Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2017 - 4 MB 38/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0901.4MB38.17.00
published on 01/09/2017 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2017 - 4 MB 38/17
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Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 26. Juni 2017 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. – 5. vom 26. Mai 2015 – 6 A 97/15 – gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 16. März 2015 wird insoweit wiederhergestellt, als mit ihr die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk in B-Stadt angefochten wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsgegner 5/9 und die Antragsteller zu 6. – 9. je 1/9.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen der Antragsgegner 65 %, die Antragstellerin zu 6. 20 % und die Antragsteller zu 7. – 9. je 5 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1. – 5. trägt der Antragsgegner. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6. – 9. tragen diese jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt. Davon entfallen auf die Antragsteller:

zu 1. 

30.000 Euro

zu 2. 

30.000 Euro

zu 3. und 4.

30.000 Euro

zu 5. 

7.500 Euro

zu 6. 

30.000 Euro

zu 7. 

7.500 Euro

zu 8. 

7.500 Euro

zu 9. 

7.500 Euro

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss.

2

Mit Allgemeinverfügung vom 7. Juli 2014 (im Folgenden: Einziehungsverfügung) entschied das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein:

3

1. Der Hafen B-Stadt wird als öffentlicher Hafen innerhalb der am 21. Mai 1993 bekannt gemachten Hafengrenzen mit Wirkung vom 01. Januar 2015 eingezogen.

4

2. Diese Entscheidung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG).

5

3. Bis zum Baubeginn eines Schöpfwerkes wird das Hafensperrwerk als Entwässerungsanlage weiter betrieben.

6

4. Die Widmung von landseitigen Verkehrsflächen innerhalb der Hafengrenzen bleibt unberührt.

7

Hiergegen wurden Klagen beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht.

8

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2015 stellte der Antragsgegner den Plan für die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk in B-Stadt fest und ordnete die sofortige Vollziehung sowohl für die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk als auch für die Umlegung der Rückführungsleitung/Abwasserleitung der Seehundstation B-Stadt e.V. an. Im Entscheidungsteil des Beschlusses (Teil A) ist unter Ziffer 1.3 folgender „Vorbehalt“ aufgenommen:

9

1.3.1 Vorbehalt der Hafeneinziehung

10

Dieser Planfeststellungsbeschluss ergeht unter der Bedingung, dass der Hafen B-Stadt seine Funktion als öffentlicher Hafen im Sinne des § 140 LWG verloren hat. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Rückführleitung/Abwasserleitung der Seehundstation, die nördlich des Sperrwerks den Landesschutzdeich unterquert und in das Außentief (ehemaliger Hafenpriel) mündet.

11

Unter dem 2. April 2015 ordnete das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung mit Wirkung zum 1. Juni 2015 an.

12

Das Verwaltungsgericht wies die gegen die Einziehungsverfügung erhobenen Klagen mit Urteilen vom 19. Mai 2015 – 3 A 165/14 und 3 A 166/14 – ab. Hiergegen wurden Rechtsschutzverfahren (Berufung bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung) beim Senat anhängig gemacht.

13

Die Antragsteller erhoben am 26. Mai 2015 gegen den Planfeststellungsbeschluss bei dem Verwaltungsgericht Klage (6 A 97/15), über die erstinstanzlich noch nicht entschieden ist.

14

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2015 – 1 MB 20/15 – stellte das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. – 5. gegen den Planfeststellungsbeschluss insoweit wieder her, als mit ihr die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk in B-Stadt angefochten wird. In den Gründen heißt es:

