Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 MR 1/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:0713.4MR1.16.0A
13.07.2016

Tenor

Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 – 6 B 49/14 – wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2014 wird wiederhergestellt und angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin führt Bio- und Deponiegaslehrgänge durch. Sie besitzt keine Anerkennung gemäß § 4 Nr. 2 der Deponieverordnung (DepV). Die Lehrgänge umfassen nicht sämtliche nach Anhang 5 Nr. 9 DepV notwendigen Inhalte. Der Bescheid über die Ablehnung der Anerkennung vom 15. April 2014 enthielt die Belehrung, dass eine Bewerbung der von der Antragstellerin geplanten Veranstaltung in Bayreuth vom 19. bis 22. Mai 2014 mit dem Hinweis auf § 4 Nr. 2 DepV ebenso unzulässig sei wie eine entsprechende Ausweisung auf einer Teilnahmebescheinigung. Gleichwohl stellte die Antragstellerin Teilnahmebescheinigungen mit diesem Zertifikat aus.

2

Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juni 2014 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen gemäß § 4 Nr. 2 DepV im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Bescheid war mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden und enthielt die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro.

3

Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Sie hatte zwischenzeitlich den Text der Teilnahmebescheinigungen geändert. Die korrigierten Fassungen enthielten nur noch den Hinweis auf „§ 4 DepV“. Die Durchführung weiterer Seminare wurde mit Ausdrücken wie „nach § 4 DepV“ oder „nach § 4 DepV ohne LLUR-Anerkennung nach Nr. 2 aber praxisnah nach Nr. 3“ beworben.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2014 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und änderte die Verfügung in der Weise ab, dass die Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen, die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen, untersagt werde. Damit werde klargestellt, dass es nicht allein auf die Bezeichnung der Veranstaltung ankomme. Es sei zudem der Eindruck zu vermeiden, dass es sich bei den beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen um Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV handele und dass der Deponiebetreiber seiner Betreiberpflicht nachkomme, wenn sein Leitungspersonal die Veranstaltungen der Antragstellerin besuche. Schließlich rechtfertige der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr die Untersagung.

5

Die Antragstellerin hat Klage erhoben und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2015 abgelehnt. Der Bescheid sei offensichtlich rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) lägen vor. Durch das Verhalten der Antragstellerin sei die Durchführung von § 4 Ziffer 2 DepV gefährdet, sodass der Antragsgegner entsprechende Maßnahmen habe veranlassen können. Die Untersagung der Durchführung und Bewerbung von Lehrgängen nach § 4 Nr. 2 DepV sei erforderlich gewesen. Die von der Antragstellerin gewählten Formulierungen seien geeignet, bei einem objektiven Dritten den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin sei in der Lage, die nach § 4 Nr. 2 DepV erforderlichen Schulungen anzubieten. Dabei sei der Antragstellerin vor allem anzulasten, dass sie an zahlreichen Stellen ihre Seminare als solche nach „§ 4 DepV“ bezeichne, ohne innerhalb der Norm nach Nummern zu unterscheiden. Damit erwecke sie den Eindruck, der Teilnehmer erhalte nach der Schulung ein Zertifikat über die Erfüllung sämtlicher Pflichten des § 4 DepV. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Mit der Untersagung der Bewerbung und Durchführung von Lehrgängen als solche nach § 4 Nr. 2 DepV sei kein Eingriff in die Grundrechte aus Art. 12 oder Art. 14 GG verbunden. Es bestehe ein dringliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Antragstellerin erhalte durch die unklare oder irreführende Bewerbung und Bezeichnung ihrer Lehrgänge gegenüber Mitbewerbern einen unbilligen Wettbewerbsvorteil. Sie suggeriere bei potentiellen Teilnehmern, dass es möglich sei, gesetzlich vorgeschriebene Schulungen bei ihr zu besuchen. Dies sei auch mit Blick auf die Erfordernisse eines geordneten Entsorgungssystems nicht hinzunehmen.

6

Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 19. November 2015 abgewiesen. Inhalt der Untersagungsverfügung sei, dass die Antragstellerin die von ihr veranstalteten Lehrgänge nicht als anerkannte Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV bezeichnen dürfe. Soweit § 62 KrWG ein Ermessen einräume, seien keine Ermessensfehler ersichtlich. Zwar betreffe die Untersagung die Antragstellerin in ihrer Möglichkeit, ihr Gewerbe auszuüben, sodass ihre Berufsausübungsfreiheit betroffen sei. Jedoch sei die konkrete Tätigkeit – Bewerbung und Durchführungen von nicht anerkannten Lehrgängen als anerkannte Lehrgänge – der Antragstellerin bereits von Gesetzes wegen nicht erlaubt. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei ein bloßer weiterer Hinweis nicht ausreichend gewesen.

7

Der Senat hat die Berufung der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. März 2016 zugelassen.

8

In der Berufungsbegründung hat die Antragstellerin angeregt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 zu ändern. Sie ist der Auffassung, der Antragsgegner habe seine Zuständigkeit überschritten, indem er die Untersagungsverfügung auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt habe. § 62 KrWG sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfügung. Die Norm setzte voraus, dass im Kreislaufwirtschaftsgesetz oder in einer auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung eine konkrete Verhaltenspflicht geregelt sei. § 4 Nr. 2 DepV enthalte jedoch keine Handlungsanweisung für Anbieter von Schulungen. Die Antragstellerin unterfalle weder dem sachlichen noch dem persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die Verfügung gehe ins Leere, da es keine Lehrgänge gebe, die einer behördlichen Anerkennung bedürften. Für eine Untersagung auf der Grundlage des Wettbewerbsrechts fehle dem Antragsgegner die Kompetenz. Die Verfügung sei auch unverhältnismäßig.

9

Der Antragsgegner hält ein Abweichen von der Anordnung der sofortigen Vollziehung für nicht angezeigt. Es bestehe kein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Der Antragsgegner habe seine räumliche Kompetenz nicht überschritten. Diese ergebe sich aus der einschlägigen LAGA-Vollzugshilfe, jedenfalls aber aus einer analogen Anwendung von § 54 Abs. 1 KrWG. § 62 KrWG sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Bescheid. § 4 Nr. 2 DepV enthalte ein Verbot der Durchführung von Lehrgängen ohne behördliche Anerkennung, denn Anhang 5 Nr. 9 DepV sehe vor, dass die Lehrgänge bestimmte Kenntnisse vermitteln „müssen“. Diese Gewährleistung entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Aus Anhang 5 Nr. 9 DepV resultiere eine unmittelbare Verpflichtung der Lehrgangsveranstalter, die über § 62 KrWG durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus sei anerkannt, dass § 62 KrWG Maßnahmen gegenüber Zweckveranlassern ermögliche, die Dritte dazu verleiteten, Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der Deponieverordnung zu missachten. Das Vorgehen gegen den Zweckveranlasser sei effektiver als der Erlass von Einzelverfügungen gegenüber dem jeweiligen Leitungspersonal bzw. dem jeweiligen Deponiebetreiber. Als weitere Rechtsgrundlage komme § 174 LVwG in Betracht. Der Beklagte wolle nicht den Wettbewerb kontrollieren, sondern der Sicherheit in der Abfallversorgung dienen, indem der geforderte Wissensstand tatsächlich erreicht werde.

II.

10

Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen und (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung, vgl. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) anzuordnen. Die Entscheidung ist nicht von besonderen prozessualen Voraussetzungen abhängig. Insbesondere unterliegt die Änderung von Amts wegen nicht den Beschränkungen des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 – 8 VR 2/11 –, juris Rn. 7; Külpmann, in: Finkelnburg u.a., Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 1178).

11

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011, a.a.O. Rn. 8).

12

Die im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus, denn der mit der Klage angefochtene Bescheid ist offensichtlich rechtswidrig.

13

Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist die angegriffene Verfügung mit dem durch die Formulierung des Widerspruchsbescheides hinreichend verdeutlichten und in der Berufungserwiderung abermals klargestellten Regelungsgehalt. Danach will der Antragsgegner der Antragstellerin nicht lediglich untersagen, die von ihr veranstalteten Lehrgänge als anerkannte Lehrgänge nach § 4 Nr. 2 DepV zu bezeichnen. Vielmehr geht es ihm neben dem Verbot der Werbung auch um ein Verbot der Lehrgänge selbst. Betroffen sind freilich nur solche Lehrgänge, „die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen“.

14

Ein solches Verbot kann nicht auf § 62 KrWG gestützt werden.

15

Allerdings ist die Verbandskompetenz des Antragsgegners für eine Entscheidung auf der Grundlage dieser Norm zu bejahen. Sie beruht auf einer analogen Anwendung von § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG.

16

Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie es beim Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5/11 –, juris Rn. 18).

17

Im vorliegenden Fall existiert zwar eine koordinierte Regelung der Länder zur Aufgabenverteilung, nämlich die von dem Antragsgegner angeführte Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) für die Anerkennung von Lehrgängen für Leitungspersonal von Deponien zur Erfüllung der Weiterbildungspflicht gemäß § 4 Nr. 2 DepV. Darauf kann die Verbandskompetenz hinsichtlich der Verbotsverfügung jedoch nicht gestützt werden. Nach Nr. IV.1. Abs. 1 der Vollzugshilfe erfolgt die Anerkennung des Lehrgangs durch die am Sitz des Lehrgangsträgers nach Landesrecht bestimmte zuständige Behörde. Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Schleswig-Holstein. Ob infolgedessen durch die Vollzugshilfe die Verbandskompetenz des Antragsgegners begründet wird, soweit es um die Anerkennung von Lehrgängen geht, kann offenbleiben. Dies hängt davon ab, ob dafür eine verwaltungsinterne Regelung nach Art der LAGA-Vollzugshilfe ausreicht (in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 10. September 1970 – III C 83/69 –, juris Rn. 16) oder ob eine Normierung durch Rechtssatz erforderlich ist. Jedenfalls würde sich die so begründete Verbandskompetenz nicht gleichermaßen auf den Erlass eines Werbe- und Veranstaltungsverbots erstrecken. Um hinsichtlich der Anerkennung der Lehrgänge einheitliche Standards zu schaffen, enthält die Vollzugshilfe formale und inhaltliche Vorgaben sowie Richtlinien zu Nebenbestimmungen und zum möglichen Widerruf eines Anerkennungsbescheides. Etwaige Verbote in Bezug auf Werbung oder Durchführung werden in der Vollzugshilfe an keiner Stelle thematisiert.

18

Fehlt es demnach an einer spezielle Zuweisungsregelung zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und mit § 3 VwVfG übereinstimmen (vgl. § 31 LVwG). Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012, a.a.O. Rn. 19).

19

Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 LVwG sowie den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der übrigen Bundesländer ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen betrieben wird oder werden soll. Maßgeblich ist der Ort, an dem die Tätigkeiten tatsächlich stattfinden (sollen), auf den sich die in Frage stehende Verwaltungshandlung bezieht. Der Sitz des Unternehmens ist dagegen nicht maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 3 C 42/91 –, juris Rn. 32; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 3 Rn. 21 f.; Schliesky, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 3 Rn. 18; Ronellenfitsch, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar zum VwVfG, Stand 2016, § 3 Rn. 8; Müller, in: Huck/Müller, VwVfG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 13; Friedersen, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG, Stand 2014, § 31 Erl. 2.2). Daraus folgt, dass sich die Verbandskompetenz im vorliegenden Fall nach dem Ort richtet, an dem die zu verbietende Veranstaltung oder Werbemaßnahme durchgeführt werden soll. Geht es – wie hier – nicht um eine einzelne Veranstaltung, sondern um einen nach einem abstrakten Kriterium bestimmten Typ von Lehrgängen, so reicht es aus, dass jedenfalls einzelne Veranstaltungen dieses Typs in dem betreffenden Bundesland stattfinden sollen. Das ist hier der Fall. Die Antragstellerin ist bundesweit tätig. Sie bietet ihre Seminare insbesondere auch in Schleswig-Holstein an.

20

Im Rahmen der Verbandskompetenz ist die obere Abfallentsorgungsbehörde gemäß § 9 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 20 LAbfWZustVO für die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen die Deponieverordnung und für die in diesem Zusammenhang zu erlassenden Anordnungen nach § 62 KrWG sachlich zuständig. Dass der Antragsgegner obere Abfallentsorgungsbehörde ist, ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 LLURVO i.V.m. § 2 LLURVO und § 26 Abs. 2 LAbfWG a.F.

