Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A

ECLI:ECLI:DE:VGAC:2018:1205.6L1708.18A.00
bei uns veröffentlicht am05.12.2018

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 77 Entscheidung des Gerichts


(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 26a Sichere Drittstaaten


(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 05. Dez. 2018 - 6 L 1708/18.A zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 10. Nov. 2017 - Au 5 S 17.50352

bei uns veröffentlicht am 10.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 19 CE 17.657

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge trägt, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 medizinisch betreut und er im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifizie

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. März 2018 - AN 17 K 18.50055

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger, ein Ehepaar mit ihren 2014 und 2016 geborenen Söhnen,

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 14. Nov. 2017 - B 6 S 17.50926

bei uns veröffentlicht am 14.11.2017

Tenor 1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W., Bamberg, beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 (Az. B 6 K 17.50927) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegner

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Juni 2018 - A 5 K 16619/17

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1 1. Der Antrag d

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. März 2018 - 4 MB 24/18

bei uns veröffentlicht am 26.03.2018

Tenor Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2017 geä

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. März 2018 - 7 A 356/17

bei uns veröffentlicht am 13.03.2018

Tatbestand 1 Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. 2 Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 28.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.02.2017 die Anerkennung als Asylberecht

Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. Aug. 2015 - 8 L 607/15.A

bei uns veröffentlicht am 17.08.2015

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Gründe: 2Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 1257/15.A gegen

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag des Antragstellers, eines syrischen Staatsangehörigen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 5 K 16618/17) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.09.2017 anzuordnen,
ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt.
Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG verfügte - und gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abschiebungsanordnung nach Rumänien bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen hat.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [im Folgenden: Dublin III-VO] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Rumänien ist vorliegend nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Denn der Antragsteller ist laut den zwei Eurodac-Treffern Rumänien - Kategorie 1 - am 26.03.2017 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden und hat einen Asylantrag gestellt. Zwar hat der Antragsteller angegeben, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft, da er bei seiner Anhörung in Österreich am 19.06.2017 angegeben hat, dass er in Rumänien - gegen seinen Willen - einen Asylantrag gestellt habe. Die anderes lautenden Angaben bei seiner Anhörung in Deutschland sind damit als Schutzbehauptungen einzuordnen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin am 08.09.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen rechtzeitig gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) und Rumänien hat mit Schreiben vom 21.09.2017 der Aufnahme des Antragstellers fristgerecht zugestimmt (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Auch die durch die Stellung des Eilantrags am 18.10.2017 unterbrochene Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Dublin III-VO) ist eingehalten.
Die Erkenntnisse der Antragsgegnerin aus der Eurodac-Abfrage sind auch zulässig und verwertbar (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.12.2017 - 12a L 3499/17.A -; VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 L 4378/17.A -, alle juris; Prof. Dr. Uwe Berlit: Nichtverwertbarkeit der Zugriffe auf das EURODAC-System?, in: ZAR 2018, 69). Entgegen der mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 - 6 L 3805/17.WI.A - (beck-online) vertretenen Auffassung des Antragstellers deutet nichts darauf hin, dass die Abfrage dieser Ergebnisse aus dem Eurodac-Datenbestand von einer nicht zugriffsberechtigten Stelle vorgenommen worden wäre. Die nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 der „Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1-30, [im Folgenden: Eurodac-VO] zugriffsberechtigten nationalen Dienststellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 Eurodac-VO veröffentlicht die zuständige Agentur die konsolidierte Fassung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Dienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Falle von Änderungen jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste. Ausweislich der letzten von der zuständigen Agentur (European Agency for the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice, kurz: eu-LISA) veröffentlichten Liste vom April 2017 (abrufbar unter: http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51) sind sowohl das Bundesamt als Behörde als auch diverse Untergliederungen des Bundesamtes (z.B. Referate und Außenstellen) sowie kommunale Dienststellen (z. B. Ausländerbehörden, Registrierungsstellen und Erstaufnahmeeinrichtungen) als zugriffsberechtigt benannt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Datenerhebung und weiteren -verarbeitung nach deutschem Recht. Dies gilt auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im oben genannten Beschluss vom 21.09.2017 zur Grundlage rechtlicher Bedenken gemachten Tatsache, dass die auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG beruhende „Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung“ vom 02.04.2008 (AsylZBV), auf die „Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens“ [im Folgenden: Eurodac-VO a.F.] Bezug nimmt, die mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Denn mit Art. 45 der Eurodac-VO wird nicht nur die Eurodac-VO a.F. aufgehoben, sondern auch ausdrücklich bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten. Hierdurch ist eine dynamische Bezugnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eurodac-VO gewährleistet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -, juris). Dies ist auch unionsrechtlich geboten, um den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nachkommen zu können. Doch selbst wenn eine nach nationalem Recht unzuständige Stelle die Eurodac-Abfrage gemacht hätte, würde dies noch nicht zu einem Verwertungsverbot oder einem subjektiv-öffentlichen Recht des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, da nach einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, ihn nicht nach Rumänien abzuschieben, hinter dem öffentlichen (unionsrechtlichen) Interesse der effektiven Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zurückstehen muss.
10 
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - , juris Rn. 60 und 62). Im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt grundsätzlich die Vermutung, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EUV entsprechend behandelt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 und C-493/10 -, juris).
11 
Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien sind für das Gericht nicht erkennbar (wie hier: VG Ansbach, Beschluss vom 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 -; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, alle juris; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 As -, alle juris).
12 
Das Auswärtige Amt schreibt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 (GZ: 508-516.80/49833) u.a.: Das rumänische Asylverfahren, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen in der Praxis liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Der Antragsteller hat abhängig von der Art des Antrags (Gewährung internationalen Schutzes, Folgeantrag etc.) und von dem durchgeführten Verfahren zur Bearbeitung des Antrags ein Recht auf mindestens einen Rechtsbehelf (Klage/ Klage und Berufung) gegen im Verwaltungsverfahren getroffene ablehnende Entscheidungen. Diese Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind im Asylgesetz Nr. 122/2006 geregelt. Informationen über Verfahrensmängel bezüglich des Art. 47 GR-Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) oder Beschwerden Betroffener liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem, sowohl rechtliche, als auch tatsächliche, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgefühlt. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller in Rumänien betragen 1.150 Lei (entspricht ca. 261 EUR), von denen der Antragsteller 10 Lei pro Tag, also. ca. 68 EUR monatlich bar ausgezahlt erhält. Die nicht ausgezahlten Beträge decken Kosten für Unterbringung und sonstige Versorgung (ärztlich, sozial etc.). Personen und Familien, deren monatliches pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 EUR) oder darunter liegt, erhalten abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die nach Rumänien rücküberstellten Asylbewerber genießen alle im Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich ergänzt und überarbeitet) festgelegten Rechte, dazu zählt auch die Unterkunft in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde. Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt. Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber. Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von allein reisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich.
13 
Zwar gibt es eine Veröffentlichung kirchlicher Organisationen und von Pro Asyl aus dem Jahr 2012 u.a. zu Rumänien (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22 und 23), wonach ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiere. Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert, sie hätten meist weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst Zugang zu Dolmetschern, würden bei einer Ablehnung des Asylantrags bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert, selbst Flüchtlinge mit Schutzstatus kämen auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis und ein Asylantragsteller müsse in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreiche. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigender Behandlung droht. Denn Pro Asyl nennt als Quelle lediglich nicht näher bezeichnete „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen" sowie „Berichte von Flüchtlingen“. Es ist daher schon nicht ersichtlich, woher Pro Asyl seine Informationen bezieht und ob diese verlässlich die Situation in Rumänien widerspiegeln. Weiter wird als Quelle der Bericht eines in Rumänien abgelehnten Asylbewerbers genannt, der im Anschluss in Deutschland ein Asylverfahren erreichen und dafür die Verletzung seiner Rechte in Rumänien vor Gericht geltend machen wollte. Der Erlebnisbericht eines einzelnen Asylbewerbers ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung systemischer Mängel in Rumänien, zumal die betreffende Person aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens in Deutschland ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Zustände in Rumänien schlechter darzustellen, als sie es waren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 8 AE 750/15 -, juris). Dass die den Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär seien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter ist als in Deutschland, reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorgegeben wird, zu überschreiten. Der Antragsteller muss sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris Rn. 28 f.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass es sich bei dem genannten Bericht um eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 handelt, welche nicht mehr zur Beurteilung der aktuellen Situation geeignet sein dürfte. Dies zeigt sich schon daran, dass nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.12.2017 (s.o.) jedem Asylbewerber pro Monat umgerechnet ca. 68 EUR ausbezahlt werden, also pro Tag etwa 2 EUR zur Verfügung stehen und nicht mehr lediglich 85 Cent.
14 
Soweit der Antragsteller angegeben hat, er sei in Rumänien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden, ist hieraus nicht ableitbar, dass dies nach einer Überstellung nach Rumänien und Übergabe an die rumänischen Behörden wieder passieren wird. Außerdem hätte sich der Antragsteller hiergegen auch bei den rumänischen Behörden beschweren und den dortigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Soweit er weiter vorgetragen hat, dass in dem Camp unhygienische Zustände geherrscht hätten, wird dies durch die vorhandenen Erkenntnismittel nicht bestätigt.
15 
Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017 (Bundesamtsakte AS 98) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 18.07.2017 (Bundesamtsakte AS 128) verwiesen.
16 
Es liegen zudem keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor und der Abschiebung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen.
17 
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, dass er wegen seines Gesundheitszustands nicht nach Rumänien könne, liegt kein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung vor, denn es bleibt bei dieser Behauptung, ohne hierzu konkreter vorzutragen. Eine konkrete Erkrankung hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Soweit er in seiner Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 19.09.2017 beim Bundesamt angegeben hat, er habe Schmerzen in der Brust, ist nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich in Rumänien alsbald verschlechtern könnte. Denn nach Angaben des Antragstellers war er deswegen in Deutschland bei einem Arzt, der jedoch nur gesagt habe, dass er zu viel rauchen würde. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit gesundheitliche Probleme mit seiner Schulter hat, an welcher er in Rumänien verletzt worden sein soll.
18 
Ein Abschiebungsverbot liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller angegeben hat, er habe in Rumänien Angst vor dem Schleuser. Denn der Antragsteller könnte hierfür die Hilfe der rumänischen Polizei in Anspruch nehmen.
19 
Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der Verlobung des Antragstellers mit Frau XXX unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 BS 426/04 -, juris). Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 ME 139/10 -, juris). Im vorliegenden Fall wurde vom Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2018 vorgetragen, dass dieser und seine Verlobte sich derzeit um die Beschaffung der Unterlagen, welche für die standesamtliche Hochzeit in Deutschland von Nöten sind, bemühen würden. Damit wurde weder ein zeitnaher Eheschließungstermin genannt noch Nachweise für einen erfolgreichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erbracht.
20 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
21 
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hatte vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.).
22 
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin W., Bamberg, beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.08.2017 (Az. B 6 K 17.50927) gegen Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 wird angeordnet.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Überstellung nach Rumänien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Die Antragsteller, ein Ehepaar und zwei ihrer minderjährigen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige und sunnitische Muslime. Sie sind Tadschiken und stammen aus einem Dorf in der Provinz Kabul. Nach eigenen Angaben verließen sie ihr Herkunftsland am 20.09.2016 und durchreisten den Iran, die Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo und Serbien. Von dort gelangten sie nach Rumänien. Am 03.05.2017 stellten der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 nach Angaben der rumänischen Behörden in Timisora für sich und ihre Kinder Asylanträge, die am 26.06.2017 abgelehnt wurden. Dagegen legten sie keine Rechtsbehelfe ein, sondern fuhren, versteckt auf einem Lkw, nach Deutschland weiter, wo sie am 02.07.2017 ohne Visa und Identitätspapiere einreisten.

Eine Eurodac-Recherche am 02.07.2017 gab Aufschluss über die Asylantragstellung der Antragsteller zu 1 und 2 am 03.05.2017 in Timisora (Rumänien) (RO 1…).

Am 06.07.2017 stellten die Antragsteller zu 1 und 2 für sich und die Antragsteller zu 3 und 4 in Bamberg Asylanträge. Bei seiner in Dari durchgeführten Anhörung am 10.07.2017 erklärte der Antragsteller zu 1, ein Mafiaboss, der ihm bereits im Zusammenhang mit einem gescheiterten Bauprojekt in Afghanistan nachgestellt habe, habe ihn auch in Rumänien bedroht. Die Antragstellerin zu 2, die im Anschluss daran angehört wurde, ergänzte, ein Afghane habe sie in Rumänien davor gewarnt, dieselben Leute, die ihnen in ihrem Herkunftsland Schwierigkeiten bereitet hätten, seien nun auch in Rumänien, um ihnen Probleme zu machen. Daraufhin seien sie so schnell wie möglich nach Deutschland weitergereist.

Am 18.07.2017 stellte die zuständige deutsche Dublin-Einheit ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Antragstellerin zu 2 und ihre Kinder an die rumänischen Behörden. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin zu 2 voraussichtlich am 01.08.2017 ein Kind erwarte. Am 20.07.2017 wurde ein entsprechender Antrag für den Antragsteller zu 1 gestellt. Am 01.08.2017 erklärte sich die rumänische Dublin-Einheit zur Rückübernahme der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 d Dublin III-VO bereit. Auf die ihr mitgeteilte Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 ging die rumänische Behörde nicht ein und äußerte sich insbesondere auch nicht dazu, wie die Antragsteller in Rumänien untergebracht werden würden.

Mit Bescheid vom 03.08.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Rumänien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1

AufenthG auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

In einem Vermerk vom 03.08.2017 geht das Bundesamt davon aus, dass die Zuständigkeit auf die Republik Rumänien am 01.08.2017 übergegangen ist und die Überstellungsfrist am 01.02.2018 endet. Am 11.08.2017 kam in Bamberg ein weiterer Sohn als drittes Kind der Antragsteller zu 1 und 2 zur Welt.

Mit Telefax ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.08.2017 haben die Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth erhoben und beantragt, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 03.08.2017 aufzuheben sowie über den Antrag auf Asyl neu zu entscheiden (Az. B 6 K 17.50927).

Ebenfalls am 11.08.2017 haben ihre Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides vom 03.08.2017 anzuordnen.

Außerdem haben sie beantragt,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin …, B., beizuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung sei anzuordnen, weil Rumänien nicht zuständig sei, weil die Antragsteller dort keinen Antrag gestellt hätten. Außerdem wiesen das Asylverfahren und die Unterbringung in Rumänien systemische Schwachstellen auf, so dass Deutschland von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Weiter bestehe ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, weil Rumänien keine Zusicherung abgegeben habe, dass die Familie mit den inzwischen drei minderjährigen Kindern kindgerecht untergebracht werde. Darüber hinaus habe die Abschiebung nach Rumänien zu unterbleiben, weil die Gefahr bestehe, dass der Antragsteller zu 1 dort von der afghanischen Mafia getötet werde. Schließlich sei die Antragsgegnerin gehindert, die Antragstellerin zu 2 während der achtwöchigen Mutterschutzfrist nach der Geburt ihres dritten Kindes abzuschieben.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie beruft sich auf die Begründung des Bescheides vom 03.08.2017.

Mit Bescheid vom 02.10.2017 wurde der Asylantrag des dritten Kindes ebenfalls als unzulässig abgelehnt, festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, die Abschiebung nach Rumänien angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Klage erhoben (Az. B 6 K 17.51093) und ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt (Az. B 6 S 17.51092).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin , B., beigeordnet.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, verspricht der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung, den die Antragsteller, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen, gestellt haben, Aussicht auf Erfolg. Deshalb wird gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und gemäß § 121 Abs. 2 ZPO die für eine Vertretung erforderliche Rechtsanwältin beigeordnet.

2. Der nach § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG zulässige Antrag ist begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage anordnen, wenn die Klage nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht insbesondere eine summarische Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmen und bei offenen Erfolgsaussichten das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs mit dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides abzuwägen.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich bei der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. Deshalb hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind, also feststeht, dass der andere Staat zuständig ist und die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

a) Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist zwar die Republik Rumänien.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

aa) Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist dann, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig.

Zuständig für die Prüfung des Antrags der Antragsteller auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Rumänien, weil festgestellt wurde, dass die Antragsteller aus einem Drittstaat (Serbien) kommend die Landgrenze Rumäniens illegal überschritten haben. Seit dem illegalen Grenzübertritt bis zur Antragstellung in Rumänien am 03.05.2017, auf die gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO abzustellen ist, waren die zwölf Monate noch nicht vergangen, mit deren Ablauf gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Rumäniens endet.

bb) Gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (Rumänien) verpflichtet, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO einen Drittstaatsangehörigen wieder aufzunehmen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag gestellt hat. Diese Vorschrift ist hier anzuwenden. Zum einen liegt ein Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vor. Mittels dieses Beweismittels ist festgestellt, dass die Antragsteller in Rumänien bereits Anträge gestellt haben und nicht lediglich ein Grenzübertritt vorliegt (Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Eurodac-VO). Zum zweiten hat die rumänische Dublin-Einheit mitgeteilt, dass die rumänischen Behörden die Anträge am 26.06.2017 abgelehnt haben. Zum dritten haben die Antragsteller selbst angegeben, dass sie nicht während der Prüfung, sondern erst nach der Ablehnung der Anträge nach Deutschland weitergereist sind.

cc) Die Zuständigkeit Rumäniens ist nicht gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO entfallen. Danach ist der Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn nicht innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO festgesetzten Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung ein Treffer am 02.07.2017 gemeldet und die Wiederaufnahmegesuche am 18. bzw. 20.07.2017 gestellt wurden, ist diese Frist eingehalten worden. Rumänien hat dem auf Angaben aus dem Eurodac-System gestützten Gesuch vom 01.08.2017 binnen zwei Wochen stattgegeben (Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).

dd) Die Zuständigkeit Rumäniens ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist, die gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs durch die rumänische Dublin-Einheit am 01.08.2017 zu laufen begann, endet am 01.02.2018 und ist damit noch nicht abgelaufen.

ee) Weiter ergibt sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. Insbesondere können die Antragsteller einer Überstellung nach Rumänien nicht mit Erfolg mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtscharta, Art. 3 EMRK mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Rumänien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO).

Bei der dazu anzustellenden Prüfung kommt es nur darauf an, ob im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen systemische Mängel bestehen, nicht jedoch darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob der Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung, hier Rumänien, vorliegen (BVerwG, B. v. 06.06.2014 – 10 B 35/14 – NVwZ 2014, 1677/1679 Rn. 6).

Gegen das Vorliegen systemischer Mängel spricht zunächst, dass die EU-Kommission die nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 01.01.2007 die Entwicklung des Landes weiter überwacht hat und in jährlichen Monitoring-Berichten die Ergebnisse festgehalten hat, im Zeitraum von 2007 bis 2017 in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen ist. Auch die Aktivitäten des UNHCR und anderer NGOs, mit denen Rumänien zusammenarbeitet, lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen (VG Düsseldorf, B. v. 10.04.2017 – 22 L 668/17.A – juris Rn. 32).

