Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2018 - 15 ZB 18.32165

bei uns veröffentlicht am04.09.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger – ein nach eigenen Angaben jordanischer Staatsangehöriger – wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 16. November 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Jordanien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 9. Juli 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger am 20. November 2017 erhobene Klage – mit der er beantragte hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2017 zu verpflichten, ihn als Asylbewerber anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen – ab. In den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils führt das Verwaltungsgericht u.a. aus, dass nach seiner Überzeugung dem nicht vorverfolgt ausgereisten Kläger bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer von ihm vorgetragenen Konversion zum Christentum drohe.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm gegenüber das rechtliche Gehör versagt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer behaupteten Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe ihn mit den tragenden Ausführungen,

– dass er nicht genug Eigeninitiative aufgebracht habe und dass der Gottesdienstbesuch bzw. die Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Alltag eingenommen habe,

– dass er im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und dass eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme sowie

– dass sein Vortrag, das Trinken von Alkohol als schlecht anzusehen, bestätige, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe,

überrascht, weil hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf auch von einem gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten nicht zu rechnen gewesen sei und weil er – der Kläger – im Falle eines gerichtlichen Hinweises oder Vorhalts die angenommenen Zweifel hätte ausräumen sowie durch geeignete prozessuale Vorkehrungen auf eine entsprechende gerichtliche Aufklärung hätte hinwirken können, wird eine Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es entscheidungserheblich ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.). Diese Verfahrensgarantie gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll nur sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 – 2 A 197/14 – juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 23.1.2014 – 1 B 12.13 – juris Rn. 11 m.w.N.; OVG SA, B.v. 22.1.2018 – 3 L 63/17 – juris Rn. 3).

Gemessen hieran war dem Kläger das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu seiner Hinwendung zum christlichen Glauben befragt; auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2018 wird Bezug genommen. Aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils (vgl. insbesondere Seiten 10 ff. des Original-Urteils) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger sich nicht ernsthaft und dauerhaft dem Christentum zugewandt habe und dass die geltend gemachten christlichen Aktivitäten nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen würden, sondern dass diese vielmehr auf asyl- und verfahrenstaktischen Erwägungen beruhten. Zu dieser Überzeugung gelangte das Erstgericht nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zum einen aufgrund bislang mangelnder bestätigender Akte für die Hinwendung zum christlichen Glauben (keine Taufe, kein Kirchenbesuch), sodass davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht die entsprechende Eigeninitiative aufgebracht habe und der Besuch des Gottesdienstes bzw. der Taufe nicht den notwendigen Stellenwert in seinem Leben eingenommen habe. Darüber hinaus fehle es dem Kläger zur Überzeugung des Erstgerichts an einer innerlichen und identitätsprägenden Hinwendung zum christlichen Glauben; hierfür zog das Verwaltungsgericht als Indiz heran, dass der Kläger beim Aufsagen des „Vaterunser“ erhebliche Schwierigkeiten gehabt habe. Schließlich habe der Kläger unter Auswertung seiner Aussagen in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend wiedergeben können, aus welcher Motivation heraus sein Interesse am christlichen Glauben geweckt worden sei, zumal er mit seinen – nach Wertung des Verwaltungsgerichts – oberflächlichen Angaben auch nicht geltend gemacht habe, dass es für ihn unerlässlich sei, seinen Glauben öffentlich auszuüben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Religion das Leben des Klägers beeinflusse; seine Antworten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts seien allesamt pauschal geblieben. In der mündlichen Verhandlung sei beim Gericht insgesamt der Eindruck entstanden, dass der Kläger im Grunde genommen wenig Interesse am christlichen Glauben als solchem habe und eine öffentliche Glaubensbetätigung für ihn keinen unverzichtbaren Stellenwert einnehme. Eine Antwort auf die Frage, warum er Interesse am christlichen Glauben gewonnen habe, sei er in der Zusammenschau schuldig geblieben. Auch die Tatsache, dass der Kläger nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung das Trinken von Alkohol als „schlecht“ ansehe, habe die Ansicht der erkennenden Einzelrichterin bestätigt, dass er sich nicht ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe, weil nach dem christlichen Glauben der grundsätzliche Konsum von Alkohol – anders als in der islamischen Religion – nicht verboten sei.

Mit diesen Wertungen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 – 10 B 34.09 – juris Rn. 6; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 20). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 – 1 A 2199/16.A – juris Rn. 25; OVG Saarl., B.v. 16.12.2011 – 3 A 264/11 – juris Rn. 44). Der Sache nach wendet sich der Kläger mithin vielmehr gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. OVG NRW, B.v. 8.5.2015 – 13 A 949/15.A – juris Rn. 3; OVG Schleswig-Holstein, B.v. 29.9.2017 – 2 LA 67/16 – juris Rn. 22 m.w.N.). Mit dem Angriff auf die gerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung und der schlichten Rüge der Fehlerhaftigkeit des Urteils wird kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht. Auf ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann der Zulassungsantrag nicht gestützt werden, da nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG dieser Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 – 15 ZB 17.31105 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 1. Februar 2017 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruches auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG -) ist nicht hinreichend dargetan.

3

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. - BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a. a. O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a. a. O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B. 12.13 -, juris). Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im angefochtenen Urteil auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen; es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u. a. -, BVerfGE 87, 363 [392 f.]).

4

Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt.

5

1. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Gericht befasse sich nicht in gebotenem Maß mit seinem Vorbringen und habe den entscheidungserheblichen Vortrag bei seiner Urteilsfindung nicht erwogen bzw. nicht berücksichtigt, ist dies nicht der Fall. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den Vortrag zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers berücksichtigt, indem es das klägerische Vorbringen bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und zur Begründung der Klage (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016) im Tatbestand im Wesentlichen wiedergegeben und im Übrigen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und Verwaltungsvorgang Bezug genommen hat (vgl. Urteilsabdruck S. 2 f.). Sodann hat es in Auseinandersetzung mit diesem Vortrag seine Entscheidung begründet (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [2. Absatz] ff.) und im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers hinsichtlich seiner Verfolgung durch den iranischen Staat wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Minderheit und einer diesbezüglichen politischen Betätigung das Gericht nicht hinreichend habe überzeugen können (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [6. Absatz]), da die Schilderungen des Klägers keine hinreichende Anzahl an Realkennzeichen, die auf die subjektive Wahrheit der Schilderung schließen ließen, erkennen lasse (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [7. Absatz]). Die Schilderung des Klägers sei äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz]).

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2. Dass das Gericht hierbei Beweismittel über die Verhaftung und Verurteilung des Klägers bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung außer Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie dargestellt ist ein konkretes Eingehen des Gerichtes auf jede Einzelheit des Vorbringens nicht erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - die Gründe angibt, „die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind“. Dass die Unterlagen über seine Verhaftung und Verurteilung (2013) bzw. die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur 5-jährigen Bewährung nicht ausdrücklich in den Entscheidungsgründen Erwähnung gefunden haben, obgleich bei der Darstellung des Sachverhaltes eine Bezugnahme erfolgte (s. o.), lässt für sich betrachtet nicht die Annahme zu, das Gericht habe diese ersichtlich nicht erwogen bzw. zur Kenntnis genommen. Denn das Verwaltungsgericht stellt nachvollziehbar dar, dass die Beschreibung des zweiten Gefängnisaufenthaltes 2013 - wie der erste Gefängnisaufenthalt 2009 - äußerst detailarm und nicht frei von Widersprüchen gewesen sei und der Kläger trotz Nachfrage vage und ungenau geblieben sei, so dass sein Vorbringen nicht wie eigenes Erleben, sondern lediglich wie ein Bericht vom Hörensagen wirke (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [1. Absatz i. V. m. 2. Absatz]). Insbesondere habe er nicht näher dazu ausführen können, weswegen er aus der Haft auf Bewährung entlassen worden sei. Er habe lediglich angegeben, erkrankt gewesen zu sein, ohne mitzuteilen, an welcher Krankheit er gelitten bzw. was zu der Krankheit geführt habe. Unerklärt sei auch geblieben, weshalb er als beobachteter und mehrmals verhafteter politischer Sänger aus der Haft entlassen worden sei. Es erscheine nicht lebensnah, dass ein Regime, das die Opposition mit drastischen Maßnahmen unterdrücke, bereits verhängte Strafmaßnahmen gegen Oppositionelle aus humanitären Gründen abmildere (vgl. Urteilsabdruck S. 7 [3. Absatz]). Dies berücksichtigt konnte das vom Kläger vorgelegte Schreiben über die behauptete Haft, Verurteilung und spätere Aussetzung zur Bewährung (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) mangels detaillierter und widerspruchsfreier Schilderung der Haftsituation im Jahr 2013 durch den Kläger schon nicht die Annahme des Gerichtes entkräften, dass kein eigenes Erleben dahinterstehe.

