Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - 4 ZB 15.830

bei uns veröffentlicht am29.10.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für sein auf einem Seegrundstück befindliches Badehaus.

Das auf Stelzen im Uferbereich des W.-sees errichtete, über einen 10 m langen Steg erreichbare einstöckige Gebäude (ca. 30 m²) mit vorgebauter Terrasse liegt nur etwa 40 m entfernt vom Wohnhaus des Klägers; dazwischen erstreckt sich ein der Beklagten gehörendes Wegegrundstück (Seepromenade). Das seit langem bestehende Badehaus besitzt einen Strom- und Trinkwasseranschluss; zusätzlich wurde im Jahr 1975 unmittelbar am Ufer ein an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenes Toilettenhäuschen errichtet. Über eine Heizung und einen Warmwasserboiler verfügt das Gebäude nicht; wegen der Frostgefahr muss im Winter auch die Kaltwasserversorgung abgestellt werden. Im Innenraum, der mit verschiedenen Wohnmöbeln (Sitzbank, Tisch, Sessel) und einer Küchenzeile mit Spülbecken und Kühlschrank ausgestattet ist, wird auch Bootszubehör (Leinen, Paddel, Planen, Werkzeug, Pflege- und Reinigungsmittel) gelagert.

Mit Bescheiden vom 22. September 2010, 30. Juli und 10. Oktober 2012 setzte die Beklagte aufgrund ihrer seit dem 1. Januar 2009 geltenden Zweitwohnungsteuersatzung (ZwStS) gegenüber dem Kläger die Zweitwohnungsteuer für das Badehaus für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 auf jeweils 300 Euro fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf Aufhebung der genannten Bescheide und auf Verurteilung der Beklagten zur Rückerstattung der geleisteten Steuerzahlungen in Höhe von 1.500 Euro.

Mit Urteil vom 18. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Gegen die Regelung der Zweitwohnungsteuersatzung, wonach als Zweitwohnung nur Wohnungen erfasst würden, die sich nicht in dem Gebäude befinden, in dem die Person ihre Hauptwohnung habe, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Es liege im Gestaltungsermessen des kommunalen Satzungsgebers, ob er auch mitbenutzte Einliegerwohnungen der Zweitwohnungsteuer unterwerfe. Die veranlagte Badehütte, liege in den Gemeindegrenzen der Beklagten und sei eine zu besteuernde Zweitwohnung, da der dazu erforderliche besondere Aufwand auch bei einfach ausgestatteten Wohnungen vorliegen könne. Dass die Räume nur zu bestimmten Jahreszeiten genutzt würden, schade der Annahme einer Wohnung nicht, sondern werde bei der Höhe der Steuer berücksichtigt. Zumindest in den Sommermonaten könne das Badehaus bewohnt werden; dies zeige die vorhandene Einrichtung. Auf die zusätzliche Verwendung als Bootshütte und auf ein tatsächliches Bewohnen komme es nicht an. Die unmittelbare Nähe zur Hauptwohnung des Klägers stehe der Steuerpflicht nicht entgegen, da § 2 ZwStS nicht auf die räumliche Entfernung abstelle, sondern nur darauf, ob die zweite Wohnung sich in einem anderen Gebäude befinde. Ein wirtschaftlicher oder funktionaler Zusammenhang mit der Hauptwohnung bestehe nicht.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a) Der Kläger sieht einen bereits in der Satzung angelegten Gleichheitsverstoß (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) darin, dass § 2 Satz 1 ZwStS alle in einem anderen Gebäude als dem Gebäude der Hauptwohnung befindlichen Wohnungen als Zweitwohnungen definiere, also auch Wohnungen in unmittelbar angrenzenden Gebäuden wie etwa in benachbarten Doppelhaushälften, Reihenhäusern und angebauten Nebengebäuden, während Einliegerwohnungen oder Etageneigentumswohnungen innerhalb desselben Gebäudes steuerlich privilegiert seien. Beiden Fälle beträfen aber den gleichen Lebenssachverhalt, nämlich die Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung als Einheit und damit als Lebensmittelpunkt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts könne nicht nach der Lebenserfahrung angenommen werden, dass die innerhalb eines Gebäudes gelegenen Haupt- und Einliegerwohnungen als Einheit genutzt würden. Praktikabilitäts- und Typisierungserwägungen allein seien keine hinreichenden Gründe für eine Ungleichbehandlung. In den Fällen einer unmittelbaren Nähe der Zweitwohnung müsse der Betroffene die Möglichkeit haben, sich ebenfalls auf eine einheitliche Nutzung von Haupt- und Zweitwohnung zu berufen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Senats (U. v. 4.4.2004 - Az. 4 N 04.2798 - BayVBl 2006, 500/502 f.) liegt es in der normativen Gestaltungsfreiheit des örtlichen Satzungsgebers, ob er die Zweitwohnungsteuerpflicht auf die von den Haus- oder Wohnungsinhabern innerhalb desselben Gebäudes mitbenutzten weiteren Wohnungen erstreckt, mithin auch auf baulich abgetrennte Einliegerwohnungen in Einfamilienhäusern und auf zusätzlich erworbene oder angemietete Etagenwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Denn der Steuergesetzgeber wird, wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zum Zweitwohnungsteuerrecht dargelegt hat, durch das Gleichheitsgebot nicht gehindert, anstelle eines individuellen Wirklichkeitsmaßstabes für die Besteuerung aus Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe zu wählen und sich insoweit mit einer "Typengerechtigkeit" zu begnügen, es sei denn, die steuerlichen Vorteile der Typisierung stehen nicht mehr im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/354 f.; vgl. auch BVerfG, B. v. 7.5.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 Rn. 86 ff. m. w. N.).

