Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2018 - 2 MB 36/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0903.2MB36.17.00
bei uns veröffentlicht am03.09.2018

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 5. Dezember 2017 geändert:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 30. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 wird angeordnet, soweit die Antragstellerin zu einem Straßenausbaubeitrag von mehr als 1.559,19 Euro herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 83 % und die Antragsgegnerin zu 17 %.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 469,26 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2017 ist in dem tenorierten Umfange begründet; im Übrigen ist sie unbegründet und war daher zurückzuweisen.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.877,04 € für die teilweise Erneuerung der Straße C. in Lübeck vom 30. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 nach teilweiser Einstellung des Verfahrens insgesamt abgelehnt. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid über die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag von mehr als 1.559,19 € abgelehnt hat. Denn die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses insoweit in Frage.

3

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat zu erfolgen, wenn die Anfechtungsklage der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung entfaltet – was angesichts des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nach Ablehnung des Aussetzungsantrages durch die Antragsgegnerin (vgl. § 80 Abs. 4 VwGO) der Fall ist – und eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO).

4

Im Rahmen dieser Abwägung finden vor allem die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei einer summarischen Prüfung Berücksichtigung. Ist der Bescheid offensichtlich rechtswidrig beziehungsweise bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, so überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse.

5

Vorliegend überwiegt das Vollziehungsinteresse lediglich in dem tenorierten Umfange, also in Höhe eines Betrages von 1.559,19 €. Insoweit ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin aber zur Zahlung eines Straßenausbaubeitrages herangezogen hat, der diesen Betrag überschreitet, unterliegt der Bescheid ernstlichen Zweifeln. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016 – 2 MB 12/16 – juris, Rn. 4 m.w.N.).

6

Gemessen daran führt der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe das Grundstück des sogenannten Blockbinnenhofes (Flurstück …) zu Unrecht bei der Beitragsberechnung unberücksichtigt gelassen, zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide (1.). Mit ihren weiteren Einwänden, es bestünden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der der Veranlagung zugrunde liegenden Satzung (2.), das Abrechnungsgebiet sei fehlerhaft bestimmt worden (3.), es liege eine willkürliche Abschnittsbildung vor (4.), der der Beitragserhebung zum Teil zugrunde gelegte Einheitssatz sei fehlerhaft bzw. nicht nachvollziehbar berechnet worden (5.) und das Grundstück der Antragstellerin sei nicht beitragsfähig (6.), kann die Antragstellerin indes nicht gehört werden.

7

Voranstellend merkt der Senat an, dass es für eine Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt, soweit die Antragstellerin auf ihr gesamtes Vorbringen im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren Bezug nimmt oder dieses lediglich wiederholt. Es reicht auch nicht aus, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen gerügt wird. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte anzugeben, in denen der erstinstanzliche Beschluss angegriffen werden soll. Vielmehr muss sie oder er plausibel erläutern, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 M 34/02 – juris, Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 24. Mai 2018 – 1 B 1095/17 – juris, Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 8. Januar 2018 – 3 CS 17.2543 – juris, Rn. 2 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146 Rn. 41).

8

1. Zur Berücksichtigungsfähigkeit des sogenannten Blockbinnenhofes bei der Aufwandsverteilung führt das Verwaltungsgericht zwar zunächst zutreffend aus, dass die Fläche nicht deshalb außer Betracht zu bleiben habe, weil es sich nicht um eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 1 oder § 123 Abs. 2 BauGB handele. Das Verwaltungsgericht vertritt dann weiter die Ansicht, dass die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Fläche aufgrund des Umlegungsbeschlusses und der darauf beruhenden Grunddienstbarkeit(en) jeglicher Nutzung durch diese jedoch entzogen sei. Die Antragsgegnerin werde nur als Treuhänderin der aus den Teilhabern (den Hofanliegern) bestehenden Hofgemeinschaft tätig und habe durch die Erneuerung der Straße C. keinerlei Vorteile.

9

Ob die letztgenannte Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Insoweit rügt die Antragstellerin jedenfalls im Ergebnis zu Recht, dass die Fläche des Blockbinnenhofes bei der Aufwandsverteilung herangezogen werden müsse. Mögliche Beitragspflichtige sind nach § 8 Abs. 1 KAG neben den Grundstückseigentümern auch die zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibende. Als relevante grundstücks- und betriebsbezogene Vorteile kommen nur wirtschaftliche Vorteile in Betracht. Wirtschaftliche Vorteile, die aus Straßenbaumaßnahmen erwachsen können, sind sowohl die Erleichterung der Zugänglichkeit der betroffenen Grundstücke und der darauf befindlichen Baulichkeiten als auch die Steigerung der Attraktivität der Wohn- und Geschäftslage (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1997 – 2 L 281/95 – juris, Rn 24 ff.; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn. 517). In beiden Fällen erhöht sich der Gebrauchswert von Wohn- und Geschäftsgrundstücken. Die Dauervorteile aus einer Straßenbaumaßnahme (erleichterte Zugänglichkeit und/ oder Steigerung der Attraktivität der Wohn- und Geschäftslage) erwachsen als grundstücksbezogene Vorteile ausschließlich den Grundstückseigentümern und den ihnen insoweit gleichzustellenden zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten (vgl. Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn. 140; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn. 520). Ob eine Straßenbaumaßnahme grundstücksbezogene Vorteile vermittelt, ist nicht aus der subjektiven Sicht des einzelnen Grundstückseigentümers und insbesondere nicht unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung seines Grundstücks, sondern objektiv zu beurteilen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 28. Oktober 1997, – 2 L 281/95 – juris, Rn. 26 und Beschluss vom 8. Mai 2008 – 2 LA 7/08 – n.v.).

10

Die Heranziehung der Antragstellerin zu Straßenausbaubeiträgen infolge der streitgegenständlichen Maßnahme rechtfertigt sich mit der Erhöhung des Gebrauchswertes ihres Grundstücks durch dessen verbesserte Erreichbarkeit. Unabhängig von der Frage, ob durch die betroffene Ausbaumaßnahme auch der Antragsgegnerin als Eigentümerin des Blockbinnenhofes ein solcher Vorteil erwächst, profitieren jedoch die Anlieger, welche die Fläche im Rahmen der ihnen eingeräumten Grunddienstbarkeit als Parkfläche nutzen, dauerhaft von der Ausbaumaßnahme durch die Erhöhung des Gebrauchswertes des Blockbinnenhofes. § 8 Abs. 1 KAG bezieht den Kreis der zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten – zu diesen dürfte u.a. auch die Antragstellerin gehören – ausdrücklich in den Kreis der möglichen Beitragspflichtigen ein. Eine ausschließlich auf die Antragsgegnerin als Eigentümerin der Fläche bezogene Betrachtung der durch die Ausbaumaßnahme vermittelten Vorteilslage dürfte zu eng sein. Angesichts dieser klaren gesetzlichen Vorgabe führt die Nichtberücksichtigung des Blockbinnenhofes jedenfalls zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheides.

11

Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergleichsberechnung, in der dem Abrechnungsgebiet der Blockbinnenhof (Flurstück …) hinzugefügt wurde, ergibt sich für die Antragstellerin eine Beitragsforderung in Höhe von 1.559,19 Euro. Soweit die Beitragsforderung hierüber hinausgeht, bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung.

12

2. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass – entgegen der Ausführungen des Verwaltungsgerichts – erhebliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 9. Dezember 2014 (ABS) bestehen. Das Verwaltungsgericht setze sich nicht mit ihrem Vortrag auseinander, wonach die Satzung schon deshalb unwirksam sei, weil der Bürgerschaft der Antragsgegnerin die Kalkulationsgrundlage bei der Satzungsabfassung nicht vorgelegen habe. Ein rechtmäßiger Beschluss über die Satzung und die „Anpassung“ des Einheitssatzes sei nicht denkbar, wenn der Bürgerschaft die Kalkulation und die ihr zugrunde liegenden Leitentscheidungen nicht vorgelegen hätten. Dies gelte vor allem dann, wenn – wie hier – der Einheitssatz um mehrere 100 % gegenüber dem bisherigen Wert neu festgesetzt werden soll.

13

Ausweislich der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts hat die Antragsgegnerin zur Berechnung des Einheitssatzes für den Einbau der Regenwasserleitung im gerichtlichen Verfahren eine Übersicht (Anlage AG 6) vorgelegt, nach der sie aus 30 Baumaßnahmen in den Jahren 2005 bis 2009 die Kosten für die Regenwasserleitung ermittelt und die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages der Straßenentwässerung zugeordnet habe. Aus den von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Anlage AG 6 nicht Bestandteil der Beschlussvorlage für die Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 7. Oktober 2014 gewesen ist.

14

Unabhängig von der Frage, ob die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des Senats zur Kalkulation von Benutzungsgebühren nach § 6 KAG (vgl. Urteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – juris) auch auf die Bildung von Einheitssätzen für Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG anwendbar ist – eine nähere Begründung und entsprechende rechtliche Durchdringung enthält die Beschwerdebegründung nicht –, führen die von ihr erhobenen Einwendungen jedenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der betroffenen Satzungsbestimmung. Im Rahmen der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die in der Anlage AG 6 enthaltenen Berechnungsgrundlagen für die Bildung des streitgegenständlichen Einheitssatzes in Höhe von 840 Euro nicht zu den sogenannten kalkulatorischen Grundentscheidungen gehören und deshalb dem Satzungsgeber – der Bürgerschaft der Antragsgegnerin – bei der Beschlussfassung über die Satzungsänderung nicht vorgelegt werden mussten.

15

Zu den kalkulatorischen Leitentscheidungen sind alle Entscheidungen zu rechnen, die nicht durch Gesetz oder Satzungsregelung bindend vorgeschrieben sind, d.h. soweit dem für die Kalkulation zuständigen Gremium danach ein Entscheidungsspielraum belassen ist, und die sich auf das Ergebnis der Kalkulation auswirken. Diese Entscheidungen hat das Gericht zu akzeptieren, eine „Korrektur“ ist ihm aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips versagt (vgl. Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG-SH, § 8 Rn. 565). Bei der Bildung des Einheitssatzes nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG kommt dem Satzungsgeber ein solcher Entscheidungsspielraum nicht zu. § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG bestimmt, dass die Einheitssätze nach den durchschnittlichen Kosten festzusetzen sind, die im Gebiet der Beitragsberechtigten oder des Beitragsberechtigten üblicherweise für vergleichbare öffentliche Einrichtungen aufzuwenden sind. Der nach Einheitssätzen berechnete Betrag ist zwar Ergebnis einer Vergleichsberechnung und deshalb in gewissem Umfang pauschaliert. Er bleibt jedoch eine Kostenerstattung und damit den Prinzipien des Aufwandsersatzes verhaftet (vgl. Griwotz, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 128 EL., § 130 Rn. 6). Bei den normativen Vorgaben zur Bildung von Einheitssätzen handelt es sich um – jedenfalls zum Teil – unbestimmte Rechtsbegriffe, die der vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Dies gilt insbesondere für den Begriff der vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen. Auf eine entsprechende Rüge hätte das Gericht in der Hauptsache zu prüfen, ob bei der Berechnung des Einheitssatzes Maßnahmen berücksichtigt wurden, die vergleichbare öffentliche Einrichtungen betreffen. Ein dem Satzungsgeber vorbehaltener Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der öffentlichen Einrichtungen besteht indes nicht.

16

Allein aus dem Umstand, dass sich der neue Einheitssatz gegenüber dem vorherigen um mehrere hundert Prozent erhöht hat, folgt nicht, dass es sich bei der Bildung des neuen Einheitssatzes um eine sogenannte kalkulatorische Leitscheidung handelt. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insoweit in dieser pauschalen Annahme, ohne den aufgeworfenen Gesichtspunkt in rechtlicher Hinsicht näher zu erläutern. Unabhängig davon enthält die Satzungsvorlage zur Neufassung der Straßenausbaubeitragssatzung vom 7. Oktober 2014 mehrere Begründungselemente für die Erhöhung des Einheitssatzes von 260 Euro aus dem Jahr 1996 auf 840 Euro. Hierzu und zu den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verhält sich die Beschwerdebegründung jedoch nicht.

17

Ergänzend merkt der Senat an, dass Zweifel an der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung bestehen, wonach im Falle der Unanwendbarkeit von Einheitssätzen die Beitragspflichten auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten entstehen. Der Senat hält es jedenfalls für zweifelhaft, ob insoweit die vom Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urteil vom 15. November – 8 C 41.84 – juris, Rn. 25 ff.) auf im Rahmen der Aufwandsermittlung für Straßenausbaumaßnahmen herangezogene Einheitssätze im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG übertragbar ist. Hiergegen könnte sprechen, dass nicht entgegen den getroffenen Satzungsbestimmungen ohne gesetzliche Grundlage eine andere Ermittlungsmethode gewählt werden kann. Die Gemeinde könnte vielmehr gehalten sein, entweder neue Einheitssätze in die Satzung aufzunehmen oder die Abrechnung nach tatsächlichen Kosten festzulegen (vgl. hierzu Habermann, in: Habermann/ Arndt, KAG-SH, § 8 Rn. 204). Hierauf kommt es nach den obigen Ausführungen indes nicht an.

18

3. Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht gehe „fehlsam“ davon aus, dass gegen die Bildung des Einheitssatzes für den Einbau der Regenwasserleitung keine Bedenken bestehen würden, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung.

19

Soweit die Antragstellerin die Fehlerhaftigkeit des Einheitssatzes pauschal damit begründet, die Ermittlung von Einheitssätzen sei schon deshalb nicht möglich, weil die Antragsgegnerin sowohl im Trenn- als auch im Mischsystem entwässere, genügt sie hiermit nicht den Begründungsanforderungen. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum der streitbefangene Einheitssatz allein wegen des Vorhandenseins verschiedener Entwässerungssysteme fehlerhaft sein soll. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin hierzu unwidersprochen ausgeführt, dass die Kostenermittlung für die Berechnung der Einheitssätze vollständig auf dem Bau neuer Kanäle im Trennsystem basiere. Auch die in diesem Zusammenhang erneut erhobene Rüge, die Antragsgegnerin lege keine notwendigen kalkulatorischen Leitentscheidungen vor, greift neben den obigen Ausführungen schon allein mangels weiterer Substantiierung nicht durch. Die Antragstellerin legt nicht dar, an welchen kalkulatorischen Leitentscheidungen es fehle und welche Auswirkungen das Fehlen auf die Rechtmäßigkeit des Einheitssatzes haben soll. Dabei sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass bei der Bildung eines Einheitssatzes nach § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG kein Raum für kalkulatorische Leitentscheidungen besteht.

20

Auch die weiteren von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Mit dem Vortrag, sie habe die in der Anlage AG 6 benannten Werte bestritten, verweist sie offensichtlich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dies genügt – wie bereits dargestellt – nicht den Begründungsanforderungen. Im Übrigen genügt das schlichte Bestreiten auch nicht dem Darlegungserfordernis zur Begründung ernstlicher Zweifel. Die Antragstellerin rügt zudem, dass in der in Anlage AG 6 dargestellten Berechnung „Pauschalannahmen“ ohne nachvollziehbare Grundlagen gebildet würden und nicht nachvollziehbare prozentuale Anteile an angeblich auf die Regenentwässerung bezogenen Kosten benannt würden. Mit diesen – nicht näher begründeten – Erwägungen genügt die Antragstellerin ebenfalls nicht dem Begründungserfordernis. Sie erläutert weder von welchen „Pauschalannahmen“ sie ausgeht, noch aus welchen konkreten Gründen die prozentualen Anteile nicht nachvollziehbar sein sollen. Mangels entsprechender Substantiierung ist das Vorbringen nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Plausibilität der Einheitssatzberechnung zu begründen.

