Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 29. Sept. 2017 - 2 LA 67/16

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2017:0929.2LA67.16.00
bei uns veröffentlicht am29.09.2017

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. April 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1.) und der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (2.) nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

1. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZP 13.30199 -, juris, Rn 7 m.w.N.).

3

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris, Rn 5 f.).

4

Diese Anforderungen erfüllen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

ob

5

1. vor dem Hintergrund der gestiegenen Verfolgung von Konvertiten insbesondere bei Beitritt zu evangelikalen und evangelisch-freikirchlichen Gruppierungen in Iran, das Gericht erster Instanz gehalten ist, zur Bildung der eigenen Überzeugung von der identitätsprägenden Religionsausübung, als sachverständige Zeugen den Taufpastor und gegebenenfalls den Pastor der aktuellen Gemeinde der Asylsuchenden einzuvernehmen hat,

6

2. bezüglich der Frage, ob und inwieweit den Asylsuchenden Verfolgung in Iran nach Konversion und lebhafter Teilnahme am Gemeindeleben einer evangelikalen oder evangelisch-freikirchlichen Gemeinde droht, ein Hinweis auf den Allgemeinplatz genügt, dass Rückkehrer in der Regel lediglich eine Befragung der Sicherheitsdienste über sich ergehen zu lassen haben oder vielmehr konkret zu prüfen ist, ob die religiöse Betätigung in Deutschland nicht Anlass genug für eine Verfolgung darstellt,

7

und

8

3. in Fällen der angegebenen Konversion bei Herkunftsstaaten, die bekannter- und erwiesenermaßen Christen verfolgen, das Gericht gehalten ist, durch gezielte Nachfrage bezüglich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion, die Bedeutung der Konversion für die Asylsuchenden zu ergründen und zu hinterfragen hat, wie die Asylsuchenden gedenken in ihren Herkunftsländern den Glauben weiterzuleben

9

nicht.

10

Die erste Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt.

11

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS und Rn 9, vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 –, vom 30. März 2015 – 2 LA 65/14 – und vom 19. Januar 2016 – 2 LA 2/16 -, jeweils m.w.N.) ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 A1 080/13. A –, Rn. 11, 20 m.w.N., VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZP 13. 30199 –, Rn. 5 mwN; jeweils zitiert nach juris). Danach ist die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 19, juris).

12

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen. Soweit die Kläger sich auf ein an die Gemeindeverantwortlichen gerichtetes Papier des EKD Evangelische Kirchen in Deutschland aus dem Jahre 2013, nach welchem die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion von den verantwortlichen Gemeindeträgern sorgfältig und verantwortungsvoll sowie deutlich umfassender als von den Gerichten und Behörden geprüft werde und dementsprechend auch Instanzgerichte standardmäßig Gemeindepastoren und Taufpastoren befragten, überzeugt dies nicht und wirft keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf (vgl. dazu BVerwG, aaO., OVG Münster, aaO, juris, Rn. 22f.). Dies gilt auch bei verbleibenden Zweifeln des Gerichts an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion. Auch in einem solchen Fall ist die „ergänzende“ Einschätzung der Tauf- oder Gemeindepastoren nicht geeignet, die Würdigung des Gerichts zu ersetzen.

13

Die von den Klägern zu 2. aufgeworfene Frage ist eine in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete Verfahrensrüge, mit der die Begründung nicht für ausreichend erachtet wird („ob ein Hinweis auf den Allgemeinplatz … genügt“, Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, wofür einfache Unzulänglichkeiten der Begründung nicht genügen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris Rn. 13), ist zum vom Verwaltungsgericht zugrundelegten „Allgemeinplatz“ weder dargelegt, weshalb es weiterer Ausführungen bedurfte, noch – sollte es sich um eine Tatsachenfrage handeln – welche Auskünfte entgegenstehen (vgl. zu Letzterem: Senatsbeschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris Rn. 6).