Für den Ausschluss der im selben Gebäude gelegenen weiteren Wohnungen von der Zweitwohnungsteuer sprechen bereits Praktikabilitätserwägungen, da die konkrete Raumaufteilung innerhalb privater Wohngebäude für die steuererhebende Gemeinde auch im Hinblick auf das grundrechtliche Schutzgut des Art. 13 GG oft nur schwer feststellbar ist, zumal bauliche Änderungen, die zur Abtrennung selbstständiger Wohneinheiten oder zu deren Verschmelzung führen können, nicht selten mit geringem Aufwand und genehmigungsfrei möglich sind (vgl. Art. 57 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 4 BayBO). Darüber hinaus bestehen für eine generelle Privilegierung von Zweitwohnungen innerhalb desselben Gebäudes auch hinreichende sachliche Gründe. Denn erfahrungsgemäß werden die Haupt- und die Einlieger- bzw. weitere Etagenwohnung vom jeweiligen Inhaber und seinen Angehörigen wegen der engen baulichen Verbindung und der daraus resultierenden kurzen Wege häufig als funktionelle Einheit genutzt, so dass beide zusammengenommen den Lebensmittelpunkt bilden (vgl. Benne, ZKF 1991, 266/268). Meist können bei einem solchen „Wohnen unter einem Dach“ auch einzelne Gebäudeteile und technische Einrichtungen für beide Wohnungen gemeinsam genutzt werden (Eingangstür, Treppenhaus, Heizung, Hausinstallation, Briefkasten, Mülltonnen etc.). Diese objektiven Besonderheiten, zu deren Nachweis es keiner genaueren statistischen Erhebungen bedarf, rechtfertigen es, zwei im selben Gebäude gelegene Wohneinheiten im Rahmen der Zweitwohnungsteuer als einheitliche (Erst-) Wohnung zu bewerten.

Bei zwei Wohnungen desselben Inhabers, die sich in verschiedenen Gebäuden befinden, besteht dagegen keine vergleichbar enge Verbindung. Zwar kann in solchen Fällen - je nach individueller Lebensgestaltung - ebenfalls eine gemeinsame Nutzung im Sinne einer funktionellen Einheit in Betracht kommen. Diese Möglichkeit bietet sich aber vor allem wegen des regelmäßig bestehenden größeren Abstands zwischen den Wohnungen nicht in gleichem Maße an wie bei einer Lage innerhalb desselben Gebäudes. Wer sich erst zu einem anderen Gebäude begeben muss, um in weitere Wohnräume zu gelangen, bewegt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild und nach der allgemeinen Verkehrsanschauung regelmäßig nicht mehr innerhalb desselben Wohn- und Lebensbereichs; dies gilt umso mehr, je weiter die beiden Wohnhäuser voneinander entfernt sind. Da sich die Frage, bis zu welchem maximalen Abstand zwei Wohnungen noch als eine mögliche Nutzungseinheit gelten können, nicht generell und gleichsam metergenau beantworten lässt, darf der örtliche Satzungsgeber die Grenzziehung auch anhand sonstiger sachbezogener Kriterien vornehmen. Dass er in der hier streitigen Vorschrift auf die Lage der Wohnungen im selben Gebäude (und nicht etwa bloß auf dem selben Grundstück oder im selben Baugebiet) abgestellt hat, lässt sich jedenfalls aus dem oben genannten Gesichtspunkt der engen baulichen Verbindung rechtfertigen. Da darin eine gleichheitsrechtlich zulässige Typisierung im Hinblick auf das (ungeschriebene) steuerausschließende Merkmal einer funktionellen Nutzungseinheit liegt, bleibt es den Inhabern von in einem anderen Gebäude gelegenen Zweitwohnungen konsequenterweise verwehrt, das Vorliegen eines vergleichbaren Nutzungsverbunds in ihrem individuellen Einzelfall nachzuweisen; ebenso wenig können sie sich insoweit auf einen vom Normgeber nicht beabsichtigten Härtefall berufen.

b) Soweit der Kläger hinsichtlich des Satzungsvollzugs rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt zu ermitteln, ob die Beklagte auch in vergleichbaren Fällen von Zweitwohnungen in nahegelegenen Gebäuden die Steuer erhoben habe, können sich daraus schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben, weil auch eine etwaige gleichheitswidrige Verschonung anderer Steuerpflichtiger die Steuerpflicht des Klägers nicht entfallen ließe. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch auf Anwendung bzw. Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis (vgl. BVerfG, U. v. 17.1.1979 - 1 BvL 25/77 - BVerfGE 50, 142/166; BVerwG, B. v. 15.6.1994 - 8 B 105/94 - juris Rn. 2: keine „Gleichheit im Unrecht“).

