Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 2 MB 17/18

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:1105.2MB17.18.00
published on 05/11/2018 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 05. Nov. 2018 - 2 MB 17/18
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 17. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.433,42 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses nicht in Frage.

2

Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf, nachdem der Antragsgegner mit Bescheid vom 12. Juli 2018 an seiner Entlassungsentscheidung vom 7. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2017 wegen charakterlicher Ungeeignetheit des Antragstellers festgehalten hat, die Polizeiausbildung des Antragstellers mit  Ablauf des Monats Juli 2018 endete und er nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragsstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 17. Juli 2018, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgelehnt.

4

Im Rahmen seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller hilfsweise die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juli 2018 gegen den Bescheid vom 12. Juli 2018 anzuordnen oder hilfsweise wiederherzustellen.

5

Der Antragsteller kann weder mit seinem Haupt- noch mit seinen Hilfsanträgen durchdringen. Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde nicht angegriffen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf § 123 Abs. 1 VwGO gestützt hat und er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht hier – wie mit den Hilfsanträgen begehrt – seine Entscheidung auf § 80 Abs. 5 VwGO hätte stützen können und sollen. Unabhängig davon wäre ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

6

1. Das Begehren des Antragstellers, vorläufig zum Beamten auf Widerruf ernannt zu werden, ist nicht bereits wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig, was im Ergebnis aber nicht zu einer Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt (siehe 2.). 

7

Eine Ernennung zum Beamten auf Widerruf würde nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Im Gegensatz zur dort begehrten Ernennung zum Beamten auf Probe kann die Ernennung des Beamten auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit widerrufen werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris  Rn. 25 ff.). Einer Ernennung zum Beamten auf Widerruf stehen hier keine Rechtsgründe entgegen. Zwar geht das Verwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass die in § 4 Abs. 4 BeamtStG genannten Anlässe für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf abschließend sind und dieses nur der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 BeamtStG dienen darf. Die im Falle des Antragstellers im Raum stehende Tätigkeit als Beamter auf Widerruf bei der Polizei zählt zu den typischen hoheitsrechtlichen Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtStG. Dabei ermöglicht § 4 Abs. 4 BeamtStG die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf nicht nur bei Aufgaben, die ihrer Natur nach vorübergehend sind (was die Aufgaben der Polizei nicht sind), sondern auch dann, wenn nach der Vorstellung des Dienstherrn die Aufgaben i.S.d. Vorschrift nur vorübergehend wahrgenommen werden sollen. Ob die Aufgabenstellung selbst nur vorübergehender Natur ist oder eine Dauerangelegenheit darstellt, ist deshalb ohne Belang. Beide Alternativen können für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in Betracht gezogen werden (v. Roetteken in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, 21. Update 11/17, § 3 Rn. 76). Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf stünde hier auch nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz aus § 4 Abs. 1 S. 2 BeamtStG, wonach das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regel bildet. Die Wahl des Beamtenverhältnisses auf Widerruf hätte im vorliegenden Fall allein zum Ziel, in einem streitigen Verfahren die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu überbrücken.

8

2. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Antrag in der Sache unbegründet ist und der Antragsteller keinen Anspruch hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Beamten auf Widerruf ernannt zu werden.

9

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund, also die besondere Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung, glaubhaft gemacht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lässt der beamtenrechtliche Ersatzanspruch, mit dem der Antragsteller sich im Falle des späteren Obsiegens in der Hauptsache ggf. beim Dienstherrn schadlos halten kann, nicht den Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung entfallen, Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem gebietet der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB dem Antragsteller, seine Ansprüche im Wege des Primärrechtsschutzes geltend zu machen und sich nicht auf die spätere Geltendmachung von Sekundäransprüchen zu verlagern (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 – juris Rn. 22 ff.).

10

Allerdings hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 

11

Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris Rn. 11). Auch aus dem Landesrecht, insbesondere § 8 Abs. 3 PolLVO, der bestimmt, dass die Beamten nach Bestehen der Laufbahnprüfung I unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe ernannt werden, ergibt sich kein solcher Anspruch. Denn daneben gilt § 9 BeamtStG, wonach Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen ist eine Ernennung ausgeschlossen. Die charakterliche Eignung ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 2 B 18.16 - juris Rn. 26; Beschluss vom 25. November 2015 - 2 B 38.15 – juris Rn. 9; Urteil vom 30. Januar 2003, a.a.O.). Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - 2 C 43.99 - juris Rn. 23). Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 B 17.16 – juris Rn. 26). Die Entscheidung über die Eignung trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 2 A 1.02 - juris Rn. 11, m.w.N., stRspr). Dabei darf der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 - juris Rn. 15).