21

Soweit danach die Zuständigkeit des Antragsgegners zu bejahen ist, bestehen für sich genommen keine Bedenken dagegen, dass auf der Grundlage einer bundesgesetzlichen Ermächtigung eine Anordnung für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergangen ist. Dies entspricht dem Grundsatz der bundesweiten Geltung. Ein Land ist in seiner Verwaltungshoheit grundsätzlich auf sein eigenes Gebiet beschränkt. Es liegt aber im Wesen des landeseigenen Vollzugs von Bundesgesetzen, dass der zum Vollzug eines Bundesgesetzes erlassene Verwaltungsakt eines Landes grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet Geltung hat (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1960 – 2 BvG 1/57 –, juris Rn. 40; BSG, Urteil vom 23. Januar 2003 – B 3 KR 7/02 R –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Mai 2009 – 9 S 1711/08 –, juris Rn. 19).

22

Die materiellen Voraussetzungen des § 62 KrWG sind jedoch nicht gegeben. Gemäß dieser Bestimmung, die wörtlich mit dem früheren § 21 KrW-/AbfG übereinstimmt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung des Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. Es handelt sich um eine Auffangnorm, die ein Einschreiten zur Gefahrenabwehr bei (drohender) Rechtsverletzung zulässt (Lau in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2014, § 62 Rn. 10; Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2015, KrWG, § 62 Rn. 3; v. Komorowski, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 62 Rn. 3; Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand 2016, KrWG, § 62 Rn. 1; Michler, KrW-/AbfG, Stand 2011, § 21 Rn. 3). Umstritten ist, ob die Anordnung stets auf die Durchsetzung einer konkret normierten Verhaltenspflicht gerichtet sein muss (Wenzel, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 62 Rn. 9; v. Komorowski, a.a.O. Rn. 24; Beckmann, a.a.O. Rn. 16, 21, 23), oder ob jegliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr zulässig sind, sofern nur die Gefahr einer Normverletzung besteht (OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M 115/96 –, juris Rn. 64; Michler, KrW-/AbfG, Stand 2011, § 21 Rn. 12). Diese Frage kann hier offenbleiben, weil der angefochtene Bescheid eine Besonderheit aufweist. Er knüpft bereits in seinem verfügenden Teil an eine gesetzliche Verhaltenspflicht an. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung setzt in diesem Fall voraus, dass das Gesetz eine solche Verhaltenspflicht vorsieht. Das gilt auch dann, wenn es der Behörde neben der Durchsetzung dieser Verpflichtung mittelbar darum geht, einen Dritten zur Befolgung eines anderweitigen Rechtsgebots anzuhalten.

23

Der Tenor des Bescheides bezieht sich auf Lehrgänge, „die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen“. Gegen die Durchführung solcher Lehrgänge richtet sich das Unterlassungsgebot. Damit unterstellt der Bescheid jedoch eine Verpflichtung, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. § 4 Nr. 2 DepV verlangt von dem Veranstalter nicht, seine Lehrgänge behördlich anerkennen zu lassen. Schon der Wortlaut besagt unzweideutig, dass die Norm keine Pflichten für den Lehrgangsveranstalter, sondern solche für den Deponiebetreiber aufstellt. Dass die Lehrgänge nach Anlage 5 Nr. 9 DepV bestimmte Anforderungen erfüllt „müssen“, um die Verpflichtung aus § 4 Nr. 2 DepV zu erfüllen, ändert nichts an der Person des Normadressaten. Hätte der Verordnungsgeber für bestimmte Lehrgänge Pflichten des Veranstalters normieren wollen, so hätte er die tatbestandlichen Voraussetzungen festlegen müssen, unter denen eine Veranstaltung zu dieser Art von Lehrgängen gehört. Auch daran fehlt es.

24

Die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift führt nicht zu einer anderen Bewertung. Das Ziel, die Sach- und Fachkunde des Leitungspersonals sicherzustellen (vgl. Art. 8 Buchst. a Nr. ii der Richtlinie 1999/31/EG [Deponierichtlinie], § 43 Abs. 3 KrWG, BT-Drs. 16/12223 S. 78 und 17/6641 S. 17), macht es nicht erforderlich, Fortbildungsveranstaltungen nur deshalb zu untersagen, weil sie einen bestimmten Katalog von Lehrinhalten nicht vollständig abdecken. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund dafür, das Personal davon abzuhalten, über die zwingende Weiterbildung gemäß § 4 Nr. 2 DepV hinaus an anderweitigen Seminaren teilzunehmen. Ein solches Vorgehen wäre auch schwerlich mit § 4 Nr. 3 DepV vereinbar.

25

§ 62 KrWG bietet ferner keine Grundlage für das verfügte Werbeverbot. Der Antragsgegner geht davon aus, dass die Antragstellerin durch die Bewerbung ihrer Veranstaltungen den irreführenden Eindruck erweckt, sie besitze eine behördliche Anerkennung. Dadurch sei die Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Nr. 2 DepV durch die Deponiebetreiber gefährdet. Die Antragstellerin sei insofern Zweckveranlasserin. Ob diese Argumentation stichhaltig ist, kann dahingestellt bleiben. Das Werbeverbot kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil es sich ausschließlich auf Lehrgänge bezieht, „die gemäß § 4 Nr. 2 DepV einer behördlichen Anerkennung bedürfen“, und damit eine Verhaltenspflicht voraussetzt, die es nach dem Vorstehenden nicht gibt.

26

Auch § 174 LVwG kann nicht als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid herangezogen werden. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner auf der Grundlage einer landesrechtlichen Norm kein bundesweites Verbot aussprechen durfte, sind die materiellrechtlichen Erwägungen zu § 62 KrWG auch hier einschlägig. Ob und unter welchen Voraussetzungen § 174 LVwG neben oder an Stelle von § 62 KrWG anwendbar ist, muss demnach nicht geklärt werden.

27

Fehlt es der angefochtenen Verfügung aus den genannten Gründen bereits an einer Rechtsgrundlage, so kann dahingestellt bleiben, ob der Bescheid auch darunter leidet, dass er nicht hinreichend bestimmt ist. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Unter Zugrundelegung eines die Behörde und den Adressaten umgreifenden gemeinsamen Verständnishorizontes muss der Anordnung durch Auslegung zu entnehmen sein, welches konkrete Verhalten verhindert werden soll oder vom Adressaten erwartet wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Die Konkretisierung dessen, was geboten ist, muss bereits im anordnenden Verwaltungsakt erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben. Im Vollstreckungsverfahren ist lediglich festzustellen, dass das Verhalten des Adressaten in tatsächlicher Hinsicht der konkreten Anordnung des Verwaltungsaktes nicht entspricht (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21/12 –, juris Rn. 13, Urteil vom 2. Dezember 1993 – 3 C 42/91 –, juris Rn. 48 f.). Ob diese Anforderungen hier erfüllt sind, erscheint problematisch. Mit dem Verbot von Veranstaltungen, die einer behördlichen Anerkennung bedürfen, wiederholt der Antragsgegner lediglich einen (vermeintlichen) Norminhalt. Eine irgendwie geartete Konkretisierung enthält die Regelung nicht. Für die Antragstellerin als Adressatin wird nicht erkennbar, unter welchen Voraussetzungen ihre Veranstaltungen eine Anerkennung benötigen und deshalb verboten sind. Die Klärung dieser Frage wird vollständig dem Vollstreckungsverfahren überantwortet.

28

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung rechtfertigt sich daraus, dass an der Vollziehung einer rechtswidrigen Grundverfügung kein anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

30

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn

1.
keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
2.
der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen sind

1.
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
2.
Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind.

(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Verfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem dieser Staaten seinen Sitz hat.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Erlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Beförderungsart,

1.
Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen, die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis, die Fristen, nach denen das Vorliegen der Voraussetzungen erneut zu überprüfen ist,
2.
anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektronisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3.
bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforderlich ist,
4.
Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvorschriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5.
anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

I.

1

In seiner Sitzung am 26. November 2009 beschloss der Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl für die Vertretung der Gemeinde K. vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - L. - wegen einer Unregelmäßigkeit für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Auf die dagegen gerichtete Klage des Antragsgegners hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Februar 2010 den Beschluss aufgehoben und den Antragsteller verpflichtet, die Wahl vom 30. August 2009 im Wahlbezirk 130 - L. - hinsichtlich der Bürgermeisterwahl und hinsichtlich der Ratswahl für gültig zu erklären. Mit Beschluss vom 15. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt.

2

Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. November 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, weil der Antragsgegner nicht klagebefugt sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 5.11 anhängig ist.

3

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. März 2010 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückzuweisen. Durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, sei eine Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Wegen der Unzulässigkeit der Klage könne der Antragsgegner die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht mehr geltend machen, so dass auch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage entfallen müsse. Die Nichtzulassungsbeschwerde könne im Hinblick auf die mit der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen keinen Erfolg haben.

4

Der Antragsgegner beantragt, den Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO abzulehnen. Der Antrag sei bereits nicht zulässig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stelle keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar. Eine Änderung der rechtlichen Beurteilung des Gerichts, auch eines Gerichts im Instanzenzug, reiche nicht aus. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet, da kein Anhaltspunkt ersichtlich sei, hier vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO abzuweichen. Im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Interessenabwägung müsse zudem berücksichtigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei der Neuauszählung der Stimmzettel festgestellt habe, dass die angeführte Unregelmäßigkeit keinen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt habe.

II.

5

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

6

Allerdings ist, entgegen der Auffassung des Antragsgegners, der Antrag des Antragstellers, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. März 2010 zu ändern, nicht durch die Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2011 (BVerwG 8 VR 1.11) gegenstandslos geworden. Mit diesem Beschluss hat der Senat keine inhaltliche Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage getroffen, sondern nur festgestellt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden weiterhin wirksam ist. Einer Änderung dieses Beschlusses bedarf es bei der Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht.

7

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter Umstände beantragen. Ob diese Voraussetzung hier bereits dadurch erfüllt ist, dass das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. November 2010 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat (so wohl Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 74) oder ob die Annahme "veränderter Umstände" mehr erfordert als eine Änderung der Prozesslage durch eine abweichende Entscheidung im Instanzenzug, kann hier dahinstehen. Denn gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit von Amts wegen einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Insoweit ist der Antrag des Antragstellers gleichzeitig als Anregung an das Gericht zu verstehen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2010 von Amts wegen zu ändern.

8

Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. März 2010 - formell und materiell richtig ist (vgl. Beschluss vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 - BVerwGE 80, 16 <17> = Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 48 S. 7). Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (vgl. Beschluss vom 25. August 2008 - BVerwG 2 VR 1.08 - juris).

9

Die Interessenabwägung, die der Senat im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO vorzunehmen hat, wird im vorliegenden Fall nicht durch die Erfolgsaussichten des Verfahrens der Hauptsache bestimmt, an denen sie sich regelmäßig in erster Linie auszurichten hat. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist offen, ob die Beschwerde des Klägers zur Zulassung der Revision führen und ob gegebenenfalls der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts im Revisionsverfahren Bestand haben wird.

10

Dabei geht der Senat davon aus, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung tragend allein darauf gestützt hat, klagebefugt im Sinne des § 41 Abs. 1 KWahlG sei nur, wer zuvor Einspruch gemäß § 39 KWahlG eingelegt habe. Dagegen ist die Entscheidung nicht selbstständig tragend auch auf das Argument gestützt, einspruchsberechtigt sei nicht ein Gemeindeverband, sondern nur die für das Wahlgebiet zuständige Leitung einer Partei. Für diese Auslegung sprechen insbesondere die Ausführungen, dass es auf die Erwägungen dazu letztlich nicht ankomme, weil die Klage aus den Gründen des fehlenden Einspruchs auch dann unzulässig wäre, wenn sie von der zuständigen Parteileitung erhoben worden wäre (BA S. 10). Dafür, dass das Oberverwaltungsgericht auf dieses Argument nicht selbstständig tragend abgestellt hat, spricht auch, dass der angefochtene Beschluss des Antragstellers auf den Einspruch eines örtlichen Gemeindeverbandes einer Partei und nicht der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung der Partei ergangen ist.

11

Ob die sich auf die Frage der Klagebefugnis ohne vorherigen Einspruch beschränkende Beschwerdebegründung zur Zulassung der Revision führen kann, ist nach bisherigem Erkenntnisstand offen. Unklar ist insoweit insbesondere die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam formulierte Rechtsfrage, ob - im Einzelnen aufgeführtes - Bundesverfassungsrecht zu einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 39 ff. KWahlG dergestalt zwinge, dass dem Gemeindeverband einer politischen Partei eine Klagebefugnis nach § 41 KWahlG auch dann zustehen müsse, "wenn dieser zuvor keinen Einspruch gegen den Beschluss der neuen Vertretung gemäß § 40 Abs. 1 KommWahlG NRW eingelegt hat". Die so formulierte Frage ist in sich nicht schlüssig. Allerdings könnte sich aus der Begründung dieser Frage ergeben, dass die Beschwerde meint, es führe zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, wenn der Landesgesetzgeber politischen Parteien das Recht zur Erhebung eines wahlprüfungsrechtlichen Einspruchs zubilligt, es aber für im politischen Wettbewerb konkurrierende Parteien keine Möglichkeit gebe, chancengleich die infolge dieses Einspruchs ergehende Entscheidung der neuen Vertretung überprüfen zu lassen. Die dazu vorgebrachte Argumentation der Beschwerde schließt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen überschlägigen Prüfung einen Erfolg der Beschwerde nicht von vornherein aus. Ebenso verbietet sich danach ein Wahrscheinlichkeitsurteil über den Ausgang des etwaigen Revisionsverfahrens.

