Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 2 LB 4/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2016:1114.2LB4.16.0A
14.11.2016

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 9. Kammer - vom 28. Oktober 2014 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 07. November 2012 und vom 29. Januar 2013 werden aufgehoben, soweit mit ihnen ein Ausbaubeitrag in Höhe von mehr als 24.271,83 € verlangt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 86 %, die Beklagte 14 % der Verfahrenskosten der ersten Instanz und der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag. Er ist Eigentümer des aus dem Flurstück ... der Flur ... bestehenden Grundstücks im Gebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt im Außenbereich; auf ihm betreibt der Kläger einen Reiterhof. Das Grundstück grenzt mit seiner südöstlichen Seite an die Dockenhudener Chaussee und mit seiner südwestlichen Seite an die Datumer Straße.

2

Die Gemeindevertretung der Beklagten beschloss am 25.09.2006 die Erneuerung der Fahrbahn in der Datumer Straße. Die Abnahme der Bauarbeiten erfolgte am 20.05.2008.

3

Mit Bescheid vom 07.11.2012 setzte die Beklagte für das Grundstück des Klägers einen Ausbaubeitrag in Höhe von 28.078,28 € fest. Dagegen legte der Kläger am 10.12.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vortrug, sein Grundstück werde von der Datumer Straße aus nicht erschlossen, da von dieser Straße aus nicht auf das Grundstück heraufgefahren werden könne.

4

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2013 zurückgewiesen. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, von der Datumer Straße aus auf das Grundstück heraufzufahren. Dazu müssten lediglich die auf seinem Grundstück vorhandenen Büsche bzw. Sträucher entfernt werden. Es seien keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse vorhanden, die dem Kläger das Anlegen einer Zufahrt oder das Herauffahren auf das Grundstück verwehren könnten.

5

Der Kläger hat am 04.03.2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er das Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen hat, dass ohne eine Auffahrmöglichkeit das Grundstück nicht gewerblich nutzbar sei. Es genüge nicht jede theoretische Auffahrmöglichkeit, sondern nur eine geregelte baulich eingerichtete. Denn sonst wäre den öffentlichen Belangen der Verkehrssicherheit nicht hinreichend Rechnung getragen. Über einen Gehweg fahren zu müssen, würde bedeuten, dass der Gehweg zweckwidrig einer erhöhten Belastung ausgesetzt sei, dass die Fahrzeuge der Kunden und Lieferanten einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wären und erhebliche Mehrgefahren für Fußgänger dadurch bestünden, dass die „Auffahrt“ nicht ohne Weiteres zu erkennen sei. Es finde Lieferverkehr mit schweren Lastkraftwagen statt, zudem Verkehr mit Pferdetransportern, die zur Schonung der Tiere nicht über einen Kantstein gefahren werden sollten.

6

Zudem bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides aufgrund der Rückwirkung der Straßenbaubeitragssatzung. Zwar gebe es in der Satzung ein Verschlechterungsverbot, der Bescheid enthalte jedoch keine Vergleichsberechnung.

7

Es bestünden auch Bedenken dagegen, die Nutzung des Grundstücks zum Betrieb einer Reitanlage, die zwar ein Gewerbe darstelle, aber stark landwirtschaftlichen bzw. sportlichen Charakter habe, einer klassischen Gewerbenutzung gleichzusetzen. Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung sei dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt werde und ohne Veränderung der für die Beklagte eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden könne.

8

Das Abrechnungsgebiet sei falsch bestimmt worden. Es hätten auch Anlieger der Nienhöfener Straße zu einem Beitrag herangezogen werden müssen. Die Datumer Straße und die Nienhöfener Straße bildeten eine einheitliche Einrichtung.

9

Der Kläger hat beantragt,

10

den Bescheid vom 07.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2013 aufzuheben.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung hat die Beklagte die Begründung des Widerspruchsbescheides wiederholt und ergänzend u.a. vorgetragen, einer besonderen Genehmigung oder Zulassung durch die Gemeinde bedürfe es für eine Zufahrt von der Datumer Straße nicht. Es sei demnach allein von der freien Willensentscheidung des Klägers abhängig, ob er eine Zufahrt zu der Datumer Straße schaffe. Die derzeit geltende Straßenbaubeitragssatzung vom 01.12.2010 sei rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft getreten und erfasse damit den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht für die Baumaßnahmen in der Datumer Straße. Eine Vergleichsberechnung sei nicht erforderlich gewesen, da die Änderungen in der Satzung keinen Einfluss auf die Beitragsfläche, die beitragsfähigen Kosten und auf die Ermittlung des Beitragssatzes gehabt hätten. Es wären zwei gleiche Berechnungen miteinander verglichen worden.