12

Unter Anlegung dieses Maßstabs und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe ist es nicht wahrscheinlich, dass die Einschätzung des Antragsgegners sich hinsichtlich der fehlenden charakterlichen Eignung des Antragstellers als fehlerhaft erweist. 

13

Das Verwaltungsgericht wendet nicht - wie vom Antragsteller vorgetragen - den Begriff der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn falsch an. Es ist nicht erkennbar, was der Antragsteller mit den Ausführungen (unter Ziffer 7 und 8 der Beschwerdeschrift) zu der (Nicht-)Strafbarkeit des Betretens des Hochhausdaches durch den Antragsteller genau rügen möchte. Denn für die Beurteilung der charakterlichen Eignung kommen - wie oben ausgeführt - nicht nur strafrechtlich relevante Verhaltensweisen und auch nicht nur während des Diensts gezeigtes Verhalten in Betracht, sondern es ist gerade Aufgabe des Dienstherrn alle Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen, zu würdigen. Hier liegt ein Unterschied zu den bisher erfolgten disziplinarischen Maßnahmen, bei denen für die Berücksichtigung von Verhalten außerhalb des Dienstes die strengeren Anforderungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG galten. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass auch die in der Sachverhaltsdarstellung des Verwaltungsgerichts (Gründe zu I.) als Sachverhalt 1 und 4 bezeichneten Umstände vom Antragsgegner bei seiner Entscheidung berücksichtigt und dies vom Verwaltungsgericht gewürdigt wurde. Insbesondere ist die strafrechtliche Bewertung des Betretens des Hochhausdaches und davor des Treppenhauses durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden (vgl. Fischer StGB, 65. Aufl. § 123 Rn 6). Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner bei der Beurteilung dieser Sachverhalte unangemessene Anforderungen an die Wertmaßstäbe zugrunde gelegt hat. Der Antragsgegner hat aus diesen Sachverhalten im Bescheid vom 12. Juli 2018 die Aspekte hervorgehoben und in seine Entscheidung einbezogen, die sich auf die persönliche Interaktion des Antragstellers mit den jeweils Beteiligten bezogen. Dieses dem Gesetz nach strafbare Verhalten des Antragstellers („dynamisches Geschehen bei jungen Leuten in der Freizeit auf dem Hochhausdach“) mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zu rechtfertigen, mag noch eine unglückliche Wortwahl im Beschwerdevorbringen sein, ist aber jedenfalls nicht geeignet, die aus den dargestellten Sachverhalten 1 bis 5 und dem anschließenden Verhalten des Antragstellers gezogene Gesamtwürdigung in Zweifel zu ziehen.

14

Da die Eignung jedes einzelnen Beamten individuell festzustellen ist, ist es – entgegen der Auffassung des Antragstellers  – irrelevant, wie das Eignungsurteil hinsichtlich der anderen Lehrgangsteilnehmer, die an einem Vorfall auch beteiligt waren, ausgefallen ist (vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – juris Rn. 37).

15

Die Gründe, die der Antragsteller gegen die Berücksichtigung der dienstlichen Stellungnahme seiner Dienstvorgesetzten, Frau Kriminaloberrätin …, vom 6. Mai 2018 vorbringt, sind nicht geeignet die Richtigkeit der Entscheidung des Antragsgegners in Frage zu stellen. Soweit der Antragsteller rügt, die Sachverhaltsermittlung der Frau … sei für den Antragsgegner erkennbar widersprüchlich und mangelhaft, und die Widersprüche in der Sachverhaltsermittlung seien nicht ausreichend gewichtet, hat er dies weder glaubhaft gemacht noch kann der Senat dies nachvollziehen.