12

Das nach § 80 Abs. 7 VwGO zu einer vorläufigen Entscheidung berufene Revisionsgericht muss in diesem Fall eine vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung durchführen (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 6 VR 5.07 - a.a.O. m.w.N.). Diese Interessenabwägung fällt hier zuungunsten des Antragstellers aus. Sie ergibt, dass der Nachteil, den der Antragsgegner bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Beschlusses und bei schließlich erfolgreicher Revision hinzunehmen hätte, eindeutig den Nachteil überwiegt, der für den Antragsteller bei aufschiebender Wirkung der Klage entstünde, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde oder eine sich gegebenenfalls anschließende Revision erfolglos bleiben sollte. Im ersteren Fall würde sich nämlich mit der vom Antragsteller beabsichtigten Durchführung einer Wiederholungswahl das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Streitverfahren in der Hauptsache erledigen, ohne dass die Rechtsfragen endgültig geklärt wären. Im zuletzt genannten Fall dagegen würde sich die Durchführung der Wiederholungswahl zwar um einen weiteren Zeitraum verschieben. Das ist selbst im Hinblick auf das Erfordernis, Wiederholungswahlen baldmöglichst stattfinden zu lassen, jedoch vertretbar. Denn der Gesetzgeber geht in § 42 Abs. 4 Satz 1 KWahlG davon aus, dass die Wiederholungswahl erst nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses der Vertretung oder nach einer rechtskräftigen Bestätigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfindet. Nachdem seit der ursprünglichen Wahl vom 30. August 2009 inzwischen bereits mehr als eineinhalb Jahre vergangen und deshalb nicht mehr dieselben Wählerverzeichnisse anzuwenden sind (§ 42 Abs. 2 KWahlG), ist es dem Antragsteller zumutbar, mit der Durchführung der Wiederholungswahl die Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dies entspricht Art. 19 Abs. 4 GG und dem gesetzlichen Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO, nach dem die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; die Vorschrift gewährleistet einen substanziellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juni 1973 - 1 BvL 39/69 und 14/72 - BVerfGE 35, 263 <274>, vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 - BVerfGE 35, 382 <401 f.> und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 <13>); stRspr). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 a.a.O.; stRspr) soll auch irreparable Entscheidungen, etwa infolge Sofortvollzugs einer hoheitlichen Maßnahme, soweit als möglich ausschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1973 a.a.O.). Der Rechtsschutzanspruch darf gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug einer Maßnahme umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 a.a.O. und vom 27. Oktober 2009 - 1 BvR 1876/09 - NVwZ-RR 2010, 109). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist demgemäß ausdrücklich zu begründen und als Ausnahme eng anzuwenden.

13

Unberücksichtigt muss bei der Interessenabwägung bleiben, dass zwischenzeitlich bereits ein Termin für die Wiederholungswahl auf den 20. März 2011 festgesetzt wurde und entsprechende Wahlvorbereitungen mit den damit verbundenen Kosten erfolgten. Denn dies geschah unter Missachtung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. März 2010, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden war. Damit sollte gerade im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes verhindert werden, dass trotz Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. Beschluss vom 24. Februar 2011 - BVerwG 8 VR 1.11 -).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

Tatbestand

1

Die in der Türkei lebende Klägerin erstrebt die Befristung der Wirkungen ihrer Abschiebungen aus den Jahren 1988 und 2005, um anschließend ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn zu erlangen.

2

Die 1934 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste im Oktober 1984 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Asyl. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde sie im Januar 1985 der Stadt S. im Hochsauerlandkreis (Nordrhein-Westfalen) zugewiesen und nahm dort ihren Wohnsitz. Nach Ablehnung ihres Asylantrags wurde sie zur Ausreise aufgefordert, befolgte die Aufforderung jedoch nicht. Daraufhin erhielt sie mehrfach verlängerte förmliche Duldungen. Am 30. April 1988 wurde sie auf Veranlassung des Landrats des beigeladenen Hochsauerlandkreises abgeschoben.

3

Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben im Januar 2005 erneut nach Deutschland ein und stellte einen weiteren Asylantrag. Am 22. Januar 2005 wurde gegen sie auf Antrag des Beigeladenen, in dessen Bezirk sie sich aufhielt, Abschiebungshaft angeordnet. Nachdem der Asylfolgeantrag der Klägerin abgelehnt worden war, wurde sie auf Betreiben des Landrats des Hochsauerlandkreises am 13. April 2005 erneut in die Türkei abgeschoben.

4

Im Februar 2006 beantragte die Klägerin beim Landrat des Hochsauerlandkreises, die Wirkung ihrer Abschiebungen von 1988 und 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen. Sie führte dazu aus, sie leide an altersbedingten Krankheiten und vertraue darauf, die notwendige Lebenshilfe bei ihrem in Berlin lebenden Sohn erlangen zu können. Mit der Aufhebung der Sperrwirkung solle eine der Voraussetzung dafür geschaffen werden, dass ein Visum zum Familiennachzug erwirkt werden könne.

5

Der Landrat des Hochsauerlandkreises befristete die Wirkung der Abschiebungen mit Bescheid vom 3. April 2006 auf den 30. April 2010. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die dagegen vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage wurde im April 2008 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Landrat des Hochsauerlandkreises sei im Hinblick auf die begehrte Befristungsentscheidung nicht passiv legitimiert. Nach § 4 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (OBG NRW) sei diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dies sei dort der Fall, wo der Ausländer sich aufhalte beziehungsweise aufhalten wolle. Im Fall der Klägerin sei daher das Land Berlin zuständig, da sie hinreichend konkret beabsichtige, ihren künftigen Aufenthalt bei ihrem Sohn in Berlin zu nehmen. Im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung der Berufung wurde auf Vorschlag des Oberverwaltungsgerichts Münster der Befristungsbescheid vom 3. April 2006 aufgehoben. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. In dem Einstellungsbeschluss erlegte das Oberverwaltungsgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auf und bezog sich zur Begründung u.a. auf seine Rechtsprechung, wonach für die Befristungsentscheidung die Ausländerbehörde örtlich zuständig sei, in deren Bezirk sich der Ausländer nach seiner Einreise begeben wolle (Beschluss vom 11. März 2008 - 18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250).

6

Die Klägerin beantragte daraufhin im Dezember 2009 bei der Ausländerbehörde des beklagten Landes Berlin, die Wirkungen der Abschiebungen von 1998 und 2005 mit sofortiger Wirkung zu befristen. Dabei gab sie an, dass sie beabsichtige, nach der Befristungsentscheidung ein Visum für den Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn zu beantragen. Die Ausländerbehörde des Beklagten teilte der Klägerin mit, dass sie sich für die Bescheidung des Befristungsbegehrens als nicht zuständig ansehe und den Antrag daher an die zuständige Ausländerbehörde des Hochsauerlandkreises abgegeben habe. Der Landrat des Hochsauerlandkreises setzte die Ausländerbehörde des Beklagten im Februar 2010 darüber in Kenntnis, dass nach seiner Auffassung nicht er, sondern der Beklagte für die Befristungsentscheidung zuständig sei, und erteilte zugleich sein Einvernehmen mit einer Entscheidung des Beklagten.

7

Im März 2010 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur sofortigen Befristung der Wirkungen der Abschiebungen von 1988 und 2005 begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2011 abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen Befristungsanspruch gegen den Beklagten, weil dieser nicht sachentscheidungsbefugt sei. Das Land Nordrhein-Westfalen dürfe Regelungen nur zur landesinternen örtlichen Zuständigkeit treffen, nicht aber die Zuständigkeit der Behörde eines anderen Bundeslandes anordnen. Enthalte das Bundesrecht, wie hier, keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, welche Behörde in welchem Bundesland zuständig sei, müsse diese Frage aus dem materiellen Bundesrecht beantwortet werden. Aus den insofern maßgeblichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes ergebe sich, dass für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung regelmäßig - und so auch hier - allein diejenige Behörde sachentscheidungsbefugt sei, die die Abschiebung veranlasst habe. Denn diese habe durch die Veranlassung der Abschiebung die alleinige Regelungsbefugnis in Bezug auf die Wirkungen der Abschiebung erlangt. § 11 Abs. 1 AufenthG regele als grundsätzliche Wirkung jeder Abschiebung, dass sie die Einreise des abgeschobenen Ausländers dauerhaft verhindere. Die Befristung stelle eine Beschränkung der Wirkungen der Abschiebung dar. Diese Beschränkung habe stets durch die Behörde zu erfolgen, die die Abschiebung veranlasst habe. Werde eine Beschränkung nachträglich verfügt, handele es sich materiell um eine teilweise Aufhebung (Rücknahme, Widerruf) der ursprünglichen Abschiebungsentscheidung. Für Rücknahme und Widerruf gelte der bundesrechtliche Grundsatz, dass sie nur diejenige Behörde verfügen dürfe, die die zurückzunehmende oder zu widerrufende Entscheidung erlassen habe. Dies sei nur anders, wenn Bundesrecht ausdrücklich die Sachentscheidungskompetenz einer anderen Behörde zuweise, was im Falle der nachträglichen Befristung der Ausweisung nicht der Fall sei.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Sprungrevision gegen sein Urteil zugelassen, die von der Klägerin mit Zustimmung des Beklagten eingelegt worden ist. Die Revision beruft sich darauf, dass der Bund keine verbindliche Regelung der Zuständigkeit treffen könne. Eine hierfür früher bestehende Kompetenz sei durch das Zuwanderungsgesetz entfallen. Aus Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes könne eine Zuständigkeit der die Abschiebung verfügenden Behörde ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dass für die nachträgliche Befristung die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet sein könne, folge auch aus § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach die Ausgangsbehörde bei einer Entscheidung der infolge Ortswechsels nunmehr zuständigen Ausländerbehörde zu beteiligen sei. Eine Zuständigkeit des Beklagten ergebe sich aus dem für den Bereich der Gefahrenabwehr geltenden Grundsatz, dass die Behörde zuständig sei, in deren Bereich sich die dem Ausländer zugeschriebene Gefahr potentiell realisiere. Das sei im Fall der angestrebten Einreise aus dem Ausland das Land Berlin, da die Klägerin dort ihren Wohnsitz nehmen wolle.

9

Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Im Übrigen vertritt er die Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den in § 3 VwVfG festgelegten Grundsätzen bestimme. Danach sei gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG der Hochsauerlandkreis örtlich zuständig, weil die Klägerin in dessen Bezirk ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt und schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten an.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Klägerin, des Beigeladenen und des Vertreters des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

11

Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin ihren Anspruch auf die Befristung der Wirkungen der in den Jahren 1988 und 2005 verfügten Abschiebungen nicht gegenüber dem beklagten Land Berlin geltend machen kann, weil dieses für die Befristungsentscheidung nicht zuständig ist.

12

Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungsklagen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung in der Tatsacheninstanz (hier: 27. Januar 2011). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind nach der Rechtsprechung des Senats allerdings zu beachten, wenn das Tatsachengericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371 Rn. 10 m.w.N.). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die erstrebte Befristung der Wirkungen der Abschiebungen von 1988 und 2005 ist daher das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854). Damit sind insbesondere auch die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) - im Folgenden: Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 - zu beachten.

13

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG haben die 1988 und 2005 durchgeführten Abschiebungen der Klägerin zur Folge, dass sie nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten darf. Ihr darf nach Satz 2 der Vorschrift auch kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Nach Satz 3 sind die Wirkungen der Abschiebungen aber auf Antrag, wie er hier gestellt wurde, zu befristen. Die Frist ist nach Satz 4 unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Da die Klägerin nicht aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde und Anhaltspunkte für eine von der Klägerin ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, dürften nach dem mittlerweile erfolgten Ablauf der Fünfjahresfrist die materiellen Voraussetzungen für die Befristung der Wirkungen der Abschiebungen vorliegen. Allerdings ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung über das Befristungsbegehren nicht in der Kompetenz des beklagten Landes Berlin liegt.

14

1. Dass der Beklagte für die erstrebte Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht zuständig ist, ergibt sich allerdings nicht aus dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Grundsatz, dass die Behörde, die die Abschiebung verfügt hat, stets auch für die Befristung ihrer Wirkungen zuständig sei. Ein solcher Grundsatz lässt sich weder dem Aufenthaltsgesetz noch dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht entnehmen.

