Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. März 2015 - 4 LB 4/14

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0305.4LB4.14.0A
bei uns veröffentlicht am05.03.2015

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 sowie des Bescheides vom 3. September 2013 wird aufgehoben, soweit der Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem Ausbaubeitrag von mehr als 1.086,95 Euro für das Grundstück, Flurstück 12/73, und von mehr als 1,76 Euro für die Grundstücke, Flurstücke 12/62, 12/66 und 12/70, herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 56 %, die Be

klagte zu 44 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

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Sie ist Rechtsnachfolgerung des verstorbenen früheren Klägers und Eigentümers des Grundstücks Buschberger Weg .... (Flurstück .... der Flur ...., Gemarkung Harksheide), das über eine private Zufahrt vom Wendehammer des Buschberger Weges im Ortsteil Harksheide der Beklagten aus erreichbar ist. Die Flurstücke der Zufahrt sind im Grundbuchblatt der Gemarkung Harksheide Nr. 3596 unter verschiedenen Nummern gebucht und stehen zu je 1/6 im Miteigentum der Eigentümer der 6 angrenzenden Grundstücke.

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Die insgesamt ca. 450 m lange Straße Buschberger Weg entstand als Erschließungsanlage in zwei Abschnitten. Den vorhandenen ca. 185 m langen Wirtschaftsweg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor (östlicher Teil) baute die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ehemals selbständige Gemeinde Harksheide, Anfang der 60er Jahre aus, um den Anliegern des südlich parallel verlaufenden Mühlenweges eine Teilung ihrer sehr tiefen Grundstücke zu ermöglichen. Die Fahrbahn erhielt einen frostsicheren Unterbau und eine Asphaltdecke, der südlich gelegene Gehweg wurde in Schlacke mit Grandschicht hergestellt. Zur Oberflächenentwässerung ließ die Gemeinde auf der Nordseite eine 1,5 m breite Sickermulde im Erdreich neben der Fahrbahn erstellen. Daneben erhielt die Straße zwei Mastansatzleuchten. Die Gemeindevertretung Harksheide stellte mit Beschluss vom 11. Oktober 1965 fest, „dass der Ausbau des Buschberger Weges hergestellt wurde". Die Fahrbahn habe eine Asphaltdecke erhalten und gelte als endgültig ausgebaut (Ziff. 1). Fußwege und Oberflächenentwässerung seien hergestellt. Ein weiterer Ausbau bleibe Vorbehalten (Ziff. 2). Die Gemeinde zog daraufhin im November 1965 die Anlieger für diese Maßnahmen im Wege der Kostenspaltung zu Teilerschließungsbeiträgen heran. In den Bescheiden heißt es, dass die Erschließungsanlage noch nicht endgültig hergestellt sei. Die Festsetzung und Erhebung eines weiteren Erschließungsbeitrages für die noch durchzuführenden Maßnahmen bleibe vorbehalten. Die Erschließungsstraße wurde am 5. Mai 1969 gewidmet.

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Im Jahr 1976 ließ die Beklagte in dieser Straße sowohl eine Regen- als auch eine Schmutzwasserleitung verlegen, Straßenabläufe wurden nicht erstellt. Seit Mitte der 90iger Jahre erfolgte die Straßenentwässerung zwischen der Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor über Betonmulden und drei Sickerschächte. Zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Straßenausbaus war zudem eine dritte Straßenleuchte vorhanden.

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Ende der 70iger / Anfang der 80iger Jahre wurde der westliche Teil des Buschberger Weges von der Straße Am Hange aus in ca. 260 m Länge Richtung Westen hergestellt. Er endet in einem Wendehammer, von dem die Zufahrt zum Grundstück der Klägerin abzweigt. Grundlage war der Bebauungsplan 137 der Beklagten, der auch in diesem, vorher nur landwirtschaftlich genutzten Bereich eine Bebauung ermöglichte. Die Straße erhielt in diesem Bereich eine Asphaltfahrbahn mit Straßenentwässerung, einen Parkstreifen, Gehwege mit Betonplatten sowie eine Straßenbeleuchtung mit Peitschenlampen. Sie wurde im Mai 1981 gewidmet. Der Bauausschuss der Beklagten stellte am 9. August 1984 fest, dass dieser westliche Teil des Buschberger Weges endgültig hergestellt sei und einen Abschnitt bilde, für den der beitragsfähige Aufwand zu ermitteln sei. In der Folgezeit wurden die Anlieger des Buschberger Weges zwischen dem Wendehammer und der Straße Am Hange zu Erschließungsbeiträgen herangezogen.

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In den Jahren 2007 und 2008 führte die Beklagte nach einem entsprechenden Beschluss des Bauausschusses Baumaßnahmen im östlichen Bereich des Buschberger Weges zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor durch. Die Fahrbahn wurde mit einer Asphaltdecke in einer Breite von 5 m neu hergestellt, zur Verkehrsberuhigung wurden an vier Stellen seitlich angeordnete Pflanzinseln in einer Breite von 2 m eingebaut. Die nördlichen und südlichen Gehwege erhielten in einer Breite von 1,45 m eine wassergebundene Decke (Glensanda). Zur Straßenentwässerung wurden Straßenabläufe neu hergestellt, die an die vorhandene Regenentwässerungsleitung angeschlossen wurden. Die vorhandene Beleuchtung wurde durch vier neue Mastaufsatzleuchten ersetzt. Die Abnahme der Arbeiten erfolgte am 22. Mai 2008.

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Mit Bescheiden vom 20. Juli 2010 zog die Beklagte alle Anlieger des Buschberger Weges zu Straßenausbaubeiträgen für den Ausbau des Buschberger Weges mit den Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung und Straßenbegleitgrün zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor heran. Sie stufte den Buschberger Weg als Anliegerstraße ein und legte 75% des entstandenen Aufwandes (einschließlich der Kosten für die Regenwasserleitung) auf die Anlieger um.

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Für das Grundstück der Klägerin setzte sie einen Beitrag in Höhe von 1.935,63 Euro fest. Dabei bezog sie in die Berechnung der Beitragsfläche nicht nur das Hausgrundstück, sondern auch 2/12 der Fläche der Wegegrundstücke ein und legte insgesamt 729,33 m2 der Beitragsbemessung zugrunde. Diese multiplizierte sie nach dem Vollgeschossmaß stab ihrer Straßenausbaubeitragssatzung mit dem Faktor 1,3, da der Bebauungsplan für diesen Bereich eine zweigeschossige Bebauung zulässt.

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Der frühere Kläger legte fristgemäß Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 zurückwies.

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Der frühere Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen:
Die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Buschberger Weg um eine einheitliche Erschließungsanlage handele, vielmehr stellten der westlich und der östlich der Straße Am Hange gelegene Teil schon aufgrund ihres unterschiedlichen Erscheinungsbildes jeweils eigene Einrichtungen dar. Dies ergebe sich auch aus der Historie und dem unterschiedlichen Ausbauzustand beider Teile vor den jetzt abgerechneten Maßnahmen. Es sei zweifelhaft, ob es sich beim Ausbau des östlichen Teils des Buschberger Weges nicht um eine erstmalige Herstellung handele. Dieser Teil sei nie endgültig ausgebaut gewesen. Auch zum Zeitpunkt der Herstellung dieser Straße in den 60igerer Jahren seien befestigte Bürgersteige und eine Straßenentwässerung Standard gewesen, all dies habe hier gefehlt. Im Übrigen handele es sich beim westlichen Teil des Buschberger Weges um eine Sackgasse, die eine Zubringerfunktion nur für die anliegenden Grundstücke habe. Der Rest des Weges habe einen ganz unterschiedlichen Einzugsbereich. Die Selbständigkeit beider Teile ergebe sich auch daraus, dass der östliche Teil des Buschberger Weges als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut worden sei.

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Selbst wenn man aber der Ansicht sei, dass der Buschberger Weg auch in diesem Bereich vor der jetzt abgerechneten Maßnahme bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen sei, sei die Umlage der Ausbaukosten auf alle Anlieger nicht gerechtfertigt. Aufgrund der historischen Entwicklung sei die Beklagte nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet gewesen, eine Trennung der Abrechnungsgebiete herbeizuführen. Auch wenn es keinen Anspruch auf Abschnittbildung gebe, erfordere dieser Grundsatz doch, dass die Anlieger des östlichen Teils allein mit den Kosten belastet würden, die erforderlich seien, um ihn auf den Ausbauzustand des westlichen Teils im Jahre 1980 zu bringen.