15

Die Rüge, es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ist gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat. Als Voraussetzung für eine behördliche Vollziehungsanordnung nennt die Vorschrift mithin ein öffentliches oder ein überwiegendes Vollzugsinteresse eines Beteiligten, das das Suspensivinteresse überwiegt; zugleich impliziert sie das Erfordernis der Dringlichkeit. An einer Dringlichkeit fehlt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. dann, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit einer aufschiebenden Bedingung versehen ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu einem anderen Abschnitt eines Gesamtvorhabens realisiert werden dürfen (Beschluss vom 13.06.2013 - 9 VR 3/13 -, zit. nach juris). Ein vergleichbarer Fall fehlender Dringlichkeit liegt auch hier vor. Der Planfeststellungsbeschluss vom 16. März 2015 ist hinsichtlich der Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk unter der ausdrücklichen „Bedingung“ ergangen, dass der Hafen B-Stadt seine Funktion als öffentlicher Hafen im Sinne des § 140 LWG verloren hat (Teil A, Ziffer 1.3.1 - Vorbehalt der Hafeneinziehung). Jener Bedingungseintritt, der nach der gewählten Formulierung - „...verloren hat“ - einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgang voraussetzt, ist aktuell ersichtlich nicht erfüllt. Die Einziehungsverfügung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein vom 07. Juli 2014 ist angefochten; gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist die hinsichtlich des Klagebegehrens einer Klägerin zugelassene Berufung von dieser eingelegt worden und bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 4 LB 9/15 unverändert anhängig. Zwar ist unter dem 02. April 2015 mit Wirkung vom 01. Juni 2015 die sofortige Vollziehung der Einziehungsverfügung angeordnet worden; die (bloße) Vollziehbarkeitsanordnung zeitigt indessen nicht dieselben Wirkungen wie die nach der dem Planfeststellungsbeschluss beigefügten Bedingung vorausgesetzte Bestandskraft der Hafeneinziehung. Die bei dieser Sachlage gleichwohl angeordnete sofortige Vollziehung des Sperrwerksumbaus in ein Schöpfwerk ist widersprüchlich und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Gefahr eines eventuell erforderlichen Rückbaus bei negativem Ausgang des Einziehungsverfahrens nicht geeignet, eine Dringlichkeit bereits jetzt anzunehmen.

16

Mit Urteilen vom 28. April 2016 – 4 LB 9/15 und 4 LB 23/15 – wies der Senat die zugelassenen Berufungen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 zurück. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2017 – 7 B 10.16 – zurück.

17

Unter dem 18. April 2017 ordnete der Antragsgegner abermals die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an, in diesem Fall ohne inhaltliche Beschränkung.

18

Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26. Juni 2017 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Der Antrag sei zulässig. Die Klage der Antragsteller entfalte aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. April 2017 keine aufschiebende Wirkung. Der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 komme keine über den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Einziehung des Hafens B-Stadt hinausgehende Bindungswirkung zu. Die materielle Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen erfasse lediglich die Entscheidung über den Streitgegenstand, wie sie sich aus dem Entscheidungssatz ergebe. Zwar lasse der Tenor des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 keine zeitliche Begrenzung erkennen. Jedoch ergebe sich aus den Gründen des Beschlusses offensichtlich und eindeutig, dass die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller zu 1. – 5. nur bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung des Hafens B-Stadt bestehe. Das Oberverwaltungsgericht habe der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses allein deshalb die Dringlichkeit abgesprochen, weil dieser unter der „Bedingung“ der Hafeneinziehung erlassen worden sei und die Bedingung erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Hafeneinziehung eintrete. Das Oberverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss nicht mit der Rechtmäßigkeit der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über die Hafeneinziehung hinaus auseinandergesetzt. Die Anträge seien jedoch unbegründet. Mangels Erfolgsaussichten der Hauptsache überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Interesse am Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses nicht.

19

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Die Antragsteller sind der Auffassung, der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 entfalte weiterhin Bindungswirkung.

20

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Der Sachverhalt habe sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Hätte er – der Antragsgegner – eine Änderung des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt, wäre Grundlage für die sofortige Vollziehung weiterhin die Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Planfeststellungsbeschluss. Wenn man die damalige Begründung mit der jetzigen Situation vergleiche, müsse man zugestehen, dass die Begründung zumindest in Teilen nicht mehr aktuell sei. Da das Nachschieben von Gründen nicht so ohne weiteres möglich sei, habe er – der Antragsgegner – sich entschieden, eine neue Anordnung mit aktualisierter Begründung zu erlassen.

II.

21

Die Beschwerde hat nach Maßgabe der dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) teilweise Erfolg.

22

1. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1. – 5. ist im Wesentlichen begründet.

