Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 3 LB 14/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0517.3LB14.17.00
published on 17/05/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2018 - 3 LB 14/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatter - vom 21. April 2016 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus.

2

Seit dem Wintersemester 2011/2012 studierte der Kläger im Studiengang Multimedia Production mit dem Studienziel Bachelor an der Fachhochschule Kiel. Die Förderungshöchstdauer für diesen Studiengang betrug sechs Semester und endete regulär mit dem August 2014. Für dieses Studium wurde der Kläger nach dem BAföG gefördert.

3

Am 22. August 2014 stellte der Kläger unter Hinweis auf die veränderten Zulassungskriterien zum Masterstudiengang einen Antrag auf Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2014/2015, sein siebtes Fachsemester. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 1. September 2014 mit, dass die von ihm genannten Gründe für eine weitere Förderung (im Bachelorstudiengang) nicht berücksichtigt werden könnten, dass aber die Voraussetzungen für eine Studienabschlusshilfe nach § 15 Abs. 3a BAföG vorliegen dürften.

4

Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte die Fachhochschule Kiel dem Kläger die Zulassungsvoraussetzungen für das konsekutive Masterprogramm mit. Uneingeschränkt zulassungsberechtigt war danach gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. a) der Prüfungsordnung, wer im vorausgegangenen Studium mindestens 210 Leistungspunkte erreicht hatte. Umfasste das vorausgegangene Studium mindestens 180 und weniger als 210 Leistungspunkte, mussten sich die Bewerberinnen und Bewerber im jeweiligen Wintersemester einschreiben, um die fehlenden Leistungspunkte zu erwerben. Am Ende des Schreibens hieß es: „Die Studierenden können die fehlenden Leistungspunkte entweder im Bachelorstudium erlangen oder im Vorsemester des Masterstudiums. In beiden Fällen werden die im Wintersemester erfüllten Leistungen anerkannt.“

5

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem BAföG für das siebte Fachsemester lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 ab, weil die Voraussetzungen für eine die Förderungshöchstdauer überschreitende Gewährung von Leistungen nicht vorlägen.

6

Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg.

7

Am 5. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben.

8

Er hat beantragt,

9

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 zu verpflichten, über den Förderungsantrag vom 22. August 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. April 2016 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Fachrichtung Multimedia Production an der Fachhochschule Kiel ab September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

13

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei aus Sicht des Klägers notwendig gewesen, sein Bachelorstudium mit 210 ECTS-Punkten abzuschließen, um damit Zugang zu dem höherwertigen Masterstudium zu erlangen. Die hierdurch eingetretene Überschreitung der Förderungshöchstdauer habe sich auch nicht in zumutbarer Weise durch einen Erwerb der notwendigen Punkte in einem Vorsemester zum Masterstudium verhindern lassen, da auch auf Grund der für das Masterstudium geltenden Förderungshöchstdauer von drei Fachsemestern die maximal mögliche Förderungszeit um ein Semester überschritten worden wäre.

14

Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 27. September 2017 die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

15

In seiner Berufungsbegründung vom 16. Oktober 2017 vertritt der Beklagte unter Wiederholung und in Ergänzung seiner bisherigen Ausführungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium über die Förderungshöchstdauer hinaus habe. Das Verwaltungsgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Zutreffend sei das Verwaltungsgericht des Weiteren davon ausgegangen, dass die Tatsachen, die als schwerwiegende Gründe nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtserheblich sein können, in der Person des Auszubildenden selbst oder im Ausbildungsgang ihre Grundlage haben müssten. Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang sei aber keine Tatsache, die ihre Grundlage im Ausbildungsgang des Klägers habe. Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium des Klägers sei durch die Hochschule nicht verändert worden. Studierende, wie der Kläger, die ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben, hätten ihren Abschluss noch bis zum 31. August 2016 nach der alten Studienordnung nach sechs Semestern erwerben können. Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang habe auf das Bachelorstudium des Klägers keinen Einfluss gehabt. Ohne Überschreitung der Förderungshöchstdauer wäre der Kläger mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten vorbehaltlos zum angestrebten Masterstudiengang zugelassen worden.