14

Das Verwaltungsgericht hatte durch Beschluss vom 29.10.2013 im Verfahren 9 B 41/13 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet und zur Begründung u.a. ausgeführt:

15

„Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Flurstück ... durch die abgerechnete Maßnahme einen Vorteil erfährt. Eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit liegt nur dann vor, wenn von dem jeweiligen Grundstück aus die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der ausgebauten Straße besteht und die Straße dem Eigentümer die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks ermöglicht. Bei einem Wohngrundstück setzt die bestimmungsgemäße Nutzung voraus, dass das Grundstück von der Straße aus betreten werden kann, bei einem planungsrechtlich zulässig industriell, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstück muss mit Fahrzeugen auf das Grundstück heraufgefahren werden können (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.06.2010 - 9 LB 182/08 - juris; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 396a und 401, a. A. offenbar OVG Schleswig, Beschluss vom 18.11.2010 - 2 LA 57/10 - wonach nicht auf die Nutzung, sondern darauf abzustellen ist, ob das Grundstück in einem beplanten oder faktischen Gewerbe- oder Industriegebiet liegt.). Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die planungsrechtliche Zulässigkeit der ausgeübten Nutzung sich aus einer entsprechenden Festsetzung in einem Bebauungsplan ergibt oder - wie hier - auf der Grundlage von § 35 BauGB (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichter - vom 06.06.2013 - 9 A 183/11 - ). Die Kammer legt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugrunde, dass das Flurstück ... im Außenbereich i. S. des § 35 BauGB liegt und planungsrechtlich zulässig gewerblich für den Betrieb eines Reiterhofes genutzt wird. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Angesichts dessen kann von einem Vorteil für dieses Flurstück durch den Ausbau der Datumer Straße und damit von einer Beitragspflicht des Antragstellers nur ausgegangen werden, wenn von der Datumer Straße aus auf das Flurstück heraufgefahren werden kann.

16

Gegenwärtig besteht keine Zufahrt von der Datumer Straße aus auf das Grundstück des Antragstellers. Etwaige Zugangshindernisse auf dem Grundstück, deren Fortbestand allein vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt - wie z.B. ein vorhandener Zaun oder Büsche - schließen die Beitragspflicht nicht aus (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 26.09.2007 - 2 LB 20/07 - Die Gemeinde 2008, 47). Hindernisse im Straßenbereich sind für den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks ein der Beitragspflicht entgegenstehendes, nicht ausräumbares Hindernis, wenn entweder straßenrechtlich kein Anspruch auf Zugang besteht oder die Gemeinde - vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - nicht dem Grundstückseigentümer rechtsverbindlich zugesagt hat, auf Wunsch einen Zugang zu schaffen (vgl. Urteil der Kammer - Einzelrichterin - vom 11.05.2012 - 9 A 97/10 - m.w.N.). Die ausgebaute Einrichtung wird vorliegend von dem Grundstück des Antragstellers durch einen Gehweg getrennt. Die Herstellung einer Zufahrt zu dem Grundstück ist damit nicht allein von dem Willen des Antragstellers abhängig, da hierzu bauliche Veränderungen an dem Gehweg, insbesondere eine Absenkung des Bordsteins erforderlich sind. An einer entsprechenden rechtsverbindlichen und vor Entstehen der Beitragspflicht abgegebenen Zusage der Antragsgegnerin, dies zu bewerkstelligen, fehlt es, sodass es ernstlich zweifelhaft ist, dass der Antragsteller beitragspflichtig ist.“

17

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hatte diesen Beschluss durch Beschluss vom 18.12.2013 (- 4 MB 80/13 -) geändert und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. In den Gründen heißt es u.a.:

18

„Der Aufwand für eine Straßenausbaumaßnahme ist auf alle Grundstücke umzulegen, deren Eigentümern oder dinglich Berechtigten durch sie besondere Vorteile erwachsen. Dies sind regelmäßig alle Grundstücke, die zu der Einrichtung in einer räumlich engen Beziehung stehen und von denen deshalb angenommen werden kann, dass sie die Einrichtung in stärkerem Maße in Anspruch nehmen können als andere Grundstücke, im Regelfall alle an die Einrichtung angrenzenden und von ihr zugänglichen Grundstücke und Hinterliegergrundstücke (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 06.11.2013 - 4 LB 16/12 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 21.10.2009 - 2 LB 15/09; Habermann, in: ders./Arndt et al., KAG SH, § 8 Rn. 176 f., 342). Ausreichend ist grundsätzlich, dass das Grundstück von der Straße aus fußläufig erreicht werden kann (Senatsbeschl. v. 29.04.2013 - 4 LA 271/13; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 26). Vorteil i.S.d. Straßenausbaubeitragsrechts ist nicht das Erschlossensein, sondern die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks infolge der Ausbaumaßnahme. Ausreichend ist daher die Zugänglichkeit der Straße von Grundstück aus, die bei Anliegergrundstücken - wie demjenigen des Antragstellers - regelmäßig gegeben ist. Ist ein Grundstück ausschließlich etwa land- oder forstwirtschaftlich oder anderweitig gewerblich nutzbar, erfordert die wirtschaftliche Nutzung regelmäßig ein Herauffahren mit Maschinen und ist eine Vorteilslage damit nur bei entsprechend ausreichender Breite der Zugänglichkeit von der ausgebauten Einrichtung aus gegeben (vgl. Habermann, a.a.O., § 8 Rn. 180). Eine solche Fallkonstellation liegt hier nach bisher ersichtlichem Sachstand nicht vor. Auf besondere Erreichbarkeitsanforderungen für eine bauliche, gewerbliche oder sonstige besondere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks ist daher bei der Abgrenzung des Kreises der bevorteilten Grundstücke nicht abzustellen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Das Grundstück liegt nach den eingereichten Plänen allerdings in einer offenkundig mehr als ausreichenden Breite an der ausgebauten Einrichtung an, so dass die Vorteilslage auch für ein Herauffahren mit Fahrzeugen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung gegeben wäre.

