Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
G r ü n d e
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 3979/18.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2018 anzuordnen.
4hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
5Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 9. November 2018 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.
6Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
7Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG).
8Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid gestützt hat, liegen hier vor.
9Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Ebenfalls ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig, der einem Antragsteller einen Aufenthaltstitel ausgestellt oder ein gültiges Visum erteilt hat (Art. 12 Dublin III-VO). In einem solchen Fall prüft das Bundesamt den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
10Zuständig für das Asylbegehren des Antragstellers ist hier Rumänien.
11Der Antragsteller hat nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer RO1TM001T1809080148) am 8. September 2018 in Rumänien und nach Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland hier am 23. Oktober 2018 einen Asylantrag gestellt. Ein am 26. Oktober 2018 auf die frühere Asylantragstellung in Rumänien gestütztes Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes hat Rumänien am 7. November 2018 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO angenommen. Die rumänischen Behörden haben insoweit ergänzend mitgeteilt, dass der Antragsteller nach Stellung des Asylantrages untergetaucht sei und sein Asylantrag daher als zurückgenommen gelte. Das Verfahren sei am 5. November 2018 geschlossen worden.
12Damit ist Rumänien nach Art. 13 Dublin III-VO für das Asylbegehren des Antragstellers zuständig und gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) bzw. c) Dublin III-VO verpflichtet, ihn nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
13Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist Voraussetzung für die Zuständigkeit Rumäniens nicht der Nachweis angemessener Vorkehrungen für seine Ankunft i.S.d. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Ein Fall des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO liegt hier aufgrund der Beantwortung des Aufnahmegesuchs durch die rumänischen Behörden bereits nicht vor. Der Einwand geht daher ins Leere.
14Zugunsten einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland setzen sich auch nicht andere Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO durch.
15Insbesondere ergibt sich weder aus Art. 9 Dublin III-VO noch aus Art. 10 Dublin III-VO eine Zuständigkeit der Bundesrepublik für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers. Zwar kann die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach Art. 9 Dublin III-VO begründet werden, wenn ein Familienangehöriger des Antragstellers dort in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist, oder nach Art. 10 Dublin III-VO, wenn über den Antrag des Familienangehörigen auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Bei den Brüdern des Antragstellers, die offenbar teilweise als Begünstigte internationalen Schutzes in Deutschland aufenthaltsberechtigt sind, handelt es sich aber schon nicht um Familienangehörige im Sinne der Legaldefinition in Art. 2 lit. g) Dublin III-VO. Aus dem gleichen Grund scheidet auch eine Anwendbarkeit von Art. 11 Dublin III-VO aus.
16Die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist auch nicht zwischenzeitlich entfallen.
17Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller - wie hier - ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern erst mit der Bekanntgabe der endgültigen - ablehnenden - Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag.
18Vgl. ausführlich zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 - 1 C 6.16 -, juris Rn. 13 ff.
19Vor diesem Hintergrund ist die Überstellungsfrist vorliegend noch nicht abgelaufen (vgl. Art. 29 Abs. 1 2. Alt. Dublin III-VO).
20Der Zuständigkeit Rumäniens steht schließlich auch nicht die Regelung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO entgegen. Hiernach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen.
21Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach baut das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens auf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylsuchende bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Die Vermutung, die Rechte der Asylsuchenden aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, kann deshalb widerlegt werden. Dafür genügt aber nicht jeder Verstoß gegen die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie - ARL), die Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie - QRL) oder die Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie - VRL), da dies die Verpflichtungen nach der Dublin III-VO in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden würde, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Es muss vielmehr ernsthaft zu befürchten sein, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben.
22Vgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 42 f. m.w.N.
23Für das in Deutschland durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylsuchenden stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016 - 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 44 ff.
25Gemessen hieran sind systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien für Asylsuchende in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte nicht festzustellen.
26Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 21. September 2018 - 6 L 1144/18.A - und - 6 L 1156 L 1154/18.A -, juris Rn. 22, und vom 11. Juni 2018 - 6 L 522/18.A -, juris Rn. 22 ff.; VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 11 ff.; VG Meiningen, Beschluss vom 30. Mai 2018 - 2 E 235/18 Me -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 14. November 2017 - B 6 S 17.50926 -, juris Rn. 35 f.; VG Augsburg, Beschluss vom 10. November 2017 - Au 5 S 17.50352 -, juris Rn. 32 ff.; VG Greifswald, Beschluss vom 1. November 2017- 6 B 1885/17 As HGW -, juris Rn. 9; VG Göttingen, Beschluss vom 4. Oktober 2017 - 2 B 683/17 - juris, Rn. 13 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 - A 1 K 10625/17 -, juris Rn. 5 ff. (jeweils m.w.N.).
27Ergänzend weist die Kammer auf Folgendes hin:
28Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe.
29Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005 {KOM (2005) 534 endg.}, S. 83, abrufbar unter http://www.pedz.uni-mannheim.de/daten/edz-k/gde/05/sec1354_ cmr_master_ro_ college_de.pdf.
30Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2017 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen.
31Vgl. die unter https://ec.europa.eu/info/strategy/justice-and-fundamental-rights/effective-justice/rule-law/assistance-bulgaria-and-romania-under-cvm/reports-progress-bulgaria-and-romania_en abrufbaren Berichte sowie dazu auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2017 - 22 L 668/17.A - juris, Rn. 30 f.; VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A - juris, Rn. 31 f., jeweils m.w.N.
32Zudem arbeitet die rumänische Regierung mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen.
33Vgl. U.S. Department of State, Romania 2016 Human Rights Report, Executive Summary, Section 2d), S. 16 ff., abrufbar unter www.state.gov/documents/organization/265676.pdf; ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46 f., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/584e9ee64.html.
34Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems liegt insbesondere nicht darin begründet, dass die Antragsteller bei einer Überstellung nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssten, grundlos inhaftiert zu werden. Zwar ist einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2016 zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer nach wie vor ohne Grundlage in Gewahrsam gehalten würden.
35Vgl. Amnesty Report 2016 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/rumaenien; im Jahresbericht aus dem Jahr 2017 wird dies dagegen nicht mehr erwähnt, vgl. Amnesty Report 2017 Rumänien, abrufbar unter https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017/rumaenien.
36Dies widerspricht aber dem Bericht des U.S. Department of State von 2016. Danach dürfen Asylsuchende in Folge einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015 nur aus bestimmten Gründen - insbesondere zum Schutz der nationalen Sicherheit, um einen Missbrauch des Asylverfahrens zu bekämpfen oder weil sie illegal eingereist sind - in Haft genommen werden.
37Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 19 f., abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464.; vgl. zum Ganzen VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2017 - 22 L 668/17.A - juris, Rn. 34 ff.
38Ferner steht Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Rumänien bereits beendet wurde, auch im Falle ihrer Inhaftierung die Möglichkeit offen, ein neues Schutzgesuch vorzubringen.
39Vgl. Dublin II Regulation National Report, European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation, Romania, November 2012, S. 19 f., abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514059432.html.
40Zudem erhalten negativ beschiedene Asylbewerber, die vor der Weiterreise kein persönliches Interview hatten, die Möglichkeit, nach ihrer Dublin-Rückkehr nach Rumänien ein neues Asylverfahren zu beginnen.
41Vgl. ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 - W168 2127455-1 -, abrufbar unter: https://www.ris.bka.gv.at/.
42Ausweislich der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) werden inhaftierte Asylsuchende, die ein erneutes Schutzgesuch vorbringen, automatisch aus der Haft entlassen.
43Vgl. ECRI Report on Romania, fourth monitoring cycle, 3. Juni 2014, S. 46, abrufbar unter http://www.ref refworld.org/docid/ 584e9ee64.html.
44Dies gilt nur dann nicht, wenn illegale Einwanderer, die wegen Missbrauchs des Asylsystems inhaftiert wurden, in der Haft erstmals ein Asylgesuch vorbringen. In diesen Fällen werden die inhaftierten Asylsuchenden erst entlassen, nachdem ihnen Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gewährt wurde.
45Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 20, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464.
46Dies trifft indes auf den Antragsteller, der ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 sowie des Schreibens der rumänischen Behörden vom 7. November 2018 bereits zuvor in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat, nicht zu.
