Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13

bei uns veröffentlicht am08.05.2013

Tenor

Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 490/11 – nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Klärung der Frage, ob die im Feuerstättenbescheid des Beklagten festgelegten Zeiträume innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten auszuführen sind, mit den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, teilweise zugelassen.

Im Übrigen wird der Zulassungsantrag zurückgewiesen.

Das Verfahren wird im Umfang der Zulassung als Berufungsverfahren unter der Geschäfts-Nr. 1 A 321/13 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 80 v.H.; die Entscheidung, wem die verbleibenden 20 v. H. der Kosten zur Last fallen, folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,--Euro und für das zugelassene Berufungsverfahren vorläufig auf 1.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach Maßgabe des Beschlusstenors teilweise begründet (1.), im Übrigen unbegründet (2.) bzw. hinsichtlich der Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Feststellungsantrags unzulässig (3.).

Die Kläger begehren die Aufhebung des Feuerstättenbescheids des Beklagten vom 14.7.2010 und die Feststellung, dass sie auf der Basis der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung – 6.6.2011 – nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf der Grundlage eines vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen. Das Verwaltungsgericht hat das Anfechtungsbegehren als unbegründet und den Feststellungsantrag als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet erachtet.

1. Der Zulassungsantrag hat nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Erfolg, soweit die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 4. und vom 19.3.2013 die Frage aufwerfen, ob der Beklagte berechtigt war, in dem angefochtenen Feuerstättenbescheid hinsichtlich der im Anwesen der Kläger festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten vorzugeben, dass diese jeweils im Zeitraum vom 1.8. bis zum 15.9. eines Kalenderjahres auszuführen sind.

Hinsichtlich vergleichbarer Festlegungen einzuhaltender Ausführungszeiträume haben das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.11.2009 – 4 B 910/09 –, juris Rdnr. 3 f., und vom 12.9.2011 – 4 A 2206/10 –, juris Rdnrn. 2 und 25) und das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen(OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 – 8 ME 239/10 –, juris Rdnr. 35) bisher – ohne die Fragestellung zu vertiefen – ebenso wie das Verwaltungsgericht Darmstadt(VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 – 7 K 428/11.DA –, juris Rdnr. 22) in seinem vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil keine Veranlassung zu Beanstandungen gesehen. Demgegenüber vertritt das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern zur Akte gereichten Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 - dezidiert die Auffassung, weder das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz noch die Kehr- und Überprüfungsordnung räume dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister das Recht ein, einen konkreten Zeitraum innerhalb des Kalenderjahres, binnen dessen die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind, zu bestimmen.

Da der Wortlaut des Gesetzes und die Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S.  31, 34) keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers erlauben und sich für beide Sichtweisen Argumente anführen lassen, rechtfertigt die aufgezeigte Frage die Durchführung eines Berufungsverfahrens, zumal diese Problematik unter der Geltung des nach Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens(BGBl. I, S. 2242 ff.) bis vom 31.12.2012 befristeten Übergangsrechts und dem am 1.1.2013 vollumfänglich in Kraft getretenen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gleichermaßen aufgeworfen ist.

2. Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg, soweit die Kläger geltend machen, die §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG böten dem angefochtenen Feuerstättenbescheid keine Rechtsgrundlage, da sie formell und materiell verfassungswidrig seien.

Das den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzende Vorbringen der Kläger zur Begründung ihrer verfassungsrechtlichen Bedenken in ihrem Schriftsatz vom 4.3.2013 gibt keine Veranlassung, die Sach- und Rechtslage insoweit im Rahmen eines Berufungsverfahrens einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Ernstliche Zweifel an der diesbezüglichen Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bzw. ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

2.1. Die in dem angegriffenen Feuerstättenbescheid als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG sind formell verfassungsmäßig.

Nach Dafürhalten der Kläger dienen die genannten Regelungen der Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen und seien daher materiellrechtlich dem Recht der Gefahrenabwehr zuzuordnen, für welches dem tätig gewordenen Bundesgesetzgeber nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes ein Gesetzgebungsrecht nicht zustehe. Es handele sich um klassischen baulichen Brandschutz, der nach Art. 70 Abs. 1 GG in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder falle. Denn das Baupolizeirecht und das Bauordnungsrecht, zu dem auch das Recht der Anlagensicherheit und des Brandschutzes in Gebäuden gehörten, seien nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern überlassen, wohingegen das Recht der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG die Materie der Feuer- und Brandsicherheit in Gebäuden nicht umfasse. Zudem sei auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung einer bundesrechtlichen Kompetenz, nämlich die Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG, nicht erfüllt.

Diese Argumentation trifft jedenfalls in Bezug auf die entscheidungserhebliche Rechtslage im hier maßgeblichen Zeitraum nicht zu. Der angegriffene Bescheid vom 14.7.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 4.5.2011 sind vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes am 1.1.2013 ergangen. Nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage stand dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der dem Bescheid zu Grunde liegenden §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG jedenfalls nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der diese Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) hat sich 2011 mit einer in kompetenz-rechtlicher Hinsicht vergleichbaren Fallgestaltung befasst, in der es um die Auswahl und Bestellung eines Bezirksschornsteinfegermeisters ging. In den Entscheidungsgründen heißt es, dass sich die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für die dort verfahrensgegenständliche – durch Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 mit Wirkung bis zum 31.12.2012 eingeführte – Übergangsvorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG, die eine entsprechende Geltung der selbst erst zum 1.1.2013 in Kraft tretenden Regelungen der §§ 9 und 10 SchfHwG anordnete, ergibt. Das Schornsteinfegergesetz sei vor der in Rede stehenden Neuregelung durch das Gesetz vom 26.11.2008 zuletzt 1994 umfassend geändert worden und daher nach Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG ungeachtet der Änderung des Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesrecht in Kraft geblieben. Hieran hätten die späteren Änderungen des Schornsteinfegerrechts durch den Bund nichts geändert. Denn das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Zuständigkeit zur Änderung – im Gegensatz zur Ersetzung – eines von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes weiterhin beim Bundesgesetzgeber liege. Die zu beurteilende Änderung des Schornsteinfegergesetzes durch Art. 2 des Ge-setzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die nach dessen Art. 4 Abs. 4 nur für einen Übergangszeitraum gelte, stelle keine Neuregelung des Schornsteinfegerrechts dar, sondern nur eine für eine kurze Übergangszeit geltende Modifizierung, die von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfasst sei. Nicht anders ist der vorliegend entscheidungserhebliche Sachverhalt kompetenzrechtlich zu beurteilen.

Bis zum 31.12.2012 galten nach Maßgabe des Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008(BGBl. I, S.2242 ff.) übergangsweise Teile des bisherigen Schornsteinfegergesetzes fort und im Übrigen waren einzelne Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schon seit dem 29.11.2008 in Kraft. Für den Erlass der dem Feuerstättenbescheid des Beklagten zugrunde liegenden Vorschrift des § 17 SchfHwG, die dem Bezirksschornsteinfegermeister schon vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Pflicht auferlegt hat, anlässlich jeder Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid nach Maßgabe letztgenannter Vorschrift zu erlassen, stand dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zu. Dies ergibt sich aus dem bereits angesprochenen verfassungsrechtlichen Rahmen, der Entwicklung des Schornsteinfegerrechts und dem Umstand, dass der gesetzliche Aufgabenbereich eines Bezirksschornsteinfegermeisters unter Beibehaltung des bisherigen Aufgabenfeldes lediglich um die sich nicht als grundlegende Neukonzeption darstellende Pflicht zur Ausstellung eines Feuerstättenbescheids ergänzt wurde.

2.1.1. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 – 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 - 26) hat 1952 zum Gegenstand des Kompetenztitels „Recht der Wirtschaft“ in aller Deutlichkeit entschieden, dass das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit mit allen es prägenden Besonderheiten – wie etwa den bau- und feuerpolizeilichen Tätigkeitsfeldern eines Schornsteinfegers – der konkurrierenden Gesetzgebung im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG unterliegt und jedenfalls für die damalige Rechtslage unter der Geltung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. keinen Zweifel daran gelassen, dass die Voraussetzungen dieser auf ein Bedürfnis nach einer bundesgesetzlichen Regelung abstellenden Verfassungsnorm erfüllt waren. Das Schornsteinfegerrecht sei schon angesichts der historischen Entwicklung dieses Rechtsgebiets Handwerksrecht im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Zugehörigkeit des Berufsstandes zum Handwerk werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Schornsteinfeger aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen öffentlichen Eingriffen unterlägen, die über das Maß des beim „freien“ Handwerk Üblichen hinausgingen. Die Regelungsbefugnis nach Art. 74 Abs. 1 Nr.11 GG ergreife das ganze Handwerk, jeden einzelnen Zweig in seiner Eigenart. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung der polizeilichen Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen verschmelze, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht - konkret ging es um die Zulässigkeit eine Altersgrenze für Bezirksschornsteinfegermeister - fänden. Es bestehe auch ein Bedürfnis im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG für eine bundesgesetzliche Regelung. Insoweit seien die Voraussetzungen der Nrn. 1 (keine wirksame Regelung der Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder) und 3 (Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit) in der Gesetzesbegründung ausreichend dargetan.

Auch in seinen beiden von den Klägern in Bezug genommenen Nichtannahmebeschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 – 1 BvR 2514/09 und 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) hat das Bundesverfassungsgericht nicht in Frage gestellt, dass das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit von dem Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG erfasst wird. Seine Andeutungen zur Problematik der gesetzgeberischen Zuständigkeit des Bundes beschränken sich allein auf die Vorgaben des Art. 72 Abs. 2 GG in der seit dem 15.11.1994 geltenden - die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung voraussetzenden - Fassung.

2.1.2. Die klägerseits problematisierte Frage einer - den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. genügenden - Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung des Schornsteinfegerwesens bedarf mit Blick auf die Vorgaben des Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG keiner Überprüfung.

Wie bereits angesprochen wurden die eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung begründenden tatbestandlichen Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG durch das verfassungsändernde Gesetz vom 27.10.1994 mit Wirkung ab dem 15.11.1994 verschärft. Gleichzeitig wurde in Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG vorgesehen, dass Recht, das aufgrund des Art. 72 Abs. 2 GG in der bis dahin geltenden Fassung erlassen worden ist, als Bundesrecht fortgilt. Damit steht fest, dass das Schornsteinfegergesetz in seiner am 29.7.1994 in Kraft getretenen Neufassung ungeachtet des neuen Erfordernisses der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung auch nach dem 15.11.1994 als Bundesrecht fortgegolten hat.

In der Folgezeit hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteile vom 9.6.2004 – 1 BvR 636/92 –, BVerfGE 111, 10, 28 ff., vom 27.7.2004 – 2 BvF 2/02 –, BVerfGE 111, 226, 268 f., und vom  26.1.2005 –2 BvF 1/03 –, BVerfGE 112, 226, 250, 252 f.) sich mehrfach bezüglich anderer Materien der konkurrierenden Gesetzgebung mit der Frage befasst, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Bundesgesetzgeber als Bundesrecht fortgeltende Gesetze ändern darf. Es hat hierzu grundlegend ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber, wenn hinsichtlich eines fortgeltenden Gesetzes Änderungsbedarf auftrete, nicht verpflichtet sei, in Anwendung des Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG zu bestimmen, dass das Bundesrecht durch Landesrecht ersetzt werden kann. Vielmehr stehe eine solche Freigabe im Ermessen des Bundesgesetzgebers. Bis er sich für die Freigabe entscheide, verbleibe die Zuständigkeit zur Änderung eines von Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Gesetzes bei ihm. Allerdings sei die Änderungskompetenz des Bundes in Fällen, in denen die strengeren Voraussetzungen des neuen Art. 72 Abs. 2 GG nicht vorliegen, eng auszulegen und an die Beibehaltung der wesentlichen Elemente der in dem fortgeltenden Bundesgesetz enthaltenen Regelung geknüpft. Diese dürfe vom Bundesgesetzgeber modifiziert werden, während zu einer grundlegenden Neukonzeption nur die Länder nach erfolgter Freigabe durch Bundesgesetz gemäß Art. 125 a Abs. 2 Satz 2 GG befugt seien.(BVerfG, Urteil vom 9.6.2004, a.a.O., S. 30 f.) Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG regele als Übergangsvorschrift die Fortgeltung von Bundesrecht, das kompetenzgerecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Grundgesetzes und der damit verbundenen Einschränkungen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zum 15.11.1994 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte. Eine Gesetzgebungsbefugnis des Bundes für eine grundlegende Umgestaltung der Rechtsmaterie folge hieraus nicht. Eine grundlegende Neukonzeption sei dem Bund verwehrt.(BVerfG, Urteil vom 27.7.2004, a.a.O., S. 268 f.)

2.1.3. Soweit entscheidungserheblich kann die neuere Entwicklung des Schornsteinfegerrechts dahingehend zusammengefasst werden, dass die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen in der Fassung vom 12.11.1964(BGBl. I, S. 873 ff.)in § 33 regelte, welche Aufgaben ein Bezirksschornsteinfegermeister wahrzunehmen hat. Es handelte sich neben der Kehrtätigkeit nach Maßgabe der Kehrordnung vor allem um Zuständigkeiten im Bereich der Überwachung der Feuersicherheit bzw. der Brandverhütung. Auch eine regelmäßige Feuerstättenschau war damals bereits vorgeschrieben. Seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen vom 15.9.1969 am 1.1.1970 – SchfG –(BGBl. I, S. 1634 ff.) waren diese Befugnisse im Wesentlichen inhaltsgleich in § 13 SchfG geregelt. Nach der deutschen Wiedervereinigung wurde das Schornsteinfegergesetz mit Wirkung ab dem 29.7.1994 novelliert, wobei die der Feuersicherheit und der Brandverhütung dienenden Befugnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters fortbestanden. Dieses Bundesgesetz erging noch unter der Geltung des Art. 72 Abs. 2 GG a.F., nach dem für ein Gesetzgebungsrecht des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung das Bestehen eines Bedürfnisses im Sinne der in Nrn. 1-3 geregelten Tatbestände ausreichte. Das Vorhandensein eines solchen Bedürfnisses hat das Bundesverfassungsgericht – wie ausgeführt – nie angezweifelt.

Erst seit dem 15.11.1994 gilt nach Art. 72 Abs. 2 GG n.F., dass ein Gesetzgebungsrecht des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur besteht, wenn und soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Allein auf diese im Vergleich zur früheren Bedürfnisprüfung verschärften Anforderungen der Erforderlichkeitsprüfung beziehen sich die von den Klägern in Bezug genommenen kritischen Anmerkungen des Bundesverfassungsgerichts in seinen Beschlüssen vom 4.2.2010,(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) in denen das Bundesverfassungsgericht die damals nicht als entscheidungserheblich erachtete Frage angeschnitten hat, ob dem Bund auf der Grundlage der Art. 74 Abs. 1 Nr. 11, 72 Abs. 2 GG (n.F.) die Gesetzgebungskompetenz für eine Novellierung des Schornsteinfegerrechts durch Erlass des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes zusteht.