16

Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unter Einbeziehung eines notwendigen Vorsemesters auch im Rahmen des Masterstudiums gezwungen gewesen wäre, die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu überschreiten, sei unzutreffend. Das Verwaltungsgericht habe dabei übersehen, dass sich nach Tz. 15a. 3.2 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs verlängere, wenn die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibe, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten und die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert seien. Diese Voraussetzungen wären hier erfüllt gewesen, sodass sich die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium für den Kläger um ein Semester verlängert hätte. Die Verzögerung des Bachelorstudiums sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Insgesamt habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass Bachelor- und Masterstudium trotz des konsekutiven Aufbaus förderungsrechtlich als zwei getrennte Ausbildungsabschnitte gelten, die getrennt voneinander zu beurteilen seien.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Klage unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. April 2016 - 15 A 2/15 - abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Er vertritt die Auffassung, dass es keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geben könne. Für ihn stelle es einen schwerwiegenden Grund im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, dass im Rahmen seines Bachelorstudiums die Studiendauer des Studiengangs erhöht worden sei und sich damit eine Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem von ihm nach dem Bachelorstudium angestrebten Masterstudiengang ergeben habe. So sei die Studiendauer für das Bachelorstudium von sechs Semestern auf sieben Semester erhöht worden, da parallel dazu auch die Zulassungsvoraussetzungen zu dem konsekutiven und von ihm im Anschluss beabsichtigten Masterstudium dahingehend geändert worden seien, dass statt der 180 nunmehr 210 Leistungspunkte verlangt würden. Mit der Änderung der Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium wäre es ihm, dem Kläger, nicht mehr möglich gewesen, innerhalb seines sechs-semestrigen Bachelorstudiums die geforderten Zulassungsvoraussetzungen für das Masterstudium zu erfüllen. Diese Änderung der Zulassungsvoraussetzungen sei nicht von ihm verursacht. Er habe sich zudem zeitnah hinsichtlich seines weiteren Studiengangs informiert und das Schreiben der Fachhochschule Kiel, Fachbereich Medien, vom 10. September 2014 so verstehen dürfen, die fehlenden 30 Leistungspunkte (auch) im 7. Semester des Bachelorstudiums zu erwerben. Außerdem habe er seinerzeit das BAföG-Amt fernmündlich kontaktiert. Ihm sei ausdrücklich mitgeteilt worden, dass es hinsichtlich der Förderung keinen Unterschied mache, ob er ein siebtes Semester im Rahmen seines Bachelor-Studiums absolviere, um die fehlenden ECTS-Punkte zu erwerben, oder ob er dies in einem Vorsemester unternehme.

22

Da er, der Kläger, die nach sechs Semestern noch fehlenden Leistungspunkte in sieben Semestern des Bachelorstudiums erworben habe, so wie es nach der neuen Studienordnung für den Jahrgang der Studierenden, der auf seinen Jahrgang folgte, vorgesehen sei, müsse es ihm aus Gleichheitsgründen gestattet sein, die Leistungspunkte in sieben Semestern zu erreichen.

23

Letztlich könne es auch keinen Unterschied machen, die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium um ein Semester zu verlängern oder über die Förderungshöchstdauer hinaus für das siebte Semester im Bachelorstudium Ausbildungsförderung zu leisten.

24

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die - soweit erforderlich - Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

26

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

27

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2014 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Fachrichtung Multimedia Production an der Fachhochschule Kiel ab September 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

28

Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger über die Förderungshöchstdauer hinaus für das siebte Fachsemester seines Bachelorstudiums Ausbildungsförderung zu leisten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG zu.

29

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Bei dem Tatbestandsmerkmal des schwerwiegenden Grundes handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.02.1980 - BVerwG 5 C 38.78 -, juris Rn. 12 und v. 28.06.1995 - 11 C 25.94 -, juris Rn. 15 mwN). Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus resultierende folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen verhindern bzw. aufholen konnte (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.12.2013 - 12 A 2167/13 -, juris Rn. 5 mwN; Sächsisches OVG, Beschl. v. 19.05.2011 - 1 B 52/11 -, juris Rn. 5). Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung der Ausbildung vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt nicht eine Verlängerung der Förderungsdauer (Fischer in: Rothe/Blanke, Bundausbildungsförderungsgesetz, Bd. 2, 5. Aufl., § 15 Rn. 19 m.w.N.; OVG Schleswig, Urt. v. 15.02.2018 - 3 LB 9/17 -, juris Rn. 32).

30

Gemessen daran wertet das Verwaltungsgericht die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zu dem vom Kläger nach dem Bachelorstudium angestrebten Masterstudiengang zu Unrecht als einen „schwerwiegenden Grund“ für die Verzögerung des Bachelorstudiums.