47Ein systemischer Mangel des rumänischen Asylsystems folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht ausreichend wären, um das Existenzminimum zu decken. Zwar stellen einzelne Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen darauf ab, dass Asylsuchenden in Rumänien monatlich nur maximal 36,60 € zur Verfügung stünden.
48Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Dezember 2015 ‑ 5a L 1881/15.A - juris, Rn. 20 ff. mit Bezugnahme u.a. auf VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 - juris, Rn. 13; ÖstBVwG, Erkenntnis vom 8. Februar 2017 ‑ W168 2127455-1 -, unter Bezugnahme auf die dort genannten Quellen, abrufbar unter https://www.ris.bka.gv.at/; Pro Asyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, 2012, S. 23; Flüchtlinge in Rumänien, Bericht vom 9. Oktober 2015, abrufbar unter http://www.sagwas. net/fluechtlinge-in-rumaenien; Dublin II Regulation: National Report: European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation - Romania, abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/514059432.html, S. 39.
49Dies dürfte aber auf überholten Erkenntnissen beruhen. Neueren Berichten ist zu entnehmen, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende seit 2015 wesentlich erhöht wurde. So geht aus dem aktuellen Länderbericht des U.S. Department of State hervor, dass die finanzielle Hilfe für Asylsuchende in Rumänien im Laufe des Jahres 2015 von ca. einem Dollar pro Tag auf vier Dollar pro Tag angestiegen sei.
50Vgl. U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2016, Executive Summary, Section 2d), S. 21, abrufbar unter http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265464.
51Bei einer durchschnittlichen Anzahl von 30,5 Tagen pro Monat führt dies zu einer finanziellen Hilfe von insgesamt 122,-- Dollar (umgerechnet rund 114,-- €) pro Monat. In Anbetracht des durchschnittlichen Nettoverdienstes in Rumänien in Höhe von umgerechnet 483,-- € im November 2016,
52vgl. EURES, Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, Lebens- und Arbeitsbedingungen (im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=8681&acro=living&lang=de&parentId=7826&countryId=RO&living=),
53und des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von rund 407,-- € pro Monat im Jahr 2018,
54vgl. Eurostat, Monthly minimum wages - bi-annual data (im Internet abrufbar unter http://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do? dataset=earn_mw_cur&lang=en),
55erscheinen die Asylsuchenden zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel nicht derart gering, dass sie das Vorliegen systemischer Mängel begründen könnten. Dies folgt auch aus einem Bericht der Friedrich-Ebert-Stiftung aus dem Jahr 2016. Danach sei, abweichend von dem vorgenannten Bericht des U.S. Department of State, der tägliche Leistungssatz für Lebensmittel durch eine gesetzliche Neuregelung Mitte Januar 2016 umgerechnet zwar auf nur 2,20 € erhöht worden; hinzu kämen Pauschalen für Kleidung. Damit lägen die aktuellen Bezüge aber dennoch über denen rumänischer Sozialhilfeempfänger.
56Vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung, Silviu Mihai, Rumänien: Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016, S. 2, abrufbar unter http://library.fes.de/pdf-files/id-moe/12332.pdf; vgl. auch VG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17 -, juris Rn. 12.
57Zwar ist auf der Grundlage dieser Erkenntnisse davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Lage von Asylsuchenden in Rumänien insgesamt schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
58Darüber hinaus leisten Nichtregierungsorganisationen konkrete Integrationsarbeit durch Beratungen, die Begleitung bei Behördengängen sowie durch Bereitstellung von Bildungsangeboten. Vor allem der "Jesuit Refugee Service in Romania" der katholischen Kirche stellt außerdem Unterkünfte für Männer, Frauen und Familien mit Kindern zur Verfügung, ebenso Nahrung, Bekleidung, Schulbedarf oder Haushaltsgegenstände sowie finanzielle Hilfen etwa für medizinische Behandlungen.
59Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://jrsromania.org/en/) sowie den Bericht der Flüchtlingsbeauftragten der Evangelischen Kirche Rumäniens Martina (2016): Flüchtlinge in Rumänien? (im Internet abrufbar unter www.evang.ro/fluechtlinge-in-rumaenien).
60Daneben erbringt auch die ökumenische Organisation AidRom in Abstimmung mit den rumänischen Behörden Integrationsleistungen wie Beratungen, materielle Unterstützung sowie Notfallhilfe und bietet Sprachkurse für Drittstaatsangehörige an.
61Vgl. die Webseite dieser Organisation (http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/); vgl. zum Ganzen auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 23 L 112.17 A -, juris Rn. 18.
62Schließlich hat der UNHCR auch gerade nicht - anders als zeitweise für Bulgarien - davon abgeraten, Flüchtlinge im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen.
63Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 17. August 2015 - 8 L 607/15.A - juris, Rn. 45.
64Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Der Antragsteller beruft sich (allein) darauf, dass er nicht gewusst habe, in Rumänien einen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei dort zwei Tage inhaftiert gewesen. Die Versorgung sei schlecht gewesen.
65Diese Ausführungen vermögen die auf der Grundlage des "Konzepts der normativen Vergewisserung" bzw. des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens geltende Vermutung, dass die Behandlung eines Asylsuchenden in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den durch die EU-GrCh, die GFK sowie die EMRK gewährleisteten Rechten steht, hinsichtlich Rumäniens nicht zu widerlegen. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Angaben des Antragstellers glaubhaft erscheinen. Denn abgesehen davon, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 2 EURODAC-VO verpflichtet sind, im Fall der Asylantragstellung oder des illegalen Überschreitens der Grenze umgehend bzw. unverzüglich den Abdruck aller Finger abzunehmen und die Fingerabdruckdaten so bald wie möglich, spätestens aber 72 Stunden nach Antragstellung bzw. Aufgreifen zu übermitteln, ergeben sich aus den Ausführungen des Antragstellers keine über den Einzelfall und damit ggf. einzelne Regelverstöße im Rahmen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien hinausgehenden Hinweise. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Asylantrag bzw. ein etwaiger Folgeantrag des Antragstellers in Rumänien nicht rechtsstaatlich geprüft werden wird. Nach der Auskunftslage ist vielmehr davon auszugehen, dass Rumänien Asylanträge in einem Verfahren prüft, das den rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne der Dublin III-VO genügt. Die Kammer nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Weiteren Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, die sie für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).
66Systemische Mängel des Asylverfahrens in Rumänien lassen sich nach alledem nicht feststellen.
67Die Antragsgegnerin war entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen und über den Asylantrag des Antragstellers in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
68Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das dem Mitgliedstaat insoweit eingeräumte Ermessen reduziert sich dann - ausnahmsweise - auf Null, wenn die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin III-VO feststeht, zu einer Verletzung der EMRK führte. In diesem Fall muss das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO - jedenfalls dann, wenn es sich um ein dauerhaft bestehendes oder zumindest nicht kurzfristig behebbares Abschiebungshindernis handelt - ausgesetzt und das Selbsteintrittsrecht zwingend wahrgenommen werden. Insoweit handelt sich auch um ein subjektives Recht des Drittstaatsangehörigen auf Ausübung des Selbsteintritts.
69Vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 17 Anm. K2 ff.; Marx, AsylG, Kommentar, § 29 Rn. 61 ff.; VG Aachen, Urteil vom 17. Juli 2017 - 6 K 3682/17.A -, juris Rn. 28; VG Göttingen, Urteil vom 24. April 2017 - 2 A 5/17 -, juris Rn. 27; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - 11 LB 15.50130 -, juris Rn. 28 ff., 32, und Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris Rn. 14 f. (beide zum Selbsteintrittsrecht nach der Dublin II-VO, das ausnahmsweise dann zu einer Verpflichtung erstarkt, wenn eine Reiseunfähigkeit auf so lange Zeit bestehen wird, dass keinesfalls eine Überstellung innerhalb eines die Grundrechte des Antragstellers nicht verletzenden Zeitraums erfolgen könnte)
70Das der Antragsgegnerin hiernach zustehende Ermessen reduziert sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auf Null.
71Eine Durchsetzung der Zuständigkeit Rumäniens für den Asylantrag des Antragstellers führt insbesondere nicht zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art 6 GG. Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann.
72Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 15, und vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 20.
73Für eine Beistandsgemeinschaft in diesem Sinne zwischen dem Antragsteller und seinen in der Bundesrepublik lebenden Brüdern bzw. seiner Mutter ist dem Akteninhalt nach nichts zu erkennen. Ungeachtet dessen, dass schon keine Wohngemeinschaft mit diesen Familienangehörigen besteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller auf die Lebenshilfe eines dieser Familienangehörigen angewiesen ist und diese tatsächlich auch in Anspruch nimmt. Vor diesem Hintergrund ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin unter Würdigung dieses Sachverhaltes die Ausübung des Selbsteintrittsrechts abgelehnt hat.
74Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.
75Es liegen schließlich auch keine Anhaltspunkte für inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor.
76Für das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. Weder droht dem Antragsteller in Rumänien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG), noch besteht für ihn im Falle einer Abschiebung eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG).
77Soweit in § 34a Abs. 1 AsylG bestimmt ist, dass das Bundesamt die Abschiebung anordnet, "sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann", folgt daraus, dass das Bundesamt vor Erlass einer Abschiebungsanordnung aber auch zu prüfen hat, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG). Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf im Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen - zu reagieren.
78Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9; OVG NRW, u.a. Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris Rn. 4.
79Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer jedoch nicht festzustellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vorgetragenen psychischen Erkrankungen (PTBS, schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung).
80Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen, auch posttraumatische Belastungsstörungen, von Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien adäquat behandelt werden können. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 5. Dezember 2017 auf eine Anfrage des VG Ansbach hierzu Folgendes ausgeführt:
81" Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund.
82Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen.
83Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden.
84Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt.
85Gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2004 über die soziale Integration von Personen mit Schutzstatus in Rumänien genießen schutzberechtigte Personen das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie rumänische Staatsangehörige. Demzufolge müssen schutzberechtigte Personen krankenversichert sein, um die entsprechende medizinische Behandlung zu genießen. Nichtversicherte Personen haben lediglich Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. […]
86Die o. g. Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den entsprechenden Personenkreis analog rumänischen Staatsangehörigen die medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern, der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet."
87Diese Auskunft stimmt mit anderen Erkenntnisquellen überein, nach denen psychische Erkrankungen in Rumänien grundsätzlich behandelbar sind.
88Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania, Stand: 31. Dezember 2017, S. 82 ff., 122 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania); U.S. Department of State, Romania Human Rights Report 2017, S. 17 f. (abrufbar unter https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc= s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjy-7Wip4rcAhXGKVAKHTM0 CAkQFggrMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.state.gov%2Fdocume nts%2Forganization%2F277453.pdf&usg=AOvVaw1sYIwYKyyqYjnNjE2OWOIv); vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. Juli 2018 - 6 L 728/18.A -, juris Rn. 9 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055 -, juris Rn. 42; VG Magdeburg, Urteil vom 13. März 2018 - 7 A 356/17 -, juris Rn. 30.
89Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers ausnahmsweise eine notwendige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung für diesen nicht erreichbar sein könnte, sind nicht aufgezeigt.
90Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer weder einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK noch eine durch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, hervorgerufene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG noch ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis festzustellen.
91Einer etwaigen Gesundheitsgefahr im Rahmen der Durchführung einer Abschiebung wird regelmäßig durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden können.
92Vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 - juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 66.
93Selbst bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr, für die es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt, liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann. So kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen.
94Vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29.
95Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2018 erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtmäßig, weshalb der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen ist.
96Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
97Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war, - 2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder - 3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.
(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
- 1.
ein anderer Staat - a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder - b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
- 2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat, - 3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird, - 4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder - 5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.
(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.
(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.
(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Tenor
1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W., Bamberg, beigeordnet.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 (Az. B 6 K 17.50927) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 wird angeordnet.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 03.08.2017 anzuordnen.
den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin …, B., beizuordnen.
den Antrag abzulehnen.
II.
Hinweis:
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
II.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 1257/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juli 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
6Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
7Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 2. Alt. AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
8Diese Voraussetzungen liegen vor.
9Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
10Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 27a AsylVfG richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO).
11In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Rumänien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
12Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO) nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
13Vorliegend war für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO an sich Bulgarien zuständig. Die Zuständigkeit Bulgariens beruhte auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dann zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Vorliegend ist der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben aus der Türkei (also einem Drittstaat) kommend illegal nach Bulgarien eingereist.
14Die so begründete Zuständigkeit Bulgariens ist jedoch wieder erloschen und wurde durch die Zuständigkeit Rumäniens ersetzt, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1, UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO.
15Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO erlaubt es einem Mitgliedstaaten abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO wird ein Mitgliedstaat, der dies beschließt, dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
16Der Antragsteller hat am 19. März 2015 ausweislich der EURODAC-Daten in Rumänien Asyl beantragt. Nach Auskunft der rumänischen Behörden wurde der Antrag am 2. April 2015 abgelehnt. Damit hat Rumänien die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags im Sinne des Art. 17 Dublin-III-VO übernommen.
17Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zuständigkeit Rumäniens wieder erloschen ist. Entsprechend Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO hat Rumänien auch dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen.
18Die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids ist zudem nicht deshalb rechtswidrig, weil es als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO anzusehen wäre, den Antragsteller nach Rumänien zu überstellen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO darf keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen, wenn dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
19Systemische Schwachstellen des rumänischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen liegen nicht vor.
20Die Vorschrift Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-II-VO. Nach dieser Rechtsprechung steht hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) das "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Dieses beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten.
21Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
22Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
23Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 60; und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 6.
24Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.
25Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014, 790 = juris, Rn. 66 ff.
26Soweit systemische Schwachstellen im vorstehenden Sinne festgestellt werden, muss auch der konkrete Schutzsuchende individuell betroffen sein. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann.
27Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 - juris.
28Nach diesen Grundsätzen sind systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren nicht festzustellen.
29Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A, juris, jeweils für Antragsteller, die in Rumänien bereits einen Schutzstatus erhalten haben; für Asylsuchende ohne Schutzstatus in Rumänien: VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2015, Abteilung V, E-3354/2015; unter Angabe umfangreicher Erkenntnismittel über Rumänien: Österreichisches BVwG, Erkenntnis vom 7. Mai 2015, Geschäftszahl W212 2106560-1; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As, juris.
30Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe.
31Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005, S. 83 f.
32Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das das nationale Recht überformende Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen.
33Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 32 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127 = juris, Rn. 10.
34Auch weitere Erkenntnisse lassen den Schluss auf systemische Mängel in Rumänien nicht zu. Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen.
35Vgl. U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, Section 2d).
36Dass nach einigen Berichten die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär sind,
37vgl. U.N., Economic and Social Council, Concluding observations on the combined third to fifth periodic reports of Romania, Section C.12., vom 9. Dezember 2014; ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22, 2012; als aufklärungsbedürftig angesehen von VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As, juris,
38rechtfertigt keine andere Bewertung.
39Zwar geht auch der Einzelrichter davon aus, dass die wirtschaftliche Lage von Flüchtlingen in Rumänien schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels eine völlige Aushöhlung des Schutzstatus und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.
40Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rn. 30; VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris, Rn. 29 ff.
41Der von dem VG Köln und des VG Schwerin zur Begründung von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen systemischer Schwachstellen herangezogene Bericht von ProAsyl,
42vgl. ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22,
43stammt aus dem Jahr 2012 und ist schon deshalb nicht zur Beurteilung der aktuellen Situation in Rumänien geeignet. Die weiteren vorliegenden Berichte lassen nicht hinreichend deutlich Anhaltspunkte dafür erkennen, dass auf Grund von finanziellen Defiziten grundlegende Menschenrechte verletzt würden, die eine Durchbrechung des System "gegenseitigen Vertrauens" der Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
44Der Bericht der US Regierung,
45vgl. U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, Section 2d),
46der - soweit ersichtlich - die aktuellsten Angaben zur Situation in Rumänien enthält, verweist zwar auf die Sorge des UNHCR, dass die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, unzureichend sei. Der Bericht führt aber weiter aus, dass sich die Empfangsbedingungen sich in bestimmten Aspekten im Vergleich zu den vorherigen Jahren verbessert hätten. Eine konkrete Gefährdung von grundlegenden Rechten der GFK, der EMRK und der Grundrechte-Charta lässt dies nicht erkennen. Der UNHCR hat auch gerade nicht - anders als zeitweise für Bulgarien - davon abgeraten, Flüchtlinge im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen.
47Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten.
48Vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris, Rn. 70.
49Der Antragsteller muss sich deshalb auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 = juris, Rn. 118 ff. (für Italien); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 45.
51Auch der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er auf schlechte Zustände in einem Flüchtlingslager verweist, ist schon zu berücksichtigten, dass er sich nach seinem eigenen Vortrag dort nur drei Tage aufgehalten haben will. Ein Zeitraum von drei Tagen lässt aber keine Beurteilung der Tatsachen zu, die systemische - also nicht nur in einem Einzelfall vorliegende - Mängel begründen könnten.
52Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden, § 34a Ábs. 1 AsylVfG. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Rumänien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind.
53Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4; nunmehr auch: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
55Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Gründe
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I.
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 2
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1. Die 34jährige Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige. Seit Mai 2010 ist sie mit dem in Deutschland lebenden bosnischen Staatsangehörigen S. verheiratet. Ihr Ehemann verfügt über eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG; er ist wegen verschiedener körperlicher und psychischer Erkrankungen betreuungsbedürftig und als schwerbehindert anerkannt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2010 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
- 3
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2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2010 ab, wobei sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise nicht im Besitz des notwendigen Visums für den von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt gewesen sei und von der Einhaltung des Visumerfordernisses nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne.
- 4
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3. Die Beschwerdeführerin erhob Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihr wegen der schweren Behinderung ihres Ehemannes unzumutbar. Vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei wegen einer atypischen Fallkonstellation abzusehen; der Ehemann sei aufgrund der Behinderung gesundheitlich nicht in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen, da ihrem Ehemann ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar sei.
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4. Mit Beschluss vom 28. September 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, da die Ausländerbehörde die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in nicht zu beanstandender Weise verneint habe. Die Erkrankungen des Ehemannes hätten bereits vor der Eheschließung bestanden; es sei nicht dargelegt und ersichtlich, weshalb eine Betreuung nunmehr ausschließlich durch die Beschwerdeführerin erfolgen müsse.
- 6
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5. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung machte die Beschwerde-führerin geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob Betreuungsleistungen ausschließlich durch den Ehepartner erbracht würden oder diesbezüglich Alternativen bestünden. Bestehende Erkrankungen des Ehepartners seien von den Behörden und Gerichten nach Art. 6 GG zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich, dass die Nachholung des Visumverfahrens, auch im Hinblick auf die zu erwartende Dauer eines solchen Verfahrens, die Grenze der Zumutbarkeit offensichtlich übersteige. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Sach- und Rechtslage schon nicht auseinandergesetzt. Zudem habe es keinerlei Ausführungen dazu gemacht, mit welcher Verfahrensdauer es konkret rechne.
- 7
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6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2010 zurück: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, dass die Beschwerdeführerin ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Es sei nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Einhaltung der Visumpflicht abzusehen, da keine besonderen Umstände vorlägen, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machten. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, in welcher Weise genau eine vorübergehende Abwesenheit ihren Ehemann oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der behaupteten gravierenden Weise beeinträchtigen würde, obwohl sie habe erkennen können, dass in diesem Punkt die Notwendigkeit weiteren Vortrags bestanden habe. Dies bedeute nicht, dass sich nur eine Ehefrau, die die Funktionen einer Pflegekraft einnehme, auf die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung berufen könne. Entscheidend sei, ob eine auch nur vorübergehende Trennung im Hinblick auf die konkrete eheliche Verbundenheit für den die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländer eine unzumutbare Belastung darstelle. Ein Ausländer in der Situation der Beschwerdeführerin könne grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betroffen sein, ohne dass es letztlich darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte ersetzt werden könnten. Berufe er sich jedoch auf die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Trennung oder die Notwendigkeit einer Betreuung des schon im Inland lebenden Ehegatten, müsse er zumindest erklären, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, wofür auch der Umfang etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt biete. Hierfür bestehe einmal mehr Anlass, wenn der im Inland lebende Ehegatte schon seit längerem an den Folgen einer Krankheit leide und bislang ohne die eheliche Lebensgemeinschaft sein Schicksal habe bewältigen können. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens von 15 Monaten vortrage, handele es sich um eine unbelegte Behauptung.
- 8
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7. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, mit der sie weitere ärztliche Stellungnahmen sowie eine eidesstattliche Versicherung des Ehepaares zu konkreten Beistandsleistungen vorlegte, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2010 zurück.
- 9
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8. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung in Art. 6 Abs. 1 GG. Hieraus folge, dass das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert sei. Die schwere Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die voraussichtlich unabsehbar lange Dauer des Visumverfahrens ließen keine andere Beurteilung zu. Der Verwaltungsgerichtshof entwerte die Ehe und die eheliche Lebensgemeinschaft, indem er diese auf eine Stufe mit Betreuungs- und Beistandsleistungen beliebiger sonstiger Verwandter stelle und den Ehepartner zum beliebig austauschbaren Gesellschafter degradiere. Auch verkenne er die Notwendigkeit festzustellen, welcher Trennungszeitraum den Eheleuten unter den gegebenen Umständen überhaupt zuzumuten sei.
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9. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2010 - 2 BvR 2625/10 -).
-
II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
- 12
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Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Versagung von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz ist mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.
- 13
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1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26 <27> m.w.N.).
- 14
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Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26 <27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 <567>).
- 15
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Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 <567> m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).
- 16
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2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Versagung von Eilrechtsschutz der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Jedenfalls der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs trägt den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft hinreichend Rechnung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung von Eilrechtsschutz darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise der Beschwerdeführerin ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte erforderliche nationale Visum entgegenstehe und die Entscheidung der Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht zu beanstanden sei. Der herangezogene Maßstab, eine Trennung wegen Erkrankung oder Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten, zu dem der Ausländer nachziehen wolle, könne den Ausländer grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betreffen, ohne dass es darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte erbracht werden könnten, steht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die entscheidungstragende Feststellung, es sei nicht erkennbar, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, lässt einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) bei der Anwendung dieses Maßstabs, insbesondere bei der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts, nicht erkennen.
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Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof war, dass er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigendes Angewiesensein ihres Ehemannes auf ihre Lebenshilfe nicht erkennen konnte. Die hierfür gegebene Begründung, es fehle an Sachvortrag zu Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Ehemanns sowie dazu, wie sich dessen körperliche Erkrankungen auf die Lebensführung der Eheleute konkret auswirkten, lässt sich anhand der im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Ausländerbehörde zwar unter Vorlage von Belegen angegeben, ihr Ehemann sei schwerbehindert, schwer psychisch erkrankt und pflegebedürftig; zudem hatte sie im gerichtlichen Eilverfahren ein ärztliches Attest vorgelegt, das die Aussage enthält, ihr Ehemann sei in hohem Maße betreuungsbedürftig. Indes fehlte es an Vorbringen dazu, worin genau diese Betreuungsbedürftigkeit bestehe, und dass die Beschwerdeführerin überhaupt Unterstützungsleistungen zugunsten ihres Ehemannes erbringe. Aussagen hierzu finden sich erstmals in der nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Eheleute.
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Die im Entscheidungszeitpunkt vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, mangels hinreichender Darlegung sei nicht feststellbar, dass krankheitsbedingt eine auch nur vorübergehende Trennung der Eheleute unzumutbar sei, ist danach nicht zu beanstanden. Da es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute fehlte, konnte die Beschwerdeführerin ohne Verfassungsverstoß auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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1.Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018, Aktenzeichen …, wird aufgehoben.
-
2.Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Rumänien festzustellen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG wurde durch Art. 6 Nr.12 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 mit dem Ziel der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht und Beseitigung von Vollzugsproblemen aufgrund der zum Teil unklaren Rechtslage bei der Sekundärmigration eingeführt (vgl. Drucksachen des Deutschen Bundestags 18/8616 vom 31.5.2016, S. 52, Begründung des Gesetzesentwurf und 18/8883 vom 22.6.2016, S. 7, Gegenäußerungen der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20.6.2016). Die vorliegende Konstellation fällt damit in den Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG.