19

In Bezug auf den hier von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Artzuschlag nach § 6 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung kommt es für die Frage der ernstlichen Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO allerdings auf die Erreichbarkeit des Grundstückes mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Zweck dienen, an (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Für den Senat ist angesichts des Beschwerdevortrages insb. zu den angrenzenden Grundstücken, zu denen der gleiche Bordstein und Gehweg ohne bauliche Veränderung mit Fahrzeugen überwunden wird, und der aus der Gerichtsakte ersichtlichen Lichtbilder nicht erkennbar, dass der Gehweg in Höhe des Grundstückes des Antragstellers über den vorhandenen, vergleichsweise niedrigen Bordstein für Fahrzeuge zumutbarerweise nicht überfahren werden könnte.

20

Dass ein Fall der zu berücksichtigenden, im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht bestehenden ausschließlichen Abwicklung des durch die gewerbliche Nutzung verursachten erhöhten Verkehrs für das Grundstück des Antragstellers über eine andere Straße - die Dockenhudener Chaussee - vorläge, bei dem der Abwicklung dieses erhöhten Verkehrs über die abzurechnende Einrichtung nicht ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erfolgen konnte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urt. v. 23.07.2008 - 2 LB 56/07 -, Juris Rn. 36 ff. unter Bezug auf BVerwG, Urt. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 -, BVerwGE 106, 147), ist für den Senat nicht mit einer für ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gegenüber der Erhebung des Artzuschlages ausreichenden Wahrscheinlichkeit (entsprechend dem vom Verwaltungsgericht zutreffend umschriebenen Maßstab) zu ersehen.“

21

Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (Bl. 77-79 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen, der innerhalb der eingeräumten Widerrufsfrist widerrufen worden ist.

22

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 28.10.2014 teilweise - soweit ein höherer Beitrag als 21.830,23 € festgesetzt worden war - stattgegeben. Zwar sei das Grundstück dem Grunde nach beitragspflichtig, das Grundstück sei auch zu Recht als gewerblich genutzt eingestuft. Ein Gewerbezuschlag komme jedoch dennoch nicht in Anschlag, weil der durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks ausgelöste erhöhte Verkehr in für die Beklagte erkennbarer Weise tatsächlich nicht über die Datumer Straße abgewickelt werden könne.

23

Um von der Datumer Straße auf das Grundstück herauffahren zu können, müsse der Gehweg überfahren werden, der von der Fahrbahn mit einem erhöhten Bordstein getrennt sei. Eine angelegte Zufahrt von der Datumer Straße mit einer Absenkung des Bordsteins bestehe nicht. Eine angelegte Zufahrt zum Grundstück des Klägers bestehe jedoch von der Dockenhudener Chaussee.

24

Ein Herauffahren auf das Grundstück von der Datumer Straße könne in zumutbarer Weise nicht ermöglicht werden.

25

Die Beklagte habe danach zu Unrecht in der Beitragsberechnung einen Gewerbezuschlag berücksichtigt. Die in Zeile 10 der Berechnung im Ausgangsbescheid enthaltene beitragspflichtige Fläche sei daher um den Zuschlag aus Zeile 7 zu reduzieren, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche von 33.431,70 m² ergebe und ein Beitrag von 21.830,23 €.

26

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 28.11.2014 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der zu der Zeit zuständige 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 18.02.2015 entsprochen hat.

27

Im Berufungsverfahren trägt die Beklagte vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Veranlagung mit einem Artzuschlag für gewerbliche Nutzung zu Recht erfolgt. Dem Auffahren auf das Grundstück von der Datumer Straße stünden keine beachtlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sei es möglich wie auch zumutbar, den nicht abgesenkten, jedoch vergleichsweise niedrigen Bordstein zwischen Fahrbahn und Gehweg sowohl mit PKW als auch mit größeren LKW oder Fahrzeugen mit Transportanhängern ohne Probleme zu überfahren.

28

Das Verwaltungsgericht habe ferner übersehen, dass dann, wenn das Grundstück des Klägers nicht mit einem Artzuschlag belegt werden dürfe, die Verteilungsfläche sich entsprechend verringere und der Beitragssatz steige. Für diesen Fall wäre der Kläger zu einem Beitrag i.H.v. 24.271,83 € zu veranlagen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit mit ihm die Bescheide vom 7. November 2012 und vom 29. Januar 2013 über den Betrag von 24.271,83 Euro hinaus aufgehoben worden sind.

31

Der Kläger hat am 27.04.2015 Anschlussberufung eingelegt und beantragt,

32

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2014 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2013 aufzuheben.

33

Der Kläger trägt vor, seinem Grundstück erwachse von der Datumer Straße kein Vorteil, da es an der für ein gewerblich genutztes Grundstück erforderlichen Auffahrmöglichkeit fehle. Einem Auf-das-Grundstück-Herauffahren stünden sowohl die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück entgegen wie auch der Umstand, dass eine ordnungsgemäße Zufahrt vorhanden sei. Umfang und Wesen des anstehenden Verkehrs seien über Kantstein und Bürgersteig hinweg nicht abzuwickeln.

