Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2016 - 2 A 186/15

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2016:1011.2A186.15.0A
bei uns veröffentlicht am11.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuer für sein Mobilheim.

2

Er lebt mit Hauptwohnsitz in A-Stadt und ist Eigentümer eines Mobilheims im Gebiet der Gemeinde Neukirchen, amtsangehörige Gemeinde des Beklagten. Die Holz-/Presspappekonstruktion mit gummibereiften Rädern und Achse steht auf dem Campingplatz S., Stellplatz XX. Bevor der Kläger das 26,46 qm große Mobilheim erwarb, war es als Büro genutzt worden. Es verfügt über keine Heizung und ist nicht winterfest, hat eine Kochnische, Wohnbereich, Flur, Schlafplatz und Waschraum.

3

Die Gemeinde Neukirchen erhebt seit den 1980-er Jahren Zweitwohnungssteuer auf Grundlage ihrer „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen“ (im Folgenden: Satzung).

4

Das Finanzamt Ostholstein stufte das Mobilheim des Klägers mit Nachveranlagung vom 12.01.2015 rückwirkend zum 01.01.2013 als „sonstiges bebautes Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden“ mit einem Einheitswert von 1.227,- € ein.

5

Mit Bescheid vom 28.09.2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie eine Vorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von jeweils 202,20 € - insgesamt 660,80 € - fest.

6

Der Kläger legte am 13.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Satzung der Gemeinde Neukirchen sei nichtig, weil sie gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit verstoße. Ein Mobilheim sei keine Wohnung im Sinne der Satzung. Die steuerliche Gleichstellung von Wohnungen und Mobilheimen sei nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig unzulässig. Die Satzung erwähne Mobilheime nicht, deshalb sei die Analogie weder vom Wortlaut noch inhaltlich gedeckt. Es fehle deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Besteuerung von Mobilheimen. Auch eine Besteuerung auf Basis der üblichen Miete i.S.v. § 4 Abs. 3 der Satzung entbehre der Grundlage, da es im Gemeindegebiet keine vergleichbaren Objekte gebe, die den Maßstab für eine Ortsüblichkeit bilden könnten. Mobilheime könnten und würden regelmäßig nicht vermietet. Auch die rückwirkende Erhebung von Zweitwohnungssteuer dürfte unzulässig sein. Durch die Nichterhebung von Zweitwohnungssteuer für Mobilheime in den letzten 30 Jahren habe die Gemeinde Neukirchen einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

7

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2015 als unbegründet zurück. Er sei an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes zwingend gebunden. Änderungen könnten nur erfolgen, wenn das Finanzamt einen geänderten Grundlagenbescheid erlasse. Nach Bewertungsgesetz und dem „Gleich lautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen“ vom 15.03.2006 sei das Finanzamt gesetzlich verpflichtet worden, erstmalig die Feststellung des Einheitswertes für Mobilheime durchzuführen. Diese sei Grundlage für den Grundsteuermessbetrag und für die Zweitwohnungssteuer. Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand für die Zeiträume vor Inkrafttreten des Ländererlasses könne daraus nicht abgeleitet werden. Entscheidend für die bewertungsrechtliche Einordnung des Mobilheims als Gebäude sei nach dem Erlass, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweise. Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze hierzu seien auch bei Mobilheimen zu beachten. Mobilheime gelten nach der Satzung als Wohnungen. Der Begriff umfasse jede Wohnmöglichkeit, die als abgeschlossene Einheit mit den dazugehörigen Kriterien (Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung) anzusehen sei. Das Mobilheim des Klägers erfülle diese Voraussetzungen.

8

Der Kläger habe das Mobilheim auch zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs inne.

9

Es sei auch zulässig, anstelle des Mietwertes nach § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) die übliche Miete i.S.d. § 79 Abs. 2 BewG treten zu lassen. Da es in der Gemeinde Neukirchen keinen eigenen Mietspiegel gäbe, erfolge eine Ermittlung anhand des Mietspiegels im Lande Schleswig-Holstein.

10

Zur rückwirkenden Festsetzung der Steuer werde auf § 169 ff. AO verwiesen.

11

Bei den vom Kläger zitierten Urteilen sei es um die Stellplatzsteuer für Dauercamper gegangen. Den dort geäußerten rechtlichen Bedenken habe die Gemeinde dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in einer gesonderten Satzung regele.

12

Am 10.11.2015 hat der Kläger Klage erhoben.

13

Zur Begründung trägt er ergänzend vor, sein Mobilheim erfülle nicht die rechtlichen Kriterien des Wohnungsbegriffes. Im Unterschied zu anderen sei es nicht ortsfest verbaut worden, sondern ruhe allein auf dem Fahrgestell und weise keine dauerhaften An- und Verbauungen auf. Ihm sei es unbenommen, das Mobilheim nach Beendigung des - im Übrigen nur auf ein Jahr befristeten - Pachtvertrages auf ein alternatives Grundstück zu verbringen. Eine auf Dauer angelegte Wohnnutzung sei auf dem als Camping- und Wochen-endplatz festgesetzten Gelände zudem baurechtlich unzulässig. Würde man sein Mobilheim auf einem Campingplatz mit den im angrenzenden Ferienhausgebiet befindlichen Ferienhäusern gleichstellen, müsste der Beklagte auch sämtliche Wohnwagen und Wohnmobile mit einer Steuer belegen. Das allerdings verstoße eindeutig nach der Rechtsprechung gegen Art. 3 GG.

14


Der Kläger beantragt,

15

den Bescheid der Beklagten vom 28.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2015 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Für die Einordnung des Mobilheims als Wohnung komme es auf den Umfang der baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten und die Art der Ausstattung nicht an. Es liege ausschließlich im privaten Entscheidungsbereich des Klägers, sein „nur sehr einfach ausgestattetes“ Mobilheim bei mangelnder Heizung, Isolierung, Dämmung usw. entsprechend nachzurüsten und diese technischen Voraussetzungen zu schaffen.

19

Das Fehlen jeglicher Anbauten und der Verweis des Klägers, dass sein Mobilheim jederzeit auf der eigenen Achse fortbewegt werden könne, sei auf dem Mobilheimplatz die absolute Ausnahme. Seit Erwerb des Mobilheims habe der Kläger es zudem nicht bewegt. Für den Fall bedürfe es nach § 46 StVO einer entsprechenden Erlaubnis für den Schwertransport, um das Mobilheim mittels Sattelzugmaschine im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Dies sei zudem mit erheblichen Kosten verbunden.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

22

Die Erhebung von Zweitwohnungssteuer mit Bescheid vom 28.09.2015 für das Mobilheim des Klägers auf dem in der Gemeinde Neukirchen befindlichen Campingplatz S. auf dem Stellplatz XX ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

23

Rechtsgrundlage der Heranziehung des Klägers zu einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neukirchen vom 18.03.2003 in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 16.06.2011, für die Jahre 2014 und 2015 die Satzung in der zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Neufassung vom 13.12.2013 i.V.m. §§ 2 Abs. 1, Sätze 1 und 2, 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

24

Nach den insoweit gleichlautenden Satzungsregelungen erhebt die Gemeinde Neukirchen als örtliche Aufwandsteuer eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, d.h. für das Innehaben einer Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann (§§ 1 und 2 Abs. 1 und 2 der Satzung). In § 4 der Satzung werden der Steuermaßstab und die Berechnung der Steuer geregelt.

25

Der Kläger, der seine Hauptwohnung in A-Stadt unterhält, erfüllt den Steuertatbestand des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung, denn er ist Inhaber eines Mobilheims, über das er zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann.

26

Entgegen seiner Auffassung hat er in S. eine Zweitwohnung in Form eines Mobilheims inne. Nach eigenen Angaben nutzt er das Mobilheim ausschließlich selbst und hält es damit - unabhängig von der Dauer und Anzahl der Aufenthalte - zum Zwecke der eigenen Erholung vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Mobilheim nach Alter und Ausstattung für Vermietungszwecke geeignet ist. Der Zweitwohnungsinhaber betreibt einen besteuerbaren Aufwand, wenn er in seiner Person oder in der eines Angehörigen die Wohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung nutzt bzw. sie für diese Zwecke vorhält, so dass er sich zumindest die Möglichkeit der Eigennutzung offen hält (BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris; BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 20.04.1998 - 8 B 25/98 -, juris).