21

4. Die Rüge der Antragstellerin, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Abrechnungsgebiet und der Relevanz des Sanierungsgebiets Block 22 seien fehlerhaft, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass die betroffene Einrichtung aus Rechtsgründen an der Kreuzung I.-straße und nicht – unter Einbeziehung der T.-straße – erst an der Straße „Bei St. Johannis“ ende. Die T.-straße sei Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Block 22“ und daher gemäß § 154 Abs. 1 Satz 3 BauGB nicht berücksichtigungsfähig.

22

Die Antragstellerin hält dem ohne Erfolg entgegen, dass die Bürgerschaft der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 28. September 2017 die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 20. Juni 1986 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Block 22 – T.-straße“ aufgehoben hat. Ihrer Ansicht nach habe dies Auswirkungen auf die streitgegenständliche Veranlagung, da weitere Grundstücke in das Abrechnungsgebiet im Verlauf des einheitlichen Straßenzuges T.-straße/ C. einzubeziehen seien. Dies ist indes unzutreffend, da maßgeblicher Zeitpunkt bei der Ermittlung der Aufwandsverteilung das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist (vgl. Urteil des Senats vom 14. November 2016 – 2 LB 4/16 – juris, Rn. 42, so auch OVG Schleswig, Urteil vom 05. März 2015 – 4 LB 4/14 – juris, Rn. 55). Die sachliche Beitragspflicht ist nach den unwidersprochenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorliegend am 23. November 2015 mit der Abnahme entstanden. Zu diesem Zeitpunkt war das förmliche Sanierungsgebiet „Block 22“ noch nicht aufgehoben worden. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Senat die rechtliche Relevanz des Vortrags der Antragstellerin nicht.

23

5. Soweit die Antragstellerin rügt, ihr erstinstanzlicher Vortrag zur Willkür bei der Abschnittsbildung sei nicht berücksichtigt worden, genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Die Antragstellerin verweist hierbei auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und führt aus, dass eine Verfügung vom 2. September 2016 dokumentiere, dass es sich nicht um eine zulässige Abschnittsbildung handele und die Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm abgeschlossen worden sei. Etwaige Unklarheiten würden zu Lasten der Gemeinde gehen.

24

Für den Senat ist anhand der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar, welche tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts insoweit angegriffen werden sollen. Wie bereits dargelegt, genügt die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nicht dem Begründungserfordernis des § 146 Abs. Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts erörtern eine Verfügung vom 2. September 2016 zudem nicht. Vielmehr wird ausgeführt, dass die streitbefangene Maßnahme nach dem Bauprogramm abgeschlossen und die sachliche Beitragspflicht mit der Abnahme am 23. November 2015 entstanden sei. Eine Abschnittsbildung sei deshalb nicht zulässig und nicht erforderlich gewesen. Die Antragstellerin hätte daher zumindest darlegen müssen, welchen Inhalt die Verfügung vom 2. September 2016 hat und aus welchen konkreten Gründen sie die Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides beeinflussen könnte. Es fehlt zudem an Ausführungen dazu, in welchem (rechtlichen) Verhältnis die benannte Verfügung und das Bauprogramm der Antragsgegnerin zueinander stehen sollen und wie sich dieses Verhältnis auf die Beitragsfestsetzung auswirke, zumal es nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf die Abschnittsbildung nicht ankommt.

25

Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang noch vorträgt, es sei davon auszugehen, dass den in nördlicher Richtung im weiteren Verlauf des Straßenzuges der T.-straße belegenen Grundstücken bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise durch die Maßnahme ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erwachse, ist dies aus den unter 4. ausgeführten Gründen unbeachtlich.

26

6. Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass das Grundstück der Antragstellerin zu Recht in die Aufwandsverteilung einbezogen wurde, weil es als Hinterliegergrundstück durch die Straße C. erschlossen werde. Die Beitragsfähigkeit des Grundstücks folge aus dem Umstand, dass die Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin über das unmittelbar anliegende Grundstück und den Blockbinnenhof durch die im Rahmen des Umlegungsverfahrens eingetragenen Grunddienstbarkeiten gesichert sei. Alle Teilhaber des Blockbinnenhofes, d.h. die Eigentümer der anliegenden Grundstücke, verfügten über ein dauerhaftes und rechtlich gesichertes Durchfahrtsrechts.

27

Die Antragstellerin trägt insoweit vor, das betroffene Grundstück sei kein „Hinterliegergrundstück“ und das Verwaltungsgericht verkenne den Inhalt der Grunddienstbarkeit. Diese enthalte lediglich ein Nutzungsrecht an dem Blockbinnenhof bzw. an den Durchfahrten, sei aber gerade kein für die Beitragsveranlagung als „Hinterliegergrundstück“ notwendiges Wegerecht zur Erreichung des veranlagten Grundstücks.

28

Mit diesem Vortrag begründet die Antragstellerin keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung. Mit der Beschwerdebegründung werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts schon nicht plausibel in Frage gestellt. Die Differenzierung der Antragstellerin bezüglich des Inhalts der Grunddienstbarkeit ist nicht nachvollziehbar. Weshalb die – ein Nutzungsrecht vermittelnden – Grunddienstbarkeiten nicht auch ein entsprechendes Wegerecht an den Durchfahrten und dem Blockbinnenhof vermitteln sollen, wird nicht näher begründet. Dies ist angesichts des Umstands, dass eine Nutzung der Flächen auch dessen Betreten bzw. Befahren zwingend voraussetzt, auch nicht schlüssig. Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

29

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt bei einem Hinterliegergrundstück eine vorteilsbedeutsame Inanspruchnahmemöglichkeit in den Fällen, in denen Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im Eigentum verschiedener Personen stehen, immer dann vor, wenn eine tatsächlich genutzte Verbindung zwischen der Straße und dem Hinterliegergrundstück besteht und die Zufahrt vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück zur ausgebauten Straße in der Weise angelegt ist, das mit Blick ausschließlich auf diese Verkehrslage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks abhängig machen (vgl Urteil vom 24. Oktober 1996 – 2 L 108/96 – juris, Leitsatz Nr. 3 m.w.N.). Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) verlangt für die Bebauung eines Hinterliegergrundstücks eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren Verkehrsfläche. Die Zufahrt zu dem Grundstück der Antragstellerin ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit stellt im Gegensatz zu einer in das Baulastenverzeichnis auf der Grundlage von § 80 LBO eingetragenen Baulast keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt dar. Der Senat hat jedoch in einer vergleichbaren Situation entscheiden, dass es für die gebotene rechtliche Sicherung der Zufahrt ausreicht, wenn die Grunddienstbarkeit auf einem – wie hier – auf der Grundlage des Bundesbaugesetzes erlassenen Umlegungsplan beruht (vgl. Urteil vom 16. September 1997 – 2 L 198/96 – juris, Rn. 30). Der Umlegungsplan nebst Umlegungsverzeichnis enthält eine öffentlich-rechtliche Regelung, die die beteiligten Eigentümer und die Antragsgegnerin bindet, so dass die übrigen Anlieger schutzwürdig die Einbeziehung der am Blockbinnenhof gelegenen Grundstücke erwarten durften.

30

Der Senat hat in der letztgenannten Entscheidung deshalb offen gelassen, ob grundsätzlich eine durch eine Grunddienstbarkeit gesicherte Zufahrt die Heranziehung eines Hinterliegergrundstücks rechtfertigt, wenn der Eigentümer eines Hinterliegergrundstücks aufgrund des durch die eingetragene Grunddienstbarkeit bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch gegen den Eigentümer des dinglich belasteten Nachbargrundstücks darauf hat, dass der Nachbar eine entsprechende Baulasterklärung abgibt (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 31). Der 4. Senat des erkennenden Gerichts hat demgegenüber entschieden, dass es bei einem Hinterliegergrundstück für die dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße und damit für die Vorteilslage ausreicht, wenn ein Notwegerecht im Sinne des § 917 BGB beziehungsweise ein Notwegeanspruch besteht (vgl. Urteil vom 8. Juli 2015 – 4 LB 15/14 – juris, Rn. 51 f.). Es ist zwar fraglich, ob – wie in den zitierten Entscheidungen des 2. Senats – weiterhin im Grundsatz die Eintragung einer Baulast zu fordern ist. Zweifelhaft könnte dies deshalb sein, weil die Beitragspflicht bei Straßenausbaubeiträgen – anders als im Erschließungsbeitragsrecht – nicht davon abhängt, dass die ausgebaute Straße dem Grundstück die Bebaubarkeit vermittelt (vgl. Habermann/ Arndt, KAG, § 8 Rn 185; Thiem/ Böttcher, KAG, § 8 Rn 577 ff.). Einer abschließenden Entscheidung zu dieser Frage bedarf es aufgrund der voranstehenden Ausführungen zur öffentlich-rechtlichen Regelung aufgrund des Umlegungsplans jedoch nicht.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Ziffer 3.1, 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (ein Viertel des Betrages der streitigen Abgabe).

33

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2018 - 2 MB 36/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2018 - 2 MB 36/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2018 - 3 CS 17.2543

bei uns veröffentlicht am 08.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.830,81 € festgesetzt. Gründe

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 2 LB 4/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werd

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. Juli 2015 - 4 LB 15/14

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 2013 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011 wird

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 4/14

bei uns veröffentlicht am 05.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 geändert: Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 sowie des Bescheides vom 3. Septem

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.830,81 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2017 hat keinen Erfolg. Sie ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil die Antragstellerin die Beschwerdegründe nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt hat.

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, ohne auf die die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen einzugehen, reicht hierfür ebenso wenig aus wie pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2012 – 3 CE 12.678 – juris Rn. 64; SächsOVG, B.v. 5.7.2017 – 3 B 163/17 – juris Rn. 4).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2017 zur Begründung ihrer Beschwerde lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen, ohne sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen. Eine weitere Begründung ist innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht erfolgt.

Die Beschwerde war demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen, wobei offen bleiben kann, ob angesichts dessen, dass die Antragstellerin derzeit arbeitsunfähig erkrankt ist und vor einer etwaigen Reaktivierung erst erneut amtsärztlich untersucht werden soll, überhaupt ein Anordnungsgrund besteht.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG sowie § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, jeweils i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil heranzuziehen. Werden im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 hergestellt, erweitert oder verbessert, sind Vorschriften über die Erhebung von Beiträgen für diese Maßnahmen auf Grundstücke im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nicht anzuwenden. Satz 3 gilt entsprechend für die Anwendung der Vorschrift über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen im Sinne des § 135a Absatz 3.

(2) Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).

(2a) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass der Ausgleichsbetrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 ausgehend von dem Aufwand (ohne die Kosten seiner Finanzierung) für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 (Verkehrsanlagen) in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist; Voraussetzung für den Erlass der Satzung sind Anhaltspunkte dafür, dass die sanierungsbedingte Erhöhung der Bodenwerte der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet nicht wesentlich über der Hälfte dieses Aufwands liegt. In der Satzung ist zu bestimmen, bis zu welcher Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist; sie darf 50 vom Hundert nicht übersteigen. Im Geltungsbereich der Satzung berechnet sich der Ausgleichsbetrag für das jeweilige Grundstück nach dem Verhältnis seiner Fläche zur Gesamtfläche; als Gesamtfläche ist die Fläche des Sanierungsgebiets ohne die Flächen für die Verkehrsanlagen zu Grunde zu legen. § 128 Absatz 1 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Gemeinde kann die Ablösung im Ganzen vor Abschluss der Sanierung zulassen; dabei kann zur Deckung von Kosten der Sanierungsmaßnahme auch ein höherer Betrag als der Ausgleichsbetrag vereinbart werden. Die Gemeinde soll auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen, wenn der Ausgleichsbetragspflichtige an der Festsetzung vor Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat und der Ausgleichsbetrag mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden kann.

(4) Die Gemeinde fordert den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; der Betrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheids fällig. Vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags ist dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse sowie der nach § 155 Absatz 1 anrechenbaren Beträge innerhalb angemessener Frist zu geben. Der Ausgleichsbetrag ruht nicht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

(5) Die Gemeinde hat den Ausgleichsbetrag auf Antrag des Eigentümers in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln, sofern diesem nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung bei Fälligkeit mit eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Darlehensschuld ist mit höchstens 6 vom Hundert jährlich zu verzinsen und mit 5 vom Hundert zuzüglich der ersparten Zinsen jährlich zu tilgen. Der Tilgungssatz kann im Einzelfall bis auf 1 vom Hundert herabgesetzt werden und das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten oder zur Vermeidung einer von dem Ausgleichsbetragspflichtigen nicht zu vertretenden Unwirtschaftlichkeit der Grundstücksnutzung geboten ist. Die Gemeinde soll den zur Finanzierung der Neubebauung, Modernisierung oder Instandsetzung erforderlichen Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung ihres Tilgungsdarlehens bestellten Grundpfandrecht einräumen.

(6) Die Gemeinde kann von den Eigentümern auf den nach den Absätzen 1 bis 4 zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen verlangen, sobald auf dem Grundstück eine den Zielen und Zwecken der Sanierung entsprechende Bebauung oder sonstige Nutzung zulässig ist; die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit mit ihnen ein Ausbaubeitrag in Höhe von mehr als 24.271,83 € verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 86 %, die Beklagte 14 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz und der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag. Er ist Eigentümer des aus dem Flurstück ... der Flur ... bestehenden Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich; auf ihm betreibt der Kläger einen Reiterhof. Das Grundstück grenzt mit seiner südöstlichen Seite an die Dockenhudener Chaussee und mit seiner südwestlichen Seite an die Datumer Straße.

2

Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 25.09.2006 die Erneuerung der Fahrbahn in der Datumer Straße. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 20.05.2008.

3

Mit Bescheid vom 07.11.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Ausbaubeitrag in Höhe von 28.078,28 € fest. Dagegen legte der Kläger am 10.12.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, sein Grundstück werde von der Datumer Straße aus nicht erschlossen, da von dieser Straße aus nicht auf das Grundstück heraufgefahren werden könne.

4

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 zurückgewiesen. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, von der Datumer Straße aus auf das Grundstück heraufzufahren. Dazu müssten lediglich die auf seinem Grundstück vorhandenen Büsche bzw. Sträucher entfernt werden. Es seien keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vorhanden, die dem Kläger das Anlegen einer Zufahrt oder das Herauffahren auf das Grundstück verwehren könnten.

5

Der Kläger hat am 04.03.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er das Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen hat, dass ohne eine Auffahrmöglichkeit das Grundstück nicht gewerblich nutzbar sei. Es genüge nicht jede theoretische Auffahrmöglichkeit, sondern nur eine geregelte baulich eingerichtete. Denn sonst wäre den öffentlichen Belangen der Verkehrssicherheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Über einen Gehweg fahren zu müssen, würde bedeuten, dass der Gehweg zweckwidrig einer erhöhten Belastung ausgesetzt sei, dass die Fahrzeuge der Kunden und Lieferanten einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wären und erhebliche Mehrgefahren für Fußgänger dadurch bestünden, dass die „Auffahrt“ nicht ohne Weiteres zu erkennen sei. Es finde Lieferverkehr mit schweren Lastkraftwagen statt, zudem Verkehr mit Pferdetransportern, die zur Schonung der Tiere nicht über einen Kantstein gefahren werden sollten.

