Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2006 - 2 KN 1/05

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2006:0125.2KN1.05.0A
published on 25/01/2006 00:00
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2006 - 2 KN 1/05
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Gründe

1

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Die Kosten sind danach dem Antragsteller aufzuerlegen, denn sein Antrag, die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 für nichtig zu erklären, wäre voraussichtlich abgelehnt worden. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die genannte Satzung in Form der 2. Änderungssatzung vom 13. April 2005. Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde … in Form der 1. Änderungssatzung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Diesen Antrag hat er nicht nach Erlass der 2. Änderungssatzung umgestellt.

3

Soweit der Antragsteller die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hatte, war sein Antrag nach § 47 Abs.1 Ziffer 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO teilweise unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit, d.h. der Rechtswegzuständigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Für den Vollzug des § 8 der Satzung, der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen enthält, ist wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg und damit auch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben (Senatsurteil v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, NordÖR 2002, 453 = SchIHA 2002, 161; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnrn. 17, 18).

4

Jedenfalls hätte der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallenden Satzungsbestimmungen voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Satzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Art. 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

5

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- oder Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (so auch § 1 der Satzung), die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, S. 325). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, BVerwGE 99, S. 303).

6

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.1986 - 2 S 892/85 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.1999 - 22 A 391/98 -; Urt. des Senats v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -; VG Köln, Urt. v. 04.10.2001 - 20 K 8502/98 -; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -; Urt. v. 10.12.2003 - 9 K 1775/00 -; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003 - 2 K 1277/02 -). Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebensowenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten (hier: 680,00 Euro im Jahr), überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig (Urt. des Senats, a.a.O.). Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 G. Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (BVerfG, a.a.O.).

7

Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

8

Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus: Durch die Einkommensteuer die Einkommenserzielung und durch die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, a.a.O.).

9

Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Mobilheimes o.ä. als Form einer Einkommensverwendung (BVerfG, a.a.O.).

10

Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (BFH, Urt. v. 07.03.1984 - II R 40/80 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -).

11

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen habe, ist nicht berechtigt. § 2 der Satzung regelt, an welchen Lebenssachverhalt die Stellplatzsteuer anknüpft, nämlich an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Dauercamper). Dementsprechend knüpft auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Steuerpflicht an den Beginn und das Ende des Innehabens des Dauerstellplatzes an. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung bestimmt hingegen, wer - sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind - steuerpflichtig ist. Das ist derjenige, der sein Mobilheim o.ä. an mindestens 51 Tagen im Jahr auf einem eigenen oder fremden Grundstück, und zwar einem Campingplatz im Gemeindegebiet (§ 2 der Satzung), zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgestellt hat. Die Legaldefinition des nicht vorübergehenden Zeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bezieht sich sowohl auf das Abstellen des Mobilheims o.ä. als auch auf das Innehaben eines Stellplatzes in § 2. Eine Steuerpflicht kann somit nur entstehen, wenn auf dem Stellplatz auch tatsächlich an mindestens 51 Tagen ein Mobilheim o.ä. abgestellt ist.

12

Die Erhebung einer Steuer auf das Abstellen von Mobilheimen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, a.a.O.).

13

In seinem Urteil vom 19. November 2003 (Az.: 2 KN 1/03) hatte der Senat die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen usw. mit Zweitwohnungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001 beanstandet. Diesen rechtlichen Bedenken hat die Gemeinde ... dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper nunmehr in einer besonderen Satzung regelt. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die Stellplatzsteuer nicht als Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern als Steuer eigener Art ansieht. Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Mobilheimen o.ä. zwar darin, dass beide als Unterkunft dienen.

14

Während Wohnungen im üblichen Sinn und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte, im Gesetz (vgl. etwa §§ 51 ff. LBO) niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Mobilheime nicht, mögen einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen. Ausreichend ist nach allgemeiner Meinung, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Mobilheimen o.ä. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. zum Zwecke des Dauercampens (§ 2 der Satzung) erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelt- und Campingplätze müssen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBI. 2001, S. 104) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen.

15

Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs (§ 4 der Satzung) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87-1528/87 -, BVerfGE 81, S. 108). Die Satzungsregelung, wonach die Steuer 10 v.H. der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes beträgt (§ 4 Satz 1) bzw. bei Eigennutzung die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen ist (§ 4 Satz 2), war bereits Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 2 KN 1/03) und ist von dem Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 rechtlich nicht beanstandet worden.

16

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung differenziere nicht danach, wie intensiv die tatsächliche Nutzung des Stellplatzes erfolge, ist unberechtigt. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass bei einem nicht ganzjährig nutzbaren Standplatz die Miete und damit auch die Steuer entsprechend geringer ausfällt. Im Übrigen kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit derselben. Der besondere Aufwand kommt bereits in dem Vorhalten des Mobilheims zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, S. 165 zur Zweitwohnungssteuer).

17

Es verstößt schließlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass sowohl die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 als auch die 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 rückwirkend in Kraft getreten sind. § 2 Abs. 2 KAG lässt den Erlass einer Satzung mit rückwirkender Kraft ausdrücklich zu. Zwar handelt es sich jeweils um sogenannte echte Rückwirkungen. Denn die Satzungen haben den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 9 bzw. Art. 2 (1. Änderungssatzung) jeweils auf den 01. Januar 2002 und damit auf einen Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Satzungen noch nicht gemäß § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und damit rechtlich existent geworden sind (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch der Erlass einer Satzung mit echter Rückwirkung möglich. Dabei sind jedoch die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Grenzen zu beachten. Zu den Grundlagen des Rechtsstaats zählt die Rechtssicherheit, die das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung schützt. Insbesondere Abgabengesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind deswegen nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht. In dem Vertrauensschutz findet das Rückwirkungsverbot somit nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.).

18

Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung wurde in der Gemeinde … nicht erstmalig rückwirkend zum 01. Januar 2002 eine neue Abgabe eingeführt. Eine Stellplatzsteuer für Dauercamper erhob die Gemeinde bereits auf Grund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001, die ebenfalls am 01. Januar 2002 in Kraft getreten war. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit für die nach der Satzung Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf, diese Abgabe nicht entrichten zu müssen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer entspricht inhaltlich auch im Wesentlichen den dazu in der genannten Zweitwohnungssteuersatzung getroffenen Regelungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss eine neue Satzung und anschließend eine Änderungssatzung, um den seinerzeit vom Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen und eventuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Satzung zu beseitigen. Diese Gründe rechtfertigen regelmäßig den rückwirkenden Erlass einer Satzung (Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 2 KAG Rdnrn. 65, 68). § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt im Übrigen sicher, dass Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dies ist in § 9 Satz 3 der Satzung vom 10. Dezember 2003 und Art. 2 Satz 2 der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 auch ausdrücklich geregelt.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F..

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).


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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 29/10/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
published on 08/03/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 7. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Septem
published on 08/03/2018 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 geändert: Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Ok
published on 11/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betra
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Annotations

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.