Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Sept. 2018 - 15 ZB 18.32208

bei uns veröffentlicht am05.09.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.

Die Kläger, georgische Staatsangehörige, wenden sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. April 2018, mit dem ihre Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen. Mit Urteil vom 26. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht Bayreuth die von den Klägern gegen den Bescheid erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. April 2018 zu verpflichten, sie als asylberechtigt anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutz zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse weiter. Die Berufung sei aufgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der von den Klägern ausdrücklich gerügte Verfahrensmangel eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist von den Klägern im Zulassungsverfahren nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Er verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher grundsätzlich nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensverstoß kann entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht darin gesehen werden, dass die im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht anwaltlich vertretenen Kläger laut der Sitzungsniederschrift nicht allgemein darüber aufgeklärt worden sind, dass ein Nachreichen von Unterlagen nach Abschluss der mündlichen Verhandlung grundsätzlich nicht möglich sei. Die Kläger bringen insofern weiter vor, ihnen sei nicht bewusst gewesen, dass es zweckmäßig gewesen wäre, die Einräumung einer Schriftsatz- bzw. einer Vorlagefrist in der mündlichen Verhandlung zu beantragen; sie seien vielmehr – ihrer Mitwirkungspflicht gem. § 86 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO nachkommend – davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht den bis zu seiner Entscheidung eingebrachten Sachverhalt einschließlich hierzu vorliegender Beweise berücksichtigen werde.

Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, kann es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar gebieten, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SA, B.v. 22.1.2018 – 3 L 63/17 – juris Rn. 3). Eine derartige Konstellation wird von den Klägern vorliegend nicht behauptet oder substantiiert dargelegt. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt aber weder ein Anspruch auf ein vertieftes Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts (BVerwG, B.v. 16.2.2010 – 10 B 34.09 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 20). Es besteht damit – auch gegenüber nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten – keine allgemeine Aufklärungspflicht eines Verwaltungsgerichts, über die Bedeutung der mündlichen Verhandlung aufzuklären sowie abstrakt auf die unter besonderen Voraussetzungen bestehende Möglichkeit eines nachgereichten bzw. nachgelassenen Schriftsatzes aufzuklären.

Im Übrigen muss die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig erhoben werden. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert daher nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG grundsätzlich substantiierte Ausführungen dazu, was bei (aus Sicht der Kläger) ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs – also ohne den (vermeintlichen bzw. behaupteten) Verfahrensfehler – konkret vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 19.3.1991 – 9 B 56.91 – NVwZ-RR 1991, 587 = juris Rn. 7; B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 11.7.2018 – juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 19.4.2018 – 8 A 1590/16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen der Kläger, das hierzu keinerlei Angaben enthält, nicht. Soweit der Antragsschriftsatz vom 13. August 2018 in der Sache das beim Verwaltungsgericht am 10. Juli 2018 eingegangene Schreiben des Klägers zu 1 im Blick haben sollte, mit dem dieser unter Vorlage von Lichtbildern, die nach seinem dortigen Vortrag sein Haus abbilden sollen, mitteilt, dass das Haus von russischen Soldaten weggenommen worden sei und dass dort jetzt ein russischer Soldat wohne, fehlt es jedenfalls an einer substantiellen Auseinandersetzung hiermit.

Letzteres gilt ebenso, soweit die Bevollmächtigte der Kläger zur weiteren Begründung eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V. mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2, § 138 VwGO vorträgt, der Kläger zu 1 „soll“ das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen haben, dass er über eine Videoaufnahme verfüge, die seine Aussage stütze und dass „nach seiner Aussage“ dieses Video vom Gericht nicht berücksichtigt worden sei. Auch der diesbezügliche Vortrag ist am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG zu oberflächlich und zu unsubstantiiert, um eine Berufung zuzulassen. Zwar thematisiert der Kläger zu 1 im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ein Video, das er am Wahltag unter Zwang gedreht habe (vgl. Seite 4 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 19. Juni 2018), es geht aber aus der Zulassungsbegründung schon nicht klar hervor, ob tatsächlich dieses Video oder ggf. ein ganz anderes gemeint sein soll. Jedenfalls wird auch insofern in der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise dargelegt, was genau auf dem angesprochenen Video zu sehen sein soll, warum dies den (welchen?) Vortrag der Kläger stütze und inwiefern es gerade deshalb zu einer für sie günstigeren Entscheidung hätte kommen können. Soweit mit der diesbezüglichen – aus sich heraus kaum verständlichen – Einwendung gerügt werden sollte, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zu 1, er sei zum Dreh eines Videos über die Abgabe seiner Wahlstimme gezwungen worden, in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, ergibt sich nichts anderes: Es ist schon grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BayVGH, B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall spricht aber nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu 1 ignoriert und bei seiner Entscheidung nicht verwertet hat, vielmehr wird am Ende des Tatbestands des angegriffen Urteils hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung – und damit auch hinsichtlich der dort erfolgten Anhörung des Klägers zu 1 – auf die von der Einzelrichterin unterschriebene Sitzungsniederschrift verwiesen.

Es ist schließlich weder ersichtlich noch substantiiert im Zulassungsverfahren vorgebracht worden, dass das Verwaltungsgericht im Sinne einer Überraschungsentscheidung den Sachverhalt oder das Vorbringen der Kläger in einer Weise gewürdigt hätte, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem vorherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2016, mit dem ihre Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden (Nr. 1 und Nr. 2), ihr Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), sie unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Ein Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO blieb ebenso erfolglos wie ein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. VG Regensburg B.v. 22.6.2016 – RO 9 S. 16.31044; B.v. 19.7.2016 – RO 9 S. 16.31398). Im Anschluss an die Zustellung eines klageabweisenden Gerichtsbescheids vom 5. Januar 2017 ließ die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.

Am 24. Februar 2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg statt. Die geladene und anwesende Dolmetscherin übersetzte für die Klägerin in die russische Sprache. Eingangs erklärte die Klägerin, „ein wenig Russisch zu sprechen, sich aber mit der Dolmetscherin verständigen zu können.“ In der Niederschrift ist sodann Folgendes vermerkt:

„Der Klägervertreter ergänzt: Auf dreimalige Nachfrage habe die Klägerin (...) nicht zusammenfassen können, was bisher erörtert worden sei. Sie habe lediglich mitgeteilt, dass sie die Dolmetscherin ein wenig verstehe.

Der Klägervertreter beantragt (…), das Verfahren auszusetzen und neu zu laden mit einem Dolmetscher mit der georgisch-deutschen Sprachkombination.