c) In der weiteren Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, der Wohnungsbegriff im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS lasse sich nicht allein nach dem Melderecht bestimmen, welches keine konkrete Mindestausstattung verlange; vielmehr seien auch die Mindestanforderungen des Bauordnungsrechts zu berücksichtigen. Die auf Stelzen stehende und mit Holzbrettern beplankte Hütte verfüge über keine Feuerungsanlage, keine Kochstelle, keinen Warmwasserboiler, keine innenliegende Toilette, keinen Waschraum und keinen Telefonanschluss; der Kaltwasseranschluss müsse im Winter abgestellt werden. Strom- und Wasserverbrauch habe es in den letzten Jahren nicht in nennenswertem Umfang gegeben. Eine Bewohnbarkeit sei auch wegen der aus den nächtlichen Durchschnittstemperaturen über dem Wasser folgenden nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren zu verneinen. Eine Wohnnutzung der Hütte sei daher bauordnungsrechtlich weder zulässig noch genehmigungsfähig. Für eine teleologische Auslegung des Wohnungsbegriffs biete sich ein Rückgriff auf § 2 BewG an, wonach eine Gesamtbetrachtung mehrerer demselben Eigentümer gehörender Wirtschaftsgüter geboten sei, sofern sie eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Der Kläger habe die Bade- und Bootshütte zusammen mit dem nahe gelegenen Hauptgebäude als Einheit vom selben Voreigentümer erworben; beide Gebäude wirkten auch nach der Verkehrsanschauung als zusammengehörend. Die Hütte werde nicht als Zweitwohnung genutzt, sondern nur zum Baden im See (An- und Auskleiden) bzw. zum Lagern des Bootszubehörs; sie verfüge über keinen Briefkasten und keine eigenen Abfalltonnen.

aa) Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Nicht zu folgen ist insbesondere der Auffassung des Klägers, eine „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS setze die Einhaltung der für eine Wohnnutzung geltenden Vorschriften des Bauordnungsrechts voraus. Eine dahingehende Normauslegung würde den Anwendungsbereich der Satzung in einer offenkundig nicht beabsichtigten und dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Weise verengen.

Der Begriff der Wohnung, der sich u. a. im Baurecht, Zivilrecht, Steuer- und Strafrecht findet, wird je nach Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie unterschiedlich verstanden, so dass kein allgemein gültiger Wohnungsbegriff existiert. Verwendet ein kommunaler Satzungsgeber wie bei der hier zu prüfenden Bestimmung des § 2 Satz 1 ZwStS den spezifisch melderechtlichen Terminus „Hauptwohnung“, so liegt es nahe, auch bei der Auslegung des allgemeinen Begriffs der Wohnung auf das Melderecht zurückzugreifen (BayVGH, B. v. 16.9.2013 - 4 ZB 13.908 - juris Rn. 4 m. w. N.). Die weitgefasste Definition des Art. 14 Satz 1 MeldeG, wonach jeder zum Wohnen oder Schlafen benutzte umschlossene Raum eine Wohnung darstellt, kann demnach auch für das Zweitwohnungsteuerrecht grundsätzlich herangezogen werden (vgl. BayVGH, a. a. O.). Da mit der Zweitwohnungsteuer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteuert werden soll, wie sie typischerweise schon im bloßen Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfG, U. v. 6.2.1983 - 2 BvR 1275/79E - BVerfGE 65, 325/346 ff.), muss der betreffende Raum allerdings - anders als im Melderecht - nicht tatsächlich benutzt werden, sondern nur zu einer (zumindest vorübergehenden) Nutzung als Wohnung objektiv geeignet sein. Dies setzt zwar eine gewisse „wohnungsmäßige“ Grundausstattung, nicht dagegen die Erfüllung aller bauordnungsrechtlichen Anforderungen voraus (vgl. BFH, U. v. 27.8.2003 - II R 53/01 - juris Rn. 10 f.). Anderenfalls wären einzelne Zweitwohnungsinhaber von der Steuerpflicht nur deshalb befreit, weil sie ihre Wohnung baurechtswidrig nutzen. Ein solcher Gesetzesverstoß kann aber kein zulässiger Anknüpfungspunkt für eine steuerliche Privilegierung sein (ebenso VGH BW, U. v. 18.12.1986 - 2 S 964/86 - juris; Birk in Driehaus, KAG, Stand Sept. 2010, § 3 Rn. 200). Auch im vorliegenden Fall kommt es demzufolge nicht darauf an, ob eine (zeitweilige) Nutzung des streitgegenständlichen Badehauses zu Wohnzwecken bauordnungsrechtlich unzulässig wäre und untersagt werden könnte oder ob sich der Kläger insoweit etwa auf eigentumsrechtlichen Bestandsschutz oder auf eine nach früherem Recht erteilte Baugenehmigung berufen könnte.

bb) Die Annahme einer „Wohnung“ im Sinne des § 2 Satz 1 ZwStS scheitert auch nicht daran, dass in das Badehaus keine Heizungsanlage, keine Kochstelle, kein Warmwasserboiler, keine Toilette und kein Waschraum eingebaut sind.