6

Zudem bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides aufgrund der Rückwirkung der Straßenbaubeitragssatzung. Zwar gebe es in der Satzung ein Verschlechterungsverbot, der Bescheid enthalte jedoch keine Vergleichsberechnung.

7

Es bestünden auch Bedenken dagegen, die Nutzung des Grundstücks zum Betrieb einer Reitanlage, die zwar ein Gewerbe darstelle, aber stark landwirtschaftlichen bzw. sportlichen Charakter habe, einer klassischen Gewerbenutzung gleichzusetzen. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung sei dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt werde und ohne Veränderung der für die Beklagte eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden könne.

8

Das Abrechnungsgebiet sei falsch bestimmt worden. Es hätten auch Anlieger der Nienhöfener Straße zu einem Beitrag herangezogen werden müssen. Die Datumer Straße und die Nienhöfener Straße bildeten eine einheitliche Einrichtung.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid vom 07.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen, einer besonderen Genehmigung oder Zulassung durch die Gemeinde bedürfe es für eine Zufahrt von der Datumer Straße nicht. Es sei demnach allein von der freien Willensentscheidung des Klägers abhängig, ob er eine Zufahrt zu der Datumer Straße schaffe. Die derzeit geltende Straßenbaubeitragssatzung vom 01.12.2010 sei rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getreten und erfasse damit den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Baumaßnahmen in der Datumer Straße. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erforderlich gewesen, da die Änderungen in der Satzung keinen Einfluss auf die Beitragsfläche, die beitragsfähigen Kosten und auf die Ermittlung des Beitragssatzes gehabt hätten. Es wären zwei gleiche Berechnungen miteinander verglichen worden.

14

Das Verwaltungsgericht hatte durch Beschluss vom 29.10.2013 im Verfahren 9 B 41/13 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt:

15

„Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Flurstück ... durch die abgerechnete Maßnahme einen Vorteil erfährt. Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit liegt nur dann vor, wenn von dem jeweiligen Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht. Bei einem Wohngrundstück setzt die bestimmungsgemäße Nutzung voraus, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, bei einem planungsrechtlich zulässig industriell, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstück muss mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2010 - 9 LB 182/08 - juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 396a und 401, a. A. offenbar OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 LA 57/10 - wonach nicht auf die Nutzung, sondern darauf abzustellen ist, ob das Grundstück in einem beplanten oder faktischen Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die planungsrechtliche Zulässigkeit der ausgeübten Nutzung sich aus einer entsprechenden Festsetzung in einem Bebauungsplan ergibt oder - wie hier - auf der Grundlage von § 35 BauGB (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 06.06.2013 - 9 A 183/11 - ). Die Kammer legt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde, dass das Flurstück ... im Außenbereich i. S. des § 35 BauGB liegt und planungsrechtlich zulässig gewerblich für den Betrieb eines Reiterhofes genutzt wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Angesichts dessen kann von einem Vorteil für dieses Flurstück durch den Ausbau der Datumer Straße und damit von einer Beitragspflicht des Antragstellers nur ausgegangen werden, wenn von der Datumer Straße aus auf das Flurstück heraufgefahren werden kann.

16

Gegenwärtig besteht keine Zufahrt von der Datumer Straße aus auf das Grundstück des Antragstellers. Etwaige Zugangshindernisse auf dem Grundstück, deren Fortbestand allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt - wie z.B. ein vorhandener Zaun oder Büsche - schließen die Beitragspflicht nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47). Hindernisse im Straßenbereich sind für den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ein der Beitragspflicht entgegenstehendes, nicht ausräumbares Hindernis, wenn entweder straßenrechtlich kein Anspruch auf Zugang besteht oder die Gemeinde - vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - nicht dem Grundstückseigentümer rechtsverbindlich zugesagt hat, auf Wunsch einen Zugang zu schaffen (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichterin - vom 11.05.2012 - 9 A 97/10 - m.w.N.). Die ausgebaute Einrichtung wird vorliegend von dem Grundstück des Antragstellers durch einen Gehweg getrennt. Die Herstellung einer Zufahrt zu dem Grundstück ist damit nicht allein von dem Willen des Antragstellers abhängig, da hierzu bauliche Veränderungen an dem Gehweg, insbesondere eine Absenkung des Bordsteins erforderlich sind. An einer entsprechenden rechtsverbindlichen und vor Entstehen der Beitragspflicht abgegebenen Zusage der Antragsgegnerin, dies zu bewerkstelligen, fehlt es, sodass es ernstlich zweifelhaft ist, dass der Antragsteller beitragspflichtig ist.“

17

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte diesen Beschluss durch Beschluss vom 18.12.2013 (- 4 MB 80/13 -) geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a.:

18

„Der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme ist auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen. Dies sind regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke, im Regelfall alle an die Einrichtung angrenzenden und von ihr zugänglichen Grundstücke und Hinterliegergrundstücke (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09; Habermann, in: ders./Arndt et al., KAG SH, § 8 Rn. 176 f., 342). Ausreichend ist grundsätzlich, dass das Grundstück von der Straße aus fußläufig erreicht werden kann (Senatsbeschl. v. 29.04.2013 - 4 LA 271/13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 26). Vorteil i.S.d. Straßenausbaubeitragsrechts ist nicht das Erschlossensein, sondern die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks infolge der Ausbaumaßnahme. Ausreichend ist daher die Zugänglichkeit der Straße von Grundstück aus, die bei Anliegergrundstücken - wie demjenigen des Antragstellers - regelmäßig gegeben ist. Ist ein Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig gewerblich nutzbar, erfordert die wirtschaftliche Nutzung regelmäßig ein Herauffahren mit Maschinen und ist eine Vorteilslage damit nur bei entsprechend ausreichender Breite der Zugänglichkeit von der ausgebauten Einrichtung aus gegeben (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 180). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach bisher ersichtlichem Sachstand nicht vor. Auf besondere Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche, gewerbliche oder sonstige besondere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks ist daher bei der Abgrenzung des Kreises der bevorteilten Grundstücke nicht abzustellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Das Grundstück liegt nach den eingereichten Plänen allerdings in einer offenkundig mehr als ausreichenden Breite an der ausgebauten Einrichtung an, so dass die Vorteilslage auch für ein Herauffahren mit Fahrzeugen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung gegeben wäre.

19

In Bezug auf den hier von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Artzuschlag nach § 6 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung kommt es für die Frage der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings auf die Erreichbarkeit des Grundstückes mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Zweck dienen, an (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Für den Senat ist angesichts des Beschwerdevortrages insb. zu den angrenzenden Grundstücken, zu denen der gleiche Bordstein und Gehweg ohne bauliche Veränderung mit Fahrzeugen überwunden wird, und der aus der Gerichtsakte ersichtlichen Lichtbilder nicht erkennbar, dass der Gehweg in Höhe des Grundstückes des Antragstellers über den vorhandenen, vergleichsweise niedrigen Bordstein für Fahrzeuge zumutbarerweise nicht überfahren werden könnte.

20

Dass ein Fall der zu berücksichtigenden, im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestehenden ausschließlichen Abwicklung des durch die gewerbliche Nutzung verursachten erhöhten Verkehrs für das Grundstück des Antragstellers über eine andere Straße - die Dockenhudener Chaussee - vorläge, bei dem der Abwicklung dieses erhöhten Verkehrs über die abzurechnende Einrichtung nicht ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen konnte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 23.07.2008 - 2 LB 56/07 -, Juris Rn. 36 ff. unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 -, BVerwGE 106, 147), ist für den Senat nicht mit einer für ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegenüber der Erhebung des Artzuschlages ausreichenden Wahrscheinlichkeit (entsprechend dem vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebenen Maßstab) zu ersehen.“

21

Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 77-79 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, der innerhalb der eingeräumten Widerrufsfrist widerrufen worden ist.

22

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.10.2014 teilweise - soweit ein höherer Beitrag als 21.830,23 € festgesetzt worden war - stattgegeben. Zwar sei das Grundstück dem Grunde nach beitragspflichtig, das Grundstück sei auch zu Recht als gewerblich genutzt eingestuft. Ein Gewerbezuschlag komme jedoch dennoch nicht in Anschlag, weil der durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks ausgelöste erhöhte Verkehr in für die Beklagte erkennbarer Weise tatsächlich nicht über die Datumer Straße abgewickelt werden könne.

23

Um von der Datumer Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, müsse der Gehweg überfahren werden, der von der Fahrbahn mit einem erhöhten Bordstein getrennt sei. Eine angelegte Zufahrt von der Datumer Straße mit einer Absenkung des Bordsteins bestehe nicht. Eine angelegte Zufahrt zum Grundstück des Klägers bestehe jedoch von der Dockenhudener Chaussee.

24

Ein Herauffahren auf das Grundstück von der Datumer Straße könne in zumutbarer Weise nicht ermöglicht werden.

25

Die Beklagte habe danach zu Unrecht in der Beitragsberechnung einen Gewerbezuschlag berücksichtigt. Die in Zeile 10 der Berechnung im Ausgangsbescheid enthaltene beitragspflichtige Fläche sei daher um den Zuschlag aus Zeile 7 zu reduzieren, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche von 33.431,70 m² ergebe und ein Beitrag von 21.830,23 €.

26

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 28.11.2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der zu der Zeit zuständige 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18.02.2015 entsprochen hat.

27

Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Veranlagung mit einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzung zu Recht erfolgt. Dem Auffahren auf das Grundstück von der Datumer Straße stünden keine beachtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei es möglich wie auch zumutbar, den nicht abgesenkten, jedoch vergleichsweise niedrigen Bordstein zwischen Fahrbahn und Gehweg sowohl mit PKW als auch mit größeren LKW oder Fahrzeugen mit Transportanhängern ohne Probleme zu überfahren.

28

Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass dann, wenn das Grundstück des Klägers nicht mit einem Artzuschlag belegt werden dürfe, die Verteilungsfläche sich entsprechend verringere und der Beitragssatz steige. Für diesen Fall wäre der Kläger zu einem Beitrag i.H.v. 24.271,83 € zu veranlagen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihm die Bescheide vom 7. November 2012 und vom 29. Januar 2013 über den Betrag von 24.271,83 Euro hinaus aufgehoben worden sind.

31

Der Kläger hat am 27.04.2015 Anschlussberufung eingelegt und beantragt,

32

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 aufzuheben.

33

Der Kläger trägt vor, seinem Grundstück erwachse von der Datumer Straße kein Vorteil, da es an der für ein gewerblich genutztes Grundstück erforderlichen Auffahrmöglichkeit fehle. Einem Auf-das-Grundstück-Herauffahren stünden sowohl die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück entgegen wie auch der Umstand, dass eine ordnungsgemäße Zufahrt vorhanden sei. Umfang und Wesen des anstehenden Verkehrs seien über Kantstein und Bürgersteig hinweg nicht abzuwickeln.

34

Im Übrigen berufe er sich als Reiterhof auf das in der Satzung enthaltene Sportstättenprivileg.

35

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit mit ihnen ein Betrag von mehr als 24.271,83 € verlangt wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb entsprechend zu ändern.

37

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 KAG i. V. mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 01.12.2010. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht.

38

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Grundstück des Klägers von der ausgebauten Datumer Straße ein beitragsauslösender Vorteil zuwächst, da es an diese Straße angrenzt, so dass deshalb an dieses Grundstück herangefahren werden und es betreten werden kann. Für die Annahme, eine Anbaustraße biete einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück die Möglichkeit ihrer Ingebrauchnahme, ist jedenfalls dann ausreichend Genüge getan, wenn diese Einrichtung dem betreffenden Grundstück tatsächlich und rechtlich gewährleistet, dass mit Personen - und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze dieses Grundstücks herangefahren und von da ggfs. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 552 ff zu § 8 KAG).

39

Es hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Beklagte den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt hat, da die vom Kläger als ebenfalls beitragspflichtig bezeichneten Grundstücke an der Nienhöfener Straße sich außerhalb des Gemeindegebietes befinden. Die Ortsgrenze verläuft an der Au, die Nienhöfener Straße liegt außerhalb des Gemeindegebietes der Beklagten auf dem Gebiet der Nachbargemeinde. Die Einrichtung wird somit aus rechtlichen Gründen durch die Ortsgrenze begrenzt.

40

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass der Kläger durch die Neufassung der Satzung nicht nachteilig betroffen ist und das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG deshalb keine Vergleichsberechnung erfordert.

41

Der Senat nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

42

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis desweiteren zutreffend erkannt, dass die Auferlegung eines Artzuschlages für die gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks nicht verlangt werden kann. Zwar ist offenkundig, dass das Grundstück des Klägers gewerblich genutzt wird; insoweit kann auch dazu gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es hat jedoch jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 20.05.2008, an der für die gewerbliche Nutzung erforderlichen besonderen Form des Erschlossenseins gefehlt, nämlich der Möglichkeit, von der Straße aus auf das betreffende Grundstück herauffahren zu können.

43

Hierbei ist zunächst unbeachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zufahrt baulich nicht angelegt gewesen war und/oder ein Überfahren tatsächlich nicht stattfand. Es ist auch unbeachtlich, ob die vom Kläger (Bl. 12 der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /-4 MB 80/13 -) und von der Beklagten (Bl. 28 ff der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /- 4 MB 80/13 -) im Eilverfahren eingereichten Bildaufnahmen es eher nahelegen, dass ein Überfahren des Kantsteines mit schweren Fahrzeugen tatsächlich möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aus Rechtsgründen gehindert war, von der Datumer Straße aus eine Zufahrt anzulegen. Die Anlage einer solchen Zufahrt liegt nicht allein im Entschluss des Klägers.

44

Die Gewährleistung des Anliegergebrauchs, der die Zulässigkeit von Zufahrten von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen betrifft, richtet sich nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Straßenrechts, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt und dessen Regelungsgehalt das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken umfasst (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Ob bei bereits bestehender Zufahrt das Anlegen einer weiteren zulässig ist, beurteilt sich deshalb nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (ebenso OVG Nds, Urt. V. 18.07.2012 – 7 LB 29/11 -, NordÖR 2012, 463 = NdsVBl 2012, 330 = VerkMitt 2013 Nr. 13).

45

§ 24 Abs. 1 StrWG stellt lediglich eine Sonderregelung für die Zufahrten zu klassifizierten Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dar; sie gelten als Sondernutzung und bedürfen deshalb einer entsprechenden Erlaubnis. Für die Zufahrten zu Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage kann deshalb nur im Wege des Umkehrschlusses gefolgert werden, dass sie zu den Straßennutzungen im Rahmen des grundsätzlich erlaubnisfreien Gemeingebrauchs rechnen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1972 - 4 C 11.68 -, DVBl 1973, 496 = DÖV 1973, 238).

46

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Grundstückseigentümer in diesem Falle eine Zufahrt aus freiem Entschluss errichten kann. Auch die Zufahrt zu einer Gemeindestraße kann nur im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger angelegt werden. Dies gilt schon deshalb, weil Baumaßnahmen am Straßenkörper (Absenkung des Gehweges, Verstärkung des Gehweges) erforderlich werden. Schon deshalb liegt es nicht im alleinigen Entschluss des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, eine Zufahrt anzulegen.

47

Zwar zählt der Anschluss eines Grundstücks an eine Gemeindestraße zum Gemeingebrauch in der Form des Anliegergebrauchs (vgl. Gröller, Rn 17 zu § 24 StrWG). Daraus folgt jedoch nicht, dass von einem Grundstückseigentümer jedwede Zuwegung angelegt werden kann. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch ist nur in seinem Kern durch § 20 Abs. 1 StrWG geschützt.

