Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 3 LB 14/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0517.3LB14.17.00
bei uns veröffentlicht am17.05.2018

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatter - vom 21. April 2016 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

2

Seit dem Wintersemester 2011/2012 studierte der Kläger im Studiengang Multimedia Production mit dem Studienziel Bachelor an der Fachhochschule Kiel. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang betrug sechs Semester und endete regulär mit dem August 2014. Für dieses Studium wurde der Kläger nach dem BAföG gefördert.

3

Am 22. August 2014 stellte der Kläger unter Hinweis auf die veränderten Zulassungskriterien zum Masterstudiengang einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2014/2015, sein siebtes Fachsemester. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 1. September 2014 mit, dass die von ihm genannten Gründe für eine weitere Förderung (im Bachelorstudiengang) nicht berücksichtigt werden könnten, dass aber die Voraussetzungen für eine Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG vorliegen dürften.

4

Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte die Fachhochschule Kiel dem Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für das konsekutive Masterprogramm mit. Uneingeschränkt zulassungsberechtigt war danach gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a) der Prüfungsordnung, wer im vorausgegangenen Studium mindestens 210 Leistungspunkte erreicht hatte. Umfasste das vorausgegangene Studium mindestens 180 und weniger als 210 Leistungspunkte, mussten sich die Bewerberinnen und Bewerber im jeweiligen Wintersemester einschreiben, um die fehlenden Leistungspunkte zu erwerben. Am Ende des Schreibens hieß es: „Die Studierenden können die fehlenden Leistungspunkte entweder im Bachelorstudium erlangen oder im Vorsemester des Masterstudiums. In beiden Fällen werden die im Wintersemester erfüllten Leistungen anerkannt.“

5

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für das siebte Fachsemester lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 ab, weil die Voraussetzungen für eine die Förderungshöchstdauer überschreitende Gewährung von Leistungen nicht vorlägen.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

7

Am 5. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Er hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 zu verpflichten, über den Förderungsantrag vom 22. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. April 2016 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Fachrichtung Multimedia Production an der Fachhochschule Kiel ab September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei aus Sicht des Klägers notwendig gewesen, sein Bachelorstudium mit 210 ECTS-Punkten abzuschließen, um damit Zugang zu dem höherwertigen Masterstudium zu erlangen. Die hierdurch eingetretene Überschreitung der Förderungshöchstdauer habe sich auch nicht in zumutbarer Weise durch einen Erwerb der notwendigen Punkte in einem Vorsemester zum Masterstudium verhindern lassen, da auch auf Grund der für das Masterstudium geltenden Förderungshöchstdauer von drei Fachsemestern die maximal mögliche Förderungszeit um ein Semester überschritten worden wäre.

14

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2017 die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

15

In seiner Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2017 vertritt der Beklagte unter Wiederholung und in Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium über die Förderungshöchstdauer hinaus habe. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben müssten. Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang sei aber keine Tatsache, die ihre Grundlage im Ausbildungsgang des Klägers habe. Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium des Klägers sei durch die Hochschule nicht verändert worden. Studierende, wie der Kläger, die ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben, hätten ihren Abschluss noch bis zum 31. August 2016 nach der alten Studienordnung nach sechs Semestern erwerben können. Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang habe auf das Bachelorstudium des Klägers keinen Einfluss gehabt. Ohne Überschreitung der Förderungshöchstdauer wäre der Kläger mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten vorbehaltlos zum angestrebten Masterstudiengang zugelassen worden.

16

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unter Einbeziehung eines notwendigen Vorsemesters auch im Rahmen des Masterstudiums gezwungen gewesen wäre, die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu überschreiten, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass sich nach Tz. 15a. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs verlängere, wenn die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibe, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten und die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert seien. Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt gewesen, sodass sich die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium für den Kläger um ein Semester verlängert hätte. Die Verzögerung des Bachelorstudiums sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Bachelor- und Masterstudium trotz des konsekutiven Aufbaus förderungsrechtlich als zwei getrennte Ausbildungsabschnitte gelten, die getrennt voneinander zu beurteilen seien.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 15 A 2/15 - abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er vertritt die Auffassung, dass es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geben könne. Für ihn stelle es einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, dass im Rahmen seines Bachelorstudiums die Studiendauer des Studiengangs erhöht worden sei und sich damit eine Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem von ihm nach dem Bachelorstudium angestrebten Masterstudiengang ergeben habe. So sei die Studiendauer für das Bachelorstudium von sechs Semestern auf sieben Semester erhöht worden, da parallel dazu auch die Zulassungsvoraussetzungen zu dem konsekutiven und von ihm im Anschluss beabsichtigten Masterstudium dahingehend geändert worden seien, dass statt der 180 nunmehr 210 Leistungspunkte verlangt würden. Mit der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium wäre es ihm, dem Kläger, nicht mehr möglich gewesen, innerhalb seines sechs-semestrigen Bachelorstudiums die geforderten Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium zu erfüllen. Diese Änderung der Zulassungsvoraussetzungen sei nicht von ihm verursacht. Er habe sich zudem zeitnah hinsichtlich seines weiteren Studiengangs informiert und das Schreiben der Fachhochschule Kiel, Fachbereich Medien, vom 10. September 2014 so verstehen dürfen, die fehlenden 30 Leistungspunkte (auch) im 7. Semester des Bachelorstudiums zu erwerben. Außerdem habe er seinerzeit das BAföG-Amt fernmündlich kontaktiert. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es hinsichtlich der Förderung keinen Unterschied mache, ob er ein siebtes Semester im Rahmen seines Bachelor-Studiums absolviere, um die fehlenden ECTS-Punkte zu erwerben, oder ob er dies in einem Vorsemester unternehme.