31

Die Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang hat weder in der Person des Klägers, noch im Ausbildungsgang selbst ihre Grundlage. „Ausbildungsgang“ ist allein der jeweils zu beurteilende Studiengang, hier das Bachelor-studium. Dies folgt daraus, dass die Förderungshöchstdauer gemäß § 15a Abs. 1 BAföG an die Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) anknüpft. Regelstudienzeit ist die für einen Studiengang in der Prüfungsordnung vorgesehene Zeit, in der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 HRG). Die Regelstudienzeit für das Bachelorstudium des Klägers wurde nicht geändert. Vielmehr konnten Studierende, die - wie der Kläger - ihr Bachelorstudium im Wintersemester 2011/2012 aufgenommen haben, ihren Abschluss noch bis zum 31. August 2016 nach der alten Studienordnung nach sechs Semestern erwerben (vgl. § 13 Abs. 1 der Satzung zur Aufhebung und Änderung von Satzungen am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel vom 7. Oktober 2014). Die Regelstudienzeit ist für spätere Studienanfänger zwar auf sieben Semester angehoben worden. Diese Änderung hatte aber keinen Einfluss auf das Bachelorstudium des Klägers. Er konnte vielmehr objektiv wie subjektiv sein Bachelorstudium innerhalb der Förderungshöchstdauer von sechs Semestern mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten beenden.

32

Dies steht auch im Einklang mit Tz. 15.3.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG. Danach sind schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, insbesondere eine Krankheit, eine von der auszubildenden Person nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (zum Beispiel bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers), eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen, das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischen- oder Modulprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist. Auch wenn die Nummer 1 des § 15 Abs. 3 BAföG anders als die Nummern 3 bis 5 als allgemeiner Weiterförderungstatbestand formuliert ist, der weit genug ist, um vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten zu mildern und aufzufangen, der Nummer 1 mithin die Funktion eines Auffangtatbestandes zukommt (vgl. Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage, § 15 Rn. 20), zeigt ein Vergleich mit den unter der Tz. 15.3.3 aufgeführten Gründen, dass eine Änderung der Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang selbst vor dem Hintergrund eines weit gefassten Weiterförderungstatbestandes keinen vergleichbar schwerwiegenden Grund im Sinne der Norm darstellt, da der insoweit erforderliche Zusammenhang zwischen dem Überschreiten der Förderungshöchstdauer und dem Bachelorstudium fehlt.

33

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre der Kläger auch ohne Überschreitung der Förderungshöchstdauer mit einem Abschluss von 180 Leistungspunkten vorbehaltlos zum angestrebten Masterstudiengang zugelassen worden. Dies folgt aus § 2 Abs. 2 Buchst. a) Satz 2 und 3 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Angewandte Kommunikationswissenschaft am Fachbereich Medien der Fachhochschule Kiel vom 2. Mai 2013, wonach sich Bewerber, deren vorausgegangenes Studium mindestens 180 Leistungspunkte nach ECTS, aber weniger als 210 Leistungspunkte nach ECTS umfasst, im jeweiligen Wintersemester einschreiben müssen, um die fehlenden Leistungspunkte im Wintersemester zu erwerben. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung erfolgt die Zulassung im Wintersemester, wenn das erste berufsqualifizierende Studium weniger als 210 Leistungspunkte umfasst.

34

Rechtlich zu beanstanden ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger unter Einbeziehung des notwendigen Vorsemesters auch im Rahmen des Masterstudiums gezwungen gewesen wäre, die Förderungshöchstdauer um ein Semester zu überschreiten. Das Verwaltungsgericht übersieht dabei Tz. 15a. 3. 2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Danach verlängert sich die Förderungshöchstdauer des Masterstudiengangs, wenn die Studienordnung des Masterstudiengangs für bestimmte Bachelorabsolventen als zusätzliche Zugangsvoraussetzung verbindlich vorschreibt, dass propädeutische Vorsemester abzuleisten sind und die Studierenden während dieser Vorsemester bereits an der Hochschule immatrikuliert sind. Diese Voraussetzungen wären für den Kläger erfüllt gewesen, sodass sich die Förderungshöchstdauer für das Masterstudium um ein Semester verlängert hätte.

35

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass sich die (förderungsfähige) Gesamtstudiendauer von Bachelor- und Masterstudiengang durch die vom Kläger gewählte Studienorganisation nicht verlängert habe. Diese Erwägung lässt außer Betracht, dass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Ein berufsqualifizierender Abschluss der Ausbildung ist erreicht, wenn eine als Zugangsvoraussetzung für einen Beruf durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift des Staates oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorgesehene Prüfung bestanden ist (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BAföG, Tz. 7.1.7). Mit dem Bachelorabschluss als erstem berufsqualifizierenden Abschluss war daher der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpft. Dementsprechend bestimmt § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG, dass ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Studienabschnitt gilt.