15

Das Aufenthaltsgesetz trifft in § 71 AufenthG nur eine Regelung über die sachliche Zuständigkeit. Danach sind die Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Entscheidungen nach diesem Gesetz - und somit auch für die Befristung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - zuständig. Anders als das Ausländergesetz 1965 regelt das Aufenthaltsgesetz jedoch - von wenigen Einzelfällen abgesehen (vgl. etwa § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG) - nicht die örtliche Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Ausländerbehörde. Damit besteht für die nachträgliche Befristung der Wirkungen einer Ausweisung oder Abschiebung sowie deren nachträgliche Änderung auch nicht mehr die noch in § 15 Abs. 1 Satz 3 AuslG 1965 geregelte Annexkompetenz der Behörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abgeschoben hat. Vielmehr berücksichtigt das Aufenthaltsgesetz - wie zuvor schon das Ausländergesetz 1990 - mit Rücksicht auf die Kompetenz der Länder zur eigenverantwortlichen Ausführung von Bundesgesetzen nach Art. 83 GG den Grundsatz, dass die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden grundsätzlich Sache der Länder ist (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. die Gesetzesbegründung zu § 63 AuslG 1990, der Vorläufervorschrift von § 71 AufenthG, in BTDrucks 11/6321 S. 78). Eine Annexkompetenz ist im Aufenthaltsgesetz aufgrund ausdrücklicher Regelung nur ausnahmsweise für die Zurückschiebungen an der Grenze durch die Grenzschutzbehörden vorgesehen (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG).

16

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich eine Annexkompetenz der den Bescheid erlassenden Ausgangsbehörde für nachträgliche Befristungsentscheidungen auch nicht aus einem angeblich dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu entnehmenden Grundsatz, demzufolge für nachträgliche Beschränkungen eines Verwaltungsaktes - wie etwa Rücknahme und Widerruf - grundsätzlich die Ausgangsbehörde zuständig bleibe. Zum einen ist für Rücknahme und Widerruf nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder gerade nicht die Ausgangsbehörde, sondern die nach § 3 VwVfG zu bestimmende Behörde zuständig, auch wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (vgl. § 48 Abs. 5 und § 49 Abs. 5 VwVfG). Zum anderen ist die Befristung der gesetzlichen Wirkungen einer Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht mit der (Teil-)Aufhebung eines Verwaltungsakts vergleichbar. Ebenso wenig kann sie, wie das Verwaltungsgericht meint, als Nebenbestimmung der Abschiebung angesehen und den Regeln des § 36 VwVfG unterworfen werden. Schließlich spricht die Beteiligungsregelung des § 72 Abs. 3 AufenthG gegen eine Annexkompetenz. Nach § 72 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dürfen u.a. Befristungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG von einer anderen Behörde nur im Einvernehmen mit der Behörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maßnahme angeordnet hat. Diese Regelung bezieht sich nicht nur auf die Änderung einer bereits verfügten Befristung, sondern erfasst nach ihrem Sinn und Zweck auch die erstmalige Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2008, § 72 AufenthG Rn. 11; zur Vorgängervorschrift des § 64 Abs. 2 AuslG 1990 auch VGH Kassel, Urteil vom 28. Oktober 1996 - 12 UE 628/96 - DVBl 1997, 913). Das Aufenthaltsgesetz geht demzufolge davon aus, dass die Zuständigkeit für die Verfügung der Ausweisung oder Abschiebung und für die Befristung ihrer Wirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auseinanderfallen kann, und sieht für diese Fälle ein Einvernehmenserfordernis vor.

17

2. Dass im vorliegenden Fall die Ausländerbehörde der Beklagten für die begehrte Befristungsentscheidung nicht zuständig ist, ergibt sich vielmehr aus folgenden Erwägungen. Die für das Befristungsbegehren zuständige Behörde ist in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist - wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen - durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist.

18

§ 3 Abs. 1 VwVfG regelt ebenso wie die gleichlautenden Bestimmungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder die örtliche Zuständigkeit der Behörden, soweit diese im Bereich des öffentlichen Rechts zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden (§ 1 VwVfG). Während die örtliche Zuständigkeit die Frage betrifft, welche von mehreren sachlich zuständigen Behörden desselben Verwaltungsträgers ein Verfahren durchzuführen hat, dient die Verbandskompetenz der Zuweisung von Aufgaben an einen bestimmten Verwaltungsträger sowie der Aufgabenabgrenzung zwischen verschiedenen selbstständigen Verwaltungsträgern und damit der Sicherung der Verwaltungshoheit des Bundes, der Länder, der Kommunen sowie sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 3 Rn. 6; Wolff/Bachof/Stober/Kluth, Verwaltungsrecht II, 7. Aufl. 2010, § 82 Rn. 80 ff.; Oldiges, DÖV 1989, 873 ff.; zur Verbandskompetenz im Ausländerecht vgl. im Übrigen auch Urteil vom 10. Dezember 1996 - BVerwG 1 C 19.94 - Buchholz 402.240 § 5 AuslG 1990 Nr. 1 S. 2 f.). Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d.h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe - hier: Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - berechtigt und verpflichtet ist. Das gebietet zum einen das Rechtsstaatsprinzip, da der von einer gesetzlichen Regelung Betroffene seine Rechte nicht verfolgen kann, wenn nicht feststeht, an welche Behörde er sich hierfür zu wenden hat. Das erfordert aber auch die grundgesetzliche Verteilung der Verwaltungskompetenzen innerhalb des föderal gegliederten Staatsverbandes der Bundesrepublik Deutschland. Danach sind die Verbandskompetenzen der Länder nach dem Territorialprinzip voneinander abgegrenzt und die Hoheitsbefugnisse der einzelnen Bundesländer grundsätzlich auf das Gebiet innerhalb ihrer jeweiligen Landesgrenzen beschränkt (vgl. Oldiges, DÖV 1989, 873 <877 f.>). Zugleich ergibt sich aus Art. 84 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Landes, dem die Verbandskompetenz zur Ausführung eines Bundesgesetzes für einen bestimmten Personenkreis zugewiesen wurde, diese Aufgabe auch tatsächlich wahrzunehmen.

19

Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und - sei es durch Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (wie in § 1 Abs. 1 LVwVfG Berlin), sei es durch gleichlautende Formulierungen jeweils in § 3 LVwVfG bzw. § 31 LVwVfG Schleswig Holstein - mit § 3 VwVfG übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist. Nicht maßgeblich für die Bestimmung der Verbandskompetenz sind hingegen landesrechtliche Vorschriften, die der koordinierten Regelung aller Länder in Gestalt der genannten übereinstimmenden Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit nicht entsprechen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Arnsberg in seinem gegen die Klägerin ergangenen Urteil vom 15. April 2008 und des Oberverwaltungsgerichts Münster in seinem Beschluss vom 11. März 2008 (18 B 210/08 - InfAuslR 2008, 250) kann daher aus § 4 Abs. 1 OBG NRW eine länderübergreifende Zuständigkeitsregelung nicht abgeleitet werden. Für eine einseitige länderübergreifende abdrängende Zuständigkeitsregelung (hier: zu Lasten des Landes Berlin) fehlt dem Land Nordrhein-Westfalen die Verbandskompetenz (vgl. Oldiges, a.a.O. S. 878; zur Möglichkeit der Verletzung der Verbandskompetenz durch Übergriff in einen fremden Zuständigkeitsbereich bei der Ausführung von Bundesgesetzen vgl. auch OVG Münster, Urteil vom 3. Oktober 1978 - XV A 1927/75 - NJW 1979, 1057, 1058).

20

Aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder ergibt sich, dass die Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens der Klägerin zuständig sind. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Die Klägerin, die derzeit in der Türkei lebt, hatte ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland im Zuständigkeitsbereich des beigeladenen Hochsauerlandkreises in Nordrhein-Westfalen. Sie hat dort vor ihrer Abschiebung im Jahr 1988 seit 1985 gewohnt und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. Durch ihre rund dreimonatige Anwesenheit in Deutschland im Jahr 2005 hat die Klägerin keinen erneuten gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da sie diese Zeit überwiegend in Abschiebungshaft verbrachte. Durch die Abschiebungshaft wird aber kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, da diese nach Zweck und gesetzlicher Ausgestaltung vorübergehender Natur ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 - NVwZ 2011, 1254 <1256>).

21

Der aus dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin folgenden Zuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen steht nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei hat. Denn der Rechtsgedanke, der der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG mit der Anknüpfung der Zuständigkeit an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt zugrunde liegt, kommt auch in diesen Fällen zum Tragen. Anders als bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts innerhalb des Bundesgebiets führt die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland nicht zur Zuständigkeit einer anderen, nunmehr sachnäheren Ausländerbehörde. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Zuständigkeit der Behörde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG mit der - möglicherweise nur schwer zu ermittelnden - Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland entfallen sollte. Die Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt (im Bundesgebiet) besteht daher auch dann fort, wenn der Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr im Ausland genommen hat. Ein Rückgriff auf die Auffangzuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG, der voraussetzt, dass sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, kommt deshalb nur in Betracht, wenn der Ausländer über einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland weder derzeit verfügt noch in der Vergangenheit verfügt hat (so auch Dienelt, in: Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 71 AufenthG Rn. 5; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. Aufl. 2008, § 3 Rn. 25; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG 12. Aufl. 2011, § 3 Rn. 28). Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich in Fällen, in denen der Ausländer keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, die Zuständigkeit der die Abschiebung veranlassenden Behörde für die nachträgliche Befristung ihrer Wirkungen aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG ergeben dürfte, da der Anlass für das Befristungsbegehren in der von dieser Behörde verfügten Abschiebung liegt.

22

Ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, dass die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens der Klägerin zuständig sind, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Sachentscheidungsbefugnis der Ausländerbehörde des Landes Berlin verneint.