7

Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Angaben in dem in Bezug genommenen Schreiben aus dem Jahr 2013 (vgl. Verwaltungsakte Bl. 59-62) für sich betrachtet schon nicht geeignet sind, zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens beizutragen. Das Schreiben beinhaltet u. a. neben der Datumsangabe 11. Februar 2013, die nach Angaben des Klägers, dem Tag seiner Verhaftung entsprechen soll, die Angabe der Haftzeit von drei Monaten sowie die Aussetzung der (noch) 9-monatigen Haftstrafe auf fünf Jahre Bewährung, obgleich das Schriftstück bereits am 11. März 2013, d. h. einen Monat nach seiner Verhaftung durch einen Richter unterschrieben wurde. Das vom Kläger geschilderte Geschehen, er sei nach drei Monaten Haft wegen physischer und psychischer Folter im Gefängnis erkrankt und zum Arzt geschickt worden, der seine Freilassung aus gesundheitlichen Gründen empfohlen hätte, so dass die Haftstrafe auf Bewährung ausgesetzt worden sei (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016), kann mit dem Inhalt des vorgelegten Schreibens insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht widerspruchsfrei in Zusammenhang gebracht werden. Auch die in Bezug genommene ärztliche Stellungnahme, die sich entgegen der klägerischen Angabe nicht im Verwaltungsvorgang finden lässt und auf die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - im Gegensatz zu den anderen beim Verwaltungsvorgang befindlichen Schreiben - auch keine Bezugnahme erfolgt ist, führt zu keiner anderen Betrachtung. Ausweislich der Klagebegründung vom 7. November 2016 (vgl. dort S. 2 [unten]) soll das Schreiben des Arztes, der die Freilassung des Klägers aus gesundheitlichen Gründen empfohlen haben soll, auf den 23. August 2013 datieren und während der Haft erstellt worden sein, wohingegen ausgehend von seiner Verhaftung am 11. Februar 2013 und einer Haftdauer von drei Monaten der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Gefängnis gewesen sein kann. Das zweite - vom Kläger in Bezug genommene - gerichtliche Schreiben beinhaltet dagegen eine Vorladung aus dem Jahr 2012, die in keinem direkten Zusammenhang mit der Verhaftung aufgrund seines Auftrittes auf einer Hochzeitsfeier im Februar 2013 stehen kann.

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3. Die Rüge des Klägers, das Gericht habe diverse Bescheinigungen der DPK unrichtig gewürdigt, indem es darauf abgestellt habe, dass die Mitgliedschaft in der DPK aus asyltaktischen Gründen geschehen sei, begründet eine Gehörsverletzung ebenfalls nicht. Hiermit wendet sich der Kläger primär gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Soweit er in diesem Zusammenhang rügt, das Gericht habe die Beweismittel (zu Unrecht) als verspätet gewertet und ihm damit verwehrt, vor Gericht die für ihn günstigen Beweismittel zu erbringen, ist dies nicht der Fall. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK zur Kenntnis genommen, jedoch die Erklärung des Klägers, weshalb er diese erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, als nicht nachvollziehbar bewertet, soweit dieser vorträgt, erst jetzt den Eindruck zu haben, die Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]).

9

Der Einwand des Klägers, das Gericht habe sich mit dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen der Partei, die für den Fall von entscheidender Bedeutung seien, keineswegs auseinandergesetzt, verfängt nicht. Dafür, dass die dortigen Angaben zu seiner (Partei-)Mitgliedschaft im Iran, seiner heutigen Mitwirkung in der Sektion der DPK in der Bundesrepublik Deutschland und die Einschätzung, eine Abschiebung in den Iran würde für den Kläger lebensbedrohliche Gefahren hervorbringen, nicht durch das Gericht berücksichtigt worden seien, besteht kein Anhalt. Denn das Gericht schätzte unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers (kein Gerichtsverfahren 2009, kein strafrechtlicher Vorwurf zu einer etwaigen Mitgliedschaft in der DPK, nur ein Gerichtsverfahren 2013 verbunden mit einer vorzeitigen Haftentlassung auf Bewährung) ein, dass der iranische Staat, wenn überhaupt, nur von einer untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [1. Absatz]). Der Kläger verfolge mit seinem Gesang vordergründig wirtschaftliche Interessen, so dass ein politisches Ziel nicht in dessen Fokus stünde (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Dies zugrunde gelegt hat das Gericht sowohl die Mitgliedschaft in der DPK als auch ein etwaiges Engagement in Partei - sogar zugunsten des Klägers - unterstellt, jedoch gleichwohl angenommen, dass anhand des im Übrigen dargestellten Geschehensablauf dem Kläger nur eine untergeordnete Rolle in der Partei zugekommen sein könne.

10

Soweit der Kläger eine andere rechtliche Wertung verlangt, weil das Gericht eine korrekte Antwort des Klägers als falsch erachtet bzw. „asyltaktische Gründe“ für seine behauptete Mitgliedschaft in der Partei annimmt, obwohl der Kläger bereits vor Asylantragstellung Parteimitglied gewesen sei, wendet sich der Kläger erneut gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Diese lassen sich - wie dargestellt - keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen. Ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler kann zwar ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Derartige gravierende Mängel (etwa in Form einer von Willkür geprägten Beweiswürdigung) sind hier indes nicht dargelegt. Zwar lag der Feststellung im Urteil, Generalsekretär der DPK Iran sei Mustafa Hijri und nicht der auf Nachfrage des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung vom Kläger benannte „Mustafa Mauludi“, wohl insoweit eine unrichtige Internetrecherche zugrunde, als der Kläger den Generalsekretär des im Jahr 2006 abgespaltenen Teiles der Demokratischen Partei des Iranischen Kurdistans (DPK-I [vgl. http://pdki.org/english/]), der den Namen Kurdistan Democratic Party (KDP IRAN) trägt, bezeichnet hat (Herr Mustafa Mowludi [vgl. www.kdppress.org/en/ourpeople.php]). Gleichwohl ist jedoch auch zu konstatieren, dass der Kläger durch sein erstinstanzliches Vorbringen, Mitglied der DPK zu sein (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016 und Antragsschrift), ohne darzustellen, dass zwischen der DPK-I und der KDP IRAN ein Unterschied besteht, diesen Irrtum selbst veranlasst hat, so dass für eine willkürliche Entscheidung nichts ersichtlich ist. Auch im Zulassungsverfahren klärt der Kläger die Verschiedenheit der politischen Parteien nicht im Ansatz auf. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, da das Verwaltungsgericht zugunsten seiner Person von einer bestehenden Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei ausgegangen ist (siehe Darstellung oben). Nichts anderes gilt, soweit der Kläger von einer willkürlichen Beweiswürdigung deshalb ausgehen könnte, weil das Gericht trotz seiner Mitgliedschaft in der KDP IRAN vor Asylantragstellung asyltaktische Gründe annimmt.

11

4. Die Verletzung rechtlichen Gehörs setzt sich auch nicht etwa dadurch fort, dass das Gericht eine Antwort des Klägers bei seiner Anhörung durch das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht richtig wiedergegeben, habe. Richtig ist, dass der Kläger in der Sitzung auf die Frage, weshalb er die Bescheinigungen über seine Mitgliedschaft in der DPK nicht bereits beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgelegt habe, erwidert hat, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf YouTube-Videos verwiesen habe, die seine Mitgliedschaft in der DPK zeigen würden. Auf weitere Nachfrage des Gerichtes erklärte der Kläger jedoch auch, dass er den Eindruck gehabt habe, die Bescheinigungen über seine Parteimitgliedschaft erst dem Gericht vorlegen zu müssen. Letzteres hat das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wiedergegeben und als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]). Hiergegen ist nichts zu erinnern. Denn ausweislich der Niederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anhörung vom 13. Juni 2016 hat der Kläger zwar eine Liste mit YouTube-Adressen überreicht, jedoch lediglich angegeben, dass in diesen Videos gesehen werden könne, wie er oppositionelle Lieder singe (vgl. dort S. 5). Zu dem weiteren Inhalt der in Bezug genommenen YouTube-Videos (wann, wie, wo bzw. in welcher Funktion er oppositionelle Lieder gesungen haben will), trug der Kläger nichts vor. Wie hieraus geschöpft werden kann, er hätte zu seiner Mitgliedschaft in einer oppositionellen kurdischen Partei vorgetragen, legt der Kläger weder dar, noch ist dies ersichtlich.

