Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 4 MB 24/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0326.4MB24.18.00
published on 26/03/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 4 MB 24/18
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Tenor

Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2017 geändert:

Dem Antragsgegner wird untersagt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die zum Az. 1 A 59/17 beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheklage aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin durchzuführen. Die Verpflichtung, sich auf Anordnung der Antragsgegnerin (fach)ärztlich untersuchen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Gründe

1

Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 auf die Antragstellerin  beschränkt. Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers war deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat auch Erfolg.

3

Der Senat sieht das Vorliegen eines Duldungsgrundes wegen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG spätestens nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage der ärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit vom 22. Februar 2018 als glaubhaft gemacht an. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 – Umdruck S. 4; Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Dabei bedarf es im Falle der Geltendmachung einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wegen psychischer Erkrankung einer Abgrenzung zur Fallgruppe des sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, dessen Nichtvorliegen im Asylverfahren vorliegend gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde festgestellt worden ist.

4

Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt dann vor, wenn – ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat – eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. August 2017 – 11 S 1724/17 -, juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen zur Wahrung der Grundrechte der Betroffenen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.September 2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14).

5

Die Ausländerbehörden sind gehalten, zu prüfen, ob eine „vorläufige“ beziehungsweise „momentane“ Reiseunfähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung noch andauert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 -, juris Rn. 4). Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne und einer möglicherweise daraus oder aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Selbstmordgefahr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände handelt. Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden.

6

Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Bestimmung des mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 – BGBl. I, S. 390) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (Satz 3). Bereits zuvor entsprach es der Rechtsprechung, dass vom Ausländer selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsachen) sowie gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung zu benennen hatten. Ferner waren die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - , juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10. September 2007 – 10 C 10/17 -, juris Rn. 15).

7

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass durch die ärztlichen Stellungnahmen des Zentrums für Integrative Psychiatrie (ZIP) vom 8. Februar 2016, 4. August 2016 und vom 24. März 2017 die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt worden sei. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stellten nur fest, dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, ohne konkret darzulegen, dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es werde nur auf die möglichen Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Behandlung abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Befundtatsachen die prognostischen Diagnosen beruhten. Aus der ärztlichen Feststellung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung könne nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen sei, wie es zur prognostischen Diagnose komme und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, sei nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen. Im Übrigen könne einer Suizidgefahr mit der verfügten Maßgabe begegnet werden, dass die Abschiebung nur in Begleitung eines Arztes / einer Ärztin unter Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten durchgeführt werden dürfe und die Empfangnahme der Antragstellerin am Flughafen des Zielstaats durch einen Arzt sichergestellt sei, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung – etwa eine stationäre Aufnahme – entscheide.

8

Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Defizite rechtfertigen es spätestens nach Vorlage der im Beschwerdeverfahren zuletzt noch eingereichten aktuellen Stellungnahme nicht, die Ausführungen zur Suizidgefahr im Kontext der Abschiebung unberücksichtigt zu lassen.