27

Steuergegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet der Gemeinde Neukirchen. Es handelt sich bei dieser Steuer um eine örtliche Aufwandsteuer, die nach Art. 105 Abs. 2 a GG und § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG von dem Beklagten erhoben werden darf. Sie besteuert die über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Einkommensverwendung, die mit der Haltung einer Zweitwohnung zu Zwecken der persönlichen Lebensführung, also zur Nutzung durch den Inhaber selbst oder seine Angehörigen, verbunden ist (§ 2 Abs. 2 der Satzung). Steuergut ist demnach die in der Haltung einer Zweitwohnung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt (BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -, juris). Gleiches gilt für das Innehaben eines Mobilheimes auf einem Dauerstandplatz. Auch mit dem Innehaben eines Mobilheims auf einem Dauerstandplatz wird ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Während das Innehaben einer Hauptwohnung dem allgemeinen Grundbedarf des Wohnens dient, gilt dies für Mobilheime, die nicht als Hauptwohnung dienen, nicht. Auch Zweitwohnungen dienen, wenn sie vom Eigentümer genutzt werden, in der Regel der Erholung und der Urlaubsgestaltung. Dennoch stellt das Innehaben einer weiteren Wohnmöglichkeit einen besonderen Aufwand dar. Das Vorhalten einer Wohnung oder eines Mobilheims - sei es auch ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken - dient nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Urlaub und Erholung zum allgemeinen Lebensbedarf gehörten, ist dazu weder das Innehaben einer Zweitwohnung noch eines Mobilheims erforderlich. Der Aufwand für ein Mobilheim auf einem Campingplatz, als da sind Erwerbskosten sowie die Standplatzkosten, ist damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich fähig (so für Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen OVG Schleswig, Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03 - m.w.N., juris; Beschluss vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05 - juris; VG Schleswig, Urteil vom 04.12.2015 - 2 A 227/13).

28

Das Mobilheim des Klägers genügt darüber hinaus den tatsächlichen Anforderungen an eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 der Satzung. Dessen Ausstattung unterscheidet sich nicht wesentlich von der einfacher Ferienhäuser. Unerheblich ist insbesondere, dass es über Räder und eine Deichsel verfügt und damit theoretisch beweglich ist. Auch das Mobilheim des Klägers wird - nachdem es nach Eigentümerwechsel auf einen Stellplatz verbracht wurde - trotz des Vorhandenseins von Achse und Rädern ortsfest genutzt. Ein Bewegen von Mobilheimen ist zudem nur mit erheblichem Aufwand (Sattelzugmaschine, Erlaubnis nach § 46 StVO) möglich.

29

Mobilheime erfüllen den satzungsmäßigen Wohnungsbegriff im üblichen Sinne. Was unter Wohnung zu verstehen ist, muss unter Beachtung von Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Satzung beantwortet werden. Es widerspricht zunächst nicht dem Wortlaut, ein Mobilheim als Wohnung anzusehen. Synonyme sind u.a. „Behausung“, „Obdach“ oder „Unterkunft“. Eine Wohnung liegt zwar regelmäßig, nicht aber zwingend in einem Gebäude. So gibt es Hausboote, Schiffe, Wohn-/Bauwagen und eben Mobilheime, mit denen der Wohnbedarf, wenn meist auch nur temporär, befriedigt werden kann. Vom Sinn und Zweck der Satzungsbestimmungen ist ein dauerhafter Aufenthalt nicht erforderlich, vielmehr der Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer sogar wesensfremd; besteuert wird die weitere Unterkunft, die eben nicht Hauptwohnung sein darf. Deshalb ist auch die Existenz einer Heizung und demgemäß eine ganzjährige Nutzbarkeit des Mobilheims nicht Voraussetzung. Ausreichend ist vielmehr allein eine Beheizbarkeit (OVG Schleswig, Beschluss vom 17.03.2015 - 2 LA 8/15), die auch im Falle des Klägers z.B. durch einen elektrischen Heizlüfter ohne weiteres gegeben ist. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer wäre zudem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst dann unverhältnismäßig, wenn die Nutzungsmöglichkeit zwei Monate unterschreiten würde (BVerwG Urteil vom 26.09.2001 - 9 C 1/01 - juris).

30

Trotz der für die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung bestehenden Tatbestandswirkung des Melderechts im Zweitwohnungssteuerrecht (OVG Schleswig, Urteil vom 06.08.2015 - 2 LB 7/15 - juris), wendet die Rechtsprechung nicht den - weiten - Wohnungsbegriff des Melderechts an, der jeden zum Wohnen oder Schlafen benutzten umschlossenen Raum ausreichen lässt (§ 20 BMG). Erforderlich ist nach ständiger Rechtsprechung vielmehr eine abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit (vgl. nur OVG Schleswig, Urteil vom 20.03.2002 - 2 L 136/00 - juris). Dabei ist unter sanitärer Ausstattung nach Auffassung der Kammer eine Toilette mit Wasserspülung sowie ein Waschbecken mit fließend Wasser zu verstehen. Nicht erforderlich hingegen ist das Vorhandensein einer Dusche oder gar einer Badewanne. Unter Kochgelegenheit versteht die Kammer zumindest eine Herdplatte sowie eine Spüle.

31

Diese Anforderungen erfüllt das Mobilheim des Klägers.

32

Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zu 2 KN 1/03 und 2 KN 1/05 entnehmen will, kann er damit nicht durchdringen. Im Rahmen von Normenkontrollverfahren hat der Senat entschieden, dass die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen mit Zweitwohnungen durch satzungsrechtliche Fiktion gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Eine Vergleichbarkeit werde auch nicht dadurch hergestellt, dass auf Campingplätzen sanitäre Einrichtungen vorhanden seien (Urteil vom 19.11.2003 - 2 KN 1/03). Die in dieser Normenkontrollentscheidung beanstandete Satzungsbestimmung erfasste jedoch neben den Mobilheimen auch - ausstattungsunabhängig - Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen. Wohnmobile verfügen in der Regel aber nur über eine Chemietoilette, einfache Wohnwagen besitzen keinerlei Sanitäreinrichtungen. Eine generelle Vergleichbarkeit mit Wohnungen konnte in dem Fall deshalb nicht angenommen werden. Der Senat hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen können (Urteil vom 25.01.2006 - 2 KN 1/05; s.a. Beschluss vom 04.07.2014 - 4 LA 31/14).

33

Auch die mit Bescheid vom 28.09.2015 errechnete Höhe der jährlichen Zweitwohnungssteuer hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Finanzamt hat das Mobilheim des Klägers als sonstiges bebautes Grundstück - Gebäude auf fremdem Grund und Boden - eingeordnet und mit Bescheid vom 12.02.2015 gemäß § 76 Abs. 2 BewG im Sachwertverfahren einen Einheitswert von 1.227,- € festgesetzt. Es ist damit keine Jahresrohmiete i.S.d. § 79 Abs. 1 BewG im Ertragswertverfahren zu ermitteln. Nach § 4 Abs. 3 der Satzung tritt dann an die Stelle des Mietwertes die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG. Nach dieser Vorschrift ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Der Beklagte hat für das Mobilheim des Klägers in Ermangelung eines eigenen Mietspiegels als Schätzgrundlage den Mietspiegel der Oberfinanzdirektion Kiel, Stand 1.1.1964, Übersicht V (frei finanzierte Nachkriegsbauten), die Ortsklasse B/C für Neukirchen, die Ausstattungsgruppe b) (Wasserleitung im Haus, WC, Ofenheizung, einfache Fußböden, einfache Fenster), sowie die Bezugsfertigkeit 1963 (Ende der Tabelle) zugrundegelegt und kommt so auf einen Mietwert je qm von 2,25 DM = 1,15 €. Dieser Betrag wurde mit der Größe des Mobilheims von 26,46 qm multipliziert, für Schönheitsreparaturen nach Ziff. 7 des Mietspiegels wurde ein Zuschlag iHv 5 % sowie nach Ziff. 4 des Mietspiegels ein Zuschlag für kleinen Wohnraum iHv 20 % gemacht. Damit gelangte der Beklagte auf eine Monatsmiete von 38,04 € bzw. eine Jahresmiete von 456,44 €. Nach Multiplikation mit auf den Stand September 1998 festgeschriebenem Hochrechnungsfaktor von 443 % (§ 4 Abs. 2 der Satzung) und unter Zugrundlegung eines Steuersatzes von 10 % (§ 5) sowie einer Verfügbarkeit von 100 % (§ 4 Abs. 5) errechnete der Beklagte richtig einen Zweitwohnungssteuerbetrag von jährlich 202,20 €. Diese Vorgehensweise entspricht der Praxis der Finanzämter, der Kommunen und der erkennenden Kammer.