Auf nochmalige Nachfrage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden.

Die Dolmetscherin erklärt, die Klägerin (…) spreche gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch. Die Klägerin könne sie zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben.

Die Dolmetscherin ergänzt, sie gehe davon aus, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können.

Die Klägerin (…) erklärt, sie spreche besser Georgisch und ihre Muttersprache sei Jesidisch.“

Nach kurzer Sitzungsunterbrechung lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss den Vertagungsantrag des Bevollmächtigten der Klägerin ab. Dieser verwies sodann auf Art. 6 EMRK. Das rechtliche Gehör sei durch die Klägerin selbst auszuüben. Eine informatorische Anhörung allein des Prozessbevollmächtigten mache keinen Sinn, da dieser die Anknüpfungstatsachen, an die das Asylvorbringen geknüpft sei, nicht erlebt habe. Nur die Klägerin selbst sei in der Lage, ihr Asylvorbringen zu schildern. Im Übrigen verkenne das Gericht, dass die Klägerin zuvor erklärt habe, dass die Anhörung beim Bundesamt durch einen der georgischen Sprache mächtigen Dolmetscher durchgeführt worden sei und dass dieser die wesentlichen Teile auch in georgischer Sprache übersetzt habe. Das Verwaltungsgericht erließ sodann einen weiteren Beschluss, nach dem am vorherigen Beschluss, die mündliche Verhandlung nicht zu vertagen, festgehalten wurde. Hierauf erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin zu Protokoll, dass er sich außer Stande sehe, an einer rechtswidrigen Verhandlung teilzunehmen; er lege das Mandat nieder. Laut der Niederschrift nahm die mündliche Verhandlung sodann folgenden Verlauf:

„Auf Nachfrage des Gerichts, ob sie die Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten verstanden habe, erklärt die Klägerin (...): ‚Ich habe verstanden, dass ich mit der Richterin reden soll. (...)

Der wesentliche Akteninhalt (…) wird vorgetragen und der Klägerin von der Dolmetscherin übersetzt.

Die Klägerin (...) erklärt zur Frage, ob der Akteninhalt richtig und vollständig wiedergegeben sei, sie habe die eine Hälfte verstanden, die andere Hälfte nicht. Das, was sie verstanden habe, sei richtig.

Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. (...)

Auf die Frage des Gerichts erklärt die Klägerin (…), dass sie nichts vortragen möchte. Ob die Ausführungen des Gerichts im Gerichtsbescheid zutreffend seien, könne sie nicht sagen. (...)

Die Klägerin (...) sieht sich nicht in der Lage, einen Antrag zu stellen. Sie erklärt, sie verstehe nicht, was für einen Antrag sie stellen solle.“

Mit Urteil vom 24. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage ab, die es nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen dahingehend ausgelegt hatte, dass die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie weiter hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begehrt.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO) ist von der Klägerin nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Nach § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG ist ein Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Der Senat geht grundsätzlich davon aus, dass der Anspruch eines Rechtsschutzsuchenden – hier der Klägerin – auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verkürzt sein kann, wenn die Sprachmittlung über einen zugezogenen Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung gestört ist (BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 55 Rn. 12 f.). Denn wenn der Betroffene der mündlichen Verhandlung nicht folgen kann und der Dolmetscher aufgrund von Verständigungsproblemen einen Kläger nicht versteht, besteht die Gefahr einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 6.8.2003 – 11 A 1381/03.A – BeckRS 2015, 48674). Die Klägerseite ist vorliegend auch der Obliegenheit nachgekommen, die Verständigungsschwierigkeiten in der mündlichen Verhandlung zu rügen und die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 26.8.1988 a.a.O.; BayVGH, B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 10; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 9; B.v. 20.4.2017 a.a.O. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 26 ff.).

Vorliegend bestehen aber bereits erhebliche Zweifel, ob die Klägerin tatsächlich außerstande war, sich mit der Dolmetscherin zu verständigen. Zwar hat einerseits die Dolmetscherin ausweislich der gerichtlichen Niederschrift in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, die Klägerin spreche „gebrochenes und grammatikalisch nicht korrektes Russisch“; sie könne sie – die Dolmetscherin – zwar verstehen, könne aber Gesprochenes selbst nur schwer auf Russisch wiedergeben. Ferner erklärte die Dolmetscherin, die Klägerin nur eingeschränkt verstehen zu können. Die Klägerin gab aber andererseits im Rahmen ihrer Asylantragstellung am 22. Mai 2013 selbst Russisch als erste Sprache (neben Georgisch als zweiter Sprache) an; ihr vormaliger Prozessbevollmächtigter gab zudem in der Klageschrift vom 15. Juni 2016 an, für die mündliche Verhandlung werde „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“. Laut Niederschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigte die Klägerin zudem auf Nachfrage des Gerichts zunächst, sie habe alles, was gesprochen und von der Dolmetscherin übersetzt worden sei, verstanden. Ausweislich der Asylverfahrensakte des Bundesamts gab es im behördlichen Asylverfahren mit russischen Dolmetschern keine Verständigungsprobleme, vgl. Bl. 18 ff.: Befragung zur Vorbereitung der Anhörung gem. § 25 AsylVfG a.F. am 22. Mai 2013, Bl. 28 f.: „Wichtige Mitteilung (Belehrung nach § 14 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AsylVfG)“ vom 10. Mai 2013, Bl. 31 ff.: Fragen-Katalog zur Identitätsklärung vom 13. Mai 2013, Bl. 47 ff.; Anhörung gem. § 25 AsylVfG (a.F.) am 23. Mai 2013.