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5. Dass das Gericht die vom Kläger vorgelegten Fotografien, die ihn „mit den führenden Persönlichkeiten der DPK aus verschiedenen Jahren“ zeigen sollen, sowie die über YouTube-Links veröffentlichten Video-Auftritte des Klägers als nicht geeignete Beweismittel behandelt hat, verletzt das rechtliche Gehör ebenfalls nicht. Hinsichtlich der vorgelegten Fotografien kann letztlich dahinstehen, ob das Gericht richtigerweise davon ausgegangen ist, nicht überprüfen zu können, mit wem der Kläger sich hat fotografieren lassen bzw. welche Stellung die abgebildeten Personen inne gehabt haben. Denn zu Recht hat das Gericht darauf abgestellt, dass der Kläger nicht dazu vorgetragen hat, welche Konsequenzen ihm aus dem Zusammentreffen mit den auf der Rückseite der Fotografien bezeichneten Personen drohen würden (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [2. Absatz]). Ungeachtet dessen hat der Kläger die Fotografien ohne weiteren Sachvortrag im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. Er beschränkte sich auf die Bezeichnung des Namens und der Funktion der mit ihm abgebildeten Personen auf der Rückseite der Fotografien. Insbesondere trug er erstinstanzlich auch nicht vor, wann und wo die Aufnahmen entstanden sind und wie sich diese in sein Vorbringen einfügen. Dies zugrunde gelegt wurde das Gericht durch die vorgelegten Aufnahmen auch nicht in die Lage versetzt, den klägerischen Sachvortrag hierauf zu stützen. Nichts anderes gilt hinsichtlich der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilten 12 YouTube-Links und der mit der Klagebegründungsschrift vom 7. November 2016 ergänzten zwei weiteren YouTube-Adressen. Beim Bundesamt gab der Kläger lediglich an, auf den Videos oppositionelle Lieder zu singen. Wann und wo die Aufnahmen den Kläger zeigen bzw. welche Lieder, welchen konkreten Inhalts der Kläger gesungen haben will und welche Konsequenzen deshalb drohen würden, hat er schon nicht vorgetragen. Eine Ausforschung des Sachverhaltes durch das Gericht war mangels konkreter Anknüpfungspunkte daher nicht geboten. Dies gilt auch hinsichtlich der zwei weiteren mit der Klagebegründung vorgelegten YouTube-Adressen. Zwar trug der Kläger erstinstanzlich insoweit vor, dass er auf den Videos bei gemeinsamen Auftritten mit „Smail Sardashti“, einem aktiven Mitglied der DPK, der kritische Lieder gegen das iranische Regime gesungen habe und im Jahr 2009 durch iranische Agenten im irakischen Kurdistan ermordet worden sei, zu sehen sei und seither im Visier des iranischen Geheimdienstes stehe (vgl. Klagebegründung vom 7. November 2016). Anhand dieser Videoaufnahmen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gesungenen Lieder lediglich um kurdische Volkslieder handelt, zumal die Aufnahmen offensichtlich in keinem Bezug zu einer Veranstaltung einer oppositionellen Partei stehen, sondern einen privaten Rahmen offenbaren.

13

6. Soweit der Kläger rügt, das Gericht hätte den Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland, Herrn (G.), zu den parteipolitischen Aktivitäten des Klägers im Iran und der Bundesrepublik Deutschland befragen müssen, bedingt dies auch keine Gehörsverletzung. Die damit sinngemäß erhobene Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts ist kein Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 11 A 682/16.A -, juris Rn. 13 [m. w. N.]). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Eine solche Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) kann der Kläger aber schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, weil es ihm im gesamten gerichtlichen Verfahren offen gestanden hätte, förmliche Beweisanträge zu stellen, um sich selbst vor Gericht das rechtliche Gehör zu verschaffen. Weder hat der anwaltlich vertretene Kläger schriftsätzlich einen Beweisantrag angekündigt, noch wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift ein Beweisantrag mit dem Ziel der Befragung des Vorsitzenden der DPK Sektion Deutschland gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die nunmehr erhobene Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 - 4 B 41.01 -; und vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris).

14

Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Die Rüge muss allerdings insoweit schlüssig aufzeigen, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 6 B 24.14 -, juris Rn. 11, [m. w. N.]). Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält der Zulassungsantrag nicht. Er erschöpft sich darin, dass Herr (G.) sich bereiterklärt habe, „über die politischen Aktivitäten des Klägers im Iran und [seine] staatliche Verfolgung bzw. Verhaftungen sowie über die Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten mit der DPK im Irak und Deutschland als Zeuge auszusagen“, ohne aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben des Sektionsvorsitzenden nicht zu dem Ergebnis hätte kommen können, dass der iranische Staat allenfalls von einer nur untergeordneten Rolle des Klägers in der DPK bzw. der DPK Iran ausgehe, so dass eine Verfolgung schon nicht hinreichend wahrscheinlich erscheine.

15

7. Mit seinem Einwand, ihm sei in der mündlichen Verhandlung nicht die Gelegenheit eingeräumt worden, sich über seine öffentlichen Auftritte als oppositioneller Sänger zu äußern, legt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht substantiiert dar. Selbst wenn der Kläger - wofür angesichts einer mehr als einstündigen mündlichen Verhandlung kein Anhalt besteht - keine Gelegenheit gehabt hätte, sein Verfolgungsschicksal vorzutragen, wären er bzw. seine Prozessbevollmächtigte gehalten gewesen, zur Wahrung rechtlichen Gehörs sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten, zumutbaren und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich Gehör zu verschaffen. Einem Beteiligten, der es unterlässt, die zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten wahrzunehmen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ist das rechtliche Gehör nicht in einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Weise versagt worden (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2015 - 13 A 950/15.A -, juris Rn. 8). Ungeachtet dessen behauptet der Kläger auch nicht, dass das Gericht im Verlauf der mündlichen Verhandlung bereits zu erkennen gegeben hätte, das von ihm vorgetragene Verfolgungsgeschehen als glaubhaft zu erachten, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017.

16

8. Soweit der Kläger vorträgt, in dem Urteil des Gerichtes sei kein Wort zu der vom Gericht behaupteten „Steigerung des Asylvorbringens im Laufe des Asylverfahrens“ zu finden, verkennt er, dass das Gericht den erst im gerichtlichen Verfahren erfolgte Vortrag zu seiner behaupteten Parteimitgliedschaft als nicht nachvollziehbar erachtet hat (vgl. Urteilsabdruck S. 8 [3. Absatz]), mithin insoweit sehr wohl ein gesteigertes Vorbringen vorliegt. Ungeachtet dessen hat das Gericht seine Überzeugungsbildung auf die Detailarmut und Widersprüchlichkeit des klägerischen Vortrages und nicht etwa auf ein gesteigertes Vorbringen gestützt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7 [1. Absatz]). Die Ausführungen zu einem gesteigerten Vorbringen dienen offensichtlich allein der Darstellung der Rechtsprechung (vgl. Urteilsabdruck S. 5 [2. Absatz]), so dass für einen Begründungsmangel nichts ersichtlich ist.

17

9. Mit der Rüge, das Gericht unterstelle ihm zu Unrecht Detailarmut, begründet der Kläger ebenfalls keine Gehörsverletzung. Erneut wendet sich der Kläger nur gegen die tatrichterliche Würdigung und die materiellen Richtigkeit der Entscheidung. Dass die Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger nicht substantiiert dar, noch liegt Entsprechendes auf der Hand. Mögen die Erwägungen des Gerichtes zum Reiseweg möglicherweise sachfremd gewesen sein, so stellt der Kläger jedoch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Ausführungen des Gerichtes zu seinen das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalten in den Jahren 2009 und 2013 eine willkürliche Beweiswürdigung beinhalten sollen (siehe Darstellung unter 2.).

18

Der in diesem Zusammenhang geführte Einwand, die Prozessbevollmächtigte des Klägers habe bereits in der Klagebegründung vom 7. November 2016 darauf hingewiesen, dass der Kläger „aufgrund seiner Sozialisation und Erziehung sowie seines Bildungsniveaus ein bescheidener Typ“ sei, so dass der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemachten Angaben, das Vorbringen in der Klagebegründung sowie die Beantwortung der Fragen des Gerichtes genügten und er auf zusätzliche Erklärungen habe verzichten dürfen, greift nicht durch. Es ist Sache des Klägers, der die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm geltend gemachten Vor- und Nachfluchtgründe trägt, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse zur Begründung seines Asylanspruches lückenlos vorzutragen. Deshalb obliegt es ihm, nicht nur etwaige Unstimmigkeiten ohne Nachfrage oder Hinweis des Gerichtes auszuräumen und - gegebenenfalls - unter Beweis zu stellen, sondern auch - wenn er sich wie hier auf eine Verfolgung durch das iranische Regime beruft - die ihm zugefügten Repressalien, insbesondere auch die das Verfolgungsgeschehen prägenden Gefängnisaufenthalte substantiiert und erschöpfend darzulegen. Die gilt insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bereits attestiert worden war, dass er „vage, widersprüchlich und letztlich unergiebig, weil inhaltsleer, vorgetragen [habe]“ bzw. sein „gesamter Vortrag […] es an relevanten Einzelheiten fehlen [lasse]“ (vgl. Bescheid vom 29. September 2016, S. 5 [4. Absatz]). Woraus der Kläger folgert, auf eine detaillierte Darstellung seiner Gefängnisaufenthalte verzichten zu dürfen, legt er nicht nachvollziehbar dar. Weder behauptet der Kläger, das Gericht hätte in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, vom bisher geschilderten Verfolgungsgeschehen bereits überzeugt zu sein, noch ergibt sich Entsprechendes aus der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017. Angesichts der Annahme, der Kläger sei hinsichtlich seines Aussageverhaltens ein „bescheidener Typ“, hätte es seiner Prozessvertretung oblegen, durch weitere Fragestellungen diesem Umstand Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes das Fragegeschehen gegenüber dem Kläger, dessen intellektuelle Fähigkeiten seinen Angaben nach (Schule bis zur achten Klasse besucht, Liedermacher, Sänger bzw. Oppositioneller) zumindest als durchschnittlich einzustufen sind, bestimmt (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017).