23

Der Behörde ist es nach einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch das Gericht grundsätzlich (d.h. von dem hier nicht gegebenen Fall des Begründungsmangels abgesehen; vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 –, juris Rn. 30, und vom 21. Mai 1992 – 4 M 44/92 –, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 172; Puttler, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 154) verwehrt, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes selbst bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erneut anzuordnen; sie kann unter dieser Voraussetzung eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes grundsätzlich nur in dem Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO erreichen. Ordnet sie gleichwohl die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes erneut an, ist auf Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung allein wegen der Nichtbeachtung der Bindungswirkung des Gerichtsbeschlusses wiederherzustellen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juli 2000 – 3 M 561/00 –, juris Rn. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 172, Funke-Kaiser, in: Quaas/Zuck, Prozesse in Verwaltungssachen, 2008, § 4 Rn. 370; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 2. April 2007 – 7 TG 501/07 –, juris Rn. 11; Schoch, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 80 Rn. 443: Feststellung der aufschiebenden Wirkung).

24

a) Eine die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung hindernde Sperrwirkung ist hier gegeben, soweit der Planfeststellungsbeschluss die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk vorsieht. In diesem Punkt hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss wiederhergestellt.

25

Der Beschluss hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Einziehungsverfügung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2017 bestandskräftig geworden ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehen. Eine solche Bedingung findet sich in der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 20. Oktober 2015 nicht. Der Tenor ist eindeutig formuliert und enthält keine Unklarheiten.

26

Die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Beschlusses gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Danach sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Beschluss jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde als das Gericht gewollt hat, oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat. Offensichtlich ist die Unrichtigkeit dann, wenn sie sich unschwer aus der Entscheidung selbst, insbesondere auch aus anderen Teilen der Entscheidung, aus den Umständen des vorausgegangenen Verfahrens, den Umständen der Verkündung oder unzweifelhaft aus dem Inhalt der Akten und aus jederzeit erreichbaren Urkunden erkennbar ist. Entscheidend ist, dass den Beteiligten aus einer solchen Konstellation heraus die Unrichtigkeit ohne weiteres auffällt (OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. Juli 2010 – 2 O 154/09 –, juris Rn. 19 m.w.N.).

27

Nach diesen Maßstäben weist der Beschluss vom 20. Oktober 2015 keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO auf. Zwar wird in den dortigen Gründen ausgeführt, dass ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses mangels Bestandskraft der Einziehungsverfügung zu verneinen ist. Die Gründe gehen jedoch mit keinem Wort auf den – aus der damaligen Sicht hypothetischen – Fall ein, dass sämtliche Klagen gegen die Einziehungsverfügung rechtskräftig abgewiesen werden sollten. Insbesondere findet sich in den Gründen keine darauf bezogene Interessenabwägung. Es fehlt daher ein Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht die zeitliche Reichweite seiner Entscheidung begrenzen und die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ab Bestandskraft der Einziehungsverfügung ermöglichen wollte.

28

Eine nachträgliche Änderung der Entscheidungsformel, die über § 118 Abs. 1 VwGO hinausgeht, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2007 – 8 B 30/07 –, juris Rn. 10; vgl. auch Clausing, in: Schoch u.a., VwGO, Stand 2016, § 121 Rn. 51). Der Antragsgegner ist daher an die zeitlich unbeschränkte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 gebunden und auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Um in diesem Verfahren veränderte Umstände geltend machen zu können, bedarf es keiner erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung.

29

b) Soweit der Planfeststellungsbeschluss über die Umgestaltung des Sperrwerkes in ein Schöpfwerk hinaus weitere Maßnahmen vorsieht, hat die Beschwerde der Antragsteller zu 1. – 5. keinen Erfolg. Insoweit ist die aufschiebende Wirkung ihrer Klage in dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 nicht angeordnet worden.

30

2. Die Beschwerde der Antragsteller zu 6. – 9. ist unbegründet. Die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ist in dem Beschluss vom 20. Oktober 2015 nicht angeordnet worden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 34. 3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die zutreffende Begründung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2015 Bezug genommen.

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.