II.
Tatbestand
- 1
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit.
- 2
Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 28.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.02.2017 die Anerkennung als Asylberechtigte beschränkt auf internationalen Schutz. Den Klägern war am 13.12.2016 in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 29.03.2017 führten die Kläger aus, dass es in Rumänien eine sehr unmenschliche Behandlung gegeben habe. Es habe dort einen unglaublichen Hass gegenüber Flüchtlingen von Seiten der Behörden und der Bevölkerung gegeben. Man habe harte Arbeiten im Lager verrichten müssen. Man habe die Toiletten und Baderäume, die anderen Räume in der Unterkunft und auch die Umgebung sauber machen müssen. Man habe den Müll wegbringen müssen. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Wenn jemand krank geworden sei, habe man auf eigene Kosten zum Arzt gehen müssen. Ein Kind im Heim sei gestorben, weil es eine Infektion gehabt habe und nicht habe ausreichend behandelt werden können. Die hygienischen Bedingungen in dem Heim seien sehr schlecht gewesen. Es habe weder Unterstützung vom Staat noch die Möglichkeit zu arbeiten gegeben. Es habe auch keine Schulen oder Kindergärten für die Kinder gegeben.
- 3
Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Es wurde ferner festgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate festgesetzt.
- 4
Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 25.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass für sie in Rumänien das Existenzminimum nicht sichergestellt werden könne. Zudem erwarte die Klägerin zu 2. im Juni 2018 ihr viertes Kind.
- 5
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
- 7
Die Beklagte beantragt,
- 8
die Klage abzuweisen.
- 9
Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.04.2017 entgegen.
- 10
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte auch zu dem Verfahren 7 B 355/17 MD sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Zielstaat Rumänien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
- 11
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 12
Geht es – wie hier – zunächst um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ist hinsichtlich der Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hätte zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris).
- 13
Die Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 14
Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da den Klägern laut Mitteilung der rumänischen Dublin Unit vom 10.03.2017 in Rumänien am 13.12.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (Bl. 193 der Verfahrensakte). Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
- 15
Rechtliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der formalen Rechtmäßigkeit der Ablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören (zum Erfordernis der Anhörung: Günther in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rdnr. 87). Diese Anhörung ist am 29.03.2017 erfolgt (Verfahrensakte Bl. 199 und 204).
- 16
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017 (1 C 2.17, juris). Die Frage, ob neben dem in Rumänien durchgeführten Anerkennungsverfahren ein (weiteres) Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen ist, kann sich auch nach diesem Vorlagebeschluss allenfalls nur dann stellen, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz (hier in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung) gewährt hat, nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genügt bzw. wenn dort aufgrund der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EUGrCh) bzw. des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) droht.
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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen bzw. es lässt sich auch kein Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta bzw. die Europäische Menschenrechtskonvention feststellen. Der diesbezügliche Antrag der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 EUGrCh.
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Bei der Prüfung, ob Rumänien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Denn Rumänien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).
- 20
Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23,12 –, juris).
- 21
Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011, – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – C-528/11 –, juris).
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Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris). Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen ( vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.).
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Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzberechtigter ist ferner zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (vgl. EGMR, Urt. v. 30.06.2015, A.S. vs. Schweiz, 39350/13 Rdnr. 31: „Although many of the rights it contains have implications of a social or economic nature, the Convention is essentially directed at the protection of civil and political rights“). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil zur Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (insbesondere die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen - wie den Klägern - bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein entscheidender Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch das Recht der Europäischen Union, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstandes, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 26.04.2017 - 3 B 267/17 -, juris). Art. 3 EMRK ist daher im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 ME 63/17 –, juris). Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O.).
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Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336).
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Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich anhand der hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellen, noch dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen. Zwar teilen die Schutzberechtigten die prekäre Lage weiter Teile der rumänischen Bevölkerung, was aber unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die derzeitige Auskunftslage gebietet auch vor dem Hintergrund der niedrigen Flüchtlingszahlen in Rumänien keine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung, die potenziell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus mögen zwar schwierig sein, zumal sie – anders als die rumänische Bevölkerung – in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Klägern müsste unabweisbar Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.07.2017 – 23 L 293.17 A – juris; VG Aachen, Beschl. v. 05.03.2015 – 8 L 739/14.A –, juris; VG Ansbach, Urt. v. 12.04.2016 – AN 3 K 16.50013 –, juris, VG Saarland, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 L 2673/16 –, juris).
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Anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien haben denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige. Die Regierungsleistungen für Schutzberechtigte zielen auf die Integration in die rumänische Gesellschaft ab. Allgemeinziel der Integrationspolitik ist die Unterstützung anerkannter Flüchtlinge dabei, für sich selbst zu sorgen, unabhängig von Leistungen des Staates oder Nichtregierungsorganisationen zu werden sowie aktiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der rumänischen Gesellschaft teilzunehmen. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn diese aus den staatlichen Sicherungssystemen herausfallen. Diese Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung. Die Einwanderungsbehörde führt sechsmonatige Integrationsprogramme zur Unterstützung der Integration dieser Personen durch, die um weitere sechs Monate verlängert werden können. Im Rahmen dieser Programme erhalten anerkannte Schutzberechtigte folgende Leistungen: Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, Geldleistungen für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe des an Asylbewerber bezahlten Betrages, kulturelle Orientierungskurse, soziale Beratung und psychologische Unterstützung, Rumänisch-Sprachkurse in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend über die jeweiligen Schulämter, nichtrückzahlbare Geldleistungen i. H. v. monatlich 540,- Lei/ Person für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unter der Voraussetzung der Teilnahme an den im individuellen Integrationsplan vorgesehenen Integrationsprogrammen.
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Das Integrationsprogramm mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr wird aufgrund eines individuellen Integrationsplans durchgeführt, der vom Fachpersonal in den Aufnahmeeinrichtungen für jeden einzelnen Erwachsenen erstellt wird. Integrationsbeauftragte der Einwanderungsbehörde verfolgen die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen mit Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds geförderte Projekte durchführen. Für Sonderfälle (unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, Personen im Rentenalter ohne Rentenbezüge, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Schleusungs-, Folter- und Vergewaltigungsopfer oder Opfer schwerwiegender Formen von psychologischer, psychischer oder sexueller Gewalt) kann das Integrationsprogramm verlängert werden. Diese Personen können kostenlos und unbefristet in den Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde untergebracht werden, bis die besonderen Umstände (Verletzlichkeit) nicht mehr vorliegen.
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In Bezug auf Wohnraum haben Schutzberechtigte in Rumänien wie rumänische Staatsangehörige das Recht auf eine Wohnung. Dieses können sie allein oder mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen tatsächlich durchsetzen. Die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den betreffenden Personenkreis unter anderem das Recht auf eine Wohnung vor. Für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird auch nach der Anerkennung Unterkunft in einer der von dem rumänischen Integrationsbüro IGI verwalteten Aufnahmeeinrichtungen tatsächlich gewährt. Unter anderem unterstützt die Nichtregierungsorganisation „Consiliul National pentru Refugiati" die Personen bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen. Personen, die nachweisen, dass ihre Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, wird auf Antrag für zunächst fünf Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung eine angemessene staatliche Wohnung (je nach Familiengröße und individuellem Sonderbedarf) zugewiesen, für die sie 10 % der Mietkosten selbst tragen müssen.
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In Bezug auf Sachleistungen erhalten Personen und Familien, deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen bei 200,- Lei (ca. 44,- €) oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. In Bezug auf Geldleistungen werden Bargeldleistungen nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10,- Lei pro Tag, entspricht ca. 68,- € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540,- Lei (ca. 120,- €) für einen Zeitraum von sechs Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate.
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In Bezug auf eine Versorgung im Krankheitsfall sieht die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 auch für die anerkannten Schutzberechtigten analog rumänischen Staatsangehörigen eine medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern; der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet. Die tatsächliche Gewährung der vorgenannten Leistungen wird durch das Integrationsbüro IGI zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard sichergestellt. Unterschiede bestehen regional allenfalls in der Qualität der Unterbringung und Versorgung, abhängig von den jeweils vor Ort ansässigen Nichtregierungsorganisationen (zum Vorgehenden: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 05.12.2017).