Der Senat muss diesen Zweifel nicht weiter nachgehen und insbesondere die Frage, ob die Verständigung zwischen der Klägerin und der Dolmetscherin in der mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht möglich war, im Zulassungsverfahren nicht weiter aufklären (zur Aufklärungspflicht im Zulassungsverfahren in Bezug auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 50, § 124a Rn. 77). Auch wenn bei unterstellten sprachbedingten Kommunikationsstörungen mit der Dolmetscherin von einem Verfahrensverstoß gegen § 55 VwGO i.V. mit § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG auszugehen sein sollte, hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

Nach dem Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs muss jeder Beteiligte Gelegenheit erhalten, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Es verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Entscheidungserwägungen einzustellen. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt daher nur dann vor, wenn das Gericht einen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll nur solchen Vortrag ermöglichen und vor Nichtbeachtung schützen, der in einem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand steht. Dass in diesem Sinne entscheidungserhebliches Vorbringen verhindert worden ist, gehört bereits zum Tatbestand einer Verletzung rechtlichen Gehörs. Der Berufungszulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO ist daher nur dann erfüllt, wenn das prozessordnungswidrige Verhalten des Gerichts für die Verhinderung entscheidungserheblichen Vortrags ursächlich war (vgl. z.B. OVG NRW, B.v. 5.9.2016 – 13 A 1697/16.A – juris Rn. 19, 29 m.w.N.). Zur Bezeichnung einer Gehörsverletzung gehört in Fällen wie dem vorliegenden daher eine substantiierte Darlegung, dass noch etwas zur Klärung des Streitgegenstands Geeignetes vorgetragen worden wäre, aber mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht vorgetragen werden konnte (BVerwG, B.v. 3.2.1998 – 1 B 4.98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5). Daher muss der Rechtsmittelführer im Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht nur darlegen, dass er sich geäußert hätte, sondern auch, was er geäußert hätte, wenn das Gericht ihm nicht die Gelegenheit dazu genommen hätte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör ist m.a.W. nicht verletzt, wenn er inhaltlich ohnedies nichts Entscheidungserhebliches mehr vorgetragen hätte. Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert daher nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG grundsätzlich substanziierte Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3; OVG NRW, B.v. 5.9.2016 a.a.O. juris Rn. 29; VGH BW, B.v. 22.7.1997 – A 12 S 3092/96 – juris Rn. 5; vgl. auch BVerwG, B.v. 26.8.1988 – 9 B 104.88 – BeckRS 1988, 31275201; BayVGH, B.v. 25.2.2004 – 2 ZB 03.30207 – juris Rn. 3; B.v. 3.11.2014 – 10 ZB 14.1769 – juris Rn. 9; B.v. 4.11.2014 – 10 ZB 14.1768 – juris Rn. 8; B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17).

Zwar muss der Rechtsschutzsuchende ausnahmsweise nicht näher dartun, was er vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für ihn günstigeren Ergebnissen geführt hätte, wenn der Gehörsverstoß nicht einzelne Feststellungen, sondern den gesamten Prozessstoff bzw. die gesamten Verfahrensgrundlagen umfasst (BVerwG, U.v. 29.9.1994 – 3 C 28.92 – BVerwGE 96, 368 = juris Rn. 46; B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 567 = juris Rn. 4; B.v. 9.8.2007 – 5 B 10.07 – Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 35 = juris Rn. 5; B.v. 9.6.2008 – 5 B 204.07 u.a. – BayVBl. 2009, 29 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.12.2006 – 1 ZB 05.616 – BayVBl. 2007, 699 = juris Rn. 23 f.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 74; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 124a Rn. 114; Roth in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 124a Rn. 79.1; Kuhlmann in Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 138 Rn. 28). Diese Ausnahme ist vorliegend aber nicht einschlägig. Ein vergleichbar gravierender Mangel wie in den in der Rechtsprechung anerkannten Fallgestaltungen, dass der Rechtsmittelführer oder sein Prozessbevollmächtigter an der mündlichen Verhandlung nicht hat teilnehmen können, ist vorliegend nicht gegeben. Selbst das Fehlen eines Dolmetschers für die Muttersprache in der mündlichen Verhandlung ist, sofern eine anwaltliche Vertretung anwesend war, nicht mit dem völligen Unterbleiben einer gebotenen mündlichen Verhandlung gleichzusetzen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 6). Auch im vorliegenden Fall ist das Gericht – anders als in den Fällen einer schuldlosen Verhinderung des Klägers oder seines Bevollmächtigten an der Teilnahme – ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingestiegen. Das Verwaltungsgericht konnte sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben der Klägerin in ihrem Asylantrag, ihre erste Sprache sei Russisch, sowie die Angaben des (vormaligen) Bevollmächtigten der Klägerin in der Klageschrift vom 15. Juni 2016, es werde in der mündlichen Verhandlung „ein Übersetzer für die russische oder kurdische Sprache benötigt“, korrekt waren. Hinzu kommt, dass es im asylrechtlichen Gerichtsverfahren mit Blick auf § 74 Abs. 2 AsylG zu den prozessualen Obliegenheiten eines Rechtsschutzsuchenden gehört, den Sachverhalt, aus dem er günstige Rechtsfolgen für sich ableitet, frühzeitig und vollständig schriftsätzlich darzulegen (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 11 ZB 17.30041 – juris Rn. 17; B.v. 25.11.2015 – 15 ZB 15.30229 – juris Rn. 3). Es versteht sich daher nicht von selbst, dass – unabhängig von der Frage, inwiefern eine eventuelle Sprachbarriere aufgrund einer anwaltlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung kompensiert wird – die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen relevanten neuen, ergänzenden Sachvortrag vorgebracht hätte. Dass ihr schriftsätzlicher Vortrag vor der mündlichen Verhandlung unvollständig gewesen wäre und dass sie aus irgendeinem Grund daran gehindert gewesen wäre, den vollständigen relevanten Sachverhalt vor der mündlichen Verhandlung vorzutragen, ergibt sich jedenfalls aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Hinzukommt, dass das Verwaltungsgericht im Vorfeld der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Zurückweisungsmöglichkeiten gem. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO sowie § 74 Abs. 2 AsylG mit einem (ihrem Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 6. Februar 2017 zugestellten) Schreiben vom 2. Februar 2017 eine Frist bis zum 17. Februar 2017 für die Angabe (weiterer) Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Asylverfahren sich die Klagepartei beschwert fühle, sowie für die Angabe von Beweismitteln zur politischen Verfolgung bzw. zu Abschiebungshindernissen gesetzt hat. Weder hat die Klägerin hiervon Gebrauch gemacht noch hat sie im Zulassungsverfahren vorgetragen, dass ihr ein neuer, ergänzender Vortrag aus bestimmten Gründen nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre.

Dass der Bevollmächtigte im Laufe der mündlichen Verhandlung sein Mandat niedergelegt hat, kann – unabhängig von der Frage, ob die Mandatsniederlegung wirksam war oder nicht – nicht dazu führen, dass der Gehörsverstoß – wie bei einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung bzw. einer zu Unrecht unterlassenen Vertagung wegen schuldloser Verhinderung der Teilnahme an der geladenen mündlichen Verhandlung – den gesamten Prozessstoff umfasst. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass im Berufungszulassungsverfahren zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Verfahrensverstoßes wegen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO neben der Darlegung der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen auch die substanziierte Darlegung dessen gehört, was der Betroffene – hier die Klägerin – bei ausreichender Gehörsgewährung noch Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte.