Einen systematischen Mangel begründet insbesondere nicht, die trotz der wesentlichen Erhöhung in den letzten zwei Jahren immer noch im Vergleich zum deutschen Niveau geringe Höhe der Barbezüge von Asylsuchenden. Denn die finanzielle Hilfe von insgesamt 114,00 EUR monatlich fällt nicht deutlich gegenüber dem durchschnittlichen Monatslohn von 462,00 EUR und dem gesetzlichen Mindestlohns von 275,00 EUR in Rumänien deutlich ab (VG Düsseldorf a.a.O., juris Rn. 52-63). Auch die sonstigen vorliegende Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass gegenwärtig in Rumänien systematisch gegen die Vorschriften der Richtlinie 2003/9/EG (Aufnahmerichtlinie) verstoßen wird oder menschenrechtswidrige Aufnahmebedingungen vorherrschen ( in diesem Sinne neuestens auch VG Karlsruhe, B. v. 12.09.2017 – A 1 K 10625/17 – juris Rn. 5-11; Österreichisches BVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017 – W 1538 2164766-1 - abrufbar unter www.ris.bka,gv.at; VG Göttingen, B. v. 04.10.2017 – 2 B 683/17 – juris Rn. 12 -19).

Soweit Gerichte demgegenüber systemische Mängel bejahen, stützen sie sich dabei auf (jedenfalls nunmehr) veraltete Erkenntnismittel (VG Schwerin, B. v. 27.03.2015 – 3 B 236/15 Asjuris Rn. 14f.: Bericht des UNHCR von 2012) oder die Entscheidungen betreffen die von der Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern zu unterscheidende Rücküberstellung von subsidiär Schutzberechtigten (VG Bremen, B. v. 02.02.2017 – 5 V 131/17 - juris Rn.12f.).

b) Die aufschiebende Wirkung der Klage ist jedoch anzuordnen, weil der Rücküberstellung zum derzeitigen Zeitpunkt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m.Art. 3 EMRK entgegensteht.

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot setzt dabei voraus, dass ernsthafte, durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Ausländer Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. von. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere auch darauf, ob der Ausländer der Gruppe der besonders verletzlichen Personen zuzuordnen ist.

Zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehören Familien mit Neugeborenen und Kleinkindern. Insbesondere minderjährige Asylbewerber bedürfen, auch wenn sie von ihren Eltern begleitet werden, eines besonderen Schutzes, weil sie besondere Bedürfnisse haben und extrem verwundbar sind. Sie dürfen deshalb unter Wahrung der Familieneinheit nur in Aufnahmeeinrichtungen Einrichtungen untergebracht werden, die dem Alter der Kinder entsprechen, so dass keine Situation von Anspannung und Angst mit besonders traumatisierenden Wirkungen für die Psyche der Kinder entsteht. Andernfalls wird die Schwere erreicht, die erforderlich ist, um unter das Verbot in Art. 3 EMRK zu fallen (EGMR, U. v. 4.11.2014 – 29217/12 – NVwZ 2014, 127131 Rn. 119f. Tarakhel).

Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Rumänien bestandskräftig erfolglos beendet war, können nach Erkenntnissen des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich, die am 19.09.2016 schriftlich festgehalten wurden (wiedergegeben in ÖBVerwG, Erkenntnis v. 28.09.2017, a.a.O. unter Länderfeststellungen 2. und 3.) und z.T. auf den Angaben des für Asylfragen zuständigen Generalinspektorats für Immigration beruhen (abrufbar unter http://igi.mai.gov.ro), einen Folgeantrag stellen, werden aber als illegale Fremde für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Bei einigen Vulnerablen, zu denen nach Art. 5 Rumänisches Asylgesetz 122/2006 auch begleitete Minderjährige gehören, wird nach einer Änderung im Fremdengesetz auf Haft verzichtet, wenn sie eine alternative Unterbringung nachweisen können, wobei sie von NGOs unterstützt werden. Die übrigen werden in Haft genommen und, sofern möglich, in einem in limitierter Anzahl vorhandenen separaten Haftraum untergebracht. Auch Minderjährige, die mit ihren Familien reisen, können in Haft genommen werden, wenn die Behörden zu der Einschätzung kommen, dass es dem Interesse des Kindes im Interesse der Familieneinheit eher dienlich ist, inhaftiert zu werden, als außerhalb der Haftanstalt untergebracht zu werden. Kommt das Generalinspektorat für Immigration dagegen zu der Auffassung, dass es geboten erscheint, den Minderjährigen nicht zu inhaftieren, kann er mit Zustimmung der Familie von NGOs getrennt von der Familie untergebracht werden. Inwieweit die Hafteinrichtungen Bedürfnisse von Kindern berücksichtigen, wird unterschiedlich beurteilt: Während im November 2012 noch die Rede davon war, die Hafteinrichtungen seien nicht speziell auf Kinder ausgerichtet und es gebe dort weder speziell geschulten Mitarbeiter noch einen Zugang zur Bildung (so der Bericht über Rumänien seitens des Dublin Transnational Project, wiedergeben in ÖBVerwG, Erkenntnis vom 08.02.2017 – W1682127455-1 - abzurufen über www.ris.bka.gv.at), wird nunmehr davon ausgegangen, die Minderjährigen verfügten in den Haftanstalten über sämtliche Kindesrechte (ÖBVerwG, Erkenntnis vom 28.09.2017 a.a.O.).

Die in Rumänien geltenden Regelungen und ihre Handhabung in der Verwaltungspraxis erlauben eine Rückführung der Antragsteller, eine Familie mit zwei Kleinkindern im Alter von drei und vier Jahren und einem vor drei Monaten geborenen Säugling nur dann, wenn zuvor verlässliche Schutzvorkehrungen getroffen wurden.

Nach Art. 8 Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ist es zwar nicht von vornherein untersagt, Antragsteller auf internationalen Schutz während des Verfahrens in Haft zu nehmen. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeRL verlangt jedoch, dass Minderjährige nur im äußersten Fall in Haft genommen werden dürfen, nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Weiter schreibt die Aufnahmerichtlinie vor, dass eine derartige Haft für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet wird und alle Anstrengungen unternommen werden, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen (Art.11 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL). Erwägungsgrund 20 AufnahmeRL verlangt weiter, dass alle Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen darauf geprüft worden sind, ob sie besser geeignet sind, die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers sicherzustellen. Erwägungsgrund 22 fordert dazu auf, dass bei der Entscheidung über die Unterbringungsmodalitäten dem Wohl eines Kindes Rechnung zu tragen ist.

Diese unionsrechtlichen Vorgaben zur uneingeschränkten Achtung der Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls, die auch im Zusammenhang mit Überstellungen nach der Dublin III-VO einzuhalten sind (Erwägungsgrund 16 zur Dublin III-VO) sowie der Schutz der berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 GG gebieten es, dass das Bundesamt im Hinblick auf die beiden Kleinkinder und insbesondere des Neugeborenen in Abstimmung mit den rumänischen Behörden sicherstellt, dass die rumänischen Behörden von ihrer Befugnis Gebrauch machen, die Antragsteller nicht zu inhaftieren, sondern dafür zu sorgen, dass sie als Familie zusammen außerhalb einer Haftanstalt in einer Art und Weise untergebracht werden, dass ihre elementaren Bedürfnisse gesichert sind (vgl. für eine entsprechende Garantie bei Rückführungen nach Italien BVerfG, B. v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn.16).

Eine derartige individuelle Garantieerklärung liegt nicht vor. Denn das Bundesamt hatte zwar in seinem Übernahmeersuchen vom 18.07.2017 auf die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 hingewiesen, die rumänische Dublin-Einheit hat aber in ihrer Antwort vom 01.08.2017 nicht ausdrücklich darauf reagiert, sondern sich lediglich darauf beschränkt, die deutschen Behörde zu ersuchen, sieben Tage vor der Rückführung den rumänischen Behörden die Einzelheiten der Rücküberstellung zu klären.

Ohne eine entsprechende Zusicherung der rumänischen Behörden steht der Abschiebung aber derzeit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK entgegen, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist.

3. Als unterliegender Teil trägt die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Hinweis:

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamts für ... vom 18. Oktober 2017 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Rumänien.

Der am ... 1991 in ... (Irak) geborene Antragsteller zu 1 und die am ... 1985 in ... (Irak) geborene Antragstellerin zu 2 sind irakische Staatsangehörige mit kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischem Glauben.

Ihren Angaben zufolge reisten die Antragsteller am 4. September 2017 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie unter dem 22. September 2017 Asylerstanträge stellten.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vor.

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 26. September 2017 erklärten die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin-III-VO.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017 lehnte das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Rumänien wurde in Nr. 3 des Bescheides angeordnet. Nr. 4 des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig seien, da Rumänien aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Daher würden die Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Rumänien führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragsteller eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 18. Oktober 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragsteller haben gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 27. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 Klage erhoben (Au 5 K 17.50349). Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 haben die Antragsteller im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen.

Zur Begründung des Eilantrages ist mit Schriftsatz vom 3. November 2017 ausgeführt, dass sich der Antrag auf die erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung der Antragstellerin zu 2 stütze. Die Antragstellerin zu 2 sei derzeit nicht reisefähig. Sie müsse sich einer operativen Therapie unterziehen. Aufgrund der indizierten Beschwerden könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Reisefähigkeit in Kürze wieder hergestellt werde. Das Ergebnis des operativen Eingriffs bleibe abzuwarten. Zurzeit lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Mit der Antragsbegründung wurden mehrere Atteste des Klinikums ... vorgelegt, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Akte des Klageverfahrens Au 5 K 17.50349 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat in der Sache Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des vorliegend aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG folgenden gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

a) Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für den gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts streiten oder jene, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, da er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt voraussichtlich erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabs im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. zum Ganzen: VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG kommt es für den vorliegenden Beschluss im Eilverfahren, der ohne mündliche Verhandlung ergeht, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an.

b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze überwiegt vorliegend das Suspensivinteresse der Antragsteller das gesetzliche Vollzugsinteresse. Die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind nach summarischer Prüfung hinsichtlich der nach § 34 a AsylG erlassenen Abschiebungsanordnung zumindest offen.

aa) Zwar ist die unter Nr. 1. des gegenständlichen Bescheids getroffene Ablehnung des Asylantrags der Antragsteller als unzulässig bei summarischer Prüfung grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Republik Rumänien gemäß Art. Art. 18 Abs. 1 lit. b. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Entscheidung über den Asylantrag der Antragsteller zuständig ist.

(1) Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats zur Prüfung des Asylantrags ist im gegebenen Fall die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten (mithin ab 1. Januar 2014) gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 17.6.2014 – 10 C 7/13 – juris Rn. 27). Vorliegend sind sowohl der gegenständliche Asylantrag und damit auch der Antrag auf internationalen Schutz i.S.v. Art. 2 lit. b Dublin III-VO (22. September 2017) als auch das Aufnahmegesuch an die Republik Rumänien (26. September 2017) nach dem vorgenannten Stichtag gestellt worden.

(2) Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ist der nach der Verordnung zuständige Mitgliedsstatt verpflichtet, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Aufenthaltstitel aufhält, verpflichtet nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO wird bei der Bestimmung des nach den Kriterien des Kapitels III zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO ist, wenn sich anhand der Kriterien der Dublin-III-VO der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Hier haben sich die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst in Rumänien aufgehalten und sind erst im Anschluss nach Deutschland gelangt. Nach den im Verfahren vorgelegten Unterlagen haben die Antragsteller am 14. August 2017 in Rumänien einen Asylantrag gestellt. Für die Antragsteller liegen jeweils EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vor. Auf dieser Grundlage hat die Antragsgegnerin am 26. September 2017 ein Übernahmeersuchen an die Republik Rumänien gerichtet, welchem mit Schreiben der rumänischen Behörden vom 9. Oktober 2017 stattgegeben wurde. Die rumänischen Behörden haben ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Antragsteller gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO anerkannt.

Gründe dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers im Wege des Selbsteintrittsrechts übernehmen und das Ermessen der Antragsgegnerin insoweit auf Null reduziert sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Allerdings sind die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage hinsichtlich der unter Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Abschiebungsanordnung bei summarischer Prüfung zumindest offen.

(1) Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 AsylG. Hiernach ordnet das Bundesamt bei – wie hier – beabsichtigter Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 AsylG) die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamts zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

(2) Die Abschiebung der Antragsteller in die Republik Rumänien ist grundsätzlich auch rechtlich möglich.

Nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO kann es sich als unmöglich erweisen, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, soweit es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 der EU–Grundrechtecharta – GR-Charta – mit sich bringen (vgl. hierzu EuGH vom 21.12.2011, Rs. C-411/10 u.a., juris; vom 14.11.2013, Rs. C-4/11, juris; vom 10.12.2013, Rs. C-394/12, juris). Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen einschlägige EU-Richtlinien genügen somit, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln; nur soweit das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, ist eine Überstellung mit Art. 4 GR-Charta unvereinbar (BVerwGvom 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Leitsatz und Rn. 6).

Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist festzustellen, dass im Fall der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rücküberstellung in die Republik Rumänien – bei der es sich als Mitglied der Europäischen Union bereits kraft Gesetzes um einen sicheren Drittstaat i.S.v. Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylG handelt – nicht ernsthaft zu befürchten ist. Systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren haben die Antragsteller bereits nicht aufzeigt. Solche sind auch für das Gericht nicht erkennbar. In dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht zu erkennen, dass die Verhältnisse in Rumänien hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, das die Antragsteller dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein würden.

Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin II-VO sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das nationale Recht über Formen des Unionsrechts erfolgt. Die Kommission habe die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. Im Zeitraum 2007 bis 2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylerfahrens eingegangen. Dies lässt auch zum jetzigen Zeitpunkt den Schluss zu, dass systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen (vgl. VG Düsseldorf, B.v. 6.11.2014 – 17 L 2289/14-A – juris Rn. 14; VG Bayreuth, B.v. 25.8.2014 – B 5 S. 14.50047 – juris Rn. 28; VG Karlsruhe, B.v. 10.2.2014 – A 1 K 3800/13 – juris Rn. 10; VG Aachen, B.v. 5.3.2015 – 8 L 739/14.A – juris Rn. 22 ff.).

(3) Allerdings kann nach summarischer Überprüfung von Sach- und Rechtslage derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit – ggf. auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende – Duldungsgründe i.S.v. § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch i.S.v. § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Dies kann nicht nur der Fall sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 9-11; BayVGH, B.v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris Rn. 4; VG Augsburg, B.v. 26.1.2015 – Au 7 S. 15.50015 – juris Rn. 39).

Legt der Ausländer ärztliche Atteste bzw. Fachberichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die zugrundeliegenden Befundtatsachen angeben, ggf. die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung bzw. Diagnose des Krankheitsbilds sowie die konkreten Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Regelmäßig muss ein Attest etwa Angaben darüber enthalten, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Dem Arzt, der ein Attest ausstellt, ist es hingegen untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit rechtlichen Fragen auseinanderzusetzen. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17/07 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.7.2014 – 10 CE 14.1523 – juris Rn. 21; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 13; B.v. 9.1.2012 – 10 CE 11.2044 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, B.v. 4.11.2014 – B 3 E 14.734 – juris Rn. 33).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt eine Gesamtschau der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befundberichte des Klinikums ... vom 27. Oktober 2017 bzw. 30. Oktober 2017 eine Reiseunfähigkeit (im engeren Sinn) der Antragstellerin zu 2. Insbesondere der ärztlichen Stellungnahme des Klinikums ... – Innere Medizin, Hämatologie und Onkologie, Lungen- und Bronchialheilkunde, Neurochirurgie, Orthopädie vom 30. Oktober 2017 ist ein ausführlicher Befundbericht beigefügt, der erkennen lässt, auf welcher Grundlage die fachärztliche Stellungnahme vom 27. Oktober 2017 zur Feststellung der bei der Antragstellerin zu 2 vorliegenden derzeitigen Reiseunfähigkeit gelangt ist. Für die Antragstellerin zu 2 ist aufgrund der bei ihr vorliegenden Beschwerden eine notfallmäßige operative Therapie erforderlich, die aktuell einen Vollzug der sofortigen Abschiebung nach Rumänien ausschließt. Die im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste enthalten belastbare Anhaltspunkte dafür, dass bei der Antragstellerin zu 2 derzeit ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufgrund krankheitsbedingter Reiseunfähigkeit im engeren Sinn vorliegt.

Bei dieser Sachlage war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stattzugeben.