23

Der Senat weist allerdings darauf hin, dass sich die Frage, welche Behörde innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen für die Bescheidung des Befristungsbegehrens im vorliegenden Fall örtlich zuständig ist, allein nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen bestimmt. Wenn keine landesrechtliche Spezialvorschrift eingreift, wäre nach der in § 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG Nordrhein-Westfalen (GV NRW 1999, 602) getroffenen Regelung, die einer Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), der Landrat des Hochsauerlandkreises zuständig.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 2008 - 1 K 285/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500,-- EUR festgesetzt. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens wird geändert und auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Auf Antrag des Antragstellers vom 14.02.2008 stellte das Verwaltungsgericht Sigmaringen in seinem Beschluss vom 05.06.2008 - 1 K 285/08 - im Wege der einstweiligen Anordnung fest,
dass das Seminarkonzept des Antragstellers für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG, für Einweisungslehrgänge für Seminarleiter nach § 31 FahrlG und für die Durchführung von ASF-/ASP-Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG, kurz: SRK-Konzept, keiner Anerkennung durch das Innenministerium Baden-Württemberg bedarf und
dass der Antragsteller Einführungsseminare für Lehrgangsleiter nach § 14 DVFahrlG und ASF-/ASP-Seminare nach §§ 2a und 4 StVG anhand des SRK-Konzeptes in Baden-Württemberg durchführen darf, ohne dass vorher eine Erlaubnis hierzu einzuholen ist, wobei er von seiner Seminarerlaubnis nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 3 und 4 FahrlG Gebrauch machen darf.
Weiter untersagte das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner,
Seminarerlaubnisse nach § 31 Abs. 1 und 2 FahrlG mit der Auflage zu verbinden, dass die Aufbauseminare nach dem Seminarprogramm des DVR „Aufbauseminar für Fahranfänger im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe - ASF“ bzw. „Aufbauseminar für Punkteauffällige mit Eintragungen im Verzehrszentralregister - ASP“ durchgeführt werden müssen,
Seminarerlaubnisse nach § 31 Abs. 1 und 2 FahrlG mit der Auflage zu verbinden, dass bei Durchführung der Seminare jedem Teilnehmer an einem Aufbauseminar ein Exemplar des DVR-Teilnehmer-Begleitheftes in der aktuellen Fassung auszuhändigen sei und das Teilnehmer-Begleitheft zur Durchführung der Seminare zu verwenden sei,
Antragstellern, die an einem Einweisungslehrgang für Seminarleiter nach § 31 Abs. 2 Satz 3 FahrlG nach dem SRK-Konzept teilgenommen haben, die Seminarerlaubnis aus dem Grund zu verwehren, dass das SRK-Seminarkonzept in Baden-Württemberg nicht anerkannt und damit die Voraussetzungen des Antragstellers nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG nicht erfüllt seien, sowie
die Verwendung des SRK-Seminarkonzepts bei der Durchführung von Seminaren nach §§ 2a und 4 StVG zu verbieten.
Gegen den am 10.06.2008 zugestellten Bescheid hat der Antragsgegner am 24.06.2008 Beschwerde eingelegt und zur Begründung am 09.07.2008 im Wesentlichen vorgetragen, durch den angegriffenen Beschluss werde die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen, zumal es an der Eilbedürftigkeit fehle. Zudem treffe die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu, wonach es der gesonderten Anerkennung des Mutterseminars samt Schulungskonzept für alle drei Schulungsebenen in Baden-Württemberg nicht bedürfe, da das SRK-Schulungskonzept bereits durch die Regierung von Schwaben mit Schreiben vom 27. und 31.10.2006 anerkannt worden sei.
II.
10 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO erhobene und die Gründe entsprechend § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO darlegende Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten und im Rahmen dieses Verfahrens allein zu berücksichtigenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) vermögen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern. Weder die Behauptungen einer Vorwegnahme der Hauptsache (1) oder eines mangels Eilbedürftigkeit fehlenden Anordnungsgrundes (2) noch die Angriffe auf den Anordnungsanspruch (3) vermögen durchzudringen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
11 
1. Eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 08.07.2008 - 9 S 442/08 -, VBlBW 2009, 24; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007 § 123 Rdnr. 14). Hierfür ist es erforderlich, dass über den Zeitablauf hinaus weitere irreparable Folgen entstehen. Dies ist, wie die Erlasse des Innenministeriums vom 24.11.2008 und 16.12.2008 zeigen, aber nicht der Fall. In ihnen wird die Vorläufigkeit des aktuellen Vorgehens vielmehr mehrfach betont.
12 
Es kommt daher für die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts nicht mehr darauf an, ob die wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller so gravierend sind, dass schon deshalb aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) auch eine gewisser „Vorwegnahmeeffekt“ gerechtfertigt wäre.
13 
2. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Dieser liegt dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, a.a.O. § 123 Rdnr. 26). Die insbesondere finanziellen Interessen des Antragstellers werden auch vom Antragsgegner nicht bestritten. Sein Vortrag zur gleichwohl fehlenden Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, da der Antragsteller über längere Zeit hinweg untätig geblieben sei, ist durch die Erwiderung des Antragstellers widerlegt. Er hat schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen ihn nicht bereits das Schreiben des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 6. Juli 2007 zu rechtlichen Schritten veranlasste, sondern er sich erst am 14. Februar 2008 an das Verwaltungsgericht gewandt hat. Es ist unwidersprochen geblieben, dass nicht sämtliche Landratsämter in Baden-Württemberg eine Festlegung der Aktivitäten des Antragstellers auf das DVR-Konzept verlangten. Unstrittig ist auch, dass ein entsprechender Erlass des Innenministeriums erst vom Januar 2008 datiert und dem Antragsteller erst im Zusammenhang mit seinem Schriftwechsel mit dem Landratsamt Ravensburg bekannt geworden ist. Aus dem Verhalten des Antragstellers kann daher entgegen der Behauptung des Antragsgegners nicht auf eine mangelnde Eilbedürftigkeit der Angelegenheit geschlossen werden.
14 
3. Das Verwaltungsgericht bejaht den festgestellten Anordnungsanspruch, mit der Erwägung, dass es einer gesonderten Anerkennung des vom Antragsteller entwickelten „Mutterseminars“ samt Schulungskonzept für alle drei Schulungsebenen nebst weiteren Antragsunterlagen in Baden-Württemberg nicht bedürfe. Dem Antragsteller sei die Anerkennung als Träger von Einweisungslehrgängen zum Erwerb der Seminarerlaubnis gemäß § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG und die seines Einführungsseminars für Lehrgangsleiter nach § 14 Abs. 2 2. Halbsatz FahrlGDV durch Bescheide der Regierung von Schwaben vom 08.01.2001 bzw. vom 27.10./31.10.2006 erteilt worden. Diese Anerkennungen gälten weiterhin und bundesweit. Daran habe auch das Schreiben der Regierung von Schwaben vom 21.02.2008 nichts geändert. Aufgrund dieser Anerkennungen sei der Antragsteller berechtigt, sogenannte „Mutterseminare“ im ganzen Bundesgebiet durchzuführen. Diese Mutterseminare bedürften auch keiner Überwachung. Ebenso bedürfe der Antragsteller auch keiner gesonderten Seminarerlaubnis in Baden-Württemberg. Auch die Seminarerlaubnis gelte bundesweit. Seine Möglichkeit, Seminare nach §§ 2a und 4 StVG zu veranstalten, werde allein durch § 31 Abs. 3 Satz 3 FahrlG eingeschränkt. Das Verhalten des Antragsgegners greife, auch wenn dessen Verwaltungsakte an Dritte adressiert seien, ähnlich unberechtigten Warnungen vor bestimmten Produkten eines Herstellers in ungerechtfertigter Weise in die Berufsfreiheit und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Antragstellers ein. Die das DVR-Konzept betreffenden Auflagen zu Seminarerlaubnissen seien unzulässig, da die Verwendung eines bestimmten Konzeptes nicht vorgegeben werden könne. Entsprechende normative Vorgaben fehlten, was dem Normgeber auch bewusst sei. Erleichterungen der Überwachung von Seminarerlaubnisinhabern könnten entsprechende Auflagen nicht rechtfertigen. Damit sei es ebenfalls unzulässig, die Verwendung des vom Antragsteller entwickelten Konzepts bei der Durchführung von Seminaren nach §§ 2a, 4 StVG zu untersagen. Die Seminarerlaubnis sei nach § 31 Abs. 2 FahrlG zu erteilen, wenn der Antragsteller neben weiteren Voraussetzungen bei einem anerkannten Träger einen Einweisungslehrgang nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG absolviert habe. Voraussetzung sei nicht, dass die Erlaubnisbehörde, die für die Erteilung der Seminarerlaubnis zuständig sei, mit der Stelle identisch sei, die den Träger des Einweisungslehrgangs anerkannt habe, oder sich diese Stelle auch nur im selben Bundesland befinde.
15 
Die Argumentation des Antragsgegners ist nicht geeignet, diese Begründung zu erschüttern. Seiner Ansicht nach geben der Gesetz- und Verordnungsgeber eine Dreistufigkeit der Schulung vor, aus der sich das Erfordernis eines alle Stufen umfassenden Konzepts und dessen genaue Kenntnis vor Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde jedes einzelnen Bundeslandes ergebe, weil ansonsten eine hinreichende insbesondere inhaltliche Überwachung der Kurse nicht möglich und damit das gesetzgeberische Ziel der Nachschulung insgesamt gefährdet sei. Dieses dreistufige Konzept müsse nach übereinstimmender Auffassung des Bundes und aller Bundesländer geeignet und wissenschaftlich fundiert sowie diese Eigenschaften durch ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten eines ausgewiesenen Experten nachgewiesen sein. Weiter müssten für alle drei Schulungsebenen entsprechende Unterlagen, Moderatorenhandbücher und Kursmaterialien vorgelegt werden.
16 
Diese Rechtsansicht führt zwar zu einer umfassenden Überwachung des Geschehens und insoweit zu praktikablen Ergebnissen, dürfte jedoch im Rahmen der im einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht schlüssig und vom Wortlaut wie auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der herangezogenen Normen nicht gedeckt sein:
17 
Nach den einschlägigen Normen des Straßenverkehrsgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung vom 05.03.2003, BGBl. I, 310, 919 - StVG -), des Fahrlehrergesetzes (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969, BGBl. I, 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I, 418 - FahrlG -), der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (vom 18.08.1998, BGBl. I, 2307, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I, 1338 - FahrlGDV -) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.08.1998, BGBl. I, 2214, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2009, BGBl. I, 29 - FeV -) besteht eine Dreistufigkeit der hier maßgeblichen Kurse: Auf der untersten Stufe kennt das StVG ein Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit nach §§ 2a und 2b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 StVG sowie ein Aufbauseminar nach Erreichen einer bestimmten Punktezahl nach § 4 StVG, besonders dessen Abs. 8 Sätze 1 bis 3. Beide Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem FahrlG sind (§§ 2b Abs. 2 Satz 1 und 4 Abs. 8 Satz 3 StVG). Die Ermächtigung zur Regelung von über die Angaben in §§ 2 b Abs. 1 Satz 1 und 4 Abs. 8 Satz 1 StVG hinausgehenden weiteren inhaltlichen Anforderungen an diese Seminare, zu deren Dauer, zu den Anforderungen an die Seminarleiter und deren Anerkennung sowie zur Qualitätssicherung durch Rechtsverordnung enthält § 6 Abs. 1 lit. n StVG. Die mittlere Stufe bildet der Einweisungslehrgang nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG. Die erfolgreiche Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Seminarerlaubnis. Die Träger dieser Lehrgänge müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG). Nähere Anforderungen an die Veranstalter dieser Lehrgänge sowie an deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung über die Angaben in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG hinaus können ebenfalls durch Rechtsverordnung festgelegt werden (§ 31 Abs. 6 FahrlG). In § 14 Abs. 2 2. Halbsatz der auf dieser Ermächtigung beruhenden FahrlGDV sind als oberste Stufe jeweils viertägige Einführungsseminare für Lehrgangsteilnehmer in den in § 13 Abs. 3 FahrlGDV genannten Lehrgangsabschnitten erwähnt, die von der nach § 32 Abs. 1 Satz 1 FahrlG zuständigen Behörde anerkannt werden müssen. Über diese Dreistufigkeit besteht Einigkeit unter allen Beteiligten.
18 
Ob es der Genehmigung der Einführungsseminare der obersten Stufe (sog. „Mutterseminare“) wegen Nichtigkeit der entsprechenden Passage des § 14 Abs. 2 FahrlGDV nicht bedarf (so der Vortrag des Antragstellers), ob diese Genehmigung im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (so Bouska/May/ Weibrecht, Fahrlehrerrecht, 9. Aufl. 2008 zu § 14 FahrlGDV Rdnr. 10 S. 298 gegen Eckhardt, Fahrlehrergesetz, 6. Aufl. 1999, § 14 DV-FahrlG Rdnr. 7 S. 295) und ob allein das [Konzept des] Einführungsseminar[s] der behördlichen Genehmigung bedarf und diese sich nicht auch auf die das Seminar durchführende Person bezieht (so das VG Sigmaringen in seinem Beschluss vom 05.06.2008, S. 13; a. A. Bouska/May/Weibrecht, a.a.O., Rdnr. 11 S. 298), kann hier offen bleiben, denn diese Genehmigung liegt vor. Sie ist dem Antragsteller unstreitig durch Bescheid der Regierung von Schwaben vom 27.10./31.10.2006 erteilt worden. Diese Genehmigung wird so, wie sie erteilt worden ist, durch Schreiben der Regierung von Schwaben vom 21.02.2008 ausdrücklich aufrecht erhalten.
19 
Eine Genehmigung dieser Art hat - zumal wenn sie aufgrund von zwischen den zuständigen Landsbehörden bundesweit einheitlich vereinbarten Prinzipien ausgesprochen wird - grundsätzlich bundesweite Geltung. Zu Recht weist das VG Sigmaringen auf die diesen Grundsatz bereits 1960 hervorhebende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin (Beschluss vom 15.03.1960 - 2 BvG 1/57 -, BVerfGE 11, 6 [19]). Zwar führt die Übertragung der verwaltungsmäßigen Ausführung von Bundesgesetzen auf die Länder nur dann zu sinnvollen Ergebnissen, wenn trotz getrenntem Ländervollzug eine im wesentlichen einheitliche Verwaltungspraxis gewährleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 15.03.1960, a.a.O., S. 18). Eine uneinheitliche Vollziehung von Bundesrecht ist den Landesbehörden jedoch erst dann verwehrt, wenn sie im Hinblick auf die bezweckte Bundeseinheitlichkeit nicht mehr hinnehmbar ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.11.1994 - 1 BvR 1048/90 -, HFR 1995, 223 f.). Letzteres ist angesichts der vorgetragenen länderübergreifend einheitlichen Maßstäbe für eine Anerkennung nach § 14 Abs. 2 2. Halbsatz FahrlGDV nicht zu befürchten. Dass die Regierung von Schwaben in ihrem genannten Schreiben vom 21.02.2008 am Ende die Meinung vertritt, ihre Anerkennung könne nur für Bayern ausgesprochen werden, ist für die Frage ihres Geltungsbereichs ohne Bedeutung. Es steht weder in der Macht der zuständigen Landesbehörde, den Geltungsbereich einer ihrer Entscheidungen entgegen gesetzlicher Regelungen räumlich auszudehnen noch diesen entgegen dieser Regelungen auf ein Bundesland - das eigene - zu begrenzen. Insoweit ist die Anerkennung nach § 14 Abs. 2 FahrlGDV nicht anders zu betrachten als die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Da nicht anzunehmen ist, dass sich die Regierung von Schwaben im Schreiben vom 21.02.2008 an den Antragsteller eine Kompetenz anmaßt, die ihr nicht zukommt, ist dieses Schreiben insoweit als Äußerung einer bestimmten Rechtsmeinung und nicht als förmliche Regelung zu betrachten.
20 
Eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der bundesweiten Geltung von auf Bundesrecht beruhenden Genehmigungen durch die jeweils zuständige Landesbehörde ergibt sich nicht schlüssig aus dem vom Antragsgegner behaupteten Überwachungserfordernis und ist auch sonst nicht erkennbar.
21 
Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass die Einführungsseminare der obersten Stufe und die Einweisungslehrgänge der mittleren Stufe nach demselben Konzept ablaufen dürften und letztere der Überwachung durch die örtlich zuständige Erlaubnisbehörde unterliegen (§ 31 Abs. 5, § 33 Abs. 1 FahrlG). Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass eine effektive Überwachung der vorangehenden Genehmigung eines bestimmten und der zuständigen Behörde zu diesem Zweck vorab vorzulegenden Konzepts bedarf. Die Gestaltung der Einweisungslehrgänge ist in § 13 FahrlGDV unter Hinweis auf die FeV und § 14 FahrlGDV eingehend geregelt. Ihr wesentlicher Inhalt ist die in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Gestaltung der Seminare (§ 13 Abs. 1 Satz 2 FahrlGDV). Es ist demnach zu vermitteln, wie über die Verkehrszuwiderhandlungen, die Auslöser für die Teilnahme an einem Aufbauseminar gewesen sind, und ihre Ursachen mit den Teilnehmern diskutiert werden kann und daraus ableitend allgemeine Probleme und Schwierigkeiten insbesondere von Fahranfängern erörtert werden können. Weiter ist zu vermitteln, wie durch Gruppengespräche, Verhaltensbeobachtung in der Fahrprobe, Analyse problematischer Verkehrssituationen und durch weitere Informationsvermittlung ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht und dabei insbesondere die Einstellung zum Verhalten im Straßenverkehr geändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden kann (§§ 35 Abs. 2, 42 FeV). Dabei sind gruppenorientierte Lehrmethoden anzuwenden und die Teilnehmer an den Einweisungslehrgängen mit Methodik und Technik der Kursmoderation vertraut zu machen. Sie sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch die Teilnahme an Rollenspielen und Moderationsübungen einschließlich eigener Moderation fremde Verhaltensweisen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, einüben (§ 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FahrlGDV). Die Einweisungslehrgänge sind in die drei Abschnitte Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehrmethoden, Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 2a StVG und Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach § 4 StVG aufgeteilt, die jeweils einen Umfang von 1440 Minuten (4 Tage à 8 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten) haben. Die Teilnehmerzahl muss zwischen 6 und 16 liegen. Jeder Einweisungslehrgang ist von zwei Lehrkräften zu leiten, die beide an insgesamt gleichfalls 12-tägigen anerkannten Einführungsseminaren teilgenommen haben und von denen der eine Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG ist und über Erfahrungen mit der Durchführung von Seminaren nach dem StVG oder über vergleichbare Erfahrungen in der Moderationstechnik verfügt und der andere Erziehungswissenschaftler ist und neben einer Fahrerlaubnis der Klasse BE über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppenorientierten Lernprozessen und der Erwachsenenbildung verfügt (§ 14 FahrlGDV). Diese detaillierte Ausgestaltung und die Systematik der normativen Regelung legen es nahe, dass eine hinreichende, den normativen Anforderungen entsprechende Überwachung der Einweisungslehrgänge, wie sie § 31 Abs. 5 FahrlG vorschreibt, eine darüber hinausgehende genaue Kenntnis eines bestimmten Schulungskonzeptes gerade nicht voraussetzt. Es geht bei diesen Seminaren weniger um Wissensvermittlung als vielmehr um die Vermittlung adäquater Techniken. Schwerpunkt ist erkennbar der Einsatz gruppendynamischer Effekte und der Einsatz insbesondere der Technik der Kursmoderation, wie sie nicht nur im Bereich des Verkehrsrechts vielfältig zur Anwendung kommt. Ob die Rahmenbedingungen der Einweisungslehrgänge eingehalten werden und es darüber hinaus dem für die Vermittlung der genannten Fähigkeiten in besonderer Weise ausgebildeten Leitungspersonal gelingt, die normativ vorgegebenen Ziele bei den Teilnehmern der Einweisungslehrgänge zu erreichen, dürfte von Personen, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen, ohne weiteres, insbesondere auch ohne exakte Kenntnis eines bestimmten dem jeweiligen Einweisungslehrgang zugrunde liegenden Konzeptes beurteilt werden können. Um eine effektive Überwachung zu garantieren, kann sich die überwachende Behörde ausdrücklich geeigneter Personen bedienen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 FahrlG). Dass es für diese eine Erleichterung ihrer Tätigkeit bedeuten würde, wenn sie mit dem Konzept des von ihnen besuchten Einweisungslehrgangs bereits vertraut wären, mag zutreffen, führt aber nicht zu einem zwingenden Genehmigungserfordernis. Zum einen spricht weder tatsächlich noch rechtlich etwas dagegen, dass sich die zur Überwachung dieser Lehrgänge in Betracht kommenden Personen vorab mit den auf dem Markt befindlichen Konzeptionen vertraut machen, zum anderen wird vom Antragsgegner zwar vorgetragen, aber nicht im Detail dargelegt, aus welchen konkreten und nachvollziehbaren Gründen eine wirksame Überwachung ohne genaue Kenntnis der einem Einweisungslehrgang zugrunde liegenden Konzeption nicht durchführbar sein soll.
22 
Eine Ausnahme vom Grundsatz der bundesweiten Geltung der Entscheidung einer zuständigen Landesbehörde ergibt sich auch nicht aus einem konkreten örtlichen Bezug. Anders als etwa bei der Erteilung einer Fahrschulerlaubnis (§§ 12, 13 FahrlG) oder der Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte (§§ 22-25 FahrlG) kommt es für die Anerkennung eines Einführungsseminars nach § 14 Abs. 2 2. Halbsatz FahrlGDV allein auf die Konzeption, nicht aber auf bestimmte örtliche Gegebenheiten an.
23 
Ob die Anerkennung der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FahrlG nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG von der jeweils zuständigen Landesbehörde in jedem einzelnen Bundesland zu erfolgen hat, kann offen bleiben, denn insoweit hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers nicht stattgegeben, so dass diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.
24 
Die förmliche Genehmigung eines bestimmten Seminarkonzepts durch jedes Bundesland wie auch die Bindung einer Seminarerlaubnis an ein bestimmtes anerkanntes Konzept ergeben sich gleichfalls nicht aus dem Erfordernis der Überwachung der Inhaber von Seminarerlaubnissen oder der von diesen durchgeführten Aufbauseminaren nach § 33 Abs. 2 FahrlG. Ebenso wie hinsichtlich der Einweisungslehrgänge dürfte auch hier die Prüfung, ob die allgemeinen normativen Vorgaben beachtet sind und die Durchführung der Aufbauseminare den vom Normgeber beabsichtigen Erfolg versprechen, geeigneten Personen unabhängig davon möglich sein. Ob der für die Durchführung eines Aufbauseminars Verantwortliche über eine Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG verfügt, kann, da es sich um eine förmliche Bescheinigung handelt, abstrakt bestimmt werden. Deren Erteilung ist nicht von bestimmten Inhalten abhängig. Außer Erfahrung als Fahrlehrer (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 FahrlG) bedarf es lediglich der erfolgreichen Teilnahme an einem - entsprechenden - Einweisungslehrgang. Dabei wird die Befähigung zur Leitung von Seminaren durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, belegt (§ 31 Abs. 1 Satz 2 FahrlG) und unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Lehrgangsleiters festgestellt. Von der Einhaltung eines bestimmten, vorab genehmigungsbedürftigen Konzepts und einer entsprechenden Bindung des Erlaubnisinhabers an dieses Konzept ist nicht die Rede. Dagegen spricht auch, dass es auch bei den Aufbauseminaren ebenso wie bei den Einweisungslehrgängen nicht um Wissensvermittlung sondern um Bewusstmachen individuellen, jeweils auf die Gruppe bezogenen Fehlverhaltens auf der Grundlage des allgemeinen Fahrschulwissens geht. Damit dies gelingt, hat der Gesetz und Verordnungsgeber bezogen auf die „gewöhnlichen Aufbauseminare“ die Seminarerlaubnis lediglich an die allgemeine Fahrlehrerqualifikation und darüber hinaus an die erfolgreiche Teilnahme an einem die methodischen Möglichkeiten vertiefenden Einweisungslehrgang und deren regelmäßige Weiterbildung geknüpft. Dass die inhaltliche Komponente bei der Unterrichtung durch Fahrlehrer und gegenüber Betroffenen, die wegen „normaler“ Fahrfehler die Nachschulung machen müssen, keine entscheidende Rolle spielt, zeigt auch der Vergleich zu den besonderen Seminaren für Alkohol- oder Drogenanfällige nach § 2 Abs. 2 Satz 2 StVG. Im Zusammenhang mit deren näherer Ausgestaltung, aber auch nur hier, ist von einem bestimmten, auf wissenschaftlicher Grundlage beruhenden Konzept die Rede, das von professionellen Kräften mit einer über die Fahrlehr- und Seminarerlaubnis deutlich hinausgehenden Ausbildung zu vermitteln ist (§ 36 FeV). Dies erlaubt den Gegenschluss, dass eine vergleichbar wissenschaftlich abgesicherte Basis über das allgemeine Wissen eines Fahrlehrers, kombiniert mit einer vertiefenden Beschäftigung mit Moderationstechniken hinaus bei „einfachen“ Aufbauseminaren jedenfalls vom Normgeber nicht für erforderlich gehalten worden ist und daher auch die Bindung einer Seminarerlaubnis an ein solches Konzept im Wege der Auflage nicht zulässig ist. Ebenso kann ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Konzept festgestellt werden, ob die in §§ 35 Abs. 1, 42 FahrlG vorgegebene äußere Form des Aufbauseminars beachtet ist. Auch dürfte es einer geeigneten Überwachungsperson im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 FahrlG möglich sein zu beurteilen, ob ein entsprechend ausgebildeter Seminarleiter imstande ist, auf die Verkehrszuwiderhandlungen, die der konkrete Anlass für die Teilnahme an einem Aufbauseminar waren, individuell einzugehen, deren Ursachen und daraus ableitend allgemein die Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern zu erörtern (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 FahrlG), dabei das in § 35 Abs. 2 Satz 2 FahrlG genannte Instrumentarium sinnvoll einzusetzen und das Seminar auf die in dessen Satz 3 genannten Ziele hin auszurichten, ohne dass es vorab der vertieften Kenntnis eines bestimmten Seminarkonzeptes bedarf.
25 
Aus Gründen einer wirkungsvollen Überwachung ist die förmliche, auf das jeweilige Bundesland bezogene Genehmigung eines bestimmten Seminarkonzepts sowie die Bindung einer erteilten Seminarerlaubnis an dieses Konzept demnach nicht geboten.
26 
Auch das Erfordernis einer kontinuierlichen Weiterbildung von Seminarerlaubnisinhabern rechtfertigt ein entsprechendes Vorgehen der zuständigen Behörden nicht. Nach den Vorgaben des Normgebers wird die erforderliche Weiterbildung durch eine regelmäßige Schulung sicher gestellt. Dass diese Schulung für ausreichend angesehen wird, ergibt sich daraus, dass die Fortbildungspflicht für Inhaber von Seminarerlaubnissen über die eines „einfachen“ Fahrlehrers deutlich hinausgeht und auch an die Leitung von Fortbildungsveranstaltungen für Seminarerlaubnisinhaber deutlich höhere Anforderungen gestellt werden (vgl. § 33a Abs. 1 FahrlG mit § 15 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 FahrlGDV einerseits und § 33a Abs. 2 FahrlG mit § 15 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 3 FahrlGDV andererseits). Auch der Gesichtspunkt der gebotenen Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse ist daher nicht dazu geeignet, daraus das Erfordernis der Genehmigung eines bestimmten Seminarkonzeptes abzuleiten.
27 
Daher vermag die Argumentation des Antragsgegners insgesamt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu ungerechtfertigten Eingriffen in die Grundrechte des Antragstellers nicht zu erschüttern.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004, die Änderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf § 63 Abs. 3 GKG. Für die beiden Feststellungen im Tenor des insgesamt angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts wird in Anlehnung an Nr. 14.1. des Streitwertkatalogs ein Wert von jeweils 7.500,-- EUR angenommen, da sie unterschiedliche Sachverhalte betreffen. Auch wenn der Antragsteller keinem freien Beruf angehört, so ist die von ihm entfaltete Tätigkeit der Entwicklung eines Seminarkonzepts und der Veranstaltung von Seminaren auf deren Grundlage doch am ehesten mit dieser Form der beruflichen Tätigkeit zu vergleichen. Nach dessen unbestrittenem Vortrag sind die beiden Feststellungen für die Fortsetzung seiner Tätigkeit von entscheidender Bedeutung, so dass ihr Gewicht der in Nr. 14.1. genannten Berufsberechtigung gleichkommen dürfte. Dies gilt jedoch nicht für seine Tätigkeit in Bayern, sondern allein insoweit, als Bezüge zu Baden-Württemberg bestehen. Daher wird der in Nr. 14.1. Streitwertkatalog genannte Betrag von mindestens 15.000,-- EUR halbiert. Für die Untersagungsverfügungen wird jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,-- EUR angenommen. Die sich daraus ergebende Summe von 7.500,-- EUR x 2 + 5.000,-- EUR x 4 = 35.000,-- EUR ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
30 
Entsprechend diesen Darlegungen wird der Streitwert des Ausgangsverfahrens unter Berücksichtigung der weitergehenden Anträge des Antragstellers vor dem Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert und auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des § 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere dass