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht. Zur Begründung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gibt die Klägerin im Wesentlichen die Geschehnisse, wie sie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ergeben, wieder: In der mündlichen Verhandlung sei – so die Zulassungsbegründung – offenbar geworden, dass die Klägerin, deren Muttersprache yezidisch sei, russisch nur rudimentär spreche. Die Klägerin sei auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, das durch die Vorsitzende Mitgeteilte bzw. Gefragte und durch die Dolmetscherin Übersetzte wiederzugeben. Der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin, das Verfahren zu vertagen sei abgelehnt worden. Auch die Gegenvorstellung des Unterzeichners habe nicht zu einer grundrechtsgemäßen Verhandlung geführt. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe daher sein Mandat niederlegen müssen, da er ansonsten an einem rechtswidrigen Zustand hätte mitwirken müssen. Das Gericht habe mit der Klägerin alleine verhandelt, obgleich diese angegeben habe, nur die Hälfte zu verstehen. Es sei ungeklärt, welche Hälfte von was verstanden worden sei. Auf diesem Mangel beruhe das Urteil des Verwaltungsgerichts. Hätte sich die Klägerin artikulieren können, hätte sie ihr individuelles Verfolgungsschicksal dargetan. Die Klägerin sei in ihrem Heimatland Georgien so zusammengeschlagen worden, dass ihr operativ die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Welche weiteren Umstände die Klägerin zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal habe vortragen wollen, habe mangels geeigneten Dolmetschers nicht geklärt werden können. Der die Zulassungsbegründung verfassende Bevollmächtigte sei bei den Ereignissen in Georgien nicht anwesend gewesen und könne diese Anknüpfungstatsachen vom eigenen Erleben her nicht berichten.

Der körperliche Übergriff, in dessen Folge ihr die Gebärmutter habe entfernt werden müssen, war Gegenstand des bisherigen Vortrags (Anhörung vor dem Bundesamt am 23. Mai 2013, Klageschrift vom 15. Juni 2016) und wurde im streitgegenständlichen Bescheid vom 2. Juni 2016, im Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts 22. Juni 2016, im Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2017 sowie im angegriffenen Urteil vom 24. Februar 2016 – ohne dass dabei jeweils auf Fragen der Glaubwürdigkeit der Klägerin bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegung abgestellt wurde – berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Sachverhalt wird im Zulassungsverfahren von der Klägerin nicht vorgebracht. Weder wurde von ihr im Zulassungsantrag dargelegt, noch ist sonst ersichtlich, was sie noch vorgetragen hätte, wenn zusätzlich ein aus ihrer Sicht „geeigneter“ Dolmetscher anwesend gewesen wäre. Die Klägerin ist daher ihren Substanziierungsanforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht geworden.

Dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Verhaltens in der mündlichen Verhandlung mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 GG nicht so, wie es im Urteil ausgelegt wurde (§ 88 VwGO), hätte aufgefasst werden dürfen, wird im Zulassungsverfahren nicht vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG)

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 1. Februar 2017 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG -) ist nicht hinreichend dargetan.

3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a. a. O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a. a. O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

4

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt.

5

1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Gericht befasse sich nicht in gebotenem Maß mit seinem Vorbringen und habe den entscheidungserheblichen Vortrag bei seiner Urteilsfindung nicht erwogen bzw. nicht berücksichtigt, ist dies nicht der Fall. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Vortrag zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers berücksichtigt, indem es das klägerische Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und zur Begründung der Klage (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016) im Tatbestand im Wesentlichen wiedergegeben und im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und Verwaltungsvorgang Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 2 f.). Sodann hat es in Auseinandersetzung mit diesem Vortrag seine Entscheidung begründet (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [2. Absatz] ff.) und im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Verfolgung durch den iranischen Staat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und einer diesbezüglichen politischen Betätigung das Gericht nicht hinreichend habe überzeugen können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [6. Absatz]), da die Schilderungen des Klägers keine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen, die auf die subjektive Wahrheit der Schilderung schließen ließen, erkennen lasse (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [7. Absatz]). Die Schilderung des Klägers sei äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz]).

6

2. Dass das Gericht hierbei Beweismittel über die Verhaftung und Verurteilung des Klägers bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt ist ein konkretes Eingehen des Gerichtes auf jede Einzelheit des Vorbringens nicht erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - die Gründe angibt, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“. Dass die Unterlagen über seine Verhaftung und Verurteilung (2013) bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen Erwähnung gefunden haben, obgleich bei der Darstellung des Sachverhaltes eine Bezugnahme erfolgte (s. o.), lässt für sich betrachtet nicht die Annahme zu, das Gericht habe diese ersichtlich nicht erwogen bzw. zur Kenntnis genommen. Denn das Verwaltungsgericht stellt nachvollziehbar dar, dass die Beschreibung des zweiten Gefängnisaufenthaltes 2013 - wie der erste Gefängnisaufenthalt 2009 - äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen gewesen sei und der Kläger trotz Nachfrage vage und ungenau geblieben sei, so dass sein Vorbringen nicht wie eigenes Erleben, sondern lediglich wie ein Bericht vom Hörensagen wirke (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz i. V. m. 2. Absatz]). Insbesondere habe er nicht näher dazu ausführen können, weswegen er aus der Haft auf Bewährung entlassen worden sei. Er habe lediglich angegeben, erkrankt gewesen zu sein, ohne mitzuteilen, an welcher Krankheit er gelitten bzw. was zu der Krankheit geführt habe. Unerklärt sei auch geblieben, weshalb er als beobachteter und mehrmals verhafteter politischer Sänger aus der Haft entlassen worden sei. Es erscheine nicht lebensnah, dass ein Regime, das die Opposition mit drastischen Maßnahmen unterdrücke, bereits verhängte Strafmaßnahmen gegen Oppositionelle aus humanitären Gründen abmildere (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Dies berücksichtigt konnte das vom Kläger vorgelegte Schreiben über die behauptete Haft, Verurteilung und spätere Aussetzung zur Bewährung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) mangels detaillierter und widerspruchsfreier Schilderung der Haftsituation im Jahr 2013 durch den Kläger schon nicht die Annahme des Gerichtes entkräften, dass kein eigenes Erleben dahinterstehe.