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10. Dass die vom Kläger gerügten „Übersetzungsschwierigkeiten“, auf die die Prozessbevollmächtigte des Klägers mehrmals hingewiesen haben will, es rechtfertigen dem Aussageverhalten des Klägers geringeres Gewicht beizumessen, ist schon nicht ersichtlich. Festzustellen ist, dass ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 1. Februar 2017 nur bei der Fragestellung des Gerichtes, wie es zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gekommen sei, „nach anfänglichen Verständigungsschwierigkeiten und einer Hilfe durch die Prozessbevollmächtigte“ der Kläger geantwortet habe (vgl. dort S. 6). An keiner weiteren Stelle des Protokolls ist vermerkt, dass „Übersetzungsschwierigkeiten“ als solches bestanden hätten. Vielmehr hat der anwaltlich vertretene Kläger auch erklärt, mit den Protokollaufzeichnungen seiner Antworten einverstanden zu sein (vgl. dort S. 8). Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die schriftliche Klagebegründung, aufgrund der erstinstanzlich Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, verwiesen haben will, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn es oblag dem Kläger - unabhängig von seinen schriftlichen Ausführungen - in der mündlichen Verhandlung sein Verfolgungsschicksal substantiiert und erschöpfend darzulegen (vgl. Darstellung unter 9.). Hierdurch wird das Gericht in die Lage versetzt, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens und die Glaubwürdigkeit des Klägers festzustellen.

20

11. Soweit der Kläger einwendet, ihm seien mangels Auseinandersetzung des Gerichtes mit dem konkreten Fall nicht auflösbare Widersprüche attestiert worden, die tatsächlich nicht bestünden, ist auch hiermit keine Gehörsverletzung verknüpft. Indem der Kläger die vom Gericht in seinem Urteil festgestellten Widersprüche im Einzelnen darstellt und durch weiteres Vorbringen relativiert, mithin sein Vorbringen zu plausibilisieren und zu substantiieren versucht, greift er lediglich die Würdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht an, die nicht zulassungsbegründend gerügt werden kann. Dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes objektiv willkürlich sei, gegen die Denkgesetze verstoßen oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet hätte, legt der Kläger dagegen nicht substantiiert dar.

21

Soweit er beispielsweise der Auffassung ist, das Gericht würde grundlos behaupten, seine Eltern würden nicht mehr durch den iranischen Geheimdienst bedroht werden, liegt hierin keiner der vorbezeichneten Verstöße. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Kläger im bisherigen Verfahren hierzu nicht erklärt hat, obgleich bei der vom Kläger beschriebenen Nähebeziehung zu seinen Eltern erwartet werden kann, dass bei einer bis heute andauernden und auf den Kläger zurückzuführenden Bedrohungslage für die Eltern, dies Erwähnung gefunden hätte.

22

Das Gericht war auch nicht etwa verpflichtet, auf etwaige Widersprüche hinzuweisen. Für den in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger musste klar sein, dass es zur Glaubhaftmachung seines behaupteten Verfolgungsschicksals eines in sich stimmigen und widerspruchsfreien Vortrags bedurfte. Er musste auch damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und sein bisheriges schriftsätzliches Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Plausibilität und Widersprüche hin überprüft und solche bei der Beurteilung zu seinen Lasten berücksichtigt.

23

Auch die Ausführungen des Klägers zu der Schlussfolgerung des Gerichtes, dass das bei der Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilte Datum, 5. Dezember 2013, zwei Tage nach Ende des Monats „Muharram“ gelegen habe, so dass ein religiöses Vergehen nicht plausibel sei, lassen keine objektiv willkürliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichtes bzw. einen Verstoß gegen Denkgesetze oder einen allgemeinen Erfahrungssatz erkennen. Allein der Umstand, dass der Kläger weder in seiner Klagebegründung noch in der mündlichen Verhandlung die Datumsangabe wiederholt hat, schließt eine Berücksichtigung der Datumsangabe in den Urteilsgründen nicht aus, wenn der Kläger die ihm mit der Anhörungsniederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bekannte Datumsangabe unverändert lässt. Selbst wenn das in der Anhörungsniederschrift wiedergegebene Datum, wie der Kläger behauptet, wegen einer unpräzisen Umrechnung nur um einen Tag vom Trauermonat „Muharram“ abweicht, liegt er gleichwohl im Folgemonat „Safar“ und nicht - wie vom Kläger angegeben - im Trauermonat. Der Monat „Safar“ ist jedoch nicht auch ein „Trauermonat“, sondern wird als „Unglücksmonat“ bezeichnet (vgl. Annemarie Schimmel, Das islamische Jahr, Verlag C.H. Beck, 3. Auflage 2010, S. 63 ff.). Dass „es aus Sicht des religiösen Vergehens keinen wesentlichen Unterschied zwischen [den Monaten] Muharram und Safar [gebe]“, liegt weder auf der Hand, noch belegt der Kläger dies ansatzweise.

24

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch rügt, dass der gerichtliche Einwand seine Kernaussage, ihm sei ein öffentlicher Auftritt bei der Hochzeit unabhängig von religiösen Zusammenhängen verboten gewesen, nicht erschüttere, verkennt er, dass er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen, widerspruchsfreien Sachverhalt zu schildern hat. Hierzu zählt zweifellos auch die raumzeitliche Verknüpfung des behaupteten Verfolgungsgeschehens, so dass eine Berücksichtigung in den Entscheidungsgründen keinen (generellen) rechtlichen Bedenken begegnet.

25

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

26

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (vgl. Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

27

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. April 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1.) und der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (2.) nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

1. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZP 13.30199 -, juris, Rn 7 m.w.N.).

3

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris, Rn 5 f.).

4

Diese Anforderungen erfüllen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

ob

5

1. vor dem Hintergrund der gestiegenen Verfolgung von Konvertiten insbesondere bei Beitritt zu evangelikalen und evangelisch-freikirchlichen Gruppierungen in Iran, das Gericht erster Instanz gehalten ist, zur Bildung der eigenen Überzeugung von der identitätsprägenden Religionsausübung, als sachverständige Zeugen den Taufpastor und gegebenenfalls den Pastor der aktuellen Gemeinde der Asylsuchenden einzuvernehmen hat,

6

2. bezüglich der Frage, ob und inwieweit den Asylsuchenden Verfolgung in Iran nach Konversion und lebhafter Teilnahme am Gemeindeleben einer evangelikalen oder evangelisch-freikirchlichen Gemeinde droht, ein Hinweis auf den Allgemeinplatz genügt, dass Rückkehrer in der Regel lediglich eine Befragung der Sicherheitsdienste über sich ergehen zu lassen haben oder vielmehr konkret zu prüfen ist, ob die religiöse Betätigung in Deutschland nicht Anlass genug für eine Verfolgung darstellt,

7

und

8

3. in Fällen der angegebenen Konversion bei Herkunftsstaaten, die bekannter- und erwiesenermaßen Christen verfolgen, das Gericht gehalten ist, durch gezielte Nachfrage bezüglich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion, die Bedeutung der Konversion für die Asylsuchenden zu ergründen und zu hinterfragen hat, wie die Asylsuchenden gedenken in ihren Herkunftsländern den Glauben weiterzuleben

9

nicht.

10

Die erste Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt.

11

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS und Rn 9, vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 –, vom 30. März 2015 – 2 LA 65/14 – und vom 19. Januar 2016 – 2 LA 2/16 -, jeweils m.w.N.) ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 A1 080/13. A –, Rn. 11, 20 m.w.N., VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZP 13. 30199 –, Rn. 5 mwN; jeweils zitiert nach juris). Danach ist die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 19, juris).

12

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen. Soweit die Kläger sich auf ein an die Gemeindeverantwortlichen gerichtetes Papier des EKD Evangelische Kirchen in Deutschland aus dem Jahre 2013, nach welchem die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion von den verantwortlichen Gemeindeträgern sorgfältig und verantwortungsvoll sowie deutlich umfassender als von den Gerichten und Behörden geprüft werde und dementsprechend auch Instanzgerichte standardmäßig Gemeindepastoren und Taufpastoren befragten, überzeugt dies nicht und wirft keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf (vgl. dazu BVerwG, aaO., OVG Münster, aaO, juris, Rn. 22f.). Dies gilt auch bei verbleibenden Zweifeln des Gerichts an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion. Auch in einem solchen Fall ist die „ergänzende“ Einschätzung der Tauf- oder Gemeindepastoren nicht geeignet, die Würdigung des Gerichts zu ersetzen.