Um den Schutz von Ehe und Familie zu gewährleisten, war die aufschiebende Wirkung der Klage umfassend anzuordnen. Beim Antragsteller zu 1, für den keine gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer fehlenden Reiseunfähigkeit vorgetragen sind, handelt es sich um einen Familienangehörigen im Sinne der Definition in Art. 2 lit. g Dublin III-VO wonach „Familienangehöriger“ unter anderem der Ehegatte des jeweiligen Antragstellers ist. Dass es sich bei den Antragstellern um ein verheiratetes Ehepaar handelt, wird auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren Unterlegen hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nach § 83 b AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
1. Der Antrag des Antragstellers, eines syrischen Staatsangehörigen,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage (A 5 K 16618/17) gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22.09.2017 anzuordnen,
ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 34a Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen, wenn bei der vom Gericht zu treffenden Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Belangen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Abschiebung das öffentliche Interesse an deren sofortigen Vollzug überwiegt.
Im vorliegenden Fall erweist sich die vom Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 AsylG verfügte - und gemäß § 75 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbare - Abschiebungsanordnung nach Rumänien bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig, so dass das private Interesse des Antragstellers, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet zu verbleiben, hinter dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen hat.
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat (§ 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG). Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG). Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der „Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist“ (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) [im Folgenden: Dublin III-VO] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Rumänien ist vorliegend nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig. Denn der Antragsteller ist laut den zwei Eurodac-Treffern Rumänien - Kategorie 1 - am 26.03.2017 in Rumänien erkennungsdienstlich behandelt worden und hat einen Asylantrag gestellt. Zwar hat der Antragsteller angegeben, er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Diese Angaben sind jedoch nicht glaubhaft, da er bei seiner Anhörung in Österreich am 19.06.2017 angegeben hat, dass er in Rumänien - gegen seinen Willen - einen Asylantrag gestellt habe. Die anderes lautenden Angaben bei seiner Anhörung in Deutschland sind damit als Schutzbehauptungen einzuordnen.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin am 08.09.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen rechtzeitig gestellt (Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO) und Rumänien hat mit Schreiben vom 21.09.2017 der Aufnahme des Antragstellers fristgerecht zugestimmt (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO). Auch die durch die Stellung des Eilantrags am 18.10.2017 unterbrochene Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Dublin III-VO) ist eingehalten.
Die Erkenntnisse der Antragsgegnerin aus der Eurodac-Abfrage sind auch zulässig und verwertbar (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.12.2017 - 12a L 3499/17.A -; VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 - 5 L 4378/17.A -, alle juris; Prof. Dr. Uwe Berlit: Nichtverwertbarkeit der Zugriffe auf das EURODAC-System?, in: ZAR 2018, 69). Entgegen der mit Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 - 6 L 3805/17.WI.A - (beck-online) vertretenen Auffassung des Antragstellers deutet nichts darauf hin, dass die Abfrage dieser Ergebnisse aus dem Eurodac-Datenbestand von einer nicht zugriffsberechtigten Stelle vorgenommen worden wäre. Die nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 2 der „Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1-30, [im Folgenden: Eurodac-VO] zugriffsberechtigten nationalen Dienststellen werden von den Mitgliedstaaten benannt. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 Eurodac-VO veröffentlicht die zuständige Agentur die konsolidierte Fassung der Liste der von den Mitgliedstaaten benannten Dienststellen im Amtsblatt der Europäischen Union und im Falle von Änderungen jedes Jahr online eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste. Ausweislich der letzten von der zuständigen Agentur (European Agency for the operational management of large-scale IT systems in the area of freedom, security and justice, kurz: eu-LISA) veröffentlichten Liste vom April 2017 (abrufbar unter: http://www.eulisa.europa.eu/Publications/p_reports/Pages/default.aspx?RID=51) sind sowohl das Bundesamt als Behörde als auch diverse Untergliederungen des Bundesamtes (z.B. Referate und Außenstellen) sowie kommunale Dienststellen (z. B. Ausländerbehörden, Registrierungsstellen und Erstaufnahmeeinrichtungen) als zugriffsberechtigt benannt. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Datenerhebung und weiteren -verarbeitung nach deutschem Recht. Dies gilt auch in Ansehung der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden im oben genannten Beschluss vom 21.09.2017 zur Grundlage rechtlicher Bedenken gemachten Tatsache, dass die auf § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AsylG beruhende „Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung“ vom 02.04.2008 (AsylZBV), auf die „Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens“ [im Folgenden: Eurodac-VO a.F.] Bezug nimmt, die mittlerweile nicht mehr in Kraft ist. Denn mit Art. 45 der Eurodac-VO wird nicht nur die Eurodac-VO a.F. aufgehoben, sondern auch ausdrücklich bestimmt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung als Bezugnahmen auf diese Verordnung gelten. Hierdurch ist eine dynamische Bezugnahme auf die nunmehr geltenden Bestimmungen der Eurodac-VO gewährleistet (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2018 - 22 L 5913/17.A -, juris). Dies ist auch unionsrechtlich geboten, um den Pflichten der Bundesrepublik Deutschland im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nachkommen zu können. Doch selbst wenn eine nach nationalem Recht unzuständige Stelle die Eurodac-Abfrage gemacht hätte, würde dies noch nicht zu einem Verwertungsverbot oder einem subjektiv-öffentlichen Recht des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen, da nach einer Abwägung das Interesse des Antragstellers, ihn nicht nach Rumänien abzuschieben, hinter dem öffentlichen (unionsrechtlichen) Interesse der effektiven Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zurückstehen muss.
10 
Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig geworden. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sieht vor, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2014 - 10 B 6.14 - und vom 06.06.2014 - 10 B 35.14 -, jeweils juris; im Anschluss an EuGH, Urteil vom 10.12.2013 - C-394/12 - , juris Rn. 60 und 62). Im Rahmen des gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt grundsätzlich die Vermutung, dass Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte nach Art. 6 Abs. 1 EUV entsprechend behandelt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C 411/10 und C-493/10 -, juris).
11 
Systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in Rumänien sind für das Gericht nicht erkennbar (wie hier: VG Ansbach, Beschluss vom 14.02.2018 - AN 17 S 18.50128 -; VG Augsburg, Beschluss vom 10.11.2017 - Au 5 S 17.50352 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2016 - 12 L 2625/16.A -; VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, alle juris; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31.03.2015 - 20 L 211/15.A -; VG Schwerin, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 236/15 As -, alle juris).
12 
Das Auswärtige Amt schreibt in seiner Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 05.12.2017 (GZ: 508-516.80/49833) u.a.: Das rumänische Asylverfahren, auch von im Dublin-Verfahren rücküberstellten Personen, basiert auf den einschlägigen Richtlinien der EU und orientiert sich rechtlich und tatsächlich an den damit verbundenen europäischen Standards. Erkenntnisse über Abweichungen in der Praxis liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Der Antragsteller hat abhängig von der Art des Antrags (Gewährung internationalen Schutzes, Folgeantrag etc.) und von dem durchgeführten Verfahren zur Bearbeitung des Antrags ein Recht auf mindestens einen Rechtsbehelf (Klage/ Klage und Berufung) gegen im Verwaltungsverfahren getroffene ablehnende Entscheidungen. Diese Möglichkeiten des Rechtsschutzes sind im Asylgesetz Nr. 122/2006 geregelt. Informationen über Verfahrensmängel bezüglich des Art. 47 GR-Charta (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) oder Beschwerden Betroffener liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Erkenntnisse über Abweichungen von rechtsstaatlichen Grundsätzen und europäischen Richtlinien im rumänischen Asylsystem, sowohl rechtliche, als auch tatsächliche, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund. Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen. Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden. Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgefühlt. Die monatlichen staatlichen Ausgaben pro Asylantragsteller in Rumänien betragen 1.150 Lei (entspricht ca. 261 EUR), von denen der Antragsteller 10 Lei pro Tag, also. ca. 68 EUR monatlich bar ausgezahlt erhält. Die nicht ausgezahlten Beträge decken Kosten für Unterbringung und sonstige Versorgung (ärztlich, sozial etc.). Personen und Familien, deren monatliches pro-Kopf-Einkommen bei 200 Lei (ca. 44 EUR) oder darunter liegt, erhalten abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Die nach Rumänien rücküberstellten Asylbewerber genießen alle im Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich ergänzt und überarbeitet) festgelegten Rechte, dazu zählt auch die Unterkunft in einer offenen Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde. Sonder- und Zusatzleistungen in Bezug auf Wohnraum, Sachleistungen, Geldleistungen, medizinische Versorgung und integrative Förderung werden für besonders Schutzbedürftige, darunter auch Familien mit Babys, Kleinkindern oder Minderjährigen oder unbegleitete Minderjährige, tatsächlich gewährt. Die Unterbringung und Versorgung in Aufnahmeeinrichtungen erfolgt im Familienverband und getrennt von anderen Gruppen. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen erfolgt in geeigneten Wohnungen oder Häusern. Mietzuschüsse, auch im Rahmen EU-geförderter Projekte, werden gewährt. Die Unterbringung von international Schutzsuchenden in gesonderten geschlossenen Räumlichkeiten erfolgt nur in bestimmten gesetzlichen Situationen, wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich der Schutzsuchende dem Verfahren entzieht, oder wenn dieser die nationale Sicherheit gefährdet. Diese Maßnahme findet keine Anwendung im Falle minderjähriger Asylbewerber. Unabhängig von der Unterbringung in geschlossenen Einrichtungen sorgen die rumänischen Behörden für die Einhaltung des Prinzips der Familieneinheit und des Kindeswohls aufgrund geltendem EU- und nationalem Recht. Die Aufnahmeeinrichtungen sehen gesonderte Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen vor. In geschlossenen Einrichtungen erfolgt ebenso die getrennte Unterbringung von allein reisenden Männern und Frauen sowie nach unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten und Ethnien, sofern erforderlich.
13 
Zwar gibt es eine Veröffentlichung kirchlicher Organisationen und von Pro Asyl aus dem Jahr 2012 u.a. zu Rumänien (Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22 und 23), wonach ein faires, den EU-Richtlinien entsprechendes Asylverfahren in Rumänien nicht existiere. Flüchtlinge würden sehr schlecht über das Asylverfahren informiert, sie hätten meist weder für die Beratung noch für die Anhörung selbst Zugang zu Dolmetschern, würden bei einer Ablehnung des Asylantrags bis zu ihrer Abschiebung oft monatelang inhaftiert, selbst Flüchtlinge mit Schutzstatus kämen auf unbegrenzte Zeit ins Gefängnis und ein Asylantragsteller müsse in Rumänien von umgerechnet 85 Cent pro Tag leben, was nicht zur Deckung existenzieller Bedürfnisse ausreiche. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Rumänien aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkreten Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigender Behandlung droht. Denn Pro Asyl nennt als Quelle lediglich nicht näher bezeichnete „Berichte des UNHCR und anderer Organisationen" sowie „Berichte von Flüchtlingen“. Es ist daher schon nicht ersichtlich, woher Pro Asyl seine Informationen bezieht und ob diese verlässlich die Situation in Rumänien widerspiegeln. Weiter wird als Quelle der Bericht eines in Rumänien abgelehnten Asylbewerbers genannt, der im Anschluss in Deutschland ein Asylverfahren erreichen und dafür die Verletzung seiner Rechte in Rumänien vor Gericht geltend machen wollte. Der Erlebnisbericht eines einzelnen Asylbewerbers ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung systemischer Mängel in Rumänien, zumal die betreffende Person aufgrund des laufenden Gerichtsverfahrens in Deutschland ein Interesse daran gehabt haben könnte, die Zustände in Rumänien schlechter darzustellen, als sie es waren (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 8 AE 750/15 -, juris). Dass die den Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär seien, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die wirtschaftliche Situation schlechter ist als in Deutschland, reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK vorgegeben wird, zu überschreiten. Der Antragsteller muss sich auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2015 - AN 3 S 15.50375 -, juris Rn. 28 f.; VG Regensburg, Urteil vom 17.06.2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass es sich bei dem genannten Bericht um eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 handelt, welche nicht mehr zur Beurteilung der aktuellen Situation geeignet sein dürfte. Dies zeigt sich schon daran, dass nach der aktuellen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 05.12.2017 (s.o.) jedem Asylbewerber pro Monat umgerechnet ca. 68 EUR ausbezahlt werden, also pro Tag etwa 2 EUR zur Verfügung stehen und nicht mehr lediglich 85 Cent.
14 
Soweit der Antragsteller angegeben hat, er sei in Rumänien geschlagen, beschimpft und gefoltert worden, ist hieraus nicht ableitbar, dass dies nach einer Überstellung nach Rumänien und Übergabe an die rumänischen Behörden wieder passieren wird. Außerdem hätte sich der Antragsteller hiergegen auch bei den rumänischen Behörden beschweren und den dortigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können. Soweit er weiter vorgetragen hat, dass in dem Camp unhygienische Zustände geherrscht hätten, wird dies durch die vorhandenen Erkenntnismittel nicht bestätigt.
15 
Im Übrigen wird auf die umfangreichen Ausführungen im Bescheid des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017 (Bundesamtsakte AS 98) und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Republik Österreich vom 18.07.2017 (Bundesamtsakte AS 128) verwiesen.
16 
Es liegen zudem keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor und der Abschiebung stehen auch keine sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen.
17 
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vorgetragen hat, dass er wegen seines Gesundheitszustands nicht nach Rumänien könne, liegt kein Abschiebungsverbot aufgrund einer Erkrankung vor, denn es bleibt bei dieser Behauptung, ohne hierzu konkreter vorzutragen. Eine konkrete Erkrankung hat der Antragsteller weder vorgetragen noch nachgewiesen. Soweit er in seiner Anhörung über die Zulässigkeit des Asylantrags am 19.09.2017 beim Bundesamt angegeben hat, er habe Schmerzen in der Brust, ist nicht von einer schwerwiegenden Erkrankung auszugehen, die sich in Rumänien alsbald verschlechtern könnte. Denn nach Angaben des Antragstellers war er deswegen in Deutschland bei einem Arzt, der jedoch nur gesagt habe, dass er zu viel rauchen würde. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller derzeit gesundheitliche Probleme mit seiner Schulter hat, an welcher er in Rumänien verletzt worden sein soll.
18 
Ein Abschiebungsverbot liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsteller angegeben hat, er habe in Rumänien Angst vor dem Schleuser. Denn der Antragsteller könnte hierfür die Hilfe der rumänischen Polizei in Anspruch nehmen.
19 
Die Abschiebung ist auch nicht nach § 60a Abs. 2 AufenthG aus rechtlichen Gründen aufgrund der Verlobung des Antragstellers mit Frau XXX unmöglich, da die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG lediglich für bestehende und gelebte Ehen, nicht jedoch für Verlöbnisse gelten. Eine Ausnahme wegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK kann nur in Betracht kommen, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin feststeht oder zumindest verbindlich bestimmbar ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 19 CE 10.364 -, juris Rn. 3; Sächs. OVG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 BS 426/04 -, juris). Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.07.2010 - 8 ME 139/10 -, juris). Im vorliegenden Fall wurde vom Antragsteller zuletzt mit Schreiben vom 09.02.2018 vorgetragen, dass dieser und seine Verlobte sich derzeit um die Beschaffung der Unterlagen, welche für die standesamtliche Hochzeit in Deutschland von Nöten sind, bemühen würden. Damit wurde weder ein zeitnaher Eheschließungstermin genannt noch Nachweise für einen erfolgreichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Ehevoraussetzungen erbracht.
20 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
21 
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO besteht ein Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenn ein Beteiligter die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung hatte vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (s.o.).
22 
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

1. Die 34jährige Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige. Seit Mai 2010 ist sie mit dem in Deutschland lebenden bosnischen Staatsangehörigen S. verheiratet. Ihr Ehemann verfügt über eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG; er ist wegen verschiedener körperlicher und psychischer Erkrankungen betreuungsbedürftig und als schwerbehindert anerkannt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2010 mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist war, beantragte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

3

2. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25. August 2010 ab, wobei sie ausführte, dass die Beschwerdeführerin bei der Einreise nicht im Besitz des notwendigen Visums für den von Anfang an beabsichtigten Daueraufenthalt gewesen sei und von der Einhaltung des Visumerfordernisses nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne.

4

3. Die Beschwerdeführerin erhob Klage und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Die Nachholung des Visumverfahrens sei ihr wegen der schweren Behinderung ihres Ehemannes unzumutbar. Vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sei wegen einer atypischen Fallkonstellation abzusehen; der Ehemann sei aufgrund der Behinderung gesundheitlich nicht in der Lage, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Beschwerdeführerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen, da ihrem Ehemann ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar sei.

5

4. Mit Beschluss vom 28. September 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab, da die Ausländerbehörde die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in nicht zu beanstandender Weise verneint habe. Die Erkrankungen des Ehemannes hätten bereits vor der Eheschließung bestanden; es sei nicht dargelegt und ersichtlich, weshalb eine Betreuung nunmehr ausschließlich durch die Beschwerdeführerin erfolgen müsse.

6

5. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung machte die Beschwerde-führerin geltend, dass es nicht darauf ankomme, ob Betreuungsleistungen ausschließlich durch den Ehepartner erbracht würden oder diesbezüglich Alternativen bestünden. Bestehende Erkrankungen des Ehepartners seien von den Behörden und Gerichten nach Art. 6 GG zu berücksichtigen. Aus den vorgelegten Attesten ergebe sich, dass die Nachholung des Visumverfahrens, auch im Hinblick auf die zu erwartende Dauer eines solchen Verfahrens, die Grenze der Zumutbarkeit offensichtlich übersteige. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Sach- und Rechtslage schon nicht auseinandergesetzt. Zudem habe es keinerlei Ausführungen dazu gemacht, mit welcher Verfahrensdauer es konkret rechne.

7

6. Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 18. November 2010 zurück: Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen, dass die Beschwerdeführerin ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist sei. Es sei nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege von der Einhaltung der Visumpflicht abzusehen, da keine besonderen Umstände vorlägen, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machten. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, in welcher Weise genau eine vorübergehende Abwesenheit ihren Ehemann oder die eheliche Lebensgemeinschaft in der behaupteten gravierenden Weise beeinträchtigen würde, obwohl sie habe erkennen können, dass in diesem Punkt die Notwendigkeit weiteren Vortrags bestanden habe. Dies bedeute nicht, dass sich nur eine Ehefrau, die die Funktionen einer Pflegekraft einnehme, auf die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Trennung berufen könne. Entscheidend sei, ob eine auch nur vorübergehende Trennung im Hinblick auf die konkrete eheliche Verbundenheit für den die Aufenthaltserlaubnis begehrenden Ausländer eine unzumutbare Belastung darstelle. Ein Ausländer in der Situation der Beschwerdeführerin könne grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betroffen sein, ohne dass es letztlich darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte ersetzt werden könnten. Berufe er sich jedoch auf die krankheitsbedingte Unzumutbarkeit einer Trennung oder die Notwendigkeit einer Betreuung des schon im Inland lebenden Ehegatten, müsse er zumindest erklären, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, wofür auch der Umfang etwaiger Betreuungsleistungen einen Anhaltspunkt biete. Hierfür bestehe einmal mehr Anlass, wenn der im Inland lebende Ehegatte schon seit längerem an den Folgen einer Krankheit leide und bislang ohne die eheliche Lebensgemeinschaft sein Schicksal habe bewältigen können. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich eine voraussichtliche Dauer des Visumverfahrens von 15 Monaten vortrage, handele es sich um eine unbelegte Behauptung.

8

7. Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin, mit der sie weitere ärztliche Stellungnahmen sowie eine eidesstattliche Versicherung des Ehepaares zu konkreten Beistandsleistungen vorlegte, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. November 2010 zurück.

9

8. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen eine Verletzung in Art. 6 Abs. 1 GG. Hieraus folge, dass das Ermessen der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Null reduziert sei. Die schwere Erkrankung des Ehemannes der Beschwerdeführerin und die voraussichtlich unabsehbar lange Dauer des Visumverfahrens ließen keine andere Beurteilung zu. Der Verwaltungsgerichtshof entwerte die Ehe und die eheliche Lebensgemeinschaft, indem er diese auf eine Stufe mit Betreuungs- und Beistandsleistungen beliebiger sonstiger Verwandter stelle und den Ehepartner zum beliebig austauschbaren Gesellschafter degradiere. Auch verkenne er die Notwendigkeit festzustellen, welcher Trennungszeitraum den Eheleuten unter den gegebenen Umständen überhaupt zuzumuten sei.

10

9. Das Bundesverfassungsgericht untersagte im Wege der einstweiligen Anordnung der Ausländerbehörde, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde die angedrohte Abschiebung zu vollziehen (Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2010 - 2 BvR 2625/10 -).

II.

11

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

12

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Versagung von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz ist mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG vereinbar.

13

1. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>; BVerfGK 2, 190 <193 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26 <27> m.w.N.).

14

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26 <27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 <567>).

15

Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 <567> m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfGK 7, 49 <56> m.w.N.).

16

2. Gemessen an diesen Grundsätzen hält die Versagung von Eilrechtsschutz der verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Jedenfalls der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs trägt den aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft hinreichend Rechnung.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung von Eilrechtsschutz darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise der Beschwerdeführerin ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte erforderliche nationale Visum entgegenstehe und die Entscheidung der Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht zu beanstanden sei. Der herangezogene Maßstab, eine Trennung wegen Erkrankung oder Betreuungsbedürftigkeit des Ehegatten, zu dem der Ausländer nachziehen wolle, könne den Ausländer grundsätzlich in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG betreffen, ohne dass es darauf ankomme, ob etwaige Pflegeleistungen nicht auch durch Dritte erbracht werden könnten, steht mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang. Die entscheidungstragende Feststellung, es sei nicht erkennbar, wie das eheliche Zusammenleben auch durch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar gestört werden würde, lässt einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) bei der Anwendung dieses Maßstabs, insbesondere bei der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts, nicht erkennen.