34

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Berechnung der Zweitwohnungssteuer sei fehlerhaft, weil sein Mobilheim mangels Heizung nur in den Sommermonaten nutzbar sei. Das führt nicht dazu, dass der Steuermaßstab der üblichen Miete nach § 4 Abs. 3 der Satzung nicht herangezogen werden könnte. Selbst wenn eine Zweitwohnung über keine Heizung und keinen Ofen verfügt, ist sie nicht nur in dem Zeitraum von Mai bis September bewohnbar. Tage mit Minustemperaturen finden sich in Norddeutschland im Frühling und im Herbst ausgesprochen selten. Selbst im Winter herrscht nicht durchgängig Frost. Jedenfalls im Frühling und Herbst kann eine Zweitwohnung z. B. an Wochenenden mit Hilfe eines Heizlüfters genutzt werden. Es besteht auch keine Notwendigkeit, bereits im September oder Oktober die Wasserleitung abzudrehen und zu entleeren, um Frostschäden zu verhindern. Selbst wenn damit möglicherweise ca. drei Monate verbleiben, während derer die Nutzung jedenfalls bei Frost nicht möglich wäre, rechtfertigt dies nicht die Annahme, die Jahresmiete dürfe nicht nach dem Maßstab des § 4 Abs. 3 der Satzung bestimmt werden. Der für die Bemessung herangezogene Mietspiegel der Oberfinanzdirektion Kiel vom 07.08.1967 berücksichtigt zwar bei Feststellung der Ausstattungsgruppen, ob ein Gebäude mit einer Ofenheizung oder mit einer Sammelheizung ausgestattet ist, nicht hingegen den Umstand, dass ein Gebäude weder über eine Heizung noch über Öfen verfügt und von daher in den Wintermonaten nicht durchgehend bewohnbar ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Steuermaßstab des § 4 Abs. 3 nicht dazu dienen soll, realitätsnah die auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich erzielbare Wohnungsmiete zu ermitteln. Bei der Regelung des § 4 Abs. 3 der Satzung geht es nicht um die steuerliche Belastung einer „Marktmiete“ oder eines tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Gewinnung eines Maßstabes, der die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen bzw. Mobilheime untereinander gewährleistet. Durch diese Regelung wird nicht - im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes - der reale Aufwand des einzelnen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Vorhaltung seiner Zweitwohnung (etwa in Gestalt einer „Eigenmiete“ oder der Kosten für die Kapitalbindung und sonstige Aufwendungen) erfasst, sondern ein fingierter Aufwand, der den besteuerbaren Aufwand normativ quantifiziert und (so) den Mietwert der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen gleichsam auf „einen Nenner“ bringt (OVG Schleswig, Urteil vom 18.10.2000 - 2 L 67/99). Dies mag im Einzelfall dazu führen, dass die übliche Miete den getätigten Aufwand nicht realitätsnah abbildet. Hierauf kommt es aber nicht an. Steuergesetze betreffen in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerlichen Folgen knüpfen, typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Die wirtschaftliche ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen. Außerdem darf eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Art. 3 Abs. 1 GG ist erst dort verletzt, wo der ungleichen Behandlung verschiedener Sachverhalte ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt. Dabei hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Entscheidungsspielraum sowohl bei der Auswahl des Steuergegenstandes als auch bei der Bestimmung des Steuersatzes und des Steuermaßstabes (so BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09).

35

Die Anknüpfung an die vom Beklagten ermittelte übliche Miete ist ein sachgerechter Anknüpfungspunkt, weil sie es ermöglicht, mit sehr geringem Aufwand die Steuerhöhe zu ermitteln. Die individuelle Ermittlung der jeweiligen fiktiven Miete wäre dem gegenüber mit einem außer Verhältnis zur Steuerhöhe stehenden Aufwand verbunden und wäre zudem ihrerseits mit der Gefahr von Gleichheitsverstößen verbunden. Die steuererhebende Gemeinde müsste dann unter Berücksichtigung der jeweils vorherrschenden Witterungsverhältnisse im jeweiligen Steuerjahr unter Würdigung der jeweils unterschiedlichen Bauausführungen der Zweitwohnungen den Umfang der Bewohnbarkeit und die sich daraus ergebende Miethöhe umständlich und aufwändig ermitteln. Die Fälle, in denen eine Zweitwohnung nicht einmal über eine Heizung verfügt, dürften aber derart gering sein, dass sie im Rahmen der Typisierung und Pauschalierung vernachlässigbar sind (VG Schleswig, Urteil vom 27.10.2014 - 2 A 41/13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2003 - 9 C 3/02 -, BVerwGE 117, 345).

36

Die Kammer folgt nicht der Auffassung des Klägers, sein Mobilheim erfülle den Wohnungsbegriff deshalb nicht, weil es auf einem bauplanungsrechtlich als Camping- und Wochenendplatz festgesetzten Gebiet stehe. Dort sei eine Dauernutzung unzulässig. Es liege also ein rechtliches Hindernis für eine Wohnungsnutzung und damit auch für eine steuerrechtliche Annahme einer Wohnung vor. Wie bereits erörtert, ist dem Zweitwohnungssteuerrecht immanent, dass eben keine dauerhafte Nutzung des besteuerten Objekts stattfindet, weil es sonst die Hauptwohnung wäre. Zudem übersieht der Kläger, dass in allen Sondergebieten nach § 10 BauNVO - d.h. insbesondere Wochenendhaus-, Ferienhaus- und Campingplatzgebieten - nur Baulichkeiten zulässig sind, die nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend zu Urlaubs- und Wochenendaufenthalten genutzt werden.

37

Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken an der Heranziehung des Klägers zu Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013, 2014 und 2015 nach langjähriger (nach Schätzung des Klägers 30-jähriger) Nichtheranziehung von Mobilheimen durch den Beklagten. Der Kläger kann sich nicht deswegen auf Vertrauensschutz berufen, weil der Beklagte trotz insoweit gleich lautender Satzungsbestimmung und Überlegungen hierzu schon Mitte der 1990-er Jahre in der Vergangenheit Mobilheimbesitzer nicht zu Zweitwohnungssteuer veranlagt hat. Da nach Auffassung der Kammer das Mobilheim des Klägers eine Zweitwohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 der Satzung ist, war eine ausdrückliche Aufnahme von Mobilheimen in die Satzung nicht erforderlich, die Frage des Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot belastender Gesetze stellt sich mithin nicht. Vielmehr genießt der Kläger wegen eines reinen Vollzugsdefizits den Vorteil der späten Veranlagung.

38

Schutzwürdiges Vertrauen wurde auch nicht dadurch verletzt, dass der Kläger erst einige Jahre nach Ablauf der Steuerjahre zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wurde. Die Anwendung der Steuersatzung liegt nicht im Ermessen des Beklagten. Auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung hat er eine Steuererhebung auch für zurückliegende Jahre vorzunehmen, sobald er Erkenntnisse für die Erfüllung des Steuertatbestandes erlangt. Das war hier mit der Festsetzung des Einheitswerts durch das Finanzamt Ostholstein für das Mobilheim des Klägers der Fall. Eine zeitliche Grenze, die dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen dient, wird regelmäßig allein durch die Frist über die vierjährige Festsetzungsverjährung (§ 15 KAG) gezogen. Mit dem Eintritt der Verjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO i.V.m. § 11 KAG). Festsetzungsverjährung ist hier jedoch nicht eingetreten.