12

Im Übrigen sei auch die Verteilungsfläche unzutreffend ermittelt. Die Beklagte lege für den östlichen Bereich eine zulässige Anzahl von einem Vollgeschoss zugrunde, für den westlichen dagegen zwei Vollgeschosse. Dies sei jedoch nicht gerechtfertigt, denn zum Zeitpunkt der Errichtung der Häuser an diesem Abschnitt sei nach dem Bebauungsplan nur eine eingeschossige Bauweise erlaubt gewesen. Erst später sei der Bebauungsplan entsprechend geändert worden, die jetzige Ausnutzbarkeit mit zwei Vollgeschossen komme den Eigentümern der älteren Häuser aber nicht mehr zugute.

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Darüber hinaus sei die beitragsfähige Fläche falsch berechnet. Die Zufahrt zu seinem Grundstück sei zu Unrecht als beitragspflichtig eingestuft und gemeinsam mit dem Hauptgrundstück veranlagt worden. Es handele sich um einen Privatweg, über den die angrenzenden Grundstücke erschlossen seien. Die Fläche sei als Wegefläche im Grundbuch eingetragen und stehe im Miteigentum der Eigentümer der sechs angrenzenden Grundstücke. Diese Fläche sei den jeweiligen Grundstücken zu 1/6 zugeschlagen worden, obwohl sie nicht baulich nutzbar sei.

14

Auch habe die Beklagte zu Unrecht eine in ihrem Eigentum stehende Wegefläche bei der Verteilung nicht berücksichtigt.

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Der frühere Kläger hat beantragt,

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den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie geltend gemacht:

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Der Buschberger Weg stelle von der Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendeplatz eine einheitliche Einrichtung dar. Für die Frage, welche räumliche Ausdehnung eine Einrichtung habe, sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht abzustellen, auf die historische Entwicklung komme es nicht an. Die Straße Am Hange habe nach natürlicher Betrachtungsweise keine trennende Wirkung. Der östliche und der westliche Straßenteil des Buschberger Weges wiesen in Bezug auf Straßenbreite und -ausstattung keine Unterschiede auf, die dem erneuerten Straßenteil einen gänzlich anderen Charakter zukommen ließen, als dem in den 80iger Jahren hergestellten. Die beiden Straßenteile hätten auch keine unterschiedliche Funktion, insbesondere stelle sich der westliche Teil nicht eindeutig als Sackgasse dar. Der abzweigende Hochmoorweg nehme dem Buschberger Weg hier den Charakter einer von der Straße Am Hange und dem übrigen Straßennetz abgetrennten Anlage. Es treffe auch nicht zu, dass der östliche Teil als verkehrsberuhigte Zone ausgebaut worden sei. Es handele sich nicht um eine Mischverkehrsfläche mit niveaugleichen Nutzflächen und einer entsprechenden Ausschilderung nach der StVO. Es seien lediglich vier „Baumnasen“ angelegt worden und zwei von drei Einmündungsbereichen mit von der Fahrbahn farblich abweichenden Aufpflasterungen versehen worden. Dies entspreche aber einer üblichen Ausstattungsvariante einer Anliegerstraße.

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Beide Straßenabschnitte seien auch rechtlich als eine einheitliche Einrichtung anzusehen, insbesondere seien beide vor dem jetzt abgerechneten Ausbau bereits erstmalig endgültig hergestellt gewesen. Der östliche Teil sei in den 60iger Jahren erstmalig und endgültig hergestellt worden, was durch den Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965 und durch die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen belegt sei. Bei der späteren Verlängerung nach Westen sei dieser Teil erstmalig endgültig hergestellt und die Anlieger ebenfalls zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Beide Straßenteile seien daher rechtlich gleich zu beurteilen und die Ausbaumaßnahme einheitlich nach dem Kommunalabgabengesetz abzurechnen. Die Teilstreckenerneuerung sei nach Ablauf der üblichen Lebensdauer erfolgt. Ein Abschnittsbildungsbeschluss sei nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzung dafür sei, dass der Ausbau fortgesetzt werde. Ein Ausbau bzw. eine Erneuerung des westlichen Teils sei aber nicht absehbar.

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Die Verteilungsfläche sei korrekt ermittelt. Für die nach dem Verteilungsmaßstab maßgebliche Zahl der Vollgeschosse sei auf die Festsetzungen der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht geltenden Bebauungspläne abzustellen. Auf die Frage der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an.

23

Die Fläche der privaten Zuwegung sei den jeweiligen Grundstücken mit dem entsprechenden Miteigentumsanteil zuzurechnen. Es bestehe eine atypische Situation, die eine Abweichung vom Grundstücksbegriff notwendig erscheinen lasse, um eine vorteilsgerechte Verteilung zu ermöglichen.

24

Der öffentliche und gewidmete Verbindungsweg der Gemeinde, der sich auch nach dem Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche darstelle, sei bei der Aufwandsverteilung nicht zu berücksichtigen.

25

Das Verwaltungsgericht hat am 10. April 2013 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

26

Mit Urteil vom 18. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

27

Der Beitragsbescheid sei bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, denn er genüge nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit. Maßgeblich sei der grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff. Der in den angefochtenen Bescheiden festgesetzte Beitrag erfasse jedoch zwei Buchgrundstücke, die auch keine wirtschaftliche Einheit darstellten, weil Hausgrundstück und Wegegrundstück nicht denselben Eigentümern gehörten.

28

Unabhängig von der Rechtswidrigkeit aus formalen Gründen seien die angefochtenen Bescheide aber auch materiell rechtswidrig. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei den beiden Teilen des Buschberger Weges westlich und östlich der Straße Am Hange um zwei verschiedene Einrichtungen handele. Der Beklagten sei allerdings zuzugeben, dass die Kreuzung für sich genommen keine trennende Wirkung habe. Es möge sein, dass die Straße Am Hange einen deutlich stärkeren Verkehr aufweise als der Buschberger Weg, insbesondere im westlichen Teil, sie sei aber etwa gleich breit und auch nicht durch Markierungen oder Vorfahrtszeichen als „dominierende“ Straße gekennzeichnet. Gleichwohl stelle sie eine Zäsur dar, denn jenseits der Kreuzung habe der Buschberger Weg einen deutlichen anderen Ausbauzustand, der ihm einen anderen Charakter verleihe. Während im westlichen Teil der Gehweg in grauem Betonpflaster verlegt sei, sei für den östlichen Teil bis auf die Zufahrten eine wasserdurchlässige helle Sandoberfläche (Glensanda) gewählt worden, die sich optisch deutlich von der Fahrbahn absetze. Statt der im westlichen Teil vorhandenen Peitschenlampen weise der östliche Teil Mastaufsatzleuchten auf. Insbesondere entstehe der Eindruck einer anderen Straße aber deshalb, weil im Bereich zwischen der Straße Am Hange und der Straße Lütt Wittmoor vier optisch markante sogenannte „Baumnasen“ vorhanden seien, die ca. 2 m in die Fahrbahn ragten und den Verkehr verlangsamen sollen. Dies mache aus der Straße zwar keine „verkehrsberuhigte Zone“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts, präge sie aufgrund der Bäume im Fahrbahnbereich aber und verleihe ihr gemeinsam mit den Unterschieden bei Gehwegen und Beleuchtung sowie auch den roten Aufpfasterungen in den Kreuzungsbereichen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor einen eigenständigen Charakter. Dies werde dadurch verstärkt, dass in der Zäsur durch die Kreuzung zugleich ein Wechsel von „alt“ nach „neu“ liege. Die unterschiedliche Historie des westlichen und des östlichen Teils des Buschberger Weges mache sich im unterschiedlichen Erscheinungsbild einer Anfang der 80iger Jahre hergestellten und einer neu ausgebauten Straße bemerkbar. Auch dies sei in die Betrachtung einzubeziehen.

29

Damit stelle die Einrichtung Buschberger Weg östlich der Kreuzung mit der Straße Am Hange nach natürlicher Betrachtungsweise eine eigenständige Einrichtung dar, von deren Ausbau die Anlieger des westlichen Teils keinen Vorteil hätten.

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Es könne daher offen bleiben, welche beitragsrechtlichen Folgerungen daraus zu ziehen seien, dass der östliche Teil vor dem jetzt abgerechneten Ausbau jedenfalls deshalb noch nicht erstmalig hergestellt gewesen sein dürfte, weil die im Bereich zwischen Am Hange und Buchweizenkoppel vorher nur vorhandene Versickerung des Oberflächenwassers in einer seitlichen Mulde ohne weitere Zu- und Abführung des Oberflächenwassers keine hinreichende Straßenentwässerung im Sinne der zum Zeitpunkt der Herstellung gelten den Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde vom 12. September 1961 oder weiterer Erschließungsbeitragssatzungen gewesen sein dürfte.

31

Mit Bescheid vom 3. September 2013 hat die Beklagte den Heranziehungsbescheid vom 20 Juli 2010 umgedeutet und nunmehr für das Hausgrundstück (Flurstück 12/73) einen Beitrag in Höhe von 1.857,79 Euro und für die Wegefläche einen anteiligen Beitrag in Höhe von 77,85 Euro festgesetzt.