22

Da er, der Kläger, die nach sechs Semestern noch fehlenden Leistungspunkte in sieben Semestern des Bachelorstudiums erworben habe, so wie es nach der neuen Studienordnung für den Jahrgang der Studierenden, der auf seinen Jahrgang folgte, vorgesehen sei, müsse es ihm aus Gleichheitsgründen gestattet sein, die Leistungspunkte in sieben Semestern zu erreichen.

23

Letztlich könne es auch keinen Unterschied machen, die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium um ein Semester zu verlängern oder über die Förderungshöchstdauer hinaus für das siebte Semester im Bachelorstudium Ausbildungsförderung zu leisten.

24

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Fachrichtung Multimedia Production an der Fachhochschule Kiel ab September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

28

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger über die Förderungshöchstdauer hinaus für das siebte Fachsemester seines Bachelorstudiums Ausbildungsförderung zu leisten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG zu.

29

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1980 - BVerwG 5 C 38.78 -, juris Rn. 12 und v. 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15 mwN). Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus resultierende folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen verhindern bzw. aufholen konnte (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.12.2013 - 12 A 2167/13 -, juris Rn. 5 mwN; Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris Rn. 5). Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer (Fischer in: Rothe/Blanke, Bundausbildungsförderungsgesetz, Bd. 2, 5. Aufl., § 15 Rn. 19 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 15.02.2018 - 3 LB 9/17 -, juris Rn. 32).

30

Gemessen daran wertet das Verwaltungsgericht die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem vom Kläger nach dem Bachelorstudium angestrebten Masterstudiengang zu Unrecht als einen „schwerwiegenden Grund“ für die Verzögerung des Bachelorstudiums.

31

Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang hat weder in der Person des Klägers, noch im Ausbildungsgang selbst ihre Grundlage. „Ausbildungsgang“ ist allein der jeweils zu beurteilende Studiengang, hier das Bachelor-studium. Dies folgt daraus, dass die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG an die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anknüpft. Regelstudienzeit ist die für einen Studiengang in der Prüfungsordnung vorgesehene Zeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HRG). Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium des Klägers wurde nicht geändert. Vielmehr konnten Studierende, die - wie der Kläger - ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, ihren Abschluss noch bis zum 31. August 2016 nach der alten Studienordnung nach sechs Semestern erwerben (vgl. § 13 Abs. 1 der Satzung zur Aufhebung und Änderung von Satzungen am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel vom 7. Oktober 2014). Die Regelstudienzeit ist für spätere Studienanfänger zwar auf sieben Semester angehoben worden. Diese Änderung hatte aber keinen Einfluss auf das Bachelorstudium des Klägers. Er konnte vielmehr objektiv wie subjektiv sein Bachelorstudium innerhalb der Förderungshöchstdauer von sechs Semestern mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten beenden.

32

Dies steht auch im Einklang mit Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach sind schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere eine Krankheit, eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers), eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Auch wenn die Nummer 1 des § 15 Abs. 3 BAföG anders als die Nummern 3 bis 5 als allgemeiner Weiterförderungstatbestand formuliert ist, der weit genug ist, um vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten zu mildern und aufzufangen, der Nummer 1 mithin die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage, § 15 Rn. 20), zeigt ein Vergleich mit den unter der Tz. 15.3.3 aufgeführten Gründen, dass eine Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang selbst vor dem Hintergrund eines weit gefassten Weiterförderungstatbestandes keinen vergleichbar schwerwiegenden Grund im Sinne der Norm darstellt, da der insoweit erforderliche Zusammenhang zwischen dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer und dem Bachelorstudium fehlt.

33

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre der Kläger auch ohne Überschreitung der Förderungshöchstdauer mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten vorbehaltlos zum angestrebten Masterstudiengang zugelassen worden. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Buchst. a) Satz 2 und 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel vom 2. Mai 2013, wonach sich Bewerber, deren vorausgegangenes Studium mindestens 180 Leistungspunkte nach ECTS, aber weniger als 210 Leistungspunkte nach ECTS umfasst, im jeweiligen Wintersemester einschreiben müssen, um die fehlenden Leistungspunkte im Wintersemester zu erwerben. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung erfolgt die Zulassung im Wintersemester, wenn das erste berufsqualifizierende Studium weniger als 210 Leistungspunkte umfasst.

34

Rechtlich zu beanstanden ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unter Einbeziehung des notwendigen Vorsemesters auch im Rahmen des Masterstudiums gezwungen gewesen wäre, die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu überschreiten. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei Tz. 15a. 3. 2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Danach verlängert sich die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs, wenn die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibt, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind und die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert sind. Diese Voraussetzungen wären für den Kläger erfüllt gewesen, sodass sich die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium um ein Semester verlängert hätte.

35

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die (förderungsfähige) Gesamtstudiendauer von Bachelor- und Masterstudiengang durch die vom Kläger gewählte Studienorganisation nicht verlängert habe. Diese Erwägung lässt außer Betracht, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Ein berufsqualifizierender Abschluss der Ausbildung ist erreicht, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden ist (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG, Tz. 7.1.7). Mit dem Bachelorabschluss als erstem berufsqualifizierenden Abschluss war daher der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpft. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG, dass ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Studienabschnitt gilt.