2.1.4. Die gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens(BGBl. I, S. 2242 ff.) am 29.11.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG, in der der verfahrensgegenständliche Feuerstättenbescheid seine gesetzliche Grundlage findet, beinhaltet keine vollständige Neukonzeption des Schornsteinfegerrechts, sondern lediglich eine für eine Übergangszeit geltende Modifikation des bisherigen Rechts. Die Vorschrift ergänzt die ebenfalls am 29.11.2008 in Kraft getretene Regelung des § 13 SchfHwG, die in Fortschreibung der bis dahin geltenden Gesetzeslage vorsieht, dass die Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 kontrollieren und die Kehrbücher führen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG gilt für die Aufgaben im Übrigen § 13 SchfG mit der – vorliegend bedeutsamen - Maßgabe, dass der Bezirksschornsteinfegermeister bei der – nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG ohnehin durchzuführenden – Feuerstättenschau einen Feuerstättenbescheid erlässt. Dabei sollen die in diesem Bescheid zu treffenden Festsetzungen in Anlehnung an die selbst erst zum 1.1.2013 in Kraft tretende Regelung des § 14 Abs. 2 SchfHwG erfolgen. Damit war für die Übergangszeit vom 29.11.2008 bis zum Inkrafttreten des § 14 SchfHwG am 1.1.2013 (Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens) vorgegeben, dass anlässlich jeder nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG vorzunehmenden Feuerstättenschau bereits ein Feuerstättenbescheid zu erlassen war, aus dem sich die an der Feuerungsanlage vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten und die zu beachtenden Zeiträume ergeben. Diese zusätzliche Aufgabe wurde den Bezirksschornsteinfegermeistern im Vorgriff auf das ab dem 1.1.2013 geltende Recht zugewiesen, um den Übergang vom alten – durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens ab dem 29.11.2008 teilweise modifizierten – Schornsteinfegergesetz auf das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu vereinfachen.

Eine grundlegende Veränderung des Schornsteinfegerwesens war mit dieser zwecks Vermeidung von Anpassungsschwierigkeiten vorweggenommenen Einführung des Feuerstättenbescheids nicht verbunden. Die wesentlichen das Tätigkeitsfeld eines Bezirksschornsteinfegermeisters bestimmenden Regelungen sind unverändert beibehalten worden und haben durch die vorweggenommene Anwendbarkeit der fallbezogen in Rede stehenden Vorschrift des § 14 Abs. 2 SchfHwG lediglich eine Ergänzung erfahren. Gesichtspunkte, die eine gegenteilige Beurteilung rechtfertigen könnte, sind auch dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht zu entnehmen. Die strittige Übergangsregelung ist daher mit Blick auf Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und die zu dieser Verfassungsnorm ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kompetenzrechtlich unbedenklich.(in diesem Sinn bereits: Beschluss des Senats vom 4.3.2011 – 1 B 30/11 –, juris Rdnr. 14 f.)

2.2. Die Regelungen des § 1 SchfHwG über die Eigentümerpflichten und die Regelungen des Schornsteinfegergesetzes und des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zur Feuerstättenschau und zu dem auf ihrer Grundlage ergangenen Feuerstättenbescheid unterliegen in materiellrechtlicher Hinsicht keinen verfassungs- rechtlichen Bedenken. Die Annahme der Kläger, ihre Grundrechte aus Art. 14 GG, Art. 13 GG und Art. 2 Abs. 1 GG seien verletzt, weil diese Regelungen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht genügten, geht fehl.

Hinsichtlich Art. 14 GG ist weder erkennbar noch auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern der Schutzbereich der Vorschrift(vgl. hierzu z.B. Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, Kommentar, 12. Aufl. 2011, Art. 14 Rdnrn. 9 ff. m.w.N.) durch die beanstandeten Regelungen des Schornsteinfegerrechts überhaupt berührt sein könnte.

Bezüglich Art. 13 GG übersehen die Kläger, dass die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen gemäß § 1 Abs. 3 SchfHwG, ebenso wie zuvor nach § 1 Abs. 1 SchfG, verpflichtet sind, dem Bezirksschornsteinfegermeister für die Durchführung der ihm obliegenden Tätigkeiten Zutritt zu Grundstück und Räumen zu gestatten. Das Grundrecht aus Art. 13 GG ist insoweit gemäß Art. 13 Abs. 7, 19 Abs. 1 GG wirksam eingeschränkt.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.2.2000 – 11 A 12019/99 –, juris Rdnr. 12; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.1.2003 – 8 LA 182/02 –, juris Rdnr. 3)

Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Insbesondere lässt sich ein rechtswidriger Eingriff in dieses Grundrecht nicht damit begründen, dass die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes wegen unzulässiger Vermischung hoheitlicher Aufgaben mit wirtschaftlichen Interessen des für den jeweiligen Kehrbezirk zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht Stand hielten. Kein Grundstückseigentümer wird durch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfegermeister bzw. den beauftragten Bezirksschornsteinfeger mit den durchzuführenden Arbeiten zu beauftragen. Vielmehr zielen die neuen Vorschriften gerade darauf, sicherzustellen, dass jeder die freie Wahl hat, welchen handwerklich qualifizierten Anbieter er beauftragt.(BT-Drs. 16/9237,S. 20)

Dass dennoch gewisse Kontrollaufgaben – weiterhin – den Bezirksschornsteinfegermeistern bzw. den beauftragten Bezirksschornsteinfegern vorbehalten bleiben, ist den Belangen der Betriebs- und Brandsicherheit geschuldet und ungeeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der neuen Regelungen zu begründen. Auch dem Vorbringen der Kläger ist nicht zu entnehmen, dass die durch die Europäische Kommission vorgegebenen Ziele der Neuregelung in einer anderen Weise hätten umgesetzt werden können und aus Verhältnismäßigkeitsgründen müssen, durch die das klägerseits beanstandete Tätigwerden der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der beauftragten Bezirksschornsteinfeger als Beliehene und gleichzeitig als Anbieter der frei vergebbaren Arbeiten vollständig hätte vermieden werden können. Insoweit scheinen die Kläger zudem auszublenden, dass die Bezirksschornsteinfegermeister durch die gesetzliche Neuregelung durchaus Einschränkungen in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG hinnehmen müssen und der Gesetzgeber auch insoweit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten hatte.

Die von den Klägern zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen betrifft im Übrigen den Bereich der Förderleistung und damit einen schon im Ansatz nicht vergleichbaren Sachverhalt.

3. Hinsichtlich des erstinstanzlich verfolgten Feststellungsbegehrens ist der Zulassungsantrag mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen.

Ausweislich der keine Einschränkungen enthaltenden Fassung ihres Zulassungsantrags im Schriftsatz vom 24.1.2013 wollen die Kläger ihr Klagebegehren insgesamt – also auch ihren erstinstanzlichen abgewiesenen Feststellungsantrag – in einem Berufungsverfahren weiterverfolgen.

Der hieraus resultierenden prozessualen Notwendigkeit, auch in Bezug auf den den Feststellungsantrag abweisenden Teil des angegriffenen Urteils gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO das Vorliegen eines Zulassungsgrundes darzulegen, wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Sie hätten sich mit dem das Feststellungsbegehren abweisenden Teil der Urteilsgründe näher auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum sie die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht diesen Teil der Klage abgewiesen hat, für falsch halten bzw. woraus sie diesbezügliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache herleiten. Dies ist weder in dem den Zulassungsantrag begründenden Schriftsatz vom 4.3.2013 noch in den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 19. 2013 geschehen, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund insoweit die Durchführung eines Berufungsverfahrens angezeigt sein könnte.

Abgesehen hiervon ist dem Verwaltungsgericht aus Sicht des Senats vollumfänglich darin zuzustimmen, dass das Feststellungsbegehren sowohl unzulässig als auch unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung folgt - soweit der Zulassungsantrag ohne Erfolg geblieben ist - aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO und entspricht dem beiderseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.

Der für das Berufungsverfahren zwecks Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses in Anwendung der §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG vorläufig festgesetzte Streitwert berücksichtigt, dass der Streitstoff im Berufungsverfahren im Verhältnis zum erstinstanzlichen Verfahren reduziert ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14 Feuerstättenschau


(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind: 1. Arbeiten nach den Rech

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Beh

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 9 Öffentliche Ausschreibung


Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 13 Allgemeine Aufgaben


Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. März 2011 - 1 B 30/11

bei uns veröffentlicht am 04.03.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.Der Streitwert wird – auc
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2013 - 1 A 12/13.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Dez. 2015 - 7 C 5/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen einen Feuerstättenbescheid. 2

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 12. Feb. 2014 - 1 A 321/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Am 14.7.2010 erließ der

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern als Gesamtschuldner zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 14.7.2010 erließ der Beklagte in seiner Funktion als Bezirksschornsteinfegermeister bezüglich des Wohnanwesens der Kläger auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs einen Feuerstättenbescheid, in dem er die in der Zeit bis zum Ergehen des nächsten Feuerstättenbescheids durchzuführenden Arbeiten festlegte. Als Durchführungszeitraum gab er hinsichtlich der Überprüfung - und ggf. Reinigung - des Schornsteins und der Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Jahres und hinsichtlich der Messung der Ölheizung die Zeit vom 1.8. bis zum 15.9.2010 vor.

Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein und rügten, der Feuerstättenbescheid und die dort getroffenen Festsetzungen seien ohne wirksame Rechtsgrundlage ergangen. § 14 Abs. 2 SchfHwG, der den Feuerstättenbescheid regele, sei - wie das Schornsteinfegerhandwerksgesetz insgesamt - verfassungswidrig. Dem tätig gewordenen Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz. Der Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG „Recht der Wirtschaft“ trage nur wirtschaftsregulierende Bestimmungen. Von der Gesetzesmaterie her gehe es indes bei dem Erlass eines Feuerstättenbescheids um Brandschutz und damit um die öffentliche Sicherheit, die durch Landesrecht zu regeln sei. Zudem eröffne das Schornsteinfegerhandwerksgesetz dem Bezirksschornsteinfegermeister nicht die Befugnis, den Jahreszeitraum wie geschehen auf einen nach Anfang und Ende fixierten Sechswochenzeitraum zu verkürzen. Nach der - allerdings ebenfalls ohne Regelungskompetenz erlassenen - Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung - 1. BImSchV - sei das Kalenderjahr als Ausführungszeitraum vorgegeben. Ferner sei zu bezweifeln, ob die Anordnung einer jährlichen Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege überhaupt verhältnismäßig sei, weil ein Prüfungszyklus von drei Jahren völlig ausreichen würde. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gehöre nach § 8 Abs. 2 SchfHwG als Gewerbetreibender dem Handwerk an, sei von daher keine Behörde im Sinn des Verwaltungsrechts und auch durch Landesrecht nicht als zuständige Behörde bestimmt. Er dürfe mithin weder Verwaltungsakte erlassen noch öffentlich-rechtliche Gebühren berechnen. Hinzu trete, dass der Beklagte in dem Bezirk, in dem er als Behörde Feuerstättenbescheide erlasse, auch als Unternehmer im Schornsteinfegergewerbe tätig und daher nach § 20 Abs. 1 SVwVfG als befangen anzusehen sei, zumal er bis zur Marktöffnung 2013 eine Monopolstellung innehabe. Es sei zu befürchten, dass die kurzen Fristen nicht dem öffentlichen Interesse dienen, sondern die Arbeitsbelastung des Bezirksschornsteinfegermeisters gleichmäßiger über das Jahr verteilen sollen. Schon dieses Eigeninteresse führe hinsichtlich der Fristbestimmung zur Befangenheit.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4.5.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Messung der Ölheizung habe er sich infolge Fristablaufs und Vollzugs erledigt und im Übrigen sei er unbegründet. Die Bestimmungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien bis zu einer Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit geltendes Recht und in den bisher ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet worden. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei als Beliehener Behörde, soweit er - wie bei Erlass eines Feuerstättenbescheids - im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten tätig werde. Die getroffenen Anordnungen fänden ihre Rechtsgrundlage in der Anlage 1 zur Kehr- und Überprüfungsordnung. Hinsichtlich der gesetzten Ausführungsfristen sei ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Nach den einschlägigen Vorschriften müssten die festgesetzten Arbeiten vor Ende des jeweiligen Kalenderjahres durchgeführt sein. Der Bescheid sei am 14.7.2010 erlassen worden und der durch ihn vorgegebene Zeitraum 1.8. bis 15.9. gewährleiste, dass im Falle des nicht rechtzeitigen Nachweises der Arbeiten bis zum Jahresende genügend Zeit verbleibe, ein Tätigwerden der Gemeinde, die erforderlichenfalls einen Zweitbescheid zu erlassen habe, zu veranlassen und diesen – sofern notwendig – mit Verwaltungszwang durchzusetzen. Da die Arbeiten in jährlich möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, sei es sachgerecht, den Ausführungszeitraum auch für die Folgejahre auf den Zeitraum 1.8. bis 15.9. festzulegen.

Am 6.6.2011 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und ihre Ansicht vertieft, die angewendeten Rechtsgrundlagen, insbesondere die §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien mangels Gesetzgebungs- bzw. Verordnungskompetenz des Bundes ebenso wie die Kehr- und Überprüfungsordnung nichtig. Schon hinsichtlich der berufsrechtlichen Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sei fraglich, ob diese vom Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ erfasst seien, keinesfalls aber ermächtige dieser Kompetenztitel zu Vorschriften, die die Befugnis eröffnen, zu Zwecken des Brandschutzes hoheitlich tätig zu werden. Zur Regelung der dem Brandschutz dienenden Befugnisse des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Pflichten der Hauseigentümer seien nach Art. 70 Abs. 1 GG ausschließlich die Länder berufen. Zudem beschränkten die §§ 1 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 2 SchfHwG und deren Umsetzung die Kläger unzulässigerweise in ihren Grundrechten. Es gebe keinen sachlichen Grund für die bevorzugte Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister. Insbesondere seien nicht nur diese fachlich zu einer effektiven Sicherheitskontrolle in der Lage, und es sei zu vermuten, dass diesen ihre Pfründe zumindest für eine Übergangszeit noch erhalten werden sollten, was aber Grundrechtsbeschränkungen nicht rechtfertigen könne. Die Kehr- und Überprüfungsordnung sei infolge der kompetenzbedingten Nichtigkeit ihrer Rechtsgrundlage - § 1 Abs. 1 SchfHwG - und infolge deren mangelnder Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 GG) nichtig. Unabhängig hiervon sei die durch Anlage 1 Nr. 2.6 zur Kehr- und Überprüfungsordnung vorgegebene Prüfung einmal pro Kalenderjahr sachlich nicht gerechtfertigt. Denn ein Jahresturnus sei in Bezug auf keinerlei Witterungseinflüssen ausgesetzte Heizungsanlagen erheblich zu kurz bemessen und durch Brandschutzaspekte nicht zu rechtfertigen. Die weitere Verkürzung der Ausführungszeit durch den Beklagten auf den Zeitraum vom 1.8. bis zum 15.9. sei gesetzlich nicht vorgesehen und behindere in der freien Auswahl des Vertragspartners ebenso wie etwa in einer selbstbestimmten Terminplanung. Selbst wenn dem Beklagten insoweit ein Ermessen zustünde, würde es an der Begründung der getroffenen Entscheidung gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG hinsichtlich Dauer und Lage der Frist innerhalb des Kalenderjahres fehlen. Schließlich dürfe der Beklagte in Bereichen, in denen er eigene gewerblich-wirtschaftliche Interessen verfolge, nicht gleichzeitig als oder für eine Behörde tätig werden. Insoweit stünden § 2 Abs. 2 SchfHwG betreffend das Gebietsmonopol und § 14 Abs. 2 SchfHwG betreffend den Erlass von Feuerstättenbescheiden in krassem Widerspruch zu den Befangenheitsregelungen in § 20 Abs. 1 SVwVfG.