32

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten die Berufung mit Beschluss vom 30. Januar 2014 zugelassen.

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Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus:

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Auf eine mögliche formelle Rechtswidrigkeit des Heranziehungsbescheides vom 20. Juli 2010 wegen mangelnder inhaltlicher Bestimmtheit könne eine Aufhebung des Bescheides nicht mehr gestützt werden, da der Bescheid gemäß § 115 a LVwG mit Schreiben vom 3. September 2013 umgedeutet worden sei und damit den rechtlichen Anforderungen genüge.

35

Das Verwaltungsgericht weiche mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ab, indem es unter Zuhilfenahme der „natürlichen Betrachtungsweise“ allein auf optische Merkmale abstelle, die durch technische Fortschritte und geschmacklichen Wandel der Ausbauprogramme bedingt seien, wie den Wechsel von Beleuchtungsmasten und der Gehwegoberflächengestaltung. Wenn eine Modernisierung oder eine Verbesserung sich auf die Teilstrecke einer Einrichtung beziehen dürfe, mit dem Ergebnis, dass der Aufwand auf die Grundstücke entlang der gesamten Einrichtung zu verteilen sei, könne es nicht sein, dass unterschiedliche Modernisierungsgrade zu dem Ergebnis führten, es handele sich bei zwei, zu unterschiedlichen Zeitpunkten und daher lediglich mit unterschiedlich „modernen“ Gestaltungsmerkmalen ausgebauten Teilstrecken einer Einrichtung nunmehr um zwei selbständige, gesondert zu betrachtende Einrichtungen. Es sei gewissermaßen typisch, dass nach einer beitragsfähigen Verbesserungsmaßnahme im Bereich einer Teilstrecke der gesamten Einrichtung sich diese Teilstrecke als moderner darstelle als der bisher noch nicht erneuerte / verbesserte Teil der Einrichtung. Wenn ein Gehwegausbau im Verlaufe einer Straße in seiner Gestaltung wechsle, könne es nur darauf ankommen, ob diese unterschiedlichen Gehweggestaltungen beitragsfähig seien oder nicht. Optische Unterschiede seien hingegen irrelevant. Dies gelte auch für die Frage, ob unterschiedlich gestaltete Beleuchtungsmasten als Begründung für getrennte Einrichtungen taugten. Handele es sich um im Sinne der einschlägigen Satzungen beitragsfähige Erschließungseinrichtungen, so könne es nicht auf optische Gestaltungen, bedingt durch geschmackliche Änderungen, ankommen. Auch technische Fortschritte, wie z.B. der Verwendung von LED-Leuchten, könnten nicht zur Trennung von Einrichtungen führen. Auch das Vorhandensein von „Baumnasen“ in einem Teil der Straße begründe keine Trennung. Im vorliegenden Fall handele es sich nämlich nicht um eine nur im östlichen Teil vorhandene „verkehrsberuhigte Zone“. Die Gestaltung von Anliegerstraßen durch Einplanung von neu gesetzten Bäumen innerhalb von „Baumnasen“ entspreche dem Zeitgeist und sei nicht geeignet die beitragsrechtliche Frage nach der „Einrichtung“ zu beeinflussen. Der Buschberger Weg entspreche in seiner gesamten Ausdehnung weiterhin dem Charakter typischer Anliegerstraßen. Der Umstand, dass nicht alle Anlieger des westlichen Teils den östlichen Teil als Verbindung zum weiteren Verkehrsnetz nutzten, stelle nicht die Eigenschaft als einheitliche Anlage in Frage.

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Das Verwaltungsgericht habe keine abschließende Bewertung vorgenommen, ob die Teileinrichtung Straßenentwässerung im östlichen Teil vor dem hier abgerechneten Ausbau erstmalig und endgültig hergestellt worden sei. Die zuvor bestehende Straßenentwässerung sei entsprechend den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes Nr. 10, Harksheide, hergestellt und anschließend über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen abgerechnet worden. Es sei eine für in Ortsrandlage befindliche, seinerzeit einseitig anbaubare Straße eine ausreichende Entwässerungseinrichtung erstellt worden.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

39

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

42

Die zugelassene und im Übrigen zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

43

Die von der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen am Buschberger Weg zwischen den Straßen Am Hange und Lütt Wittmoor sind ein Straßenausbau im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG, soweit die Teileinrichtungen Fahrbahn und Beleuchtung erneuert bzw. verbessert wurden und die Teileinrichtung Parkstreifen im Wege des Umbaus hinzugefügt wurde.

44

Die Fahrbahn wurde in diesem Bereich Anfang der 60iger Jahre des vorigen Jahrhunderts erstmalig endgültig mit frostsicherem Unterbau und Asphaltdecke hergestellt und im Zuge des Straßenausbaus 2007/8 vollständig erneuert. Vor dem Straßenausbau 2007/8 waren drei Beleuchtungskörper vorhanden, die durch 4 Mastaufsatzleuchten in Lichtpunktabständen ersetzt wurden. Insoweit handelt es sich um einen verbessernden Ausbau.

45

Dass mit dem auf der Südseite der Straße ehemals vorhandenen Gehweg mit einem Unterbau aus Schlacke und einer Grandbestigung die Teileinrichtung Gehweg endgültig hergestellt war, kann dagegen nicht angenommen werden. Entsprechendes gilt für die Teileinrichtung Oberflächenentwässerung, die lediglich aus einer im Erdreich angelegten unbefestigten Sickermulde, abgedeckt mit Mutterboden, bestand.

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der endgültigen Herstellung sind (zunächst) die Herstellungsmerkmale der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide vom 13. September 1961.

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Nach § 10 Abs. 2 dieser Satzung sind Bürgersteige hergestellt, wenn sie von der Fahrbahn abgegrenzt sind sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise aufweisen. Demnach erforderte die endgültige Herstellung von Bürgersteigen eine harte Befestigung. „Ähnliche Decke“ bezieht sich auf die vorgenannten Befestigungsarten. Ähnlich ist demnach nur eine Decke aus einem anderen harten Material und nicht die hier hergestellte Grandschicht aus Schlacke. Dies hat - auch wenn es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt - die Beklagte ebenso gesehen und deshalb erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass ein Minderausbau beschlossen worden sei. Nach § 10 Abs. 2 der Erschließungsbeitragssatzung 1961 der Gemeinde Harksheide bedurften die Bürgersteige der vorgenannten harten Befestigung zur endgültigen Herstellung, „soweit die Gemeinde nicht beschließt, dass bei einfachen Wohnwegen und Siedlungsstraßen. Gehwege in einfacher Form angelegt werden“. Dem genügt nach Auffassung der Beklagten der Beschluss der Gemeindevertretung Harksheide vom 11. Oktober 1965. Dem kann nicht gefolgt werden. Schon nach der Ursprungsfassung des §132 BBauG aus dem Jahre 1960 (Bundesgesetzblatt I S. 341, 373) waren die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage durch Satzung zu regeln. Demzufolge lag auch schon seinerzeit eine endgültige Herstellung im Falle eines Minderausbaus nur dann vor, wenn der Ausbau den Merkmalen einer für den Einzelfall erlassenen sogenannten Abweichungssatzung entsprach. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 11. Oktober 1965 vermag eine Abweichungssatzung nicht zu ersetzen. Der Beschluss ist ein Herstellungsbeschluss nach § 10 Abs. 4 der Satzung und kein Satzungsbeschluss. Zudem fehlt es - soweit ersichtlich - an der Veröffentlichung. Im Übrigen heißt es unter Ziffer 1 des Beschlusses, dass die Fahrbahn endgültig ausgebaut sei, während unter Ziffer 2 nur festgestellt wird, dass Fußwege und Oberflächenentwässerung hergestellt sind, versehen mit dem Zusatz: „Ein weiterer Ausbau bleibt vorbehalten“. Die Unterscheidung zwischen endgültigem Ausbau und bloßer Herstellung mit dem Vorbehalt eines weiteren Ausbaus legt nahe, dass auch nach damaliger Auffassung der Gehweg noch nicht endgültig hergestellt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Gehweg entsprechend nachfolgender Satzungsregelungen endgültig hergestellt worden ist, sind nicht ersichtlich.