1.
die Standorte bestimmten Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die Deponien bestimmten betrieblichen, organisatorischen und technischen Anforderungen entsprechen müssen,
3.
die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle bestimmten Anforderungen entsprechen müssen; dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgelagert werden dürfen und welche Abfälle als Inertabfälle gelten,
4.
die von Deponien ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
5.
die Betreiber während des Betriebes und in der Nachsorgephase bestimmte Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
6.
die Betreiber durch einen Sachverständigen bestimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Deponie,
b)
nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Änderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach der Stilllegung,
7.
es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch die zuständige Behörde gestattet ist,
a)
die Deponie in Betrieb zu nehmen,
b)
eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen oder
c)
die Stilllegung abzuschließen,
8.
bei bestimmten Ereignissen der Betreiber innerhalb bestimmter Fristen die zuständige Behörde unterrichten muss, die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergreifen muss oder die zuständige Behörde den Betreiber zu solchen Maßnahmen verpflichten muss,
9.
die Betreiber der zuständigen Behörde während des Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ergeben, sowie bestimmte Ereignisse, die solche Auswirkungen haben können, zu melden und der zuständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Planfeststellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbedingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Deponien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien entsprechend.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Deponie verantwortlichen Personen und die Sach- und Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Personen und des sonstigen Personals zu stellen sind.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Deponien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
2.
Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlassen sowie
3.
zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Nummer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges Sicherungsmittel erbracht werden muss.