39

Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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Gründe 1 Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Erme
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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 28. Okt. 2016 - 2 B 87/16

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage zum Az. 2 A 212/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2016 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der S

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(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Die Kosten sind danach dem Antragsteller aufzuerlegen, denn sein Antrag, die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 für nichtig zu erklären, wäre voraussichtlich abgelehnt worden. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die genannte Satzung in Form der 2. Änderungssatzung vom 13. April 2005. Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde … in Form der 1. Änderungssatzung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Diesen Antrag hat er nicht nach Erlass der 2. Änderungssatzung umgestellt.

3

Soweit der Antragsteller die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hatte, war sein Antrag nach § 47 Abs.1 Ziffer 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO teilweise unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit, d.h. der Rechtswegzuständigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Für den Vollzug des § 8 der Satzung, der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen enthält, ist wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg und damit auch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben (Senatsurteil v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, NordÖR 2002, 453 = SchIHA 2002, 161; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnrn. 17, 18).

4

Jedenfalls hätte der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallenden Satzungsbestimmungen voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Satzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Art. 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

5

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- oder Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (so auch § 1 der Satzung), die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, S. 325). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, BVerwGE 99, S. 303).

6

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.1986 - 2 S 892/85 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.1999 - 22 A 391/98 -; Urt. des Senats v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -; VG Köln, Urt. v. 04.10.2001 - 20 K 8502/98 -; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -; Urt. v. 10.12.2003 - 9 K 1775/00 -; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003 - 2 K 1277/02 -). Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebensowenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten (hier: 680,00 Euro im Jahr), überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig (Urt. des Senats, a.a.O.). Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 G. Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (BVerfG, a.a.O.).

7

Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

8

Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus: Durch die Einkommensteuer die Einkommenserzielung und durch die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, a.a.O.).

9

Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Mobilheimes o.ä. als Form einer Einkommensverwendung (BVerfG, a.a.O.).

10

Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (BFH, Urt. v. 07.03.1984 - II R 40/80 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -).

11

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen habe, ist nicht berechtigt. § 2 der Satzung regelt, an welchen Lebenssachverhalt die Stellplatzsteuer anknüpft, nämlich an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Dauercamper). Dementsprechend knüpft auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Steuerpflicht an den Beginn und das Ende des Innehabens des Dauerstellplatzes an. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung bestimmt hingegen, wer - sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind - steuerpflichtig ist. Das ist derjenige, der sein Mobilheim o.ä. an mindestens 51 Tagen im Jahr auf einem eigenen oder fremden Grundstück, und zwar einem Campingplatz im Gemeindegebiet (§ 2 der Satzung), zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgestellt hat. Die Legaldefinition des nicht vorübergehenden Zeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bezieht sich sowohl auf das Abstellen des Mobilheims o.ä. als auch auf das Innehaben eines Stellplatzes in § 2. Eine Steuerpflicht kann somit nur entstehen, wenn auf dem Stellplatz auch tatsächlich an mindestens 51 Tagen ein Mobilheim o.ä. abgestellt ist.

12

Die Erhebung einer Steuer auf das Abstellen von Mobilheimen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, a.a.O.).

13

In seinem Urteil vom 19. November 2003 (Az.: 2 KN 1/03) hatte der Senat die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen usw. mit Zweitwohnungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001 beanstandet. Diesen rechtlichen Bedenken hat die Gemeinde ... dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper nunmehr in einer besonderen Satzung regelt. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die Stellplatzsteuer nicht als Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern als Steuer eigener Art ansieht. Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Mobilheimen o.ä. zwar darin, dass beide als Unterkunft dienen.

14

Während Wohnungen im üblichen Sinn und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte, im Gesetz (vgl. etwa §§ 51 ff. LBO) niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Mobilheime nicht, mögen einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen. Ausreichend ist nach allgemeiner Meinung, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Mobilheimen o.ä. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. zum Zwecke des Dauercampens (§ 2 der Satzung) erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelt- und Campingplätze müssen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBI. 2001, S. 104) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen.

15

Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs (§ 4 der Satzung) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87-1528/87 -, BVerfGE 81, S. 108). Die Satzungsregelung, wonach die Steuer 10 v.H. der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes beträgt (§ 4 Satz 1) bzw. bei Eigennutzung die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen ist (§ 4 Satz 2), war bereits Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 2 KN 1/03) und ist von dem Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 rechtlich nicht beanstandet worden.

16

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung differenziere nicht danach, wie intensiv die tatsächliche Nutzung des Stellplatzes erfolge, ist unberechtigt. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass bei einem nicht ganzjährig nutzbaren Standplatz die Miete und damit auch die Steuer entsprechend geringer ausfällt. Im Übrigen kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit derselben. Der besondere Aufwand kommt bereits in dem Vorhalten des Mobilheims zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, S. 165 zur Zweitwohnungssteuer).

17

Es verstößt schließlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass sowohl die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 als auch die 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 rückwirkend in Kraft getreten sind. § 2 Abs. 2 KAG lässt den Erlass einer Satzung mit rückwirkender Kraft ausdrücklich zu. Zwar handelt es sich jeweils um sogenannte echte Rückwirkungen. Denn die Satzungen haben den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 9 bzw. Art. 2 (1. Änderungssatzung) jeweils auf den 01. Januar 2002 und damit auf einen Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Satzungen noch nicht gemäß § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und damit rechtlich existent geworden sind (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch der Erlass einer Satzung mit echter Rückwirkung möglich. Dabei sind jedoch die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Grenzen zu beachten. Zu den Grundlagen des Rechtsstaats zählt die Rechtssicherheit, die das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung schützt. Insbesondere Abgabengesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind deswegen nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht. In dem Vertrauensschutz findet das Rückwirkungsverbot somit nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.).

18

Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung wurde in der Gemeinde … nicht erstmalig rückwirkend zum 01. Januar 2002 eine neue Abgabe eingeführt. Eine Stellplatzsteuer für Dauercamper erhob die Gemeinde bereits auf Grund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001, die ebenfalls am 01. Januar 2002 in Kraft getreten war. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit für die nach der Satzung Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf, diese Abgabe nicht entrichten zu müssen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer entspricht inhaltlich auch im Wesentlichen den dazu in der genannten Zweitwohnungssteuersatzung getroffenen Regelungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss eine neue Satzung und anschließend eine Änderungssatzung, um den seinerzeit vom Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen und eventuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Satzung zu beseitigen. Diese Gründe rechtfertigen regelmäßig den rückwirkenden Erlass einer Satzung (Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 2 KAG Rdnrn. 65, 68). § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt im Übrigen sicher, dass Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dies ist in § 9 Satz 3 der Satzung vom 10. Dezember 2003 und Art. 2 Satz 2 der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 auch ausdrücklich geregelt.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F..

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 2. Kammer-vom 06.11.2014 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer.

2

Er hatte ab dem 01.01.2006 in der Wohnanlage ... im Gebiet der Beklagten ein möbliertes Appartement angemietet und sich dort auch zum 01.03.2003 mit erstem Wohnsitz angemeldet. Zum 26.09.2011 meldete sich der Kläger mit seinem ersten Wohnsitz an die Anschrift ... in ... um; dort unterhielt und unterhält der Kläger seine Rechtsanwaltskanzlei.

3

Mit einem an die ... Anschrift gerichteten Schreiben vom 01.03.2012 schrieb die Beklagte den Kläger daraufhin an und wies ihn auf die seit der Ummeldung eventuell bestehende Zweitwohnungssteuerpflicht hin. Mit Schreiben vom 17.04.2012 erklärte der Kläger, er wohne unter der angegebenen Anschrift in Malente und habe sein Büro in .... In Malente halte er sich nahezu ausschließlich zum Schlafen auf und auch das nur während der Wintermonate, weil er im Sommer überwiegend auf einer Segelyacht in Kiel wohne. Während der üblichen Geschäftszeiten halte er sich in seinem Büro auf bzw. sei über sein Büro erreichbar. Das Büro bilde sozusagen den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse, obwohl er dort keine Schlafstelle vorhalte, sondern nur arbeite.