Zum Begriff des Wohnens gehören zwar über den bloßen Aufenthalt hinaus auch Körperhygiene, Essen und Schlafen, so dass die dafür notwendige Mindestausstattung vorhanden sein muss (vgl. BVerwG, B. v. 21.4.1997 - 8 B 87/97 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 15.6.1982 - 2 S 567/82 - juris; OVG NRW, U. v. 29.11.1995 - 22 A 210/95 - NVwZ-RR 1997, 315; OVG Schleswig, U. v. 20.3.2002 - 2 L 136/00 - NVwZ-RR 2002, 528). Dies bedeutet aber nicht, dass sich alle für das Wohnen erforderlichen Einrichtungen stets innerhalb der Wohnräume befinden müssen. Es genügt vielmehr, wenn sie bzw. einige von ihnen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG LSA, B. v. 3.4.2013 - 4 L 55/13 - NVwZ 2013, 960; U. v. 30.9.2014 - 4 L 121/13 - juris Rn. 45; OVG MV, B. v. 13.3.2008 - 1 M 14/08 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, U. v. 11.7.2007 - 9 LB 5/07 - juris Rn. 36; OVG SH, B. v. 25.1.2006 - 2 KN 1/05 - Rn. 14; Birk in Driehaus, a. a. O., § 3 Rn. 200).

Hiernach sind bei dem Badehaus des Klägers alle notwendigen Ausstattungsmerkmale gegeben. Es verfügt über einen Kaltwasseranschluss mit Abwasserleitung sowie - nur ca. 10 m entfernt auf demselben Grundstück - über ein eigenes Sanitärgebäude mit Toilette und Waschbecken. Damit sind die für eine Wohnung geltenden hygienischen Mindestanforderungen erfüllt; ein Warmwasseranschluss oder gar eine Duschmöglichkeit gehören nicht dazu. Dass in dem Badehaus kein Einbauherd und keine fest installierte Heizung vorhanden sind, steht unter den gegebenen Umständen der Bewohnbarkeit des Gebäudes nicht entgegen. Es erscheint bereits fraglich, ob die Möglichkeit, warme Speisen zuzubereiten und Raumwärme zu erzeugen, zu den unverzichtbaren Wesensmerkmalen einer Zweitwohnung gehört (vgl. BayVGH, U. v. 22.4.2010 - 4 BV 09.3013 - juris Rn. 18). Dies bedarf jedoch keiner weiteren Klärung, da hier beides gegeben ist. Wie die in den Akten befindlichen Lichtbilder zeigen, befand sich auf der Ablagefläche neben der Spüle zumindest zeitweise eine elektrische Kochplatte mit zwei Feldern. Daher ist davon auszugehen, dass die Stromversorgung des Gebäudes ausreicht, um mit einem solchen transportablen Gerät warme Mahlzeiten herzustellen. Ebenso müsste es mit einem mobilen Heizlüfter oder Heizstrahler möglich sein, für die gewünschte Raumtemperatur zu sorgen. Dass sich derartige Gerätschaften nach den Angaben des Klägers zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht in dem Gebäude befanden, ließ die Wohnungseigenschaft nicht entfallen, da solches Mobiliar jederzeit mit geringem Aufwand beschafft und in die Räume eingebracht werden kann. Aus Sicht des Zweitwohnungsteuerrechts kommt es allein darauf an, ob sich die Räume nach ihrer baulichen Beschaffenheit zum selbstständigen Wohnen eignen. Dies ist hier jedenfalls für Aufenthalte in den Sommermonaten zu bejahen, wie sich auch an der Errichtung des Sanitärgebäudes im Jahr 1965 durch den damaligen Eigentümer des nahegelegenen Wohnhauses zeigt. Wären längere Wohnaufenthalte in dem Gebäude von vornherein ausgeschlossen gewesen, hätte es einer solchen Baumaßnahme, die der Erhöhung des Wohnkomforts diente, kaum bedurft.

cc) Da das Badehaus im Sinne des Zweitwohnungsteuerrechts alle Merkmale einer Wohnung erfüllt und jederzeit als solche genutzt werden kann, kommt es hier weder auf den (bisherigen) zeitlichen Umfang der tatsächlichen Wohnnutzung an noch auf den Umstand, dass auch einige kleinere Bootsutensilien in dem Gebäude aufbewahrt werden. Aus dieser vom Kläger geschilderten Zusatzfunktion als Lagerraum ergibt sich jedenfalls kein so großer Platzbedarf, dass auf der vorhandenen Fläche von ca. 30 m² faktisch keine Wohnmöglichkeit mehr bestünde. Dies bestätigen auch die vorliegenden Lichtbilder vom Inneren des Gebäudes, die ausschließlich Gegenstände zeigen, welche der Wohnnutzung dienen bzw. dienen können.

dd) Ob das Badehaus zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in einer „wirtschaftlichen Einheit“ mit dem benachbarten Wohnhaus verbunden war, ist für das vorliegende Verfahren ebenfalls ohne Bedeutung. Der Begriff der Wohnung bestimmt sich, wie dargelegt, allein nach den speziellen Maßstäben des Zweitwohnungsteuerrechts und nicht nach der allgemeinen Verkehrsanschauung oder nach den für die steuerliche Bewertung von Wirtschaftsgütern geltenden generellen Grundsätzen. Demzufolge kommt auch die vom Kläger geforderte Anwendung des § 2 BewG hier nicht in Betracht.

2. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Gemeinden in Fällen einer „unmittelbaren Nähe“ zur Hauptwohnung zwischen Zweitwohnungen im selben Gebäude und solchen in einem anderen Gebäude steuerlich unterscheiden dürfen, lässt sich, wie oben gezeigt (1.a), anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Typisierungsbefugnis der kommunalen Steuergesetzgeber beantworten. Einen weitergehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

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(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

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(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

5

Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. November 2000 (- A 2 S 334/99 -), v. 19. August 2002 (- 2 L 325/02 -, zit. nach JURIS) und v. 11. August 2006 (- 4 M 319/06 -) zu Recht dargestellt hat, müssen Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts selbst keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen, um als Zweitwohnung angesehen werden zu können, sondern es reicht aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 13. März 2008 - 1 M 14/08 -; OVG Niedersachsen, Urt. v. 11. Juli 2007 - 9 LB 5/07 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 25. Januar 2006 - 2 KN 1/05 -, jeweils zit. nach JURIS). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der nicht in einer Gemeinschaftsanlage befindliche Trinkwasseranschluss für den Bungalow des Klägers, der sich auch nach Auffassung der Beklagten ca. 930 m entfernt von dem klägerischen Grundstück befindet, stelle auf Grund dieser Entfernung keine in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehende Einrichtung zur Trinkwasserversorgung dar. Denn dazu müssen sich die zum Wohnen notwendigen Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Trinkwasser, Abwasser und Strom - wie schon das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 19. August 2002 dargelegt hat - grundsätzlich innerhalb einer Gemeinschaftsanlage befinden und ohne größeren Aufwand genutzt werden können. Die Nutzung einer - wie hier - realistischerweise nur mit einem Fahrzeug erreichbaren Entnahmestelle erfordert einen solch erhöhten Aufwand und kann den Bedarf an einer ausreichenden Menge Trinkwasser zum Kochen, Waschen, Zähneputzen und Ähnlichem, das ein zeitweises „Wohnen“ erst ermöglicht, nicht decken.

6

Die von der Beklagten insoweit erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.

7

Die von ihr vorgenommene Auslegung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. August 2002 verkürzt schon den Inhalt dieser Entscheidung, da das Gericht im Ergebnis zwar auf eine Entfernung von 1,5 km zur Trinkwasserentnahmestelle abgestellt hat, aber als entscheidend den mit einer Anfahrt mit einem Fahrzeug verbundenen Aufwand und die daraus folgende unzureichende Bedarfsdeckung angesehen hat. Vorliegend geht aber auch die Beklagte davon aus, dass die Entnahmestelle nur mit einem Fahrzeug erreicht werden kann.

8

Der sonstige Ausbauzustand der Gebäude in dem Wochenendhausgebiet, in dem das klägerische Grundstück liegt, ist von vornherein unerheblich.

9

Dass die Eigentümer anderer Bungalows nach Auffassung der Beklagten ihre Bungalows „mindestens in den Sommermonaten“ zu einem mehrtägigen Verweilen nutzen, ist sowohl hinsichtlich der jeweiligen Entfernung zu der Entnahmestelle, des Maßes der zeitlichen Nutzung als auch der Zahl solcher Nutzer zu pauschal und unbestimmt. Es kann danach offenbleiben, welchen Einfluss die tatsächliche Übung der Bewohner anderer Wochenendhäuser in dem streitbefangenen Gebiet auf die Einschätzung der vertretbaren Nähe einer Versorgungseinrichtung hat. Soweit die Beklagte konkret auf die ganzjährige Nutzung eines Nachbargrundstücks verweist, ist dies jedenfalls zur Darlegung einer abweichenden tatsächlichen Übung nicht ausreichend. Dass es objektiv möglich ist, den Bungalow des Klägers zum Wohnen zu nutzen, bedeutet nicht ohne weiteres, dass die Nutzung der Trinkwasserentnahmestelle gleichzeitig auch zumutbar ist.

10

Der Einwand der Beklagten, „in den heutigen Tagen“ erfolge die Nutzung von Kraftfahrzeugen „nahezu ständig für Besorgungen und Wegstrecken von mehr als 100 m“, ist zum einen eine nicht weiter belegte Behauptung und würde zum anderen ohnehin nicht die Unzumutbarkeit der Nutzung eines Kraftfahrzeuges für die Ermöglichung einer zur Wohnnutzung ausreichenden Trinkwasserversorgung widerlegen. Auch dass der Kläger seinen Bungalow mit dem Kraftfahrzeug ansteuert und die Streckenführung ihn unmittelbar an der Entnahmestelle vorbeiführt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

12

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer durch die Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010.