9

Gemäß § 60a Abs. 2 c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen ärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit des Zentrums für Integrative Psychiatrie vom 22. Februar 2018 dürfte eine Glaubhaftmachung erfolgt sein. Die Leiterin des Ambulanzzentrums Dr. W. sowie die behandelnde psychologische Psychotherapeutin, die Dipl.-Psychologin Dr. K. führen aus, diagnostisch lägen bei der Antragstellerin eine schwergradige komplexe posttraumatische Belastungsstörung basierend auf erlebten Traumatisierungen im Herkunftsland und auf der Flucht mit dissoziativen Tendenzen sowie eine rezidivierende depressive Störung mit einer bereits nunmehr sehr lang anhaltenden schweren depressiven Episode einschließlich immer wiederkehrender suizidaler Gedanken und Impulse und somatischem Syndrom vor. Die diagnostische Einschätzung beruhe auf einem qualifizierten klinischen Interview, welches durch eine erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie durch eine psychologische Psychotherapeutin und Traumatherapeutin durchgeführt worden sei. Die Diagnosen würden im Behandlungsverlauf anhand von diagnostischen Gesprächen immer wieder überprüft. Aktuell liege bei der Antragstellerin eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, ausgeprägtes Grübeln, Denken, eingeengt auf das Erlebte und das bei Abschiebung Befürchtete, ausgeprägte innere Unruhe, ständige Nervosität, Zittern, Schwitzen, Frieren, permanente ausgeprägte Muskelanspannung einschließlich Zähnepressen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle, Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, Magen- und Darmprobleme, Taubheitsgefühle, massive Schmerzen an vielen Körperstellen, ausgeprägt depressive Stimmung mit fehlender Schwingungsfähigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit, ausgeprägte Antriebsstörung, schnelle Erschöpfung, ein deutlich herabgesetztes Aktivitätsniveau, diverse massive Ängste mit Meideverhalten (z.B. Meiden, das Haus zu verlassen, Meiden von Menschenmengen oder öffentlichen Verkehrsmitteln oder dies nur in Begleitung; Angst vor der prüfenden Betrachtung durch andere Menschen, Angst vor Ärzten und körperlichen Untersuchungen, Angst vor Ämtern und Behörden, ständige Sorge, den Kindern oder dem Mann könne etwas zustoßen, Angst vor der Angst), Derealisations- und Depersonalisationserleben, tagsüber und nachts Intrusionen, ausgeprägte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, ausgeprägtes Misstrauen, Teilnahmslosigkeit, sozialer Rückzug, deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, eine extrem negative und pessimistische Zukunftsperspektive, Hoffnungslosigkeit, Dysphorie, eine massive Ein- und Durchschlafstörung mit Früherwachen und fehlender Schlaferholsamkeit und Tagesschläfrigkeit, Morgentief, verminderter Appetit, Libidoverlust, Störung der Stress- und Emotionsregulation, leichte Kontroll- und Reinigungszwänge, interaktionelle Defizite, Somatisierung, Köperproblematik, ausgeprägte Suizidgedanken mit der authentischen Aussage, sich bei Rückkehr ins Herkunftsland zu suizidieren, vor. Neben psychotherapeutischen Gesprächen sei aufgrund der Schwere der Symptomatik zusätzlich eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Frau X, die sich seit Juli 2015 in regelmäßiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulanzzentrum des Zentrums für Integrative Psychiatrie in Kiel befinde, benötige eine engmaschige und längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Neben der Anamneseerhebung, Diagnostik und Beziehungsaufbau seien bisher in ersten Schritten die gemeinsame Erarbeitung eines plausiblen Entstehungs- und Aufrechterhaltungsmodells, Psychoedukation zu den einzelnen Störungsbildern, Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur, Aufbau von Ressourcen, Ruheinseln, Entspannung, Bewegung, Ausbau an Selbstfürsorge, Unterstützung beim Beziehungsmanagement, Vermittlung von Fertigkeiten zur Anspannungs- und Emotionsregulation, Vermittlung von Selbstberuhigungs-, Stabilisierungs-, Distanzierungs- und Dissoziations-Stopp-Techniken sowie eine psycho-pharmakologische Beratung und Psychopharmakotherapie erfolgt. Ausschlaggebend für das Ausbleiben einer nachhaltigen Linderung der Symptomatiken sei vor allem der unklare Aufenthaltsstatus der Patientin. Sobald sich Frau X mit der Möglichkeit der Rückführung in ihr Herkunftsland konfrontiert sieht, gerate sie in eine schwere suizidale Krise und äußere glaubhaft, sich bei Rückkehr umzubringen („ich werde nur tot wieder zurückgehen“). Bei einer Unterbrechung der Behandlung und Abschiebung der Familie X in den Kosovo sei nicht nur mit einer zusätzlichen massiven Verschlimmerung des Leidens zu rechnen, sondern es sei hoch wahrscheinlich, dass sich Frau X bei Rückkehr in den Kosovo suizidieren werde. Dies äußere sie konsistent, authentisch und glaubwürdig. Der Leidensdruck sei immens. Bei der Auseinandersetzung mit der Rückführung dekompensiere die Patientin sofort und reagiere suizidal. Sowohl die fachärztliche als auch die fach-psychologische Einschätzung auf dem Boden regelmäßiger therapeutischer Kontakte und des ausführlich beschriebenen psychopathologischen Befundes würden die Einschätzung untermauern, dass sich Frau X bei Durchsetzung der Rückführung suizidieren würde. Es drohe zum einen eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung im Falle der Abschiebung; zum anderen seien akute suizidale Handlungen konkret zu befürchten. Frau X benenne ganz klar wiederholt, nachdrücklich und glaubhaft, sich das Leben zu nehmen, wenn sie in den Kosovo zurück müsse. Eine Reisefähigkeit – jenseits der Transportfähigkeit – sei daher aus therapeutischer Sicht nicht gegeben. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könnten medizinische Maßnahmen aktuell eine Reisefähigkeit nicht herstellen.