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Die im Vergleich schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris).
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Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Rumänien hat mit dem speziellen Integrationsplan und mit dem nationalen Integrationsbüro sowie mehreren Regionalzentren auch entsprechende behördliche Verwaltungseinheiten geschaffen. Das Funktionieren dieser staatlichen Strukturen wird dadurch belegt, dass Rumänien aktiv an dem Europäischen Relocation-Programm gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und Griechenland (ABl. EU L 248/80) teilnimmt (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017).
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Zudem besteht für die anerkannten Schutzberechtigten ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen. Das staatliche Kindergeld beträgt 84,- Lei (ca. 18,60 Euro) für Kinder zwischen 2 und 18 Jahren und für Personen über 18 bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Hat das Kind eine Behinderung, ist der Betrag höher. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld gibt es in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes. Außerdem gibt es eine Familienförderung für Familien mit zwei Eltern und Kindern unter 18, die in einem Haushalt zusammen leben und nur ein geringes Einkommen haben. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gezahlt. Für behinderte Personen, Kinder, die in Heimen untergebracht sind und bei Gefahr sozialer Ausgrenzung durch zum Beispiel Naturkatastrophen, Feuer oder Unfälle besteht die Möglichkeit spezieller finanzieller Hilfen. Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. hinsichtlich der Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit sind anerkannte Flüchtlinge rumänischen Staatsangehörigen gleich gestellt. Der Umstand, dass relativ wenige anerkannte Flüchtlinge von den Möglichkeiten des rumänischen Arbeitsvermittlungssystems durch die Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca (PES) Gebrauch machen, wird zum Teil darin gesehen, dass keine Verpflichtung besteht, sich in dieses System einbeziehen zu lassen und der Umstand, dass viele anerkannt Schutzberechtigte Rumänien nach der Anerkennung wegen aus ihrer Sicht besserer wirtschaftlicher Perspektiven in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rumänien wieder verlassen. Weitere Schwierigkeiten werden bei einer zügigen Anerkennung ausländischer Diplome und dem Umstand gesehen, dass Rumänisch keine international weit verbreitete Sprache ist, so dass vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Teilnahme an Sprachkursen regelmäßig erforderlich ist (vgl. zum Vorgehenden: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, Stand: 08.07.2016, S. 12; European Commission, Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion, European Employment Policy Observatory, Labour market integration of asylum seekers and refugees - Romania, April 2016, S. 2 f., veröffentlicht unter ec.europa.eu; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017).
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Zudem lassen sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Rumänien keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. eine Verletzung der Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie entnehmen.
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Die (offizielle) Arbeitslosenquote in Rumänien lag nach den europaweiten Erhebungen im April 2017 bei 5,3 % (zum Vergleich: Bundesrepublik Deutschland 3,9 %, EU-Durchschnitt: 7,8 %, Griechenland 23,2 %, zitiert nach de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien führt das Auswärtige Amt aus, dass nicht zuletzt dank der Unterstützung internationaler Geldgeber wie dem Internationalen Währungsfond und der Weltbank sowie der EU (Europäischen Union) es Rumänien in den zurückliegenden Jahren gelungen ist, seine Wirtschaft wiederzubeleben. Gleichwohl bleibt Rumänien mit 57 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens der EU das zweitärmste Land der EU.
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Rumänien ist reich an Bodenschätzen und natürlichen Ressourcen, insbesondere gibt es Erdgas (drittgrößte Gasvorkommen der EU), Kohle, Salz und Erdöl. Dank der umfangreichen Gasvorkommen ist Rumänien nur zu weniger als 10 % auf Gasimporte (hauptsächlich aus Russland) angewiesen. Mit Effizienzgewinnen und Erschließung neuer Quellen im Schwarzen Meer strebt Rumänien ab 2019 energetische Unabhängigkeit an. Rumänien hat seit 2013 Wachstumszahlen des Bruttoinlandsproduktes (BIP), die zu den höchsten in der EU gehören. Fortbestehende Mängel im Wirtschaftsumfeld (defizitäre und ineffiziente Staatsunternehmen, ineffiziente Verwaltung, unzureichende Infrastruktur, Absorption von EU-Mitteln) behindern jedoch einen Aufholprozess gegenüber anderen EU-Staaten. Die Wirtschaft in Rumänien entwickelte sich auch 2016 in nominellen Zahlen sehr gut. Lag das Wachstum 2015 bei 3,8 % des BIP, ist das BIP 2016 nach vorläufigen Zahlen saisonbereinigt um 4,8 % gestiegen, ein Rekord seit 2008. Im ersten Trimester 2017 setzte sich dieser Trend fort: Das BIP legte um 5,7 % im Vergleich zum Vorjahr zu.
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Trotz weiterhin positiver Wachstumsprognosen bleibt Wachstumspotential weiterhin ungenutzt angesichts ausstehender Reformen insbesondere bei der Privatisierung der zahlreichen Staatsunternehmen, dem Ausbau der Infrastruktur und zielgenaueren Absorption von EU-Mitteln.
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Die private Nachfrage ist seit 2013 beständig angestiegen. Die Brutto-Umsätze des Einzelhandels stiegen 2015 um 8,9 % und in den ersten neun Monaten 2016 um 15,5 %. Nachdem die Inflation bereits Ende 2015 historische Tiefststände erreichte, lag sie im September 2016 bei - 0,6 %. Hauptgrund hierfür ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 24 % auf 20 % im Januar 2016. Die rumänische Nationalbank geht für 2016 von einer Jahresinflation von - 0,5 % aus, für 2017 erwartet sie 3 %.
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Der Wechselkurs des Leu liegt seit 2013 relativ stabil bei rund 4,4 Lei/EUR. Die Nationalbank hat 2015 mehrmals den Leitzins gesenkt. Zurzeit liegt er bei 1,75 %. Dies ist für Rumänien ein historischer Tiefstand.
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Die offizielle Arbeitslosenstatistik erfasst nur die beim Arbeitsamt Gemeldeten. Viele Rumänen werden durch temporäre Arbeitsmigration, Subsistenzlandwirtschaft und Schwarzarbeit statistisch nicht erfasst. Einige prosperierende Regionen (Westrumänien, Zentralsiebenbürgen, Bukarest) verzeichnen dabei de facto allerdings Vollbeschäftigung und leiden akut unter Arbeitskräftemangel. Der Brutto-Mindestlohn wurde im Mai 2016 auf ca. 280,- € (Netto: 205,- €) angehoben. Der Brutto-Durchschnittslohn lag im März 2017 bei ca. 716,- € (Netto: 515,- €) - bei starken regionalen und sektoralen Unterschieden. Vor allem einkommensschwache Rumänen haben oftmals multiple formelle und informelle Einkommen (zum Vorgehenden: www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Rumaenien/Wirtschaft_node.html, Stand: 2017).
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Zudem ist festzustellen, dass nach den amtlichen Statistiken von Eurostat Rumänien anders als osteuropäische Länder nicht in größerem Umfang von der Flüchtlingsbewegung 2015/2016 betroffen war. So hatten Bulgarien im Jahr 2016 2.655 Asylbewerber und Ungarn 2.870 Asylbewerber je eine Million Einwohner (Bundesrepublik Deutschland 8.769 Asylbewerber je eine Million Einwohner) zu verzeichnen, während es bei Rumänien nur 94 Asylbewerber je eine Million Einwohner waren (Eurostat, Pressemitteilung vom 16.03.2017 Nr. 46/2017). Dies war nach Portugal und der Slowakei der geringste Wert innerhalb der Europäischen Union.
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Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz Berichten über von Polizisten verübten Misshandlungen, insbesondere gegenüber Obdachlosen, Prostituierten und Drogenabhängigen sowie Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die rumänischen Sicherheitsbehörden regelmäßig nicht bereit sind, Straftaten gegenüber anerkannten Schutzberechtigten zu verfolgen (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, a. a. O.).