Die Kläger haben beantragt,

1. den Feuerstättenbescheid des Beklagten Nr. ....000-1 vom 14.7.2010 betreffend die Liegenschaft A. Straße 4 b, A-Stadt, aufzuheben,

2. festzustellen, dass sie auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verpflichtet sind, Arbeiten oder Kontrollen durch einen Schornsteinfeger auf Grundlage des vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger erlassenen Feuerstättenbescheids durchführen zu lassen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf hingewiesen, dass sein Bescheid sich teilweise durch fristgerechte Befolgung erledigt habe. Soweit er noch zu befolgen sei, sei er rechtmäßig, denn die einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung seien ihrerseits verfassungsrechtlich unbedenklich und durch ihn gesetzestreu umgesetzt worden. Hinsichtlich der Fristsetzung habe er einen Ermessensspielraum und berücksichtigt, dass nach Fristablauf Zeit für die Überwachung der Durchführung der Arbeiten und gegebenenfalls für einen Zweitbescheid bzw. eine Ersatzvornahme verbleiben müsse. Da die festgelegten Arbeiten lediglich mit einem geringen Zeitaufwand verbunden seien, reiche eine Spanne von sechs Wochen zur Durchführung bei weitem aus. § 3 Abs. 2 KÜO gebe vor, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen seien, was es rechtfertige, die Ausführungsfrist für die Folgejahre in den gleichen Zeitraum wie im ersten Jahr zu legen. Die Befugnis, Fristen zu setzen, ergebe sich u.a. aus § 4 Abs. 3 SchfHwG, der vorsehe, dass das Formblatt 14 Tage nach dem Tag, bis zu dem die Arbeiten gemäß der Fristsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, beim Bezirksschornsteinfegermeister einzureichen ist. Auch die Vorschrift des § 26 SchfHwG betreffend eine etwaige Ersatzvornahme knüpfe an eine Fristsetzung an. Einer Begründung der Fristsetzung habe es gemäß § 39 Abs. 2 VwVfG nicht bedurft. Feuerstättenbescheide seien gleichartige Verwaltungsakte, die in größerer Zahl mittels elektronischer Programme erlassen würden, wobei eine Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten sei. Zudem sei die Fristsetzung im Widerspruchsverfahren eingehend erläutert worden. Schließlich finde die Kehr- und Überprüfungsordnung ihre Rechtsgrundlage in den §§ 24 Abs. 1 SchfG, 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 4 SchfHwG. Sie sei mit Zustimmung des Bundesrates nach Art. 80 Abs. 2 GG verabschiedet worden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 18.12.2012 hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens als unbegründet und hinsichtlich des Feststellungsantrags als unzulässig, jedenfalls aber unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids seien die §§ 17 i. V. m. 14 Abs. 2 SchfHwG, die keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterlägen. Das Schornsteinfegerwesen gehöre dem Handwerk an und sei damit Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Die Neuregelung des Schornsteinfegerrechts sei darauf angelegt, gemeinschaftsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Das neue Recht diene der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit. Es habe bundesweite und grenzüberschreitende Bezüge, was eine bundeseinheitliche Regelung mit Blick auf Art. 72 Abs. 2 GG rechtfertige. Der Bescheid selbst entspreche - wie näher ausgeführt wird - hinsichtlich der Festlegung der durchzuführenden Arbeiten und der hierbei zu beachtenden Fristen den gesetzlichen Vorgaben. Der vorgegebene Zeitraum sei nicht unangemessen kurz; dass er teilweise in die Ferien- bzw. Urlaubszeit falle, mache eine fristgerechte Ausführung der Arbeiten nicht unmöglich oder unzumutbar. Eine nähere Begründung der Fristsetzung sei nicht erforderlich. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe in seinem Bezirk ca. 2000 Anlagen zu betreuen, was zeige, dass er im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG gleichartige Feuerstättenbescheide in größerer Zahl erlasse. Im Übrigen wäre ein etwaiger Begründungsmangel im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Der Feuerstättenbescheid sei schließlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 SVwVfG, da sich auch einem wenig sachkundigen Leser aus den dortigen Angaben ohne Schwierigkeiten erschließe, welche Arbeiten wann zu veranlassen sind. Der Beklagte sei auch mit Blick auf § 20 SVwVfG nicht gehindert, den Feuerstättenbescheid als Behörde zu erlassen. Er habe nach dem Willen des Gesetzgebers und der eindeutigen Gesetzeskonzeption eine Doppelstellung als privater Unternehmer einerseits und als mit Hoheitsrechten ausgestattete Behörde andererseits. Er erlasse den Feuerstättenbescheid als Behörde und sei in diesem Verfahren weder Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SVwVfG noch erlange er durch den Bescheiderlass einen unmittelbaren Vorteil im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift. Der Feststellungsantrag sei wegen der durch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO angeordneten Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben können, weil die begehrte Feststellung im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen im Schornsteinfegerhandwerksgesetz stehen würde. Das Urteil ist den Klägern am 3.1.2013 zugestellt worden.

Im Januar 2013 hat der Beklagte einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen.

Auf deren am 25.1.2013 gestellten Antrag, den sie am 4.3.2013, einem Montag, begründet haben, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 8.5.2013, ihren Prozessbevollmächtigen zugestellt am 15.5.2013, hinsichtlich des Anfechtungsantrags zur Klärung der Frage, ob die im Bescheid festgelegten Zeiträume, binnen derer die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auszuführen sind, mit dem gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehen, zugelassen und in den Gründen des Zulassungsbeschlusses im Einzelnen dargelegt, dass und aus welchen Gründen die als Rechtsgrundlage des Feuerstättenbescheids in Bezug genommenen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes aus Sicht des Senats weder in formeller noch in materieller Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.

In ihrer am 17.6.2013, einem Montag, bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift verfolgen die Kläger ihr Anfechtungsbegehren und ihr bisheriges zentrales Vorbringen, die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes seien formell und materiell verfassungswidrig und die in dem ihnen gegenüber ergangenen Feuerstättenbescheid getroffenen Festsetzungen seien rechtswidrig, weiter.

Soweit das Schornsteinfegerhandwerksgesetz Regelungen enthalte, die wie die §§ 17 und 14 Abs. 2 Zwecken der Gefahrenabwehr (Betriebssicherheit und Brandschutz) dienten, sei es formell verfassungswidrig, da dem Bundesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz eröffnet sei. Denn der bauliche Brandschutz unterfalle nach Art. 70 Abs. 1 GG allein der Kompetenz der Länder. Demgemäß enthalte die Landesbauordnung u.a. Regelungen betreffend die Anforderungen an Feuerstätten, Abgasleitungen und Schornsteine einschließlich der Gefahrenverhütung (§ 41 Abs. 2 und 3 LBO) und es gebe weitere brandschutzrelevante Vorgaben in der landesrechtlichen Feuerungsverordnung. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der im Zulassungsbeschluss zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1952 mit der Zulässigkeit von Regelungen zur Altersgrenze und zur Altersversorgung für Bezirksschornsteinfeger zu befassen gehabt. Vor diesem Hintergrund sei dem damaligen Beschluss nicht zu entnehmen, hinsichtlich welcher Regelungsinhalte und welcher Reichweite der gesetzlichen Regelungen das Bundesverfassungsgericht von einer die Gesetzgebungskompetenz des Bundes begründenden Verschmelzung gewerberechtlicher und polizeirechtlicher Bestandteile ausgegangen sei. Die im Schornsteinfegerhandwerksgesetz neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids hätten einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und seien daher vom Kompetenztitel des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG nicht umfasst. Insoweit könne eine Verschmelzung zwischen gewerberechtlichen und polizeirechtlichen Bestandteilen nicht unterstellt werden. Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG sei eine Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht. Denn die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten werde von der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten abstrahiert, wodurch die Möglichkeit der freien Auswahl eines Schornsteinfegers eröffnet und die Verschmelzung von Handwerksrecht und Gefahrenabwehrrecht, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rechtslage des Jahres 1952 angenommen habe, aufgehoben worden sei.

Die Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht erfüllt, denn es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen eine bundeseinheitliche Regelung der der Gewährleistung der Brandsicherheit dienenden Befugnisse und Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeister bzw. der Pflichten der Eigentümer erforderlich sein sollte. Das Bundesverfassungsgericht habe in zwei Beschlüssen aus dem Jahr 2010 - ohne dass dies damals entscheidungserheblich gewesen sei - bezweifelt, dass es insoweit einer bundeseinheitlichen Regelung bedürfe. Gegen das Bestehen eines solchen Bedürfnisses spreche - so die Kläger - zum Beispiel der Umstand, dass die Tätigkeit der Prüfsachverständigen für Bautensicherheit und Betriebssicherheit, die u.a. für den Brandschutz verantwortlich seien, durch Landesrecht in der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung geregelt seien. Auch seien die typischen Leistungen des Schornsteinfegerhandwerks zur Schaffung einer länderübergreifenden bundesweiten gewerblichen Infrastruktur nicht geeignet. Keiner der Tatbestände des Art. 72 Abs. 2 GG sei einschlägig. Es fehle bereits ein Regelungsbedürfnis bezüglich des Schornsteinfegerwesens als solchem und erst recht hinsichtlich des Komplexes der Gefahrenabwehr. Da die baupolizeilichen Anforderungen an die Anlagensicherheit und den Brandschutz der Feuerungsanlagen und damit der umfangreiche und komplizierte Teil der bautechnischen Anforderungen landesrechtlich geregelt seien, sei nicht nachvollziehbar, warum das regelmäßige Überprüfen des Zustandes dieser Anlagen einer bundesrechtlichen Regelung bedürfen sollte. Zudem sei keineswegs zwingend, Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen und zwecks Gewährleistung der Anlagensicherheit mit hoheitlichen Befugnissen auszustatten; daneben sei eine Vielzahl anderer Organisationsmodelle - wie beispielsweise eine behördliche Kontrollzuständigkeit der Bauaufsicht - denkbar, mit denen die Länder Brandgefahren effektiv entgegenwirken könnten. Mit Blick auf Art. 125 a Abs. 2 Satz 1 GG sei zwar anerkannt, dass der Bund zur Änderung und Fortschreibung fortgeltenden Bundesrechts befugt sei. Diese Änderungskompetenz sei jedoch eng auszulegen und erstmals geschaffene neue Regelungen seien von ihr nicht umfasst. Die vor dem 1.1.2013 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG begründeten weitreichende Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage, da eine völlig neue Kompetenz des Bezirksschornsteinfegers begründet werde, nämlich den Eigentümer einer Feuerungsanlage zu verpflichten, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Hierin liege eine Systemänderung. Die Neuausrichtung des Schornsteinfegerrechts sei unmittelbar durch das Übergangsrecht umgesetzt worden, so dass keine Rolle spiele, dass andere Bestandteile des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes erst zum 1.1.2013 in Kraft getreten seien.

Die Regelungen der §§ 1 und 14 Abs. 2 SchfHwG seien materiell verfassungswidrig, da die durch sie bedingten Eingriffe in das Eigentumsrecht, die Unverletzlichkeit der Wohnung und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt seien. So gebe der Bezirksschornsteinfegermeister im Feuerstättenbescheid vor, welche Arbeiten auszuführen sind, biete die Durchführung dieser Arbeiten selbst an und kontrolliere für den Fall, dass ein Mitbewerber beauftragt werde, die Ausführung der Arbeiten durch diesen. Dies begründe die Besorgnis mangelnder Neutralität und Uneigennützigkeit des beliehenen Bezirksschornsteinfegermeisters. Es sei zu befürchten, dass der Bezirksschornsteinfeger den Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten durch einen Mitbewerber erschwere und angesichts seiner Kompetenzen - insbesondere zur Vorgabe der strittigen Fristen - das neu eingeführte Wahlrecht des Eigentümers unterlaufen könne. Schließlich könne nicht angenommen werden, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt würden. Denn auch diese könnten nunmehr unabhängig von ihrem Kehrbezirk an dem freien Wettbewerb teilnehmen. Ferner lasse die aufgezeigte Vermischung hoheitlicher Tätigkeit mit erwerbswirtschaftlichen Interessen die gebotene demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen. Der gerügte Interessenkonflikt trete in dem Anschreiben des Beklagten zur Erläuterung des Feuerstättenbescheides offen zutage. Denn hier werbe er dafür, dass man es sich einfach machen und sich weiterhin für die bewährte Zusammenarbeit mit ihm entscheiden solle.

Wegen des aufgezeigten Interessenkonflikts und der daraus resultierenden Missbrauchsgefahr verstießen die Regelungen auch gegen Europarecht. Die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit den hoheitlichen Aufgaben der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 1, und 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 SchfHwG verletze wegen fehlender Trennung von seinen privatwirtschaftlichen Interessen gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit (Art. 56, 101 Abs. 1 und 106 AEUV). Er besitze eine materielle Prüfungskompetenz verbunden mit der Verpflichtung, Mängel von Schornsteinfegerleistungen an eine zuständige Behörde zu melden. Damit besitze er die Möglichkeit, durch eine allzu strenge Überprüfung der Schornsteinfegerarbeiten oder der einzureichenden Nachweise dem Eigentümer die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen zu erschweren, was – da seine Beauftragung für die Eigentümer einfacher sei – eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der einfachen Schornsteinfeger bedinge.

Schließlich sei der Feuerstättenbescheid infolge fehlerhafter Rechtsanwendung rechtswidrig. Die Festsetzung eines nur sechswöchigen Ausführungszeitraums innerhalb des Kalenderjahres sei gemessen an den Vorgaben der Kehr- und Überprüfungsordnung, die das Kalenderjahr als Bezugszeitraum vorgebe, rechtswidrig und es sei ermessenswidrig, den Ausführungszeitraum so festzulegen, dass er zumindest teilweise in die Hauptferien- und Urlaubszeit falle. Im Übrigen sei den Klägern zwischenzeitlich bekannt geworden, dass der Beklagte in Feuerstättenbescheiden gegenüber anderen Bürgern nicht eine Sechswochen-, sondern eine Dreimonatsfrist festgesetzt habe. Diese unterschiedliche Handhabung bedürfe der Begründung.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 490/11 -, festzustellen, dass der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.5.2011 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bekräftigt, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz formell und materiell verfassungsgemäß sei. Das Schornsteinfegerrecht sei Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, wobei gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile miteinander verschmolzen seien und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung in dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäß kontrollierten Erfüllung der gesetzlich auferlegten Aufgaben liege. Den von den Klägern beanstandeten Interessenkonflikt zwischen hoheitlicher Tätigkeit und Gewinnerzielungsabsicht gebe es nicht. Der Bezirksschornsteinfegermeister sei nicht befugt, die tatsächliche Ausführung und die Qualität der von seinen Mitbewerbern ausgeführten Arbeiten zu kontrollieren. Er könne anhand des ihm vorzulegenden Formblattes nur überwachen, ob die Arbeiten abgehakt sind und das Formblatt von dem ausführenden Betrieb unterschrieben ist. Lediglich anlässlich der Feuerstättenschau sei er zwingend vor Ort, könne aber auch dann nicht feststellen, ob die zwischenzeitlich angefallenen Arbeiten jeweils ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Art und Häufigkeit der im Feuerstättenbescheid festzusetzenden Arbeiten seien durch Gesetz vorgegeben. Da jeder Schornsteinfegerbetrieb in der Lage sei, die Festsetzungen des Feuerstättenbescheids zu verstehen und die vorgesehenen Arbeiten auszuführen, sei das Wahlrecht des Eigentümers gewährleistet. Das Kontrollsystem des Feuerstättenbescheids sei das am wenigsten in die Grundrechte der Eigentümer eingreifende Konzept. Nur noch anlässlich der Feuerstättenschau seien diese gehalten, den zuständigen Bezirksschornsteinfeger in ihr Haus zu lassen.