4

Behörden und zunehmend auch private Verkehrskreise bestünden darauf, Postverkehr ausschließlich über die sogenannte Wohnanschrift zu führen, die sich aus dem Personalausweis ergeben solle. Er sei aus den geschilderten Gründen heraus in Malente nicht postalisch erreichbar und wolle es auch gar nicht sein. In ... halte er ein Büro mit Kanzleischild und Briefkasten sowie ein Postfach vor. Diese Organisationsstrukturen gewährleisteten seine Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten und darüber hinaus. In Malente sei sein Postzugang nicht gesichert; er halte dort auch keinen Briefkasten vor. Ausschließlicher Grund für die Ummeldung sei Gewährleistung der postalischen Erreichbarkeit. Wohnung i.S.d. Gesetzes verstehe sich als der Ort, der den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse abbilde. Die sei, jeweils für sich genommen, weder Malente noch ... . Über... sei aber wenigstens sicher gestellt, dass er dort erreichbar sei.

5

Mit Bescheid vom 25.04.2012 veranlagte die Beklagte den Kläger für den Zeitraum vom 01.10. bis 31.12.2011 zu einer Zweitwohnungssteuer i.H.v. 143,25 € und setzte für das Jahr 2012 eine Vorauszahlung i.H.v. 580,-- € fest. Hiergegen erhob der Kläger am 10.05.2012 „Einspruch". Sein Büro in ... sei keine „Wohnung", da es über keinerlei Ausstattungen verfüge, die zum Wohnen oder Schlafen genutzt werden könnten. Es sei lediglich und ausschließlich für Arbeitszwecke geeignet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wohnung („Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann"), erfülle allein und ausschließlich die Wohnung in Malente. Andere Wohnungen habe er nicht. Die Anmeldung in ... sei allein wegen der postalischen Erreichbarkeit erfolgt.

6

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 16.08.2012 zurückgewiesen, dem Kläger zugestellt am 18.08.2012. Am 17.09.2012 erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht.

7

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Gemäß § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten sei eine Zweitwohnung jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen könne. Seine Wohnung in Malente sei zwar eine solche Wohnung, jedoch bestehe sie nicht neben einer „Hauptwohnung", weil es eine zweite Wohnung und erst recht eine Hauptwohnung nicht gebe. Sein Büro ... erfülle die Mindestanforderungen an eine Wohnung noch nicht einmal ansatzweise. Es gebe dort insbesondere kein Bett, keine Küche, kein Bad und insgesamt nichts, was für etwas anderes als ausschließlich gewerbliche beziehungsweise berufliche Tätigkeit geeignet wäre. Es gebe dort ausschließlich Büroräumlichkeiten und eine Toilette.

8

Zu Unrecht leite die Beklagte die Steuerpflicht ausschließlich aus einer melderechtlichen Indizierung her, also daher, dass er nicht in Malente, sondern in ... gemeldet sei. Nach der Rechtsprechung dürfe die Zweitwohnungssteuerpflicht zwar grundsätzlich an die melderechtlichen Meldeverhältnisse anknüpfen, jedoch gelte dies nicht, sofern diese nachweislich unrichtig seien. In diesen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Eine andere Sicht der Dinge sei auch nicht aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 in dem Verfahren 4 LB 23/12 gerechtfertigt. Der dortigen Klägerin hätten zwei Wohnungen zur Verfügung gestanden, von denen jede sowohl Haupt- als auch Nebenwohnung hätte sein können. Aus steuerlichen oder sonstigen Gründen habe sich die dortige Klägerin melderechtlich für eine dieser Wohnungen als Hauptwohnung entschieden. Nachdem sie dann wegen der anderen Wohnung zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden sei, habe sie versucht geltend zu machen, der von ihr selbst erzeugte melderechtliche Status sei falsch, weil tatsächlich diejenige Wohnung ihre Hauptwohnung sei, für die sie nun Zweitwohnungssteuer bezahlen solle. Diese Entscheidung habe mit seinem Fall nichts zu tun. Das OVG Schleswig habe es in der besagten Entscheidung mit zwei nutzungsmäßig theoretisch gleichartigen Wohnungen zu tun gehabt. In seinem Fall gäbe es aber nur eine Wohnung, nämlich die in Malente. Das Büro in ... sei nun einmal keine Wohnung. Vielmehr lasse sich die von ihm vertretene Auffassung auf diese besagte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stützen. Das Oberverwaltungsgericht habe nämlich ausgeführt, dass auch in den Fällen, in denen eine Wohnung im Melderegister als Nebenwohnung bezeichnet sei, eine Zweitwohnungssteuer gleichwohl nur erhoben werden könne, wenn auch eine Hauptwohnung existiere. Diese Voraussetzung fehle hier indes. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, etwa das Urteil vom 17.09.2008 zum Aktenzeichen 9 C 17/07, die Anknüpfung an die melderechtlichen Verhältnisse im Rahmen der Zweitwohnungssteuerfestsetzung dann nicht in Betracht komme, wenn diese nachweislich unrichtig seien. Auch diese Voraussetzung läge hier vor.

9

Er müsse heute erkennen, dass das Melderecht nicht geeignet gewesen sei, ein postalisches Problem zu lösen und er räume auch ein, sich in Unwissenheit über die gesetzlichen Vorgaben des Melderechts falsch verhalten zu haben. Gleichwohl sei dies steuerrechtlich nicht ausreichend, um eine Steuerpflicht zu begründen. Mittlerweile habe er sich erfolgreich rückwirkend zum 26.09.2011 wieder in Malente an- und in ... abgemeldet. Durch die melderechtliche Richtigstellung sei auch die von der Beklagten herangezogene Fiktion entfallen, er sei nach dem 26.09.2011 in ... gemeldet gewesen.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 25.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2012 aufzuheben.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Sie hat die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtens gehalten. Ein Steuerpflichtiger drücke durch die Anmeldung einer Wohnung als Hauptwohnung (in diesem Fall in ...) aus, dass er diese (Erst-) Wohnung nutze und folglich in diesen Räumen auch sein allgemeines Wohnbedürfnis befriedige. Aufgrund der durch die melderechtliche Erklärung begründeten Indizienwirkung komme es auf die Art und Weise, wie die Erstwohnung vom Steuerpflichtigen tatsächlich genutzt werde, nicht mehr an. Die Motive, die den Kläger seinerzeit veranlasst hätten, seinen Hauptwohnsitz nach ... zu verlegen, seien daher nicht bedeutsam. Diese Indizienwirkung könne auch nicht dadurch beseitigt werden, dass der Kläger nachträglich und offensichtlich mit dem einzigen Ziel, die bereits gegen ihn festgesetzte Steuer zu vermeiden, die Änderung seines Wohnsitzes auch für die Vergangenheit anmelde. Der Versuch des Klägers, die Anmeldung seines Wohnsitzes in ... aus dem Jahre 2011 nun zu „korrigieren“ und damit auch den aus der damaligen Anmeldung resultierenden steuerlichen Konsequenzen die Grundlage zu entziehen, müsse scheitern. Sie, die Beklagte, werde dieser Meldung lediglich für die Zukunft Rechnung tragen.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers habe er auch nicht nur über eine Wohnung verfügt. Der Kläger habe die Räume, die er in ... nutze, zu seinem Hauptwohnsitz erklärt. Objektiv seien die Räume auch als Wohnung geeignet. Wenn der Kläger darin in kleinem Umfange auch seinen Beruf ausübe, schließe dies nicht aus, dass die Räume überwiegend Wohnzwecken dienten. Es seien alle Einrichtungen einschließlich der sanitären Anlagen vorhanden, die ein Wohnen in den Räumen nicht nur möglich, sondern sogar wahrscheinlich machten. Es müsse auch angenommen werden, dass der Kläger in der Zeit seiner Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer tatsächlich den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in ... gehabt und dort vorwiegend gelebt habe. Selbst wenn der Kläger in der fraglichen Zeit nicht seinen Lebensmittelpunkt in ... gehabt haben sollte, hätte er als jemand, der beruflich mit der Materie vertraut ist, wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Meldebehörde gemacht. Diese müsse er sich zurechnen lassen. Der Kläger habe den Tatbestand, den er selbst durch bewusst gegen rechtliche Vorschriften verstoßenes aktives Handeln herbeigeführt habe, als Tatbestandswirkung gegen sich gelten zu lassen. Diese Tatbestandswirkung entfalle nicht durch eine rückwirkende Abmeldung aus ... und die Anmeldung des Hauptwohnsitzes in Malente. Es könne nicht angenommen werden, dass daraus eine entgegengesetzte Tatbestandswirkung entfalle, zumal angesichts des die wahren Verhältnisse verschleiernden Verhaltens des Klägers nicht sicher sei, welche der beiden Anmeldungen fehlerhaft gewesen sei. Sie, die Beklagte, sehe sich in dieser Auffassung bestätigt durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 03.06.2013 in dem vom Kläger durchgeführten Eilverfahren, wonach der Kläger an seinen eigenen Angaben festzuhalten sei. Das Oberverwaltungsgericht habe ausgeführt, dass dann, wenn die Eintragungen im Melderegister auf einem aktiv gestaltenden Handeln des Betroffenen Bürgers beruhten, es diesem regelmäßig verwehrt sei, sich auf die Unrichtigkeit der von ihm erwirkten Eintragungen zu berufen.