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Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17, juris). Denn zum einen wird dort maßgeblich auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012 abgestellt, ohne dass die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Zum anderen wird dort nicht berücksichtigt, dass Mitte Januar 2016 die Leistungen für Asylsuchende vervierfacht (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 – Romania, a. a. O.) und nicht nur leicht angehoben wurden. Die weitere Aussage im Zusammenhang mit dem Niveau der Sozialleistungen
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„Das rumänische Prekariat greife insoweit auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurück. Eine solche Möglichkeit bestehe für Flüchtlinge in Rumänien nicht.“
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gibt den zitierten Bericht von Silviu Mihai (Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016) nicht vollständig wieder. Dort heißt es nämlich:
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„Zwar liegen die aktuellen Bezüge der Flüchtlinge damit über denen der Sozialhilfeempfänger_innen, doch auch unter den neuen Regeln bleiben Asylsuchende in der Praxis auf die Zivilgesellschaft angewiesen – ebenso wie das rumänische Prekariat eher die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises in Anspruch nimmt, als sich für ein Pfund Brot mit der Bürokratie auseinanderzusetzen.“
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Auf die von den Klägern vorgetragene schlechtere wirtschaftliche Lage in Rumänien, die aus ihrer Sicht unzureichende bauliche Qualität von Gemeinschaftsunterkünften in Rumänien kommt es daher rechtlich gesehen nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch der Kläger zu 1. und 2. maßgeblich, für ihre Kinder ein besseres Leben in Deutschland zu erhoffen. Entscheidend ist ausgehend vom Ziel einer Schutzgewährung, dass die Kläger in Rumänien nicht befürchten müssen, nach Syrien zurückgeführt zu werden. Dies stellt Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides sicher. Hinzu kommt, dass die Kläger die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien kaum aus eigener Erfahrung beschreiben können, da sie nur wenige Wochen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte Dezember 2016 im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
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Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A -, und v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris) Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungs-konformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, juris m. w. N.). Wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, ist in Rumänien eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet, so dass eine akute Notsituation, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheint.
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Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass eine gravierende Erkrankung vorliegt, welche in Rumänien nicht oder nicht adäquat behandelt werden kann (vgl. zu den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten eines Säuglings mit Herzfehler in Rumänien: VG Würzburg, Beschl. v. 06.04.2017 - W 2 S 17.30970 -, juris). Hinsichtlich der in der Anhörung am 29.03.2017 vorgetragenen psychischen Probleme des Klägers zu 3. sind im Klageverfahren keine näheren Belege vorgelegt worden.
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Soweit die Kläger auf eine bei der Klägerin zu 2. aktuell bestehende Risikoschwangerschaft verweisen (voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 17.06.2018), ist die Beklagte für die Prüfung eines insofern möglicherweise vorliegenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht zuständig. Bei der Beurteilung von Abschiebungsverboten ist zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), bei denen wegen der Verhältnisse im Zielstaat eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (§ 60a Abs. 2 AufenthG), bei denen die Abschiebung als solche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, zu differenzieren. Zuständig für die Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde. Etwas anderes gilt nur bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2017 – 2 M 81/17 –, juris). Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt.
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Auch im Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheides verwiesen.
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Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2017 geändert:
Dem Antragsgegner wird untersagt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die zum Az. 1 A 59/17 beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheklage aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin durchzuführen. Die Verpflichtung, sich auf Anordnung der Antragsgegnerin (fach)ärztlich untersuchen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
Gründe
- 1
Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 auf die Antragstellerin beschränkt. Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers war deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
- 2
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat auch Erfolg.
- 3
Der Senat sieht das Vorliegen eines Duldungsgrundes wegen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG spätestens nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage der ärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit vom 22. Februar 2018 als glaubhaft gemacht an. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 – Umdruck S. 4; Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Dabei bedarf es im Falle der Geltendmachung einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wegen psychischer Erkrankung einer Abgrenzung zur Fallgruppe des sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, dessen Nichtvorliegen im Asylverfahren vorliegend gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde festgestellt worden ist.
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Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt dann vor, wenn – ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat – eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. August 2017 – 11 S 1724/17 -, juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen zur Wahrung der Grundrechte der Betroffenen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.September 2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14).
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Die Ausländerbehörden sind gehalten, zu prüfen, ob eine „vorläufige“ beziehungsweise „momentane“ Reiseunfähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung noch andauert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 -, juris Rn. 4). Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne und einer möglicherweise daraus oder aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Selbstmordgefahr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände handelt. Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden.
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Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Bestimmung des mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 – BGBl. I, S. 390) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (Satz 3). Bereits zuvor entsprach es der Rechtsprechung, dass vom Ausländer selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsachen) sowie gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung zu benennen hatten. Ferner waren die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - , juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10. September 2007 – 10 C 10/17 -, juris Rn. 15).
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Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass durch die ärztlichen Stellungnahmen des Zentrums für Integrative Psychiatrie (ZIP) vom 8. Februar 2016, 4. August 2016 und vom 24. März 2017 die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt worden sei. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stellten nur fest, dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, ohne konkret darzulegen, dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es werde nur auf die möglichen Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Behandlung abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Befundtatsachen die prognostischen Diagnosen beruhten. Aus der ärztlichen Feststellung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung könne nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen sei, wie es zur prognostischen Diagnose komme und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, sei nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen. Im Übrigen könne einer Suizidgefahr mit der verfügten Maßgabe begegnet werden, dass die Abschiebung nur in Begleitung eines Arztes / einer Ärztin unter Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten durchgeführt werden dürfe und die Empfangnahme der Antragstellerin am Flughafen des Zielstaats durch einen Arzt sichergestellt sei, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung – etwa eine stationäre Aufnahme – entscheide.
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Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Defizite rechtfertigen es spätestens nach Vorlage der im Beschwerdeverfahren zuletzt noch eingereichten aktuellen Stellungnahme nicht, die Ausführungen zur Suizidgefahr im Kontext der Abschiebung unberücksichtigt zu lassen.