Die Befugnis des Bezirksschornsteinfegers in dem Feuerstättenbescheid Fristen vorzugeben, binnen derer die Arbeiten auszuführen sind, ergebe sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der §§ 14 Abs. 2, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 19 und 25 SchfHwG. Weil die Kehr- und Überprüfungsordnung nur regele, wie häufig die Arbeiten durchzuführen sind, habe der Gesetzgeber die Konkretisierung des Zeitraums per „Verwaltungsaktfestsetzung“ dem Bezirksschornsteinfeger übertragen. Ferner schreibe § 3 Abs. 2 KÜO vor, dass die Arbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen durchzuführen sind. Dies mache nur Sinn, wenn der Bezirksschornsteinfeger eine zeitliche Spanne im Jahr festsetzen könne, die auch in jedem darauf folgenden Jahr einzuhalten ist. Bei der von den Klägern präferierten Auslegung wäre es hingegen gesetzeskonform, wenn der Eigentümer die jährlich vorgesehenen Kehrungen am 31.12 und dann direkt am 2.1. des neuen Jahres vornehmen lassen würde, was trotz vorgeschriebener jährlicher Kehrung eine nahezu zweijährige Nichtreinigung zur Folge hätte. Wenn - wie die Kläger meinen - das Formblatt erst Mitte Januar des Folgejahres vorgelegt werden müsste, könne es dazu kommen, dass in einem Kalenderjahr überhaupt keine Kehrung stattgefunden hätte. Derartiges habe der Gesetzgeber unbedingt vermeiden wollen. Schließlich sei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger, der durchschnittlich 2.000 Anwesen zu überwachen habe, nicht zuzumuten, den erforderlichen Prüf- und Verwaltungsaufwand am Jahresanfang geballt zu bewältigen. Ebensowenig seien die zuständigen Verwaltungsbehörden in der Lage, ab Mitte Januar alle anfallenden Zweitbescheidsverfahren nach § 25 SchfHwG zu bewältigen. Würde eine Fristsetzung im Feuerstättenbescheid unterbleiben, wäre zu befürchten, dass viele Eigentümer versuchen könnten, das Kalenderjahr voll auszunutzen, was wiederum zu einem Engpass bei den zu beauftragenden Schornsteinfegerbetrieben führen könnte, der die rechtzeitige Erledigung noch innerhalb des ablaufenden Kalenderjahres in Frage stellen würde. Unter diesen Umständen wäre es weitaus schwieriger, einen verfügbaren Betrieb zu finden, als in den von den Klägern gerügten Sommerwochen. Die Fristen der Kehr- und Überprüfungsordnung entsprächen den durch den Stand der Technik vorgegebenen Notwendigkeiten. So seien beispielsweise bei Gas- und Ölheizungen die Fristen von halbjährlich auf jährlich und bei Brennwertanlagen von jährlich auf zweijährlich verlängert worden, so dass es äußerst problematisch wäre, diese Zeiträume faktisch nochmals zu erweitern.

Schließlich sei die vom Beklagten festgesetzte Sechswochenfrist angemessen und ausreichend. Der Gesetzgeber habe in § 14 Abs. 2 der 1. BImSchV sogar eine Vierwochenfrist zur Beauftragung eines Betriebs für angemessen gehalten. Die Arbeiten seien mit einem geringen materiellen und zeitlichen Aufwand zu erledigen und könnten von jedem Schornsteinfegerbetrieb in Deutschland und Europa ausgeführt werden. Allein im Saarland gebe es etwa 125 Betriebe. Rein tatsächlich hätten die Kläger nicht nur bis zum 15.9., sondern bis zum vorgeschriebenen Formblatteingang zwei Wochen später, also volle zwei Monate, Zeit, die Arbeiten ausführen zu lassen. Schließlich habe der Beklagte bei der Festlegung der Frist die eventuelle Notwendigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Ersatzvornahmen vor Ablauf des Kalenderjahres einkalkulieren müssen.

Das klägerseits vorgelegte Anschreiben zum Feuerstättenbescheid habe der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Informationspflichten gedient und beinhalte keine unzulässige Werbung.

Das Schornsteinfegerhandwerksgesetz sei auch nicht europarechtswidrig. Insbesondere sei im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens entsprechendes Einvernehmen mit der Europäischen Kommission erzielt worden. Die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung bestehe nicht, denn der Bezirksschornsteinfegermeister könne weder die Qualität der Arbeit der Mitanbieter kontrollieren noch könne er sich eigenmächtig sonstige Wettbewerbsvorteile verschaffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (1 Heft), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die Kläger führen ihr ursprüngliches Anfechtungsbegehren im Wege einer zulässigen Klageänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage fort, nachdem sich der angefochtene Feuerstättenbescheid erledigt hat.

Seit Januar 2013 regelt ein neuer Feuerstättenbescheid, welche Schornsteinfegerarbeiten die Kläger innerhalb welchen Zeitraums zu veranlassen haben.

Nach den §§ 14 Abs. 1, Abs. 2 und 10 Abs. 1 SchfHwG führt der Bezirksschornsteinfegermeister zweimal während des Zeitraums seiner auf sieben Jahre angelegten Bestellung für seinen Bezirk, also etwa alle dreieinhalb Jahre, in jedem Anwesen eine Feuerstättenschau durch und erlässt einen Feuerstättenbescheid, der für die Zeit bis zur nächsten Feuerstättenschau festlegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Damit ist kraft Gesetzes vorgegeben, dass der Geltungsanspruch eines Feuerstättenbescheids endet, sobald der im Gesetz vorgesehene neue Bescheid ergeht, der die Festsetzungen für die Zukunft trifft und den bisherigen Bescheid ersetzt.

Diesbezüglich hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass er im Januar 2013 einen neuen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Kläger erlassen hat, der seither regele, welche Arbeiten wann zur Ausführung anstehen. Das auf den Widerspruch der Kläger gegen den neuen Feuerstättenbescheid eingeleitete Widerspruchsverfahren ruhe mit Rücksicht auf das vorliegende Verfahren. Die Kläger haben dies bestätigt.

Angesichts dessen steht nicht nur der Eintritt eines erledigenden Ereignisses fest, sondern auch, dass den Klägern das zur Weiterverfolgung ihres ursprünglichen Anfechtungsbegehrens als Fortsetzungsfeststellungsantrag erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse zuzuerkennen ist. Der Zeitraum bis zum Erlass des neuen Feuerstättenbescheids war zu kurz, um eine abschließende gerichtliche Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des bisherigen Bescheids herbeizuführen.

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse der Kläger leitet sich unter diesen Gegebenheiten daraus her, dass die für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bescheids geltend gemachten Gründe auch die Rechtswidrigkeit des diesen ersetzenden - seinerseits angefochtenen - Bescheids zur Folge hätten. Die Kläger haben mit Blick auf das ruhende Widerspruchsverfahren ein berechtigtes Interesse daran, dass gerichtlich geklärt wird, ob die einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes rechtswirksam sind und dem Beklagten die Befugnis zu den getroffenen Festsetzungen verleihen, bejahendenfalls, ob dieser die zu beachtenden Vorgaben rechts- und ermessensfehlerfrei umgesetzt hat.

2. Die Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 als rechtmäßig erachtet. Die gegen ihn gerichtete Klage bleibt auch unter Berücksichtigung der sachdienlichen Umstellung des Klageantrags im Berufungsverfahren ohne Erfolg.

Der Feuerstättenbescheid des Beklagten vom 14.7.2010 war rechtmäßig. Er fand in den §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG eine wirksame verfassungs- und europarechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage. Der Beklagte hat diese Vorschriften und die übrigen einschlägigen Vorgaben des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung bei Erlass des Bescheids rechts- und ermessensfehlerfrei angewendet.

2.1. Die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sind formell und materiell verfassungsmäßig sowie europarechtskonform.

Der Senat geht davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des Feuerstättenbescheids aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 8.5.2013 und der die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage einbeziehenden Berufungsbegründung der Kläger im Berufungsverfahren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten - insbesondere auch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der zur Anwendung gelangten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes - zu überprüfen ist, und hält insoweit an seiner gegenteiligen Annahme im Zulassungsbeschluss nicht fest.

Soweit der Senat sich im Rahmen des Zulassungsbeschlusses inhaltlich mit den verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger auseinandergesetzt hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die dem Feuerstättenbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes weder in formell- noch in materiell-verfassungsrechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, besteht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken haben sich im Berufungsverfahren nicht aufgetan.

Zur Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes hat der Senat im Zulas-sungsbeschluss - unter Inbezugnahme eines sich mit der formellen Verfassungsmäßigkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes auseinandersetzenden Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs(BayVGH, Beschluss vom 22.12.2011 - 22 B 11.1139 -, juris Rdnrn. 31 f.) - ausgeführt, dass dem Bundesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 SchfHwG im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem vollumfänglichen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes am 1.1.2013 jedenfalls nach den Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und 125 a Abs. 2 Satz 1 GG und der letztgenannte Vorschrift konkretisierenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugestanden hat.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013 - 1 A 12/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.)

Nach vertiefter Prüfung im Berufungsverfahren hält der Senat daran fest, dass der Kompetenztitel „Recht der Wirtschaft“ das Schornsteinfegerrecht in seiner Gesamtheit, also insbesondere auch hinsichtlich der dem Brand- und Anlagenschutz dienenden Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, umfasst.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30.4.1952(BVerfG, Beschluss vom 30.4.1952 - 1 BvR 14/52, 25/52 und 167/52 -, juris Rdnrn. 24 ff.), der sich eingehend mit der Reichweite dieses Kompetenztitels befasst, so gesehen und in seinen Nichtannahmebeschlüssen vom 4.2.2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 - und - 1 BvR 2918/09 -, juris Rdnrn. 20 bzw. 13) zur Verfassungsmäßigkeit einzelner Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht ansatzweise in Frage gestellt. Die Frage, ob insoweit auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG als kompetenzbegründend in Betracht zu ziehen ist(so BayVGH, Urteil vom 30.1.2014 - 22 B 13.1709 -, juris Rdnrn. 26 ff.), stellt sich daher nicht.

Die Einwände der Kläger, der Anlagen- und Brandschutz falle in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die neuen Vorschriften betreffend den Feuerstättenbescheid hätten ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt und die 1952 vom Bundesverfassungsgericht noch angenommene Verschmelzung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei durch die Neuregelung aufgehoben worden, verfangen nicht.

Erst kürzlich hat das Bundesverfassungsgericht(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561-1564/12, juris) erneut bekräftigt, dass der Begriff des Rechts der Wirtschaft im Sinn des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit zu verstehen ist. Es ging um die Konkurrenz zur Kulturhoheit der Länder und das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht schon dann entfällt, wenn der Gesetzgeber mit wirtschaftsbezogenen Regelungen zugleich kulturelle Zwecke verfolgt. Nach der Systematik der grundgesetzlichen Kompetenzordnung werde grundsätzlich der Kompetenzbereich der Länder durch die Reichweite der Bundeskompetenz bestimmt, nicht umgekehrt. Aus der Kulturhoheit der Länder folge nicht, dass die Gesetzgebungszuständigkeiten des Bundes Einwirkungen auf den Kulturbereich und eine Berücksichtigung kultureller Belange von vornherein nicht ermöglichten. Die Kulturhoheit der Länder könne daher nicht als eine Grenze der Bundeskompetenz in dem Sinne verstanden werden, dass der Bund bei der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz kulturelle Aspekte unberücksichtigt zu lassen hätte und durch sie nicht motiviert sein dürfte.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnrn. 101 ff.) Nicht anders ist dies in Bezug auf das vorliegend in Rede stehende Verhältnis der Bundeskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zur Zuständigkeit der Länder für das Polizei- und Sicherheitsrecht zu sehen.

Hinzu tritt mit Gewicht, dass die von den Klägern beanstandete Änderung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes durch Einführung des Feuerstättenbescheids ihre Motivation nicht in einer Veränderung oder Verbesserung der Anlagensicherheit oder des Brandschutzes findet, sondern in dem Ziel, die nach Europarecht zu gewährleistende Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit auch im Schornsteinfegergewerbe sicherzustellen und die Voraussetzungen für die Ermöglichung freien Wettbewerbs auch in diesem Handwerk zu schaffen.(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20) Zu diesem Zweck wurde das bisherige Kehrmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister weitgehend aufgehoben und für alle Kontroll- und Messtätigkeiten mit Ausnahme der Feuerstättenschau – stufenweise – der freie Wettbewerb zugelassen und den Grundstückseigentümern das Recht zuerkannt, einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister zu beauftragen. Für den Fall, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, wurde ihnen die Pflicht auferlegt, die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten zu veranlassen. Um sich nicht vollständig einer staatlichen Überwachung der regelmäßigen Erfüllung der als solchen fortbestehenden Reinigungs- und Kontrollpflichten bzgl. der Feuerungsanlagen zu begeben, wurde der Feuerstättenbescheid eingeführt. Durch ihn und das sogenannte Formblattverfahren wird die bisherige staatliche Kontrolle auf ein – vom Gesetzgeber – als unverzichtbar erachtetes Mindestmaß zurückgeführt. Die Neuregelungen dienen nach alldem zwar auch der Aufrechterhaltung der Anlagen- und Brandsicherheit, dienen daneben aber ganz maßgeblich gewerberechtlichen Zielen. Denn sie schaffen die Rahmenbedingungen für die Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Schornsteinfegerwesen.

Daher kann weder die Rede davon sein, dass die neu eingeführten Normen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids – so die Kläger – einen ausschließlich gefahrenabwehrrechtlichen Inhalt hätten, noch davon, dass Gegenstand des § 14 Abs. 2 SchfHwG die Trennung von Gefahrenabwehrrecht und Gewerberecht sei, da die Verpflichtung des Eigentümers zur Duldung von Schornsteinfegerarbeiten von der Durchführung derselben abstrahiert werde, und dies zur Folge habe, dass die vom Bundesverfassungsgericht 1952 angenommene Verschmelzung dieser Regelungsbereiche aufgehoben worden sei. Die Verschmelzung von Gefahrenabwehr- und Gewerberecht ist vielmehr beibehalten worden. So ist der staatliche Kontrollmechanismus bezüglich der Anlagensicherheit und des Brandschutzes zwar bürger- und wettbewerbsfreundlicher ausgestaltet, aber im Kern aufrecht erhalten worden und es ist wie unter der Geltung des alten Rechts ein effektiver vorbeugender Anlagen- und Brandschutz durch das Schornsteinfegergewerbe gewährleistet.