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Entsprechendes gilt für die Oberflächenentwässerung. Nach § 10 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Harksheide 1961 sind Straßen unter anderem dann endgültig hergestellt, wenn sie eine Straßenentwässerung aufweisen (§10 Abs. 1 Ziff. 3). Die Straßenentwässerung gehört demnach zum sogenannten Teileinrichtungsprogramm. Eine Regelung darüber, welchen technischen Anforderungen die Teileinrichtung Straßenentwässerung genügen muss, um als endgültig hergestellt zu gelten, enthält die Satzung nicht. Ohne eine Merkmalsregelung zur technischen Ausgestaltung lässt sich jedoch die endgültige Herstellung nicht feststellen (s. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 11 Rn. 64). Dem genügte erstmalig die Vorschrift des § 8 der Nachfolgesatzung der Beklagten vom 22. Dezember 1983. Danach erforderte die endgültige Herstellung einer Straße unter anderem eine Straßenentwässerung mit Anschluss an die öffentliche Kanalisation (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 a V). Diese ist erst im Zuge der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahme in den Jahren 2007 / 2008 verlegt worden. Auf die Ortsüblichkeit der Herstellung nur einer Sickermulde zur Oberflächenentwässerung in Harksheide oder die Herstellung entsprechend dem Durchführungsplan von 1959, der die Herstellung von Sickermulden zur Straßenentwässerung in Form von Profilen vorsieht, kommt es daher nicht an. Abgesehen davon genügte die bloße Versickerung des auf der Fahrbahn anfallenden Niederschlagswassers im Erdreich, auch bei Anlegung einer Sickermulde, schon den auch seinerzeit einzuhaltenden Mindestanforderungen an die Herstellung einer Oberflächenentwässerung nicht (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 13.01.2011 - 2 LB 18/10 -). Die spätere Verlegung von Betonmulden und der Einbau von Sickertrummen vor der hier streitgegenständlichen Straßenausbaumaßnahme nur im Abschnitt zwischen Buchweizenkoppel und Lütt Wittmoor war schon keine Herstellung auf ganzer Länge und konnte somit nicht zur endgültigen Herstellung der Teileinrichtung Oberflächenentwässerung führen.

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Straßenausbaubeiträge gemäß § 8 KAG konnte die Beklagte für die nunmehr möglicherweise endgültige Herstellung der Teileinrichtungen Gehwege und Oberflächenentwässerung daher nicht erheben. Eine teilweise Umdeutung des an den Rechtsvorgänger der Klägerin ergangenen Straßenausbaubeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil nach Herstellung des westlichen Teils des Buschberger Weges Anfang der 80iger Jahre, an dem das Grundstück der Klägerin gelegen ist, der Bauausschuss der Beklagten am 9. August 1984 einen Abschnittbildungsbeschluss gefasst hat, mit dem dieser Abschnitt erschließungsbeitragsrechtlich verselbständigt wurde.

50

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der frühere Kläger als Eigentümer eines vom westlichen Teil des Buschberger Weges erschlossenen Grundstücks zu Recht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden.

51

Der Ausbau nur einer Teilstrecke einer Einrichtung steht der Heranziehung der Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an der Einrichtung außerhalb der Ausbaustrecke gelegen sind, nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig sind die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme grundsätzlich nicht auf den eigentlichen (technischen) Bauabschnitt beschränkt, sondern erstrecken sich auf alle an der Einrichtung gelegenen Grundstücke (Urt. v. 28.10.1997 - 2 L 281/95 -, SchlHA 1998, 141). Wenn die Einrichtung als solche vorteilhaft ausgebaut oder erneuert wird, wachsen regelmäßig allen Grundstücken, die zu dieser Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, Vorteile zu (OVG Schleswig, Urt. v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -; Urt. v. 17.08.2005 - 2 LB 38/04 -, NordÖR 2006, 84). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Einrichtung durch Kreuzungsbereiche unterteilt ist (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09 -, NVwZ-RR 2010, 372). Eine Abschnittbildung steht im Ermessen der Gemeinde und ist vorliegend nicht erfolgt. Sie ist im Übrigen zur abschnittsweisen Abrechnung nur erforderlich und auch nur zulässig, wenn sich die Maßnahme nach dem Bauprogramm über mehrere Abschnitte erstreckt, was hier nicht der Fall ist. Gründe der Verhältnismäßigkeit können eine Abschnittbildung nicht entbehrlich machen, wenn Grundstücken auch außerhalb der ausgebauten Teilstrecke Vorteile zuwachsen. Dass der östliche Teil des Buschberger Weges erst mit dem „Restausbau“ auf den Ausbauzustand des westlichen Teils gebracht wurde, trifft im Übrigen nur zu, soweit er endgültig hergestellt wurde.

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Der Buschberger Weg ist von der Einmündung in die Straße Lütt Wittmoor bis zum Wendehammer eine Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG.

53

Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts ist, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise, maßgeblich auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges nach Abschluss der Straßenausbaumaßnahme abzustellen, das ihn augenfällig als selbständiges Element des Straßennetzes erscheinen lässt (s. z.B. OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die historische Entwicklung der erstmaligen Herstellung ist insoweit ohne rechtlichen Belang (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003 - 2 LB 118/02 -, SchlHA 2004, 53). An Kreuzungen kann eine Einrichtung enden, wenn der Straßenzug nach seinem Erscheinungsbild in die Querstraße einmündet und in der gegenüberliegenden, ebenfalls einmündenden Straße keine Fortsetzung findet (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.2003, a.a.O.). Trennende Wirkung kommt einer Kreuzung regelmäßig nicht zu, wenn sich zwei Straßen, die nach ihrer Funktion im Straßennetz im Wesentlichen gleichartig sind, kreuzen und sich jenseits der Kreuzung nicht verändern. So liegt der Fall hier. Schon das Verwaltungsgericht hat nach Ortsbesichtigung eingeräumt, dass die Kreuzung des Buschberger Weges mit der Straße Am Hange für sich genommen keine trennende Wirkung hat, und der Straße Am Hange keine „dominierende“ Bedeutung zukommt (s. hierzu OVG Schleswig, Urt. v. 20.03.2014 - 4 LB 19/13 -). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung, der östliche Teil des Buschberger Weges sei eine selbständige Einrichtung, auf die unterschiedliche Gehwegbefestigung, die unterschiedliche technische Ausgestaltung der Beleuchtung, insbesondere aber den Einbau von sogenannten „Baumnasen“ im östlichen Bereich und zusätzlich auf Aufpflasterungen in Kreuzungsbereichen abgestellt. Eine durch den Teilstreckenausbau verwirklichte Gestaltungsvielfalt steht der Annahme einer einheitlichen Einrichtung nicht entgegen, wenn insgesamt ein einheitlicher Ausstattungsstandart vorhanden ist und Zäsuren nicht eindeutig lokalisiert werden können (OVG Schleswig, Urt. v. 21.10.2009, a.a.O.). Die Ausstattung der westlichen und der östlichen Teilstrecke des Buschberger Weges jenseits der Straße Am Hange mit Teileinrichtungen ist im Wesentlichen gleichartig. Die Kreuzung Am Hange / Buschberger Weg hat, wie das Verwaltungsgericht erkannt hat, keine trennende Wirkung. Unterschiede bestehen in der Gestaltung, dass heißt in der Art der Gehwegbefestigung und der Beleuchtungskörper sowie infolge von Aufpflasterungen in einem Kreuzungs- und des Einmündungsbereichs in die Straße Lütt Wittmoor, letzteres markiert nur den Anfang der Straße. Bloße Unterschiede der Ausgestaltung der Einrichtung am Ende der Ausbaustrecke, die typischerweise mit einem Teilstreckenausbau verbunden sind bzw. sein können, dass heißt das Zusammentreffen von alt und neu, stellen regelmäßig nicht das Ende der Einrichtung dar (OVG Schleswig, Urt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -). Dies gilt auch dann, wenn die Ausbaustrecke an einem Kreuzungsbereich endet, was üblicherweise der Fall ist. Der einzig bedeutsame Unterschied, der über die bloße Gestaltung hinausgeht, besteht vorliegend darin, dass im Rahmen des Teilstreckenausbaus der östliche Bereich des Buschberger Weges mit 4 sogenannten „Baumnasen“ zur Entschleunigung des Straßenverkehrs versehen wurde. Dies macht den östlichen Teil aber nicht zu einem augenfällig selbständigen Element des Straßennetzes. Anders als bei einer Fußgängerzone und im Falle des Umbaus einer Fahrstraße zu einer verkehrsberuhigten Mischfläche (s. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.06.2000 - 9 M 1349/00 -, NVBl. 2001, 18) ändert sich die Funktion des Straßenteilstücks durch den Einbau von Baumnasen nicht. Die Straße bleibt eine Fahrstraße, das Separationsprinzip bleibt erhalten, lediglich punktuell wird die Straße verengt, so dass an diesen Stellen passierende Kraftfahrzeuge die Fahrbahnmitte überfahren müssen und ein Begegnungsverkehr nicht möglich ist.

54

Der umlagefähige Aufwand der Straßenbaumaßnahme reduziert sich demzufolge entsprechend der Vergleichsberechnung der Beklagten auf 57.683,90 Euro.