16

Die Stellungnahme von Frau … ist nicht aus sich heraus erkennbar widersprüchlich. Worin konkret der Antragsteller meint Widersprüche zu sehen, ist der Antragsschrift nur schwerlich zu entnehmen. Der Senat kann jedenfalls keinen Widerspruch erkennen, wenn Frau … in ihrer Stellungnahme (Bl. 22 VV) die „nach wie vor auffallende Selbstsicherheit“ des Antragstellers, „mit der er für die eigenen Wünsche und seine Perspektive zu den Vorfällen eintritt“ als bemerkenswert hervorhebt und mangelndes Bedauern des Antragstellers über das eigene Verhalten erwähnt, obwohl – wie der Antragsteller meint (Beschwerdeschrift, Seite 9) – er unwidersprochen vorgetragen habe, dass er gegenüber Frau … keine Einstellung entwickelt habe, dass er ihr sein Herz ausschütten wolle, weil er gewusst habe, dass Frau … ihn ablehne. Sofern der Antragsteller daraus einen Widerspruch konstruieren will, dass Frau … - wie er meint – von ihm einerseits ein „devotes“ Verhalten erwartet habe, ihm dies aber andererseits vermutlich als „einschleimen“ vorgeworfen hätte, stützt er sich hier zum einen auf Mutmaßungen zu einer Einschätzung von Frau … zu hypothetischem Verhalten seinerseits und verkennt zum anderen offensichtlich die völlig unterschiedliche Bedeutung der Begriffe „Bedauern eigenen Verhaltens“ und „einschleimen“. Vor allem aber übersieht der Antragsteller, dass für ein erfolgreiches Beschwerdevorbringen ein sich aus der Stellungnahme selbst ergebender Widerspruch geltend gemacht werden muss. Auf Widersprüche zu dem Vortrag und den Vorstellungen des Antragstellers kommt es hier nicht an. Konkrete Widersprüche, im Sinne kontradiktorischer Feststellungen oder Urteile, in der Stellungnahme von Frau … benennt der Antragsteller nicht, sodass der Senat sich hiermit – wegen des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsumfangs im Beschwerdeverfahren – auch nicht näher zu befassen hat.

17

Soweit der Antragsteller nochmals seinen Vortrag zur positiven Bewertung durch die Klasse wiederholt, vermag dies die Eignungszweifel, die ausreichen, um die Entlassung zu rechtfertigen bzw. die Voraussetzung einer charakterlichen Eignung für ein Beamtenverhältnis auf Probe zu verneinen, nicht auszuräumen.

18

Die Berücksichtigung falscher Tatsachen in der Stellungnahme von Frau … hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Antragsteller bestreitet, dass der Ausbildungsgruppenleiter … gegenüber Frau … gesagt habe, der Antragsteller habe Kritik an der Grenze zur Angemessenheit vorgetragen und er habe so andere Menschen wiederholt gegen sich aufgebracht, ist dies mangels Glaubhaftmachung (etwa durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn …) unbeachtlich.

19

Die vom Antragsteller diesbezüglich in seiner Beschwerdeschrift ausdrücklich in Bezug genommene und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28. Juni 2018 eingereichte eigene eidesstattliche Versicherung führt zu keiner anderen Einschätzung. Dort versichert der Antragsteller:

20

"In meiner gesamten Ausbildung hat mir gegenüber weder eine Lehrkraft noch ein/e Mitschüler/in jemals erklärt, ich hätte mich arrogant oder grenzverletzend verhalten. Die Begriffe sind nie gefallen; sie sind auch nicht von Seiten der Frau … mir gegenüber im Gespräch mitgeteilt worden." 

21

Die eidesstattliche Versicherung verhält sich schon nicht zu einer Äußerung von Herrn … gegenüber Frau … und bezieht sich auch nicht auf die behaupteten telefonischen Äußerungen von Herrn … gegenüber dem Antragsteller. Was Mitschüler/innen oder Lehrkräfte nicht zum Antragsteller gesagt haben stellt zudem nicht in Frage, welche Aussage des Herrn … Frau … in ihrer Stellungnahme berücksichtigt hat.

22

Darüber hinaus ist auch der restliche Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht geeignet, eine mangelhafte oder widersprüchliche Sachverhaltsermittlung durch Frau … glaubhaft zu machen. Der Antragsteller beschreibt insoweit nur noch seine subjektiven Empfindungen und Wahrnehmungen im Hinblick auf Frau … . Relevante Tatsachenbehauptungen, die auch nur im Ansatz geeignet sind, eine mangelhafte oder widersprüchliche Sachverhaltsermittlung glaubhaft zu machen, enthält die Versicherung nicht. Die abschließende pauschale Versicherung –

23

„Wenn in diesem Schriftsatz Äußerungen von Mitschülern oder Lehrern wiedergegeben sind, so entsprechen diese der Wahrheit.“

24

– entfaltet schon denknotwendig für die später erstellte Beschwerdeschrift und die darin behauptete telefonische Aussagen von Herrn … gegenüber dem Antragsteller keinerlei Überzeugungskraft, da der Antragsteller zum Zeitpunkt der eidesstattlichen Versicherung den Inhalt der Beschwerdeschrift naturgemäß noch nicht kennen und daher den Wahrheitsgehalt nicht versichern konnte.