36

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch nicht aus einer telefonischen Zusicherung des Beklagten zu. Eine Zusicherung erfordert neben der Schriftform eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG). Hier fehlt es für die Annahme einer Zusicherung in diesem Sinne bereits an der erforderlichen Schriftform. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bei einem fernmündlichen Kontakt mit dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich der Förderung keinen Unterschied mache, ob er ein siebtes Semester im Rahmen seines Bachelorstudiums oder ein Vorsemester zum Masterstudiengang absolviere. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang ein anderes Bild. So hat der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2014 unter Hinweis auf die veränderten Zulassungskriterien zum Masterstudiengang um Verlängerung seiner Förderungsdauer im Bachelorstudium gebeten. In der unter dem 1. September 2014 abgesandten Antwort des Beklagten heißt es, dass „die von Ihnen (dem Kläger) genannten Gründe für eine weitere Förderung nicht berücksichtigt werden können, dass aber die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3a BAföG zur Studienabschlusshilfe vorliegen dürften“. In diesem, ausdrücklich der Information des Klägers dienenden Schreiben wird der Kläger abschließend gebeten, mitzuteilen, ob er im Fall einer negativen Entscheidung über seine Gründe zur Studienverzögerung einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünsche, der ihm schließlich in Gestalt des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in eben diesem Sinne erteilt worden ist.

37

Ferner stellt das Schreiben der Fachhochschule Kiel vom 10. September 2014 keine Zusicherung im Sinne von § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG dar, so dass der Kläger auch daraus nicht den geltend gemachten Anspruch ableiten kann. Die Fachhochschule Kiel ist zum einen nicht die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Zum anderen enthält das Schreiben lediglich die Aussage, dass die Studierenden die fehlenden Leistungspunkte entweder im Bachelorstudium oder im Vorsemester des Masterstudiums erlangen können. Ein Erklärungswille hinsichtlich der Förderfähigkeit im Sinne des BAföG lässt sich daraus nicht entnehmen.

38

Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung des Klägers, dass es einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstelle, wenn ihm weitere Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium versagt bliebe. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG läge vor, wenn durch die Änderung des Masterstudienganges an der Fachhochschule Kiel eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 -, juris Orientierungssatz 1a m.w.N). Abgesehen davon, dass die Änderung der Zugangsmöglichkeit zum Masterstudiengang nicht dem Bachelorstudiengang zuzuordnen ist und das Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Tz. 15a. 3.2.) Regelungen vorsehen, entsprechende Brücken- und Vorkurse nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs zu fördern, wird hier schon Gleiches nicht ungleich behandelt. Denn der Kläger benötigte auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Regelstudienzeit von sechs Semestern für seinen Bachelorabschluss 180 Leistungspunkte; erst ab dem Wintersemester 2012/2013 wurde der Studiengang ohne Übergangsregelung mit sieben Semestern angeboten, ohne dass sich dadurch die gemäß § 19 Abs. 4 HRG die bei konsekutiven Studiengängen vorgesehene Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren verändert hätte. Das fällt allein in den Regelungsbereich der Hochschule, die bei der Ausgestaltung der Bachelor- und Masterstudiengänge gemäß § 19 HRG einen Gestaltungsspielraum hat und - wie hier - flexible Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium normieren kann. Förderungsrechtlich unterscheiden sich aber die Gruppen der Studierenden je nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

41

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
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c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter - vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für das fünfte Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) im Studiengang Humanmedizin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).

2

Die Klägerin erwarb im Frühjahr 2009 in F. die allgemeine Hochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,0. Sie bewarb sich für das Studium der Humanmedizin bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) für das Wintersemester 2009/2010. Nachdem die Bewerbung zunächst wegen einer nicht ausreichenden Durchschnittsnote ohne Erfolg geblieben war, erhielt die Klägerin im Rahmen universitätsinterner Auswahlgespräche eine Zulassung zur Aufnahme des Studiums in Form eines Teilstudienplatzes bis zur Ablegung des Ersten Staatsexamens an der Universität  G.. Sie nahm den Studienplatz an, bewarb sich aber parallel um einen Vollstudienplatz. Obwohl entsprechende Bemühungen zunächst erfolglos geblieben waren, erhielt sie aufgrund eines hochschulinternen Auswahlverfahrens zum Sommersemester 2010 einen Vollstudienplatz an der Universität B-Stadt, sodass sie hierhin wechselte.

3

Aufgrund von unterschiedlichen Studienverläufen in  G. und B-Stadt ergaben sich Abweichungen zum Regelstudienverlauf in B-Stadt. Da die Klägerin in  G. bereits mit Erfolg Kurse in Chemie und Physik belegt hatte, wurde sie von einer Teilnahme an dem in B-Stadt für das zweite Semester vorgesehenen weiterführenden Kursangebot in Chemie und Physik befreit. Hingegen durfte sie nicht an dem, in B-Stadt im zweiten Fachsemester angebotenen Kurs „Anatomie II“ und dem dazugehörigen praktischen Seminar teilnehmen, da sie nicht zuvor, wie in B-Stadt vorgesehen, den Kurs „Anatomie I“ nebst dazugehörigem praktischen Seminar besucht hatte. Diese Kurse musste sie zusätzlich im dritten und vierten Fachsemester belegen.