34

Im Übrigen berufe er sich als Reiterhof auf das in der Satzung enthaltene Sportstättenprivileg.

35

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist zurückzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen den Kläger deshalb in seinen Rechten, soweit mit ihnen ein Betrag von mehr als 24.271,83 € verlangt wird. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb entsprechend zu ändern.

37

Die Rechtmäßigkeit der Bescheide beurteilt sich nach § 8 Abs. 1 KAG i. V. mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung - SBS) vom 01.12.2010. Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht.

38

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Grundstück des Klägers von der ausgebauten Datumer Straße ein beitragsauslösender Vorteil zuwächst, da es an diese Straße angrenzt, so dass deshalb an dieses Grundstück herangefahren werden und es betreten werden kann. Für die Annahme, eine Anbaustraße biete einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück die Möglichkeit ihrer Ingebrauchnahme, ist jedenfalls dann ausreichend Genüge getan, wenn diese Einrichtung dem betreffenden Grundstück tatsächlich und rechtlich gewährleistet, dass mit Personen - und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze dieses Grundstücks herangefahren und von da ggfs. über einen Gehweg und/oder Radweg das Grundstück betreten werden kann (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 552 ff zu § 8 KAG).

39

Es hat ebenfalls zutreffend erkannt, dass die Beklagte den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend bestimmt hat, da die vom Kläger als ebenfalls beitragspflichtig bezeichneten Grundstücke an der Nienhöfener Straße sich außerhalb des Gemeindegebietes befinden. Die Ortsgrenze verläuft an der Au, die Nienhöfener Straße liegt außerhalb des Gemeindegebietes der Beklagten auf dem Gebiet der Nachbargemeinde. Die Einrichtung wird somit aus rechtlichen Gründen durch die Ortsgrenze begrenzt.

40

Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend erkannt, dass der Kläger durch die Neufassung der Satzung nicht nachteilig betroffen ist und das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG deshalb keine Vergleichsberechnung erfordert.

41

Der Senat nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug.

42

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis desweiteren zutreffend erkannt, dass die Auferlegung eines Artzuschlages für die gewerbliche Nutzung dieses Grundstücks nicht verlangt werden kann. Zwar ist offenkundig, dass das Grundstück des Klägers gewerblich genutzt wird; insoweit kann auch dazu gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Es hat jedoch jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 20.05.2008, an der für die gewerbliche Nutzung erforderlichen besonderen Form des Erschlossenseins gefehlt, nämlich der Möglichkeit, von der Straße aus auf das betreffende Grundstück herauffahren zu können.

43

Hierbei ist zunächst unbeachtlich, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zufahrt baulich nicht angelegt gewesen war und/oder ein Überfahren tatsächlich nicht stattfand. Es ist auch unbeachtlich, ob die vom Kläger (Bl. 12 der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /-4 MB 80/13 -) und von der Beklagten (Bl. 28 ff der Gerichtsakte - 9 B 41/13 - /- 4 MB 80/13 -) im Eilverfahren eingereichten Bildaufnahmen es eher nahelegen, dass ein Überfahren des Kantsteines mit schweren Fahrzeugen tatsächlich möglich ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger aus Rechtsgründen gehindert war, von der Datumer Straße aus eine Zufahrt anzulegen. Die Anlage einer solchen Zufahrt liegt nicht allein im Entschluss des Klägers.

44

Die Gewährleistung des Anliegergebrauchs, der die Zulässigkeit von Zufahrten von privaten Grundstücken auf öffentliche Straßen betrifft, richtet sich nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Straßenrechts, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt und dessen Regelungsgehalt das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken umfasst (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341). Ob bei bereits bestehender Zufahrt das Anlegen einer weiteren zulässig ist, beurteilt sich deshalb nicht unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (ebenso OVG Nds, Urt. V. 18.07.2012 – 7 LB 29/11 -, NordÖR 2012, 463 = NdsVBl 2012, 330 = VerkMitt 2013 Nr. 13).

45

§ 24 Abs. 1 StrWG stellt lediglich eine Sonderregelung für die Zufahrten zu klassifizierten Straßen außerhalb der Ortsdurchfahrten dar; sie gelten als Sondernutzung und bedürfen deshalb einer entsprechenden Erlaubnis. Für die Zufahrten zu Gemeindestraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage kann deshalb nur im Wege des Umkehrschlusses gefolgert werden, dass sie zu den Straßennutzungen im Rahmen des grundsätzlich erlaubnisfreien Gemeingebrauchs rechnen (BVerwG, Urt. v. 15.12.1972 - 4 C 11.68 -, DVBl 1973, 496 = DÖV 1973, 238).

46

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Grundstückseigentümer in diesem Falle eine Zufahrt aus freiem Entschluss errichten kann. Auch die Zufahrt zu einer Gemeindestraße kann nur im Benehmen mit dem Straßenbaulastträger angelegt werden. Dies gilt schon deshalb, weil Baumaßnahmen am Straßenkörper (Absenkung des Gehweges, Verstärkung des Gehweges) erforderlich werden. Schon deshalb liegt es nicht im alleinigen Entschluss des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks, eine Zufahrt anzulegen.