55

Im Rahmen der Aufwandsverteilung hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten der geltende Bebauungsplan Nr. 137 in der Neufassung vom 2007 für die Grundstücke westlich der Straße Am Hange eine zulässige zweigeschossige Bebaubarkeit vorsah. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Aufwandsverteilung nach Vorteilsgesichtspunkten die zulässige und nicht die tatsächliche bauliche Nutzung maßgeblich. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte die Fläche des kreuzendes Gemeindeweges nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat. Hierbei handelt es sich um eine öffentliche Verkehrsfläche. Erschließungsanlagen nehmen an der Aufwandsverteilung nicht teil. Die Fläche der Zufahrt zu dem Grundstück der Klägerin ist dagegen nicht mit dem Faktor 1,3 für zweigeschossige Bebaubarkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 1. Unterabsatz i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 18. Mai 2001 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung (ABS) zu multiplizieren. Maßgeblich ist der Buchgrundstücksbegriff. Die Zufahrt besteht aus 3 selbständigen Buchgrundstücken, die nach dem Bebauungsplan Nr. 137 nicht bebaubar sind. § 6 Abs. 2 Nr. 1 3. Unterabsatz sieht für derartige Flächen einen Verteilungsfaktor von 0,05 vor. Danach ist die Verteilungsfläche mit 48.293,43 qm zu bemessen.

56

Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides stehen die vom Verwaltungsgericht zu Recht beanstandeten formellen Mängel nicht mehr entgegen, weil sie durch den Umdeutungsbescheid vom 3. September 2013 ausgeräumt sind. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2013 für die 3 selbständigen Buchgrundstücke, die die Zufahrt bilden, nur einen (anteiligen) Beitrag festgesetzt. Wegen ihrer ausschließlichen Zweckbestimmung als Zufahrt bilden sie jedoch eine wirtschaftliche Einheit. Insoweit ist daher eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff gerechtfertigt (OVG Schleswig, Urt. v. 22.02.1995 - 2 L 266/93 -).

57

Nach alledem war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Beitragsbescheid vom 20. Juli 2010 in der Fassung des Umdeutungsbescheides vom 3. September 2013 teilweise - wie aus dem Tenor ersichtlich - aufzuheben.

58

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht gegeben sind.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Baugesetzbuch - BBauG | § 132 Regelung durch Satzung


Die Gemeinden regeln durch Satzung 1. die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,2. die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,3. die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und4. die Merk

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Die Gemeinden regeln durch Satzung

1.
die Art und den Umfang der Erschließungsanlagen im Sinne des § 129,
2.
die Art der Ermittlung und der Verteilung des Aufwands sowie die Höhe des Einheitssatzes,
3.
die Kostenspaltung (§ 127 Absatz 3) und
4.
die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichterin der 9. Kammer - vom 19. März 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Eckgrundstücks ... im Gebiet der Beklagten. Die Beklagte führte in der ... im Bereich ... bis ... im Jahre 1996/97 Straßenbaumaßnahmen durch. Die Schlussrechnungen der beauftragten Firmen gingen Ende 1997/Anfang 1998 bei der Beklagten ein.

3

Mit Bescheid vom 09. Januar 2001 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 30.977,67 DM heran. Den Widerspruch des Klägers vom 11. Januar 2001, mit dem er die Geschossflächenermittlung beanstandete, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 - eingegangen beim Kläger am 21. Februar 2001 - zurück.

4

Der Kläger hat am 19. März 2001 Klage erhoben, die er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beklagte zu Unrecht den von ihr festgestellten beitragsfähigen Aufwand lediglich auf die Grundstücke verteilt habe, die entlang der ausgebauten Teilstrecke belegen seien. Der Beitragspflicht unterlägen alle Grundstücke im Wirkungsbereich der Maßnahme. Dies seien regelmäßig alle Grundstücke, von denen aus die öffentliche Einrichtung genutzt werden könne. Die Beklagte habe nicht wirksam einen Abrechnungsabschnitt gebildet. Der Beschluss des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 sei erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichten ergangen. Des weiteren hat der Kläger gerügt, dass die Beklagte die Arbeiten an der Beleuchtungseinrichtung nicht ausgeschrieben habe. Die beauftragten Stadtwerke ... kalkulierten mit deutlich übersetzten Personalkosten. Unklar seien Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma ... im Hinblick auf die eingebauten Tragschichten.

5

Nachdem die Beklagte den streitbefangenen Straßenausbaubeitragsbescheid vom 09. Januar 2001 in Höhe eines Betrages von 1.146,37 DM aufgehoben hatte, hat der Kläger beantragt,

6

den Ausbaubeitragsbescheid vom 09. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2001 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. April 2001 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hat ausgeführt: Wenn die Vorteilswirkungen einer Straßenbaumaßnahme ersichtlich auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt (wie hier durch die querkreuzenden ... und ...) begrenzt seien, könnten auch nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, deren Grundstücke innerhalb des Abschnittes lägen. Dementsprechend sei auch das Abrechnungsgebiet gemäß der Beschlussfassung des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 gebildet worden. Ein Abschnittsbildungsbeschluss sei nicht gefasst worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Vorgeschichte des Ausbaus, dass von Anfang an der Gesamtausbau der ... beabsichtigt gewesen sei. Weitere Bauabschnitte seien zunächst lediglich auf Grund fehlender Haushaltsmittel zurückgestellt worden. Der entsprechende Ausbau der übrigen Teilstrecken der ... sei aber weiterhin vorgesehen und nicht aufgegeben.

10

Einer Ausschreibung der Arbeiten an der Beleuchtungseinrichtung habe es nicht bedurft, weil sie, die Beklagte, bereits 1967 durch Vertrag den Bau und Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage, einschließlich Stromlieferung und Instandhaltung, den Stadtwerken ... übertragen habe. Abweichungen in der Schlussrechnung im Hinblick auf eingebaute Tragschichten seien darauf zurückzuführen, dass das unter Position 0.3.7 aufgeführte Betonrecyclingmaterial zur Herstellung der Fahrbahn und der Parkbuchten benötigt worden sei, während mit dem unter den Positionen 0.3.12 und 0.4.3 aufgeführten Asphaltbeton lediglich die Fahrbahn hergestellt worden sei.

11

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28. April 2003 teilweise stattgegeben und den noch streitbefangenen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein über den Betrag in Höhe von 12.348,10 DM (= 6.331,89 Euro) hinausgehender Betrag festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG sei die... in ihrer Ausdehnung zwischen der ... und dem .... Der gleichnamige Straßenzug zwischen ... Weg und ... stelle sich als ein eigenständiges Element des Straßennetzes der Beklagten dar. Der zeitlich erst weit nach der bereits 1997 abgeschlossenen und auf Grund der eingegangenen Schlussrechnungen abrechenbaren Ausbaumaßnahme und damit nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangene Abschnittsbildungsbeschluss vom 07. Dezember 2000 entfalte keine rechtlich verbindliche Wirkung. Im Falle eines unwirksamen Abschnittsbildungsbeschlusses seien regelmäßig alle Grundstücke bevorteilt, die zu der ausgebauten Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung in einer räumlichen Beziehung stünden. In die Aufwandsverteilung seien daher auch die zwischen ... und dem ... belegenen Grundstücke einzubeziehen.

12

Die Beklagte könne nicht mit Erfolg geltend machen, der Beschluss vom 07. Dezember 2000 sei noch rechtzeitig vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gefasst worden bzw. erst mit der Abschnittsbildung am 07. Dezember 2000 seien die sachlichen Beitragspflichten bezogen auf das Ausbaugebiet der ... zwischen der W.- und der ... entstanden, weil bereits vor Abschluss der dortigen Bauarbeiten ihr Bauprogramm den Ausbau der ... auf voller Länge und zwar zwischen dem ... und dem ... Weg umfasst gehabt habe, der tatsächlich bis Ende 1997 vorgenommene Ausbau daher lediglich ein erster Bauabschnitt sei. Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten bzw. in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen sei das Bauprogramm auf den Ausbau der ... im Bereich zwischen der W.- und ... begrenzt gewesen. Nur insoweit habe ein als verbindlich anzuerkennendes Bauprogramm der Beklagten vorgelegen. Weder der auf dem farbigen Ausbauplan befindliche Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten, mit dem auf einen entsprechenden Umbau der ... zwischen ... und ... Weg sowie ... und ... hingewiesen wurde, noch die Angaben im städtebaulichen Handlungskonzept Innenstadt ... vom August 1996 zur ..., der Verkehrsentwicklungsplanung .../Generalverkehrsplan `88, die Alternativdarstellungen zur Verkehrsberuhigung ..., noch die Angaben aus dem Protokoll der Sitzung des Ortsbeirats Mitte am 26. Mai 1998 zum Ausbau der ... könnten als Beleg für eine (rechtzeitige) räumliche Erweiterung oder Abänderung des hier maßgeblichen Bauprogramms herangezogen werden.