2

Am 25. Juni 2003 beschloss der Stadtrat der Beklagten erstmalig eine Zweitwohnungssteuersatzung, die zum 1. Januar 2004 in Kraft treten sollte. § 1 Abs. 2 dieser Satzung lautete: „Eine Zweitwohnung i.S. dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken“. Am 29. März 2006 beschloss der Stadtrat eine Zweitwohnungssteuersatzung, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft treten sollte. § 1 Abs. 4 dieser Satzung lautete: „Wohnung i.S. dieser Satzung ist jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden“. Am 27. Mai 2009 beschloss der Stadtrat eine Zweitwohnungssteuersatzung - ZWStS -, die sie in ihrem Amtsblatt vom 3. Juni 2009 bekannt machte. Diese Satzung sollte ebenfalls Rückwirkung zum 1. Januar 2004 entfalten. Nach § 1 Abs. 4 ZWStS ist Wohnung im Sinne der Satzung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“. In § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS heißt es: „Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt“. Eine entsprechende Regelung enthielten auch die Vorgängersatzungen. In ihrem Amtsblatt vom 19. Dezember 2012 machte die Beklagte die ZWStS mit einem Ausfertigungsvermerk erneut bekannt.

3

Vom 1. März 2005 bis zum 1. Mai 2010 war die Klägerin nach dem Meldegesetz mit Zweitwohnsitz im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet. Sie bewohnte während ihres Studiums ein Zimmer in einem Studentenwohnheim. Mit erstem Wohnsitz lebte sie in dieser Zeit im Haushalt ihrer Eltern in Niedersachsen. Ab 1. Mai 2010 war die Klägerin mit einer Hauptwohnung im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet.

4

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2010 zog die Beklagte die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 zu einer Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 676,80 € heran. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 senkte die Beklagte die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum 1. April 2007 bis 31. Dezember 2010, was zu einer Steuerminderung von insgesamt 66,60 € führte. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 setzte die Beklagte infolge der Abmeldung der Zweitwohnung die Steuerfestsetzung ab 1. Mai 2010 auf 0,- €, was zu einer weiteren Steuerminderung für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2010 von insgesamt 78,40 € führte.

5

Am 13. Dezember 2010 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Änderungen vom 3. und 7. Dezember 2010 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

6

Die Klägerin hat am 21. März 2011 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Nachdem das Verfahren bis zum 11. Januar 2013 zum Ruhen gebracht worden war, hat die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides aufzuheben sowie den gezahlten Betrag von 531,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zu erstatten.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 abgewiesen.

8

Die ZWStS vom 27. Mai 2009 sei - nunmehr - durch die neue Bekanntmachung im Dezember 2012 wirksam bekannt gemacht worden. Dass sich die durch die erste Änderungssatzung vom 24. November 2010 eingeführte Regelung des § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS über die Personensorgeberechtigten keine Rückwirkung beimesse, stehe der Wirksamkeit der Erstfassung der Satzung vom 27. Mai 2009 ebenfalls nicht entgegen. Dabei handele es sich um eine bloße Klarstellung für Fälle, die auch ohne diese ausdrückliche Regelung im Wege eines Analogieschlusses unter § 1 Abs. 5 Buchst. c fielen.

9

Die Satzung messe sich für den hier in Rede stehenden Veranlagungszeitraum zulässigerweise Rückwirkung bei. Der Umstand, dass eine nichtige Satzung nunmehr (erstmalig) wirksam werde, stehe dem Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 KAG LSA nicht entgegen. In der Regelung des § 1 Abs. 4 ZWStS zum Wohnungsbegriff liege keine Ausweitung des Steuergegenstandes. Es handele sich lediglich um eine sprachliche Präzisierung. Bereits nach Sinn und Zweck sei erkennbar, dass auch nach den früheren Satzungsfassungen jeder umschlossene Raum erfasst werden sollte. Eine unterschiedliche Auslegung der Begriffe sei praktisch unmöglich, weil einerseits eine Gesamtheit von Räumen vorliege, wenn z.B. ein Student in einem Wohnheim nur ein Zimmer zur eigenen Verfügung habe und Bad sowie Küche mit anderen teile, anderseits aber auch eine Einzimmerwohnung praktisch denknotwendig auch weitere „Räume“ aufweise, in denen zumindest eine Toilette auf irgendeine Weise abgetrennt vorhanden sein werde. Ergäben sich nach dem Wortlaut verschiedene Auslegungsmöglichkeiten, sei die verfassungskonforme Auslegung zu wählen, insbesondere wenn sie zu einer sinnvollen Regelung führe. Selbst wenn der Steuertatbestand rückwirkend erweitert würde, dürfte darin im Übrigen kein Verstoß gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes liegen.

10

Auch § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS begegne keinen rechtlichen Bedenken. Zwar lasse der Wortlaut der Regelung eine Auslegung dahin zu, dass eine Zweitwohnungssteuer ausscheide, wenn der Steuerpflichtige seine Wohnung nicht tatsächlich durch eigene Anwesenheit nutze, d.h. bewohne. Diese Auslegung sei aber nicht zwingend. „Nutzen“ i.S.d. Vorschrift bedeute vielmehr, dass der Steuerpflichtige die Zweitwohnung länger als drei Monate pro Jahr innehabe, d.h. die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und rechtliche Nutzungsbefugnis haben müsse. Dafür sprächen bereits die Stellung der Vorschrift sowie ihr Sinn und Zweck.