48

Aus der Begriffsbestimmung der Zufahrten als den für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten oder geeigneten Verbindungen von anliegenden Grundstücken mit einer Straße ergibt sich, dass jede Straßenbenutzung durch eine Zufahrt nach der objektiven Seite hin eine besondere räumliche Beziehung zwischen der Straße und dem durch die Zufahrt mit ihr verbundenen Grundstück voraussetzt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, HessVGRspr 1992, 3 = ESVGH 42, 235). In subjektiver Hinsicht folgt aus ihr, dass die Inanspruchnahme der Straße für eine Zufahrt nur von demjenigen gefordert werden kann, der über ein für den Anschluss an die Straße in Betracht kommendes Grundstück verfügen kann. Daher ist auch innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht schlechthin jedermann unter Berufung auf den Gemeingebrauch berechtigt, eine Zufahrt zu einer Gemeindestraße anzulegen, zu verändern oder dauernd zu benutzen, sondern nur derjenige, der ihrer bedarf, um sein der Straße benachbartes Grundstück von dieser Straße aus zu erschließen. Die durch diese Einschränkungen geprägte Eigenart des durch Zufahrten verwirklichten Gemeingebrauchs wird durch den Begriff des “Anliegergebrauchs“ umschrieben, der eine zwar erlaubnisfreie, dennoch aber über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende und eben darum nicht jedermann ohne weiteres zustehende Straßenbenutzung bezeichnet. Dabei ist kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV 15.75 -, BVerwGE 54, 1).

49

Dieser Anliegerbrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92), nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen (OVG NRW, Beschl. v. 19.02.2004 – 11 B 2601/03 -, mwN.; BayVGH, Beschl. v. 23.06.2015 – 8 CE 15.1023 -, BayVBl 2016, 100 mwN).

50

Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen stand und steht es nicht im alleinigen Entschluss des Klägers, eine Zufahrt zur Datumer Straße anzulegen. Ein entsprechender Antrag an die Beklagte als Straßenbaulastträgerin, die entsprechenden baulichen Maßnahmen am Straßenkörper vorzunehmen, kann nicht als bloße Förmelei bezeichnet werden. Vielmehr hätte es die Gemeinde in der Hand, das Anlegen einer solchen Zufahrt abzulehnen.

51

Die straßenrechtlichen Vorschriften enthalten unmittelbar keine Aussage über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen dem Anlegen einer Zufahrt vom Straßenbaulastträger zuzustimmen wäre. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden; sie hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 73 LVwG).

52

Die notwendige Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Straßennetz und damit der Kernbereich des rechtlich geschützten Straßenanliegergebrauchs ist auch ohne die anzulegende Gehwegüberfahrt von der Datumer Straße bereits durch die bestehende Zufahrt von der Dockenhuder Chaussee hinreichend gewährleistet. Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten (BayVGH, Beschl. v. 23.06.2015 - 8 CE 15.1023 -, BayVBl 2016, 100 mwN). Der grundstücksbezogenen Garantie des Anliegergebrauchs ist vielmehr bereits durch die vorhandene Zufahrt von der Dockenhudener Chaussee Genüge getan.

53

Aus alledem folgt, dass das Anlegen einer Zufahrt von der Datumer Straße aus nicht allein im Willen des Klägers stand und sein Grundstück deshalb bei einem Ausbau dieser Straße trotz bestehender gewerblicher Nutzung nicht zu einem Artzuschlag herangezogen werden durfte.

54

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung. Wird auf eine vorhandene oder zulässige Wohnbebauung abgestellt, so genügt die Möglichkeit zum Heranfahren an das Grundstück (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Es genügt danach hier für die Begründung der Beitragspflicht, dass auf der Datumer Straße an das Grundstück des Klägers herangefahren werden kann, da dieses auch eine Nutzung zu Wohnzwecken (z. B. durch ein Wohnhaus für einen Betriebsleiter) zulässt.

55

Die Ansicht des Klägers, sein Grundstück sei als Sportplatz i.S.d. § 6 Abs. 4 lit. b) der Satzung mit einem Vervielfältiger von 0,3 anzusetzen, geht fehl. Hierzu ist bereits anzumerken, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine „Privilegierung“ handelt, da dann das öffentliche Interesse an dem Bestehen von Sportstätten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen ginge. Dass die Flächen von Sportplätzen ebenso z.B. wie die von Friedhöfen, Kleingärten, Teichanlagen und Gartenbaubetrieben mit einem niedrigeren Vervielfältiger als 1 eingerechnet werden, hat ihren Grund nicht in der Bevorzugung solcher Nutzungen, sondern darin, dass diese Grundstücke typischerweise eine Fläche aufweisen, der über die eines Wohngrundstücks weit hinausgeht, und zudem der von ihnen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr auf die Fläche umgerechnet bei weitem nicht das Maß erreicht, der bei einem wohnlich genutzten Grundstück zu verzeichnen ist. Derartige Verhältnisse liegen bei dem Grundstück des Klägers nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschilderten Nutzungsformen (Reitställe, Wohnungen, Gastronomie) lassen eine Vergleichbarkeit mit z.B. einem Fußballplatz, Tennisplatz etc. nicht zu.

56

Hinsichtlich der Höhe des Beitrages ergibt sich Folgendes:

57

Die Beklagte hatte bisher in die Kalkulation des Beitragssatzes die Fläche des klägerischen Grundstücks gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewichtungsfaktor von 1,3 eingesetzt. Dieses Rechenwerk ist dahingehend zu berichtigen, dass die Fläche des klägerischen Grundstücks lediglich mit dem Faktor 1 eingesetzt wird. Die Gesamt-Abrechnungsfläche ist deshalb von 95.120,50 m² um 9.568,50 ² auf 85.552 m² zu verringern. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 62.111,81 m² ergibt sich statt des ursprünglich berechneten Beitragssatzes von 0,652980 €/m² ein Satz von 0,72601237 €/m². Bei einer beitragspflichtigen Grundstückfläche ergibt dies einen Beitrag von 24.271,83 €. Dieser Sach- und Rechtslage hat die Beklagte durch ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag entsprochen.

58

Die Anschlussberufung des Klägers hat nach dem Ausgeführten keinen Erfolg. Das Grundstück des Klägers grenzt an die ausgebaute Straße an und unterliegt aufgrund der bestehenden Wohnnutzung der Beitragspflicht.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

60

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 sowie des Bescheides vom 3. September 2013 wird aufgehoben, soweit der Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 1.086,95 Euro für das Grundstück, Flurstück 12/73, und von mehr als 1,76 Euro für die Grundstücke, Flurstücke 12/62, 12/66 und 12/70, herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 56 %, die Be

klagte zu 44 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Sie ist Rechtsnachfolgerung des verstorbenen früheren Klägers und Eigentümers des Grundstücks Buschberger Weg .... (Flurstück .... der Flur ...., Gemarkung Harksheide), das über eine private Zufahrt vom Wendehammer des Buschberger Weges im Ortsteil Harksheide der Beklagten aus erreichbar ist. Die Flurstücke der Zufahrt sind im Grundbuchblatt der Gemarkung Harksheide Nr. 3596 unter verschiedenen Nummern gebucht und stehen zu je 1/6 im Miteigentum der Eigentümer der 6 angrenzenden Grundstücke.

3

Die insgesamt ca. 450 m lange Straße Buschberger Weg entstand als Erschließungsanlage in zwei Abschnitten. Den vorhandenen ca. 185 m langen Wirtschaftsweg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor (östlicher Teil) baute die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ehemals selbständige Gemeinde Harksheide, Anfang der 60er Jahre aus, um den Anliegern des südlich parallel verlaufenden Mühlenweges eine Teilung ihrer sehr tiefen Grundstücke zu ermöglichen. Die Fahrbahn erhielt einen frostsicheren Unterbau und eine Asphaltdecke, der südlich gelegene Gehweg wurde in Schlacke mit Grandschicht hergestellt. Zur Oberflächenentwässerung ließ die Gemeinde auf der Nordseite eine 1,5 m breite Sickermulde im Erdreich neben der Fahrbahn erstellen. Daneben erhielt die Straße zwei Mastansatzleuchten. Die Gemeindevertretung Harksheide stellte mit Beschluss vom 11. Oktober 1965 fest, „dass der Ausbau des Buschberger Weges hergestellt wurde". Die Fahrbahn habe eine Asphaltdecke erhalten und gelte als endgültig ausgebaut (Ziff. 1). Fußwege und Oberflächenentwässerung seien hergestellt. Ein weiterer Ausbau bleibe Vorbehalten (Ziff. 2). Die Gemeinde zog daraufhin im November 1965 die Anlieger für diese Maßnahmen im Wege der Kostenspaltung zu Teilerschließungsbeiträgen heran. In den Bescheiden heißt es, dass die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt sei. Die Festsetzung und Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrages für die noch durchzuführenden Maßnahmen bleibe vorbehalten. Die Erschließungsstraße wurde am 5. Mai 1969 gewidmet.

4

Im Jahr 1976 ließ die Beklagte in dieser Straße sowohl eine Regen- als auch eine Schmutzwasserleitung verlegen, Straßenabläufe wurden nicht erstellt. Seit Mitte der 90iger Jahre erfolgte die Straßenentwässerung zwischen der Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor über Betonmulden und drei Sickerschächte. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Straßenausbaus war zudem eine dritte Straßenleuchte vorhanden.

5

Ende der 70iger / Anfang der 80iger Jahre wurde der westliche Teil des Buschberger Weges von der Straße Am Hange aus in ca. 260 m Länge Richtung Westen hergestellt. Er endet in einem Wendehammer, von dem die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin abzweigt. Grundlage war der Bebauungsplan 137 der Beklagten, der auch in diesem, vorher nur landwirtschaftlich genutzten Bereich eine Bebauung ermöglichte. Die Straße erhielt in diesem Bereich eine Asphaltfahrbahn mit Straßenentwässerung, einen Parkstreifen, Gehwege mit Betonplatten sowie eine Straßenbeleuchtung mit Peitschenlampen. Sie wurde im Mai 1981 gewidmet. Der Bauausschuss der Beklagten stellte am 9. August 1984 fest, dass dieser westliche Teil des Buschberger Weges endgültig hergestellt sei und einen Abschnitt bilde, für den der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln sei. In der Folgezeit wurden die Anlieger des Buschberger Weges zwischen dem Wendehammer und der Straße Am Hange zu Erschließungsbeiträgen herangezogen.

6

In den Jahren 2007 und 2008 führte die Beklagte nach einem entsprechenden Beschluss des Bauausschusses Baumaßnahmen im östlichen Bereich des Buschberger Weges zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor durch. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltdecke in einer Breite von 5 m neu hergestellt, zur Verkehrsberuhigung wurden an vier Stellen seitlich angeordnete Pflanzinseln in einer Breite von 2 m eingebaut. Die nördlichen und südlichen Gehwege erhielten in einer Breite von 1,45 m eine wassergebundene Decke (Glensanda). Zur Straßenentwässerung wurden Straßenabläufe neu hergestellt, die an die vorhandene Regenentwässerungsleitung angeschlossen wurden. Die vorhandene Beleuchtung wurde durch vier neue Mastaufsatzleuchten ersetzt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 22. Mai 2008.

7

Mit Bescheiden vom 20. Juli 2010 zog die Beklagte alle Anlieger des Buschberger Weges zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau des Buschberger Weges mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor heran. Sie stufte den Buschberger Weg als Anliegerstraße ein und legte 75% des entstandenen Aufwandes (einschließlich der Kosten für die Regenwasserleitung) auf die Anlieger um.

8

Für das Grundstück der Klägerin setzte sie einen Beitrag in Höhe von 1.935,63 Euro fest. Dabei bezog sie in die Berechnung der Beitragsfläche nicht nur das Hausgrundstück, sondern auch 2/12 der Fläche der Wegegrundstücke ein und legte insgesamt 729,33 m2 der Beitragsbemessung zugrunde. Diese multiplizierte sie nach dem Vollgeschossmaß stab ihrer Straßenausbaubeitragssatzung mit dem Faktor 1,3, da der Bebauungsplan für diesen Bereich eine zweigeschossige Bebauung zulässt.

9

Der frühere Kläger legte fristgemäß Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurückwies.

10

Der frühere Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Buschberger Weg um eine einheitliche Erschließungsanlage handele, vielmehr stellten der westlich und der östlich der Straße Am Hange gelegene Teil schon aufgrund ihres unterschiedlichen Erscheinungsbildes jeweils eigene Einrichtungen dar. Dies ergebe sich auch aus der Historie und dem unterschiedlichen Ausbauzustand beider Teile vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen. Es sei zweifelhaft, ob es sich beim Ausbau des östlichen Teils des Buschberger Weges nicht um eine erstmalige Herstellung handele. Dieser Teil sei nie endgültig ausgebaut gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Straße in den 60igerer Jahren seien befestigte Bürgersteige und eine Straßenentwässerung Standard gewesen, all dies habe hier gefehlt. Im Übrigen handele es sich beim westlichen Teil des Buschberger Weges um eine Sackgasse, die eine Zubringerfunktion nur für die anliegenden Grundstücke habe. Der Rest des Weges habe einen ganz unterschiedlichen Einzugsbereich. Die Selbständigkeit beider Teile ergebe sich auch daraus, dass der östliche Teil des Buschberger Weges als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut worden sei.

11

Selbst wenn man aber der Ansicht sei, dass der Buschberger Weg auch in diesem Bereich vor der jetzt abgerechneten Maßnahme bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen sei, sei die Umlage der Ausbaukosten auf alle Anlieger nicht gerechtfertigt. Aufgrund der historischen Entwicklung sei die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen, eine Trennung der Abrechnungsgebiete herbeizuführen. Auch wenn es keinen Anspruch auf Abschnittbildung gebe, erfordere dieser Grundsatz doch, dass die Anlieger des östlichen Teils allein mit den Kosten belastet würden, die erforderlich seien, um ihn auf den Ausbauzustand des westlichen Teils im Jahre 1980 zu bringen.

12

Im Übrigen sei auch die Verteilungsfläche unzutreffend ermittelt. Die Beklagte lege für den östlichen Bereich eine zulässige Anzahl von einem Vollgeschoss zugrunde, für den westlichen dagegen zwei Vollgeschosse. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt, denn zum Zeitpunkt der Errichtung der Häuser an diesem Abschnitt sei nach dem Bebauungsplan nur eine eingeschossige Bauweise erlaubt gewesen. Erst später sei der Bebauungsplan entsprechend geändert worden, die jetzige Ausnutzbarkeit mit zwei Vollgeschossen komme den Eigentümern der älteren Häuser aber nicht mehr zugute.

13

Darüber hinaus sei die beitragsfähige Fläche falsch berechnet. Die Zufahrt zu seinem Grundstück sei zu Unrecht als beitragspflichtig eingestuft und gemeinsam mit dem Hauptgrundstück veranlagt worden. Es handele sich um einen Privatweg, über den die angrenzenden Grundstücke erschlossen seien. Die Fläche sei als Wegefläche im Grundbuch eingetragen und stehe im Miteigentum der Eigentümer der sechs angrenzenden Grundstücke. Diese Fläche sei den jeweiligen Grundstücken zu 1/6 zugeschlagen worden, obwohl sie nicht baulich nutzbar sei.