47

Zwar zählt der Anschluss eines Grundstücks an eine Gemeindestraße zum Gemeingebrauch in der Form des Anliegergebrauchs (vgl. Gröller, Rn 17 zu § 24 StrWG). Daraus folgt jedoch nicht, dass von einem Grundstückseigentümer jedwede Zuwegung angelegt werden kann. Der erlaubnisfreie Anliegergebrauch ist nur in seinem Kern durch § 20 Abs. 1 StrWG geschützt.

48

Aus der Begriffsbestimmung der Zufahrten als den für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten oder geeigneten Verbindungen von anliegenden Grundstücken mit einer Straße ergibt sich, dass jede Straßenbenutzung durch eine Zufahrt nach der objektiven Seite hin eine besondere räumliche Beziehung zwischen der Straße und dem durch die Zufahrt mit ihr verbundenen Grundstück voraussetzt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. vom 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, HessVGRspr 1992, 3 = ESVGH 42, 235). In subjektiver Hinsicht folgt aus ihr, dass die Inanspruchnahme der Straße für eine Zufahrt nur von demjenigen gefordert werden kann, der über ein für den Anschluss an die Straße in Betracht kommendes Grundstück verfügen kann. Daher ist auch innerhalb der geschlossenen Ortslage nicht schlechthin jedermann unter Berufung auf den Gemeingebrauch berechtigt, eine Zufahrt zu einer Gemeindestraße anzulegen, zu verändern oder dauernd zu benutzen, sondern nur derjenige, der ihrer bedarf, um sein der Straße benachbartes Grundstück von dieser Straße aus zu erschließen. Die durch diese Einschränkungen geprägte Eigenart des durch Zufahrten verwirklichten Gemeingebrauchs wird durch den Begriff des “Anliegergebrauchs“ umschrieben, der eine zwar erlaubnisfreie, dennoch aber über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende und eben darum nicht jedermann ohne weiteres zustehende Straßenbenutzung bezeichnet. Dabei ist kennzeichnend - und zugleich Voraussetzung - für den Anliegergebrauch, dass das Grundeigentum in besonderer Weise auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße angewiesen sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV 15.75 -, BVerwGE 54, 1).

49

Dieser Anliegerbrauch reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet wird danach vor allem der notwendige Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92), nicht hingegen eine Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs unter Aufrechterhaltung vorteilhafter Verkehrspositionen (OVG NRW, Beschl. v. 19.02.2004 – 11 B 2601/03 -, mwN.; BayVGH, Beschl. v. 23.06.2015 – 8 CE 15.1023 -, BayVBl 2016, 100 mwN).

50

Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen stand und steht es nicht im alleinigen Entschluss des Klägers, eine Zufahrt zur Datumer Straße anzulegen. Ein entsprechender Antrag an die Beklagte als Straßenbaulastträgerin, die entsprechenden baulichen Maßnahmen am Straßenkörper vorzunehmen, kann nicht als bloße Förmelei bezeichnet werden. Vielmehr hätte es die Gemeinde in der Hand, das Anlegen einer solchen Zufahrt abzulehnen.

51

Die straßenrechtlichen Vorschriften enthalten unmittelbar keine Aussage über die sachlichen Voraussetzungen, unter denen dem Anlegen einer Zufahrt vom Straßenbaulastträger zuzustimmen wäre. Die Entscheidung liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden; sie hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 73 LVwG).

52

Die notwendige Anbindung des klägerischen Grundstücks an das Straßennetz und damit der Kernbereich des rechtlich geschützten Straßenanliegergebrauchs ist auch ohne die anzulegende Gehwegüberfahrt von der Datumer Straße bereits durch die bestehende Zufahrt von der Dockenhuder Chaussee hinreichend gewährleistet. Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten (BayVGH, Beschl. v. 23.06.2015 - 8 CE 15.1023 -, BayVBl 2016, 100 mwN). Der grundstücksbezogenen Garantie des Anliegergebrauchs ist vielmehr bereits durch die vorhandene Zufahrt von der Dockenhudener Chaussee Genüge getan.

53

Aus alledem folgt, dass das Anlegen einer Zufahrt von der Datumer Straße aus nicht allein im Willen des Klägers stand und sein Grundstück deshalb bei einem Ausbau dieser Straße trotz bestehender gewerblicher Nutzung nicht zu einem Artzuschlag herangezogen werden durfte.

54

Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der grundsätzlichen Heranziehung. Wird auf eine vorhandene oder zulässige Wohnbebauung abgestellt, so genügt die Möglichkeit zum Heranfahren an das Grundstück (so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 18.11.2010 - 2 LA 57/10 -). Es genügt danach hier für die Begründung der Beitragspflicht, dass auf der Datumer Straße an das Grundstück des Klägers herangefahren werden kann, da dieses auch eine Nutzung zu Wohnzwecken (z. B. durch ein Wohnhaus für einen Betriebsleiter) zulässt.