11

Mit Beschluss vom 27. November 2013 hat der erkennende Senat auf den Antrag der Klägerin die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen.

12

Die Klägerin macht geltend, die ZWStS sei im Amtsblatt im Dezember 2012 nicht wirksam bekannt gemacht worden. Die Satzung enthalte anstelle einer Kopie der Originalunterschrift die Kopie eines Faksimile-Stempels zusammen mit der maschinengeschriebenen Unterschrift. Dies führe zur formellen Unwirksamkeit der Satzung; erforderlich sei die Wiedergabe der eigenhändigen Unterschrift. Auf die alte Bekanntmachungsanordnung der Oberbürgermeisterin, die denselben formellen Bedenken ausgesetzt sei und deren Datum zudem vor dem Ausfertigungsdatum liege, könne nicht mehr zurückgegriffen werden. Sie sei nicht mehr im Amt und die Bekanntmachungsanordnung bis zu ihrer Amtsaufgabe nicht rechtsfehlerfrei umgesetzt worden.

13

Die ZWStS verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Begriffe Nutzen, Nutzungsmöglichkeit und Innehaben im Rahmen einer Zweitwohnungssteuersatzung als Synonyme verstanden. Innehaben sei ein rechtlicher Zustand, dagegen sei das Nutzen einer Wohnung etwas Tatsächliches. Eine vorhandene Nutzungsmöglichkeit habe nicht zwangsläufig die Nutzung zur Folge. Wenn - unstreitig - davon auszugehen sei, dass es für das Innehaben einer Zweitwohnung nicht auf die tatsächliche Nutzung als Wohnung durch den Inhaber ankomme, sei nicht nachvollziehbar, warum dann gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 erst die Nutzung von mindestens drei Monaten pro Jahr für das Innehaben konstituierend sein solle. Es sei daher nicht sachgerecht, Nutzung und Nutzungsmöglichkeit gleich zu setzen. Auch aus den Begrifflichkeiten des Melderechts lasse sich nichts anderes ableiten. Aus der systematischen Stellung der Norm lasse sich die Auffassung der Beklagten nicht begründen. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZWStS sei dazu ebenfalls nicht geeignet. Mit dieser Norm werde nicht das Innehaben definiert, sondern, im Rahmen einer ununterbrochen bestehenden Verfügungsbefugnis, der gestalterische Spielraum des Inhabers einer Zweitwohnung bei der Nutzung eingeschränkt. Auch § 1 Abs. 2 Buchst. c ZWStS sei unergiebig. Die Verwaltungspraxis der Beklagten sei nicht geeignet, die dem angegriffenen Urteil zugrundeliegende Überzeugung zu stützen. Nach ihrem Vorbringen sei zudem ersichtlich, dass solche Fälle (z.B. Datschen) nicht besteuert würden, in denen Wohnungen (i.S.d. Satzung) durch ihre Inhaber nicht nachweisbar mehr als drei Monate im Jahr genutzt würden. Die Belastungsentscheidung der Beklagten entspreche danach nicht den Grundsätzen der Belastungsgleichheit und Systemgerechtigkeit und könne nicht aus Gründen der Praktikabilität und Gerechtigkeit gerechtfertigt werden. Dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der vollständigen Satzung, da keine Regelungen aufrecht erhalten blieben.

14

Bei § 1 Abs. 4 ZWStS handele es sich um eine unzulässige Ausweitung des Steuergegenstandes und es liege ein Fall echter Rückwirkung vor. Die drei unterschiedlichen Legaldefinitionen der Wohnung in den Zweitwohnungssteuersatzungen aus 2004, 2006 und 2009, auf die angesichts des Beginn des Veranlagungszeitraumes am 1. Januar 2006 abzustellen sei, seien angesichts des Übergangs von Plural („Gesamtheit von Räumen“) auf Singular („jeder umschlossene Raum“) inhaltlich keine gleichen Regelungen. Es sei auch nichts dafür zu erkennen, dass eine Auslegung nach dem Wortsinn nicht zu einer sinnvollen Regelung oder gar zu einer nicht verfassungskonformen Auslegung führen sollte. Der Begriff „Gesamtheit von Räumen“ stehe mit dem Wesen der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Einklang. Weitergehende Anforderungen an den Wohnungsbegriff seien zulässig. Aus Sicht eines objektiven Normadressaten sei nichts dafür ersichtlich, dass die frühere Fassung zu Unklarheiten oder zu objektiven Lücken in der gesetzlichen Regelung geführt habe. Es sei auch unter dem Blickwinkel des Melderechts nicht geboten gewesen, eine sprachliche Anpassung an § 7 Meldegesetz LSA vorzunehmen, da nicht zwingend auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abzustellen sei. Dass nach Sinn und Zweck erkennbar sein solle, dass auch nach den früheren Fassungen jeder umschlossene Raum als Wohnung erfasst werden sollte, ergebe sich weder aus den jeweiligen Satzungen selbst noch aus den Begründungen zu den Beschlussvorlagen. Die Überzeugung des Verwaltungsgerichts, ein einziges Zimmer sei als eine Gesamtheit von Räumen anzusehen, stütze sich zum Teil auf nachweislich falsche Tatsachen. Seine Auffassung, es sei eine unterschiedliche Auslegung der Wohnungsdefinitionen in den Satzungen aus dem Jahr 2006 und 2009 unmöglich, treffe nur zu, wenn man keinen Unterschied zwischen „Nutzen“ und „Innehaben“ sehe und beide Begriffe als Synonyme betrachte. Die Auslegung der Beklagten, dass es sich bei § 1 Abs. 4 ZWStS nicht um eine Begriffsdefinition der Wohnungen i.S.d. Satzung handele, habe ebenfalls zum Ergebnis, dass ihre Nebenwohnung nicht steuerbar sei. Als Inhaberin eines einzigen Raumes für den persönlichen Lebensbedarf habe sie bis zur Bekanntmachung der ZWStS nicht damit rechnen müssen, zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen zu werden. Eine nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zulässige Rückwirkung liege gerade nicht vor. Ihr Vertrauen sei auch schutzwürdig.