14

Auch habe die Beklagte zu Unrecht eine in ihrem Eigentum stehende Wegefläche bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

15

Der frühere Kläger hat beantragt,

16

den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung hat sie geltend gemacht:

20

Der Buschberger Weg stelle von der Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendeplatz eine einheitliche Einrichtung dar. Für die Frage, welche räumliche Ausdehnung eine Einrichtung habe, sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht abzustellen, auf die historische Entwicklung komme es nicht an. Die Straße Am Hange habe nach natürlicher Betrachtungsweise keine trennende Wirkung. Der östliche und der westliche Straßenteil des Buschberger Weges wiesen in Bezug auf Straßenbreite und -ausstattung keine Unterschiede auf, die dem erneuerten Straßenteil einen gänzlich anderen Charakter zukommen ließen, als dem in den 80iger Jahren hergestellten. Die beiden Straßenteile hätten auch keine unterschiedliche Funktion, insbesondere stelle sich der westliche Teil nicht eindeutig als Sackgasse dar. Der abzweigende Hochmoorweg nehme dem Buschberger Weg hier den Charakter einer von der Straße Am Hange und dem übrigen Straßennetz abgetrennten Anlage. Es treffe auch nicht zu, dass der östliche Teil als verkehrsberuhigte Zone ausgebaut worden sei. Es handele sich nicht um eine Mischverkehrsfläche mit niveaugleichen Nutzflächen und einer entsprechenden Ausschilderung nach der StVO. Es seien lediglich vier „Baumnasen“ angelegt worden und zwei von drei Einmündungsbereichen mit von der Fahrbahn farblich abweichenden Aufpflasterungen versehen worden. Dies entspreche aber einer üblichen Ausstattungsvariante einer Anliegerstraße.

21

Beide Straßenabschnitte seien auch rechtlich als eine einheitliche Einrichtung anzusehen, insbesondere seien beide vor dem jetzt abgerechneten Ausbau bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Der östliche Teil sei in den 60iger Jahren erstmalig und endgültig hergestellt worden, was durch den Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965 und durch die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen belegt sei. Bei der späteren Verlängerung nach Westen sei dieser Teil erstmalig endgültig hergestellt und die Anlieger ebenfalls zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Beide Straßenteile seien daher rechtlich gleich zu beurteilen und die Ausbaumaßnahme einheitlich nach dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen. Die Teilstreckenerneuerung sei nach Ablauf der üblichen Lebensdauer erfolgt. Ein Abschnittsbildungsbeschluss sei nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzung dafür sei, dass der Ausbau fortgesetzt werde. Ein Ausbau bzw. eine Erneuerung des westlichen Teils sei aber nicht absehbar.

22

Die Verteilungsfläche sei korrekt ermittelt. Für die nach dem Verteilungsmaßstab maßgebliche Zahl der Vollgeschosse sei auf die Festsetzungen der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Bebauungspläne abzustellen. Auf die Frage der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an.

23

Die Fläche der privaten Zuwegung sei den jeweiligen Grundstücken mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil zuzurechnen. Es bestehe eine atypische Situation, die eine Abweichung vom Grundstücksbegriff notwendig erscheinen lasse, um eine vorteilsgerechte Verteilung zu ermöglichen.

24

Der öffentliche und gewidmete Verbindungsweg der Gemeinde, der sich auch nach dem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche darstelle, sei bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen.

25

Das Verwaltungsgericht hat am 10. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

26

Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

27

Der Beitragsbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, denn er genüge nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Maßgeblich sei der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Beitrag erfasse jedoch zwei Buchgrundstücke, die auch keine wirtschaftliche Einheit darstellten, weil Hausgrundstück und Wegegrundstück nicht denselben Eigentümern gehörten.

28

Unabhängig von der Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen seien die angefochtenen Bescheide aber auch materiell rechtswidrig. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den beiden Teilen des Buschberger Weges westlich und östlich der Straße Am Hange um zwei verschiedene Einrichtungen handele. Der Beklagten sei allerdings zuzugeben, dass die Kreuzung für sich genommen keine trennende Wirkung habe. Es möge sein, dass die Straße Am Hange einen deutlich stärkeren Verkehr aufweise als der Buschberger Weg, insbesondere im westlichen Teil, sie sei aber etwa gleich breit und auch nicht durch Markierungen oder Vorfahrtszeichen als „dominierende“ Straße gekennzeichnet. Gleichwohl stelle sie eine Zäsur dar, denn jenseits der Kreuzung habe der Buschberger Weg einen deutlichen anderen Ausbauzustand, der ihm einen anderen Charakter verleihe. Während im westlichen Teil der Gehweg in grauem Betonpflaster verlegt sei, sei für den östlichen Teil bis auf die Zufahrten eine wasserdurchlässige helle Sandoberfläche (Glensanda) gewählt worden, die sich optisch deutlich von der Fahrbahn absetze. Statt der im westlichen Teil vorhandenen Peitschenlampen weise der östliche Teil Mastaufsatzleuchten auf. Insbesondere entstehe der Eindruck einer anderen Straße aber deshalb, weil im Bereich zwischen der Straße Am Hange und der Straße Lütt Wittmoor vier optisch markante sogenannte „Baumnasen“ vorhanden seien, die ca. 2 m in die Fahrbahn ragten und den Verkehr verlangsamen sollen. Dies mache aus der Straße zwar keine „verkehrsberuhigte Zone“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts, präge sie aufgrund der Bäume im Fahrbahnbereich aber und verleihe ihr gemeinsam mit den Unterschieden bei Gehwegen und Beleuchtung sowie auch den roten Aufpfasterungen in den Kreuzungsbereichen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor einen eigenständigen Charakter. Dies werde dadurch verstärkt, dass in der Zäsur durch die Kreuzung zugleich ein Wechsel von „alt“ nach „neu“ liege. Die unterschiedliche Historie des westlichen und des östlichen Teils des Buschberger Weges mache sich im unterschiedlichen Erscheinungsbild einer Anfang der 80iger Jahre hergestellten und einer neu ausgebauten Straße bemerkbar. Auch dies sei in die Betrachtung einzubeziehen.

29

Damit stelle die Einrichtung Buschberger Weg östlich der Kreuzung mit der Straße Am Hange nach natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Einrichtung dar, von deren Ausbau die Anlieger des westlichen Teils keinen Vorteil hätten.

30

Es könne daher offen bleiben, welche beitragsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen seien, dass der östliche Teil vor dem jetzt abgerechneten Ausbau jedenfalls deshalb noch nicht erstmalig hergestellt gewesen sein dürfte, weil die im Bereich zwischen Am Hange und Buchweizenkoppel vorher nur vorhandene Versickerung des Oberflächenwassers in einer seitlichen Mulde ohne weitere Zu- und Abführung des Oberflächenwassers keine hinreichende Straßenentwässerung im Sinne der zum Zeitpunkt der Herstellung gelten den Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde vom 12. September 1961 oder weiterer Erschließungsbeitragssatzungen gewesen sein dürfte.

31

Mit Bescheid vom 3. September 2013 hat die Beklagte den Heranziehungsbescheid vom 20 Juli 2010 umgedeutet und nunmehr für das Hausgrundstück (Flurstück 12/73) einen Beitrag in Höhe von 1.857,79 Euro und für die Wegefläche einen anteiligen Beitrag in Höhe von 77,85 Euro festgesetzt.

32

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 30. Januar 2014 zugelassen.

33

Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus:

34

Auf eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides vom 20. Juli 2010 wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit könne eine Aufhebung des Bescheides nicht mehr gestützt werden, da der Bescheid gemäß § 115 a LVwG mit Schreiben vom 3. September 2013 umgedeutet worden sei und damit den rechtlichen Anforderungen genüge.

35

Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ab, indem es unter Zuhilfenahme der „natürlichen Betrachtungsweise“ allein auf optische Merkmale abstelle, die durch technische Fortschritte und geschmacklichen Wandel der Ausbauprogramme bedingt seien, wie den Wechsel von Beleuchtungsmasten und der Gehwegoberflächengestaltung. Wenn eine Modernisierung oder eine Verbesserung sich auf die Teilstrecke einer Einrichtung beziehen dürfe, mit dem Ergebnis, dass der Aufwand auf die Grundstücke entlang der gesamten Einrichtung zu verteilen sei, könne es nicht sein, dass unterschiedliche Modernisierungsgrade zu dem Ergebnis führten, es handele sich bei zwei, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und daher lediglich mit unterschiedlich „modernen“ Gestaltungsmerkmalen ausgebauten Teilstrecken einer Einrichtung nunmehr um zwei selbständige, gesondert zu betrachtende Einrichtungen. Es sei gewissermaßen typisch, dass nach einer beitragsfähigen Verbesserungsmaßnahme im Bereich einer Teilstrecke der gesamten Einrichtung sich diese Teilstrecke als moderner darstelle als der bisher noch nicht erneuerte / verbesserte Teil der Einrichtung. Wenn ein Gehwegausbau im Verlaufe einer Straße in seiner Gestaltung wechsle, könne es nur darauf ankommen, ob diese unterschiedlichen Gehweggestaltungen beitragsfähig seien oder nicht. Optische Unterschiede seien hingegen irrelevant. Dies gelte auch für die Frage, ob unterschiedlich gestaltete Beleuchtungsmasten als Begründung für getrennte Einrichtungen taugten. Handele es sich um im Sinne der einschlägigen Satzungen beitragsfähige Erschließungseinrichtungen, so könne es nicht auf optische Gestaltungen, bedingt durch geschmackliche Änderungen, ankommen. Auch technische Fortschritte, wie z.B. der Verwendung von LED-Leuchten, könnten nicht zur Trennung von Einrichtungen führen. Auch das Vorhandensein von „Baumnasen“ in einem Teil der Straße begründe keine Trennung. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich nicht um eine nur im östlichen Teil vorhandene „verkehrsberuhigte Zone“. Die Gestaltung von Anliegerstraßen durch Einplanung von neu gesetzten Bäumen innerhalb von „Baumnasen“ entspreche dem Zeitgeist und sei nicht geeignet die beitragsrechtliche Frage nach der „Einrichtung“ zu beeinflussen. Der Buschberger Weg entspreche in seiner gesamten Ausdehnung weiterhin dem Charakter typischer Anliegerstraßen. Der Umstand, dass nicht alle Anlieger des westlichen Teils den östlichen Teil als Verbindung zum weiteren Verkehrsnetz nutzten, stelle nicht die Eigenschaft als einheitliche Anlage in Frage.

36

Das Verwaltungsgericht habe keine abschließende Bewertung vorgenommen, ob die Teileinrichtung Straßenentwässerung im östlichen Teil vor dem hier abgerechneten Ausbau erstmalig und endgültig hergestellt worden sei. Die zuvor bestehende Straßenentwässerung sei entsprechend den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 10, Harksheide, hergestellt und anschließend über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen abgerechnet worden. Es sei eine für in Ortsrandlage befindliche, seinerzeit einseitig anbaubare Straße eine ausreichende Entwässerungseinrichtung erstellt worden.

37

Die Beklagte beantragt,

38

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

40

die Berufung zurückzuweisen

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

43

Die von der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen am Buschberger Weg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor sind ein Straßenausbau im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG, soweit die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung erneuert bzw. verbessert wurden und die Teileinrichtung Parkstreifen im Wege des Umbaus hinzugefügt wurde.

44

Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich Anfang der 60iger Jahre des vorigen Jahrhunderts erstmalig endgültig mit frostsicherem Unterbau und Asphaltdecke hergestellt und im Zuge des Straßenausbaus 2007/8 vollständig erneuert. Vor dem Straßenausbau 2007/8 waren drei Beleuchtungskörper vorhanden, die durch 4 Mastaufsatzleuchten in Lichtpunktabständen ersetzt wurden. Insoweit handelt es sich um einen verbessernden Ausbau.

45

Dass mit dem auf der Südseite der Straße ehemals vorhandenen Gehweg mit einem Unterbau aus Schlacke und einer Grandbestigung die Teileinrichtung Gehweg endgültig hergestellt war, kann dagegen nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung, die lediglich aus einer im Erdreich angelegten unbefestigten Sickermulde, abgedeckt mit Mutterboden, bestand.

46

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der endgültigen Herstellung sind (zunächst) die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide vom 13. September 1961.

47

Nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung sind Bürgersteige hergestellt, wenn sie von der Fahrbahn abgegrenzt sind sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Demnach erforderte die endgültige Herstellung von Bürgersteigen eine harte Befestigung. „Ähnliche Decke“ bezieht sich auf die vorgenannten Befestigungsarten. Ähnlich ist demnach nur eine Decke aus einem anderen harten Material und nicht die hier hergestellte Grandschicht aus Schlacke. Dies hat - auch wenn es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt - die Beklagte ebenso gesehen und deshalb erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass ein Minderausbau beschlossen worden sei. Nach § 10 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung 1961 der Gemeinde Harksheide bedurften die Bürgersteige der vorgenannten harten Befestigung zur endgültigen Herstellung, „soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen. Gehwege in einfacher Form angelegt werden“. Dem genügt nach Auffassung der Beklagten der Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965. Dem kann nicht gefolgt werden. Schon nach der Ursprungsfassung des §132 BBauG aus dem Jahre 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 341, 373) waren die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Demzufolge lag auch schon seinerzeit eine endgültige Herstellung im Falle eines Minderausbaus nur dann vor, wenn der Ausbau den Merkmalen einer für den Einzelfall erlassenen sogenannten Abweichungssatzung entsprach. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 1965 vermag eine Abweichungssatzung nicht zu ersetzen. Der Beschluss ist ein Herstellungsbeschluss nach § 10 Abs. 4 der Satzung und kein Satzungsbeschluss. Zudem fehlt es - soweit ersichtlich - an der Veröffentlichung. Im Übrigen heißt es unter Ziffer 1 des Beschlusses, dass die Fahrbahn endgültig ausgebaut sei, während unter Ziffer 2 nur festgestellt wird, dass Fußwege und Oberflächenentwässerung hergestellt sind, versehen mit dem Zusatz: „Ein weiterer Ausbau bleibt vorbehalten“. Die Unterscheidung zwischen endgültigem Ausbau und bloßer Herstellung mit dem Vorbehalt eines weiteren Ausbaus legt nahe, dass auch nach damaliger Auffassung der Gehweg noch nicht endgültig hergestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Gehweg entsprechend nachfolgender Satzungsregelungen endgültig hergestellt worden ist, sind nicht ersichtlich.

48

Entsprechendes gilt für die Oberflächenentwässerung. Nach § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide 1961 sind Straßen unter anderem dann endgültig hergestellt, wenn sie eine Straßenentwässerung aufweisen (§10 Abs. 1 Ziff. 3). Die Straßenentwässerung gehört demnach zum sogenannten Teileinrichtungsprogramm. Eine Regelung darüber, welchen technischen Anforderungen die Teileinrichtung Straßenentwässerung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, enthält die Satzung nicht. Ohne eine Merkmalsregelung zur technischen Ausgestaltung lässt sich jedoch die endgültige Herstellung nicht feststellen (s. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 11 Rn. 64). Dem genügte erstmalig die Vorschrift des § 8 der Nachfolgesatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1983. Danach erforderte die endgültige Herstellung einer Straße unter anderem eine Straßenentwässerung mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 a V). Diese ist erst im Zuge der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme in den Jahren 2007 / 2008 verlegt worden. Auf die Ortsüblichkeit der Herstellung nur einer Sickermulde zur Oberflächenentwässerung in Harksheide oder die Herstellung entsprechend dem Durchführungsplan von 1959, der die Herstellung von Sickermulden zur Straßenentwässerung in Form von Profilen vorsieht, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon genügte die bloße Versickerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswassers im Erdreich, auch bei Anlegung einer Sickermulde, schon den auch seinerzeit einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Herstellung einer Oberflächenentwässerung nicht (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 13.01.2011 - 2 LB 18/10 -). Die spätere Verlegung von Betonmulden und der Einbau von Sickertrummen vor der hier streitgegenständlichen Straßenausbaumaßnahme nur im Abschnitt zwischen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor war schon keine Herstellung auf ganzer Länge und konnte somit nicht zur endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung führen.