55

Die Ansicht des Klägers, sein Grundstück sei als Sportplatz i.S.d. § 6 Abs. 4 lit. b) der Satzung mit einem Vervielfältiger von 0,3 anzusetzen, geht fehl. Hierzu ist bereits anzumerken, dass es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine „Privilegierung“ handelt, da dann das öffentliche Interesse an dem Bestehen von Sportstätten zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen ginge. Dass die Flächen von Sportplätzen ebenso z.B. wie die von Friedhöfen, Kleingärten, Teichanlagen und Gartenbaubetrieben mit einem niedrigeren Vervielfältiger als 1 eingerechnet werden, hat ihren Grund nicht in der Bevorzugung solcher Nutzungen, sondern darin, dass diese Grundstücke typischerweise eine Fläche aufweisen, der über die eines Wohngrundstücks weit hinausgeht, und zudem der von ihnen ausgelöste Ziel- und Quellverkehr auf die Fläche umgerechnet bei weitem nicht das Maß erreicht, der bei einem wohnlich genutzten Grundstück zu verzeichnen ist. Derartige Verhältnisse liegen bei dem Grundstück des Klägers nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschilderten Nutzungsformen (Reitställe, Wohnungen, Gastronomie) lassen eine Vergleichbarkeit mit z.B. einem Fußballplatz, Tennisplatz etc. nicht zu.

56

Hinsichtlich der Höhe des Beitrages ergibt sich Folgendes:

57

Die Beklagte hatte bisher in die Kalkulation des Beitragssatzes die Fläche des klägerischen Grundstücks gemäß § 6 Abs. 4 der Satzung mit einem Gewichtungsfaktor von 1,3 eingesetzt. Dieses Rechenwerk ist dahingehend zu berichtigen, dass die Fläche des klägerischen Grundstücks lediglich mit dem Faktor 1 eingesetzt wird. Die Gesamt-Abrechnungsfläche ist deshalb von 95.120,50 m² um 9.568,50 ² auf 85.552 m² zu verringern. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 62.111,81 m² ergibt sich statt des ursprünglich berechneten Beitragssatzes von 0,652980 €/m² ein Satz von 0,72601237 €/m². Bei einer beitragspflichtigen Grundstückfläche ergibt dies einen Beitrag von 24.271,83 €. Dieser Sach- und Rechtslage hat die Beklagte durch ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrag entsprochen.

58

Die Anschlussberufung des Klägers hat nach dem Ausgeführten keinen Erfolg. Das Grundstück des Klägers grenzt an die ausgebaute Straße an und unterliegt aufgrund der bestehenden Wohnnutzung der Beitragspflicht.

59

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

60

Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


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Referenzen - Gesetze

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 2 LB 4/16 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 2 LB 4/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 2 LB 4/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Juni 2015 - 8 CE 15.1023

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2016 - 2 LB 4/16.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 03. Sept. 2018 - 2 MB 36/17

bei uns veröffentlicht am 03.09.2018

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 5. Dezember 2017 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Ausbaubeitragsbescheid vom 30. März 201

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. April 2015 für beide Rechtszüge auf jeweils 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen Straßenbaumaßnahmen, die die Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück beschränken.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an die V-straße in N. angrenzenden Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung H., für das ihm 1998 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Kfz-Abstellplatzes und eines Containerbüros unter der Auflage erteilt worden war, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan herzustellen und auf Dauer zu unterhalten. In der Behördenakte befindet sich ein Plan mit einem Ausschnitt aus der Stadtgrundkarte, auf dem auf dem Grundstück des Antragstellers Stellplätze, ein Containerbüro und an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eine Einfahrt über den Gehweg eingetragen sind.

Im Rahmen der Planung des Endausbaus der V-straße stellte die Antragsgegnerin fest, dass das Grundstück des Antragstellers zwei Grundstückszufahrten aufweist. Die Antragsgegnerin bot dem Antragsteller die Anpassung einer Zufahrt an die durch die Baumaßnahmen zu erwartenden veränderten Höhenverhältnisse an der Grundstücksgrenze an.

Der Antragsteller strebt die bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten an, weil er das Grundstück seit ca. 20 Jahren an zwei Autohändler vermietet hat, die das Anwesen unter sich aufgeteilt und in der Mitte mit einem Zaun und Holzbauten, in denen sich die jeweiligen Büroräume befinden, getrennt haben. Die Antragsgegnerin lehnt eine Höhenangleichung beider Zufahrten unter Verweis auf die erteilte Baugenehmigung, die Notwendigkeit der Errichtung von Längsparkplätzen und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes ab und schlägt die Errichtung einer gemeinsamen Zufahrt für beide Mieter in der Mitte der östlichen Grundstückgrenze vor.

Nach erfolglosen Verhandlungen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Ansbach eine Feststellungsklage erhoben, über die bislang noch nicht entschieden ist. Im Hinblick auf die Ankündigung der Antragsgegnerin, die Straßenbaumaßnahmen im März 2015 vorzunehmen, hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zielt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Durchführung baulicher Maßnahmen zu unterlassen, die die Nutzbarkeit einer oder beider aktuell vorhandenen Zufahrten beeinträchtigen, hilfsweise jede Maßnahme zu unterlassen, die auf die Schaffung eines finalen Bauzustands gerichtet ist, der beide oder nur eine der Zufahrten unberücksichtigt lässt.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 13. April 2015 abgelehnt. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragteller hat keinen Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO glaubhaft gemacht. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts infrage zu stellen.