25

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, der meint, die Stellungnahme von Frau … dürfe nicht herangezogen werden, weil sie überwiegend Zitate und infrage zu stellende Erklärungen enthalte. Der Einbezug von Zitaten (hier aus dem Widerspruchsbescheid und einem gerichtlichen Beschluss) und Erklärungen (hier von Fachlehrkräften, Ausbildungsgruppenleitungen und Dienstvorgesetzten) begegnet keinen Bedenken, sondern ist im Gegenteil natürlicher Bestandteil einer umfassenden dienstlichen Stellungnahme. Sofern der Antragsteller die Richtigkeit von Erklärungen in der Stellungnahme von Frau … in Frage stellt, ist er dafür eine Glaubhaftmachung schuldig geblieben.  Die Erklärungen der Lehrer und Ausbildungsgruppenleitungen stellen zudem nicht den wesentlichen Kern des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts darstellen, sondern wurden sowohl in der Stellungnahme von Frau … als auch in der Entscheidung des Antragsgegners lediglich als Abrundung des Gesamteindrucks berücksichtigt. In dem Bescheid vom 12. Juli 2018 heißt es u.a.:

26

„Ebenfalls haben Sie jedoch, nach zuvor uneinsichtigem und auch aggressiv wirkendem Verhalten, in belehrender Weise gegenüber den eingesetzten Beamtinnen und Beamten agiert. Solche Verhaltensweisen passen zu dem Bild, welches nach Mitteilung von Frau … bereits zuvor im Rahmen des Ausbildungsbetriebes entstanden ist.“

27

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Beschwerde, Frau … hätte zu den Aussagen von Lehrkräften Gesprächsprotokolle fertigen müssen und niemand wisse, ob sie die Lehrkräfte auf den Verwendungszweck und mögliche Auswirkungen von Aussagen hingewiesen habe. Weder die Einholung von Gesprächsprotokollen, noch ein Hinweis auf die Verwendung von Aussagen ist für die Erstellung einer dienstlichen Stellungnahme geboten oder gar erforderlich.

28

Sofern der Antragsteller mit der mehrfachen Erwähnung einer ablehnenden Haltung der Frau … ihm gegenüber auf eine Besorgnis der Befangenheit von Frau … abstellt, kann er damit nicht durchdringen. Gemäß § 81a Abs. 1 Satz 1 LVwG hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder die oder den von dieser oder diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein Grund vorliegt oder von einer oder einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet wird, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Befangenheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, der Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Rein subjektive Vorstellungen über eine angebliche voreingenommene, parteiliche Haltung genügen nicht (Albert/Zimmermann in Förster/Friedersen/Rohde, Kommentar zum LVwG Schleswig-Holstein, § 81a Erl. 1). Eine konkrete Besorgnis der Befangenheit von Frau … hat der Antragsteller im gesamten Verfahren weder gegenüber dieser selbst oder gegenüber anderen Vorgesetzten erkennbar geltend gemacht, noch hat er auf objektiv feststellbare Tatsachen gerichtete Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Soweit es auf die Richtigkeit der Erklärungen überhaupt ankäme, wären entsprechende Aufklärungen und ggf. Beweiserhebungen einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

29

Für den Erfolg der Beschwerde ist auch nicht relevant, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass der Hauptpersonalrat bei der Beratung über den Entlassungsantrag seine Sichtweise nicht kannte und deshalb nicht berücksichtigen konnte. Der Hauptpersonalrat hat den Mitbestimmungsantrag auf Entlassung des Antragstellers in seiner Sitzung am 11. Juli 2018 ausweislich des Schreibens des stellvertretenden Vorsitzenden des Hauptpersonalrats vom 12. Juli 2018 „umfassend und abschließend erörtert“, dabei auch die Jugendausbildungsvertretung hinzugezogen und dem Antrag zugestimmt. Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Antragsteller auch nicht gerügt. Sofern er in der Beschwerdeschrift von der Einigungsstelle spricht, dürfte dies irrtümlich erfolgt und die Sitzung des Hauptpersonalrats gemeint sein, da – nach Zustimmung zu der Entlassung durch den Hauptpersonalrat – ein Verfahren vor einer Einigungsstelle gemäß § 52 Abs. 5 MBG nicht stattzufinden hatte.

30

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Nr. 2 GKG und beträgt die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 3 GKG). Im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte vorläufige Ernennung zum Beamten auf Widerruf nach bestandener Laufbahnprüfung, bemisst sich der Streitwert nicht an der Anwärterbesoldung, sondern an dem angestrebten Amt des Polizeiobermeisters mit der Besoldungsgruppe A 8 (Einstiegsstufe) gemäß Anlage 5 SHBesG i.V.m Anlage 1 zu § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 3 PolLVO-SH. Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 2.405,57 Euro (x 6 = 14.433,42 Euro).

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 10/01/2017 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 17. Oktober 2016 geändert: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragstel
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

1.
hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
2.
solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.