Art. 72 Abs. 2 GG gibt ebenfalls keine Veranlassung zu durchgreifenden Zweifeln daran, dass die fallbezogen relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheids sind, vom Bundesgesetzgeber erlassen werden durften. Nach der seit dem 15.11.1994 geltenden Fassung der Vorschrift (n.F.) hat der Bund das Gesetzgebungsrecht auf dem Gebiet des Rechts der Wirtschaft nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinen beiden Beschlüssen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O., Rdnrn. 20 bzw. 13) mit Blick darauf, dass der Schornsteinfeger ein Gewerbe ausübt, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bilde und damit keine länderüberschreitenden Aufgaben im bundesweiten Infrastrukturen zum Gegenstand habe, vor dem Hintergrund der dort relevanten Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes Zweifel daran angemeldet, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit einer bundeseinheitlichen Regelung erfüllt sein könnte, ist dieser Frage aber mangels ausreichenden Tatsachenvortrags nicht weiter nachgegangen.

Auch vorliegend sind Tatsachen, die die Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. - entgegen der in der Gesetzesbegründung festgehaltenen Einschätzung des Bundesgesetzgebers ernstlich in Frage stellen könnten - in Bezug auf die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, die Rechtsgrundlage des angefochtenen Feuerstättenbescheid sind, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik als Ganzen ist. Dem Gesetzgeber steht insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, wobei die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht auf eine bloße Vertretbarkeitskontrolle beschränkt ist und die verfassungsrechtliche Beurteilung von der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit der Einschätzung des Gesetzgebers abhängt.(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115)

Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 24) zu dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, die bundeseinheitliche Regelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde die Gefahr, dass ein gleichmäßiges hohes Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes nicht gewährleistet wäre. Diesen überragend wichtigen Allgemeininteressen müsse zumindest dadurch Rechnung getragen werden, dass der Bund einen „Sicherheitsrahmen“ vorgibt. Hierdurch werde ein abweichendes Schutzniveau in einzelnen Ländern vermieden. Unterschiedliche oder fehlende Regelungen in den genannten Bereichen würden zu einer Rechtszersplitterung führen, die weder vom Bund noch von den Ländern hingenommen werden könne. Es liege daher im gesamtstaatlichen Interesse, die wichtigsten Bestimmungen des Schornsteinfegerwesens bundesgesetzlich zu regeln. Hinsichtlich der Bestimmungen, die keine bundeseinheitliche Regelung erforderten, seien Öffnungsklauseln zu Gunsten der Länder vorgesehen.

Diese Einschätzung des Gesetzgebers stellt Aspekte der Feuersicherheit und des Umweltschutzes in den Mittelpunkt der Erwägungen zur Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung. Der Bundesgesetzgeber sieht in einem gleichmäßig hohen Niveau der Feuersicherheit und des Umweltschutzes überragend wichtige Allgemeininteressen. Zu deren Gewährleistung hält er es für im gesamtstaatlichen Interesse liegend, einen bundeseinheitlichen Sicherheitsrahmen vorzugeben.

Zumindest im vorliegend relevanten Zusammenhang, in dem es um die formelle Verfassungsmäßigkeit der die Pflichten der Eigentümer und der den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs. 2 und 14 Abs. 2 SchfHwG geht und damit der in der Gesetzesbegründung hervorgehobene Sicherheitsrahmen in Gestalt des Feuerstättenbescheids und der diesen ergänzenden sogenannten Formblattkontrolle in Rede steht, hält diese Einschätzung des Bundesgesetzgebers einer Überprüfung unter Anlegung des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kriteriums der objektiven Rechtfertigungsfähigkeit(BVerfG, Urteil vom 28.1.2014, a.a.O., Rdnr. 115) uneingeschränkt Stand. Nur hierüber hat der Senat im verfahrensgegenständlichen Rahmen zu entscheiden und es kann dahinstehen, ob es Regelungsbereiche des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes – etwa diejenigen, die Gegenstand der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen waren – geben mag, zu deren Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. die Gesetzesbegründung weniger an objektiver Rechtfertigung hergibt.

Käme man indes anders als der Senat zu dem Ergebnis, dass eine Erforderlichkeit im Sinn des Art. 72 Abs. 2 GG n.F. nicht gegeben ist, so hieße dies zunächst nur, dass sich die Frage stellen würde, ob der Bundesgesetzgeber befugt war, das auf der Grundlage des § 125 a Abs. 2 Satz 1 GG als Bundesrecht fortgeltende Schornsteinfegerrecht durch Inkraftsetzen des im entscheidungsrelevanten Zeitraum geltenden Übergangsrechts zu ändern. Diese Frage hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss eingehend geprüft und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die insoweit anerkannte Änderungskompetenz des Bundesgesetzgebers eng auszulegen ist, bejaht.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 8 ff. m.w.N.) Das Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Zwar sind die Ausstellung des Feuerstättenbescheids und die den Eigentümern auf dessen Grundlage eröffnete Möglichkeit, selbst innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Anbieter als den Bezirksschornsteinfegermeister durchführen zu lassen, etwas Neues im Schornsteinfegerrecht. Diese Neuerungen ändern aber nichts am unverändert fortbestehenden Kern der Eigentümerpflichten, die vorgeschriebenen Arbeiten und Kontrollen in bestimmten regelmäßigen Abständen – durch wen auch immer – zu dulden. Die Grundstückseigentümer sind auch keineswegs gezwungen, von den neuen Möglichkeiten, die ihnen lediglich eine Option bieten, Gebrauch zu machen. Ihnen werden mit dem Ziel einer gewerberechtlichen Liberalisierung bei unverändert fortbestehenden Vorgaben zur fachlichen Ausgestaltung des Anlagen- und Brandschutzes Alternativen zu dem bisher allein zulässigen Tätigwerden des Bezirksschornsteinfegermeisters und seiner Mitarbeiter angeboten, die sie wahrnehmen können, aber nicht wahrnehmen müssen.

Durchgreifende materiell-rechtliche Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der §§ 1, 17 und 14 Abs. 2 GG bestehen ebenfalls nicht. Auch hiermit hat sich der Senat bereits im Rahmen des Zulassungsbeschlusses befasst.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) Das Berufungsvorbringen der Kläger, die ihre gegenteilige Rechtsansicht erneut bekräftigen, gibt keine Veranlassung, die Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit anders als bisher zu beurteilen.

Die Kläger sehen insbesondere nach wie vor einen Interessenkonflikt zwischen der Stellung der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehene und als Anbieter von Schornsteinfegerleistungen auf dem freigegebenen Markt, der zur Unverhältnismäßigkeit der Neuregelung führe und die demokratische Legitimation des Beleihungsaktes entfallen lasse, und stellen in Abrede, dass die Bezirksschornsteinfeger durch die Neuregelung in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt werden und ihnen daher aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein gewisser Schutz zu gewährleisten war.

Der erstgenannte Einwand übersieht, dass die Bezirksschornsteinfegermeister nicht frei schalten und walten können, wie es ihnen beliebt, sondern ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterliegen. Dies war bis zum 31.12.2012 in den §§ 12 (Allgemeine Berufspflicht), 26 (Aufsichtsbehörde), 27 (Aufsichtsmaßnahmen) und 28 (einstweilige Untersagung der Berufsausübung) SchfG geregelt. Seit dem 1.1.2013 gelten die §§ 18 (Berufspflichten), 21 (Aufsicht) und 12 (Aufhebung der Bestellung) SchfHwG. Damit war in der Übergangsphase und ist auch heute effektiv Vorsorge gegen die von den Klägern befürchtete wettbewerbsverzerrende Ausnutzung der Stellung als Beliehene getroffen. Allein die Möglichkeit, dass ein Bezirksschornsteinfegermeister versuchen könnte, sich trotz der staatlichen Aufsicht und der vorgesehenen zum Teil gravierenden Sanktionen unter Verletzung seiner Berufspflichten Vorteile im Wettbewerb mit den freien Anbietern zu verschaffen, vermag die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit der Regelungen nicht zu rechtfertigen und bleibt auch ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Beleihung. Dass Verstöße gegen gesetzliche Pflichten im Einzelfall vorkommen können, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Systems aus Pflichten, Überwachung und Sanktionen und hat auch nicht zur Folge, dass diejenigen Grundrechtsträger, die von eventuellen Pflichtverletzungen in irgendeiner Weise betroffen sein könnten, geltend machen könnten, die gesetzliche Konzeption als solche sei unverhältnismäßig und verletze sie in Grundrechten. Ebensowenig hat die nicht ausschließbare Möglichkeit pflichtwidrigen Handelns eines Einzelnen zur Folge, dass die Übertragung bestimmter hoheitlicher Aufgaben an Angehörige des Berufsstandes der Schornsteinfeger im Wege der Beleihung von vornherein als nicht legitim angesehen werden müsste.

Die weitere Annahme der Kläger, die Bezirksschornsteinfeger würden durch die Neuregelung nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG beeinträchtigt, weswegen es eines sie begünstigenden - das Wahlrecht der Eigentümer nur beschränkt gewährleistenden - Übergangsrechts nicht bedurft hätte, bedarf keiner vertieften Erörterung. In der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 1, 20 f.) wird immer wieder deutlich, dass der Gesetzgeber sich - völlig zu Recht - bewusst war, dass die neuen Regelungen berufsrelevante Beeinträchtigungen für die Bezirksschornsteinfegermeister zur Folge haben werden, und deshalb bemüht war, diese Beeinträchtigungen so zu minimieren, dass sie nicht mit Grundrechtsverletzungen einhergehen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinen beiden Entscheidungen aus dem Jahr 2010(BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 4.2.2010, a.a.O.) jeweils bezogen auf die dort konkret in Rede stehenden Vorschriften eine Beeinträchtigung des Schutzbereiches des Art. 12 GG bejaht, eine Verletzung dieses Grundrechts aber im Ergebnis unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen verneint.

Bestehen nach alldem an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes keine durchgreifenden Zweifel, so unterliegt auch die Kehr- und Überprüfungsordnung keinen kompetenzrechtlichen Bedenken. Die ursprünglich mit Blick auf Art. 80 GG angeführten Bedenken der Kläger wurden im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt und vermochten ohnehin einen fundierten Angriffspunkt nicht aufzuzeigen.

Eine mangelnde Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes mit europarechtlichen Vorgaben ist weder schlüssig dargetan noch sonst erkennbar.

Die Kläger meinen, die Beleihung des Bezirksschornsteinfegers mit hoheitlichen Aufgaben verstoße wegen fehlender Trennung von seinem privatwirtschaftlichen Interesse, selbst Schornsteinfegerarbeiten anzubieten, gegen die unionsrechtlich gewährleistete Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV sowie aus Art. 106 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV und verweisen zur Begründung ihrer Ansicht auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 1.7.2008 zu den Artikeln 82 und 86 EG(EuGH, Große Kammer, Urteil vom 1.7.2008 - C-49/07 -, juris) und eine weitere Entscheidung vom 28.2.2013.(EuGH, Urteil vom 28.2.2013 - C-1/12 -, juris) Entscheidungsrelevante Gesichtspunkte ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht.

Art. 82 EG verbietet die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, soweit diese dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und in Art. 86 EG verpflichten sich die Mitgliedstaaten in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine dem EG Vertrag widersprechenden Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter den von den Klägern in Bezug genommenen Randnummern(EuGH, Urteil vom 1.7.2008, a.a.O., Rdnrn. 49 und 51) ausgeführt, ein Mitgliedstaat verstoße gegen die in diesen beiden Bestimmungen niedergelegten Verbote, wenn das betreffende Unternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen besonderen oder ausschließlichen Rechte seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt oder wenn durch diese Rechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einen solchen Missbrauch begehe. Es sei insoweit nicht erforderlich, dass ein Missbrauch tatsächlich stattfinde. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsehe, könne nämlich nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt sei. Werde eine juristische Person, die selbst Motorradrennen veranstaltet und kommerziell nutzt, mit der Aufgabe betraut, der zuständigen Behörde gegenüber ihr Einverständnis zu den Anträgen auf Genehmigung der Durchführung solcher Rennen zu erklären, so laufe dies tatsächlich darauf hinaus, ihr die Befugnis zu verleihen, die Personen zu bestimmen, die solche Wettbewerbe durchführen dürfen, und die Bedingungen festzulegen, unter denen die Rennen durchgeführt werden, und damit dieser Einrichtung einen eindeutigen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern zu verschaffen. Ein solches Recht könne dazu führen, dass das berechtigte Unternehmen den Zugang der anderen Beteiligten zu dem betreffenden Markt verhindere.

In der zweiten in Bezug genommenen Entscheidung(EuGH, Urteil vom 28.2.2013, a.a.O., Rdnr. 91) heißt es, eine Regelung, die einer juristischen Person die Befugnis einräume, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könne dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälsche, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstige.

In diesem Zusammenhang verkennen die Kläger, dass die Bezirks-schornsteinfegermeister keine Befugnis haben, Mitbewerber zu dem Wettbewerb auf dem Schornsteinfegermarkt zuzulassen oder sie von diesem auszuschließen. Sie haben nur zu überprüfen, ob die von Mitbewerbern ausgefüllten Formblätter fristgerecht eingehen und ob hinsichtlich gemeldeter Mängel fristgerecht der Nachweis ihrer Behebung vorgelegt wird. Es obliegt ihnen nicht, die Qualität der Arbeit der tätig gewordenen Mitbewerber fachlich zu überprüfen. Eine solche Befugnis ergibt sich - entgegen der Ansicht der Kläger - auch nicht aus § 5 Abs. 1 SchfHwG. Denn der Nachweis der Behebung festgestellter und im Formblatt vermerkter Mängel (Sätze 1 und 2) erfolgt ebenfalls im schriftlichen Verfahren, also nicht durch Kontrolle vor Ort, und die Anzeigepflicht des Bezirksschornsteinfegers nach Satz 3 knüpft nicht an dessen eigene Feststellungen zum Fortbestehen von Mängeln, sondern an den nicht fristgerechten Eingang der Bestätigung der Behebung der Mängel an.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Im Übrigen gilt auch hier, dass die Bezirksschornsteinfeger ihrerseits der staatlichen Kontrolle unterworfen sind und schwerwiegende Sanktionen zu befürchten haben, wenn sie ihre Pflicht zur Neutralität aus § 12 Abs. 1 Satz 1 SchfG bzw. aus § 18 Abs. 1 SchfHwG verletzen. Sie sind damit gerade nicht mit Befugnissen ausgestattet, die ihnen systembedingt die Möglichkeit eines Missbrauchs eröffnen würden.

Inwiefern die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes schließlich mit den von den Klägern als verletzt bezeichneten Vorschriften des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 56, 106 und 101 Abs. 1 AEUV) kollidieren sollten, erschließt sich nicht. Art. 56 AEUV verbietet Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs und stellt sich als europarechtlicher Hintergrund der Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dar, durch die der Wettbewerb zu Gunsten von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bereits während der Übergangsphase freigegeben wurde. Art. 106 AEUV entspricht inhaltlich der bereits erörterten Regelung des Art. 86 EG und Art. 101 Abs. 1 AEUV korrespondiert inhaltlich mit Art. 82 EG.