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Anspruchs des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin voraus, beide Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße baulich zu berücksichtigen, diese also in der Höhe anzupassen, den Bordstein abzusenken und in diesem Bereich den Platz freizuhalten. Ein solcher Anspruch ist auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

1. Das Verwaltungsgericht führt zutreffend aus, dass der Antragsteller aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs keinen Anspruch auf Berücksichtigung beider auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten bei den Straßenbauarbeiten an der V...straße ableiten kann. Dieses einfachrechtliche Institut sichert die Erreichbarkeit eines innerörtlichen (Buch-)Grundstücks nicht uneingeschränkt, sondern nur in seinem Kern (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47; U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540 m. w. N.). Sein Schutz erstreckt sich lediglich auf einen notwendigen Zugang von der Straße zum Grundstück, gewährt aber keinen Anspruch auf optimale Zufahrt und schützt nicht vor Einschränkungen oder Erschwernissen bei den Zufahrtsverhältnissen, solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (BayVGH, B. v. 24.11.2014 - 8 CE 14.1882 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Ist der aus dem Anliegergebrauch abzuleitende Schutz danach lediglich auf den Erhalt einer angemessenen Zufahrt des Anliegergrundstücks (im Sinne eines Buchgrundstücks) zur Straße beschränkt, lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers auf eine zweite höhenangepasste Zufahrtsmöglichkeit ableiten. Der Umstand, dass das Grundstück bei Wegfall der zweiten Zufahrt nicht mehr wie bisher von den beiden Mietern des Antragstellers getrennt genutzt werden kann, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Denn die Teilung des Grundstücks des Antragstellers ist lediglich faktisch durch die Errichtung von Holzbauten sowie eines Zauns erfolgt, wodurch es dem Mieter des südlichen Grundstücksteils nicht mehr möglich ist, die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze liegende Zufahrt zu nutzen. Eine grundbuchrechtliche Aufteilung des Grundstücks, welche zur Folge hätte, dass jeder Grundstücksteil für sich einer verkehrsmäßigen Erschließung bedarf, fand hier aber gerade nicht statt. Auch in der Baugenehmigung vom 15. April 1998 ist eine derartige Teilung des Grundstücks nicht vorgesehen. Dementsprechend ist es auch unter Berücksichtigung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs dem Antragsteller zuzumuten, die Nutzung seines Grundstücks umzuorganisieren und sich auf eine einzige Zufahrtsmöglichkeit zu beschränken (BayVGH, B. v. 19.8.2009 - 8 ZB 09.1065 - BayVBl. 2010, 84/85 m. w. N.), worauf auch der Vorschlag der Antragsgegnerin zielt, auf Höhe der Mitte der östlichen Grundstücksgrenze eine gemeinsame Zufahrt zu erstellen, welche von beiden Mietern gemeinsam genutzt werden kann.

2. Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch nicht aus dem Anliegergebrauch im Zusammenwirken mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) ableiten. Denn es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des Endausbaus der V-straße bei anderen anliegenden Grundstücken mehr als eine Zufahrtsmöglichkeit baulich berücksichtigt. Vielmehr begründet die Antragsgegnerin ihre ablehnende Haltung gerade damit, dass sie anderenfalls auch den Eigentümern benachbarter Grundstücke aus Gründen der Gleichbehandlung eine zweite Zufahrt gestatten müsste und damit die Parkmöglichkeiten an der Straße stark eingeschränkt würden. Ein Anordnungsanspruch aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung (BayVGH, U. v. 15.3.2006 - 8 B 05.1356 - BayVBl. 2007, 45/47) steht dem Antragsteller daher nicht zu. Die Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt vielmehr einen sachlichen Grund für die Ablehnung dar, mehr als eine Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers in der Höhe anzupassen und freizuhalten. Es ist nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Parksituation im Gewerbegebiet die Anlage von Längsparkplätzen entlang der Straße als erforderlich ansieht und die Schaffung eines Bezugsfalles vermeiden will. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach einer zweiten Ausfahrt nicht nachkommt.

3. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann dieser die Höhenangleichung und Platzfreihaltung für beide Zufahrten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes beanspruchen.

Der Antragsteller beruft sich insoweit auf eine durch die Bauaufsichtsbehörde erfolgte Beanstandung im Jahr 1999, welche die bis zu diesem Zeitpunkt unterbliebene Herstellung der Außenanlagen gemäß dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan rügte und sich schließlich mit der - nach Androhung von Zwangsmitteln - erfolgten Anpflanzung von vier Bäumen auf dem Grundstück des Antragstellers begnügte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, lässt sich aus dem Umstand, dass weder in diesem Zusammenhang noch in der Folgezeit die - nach dem Vorbringen des Antragstellers bereits zu diesem Zeitpunkt von außen erkennbar angelegte - zweite Zufahrt beanstandet wurde, kein Anspruch des Antragstellers auf bauliche Berücksichtigung beider Zufahrten im Rahmen des Endausbaus der V-straße ableiten. Es handelt sich allenfalls um ein Versehen der Behörde.