13

Die von den Klägern zu 2. aufgeworfene Frage ist eine in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete Verfahrensrüge, mit der die Begründung nicht für ausreichend erachtet wird („ob ein Hinweis auf den Allgemeinplatz … genügt“, Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, wofür einfache Unzulänglichkeiten der Begründung nicht genügen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris Rn. 13), ist zum vom Verwaltungsgericht zugrundelegten „Allgemeinplatz“ weder dargelegt, weshalb es weiterer Ausführungen bedurfte, noch – sollte es sich um eine Tatsachenfrage handeln – welche Auskünfte entgegenstehen (vgl. zu Letzterem: Senatsbeschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris Rn. 6).

14

Das Verwaltungsgericht hat eine dauerhafte Hinwendung der Kläger zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet (UA Seite 9-12). Demgemäß könnte die aufgeworfene Tatsachenfrage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressalien seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennen die Kläger aber keine Belege. Soweit sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 12) in Bezug auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014, Seite 31, welcher sich mit im Ausland tätigen Oppositionsgruppen beschäftigt, als nicht auf den Fall im Ausland tätiger „Konvertiten“ für anwendbar halten, ist dies unerheblich. Denn zum einen lässt der Bericht jedenfalls Rückschlüsse in Bezug auch auf die Beobachtung von im Ausland zum Christentum „konvertierten“ Asylbewerbern zu. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Umstand, dass Asylbewerber sich durch Riten wie etwa der Taufe oder dem Besuch von Gottesdienst nach außen hin zur christlichen Kirche bekannt haben, allein nicht ausreichend ist für die Annahme von Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates. Den iranischen Behörden ist ein asyltaktisches Vorgehen ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus gegenwärtig (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 3 LA 41/15 – und vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 -). Zum anderen legen die Kläger dagegen keine gegenteiligen Auskünfte vor.

15

Schließlich betrifft die zuletzt zur grundsätzlichen Bedeutung gestellte Frage weder tatsächliche noch rechtliche Fragen, sondern stellt einen Versuch dar, den Instanzgerichten einen Fragenkatalog zur Überprüfung eines Glaubensübertritts vorzuschreiben.

16

Die Kläger rügen damit der Sache nach, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, indem es sie nicht zur Feststellung eines Glaubensübertritts „gezielt hinsichtlich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion“ befragt habe und erheben damit sinngemäß die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 LA 88/17 – juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 3 LA 145/16 – LS und Rn. 6). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben jedoch einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichtes in eine Verletzung des Anspruchs auf „rechtliches Gehör“ umschlagen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -), nicht substantiiert dargelegt.

17

Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG indes nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 – 2 BvR 320/69- BVerfGE 27, 248/251). Aufklärungspflichten, die über den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehörs umfasst (Bay
VerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 – Vf. 18-VI-12 -, BayVBl 2014, 448), zitiert nach VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -,
juris, Rn 5).

18

2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) berufen. Ein danach beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt.

19

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sie mit der Bewertung ihrer Ausführungen zur Konversion, in dem es auf das Fehlen eines Erweckungserlebnisses und auf das wiederkehrende und gleichförmige Vorbringen der in … getauften Konvertiten abgestellt habe sowie bezüglich der Einschätzung der Darlegungen des Gemeindepastors überrascht, ohne dass sie sich nach einem gebotenen Hinweis hätten erklären können, wird die allein in Betracht kommende Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

20

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6).

21

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben befragt (Sitzungsprotokoll S. 2 bis 5). Aus den Urteilserwägungen (UA S. 9/10) ergibt sich sodann, dass das Verwaltungsgericht die Verfolgungsgeschichte der Kläger vor allem deshalb als unglaubhaft erachtet hat, weil ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten voneinander abwichen und sich zudem teilweise von den vor dem Bundesamt gemachten Angaben unterschieden. Zudem haben die Kläger es vor dem Hintergrund ihrer unglaubhaften Verfolgungsgeschichte nicht vermocht, davon zu überzeugen, dass von einem echten Glaubenswechsel auszugehen sei. Der behauptete Glaubenswechsel sei aus Sicht der Einzelrichterin nur vorgeschoben, habe sich nicht in identitätsprägender Weise manifestiert und sei als rein asyltaktisches Verhalten vieler iranischer Staatsbürger anzusehen (UA 11/12). Angesichts dieses Verfahrensverlaufs hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS u. Rn. 9 m.w.N.), dass der Betroffene von sich aus schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Der Sache nach wenden sich die Kläger daher vielmehr erneut gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017, aaO, juris, Rn 15).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger yezidischer Glaubenszugehörigkeit und stammt aus der Provinz Ninive. Sein gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG statthafter Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2011 ergangene und ihm am 5.4.2011 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 2 K 2104/09 - , mit dem seine auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Klage abgewiesen wurde, hat keinen Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der am 5.5.2011 bei Gericht eingegangenen Antragsbegründung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG und eines Verfahrensfehlers im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG liegen nicht vor.

Die von dem Kläger sinngemäß als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, insbesondere unter dem Aspekt

a. „ob Yeziden im Irak sich gezwungen sehen, ihren Glauben insgesamt geheim zu halten,

b. ob damit zumindest das religiöse Existenzminimum von Yeziden verletzt wird“,

rechtfertigen die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung nicht.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige, höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte rechtliche oder tatsächliche Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Die von dem Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats indes zwischenzeitlich geklärt bzw. lassen sich ohne weiteres beantworten.

Durch Urteil vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

hat der Senat unter Würdigung zahlreicher Erkenntnisquellen

vgl. hierzu Bericht des EZKS an VG A-Stadt vom 17.2.2010, ferner Lagebericht Irak des Auswärtigen Amtes vom 28.11.2010, EZKS vom 26.5.2008 an VG B-Stadt zu Az. 21 K 142/0.A u.a. vom 22.12.2007 an VG Cottbus, vom 19.7.2007 an VG Gelsenkirchen, vom 15.7.2007 an VG Karlsruhe zu Az. 3 K 10741/04, vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. AN 9 K 04.30815, Bundesasylamt (Österreich), Die Sicherheitslage der Jesiden im Irak vom 4.11.2009, Dulz/Siamend Hajo Savelsberg, Die Yeziden im „neuen“ Irak 2004/2005; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yeziden im Irak, November 2007, GIGA an VG B-Stadt vom 7.9.2007 und 12.3.2007; GIGA an VG Düsseldorf vom 2.4.2007, UNHCR an VG B-Stadt vom 9.1.2007 und vom 28.7.2007, BAMF, Yeziden im Irak von Juni 2007

im Fall eines aus der Provinz Ninive stammenden Klägers kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit festgestellt, dass für Yeziden im Irak weder eine landesweite noch eine regional auf die Stammsiedlungsgebiete der Yeziden im Norden des Irak, die Regionen Sheikhan, al Sheikhan und Sindjar, - insgesamt oder im einzelnen - begrenzte Gruppenverfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Art. 10, 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004, Qualifikationsrichtlinie - QRL - anzunehmen ist. Es fehlt - auch bei regionaler Betrachtung - an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte.

Die Auswertung der o.g. Erkenntnisse im Rahmen des Urteils des Senats vom 16.9.2011 hat ergeben, dass es insbesondere nach dem Jahr 2007, für das insgesamt etwa 1000 relevante Übergriffe auf Yeziden zu verzeichnen waren, in den Folgejahren bis heute nicht mehr zu Übergriffen in einer vergleichbaren Größenordnung gekommen ist. Vielmehr war eine stete und erhebliche Abnahme verfolgungsrelevanter Vorfälle zu verzeichnen

vgl. ergänzend zur Einschätzung im Jahr 2007: Beschluss des Senats vom 26.3.2007 - 3 A 30/07 -.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die insgesamt bekannt gewordenen Maßnahmen verfolgungsrelevant im Sinne der Art. 9, 10 QRL waren, ist deren Zahl selbst unter Einrechnung einer hierzu in angemessener Relation stehenden Dunkelziffer nicht geeignet, eine landesweite oder regionale Verfolgung der Yeziden als religiöser Gruppe, die nach den vorliegenden Erkenntnissen

vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak vom 28.11.2010

auf derzeit noch 200.000 Glaubenszugehörige zu bemessen ist, zu belegen. Sie bleibt vielmehr in erheblichem Abstand zur kritischen Verfolgungsdichte

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O..

Auch sonst sind keine neuen Zahlen, Fakten und Erkenntnisse ersichtlich, welche die Verneinung der Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak Frage stellen könnten.

Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, die ebenfalls eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak verneinen

vgl. etwa BayVGH, Beschlüsse vom 12.9.2011 - 13a ZB 11.30280 -, vom 18.8.2011 - 20 ZB 11.30266 -, vom 10.6.2011 - 20 ZB 11.30198 - betreffend die Region Mossul/Ninive, vom 3.5.2011 - 20 ZB 1130118 - und vom 28.12.2010 - 13 q ZB 10.30400 -; OVG Münster, Beschlüsse vom 28.3.2011 - 9 A 2563/10.A -, Urteile vom 19.3.2007 - 9 LB 373/06 - und vom 22.10.2010 - 9 A 3287/07.A - und 9 LB 380/06; VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.2006 - A 2 S 1150/04 -, jeweils zitiert nach juris.

Auch die von dem Kläger weiter aufgeworfenen Fragen, ob Yeziden im Irak offen zu ihrer Religion stehen können bzw. sich gezwungen sehen, ihren Glauben geheim zu halten und ob damit zumindest das religiöse Existenzminimum von Yeziden verletzt wird, rechtfertigen eine Zulassung der Berufung nicht.

Ungeachtet der Frage, wie weit der Schutz der Religionsfreiheit durch Art. 10, 9 QRL inhaltlich reicht und in welchem Umfang davon eine religiöse Betätigung in der Öffentlichkeit erfasst ist

vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 9.12.2010 - 10 C 19.09 - an den EuGH, OVG Münster, Beschluss vom 28.3.2011 a.a.O., jeweils zitiert nach juris,

ergibt eine Auswertung der eingangs genannten Erkenntnisse, dass gezielt in die freie Religionsausübung eingreifende Handlungen bzw. Verfolgungsmaßnahmen in einer den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts genügenden Gefahrendichte in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Nordirak und auch im Sindjar nicht festzustellen sind. Auch weisen die vorliegenden Erkenntnisse darauf hin, dass jedenfalls von staatlicher Seite Maßnahmen ergriffen werden, die die Ausübung der Religion gewährleisten sollen. Das EZKS führt im eingangs genannten Gutachten vom 17.2.2010 aus, dass jedes größere yezidische Zentraldorf über einen eigens für die yezidische Gemeinschaft eingerichteten Veranstaltungssaal zur Ausübung ihrer Religion verfüge und berichtet über 10 Kultur- und Gemeindezentren in den Hauptsiedlungsgebieten sowie von weiteren geplanten 4 Zentren allein im Sindjar

hierzu auch EZKS vom 19.3.2007 an VG Ansbach zu Az. A 9 K-04.30815.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats vom 16.9.2011

- 3 A 446/09 -, dokumentiert bei juris,

Bezug genommen.

Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick darauf, dass in Einzelfällen in den Hauptsiedlungsgebieten der Yeziden im Irak religiös motivierte Übergriffe seitens privater Dritter, u. a. von Islamisten nicht völlig ausgeschlossen werden können

vgl. Urteil des Senats vom 16.9.2011 - 3 A 446/09 -, a.a.O. sowie BayVGH, Beschluss vom 12.9.2011 - 13 a ZB 11.30280 - zitiert nach juris.

Auch der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO liegt nicht vor.

Der Kläger rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag in der Klagebegründung vom 14.12.2009, im Schriftsatz vom 14.2.2011 und in der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend berücksichtigt. Dort habe er ausdrücklich vorgetragen, in seiner Religionsausübung im Irak gehindert zu sein, da er u.a. zur Vermeidung von asylerheblichen Übergriffen seine Religionszugehörigkeit verbergen müsse und die religiösen Riten nicht ausüben könne.

Das Verwaltungsgericht habe damit wesentliches Vorbringen übergangen. Dem Kläger seien weder weitere Fragen bezüglich der im Irak bestehenden Möglichkeit der Religionsausübung noch zur Wahrscheinlichkeit einer konkreten Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit gestellt worden. Auch in der Urteilsbegründung habe das Gericht nicht die konkrete Situation des Klägers berücksichtigt, sondern sich lediglich pauschal auf Erkenntnisquellen über die allgemeine Situation im Irak berufen. Der Herkunftsort des Klägers befinde sich in einem Gebiet, in dem die Lage für Yeziden äußerst prekär sei. Ferner habe das Verwaltungsgericht die von dem Kläger eingeführten Erkenntnisse, insbesondere das UNHCR-Positionspapier „zur Schutzbedürftigkeit vom 22.5.2009“, übergangen.

Damit lägen Verstöße gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Dieses Vorbringen des Klägers zeigt indes keine Umstände auf, die einen Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO begründen könnten.

Seinem Vorbringen lässt sich ein nach § 138 Nr. 3 VwGO relevanter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entnehmen.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des Gebotes, rechtliches Gehör zu gewähren, erst dann angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass es seiner insoweit bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, was etwa dann der Fall ist, wenn das Verwaltungsgericht erhebliches Vorbringen eindeutig übersehen oder nicht beschieden hat

vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3 und vom 27.5.1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217 m.w.N..

Regelmäßig genügt es dem Gehörsgebot, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat.

Das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör gewährleistet demgegenüber nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern ist, sondern stellt nur sicher, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben

vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, a.a.O..

Fehler der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Sie können nur dann mit der Gehörsrüge angegriffen werden, wenn wesentlicher Prozessstoff in tatsächlicher Hinsicht ungewürdigt geblieben oder falsch bewertet worden ist

hierzu etwa Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.10.2011 - 3 A 47/11 -.

Gemessen an diesen Maßstäben liegt der behauptete Gehörsverstoß nicht vor. Der Sache nach wendet sich der Kläger im Wesentlichen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Dagegen kann nicht festgestellt werden, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers übergangen hat.

Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Seite 4) hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers wiedergegeben, wonach dieser - unabhängig von der Frage einer Gruppenverfolgung - auch individuell aus religiösen Gründen verfolgt sei. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen Urteils (Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks) ist das Verwaltungsgericht ebenfalls auf dieses Vorbringen des Klägers zu seinem Individualverfolgungsschicksal eingegangen und unter Auseinandersetzung mit dessen Aussagen im gesamten Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass sein Vortrag insoweit nicht nachvollziehbar und deshalb unglaubhaft sei. Zudem hat es von seinem rechtlichen Ansatz her verneint, dass die von dem Kläger behaupteten Nachstellungen an ein asylbezogenes, d.h. persönliches Merkmal i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpften.

Es kann daher nicht angenommen werden, das Verwaltungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. gewürdigt. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger sich entgegen seinem Vortrag im Zulassungsverfahren in der mündlichen Verhandlung nicht explizit auf eine individuelle Verfolgung insoweit berufen hat, als es die Freiheit seiner Religionsausübung betrifft.

Festzustellen ist lediglich, dass das Verwaltungsgericht bei der Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, als dieser es gern gesehen hätte. Dies stellt jedoch keinen Gehörsverstoß im Sinne des Art. 103 GG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO dar.

Dies gilt auch hinsichtlich seines Vortrags, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung die Stellungnahme des UNHCR zum Schutzbedarf irakischer Asylsuchender vom 22.5.2009 übergangen. Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen zur Frage einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak auf aktuellere Erkenntnisse, insbesondere des EZKS vom 17.2.2010 und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.4.2010 gestützt. Dass es sich nicht ausdrücklich auch mit dem von dem Kläger benannten Bericht befasst hat, vermag einen relevanten Gehörsverstoß nicht zu begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet - wie dargelegt - das Gericht nicht, in der zu treffenden Entscheidung auf jedwedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich einzugehen und dieses im Einzelnen zu bescheiden

hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 - 9 B 48.11 -, zitiert nach juris.

Auch eine im Verständnis von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG relevante Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) kann aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht angenommen werden.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung eine mangelhafte Sachaufklärung in der Regel keinen Verfahrensfehler im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG darstellt, der in Verfahren der vorliegenden Art zu einer Zulassung der Berufung führt, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört

vgl. hierzu etwa: Bay.VGH, Beschluss vom 27.5.2011 - 8 ZB 11.30181-, OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2010 -13 A 2159/09.A-, Sächs.OVG, Beschluss vom 16.6.2009 - A 3 A 310/07 -, juris und Beschluss des Senats vom 21.12.2010 - 3 A 263/10 - sowie weitere Rechsprechungsnachweise bei Marx, AsylVfG, 7. Auflage, § 78 AsylVfG, Rdnr. 1045.

Auch wenn ausnahmsweise - etwa in Fällen, in denen die unterbliebene Sachaufklärung im Prozessrecht schlechthin keine Stütze mehr findet - der Aufklärungsrüge unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) Relevanz für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beizumessen ist

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 24.5.2006 - 1 B 118/05 - (für das Revisionszulassungsrecht), zitiert nach Juris; Marx, a.a.O., § 78 AsylVfG Rdnr. 1047 ff.,

so ist ein solcher Sachverhalt vorliegend nicht gegeben.