4

Im vierten Semester bestand sie die angebotenen Klausuren Physiologie und Biochemie nicht, sodass sie nicht regulär am Ende des vierten Semesters zum Ersten Staatsexamen zugelassen wurde. Die Biochemieklausur konnte sie im ersten angebotenen Wiederholungsversuch zu Beginn des fünften Fachsemesters bestehen. Die Physiologieklausur absolvierte sie mit Erfolg im Drittversuch zum Ende des fünften Fachsemesters, sodass sie zum Ersten Staatsexamen zugelassen wurde und dies am Ende des fünften, statt wie regulär zum Ende des vierten Fachsemesters, bestand.

5

Am 4. September 2011 stellte die Klägerin, die zuvor Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, beim Beklagten einen Antrag auf Weiterförderung ab dem Wintersemester 2011/2012. Sie teilte mit, dass sie die erforderliche Leistungsbescheinigung nicht vorlegen könne. Durch den Studienortwechsel sei es im dritten und vierten Fachsemester zu massiven Kursüberschneidungen gekommen. Die daraus resultierenden zusätzlichen Anforderungen seien ihr bereits vor dem Studienortswechsel bekannt gewesen, es sei ihr aber dennoch sinnvoll erschienen, den Vollstudienplatz anzunehmen.

6

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. Mai 2012 wegen der fehlenden Leistungsbescheinigung unter Hinweis auf § 48 BAföG ab. Der Wechsel des Hochschulortes stelle keinen Grund für die Verschiebung des Leistungsnachweises dar. Bei einem Wechsel zum Wintersemester wäre es voraussichtlich zu keinen Kursüberschneidungen gekommen. Die Nichterbringung des Leistungsnachweises beruhe demnach nicht auf einem schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG, sondern auf der autonomen Entscheidung der Klägerin.

7

Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und teilte mit, dass sie mittlerweile das Erste Staatsexamen bestanden habe. Es sei für ihren beruflichen Werdegang sinnvoll gewesen, den Studienplatz zum Sommersemester 2010 anzunehmen, da bei der derzeitigen Nachfrage an Studienplätzen nicht zu erwarten gewesen sei, zum folgenden Wintersemester nochmals einen Vollstudienplatz angeboten zu bekommen. Vielmehr sei wahrscheinlich gewesen, in  G. nach Abschluss des ersten Staatsexamens keinen Studienplatz zu erhalten. Daher habe ihr auch die dortige Universität zu diesem Schritt geraten.

8

Mit Bescheid vom 26. Juni 2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG könne sich die Klägerin nicht berufen, weil es ihr zumutbar gewesen sei, die eingetretene Verzögerung zu verhindern. Die Freiheit, den Studienplatz zu wechseln, stehe im Zusammenhang mit einer sinnvollen Planung des Studienverlaufes. Dazu gehöre die Pflicht, sich zu informieren, ob die neue Hochschule die Leistungsnachweise der vorherigen Hochschule anerkenne. Würden diese nicht anerkannt und könne deshalb die Leistungsbescheinigung nach dem vierten Fachsemester nicht erteilt werden, so stehe eine Ausbildungsförderung ab dem fünften Fachsemester nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zu. Der Bescheid erwuchs in der Folgezeit in Bestandskraft.

9

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das vom Landesamt für Soziale Dienste ausgestellte Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Der Beklagte wertete dies als Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 10. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2013 ab. Es sei weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch sei das Recht unrichtig angewendet worden.

10

Der gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 4. November 2013 im Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurückgewiesen.

11

Mit der am 5. Dezember 2013 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Studienortwechsel sei sinnvoll gewesen. Schon aufgrund ihrer Abiturnote sei eine lange Wartezeit zur Fortsetzung des Studiums nach dem ersten Examen in  G. sicher zu erwarten gewesen. Die sich aus dem Studienortwechsel ergebenden Folgen stellten einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG dar. Aufgrund der geschilderten Umstände habe sie den zweiten Teil ihres Studiums erst mit Beginn ihres sechsten Fachsemesters beginnen können, statt regulär mit Beginn des fünften Semesters.

12

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

13

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 10. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zurückzunehmen und ihr auf den Förderungsantrag vom 4. September 2011 hin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung hat er Bezug genommen auf die Widerspruchsbescheide vom 4. November 2013 und vom 26. Juni 2012.

17

Mit Urteil vom 14. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht den streitigen Bescheid vom 3. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Bescheid vom 10. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zurückzunehmen und der Klägerin auf ihren Förderungsantrag hin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass die Klägerin gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 und Neubescheidung des Förderungsantrages habe, da das Recht unrichtig angewandt worden sei. Dies sei der Fall, da der Klägerin gemäß § 48 Abs. 2 BAföG die - um ein Fachsemester hinausgeschobene - Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten gewesen wäre und ihr daher ein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das fünfte Fachsemester (Wintersemester 2011/2012) zugestanden hätte. Insoweit sei unerheblich, dass die Klägerin das Erste Staatsexamen im vierten Fachsemester nicht bestanden habe oder - wie geschehen - wegen einer auch nach Wiederholung nicht bestandenen Klausur als Prüfungsvorleistung schon gar nicht habe zugelassen werden können. Die durch den Studienortwechsel eingetretene Verzögerung der Ausbildung der Klägerin sei im vorliegenden Einzelfall als schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG anzuerkennen. Die Umstände, die zu einer Verzögerung der Ausbildung der Klägerin geführt hätten, seien zwangsläufig gewesen und es sei ihr nicht zumutbar gewesen, den Eintritt der Verzögerung zu verhindern. Die Klägerin habe sich zu Recht im Sinne einer sinnvollen Planung des Studienablaufes für den sofortigen Wechsel nach B-Stadt entschieden. Nur so habe der keineswegs unwahrscheinliche Fall einer längeren Wartezeit nach Bestehen des Ersten Staatsexamens in  G. vermieden werden können. Daher erscheine der vollzogene Wechsel im Sinne eines reibungslosen und zügigen Studienablaufs des Gesamtstudiums geradezu geboten.