7

Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Angaben in dem in Bezug genommenen Schreiben aus dem Jahr 2013 (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) für sich betrachtet schon nicht geeignet sind, zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens beizutragen. Das Schreiben beinhaltet u. a. neben der Datumsangabe 11. Februar 2013, die nach Angaben des Klägers, dem Tag seiner Verhaftung entsprechen soll, die Angabe der Haftzeit von drei Monaten sowie die Aussetzung der (noch) 9-monatigen Haftstrafe auf fünf Jahre Bewährung, obgleich das Schriftstück bereits am 11. März 2013, d. h. einen Monat nach seiner Verhaftung durch einen Richter unterschrieben wurde. Das vom Kläger geschilderte Geschehen, er sei nach drei Monaten Haft wegen physischer und psychischer Folter im Gefängnis erkrankt und zum Arzt geschickt worden, der seine Freilassung aus gesundheitlichen Gründen empfohlen hätte, so dass die Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016), kann mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht widerspruchsfrei in Zusammenhang gebracht werden. Auch die in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme, die sich entgegen der klägerischen Angabe nicht im Verwaltungsvorgang finden lässt und auf die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen beim Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben - auch keine Bezugnahme erfolgt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ausweislich der Klagebegründung vom 7. November 2016 (vgl. dort S. 2 [unten]) soll das Schreiben des Arztes, der die Freilassung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen empfohlen haben soll, auf den 23. August 2013 datieren und während der Haft erstellt worden sein, wohingegen ausgehend von seiner Verhaftung am 11. Februar 2013 und einer Haftdauer von drei Monaten der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Gefängnis gewesen sein kann. Das zweite - vom Kläger in Bezug genommene - gerichtliche Schreiben beinhaltet dagegen eine Vorladung aus dem Jahr 2012, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Verhaftung aufgrund seines Auftrittes auf einer Hochzeitsfeier im Februar 2013 stehen kann.

8

3. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe diverse Bescheinigungen der DPK unrichtig gewürdigt, indem es darauf abgestellt habe, dass die Mitgliedschaft in der DPK aus asyltaktischen Gründen geschehen sei, begründet eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht. Hiermit wendet sich der Kläger primär gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die Beweismittel (zu Unrecht) als verspätet gewertet und ihm damit verwehrt, vor Gericht die für ihn günstigen Beweismittel zu erbringen, ist dies nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK zur Kenntnis genommen, jedoch die Erklärung des Klägers, weshalb er diese erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, als nicht nachvollziehbar bewertet, soweit dieser vorträgt, erst jetzt den Eindruck zu haben, die Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).

9

Der Einwand des Klägers, das Gericht habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen der Partei, die für den Fall von entscheidender Bedeutung seien, keineswegs auseinandergesetzt, verfängt nicht. Dafür, dass die dortigen Angaben zu seiner (Partei-)Mitgliedschaft im Iran, seiner heutigen Mitwirkung in der Sektion der DPK in der Bundesrepublik Deutschland und die Einschätzung, eine Abschiebung in den Iran würde für den Kläger lebensbedrohliche Gefahren hervorbringen, nicht durch das Gericht berücksichtigt worden seien, besteht kein Anhalt. Denn das Gericht schätzte unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (kein Gerichtsverfahren 2009, kein strafrechtlicher Vorwurf zu einer etwaigen Mitgliedschaft in der DPK, nur ein Gerichtsverfahren 2013 verbunden mit einer vorzeitigen Haftentlassung auf Bewährung) ein, dass der iranische Staat, wenn überhaupt, nur von einer untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Der Kläger verfolge mit seinem Gesang vordergründig wirtschaftliche Interessen, so dass ein politisches Ziel nicht in dessen Fokus stünde (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht sowohl die Mitgliedschaft in der DPK als auch ein etwaiges Engagement in Partei - sogar zugunsten des Klägers - unterstellt, jedoch gleichwohl angenommen, dass anhand des im Übrigen dargestellten Geschehensablauf dem Kläger nur eine untergeordnete Rolle in der Partei zugekommen sein könne.

10

Soweit der Kläger eine andere rechtliche Wertung verlangt, weil das Gericht eine korrekte Antwort des Klägers als falsch erachtet bzw. „asyltaktische Gründe“ für seine behauptete Mitgliedschaft in der Partei annimmt, obwohl der Kläger bereits vor Asylantragstellung Parteimitglied gewesen sei, wendet sich der Kläger erneut gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Diese lassen sich - wie dargestellt - keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen. Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler kann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Derartige gravierende Mängel (etwa in Form einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung) sind hier indes nicht dargelegt. Zwar lag der Feststellung im Urteil, Generalsekretär der DPK Iran sei Mustafa Hijri und nicht der auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom Kläger benannte „Mustafa Mauludi“, wohl insoweit eine unrichtige Internetrecherche zugrunde, als der Kläger den Generalsekretär des im Jahr 2006 abgespaltenen Teiles der Demokratischen Partei des Iranischen Kurdistans (DPK-I [vgl. http://pdki.org/english/]), der den Namen Kurdistan Democratic Party (KDP IRAN) trägt, bezeichnet hat (Herr Mustafa Mowludi [vgl. www.kdppress.org/en/ourpeople.php]). Gleichwohl ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Kläger durch sein erstinstanzliches Vorbringen, Mitglied der DPK zu sein (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016 und Antragsschrift), ohne darzustellen, dass zwischen der DPK-I und der KDP IRAN ein Unterschied besteht, diesen Irrtum selbst veranlasst hat, so dass für eine willkürliche Entscheidung nichts ersichtlich ist. Auch im Zulassungsverfahren klärt der Kläger die Verschiedenheit der politischen Parteien nicht im Ansatz auf. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zugunsten seiner Person von einer bestehenden Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei ausgegangen ist (siehe Darstellung oben). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger von einer willkürlichen Beweiswürdigung deshalb ausgehen könnte, weil das Gericht trotz seiner Mitgliedschaft in der KDP IRAN vor Asylantragstellung asyltaktische Gründe annimmt.

11

4. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt sich auch nicht etwa dadurch fort, dass das Gericht eine Antwort des Klägers bei seiner Anhörung durch das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben, habe. Richtig ist, dass der Kläger in der Sitzung auf die Frage, weshalb er die Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt habe, erwidert hat, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf YouTube-Videos verwiesen habe, die seine Mitgliedschaft in der DPK zeigen würden. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes erklärte der Kläger jedoch auch, dass er den Eindruck gehabt habe, die Bescheinigungen über seine Parteimitgliedschaft erst dem Gericht vorlegen zu müssen. Letzteres hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben und als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anhörung vom 13. Juni 2016 hat der Kläger zwar eine Liste mit YouTube-Adressen überreicht, jedoch lediglich angegeben, dass in diesen Videos gesehen werden könne, wie er oppositionelle Lieder singe (vgl. dort S. 5). Zu dem weiteren Inhalt der in Bezug genommenen YouTube-Videos (wann, wie, wo bzw. in welcher Funktion er oppositionelle Lieder gesungen haben will), trug der Kläger nichts vor. Wie hieraus geschöpft werden kann, er hätte zu seiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen kurdischen Partei vorgetragen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies ersichtlich.