49

Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 KAG konnte die Beklagte für die nunmehr möglicherweise endgültige Herstellung der Teileinrichtungen Gehwege und Oberflächenentwässerung daher nicht erheben. Eine teilweise Umdeutung des an den Rechtsvorgänger der Klägerin ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Herstellung des westlichen Teils des Buschberger Weges Anfang der 80iger Jahre, an dem das Grundstück der Klägerin gelegen ist, der Bauausschuss der Beklagten am 9. August 1984 einen Abschnittbildungsbeschluss gefasst hat, mit dem dieser Abschnitt erschließungsbeitragsrechtlich verselbständigt wurde.

50

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der frühere Kläger als Eigentümer eines vom westlichen Teil des Buschberger Weges erschlossenen Grundstücks zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.

51

Der Ausbau nur einer Teilstrecke einer Einrichtung steht der Heranziehung der Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Einrichtung außerhalb der Ausbaustrecke gelegen sind, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig sind die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstrecken sich auf alle an der Einrichtung gelegenen Grundstücke (Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, SchlHA 1998, 141). Wenn die Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, wachsen regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile zu (OVG Schleswig, Urt. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, 84). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einrichtung durch Kreuzungsbereiche unterteilt ist (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, NVwZ-RR 2010, 372). Eine Abschnittbildung steht im Ermessen der Gemeinde und ist vorliegend nicht erfolgt. Sie ist im Übrigen zur abschnittsweisen Abrechnung nur erforderlich und auch nur zulässig, wenn sich die Maßnahme nach dem Bauprogramm über mehrere Abschnitte erstreckt, was hier nicht der Fall ist. Gründe der Verhältnismäßigkeit können eine Abschnittbildung nicht entbehrlich machen, wenn Grundstücken auch außerhalb der ausgebauten Teilstrecke Vorteile zuwachsen. Dass der östliche Teil des Buschberger Weges erst mit dem „Restausbau“ auf den Ausbauzustand des westlichen Teils gebracht wurde, trifft im Übrigen nur zu, soweit er endgültig hergestellt wurde.

52

Der Buschberger Weg ist von der Einmündung in die Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendehammer eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG.

53

Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme abzustellen, das ihn augenfällig als selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lässt (s. z.B. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die historische Entwicklung der erstmaligen Herstellung ist insoweit ohne rechtlichen Belang (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -, SchlHA 2004, 53). An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn der Straßenzug nach seinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003, a.a.O.). Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern. So liegt der Fall hier. Schon das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung eingeräumt, dass die Kreuzung des Buschberger Weges mit der Straße Am Hange für sich genommen keine trennende Wirkung hat, und der Straße Am Hange keine „dominierende“ Bedeutung zukommt (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2014 - 4 LB 19/13 -). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung, der östliche Teil des Buschberger Weges sei eine selbständige Einrichtung, auf die unterschiedliche Gehwegbefestigung, die unterschiedliche technische Ausgestaltung der Beleuchtung, insbesondere aber den Einbau von sogenannten „Baumnasen“ im östlichen Bereich und zusätzlich auf Aufpflasterungen in Kreuzungsbereichen abgestellt. Eine durch den Teilstreckenausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen, wenn insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandart vorhanden ist und Zäsuren nicht eindeutig lokalisiert werden können (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die Ausstattung der westlichen und der östlichen Teilstrecke des Buschberger Weges jenseits der Straße Am Hange mit Teileinrichtungen ist im Wesentlichen gleichartig. Die Kreuzung Am Hange / Buschberger Weg hat, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, keine trennende Wirkung. Unterschiede bestehen in der Gestaltung, dass heißt in der Art der Gehwegbefestigung und der Beleuchtungskörper sowie infolge von Aufpflasterungen in einem Kreuzungs- und des Einmündungsbereichs in die Straße Lütt Wittmoor, letzteres markiert nur den Anfang der Straße. Bloße Unterschiede der Ausgestaltung der Einrichtung am Ende der Ausbaustrecke, die typischerweise mit einem Teilstreckenausbau verbunden sind bzw. sein können, dass heißt das Zusammentreffen von alt und neu, stellen regelmäßig nicht das Ende der Einrichtung dar (OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -). Dies gilt auch dann, wenn die Ausbaustrecke an einem Kreuzungsbereich endet, was üblicherweise der Fall ist. Der einzig bedeutsame Unterschied, der über die bloße Gestaltung hinausgeht, besteht vorliegend darin, dass im Rahmen des Teilstreckenausbaus der östliche Bereich des Buschberger Weges mit 4 sogenannten „Baumnasen“ zur Entschleunigung des Straßenverkehrs versehen wurde. Dies macht den östlichen Teil aber nicht zu einem augenfällig selbständigen Element des Straßennetzes. Anders als bei einer Fußgängerzone und im Falle des Umbaus einer Fahrstraße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche (s. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, NVBl. 2001, 18) ändert sich die Funktion des Straßenteilstücks durch den Einbau von Baumnasen nicht. Die Straße bleibt eine Fahrstraße, das Separationsprinzip bleibt erhalten, lediglich punktuell wird die Straße verengt, so dass an diesen Stellen passierende Kraftfahrzeuge die Fahrbahnmitte überfahren müssen und ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist.

54

Der umlagefähige Aufwand der Straßenbaumaßnahme reduziert sich demzufolge entsprechend der Vergleichsberechnung der Beklagten auf 57.683,90 Euro.

55

Im Rahmen der Aufwandsverteilung hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten der geltende Bebauungsplan Nr. 137 in der Neufassung vom 2007 für die Grundstücke westlich der Straße Am Hange eine zulässige zweigeschossige Bebaubarkeit vorsah. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Aufwandsverteilung nach Vorteilsgesichtspunkten die zulässige und nicht die tatsächliche bauliche Nutzung maßgeblich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Fläche des kreuzendes Gemeindeweges nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Erschließungsanlagen nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil. Die Fläche der Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin ist dagegen nicht mit dem Faktor 1,3 für zweigeschossige Bebaubarkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 1. Unterabsatz i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 18. Mai 2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (ABS) zu multiplizieren. Maßgeblich ist der Buchgrundstücksbegriff. Die Zufahrt besteht aus 3 selbständigen Buchgrundstücken, die nach dem Bebauungsplan Nr. 137 nicht bebaubar sind. § 6 Abs. 2 Nr. 1 3. Unterabsatz sieht für derartige Flächen einen Verteilungsfaktor von 0,05 vor. Danach ist die Verteilungsfläche mit 48.293,43 qm zu bemessen.

56

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides stehen die vom Verwaltungsgericht zu Recht beanstandeten formellen Mängel nicht mehr entgegen, weil sie durch den Umdeutungsbescheid vom 3. September 2013 ausgeräumt sind. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2013 für die 3 selbständigen Buchgrundstücke, die die Zufahrt bilden, nur einen (anteiligen) Beitrag festgesetzt. Wegen ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung als Zufahrt bilden sie jedoch eine wirtschaftliche Einheit. Insoweit ist daher eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff gerechtfertigt (OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.1995 - 2 L 266/93 -).

57

Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Beitragsbescheid vom 20. Juli 2010 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 3. September 2013 teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufzuheben.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. September 2013 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2011 wird aufgehoben, soweit ein Ausbaubeitrag von mehr als 52.374,45 Euro festgesetzt wurde.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Mit Bescheid vom 6. April 2011 zog die Beklagte den Kläger als „Eigentümer des in der Gemeinde Scharbeutz, Gemarkung A-Stadt, Flur 2, Flurstück 275/9, A-Straße, Campingplatz, A-Stadt liegenden Grundstückes“ wegen des Ausbaus der Strandallee zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 67.641,78 Euro heran.

3

Das Flurstück 275/9 ist eine 27.070 qm große Teilfläche eines unter Nr. 3 des Grundbuchs von Haffkrug-A-Stadt, Blatt 4683, gebuchten Grundstücks von insgesamt 28.919 qm Größe. Das Flurstück wird zusammen mit weiteren Flurstücken anderer Grundstücke, die teilweise im Eigentum Dritter stehen, als Campingplatz genutzt. Nießbraucher sind der Vater des Klägers und dessen Ehefrau. Die Zufahrt zum Campingplatz verläuft über das direkt an der Strandallee gelegene, ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 115, auf dem sich ein Imbissbetrieb, ein Lagerraum und Parkplätze befinden, anschließend über das im Eigentum des Vaters des Klägers stehende Flurstück 120/19 und quert (u.a.) ein Flurstück des ehemaligen Verlaufs des Baches „Gösebeek“, das im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein steht.

4

Den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2011 als unbegründet zurück.

5

Der Kläger hat am 17. Oktober 2011 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:

6

Der Ausbau der Strandallee vermittle dem Flurstück 275/9 keinen Vorteil, weil es an der erforderlichen qualifizierten Inanspruchnahmemöglichkeit fehle. Bei dem Flurstück 275/9 handele es sich um ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, das nicht über einen rechtlich gesicherten Zugang zur ausgebauten Straße verfüge. Die Zufahrt über das Grundstück (Flurstück 120/19) seines Vaters sei nicht dinglich gesichert.

7

Die Beklagte gehe bereits im Ansatz unzutreffend davon aus, dass sein Vater als Eigentümer des hinterliegenden Flurstücks 120/19 in Form eines Notwegerechts über eine ausreichend gesicherte Zufahrt zur ausgebauten Straße „Strandallee“ über sein an der Strandallee gelegenes Flurstück 115 verfüge. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gemäß § 917 BGB lägen nicht vor. Zum einen bestehe eine Zugangsmöglichkeit über die nördlich an das Grundstück 120/19 angrenzende Privatstraße „Strandwiese“, die ebenfalls im Eigentum seines Vaters stehe. Auf die tatsächliche Nutzung der Zugangsmöglichkeit komme es nicht an. Zum anderen fehle es an einem erforderlichen Duldungsverlangen seines Vaters an ihn als Eigentümer des Flurstücks 115.

8

Zudem sei die Berechnung des Beitrags fehlerhaft beziehungsweise ohne Grundlage in der Satzung. Von der tatsächlichen Grundstücksfläche seien die Flächen in Abzug zu bringen, die nicht als Campingplatz genutzt werden dürften. Dies gelte zum einen für den westlichen Teil des Grundstücks, der als geschütztes Biotop nach § 15 Landesnaturschutzgesetz jeglicher Nutzung entzogen sei und zum anderen für die Fläche, die er nach einem Planfeststellungsbeschluss des Kreises Ostholstein als Gewässerschutzstreifen der Gösebeek und der Heidebeek freizuhalten habe. Die Regelungen in der Satzung über die Anzahl der anzusetzenden Vollgeschosse in § 6 Abs. 3 der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten seien sämtlich nicht einschlägig, sodass die Satzung keine Grundlage für die Veranlagung seines Grundstücks sein könne. Der rechnerische Ansatz eines Vervielfältigers von 1,0 sei überhöht. Grundstücke, die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden könnten, seien wegen ihrer regelmäßigen Großflächigkeit allenfalls mit der Hälfte, besser nur mit einem Viertel des für eingeschossige Bebauung vorgesehenen Nutzungsfaktors in die Aufwandsverteilung einzustellen. Der Ansatz eines Artzuschlages sei unangemessen und finde in der Satzung ebenfalls keine Grundlage.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2011 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Das Flurstück 115 des Klägers, auf dem die ausschließliche Zufahrt und der ausschließliche Zugang zum einheitlich genutzten Campingplatz gelegen sei, grenze unmittelbar an die ausgebaute Strandallee an. Das sich daran nordwestlich direkt anschließende Grundstück des Vaters des Klägers (Flurstück 120/19) besitze als Hinterliegergrundstück über das vorgelagerte Anliegergrundstück (Flurstück 115) eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz (zur ausgebauten Strandallee) in Form eines Notwegerechts nach Maßgabe des §917 BGB. Das Notwegerecht sei schon dann gegeben, wenn eine zweite Zufahrtsmöglichkeit (hier über die Privatstraße Strandwiese) tatsächlich nicht genutzt werde. Im Übrigen erfordere die Auswahl zwischen zwei Wegerechten beziehungsweise Anschlussmöglichkeiten eine Abwägung zwischen den Interessen an der geringsten Belastung und der größten Effektivität der jeweiligen Verbindung. Danach sei eindeutig ein Notwegerecht über das Anliegergrundstück (Flurstück 115) mit der tatsächlich vorhandenen Zufahrt beziehungsweise dem tatsächlich vorhandenen Zugang zum gesamten Campingplatzgelände gegeben. Wenn für das Grundstück des Vaters (Flurstück 120/19) ein Notwegerecht über das Flurstück 115 des Klägers gegeben sei, dann sei auch für den Kläger entsprechend im Hinblick auf seine Hinterliegergrundstücke (u.a. das Flurstück 275/9), für die es keine andere Erschließungsmöglichkeit gebe, ein Notwegerecht gemäß §917 BGB über das Flurstück des Vaters 120/19 einzuräumen. Ein tatsächlich und unter Umständen möglicher Zugang oder eine Zufahrt über die Privatstraße Strandwiese sei in diesem Zusammenhang rechtlich bedeutungslos, weil insgesamt für die Hinterliegergrundstücke des Klägers tatsächlich keine grundbuchrechtlichen dinglichen Sicherungen für eine dauerhafte Inanspruchnahme der Privatstraße bestellt worden seien.

14

Eine Flächenbegrenzung des Grundstücks sei rechtlich nicht geboten. Ausnutzungsbehinderungen, wie die hier vom Kläger angeführten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, hätten keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen Grundstücksfläche.

15

Die maßgebliche Ausbaubeitragssatzung treffe in § 6 Abs. 3 Ziffer 3 a, c und d für das Flurstück 275/9 auch eine Vollgeschossregelung.

16

Die vom Kläger angenommene eingeschränkte (bauliche) Nutzbarkeit des Grundstücks führe nicht zur Anwendung eines niedrigeren Nutzungsfaktors. Grundstücke, bei denen es sich im Regelfall um Unterfälle einer Grünflächennutzung und nicht einer baulichen Nutzung handele, seien mit besonderen Nutzungsfaktoren belegt (hier 0,7 der Grundstücksfläche).

17

Auch für Grundstücke in anderen Gebieten als Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§11 BauNVO), die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, sei ein Artzuschlag zu erheben. Die gewerbliche Nutzung des Campingplatzes könne nicht bestritten werden.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. September 2013 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

19

Bei den durchgeführten Straßenbauarbeiten handele es sich um (beitragsfähige) Erneuerungs- beziehungsweise verbessernde Ausbaumaßnahmen. An der durch die Beklagte angenommenen Begrenzung der ausgebauten Einrichtung bestünden keine rechtlichen Bedenken.

20

Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid fehlerhaft davon ausgehe, dass das veranlagte Grundstück allein aus dem Flurstück 275/9 bestehe, werde der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

21

Bei Eigentümerverschiedenheit von Anlieger- und Hinterliegergrundstück sei der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks grundsätzlich nur dann beitragspflichtig, wenn er dauerhaft berechtigt sei, die ausgebaute Straße über das Vorderliegergrundstück zu betreten. Auch ein Notwegerecht sei eine ausreichende Sicherung.