18

Auf Antrag des Beklagten vom 4. Februar 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 20. Juni 2017 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

19

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor, dass ein Hochschulwechsel von einem Teil- auf einen Vollstudienplatz im Studiengang Humanmedizin zwar grundsätzlich als schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in Betracht komme. Ein Aufschub nach § 48 Abs. 2 BAföG setze jedoch den Nachweis voraus, dass der eingetretene Leistungsrückstand ausschließlich auf Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG beruhe. Es könnten nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung seien, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machten, diese Verzögerung zu verhindern. Diesen Nachweis habe die beweispflichtige Klägerin nicht erbracht, da es ihr objektiv möglich gewesen sei, das Erste Staatsexamen planmäßig im vierten Semester abzulegen. Die Kursangebote im ersten Fachsemester in  G. und B-Stadt seien thematisch nicht wesentlich unterschiedlich gewesen. Zwar habe die Klägerin die Anatomiekurse im zweiten Semester nicht planmäßig belegen können, ihr Studienverlauf zeige jedoch, dass die Klägerin in ihrem ersten Fachsemester in  G. bereits viele Leistungen erbracht habe, die für B-Stadt erst für das zweite Fachsemester vorgesehen gewesen und anerkannt worden seien. Danach habe die Klägerin im zweiten Fachsemester ein erheblich geringes Pensum gehabt, sodass sie die freie Zeit hätte nutzen müssen, Themen für das dritte und vierte Fachsemester im Hinblick auf die kommenden, ihr bekannten Kursüberschneidungen vorzubereiten. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass das teils wiederholte Scheitern in Physiologie und Biochemie auf Leistungsmängeln beruht habe, die auch ohne den Hochschulwechsel aufgetreten wären. Wiederholte Leistungsmängel oder solche in mehreren Fächern seien nicht durch § 15 Abs. 3 BAföG privilegiert. Zweifel gingen zulasten der Klägerin.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 15. Kammer - vom 14. Dezember 2015 abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Weder § 48 Abs. 2 BAföG noch § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei zu entnehmen, dass Kausalitätserwägungen anzustellen seien. Es komme auch nicht darauf an, dass der Leistungsrückstand ausschließlich auf Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG beruhen müsse. Aus dem Gesetzeswortlaut sei lediglich herzuleiten, dass schwerwiegende Gründe auch subjektive Elemente zum Inhalt haben könnten und von gewissem Gewicht sein müssten. Daher komme es auf die Frage an, ob es der Studierenden zumutbar sei, die Verzögerung durch eigene Anstrengungen zu vermeiden. Insoweit sei von wesentlicher Bedeutung, ob und inwieweit es ihr, der Klägerin, persönlich ihren Fähigkeiten entsprechend möglich gewesen sein müsse, nachzuholen was an Leistungsnachweisen bis zum Ersten Staatsexamen habe erreicht werden sollen. Sie sei lediglich wegen Überlastung als Folge der Fülle des Studienstoffes gescheitert, alles Erforderliche aufzuholen. Anders als ein Regelstudent habe sie im dritten und vierten Fachsemester nicht nur die Regelunterrichtsverpflichtung zu bewältigen gehabt, nämlich Physiologie und Biochemie, sondern alle drei Hauptfächer einschließlich des Faches Anatomie. Da sie mit den Anatomiekursen in B-Stadt erst zum dritten Fachsemester habe beginnen können, seien ihre Vorkenntnisse wegen der zeitlichen Verzögerung verblasst, sodass sie mit den Anforderungen aus dem Fach Anatomie außerordentlich stark belastet gewesen sei.

25

Keineswegs habe sie im zweiten Fachsemester ein geringeres Pensum gehabt. Vielmehr habe es einen Leistungsrückstand gegeben, da nicht alle Kurse anerkannt worden seien und zudem eine Anrechnung erst nach Ablegung einer mündlichen Zwischenprüfung erfolgt sei. Dies habe Vorbereitungszeit erfordert. Eine Vorarbeit für die kommenden Semester sei nicht sinnvoll möglich gewesen. Denn in den drei Hauptfächern Anatomie, Biochemie und Physiologie ergebe sich der Prüfungsstoff für die jeweiligen Leistungsnachweise aus dem jeweils theoretischen, mit den praktischen Übungen Hand in Hand gehenden Lehrstoff, sodass in Ermangelung der kursbegleitenden praktischen Übung ein vorbereitendes Arbeiten im Hinblick auf den geforderten Leistungsnachweis allenfalls zufällig hätte zum Ziel führen können.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die Gerichtsakte des Verfahrens Az. 3 LB 10/17 ist beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

28

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2015, mit dem der Beklagte unter Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides vom 3. September 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2013 verpflichtet worden ist, seinen Bescheid vom 10. Mai 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2012 zurückzunehmen und der Klägerin auf den Förderungsantrag vom 4. September 2011 hin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, ist nicht zu beanstanden.