Dass die Antragsgegnerin anlässlich einer am Vortag stattgefundenen Baukontrollfahrt, bei der die (vom Antragsteller nicht angezeigte) Nutzung seines Bauvorhabens nach Fertigstellung festgestellt worden war, in einem Schreibauftrag vom 16. April 1999 (Bl. 49 der Akte der Bauaufsichtsbehörde) vermerkt hatte, die Ausführung sei „soweit sichtbar und zugänglich … plangemäß erfolgt“, kann auch deshalb nicht als Zustimmung zur Zufahrtsgestaltung gewertet werden, weil es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der keine Außenwirkung entfaltet hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers auf den Bestand der von ihm provisorisch angelegten Zufahrten konnte somit hieraus nicht erwachsen.

Auch die unterbliebene Beanstandung der zweiten Zufahrt kann einen Anordnungsanspruch nicht begründen. Entsprechend obigen Ausführungen gewährleistet der Anliegergebrauch grundsätzlich nur die Zugänglichkeit des Anliegergrundstücks vom öffentlichen Straßenraum als solchen, jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten günstigen Zufahrtsmöglichkeit (BayVGH, B. v. 6.10.2011 - 8 CS 11.1220 - BayVBl. 2012, 666/667; vgl. auch BVerwG, U. v. 8.9.1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136/139). Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Bestehen einer Zufahrt ist allenfalls im Einzelfall insoweit denkbar, als eine solche in den Bauvorlagen ausgewiesen war (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/541). Ungeachtet der Frage, ob im Rahmen der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung die an der nordöstlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Zufahrt rechtsverbindlich vorgeschrieben wurde (vgl. unten 5.), war in den Bauvorlagen jedenfalls keine zweite Zufahrt vorgesehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers darauf, dass die von ihm angelegte zweite Zufahrt von der Antragsgegnerin beim Endausbau der V-straße baulich mit einer Höhenanpassung und Freihaltung berücksichtigt wird, lässt sich allein daraus, dass die Antragsgegnerin die zweite Zufahrt zum Grundstück des Antragstellers nicht beanstandet hat, daher nicht ableiten.

4. Auf die von den Beteiligten thematisierte Frage, ob hier eine „Änderung“ im Sinne des Art. 17 Abs. 5 BayStrWG vorliegt, obwohl der Endausbau der V-straße erst zum jetzigen Zeitpunkt erfolgt, die auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Zufahrten daher also bislang nur provisorisch angelegt waren, kommt es nicht an. Denn im Streit steht vorliegend keine Anordnung der Antragsgegnerin im Sinne dieser Vorschrift, sondern vielmehr die Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, dass beide Zufahrten im Rahmen der baulichen Maßnahmen in Form einer Höhenangleichung und Freihaltung berücksichtigt werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers lässt sich aus der Bestimmung des als Abwehrrecht ausgestalteten Art. 17 Abs. 5 BayStrWG ein solcher Anspruch nicht herleiten; er wird dort nicht geregelt.

5. Auch die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die sich gegen die von der Antragsgegnerin und vom Verwaltungsgericht angenommene Baurechtswidrigkeit der zweiten Zufahrt wenden, sind verfehlt, weil hier nicht die Rechtmäßigkeit der vom Antragsteller auf seinem Grundstück angelegten Zufahrten, sondern vielmehr der von ihm mit der begehrten Sicherungsanordnung behauptete Anspruch inmitten steht, die Antragstellerin müsse im Rahmen des laufenden Endausbaus der V-straße beide aktuell auf seinem Grundstück befindlichen Zufahrten baulich berücksichtigen.

Daher kommt es hier nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Errichtung der zwei Zufahrten auf dem Grundstück des Antragstellers im Widerspruch zu der Baugenehmigung vom 15. April 1998 steht, die unter der Auflage erteilt wurde, die Außenanlagen entsprechend dem genehmigten Freiflächengestaltungsplan GO 2a vom 5. Februar 1998, geändert am 23. März 1998, anzulegen und auf Dauer zu unterhalten. Damit kann auch dahinstehen, ob der in der Behördenakte enthaltene Plan, der lediglich eine Zufahrt an der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks vorsieht, tatsächlich ein Ausschnitt dieses genannten Freiflächengestaltungsplans ist und welche rechtliche Bedeutung der dortigen Festsetzung der Zufahrt zukommt. In diesem Zusammenhang kann daher auch lediglich ergänzend darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller zwar zu Recht davon ausgeht, dass Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten können, dass dieser Umstand aber nicht ausschließt, dass die Straßenbaubehörde ihr Bestimmungsrecht hinsichtlich Lage und Breite der Zufahrt aus straßenrechtlichen, städtebaulichen oder straßenverkehrsrechtlichen Gründen beschränken kann (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 8 B 09.1980 - BayVBl. 2010, 539/540). Erst recht lässt sich hieraus kein Anspruch des Antragstellers ableiten, dass im Rahmen des Endausbaus der Straße beide Zufahrten in der Höhe angepasst und freigehalten werden.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

7. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die vom Antragsteller geltend gemachte ökonomischen Bedeutung des Rechtsstreits. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert gegenüber der Hauptsache halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.