Zu Recht hält der Beklagte den europarechtlichen Bedenken der Kläger entgegen, dass ausweislich der Gesetzesbegründung im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Europäischen Kommission abgeklärt worden ist, dass aus deren Sicht keine Europarechtswidrigkeit zu erkennen ist.(BT-Drs. 16/9237, S. 24 und 22)

2.2. Der auf der Grundlage der Daten des Kehrbuches erstellte Feuerstättenbescheid vom 14.7.2010 und der diesbezüglich ergangene Widerspruchsbescheid setzen die einschlägigen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben rechtsfehlerfrei um. Sie sind weder hinsichtlich der Fristsetzung als solcher, der Dauer der Ausführungsfrist noch wegen deren Lage innerhalb des Kalenderjahres zu beanstanden.

Nach den §§ 17 Abs. 2, 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Grundstückseigentümern fest, welche Schornsteinfegerarbeiten bezüglich Ihres Grundstücks nach der Kehr- und Überprüfungsordnung und der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat.

In Umsetzung der dortigen Vorgaben hat der Beklagte mit Wirkung für die Geltungsdauer des Feuerstättenbescheids vom 14.7.2010 festgelegt, dass die Kontrolle und gegebenenfalls Reinigung des Schornsteins der Ölheizung der Kläger und die Überprüfung der Abgaswege der Ölheizung – wie durch die jeweils in Bezug genommene Vorschrift der Anlage 1 Nr. 2.6 zu § 1 Abs. 4 KÜO vorgegeben – jeweils einmal im Kalenderjahr vorzunehmen ist und dass die in § 15 Abs. 3 1. BImSchV vorgeschriebene Messung der Ölheizung in dem Zeitraum bis zur nächsten Feuerstättenschau einmal durchzuführen ist. Dies entspricht den als Rechtsgrundlage in Bezug genommenen Vorschriften und wird auch seitens der Kläger nicht beanstandet.

Die Bestimmung einer Frist von rund sechs Wochen – 1.8. bis 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres – für die Überprüfung des Schornsteins und der Abgaswege der Ölheizung und die im Jahr 2010 vorzunehmende Messung der Ölheizung war und ist rechtmäßig. Nach § 14 Abs. 2 SchfHwG setzt der Bezirksschornsteinfeger – hier der Beklagte – in dem Feuerstättenbescheid unter anderem fest, innerhalb welchen Zeitraums die durchzuführenden Arbeiten zu erfolgen haben. Aus der Gesetzesbegründung und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass hinsichtlich der einzelnen Arbeiten und Kontrollen jeweils Ausführungszeitträume innerhalb des Kalenderjahres zu bestimmen sind.

Insoweit heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/9237, S. 34) „Der Bescheid dient… der Information der Eigentümer über die durchzuführenden Arbeiten und das Datum, bis zu dem diese durchgeführt sein müssen“. Diese auf ein „Datum“ abstellende Formulierungwürde keinen Sinn machen, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, den Eigentümern die Entscheidung zu überlassen, wann im Kalenderjahr sie die jeweiligen Arbeiten vornehmen lassen. Es würde dann nämlich ausreichen, wenn im Feuerstättenbescheid festgehalten wäre, ob die jeweiligen Arbeiten einmal oder häufiger im Kalenderjahr auszuführen sind.

In diese Richtung weisen – wie der Beklagte im Einzelnen dargelegt hat – auch andere Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. So gibt § 4 Abs. 3 Satz 3 vor, dass die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. In der Gesetzesbegründung ist diesbezüglich die Rede von „dem Ende des in dem Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 genannten Zeitraums“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31) Ebenso spricht § 5 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG von Mängeln, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind und Satz 3 der Vorschrift davon, dass die Mängelbehebung innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen ist. Hierzu findet sich in der Gesetzesbegründung die Formulierung „nach dem Tag, bis zu dem Schornsteinfegerarbeiten nach der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchgeführt worden sein mussten“.(BT-Drs. 16/9237, S. 31)

Der Wortlaut und die Begründung der einschlägigen Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes sprechen damit weitaus eher für ein Bestimmungsrecht des Bezirksschornsteinfegers als gegen ein solches.

Zudem war in der bis zum 31.12.2012 geltenden Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO a.F. und ist in der am 13.4.2013 in Kraft getretenen Fassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KÜO vorgesehen, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen sind. Die Verwirklichung dieses Ziels lässt sich nicht sicherstellen, wenn man den Eigentümern überlässt, wann sie die Arbeiten im Verlauf des jeweiligen Kalenderjahres ausführen lassen. Denn dann hinge es von einer Vielzahl persönlicher Faktoren – etwa dem Bewusstsein, dass die Arbeiten anstehen, dem unerwarteten Eintritt einer gesundheitlichen, beruflichen oder finanziellen Belastungssituation, Bequemlichkeit oder mangelnder Einsicht in die Notwendigkeit der Arbeiten oder dem Bestreben, die notwendigen Ausgaben noch etwas hinauszuschieben – ab, wann die entsprechenden Aufträge vergeben werden. Um derartigem entgegenzuwirken, heißt es in der Neufassung der Vorschrift ausdrücklich, dass der Bezirksschornsteinfeger die Zeitabstände in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen festsetzt.

Angesichts all dessen verwundert es nicht, dass die bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen ganz überwiegend, häufig auch ohne dies überhaupt zu problematisieren(OVG Nordrhein-Westfalen, – Beschlüsse vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, juris Rdnr. 3, und vom 12.9.2011 - 4 A 2206/10 -, juris Rdnr. 25, und vom 17.9.2013 - 4 E 408/13 -, NVwZ-RR 2013, 1023; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10-, juris Rdnr. 35; VG Aachen, Urteil vom 15.3.2011 - 3 K 761/10 -, juris; VG Darmstadt, Urteil vom 25.4.2012 - 7 K 428/11.DA -, juris Rdnr. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11.5.2010 - 9 K 2201/09 -, juris Rdnr. 18; VG Würzburg, Urteil vom 23.11.2011 - W 6 K 10.1381 -, juris), davon ausgehen, dass die Festsetzung von datumsmäßig bezeichneten Ausführungszeiträumen im Feuerstättenbescheid rechtmäßig ist.

Anders hat dies – soweit ersichtlich – bisher nur das Verwaltungsgericht München in seinem von den Klägern vorgelegten Urteil(VG München, Urteil vom 5.3.2013 - M 1 K 12.5527 -) gesehen. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es, dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 SchfHwG lasse sich eine Befugnis, den genauen Termin zu bestimmen, nicht entnehmen. Die Bezugnahme auf die Kehr- und Überprüfungsordnung und die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung spreche vielmehr für die Maßgeblichkeit der dort vorgegebenen Zeiträume. Zudem sei es Sinn und Zweck der Liberalisierung des Schornsteinfegerrechts gewesen, den Eigentümern Wahlfreiheit zu gewähren; durch die Festsetzung kurzer Ausführungszeiträume könnten indes die Wahlmöglichkeiten wegen eventueller Kapazitätsengpässe beschränkt werden.

Dass diese Argumentation nicht überzeugt, hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013 - 4 B 248/13 -, juris Rdnrn. 8 ff.) näher dargelegt und inzwischen hat das Verwaltungsgericht München in einem neueren Urteil(VG München, Urteil vom 17.9.2013 - M 1 K 13.1567 -, juris Rdnr. 13) die Frage der Befugnis zur Fristsetzung, die dort nicht entscheidungserheblich war, mit dem Hinweis offengelassen, dass sein Urteil vom 5.3.2013 maßgeblich dadurch mitbestimmt gewesen sei, dass im Entscheidungszeitpunkt vorübergehend – nämlich vom 1.1.2013 bis zum 12.4.2013 – die Vorschrift des § 3 Abs. 2 KÜO, die die Durchführung der Kehr- und über Prüfungsarbeiten in möglichst gleichen Zeiträumen anordne, nicht gegolten habe. Unter der Geltung dieser Regelung spreche viel dafür, dass im Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume für die Arbeiten – wie etwa vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalren vertreten werde – festzusetzen seien.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., juris) hat das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 5.3.2013 aufgehoben, die gegen den dort verfahrensgegenständlichen Feuerstättenbescheid gerichtete Klage abgewiesen und die Frage, ob der Bezirksschornsteinfegermeister berechtigt ist, Ausführungsfristen vorzugeben, mit überzeugender Begründung bejaht.

Nach alldem besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Beklagte zur Setzung von Ausführungsfristen befugt war und ist.

Ob die diesbezüglich im Feuerstättenbescheid getroffene Ermessensentscheidung des Beklagten in Anwendung des § 39 Abs. 1 SVwVfG der Begründung bedurft hätte(so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.8.2013, a.a.O.,Rdnrn. 12 ff., und VG München, Urteil vom 5.3.2013, amtl. Abdr. S. 6 ff.) oder eine Begründung gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 SVwVfG entbehrlich ist, kann fallbezogen dahinstehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Begründungsmangel mit Blick auf die im Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegten Ermessenserwägungen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SVwVfG geheilt wäre. Nicht anders sieht dies der Senat.

Die konkrete Fristsetzung auf eine Sechswochenfrist in der Zeit vom 1.8. bis zum 15.9. des jeweiligen Kalenderjahres ist - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls ausgeführt hat - nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Fristdauer als auch hinsichtlich deren Lage innerhalb des Kalenderjahres und des Zusammentreffens beider vom Kläger beanstandeter Festsetzungen.

Bezüglich der Dauer der Frist hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den Einwand der Kläger, ihnen sei bekannt geworden, dass er gegenüber anderen Eigentümern Fristen von drei Monaten eingeräumt habe, ausgeführt, die Dauer der Frist hänge immer von den konkreten Umständen, insbesondere davon ab, in welchem Turnus die Arbeiten nach den einschlägigen Vorschriften durchzuführen seien. Daher könne es im Einzelfall durchaus ermessensgerecht sein, einen längeren Zeitraum vorzugeben. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihm für die bei den Klägern durchzuführenden Arbeiten festgelegte Zeitraum von sechs Wochen zu kurz bemessen sei. Die in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bestätigen diesen Befund. Die dort jeweils verfahrensgegenständlichen Fristsetzungen differieren nach Art und vorgeschriebener Häufigkeit der einzelnen Arbeiten und bewegen sich zwischen zwei Wochen und drei Monaten, wobei auch die kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat unter Ermessensgesichtspunkten nicht beanstandet worden sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof(BayVGH, Urteil vom 30.1.2014, a.a.O., Rdnr. 40) hat in seiner kürzlich ergangenen Entscheidung ausgeführt, aus systematischen Gründen dürfe die Durchführungsfrist einerseits nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, andererseits dürfe sie auch nicht den in der Kehr- und Überprüfungsordnung als Obergrenze gesetzten Turnus ausschöpfen. Dem ist zuzustimmen. Dass der Beklagte die gesetzte Frist gemessen hieran zu kurz festgelegt haben könnte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist fallbezogen angesichts der Verschiedenheit der in Betracht kommenden Schornsteinfegerarbeiten und der hierbei zu beachtenden Anforderungen nicht ansatzweise schlüssig dargetan, dass die Festsetzungspraxis des Beklagten mit Blick auf den im Rahmen der Ermessenserwägungen zu beachtenden Gleichheitsgrundsatz problematisch sein könnte.

Ebenso wenig begegnet die Fristsetzung in Bezug auf ihre Lage innerhalb des Kalenderjahres unter Ermessensgesichtspunkten Bedenken. Insoweit belegt zunächst die Argumentation im Widerspruchsbescheid, dass dem Beklagten wenig Spielraum eröffnet war. Der Bescheid erging Mitte Juli und es war sicherzustellen, dass die im laufenden Kalenderjahr noch anstehenden Arbeiten auch bei ungünstiger Entwicklung noch vor dessen Ablauf durchgeführt werden können. Die hieran zu messende Entscheidung, den Ausführungszeitraum 1.8. bis 15.9. zu wählen und zur Gewährleistung gleichbleibender Zeitabstände für die Folgejahre fortzuschreiben, ist auch mit Blick auf das teilweise Zusammentreffen mit der Ferienzeit im Sommer nicht ermessenswidrig. Die Kläger können dem nicht als grundsätzlich zu berücksichtigenden Belang entgegengehalten, der vorgegebene Ausführungszeitraum könne für den Fall, dass sie eine längere Reise planten, Probleme aufwerfen. Denn längere Reisen können zu jeder Jahreszeit stattfinden und der Bezirksschornsteinfegermeister kann diesbezügliche Pläne der Grundstückeigentümer ebenso wenig vorhersehen wie er ausschließen kann, dass im vorgesehenen Ausführungszeitraum unerwartet gesundheitliche Beeinträchtigungen der Grundstückseigentümer auftreten können. Im Fall einer konkret auftretenden Kollision bedarf es hinsichtlich des betroffenen Kalenderjahres einer entsprechenden jahresbezogenen Abstimmung mit dem Beklagten. Ebensowenig liegt nahe, dass es sich in der Ferienzeit als unzumutbare Schwierigkeit erweisen könnte, einen verfügbaren Anbieter zu finden. Sechswöchige Betriebsferien dürften durchaus unüblich sein und die zeitliche Absprache mit dem ausgewählten Anbieter kann schon im Vorfeld des Ausführungszeitraums für diesen erfolgen.

Nicht nachvollziehbar ist die klägerseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu § 227 Abs. 3 ZPO gezogene Parallele. Diese nicht für Terminsbestimmungen, sondern nur für Verlegungsanträge bezüglich Gerichtsterminen in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. geltende zivilprozessuale und ihrerseits mit zahlreichen Ausnahmen behaftete Vorschrift beinhaltet keinen allgemeinen in allen Verfahrensordnungen wiederzufindenden prozessrechtlichen Grundsatz. Umso weniger ist erkennbar, aus welchen Gründen der Bezirksschornsteinfegermeister gehalten sein sollte, den Gedanken der Vorschrift im Rahmen seines Ermessens bei der Festlegung von Ausführungsfristen – also dem Pendant zur Terminierung - durchschlagen zu lassen.

Nach allem unterliegt die Berufung der Zurückweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwirt wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

Gründe

I.

1

Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Übergangsregelung im Schornsteinfegerrecht.

2

1. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) wird das Berufsrecht der Schornsteinfeger grundlegend geändert und das bisherige Kehr- und Überprüfungsmonopol der Bezirksschornsteinfegermeister erheblich reduziert. Anlass für die Reform war ein Vertragsverletzungsverfahren, das die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet und in dem sie insbesondere Verstöße gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit durch die Ausgestaltung dieses Kehr- und Überprüfungsmonopols beanstandet hatte. Artikel 1 des Gesetzes enthält das neu geschaffene Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, das an die Stelle des bisherigen Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG) treten soll. Während eines Übergangszeitraums bis Ende 2012 gelten Vorschriften des neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und solche des durch Artikel 2 des Reformgesetzes geänderten Schornsteinfegergesetzes nebeneinander. Mit Ablauf des Jahres 2012 tritt das Schornsteinfegergesetz außer Kraft und das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vollständig in Kraft.