14

Das Verwaltungsgericht hat eine dauerhafte Hinwendung der Kläger zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet (UA Seite 9-12). Demgemäß könnte die aufgeworfene Tatsachenfrage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressalien seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennen die Kläger aber keine Belege. Soweit sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 12) in Bezug auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014, Seite 31, welcher sich mit im Ausland tätigen Oppositionsgruppen beschäftigt, als nicht auf den Fall im Ausland tätiger „Konvertiten“ für anwendbar halten, ist dies unerheblich. Denn zum einen lässt der Bericht jedenfalls Rückschlüsse in Bezug auch auf die Beobachtung von im Ausland zum Christentum „konvertierten“ Asylbewerbern zu. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Umstand, dass Asylbewerber sich durch Riten wie etwa der Taufe oder dem Besuch von Gottesdienst nach außen hin zur christlichen Kirche bekannt haben, allein nicht ausreichend ist für die Annahme von Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates. Den iranischen Behörden ist ein asyltaktisches Vorgehen ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus gegenwärtig (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 3 LA 41/15 – und vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 -). Zum anderen legen die Kläger dagegen keine gegenteiligen Auskünfte vor.

15

Schließlich betrifft die zuletzt zur grundsätzlichen Bedeutung gestellte Frage weder tatsächliche noch rechtliche Fragen, sondern stellt einen Versuch dar, den Instanzgerichten einen Fragenkatalog zur Überprüfung eines Glaubensübertritts vorzuschreiben.

16

Die Kläger rügen damit der Sache nach, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, indem es sie nicht zur Feststellung eines Glaubensübertritts „gezielt hinsichtlich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion“ befragt habe und erheben damit sinngemäß die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 LA 88/17 – juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 3 LA 145/16 – LS und Rn. 6). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben jedoch einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichtes in eine Verletzung des Anspruchs auf „rechtliches Gehör“ umschlagen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -), nicht substantiiert dargelegt.

17

Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG indes nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 – 2 BvR 320/69- BVerfGE 27, 248/251). Aufklärungspflichten, die über den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehörs umfasst (Bay
VerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 – Vf. 18-VI-12 -, BayVBl 2014, 448), zitiert nach VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -,
juris, Rn 5).

18

2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) berufen. Ein danach beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt.

19

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sie mit der Bewertung ihrer Ausführungen zur Konversion, in dem es auf das Fehlen eines Erweckungserlebnisses und auf das wiederkehrende und gleichförmige Vorbringen der in … getauften Konvertiten abgestellt habe sowie bezüglich der Einschätzung der Darlegungen des Gemeindepastors überrascht, ohne dass sie sich nach einem gebotenen Hinweis hätten erklären können, wird die allein in Betracht kommende Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

20

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6).

21

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben befragt (Sitzungsprotokoll S. 2 bis 5). Aus den Urteilserwägungen (UA S. 9/10) ergibt sich sodann, dass das Verwaltungsgericht die Verfolgungsgeschichte der Kläger vor allem deshalb als unglaubhaft erachtet hat, weil ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten voneinander abwichen und sich zudem teilweise von den vor dem Bundesamt gemachten Angaben unterschieden. Zudem haben die Kläger es vor dem Hintergrund ihrer unglaubhaften Verfolgungsgeschichte nicht vermocht, davon zu überzeugen, dass von einem echten Glaubenswechsel auszugehen sei. Der behauptete Glaubenswechsel sei aus Sicht der Einzelrichterin nur vorgeschoben, habe sich nicht in identitätsprägender Weise manifestiert und sei als rein asyltaktisches Verhalten vieler iranischer Staatsbürger anzusehen (UA 11/12). Angesichts dieses Verfahrensverlaufs hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS u. Rn. 9 m.w.N.), dass der Betroffene von sich aus schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Der Sache nach wenden sich die Kläger daher vielmehr erneut gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017, aaO, juris, Rn 15).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Soweit sich der Kläger zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, macht er keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Zulassungsgründe geltend. Hierauf ist der Kläger mit gerichtlichem Anschreiben vom 23. September 2016 hingewiesen worden, woraufhin von Seiten des Klägers keine Reaktion erfolgte.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei minderjährig und es bestünden erhebliche Zweifel am Geburtsjahr 1997, rügt er sinngemäß das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 4 VwGO. Allerdings ist dieser Verfahrensfehler nicht gegeben, da der Kläger nach der Amtsbescheinigung des Amtsgerichts Günzburg - Familiengericht - vom 30. Dezember 2015 am 31. Dezember 1997 geboren ist und damit am 31. Dezember 2015 volljährig wurde. Der Kläger war damit bereits bei seiner Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 5. März 2016 handlungsfähig nach § 12 Abs. 1 AsylG und im anschließenden Klageverfahren prozessfähig nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO.