10

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte ergänzende Stellungnahme des ZIP ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Etwa verbleibenden Zweifeln – beispielsweise werden in keiner der Stellungnahmen des ZIP die konkrete Anzahl der bisher absolvierten Beratungstermine benannt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 11. September 2007 – 10 C 8/07 – , juris  Rn 15) – muss gegebenenfalls im anhängigen Hauptsacheverfahren (1 A 59/17) nachgegangen werden. Selbst wenn man eines oder mehrere der in § 60a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG bezeichneten Qualitätskriterien als nicht (hinreichend) gegeben ansehen wollte, sind im vorliegenden Falle die Stellungnahmen des ZIP zumindest als „anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 a Abs. 2 d Satz 2 AufenthG im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller bisher verfügbaren Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. zur Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde unter Einschaltung medizinischen Sachverstands bereits Senat, Beschl. v. 23. Februar 2018 - 4 MB 96/17 -).

11

Vorliegend ist in die Gesamtschau zum einen einzustellen, dass mit den Stellungnahmen des ZIP vom 8. Februar 2016, 4. August 2016, 24. März 2017, 18. September 2017 und – im Beschwerdeverfahren eingereicht – 22. Februar 2018 gleichbleibend und vertiefend eine hohe Wahrscheinlichkeit suizidaler Handlungen im Kontext der Abschiebung prognostiziert wird und zum anderen seinerzeit der Amtsarzt Dr. Kampen aufgrund einer Untersuchung vom 6. Oktober 2016 in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 ebenfalls von einer behandlungsbedürftigen Depression und von Angststörungen ausging und ärztlicherseits ein transportbedingt erhöhtes Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Krankheit konstatiert hat. Ferner hat er seinerzeit angenommen, bei Vollzug der Abschiebung werden sich aller Wahrscheinlichkeit nach eine Selbstgefährdung ergeben und es auch bei der Mitreise einer medizinisch und psychologisch geschulten Begleitperson als fraglich angesehen, ob das Risiko während oder zum Ende der Reise verringert werde.

12

Zwar hat aufgrund der behördlicherseits veranlassten Untersuchung vom 28. März 2017 im Kreishaus Rendsburg-Eckernförde der hinzugezogene Arzt B. in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 ausgeführt, aus ärztlicher Sicht bestünden keine Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftwege, sofern eine Begleitung durch einen Arzt sowie die Gabe von sedierenden Medikamenten (Tavor) bei Impulsdurchbrüchen erfolge. Herrn B. standen bei der Untersuchung alle dem Antragsgegner bekannten Berichte, amtsärztlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zur Verfügung, jedoch setzt sich seine Stellungnahme weder mit der zurückliegenden Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Kampen noch mit den bis dahin vorliegenden Stellungnahmen des ZIP auseinander.

13

Spätestens nach Vorliegen der aktuellen Stellungnahme des ZIP vom 22. Februar 2018 ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Erkrankung glaubhaft gemacht hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann.

14

Der Senat hat erwogen, ob die Maßgabe des Verwaltungsgerichts, mit der der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist, ausreicht, um die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin zu wahren. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich „momentanen“ Charakters einer Reiseunfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998, a.a.O.) und der gebotenen Abgrenzung zur Problematik des zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann eine solche Maßgabe im Einzelfall ausreichend sein, um sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen während der Abschiebung und rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14). Gesundheitsgefahren, die mit einer drohenden Dekompensation und einer ärztlich bescheinigten Suizidalität während der Abschiebung einhergehen, kann häufig durch eine ärztliche Begleitung während des Fluges sowie einer ärztlich veranlassten Medikation begegnet werden. Im vorliegenden Falle wird eine erstmals durch das Gericht verfügte, eher abstrakte Maßgabe dem gebotenen Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG jedoch nicht gerecht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6. September 2017 – 2 M 83/17 – juris, Rn. 3). Bereits die (vom Verwaltungsgericht nicht zitierte) ärztliche Stellungnahme des ZIP v. 18. September 2017 führt unter der Überschrift „Reisefähigkeit“ aus, die Abschiebung würde bei der Antragstellerin mit Sicherheit eine massive Verschlechterung des psychischen Befundes herbeiführen, akute suizidale Impulse und Handlungen wären konkret zu  befürchten. Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme (s.o.) hält der Senat eine erstmalige und notwendigerweise eher abstrakte Maßgabe durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren für nicht hinreichend. Dabei ist im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Durchführung eines Suizids, sondern  auch das Eintreten einer massiven Gesundheitsbeeinträchtigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung verhindert werden muss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. August 2017 – 11 S 1724/17 -, juris Rn. 31 f.).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und Wegfall der Voraussetzungen des § 60 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung des Bundesamtes bedarf.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.