(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfahren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Der Deponiebetreiber hat die Organisation einer Deponie so auszugestalten, dass

1.
jederzeit ausreichend Personal, das über die für ihre jeweilige Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt, für die wahrzunehmenden Aufgaben vorhanden ist,
2.
die für die Leitung verantwortlichen Personen mindestens alle zwei Jahre an von der zuständigen Behörde oder Stelle anerkannten Lehrgängen nach Anhang 5 Nummer 9 teilnehmen,
3.
das Personal über den für die Tätigkeit erforderlichen aktuellen Wissensstand verfügt und mindestens alle vier Jahre an einer fachspezifischen Fortbildung teilnimmt,
4.
die erforderliche Überwachung und Kontrolle der durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist sowie
5.
Unfälle vermieden und eventuelle Unfallfolgen begrenzt werden.

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Untersagungsverfügung wegen unerlaubten Glücksspiels.

2

Die Klägerin - ein Medienunternehmen - bot in der Bundesligasaison 2009/2010 auf ihrer Webseite www... ein Bundesligamanagerspiel ("...") an und machte hierfür Werbung. Den Spielregeln zufolge stellt jeder Teilnehmer aus Spielern der ersten Fußballbundesliga eine fiktive Mannschaft zusammen, die während einer Bundesligasaison nach festgelegten Bewertungskriterien mit ebenfalls fiktiven Mannschaften anderer Teilnehmer konkurriert. Pro Mannschaft entrichtet der Teilnehmer, der mit höchstens zehn Mannschaften antreten kann, einen Betrag von 7,99 €, wobei jede dritte Mannschaft eines Teilnehmers kostenlos ist. Nach der Zahlung registrieren sich die Spieler über das Internet und stellen für jeden Spieltag ihre Mannschaft zusammen. Vom Veranstalter erhalten die Teilnehmer laufend Bewertungen für die Spieler ihrer Mannschaft. Es werden monatlich Sachpreise für die besten fünf Teilnehmer der nach Geschicklichkeitsstufen eingeteilten drei Ligen und am Ende der Saison für die Plätze 4 bis 100 ausgeschüttet. Geldpreise erhalten die Bestplatzierten nach der Hin- und Rückrunde (insgesamt je 8 000 €) sowie die drei Bestplatzierten der Gesamtwertung am Ende der Saison (insgesamt 135 000 €). Die Vergabe der Punkte an die Teilnehmer erfolgt zum einen auf der Grundlage der Bewertung der einzelnen Bundesligaspieler durch eine Jury der ...-Redaktion, zum anderen aufgrund bestimmter weiterer Bewertungskriterien, die im Verhältnis zur Redaktionsbewertung der Spieler eine doppelte Wertigkeit haben.

3

Nach Anhörung der Klägerin untersagte ihr das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 12. November 2009, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Nr. 1). Ferner wurde verfügt, die untersagten Tätigkeiten unverzüglich einzustellen und die Einstellung vorbezeichneter Tätigkeiten dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Nr. 2). Für den Fall, dass die Klägerin den Verpflichtungen aus den Nummern 1 und 2 der Verfügung bis zwei Wochen nach Bekanntgabe der Verfügung nicht nachkam, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 10 000 € angedroht (Nr. 3). Zur Begründung der Verfügung wurde ausgeführt: Die Untersagung beruhe auf § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV. Bei dem von der Klägerin veranstalteten Turnier handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV.

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Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin abgewiesen, weil es sich bei dem von der Klägerin angebotenen Bundesligamanagerspiel um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages handele. Die Klägerin verfüge nicht über die dazu erforderliche Erlaubnis. Zudem verstoße sie gegen das Internetverbot. Die Verfügung sei auch im Übrigen ermessensfehlerfrei.

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Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben. Ferner hat er festgestellt, dass die Klägerin in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV berechtigt ist, im Internet das in der Bundesligasaison 2009/2010 unter der Domain www... angebotene Managerspiel zu veranstalten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV seien nicht gegeben. Bei dem von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 angebotenen Fußballmanagerspiel handele es sich nicht um Glücksspiel im Sinne des Gesetzes. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV liege ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt werde und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhänge. Letzteres könne offenbleiben. Jedenfalls fehle es für die Einordnung als Glücksspiel an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt. Bei dem von der Klägerin erhobenen Betrag von 7,99 € pro Team handele es sich nicht um ein solches Entgelt. Unter "Entgelt" im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sei nicht jede geldwerte Leistung zu verstehen, die für die Teilnahme am Spiel erbracht werde. Voraussetzung sei vielmehr, dass gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachse (sogenannter Einsatz). Daran fehle es bei einer Teilnahmegebühr, die bloß eine Mitspielberechtigung gewähre, etwa um die Spieler an den Aufwendungen für die Organisation des Spiels zu beteiligen. Insoweit stimme der Glücksspielbegriff des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV mit dem strafrechtlichen Glücksspielbegriff des § 284 StGB überein. Das in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorausgesetzte Entgelt müsse in den Gewinn einfließen. Für diese Deutung sprächen der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrages, die auf eine Deckungsgleichheit des Glücksspielbegriffs im Glücksspielstaatsvertrag und im Strafrecht schließen ließen. Darüber hinaus stünden nur solche Glücksspiele einer Regelung durch Landesgesetz offen, die der Begriffsbestimmung des § 284 StGB unterlägen. Da die Teilnahmegebühr hier lediglich der Deckung der Veranstaltungskosten, nicht aber der Finanzierung der von Sponsoren zur Verfügung gestellten Gewinne diene, erwachse aus ihr nicht die Gewinnchance des Einzelnen. Die von der Klägerin erhobene Teilnahmegebühr ermögliche lediglich die Teilnahme am Spiel und sei stets verloren.

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Selbst wenn das Bundesligamanagerspiel als Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages anzusehen sein sollte, sei die Untersagungsverfügung nicht ermessensfehlerfrei ergangen, schon weil der Beklagte offensichtlich unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin um die strafbare Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nach § 284 StGB handele. Zudem habe der Beklagte nicht sämtliche für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen Gesichtspunkte in seine Erwägungen eingestellt. Zwar könne er sich bei der Ausübung seines Untersagungsermessens von dem Ziel der Suchtvorbeugung und -bekämpfung und den weiteren in § 1 GlüStV genannten Zielen leiten lassen. Bei relativ geringen Einsätzen, die zudem nur einmal im Jahr - zu Beginn der Bundesligasaison - zu leisten seien und dann zur Teilnahme an dem Managerspiel über den Zeitraum einer ganzen Bundesligasaison berechtigten, sei jedoch die Gefahr, dass die Spielsucht die Lebensgrundlage zerstören und zu Beschaffungskriminalität führen könne, ebenso nahezu ausgeschlossen wie die Gefahr der Geldwäsche, Manipulation oder nicht ordnungsgemäßer Gewinnauszahlung durch den Veranstalter. Kennzeichnend für das pathologische Glücksspiel und dessen Gefahren sei insbesondere das Kriterium des sich wiederholenden und gegebenenfalls steigernden Einsatzes zur Erreichung und Steigerung des Gewinns. Dies sei bei dem Managerspiel der Klägerin nicht gegeben.

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Zur Begründung seiner Revision trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der Verwaltungsgerichtshof gehe von einem fehlerhaften Verständnis des § 284 StGB aus. Der Strafrechtsgesetzgeber habe den Begriff des Glücksspiels nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei neben der Zufallsabhängigkeit die Zahlung eines Einsatzes erforderlich. Unter Einsatz verstehe der Bundesgerichtshof eine Leistung, die erbracht werde in der Hoffnung, im Falle eines Gewinns eine gleich oder höhere Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass diese im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim falle. Diese Definition verlange nicht, dass der Einsatz zur Finanzierung der Gewinne herangezogen werde. Wende man diese Maßstäbe des Bundesgerichtshofs auf das Managerspiel der Klägerin an, dann handele es sich bei dem Entgelt, das je nach der Zahl der Mannschaften pro Spieler zwischen 7,99 € und 55,93 € betrage, um einen Einsatz im Sinne des § 284 StGB. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Möglichkeit, die ausgelobten Gewinne zu erhalten. Da diese Gewinne im Verhältnis zu dem zu zahlenden Entgelt sehr hoch seien, dürfte die Aussicht auf die ausgelobten Gewinne für viele Spieler auch einen Anreiz setzen, an dem Spiel teilzunehmen. Es sei anerkannt, dass auch kleine Lotterien im Sinne des § 18 GlüStV, deren Gewinne häufig von Sponsoren finanziert würden, Glücksspiele im Sinne des Gesetzes seien. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne auch, dass bei jedem Glücksspiel der Einsatz stets verloren sei. Der Spieler erhalte den Einsatz im Falle eines Gewinnes nicht zurück, sondern erhalte nur den Gewinn. Man könne bei dem Entgelt des Managerspiels auch keine Parallele zu den Eintrittsgeldern bei den Spielbanken ziehen, die in der Tat nicht als glücksspielrechtliches Entgelt angesehen werden könnten. Überdies habe der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Begriffs "öffentliches Glücksspiel" entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bewusst weiter gefasst als der Strafgesetzgeber und dazu im Glücksspielstaatsvertrag eine eigene gesetzliche Definition des Glücksspiels aufgenommen. Danach sei das Vorliegen eines Glücksspiels nur dann ausgeschlossen, wenn für die Teilnahme an dem Spiel keinerlei Entgelt verlangt werde. Bei Glücksspielen im Internet liege stets eine Ermessensreduktion auf Null vor. Nichts anderes könne beim Anbieten von Glücksspielen über das Internet gelten. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch das Verhältnismäßigkeitsgebot fehlerhaft angewendet. Eine Untersagungsverfügung, die der Klägerin nur das untersage, was ihr auch kraft Gesetzes verboten sei, belaste die Klägerin nicht zusätzlich.

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Der Beklagte beantragt,

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 12. November 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet unter der Domain www... angebotene "Managerspiel" kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat den streitgegenständlichen Bescheid vom 12. November 2009 zu Recht aufgehoben (1.). Seine Feststellung, dass das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 in Baden-Württemberg ohne Erlaubnis im Internet angebotene und dort beworbene Fußballmanagerspiel kein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist, hält der revisionsgerichtlichen Prüfung stand (2.).