18

Ausschlaggebend für den Verwaltungsgerichtshof war, dass er im Zeitpunkt seiner Entscheidung aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführerin ein im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigendes Angewiesensein ihres Ehemannes auf ihre Lebenshilfe nicht erkennen konnte. Die hierfür gegebene Begründung, es fehle an Sachvortrag zu Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit des Ehemanns sowie dazu, wie sich dessen körperliche Erkrankungen auf die Lebensführung der Eheleute konkret auswirkten, lässt sich anhand der im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin hatte gegenüber der Ausländerbehörde zwar unter Vorlage von Belegen angegeben, ihr Ehemann sei schwerbehindert, schwer psychisch erkrankt und pflegebedürftig; zudem hatte sie im gerichtlichen Eilverfahren ein ärztliches Attest vorgelegt, das die Aussage enthält, ihr Ehemann sei in hohem Maße betreuungsbedürftig. Indes fehlte es an Vorbringen dazu, worin genau diese Betreuungsbedürftigkeit bestehe, und dass die Beschwerdeführerin überhaupt Unterstützungsleistungen zugunsten ihres Ehemannes erbringe. Aussagen hierzu finden sich erstmals in der nach Ergehen des angegriffenen Beschlusses beim Verwaltungsgerichtshof eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Eheleute.

19

Die im Entscheidungszeitpunkt vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, mangels hinreichender Darlegung sei nicht feststellbar, dass krankheitsbedingt eine auch nur vorübergehende Trennung der Eheleute unzumutbar sei, ist danach nicht zu beanstanden. Da es auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine unverhältnismäßig lange, die übliche Dauer eines Visumverfahrens übersteigende Trennung der Eheleute fehlte, konnte die Beschwerdeführerin ohne Verfassungsverstoß auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Kläger, ein Ehepaar mit ihren 2014 und 2016 geborenen Söhnen, sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten am 4. November 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten am 16. November 2017 um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 16. und 24. November 2017 gaben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) an, 2013 ihr Heimatland verlassen, zunächst im Irak 2 ½ Jahre als Flüchtlinge verbracht und ab März 2016 ca. 15 Monate lang in einer Asylunterkunft in Athen gelebt zu haben und im Juli 2017 von Rumänien über ein sog. „Relocation“-Programm aufgenommen worden zu sein. In Rumänien hätten sie keine Rechte gehabt und sogar Miete für die Unterkunft zahlen müssen. Sie hätten keine Sozialleistungen erhalten, dort nicht arbeiten und nicht die Sprache erlernen können. Die Familie habe sich vier Tage in einem Garten aufgehalten. Man habe von ihnen verlangt, die Unterkunft zu reinigen. Sie hätten in Rumänien Angst vor dem Hungertod gehabt und seien psychisch belastet gewesen. Gesundheitliche Beschwerden hätten sie nicht.

Den Klägern wurde im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrages am 24. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der Befristung eines möglichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gegeben. Dabei trugen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) vor, dass der/die Ehepartner/-in und die Kinder in Deutschland seien. Die Klägerin zu 2) trug darüber hinaus vor, dass ihr Bruder in Deutschland sei.

Nach den Ermittlungen des Bundesamtes (EURODAC-Treffer) wurden den Klägern zu 1) und zu 2) am 23. Dezember 2016 in Griechenland und am 13. Juli 2017 in Rumänien Fingerabdrücke genommen und es wurde ihnen am 21. September 2017 in Rumänien ein Schutzstatus gewährt.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger daraufhin als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – im Fall der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens – zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Rumänien an, stellte fest, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürften (beides Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Die beigefügte Rechtsmittelbelehrungverwies auf die Möglichkeit zur Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei, da den Klägern internationaler Schutz in Rumänien gewährt wurde. Es drohe auch keine Verletzung des Art. 3 EMRK, was zur Annahme eines Abschiebungsverbotes hätte führen können, da die Kläger insoweit nichts glaubhaft vorgetragen oder vorgelegt hätten. Hinsichtlich der Dauer des Einreise-und Aufenthaltsverbotes seien die Angaben der Kläger nicht zu berücksichtigen, da zum einen der Bruder der Klägerin zu 2) nicht zur Kernfamilie zähle und zum anderen die Kläger zwar untereinander eine Kernfamilie darstellen, deren Asylverfahren aber noch nicht unanfechtbar abgeschlossen sei und es sich damit nicht um einen legalen Aufenthalt im engeren Sinne handle.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Januar 2018, eingegangenen beim Verwaltungsgericht Ansbach am 17. Januar 2018, erhoben die Kläger Klage und stellten Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO. Letztere wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. Januar 2018, AN 17 S 18.50054, abgelehnt.

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 20. Februar 2018 abgelehnt.

Die Kläger beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018, Aktenzeichen …, wird aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Rumänien festzustellen.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018,

die Klage abzuweisen.

In der schriftlichen Klagebegründung wird ausgeführt, dass die Kläger als Schutzberechtigte in Rumänien keinerlei staatliche Hilfe erhalten würden, so dass die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund drohender Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung drohe.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2018 gab der Kläger zu 1) auf Befragung an, dass sie nach der Asylanerkennung keine Unterstützung mehr bekommen hätten und für die Unterkunft hätten zahlen müssen. Der Leiter der Unterkunft habe ihnen geraten, Geld von Verwandten zu besorgen.

Die Kläger übergeben in der mündlichen Verhandlung ärztliche Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Kläger zu 3) an einer beidseitigen Tonsillenhyperplasie leide. Seitens Herrn Dr. … wurde in einem Schreiben an die Stadt … vom 11. Januar 2018 eine ambulante Adenotomie mit beidseitiger Tonsillotomie zur Verbesserung der Beschwerdesymptomatik empfohlen. Auf Nachfrage des Gerichts, gab der Kläger zu 1) an, dass der Arzt nicht genauer gesagt habe, warum die Operation notwendig sei. Man sehe aber, dass das Kind nicht gut esse und abnehme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässigen Klagen, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgrund eines entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Ladung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleiben in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klagen sind zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage (Klageantrag 1) die statthafte Klageart gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2018. Aber auch die Verpflichtungsklagen gerichtet auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Rumänien (Klageantrag 2) sind zulässig.

Die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zuge der Änderung des Asylverfahrensgesetzes infolge des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I Nr. 39 v. 5.8.2016). Danach ist die Anfechtungsklage gegen Bescheide, die die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 AsylG feststellen, die alleinige statthafte Klageart. Hintergrund hierfür ist der Umstand, dass die Asylanträge in diesen Fällen ohne Prüfung der materiell-rechtlichen Anerkennungsvoraussetzungen, also ohne weitere Sachprüfung, abgelehnt werden. Insoweit kommt auch kein eingeschränkter, auf die Durchführung eines Asylverfahrens beschränkter Verpflichtungsantrag in Betracht (vgl. BVerwG U.v. 1.7.2017 – 1 C 9.17 – NVwZ 2017, 1625; BayVGH U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris). Bei einer erfolgreichen Klage führt die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelung zur weiteren Prüfung der Anträge durch die Beklagte und damit zum erstrebten Rechtsschutzziel.

Diese Überlegungen stehen indes nicht der Zulässigkeit der Verpflichtungsklagen hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG entgegen, da insoweit durch das Bundesamt bereits eine Sachprüfung stattgefunden hat. Die Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG stellt einen eigenständigen Streitgegenstand dar, über deren Vorliegen das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG neben der Unzulässigkeitsentscheidung zu befinden hat. Dementsprechend kann dieser Streitgegenstand durch den Schutzsuchenden zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden (vgl. BVerwG U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris, Rn. 20).

2. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid vom 10. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

a) Das Bundesamt hat die Anträge der Kläger zu Recht als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Den Klägern wurde in Rumänien am 21. September 2017 ein Schutzstatus gewährt.

Dies ergibt sich hinsichtlich des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) bereits aus einem entsprechenden EURODAC-Treffer und wurde zudem auch vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie haben einen entsprechenden Bescheid von den rumänischen Behörden erhalten. Aber auch hinsichtlich der Kinder, den Klägern zu 3) und 4), bestehen für das Gericht keine ernsthaften Zweifel, dass diesen ebenfalls internationaler Schutz gewährt wurde. Die Kinder haben sich nach eigenen Angaben des Klägers zu 1) stets bei den Eltern aufgehalten. In Art. 7 des rumänischen Asylgesetzes findet sich der Grundsatz der Familieneinheit wieder, den die rumänischen Behörden garantieren (vgl. Gesetz Nr. 122/2006, Asylgesetz Rumänien in englischer Übersetzung, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/de/laender/rumaenien/nationale-gesetze/ (zuletzt abgerufen: 26.3.2018). Entsprechend dieses Grundsatzes wird in der Regel sämtlichen Familienmitgliedern im Sinne des Art. 2 lit. j) des rumänischen Asylgesetzes der Flüchtlingsstatus zugesprochen bzw. subsidiärer Schutz gewährt, vgl. Art. 24 und 27 rumänisches Asylgesetz. Es existieren keine Anhaltspunkte, die gegen die Annahme sprechen, dass die rumänischen Behörden auch im vorliegenden Fall zur Wahrung des Grundsatzes der Familieneinheit gehandelt haben und daher auch den Kindern einen Schutzstatus gewährt haben.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass den Kindern noch kein Schutz gewährt wurde, so wäre aufgrund der bereits erfolgten Anerkennung der Eltern jedenfalls Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) zuständig, mit der Folge, dass auch in diesem Fall das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG hätte ablehnen müssen. Die Zuständigkeit Rumäniens würde sich in diesem Fall aus Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) ergeben, wonach ein Verfahren eines Minderjährigen untrennbar mit dem Verfahren eines Familienangehörigen, vorliegend den Eltern, verbunden ist (vgl. BayVGH B.v. 17.8.2015 – 11 B 15.50110 – juris; VG Bayreuth U.v. 22.3.2016 – B 3 K 15.30570 - juris). Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO findet auch für den Fall Anwendung, dass dem Familienangehörigen bereits ein Schutzstatus gewährt wurde. Dies entspricht Sinn und Zweck der Regelung und ist Ausdruck des Grundsatzes der Familieneinheit, der auch in den Erwägungsgründen Nr. 15 und 16 zur Dublin III-VO zum Ausdruck kommt. Der Umstand, dass die Eltern zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller (mehr) im Dublin-Verfahren sind bzw. sie wegen des ihnen in Rumänien zuerkannten internationalen Schutzes aktuell nicht mehr von der Dublin III-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Eine derartige Auslegung würde der Wahrung der Familieneinheit zugegen laufen (so auch VG Bayreuth U.v. 22.3.2016 – B 3 K 15.30570 – juris; VG Meiningen B.v. 4.12.2014 – 5 E 20238/14 Me).

Die Zuständigkeit von Rumänien besteht für die Kläger zu 3) und zu 4) auch weiterhin. Der Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO steht dem nicht entgegen, weil in der vorliegenden Konstellation das sonst notwendige Verfahren nach Art. 23 Dublin III-VO nicht einzuhalten ist und somit ein Zuständigkeitsübergang nicht erfolgt sein kann. Aus der Formulierung des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 Dublin III-VO (“untrennbar …verbunden“) ergibt sich, dass ein mit den Eltern mitreisendes minderjähriges Kinder nicht nur einen Anspruch auf inhaltliche Gleichbehandlung mit den Eltern hat, sondern auch, dass das formale Verfahren nach der Dublin III-VO nicht einzuhalten ist. Andernfalls wäre der Grundsatz der Familieneinheit kaum zu realisieren, da in Fällen wie dem vorliegenden eine einheitliche Abschiebung wegen unterschiedlicher Verfahrenswege (einmal Abschiebungsanordnung und fristgebundenes Verfahren, einmal Abschiebungsandrohung ohne Fristbindung) nicht gewährleistet werden könnte. Klar zum Ausdruck kommt die Freistellung vom Verfahren auch in Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO („ebenso“), wonach für ein im Aufenthaltsstaat nachgeborenes Kind kein neues Zuständigkeitsverfahren eingeleitet werden muss. Dass ein eigenständiges Verfahren nach Art. 23 Dublin III-VO für die Kinder in der vorliegenden Konstellation nach der Vorstellung des europäischen Gesetzgebers nicht durchgeführt werden muss, ergibt sich auch daraus, dass für diesen Fall ein Formular bzw. seine Vorgehensweise nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 (DublinDurchführungs-VO) i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 i.V.m. den jeweiligen Anlagen nicht vorgesehen ist. Das einheitliche Formular nach Anhang I der Dublin-Durchführungs-VO sieht keine Ankreuz-Alternative für die Fälle des Art. 20 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Dublin III-VO vor.

b) Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dementsprechend bleibt auch der Verpflichtungsantrag (Klageantrag 2) ohne Erfolg.

aa) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

In Betracht kommt dabei vorrangig eine Verletzung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf.

Den Klägern wird vorliegend die Abschiebung nach Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, angedroht. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zu Grunde. Die Mitgliedstaaten der EU gelten als sicher Kraft der Entscheidung der Verfassung. Aufgrund dessen ist zunächst einmal davon auszugehen, dass der Drittstaat einem Betroffenen den nach der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) gebotenen Schutz gewährt und daher keine Verletzung von Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerfG U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 – BVerfGE 94, 49).

Eine gegenteilige Entscheidung kann nur dann getroffen werden, wenn der Ausländer substantiiert Tatsachen vorträgt, die die Annahme rechtfertigen, dass abweichend von der allgemeinen Lage im Zielstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht.

Eine Gesamtwürdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln zu Rumänien rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebensumstände erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen. Art. 3 EMRK verpflichtet gerade nicht dazu, Fortschritte in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards zu beseitigen (EGMR, U.v. 27.5.2008 – N./Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964 – NVwZ 2008, 1334). Dementsprechend begründet Art. 3 EMRK auch keine allgemeine Verpflichtung, anerkannten Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR B.v. 2.4.2013 – 27725/10 – ZAR 2013, 336; OVG Nordrhein-Westfalen U.v. 19.5.2016 – 13 A 1490/13. A – juris).

Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen sind in Rumänien Ausländer, denen internationaler Schutz gewährt wurde, rumänischen Staatsangehörigen gleichgestellt. Dies bedeutet, es wird grundsätzlich von ihnen erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen. Rumänien gewährt prinzipiell Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung. Diese den Schutzberechtigten zustehenden Rechte ergeben sich unmittelbar aus Art. 20 des rumänischen Asylgesetzes (a.a.O.). Auf Antrag kann außerdem finanzielle Unterstützung in Form einer rückzahlbaren Beihilfe gewährt werden, vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. m) rumänisches Asylgesetz. Parallel dazu unterstützen diverse Nichtregierungsorganisationen im Rahmen verschiedener, zumeist EU-geförderter Projekte, diesen Personenkreis. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn sie aus dem System fallen (Auswärtiges Amt - AA -, Anfragebeantwortung an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 8.12.2017). Auch die Teilnahme an Integrationsprogrammen nach den gesetzlichen Vorgaben ist auf Antrag möglich. Im Rahmen dieser sechsmonatigen Integrationsprogramme werden den anerkannten Schutzberechtigten dann weitere Leistungen (z.B. Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, Sprachkurse, nichtrückzahlbare Geldleistungen) gewährt (vgl. AA v. 8.12.2017).

Soweit der Kläger zu 1) geltend gemacht hat, er und seine Familie hätten keinerlei Unterstützung erhalten, ist dem entgegenzuhalten, dass er nach eigenen Angaben auch keinen Antrag bei den rumänischen Behörden gestellt hat, sondern sich nur beim Leiter der Unterkunft hinsichtlich etwaiger Unterstützungsleistungen informiert hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm bei entsprechender Antragstellung Leistungen gewährt worden wären. Einem anerkannten Schutzberechtigten ist es durchaus zuzumuten, sich um erforderliche Anträge und Behördengänge zu kümmern.

Im Übrigen ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger zu 1) als Familienvater in der Lage sein wird, unter Zuhilfenahme der genannten Unterstützungsleistungen, insbesondere der Sprachkurse, in absehbarer Zeit eine Lebensgrundlage für sich und seine Familie zu schaffen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die im Einzelfall die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK befürchten lassen, liegen damit nicht vor.

Das Gericht verkennt durchaus nicht, dass die Lebensumstände in Rumänien prekär sein mögen und nicht mit der Situation in Deutschland vergleichbar sind. Dies gilt allerdings für die rumänische Bevölkerung gleichermaßen. Die Schwelle der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, wie sie Art. 3 EMRK fordert, ist hierdurch noch nicht überschritten.

bb) Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zur Seite, da eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Kläger bei einer Rückkehr nach Rumänien nicht besteht.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG).

Hinsichtlich des Klägers zu 1), der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 4) wurde für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen weder substantiiert vorgetragen, noch ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen sonst erkennbar.

Soweit bezüglich des Klägers zu 3) geltend gemacht wurde, dass dieser ausweislich der vorgelegten Dokumente an einer beidseitigen Tonsillenhyperplasie leide und daher am 28. Mai 2018 operiert werden solle, genügt dies ebenfalls nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die vorgelegten Dokumente stellen keinen ausreichenden substantiierten Vortrag, insbesondere mit Blick auf die gesetzlich geforderte erhebliche konkrete Gefahr, dar. Es ist zum einen nicht ersichtlich, ob und inwieweit es sich um eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Krankheit handelt, die Operation also notwendig ist, zum anderen wird in keiner Weise dargelegt, ob sich der Zustand bei einer Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Ungeachtet dessen hat der Kläger zu 3) bei einer Abschiebung nach Rumänien jedenfalls deshalb keine erhebliche Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu befürchten, da die Erkrankung in Rumänien behandelbar ist. Anerkannte Schutzberechtigte haben gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2004 über die Integration von Personen mit Schutzstatus in Rumänien ein Recht auf medizinische Versorgung. Sie sind verpflichtet sich staatlich krankenzuversichern, wodurch letztlich der Zugang zu medizinischer Versorgung auch tatsächlich gewährleistet ist. Durch die rumänische Einwanderungsbehörde IGI (Inspectoratul General pentru Imigrari) wird die tatsächliche Gewährung auf menschenwürdigem Niveau sichergestellt (vgl. AA v. 8.12.2017). Anderes ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausginge, dass hinsichtlich des Klägers zu 3) noch ein Asylverfahren seitens Rumänien durchzuführen wäre, denn auch Asylantragsteller haben nach dem rumänischen Asylgesetz Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und Behandlung akuter und chronischer Krankheiten (vgl. AA v. 8.12.2017). Der Kläger zu 3) ist daher auf die Behandlung in Rumänien zu verweisen.

c) Die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung erweist sich mangels Vorliegens von Abschiebungsverboten sowohl hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach Rumänien als auch darin, dass in ihr der Staat, hier Syrien, bezeichnet wird, in den die Kläger nicht abgeschoben werden dürfen, als rechtmäßig.

Selbst wenn hinsichtlich der Kläger zu 3) und 4) angenommen wird, dass ein Asylverfahren von Rumänien durchzuführen und die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig folglich nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG hätte erfolgen müssen, wäre in diesem konkreten Fall nur eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG möglich gewesen, da einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG der Grundsatz der Wahrung der Familieneinheit entgegengestanden wäre. Die Kläger zu 3) und 4) hätten als minderjährige Kinder ohne deren Eltern, den Klägern zu 1) und 2), ohnehin nicht abgeschoben werden können. Eine Abschiebung steht auch deshalb derzeit nicht fest i. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil Rumänien die Rückübernahme der Kläger bislang nicht erklärt hat.