16

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2014 stattgegeben. Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 17.03.2015 stattgegeben.

17

Die Beklagte trägt vor: Das Urteil weiche von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ab, weil es die Bedeutung des klägerischen Meldeverhaltens verkenne. Darüber hinaus seien die vom Kläger auch als Büro genutzten Räume durchaus zum Wohnen geeignet. Die Entscheidung des Beklagten könne nicht als rechtsfehlerhaft eingestuft werden, wenn sie nichts anderes getan habe, als die Richtigkeit und Ehrlichkeit des Meldeverhaltens des Klägers zu unterstellen und seine Angaben zugrunde zu legen. Der Kläger habe seine Ummeldung von ... nach Malente erst vorgenommen, nachdem das Verwaltungsgericht ihm signalisiert habe, dass seine Klage keinen Erfolg haben werde.

18

Auch nach der neueren Ummeldung sei der Kläger weiterhin unter der Anschrift in Malente postalisch nicht erreichbar. Deshalb habe eine öffentliche Zustellung vorgenommen werden müssen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

21

Der Kläger beantragt,

22

die Berufung zurückzuweisen.

23

Er hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

24

Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Unrecht stattgegeben. Die Bescheide der Beklagten vom 25.04.2012 und vom 16.08.2012 sind rechtmäßig.

26

Der Kläger hat im Gebiet der Beklagten und damit im räumlichen Geltungsbereich der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Malente eine Wohnung, die im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich in der Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.12.2011, seine Zweitwohnung war. Dies war im Beginn des Jahres 2012 für das Jahr 2012 ebenfalls abzusehen. Der Kläger hatte sich nämlich zum 26.09.2011 mit Erstwohnsitz nach ... umgemeldet und die Wohnung in Malente als Zweitwohnsitz weiterhin innegehalten. Dies folgt daraus, dass sich der Kläger nach dem Melderecht entsprechend angemeldet hatte.

27

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats richtet sich im Falle mehrerer innegehaltener Wohnungen die Abgrenzung von Zweit- und Hauptwohnung nach dem Melderecht, dem ein objektivierter Hauptwohnungsbegriff zugrunde liegt (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 274 zu § 3 KAG mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die von der Meldebehörde vorgenommene Einstufung als Hauptwohnung bzw. Zweitwohnung hat für das Zweitwohnungssteuerrecht Tatbestandswirkung. Der Gemeinde ist es verwehrt, eine vom Melderecht abweichende Bestimmung als Hauptwohnung vorzunehmen. Solange die Eintragung einer Wohnung als Nebenwohnung im Melderegister Bestand hat, ist die Wohnung - ungeachtet der Rechtmäßigkeit - Zweitwohnung i.S.d. Zweitwohnungssteuerrechts. Gegen unrichtige und deshalb rechtswidrige Eintragungen im Melderegister hat sich der Betroffene zur Wehr zu setzen (Senatsbeschl. v. 15.06.2005 - 2 LA 37/05 -).

28

Diese ständige Rechtsprechung des Senats (seit Urt. v. 25.06.1991 - 2 L 58/91 -, SchlHA 1992, 80) hatte auch der zwischenzeitlich zuständige 4. Senat aufrechterhalten (OVG SL, Urt. v. 05.09.2013 - 4 LB 23/12 -). Auch nach der Rechtsprechung jenes Senats hat das Melderecht weiterhin nicht lediglich Indizwirkung hinsichtlich der Frage der Hauptwohnung (so wohl OVG Nds., Beschl. v. 27.01.2010 - 9 LA 318/08 -, NVwZ-RR 2010, 538; VGH BW, Beschl. v. 25.02.2013 - 2 S 2515/12 -, NVwZ-RR 2013, 658 zum jeweiligen dortigen Landesrecht), sondern Tatbestandswirkung mit der Folge, dass - unabhängig von der Richtigkeit der Eintragung im Melderegister - eine dort als Hauptwohnung verzeichnete Wohnung zweitwohnungssteuerrechtlich als Hauptwohnung gilt.

29

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die vom Steuerpflichtigen als Erstwohnung bestimmte Wohnung auch tatsächlich zu Wohnzwecken geeignet ist.

30

Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 17.09.2008 (- BVerwG 9 C 17.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 24, - BVerwG 9 C 13.07 -, - BVerwG 9 C 14.07 - Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 25 BVerwG 9 C 15.07 -). entschieden hat, kommt es bundesrechtlich nur darauf an, dass mit der Erstwohnung das Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen Lebensbedarfs abgedeckt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn ein Steuerpflichtiger die Erstwohnung als Hauptwohnung angemeldet hat. Damit erklärt der Steuerpflichtige, dass er die Erstwohnung vorwiegend benutzt (vgl. § 14 Abs. 4 LMG). Dies indiziert wiederum, dass dort auch typischerweise das allgemeine Wohnbedürfnis abgedeckt wird. Denn es ist im Allgemeinen nicht davon auszugehen, dass jemand eine Wohnung vorwiegend benutzt, die das allgemeine Wohnbedürfnis nicht befriedigt, und nicht eine ihm zur Verfügung stehende weitere Wohnung, welche die Voraussetzungen dafür bietet. Wird somit das menschliche Grundbedürfnis "Wohnen" bereits in der als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung gedeckt, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (vgl. Urteil vom 29. November 1991 a.a.O.). Daher ist für die Erfüllung des Aufwandsbegriffs bundesrechtlich unerheblich, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung angemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf oder diesen etwa nur als Besitzdiener (§ 855 BGB; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. März 2008 - I ZB 56/07 - NJW 2008, 1959 f. m.w.N.) nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer oder lediglich nur um eine "Mitwohnmöglichkeit" handelt (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7.08 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 28 = NVwZ 2009, 1437= KStZ 2009, 230).

31

Der Abgaben erhebenden Körperschaft ist es verwehrt, eine vom Melderegister abweichende Bestimmung der Hauptwohnung vorzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 25.08.1994 - 2 M 59/94 -, Die Gemeinde 1994, 330 m.w.N.; Urt. v. 20.03.2002 - 2 L 136/00 -, NVwZ- RR 2002, 528). Mit der Einführung des objektiven Hauptwohnungsbegriffs in § 12 Abs. 2 MRRG (BGBl. I 1980 S. 1429) und den Ausführungsgesetzen der Länder war der übereinstimmende Wille von Bundes- und Ländergesetzgeber verbunden, aus den im Melderecht festgeschriebenen objektivierten Begriffen unmittelbar Schlussfolgerungen auf bestehende Rechte und Pflichte der der Meldepflicht unterworfenen Personen zu ziehen. Auch die Zweitwohnungssteuerpflicht ist daran gekoppelt; der Landesgesetzgeber hat seinerzeit die Einführung des objektivierten Hauptwohnungsbegriffs als bedeutsam für die eindeutige Festlegung der Hauptwohnung u.a. im Hinblick auf die Rechte und Pflichten der Bürger angesehen und ausdrücklich auf die Erhebung der Zweitwohnungssteuer Bezug genommen (SH LT, 10. Wahlperiode, Plenarprotokoll der 13. Sitzung S. 6633).