3

Vor der Reform sah das Schornsteinfegergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl I S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 147 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407; im Folgenden: SchfG a.F.), vor, dass die in § 1 SchfG a.F. vorgeschriebenen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nur von Bezirksschornsteinfegermeistern oder deren Gesellen ausgeführt werden durften (§ 2 Abs. 2 SchfG a.F.). Für jeden von der zuständigen Verwaltungsbehörde eingerichteten Kehrbezirk war nur ein Bezirksschornsteinfegermeister zu bestellen (§ 2 Abs. 1 SchfG a.F.). Die Kehrbezirke waren unter anderem so einzuteilen, dass die Einnahmen aus den regelmäßig wiederkehrenden Entgelten für die Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters diesem ein angemessenes Einkommen sichern sollten (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 SchfG a.F.). Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit außerhalb seines Berufs war ihm weitgehend untersagt; die Ausführung von Nebenarbeiten, die zum Schornsteinfegerhandwerk gehören, war ihm nur innerhalb des eigenen Kehrbezirks und nur insoweit gestattet, als dadurch nicht die ordnungsgemäße Verwaltung des Kehrbezirks und die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben gefährdet wurden (§ 14 SchfG a.F.).

4

Nach der Neuregelung dürfen die verpflichteten Eigentümer von Immobilien für die meisten vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten selbst auswählen, welchen Schornsteinfeger sie beauftragen. Nach § 2 Abs. 1 SchfHwG dürfen näher beschriebene Schornsteinfegerarbeiten durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen der einschlägigen EU/EWR-Verordnung erfüllen. Das Institut der Kehrbezirke wird zwar beibehalten (§ 7 SchfHwG); diese werden künftig aber ausgeschrieben und jeweils nur noch befristet auf sieben Jahre an einen "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger" vergeben, dem wesentlich weniger Aufgaben vorbehalten sind als den bisherigen Bezirksschornsteinfegermeistern. Als Ausgleich für den Wegfall zahlreicher Aufgaben der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister dürfen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zusätzlich zu den übertragenen Aufgaben auch die übrigen Schornsteinfegerarbeiten im Wettbewerb ausführen und sind dabei nicht mehr an Bezirke gebunden.

5

Das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinwegerwesens sieht zahlreiche Übergangsregelungen vor, die die wirtschaftlichen Folgen abmildern sollen, die sich für die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister aus der Marktöffnung ergeben. Wer bis zum 31. Dezember 2012 zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, wird mit Ablauf dieses Tages von Gesetzes wegen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für seinen bisherigen Bezirk; ist die Bestellung vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet; ist sie nach Inkrafttreten des Gesetzes, aber vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt, ist sie auf sieben Jahre befristet (§ 48 SchfHwG). § 2 Abs. 2 SchfHwG sieht vor, dass die in § 2 Abs. 1 SchfHwG genannten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 31. Dezember 2012 nur von dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 SchfG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt werden dürfen. Während inländischen Schornsteinfegern, die nicht Bezirksschornsteinfegermeister sind, dieser Markt noch bis Ende 2012 verschlossen bleibt, ist es den Bezirksschornsteinfegermeistern umgekehrt wegen des Wegfalls des Nebentätigkeitsverbots schon jetzt nicht mehr verwehrt, Tätigkeiten anzubieten, die nicht zu den klassischen Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks gehören. Ein teilweises Nebentätigkeitsverbot ergibt sich allerdings für die Dauer der Übergangszeit aus § 12 Abs. 2 SchfG. Danach dürfen Bezirksschornsteinfegermeister an Anlagen in ihrem Bezirk, an denen sie Tätigkeiten ausführen, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschrieben sind, keine gewerblichen Wartungsarbeiten ausführen, wenn diese einen Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können. Außerdem schreibt § 19 Abs. 5 Satz 1 SchfHwG vor, dass bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister die in das Kehrbuch einzutragenden Daten nur nutzen dürfen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz erforderlich ist.

6

2. Die Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6) sind Unternehmen, die in den Bereichen Ofen- und Schornsteinbau und Schornsteinsanierung tätig sind. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist mit dem Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sowie dem Schornsteinfeger-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen, die Beschwerdeführerin zu 4) mit dem Schornsteinbauer- und Schornsteinfegerhandwerk und die Beschwerdeführerin zu 6) mit Maurer- und Betonbauer-Handwerk sowie dem Schornsteinfegerhandwerk. Die Beschwerdeführer zu 1), 3) und 5) sind Schornsteinfegermeister und jeweils geschäftsführende Gesellschafter einer der Beschwerdeführerinnen zu 2), 4) und 6). Der Beschwerdeführer zu 7) ist Diplom-Ingenieur für Versorgungstechnik. Er ist in einem Unternehmen tätig, das mit dem Installateur- und Heizungsbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Wartung von Heizungsanlagen. Auf Anfrage teilte ihm die zuständige Handwerkskammer mit, der Versuch, für sich eine Eintragung mit dem Schornsteinfeger-Handwerk in die Handwerksrolle zu erreichen, sei aussichtslos.

7

3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG durch § 2 Abs. 2 SchfHwG und beantragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

8

a) Die angegriffene Vorschrift greife in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in ihre Berufsfreiheit ein. Das vom Gesetzgeber gewählte Regelungskonzept verstoße gegen das Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Zudem sei der Schutz vor Wettbewerb per se kein legitimer Gemeinwohlbelang. Der Gesetzgeber habe sich offenbar fälschlich gebunden gefühlt, einen Restbestand eines nicht mehr gerechtfertigten und europarechtswidrigen Monopols fortzuschreiben.

9

Der Zusammenhang zwischen § 2 Abs. 2 SchfHwG und § 13 Abs. 1 SchfG sei unklar. Nach Auffassung der Beschwerdeführer regelt § 2 Abs. 2 SchfHwG den Vorbehaltsbereich der Bezirksschornsteinfegermeister und das daraus folgende Betätigungsverbot abschließend. Insbesondere stelle § 13 Abs. 1 SchfG keine ergänzende Regelung des Vorbehaltsbereichs dar. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht dies anders sehen sollte, begehren die Beschwerdeführer, § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG wegen einer Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG für nichtig zu erklären.

10

Auch in der Sache sei der vorliegende Grundrechtseingriff nicht gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung ergebe sich weder aus der Berufsfreiheit der Schornsteinfeger noch aus deren Eigentumsgrundrecht, dem Gebot des Vertrauensschutzes oder anderen zur Rechtfertigung der Übergangsregelung angeführten Gesichtspunkten. Art. 12 Abs. 1 GG schütze nicht vor Konkurrenz oder dagegen, dass ein vom Gesetzgeber eingeräumtes Monopol aufgehoben werde. Auch Art. 14 Abs. 1 GG rechtfertige das Verbot in § 2 Abs. 2 SchfHwG nicht. Die mit der Beleihung zusammenhängenden Rechtspositionen seien nicht als Eigentum geschützt. Auch der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne den Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, denn ein solcher Vertrauensschutz könne nur für den Fortbestand eigener Rechte gelten, nicht aber für den Fortbestand von Regelungen zu Lasten Dritter. Vertrauen auf ein staatlich verliehenes Monopol sei nicht schutzwürdig. Zudem schlössen die schon seit langem bestehenden gemeinschafts- und verfassungsrechtlichen Einwände gegen den früheren Rechtszustand ein schutzbedürftiges Vertrauen aus. Darüber hinaus wäre ein unterstelltes schutzwürdiges Vertrauen nach Auffassung der Beschwerdeführer von den Betroffenen nicht betätigt. Etwaige Investitionen bewegten sich in einem moderaten Umfang. Auch die übrigen in der Gesetzesbegründung zur Rechtfertigung der Übergangsregelung genannten Gesichtspunkte, wie die rechtzeitige Information der betroffenen Eigentümer, der Erlass der vorgesehenen Rechtsverordnungen und der Aufbau von Strukturen in den Ländern für die Vergabeverfahren, vermöchten nicht, den Grundrechtseingriff zu rechtfertigen.

11

Gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße § 2 Abs. 2 SchfHwG, weil die Beschwerdeführer sowohl im Vergleich mit Bezirksschornsteinfegern als auch im Vergleich mit EU-Ausländern ohne sachlichen Grund ungleich behandelt würden. Wegen der Ungleichbehandlung zu EU-Ausländern machen die Beschwerdeführer geltend, vorliegend gehe es nicht um eine Überlagerung des deutschen Rechts durch europäisches Recht. Vielmehr sei der deutsche Gesetzgeber tätig geworden, um europarechtliche Vorgaben umzusetzen. In diesem Fall sei er an den Gleichheitssatz gebunden.

12

b) Die Beschwerdeführer beantragen, § 2 Abs. 2 SchfHwG im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht darin eine Vorwegnahme der Hauptsache sehe, beantragen sie, gemäß § 32 BVerfGG anzuordnen, dass bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde das Nebentätigkeitsverbot aus § 14 SchfG a.F. fortgilt. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht ihrer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG nicht folgen sollte, beantragen die Beschwerdeführer zudem, diese Vorschriften im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen.

II.

13

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt.

14

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

15

a) Sie ist unzulässig, soweit sie sich gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 8 und 10 SchfG richtet. Insoweit fehlt es schon an einer Behauptung der Beschwerdeführer, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Beschwerdeführer behaupten gerade nicht, dass die Vorschriften sie in ihren Grundrechten verletzen; sie legen vielmehr dar, weshalb die fraglichen Regelungen aus ihrer Sicht keine Beeinträchtigung ihrer Rechtsposition darstellen. Im Übrigen fehlt es hier an einer substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).

16

b) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG geltend machen, der sich aus der Ungleichbehandlung gegenüber EU-Ausländern ergeben soll. Insoweit fehlt es ebenfalls an einer hinreichend substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit dem offen zutage liegenden Grund der Ungleichbehandlung auseinander, nämlich der durch Europarecht eingeschränkten Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 22. September 2009 - 3 L 241/09 -, juris; vgl. auch Epiney, Umgekehrte Diskriminierungen, 1995, S. 477 f.; Albers, JZ 2008, S. 708 <713 f.>). Die gesetzliche Differenzierung war nämlich erkennbar von dem Ziel getragen, die für notwendig gehaltene Übergangsregelung so weit zu fassen, wie dies angesichts der europarechtlichen Vorgaben möglich erschien (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23 und 29). Auf diesen für die Beurteilung der behaupteten Verletzung des Gleichheitssatzes erkennbar maßgeblichen Gesichtspunkt gehen die Beschwerdeführer nicht ein.

17

c) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 7) ist insgesamt unzulässig, weil er gegenwärtig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, also nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG erfüllt und deshalb selbst bei Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten ausüben dürfte.

18

2. Für eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführer zu 1) bis 6) durch § 2 Abs. 2 SchfHwG ist nichts ersichtlich.

19

a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt. Die Vorbehaltsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG greift zwar in ihre Berufsfreiheit ein; dieser Eingriff ist aber durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt.

20

aa) Die Kammer hat allerdings Zweifel, ob das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG als Bundesgesetz ergehen konnte. Denn der Schornsteinfeger übt ein Gewerbe aus, das in der Regel lokale oder regionale Arbeitsbereiche bildet, so dass - anders als bei Berufen, welche landesüberschreitende Aufgaben in bundesweiten Infrastrukturen wahrnehmen - nicht die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich ist und somit Regelungen von jedem Land getroffen werden können. Auch die Notwendigkeit einer Umsetzung europäischen Rechts allein verlangt keine Regelung durch den Bund; die Länder können jeweils eigenständig einer Verpflichtung zur Herstellung eines gleichen Mindestniveaus in den Regelungen nachkommen. Die Verfassungsbeschwerde gibt indessen trotz dieser Bedenken keinen Anlass zur Prüfung der Zuständigkeitsfrage, weil die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde insoweit nicht begründet haben. Es hätte zwar neben der Behauptung eines Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG keiner ausdrücklichen Rüge hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG bedurft, weil sie unter dem Aspekt der formellen Verfassungsmäßigkeit eines staatlichen Eingriffsakts ohnedies vom Gericht geprüft werden kann; die Beschwerdeführer haben aber keinerlei Tatsachen zur Begründung der Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG vorgetragen, die eine abschließende Beurteilung erlauben, ob eine Regelung durch den Bund erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG gewesen ist.

21

bb) Die Vorschrift stellt für die Beschwerdeführer eine Berufsausübungsregelung dar. Zwar handelte es sich bei dem generellen Kehr- und Überprüfungsmonopol nach bisherigem Recht um eine objektive Berufswahlbeschränkung. Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, dessen Bestandteil § 2 Abs. 2 SchfHwG ist, wird dieses Monopol indessen abgeschafft. Aus diesem Regelungszusammenhang darf die Vorschrift nicht herausgerissen und isoliert betrachtet werden. Zwar kann die Zuordnung bestimmter Tätigkeiten zum Berufsbild eines zulassungsbeschränkten Berufs das Recht der Berufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 54, 301 <314>; 59, 302 <315 f.>). In Abkehr vom bisherigen Kehr- und Überprüfungsmonopol ordnet § 2 SchfHwG die fraglichen Tätigkeiten aber gerade nicht mehr dauerhaft ausschließlich den Bezirksschornsteinfegern zu, sondern öffnet sie in Absatz 1 Satz 2 für alle Betriebe, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind. Auch wenn diese Marktöffnung durch Absatz 2 zeitlich hinausgeschoben wird, zeichnet sich die Vorschrift doch dadurch aus, dass es sich um eine zeitlich begrenzte Übergangsregelung handelt, die die Liberalisierung näher ausgestaltet und den Beschwerdeführern lediglich für einen überschaubaren Zeitraum verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern (zur Einordnung der bloßen Erweiterung der Berufstätigkeit als Regelung der Berufsausübung vgl. auch BVerfGE 48, 376 <388> m.w.N.).

22

cc) Regelungen der Berufsausübung sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 68, 272 <282>; 71, 183 <196 f.>; 101, 331 <347>). Dies ist vorliegend der Fall.

23

(1) Die Regelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient hinreichenden Gründen des Gemeinwohls. Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob eine Übergangsregelung zugunsten der bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister verfassungsrechtlich geboten war. Unabhängig von einer etwaigen Verpflichtung des Gesetzgebers beruht die Übergangsregelung jedenfalls auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Das Grundgesetz lässt dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit Berufsausübungsregelungen ein erhebliches Maß an Freiheit (grundlegend BVerfGE 7, 377 <405 f.>) und räumt ihm bei der Festlegung der zu verfolgenden arbeits- und sozialpolitischen Ziele einen ebenso weiten Gestaltungsspielraum ein wie bei der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele; der Gesetzgeber darf dabei Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit in den Vordergrund stellen (vgl. BVerfGE 81, 156 <189> m.w.N.).

24

Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Vertrauensschutz und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 29). Als Ausgleich für den Wegfall der bisherigen Einkommenssicherheit durch die Liberalisierung eines Teils der ihnen bisher vorbehaltenen Tätigkeiten sollen die Bezirksschornsteinfegermeister nicht sofort dem vollen Wettbewerb ausgesetzt werden und Gelegenheit erhalten, sich für andere, ihnen durch den Wegfall des Nebentätigkeitsverbots nunmehr offen stehende Tätigkeiten zu qualifizieren (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Der Schutz vor Wettbewerb kann zwar für sich genommen keinen Gemeinwohlbelang darstellen (vgl. BVerfGE 97, 12 <31>; vgl. auch BVerfGE 7, 377 <408>; 11, 168 <188 f.>; 94, 372 <395>). Zu den Gemeinwohlbelangen zählt aber der Erhalt einer leistungsfähigen Berufsgruppe der Bezirksschornsteinfegermeister und künftig der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Dieser Belang ist dazu bestimmt, unmittelbar den übergeordneten Zielen der Reform zu dienen, nämlich der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, dem Umweltschutz, der Energieeinsparung und dem Klimaschutz (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 20 und 23; vgl. auch BVerwGE 6, 72 <76>). Zugleich verfolgt der Gesetzgeber das wirtschaftspolitische Anliegen, einen von ihm selbst durch das frühere Nebentätigkeitsverbot verursachten Wettbewerbsnachteil der Bezirksschornsteinfegermeister auf dem zukünftig liberalisierten Markt auszugleichen, nämlich deren mangelnde Qualifikation und Erfahrung in Bezug auf Nebentätigkeiten (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23). Auch das in der Gesetzesbegründung angegebene Ziel einer geordneten Umsetzung des Systemwechsels (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 23) stellt einen vernünftigen Gemeinwohlbelang dar.