Im Ansatz ist dabei davon auszugehen, dass ein Verwaltungsgericht die ihm gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegende Sachaufklärungspflicht in der Regel dann nicht verletzt, wenn es von der Durchführung einer Beweisaufnahme absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren kann generell nicht dazu dienen, unbedingte Beweisanträge zu ersetzen, die ein rechtskundig vertretener Beteiligter in erster Instanz zu stellen unterlassen hat

vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.10.2001 - 9 BN 2/01-, NVwZ-RR 2002, 140; Beschlüsse des OVG des Saarlandes vom 26.3.2009 - 2 A 471/08 - und vom 8.5.2006 - 3 Q 18/06 -.

Allenfalls in Fällen, in denen das Gericht sich mit dem Vorbringen der Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinander gesetzt hat und sich ihm eine weitere Aufklärung förmlich aufdrängen musste, kommt ein gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO beachtlicher Verfahrensfehler in Betracht.

Ausgehend davon ist im vorliegenden Fall eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nicht dargetan.

Einen förmlichen Beweisantrag hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger nicht gestellt. Entgegen der Ansicht des Klägers drängte sich angesichts der konkreten Gegebenheiten des Falles aufgrund der im Schriftsatz vom 14.2.2011 lediglich angekündigten Beweisanträge eine weitere Sachaufklärung in Form der Einholung gerichtlicher Gutachten und Stellungnahmen auch nicht auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vorliegend dem schriftsätzlich lediglich angekündigten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. einer Auskunft des Deutschen Orient-Instituts und des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien sowie „anderer geeigneter Stellen“ nicht nachgekommen ist.

Abzustellen ist insoweit auf die maßgebliche rechtliche Sicht des erstinstanzlichen Urteils

hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2006 - 1 B 118.05 - und vom 18.12.2006 - 4 BN 30/06 -, zitiert nach juris; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rdnr. 1070.

Wie bereits ausgeführt, hat das Verwaltungsgericht unter Darlegung im Einzelnen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers zu seinem Individualschicksal bezweifelt und unter Auswertung aktueller Erkenntnisquellen zur Situation der Yeziden im Irak eine Verfolgung des Klägers als Angehöriger der Gruppe der Yeziden verneint.

Eine weitere Sachaufklärung etwa in Form der beantragten Einholung von Gutachten, mit denen der Kläger sein Verfolgungsschicksal zu untermauern versucht, musste sich daher dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt nicht aufdrängen. Daher ist der von dem Kläger gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht gegeben.

Schließlich liegt auch, wenn man den Vortrag des Klägers - zusätzlich - als Rüge eines Begründungsmangels begreift, kein Verstoß gegen § 138 Nr. 6 VwGO vor.

Ein Urteil ist nur dann im Sinne dieser Bestimmung „nicht mit Gründen versehen“, wenn die Gründe gänzlich fehlen, inhaltlich völlig unzureichend sind und ein Antrag gänzlich übersehen wird

vgl. etwa die Nachweise bei Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 138 Rn. 58 ff..

Dies ist hier nicht der Fall. Dass das Verwaltungsgericht nicht auf jede Einzelheit des umfangreichen Klägervorbringens eingegangen ist, reicht für die Annahme eines Verstoßes gegen § 138 Nr. 6 VwGO nicht aus.

Soweit der Kläger als Verfahrensfehler ferner einen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) geltend macht, fehlt hierfür - ungeachtet der Frage einer Rügefähigkeit im Rahmen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO - über seine bereits gewürdigten Einwände hinaus jegliche Begründung.

Nach allem liegen weder der geltend gemachte Zulassungstatbestand der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG noch der eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG vor und ist der Zulassungsantrag des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 83 b AsylVfG, 154 Abs. 2 VwGO.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer, Einzelrichterin - vom 12. April 2016 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1.) und der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (2.) nicht vorliegen bzw. nicht dargelegt sind (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

2

1. Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZP 13.30199 -, juris, Rn 7 m.w.N.).

3

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris, Rn 5 f.).

4

Diese Anforderungen erfüllen die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

ob

5

1. vor dem Hintergrund der gestiegenen Verfolgung von Konvertiten insbesondere bei Beitritt zu evangelikalen und evangelisch-freikirchlichen Gruppierungen in Iran, das Gericht erster Instanz gehalten ist, zur Bildung der eigenen Überzeugung von der identitätsprägenden Religionsausübung, als sachverständige Zeugen den Taufpastor und gegebenenfalls den Pastor der aktuellen Gemeinde der Asylsuchenden einzuvernehmen hat,

6

2. bezüglich der Frage, ob und inwieweit den Asylsuchenden Verfolgung in Iran nach Konversion und lebhafter Teilnahme am Gemeindeleben einer evangelikalen oder evangelisch-freikirchlichen Gemeinde droht, ein Hinweis auf den Allgemeinplatz genügt, dass Rückkehrer in der Regel lediglich eine Befragung der Sicherheitsdienste über sich ergehen zu lassen haben oder vielmehr konkret zu prüfen ist, ob die religiöse Betätigung in Deutschland nicht Anlass genug für eine Verfolgung darstellt,

7

und

8

3. in Fällen der angegebenen Konversion bei Herkunftsstaaten, die bekannter- und erwiesenermaßen Christen verfolgen, das Gericht gehalten ist, durch gezielte Nachfrage bezüglich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion, die Bedeutung der Konversion für die Asylsuchenden zu ergründen und zu hinterfragen hat, wie die Asylsuchenden gedenken in ihren Herkunftsländern den Glauben weiterzuleben

9

nicht.

10

Die erste Frage ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt.

11

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS und Rn 9, vgl. auch OVG Schleswig, Beschlüsse vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 –, vom 30. März 2015 – 2 LA 65/14 – und vom 19. Januar 2016 – 2 LA 2/16 -, jeweils m.w.N.) ist es ureigene Aufgabe des Gerichts, die Ernsthaftigkeit eines vom Asylbewerber behaupteten Glaubenswechsels zu würdigen (vgl. dazu auch OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 A1 080/13. A –, Rn. 11, 20 m.w.N., VGH München, Beschluss vom 8. August 2013 – 14 ZP 13. 30199 –, Rn. 5 mwN; jeweils zitiert nach juris). Danach ist die Frage, ob der von einem Asylbewerber behauptete Glaubensübertritt auf einer ernsthaften und innerlich gefestigten Überzeugung beruht, höchstpersönlicher Natur und kann (und muss) allein vom Asylbewerber glaubhaft gemacht werden. Hierbei kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Schilderung und die Glaubwürdigkeit der Person des Asylbewerbers an, die das Gericht selbst im Rahmen einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers zu überprüfen und tatrichterlich zu würdigen hat (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, Rn. 19, juris).

12

Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Einschätzung eines Dritten, auch wenn dieser Taufpastor oder Pastor der aktuellen Gemeinde des Asylsuchenden ist, die vom Gericht zu beurteilende Ernsthaftigkeit einer vom Asylbewerber behaupteten Konversion nicht ersetzen. Soweit die Kläger sich auf ein an die Gemeindeverantwortlichen gerichtetes Papier des EKD Evangelische Kirchen in Deutschland aus dem Jahre 2013, nach welchem die Prüfung der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion von den verantwortlichen Gemeindeträgern sorgfältig und verantwortungsvoll sowie deutlich umfassender als von den Gerichten und Behörden geprüft werde und dementsprechend auch Instanzgerichte standardmäßig Gemeindepastoren und Taufpastoren befragten, überzeugt dies nicht und wirft keine erneute Klärungsbedürftigkeit auf (vgl. dazu BVerwG, aaO., OVG Münster, aaO, juris, Rn. 22f.). Dies gilt auch bei verbleibenden Zweifeln des Gerichts an der Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Konversion. Auch in einem solchen Fall ist die „ergänzende“ Einschätzung der Tauf- oder Gemeindepastoren nicht geeignet, die Würdigung des Gerichts zu ersetzen.

13

Die von den Klägern zu 2. aufgeworfene Frage ist eine in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete Verfahrensrüge, mit der die Begründung nicht für ausreichend erachtet wird („ob ein Hinweis auf den Allgemeinplatz … genügt“, Verstoß gegen § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Abgesehen davon, dass eine Entscheidung nur dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre beiden Funktionen nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über die der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der inhaltlichen Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, wofür einfache Unzulänglichkeiten der Begründung nicht genügen (stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 -, juris Rn. 13), ist zum vom Verwaltungsgericht zugrundelegten „Allgemeinplatz“ weder dargelegt, weshalb es weiterer Ausführungen bedurfte, noch – sollte es sich um eine Tatsachenfrage handeln – welche Auskünfte entgegenstehen (vgl. zu Letzterem: Senatsbeschluss vom 1. September 2016 - 2 LA 85/16 -, juris Rn. 6).