36

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus auch nicht aus einer telefonischen Zusicherung des Beklagten zu. Eine Zusicherung erfordert neben der Schriftform eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (§ 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG). Hier fehlt es für die Annahme einer Zusicherung in diesem Sinne bereits an der erforderlichen Schriftform. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bei einem fernmündlichen Kontakt mit dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass es hinsichtlich der Förderung keinen Unterschied mache, ob er ein siebtes Semester im Rahmen seines Bachelorstudiums oder ein Vorsemester zum Masterstudiengang absolviere. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang ein anderes Bild. So hat der Kläger mit Schreiben vom 20. August 2014 unter Hinweis auf die veränderten Zulassungskriterien zum Masterstudiengang um Verlängerung seiner Förderungsdauer im Bachelorstudium gebeten. In der unter dem 1. September 2014 abgesandten Antwort des Beklagten heißt es, dass „die von Ihnen (dem Kläger) genannten Gründe für eine weitere Förderung nicht berücksichtigt werden können, dass aber die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3a BAföG zur Studienabschlusshilfe vorliegen dürften“. In diesem, ausdrücklich der Information des Klägers dienenden Schreiben wird der Kläger abschließend gebeten, mitzuteilen, ob er im Fall einer negativen Entscheidung über seine Gründe zur Studienverzögerung einen rechtsmittelfähigen Bescheid wünsche, der ihm schließlich in Gestalt des Bescheides vom 2. Oktober 2014 in eben diesem Sinne erteilt worden ist.

37

Ferner stellt das Schreiben der Fachhochschule Kiel vom 10. September 2014 keine Zusicherung im Sinne von § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG dar, so dass der Kläger auch daraus nicht den geltend gemachten Anspruch ableiten kann. Die Fachhochschule Kiel ist zum einen nicht die zuständige Behörde für die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Zum anderen enthält das Schreiben lediglich die Aussage, dass die Studierenden die fehlenden Leistungspunkte entweder im Bachelorstudium oder im Vorsemester des Masterstudiums erlangen können. Ein Erklärungswille hinsichtlich der Förderfähigkeit im Sinne des BAföG lässt sich daraus nicht entnehmen.

38

Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung des Klägers, dass es einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstelle, wenn ihm weitere Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium versagt bliebe. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG läge vor, wenn durch die Änderung des Masterstudienganges an der Fachhochschule Kiel eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 – 2 BvR 1397/09 -, juris Orientierungssatz 1a m.w.N). Abgesehen davon, dass die Änderung der Zugangsmöglichkeit zum Masterstudiengang nicht dem Bachelorstudiengang zuzuordnen ist und das Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die dazu ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift (Tz. 15a. 3.2.) Regelungen vorsehen, entsprechende Brücken- und Vorkurse nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs zu fördern, wird hier schon Gleiches nicht ungleich behandelt. Denn der Kläger benötigte auf der Grundlage der für ihn maßgeblichen Regelstudienzeit von sechs Semestern für seinen Bachelorabschluss 180 Leistungspunkte; erst ab dem Wintersemester 2012/2013 wurde der Studiengang ohne Übergangsregelung mit sieben Semestern angeboten, ohne dass sich dadurch die gemäß § 19 Abs. 4 HRG die bei konsekutiven Studiengängen vorgesehene Gesamtregelstudienzeit von fünf Jahren verändert hätte. Das fällt allein in den Regelungsbereich der Hochschule, die bei der Ausgestaltung der Bachelor- und Masterstudiengänge gemäß § 19 HRG einen Gestaltungsspielraum hat und - wie hier - flexible Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium normieren kann. Förderungsrechtlich unterscheiden sich aber die Gruppen der Studierenden je nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

41

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

17 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 15/02/2018 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer, Einzelrichter - vom 14. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; Gerichtskosten
published on 06/12/2013 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1G r ü n d e : 2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, den
published on 19/06/2012 00:00

Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen. 2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluß. Als berufsqualifizierend im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Die Regelstudienzeit ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, für die Sicherstellung des Lehrangebots, für die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten (§ 29 Abs. 1) und die Berechnung von Studentenzahlen bei der Hochschulplanung.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.

(2) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens drei und höchstens vier Jahre.

(3) Auf Grund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre.

(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf Jahre.

(5) § 11 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.