25

(2) Ob die vorgesehene Übergangsfrist von mehr als vier Jahren zur Durchführung dieses Systemwechsels erforderlich ist, kann dahinstehen. Vieles spricht dafür, dass der Erlass von Rechtsverordnungen, der Aufbau neuer Strukturen für das Ausschreibungs- und Vergabeverfahren in den Bundesländern sowie die Information der Eigentümer über die Neuregelung kaum einen solchen langen Zeitraum in Anspruch nehmen dürften.

26

Die Regelung ist jedoch zur Erreichung der übrigen vom Gesetzgeber angestrebten Gemeinwohlziele geeignet und erforderlich. Der Erforderlichkeit steht nicht entgegen, dass die Regelung - anders als es der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsah (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 6) - nicht nur solche Bezirksschornsteinfegermeister schützt, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestellt waren, sondern unterschiedslos auch solche, die erst danach neu bestellt werden. Der Gesetzgeber hat sich davon leiten lassen, dass eine solche Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Bestellung wegen der damit verbundenen Uneinheitlichkeit für die betroffenen Verbraucher Nachteile mit sich gebracht hätte (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 16; vgl. auch Schira/Schwarz, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz/Schornsteinfegergesetz, 2009, § 2 SchfHwG Rn. 6). Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 90, 145 <173>).

27

Die Übergangsregelung des § 2 Abs. 2 SchfHwG erweist sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Verbots gewahrt. Durch die Vorbehaltsregelung bleibt den Beschwerdeführern und anderen Handwerkern zwar bis zum Ende des Jahres 2012 (weiterhin) eine Reihe von Tätigkeiten vorenthalten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung werden dadurch verstärkt, dass den Beschwerdeführern gleichzeitig durch den weitgehenden Wegfall des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche Konkurrenz erwächst. Diese asymmetrische Marktöffnung verschafft ihnen jedenfalls während der Dauer der Übergangszeit einen Wettbewerbsnachteil, der auch danach noch fortwirken kann.

28

Diese Beeinträchtigungen sind aber im Gesamtzusammenhang der Reform zu sehen. Ab 2013 wird den Beschwerdeführern der ihnen bislang verschlossene Markt der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG genannten Tätigkeiten offenstehen. Diese sind der Sache nach bereits seit Jahrzehnten den Bezirksschornsteinfegermeistern vorbehalten. Schon zu Beginn der neueren Gewerbegesetzgebung bestand im Schornsteinfegerwesen keine volle Gewerbefreiheit. Zunächst war die Einrichtung von Kehrbezirken landesrechtlich geregelt, bis das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung vom 13. April 1935 (RGBl I S. 508) vorschrieb, dass im ganzen Reichsgebiet Kehrbezirke für Schornsteinfeger eingerichtet werden mussten. Gleichzeitig wurde der Kehrzwang durch ein Kehrmonopol für den Bezirksschornsteinfegermeister ergänzt (vgl. BVerfGE 1, 264 <265 f.>). Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBl I S. 1634) hielt nach intensiver Diskussion während des Gesetzgebungsverfahrens am System fester Kehrbezirke, für die jeweils ein Bezirksschornsteinfegermeister verantwortlich ist, fest, weil dies am wirkungsvollsten und einfachsten die vom Staat im Interesse der Feuersicherheit und des Gesundheitsschutzes durchzuführenden Kontrollen ermögliche; die Öffnung des Schornsteinfegerwesens für den Wettbewerb erschien demgegenüber als nicht praktikabel (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen zu BTDrucks V/4282, S. 2). Trotz einzelner kritischer Äußerungen im juristischen Schrifttum (vgl. Uber, Freiheit des Berufs, 1952, S. 179 ff.; Badura, Das Verwaltungsmonopol, 1963, S. 118) wurde die Rechtfertigung des Kehrmonopols aus Gründen der Feuersicherheit überwiegend nicht in Zweifel gezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1959 - BVerwG I B 22.59 -, Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 5; Musielak/Schira/Manke, Schornsteinfegergesetz, 6. Aufl. 2003, Einleitung Rn. 2; Schönleiter, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Vorbemerkung zum Gesetz über das Schornsteinfegerwesen ; Maronde, Die Neuregelung des deutschen Schornsteinfegerrechts, 2008, S. 5; vgl. auch BVerfGE 1, 264; BVerwGE 6, 72; BVerwGE 27, 228).

29

Die Vorbehaltsregelung in § 2 Abs. 2 SchfHwG steht deshalb in untrennbarem Zusammenhang mit einem mittelfristigen Zugewinn an Freiheit für die Beschwerdeführer. Die mit der vom Gesetzgeber gewählten stufenweisen Liberalisierung verbundenen Einschränkungen stehen vor diesem Hintergrund nicht außer Verhältnis zu den vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Zielen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Neuregelung eines komplexen Sachverhalts ein zeitlicher Anpassungsspielraum gebührt und dass es ihm grundsätzlich möglich sein muss, eine komplexe Reform in mehreren Stufen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 85, 80 <90>).

30

Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern eine gegenüber dem bisherigen Zustand neue Belastung lediglich dadurch entsteht, dass ihnen in ihrem bisherigen Tätigkeitsfeld durch die weitgehend vom Nebentätigkeitsverbot befreiten Bezirksschornsteinfeger neue Konkurrenz erwächst. Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Zulassung von Konkurrenten (vgl. BVerfGE 34, 252 <256>; 55, 261 <269>). Allerdings gewinnt das Verbot des § 2 Abs. 2 SchfHwG durch die gleichzeitige Streichung des Nebentätigkeitsverbots aus § 14 SchfG a.F. zusätzliche wirtschaftliche Bedeutung für die Beschwerdeführer. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer schon bisher auf einem Markt tätig sind, der ihnen ein Auskommen bieten kann. Demgegenüber werden die Bezirksschornsteinfegermeister nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung des Gesetzgebers wegen der Neugestaltung des für sie maßgeblichen Regelungsregimes künftig darauf angewiesen sein, den Wegfall von ihnen bislang vorbehaltenen Tätigkeiten durch die Erschließung neuer Märkte zu kompensieren. Der Umfang, in dem die bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister während der Übergangszeit einer Nebentätigkeit nachgehen können, ist in gewisser Weise durch den Umfang ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben begrenzt. Diese bleiben ihnen - mit der Ausnahme für EU-Ausländer - weiterhin vorbehalten. Da die Kehrbezirke so eingeteilt worden sind, dass sie die Arbeitskraft des Bezirksschornsteinfegermeisters voraussichtlich im vollen Umfang für die Erfüllung seiner Pflichten in Anspruch nehmen, sind seine Kapazitäten für Nebentätigkeiten dadurch von vornherein beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 - BVerwG 5 C 14.79 -, GewArch 1980, S. 341 <342>). Der von den Beschwerdeführern geäußerten Befürchtung, Bezirksschornsteinfegermeister genössen durch die Verknüpfung von Kontrollaufgaben und erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einen Wettbewerbsvorteil, hat der Gesetzgeber durch § 12 Abs. 2 SchfG entgegengewirkt. Diese Regelung wurde eigens geschaffen, um - so die Begründung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie - "dem Sanitär-, Heizung-, Klimahandwerk entgegenzukommen", das für den Fall einer vollständigen Aufhebung des Nebentätigkeitsverbots Wettbewerbsverzerrungen befürchtet hatte. Ebenfalls mit Blick auf Bedenken des Sanitär- , Heizung-, Klimahandwerks wurde § 19 Abs. 5 in das Schornsteinfegerhandwerksgesetz aufgenommen, der einen Datenmissbrauch von Bezirksschornsteinfegermeistern zu Wettbewerbszwecken verhindern soll (vgl. BTDrucks 16/9794, S. 18).

31

Zudem werden die wirtschaftlichen Auswirkungen der Marktöffnung schon dadurch begrenzt, dass die Zahl der Betriebe des Sanitär-, Heizung- und Klimahandwerks um ein Vielfaches höher ist als die der Schornsteinfegerbetriebe (vgl. Sydow, GewArch 2009, S. 14 <19>). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung aufgrund von Bedenken des Bundesrats gegen die Übergangsregelung wegen möglicher Wettbewerbsverzerrungen ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt hat, während der Übergangszeit die Auswirkungen des Gesetzes auf andere Handwerke zu überprüfen (vgl. BTDrucks 16/9237, S. 49).

32

b) § 2 Abs. 2 SchfHwG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber Bezirksschornsteinfegermeistern ist aus den im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG beschriebenen sachlichen Gründen gerechtfertigt.

33

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger kontrollieren die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 und 2 und führen die Kehrbücher.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Januar 2011 – 6 L 2346/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird – auch – für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das sinngemäß dahingehend zu verstehende Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid für das Anwesen A-Straße in... auszustellen.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 20.1.2011 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben auch unter Einbeziehung der Ausführungen im Schriftsatz vom 21.2.2011 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern, und zwar auch nicht hinsichtlich der erfolgten Festsetzung des Streitwerts auf 2.500,- EUR.

Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlich zu beachtenden Gesichtspunkte für die Frage einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf der Grundlage des § 123 VwGO in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend aufgezeigt

vgl. dazu grundlegend den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69 = NJW 1989, 827; siehe dazu auch (u.a.) Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. (2009), § 123 Rdnrn. 14, 14 a, 15.

Nach der aufgezeigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss (u.a.) ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache sprechen. Dass für das Begehren des Antragstellers, ihm schon jetzt einen Feuerstättenbescheid auszustellen, ein Erfolg in der Hauptsache eher zweifelhaft ist, hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Erwägungen angenommen (Seite 3 des Beschlusses). Der Senat ist darüber hinausgehend der Auffassung, dass nach der bis 31.12.2012 geltenden Übergangsregelung im Falle des Antragstellers derzeit ein Anspruch auf Ausstellung des Feuerstättenbescheids klar zu verneinen ist.

Rechtsgrundlage für die Ausstellung bzw. den Erlass eines Feuerstättenbescheides bis zum 31.12.2012 ist § 17 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes - SchfHwG -. Danach hat der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Feuerstättenschau (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 des Schornsteinfegergesetzes - SchfG -) einen Feuerstättenbescheid zu erlassen (§ 17 Abs. 1 SchfHwG). Für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, bei denen bis zum 31. Dezember 2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen ist, haben die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs zu erstellen (§ 17 Abs. 2 SchfHwG).

Da für das Anwesen A-Straße in A-Stadt-... die letzte Feuerstättenschau am 13.11.2007 stattgefunden hat

vgl. dazu das Schreiben des Antragsgegners vom 26.12.2010 unter Bezugnahme auf den Kehrbuchauszug (Bl. 4 der Verwaltungsunterlagen),

hat nach der bis 31.12.2012 gültigen Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 SchfG noch im Laufe des Jahres 2012 eine Feuerstättenschau stattzufinden. Aus Anlass dieser Feuerstättenschau hat der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 1 SchfHwG einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, in dem festzulegen ist, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat

vgl. dazu § 14 Abs. 2 SchfHwG in der grundsätzlich erst ab 1.1.2013 gültigen Fassung; diese Vorschrift gilt indes kraft Verweisung in den Fällen des § 17 Abs. 1 SchfHwG, in denen bis 31.12.2012 eine Feuerstättenschau durchzuführen ist, bereits ab 29.11.2008, so zutreffend VG München, Beschluss vom 12.5.2010 - M 1 KO 10.487 -, dokumentiert bei Juris, Tz. 25, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.2.2011 - 8 ME 239/10 -, ebenfalls dokumentiert bei Juris, hier Tz. 24 bis 28; ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009 - 4 B 910/09 -, dokumentiert bei Juris.

Für einen Anspruch auf vorzeitige Ausstellung eines Feuerstättenbescheides besteht mithin in Bezug auf das streitgegenständliche Anwesen keine gesetzliche Grundlage. Aus der Gesetzesbegründung zu § 17 SchfHwG ergibt sich nichts anderes

vgl. BT-Drucksache 16/9237 vom 22.5.2008, S. 34; von dieser Gesetzeslage geht auch das VG München ausweislich der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11.12.2010 vorgelegten Sitzungsniederschrift vom 1.12.2009 in dem Verfahren M 1 K 09.2720 aus.

Gegenüber der aufgezeigten Regelung hinsichtlich der Ausstellung eines Feuerstättenbescheides während der bis 31.12.2012 laufenden Übergangsphase bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen und/oder europarechtlichen Bedenken

vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der wesentlichen Übergangsregelungen, wie sie durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) getroffen worden sind, Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4.2.2010 - 1 BvR 2514/09 -, dokumentiert bei Juris und in GewArch 2010, 456; vgl. zur europarechtlichen Unbedenklichkeit der §§ 2 Abs. 2 SchfHwG, 13 Abs. 3 SchfG OVG Münster, Beschluss vom 22.3.2010 - 4 B 1503/09 -, GewArch 2010, 212,

weshalb sich die vom Antragsteller geforderte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union oder an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verbietet.

Ist nach alldem bereits das Bestehen eines Anspruchs auf Ausstellen eines Feuerstättenbescheides zum jetzigen Zeitpunkt zu verneinen, so folgt schon daraus keine besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht zu Recht nicht davon ausgegangen, dass die begehrte Regelung unabweisbar notwendig ist, weil andernfalls eintretende Nachteile für den Antragsteller schlechterdings unzumutbar wären.

Da die vom Antragsteller gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ins Feld geführten Einwände nicht durchgreifen, ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

In Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ist für die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG) der sogenannte Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG maßgebend. Das Interesse des Antragstellers erschöpft sich nicht in dem reinen Gebührenwert, der für den Erlass des Feuerstättenbescheides in Ansatz zu bringen ist. Wie bereits erwähnt, ist gemäß den §§ 17 Abs. 1, 14 Abs. 2 SchfHwG in dem Bescheid – einem belastenden Verwaltungsakt – festzusetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Gegebenenfalls sind entsprechend § 14 Abs. 3 SchfHwG weitere vorläufige Sicherungsmaßnahmen zu verfügen und in dem Bescheid festzuhalten, wenn bei der Feuerstättenschau festgestellt wird, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist. Da Anhaltspunkte dafür, wie der Regelungsgehalt eines solchen Feuerstättenbescheides zu bewerten ist, fehlen, ist auf den sogenannten Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen, der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach allgemeiner gerichtlicher Praxis auf der Basis des § 52 Abs. 1 GKG auf die Hälfte zu reduzieren ist

ebenso OVG Münster, Beschluss vom 30.11.2009, a.a.O..

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.