Soweit der Kläger geltend macht, sowohl bei seiner Anhörung am 25. April 2016 beim Bundesamt als auch bei seiner informatorischen Anhörung durch das Verwaltungsgericht am 16. August 2016 sei lediglich ein Dolmetscher für „Dari“ anwesend gewesen, obwohl er ausschließlich „Paschtu“ spreche, wodurch sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, macht er zwar einen möglichen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unrichtiger oder unvollständiger Übersetzung durch einen Dolmetscher kann der Kläger im Zulassungsverfahren (aber) nicht mehr geltend machen, weil er die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gerügt hat. Ein Prozessbeteiligter kann seinen Zulassungsantrag nur dann auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stützen, wenn er zuvor die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (OVG NW, B.v. 5.9.2016 - 13 A 1697/16.A - AuAS 2016, 225 Rn. 26; BayVGH, B.v. 4.11.2014 - 10 ZB 14.1768 - juris Rn. 9). Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 16. August 2016 haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Verwaltungsgericht weder gerügt, dass es bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Verständigungsproblemen gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2014 a.a.O.; OVG NW, B.v. 30.11.2009 - 12 A 1115/08 - juris Rn. 5; B.v. 6.8.2003 - 11 A 381/03.A - AuAS 2004, 11 = juris Rn. 19; NdsOVG, B.v. 24.7.2006 - 5 LA 306/05 - juris Rn. 5).

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung veraltete Berichte zur Sicherheitslage zu Grunde gelegt und nicht die aktuelle Lage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung berücksichtigt, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vorhandenen aktuellsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes herangezogen hat (UA S. 6) und der Kläger selbst keine anderen Berichte oder Erkenntnisquellen benennt, trifft der Vorwurf schon tatsächlich nicht zu. Versteht man den klägerischen Vortrag dahingehend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, kann der Kläger mit dem Einwand der Aufklärungsrüge nicht gehört werden, weil Verstöße gegen die Aufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehören, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 14 ZB 11.30140 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt das Vorbringen ohne Erfolg, da das rechtliche Gehör im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes gewährleistet, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, B.v. 2.12.1969 - 2 BvR 320/69 - BVerfGE 27, 248/251; BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - VerfGH 34, 47 = BayVBl 1981, 529). Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (BayVerfGH, E.v. 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - BayVBl 2014, 448).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 23. August 2010 - 461 C 2877/10 - und das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 6. Juli 2010 - 461 C 2877/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Hannover zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen amtsgerichtliche Entscheidungen.

2

1. Der Beschwerdeführer kaufte am 22. Mai 2009 bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) einen gebrauchten Pkw und schloss gleichzeitig einen selbständigen Garantievertrag für das Fahrzeug ab. Nachdem sich kurz nach der Übergabe Mängel am Getriebe des Fahrzeugs zeigten, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August 2009 schriftlich an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung auf, die Mängel zu beseitigen. Die Beklagte erklärte sich hierauf mit Schreiben vom 13. August 2009 zur Nachbesserung des Fahrzeugs bereit und teilte gleichzeitig mit, dass sie mit einer Ersatzvornahme durch eine andere Werkstatt nicht einverstanden sei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Beklagten ließ der Beschwerdeführer in der Folge eine zunächst erfolglose Reparatur und anschließend einen Austausch des Getriebes des Fahrzeugs durch eine andere Fachwerkstatt vornehmen. Anschließend stellte der Beschwerdeführer der Beklagten die nach Abzug der vom Garantiegeber erbrachten Garantieleistungen verbliebenen Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 492,24 € (212,04 € aus der ersten Reparatur und 280,20 € aus der zweiten Reparatur) in Rechnung.