14

Das Verwaltungsgericht hat eine dauerhafte Hinwendung der Kläger zum Christentum nicht als glaubhaft erachtet (UA Seite 9-12). Demgemäß könnte die aufgeworfene Tatsachenfrage nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben im Ausland, auch wenn dieser nach einer Rückkehr in den Iran nicht mehr gelebt wird, Repressalien seitens des iranischen Staates nach sich zöge. Dafür benennen die Kläger aber keine Belege. Soweit sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Seite 12) in Bezug auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014, Seite 31, welcher sich mit im Ausland tätigen Oppositionsgruppen beschäftigt, als nicht auf den Fall im Ausland tätiger „Konvertiten“ für anwendbar halten, ist dies unerheblich. Denn zum einen lässt der Bericht jedenfalls Rückschlüsse in Bezug auch auf die Beobachtung von im Ausland zum Christentum „konvertierten“ Asylbewerbern zu. So hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht bereits entschieden, dass dem Umstand, dass Asylbewerber sich durch Riten wie etwa der Taufe oder dem Besuch von Gottesdienst nach außen hin zur christlichen Kirche bekannt haben, allein nicht ausreichend ist für die Annahme von Verfolgungsmaßnahmen seitens des iranischen Staates. Den iranischen Behörden ist ein asyltaktisches Vorgehen ihrer Staatsbürger im westlichen Ausland durchaus gegenwärtig (OVG Schleswig, Beschlüsse vom 22. Juli 2015 – 3 LA 41/15 – und vom 19. März 2015 – 3 LA 17/15 -). Zum anderen legen die Kläger dagegen keine gegenteiligen Auskünfte vor.

15

Schließlich betrifft die zuletzt zur grundsätzlichen Bedeutung gestellte Frage weder tatsächliche noch rechtliche Fragen, sondern stellt einen Versuch dar, den Instanzgerichten einen Fragenkatalog zur Überprüfung eines Glaubensübertritts vorzuschreiben.

16

Die Kläger rügen damit der Sache nach, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, indem es sie nicht zur Feststellung eines Glaubensübertritts „gezielt hinsichtlich der Reaktion der im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten auf die Konversion“ befragt habe und erheben damit sinngemäß die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts. Diese stellt aber keinen Berufungzulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinn dar (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 VwGO, vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 2 LA 88/17 – juris LS 2 und Rn. 6, OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 11 A 682/16.A – juris Rn. 13, VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 – 13a ZB 16.30368 – juris Rn. 5 und OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 3 LA 145/16 – LS und Rn. 6). Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben jedoch einen derart schwerwiegenden Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichtes in eine Verletzung des Anspruchs auf „rechtliches Gehör“ umschlagen ließe (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2004 - 2 BvR 1318/03 -), nicht substantiiert dargelegt.

17

Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 – BVerGE 60, 305/310). Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG indes nicht; denn der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 – 2 BvR 320/69- BVerfGE 27, 248/251). Aufklärungspflichten, die über den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehörs umfasst (Bay
VerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2014 – Vf. 18-VI-12 -, BayVBl 2014, 448), zitiert nach VGH München, Beschluss vom 20. April 2017 - 13a ZB 16.30368 -,
juris, Rn 5).

18

2. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) berufen. Ein danach beachtlicher Verfahrensfehler ist nicht dargelegt.

19

Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sie mit der Bewertung ihrer Ausführungen zur Konversion, in dem es auf das Fehlen eines Erweckungserlebnisses und auf das wiederkehrende und gleichförmige Vorbringen der in … getauften Konvertiten abgestellt habe sowie bezüglich der Einschätzung der Darlegungen des Gemeindepastors überrascht, ohne dass sie sich nach einem gebotenen Hinweis hätten erklären können, wird die allein in Betracht kommende Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt.

20

Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Januar 1985 - 1 BvR 393/84 -, juris Rn. 10 und vom 18. Januar 2011 - 1 BvR 2441/10 -, juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 10 B 34.09 -, juris Rn. 6).

21

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt.

22

Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben befragt (Sitzungsprotokoll S. 2 bis 5). Aus den Urteilserwägungen (UA S. 9/10) ergibt sich sodann, dass das Verwaltungsgericht die Verfolgungsgeschichte der Kläger vor allem deshalb als unglaubhaft erachtet hat, weil ihre Darlegungen in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten voneinander abwichen und sich zudem teilweise von den vor dem Bundesamt gemachten Angaben unterschieden. Zudem haben die Kläger es vor dem Hintergrund ihrer unglaubhaften Verfolgungsgeschichte nicht vermocht, davon zu überzeugen, dass von einem echten Glaubenswechsel auszugehen sei. Der behauptete Glaubenswechsel sei aus Sicht der Einzelrichterin nur vorgeschoben, habe sich nicht in identitätsprägender Weise manifestiert und sei als rein asyltaktisches Verhalten vieler iranischer Staatsbürger anzusehen (UA 11/12). Angesichts dieses Verfahrensverlaufs hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Es entspricht vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40.15 – juris LS u. Rn. 9 m.w.N.), dass der Betroffene von sich aus schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion macht und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Der Sache nach wenden sich die Kläger daher vielmehr erneut gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17. Mai 2017, aaO, juris, Rn 15).

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

24

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Mai 2016, mit dem ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wurde (Nr. 1), sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt wurden (Nr. 2), der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt wurde (Nr. 3), festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), er unter Androhung der Abschiebung nach Georgien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat aufgefordert wurde, die Bunderepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bescheidbekanntgabe bzw. dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Nr. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde (Nr. 6).

Seine Klage, mit der er beantragt hatte, den Bescheid vom 25. Mai 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen, wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab, nachdem es bereits mit Beschluss vom 2. Juni 2017 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt hatte.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Kläger macht mit seiner Zulassungsbegründung ausschließlich unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2017 geltend. Dieser Zulassungsgrund ist aber im Asylrechtsstreit nach der eindeutigen Regelung des § 78 AsylG nicht einschlägig (BayVGH, B.v. 3.7.2017 – 20 ZB 17.30632 – juris Rn. 2; B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 3). Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils durch Vorlage einer womöglich nunmehr erst vorliegenden Bescheinigung des Innenministeriums von Georgien vom 29. Mai 2017 zu untermauern sucht, wonach er in Georgien zur Fahndung ausgeschrieben sei, wäre dies ggf. in einem Folgeverfahren (§ 71 AsylG), nicht aber im Berufungszulassungsverfahren geltend zu machen.

Auch die Behauptung, das Urteil sei unrichtig, weil es sich auf einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss stütze, der aber fehlerhaft sei, weil der insoweit ausschlaggebende Maßstab „hinreichender Erfolgsaussichten der Klage“ nicht beachtet worden sei, verhilft ihm nicht zur Zulassung der Berufung. Auch mit diesem Einwand sucht der Kläger ausschließlich den im Asylrechtsstreit irrelevanten Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen. Zwar kann nach den Umständen des Einzelfalls der Anspruch eines Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO dadurch verletzt werden, dass ihm in rechtswidriger Weise Prozesskostenhilfe vorenthalten wird (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.1999 – 6 B 121.98 – NVwZ-RR 1999, 587 = juris Rn. 5 ff.; B.v. 23.10.2006 – 6 B 29.06 u.a. – Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 80 = juris Rn. 5 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.10.2006 – 12 ZB 06.1211 – juris Rn. 6 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 12.3.2008 – 13 A 2643/07.A – juris Rn. 22). Erforderlich ist dann aber für die Zulassung der Berufung, dass der Kläger insofern einen Verfahrensverstoß gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO tatsächlich geltend macht und dessen Voraussetzungen fallbezogen substanziiert darlegt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 28.7.2017 – 20 ZB 17.30930 – juris Rn. 2). Beides ist vorliegend nicht gegeben. Aus dem Zulassungsbegehren geht schon nicht hervor, dass der Kläger sich in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt fühlt.

Auch soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt etwa durch ein Auskunftsersuchen an das Auswärtige Amt weiter aufklären müssen, hat er keinen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend gemacht, zumal ein (behaupteter) Aufklärungsmangel ebenso wie ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung keinen der in § 138 VwGO genannten absoluten Revisionsgründe erfüllt (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2017 – 11 ZB 17.31081 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Da sich der Kläger nicht auf einen Verfahrensmangel i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO beruft und einen solchen auch in der Sache nicht substanziiert darlegt hat, vermag auch sein Hinweis, dass er „aus für ihn nicht nachvollziehbaren Gründen von seinen ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten (….) über die (….) mündliche Verhandlung vor dem VG Regensburg nicht vorab in Kenntnis gesetzt“ worden sei und deshalb zu dieser mangels Kenntnis nicht habe erscheinen können, keine Zulassung der Berufung zu begründen. Zudem wurde sein damaliger Bevollmächtigter nach Aktenlage (vgl. Bl. 73, 76 der VG-Akte RO 9 K 16.31075) ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen, was der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht bestreitet; sein persönliches Erscheinen wurde nicht angeordnet (zum Ganzen im Zusammenhang mit einem Gehörsverstoß vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 108 Rn. 21 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.