13

Der Ausbauaufwand sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Eine Ausschreibungspflicht im Hinblick auf die Straßenbeleuchtungsanlage habe nicht bestanden. Die Stadtwerke ... sei zur Zeit des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht eine hundertprozentige Tochter der Beklagten gewesen. Die Auftragsvergabe an die Stadtwerke ... stelle sich daher als ein nicht ausschreibungspflichtiges „in-house-Geschäft“ dar. Unabhängig davon sei mit dem abgeschlossenen Betriebsführungsvertrag ein besonderer Umstand im Sinne des § 29 Gemeindehaushaltsverordnung gegeben, der ausnahmsweise eine öffentliche Ausschreibung entbehrlich mache. Die vom Kläger beanstandeten Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma ... habe die Beklagte erläutert. Danach bestehe zu einer Beanstandung kein Anlass.

14

Das Urteil wurde der Beklagten am 16. Juni 2003 zugestellt. Die Beklagte hat am 04. Juli 2003 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 13. August 2003 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 13. April 2004 zugelassen.

15

Mit der am 10. Mai 2004 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nur die in der Sitzung des Ortsbeirates ...-Mitte am 28. Mai 1996 vorgelegte zeichnerische Darstellung des Ausbaus der ... zwischen der ... und der ... sei als verbindliches Bauprogramm anzuerkennen, sei unrichtig. Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht eine verbindliche Ausbauplanung der Beklagten für die ... auf ganzer Länge. Das Fehlen eines schriftlich oder zeichnerisch fixierten „konkreten Ausbauprogramms“ bedeute nicht, dass gar kein verbindliches Bauprogramm vorhanden gewesen sei. Die Bauprogramme könnten formlos erstellt werden. Die Beklagte habe dargelegt und nachgewiesen, dass ihre Planungsentscheidung verbindlich den Ausbau der ... auf voller Länge erfasse. Der Ausbau der ... habe mangels finanzieller Mittel lediglich nicht in einem Zuge verwirklicht werden können. Es seien mehrere Bauabschnitte erforderlich gewesen. Obwohl der erste Bauabschnitt, der hier streitbefangene Ausbau der ... zwischen der ... und der ..., 1997 erfolgt sei und der Ausbau der ... zwischen ... und ... bzw. zwischen der ... und dem ... Weg erst 2002 nach Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel habe begonnen werden können, sei die Planung der Beklagten, die ... auf ganzer Länge auszubauen, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden. Mit der Verwirklichung des ersten Bauabschnittes zwischen der ... und der ... sei die Baumaßnahme mithin nicht abgeschlossen gewesen, so dass auch die (sachliche) Beitragspflicht weder 1997 noch 1998 habe entstehen können. Dann habe in der Sitzung des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 auch rechtswirksam ein Abschnittsbildungsbeschluss mit der Folge gefasst werden können, dass als Abrechnungsgebiet nur die in dem Abschnitt der ... zwischen ... und ... gelegenen Grundstücke festzusetzen gewesen seien.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er macht geltend: Der Bauausschuss habe am 07. Dezember 2000 keinen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst, sondern das Abrechnungsgebiet festgelegt. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die zugelassene Berufung ist nicht begründet.

23

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die streitgegenständlichen Bescheide teilweise rechtswidrig und daher aufzuheben sind, weil nur die im Straßenabschnitt der ... zwischen ... und ... gelegenen Grundstücke in die Aufwandsverteilung einbezogen wurden.

24

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag ist § 8 KAG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung abgabenrechtlicher Vorschriften vom 01. April 1996 (GVOBl. S. 33 - a.F.) in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung (ABS) der Beklagten vom 23. März 1994 in der Fassung der rückwirkend in Kraft getretenen 2. Nachtragssatzung vom 09. Dezember 1999. Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes u.a. für den Aus- und Umbau öffentlicher Straßen Straßenausbaubeiträge. Die im Jahre 1997 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen in der ... zwischen ... und ... sind beitragsfähiger Aufwand im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG und des § 1 ABS. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit weiterer Erörterungen nicht bedarf.

25

Nach § 8 Abs. 1 KAG können u.a. für den Aus- und Umbau von öffentlichen Einrichtungen Beiträge erhoben werden. Der ebenfalls ortskundige Senat ist im Gegensatz zum Verwaltungsgerichts der Auffassung, dass Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG die... in ihrem gesamten Verlauf zwischen ... Weg und ... ist.

26

Das Verwaltungsgericht begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, dass bei natürlicher Betrachtung eine fortlaufende Straßenführung weder vom ... noch vom ... Weg aus auszumachen sei. Es überträgt damit Kriterien, die im Erschließungsbeitragsrecht der Abgrenzung selbständiger Stichstraßen von unselbständigen Zufahrten dienen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 12 Rdnr. 14), auf den Begriff der Einrichtung im Straßenausbaubeitragsrecht. Dem ist bereits vom Ansatz her nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 09.11.1984 - 8 C 77.83 -, BVerwGE 70, 247) vermittelt ein nicht verzweigter Stichweg (nach Driehaus, a.a.O., im Sinne von nicht abknickend) von geringer Ausdehnung (unter 100 m) den Eindruck einer Zufahrt und bildet daher mit der „Hauptstraße“, in die er einmündet, eine Erschließungsanlage. Der Umstand, dass eine Stichstraße (regelmäßig) von der Hauptstraße „abzweigt“ ist mithin kein Grund, diese als selbständige Anlage anzusehen. Abgestellt wird vielmehr auf die Verzweigung der Stichstraße oder ihren abknickenden Verlauf, was ihre Selbständigkeit im Hinblick auf die Hauptstraße indiziert. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Stichstraße als solche wegen ihres nicht gradlinigen Verlaufs sich als eine Anlage darstellt. Auch im Erschließungsbeitragsrecht besteht kein Zweifel, dass allein die „Abknickung“ oder der bogenförmige Verlauf einer Straße noch nicht zur Folge hat, dass der einheitliche Straßenzug sich rechtlich in mehrere Anlagen gliedert. Insoweit gilt Entsprechendes für das Straßenausbaubeitragsrecht.

27

Die ... knickt im Kreuzungsbereich mit der ... lediglich leicht ab. Dem Verkehrsteilnehmer drängt sich bei Überqueren des Kreuzungsbereichs nicht der Eindruck auf, sich in einer anderen Straße zu befinden. Die angrenzende Bebauung der Straßenabschnitte weist keine derartigen Unterschiede auf, die diesen Eindruck in Verbindung mit dem bogenförmigen Verlauf der Straße vermitteln könnte.

28

Wird eine Straße ausgebaut, ist der Ausbauaufwand gemäß § 8 Abs. 1 KAG auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümer oder dinglich Berechtigten durch die Maßnahme besondere Vorteile erwachsen. Auch bei einem Teilstreckenausbau sind dies regelmäßig - von Ausnahmefällen abgesehen - alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen, d.h. die an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke und Hinterliegergrundstücke (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urt. des Senats v. 13.05.2004 - 2 LB 78/03 -), es sei denn, die Gemeinde hat einen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

29

Eine Abweichung von dem Grundsatz der Verteilung des Gesamtaufwandes einer Maßnahme auf sämtliche an die Einrichtung angrenzenden Grundstücke könnte ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Straßenzug von außergewöhnlicher Länge, der zwar noch als einheitliche Einrichtung anzusehen ist, aber durch Kreuzungsbereiche und einmündende Straßen in mehrere Abschnitte mit einer gewissen selbständigen Verkehrsfunktion deutlich unterteilt ist, nur auf einer unbedeutenden Teilstrecke ausgebaut wird und sich die Vorteilswirkung dieser Maßnahme ersichtlich nur auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt beschränkt (vgl. Urt. des Senats v. 25.06.2003 - 2 LB 55/02 -).

30

Die Einrichtung ... hat nur eine Länge von wenigen hundert Metern. Der 1996/97 durchgeführte Ausbau erfasst ca. ein Drittel der Einrichtung. Es handelt sich mithin nicht um einen unbedeutenden Teilstreckenausbau, dessen Vorteilswirkung ersichtlich auf die ausgebaute Teilstrecke begrenzt ist.

31

Die Beklagte hat auch keinen wirksamen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst.