§ 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG wurde durch Art. 6 Nr.12 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 mit dem Ziel der konsequenten Durchsetzung der Ausreisepflicht und Beseitigung von Vollzugsproblemen aufgrund der zum Teil unklaren Rechtslage bei der Sekundärmigration eingeführt (vgl. Drucksachen des Deutschen Bundestags 18/8616 vom 31.5.2016, S. 52, Begründung des Gesetzesentwurf und 18/8883 vom 22.6.2016, S. 7, Gegenäußerungen der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates vom 20.6.2016). Die vorliegende Konstellation fällt damit in den Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG.

Hinsichtlich der Ausreisefrist ist festzustellen, dass insoweit gemäß § 36 Abs. 1 AsylG eine Frist von einer Woche zu setzen gewesen wäre und die Festsetzung von 30 Tagen damit rechtswidrig ist. § 36 Abs. 1 AsylG ist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegenüber § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG die speziellere und damit vorrangig anzuwendende Regelung. Da die Beklagte vorliegend aber eine Frist von 30 Tagen festgelegt hat, stellt dies für die Kläger eine günstigere Regelung dar und verletzt sie unter keinem bedenklichen rechtlichen Gesichtspunkt in subjektiv-öffentlichen Rechten.

d) Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. §§ 11 Abs. 1, Abs. 2, 75 Nr. 12 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Befristung steht dabei im Ermessen der Behörde, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, womit das Gericht die Festsetzung in zeitlicher Hinsicht nur auf – im vorliegenden nicht ersichtliche - Ermessensfehler hin überprüft (§ 114 Satz 1 VwGO).

e) Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

II.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG nicht erhoben werden.

Tatbestand

1

Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit.

2

Nach eigenen Angaben reisten die Kläger am 28.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 14.02.2017 die Anerkennung als Asylberechtigte beschränkt auf internationalen Schutz. Den Klägern war am 13.12.2016 in Rumänien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden. Bei der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt (Bundesamt) am 29.03.2017 führten die Kläger aus, dass es in Rumänien eine sehr unmenschliche Behandlung gegeben habe. Es habe dort einen unglaublichen Hass gegenüber Flüchtlingen von Seiten der Behörden und der Bevölkerung gegeben. Man habe harte Arbeiten im Lager verrichten müssen. Man habe die Toiletten und Baderäume, die anderen Räume in der Unterkunft und auch die Umgebung sauber machen müssen. Man habe den Müll wegbringen müssen. Es habe keine medizinische Versorgung gegeben. Wenn jemand krank geworden sei, habe man auf eigene Kosten zum Arzt gehen müssen. Ein Kind im Heim sei gestorben, weil es eine Infektion gehabt habe und nicht habe ausreichend behandelt werden können. Die hygienischen Bedingungen in dem Heim seien sehr schlecht gewesen. Es habe weder Unterstützung vom Staat noch die Möglichkeit zu arbeiten gegeben. Es habe auch keine Schulen oder Kindergärten für die Kinder gegeben.

3

Mit Bescheid vom 10.04.2017 wurde der Asylantrag der Kläger als unzulässig abgelehnt. Es wurde ferner festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter Androhung der Abschiebung nach Rumänien aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen. Es wurde ferner festgestellt, dass die Kläger nicht nach Syrien abgeschoben werden dürfen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate festgesetzt.

4

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 25.04.2017 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus, dass für sie in Rumänien das Existenzminimum nicht sichergestellt werden könne. Zudem erwarte die Klägerin zu 2. im Juni 2018 ihr viertes Kind.

5

Die Kläger beantragen,

6

den Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.2017 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie tritt der Klage unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 10.04.2017 entgegen.

10

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte auch zu dem Verfahren 7 B 355/17 MD sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sowie die bei der Kammer geführten Erkenntnismittel zum Zielstaat Rumänien waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

11

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

12

Geht es – wie hier – zunächst um das Begehren auf Aufhebung einer Entscheidung über die Unzuständigkeit Deutschlands für die Prüfung eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, ist hinsichtlich der Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 die Anfechtungsklage die allein statthafte Klageart. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hätte zur Folge, dass das Bundesamt das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2017 - 1 C 39.16 -, juris).

13

Die Ziffer 1. des Bescheides vom 10.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

14

Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt, da den Klägern laut Mitteilung der rumänischen Dublin Unit vom 10.03.2017 in Rumänien am 13.12.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (Bl. 193 der Verfahrensakte). Vor diesem Hintergrund ist die auf § 35 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.

15

Rechtliche Zweifel bestehen auch nicht hinsichtlich der formalen Rechtmäßigkeit der Ablehnung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Ausländer zu den Gründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG persönlich anzuhören (zum Erfordernis der Anhörung: Günther in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 29 AsylG Rdnr. 87). Diese Anhörung ist am 29.03.2017 erfolgt (Verfahrensakte Bl. 199 und 204).

16

Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2017 (1 C 2.17, juris). Die Frage, ob neben dem in Rumänien durchgeführten Anerkennungsverfahren ein (weiteres) Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen ist, kann sich auch nach diesem Vorlagebeschluss allenfalls nur dann stellen, wenn die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz (hier in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung) gewährt hat, nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genügt bzw. wenn dort aufgrund der Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge eine Verletzung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: EUGrCh) bzw. des Art. 3 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) droht.

17

Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen bzw. es lässt sich auch kein Verstoß gegen die Europäische Grundrechtecharta bzw. die Europäische Menschenrechtskonvention feststellen. Der diesbezügliche Antrag der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat keinen Erfolg.

18

Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Gleichlautend verbietet dies auch Art. 4 EUGrCh.

19

Bei der Prüfung, ob Rumänien hinsichtlich der Behandlung von rücküberstellten Schutzberechtigten gegen Art. 3 EMRK verstößt, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Denn Rumänien unterliegt als Mitgliedstaat der Europäischen Union deren Recht und ist den Grundsätzen einer gemeinsamen Asylpolitik sowie den Mindeststandards des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verpflichtet. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden. Daraus hat der Europäische Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich. Eine Widerlegung der Vermutung hat der Europäische Gerichtshof aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU (Abl. 2013, L 180/96), die Qualifikationsrichtlinie oder die Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU (Abl. 2013, L 180/60) genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bzw. anerkannte Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Personen im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).

20

Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Dies entspricht dem Maßstab des „real risk“ in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23,12 –, juris).

21

Das erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zur jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen, wobei regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris; vgl. auch EuGH, Urt. v. 21.12.2011, – C-411/10 und C-493/10 –, juris). Das gilt insbesondere für die Stellungnahmen des UNHCR angesichts der Rolle, die diesem in Hinblick auf die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. dort Art. 35) übertragen worden ist (vgl. EuGH, Urt. v. 30.05.2013 – C-528/11 –, juris).

22

Zur Bestimmung der wesentlichen Kriterien für das Vorliegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem mit Art. 4 EUGrCh übereinstimmenden Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 – 10 LB 82/17 –, juris). Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu brechen ( vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011 – 30696/09 –, M.S.S./Belgium and Greece, NVwZ 2011, 413, Rn. 220). Die Behandlung bzw. Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.).

23

Im Hinblick auf die Situation rücküberstellter Schutzberechtigter ist ferner zu beachten, dass Art. 3 EMRK die Vertragsstaaten nicht aus sich heraus dazu verpflichtet, jedermann in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen und Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Soziale Rechte (z.B. auf Wohnung und Versorgung) sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich nicht angelegt, denn diese zielt vor allem auf bürgerliche Freiheitsrechte und politische Teilhaberechte (vgl. EGMR, Urt. v. 30.06.2015, A.S. vs. Schweiz, 39350/13 Rdnr. 31: „Although many of the rights it contains have implications of a social or economic nature, the Convention is essentially directed at the protection of civil and political rights“). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil zur Situation in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Unterbringungs- und Versorgungssituation für Asylbewerber in Griechenland maßgeblich darauf gestützt, dass geltendes europäisches Recht (insbesondere die Aufnahmerichtlinie) eine Verpflichtung zur Gewährung von Unterkunft und angemessenen materiellen Bedingungen vorsah und die griechischen Behörden durch ihr bewusstes Tun bzw. Unterlassen diese Verpflichtung verletzten (EGMR, Urt. v. 21.01.2011, a. a. O.). Insoweit besteht im Hinblick auf Personen, denen - wie den Klägern - bereits internationaler Schutz gewährt wurde, ein entscheidender Unterschied. Denn in Bezug auf diese Personengruppe besteht keine Verpflichtung durch das Recht der Europäischen Union, einen Mindestversorgungsstandard sicherzustellen. Vielmehr hat sich der europäische Gesetzgeber bei Erlass der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes dafür entschieden, international Schutzberechtigte lediglich formal den Angehörigen des schutzgewährenden Staats gleich zu stellen. In Kenntnis des Umstandes, dass anerkannte Flüchtlinge - anders als die Staatsangehörigen des jeweiligen Mitgliedstaats - regelmäßig weder über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen noch auf die Unterstützung von Familienangehörigen zurückgreifen können, hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedstaaten nur dazu verpflichtet, international Schutzberechtigte im Hinblick auf den Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29 der Qualifikationsrichtlinie), medizinischer Versorgung (Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie) und Wohnung (Art. 32 der Qualifikationsrichtlinie) nicht anders als die eigenen Staatsangehörigen (bzw. hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum nicht anders als andere sich rechtmäßig aufhaltende Drittstaatsangehörige) zu behandeln. Dieser Unterschied im Vergleich zu Asylbewerbern führt dazu, dass Art. 3 EMRK nicht dadurch verletzt wird, dass ein Mitgliedstaat international Schutzberechtigten keinen Anspruch auf Unterkunft und andere Sozialhilfeleistungen gewährt, wenn auch die Staatsangehörigen des Mitgliedstaats keinen Anspruch auf diese Leistungen haben. Eine Verletzung würde hingegen in Betracht kommen, wenn es im geltenden europäischen Recht (oder im Recht des schutzgewährenden Mitgliedstaats) eine Verpflichtung gäbe, einen Mindestversorgungsstandard zu gewährleisten und die Behörden des schutzgewährenden Mitgliedstaats dieser Verpflichtung nicht nachkämen (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 26.04.2017 - 3 B 267/17 -, juris). Art. 3 EMRK ist daher im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch den Vertragsstaat zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Personen auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich deshalb auf den für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EUGrCh mithin nur unter strengen Voraussetzungen überschritten (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 10.03.2017 – 2 ME 63/17 –, juris). Es ist aber jedenfalls mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn sich ein Asylbewerber, der von staatlicher Unterstützung vollständig abhängig ist und sich in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation befindet, staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht (vgl. EGMR, Urteil vom 21.12.2011, a. a. O.).

24

Zusammenfassend liegt eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK (insbesondere) vor, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung mit Blick auf das Gewicht und das Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass der Betroffene in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) - im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats - nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 29.01.2018 - 10 LB 82/17 -, juris). Allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bei einer Überstellung bedeutend geschmälert würden, begründet grundsätzlich keinen Verstoß gegen die Vorschrift (vgl. EGMR, Beschl. v. 02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336).

25

Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich anhand der hinreichend verlässlichen Erkenntnislage in Bezug auf anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK feststellen, noch dass die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Rumänien nicht den Anforderungen der Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU genügen. Zwar teilen die Schutzberechtigten die prekäre Lage weiter Teile der rumänischen Bevölkerung, was aber unionsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die derzeitige Auskunftslage gebietet auch vor dem Hintergrund der niedrigen Flüchtlingszahlen in Rumänien keine ernst zu nehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung, die potenziell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen könnte. Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalen Schutzstatus mögen zwar schwierig sein, zumal sie – anders als die rumänische Bevölkerung – in der Regel nicht über ein familiäres Netzwerk verfügen. Es herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und den Klägern müsste unabweisbar Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.07.2017 – 23 L 293.17 A – juris; VG Aachen, Beschl. v. 05.03.2015 – 8 L 739/14.A –, juris; VG Ansbach, Urt. v. 12.04.2016 – AN 3 K 16.50013 –, juris, VG Saarland, Beschl. v. 20.12.2016 – 3 L 2673/16 –, juris).

26

Anerkannt Schutzberechtigte in Rumänien haben denselben freien Zugang zur Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie rumänische Staatsangehörige. Die Regierungsleistungen für Schutzberechtigte zielen auf die Integration in die rumänische Gesellschaft ab. Allgemeinziel der Integrationspolitik ist die Unterstützung anerkannter Flüchtlinge dabei, für sich selbst zu sorgen, unabhängig von Leistungen des Staates oder Nichtregierungsorganisationen zu werden sowie aktiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der rumänischen Gesellschaft teilzunehmen. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Hilfestellungen gehen teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen angeboten wird, wenn diese aus den staatlichen Sicherungssystemen herausfallen. Diese Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung. Die Einwanderungsbehörde führt sechsmonatige Integrationsprogramme zur Unterstützung der Integration dieser Personen durch, die um weitere sechs Monate verlängert werden können. Im Rahmen dieser Programme erhalten anerkannte Schutzberechtigte folgende Leistungen: Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung der Einwanderungsbehörde, Geldleistungen für einen Zeitraum von zwei Monaten in Höhe des an Asylbewerber bezahlten Betrages, kulturelle Orientierungskurse, soziale Beratung und psychologische Unterstützung, Rumänisch-Sprachkurse in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend über die jeweiligen Schulämter, nichtrückzahlbare Geldleistungen i. H. v. monatlich 540,- Lei/ Person für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten unter der Voraussetzung der Teilnahme an den im individuellen Integrationsplan vorgesehenen Integrationsprogrammen.

27

Das Integrationsprogramm mit einer Laufzeit von maximal einem Jahr wird aufgrund eines individuellen Integrationsplans durchgeführt, der vom Fachpersonal in den Aufnahmeeinrichtungen für jeden einzelnen Erwachsenen erstellt wird. Integrationsbeauftragte der Einwanderungsbehörde verfolgen die Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen mit Unterstützung der Nichtregierungsorganisationen, die aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds geförderte Projekte durchführen. Für Sonderfälle (unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, Personen im Rentenalter ohne Rentenbezüge, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Schleusungs-, Folter- und Vergewaltigungsopfer oder Opfer schwerwiegender Formen von psychologischer, psychischer oder sexueller Gewalt) kann das Integrationsprogramm verlängert werden. Diese Personen können kostenlos und unbefristet in den Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde untergebracht werden, bis die besonderen Umstände (Verletzlichkeit) nicht mehr vorliegen.

28

In Bezug auf Wohnraum haben Schutzberechtigte in Rumänien wie rumänische Staatsangehörige das Recht auf eine Wohnung. Dieses können sie allein oder mit Hilfe von Nichtregierungsorganisationen tatsächlich durchsetzen. Die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den betreffenden Personenkreis unter anderem das Recht auf eine Wohnung vor. Für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr wird auch nach der Anerkennung Unterkunft in einer der von dem rumänischen Integrationsbüro IGI verwalteten Aufnahmeeinrichtungen tatsächlich gewährt. Unter anderem unterstützt die Nichtregierungsorganisation „Consiliul National pentru Refugiati" die Personen bei der Suche und Finanzierung einer Unterkunft außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen. Personen, die nachweisen, dass ihre Einkünfte unter dem Existenzminimum liegen, wird auf Antrag für zunächst fünf Jahre mit Möglichkeit der Verlängerung eine angemessene staatliche Wohnung (je nach Familiengröße und individuellem Sonderbedarf) zugewiesen, für die sie 10 % der Mietkosten selbst tragen müssen.

29

In Bezug auf Sachleistungen erhalten Personen und Familien, deren monatliches Pro-Kopf-Einkommen bei 200,- Lei (ca. 44,- €) oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung und Sozialleistungen (u. a. Befreiung von der Steuerpflicht, kostenlos Strom und Heizung) vom rumänischen Staat. In Bezug auf Geldleistungen werden Bargeldleistungen nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10,- Lei pro Tag, entspricht ca. 68,- € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540,- Lei (ca. 120,- €) für einen Zeitraum von sechs Monaten, mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate.

30

In Bezug auf eine Versorgung im Krankheitsfall sieht die Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 auch für die anerkannten Schutzberechtigten analog rumänischen Staatsangehörigen eine medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern; der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet. Die tatsächliche Gewährung der vorgenannten Leistungen wird durch das Integrationsbüro IGI zentral koordiniert und ein einheitlicher Standard sichergestellt. Unterschiede bestehen regional allenfalls in der Qualität der Unterbringung und Versorgung, abhängig von den jeweils vor Ort ansässigen Nichtregierungsorganisationen (zum Vorgehenden: Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Ansbach vom 05.12.2017).

31

Die im Vergleich schlechteren Versorgungsbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Rumänien als in wohlhabenderen EU-Mitgliedstaaten sind dabei nicht Ausdruck behördlicher Gleichgültigkeit, behördlichen Versagens oder gar mutwilliger Verweigerung von Unterstützungsleistungen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die typischerweise für die Mehrheit der Bevölkerung geltenden Standards in Rumänien deutlich niedriger sind als in Deutschland. Anerkannte Schutzberechtigte müssen sich aber auf den dort für alle rumänischen Staatsangehörigen vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen. Denn aus Art. 3 EMRK lässt sich keine Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Auch unterschiedliche Niveaus staatlicher Sozial- und Integrationsleistungen begründen keinen Verstoß gegen diese Norm (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 09.01.2017 – 16 A 5546/14 –, juris).

32

Darüber hinaus lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass anerkannte Schutzberechtigte diese ihnen formal zustehenden Rechte auch tatsächlich durchsetzen können. Rumänien hat mit dem speziellen Integrationsplan und mit dem nationalen Integrationsbüro sowie mehreren Regionalzentren auch entsprechende behördliche Verwaltungseinheiten geschaffen. Das Funktionieren dieser staatlichen Strukturen wird dadurch belegt, dass Rumänien aktiv an dem Europäischen Relocation-Programm gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zu Gunsten von Italien und Griechenland (ABl. EU L 248/80) teilnimmt (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017).