3

Da die Beklagte diesen Betrag nicht bezahlte, erhob der Beschwerdeführer Klage vor dem Amtsgericht und machte dabei Schadensersatzansprüche in Höhe der Reparaturkosten von 492,24 € nebst Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 58,50 € gegen die Beklagte geltend. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, die Beklagte sei aufgrund des geltenden Gewährleistungsrechts zum Ersatz der nach Abzug der Garantieleistungen verbliebenen Reparaturkosten verpflichtet; mit einer Reparatur des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt habe sich die Beklagte einverstanden erklärt. Durch Beschluss vom 15. April 2010 ordnete das Amtsgericht gemäß § 495a der Zivilprozessordnung (ZPO) das schriftliche Verfahren an. Die Beklagte beantragte in der Folge Klagabweisung und wies darauf hin, dass sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. August 2009 die Nachbesserung des Fahrzeugs angeboten und gleichzeitig die Durchführung der Reparatur durch eine andere Werkstatt abgelehnt habe; der Beschwerdeführer habe ihr das Recht zur Nachbesserung abgeschnitten. Hierauf führte der Beschwerdeführer aus, dass es nach dem Schriftwechsel zwischen ihm und der Beklagten am frühen Abend des 14. August 2009 zu einem Telefonat zwischen ihm und dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen sei, in dem man sich im Hinblick auf die weite Entfernung zwischen dem Standort des Fahrzeugs bei Dresden und der Werkstatt der Beklagten in Hannover darauf geeinigt habe, dass er die erforderlichen Reparaturen in einer Fachwerkstatt in Dresden vornehmen lassen könne; zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer seine Vernehmung als Partei. Die Beklagte nahm hierzu nochmals Stellung und führte unter erneutem Hinweis auf ihr Schreiben vom 13. August 2009 aus, dass ihr nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer ihr Angebot zur Nachbesserung ausgeschlagen und eine andere Fachwerkstatt mit der Mängelbeseitigung beauftragt habe. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Telefonat am 14. August 2009 ging die Beklagte nicht ein.

4

Durch Urteil vom 6. Juli 2010 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt und habe ihr das Recht zur Nacherfüllung genommen, indem er das Fahrzeug in einer anderen Werkstatt habe reparieren lassen, obwohl die Beklagte eine Kostenübernahme hierfür ausdrücklich abgelehnt habe.

5

Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. August 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, das Parteivorbringen sei umfassend berücksichtigt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer wirksam eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe, sei der Beklagten dennoch das Recht zur zweiten Andienung genommen worden. Das Urteil sei nicht ausschließlich mit dem Fehlen einer Fristsetzung begründet worden, sondern auch damit, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug nicht von der Beklagten habe reparieren lassen, obwohl diese hierzu bereit gewesen sei. Als Beweisantritt für das vom Beschwerdeführer behauptete Telefonat, bei dem der Geschäftsführer der Beklagten einer Reparatur durch einen Dritten zugestimmt haben solle, sei nur eine Parteieinvernahme angeboten worden. Gemäß § 445 ZPO sei dieser Antrag nicht zu berücksichtigen gewesen, weil das Gericht aufgrund des vorgelegten Schriftwechsels davon überzeugt gewesen sei, dass die Beklagte eine Reparatur durch einen Dritten abgelehnt habe.

6

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht habe seinen unstreitig gebliebenen Vortrag übergangen, wonach er der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung gesetzt habe und wonach die Parteien nach dem Schriftwechsel telefonisch vereinbart hätten, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug in einer anderen Fachwerkstatt reparieren lassen dürfe. Die Ausführungen des Amtsgerichts zu seinem Beweisangebot für das Telefonat am 14. August 2009 seien prozessual unzutreffend, weil mit § 138 ZPO unvereinbar. Da sein Vorbringen unbestritten geblieben sei, sei es auf eine Beweiserhebung oder deren Voraussetzungen nicht angekommen. Das Amtsgericht sei bei seiner Entscheidung vom Gegenteil seines unstreitig gebliebenen Vortrags ausgegangen und habe sein Vorbringen zu dem Telefonat vollkommen unberücksichtigt gelassen. Aus welchen Gründen das Gericht eine Überzeugung habe gewinnen können, die dem Gegenteil des unstreitigen Parteivortrags entspreche, sei nicht mitgeteilt worden.