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Gemäß § 60a Abs. 2 c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen ärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit des Zentrums für Integrative Psychiatrie vom 22. Februar 2018 dürfte eine Glaubhaftmachung erfolgt sein. Die Leiterin des Ambulanzzentrums Dr. W. sowie die behandelnde psychologische Psychotherapeutin, die Dipl.-Psychologin Dr. K. führen aus, diagnostisch lägen bei der Antragstellerin eine schwergradige komplexe posttraumatische Belastungsstörung basierend auf erlebten Traumatisierungen im Herkunftsland und auf der Flucht mit dissoziativen Tendenzen sowie eine rezidivierende depressive Störung mit einer bereits nunmehr sehr lang anhaltenden schweren depressiven Episode einschließlich immer wiederkehrender suizidaler Gedanken und Impulse und somatischem Syndrom vor. Die diagnostische Einschätzung beruhe auf einem qualifizierten klinischen Interview, welches durch eine erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie durch eine psychologische Psychotherapeutin und Traumatherapeutin durchgeführt worden sei. Die Diagnosen würden im Behandlungsverlauf anhand von diagnostischen Gesprächen immer wieder überprüft. Aktuell liege bei der Antragstellerin eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, ausgeprägtes Grübeln, Denken, eingeengt auf das Erlebte und das bei Abschiebung Befürchtete, ausgeprägte innere Unruhe, ständige Nervosität, Zittern, Schwitzen, Frieren, permanente ausgeprägte Muskelanspannung einschließlich Zähnepressen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle, Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, Magen- und Darmprobleme, Taubheitsgefühle, massive Schmerzen an vielen Körperstellen, ausgeprägt depressive Stimmung mit fehlender Schwingungsfähigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit, ausgeprägte Antriebsstörung, schnelle Erschöpfung, ein deutlich herabgesetztes Aktivitätsniveau, diverse massive Ängste mit Meideverhalten (z.B. Meiden, das Haus zu verlassen, Meiden von Menschenmengen oder öffentlichen Verkehrsmitteln oder dies nur in Begleitung; Angst vor der prüfenden Betrachtung durch andere Menschen, Angst vor Ärzten und körperlichen Untersuchungen, Angst vor Ämtern und Behörden, ständige Sorge, den Kindern oder dem Mann könne etwas zustoßen, Angst vor der Angst), Derealisations- und Depersonalisationserleben, tagsüber und nachts Intrusionen, ausgeprägte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, ausgeprägtes Misstrauen, Teilnahmslosigkeit, sozialer Rückzug, deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, eine extrem negative und pessimistische Zukunftsperspektive, Hoffnungslosigkeit, Dysphorie, eine massive Ein- und Durchschlafstörung mit Früherwachen und fehlender Schlaferholsamkeit und Tagesschläfrigkeit, Morgentief, verminderter Appetit, Libidoverlust, Störung der Stress- und Emotionsregulation, leichte Kontroll- und Reinigungszwänge, interaktionelle Defizite, Somatisierung, Köperproblematik, ausgeprägte Suizidgedanken mit der authentischen Aussage, sich bei Rückkehr ins Herkunftsland zu suizidieren, vor. Neben psychotherapeutischen Gesprächen sei aufgrund der Schwere der Symptomatik zusätzlich eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Frau X, die sich seit Juli 2015 in regelmäßiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulanzzentrum des Zentrums für Integrative Psychiatrie in Kiel befinde, benötige eine engmaschige und längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Neben der Anamneseerhebung, Diagnostik und Beziehungsaufbau seien bisher in ersten Schritten die gemeinsame Erarbeitung eines plausiblen Entstehungs- und Aufrechterhaltungsmodells, Psychoedukation zu den einzelnen Störungsbildern, Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur, Aufbau von Ressourcen, Ruheinseln, Entspannung, Bewegung, Ausbau an Selbstfürsorge, Unterstützung beim Beziehungsmanagement, Vermittlung von Fertigkeiten zur Anspannungs- und Emotionsregulation, Vermittlung von Selbstberuhigungs-, Stabilisierungs-, Distanzierungs- und Dissoziations-Stopp-Techniken sowie eine psycho-pharmakologische Beratung und Psychopharmakotherapie erfolgt. Ausschlaggebend für das Ausbleiben einer nachhaltigen Linderung der Symptomatiken sei vor allem der unklare Aufenthaltsstatus der Patientin. Sobald sich Frau X mit der Möglichkeit der Rückführung in ihr Herkunftsland konfrontiert sieht, gerate sie in eine schwere suizidale Krise und äußere glaubhaft, sich bei Rückkehr umzubringen („ich werde nur tot wieder zurückgehen“). Bei einer Unterbrechung der Behandlung und Abschiebung der Familie X in den Kosovo sei nicht nur mit einer zusätzlichen massiven Verschlimmerung des Leidens zu rechnen, sondern es sei hoch wahrscheinlich, dass sich Frau X bei Rückkehr in den Kosovo suizidieren werde. Dies äußere sie konsistent, authentisch und glaubwürdig. Der Leidensdruck sei immens. Bei der Auseinandersetzung mit der Rückführung dekompensiere die Patientin sofort und reagiere suizidal. Sowohl die fachärztliche als auch die fach-psychologische Einschätzung auf dem Boden regelmäßiger therapeutischer Kontakte und des ausführlich beschriebenen psychopathologischen Befundes würden die Einschätzung untermauern, dass sich Frau X bei Durchsetzung der Rückführung suizidieren würde. Es drohe zum einen eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung im Falle der Abschiebung; zum anderen seien akute suizidale Handlungen konkret zu befürchten. Frau X benenne ganz klar wiederholt, nachdrücklich und glaubhaft, sich das Leben zu nehmen, wenn sie in den Kosovo zurück müsse. Eine Reisefähigkeit – jenseits der Transportfähigkeit – sei daher aus therapeutischer Sicht nicht gegeben. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könnten medizinische Maßnahmen aktuell eine Reisefähigkeit nicht herstellen.
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Die im Beschwerdeverfahren eingereichte ergänzende Stellungnahme des ZIP ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Etwa verbleibenden Zweifeln – beispielsweise werden in keiner der Stellungnahmen des ZIP die konkrete Anzahl der bisher absolvierten Beratungstermine benannt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 11. September 2007 – 10 C 8/07 – , juris Rn 15) – muss gegebenenfalls im anhängigen Hauptsacheverfahren (1 A 59/17) nachgegangen werden. Selbst wenn man eines oder mehrere der in § 60a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG bezeichneten Qualitätskriterien als nicht (hinreichend) gegeben ansehen wollte, sind im vorliegenden Falle die Stellungnahmen des ZIP zumindest als „anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 a Abs. 2 d Satz 2 AufenthG im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller bisher verfügbaren Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. zur Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde unter Einschaltung medizinischen Sachverstands bereits Senat, Beschl. v. 23. Februar 2018 - 4 MB 96/17 -).
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Vorliegend ist in die Gesamtschau zum einen einzustellen, dass mit den Stellungnahmen des ZIP vom 8. Februar 2016, 4. August 2016, 24. März 2017, 18. September 2017 und – im Beschwerdeverfahren eingereicht – 22. Februar 2018 gleichbleibend und vertiefend eine hohe Wahrscheinlichkeit suizidaler Handlungen im Kontext der Abschiebung prognostiziert wird und zum anderen seinerzeit der Amtsarzt Dr. Kampen aufgrund einer Untersuchung vom 6. Oktober 2016 in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 ebenfalls von einer behandlungsbedürftigen Depression und von Angststörungen ausging und ärztlicherseits ein transportbedingt erhöhtes Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Krankheit konstatiert hat. Ferner hat er seinerzeit angenommen, bei Vollzug der Abschiebung werden sich aller Wahrscheinlichkeit nach eine Selbstgefährdung ergeben und es auch bei der Mitreise einer medizinisch und psychologisch geschulten Begleitperson als fraglich angesehen, ob das Risiko während oder zum Ende der Reise verringert werde.
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Zwar hat aufgrund der behördlicherseits veranlassten Untersuchung vom 28. März 2017 im Kreishaus Rendsburg-Eckernförde der hinzugezogene Arzt B. in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 ausgeführt, aus ärztlicher Sicht bestünden keine Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftwege, sofern eine Begleitung durch einen Arzt sowie die Gabe von sedierenden Medikamenten (Tavor) bei Impulsdurchbrüchen erfolge. Herrn B. standen bei der Untersuchung alle dem Antragsgegner bekannten Berichte, amtsärztlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zur Verfügung, jedoch setzt sich seine Stellungnahme weder mit der zurückliegenden Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Kampen noch mit den bis dahin vorliegenden Stellungnahmen des ZIP auseinander.
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Spätestens nach Vorliegen der aktuellen Stellungnahme des ZIP vom 22. Februar 2018 ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Erkrankung glaubhaft gemacht hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann.
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Der Senat hat erwogen, ob die Maßgabe des Verwaltungsgerichts, mit der der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist, ausreicht, um die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin zu wahren. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich „momentanen“ Charakters einer Reiseunfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998, a.a.O.) und der gebotenen Abgrenzung zur Problematik des zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann eine solche Maßgabe im Einzelfall ausreichend sein, um sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen während der Abschiebung und rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14). Gesundheitsgefahren, die mit einer drohenden Dekompensation und einer ärztlich bescheinigten Suizidalität während der Abschiebung einhergehen, kann häufig durch eine ärztliche Begleitung während des Fluges sowie einer ärztlich veranlassten Medikation begegnet werden. Im vorliegenden Falle wird eine erstmals durch das Gericht verfügte, eher abstrakte Maßgabe dem gebotenen Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG jedoch nicht gerecht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6. September 2017 – 2 M 83/17 – juris, Rn. 3). Bereits die (vom Verwaltungsgericht nicht zitierte) ärztliche Stellungnahme des ZIP v. 18. September 2017 führt unter der Überschrift „Reisefähigkeit“ aus, die Abschiebung würde bei der Antragstellerin mit Sicherheit eine massive Verschlechterung des psychischen Befundes herbeiführen, akute suizidale Impulse und Handlungen wären konkret zu befürchten. Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme (s.o.) hält der Senat eine erstmalige und notwendigerweise eher abstrakte Maßgabe durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren für nicht hinreichend. Dabei ist im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Durchführung eines Suizids, sondern auch das Eintreten einer massiven Gesundheitsbeeinträchtigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung verhindert werden muss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. August 2017 – 11 S 1724/17 -, juris Rn. 31 f.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge trägt, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 medizinisch betreut und er im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal übergeben wird.
II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.