33

Zudem besteht für die anerkannten Schutzberechtigten ein Anspruch auf weitere Sozialleistungen. Das staatliche Kindergeld beträgt 84,- Lei (ca. 18,60 Euro) für Kinder zwischen 2 und 18 Jahren und für Personen über 18 bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Hat das Kind eine Behinderung, ist der Betrag höher. Erziehungsurlaub und Erziehungsgeld gibt es in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes. Außerdem gibt es eine Familienförderung für Familien mit zwei Eltern und Kindern unter 18, die in einem Haushalt zusammen leben und nur ein geringes Einkommen haben. Während des Winters wird eine Heizkostenzulage gezahlt. Für behinderte Personen, Kinder, die in Heimen untergebracht sind und bei Gefahr sozialer Ausgrenzung durch zum Beispiel Naturkatastrophen, Feuer oder Unfälle besteht die Möglichkeit spezieller finanzieller Hilfen. Auch hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt bzw. hinsichtlich der Leistungen im Falle der Arbeitslosigkeit sind anerkannte Flüchtlinge rumänischen Staatsangehörigen gleich gestellt. Der Umstand, dass relativ wenige anerkannte Flüchtlinge von den Möglichkeiten des rumänischen Arbeitsvermittlungssystems durch die Agentia Nationala pentru Ocuparea Fortei de Munca (PES) Gebrauch machen, wird zum Teil darin gesehen, dass keine Verpflichtung besteht, sich in dieses System einbeziehen zu lassen und der Umstand, dass viele anerkannt Schutzberechtigte Rumänien nach der Anerkennung wegen aus ihrer Sicht besserer wirtschaftlicher Perspektiven in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Rumänien wieder verlassen. Weitere Schwierigkeiten werden bei einer zügigen Anerkennung ausländischer Diplome und dem Umstand gesehen, dass Rumänisch keine international weit verbreitete Sprache ist, so dass vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Teilnahme an Sprachkursen regelmäßig erforderlich ist (vgl. zum Vorgehenden: Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sozialleistungen für Asylsuchende und Flüchtlinge in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten, WD 6 -3000 -056/16, Stand: 08.07.2016, S. 12; European Commission, Directorate-General for Employment, Social Affairs and Inclusion, European Employment Policy Observatory, Labour market integration of asylum seekers and refugees - Romania, April 2016, S. 2 f., veröffentlicht unter ec.europa.eu; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, veröffentlicht am 03.03.2017).

34

Zudem lassen sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Situation in Rumänien keine Hinweise auf eine menschenrechtswidrige Behandlung von anerkannten Schutzberechtigten bzw. eine Verletzung der Gewährleistungen der Qualifikationsrichtlinie entnehmen.

35

Die (offizielle) Arbeitslosenquote in Rumänien lag nach den europaweiten Erhebungen im April 2017 bei 5,3 % (zum Vergleich: Bundesrepublik Deutschland 3,9 %, EU-Durchschnitt: 7,8 %, Griechenland 23,2 %, zitiert nach de.statista.com/statistik/daten/studie/160142/umfrage/arbeitslosenquote-in-den-eu-laendern/). Zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in Rumänien führt das Auswärtige Amt aus, dass nicht zuletzt dank der Unterstützung internationaler Geldgeber wie dem Internationalen Währungsfond und der Weltbank sowie der EU (Europäischen Union) es Rumänien in den zurückliegenden Jahren gelungen ist, seine Wirtschaft wiederzubeleben. Gleichwohl bleibt Rumänien mit 57 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens der EU das zweitärmste Land der EU.

36

Rumänien ist reich an Bodenschätzen und natürlichen Ressourcen, insbesondere gibt es Erdgas (drittgrößte Gasvorkommen der EU), Kohle, Salz und Erdöl. Dank der umfangreichen Gasvorkommen ist Rumänien nur zu weniger als 10 % auf Gasimporte (hauptsächlich aus Russland) angewiesen. Mit Effizienzgewinnen und Erschließung neuer Quellen im Schwarzen Meer strebt Rumänien ab 2019 energetische Unabhängigkeit an. Rumänien hat seit 2013 Wachstumszahlen des Bruttoinlandsproduktes (BIP), die zu den höchsten in der EU gehören. Fortbestehende Mängel im Wirtschaftsumfeld (defizitäre und ineffiziente Staatsunternehmen, ineffiziente Verwaltung, unzureichende Infrastruktur, Absorption von EU-Mitteln) behindern jedoch einen Aufholprozess gegenüber anderen EU-Staaten. Die Wirtschaft in Rumänien entwickelte sich auch 2016 in nominellen Zahlen sehr gut. Lag das Wachstum 2015 bei 3,8 % des BIP, ist das BIP 2016 nach vorläufigen Zahlen saisonbereinigt um 4,8 % gestiegen, ein Rekord seit 2008. Im ersten Trimester 2017 setzte sich dieser Trend fort: Das BIP legte um 5,7 % im Vergleich zum Vorjahr zu.

37

Trotz weiterhin positiver Wachstumsprognosen bleibt Wachstumspotential weiterhin ungenutzt angesichts ausstehender Reformen insbesondere bei der Privatisierung der zahlreichen Staatsunternehmen, dem Ausbau der Infrastruktur und zielgenaueren Absorption von EU-Mitteln.

38

Die private Nachfrage ist seit 2013 beständig angestiegen. Die Brutto-Umsätze des Einzelhandels stiegen 2015 um 8,9 % und in den ersten neun Monaten 2016 um 15,5 %. Nachdem die Inflation bereits Ende 2015 historische Tiefststände erreichte, lag sie im September 2016 bei - 0,6 %. Hauptgrund hierfür ist die Senkung der Mehrwertsteuer von 24 % auf 20 % im Januar 2016. Die rumänische Nationalbank geht für 2016 von einer Jahresinflation von - 0,5 % aus, für 2017 erwartet sie 3 %.

39

Der Wechselkurs des Leu liegt seit 2013 relativ stabil bei rund 4,4 Lei/EUR. Die Nationalbank hat 2015 mehrmals den Leitzins gesenkt. Zurzeit liegt er bei 1,75 %. Dies ist für Rumänien ein historischer Tiefstand.

40

Die offizielle Arbeitslosenstatistik erfasst nur die beim Arbeitsamt Gemeldeten. Viele Rumänen werden durch temporäre Arbeitsmigration, Subsistenzlandwirtschaft und Schwarzarbeit statistisch nicht erfasst. Einige prosperierende Regionen (Westrumänien, Zentralsiebenbürgen, Bukarest) verzeichnen dabei de facto allerdings Vollbeschäftigung und leiden akut unter Arbeitskräftemangel. Der Brutto-Mindestlohn wurde im Mai 2016 auf ca. 280,- € (Netto: 205,- €) angehoben. Der Brutto-Durchschnittslohn lag im März 2017 bei ca. 716,- € (Netto: 515,- €) - bei starken regionalen und sektoralen Unterschieden. Vor allem einkommensschwache Rumänen haben oftmals multiple formelle und informelle Einkommen (zum Vorgehenden: www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Rumaenien/Wirtschaft_node.html, Stand: 2017).

41

Zudem ist festzustellen, dass nach den amtlichen Statistiken von Eurostat Rumänien anders als osteuropäische Länder nicht in größerem Umfang von der Flüchtlingsbewegung 2015/2016 betroffen war. So hatten Bulgarien im Jahr 2016 2.655 Asylbewerber und Ungarn 2.870 Asylbewerber je eine Million Einwohner (Bundesrepublik Deutschland 8.769 Asylbewerber je eine Million Einwohner) zu verzeichnen, während es bei Rumänien nur 94 Asylbewerber je eine Million Einwohner waren (Eurostat, Pressemitteilung vom 16.03.2017 Nr. 46/2017). Dies war nach Portugal und der Slowakei der geringste Wert innerhalb der Europäischen Union.

42

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz Berichten über von Polizisten verübten Misshandlungen, insbesondere gegenüber Obdachlosen, Prostituierten und Drogenabhängigen sowie Angehörigen der Volksgruppe der Roma, die rumänischen Sicherheitsbehörden regelmäßig nicht bereit sind, Straftaten gegenüber anerkannten Schutzberechtigten zu verfolgen (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 - Romania, a. a. O.).

43

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 02.02.2017 (5 V 131/17, juris). Denn zum einen wird dort maßgeblich auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2012 abgestellt, ohne dass die zwischenzeitliche Entwicklung berücksichtigt wird. Zum anderen wird dort nicht berücksichtigt, dass Mitte Januar 2016 die Leistungen für Asylsuchende vervierfacht (vgl. U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2016 – Romania, a. a. O.) und nicht nur leicht angehoben wurden. Die weitere Aussage im Zusammenhang mit dem Niveau der Sozialleistungen

44

„Das rumänische Prekariat greife insoweit auf die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises zurück. Eine solche Möglichkeit bestehe für Flüchtlinge in Rumänien nicht.“

45

gibt den zitierten Bericht von Silviu Mihai (Flüchtlinge im Land der Auswanderer?, Februar 2016) nicht vollständig wieder. Dort heißt es nämlich:

46

„Zwar liegen die aktuellen Bezüge der Flüchtlinge damit über denen der Sozialhilfeempfänger_innen, doch auch unter den neuen Regeln bleiben Asylsuchende in der Praxis auf die Zivilgesellschaft angewiesen – ebenso wie das rumänische Prekariat eher die Unterstützung der erweiterten Familie und des Freundeskreises in Anspruch nimmt, als sich für ein Pfund Brot mit der Bürokratie auseinanderzusetzen.“

47

Auf die von den Klägern vorgetragene schlechtere wirtschaftliche Lage in Rumänien, die aus ihrer Sicht unzureichende bauliche Qualität von Gemeinschaftsunterkünften in Rumänien kommt es daher rechtlich gesehen nicht an, ebenso wenig ist der bei der Anhörung beim Bundesamt geäußerte Wunsch der Kläger zu 1. und 2. maßgeblich, für ihre Kinder ein besseres Leben in Deutschland zu erhoffen. Entscheidend ist ausgehend vom Ziel einer Schutzgewährung, dass die Kläger in Rumänien nicht befürchten müssen, nach Syrien zurückgeführt zu werden. Dies stellt Nr. 3 des mit der Klage angegriffenen Bescheides sicher. Hinzu kommt, dass die Kläger die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien kaum aus eigener Erfahrung beschreiben können, da sie nur wenige Wochen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Mitte Dezember 2016 im Januar 2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

48

Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Danach kann von der Abschiebung abgesehen werden, wenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Maßgebend ist insoweit allein das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr für die genannten Rechtsgüter (sog. individuelle Gefahren), ohne Rücksicht darauf, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Ursachen sie beruht. Diese Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wobei im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der „konkreten“ Gefahr für „diesen“ Ausländer als zusätzliches Erfordernis eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefahrensituation hinzutreten muss, die überdies landesweit droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 05.04.2006 - 20 A 5161/04.A -, und v. 19.04.2005 - 8 A 273/04.A -, juris) Allerdings sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen (allgemeine Gefahr bzw. Gruppengefahr), mit der Folge, dass die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt ist. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Danach soll bei allgemeinen Gefahren über die Gewährung von Abschiebeschutz durch eine politische Leitentscheidung befunden werden. Allgemeine Gefahren können daher auch dann kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn sie dem Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl von weiteren Personen im Zielstaat droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf jedoch im Einzelfall Ausländern, die zwar einer allgemein gefährdeten Gruppe im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG angehören, für welche ein Abschiebestopp nach § 60 a Abs. 1 nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungs-konformer Handhabung des § 60 Abs. 7 AufenthG zugesprochen werden, wenn kein anderes Abschiebungsverbot vorliegt und die Abschiebung wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat Verfassungsrecht verletzen würde. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Die extreme Gefahrenlage ist geprägt durch einen erhöhten Wahrscheinlichkeitsmaßstab, d.h. die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in zeitlicher Hinsicht sofort bei oder nach der Ankunft mit dem unmittelbaren Eintritt eines schweren Schadens zu rechnen ist. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 23.10 -, juris m. w. N.). Wie sich aus den oben genannten Ausführungen ergibt, ist in Rumänien eine Grundversorgung mit lebensnotwendigen Dingen gewährleistet, so dass eine akute Notsituation, die zum sicheren Tod oder zu schwersten Verletzungen führen würden, ausgeschlossen erscheint.

49

Individuelle zielstaatsbezogene Umstände i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben die Kläger nicht substantiiert geltend gemacht. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht, dass eine gravierende Erkrankung vorliegt, welche in Rumänien nicht oder nicht adäquat behandelt werden kann (vgl. zu den fehlenden Behandlungsmöglichkeiten eines Säuglings mit Herzfehler in Rumänien: VG Würzburg, Beschl. v. 06.04.2017 - W 2 S 17.30970 -, juris). Hinsichtlich der in der Anhörung am 29.03.2017 vorgetragenen psychischen Probleme des Klägers zu 3. sind im Klageverfahren keine näheren Belege vorgelegt worden.

50

Soweit die Kläger auf eine bei der Klägerin zu 2. aktuell bestehende Risikoschwangerschaft verweisen (voraussichtlicher Entbindungstermin ist der 17.06.2018), ist die Beklagte für die Prüfung eines insofern möglicherweise vorliegenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nicht zuständig. Bei der Beurteilung von Abschiebungsverboten ist zwischen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG), bei denen wegen der Verhältnisse im Zielstaat eine Abschiebung aus rechtlichen Gründen unzulässig ist, und inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen (§ 60a Abs. 2 AufenthG), bei denen die Abschiebung als solche aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unzulässig ist, zu differenzieren. Zuständig für die Prüfung von Duldungsgründen gemäß § 60a AufenthG ist grundsätzlich die Ausländerbehörde. Etwas anderes gilt nur bei der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG. Bei dieser Entscheidung hat das Bundesamt – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG umfassend zu prüfen, so dass insoweit kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.12.2017 – 2 M 81/17 –, juris). Eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG liegt hier jedoch nicht vor, so dass es bei der Zuständigkeit der zuständigen Ausländerbehörde zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt.

51

Auch im Weiteren, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des Bescheides verwiesen.

52

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 1. Kammer - vom 21. Dezember 2017 geändert:

Dem Antragsgegner wird untersagt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die zum Az. 1 A 59/17 beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheklage aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin durchzuführen. Die Verpflichtung, sich auf Anordnung der Antragsgegnerin (fach)ärztlich untersuchen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.

Gründe

1

Der Prozessbevollmächtigte hat die Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. Februar 2018 auf die Antragstellerin  beschränkt. Das Beschwerdeverfahren des Antragstellers war deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat auch Erfolg.

3

Der Senat sieht das Vorliegen eines Duldungsgrundes wegen Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG spätestens nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Vorlage der ärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit vom 22. Februar 2018 als glaubhaft gemacht an. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt u.a. dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 9. Dezember 2011 – 4 MB 63/11 – Umdruck S. 4; Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Dabei bedarf es im Falle der Geltendmachung einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne wegen psychischer Erkrankung einer Abgrenzung zur Fallgruppe des sogenannten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG, dessen Nichtvorliegen im Asylverfahren vorliegend gemäß § 42 Satz 1 AsylG mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde festgestellt worden ist.

4

Das inlandsbezogene Abschiebungshindernis der Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) liegt dann vor, wenn – ohne Berücksichtigung der allgemeinen Versorgungssituation im Zielstaat – eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerade infolge der Abschiebung zu erwarten wäre. Erforderlich ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebevorgang (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. August 2017 – 11 S 1724/17 -, juris Rn. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann es in Einzelfällen zur Wahrung der Grundrechte der Betroffenen geboten sein, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten. Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.September 2014 – 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14).

5

Die Ausländerbehörden sind gehalten, zu prüfen, ob eine „vorläufige“ beziehungsweise „momentane“ Reiseunfähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung noch andauert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 -, juris Rn. 4). Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich bei einer geltend gemachten Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne und einer möglicherweise daraus oder aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Selbstmordgefahr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände handelt. Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (Bayr. VGH, Beschl. v. 5. Juli 2017 – 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29). Ob dies hinreichend sichergestellt ist, kann allerdings nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der Einzelfallumstände beantwortet werden.

6

Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass nach der Bestimmung des mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 – BGBl. I, S. 390) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG gesetzlich vermutet wird, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände enthalten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben (Satz 3). Bereits zuvor entsprach es der Rechtsprechung, dass vom Ausländer selbst vorgelegte ärztliche Stellungnahmen zu psychischen Erkrankungen nachvollziehbar die tatsächlichen Umstände anzugeben hatten, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt war (Befundtatsachen) sowie gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung zu benennen hatten. Ferner waren die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) nachvollziehbar ebenso darzulegen wie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles richten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2. November 2017 - OVG 11 B 8.16 - , juris Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 10. September 2007 – 10 C 10/17 -, juris Rn. 15).

7

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass durch die ärztlichen Stellungnahmen des Zentrums für Integrative Psychiatrie (ZIP) vom 8. Februar 2016, 4. August 2016 und vom 24. März 2017 die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt worden sei. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen stellten nur fest, dass eine Reiseunfähigkeit vorliege, ohne konkret darzulegen, dass sich das Krankheitsbild infolge einer Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Es werde nur auf die möglichen Folgen einer Unterbrechung oder eines Abbruchs der Behandlung abgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Befundtatsachen die prognostischen Diagnosen beruhten. Aus der ärztlichen Feststellung einer behandlungsbedürftigen Erkrankung könne nicht ohne die erforderliche qualifizierte Begründung gefolgert werden, die Antragstellerin sei nicht reisefähig. Ein Attest, dem nicht zu entnehmen sei, wie es zur prognostischen Diagnose komme und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, sei nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen. Im Übrigen könne einer Suizidgefahr mit der verfügten Maßgabe begegnet werden, dass die Abschiebung nur in Begleitung eines Arztes / einer Ärztin unter Mitgabe eines Vorrats von erforderlichen Medikamenten durchgeführt werden dürfe und die Empfangnahme der Antragstellerin am Flughafen des Zielstaats durch einen Arzt sichergestellt sei, der über die eventuell erforderliche weitere Behandlung – etwa eine stationäre Aufnahme – entscheide.

8

Die vom Verwaltungsgericht angesprochenen Defizite rechtfertigen es spätestens nach Vorlage der im Beschwerdeverfahren zuletzt noch eingereichten aktuellen Stellungnahme nicht, die Ausführungen zur Suizidgefahr im Kontext der Abschiebung unberücksichtigt zu lassen.