12

5. Dass das Gericht die vom Kläger vorgelegten Fotografien, die ihn „mit den führenden Persönlichkeiten der DPK aus verschiedenen Jahren“ zeigen sollen, sowie die über YouTube-Links veröffentlichten Video-Auftritte des Klägers als nicht geeignete Beweismittel behandelt hat, verletzt das rechtliche Gehör ebenfalls nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien kann letztlich dahinstehen, ob das Gericht richtigerweise davon ausgegangen ist, nicht überprüfen zu können, mit wem der Kläger sich hat fotografieren lassen bzw. welche Stellung die abgebildeten Personen inne gehabt haben. Denn zu Recht hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, welche Konsequenzen ihm aus dem Zusammentreffen mit den auf der Rückseite der Fotografien bezeichneten Personen drohen würden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Ungeachtet dessen hat der Kläger die Fotografien ohne weiteren Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Er beschränkte sich auf die Bezeichnung des Namens und der Funktion der mit ihm abgebildeten Personen auf der Rückseite der Fotografien. Insbesondere trug er erstinstanzlich auch nicht vor, wann und wo die Aufnahmen entstanden sind und wie sich diese in sein Vorbringen einfügen. Dies zugrunde gelegt wurde das Gericht durch die vorgelegten Aufnahmen auch nicht in die Lage versetzt, den klägerischen Sachvortrag hierauf zu stützen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilten 12 YouTube-Links und der mit der Klagebegründungsschrift vom 7. November 2016 ergänzten zwei weiteren YouTube-Adressen. Beim Bundesamt gab der Kläger lediglich an, auf den Videos oppositionelle Lieder zu singen. Wann und wo die Aufnahmen den Kläger zeigen bzw. welche Lieder, welchen konkreten Inhalts der Kläger gesungen haben will und welche Konsequenzen deshalb drohen würden, hat er schon nicht vorgetragen. Eine Ausforschung des Sachverhaltes durch das Gericht war mangels konkreter Anknüpfungspunkte daher nicht geboten. Dies gilt auch hinsichtlich der zwei weiteren mit der Klagebegründung vorgelegten YouTube-Adressen. Zwar trug der Kläger erstinstanzlich insoweit vor, dass er auf den Videos bei gemeinsamen Auftritten mit „Smail Sardashti“, einem aktiven Mitglied der DPK, der kritische Lieder gegen das iranische Regime gesungen habe und im Jahr 2009 durch iranische Agenten im irakischen Kurdistan ermordet worden sei, zu sehen sei und seither im Visier des iranischen Geheimdienstes stehe (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016). Anhand dieser Videoaufnahmen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesungenen Lieder lediglich um kurdische Volkslieder handelt, zumal die Aufnahmen offensichtlich in keinem Bezug zu einer Veranstaltung einer oppositionellen Partei stehen, sondern einen privaten Rahmen offenbaren.

13

6. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte den Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland, Herrn (G.), zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers im Iran und der Bundesrepublik Deutschland befragen müssen, bedingt dies auch keine Gehörsverletzung. Die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt, noch wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Beweisantrag mit dem Ziel der Befragung des Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -; und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris).

14

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11, [m. w. N.]). Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich darin, dass Herr (G.) sich bereiterklärt habe, „über die politischen Aktivitäten des Klägers im Iran und [seine] staatliche Verfolgung bzw. Verhaftungen sowie über die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten mit der DPK im Irak und Deutschland als Zeuge auszusagen“, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Sektionsvorsitzenden nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der iranische Staat allenfalls von einer nur untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine.

15

7. Mit seinem Einwand, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich über seine öffentlichen Auftritte als oppositioneller Sänger zu äußern, legt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dar. Selbst wenn der Kläger - wofür angesichts einer mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung kein Anhalt besteht - keine Gelegenheit gehabt hätte, sein Verfolgungsschicksal vorzutragen, wären er bzw. seine Prozessbevollmächtigte gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 8). Ungeachtet dessen behauptet der Kläger auch nicht, dass das Gericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen gegeben hätte, das von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu erachten, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017.

16

8. Soweit der Kläger vorträgt, in dem Urteil des Gerichtes sei kein Wort zu der vom Gericht behaupteten „Steigerung des Asylvorbringens im Laufe des Asylverfahrens“ zu finden, verkennt er, dass das Gericht den erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag zu seiner behaupteten Parteimitgliedschaft als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]), mithin insoweit sehr wohl ein gesteigertes Vorbringen vorliegt. Ungeachtet dessen hat das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Detailarmut und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrages und nicht etwa auf ein gesteigertes Vorbringen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [1. Absatz]). Die Ausführungen zu einem gesteigerten Vorbringen dienen offensichtlich allein der Darstellung der Rechtsprechung (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz]), so dass für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich ist.

17

9. Mit der Rüge, das Gericht unterstelle ihm zu Unrecht Detailarmut, begründet der Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung. Erneut wendet sich der Kläger nur gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Dass die Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, noch liegt Entsprechendes auf der Hand. Mögen die Erwägungen des Gerichtes zum Reiseweg möglicherweise sachfremd gewesen sein, so stellt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Ausführungen des Gerichtes zu seinen das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalten in den Jahren 2009 und 2013 eine willkürliche Beweiswürdigung beinhalten sollen (siehe Darstellung unter 2.).