29

Der Beklagte hat der Klägerin zu Unrecht Ausbildungsförderungsleistungen ab dem fünften Fachsemester Humanmedizin nicht gewährt. Die Klägerin steht ein Anspruch auf Gestattung der um ein Semester hinausgeschobenen Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG zu, weil sie sich infolge der durch den Hochschulwechsel eingetretenen Leistungsverzögerung auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen kann. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Rücknahme der die Weiterförderung über das 4. Fachsemester hinaus ablehnenden Bescheide vom 10. Mai 2012 und vom 26. Juni 2012.

30

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin sich infolge des Hochschulwechsels von  G. an die Universität B-Stadt nicht auf einen schwerwiegenden Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG berufen kann. Der Klägerin war daher zu gestatten, das Zeugnis über das Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach Beendigung des vierten Fachsemesters des Studiums der Humanmedizin vorzulegen, vgl. § 48 Abs. 2 BAföG.

31

Nach dieser Bestimmung kann das zuständige Förderungsamt die Vorlage der Bescheinigung – abweichend von der in § 48 Abs. 1 BAföG geregelten Vorlage bis zum Ende des vierten Fachsemesters – zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin kann sich aufgrund der durch den Hochschulwechsel nach dem ersten Fachsemester eingetretenen Verzögerung ihres Studiums auf das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes im Sinne des Gesetzes berufen.

32

Bei dem Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 07. 02.1980 - BVerwG 5 C 38.78 - und v. 28.06.1995 – 11 C 25.94 –, juris Rn. 15 mwN). Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus resultierende folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen verhindern bzw. aufholen konnte (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.12.2013 – 12 A 2167/13 –, juris Rn. 5 mwN; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 19.05.2011 – 1 B 52/11 –, juris Rn. 5). Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer (Fischer in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Bd. 2, 5. Aufl., § 15 Rn. 19 mwN).

33

Die von der Klägerin angeführte Mehrbelastung infolge des Studienortwechsels von  G. nach B-Stadt mit der Folge des Zeitverlustes von einem Fachsemester stellt einen schwerwiegenden Grund im Sinne der Norm dar. Zwar werden Studienverzögerungen infolge des Wechsels zu einer anderen Ausbildungsstätte unter Beibehaltung des Studienganges grundsätzlich nicht von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG erfasst. Von dem Auszubildenden muss nämlich erwartet werden, dass er sich vor einem Wechsel der Hochschule erkundigt, ob die Organisation von Studium und Prüfungen - etwa hinsichtlich der Unterschiede in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen oder der Anerkennung von bisher erbrachten Leistungsnachweisen - einen zügigen Fortgang des Studiums nach dem Hochschulwechsel erlaubt. Jedoch kann eine andere Beurteilung ausnahmsweise dann gerechtfertigt sein, wenn der Hochschulwechsel gerade dazu dient, das Studium erfolgreich zum Abschluss zu bringen oder eine berufliche Verwertbarkeit des Studiums sicherzustellen (vgl. Fischer in: Rothe/Blanke, a. a. O., § 15 Rn. 20.5 mwN). So liegt es hier.

34

Zur Überzeugung des erkennenden Senats stellt der vorliegend vorgenommene Wechsel von einem Teilstudienplatz auf einen Vollstudienplatz mit der damit einhergehenden Studienverzögerung von einem Semester einen unvermeidbaren Zeitverlust dar. Vor dem Hintergrund der äußerst knappen Ausbildungsressourcen im Bereich der Humanmedizin war der vollzogene Wechsel an die Universität B-Stadt mit so genannten Vollstudienplätzen einer planvollen Organisation des weiteren Studiums der Klägerin geschuldet. Dieses Vorgehen ist im Interesse eines zügigen Abschlusses des gesamten Studiums sinnvoll gewesen. Es konnte wegen der für die Berufsausbildung elementaren Bedeutung eines unbeschränkten Studienplatzes von der Klägerin nicht erwartet werden, sich nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bei sehr ungewissen Erfolgsaussichten erneut um einen Studienplatz für die klinischen Semester zu bewerben (vgl. auch bereits VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.11.1988 – 7 S 2796/88 -, juris Rn. 31).

35

Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ihr bewusst gewesen ist, dass es infolge des Studienortwechsels zu studienbedingten Verzögerungen kommen kann bzw. es ihr aufgrund des Wechsels bereits nach dem ersten Fachsemester hätte möglich gewesen sein müssen, die durch den Studienortwechsel eingetretene Verzögerung bis zum Ende des vierten Fachsemesters aufzuholen. Grundsätzlich verlangt zwar das Gesetz, dass ein Auszubildender, der öffentliche Förderungsmittel beansprucht, seine Arbeitskraft in einem solchen Umfang für die Ausbildung einsetzt, dass er sie innerhalb der Förderungsdauer auch abschließen kann (Lackner in: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz Kommentar, 6. Auflage 2016, § 15 Rn. 21). Der Klägerin ist es nach ihrem Wechsel an die Universität B-Stadt zum Sommersemester 2010 indes nicht möglich und damit auch nicht zumutbar gewesen, den Mehrbelastungen im dritten und vierten Fachsemester durch das Ergreifen entsprechender Maßnahmen entgegenzuwirken.