32

Eine Abschnittsbildung kommt jedenfalls nach der hier maßgeblichen Rechtslage (vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KAG vom 30. November 2003) nur in Betracht, wenn das Bauprogramm der Gemeinde einen Ausbau über den Abschnitt hinaus vorsieht (Urt. des Senats v. 18.01.1995 - 2 L 113/94 -, Die Gemeinde 1995, 94). Die Abschnittsbildung ist ein Sondertatbestand. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. (entspricht Satz 3 n.F.) entsteht die sachliche Beitragspflicht mit dem Abschluss der Maßnahme, die für die Herstellung, den Ausbau oder Umbau der öffentlichen Einrichtung oder von selbständig nutzbaren Teilen erforderlich sind. Selbständig nutzbare Teile der Einrichtung sind Teileinrichtungen wie Fahrbahn und Gehweg, die nach Kostenspaltung (§ 8 Abs. 4 Satz 1 KAG a.F. entspricht Satz 2 n.F.) getrennt abgerechnet werden können, nicht aber Abschnitte der Einrichtung. Die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme, d.h. was im vorliegenden Fall für den Ausbau der ... erforderlich ist, bestimmt die Gemeinde nach ihrem Ermessen (Bauprogramm). Erst wenn das Bauprogramm verwirklicht, d.h. die Gesamtmaßnahme abgeschlossen ist, entsteht für den Regelfall die Beitragspflicht. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll die Gemeinde in die Lage versetzen bei Maßnahmen, die sich über mehrere Straßenabschnitte erstrecken und insbesondere einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, Ausbauabschnitte gesondert endgültig abrechnen zu können (Urt. des Senats v. 18.01.1995, a.a.O.). Im Falle einer wirksamen Abschnittsbildung entstehen sachliche Beitragspflichten für die an diesen Abschnitt gelegenen Grundstücke mit der Verwirklichung des Bauprogramms in diesem Abschnitt vor Abschluss der Gesamtmaßnahme. Die Abschnittsbildung ist mithin ein Instrument, die Entstehung endgültiger Beitragspflichten vorzuziehen und kein Instrument auf die Höhe der Beiträge maßgeblich Einfluss zu nehmen. Vielmehr ist eine Abschnittsbildung willkürlich und deshalb rechtswidrig, wenn sie in erheblichem Maße zu veränderten Beitragslasten führt (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.03.1986 - 9 A 237/82 -, Die Gemeinde 1986, 229 und BVerwG, Urt. v. 07.06.1986 - 8 C 30.94 -, Die Gemeinde 1996, 357 zum Erschließungsbeitragsrecht). Ist von vornherein nur ein Teilstreckenausbau geplant, ist der Ausbauaufwand nach der ständigen Rechtsprechung des Senats - wie ausgeführt - auf sämtliche Grundstücke umzulegen, die an der Einrichtung gelegen sind und von denen aus eine Zugangsmöglichkeit zur Einrichtung besteht. Die Bildung eines Abschnitts, der allein die auszubauende Teilstrecke erfasst, mit der Absicht, nur die an diesem Abschnitt gelegenen Grundstücke zu belasten und die weiteren ebenfalls an der Einrichtung gelegenen Grundstücke von der Beitragspflicht freizustellen, stellt sich als eine extreme Veränderung der Beitragslasten dar. Inhaltlich handelt es sich nicht um eine Abschnittsbildung im vorgenannten Sinne, sondern allein um eine Veränderung des Abrechnungsgebietes durch Entscheidung der Gemeinde. So hat die Beklagte den Beschluss ihres Bauausschusses vom 07.12.2000 auch verstanden. Schon nach seinem Wortlaut ist nicht von einer Abschnittsbildung, sondern allein von der Festlegung eines Abrechnungsgebietes die Rede. Jedenfalls erstinstanzlich hat die Beklagte auch vorgetragen, sie habe keinen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst, sondern nur das Abrechnungsgebiet festgelegt. Die Bildung des Abrechnungsgebietes liegt jedoch nicht im Ermessen der Gemeinde. Welche Grundstücke in die Aufwandsverteilung einzustellen sind, d.h. das Abrechnungsgebiet bilden, richtet sich allein nach der Vorteilslage und ist der Entscheidung durch die Gemeinde entzogen. Eine solche Entscheidung findet im Gesetz auch keine Grundlage. Zulässig ist danach lediglich die Kostenspaltung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG a.F. (nunmehr § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG n.F.) und nach ständiger Rechtsprechung die Abschnittsbildung sowie die Zusammenfassung mehrerer auszubauender Einrichtungen zu einer Abrechnungseinheit, auch wenn Abschnittsbildung und Einheitsbildung im Gesetzes a.F. nicht erwähnt sind (die Abschnittsbildung ist nunmehr in § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG n.F. geregelt).

33

Ob nach der Neuregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 KAG und der nunmehr ausdrücklichen Regelung der Abschnittsbildung durch Gesetz Abweichendes gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Dem Wortlaut lässt sich dies nicht entnehmen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 1. HS KAG n.F. kann für bestimmte Abschnitte einer Einrichtung der Aufwand ermittelt und abgerechnet werden. Diese Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung. Soweit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 2. HS KAG n.F. Entsprechendes auch für den Ausbau, Umbau und die Erneuerung von Teilstrecken gilt, kann dem nur entnommen werden, dass eine Abschnittsbildung auch bei einem Teilstreckenausbau grundsätzlich zulässig ist. Die Gesetzesänderung ist auf Initiative des Städteverbandes zurückzuführen (LT-Drs. 15/3027); dem lag (wohl) ein anderes Verständnis der Abschnittsbildung zugrunde. Stellt man hierauf ab und hält man nach neuer Rechtslage eine Abschnittsbildung auch dann für zulässig, wenn das konkrete Bauprogramm auf den Abschnitt beschränkt ist, wird zumindest zu fordern sein, dass der Abschnittsbildungsbeschluss vor Entstehung sachlicher Beitragspflichten gefasst wird und dass der Ausbau der übrigen Abschnitte in vergleichbarer Weise zu erwarten ist. Nur in diesen Fällen haben die übrigen Anlieger eine Heranziehung zu Beiträgen in Zukunft ebenfalls zu gewärtigen. Damit wären der Willkürlichkeit der Verschiebung von Beitragslasten durch die Abschnittsbildung Grenzen gesetzt.

34

Nach der im vorliegenden Fall geltenden alten Rechtslage kommt - wie ausgeführt - eine Abschnittsbildung nur in Betracht, wenn das Bauprogramm weitere Abschnitte erfasst. Dies ist hier nicht der Fall.

35

Ein Bauprogramm bedarf keiner förmlichen Festlegung durch Satzung oder Beschluss. Der Umfang des Bauprogramms kann sich auch aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben. Unklarheiten gehen insoweit zu Lasten der Gemeinde (Urt. des Senats v. 18.01.1995, a.a.O.). Dies bedeutet, dass mit dem Abschluss der vergebenen und durchgeführten Straßenbauarbeiten die sachliche Beitragspflicht entsteht, wenn nicht eindeutig festgestellt werden kann, dass es sich nur um eine Teilmaßnahme handelt. Dies rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Bedeutung der Entstehung sachlicher Beitragspflichten. Mit der Entstehung sachlicher Beitragspflichten stehen auch die auf die vorteilhabenden Grundstücke entfallenden Beiträge fest. Nachträgliche Veränderungen der Grundstücksverhältnisse und der Ausbauplanung sowie nachträgliche Abschnittsbildungsbeschlüsse haben hierauf keinen Einfluss. Der Zeitpunkt der Entstehung sachlicher Beitragspflichten muss daher aus Gründen der Rechtssicherheit objektiv feststellbar sein. Die Gemeinde hat es in der Hand, die räumliche Ausdehnung und den Umfang der Maßnahme zu bestimmen. Maßgeblich ist die Ausbauplanung, soweit sie von dem dazu berufenen Gremium der Gemeinde - hier der Bauausschuss der Beklagten - beschlossen oder jedenfalls gebilligt wurde. Auf die Willensbildung innerhalb des maßgeblichen Selbstverwaltungsgremiums ist abzustellen, weil für das Bauprogramm insoweit nichts anderes gelten kann als für Abschnittsbildungs- und Kostenspaltungsbeschlüsse (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 03.09.1991 - 2 M 8/91 -). Dem Bauprogramm kommt vergleichbare Bedeutung zu.

36

Der Gemeinde obliegt auch die Entscheidung, ob eine Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. in mehreren Bauabschnitten ausgeführt wird mit der Folge, dass die Beitragspflicht für den Regelfall erst nach Abschluss der Gesamtmaßnahme entsteht, oder ob der Ausbau in mehreren rechtlich zu trennenden Einzelmaßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - erfolgt. Versäumt es die Gemeinde ihr Bauprogramm abweichend eindeutig festzulegen, können nur der Umfang der konkret in Auftrag gegebenen und durchgeführten Arbeiten als dem Bauprogramm zugehörig angesehen werden.

37

Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen reichen zur Annahme eines von den konkret vergebenen und 1996/97 durchgeführten Straßenbauarbeiten abweichenden Bauprogramms nicht aus. Eine Grundsatzentscheidung, die ... auf voller Länge auszubauen, kann danach bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der im Jahre 1996/97 durchgeführten Straßenbaumaßnahmen nicht festgestellt werden.