18

Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe bereits in der Klagebegründung vom 7. November 2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger „aufgrund seiner Sozialisation und Erziehung sowie seines Bildungsniveaus ein bescheidener Typ“ sei, so dass der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben, das Vorbringen in der Klagebegründung sowie die Beantwortung der Fragen des Gerichtes genügten und er auf zusätzliche Erklärungen habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruches lückenlos vorzutragen. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur etwaige Unstimmigkeiten ohne Nachfrage oder Hinweis des Gerichtes auszuräumen und - gegebenenfalls - unter Beweis zu stellen, sondern auch - wenn er sich wie hier auf eine Verfolgung durch das iranische Regime beruft - die ihm zugefügten Repressalien, insbesondere auch die das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalte substantiiert und erschöpfend darzulegen. Die gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits attestiert worden war, dass er „vage, widersprüchlich und letztlich unergiebig, weil inhaltsleer, vorgetragen [habe]“ bzw. sein „gesamter Vortrag […] es an relevanten Einzelheiten fehlen [lasse]“ (vgl. Bescheid vom 29. September 2016, S. 5 [4. Absatz]). Woraus der Kläger folgert, auf eine detaillierte Darstellung seiner Gefängnisaufenthalte verzichten zu dürfen, legt er nicht nachvollziehbar dar. Weder behauptet der Kläger, das Gericht hätte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, vom bisher geschilderten Verfolgungsgeschehen bereits überzeugt zu sein, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017. Angesichts der Annahme, der Kläger sei hinsichtlich seines Aussageverhaltens ein „bescheidener Typ“, hätte es seiner Prozessvertretung oblegen, durch weitere Fragestellungen diesem Umstand Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das Fragegeschehen gegenüber dem Kläger, dessen intellektuelle Fähigkeiten seinen Angaben nach (Schule bis zur achten Klasse besucht, Liedermacher, Sänger bzw. Oppositioneller) zumindest als durchschnittlich einzustufen sind, bestimmt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017).

19

10. Dass die vom Kläger gerügten „Übersetzungsschwierigkeiten“, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals hingewiesen haben will, es rechtfertigen dem Aussageverhalten des Klägers geringeres Gewicht beizumessen, ist schon nicht ersichtlich. Festzustellen ist, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017 nur bei der Fragestellung des Gerichtes, wie es zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gekommen sei, „nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten und einer Hilfe durch die Prozessbevollmächtigte“ der Kläger geantwortet habe (vgl. dort S. 6). An keiner weiteren Stelle des Protokolls ist vermerkt, dass „Übersetzungsschwierigkeiten“ als solches bestanden hätten. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Kläger auch erklärt, mit den Protokollaufzeichnungen seiner Antworten einverstanden zu sein (vgl. dort S. 8). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die schriftliche Klagebegründung, aufgrund der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, verwiesen haben will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn es oblag dem Kläger - unabhängig von seinen schriftlichen Ausführungen - in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal substantiiert und erschöpfend darzulegen (vgl. Darstellung unter 9.). Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die Glaubwürdigkeit des Klägers festzustellen.

20

11. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien mangels Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem konkreten Fall nicht auflösbare Widersprüche attestiert worden, die tatsächlich nicht bestünden, ist auch hiermit keine Gehörsverletzung verknüpft. Indem der Kläger die vom Gericht in seinem Urteil festgestellten Widersprüche im Einzelnen darstellt und durch weiteres Vorbringen relativiert, mithin sein Vorbringen zu plausibilisieren und zu substantiieren versucht, greift er lediglich die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, die nicht zulassungsbegründend gerügt werden kann. Dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger dagegen nicht substantiiert dar.

21

Soweit er beispielsweise der Auffassung ist, das Gericht würde grundlos behaupten, seine Eltern würden nicht mehr durch den iranischen Geheimdienst bedroht werden, liegt hierin keiner der vorbezeichneten Verstöße. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Kläger im bisherigen Verfahren hierzu nicht erklärt hat, obgleich bei der vom Kläger beschriebenen Nähebeziehung zu seinen Eltern erwartet werden kann, dass bei einer bis heute andauernden und auf den Kläger zurückzuführenden Bedrohungslage für die Eltern, dies Erwähnung gefunden hätte.

22

Das Gericht war auch nicht etwa verpflichtet, auf etwaige Widersprüche hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Plausibilität und Widersprüche hin überprüft und solche bei der Beurteilung zu seinen Lasten berücksichtigt.

23

Auch die Ausführungen des Klägers zu der Schlussfolgerung des Gerichtes, dass das bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Datum, 5. Dezember 2013, zwei Tage nach Ende des Monats „Muharram“ gelegen habe, so dass ein religiöses Vergehen nicht plausibel sei, lassen keine objektiv willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes bzw. einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen. Allein der Umstand, dass der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung die Datumsangabe wiederholt hat, schließt eine Berücksichtigung der Datumsangabe in den Urteilsgründen nicht aus, wenn der Kläger die ihm mit der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekannte Datumsangabe unverändert lässt. Selbst wenn das in der Anhörungsniederschrift wiedergegebene Datum, wie der Kläger behauptet, wegen einer unpräzisen Umrechnung nur um einen Tag vom Trauermonat „Muharram“ abweicht, liegt er gleichwohl im Folgemonat „Safar“ und nicht - wie vom Kläger angegeben - im Trauermonat. Der Monat „Safar“ ist jedoch nicht auch ein „Trauermonat“, sondern wird als „Unglücksmonat“ bezeichnet (vgl. Annemarie Schimmel, Das islamische Jahr, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2010, S. 63 ff.). Dass „es aus Sicht des religiösen Vergehens keinen wesentlichen Unterschied zwischen [den Monaten] Muharram und Safar [gebe]“, liegt weder auf der Hand, noch belegt der Kläger dies ansatzweise.

24

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, dass der gerichtliche Einwand seine Kernaussage, ihm sei ein öffentlicher Auftritt bei der Hochzeit unabhängig von religiösen Zusammenhängen verboten gewesen, nicht erschüttere, verkennt er, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern hat. Hierzu zählt zweifellos auch die raumzeitliche Verknüpfung des behaupteten Verfolgungsgeschehens, so dass eine Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen keinen (generellen) rechtlichen Bedenken begegnet.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

26

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (vgl. Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

27

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. April 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1.) und der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (2.) nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

1. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZP 13.30199 -, juris, Rn 7 m.w.N.).

3

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris, Rn 5 f.).

4

Diese Anforderungen erfüllen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

ob

5

1. vor dem Hintergrund der gestiegenen Verfolgung von Konvertiten insbesondere bei Beitritt zu evangelikalen und evangelisch-freikirchlichen Gruppierungen in Iran, das Gericht erster Instanz gehalten ist, zur Bildung der eigenen Überzeugung von der identitätsprägenden Religionsausübung, als sachverständige Zeugen den Taufpastor und gegebenenfalls den Pastor der aktuellen Gemeinde der Asylsuchenden einzuvernehmen hat,

6

2. bezüglich der Frage, ob und inwieweit den Asylsuchenden Verfolgung in Iran nach Konversion und lebhafter Teilnahme am Gemeindeleben einer evangelikalen oder evangelisch-freikirchlichen Gemeinde droht, ein Hinweis auf den Allgemeinplatz genügt, dass Rückkehrer in der Regel lediglich eine Befragung der Sicherheitsdienste über sich ergehen zu lassen haben oder vielmehr konkret zu prüfen ist, ob die religiöse Betätigung in Deutschland nicht Anlass genug für eine Verfolgung darstellt,

7

und

8

3. in Fällen der angegebenen Konversion bei Herkunftsstaaten, die bekannter- und erwiesenermaßen Christen verfolgen, das Gericht gehalten ist, durch gezielte Nachfrage bezüglich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion, die Bedeutung der Konversion für die Asylsuchenden zu ergründen und zu hinterfragen hat, wie die Asylsuchenden gedenken in ihren Herkunftsländern den Glauben weiterzuleben

9

nicht.