36

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Studienbeginn im ersten Fachsemester ist an den Universitäten in  G. und in B-Stadt im Fach Anatomie derart unterschiedlich ausgestaltet gewesen, dass als Folge hiervon die Fortsetzung des Studiums an der Universität B-Stadt sich nicht ohne größere Reibungsverluste hat anschließen können. Die Klägerin hat aufgrund des ersten in  G. absolvierten Semesters zwar die für das zweite Semester in B-Stadt weiterhin vorgesehenen Kurse in Physik und Chemie nicht (nochmals) absolvieren müssen; die so gewonnene freie Lernkapazität konnte, sie jedoch nicht sinnvoll darauf verwenden, Kenntnisse und Fertigkeiten im Fach Anatomie, die sie im ersten Fachsemester in G. nicht bzw. nicht ausreichend erwerben konnte, nachzuholen, um mit den anderen Studierenden ab dem dritten Fachsemester durchgängig regulär weiter studieren zu können. Dies ist darin begründet, dass sie zwar in  G. den Kurs Anatomie I belegen konnte; eine Zulassung zu dem Anatomiekurs II in B-Stadt wurde ihr jedoch versagt, weil in  G. - im Gegensatz zur Universität B-Stadt - parallel zu dem Kurs Anatomie I kein begleitender Präparierkurs angeboten worden war. Der Kurs Anatomie I mit dem dazugehörenden Präparierkurs wurde zudem erst im darauffolgenden Wintersemester, dem 3. Fachsemester der Klägerin, wieder an der Universität B-Stadt angeboten. Während daher in B-Stadt im zweiten Semester der Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern und in der Makroskopischen Anatomie (Präparierkurs) abgeschlossen wird und dies auch im Falle der Klägerin der Fall war, stand die (erfolgreiche) Teilnahme der Klägerin an den zwei Semester währenden Kursen der (Makroskopischen) Anatomie noch aus. Dies hatte zur Folge, dass sie im dritten und vierten Semester parallel die Schwerpunktfächer Anatomie, Biochemie und Physiologie belegen musste. Hier musste sie jede Woche drei Prüfungen absolvieren. Ein „Vorlernen“ bzw. eine sinnvolle Vorbereitung auf den Anatomiekurs bereits in ihrem zweiten Fachsemester war der Klägerin deshalb nicht effektiv möglich, weil dieses Kursangebot stark auf begleitend zu absolvierenden Praktika basiert. Zudem bot sich deshalb ein Arbeiten in Arbeitsgruppen mit denjenigen Studierenden, die regulär das zweite Semester durchliefen, nicht an.

37

Angesichts des sehr verschulten Aufbaus des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung ist letztlich davon auszugehen, dass der Studierende erst nach dem vollständigen Durchlaufen des jeweiligen Kurses nebst begleitender Praxiseinheiten in die Lage versetzt wird, den Leistungsnachweis mit Erfolg zu erbringen. Im Studium der Humanmedizin ist die theoretische Wissensvermittlung mit praktischen Übungen eng verzahnt. Dies kommt auch in der Semesterbeschreibung (abrufbar über den Internetauftritt der Universität B-Stadt) zum Ausdruck. Im zweiten Semester findet (zusätzlich) der Kurs der Mikroskopischen Anatomie statt und während des gesamten Semesters werden klinische Beispiele gegeben, um zu verdeutlichen, welche Bedeutung die vorklinische Ausbildung für die spätere ärztliche Tätigkeit hat.

38

Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass die Klägerin im zweiten Semester nicht in der Lage war, sich eigenständig nur anhand theoretischer Wissenserarbeitung bzw. -vertiefung aus Lehrbüchern, Skripten oder Mitschriften von Kommilitonen das erforderliche Wissen nebst dazu gehörenden praktischen Fertigkeiten anzueignen. Dass die Klägerin angesichts der von ihr parallel zu belegenden Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, die sich bei regulärem Studienverlauf auf vier Semester verteilen, nicht in der Lage gewesen ist, diese erhebliche Mehrbelastung auszugleichen, hält der erkennende Senat daher ohne Weiteres für nachvollziehbar. Er sieht es als unvermeidbare Folge an, dass die Klägerin die Leistungsnachweise in Biochemie und in Physiologie nicht auf Anhieb, sondern erst nach Wiederholung bestanden hat. Der Senat misst dabei dem Umstand, dass die Klägerin den Leistungsnachweis im Fach Physiologie erst nach zweimaliger Wiederholung erlangt hat, keine durchgreifende Bedeutung bei. Denn die Klägerin hat im Frühjahr 2012, folglich im fünften Semester, den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit Erfolg bestanden, so dass die studienortbedingte Verzögerung lediglich ein Semester betragen hat. Dass die mit dem Wechsel der Hochschule verbundene Mehrbelastung kausal für die eingetretene Verzögerung gewesen ist, zeigt zudem der weitere Studienverlauf. Die Klägerin hat in allen sich anschließenden Folgesemestern stets zeitgerecht die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht. Es handelt sich nach alledem um eine unvermeidbare Verzögerung infolge des Hochschulwechsels. Der Klägerin war daher die um ein Semester hinausgeschobene Vorlage der Leistungsbescheinigung zu gestatten, vgl. § 48 Abs. 2 BAföG.

39

Nach alledem musste der Berufung des Beklagten der Erfolg versagt bleiben.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.

42

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

3. a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4. ...

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).

I.

2

1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die Beamtenbesoldung im modernen Staat, 1932, S. 34 ff., 42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928, § 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem verheirateten männlichen Beamten zunächst ein "Frauenzuschlag" gewährt worden war, flossen unter Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S. 349) die Mehraufwendungen verheirateter Beamter in die Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.

3

In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundesbesoldungsgesetz des Jahres 1957 (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional unterschiedlichen) Ortszuschlag ersetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der Bundesregierung hatte noch die Beibehaltung des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S. 6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <241 f.>). 1976 erfolgte durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten BVerfGE 49, 260).