9

Gemäß § 60a Abs. 2 c Satz 2 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren aktuellen ärztlichen Stellungnahme zur Reisefähigkeit des Zentrums für Integrative Psychiatrie vom 22. Februar 2018 dürfte eine Glaubhaftmachung erfolgt sein. Die Leiterin des Ambulanzzentrums Dr. W. sowie die behandelnde psychologische Psychotherapeutin, die Dipl.-Psychologin Dr. K. führen aus, diagnostisch lägen bei der Antragstellerin eine schwergradige komplexe posttraumatische Belastungsstörung basierend auf erlebten Traumatisierungen im Herkunftsland und auf der Flucht mit dissoziativen Tendenzen sowie eine rezidivierende depressive Störung mit einer bereits nunmehr sehr lang anhaltenden schweren depressiven Episode einschließlich immer wiederkehrender suizidaler Gedanken und Impulse und somatischem Syndrom vor. Die diagnostische Einschätzung beruhe auf einem qualifizierten klinischen Interview, welches durch eine erfahrene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie durch eine psychologische Psychotherapeutin und Traumatherapeutin durchgeführt worden sei. Die Diagnosen würden im Behandlungsverlauf anhand von diagnostischen Gesprächen immer wieder überprüft. Aktuell liege bei der Antragstellerin eine deutlich verminderte Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeit, ausgeprägtes Grübeln, Denken, eingeengt auf das Erlebte und das bei Abschiebung Befürchtete, ausgeprägte innere Unruhe, ständige Nervosität, Zittern, Schwitzen, Frieren, permanente ausgeprägte Muskelanspannung einschließlich Zähnepressen, Benommenheit, Herzklopfen, Schwindelgefühle, Übelkeit, gelegentliches Erbrechen, Magen- und Darmprobleme, Taubheitsgefühle, massive Schmerzen an vielen Körperstellen, ausgeprägt depressive Stimmung mit fehlender Schwingungsfähigkeit, Interessenlosigkeit, Freudlosigkeit, ausgeprägte Antriebsstörung, schnelle Erschöpfung, ein deutlich herabgesetztes Aktivitätsniveau, diverse massive Ängste mit Meideverhalten (z.B. Meiden, das Haus zu verlassen, Meiden von Menschenmengen oder öffentlichen Verkehrsmitteln oder dies nur in Begleitung; Angst vor der prüfenden Betrachtung durch andere Menschen, Angst vor Ärzten und körperlichen Untersuchungen, Angst vor Ämtern und Behörden, ständige Sorge, den Kindern oder dem Mann könne etwas zustoßen, Angst vor der Angst), Derealisations- und Depersonalisationserleben, tagsüber und nachts Intrusionen, ausgeprägte Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz, ausgeprägtes Misstrauen, Teilnahmslosigkeit, sozialer Rückzug, deutlich vermindertes Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen, Gefühle von Wertlosigkeit, eine extrem negative und pessimistische Zukunftsperspektive, Hoffnungslosigkeit, Dysphorie, eine massive Ein- und Durchschlafstörung mit Früherwachen und fehlender Schlaferholsamkeit und Tagesschläfrigkeit, Morgentief, verminderter Appetit, Libidoverlust, Störung der Stress- und Emotionsregulation, leichte Kontroll- und Reinigungszwänge, interaktionelle Defizite, Somatisierung, Köperproblematik, ausgeprägte Suizidgedanken mit der authentischen Aussage, sich bei Rückkehr ins Herkunftsland zu suizidieren, vor. Neben psychotherapeutischen Gesprächen sei aufgrund der Schwere der Symptomatik zusätzlich eine medikamentöse Therapie eingeleitet worden. Frau X, die sich seit Juli 2015 in regelmäßiger ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung im Ambulanzzentrum des Zentrums für Integrative Psychiatrie in Kiel befinde, benötige eine engmaschige und längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Neben der Anamneseerhebung, Diagnostik und Beziehungsaufbau seien bisher in ersten Schritten die gemeinsame Erarbeitung eines plausiblen Entstehungs- und Aufrechterhaltungsmodells, Psychoedukation zu den einzelnen Störungsbildern, Aufbau einer tragfähigen Tagesstruktur, Aufbau von Ressourcen, Ruheinseln, Entspannung, Bewegung, Ausbau an Selbstfürsorge, Unterstützung beim Beziehungsmanagement, Vermittlung von Fertigkeiten zur Anspannungs- und Emotionsregulation, Vermittlung von Selbstberuhigungs-, Stabilisierungs-, Distanzierungs- und Dissoziations-Stopp-Techniken sowie eine psycho-pharmakologische Beratung und Psychopharmakotherapie erfolgt. Ausschlaggebend für das Ausbleiben einer nachhaltigen Linderung der Symptomatiken sei vor allem der unklare Aufenthaltsstatus der Patientin. Sobald sich Frau X mit der Möglichkeit der Rückführung in ihr Herkunftsland konfrontiert sieht, gerate sie in eine schwere suizidale Krise und äußere glaubhaft, sich bei Rückkehr umzubringen („ich werde nur tot wieder zurückgehen“). Bei einer Unterbrechung der Behandlung und Abschiebung der Familie X in den Kosovo sei nicht nur mit einer zusätzlichen massiven Verschlimmerung des Leidens zu rechnen, sondern es sei hoch wahrscheinlich, dass sich Frau X bei Rückkehr in den Kosovo suizidieren werde. Dies äußere sie konsistent, authentisch und glaubwürdig. Der Leidensdruck sei immens. Bei der Auseinandersetzung mit der Rückführung dekompensiere die Patientin sofort und reagiere suizidal. Sowohl die fachärztliche als auch die fach-psychologische Einschätzung auf dem Boden regelmäßiger therapeutischer Kontakte und des ausführlich beschriebenen psychopathologischen Befundes würden die Einschätzung untermauern, dass sich Frau X bei Durchsetzung der Rückführung suizidieren würde. Es drohe zum einen eine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung im Falle der Abschiebung; zum anderen seien akute suizidale Handlungen konkret zu befürchten. Frau X benenne ganz klar wiederholt, nachdrücklich und glaubhaft, sich das Leben zu nehmen, wenn sie in den Kosovo zurück müsse. Eine Reisefähigkeit – jenseits der Transportfähigkeit – sei daher aus therapeutischer Sicht nicht gegeben. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könnten medizinische Maßnahmen aktuell eine Reisefähigkeit nicht herstellen.

10

Die im Beschwerdeverfahren eingereichte ergänzende Stellungnahme des ZIP ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu berücksichtigen. Etwa verbleibenden Zweifeln – beispielsweise werden in keiner der Stellungnahmen des ZIP die konkrete Anzahl der bisher absolvierten Beratungstermine benannt (vgl. dazu BVerwG, U. v. 11. September 2007 – 10 C 8/07 – , juris  Rn 15) – muss gegebenenfalls im anhängigen Hauptsacheverfahren (1 A 59/17) nachgegangen werden. Selbst wenn man eines oder mehrere der in § 60a Abs. 2 c Satz 3 AufenthG bezeichneten Qualitätskriterien als nicht (hinreichend) gegeben ansehen wollte, sind im vorliegenden Falle die Stellungnahmen des ZIP zumindest als „anderweitige tatsächliche Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne von § 60 a Abs. 2 d Satz 2 AufenthG im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller bisher verfügbaren Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. zur Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde unter Einschaltung medizinischen Sachverstands bereits Senat, Beschl. v. 23. Februar 2018 - 4 MB 96/17 -).

11

Vorliegend ist in die Gesamtschau zum einen einzustellen, dass mit den Stellungnahmen des ZIP vom 8. Februar 2016, 4. August 2016, 24. März 2017, 18. September 2017 und – im Beschwerdeverfahren eingereicht – 22. Februar 2018 gleichbleibend und vertiefend eine hohe Wahrscheinlichkeit suizidaler Handlungen im Kontext der Abschiebung prognostiziert wird und zum anderen seinerzeit der Amtsarzt Dr. Kampen aufgrund einer Untersuchung vom 6. Oktober 2016 in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2016 ebenfalls von einer behandlungsbedürftigen Depression und von Angststörungen ausging und ärztlicherseits ein transportbedingt erhöhtes Risiko einer erheblichen Verschlechterung der Krankheit konstatiert hat. Ferner hat er seinerzeit angenommen, bei Vollzug der Abschiebung werden sich aller Wahrscheinlichkeit nach eine Selbstgefährdung ergeben und es auch bei der Mitreise einer medizinisch und psychologisch geschulten Begleitperson als fraglich angesehen, ob das Risiko während oder zum Ende der Reise verringert werde.

12

Zwar hat aufgrund der behördlicherseits veranlassten Untersuchung vom 28. März 2017 im Kreishaus Rendsburg-Eckernförde der hinzugezogene Arzt B. in seiner Stellungnahme vom 28. März 2017 ausgeführt, aus ärztlicher Sicht bestünden keine Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftwege, sofern eine Begleitung durch einen Arzt sowie die Gabe von sedierenden Medikamenten (Tavor) bei Impulsdurchbrüchen erfolge. Herrn B. standen bei der Untersuchung alle dem Antragsgegner bekannten Berichte, amtsärztlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu dem Gesundheitszustand der Antragstellerin zur Verfügung, jedoch setzt sich seine Stellungnahme weder mit der zurückliegenden Stellungnahme des Amtsarztes Dr. Kampen noch mit den bis dahin vorliegenden Stellungnahmen des ZIP auseinander.

13

Spätestens nach Vorliegen der aktuellen Stellungnahme des ZIP vom 22. Februar 2018 ist jedenfalls für das vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass die Antragstellerin eine Erkrankung glaubhaft gemacht hat, die die Abschiebung beeinträchtigen kann.

14

Der Senat hat erwogen, ob die Maßgabe des Verwaltungsgerichts, mit der der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist, ausreicht, um die gesundheitlichen Belange der Antragstellerin zu wahren. Unter Berücksichtigung des grundsätzlich „momentanen“ Charakters einer Reiseunfähigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. Februar 1998, a.a.O.) und der gebotenen Abgrenzung zur Problematik des zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses kann eine solche Maßgabe im Einzelfall ausreichend sein, um sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen während der Abschiebung und rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 14). Gesundheitsgefahren, die mit einer drohenden Dekompensation und einer ärztlich bescheinigten Suizidalität während der Abschiebung einhergehen, kann häufig durch eine ärztliche Begleitung während des Fluges sowie einer ärztlich veranlassten Medikation begegnet werden. Im vorliegenden Falle wird eine erstmals durch das Gericht verfügte, eher abstrakte Maßgabe dem gebotenen Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG jedoch nicht gerecht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 6. September 2017 – 2 M 83/17 – juris, Rn. 3). Bereits die (vom Verwaltungsgericht nicht zitierte) ärztliche Stellungnahme des ZIP v. 18. September 2017 führt unter der Überschrift „Reisefähigkeit“ aus, die Abschiebung würde bei der Antragstellerin mit Sicherheit eine massive Verschlechterung des psychischen Befundes herbeiführen, akute suizidale Impulse und Handlungen wären konkret zu  befürchten. Unter Berücksichtigung dieser und der weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme (s.o.) hält der Senat eine erstmalige und notwendigerweise eher abstrakte Maßgabe durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren für nicht hinreichend. Dabei ist im vorliegenden Einzelfall auch zu berücksichtigen, dass nicht nur die Durchführung eines Suizids, sondern  auch das Eintreten einer massiven Gesundheitsbeeinträchtigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung verhindert werden muss (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10. August 2017 – 11 S 1724/17 -, juris Rn. 31 f.).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dafür Sorge trägt, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1 medizinisch betreut und er im Zielstaat der Abschiebung an hinreichend qualifiziertes medizinisches Personal übergeben wird.

II. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller zu 1 und 2, nach eigenen Angaben am 28. November 2004 eingereiste armenische Staatsangehörige, und die Antragsteller zu 3 und 4, ihre 2005 und 2012 in der Bundesrepublik geborenen Kinder ebenfalls armenischer Staatsangehörigkeit, begehren nach rechtskräftig negativem Abschluss der jeweiligen Asylerst- und Folgeverfahren, im Wege der einstweiligen Anordnung ihre von der Antragsgegnerin beabsichtigte Abschiebung nach Armenien zu untersagen.

Die Antragsteller zu 1 und 2 reisten am 28. November 2004 in die Bundesrepublik ein und beantragten am 8. Dezember 2004 unter Angabe falscher Personalien und Behauptung der russischen Staatsangehörigkeit Asyl, was mit Bescheiden des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18. Januar 2005 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichteten Klagen wurden durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2006 abgewiesen, die Berufungen durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 2011 zurückgewiesen und die Nichtzulassungsbeschwerden vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 verworfen.

Die Antragsteller zu 3 und 4 wurden am 22. Juni 2005 und am 18. September 2012 in der Bundesrepublik geboren. Der Asylantrag des Antragstellers zu 3 wurde mit Bescheid vom 14. Dezember 2005 abgelehnt.

Die Antragsteller waren seit dem 26. Januar 2012 im Besitz von Duldungen. Asylfolgeanträge vom 26. und 29. Juli 2012 wurden mit Bescheiden vom 26. und 28. Juni 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt, Klagen und Eilanträge gegen den Bescheid vom 28. Juni 2016 blieben vor dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2016 und Urteil vom 23. Januar 2017 erfolglos. Der Asylantrag der Antragstellerin zu 4 wurde mit Bescheid vom 2. Juni 2016 abgelehnt.

Im September 2012 stellte sich heraus, dass die Antragsteller entgegen ihrer Angaben im Asylverfahren armenische Staatsangehörige sind. Die Antragsteller zu 1 und 2 legten am 7. November 2012 Kopien armenischer Nationalpässe, am 2. März 2015 gültige armenische Nationalpässe vor; Anträge auf Erteilung von Passersatzpapieren für die Antragsteller zu 3 und 4 wurden seitens der Antragsteller zu 1 und 2 nicht ausgefüllt.

Der Antragsteller zu 1 ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Wegen Diebstahls wurde er mit Strafbefehl vom 7. Februar 2005 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 10 Euro verurteilt; des Weiteren wurde er mit Strafbefehl vom 22. September 2005 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 Euro, wegen eines weiteren Diebstahls mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 20. April 2006 zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2007 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 5 Euro, wegen Bedrohung durch Urteil vom Amtsgericht O. vom 8. Oktober 2008 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 5 Euro und wegen Diebstahls durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 21. Juni 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Antragsteller zu 1 steht seit 6. März 2015 unter gesetzlicher Betreuung. Ausweislich eines hausärztlichen Attestes vom 16. Januar 2014 leidet er unter einer schweren Depression. Im Arztbrief der Institutsambulanz des Bezirkskrankenhauses L. vom 29. Mai 2013 nach einer ambulanten Vorstellung wurde eine „schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und ohne Anhaltspunkte für Eigen- oder Fremdgefährdung“ diagnostiziert. Im ärztlichen Attest des Bezirkskrankenhauses L. vom 17. Januar 2014 nach einem stationären Aufenthalt vom 9. Januar bis 17. Januar 2014 in der Kriseninterventionsstation wird die drohende Abschiebung für die Erkrankung prognostisch ungünstig gesehen. Laut des Attestes eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vom 28. Januar 2014 ist der Antragsteller zu 1 zu dieser Zeit wegen depressiver Störung in Behandlung gewesen; die Wohnheimsituation sei belastend. In der amtsärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamtes des Landratsamtes A. vom 25. Februar 2014 wird eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung diagnostiziert; der Zustand sei stabil und Reisefähigkeit gegeben. Vom 27. November bis zum 22. Dezember 2015 befand sich der Antragsteller zu 1 in stationärer Behandlung im psychiatrischen Bezirkskrankenhaus L. mit der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung und einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, wobei eine artifizielle Störung vermutet wurde. Der Arztbrief der Institutsambulanz des Bezirkskrankenhauses L. vom 17. Februar 2016 weist eine schwere depressive Episode mit psychotischen Anteilen bei rezidivierender depressiver Störung aus. Im ärztlichen Befundbericht der Institutsambulanz der Tagesklinik des Bezirkskrankenhauses L. vom 29. Februar 2016 wurde wiederum eine depressive Episode mit psychotischen Anteilen diagnostiziert; eine artifizielle Störung wurde in Erwägung gezogen bzw. nach dem letzten stationären Aufenthalt vom 27. November bis 22. Dezember 2015 vermutet. Vom 1. März bis 14. März 2016 befand sich der Antragsteller zu 1 in stationärer Behandlung der Tagesklinik und Kriseninterventionsstation des Bezirkskrankenhauses A.. Ein weiterer Befundbericht der Institutsambulanz der Tagesklinik des Bezirkskrankenhauses A. vom 17. März 2016 weist als Diagnosen eine depressive Störung mit psychotischen Symptomen sowie Verdacht auf artifizielle Störung aus. Anhand der klinischen Verhaltensbeobachtung habe kein konsistentes, zu seinen angegebenen Symptomen entsprechendes Verhalten beobachtet werden können, was den Verdacht auf eine artifizielle Störung erhärte. Vom 27. September bis zum 6. Oktober 2016 folgte ein stationärer Aufenthalt im Klinikum A. wegen Gastritis und Verdacht auf Morbus Crohn.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 lehnte die Antragsgegnerin die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. § 25a AufenthG mit der Begründung ab, es liege keine unverschuldete Verhinderung an der Ausreise vor, es bestehe ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8b AufenthG, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen lägen wegen Nichterfüllung der Passpflicht nicht vor und der Antragsteller zu 3 sei nicht als Jugendlicher im Sinne von § 25a AufenthG anzusehen. Die dagegen gerichtete Klage vom 30. Mai 2016 ist vor dem Verwaltungsgericht W. anhängig (Az. W 7 K 16.568).

Mit Bescheid vom 23. März 2016, zugestellt am 17. Mai 2016 wurden die Antragsteller zu 1 und 2 ausgewiesen; die hiergegen gerichtete Klage vom 7. Juni 2016 ist vor dem Verwaltungsgericht W. anhängig (Az. W 7 K 16.593).

Die im Wege der einstweiligen Anordnung am 16. Februar 2017 begehrte Aussetzung von Abschiebemaßnahmen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. März 2017 mit der Begründung ab, ein Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe nicht, da die Abschiebung nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich sei. Eine effektive Rechtsverfolgung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 25a Abs. 1, Abs. 2 AufenthG werde nicht erschwert, da der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegenstehe und die Antragsteller nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert seien. Der Antragsteller zu 3 weise nicht das nach § 25a Abs. 1 AufenthG erforderliche Mindestalter von 14 Jahren auf. Es bestehe keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung wegen gesundheitlicher Probleme, da keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt worden seien, die eine Reiseunfähigkeit belegten, und damit von der Vermutung nach § 60a Abs. 2c Sätze 1 und 2 AufenthG auszugehen sei.

Mit der Beschwerde wird unter Vorlage der gutachterlichen Stellungnahme eines psychiatrischen Facharztes der sozialpsychiatrischen Migrationsambulanz in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge vom 30. März 2017 geltend gemacht, die Abschiebungen seien wegen akuter Lebensgefahr des Antragstellers zu 1 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich. Ein Suizid des Antragstellers zu 1 sei entsprechend der psychiatrischen Begutachtung als sehr wahrscheinlich zu beurteilen. Die Verabreichung zwingend notwendiger Medikamente sei in Armenien nicht möglich. Der Antragsteller zu 1 sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht transportfähig. Die Suizidgefahr begründe eine Kindeswohlgefährdung. Das Fehlverhalten einer jahrelangen Identitätstäuschung sei wegen der gesundheitlichen Probleme nicht mehr für das Abschiebungshindernis ursächlich; das Verhalten sei im Lichte der psychischen Erkrankung zu betrachten.

Die Antragsteller beantragen,

unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Antragsgegnerin vorläufig zur Erteilung einer Duldung und zur Aussetzung von Abschiebungsmaßnahmen zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin verweist auf die jahrelange Identitätstäuschung der Antragsteller sowie die Nichterfüllung der Passpflicht und der Mitwirkungsverpflichtung. Das ärztliche Gutachten vom 30. März 2017 behandle entgegen des sozialmedizinischen Gutachtensauftrages durch das Sozialgericht ausschließlich die Frage einer möglichen Abschiebung, sehe die Ursache der Erkrankung in der behördlicherseits aufrecht erhaltenen Belastungssituation und stütze sich auf Informationen eines Helferkreises. Soweit der Gutachter die Erforderlichkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung attestiere, sei verwunderlich, dass der u.a. für die Gesundheitsfürsorge gerichtlich bestellte Betreuer eine solche psychiatrische Unterbringung nicht veranlasse. Dies nähre die Vermutung, dass es nicht um eine möglichst zeitige Therapie der geltend gemachten Erkrankung, sondern um eine „Konservierung“ eines Krankheitsbildes zum Schutz vor Abschiebung gehe. Die Attestierung, eine Abschiebung sei aus gesundheitlichen Gründen unmöglich, berücksichtige nicht die Möglichkeiten der Gesundheitsfürsorge und -sicherung von mit Suizidalität bedrohten Personen im Rahmen des Abschiebungsvorgangs. Dem Antragsteller zu 1 könnten alle benötigten Medikamente auch für einen längeren Zeitraum im Zielstaat mitgegeben werden. Vor Vollzug einer Abschiebung werde eine amtsärztliche Untersuchung der Reisefähigkeit erfolgen. Die Abschiebung werde durch medizinisches Begleitpersonal flankiert. Ein vom Sozialgericht in Auftrag gegebener ärztlicher Untersuchungsauftrag zum Behinderungsgrad des Antragstellers zu 1 sei planmäßig zum Zweck der Verhinderung einer Abschiebung missbraucht worden. Das ärztliche Gutachten sei entgegen von § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG der Antragsgegnerin nicht unverzüglich vorgelegt worden.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben keinen Erfolg.

Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung einer Duldung oder zum vorläufigen Absehen von einer Abschiebung abgelehnt hat.

Es ist kein auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gerichteter Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht. Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG) des Antragstellers zu 1 ist durch das im Beschwerdeverfahren vorgelegte fachärztliche Gutachten vom 30. März 2017 nicht widerlegt (1.). Im Übrigen wäre selbst dann, wenn eine Suizidgefahr glaubhaft gemacht worden wäre, nicht zwangsläufig von einem krankheitsbedingten Abschiebungshindernis auszugehen; vielmehr genügt die Ausländerbehörde durch die von ihr angekündigten und vom Senat als Maßgaben in den Beschlusstenor aufgenommenen Sicherheitsvorkehrungen (wie die medizinische Begleitung im Abschiebungsvorgang und medikamentöse Versorgung für einen längeren Zeitraum im Zielstaat) ihrer Schutzpflicht, einer Suizidgefahr wirksam zu begegnen (2.).

1. Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers so lange auszusetzen, wie sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Ein rechtliches Abschiebungshindernis liegt vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Leibes- oder Lebensgefahr zu befürchten ist, so dass die Abschiebungsmaßnahme wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten grundrechtlichen Schutzes auszusetzen ist. Erforderlich ist dabei, dass infolge der Abschiebung als solcher (unabhängig vom konkreten Zielstaat) eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für den betroffenen Ausländer konkret droht (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 17; B.v. 21.10.2016 – 19 CE 16.1953; B.v. 31.5.2016 – 10 CE 16.838 – juris Rn. 7; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Februar 2016, A1 § 60a Rn. 57 f.). In Betracht kommen damit nur inlandsbezogene Abschiebungsverbote. Eine bestehende psychische Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in zwei Fällen begründen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange der Ausländer wegen der Erkrankung transportunfähig ist, d.h. sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des „Reisens“ wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn). Zum anderen muss eine Abschiebung auch dann unterbleiben, wenn sie – außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet; dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche (unabhängig vom Zielstaat) sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris Rn. 3 m.w.N.).

Wegen der Bindungswirkung nach § 42 AsylG der vorliegenden asylrechtlichen Entscheidungen betreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG können im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nur inlands- und nicht zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Betracht kommen (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2016 – 19 CE 16.1953). Nach den rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017 und den somit bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes vom 28. Juni 2016 und 1. Juli 2016 droht den Antragstellern, insbesondere dem Antragsteller zu 1 keine individuelle, erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Armenien. Danach sind depressive Störungen mit psychotischen Symptomen in Armenien bei kostenloser medizinischer Behandlung auf gutem Standard behandelbar. Damit geht der Beschwerdevortrag hinsichtlich einer fehlenden Krankenversicherung im Heimatland und der Verfügbarkeit von Medikamenten ins Leere, da er sich mit der Situation des Antragstellers nach erfolgter Abschiebung in seine Heimat und der ihn dort erwartenden medizinischen und sonstigen Situation befasst.

Nach dem mit Wirkung zum 17. März 2016 (Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016 – BGBl I S. 390 –) eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, wenn nicht der Ausländer eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft macht. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen enthalten, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Legt der Ausländer fachärztliche Berichte vor, sind diese zum Beweis für eine Reiseunfähigkeit nur geeignet, wenn sie nachvollziehbar die Befundtatsachen angeben, gegebenenfalls die Methode der Tatsachenerhebung benennen und nachvollziehbar die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes sowie die Folgen darlegen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich in Zukunft ergeben (prognostische Diagnose), wobei sich Umfang und Genauigkeit der erforderlichen Darlegung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls richten. Insbesondere ist es dem Arzt, der ein Attest ausstellt, untersagt, etwaige rechtliche Folgen seiner fachlich begründeten Feststellungen und Folgerungen darzulegen oder sich mit einer rechtlichen Frage auseinanderzusetzen (BayVGH, B.v. 18.10.2013 – 10 CE 13.1890 – juris Rn. 21; VGH BW, B.v. 10.7.2003 – S 2262/02 – juris Rn. 12). Ein Attest, dem nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose kommt und welche Tatsachen dieser zugrunde liegen, ist nicht geeignet, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 10 CE 17.349 – juris Rn. 19; B.v. 5.1.2017 – 10 CE 17.30 – juris Rn. 7).

Der Zweck der gesetzlichen Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538, S. 18 ff.) folgendermaßen umschrieben: „Die Geltendmachung von Abschiebungshindernissen in gesundheitlicher Hinsicht stellt die zuständigen Behörden quantitativ und qualitativ vor große Herausforderungen. Oftmals werden Krankheitsbilder angesichts der drohenden Abschiebung vorgetragen, die im vorangegangenen Asylverfahren nicht berücksichtigt worden sind. (…) Nach den Erkenntnissen der Praktiker werden insbesondere schwer diagnostizier- und überprüfbare Erkrankungen psychischer Art (z. B. Posttraumatische Belastungsstörungen [PTBS]) sehr häufig als Abschiebungshindernis (Vollzugshindernis) geltend gemacht, was in der Praxis zwangsläufig zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen bei der Abschiebung führt. Der Gesetzgeber geht nunmehr davon aus, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern. Mit dieser Präzisierung wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach Satz 1 (die Gesetzesbegründung bezieht sich hier auf § 60 Abs. 7 AufenthG) darstellen. (…) Mit der Regelung zur Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch den Ausländer wird auf erhebliche praktische Probleme hinsichtlich der Bewertung der Validität von ärztlichen Bescheinigungen im Vorfeld einer Abschiebung reagiert (…). Es besteht ein praktisches Bedürfnis, eine vom Ausländer vorgelegte Bescheinigung hinsichtlich der Erfüllung formaler und inhaltlicher Vorgaben zu validieren.“

Die von der Antragstellerseite im Beschwerdeverfahren vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2017 genügt diesen Anforderungen nicht hinreichend. Zwar handelt es sich bei Dr. F., dem Ersteller des Gutachtens, um einen Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie, so dass von der erforderlichen ärztlichen Qualifikation auszugehen ist. Gleichwohl ist das Gutachten vom 30. März 2017 keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG und somit keine taugliche Grundlage für eine Beschwerdestattgabe. Es leidet an einer Vielzahl von fachlichen Mängeln. Dieser Umstand, das Tätigwerden des Gutachters im Rahmen einer „Sozialpsychiatrische Migrationsambulanz in der Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge“ sowie die Entstehungsgeschichte des Gutachtens erlauben es auch nicht, von einer Unvoreingenommenheit des Gutachters auszugehen. Wenngleich die fachärztliche Begutachtung vom 30. März 2017 anlässlich einer vom Sozialgericht beschlossenen sozialmedizinischen Beweiserhebung zum Grad der gesundheitlichen Einschränkungen im Sinne einer Behinderung erfolgte, bewegt sich die Begutachtung aber völlig außerhalb des vom Sozialgericht gestellten Beweisthemas und befasst sich ausschließlich mit den gesundheitlichen Konsequenzen einer drohenden Abschiebung. Das Gutachten ist insoweit als ein im Auftrag des Antragstellers zu 1 erstelltes Privatgutachten der Partei anzusehen. Die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2017 sieht die bevorstehende Abschiebung als Ursache der Ausbildung eines depressiven Syndroms schweren Ausmaßes mit psychotischen Symptomen und Suizidandrohungen. Das psychische Störungsbild sei aufgrund der behördlich aufrechterhaltenen Belastungssituation therapieresistent. Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass das Krankheitsbild aus der Sicht des Antragstellers zu 1 mit sekundären Vorteilen verbunden und deshalb therapieresistent ist, erfolgt seitens des Gutachters nicht. Das Gutachten lässt nicht erkennen, welche ärztlichen Vorbefunde mit einbezogen wurden, vielmehr wird lediglich behauptet, es liege „unzweifelhaft“ eine schwere depressiv-suizidale Episode mit erheblichen psychotischen Anteilen vor. Die Exploration stützt sich maßgeblich auf die Angaben der Anwesenden, insbesondere des gesetzlichen Betreuers und Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. Somatische Beschwerden des Antragstellers zu 1 wie Hyperventilieren, Herzbeschwerden und Atemnot werden wiedergegeben und beschrieben, ohne dass hierzu medizinische Untersuchungen dokumentiert sind. Auch die angeführte psychotische Symptomatik in Form von paranoiden Phänomenen durch Verfolgungsideen und akustischen Halluzinationen stützt sich ausschließlich auf die vom Patienten angegebene Kommunikation mit einem „weißen Stein“.

Eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass eine artifizielle Störung vorliegt, ist dem Gutachten vom 30. März 2017 nicht zu entnehmen. Zufolge Nr. F68.1 der ICD-10 werden bei der artifiziellen Störung körperliche oder psychische Symptome oder Behinderungen absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht; alternative Bezeichnungen sind „Münchhausen-Syndrom“ und „Hospital-hopper-Syndrom“. Hierzu hätte aufgrund der Vorbefunde ein gewichtiger Anlass bestanden. Nach einem stationären Aufenthalt vom 1. März bis zum 14. März 2016 in der Tagesklinik und Kriseninterventionsstation des Bezirkskrankenhauses für Psychiatrie in A., in dem sich der Antragsteller zu 1 seit dem 22. Januar 2016 in kontinuierlicher Behandlung befunden hat, führte der behandelnde Arzt im Arztbrief vom 17. März 2016 aus, anhand der klinischen Verhaltensbeobachtung habe im Verlauf kein konsistentes, zu den angegebenen Symptomen entsprechendes Verhalten beobachtet werden können, was den Verdacht auf eine artifizielle Störung erhärte. Eine artifizielle Störung ist darüber hinaus auch schon vom Bezirkskrankenhaus L. nach dem stationären Aufenthalt vom 27. November 2015 bis 22. Dezember 2015 sowie im Bericht vom 29. Februar 2016 vermutet worden. Diese Vorbefunde beruhen überwiegend auf mehrwöchigen stationären Beobachtungen und somit auf einer breiten Befunderhebung, der die Befunderhebung des Gutachters vom 30. März 2017 nicht annähernd gleichwertig ist. Die Vorbefunde stehen darüber hinaus mit der Tatsache im Einklang, dass die Krankheitserscheinungen in der Bundesrepublik erst zu einem Zeitpunkt begonnen haben, zu dem eine Aufenthaltsbeendigung erstmals ernsthaft betrieben worden ist, und dass sie in der seither vergangenen Zeit, in der die Behörde ihre Bemühungen fortgesetzt hat, therapieresistent gewesen sind.

Die „unzweifelhafte“ Annahme der vom Gutachter gestellten Diagnose hat somit keine tragfähige Grundlage. Nach den Ausführungen des medizinischen Gutachters ist aufgrund der „zweifellos“ bestehenden Eigengefährdung, der instabilen Gesamtsituation, der anhaltenden psychiatrischen Therapieresistenz nicht von einer Transportfähigkeit auszugehen. Wegen des vorangegangenen Verweises auf defizitäre Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat (Belege für diese Annahme werden nicht genannt; der Gutachter beruft sich insoweit auf Angaben eines Helferkreises) erscheint darüber hinaus bereits unklar, ob der Begriff der „Transportfähigkeit“ tatsächlich im Sinne einer Reisefähigkeit im engeren Sinn gebraucht wurde. Die in der gutachterlichen Stellungnahme aufgestellte Behauptung, von einer Transportfähigkeit sei nicht einmal in Ansätzen auszugehen, lässt jedenfalls nicht erkennen, weshalb die depressive Störung mit den aufgeführten Symptomen eine Transportunfähigkeit (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne) – auch unter begleitenden Vorsorgemaßnahmen – bewirken soll (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne) wird unter Verweis auf Angaben des unterstützenden Helferkreises zur Möglichkeit einer Krankenversicherung im Heimatstaat und der Erhältlichkeit der Medikamente – und entgegen der bestandskräftigen Feststellungen des Bundesamtes – durch das fachärztliche Attest ebenfalls lediglich behauptet. Der Gutachter stellt keinerlei Erwägungen zu möglichen Sicherungs- und Begleitmaßnahmen an, mit Hilfe derer einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Abschiebungsvorgangs und nach Ankunft im Zielstaat begegnet werden könnte. Ungeachtet der Einbettung des Antragstellers zu 1 in familiäre Strukturen wird behauptet, es bestünden keine stabilisierenden oder präventiven Parameter, die das schwere psychische Störungsbild aufgrund der anhaltenden existentiellen und bedrohlichen Gesamtsituation in irgendeiner Weise deeskalierend beeinflussen könnten. Insgesamt ist auch für die Behauptung, dass bei Aufrechterhaltung der Abschiebebestrebungen ein Suizid des Patienten sehr wahrscheinlich sei, eine hinreichende Grundlage nicht zu erkennen, zumal trotz angenommener Eigengefährdung und der vom Gutachter gestellten Indikation zur stationären psychiatrischen Behandlung weder seitens des Arztes noch seitens des für die Gesundheitsfürsorge bestellten gesetzlichen Betreuers ein solcher stationärer Aufenthalt in die Wege geleitet worden ist. Die pauschale Negierung einer Transportfähigkeit in der ärztlichen Bescheinigung vom 30. März 2017 unter Verweis auf das „unzweifelhaft“ bestehende Krankheitsbild einer schweren depressiv suizidalen Episode mit erheblichen psychotischen Anteilen ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, besondere Anforderungen an die Validität ärztlicher Bescheinigungen gerade bei behaupteter Suizidgefahr zu stellen, ungeeignet, die Annahme einer fehlenden Reisefähigkeit im engeren Rechtssinn zu begründen.

Genügt ein vom Ausländer vorgelegtes Gutachten nicht den Anforderungen an den Nachweis einer Reiseunfähigkeit, bleibt die Ausländerbehörde gleichwohl verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären, wenn sich aus den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, dem Vortrag des Ausländers oder sonstigen Erkenntnisquellen ausreichende Indizien für eine Reiseunfähigkeit ergeben (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 2/2016, A 1, § 60a AufenthG, Rn. 61 mit Verweis auf VGH BW, B.v. 6.2.2008 – 11 S 2439/07 – juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten; diese Stelle hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch entsprechende tatsächliche Gestaltung derselben die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 10).

Entsprechend der Vielzahl an ärztlichen Vorbefunden, die im Wesentlichen aus dem vielfachen Aufsuchen psychiatrischer Einrichtungen seit dem Stadium einer drohenden Aufenthaltsbeendigung resultieren und denen zufolge der Antragsteller zu 1 eine Erkrankung depressiver Art mit begrenzten Auswirkungen (in der amtsärztlichen Untersuchung durch das Gesundheitsamt am 25. Februar 2014 wurde eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung bei stabilem Zustand und bestehender Reisefähigkeit attestiert; Suizidversuche in der Vergangenheit sind nicht belegt) hat, bei der mit Wahrscheinlichkeit eine artifizielle Störung mitwirkt, und unter Berücksichtigung der seit 2015 bestehenden gesetzlichen Betreuung des Antragstellers zu 1 steht mit der Gewissheit fest, die in Fällen der vorliegenden Art zu gewinnen ist, dass der Antragsteller zu 1 eine psychische Erkrankung hat, die allerdings einer Aufenthaltsbeendigung nicht entgegen steht. Zusätzliche Erkenntnisse (über diejenige aufgrund mehrwöchiger stationärer Beobachtungen hinaus) sind von einer weiteren Begutachtung nicht zu erwarten. Bei dieser Art der Erkrankung ist die Antragsgegnerin gehalten, im Rahmen der von ihr erkannten rechtlichen Schutzpflicht des Staates bei der Abschiebung – als einer besonderen Belastungs- und Ausnahmesituation – einer möglichen (Eigen-) Gefährdung des Ausländers entgegen zu wirken.

2. Selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr handelt es sich bei einer behaupteten Reiseunfähigkeit und einer möglicherweise aus den besonderen Belastungen einer Abschiebung resultierenden Suizidgefahr um eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindernde Umstände (vgl. BVerfG, B.v. 26.2.1998 – 2 BvR 185/98 – juris Rn. 3). Die Abschiebung ist von der Ausländerbehörde dann so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 – 2 BvR 553/02 – juris; BayVGH, B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 939/14 – juris Rn. 14) kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, a.a.O., Rn. 13; BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750).

Die Antragsgegnerin trägt dem hinreichend Rechnung. Neben Vorkehrungen vor Selbstgefährdung im Rahmen des von medizinischem bzw. ärztlichem Personal begleiteten Abschiebungsvorgangs hat sie die Bereitstellung der erforderlichen Medikation im Zielstaat über die deutsche Botschaft auch für einen längeren Zeitraum zugesagt.

Damit genügt die Antragsgegnerin ihrer staatlichen Schutzpflicht im Rahmen des Abschiebungsvorgangs sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne in hinreichender Weise. Eine von Antragstellerseite geltend gemachte Kindswohlgefährdung durch eine Suizidalität des Antragstellers zu 1) ist nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der Angabe einer falschen Identität und Nationalität und der fehlenden Mitwirkung bei der Passbeschaffung für die Kinder eine unverschuldete Hinderung an der Ausreise im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 3, 4 AufenthG nicht vorlag und damit auch aus anderen rechtlichen Gründen die Abschiebung nicht unmöglich ist. Ein Ausreisehindernis ist auch dann verschuldet, wenn es auf einem Fehlverhalten in der Vergangenheit beruht. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Antragstellers zu 1 und ihrer besonderen Art ist die Angabe einer zutreffenden Identität und Nationalität eine zumutbare Anforderung. Es widerspräche Sinn und Zweck einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG, einen Ausländer, der sich den Aufenthalt in Deutschland von vornherein durch Täuschung erschlichen hat, dadurch zu privilegieren, dass nach Aufdeckung der Täuschung der Aufenthalt legalisiert wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.4.2011 – 1 C-3/10 – juris Rn. 19). Im Übrigen steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Darüber hinaus teilen auch gut in Deutschland integrierte Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern (vgl. OVG Saarl, B.v. 6.10.2015 – 2 B 166/15 – juris Rn. 8).

Die Beschwerden waren somit mit den getroffenen und im Wesentlichen von Antragsgegnerseite zugestandenen Maßgaben zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung entspricht § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.