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1. Die Anfechtungsklage der Klägerin hat schon deshalb Erfolg, weil die Untersagungsverfügung vom 12. November 2009 in ihrer Nummer 1 als Einzelfallregelung nicht dem Bestimmtheitserfordernis genügt (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW, Art. 20 Abs. 3 GG). Revisionsrechtlich fehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin damit nicht nur das für die Bundesligasaison 2009/2010 angebotene Glücksspiel untersagt wird, sondern darüber hinaus die Veranstaltung, Vermittlung, Werbung oder Unterstützung weiteren öffentlichen Glücksspiels, obwohl nichts dafür ersichtlich ist, dass die Klägerin neben dem Angebot des Bundesligamanagerspiels andere Glücksspiele im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV angeboten hätte oder deren Veranstaltung für die Zukunft beabsichtigte.

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Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG, § 37 Abs. 1 LVwVfG BW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Das bedeutet zum einen, dass der Adressat in die Lage versetzt werden muss, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1).

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Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist entsprechend §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der erklärte Wille maßgebend, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (stRspr; vgl. Beschluss vom 4. Dezember 2008 - BVerwG 2 B 60.08 - juris Rn. 2 m.w.N.). Bei der Ermittlung dieses objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, insbesondere auch die Begründung des Verwaltungsakts (Urteil vom 18. Juni 1980 - BVerwG 6 C 55.79 - BVerwGE 60, 223 <228 f.> = Buchholz 448.0 § 25a WPflG Nr. 2). Die Begründung hat einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Regelungsgehalt. Sie ist die Erläuterung der Behörde, warum sie den verfügenden Teil ihres Verwaltungsakts so und nicht anders erlassen hat. Die Begründung bestimmt damit den Inhalt der getroffenen Regelung mit, sodass sie in aller Regel unverzichtbares Auslegungskriterium ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 39 Rn. 26 m.w.N.).

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In Nummer 1 der angefochtenen Verfügung wird der Klägerin allgemein untersagt, in Baden-Württemberg öffentliches Glücksspiel im Sinne von § 3 GlüStV zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen. Dass der Beklagte damit nicht nur das von der Klägerin in der Bundesligasaison 2009/2010 im Internet angebotene und beworbene Spiel untersagte, sondern jegliche künftigen Internetauftritte der Klägerin, mit denen öffentliches Glücksspiel betrieben wird, verdeutlicht die Begründung des Bescheids auf Seite 7. Mit dieser weiten Fassung der Untersagungsverfügung hat der Beklagte keine bestimmte, konkrete Einzelfallregelung getroffen, sondern lediglich die abstrakt-generelle gesetzliche Regelung wiedergegeben und deren Konkretisierung offengelassen.

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2. Die Feststellungsklage ist ebenfalls zulässig und begründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, dass das von der Klägerin angebotene Glücksspiel im Internet kein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist.

17

a) Bedenken bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen nicht.

18

Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 VwGO). Diese Subsidiaritätsregelung will eine unnötige Feststellungsklage vermeiden, wenn dem Kläger eine andere sachnähere oder effektivere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz auf dasjenige Verfahren konzentriert werden, welches seinem Anliegen am wirkungsvollsten gerecht wird.

19

Die Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung stellt für die Klägerin keinen gleich wirksamen Rechtsschutz dar. Namentlich ist offen, ob die Anfechtungsklage zur Klärung der Frage führt, ob das von der Klägerin betriebene Managerspiel ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages ist. Für die Klägerin bestand die Gefahr, dass diese Frage im gerichtlichen Verfahren nicht entscheidungserheblich wird, etwa wegen der fehlenden Bestimmtheit der Verfügung oder wegen Ermessensfehlern. Wirksamen und effektiven Rechtsschutz bezüglich der Zulässigkeit ihres Geschäftsmodells konnte sie nur über eine zusätzliche Feststellungsklage erreichen.

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b) Der Verwaltungsgerichtshof hat das von der Klägerin angebotene Fußballmanagerspiel zu Recht nicht als Glücksspiel angesehen. Seine Annahme, die von der Klägerin geforderten 7,99 € seien als Teilnahmegebühr zu qualifizieren und nicht als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Da das Revisionsgericht diejenige Rechtslage zugrunde legen muss, die das Berufungsgericht, entschiede es jetzt, anzuwenden hätte (stRspr; vgl. Urteil vom 18. Dezember 1992 - BVerwG 7 C 16.92 - BVerwGE 91, 334 <338> = Buchholz 113 § 12 InVorG Nr. 1; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO-Kommentar, Rn. 23 zu § 137; jeweils m.w.N.), beurteilt sich dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des am 1. Juli 2012 in Baden-Württemberg in Kraft getretenen Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages vom 15. November 2011 - GlüStV -, der gemäß § 33 GlüStV nunmehr revisibel ist.

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(1) Ein Glücksspiel liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage der Zufallsabhängigkeit offengelassen und darauf abgestellt, dass es bei dem Fußballmanagerspiel der Klägerin jedenfalls an dem erforderlichen Erwerb einer Gewinnchance gegen Entgelt fehle. Das Zahlungsverlangen von 7,99 € pro Team sei eine Teilnahmegebühr an dem Spiel und kein Entgelt im Sinne des Gesetzes.

22

Zu Recht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des Entgelts für den Erwerb einer Gewinnchance gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV sich mit dem des Einsatzes für ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB jedenfalls insoweit deckt, als verlangt wird, dass die Gewinnchance gerade aus dem Entgelt erwächst. Das Berufungsurteil nimmt nur unzutreffend an, dies setze eine Verwendung des Entgelts zur Finanzierung der Gewinne voraus. Stattdessen genügt es, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Entgelt und Gewinnchance besteht. Dazu muss die Gewinnchance - und nicht der Gewinn selbst - sich gerade aus der Entgeltzahlung ergeben. Daran fehlt es, wenn mit ihr lediglich die Berechtigung zur Teilnahme erworben wird. Dann handelt es sich nur um eine Teilnahmegebühr mit der Folge, dass kein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV vorliegt.

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Diese Auslegung ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der glücksspielrechtlichen Regelung mit § 33h Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO), der seinerseits auf § 284 StGB Bezug nimmt. Sie entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV und ist mit dessen Wortlaut und der Entstehungsgeschichte vereinbar.

24

§ 33h GewO normiert das Verhältnis der gewerberechtlichen Vorschriften, die Gewinnspiele betreffen, zu den landesrechtlichen, ordnungsrechtlichen Glücksspielregelungen. Im Rahmen seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Art. 74 Nr. 11 Grundgesetz (GG) hat der Bundesgesetzgeber das gewerbliche Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO) sowie das gewerbliche Veranstalten anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33d GewO) unter Erlaubnisvorbehalt gestellt und in §§ 33c ff. GewO näher geregelt. § 33g Nr. 2 GewO normiert einen Vorbehalt, die Erlaubnispflicht auf bestimmte nicht gewerbsmäßig betriebene Gewinnspiele auszudehnen. §§ 33c bis 33g GewO sind nach § 33h Nr. 1 und 2 GewO jedoch nicht auf die dort aufgeführten Spielbanken, Lotterien und Ausspielungen anzuwenden. Nach § 33h Nr. 3 GewO gelten sie auch nicht für diejenigen "anderen" Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO, die Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind. Diese - und nur diese - "anderen" Spiele bleiben der Regelung durch den Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz für das Ordnungsrecht überlassen. Die Übrigen, die nicht unter § 284 StGB fallen, sind in § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO detailliert und abschließend geregelt. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Gewerbeordnung vollzieht die Abgrenzung zwischen der Bundesgesetzgebungskompetenz für das Wirtschaftsrecht und der Landesgesetzgebungskompetenz für das Ordnungsrecht nach (vgl. BTDrucks 8/1863 S. 10 f.; Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, § 33h, Stand: Mai 2011, Rn. 1). Sie steht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Er darf den ordnungsrechtlichen Begriff des Glücksspiels bei "anderen" Spielen mit Gewinnmöglichkeit, wie dem hier umstrittenen Fußballmanagerspiel, nicht weiter fassen als den Glücksspielbegriff des § 284 StGB. Das Tatbestandsmerkmal des für den Erwerb einer Gewinnchance verlangten Entgelts im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV darf deshalb nicht weiter ausgelegt werden als der Begriff des Einsatzes, der Bestandteil der Definition des Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB ist.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu jedem Glücksspiel in dem in § 284 StGB vorausgesetzten Sinn ein Einsatz; denn bei einem Glücksspiel geht es um die Erzielung eines Gewinns oder um den Verlust eines Einsatzes. Unter den Begriff des Einsatzes fällt jede Leistung, die in der Hoffnung erbracht wird, im Falle des Gewinnens eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt. Wegen der notwendigen Abgrenzung zum bloßen Unterhaltungsspiel darf der Einsatz allerdings nicht nur ganz unbeträchtlich sein. Von einem Glücksspieleinsatz kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn zwischen Aufwendung eines Vermögenswerts und dessen Gewinn oder Verlust ein notwendiger Zusammenhang besteht (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 - 4 StR 148/86 - BGHSt 34, 171 <171 ff.> m.w.N.). Daraus folgt auch für den ordnungsrechtlichen Glücksspielbegriff, dass sich bereits aufgrund der Zahlung des Entgelts die Gewinnchance oder die Verlustmöglichkeit ergeben muss. Daran fehlt es, wenn erst weitere Umstände wie etwa das Verhalten von Mitspielern oder Aktivitäten des Spielteilnehmers selbst die Gewinnchance oder Verlustmöglichkeit entstehen lassen. Für den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinn- oder der Verlustmöglichkeit genügt nicht schon, dass die Zahlung die Berechtigung zur Teilnahme am Spiel vermittelt.

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Der Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV spricht ebenfalls dafür, als Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance nur einen Einsatz im Sinne des strafrechtlichen Glücksspielbegriffs zu verstehen. Die ordnungsrechtliche Regelung dient nach § 1 GlüStV dazu, die Spielsucht zu bekämpfen, den Jugendschutz zu gewährleisten und vor Begleitkriminalität zu schützen. Dieser Zweck erfordert nicht, über einen Einsatz hinaus auch eine bloße Teilnahmegebühr in den Tatbestand einzubeziehen. Nach den tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz besteht die potenziell zur Spielsucht führende Versuchung, die Gewinnchancen durch Erhöhen des Einsatzes steigern und erlittene Verluste mit weiteren Einsätzen wettmachen zu wollen, bei einer festen Teilnahmegebühr nicht oder jedenfalls nicht in vergleichbarem Maß. Gleiches gilt für das Risiko kriminellen Verhaltens. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden. Selbst der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass von dem Fußballmanagerspiel für die Spieler keine Suchtgefahr ausgehe.

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Diese Feststellungen lassen die Auslegung des Entgelterfordernisses im Sinne eines Einsatzes auch verfassungsrechtlich geboten erscheinen. Vor dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit sind die Beschränkungen durch den Glücksspielstaatsvertrag nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung der genannten Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Bei Spielen, für die kein Einsatz, sondern nur eine Teilnahmegebühr verlangt wird, gehen die glücksspielrechtlichen Anforderungen an die Aufklärung der Spieler, das Erstellen eines Sozialkonzepts und ein System der Spielersperre (§§ 6 bis 8 GlüStV) weit über das zur Suchtbekämpfung erforderliche Maß hinaus. Den Anforderungen des Jugendschutzes und der Abwehr krimineller Taten kann bereits durch eine Regulierung auf dem Niveau des § 33d GewO Rechnung getragen werden. Dass die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages auf ein wesentlich höheres Gefahrenniveau zugeschnitten sind, zeigen die Bestimmungen über die Ausnahmen vom Internetverbot (§ 4 Abs. 5 GlüStV), die eine Freigabe bei Einsätzen bis zu 1 000 € monatlich zulassen, und die Öffnung des Glücksspielstaatsvertrages bezüglich der Erlaubniserteilung für Lotterien mit geringerem Gefährdungspotenzial (vgl. §§ 12 ff. GlüStV). Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist entgegen der Auffassung des Beklagten jeweils die konkrete Spielgestaltung in den Blick zu nehmen und nicht auf eine mögliche Gefährdung durch ein Zusammenwirken aller auf dem Markt angebotenen Glücksspiele abzustellen.

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(2) Bei dem von der Klägerin angebotenen Fußballmanagerspiel ist der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung hat eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. Eine Gewinnchance eröffnet sich nicht schon mit der entgeltlichen Registrierung, sondern erst und nur, wenn der Teilnehmer sich entscheidet, sich in das Spielgeschehen einzubringen und den in der Spielsaison erforderlichen zeitlichen Aufwand zu investieren. Diese Entscheidung erfolgt unabhängig von der Zahlung des Entgelts. Der Teilnehmer kann auch jederzeit aus dem Spiel wieder aussteigen, ohne dass für ihn ein Anreiz besteht, einen Vermögensverlust wieder wettmachen zu wollen. Das Entgelt für die Registrierung erhält er in keinem Fall zurück. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, bei dem von der Klägerin geforderten Betrag handele es sich nur um eine Teilnahmegebühr, ist in Anbetracht des dargestellten Spielmodells revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.