4

2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das Dienstrechtsänderungsgesetz des Bundes (vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322 <331 f.>, zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.; siehe auch BVerfGE 117, 330 <331 f.>) in einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag der Stufe 1 dem Grundgehalt aller Beamten zugeschlagen wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach §§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG.

5

§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr 1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) am 22. März 2012 unverändert:

6

§ 40

7

Stufen des Familienzuschlages

8

(1) Zur Stufe 1 gehören

9

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

10

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

11

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

12

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

13

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

14

Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (sowie solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und derjenigen Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3 BBesG).

15

Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 im Jahr 2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen Besoldungsgruppen 192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 119,68 €.

16

3. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10 Nr. 1 auch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen, wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).

17

Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte in Bereichen wie der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des Rechts der Bundesbeamten in den Bereichen Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 BBesG haben (vgl. BGBl I S. 3396 <3405>).

18

Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der Bundestag gegen die Stimmen der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).

19

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

20

4. Durch die im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit diese nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen haben oder noch treffen.

21

Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von § 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410<422>, in Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit 1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes sowie Art. 23 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff. <34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001; Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 114<117>, in Kraft seit 7. April 2010; Mecklenburg-Vorpommern: § 1a des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, GVBl 2008 S. 239<242>, in Kraft seit 31. Juli 2008; Niedersachsen: § 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit 15. Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht, GV 2011 S. 271, in Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3. Dezember 2003; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333<336>, in Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt: § 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68<78>, in Kraft seit 1. April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S. 452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010; Thüringen: § 1 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S. 233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).

22

Keine gesetzliche Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in Sachsen erfolgt.

II.

23

Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter beim Deutschen Wetterdienst - einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - tätig.

24

1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303/16) beim Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1.

25

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag, den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab 2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift sei weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis auf die Gründe der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung gerechtfertigt.

26

3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Blick auf eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen lebten, sei durch die aktuelle Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts umfassend geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch keine Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.

III.

27

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Bescheide des Deutschen Wetterdienstes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.

28

Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6 Abs. 1 GG ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen, und der identischen Unterhaltspflichten von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne Kinder und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit Blick auf den Familienzuschlag in einer vergleichbaren Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes ungerechtfertigt benachteiligt würden.

29

Die Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag sei auch aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33 Abs. 5 GG einer Erstreckung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen Lebenspartner.

30

Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht. Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass zeitnah geltend gemachte, noch nicht rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die Vergangenheit erfüllt würden.

31

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde die Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, verletze es bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

32

Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen.

IV.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.

34

1. Das Bundesministerium des Innern teilt namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C 21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.) die Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen, allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend seit dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Zudem sei ein (mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit klaglos gestellt.

35

Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht der Bundesregierung nicht geboten. Die Konstellation sei vergleichbar mit der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustands nicht, wenn die Verfassungsrechtslage bislang nicht hinreichend geklärt sei.

36

Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur rückwirkenden Gleichstellung unter anderem daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.

37

Wie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich.

38

2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag für den Mehraufwand des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.

39

Entgegen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) sei danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht erst ab dem 1. Juli 2009, sondern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 geboten.

40

Auch seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (- C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 3. Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten Beamten zu.

B.

41

Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).

42

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist bereits unzulässig.

43

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

44

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

45

Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 <336 f.>). Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit eines der mitwirkenden Richter begründen.

C.

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten verlangt.

II.

47

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

48

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist auch gehalten, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

49

2. Dieser Anforderung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus einzelnen Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag etc.) zusammensetzen müsste, solange sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

50

Dass die Gesamtalimentation des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009 nicht mehr amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 <177>), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 <463 f.>).

51

Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 <177 f.>; BVerwGE 125, 79 <82 f.>).

D.

52

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I.

53

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; stRspr).

54

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>).

55

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>).

56

Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; stRspr).

57

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>; 124, 199 <220>). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176 f.>; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

58

Dem lässt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht entgegen halten, die Annahme gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe für Friauf, 2011, S. 269<273>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April 2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April 2012>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41 <43>).

59

Ein entgegenstehender Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität unter anderem mit der Begründung verwarf, eine weitere Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks 17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) "Symbolpolitik" darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).

60

c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab erfährt keine Modifikation durch den Umstand, dass die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts besteht.

61

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>; 117, 330 <352 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>; stRspr). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung (vgl. z.B. BVerfGE 81, 363 <376>). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>, 117, 330 <353>). Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in Frage.

62

2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

63

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 <221 f.>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176>).

II.

64

Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

65

1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).

66

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein "behütetes" Aufwachsen von Kindern ist.

67

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

68

2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag ist danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

69

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.

70

Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).

71

Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.

72

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).

73

Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

74

So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).

75

Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

76

Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.

E.

I.

77

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268 <284 f.>; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte (vgl. BVerfGE 105, 73 <133>).

78

Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm der Familienzuschlag wegen des im Besoldungsrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat (zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386> sowie BVerfGE 99, 300 <313>).

II.

79

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

80

1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <365>; stRspr).

81

Von diesem Grundsatz können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210 <246 f.>; 126, 268 <285 f.>).

82

Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363 <384 ff.>; 99, 300 <330 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>).

83

2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

84

Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende Bezahlung von Familienzuschlägen für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126, 400 <432>).

85

3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Die Unvereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestand seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.

86

Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Die Vorschrift hat für den Beschwerdeführer keine belastende Wirkung.

III.

87

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Hessen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101, 106 <132>).

88

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.