38

Der Generalverkehrsplan `88 enthält keine Grundentscheidung über den Ausbau der .... Dies ist auch nicht Aufgabe einer Generalverkehrsplanung.

39

Wie den vorgelegten „geschäftlichen Mitteilungen“ zu entnehmen ist, hat sich der Bauausschuss der Beklagten seit Anfang der 90iger Jahre mit Verkehrsregelungsmaßnahmen in der ... und straßenrechtlichen Fragen (Entwidmung von Teilflächen) beschäftigt. In diesem Zusammenhang ist auch von der Erarbeitung von Vorschlägen für notwendige Maßnahmen zur Verbesserung der Gestaltung des Straßenraums und der Fahrbahndecke (im Quartier) die Rede (geschäftliche Mitteilung vom 31.10.1990). Ein im November 1990 gefertigter Plan des Tiefbauamtes sieht Varianten zur Verkehrsberuhigung im gesamten Verlauf der ... vor. Ein Bauprogramm, gebilligt vom Bauausschuss, betreffend die räumliche Ausdehnung von Straßenbaumaßnahmen ist darin aber nicht zu sehen. Nach dem Votum des Ortsbeirates Mitte sollte im Rahmen des weiteren Verfahrens (Entwidmungsverfahren) über etwaige begleitende bauliche und gestaltende Maßnahmen im Straßen- und Freiflächenbereich diskutiert und entschieden werden (geschäftliche Mitteilung vom 31.01.1991). In der geschäftlichen Mitteilung vom 15.08.1991 kündigte die Verwaltung der Beklagten an, unter Beteiligung des Ortsbeirates zu prüfen, ob mit kleineren Maßnahmen in der ... eine zusätzliche Aufwertung des Quartiers erreicht werden könne. Die im Jahre 1993 durchgeführte Vermessung der ... auf ganzer Länge ist lediglich eine Bestandsaufnahme, die Grundlage einer Ausbauentscheidung sein kann, sie jedoch nicht ersetzt. Im Jahre 1994 erfolgte dann der Umbau/Rückbau des entwidmeten Teils der ... zwischen ... und ....

40

Konkrete Vorstellungen hinsichtlich des Ausbaus der ... in ihrem übrigen Verlauf lassen sich erstmals der Mitteilung des Tiefbauamtes für die Sitzung des Ortsbeirates ...-Mitte vom 24.04.1994 entnehmen. Danach sollte die von den Anliegern und dem Ortsbeirat seit langem gewünschte Ausstattung der ... mit einer lärmmindernden Schwarzdecke in den nächsten Jahren vorangetrieben werden und noch 1996 der Abschnitt zwischen ... und ... realisiert und Provisorien beseitigt werden. Inwieweit dies mit den Ausbauvorstellungen des Bauausschusses übereinstimmte, ist nicht ersichtlich. Konkretisiert wurde nur der Straßenausbau in dem genannten Abschnitt. Bloße vage weitere Ausbauabsichten sind nicht Teil des Bauprogramms, solange die Gemeinde sich insoweit nicht eindeutig festlegt. Deshalb kann allein die Aussage des Tiefbauamtes, die Ausstattung der Straße mit einer lärmmindernden Schwarzdecke in den nächsten Jahren vorantreiben zu wollen, nicht als Grundentscheidung eines Ausbaus auf ganzer Länge in einer Maßnahme durch den Bauausschuss verstanden werden.

41

Das im November 1996 vom Bauausschuss und der Ratsversammlung beschlossene städtebauliche Handlungskonzept ist ebenfalls kein Bauprogramm im vorgenannten Sinne. Das Handlungskonzept ist - wie sich aus seiner Begründung ergibt - die Zusammenfassung der wichtigsten Veränderungen, die aus der Sicht der Stadtplanung, der Grünplanung und der Verkehrsplanung mittelfristig erforderlich sind. Die in den Übersichtsplänen dargestellten Bereiche erfassen sowohl Planungen, an denen bereits - je nach Aktualität intensiv oder vorausschauend - gearbeitet wird, als auch Planungen, die nach damaligem Erkenntnisstand kurz- bzw. mittelfristig in Angriff genommen werden müssten. Das Handlungskonzept erfasst mithin konkrete und in Angriff zu nehmende Planungen; stellt diese in einen Zusammenhang im Hinblick auf die Zielsetzung der Sicherung des dauerhaften Aufenthaltes der Menschen in attraktiven Wohn- und Arbeitsplätzen und Steigerung der allgemeinen Attraktivität der Stadt. Es ist - wie sich aus Nr. 2 des von der Ratsversammlung beschlossenen Antrags ergibt - Grundlage für die Vorbereitung detaillierter Planungen und der Erkundung mittelfristiger Realisierungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Finanzierung und damit auch Grundlage von Ausbauplänen für einzelne Maßnahmen, nimmt diese jedoch weder vorweg noch legt sie ihre räumliche Ausdehnung oder ihren Umfang fest.

42

Im Übersichtsplan 1 ist der Abschnitt der ... zwischen ... und ... markiert und mit der Bemerkung „Blockbebauung, Aufwertung Straßenraum“ versehen. Dem lässt sich Handlungsbedarf entnehmen, nicht aber eine Erweiterung des Bauprogramms und Einbeziehung des Ausbaus dieses Abschnittes in die bereits im September 1996 begonnene Straßenbaumaßnahme. Der Bauausschuss hat sich mit dem Ausbau der unteren ... (Abschnitt ... bis ...) auch - soweit ersichtlich - erst nach Abschluss der Baumaßnahmen im Abschnitt ... bis ... im September 1998 konkret befasst. Da Mittel für den Ausbau nicht vorhanden waren, wurde nur beschlossen, den Umbau der ... in den nächsten Jahren bei Verfügbarkeit von Mitteln fortzusetzen. Der Bauentwurf datiert vom November 1998. Allerdings ist dem Beschluss des Bauausschusses ein Beschluss des Ortsbeirates Mitte vorausgegangen, in dem es heißt: „Die zum 1. Bauabschnitt gehörende Sanierung der unteren ... wird unter Berücksichtigung der Arbeitsplanung der Bauverwaltung fortgeführt“. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die ... zwischen ... und ... in einem Bauabschnitt durchgeführt werden sollte und die Maßnahme lediglich abgebrochen wurde. Entsprechende Beschlüsse des Bauausschusses liegen nicht vor. Der 1995 erstellte Bauentwurf hat nur den Ausbau des Abschnittes zwischen ... und ... zum Gegenstand und lässt die untere ... außen vor. Grundlage des Beschlusses des Ortsbeirates mag der vom Leiter des Tiefbauamtes in der Sitzung des Ortsbeirates am 28. Mai 1996 gegebene Hinweis, der auch auf dem Bauentwurf vermerkt ist, gewesen sein. In diesem Vermerk heißt es: „Hingewiesen wurde auf entsprechenden Umbau zwischen ... und ... Weg sowie ... und ...“. Dies belegt, dass bereits seinerzeit Vorstellungen über den Ausbau der unteren und oberen ... im Tiefbauamt bestanden, die dann auch in das Handlungskonzept eingeflossen sind; dass der Bauausschuss der Beklagten entsprechende Planungen beschlossen oder auch nur zustimmend zur Kenntnis genommen hatte, ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich.

43

Im Übersichtsplan 2 ist der Straßenzug ... insgesamt rot gepunktet. Diese Kennzeichnung hat nach der Legende die Bedeutung: „verkehrliche und städtebauliche Aufwertung des Straßenraums“. Mehr als die Feststellung eines (möglicherweise) bestehenden Ausbaubedarfs lässt sich dem nicht entnehmen.

44

Nach alledem kann jedenfalls nicht mit der erforderlich Eindeutigkeit festgestellt werden, dass nach dem Bauprogramm der Beklagten der Ausbau der ... auf ganzer Länge im Rahmen einer Maßnahme im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG a.F. bis zum Abschluss der Baumaßnahme im Bereich ... bis ... vom maßgeblichen Gremium der Beklagten, dem Bauausschuss, beabsichtigt war. Die sachliche Beitragspflicht ist deshalb mit Abschluss des Ausbaus im Bereich ... bis ... entstanden. Der nachfolgende Beschluss des Bauausschusses vom 07.12.2000 über die Festlegung des Abrechnungsgebietes ist damit irrelevant. Damit erübrigt sich auf die Erörterung, ob in diesem Beschluss überhaupt eine Abschnittsbildung zu sehen ist.

45

Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat, hat der Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aufwandsermittlung in Frage zu stellen. Entsprechendes gilt für die Aufwandsverteilung entsprechend der Vergleichsberechnung der Beklagten, die Grundlage der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

47

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

48

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.