7

3. Das Niedersächsische Justizministerium und die Beklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Entscheidung maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>; 86, 133 <144 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

9

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

10

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190> m.w.N.; 86, 133 <144 ff.>). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet daher das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Ein vom Bundesverfassungsgericht festzustellender Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt aber dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde (vgl. BVerfGE 65, 293 <295>; 70, 288 <293>; 86, 133 <144 ff.>). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht das Gegenteil des Vorgebrachten annimmt oder den Vortrag eines Beteiligten als nicht vorgetragen behandelt (vgl. BVerfGK 10, 41 <46> m.w.N.).

11

Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht insbesondere sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <143 f.>). Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 60, 305 <310>; 62, 249 <254>; 69, 141 <144>); dies kann aber nicht mehr gelten, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60, 250 <252>; 65, 305 <307>; 69, 141 <144>).

12

Dies ist vorliegend der Fall. Das Amtsgericht hat den Vortrag des Beschwerdeführers zu der von ihm erklärten Fristsetzung zur Nachbesserung und zur telefonischen Vereinbarung einer Reparatur des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch eine andere Fachwerkstatt in dem angegriffenen Urteil vom 6. Juli 2010 offensichtlich übergangen. Diese Gehörsverletzung wurde zwar insoweit geheilt, als das Amtsgericht das Vorbringen zur Fristsetzung zur Nachbesserung in dem Beschluss über die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers ausdrücklich berücksichtigt hat. Nicht geheilt wurde die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör allerdings hinsichtlich seines weiteren Vorbringens zu der telefonisch mit dem Geschäftsführer der Beklagten am 14. August 2009 getroffenen Vereinbarung, wonach er das streitgegenständliche Fahrzeug in einer anderen Fachwerkstatt reparieren lassen durfte. Das Amtsgericht hat diesen Vortrag des Beschwerdeführers zwar formal aufgegriffen; es hat das Vorbringen aber aus Gründen, die im Prozessrecht keine Stütze finden, nicht ernsthaft in Betracht gezogen und nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Das Amtsgericht hat verkannt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der vom vorangegangenen Schriftverkehr abweichenden Vereinbarung über die Reparatur des Fahrzeugs von der Beklagten in keiner Weise bestritten worden ist. Damit hat das Amtsgericht das tatsächlich unstreitige Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem Telefonat am 14. August 2009 ohne Grundlage im geltenden Prozessrecht in unvertretbarer Weise als streitig und in der Folge zudem als nicht erwiesen erachtet. Den amtsgerichtlichen Entscheidungen lässt sich schon nicht ansatzweise entnehmen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Telefonat am 14. August 2009 als bestritten und damit überhaupt als beweisbedürftig angesehen worden ist. Die Behandlung des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers als streitig ist insbesondere nach der unmittelbaren Erwiderung der Beklagten nicht vertretbar, weil sich diese in dem neuerlichen Hinweis der Beklagten auf ihre im Schreiben vom 13. August 2009 erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung erschöpfte. Diese Erklärung ist aber schon wegen der zeitlichen Abfolge nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer für den nachfolgenden Tag behauptete Telefonat in Frage zu stellen.

13

Nachdem das Amtsgericht unstreitigen und erheblichen Vortrag des Beschwerdeführers übergangen und ohne Stütze im einschlägigen Prozessrecht nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, verletzen ihn die angegriffenen Entscheidungen in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG.

14

Auf dieser Grundrechtsverletzung beruhen die angegriffenen Entscheidungen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass unter Berücksichtigung des unstreitigen Vorbringens des Beschwerdeführers zu der am 14. August 2009 getroffenen Vereinbarung eine ihm günstigere Entscheidung ergangen wäre.

15

2. Die Entscheidungen des Amtsgerichts sind hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache selbst ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

16

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.