32

Dieser von der Tatbestandswirkung des Melderechts hinsichtlich der Hauptwohnung ausgehenden Rechtsauffassung lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere die Entscheidung vom 13. Mai 2009 (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1437; vgl. auch schon Urt. v. 17.09.2008 - 9 C 17/07 -, NJW 2009, 1097), nicht durchgreifend entgegenhalten.

33

Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung aus, der Satzungsgeber dürfe ohne Rücksicht auf einzelne Umstände der Wohnungsnutzung die Steuerpflicht von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen. Denn es sei davon auszugehen, dass das allgemeine Wohnbedürfnis in der Regel in der als Hauptwohnung gemeldeten Wohnung gedeckt werde und das Innehaben der als Nebenwohnung gemeldeten Wohnung daher einen zusätzlichen Aufwand darstelle. Bundesrecht sei nur dann verletzt, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend seien. So dürfe mangels eines tatsächlichen Aufwands etwa der Einwand nicht irrelevant sein, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung sei tatsächlich aufgegeben worden oder werde als Hauptwohnung genutzt. Es müsse also im Einzelfall bei nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen auf die tatsächliche Wohnsituation ankommen.

34

Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind vor dem Hintergrund des in dortigen Fall gegebenen Satzungsrechts zu verstehen. Danach war als Hauptwohnung die faktisch vorwiegend benutzte Wohnung bestimmt, was „regelmäßig“ durch die Anmeldung als Hauptwohnung dokumentiert werde. Das Wort „regelmäßig“ verweise darauf, dass dies ausnahmsweise nicht gelte, wenn die melderechtlichen Verhältnisse die Wirklichkeit nicht zutreffend wiederspiegelten.

35

Die Kompetenzregelung des Art. 105 Abs. 2 a GG verhält sich zu der Frage, ob eine von mehreren Wohnungen eines Ehegatten Haupt- oder Zweitwohnung ist, nicht. Bundesrechtlich kann lediglich § 12 MRRG entnommen werden, welche Wohnung Hauptwohnung ist. Es ist jedoch zwischen Melderecht und Kommunalabgabenrecht zu unterscheiden. Vorliegend steht die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer kommunalen Steuer in Rede. Einschlägige Rechts- und Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Zweitwohnungssteuersatzungen ist deshalb § 3 KAG. Allerdings regelt § 3 Abs. 1 KAG nur, dass Gemeinden und Kreise vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern (auf der Grundlage einer Satzung gem. § 2 KAG) erheben können, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Die Ermächtigungsgrundlage ist mithin im Hinblick auf das Zweitwohnungssteuerrecht, das auch in den Absätzen 2 bis 4 des § 3 keine Erwähnung findet, äußerst lückenhaft. Der Landesgesetzgeber wollte aber, dass die Lücken, insbesondere die Frage, welche von mehreren Wohnungen Hauptwohnung ist, durch das (Landes-)Melderecht ausgefüllt werden. Dem Melderecht sollte auch im Zweitwohnungssteuerrecht die Bedeutung zukommen, die es in anderen Rechtsbereichen hat. So stellen etwa die Regelungen über das Wahlrecht in den §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 Nr. 2 GKWG und den §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 2 LWahlG für das aktive und passive Wahlrecht maßgeblich auf die im Melderegister eingetragene Hauptwohnung ab (siehe OVG SL, Urt. v. 25.06.1991, - 2 L 58/91 -, SchlHA 1992, 80). Finden bundesrechtliche Vorschriften lediglich Anwendung in Ausfüllung und zur Ergänzung einer Lücke des geschriebenen Landesrechts, teilen sie dessen Rechtscharakter (BVerwG, Beschl. v. 21.01.2010 - 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575 zur Anwendung von Vorschriften des BGB u. Urt. v. 27.06.2012- 9 C 7.11 -, BVerwGE 143, 122 zur Anwendbarkeit der AO 1977). Welche von mehreren Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts Hauptwohnung ist, bestimmt mithin das Landesrecht.

36

Auch wenn der Kompetenznorm des Art. 105 Abs. 2 a GG das Verbot zu entnehmen ist, den Aufwand für Erstwohnungen zu besteuern (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098), bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Landeskommunalabgabengesetz bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen als Hauptwohnung die im Melderegister als Hauptwohnung registrierte Wohnung bestimmt. Wenn allein nach Landesrecht die Frage zu entscheiden ist, welche von mehreren Wohnungen eines Einwohners im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts Hauptwohnung ist, ist jede weitere Wohnung, über die eine Person neben dieser Hauptwohnung verfügen kann, Zweitwohnung im Rechtssinne, sodass der Aufwand für das Halten dieser Wohnung ohne Verstoß gegen Art. 105 Abs. 2 a GG auch besteuert werden kann.

37

Insoweit kann für das Zweitwohnungssteuerrecht nichts anderes gelten als für das Wahlrecht. Auch der Bürger, der mit Hauptwohnung außerhalb der Gemeinde beziehungsweise des Landes gemeldet ist, kann sich nicht darauf berufen, dass seine weitere Wohnung im Gemeindegebiet beziehungsweise im Landesgebiet gelegen ist und eigentlich Hauptwohnung sei, die melderechtlichen Verhältnisse daher unrichtig seien. Die Anknüpfung des Wahlrechts an die Eintragung im Melderegister verstößt anerkanntermaßen nicht gegen die Verfassung, obwohl die Möglichkeit zu wählen bzw. gewählt zu werden, für eine Demokratie elementar ist. Weiterhin ist auch demjenigen, dem die Heranziehung zu einer Zweitwohnungssteuer droht, wovon er spätestens im Rahmen der Veranlagung zu einer Vorauszahlung erfährt, nicht der Einwand abgeschnitten, die als Nebenwohnung gemeldete Wohnung werde als Hauptwohnung genutzt. Vielmehr kann er den Einwand bei der Meldebehörde erheben, die, wenn die melderechtlichen Verhältnisse „nachweislich" unrichtig sind, das Melderegister gemäß § 8 LMG zu berichtigen hat. Für die Vergangenheit hat der zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogene Wohnungsinhaber wegen der Bindungswirkung der Eintragung im Melderegister einen Anspruch auf Feststellung, dass schon im Veranlagungszeitraum die melderechtlichen Verhältnisse unrichtig waren. Das Landesrecht bietet mithin hinreichende Gewähr dafür, dass trotz der Maßgeblichkeit der Eintragungen im Melderegister für die Bestimmung des Ortes der Hauptwohnung im Zweitwohnungssteuerrecht keine Besteuerung des Aufwandes für die Hauptwohnung erfolgt. Es obliegt allerdings nicht der Steuerbehörde, sondern dem Einwohner und der Meldebehörde, Unrichtigkeiten des Melderegisters zu berichtigen. Die Auffassung, der Steuerbürger könne es bei den nachweislich unrichtigen Meldeverhältnissen belassen, wenn ihm dies opportun erscheint, obwohl er ordnungswidrig handelt, gleichwohl im Einzelfall geltend machen, das Melderegister sei unrichtig, untergräbt die Ordnungsfunktion des Melderechts (siehe hierzu BVerwG, Urt. v. 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 5 = NJW 2002, 2579 u. Urt. v. 04.05.1999 - 1 C 25.98 -, NJW 1999, 2688). Das Anliegen des Gesetzgebers des Melderechts war es, dass die Behörden über den Eintrag im Melderegister schnell und zuverlässig die Hauptwohnung als Anknüpfungspunkt für Zuständigkeiten und Rechte und Pflichten ermitteln können (vgl. BT-Dr. 8/3825, S. 20).

38

Die für eine Qualifizierung einer Wohnung als Erst- oder Zweitwohnung relevanten Informationen darüber, ob die betreffende Wohnung überhaupt von dem zur Zweitwohnungssteuer genutzt wird und in welchem Ausmaß dies quantitativ der Fall ist (vgl. BVerwG, Urt. v . 20.03.2002 - 6 C 12.01 -, Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 5 = NJW 2002, 2579), sind dessen persönlicher Lebenssphäre zuzuordnen und einer Kontrollmöglichkeit der Behörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens regelmäßig kaum zugänglich. Bei der Heranziehung zur Zweitwohnungswohnungssteuer handelt es sich um ein Massenverfahren, in dem es der Behörde angesichts des Zwecks des Melderegisters, Klarheit über die Wohnsitze einer Person zu schaffen, nur bei konkreten Anhaltspunkten für weiteren Ermittlungsbedarf zuzumuten ist, die tatsächliche Situation eines Wohnungsinhabers (der als Zweitwohnung in Betracht kommenden Wohnung) aufzuklären (vgl. Thiem/Böttcher, Rn 274g zu § 3 KAG).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

 

41

Beschluss

42

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 3 GKG auf
723,-- €
festgesetzt.


Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Die Kosten sind danach dem Antragsteller aufzuerlegen, denn sein Antrag, die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 für nichtig zu erklären, wäre voraussichtlich abgelehnt worden. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die genannte Satzung in Form der 2. Änderungssatzung vom 13. April 2005. Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde … in Form der 1. Änderungssatzung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Diesen Antrag hat er nicht nach Erlass der 2. Änderungssatzung umgestellt.

3

Soweit der Antragsteller die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hatte, war sein Antrag nach § 47 Abs.1 Ziffer 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO teilweise unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit, d.h. der Rechtswegzuständigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Für den Vollzug des § 8 der Satzung, der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen enthält, ist wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg und damit auch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben (Senatsurteil v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, NordÖR 2002, 453 = SchIHA 2002, 161; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnrn. 17, 18).

4

Jedenfalls hätte der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallenden Satzungsbestimmungen voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Satzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Art. 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

5

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- oder Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (so auch § 1 der Satzung), die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, S. 325). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, BVerwGE 99, S. 303).

6

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.1986 - 2 S 892/85 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.1999 - 22 A 391/98 -; Urt. des Senats v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -; VG Köln, Urt. v. 04.10.2001 - 20 K 8502/98 -; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -; Urt. v. 10.12.2003 - 9 K 1775/00 -; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003 - 2 K 1277/02 -). Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebensowenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten (hier: 680,00 Euro im Jahr), überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig (Urt. des Senats, a.a.O.). Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 G. Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (BVerfG, a.a.O.).

7

Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

8

Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus: Durch die Einkommensteuer die Einkommenserzielung und durch die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, a.a.O.).

9

Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Mobilheimes o.ä. als Form einer Einkommensverwendung (BVerfG, a.a.O.).

10

Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (BFH, Urt. v. 07.03.1984 - II R 40/80 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -).

11

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen habe, ist nicht berechtigt. § 2 der Satzung regelt, an welchen Lebenssachverhalt die Stellplatzsteuer anknüpft, nämlich an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Dauercamper). Dementsprechend knüpft auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Steuerpflicht an den Beginn und das Ende des Innehabens des Dauerstellplatzes an. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung bestimmt hingegen, wer - sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind - steuerpflichtig ist. Das ist derjenige, der sein Mobilheim o.ä. an mindestens 51 Tagen im Jahr auf einem eigenen oder fremden Grundstück, und zwar einem Campingplatz im Gemeindegebiet (§ 2 der Satzung), zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgestellt hat. Die Legaldefinition des nicht vorübergehenden Zeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bezieht sich sowohl auf das Abstellen des Mobilheims o.ä. als auch auf das Innehaben eines Stellplatzes in § 2. Eine Steuerpflicht kann somit nur entstehen, wenn auf dem Stellplatz auch tatsächlich an mindestens 51 Tagen ein Mobilheim o.ä. abgestellt ist.

12

Die Erhebung einer Steuer auf das Abstellen von Mobilheimen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, a.a.O.).

13

In seinem Urteil vom 19. November 2003 (Az.: 2 KN 1/03) hatte der Senat die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen usw. mit Zweitwohnungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001 beanstandet. Diesen rechtlichen Bedenken hat die Gemeinde ... dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper nunmehr in einer besonderen Satzung regelt. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die Stellplatzsteuer nicht als Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern als Steuer eigener Art ansieht. Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Mobilheimen o.ä. zwar darin, dass beide als Unterkunft dienen.

14

Während Wohnungen im üblichen Sinn und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte, im Gesetz (vgl. etwa §§ 51 ff. LBO) niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Mobilheime nicht, mögen einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen. Ausreichend ist nach allgemeiner Meinung, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Mobilheimen o.ä. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. zum Zwecke des Dauercampens (§ 2 der Satzung) erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelt- und Campingplätze müssen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBI. 2001, S. 104) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen.

15

Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs (§ 4 der Satzung) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87-1528/87 -, BVerfGE 81, S. 108). Die Satzungsregelung, wonach die Steuer 10 v.H. der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes beträgt (§ 4 Satz 1) bzw. bei Eigennutzung die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen ist (§ 4 Satz 2), war bereits Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 2 KN 1/03) und ist von dem Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 rechtlich nicht beanstandet worden.

16

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung differenziere nicht danach, wie intensiv die tatsächliche Nutzung des Stellplatzes erfolge, ist unberechtigt. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass bei einem nicht ganzjährig nutzbaren Standplatz die Miete und damit auch die Steuer entsprechend geringer ausfällt. Im Übrigen kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit derselben. Der besondere Aufwand kommt bereits in dem Vorhalten des Mobilheims zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, S. 165 zur Zweitwohnungssteuer).

17

Es verstößt schließlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass sowohl die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 als auch die 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 rückwirkend in Kraft getreten sind. § 2 Abs. 2 KAG lässt den Erlass einer Satzung mit rückwirkender Kraft ausdrücklich zu. Zwar handelt es sich jeweils um sogenannte echte Rückwirkungen. Denn die Satzungen haben den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 9 bzw. Art. 2 (1. Änderungssatzung) jeweils auf den 01. Januar 2002 und damit auf einen Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Satzungen noch nicht gemäß § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und damit rechtlich existent geworden sind (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch der Erlass einer Satzung mit echter Rückwirkung möglich. Dabei sind jedoch die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Grenzen zu beachten. Zu den Grundlagen des Rechtsstaats zählt die Rechtssicherheit, die das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung schützt. Insbesondere Abgabengesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind deswegen nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht. In dem Vertrauensschutz findet das Rückwirkungsverbot somit nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.).

18

Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung wurde in der Gemeinde … nicht erstmalig rückwirkend zum 01. Januar 2002 eine neue Abgabe eingeführt. Eine Stellplatzsteuer für Dauercamper erhob die Gemeinde bereits auf Grund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001, die ebenfalls am 01. Januar 2002 in Kraft getreten war. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit für die nach der Satzung Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf, diese Abgabe nicht entrichten zu müssen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer entspricht inhaltlich auch im Wesentlichen den dazu in der genannten Zweitwohnungssteuersatzung getroffenen Regelungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss eine neue Satzung und anschließend eine Änderungssatzung, um den seinerzeit vom Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen und eventuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Satzung zu beseitigen. Diese Gründe rechtfertigen regelmäßig den rückwirkenden Erlass einer Satzung (Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 2 KAG Rdnrn. 65, 68). § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt im Übrigen sicher, dass Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dies ist in § 9 Satz 3 der Satzung vom 10. Dezember 2003 und Art. 2 Satz 2 der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 auch ausdrücklich geregelt.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F..

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Wert des Grundstücks ist vorbehaltlich des Absatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für

1.
Mietwohngrundstücke,
2.
Geschäftsgrundstücke,
3.
gemischtgenutzte Grundstücke,
4.
Einfamilienhäuser,
5.
Zweifamilienhäuser.

(2) Für die sonstigen bebauten Grundstücke ist der Wert im Wege des Sachwertverfahrens (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.

(3) Das Sachwertverfahren ist abweichend von Absatz 1 anzuwenden

1.
bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die sich durch besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den nach Absatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unterscheiden;
2.
bei solchen Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in solchen Einzelfällen bebauter Grundstücke der in § 75 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Grundstücksarten, für die weder eine Jahresrohmiete ermittelt noch die übliche Miete nach § 79 Abs. 2 geschätzt werden kann;
3.
bei Grundstücken mit Behelfsbauten und bei Grundstücken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den Anlagen 3 bis 8 nicht bestimmt ist.

(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.

(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kommen insbesondere in Betracht
Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete,
Campingplatzgebiete.

(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte, der Eigenart des Gebiets entsprechende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können.

(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass Wochenendhäuser nur als Hausgruppen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzusetzen.

(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zulässig.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.