10

Die erste Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt.

11

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS und Rn 9, vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 –, vom 30. März 2015 – 2 LA 65/14 – und vom 19. Januar 2016 – 2 LA 2/16 -, jeweils m.w.N.) ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 A1 080/13. A –, Rn. 11, 20 m.w.N., VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZP 13. 30199 –, Rn. 5 mwN; jeweils zitiert nach juris). Danach ist die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 19, juris).

12

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen. Soweit die Kläger sich auf ein an die Gemeindeverantwortlichen gerichtetes Papier des EKD Evangelische Kirchen in Deutschland aus dem Jahre 2013, nach welchem die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion von den verantwortlichen Gemeindeträgern sorgfältig und verantwortungsvoll sowie deutlich umfassender als von den Gerichten und Behörden geprüft werde und dementsprechend auch Instanzgerichte standardmäßig Gemeindepastoren und Taufpastoren befragten, überzeugt dies nicht und wirft keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf (vgl. dazu BVerwG, aaO., OVG Münster, aaO, juris, Rn. 22f.). Dies gilt auch bei verbleibenden Zweifeln des Gerichts an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion. Auch in einem solchen Fall ist die „ergänzende“ Einschätzung der Tauf- oder Gemeindepastoren nicht geeignet, die Würdigung des Gerichts zu ersetzen.

13

Die von den Klägern zu 2. aufgeworfene Frage ist eine in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete Verfahrensrüge, mit der die Begründung nicht für ausreichend erachtet wird („ob ein Hinweis auf den Allgemeinplatz … genügt“, Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, wofür einfache Unzulänglichkeiten der Begründung nicht genügen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris Rn. 13), ist zum vom Verwaltungsgericht zugrundelegten „Allgemeinplatz“ weder dargelegt, weshalb es weiterer Ausführungen bedurfte, noch – sollte es sich um eine Tatsachenfrage handeln – welche Auskünfte entgegenstehen (vgl. zu Letzterem: Senatsbeschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris Rn. 6).

14

Das Verwaltungsgericht hat eine dauerhafte Hinwendung der Kläger zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet (UA Seite 9-12). Demgemäß könnte die aufgeworfene Tatsachenfrage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressalien seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennen die Kläger aber keine Belege. Soweit sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 12) in Bezug auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014, Seite 31, welcher sich mit im Ausland tätigen Oppositionsgruppen beschäftigt, als nicht auf den Fall im Ausland tätiger „Konvertiten“ für anwendbar halten, ist dies unerheblich. Denn zum einen lässt der Bericht jedenfalls Rückschlüsse in Bezug auch auf die Beobachtung von im Ausland zum Christentum „konvertierten“ Asylbewerbern zu. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Umstand, dass Asylbewerber sich durch Riten wie etwa der Taufe oder dem Besuch von Gottesdienst nach außen hin zur christlichen Kirche bekannt haben, allein nicht ausreichend ist für die Annahme von Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates. Den iranischen Behörden ist ein asyltaktisches Vorgehen ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus gegenwärtig (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 3 LA 41/15 – und vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 -). Zum anderen legen die Kläger dagegen keine gegenteiligen Auskünfte vor.

15

Schließlich betrifft die zuletzt zur grundsätzlichen Bedeutung gestellte Frage weder tatsächliche noch rechtliche Fragen, sondern stellt einen Versuch dar, den Instanzgerichten einen Fragenkatalog zur Überprüfung eines Glaubensübertritts vorzuschreiben.

16

Die Kläger rügen damit der Sache nach, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, indem es sie nicht zur Feststellung eines Glaubensübertritts „gezielt hinsichtlich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion“ befragt habe und erheben damit sinngemäß die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 LA 88/17 – juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 3 LA 145/16 – LS und Rn. 6). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben jedoch einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichtes in eine Verletzung des Anspruchs auf „rechtliches Gehör“ umschlagen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -), nicht substantiiert dargelegt.

17

Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG indes nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 – 2 BvR 320/69- BVerfGE 27, 248/251). Aufklärungspflichten, die über den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehörs umfasst (Bay
VerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 – Vf. 18-VI-12 -, BayVBl 2014, 448), zitiert nach VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -,
juris, Rn 5).

18

2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) berufen. Ein danach beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt.

19

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sie mit der Bewertung ihrer Ausführungen zur Konversion, in dem es auf das Fehlen eines Erweckungserlebnisses und auf das wiederkehrende und gleichförmige Vorbringen der in … getauften Konvertiten abgestellt habe sowie bezüglich der Einschätzung der Darlegungen des Gemeindepastors überrascht, ohne dass sie sich nach einem gebotenen Hinweis hätten erklären können, wird die allein in Betracht kommende Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

20

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6).

21

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben befragt (Sitzungsprotokoll S. 2 bis 5). Aus den Urteilserwägungen (UA S. 9/10) ergibt sich sodann, dass das Verwaltungsgericht die Verfolgungsgeschichte der Kläger vor allem deshalb als unglaubhaft erachtet hat, weil ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten voneinander abwichen und sich zudem teilweise von den vor dem Bundesamt gemachten Angaben unterschieden. Zudem haben die Kläger es vor dem Hintergrund ihrer unglaubhaften Verfolgungsgeschichte nicht vermocht, davon zu überzeugen, dass von einem echten Glaubenswechsel auszugehen sei. Der behauptete Glaubenswechsel sei aus Sicht der Einzelrichterin nur vorgeschoben, habe sich nicht in identitätsprägender Weise manifestiert und sei als rein asyltaktisches Verhalten vieler iranischer Staatsbürger anzusehen (UA 11/12). Angesichts dieses Verfahrensverlaufs hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS u. Rn. 9 m.w.N.), dass der Betroffene von sich aus schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Der Sache nach wenden sich die Kläger daher vielmehr erneut gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017, aaO, juris, Rn 15).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.