22

Das Flurstück 275/9 könne von der Strandallee aus über mehrere im Eigentum des Klägers stehende Flurstücke sowie das im Eigentum seines Vaters stehende Flurstück 120/19 erreicht werden. Tatsächlich erfolge seit vielen Jahren auf diese Art die Zuwegung zum Flurstück 275/9. Ob darüber hinaus ein weiteres im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein stehendes Flurstück genutzt werde, könne dahinstehen, da sich hinsichtlich dieses Flurstücks rechtlich nichts anderes als hinsichtlich des Flurstücks 120/19 ergeben würde.

23

Eine dingliche Sicherung des Zugangsrechts zu dem Flurstück 275/9 über das Flurstück 120/19 bestehe nicht. Auch ein Notwegerecht im Sinne des §917 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe nicht. Es fehle an dem nach §917 Abs. 1 Satz 1 BGB vorausgesetzten Duldungsverlangen. Allein in der tatsächlichen Nutzung des Flurstücks 120/19 als Zufahrtsgrundstück könne ein Duldungsverlangen nicht gesehen werden.

24

Trotz des fehlenden Notwegerechts sei das Grundstück des Klägers zu den Grundstücken zu zählen, denen durch den Ausbau der Straße Strandallee ein (beitragsrechtlich relevanter) Vorteil erwachse. Als eine Art „letzter Korrekturansatz“ - dem Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht unähnlich - gebiete die schutzwürdige Erwartung der anderen Beitragspflichtigen es billigerweise, auch das Flurstück 275/9 mit einem Beitrag zu belasten. Das Flurstück werde zusammen mit anderen Flurstücken einheitlich als Campingplatz genutzt, dessen Zufahrt von der Strandallee aus erfolge. Eine erkennbare Abgrenzung der verschiedenen Grundstücke bestehe nicht. Zudem habe es der Kläger in der Hand, durch die Äußerung des Verlangens ein Notwegerecht entstehen zu lassen und damit auch einen rechtlich gesicherten Zugang zu dem Flurstück 275/9.

25

Der angefochtene Bescheid sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die tatsächliche Größe des Flurstücks von 27.070 qm ergebe sich aus der Eintragung im Grundbuch. Das Grundstück liege im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 61, der unter anderem für das Flurstück 275/9 „Sondergebiet Camping“ im Sinne des § 10 Abs. 1 BauNVO ausweise. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten sei die Fläche in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) zu berücksichtigen. Anstelle dieses Vervielfältigers werde die Grundstücksfläche bei einem Campingplatz mit einem Vervielfältiger von 0,7 berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 Ziffer 4 Buchstabe e) der Satzung). Gegen diese Regelung bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die vom Kläger angeführten Ausnutzungsbehinderungen hätten keinen Einfluss auf den Umfang der erschlossenen beziehungsweise bevorteilten Grundstücksfläche. Entsprechendes gelte für Beschränkungen, die auf einem Planfeststellungsbeschluss beruhten.

26

Der Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte einen niedrigeren Nutzungsfaktor als 1,0 berücksichtigen müssen, sei nicht zu folgen.

27

Auch der Artzuschlag von 30 % nach § 6 Abs. 4 der Straßenausbaubeitragssatzung sei nicht zu beanstanden.

28

Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 2. April 2014 die Berufung zugelassen.

29

Zur Begründung der Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus:

30

Das Verwaltungsgericht erkenne, dass das veranlagte Hinterliegergrundstück nicht nur durch das im Eigentum des Klägers stehende Anliegergrundstück (Flurstück 115), sondern darüber hinaus in östlicher Richtung durch weitere in fremdem Eigentum stehende Hinterliegergrundstücke des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein sowie dasjenige seines Vaters (Flurstück 120/19) von der ausgebauten Straße abgeschnitten sei, ohne über eine - die sachliche Beitragspflicht begründende - dinglich gesicherte Zugangsmöglichkeit zu verfügen. Es teile auch die Auffassung des Klägers, dass ein Notwegerecht nicht bestehe. Gleichwohl bejahe es die Beitragspflicht im Hinblick auf die schutzwürdige Erwartung der übrigen Beitragspflichtigen als „letzten Korrekturansatz“. Diese Einschätzung erweise sich als rechtlich nicht haltbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei (im Erschließungsbeitragsrecht) der Aspekt der schutzwürdigen Erwartung anderer Beitragspflichtiger nur im Rahmen des die sogenannte Verteilungsphase bestimmenden § 131 Abs. 1 BauGB relevant. Für eine Übertragung dieses Gedankens auf § 133 Abs. 1 BauGB, der die sogenannte Heranziehungsphase betreffe, bestehe kein sachlicher Grund, weil es hier nicht um die „gerechte“ Verteilung des Aufwandes auf die Grundstückseigentümer gehe. Im Rahmen der Heranziehung könne nicht die Erwartung anderer Beitragspflichtiger enttäuscht sein, sondern nur die der Gemeinde, weil der auf das im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB nicht erschlossene Hinterliegergrundstück entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand letztlich zu ihren Lasten gehe. Entsprechendes müsste auch im Straßenausbaubeitragsrecht gelten.

31

Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zur Bemessung des Beitrages. Er trägt ergänzend vor:

32

§ 6 Abs. 2 Ziffer 4 der Straßenausbaubeitragssatzung hebe ausdrücklich auf die zulässige Nutzung des Grundstücks ab. Flächen, die der Nutzung als Campingplatz entzogen seien, seien deshalb in Abzug zu bringen.

33

Ungeachtet dessen lege das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde. Das Grundstück des Klägers liege nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Der Bebauungsplan Nr. 61 befinde sich in der Aufstellung und sei weit davon entfernt, auch nur den Stand nach § 33 BauGB erreicht zu haben. Das Grundstück liege im Außenbereich, was zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Ziffer 3 Satz 2 der Straßenausbaubeitragssatzung führe. Demzufolge sei die Campingplatzfläche gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 e) der Straßenausbaubeitragssatzung mit dem modifizierten Vervielfältiger 0,4 zu berücksichtigen, die übrige Fläche dagegen nur mit dem Vervielfältiger 0,05.

34

Da das veranlagte Grundstück im Außenbereich gelegen sei, könne ein Artzuschlag nur gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz der Straßenausbaubeitragssatzung in Betracht kommen, wonach auch bei Grundstücken „in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden", ein Artzuschlag zu berücksichtigen sei. Das Satzungsrecht verlange eine Belegenheit „in einem anderen Gebiet", das heiße in einem faktischen (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) oder planerisch festgesetzten (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) Baugebiet. Hierzu gehöre der Außenbereich nicht.

35

Der Kläger beantragt,

36

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 06.04.20111 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2011 aufzuheben.

37

Die Beklagte beantragt,

38

die Berufung zurückzuweisen.

39

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts zum Notwegerecht. Es käme allein darauf an, dass dem Kläger als Hinterlieger gegenüber seinen Vorderliegern ein Notwegeanspruch als Erweiterung des Inhalts seines Grundstückseigentums bestehe. Dies sei hier der Fall. Der Kläger, aber auch sein Vater und der Wasser- und Bodenverband Ostholstein und damit sämtliche Grundstückseigentümer des Campingplatzgeländes würden in gleicher Weise von einer Anfahrmöglichkeit ihrer Grundstücke abgeschnitten. Sie hätten allerdings faktisch durch die gemeinsame Mitbenutzung der jeweils einem anderen gehörenden Flächen eine Anfahr- und Zugangsmöglichkeit schon langjährig geschaffen. Im Übrigen bestehe auch Eigentümeridentität im Hinblick auf das im Eigentum des Klägers stehende, unmittelbar an die Strandallee angrenzende Flurstück 115. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall ein Überwegungsrecht als Gewohnheitsrecht entstanden. Letztlich bedürfe es für die Annahme eines Notwegerechts auch nicht eines ausdrücklichen Duldungsverlangens des Notwegeberechtigten, da das konkludente Verlangen etwa durch die tatsächliche Nutzung der Grundstücke ausreichend sei.

40

Entgegen der Ansicht des Klägers komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Bebauungsplan Nr. 61 der Beklagten rechtskräftig sei. Es würden die Flächenregelungen nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 Ausbaubeitragssatzung (unbeplanter Innenbereich) greifen. Der vom Kläger herangezogene § 6 Abs. 2 Nr. 3 Ausbaubeitragssatzung (Außenbereich) führe zu keinem anderen Ergebnis, weil es sich hier insgesamt tatsächlich um einen gewerblich genutzten Campingplatz handele, für den die Sonderregelung nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 e) Ausbaubeitragssatzung maßgeblich sei.

41

Der vom Verwaltungsgericht zum Nutzungsmaß herangezogene § 6 Abs. 3 Ziffer 1 a) Ausbaubeitragssatzung sei im Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 Nr. 3 a) und c) Ausbaubeitragssatzung zu sehen. Danach sei zutreffend von einem Vollgeschoss ausgegangen worden.

42

Bei Campingplätzen, die anders als Grünflächennutzungen den Platz insgesamt zur baulichen Anlage machten, sei keine weitere Flächenreduzierung geboten, sie seien schon bei der Fläche durch den Faktor 0,7 begünstigt.

43

Das Grundstück des Klägers liege in einem Sondergebiet, das gewerblich und baulich genutzt werde. Damit unterfalle es auch der Regelung nach § 6 Abs. 4 Ausbaubeitragssatzung.

44

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingegangenen Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die zulässige Berufung ist teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - begründet, weil eine Teilfläche des veranlagten Flurstücks 275/9 in einem Landschaftsschutzgebiet gelegen ist.

46

Der angefochtene Beitragsbescheid vom 6. April 2011 ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Bescheid sich nur auf eine Teilfläche des klägerischen Grundstücks, das Flurstück 275/9, bezieht. Zwar gilt im Straßenausbaubeitragsrecht der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff, mit der Folge, dass sämtliche Flurstücke, die unter einer Nummer im Grundbuch gebucht sind, der Beitragsveranlagung unterliegen, sodass die Veranlagung nur einer Teilfläche fehlerhaft ist und zwar auch dann, wenn Teilflächen bei der Beitragsbemessung, weil sie jedweder Nutzung entzogen sind, ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben. Der Kläger wird durch diese fehlerhafte Heranziehung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Beitragsbescheid, der sich nur auf ein Flurstück von mehreren Flurstücken des Buchgrundstücks bezieht, genügt dem Bestimmtheitsgebot des § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 108 Abs. 1 LVwG, weil für den Betroffenen zweifelsfrei ersichtlich ist, dass er für eine bestimmte Grundstücksteilfläche einen Beitrag leisten soll. Die öffentliche Last, die nach § 8 Abs. 7 KAG auf dem Grundstück ruht, erstreckt sich, auch wenn nur eine Teilfläche veranlagt wird, auf das Gesamtgrundstück. Dies folgt schon daraus, dass die öffentliche Last von dem Zeitpunkt an auf dem Grundstück ruht, in dem die sachliche Beitragspflicht entsteht (BVerwG, Urt. v. 22.02.1985 - 1 C 107.83 -, DVBl. 1985, 624). Die Fehlerhaftigkeit des Beitragsbescheides, mit dessen Erlass die persönliche Beitragspflicht entsteht, wirkt sich daher auch insoweit nicht aus.

47

Rechtsgrundlage des Heranziehungsbescheides vom 6. April 2011 ist §8 KAG in Verbindung mit der maßgeblichen Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 23. November 2005 (ABS).

48

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind unter anderem von Grundstückseigentümern Straßenausbaubeiträge zu erheben, denen unter anderem durch die Erneuerung oder den Ausbau einer Straße in dieser Eigenschaft Vorteile erwachsen.

49

Die von der Beklagten in den Jahren 2005 bis 2007 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen an der Strandallee sind, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, beitragsfähige Erneuerungsmaßnahmen beziehungsweise ein verbessernder Ausbau im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG. Dies wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Auch die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes steht außer Streit. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die für eine fehlerhafte Aufwandsermittlung sprechen könnten.

50

Das Grundstück des Klägers, das im wesentlichen aus dem veranlagten Flurstück 275/9 besteht, ist durch die Straßenausbaumaßnahme bevorteilt, sodass der Kläger als Eigentümer dieses Grundstück zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen wurde.

51

Das Grundstück des Klägers ist ein sogenanntes Hinterliegergrundstück, das über eine Zufahrt, die über (weitere) eigene Flächen des Klägers und über Grundstücke des Vaters des Klägers sowie des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein verläuft, an die Strandallee angebunden ist. Da die Zufahrt über die Fremdgrundstücke nicht dinglich gesichert ist und Eigentümeridentität nur im Hinblick auf das unmittelbar an die Strandallee grenzende ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende Flurstück 115 besteht, scheidet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat - die Annahme einer dauerhaften Bevorteilung des veranlagten Grundstücks durch die Straßenbaumaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Eigentümeridentität sowie der dinglichen Sicherung des Zugangsrechts aus.

52

Ausreichend für die dauerhafte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße und damit die Vorteilslage ist aber ein Notwegerecht im Sinne des §917 BGB beziehungsweise ein Notwegeanspruch.

53

Der Senat hat sich bisher mit der Frage der ausreichenden dauerhaften Inanspruchmöglichkeit einer Straße von einem Hinterliegergrundstück aus wegen Bestehens eines Notwegerechts nicht auseinandergesetzt, folgt aber der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. v. 24.09.1986 - 9 A 153/83 -, KSTZ 1987, 115), dass ein Notwegerecht zur Sicherung der Zugangsmöglichkeit ausreichend ist.

54

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn gemäß § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Duldungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Das veranlagte Grundstück ist Teil eines sogenannten gefangenen Grundstücks, das über keine (unmittelbare) Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz verfügt. Zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks bedarf es der Verbindung zum öffentlichen Wegenetz über die vorgelagerten Grundstücke des Vaters des Klägers und des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein. Der Umstand, dass das veranlagte Grundstück durch mehrere Fremdgrundstücke von dem öffentlichen Wegenetz getrennt ist, steht der Annahme eines Notwegerechts nicht entgegen. Wie schon der Wortlaut der Regelung des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB deutlich macht, kann der Eigentümer eines gefangenen Grundstücks vonden Nachbarn (plural) die Hebung des Mangels der Verbindung zum öffentlichen Weg verlangen. Die Regelung soll die ordnungsgemäße Benutzung des gefangenen Grundstücks gewährleisten. Dies gilt auch für ein gefangenes Grundstück, das nur über mehrere Fremdgrundstücke eine Verbindung zum öffentlichen Wegenetz erhalten kann.

55

Die erstinstanzlich erörterte Frage, ob der Vater des Klägers als Eigentümer des vorgelagerten Flurstücks 120/19 gegenüber dem Kläger als Eigentümer des an die Strandallee angrenzenden Flurstücks 115 einen Notwegeanspruch hat, obwohl dieses Flurstück an die Privatstraße „Strandwiese“ angrenzt, die nach der Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid nur im Einmündungsbereich in die Strandallee eine öffentliche Straße ist, ist unerheblich. Sie kann nur für die Frage der Verbindung des veranlagten Grundstücks zum öffentlichen Wegenetz Bedeutung gewinnen. Nach §917 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Richtung des Notweges und der Umfang des Benutzungsrechts erforderlichenfalls durch Urteil zu bestimmen. Eine Querung des im Eigentum des Wasser- und Bodenverbandes stehenden Grundstücks ist unabhängig davon erforderlich, ob die Verbindung des gefangenen Grundstücks an das öffentliche Wegenetz im weiteren Verlauf direkt zur Strandallee oder zunächst über die Straße Strandwiese, die auch nach Darstellung der Beklagten jedenfalls im Einmündungsbereich zur Strandallee eine öffentliche Straße ist, zur Strandallee genommen wird. Der Campingplatz, der auch auf dem trennenden Grundstück des Vaters des Klägers (Flurstück 120/19) betrieben wird, verfügt tatsächlich seit längerer Zeit über eine Zufahrt direkt über das weitere Grundstück des Klägers (Flurstück 115), zur Strandallee. Bei mehreren möglichen Verbindungen hat eine Abwägung zwischen dem Interesse an geringster Belastung durch den Notweg und dem Interesse an größter Effektivität des Notweges zu erfolgen. Der Kläger und sein Vater haben sich für eine Anbindung direkt zur Strandallee entschieden. Auch objektiv erscheint diese Verbindung als die weniger belastende und jedenfalls effektivere, zumal in den Campingplatz auch das direkt an der Strandallee gelegene Grundstück des Klägers, für das sich die Frage eines Notwegerechts im Hinblick auf das veranlagte Flurstück nicht stellt, eingebunden ist.

56

Das Verwaltungsgericht hat das Bestehen eines Notwegerechts verneint, weil es an dem in § 917 Abs. 1 BGB vorausgesetzten Duldungsverlangen des Klägers gegenüber seinem Vater fehle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 19.04.1985 - V ZR 152/83 -, BGHZ 94, 160) ist das Verlangen des Eigentümers nach § 917 Abs. 1 BGB Tatbestandsmerkmal für das Entstehen einer Duldungspflicht. Das Duldungsverlangen ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wie jede Willenserklärung kann auch das Duldungsverlangen konkludent abgegeben werden (siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2002 - 4 O 10/02 -, BauR 2003, 935). Davon ist hier auszugehen. Ob in der bloßen Nutzung einer Zufahrt über Jahre ein schlüssiges Verlangen gesehen werden kann (so Säcker in Münchner Kommentar, 6. Aufl., 2013, §917 Rn. 19), mag dahinstehen. Vorliegend betreibt der Kläger seinen Campingplatz auch auf dem Grundstück eines Vaters, der zudem Nießbraucher des veranlagten Grundstücks ist. Es liegt mithin nicht nur eine tatsächliche Nutzung des Grundstücks als Zufahrt zum veranlagten Grundstück vor, sondern eine einvernehmliche Nutzung der Grundstücke als Campingplatz einschließlich der erforderlichen Zufahrt zur Strandallee. Diese einvernehmliche Nutzung der Grundstücke ersetzt das Duldungsverlangen und geht darüber hinaus. Entsprechendes gilt für das Grundstück des Wasser- und Bodenverbandes. Auch insoweit ist von einer einvernehmlichen Nutzung der Grundstücke auszugehen. Der Wasser- und Bodenverband benötigt den Zugang über die Grundstücke des Klägers und seines Vaters zur Gewässerunterhaltung.

57

Selbst wenn man dem nicht folgt, ist das veranlagte Grundstück beitragspflichtig. Beitragsrechtlich ist ein tatsächliches oder rechtliches Hindernis der Inanspruchnahme einer Straße nur von Bedeutung, wenn der Fortbestand des Hindernisses nicht allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängig ist (OVG Schleswig, Urt. v. 26.09.2007 - 2 LB 20/07 -, SchlHA 2008, 63). Der Kläger kann, sofern nicht bereits konkludent geschehen, die Duldung der Nutzung der Grundstücke seines Vaters und des Wasser- und Bodenverbandes Ostholstein als Verbindung des veranlagten Grundstücks zur Strandallee jederzeit verlangen. Einer Zustimmung zur Nutzung bedarf es nicht. Bereits der Notwegeanspruch sichert mithin die Rechtsposition des Klägers über eine nur schuldrechtlich vereinbarte zeitweilige Gestattung der Überwegung beziehungsweise bloße Duldung hinaus (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.10.2003 - 2 L 32/02 -, Juris) und gewährleistet eine dauerhafte Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Straße. Ob der Grundstückseigentümer von der Möglichkeit der Inanspruchnahme Gebrauch macht, ist grundsätzlich beitragsrechtlich irrelevant. Die Geltendmachung eines Notwegeanspruches ist deshalb für die Entstehung sachlicher Beitragspflichten für ein gefangenes Hinterliegergrundstück nicht Voraussetzung.

58

Auf die Frage der Anwendung des sogenannten „letzten Korrekturansatzes", wenn die übrigen Beitragspflichtigen schutzwürdig die Einbeziehung eines nicht erschlossenen Grundstücks erwarten können, kommt es nach alledem nicht an. Angemerkt sei nur, dass das Straßenausbaubeitragsrecht eine Unterscheidung des Erschlossenseins im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB und § 133 Abs. 1 BauGB nicht kennt. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher insoweit nicht anwendbar. Aber auch für das Straßenausbaubeitragsrecht gilt, dass ein Grundstückseigentümer nur zu einem Beitrag herangezogen werden kann, wenn sein Grundstück von einer Straßenbaumaßnahme bevorteilt ist. Ob die übrigen Beitragspflichtigen von der Gemeinde erwarten können, dass sie ein nicht bevorteiltes Grundstück in die Aufwandsverteilung einbezieht, ist für die Beitragspflichtigkeit des Grundstückseigentümers ohne Belang.

59

Der angefochtene Beitragsbescheid ist teilweise rechtswidrig, weil die westliche Teilfläche des veranlagten Flurstücks 275/9 im Landschaftsschutzgebiete liegt.

60

Nach § 6 Abs. 4 Ziffer 4 Buchstabe j) ABS sind Flächen für den Naturschutz und die Landespflege nur mit dem Faktor 0,02 bei der Beitragsbemessung in Ansatz zu bringen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Teilflächen eines Buchgrundstücks handelt. Im Straßenausbaubeitragsrecht sind Flächen, je nachdem, ob es sich um Grundstücke im beplanten oder unbeplanten Innenbereich, im Außenbereich oder Flächen, die nur in besonderer Weise genutzt werden können oder genutzt werden, handelt, nach dem Maß der Nutzung zu gewichten. Dem tragen die Regelungen des § 6 Abs. 2 Ziffer 1 - 4 sowie Abs. 3 ABS Rechnung.

61

Die Regelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS ist eine Spezialregelung für die dort angegebenen Nutzungen. Sie geht den übrigen Regelungen zum Flächenansatz nach § 6 Abs. 2 Ziffer 1 - 3 ABS vor. Nach § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS finden anstelle der in Ziffer 1 - 3 geregelten Vervielfältiger zur Gewichtung der Flächen die Vervielfältiger der nachstehenden Tabelle (Buchstaben a -1) Anwendung. Ob § 6 Abs. 3 ABS, der eine (weitere) Gewichtung der nach Abs. 2 ermittelten Grundstücksfläche nach der Zahl der Vollgeschosse vorschreibt, und damit nach dem Wortlaut auch § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS in Bezug nimmt, nach Sinn und Zweck der Maßstabsregelung überhaupt auf Flächen, die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführt sind, Anwendung finden kann, mag im vorliegenden Fall dahinstehen. Soweit in § 6 Abs. 3 ABS keine weitere Gewichtung der unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführten Flächen vorgesehen ist, weil sie weder baulich, gewerblich oder industriell genutzt werden können, scheidet die Anwendung der Vorschrift aus. Für Grundstücke oder Grundstücksteilflächen, die nur mit einem Vollgeschoss bebaut werden können oder bebaut sind oder auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, ist ein Vervielfältiger von 1,0 vorgesehen. Zumindest rechnerisch ergibt sich daher für die unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführten Flächen keine Veränderung. Nur wenn ausnahmsweise eine unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS aufgeführte Fläche mit mehr als einem Vollgeschoss bebaut werden kann oder bebaut ist, stellt sich die Frage einer weiteren Gewichtung nach § 6 Abs. 3 ABS. Da ein solcher Fall im Abrechnungsgebiet nicht vorliegt, bedarf dies keiner Erörterung.

62

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Habermann in Habermann/Arndt, KAG, § 8, Rn. 268) meint, das veranlagte Flurstück dürfe allenfalls mit der Hälfte, besser nur mit einem Viertel des für eingeschossige Bebauung vorgesehenen Nutzungsfaktors in die Aufwandsverteilung eingestellt werden, übersieht er, dass sich diese Ausführungen auf bestimmte Grundstücke beziehen, die nur in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können. Dazu zählt das als Campingplatz gewerblich genutzte Grundstück des Klägers nicht.

63

Die in § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS geregelten Vervielfältiger von 0,7 für Campingplätze und 0,02 für Flächen des Naturschutzes und der Landespflege sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Vervielfältiger von 0,02 für Flächen des Naturschutzes und der Landespflege berücksichtigt, dass die Inanspruchnahme der Straße von derartigen Flächen aus noch geringer ist als die Inanspruchnahme von Flächen der Land- und Forstwirtschaft aus. Der Vervielfältiger steht auch zu den übrigen Vervielfältigern, insbesondere denen für baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke, in einem ausgewogenen Verhältnis. Der Vervielfältiger für Campingplätze von 0,7 berücksichtigt die intensive Inanspruchnahme der Straße während der Saison, die über die Inanspruchnahme von Wohngrundstücken aus regelmäßig deutlich hinausgeht, sowie die geringere Inanspruchnahme außerhalb der Saison.

64

Die durch Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen" im Kreis Ostholstein vom 26. Februar 2003 zum Landschaftsschutzgebiet erklärte Teilfläche des veranlagten Flurstücks unterfällt auch der Regelung des § 6 Abs. 2 Ziffer4 Buchstabe j) ABS. Nach dem hier maßgeblichen § 18 LNatSchG vom 6. März 2007 kann die Untere Naturschutzbehörde durch Verordnung Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur- und Landschaft zur Erhaltung des Naturhaushalts wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder wegen ihrer besonderen Bedeutung für die naturverträgliche Erholung erforderlich ist, zu Landschaftsschutzgebieten erklären. Danach steht für den Senat außer Zweifel, dass die Regelung des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 j) ABS, nach der Flächen für den Naturschutz und die Landespflege besonders zu gewichten sind, gerade und in erster Linie ausgewiesene Landschaftschutzgebiete erfasst. Der Anwendung der Regelung steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der der Kläger entgegengetreten ist, die im Landschaftsschutzgebiet gelegene Teilfläche tatsächlich ebenfalls als Stellplatzfläche nutzt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, führt diese widerrechtliche Nutzung (siehe § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung) nicht zur Beitragspflicht, weil sie jederzeit unterbunden werden kann. Soweit sich aus dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schreiben des Planungsbüros Ostholstein vom 16. März 2015 ergibt, dass eine Befreiung von dem Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung für den Campingplatz des Klägers seitens der Beklagten im Hinblick auf die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 61 angestrebt wird, ist dies unbeachtlich, weil maßgeblich für die Beitragsveranlagung und -Bemessung die rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht sind.

65

Ein Flächenabzug wegen des freizuhaltenden Gewässerrandstreifens zur Gewässerunterhaltung der Gösebeek und der Heidebeek kommt nicht in Betracht. Insoweit ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass auch Baugrundstücke - außer in Kerngebieten - nicht in vollem Umfang überbaut werden können und Abstandsgebote einzuhalten sind. Zudem sind die Randstreifen nicht jeglicher Nutzung durch Campinggäste entzogen. Stellplätze an Gewässerrandstreifen sind wegen ihrer bevorzugten Lage vielmehr regelmäßig besonders attraktiv. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, auch die Gewässerrandstreifen dienten ebenfalls dem Naturschutz, ist dem entgegenzuhalten, dass sie nicht unter Naturschutz stehen, sondern der Gewässerunterhaltung dienen. Die Gewässerunterhaltung als solche mag noch unter demn Begriff Naturschutz zu subsumieren sein, ändert aber nichts daran, dass Randstreifen selbst keine Flächen im Sinne des § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS für den Naturschutz und die Landespflege sind.

66

Schließlich ist auch der Artzuschlag gemäß § 6 Abs. 4 ABS nicht zu beanstanden.

67

Die Regelung ist auslegungsbedürftig. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative ABS werden für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industriegebieten oder sonstigen Sondergebieten (§11 BauNVO) die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 % erhöht. Ob darunter auch Grundstücke fallen, die in einem unbeplanten entsprechend genutzten Gebiet (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB) liegen, wird nicht ausdrücklich geregelt. Die Vorschrift ist aber entsprechend zu verstehen. Insoweit handelt es sich um einen gebietsbezogenen Artzuschlag, der von dem des grundstücksbezogenen Artzuschlages zu unterscheiden ist. Der grundstücksbezogene Artzuschlag ist in der 2. Alternative des § 6 Abs. 4 Satz 1 ABS zu sehen. Danach werden auch Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, mit einem Artzuschlag belegt. Der Relativsatz „die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden“ bezieht sich nicht auf Gebiete, sondern Grundstücke. Dies folgt aus § 6 Abs. 4 Satz 2 ABS, der die Voraussetzung für ein „Überwiegen“ im Sinne des Abs. 1 der gewerblichen Nutzung bei Grundstücken (und nicht in Gebieten) regelt. Jedenfalls dieser grundstücksbezogenen Artzuschlagsregelung unterfällt das zweifelsfrei ausschließlich gewerblich genutzte Campingplatzgrundstück des Klägers, soweit es nicht im Landschaftsschutzgebiet gelegen ist, auch wenn es sich - wie der Kläger meint - um ein Außenbereichsgrundstück handelt, weil der Bebauungsplan Nr. 61 der Beklagten sich noch in Aufstellung befindet und auch noch keine Planreife im Sinne des § 33 BauGB erreicht ist.

68

Auch wenn man der Auffassung folgt, dass § 6 Abs. 3 ABS schon keine Anwendung auf Flächen der besonderen Nutzung gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 ABS (siehe oben) findet, steht der Anwendung der Artzuschlagsregelung nicht entgegen, dass diese sich auf die nach Abs. 3 ermittelten Flächen bezieht. Die Flächenermittlung nach Abs. 3 bezieht sich ihrerseits auf die ermittelte Grundstücksfläche nach Abs. 2, ist mithin keine isolierte Regelung, sodass im Falle der Nichtanwendbarkeit des Abs. 3 die Artzuschlagsregelung dahingehend zu verstehen ist, dass dann die nach Abs. 2 ermittelte Fläche um den Artzuschlag zu erhöhen ist. Der Anwendung des Artzuschlages lässt sich im vorliegenden Fall nicht entgegenhalten, die Nutzungsart als Campingplatz sei schon unter § 6 Abs. 2 Ziffer 4 e) ABS berücksichtigt. Die Gewichtung der Grundstücksfläche nach dem Maß der Nutzung in Abs. 2 ist von der nach der Art der Nutzung in Abs. 4 generell zu unterscheiden. Auch wenn man die Gewichtung nach Maß und Art insgesamt betrachtet, führt dies noch zu einer Reduzierung der anzusetzenden Beitragsfläche gegenüber der tatsächlichen Fläche und somit zu keiner unverhältnismäßigen Beitragsbelastung.

69

Nach alledem ist der streitgegenständliche Beitragsbescheid rechtswidrig, soweit ein höherer Beitrag als 52.374,45 Euro festgesetzt und vom Kläger verlangt wird. Insoweit wird auf die Vergleichsberechnung der Beklagten, überreicht mit Schriftsatz vom 7. Juli 2015, Bezug genommen. Die Vergleichsberechnung ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen erstellt worden und rechnerisch nicht zu beanstanden.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

71

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.