15

Die Satzung knüpfe in unzulässiger Weise an das Melderecht an. Als Aufwandsteuer habe die Zweitwohnungssteuer den Steuerpflichtigen völlig unabhängig von seinen familiären Verhältnissen und Bindungen am Ort der Haupt- oder Nebenwohnung zu erfassen. Diesem verfassungsrechtlichen Gebot werde die ZWStS nicht gerecht. Denn § 1 Abs. 1 ZWStS sei insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Abs. 2 ZWStS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS u.a. das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. § 1 Abs. 1, Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS könnten auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Ein Rechtssatz, dass verheiratete Personen einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Befreiung von der Zweitwohnungssteuer hätten, lasse sich dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 nicht entnehmen. Mit ihren Ausführungen weiche die Beklagte dem eigentlichen Problem aus.

16

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

17

das auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, den am 9. Januar 2011 von ihr gezahlten Betrag von 531,40 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie macht geltend, der ursprüngliche Bekanntmachungsmangel sei nach der Rechtsprechung des Senats auf Grund der Neubekanntmachung unbeachtlich.

21

Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liege nicht vor. Der Begriff „nutzen“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS lasse sich nicht auf die bloße tatsächliche Nutzung reduzieren, sondern bei beinhalte sachgerechter Auslegung logisch auch die Nutzungsmöglichkeit. Gegen die Ansicht der Klägerin sprächen auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sowie der Normerhaltung. Die ZWStS befasse sich im Weiteren auch an anderer Stelle mit der Definition des „Innehabens“, etwa in § 1 Abs. 2 Buchst. a und b. Dort werde der Begriff „dienen“ verwendet. In § 1 Abs. 2 Buchst. c wiederum werde der Begriff „nutzen“ verwendet. Es gebe keine Gleichheit im Unrecht, so dass die Klägerin für sich nichts daraus herleiten könne, selbst wenn - was nicht geschehe - Datschenbesitzer zu Unrecht nicht zur Steuer herangezogen würde.

22

Ein allgemeingültiger Wohnungsbegriff im Zweitwohnungssteuerrecht existiere nicht. Von dem Begriff „Gesamtheit von Räumen für Zwecke der persönlichen Lebensführung“ sei auch ein einzelner Raum, der lediglich zum Wohnen oder Schlafen genutzt werde, umfasst. Denn als Wohnung i.S.v. § 1 Abs. 4 der Satzung könne nur eine Räumlichkeit qualifiziert werden, die von ihrer Ausstattung zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sein müsse, also das zumindest zeitweilige Führen eines Haushalts ermöglichen müsse. Eine Auslegung des § 1 Abs. 2 i.d.F. der Satzung aus 2006 ergebe, dass damit auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff abgestellt werde. Sie habe bei der nunmehr gewählten Fassung in der ZWStS die Unklarheit in der Wohnungsdefinition beseitigt und in der Satzung auf den melderechtlichen Wohnungsbegriff für die Nebenwohnung abgestellt, indem der melderechtliche Wohnungsbegriff übernommen worden sei. Selbst wenn man von einer Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen ausgehen würde, wäre ihr angesichts der unklaren Satzungslage erlaubt gewesen, die Rechtslage rückwirkend zu klären. Unabhängig davon liege auch auf Grund des Ersetzens einer unwirksamen Satzung eine grundsätzliche zulässige Rückwirkung vor. Schließlich sei die Satzung insoweit jedenfalls ab dem 3. Juni 2009 wirksam.

23

Die ZWStS bewirke keine Besteuerung der Zweitwohnung eines Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde. Für diese Personengruppe enthalte die Satzung im Gegenteil eine Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 5 Buchst. c.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

26

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt der der Änderungsbescheide vom 3. und 7. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2011, mit dem für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 30. April 2010 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von insgesamt 531,40 € erhoben wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dazu 1.). Der geltend gemachte Erstattungs- und Zinsanspruch besteht daher nicht (2.)

27

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i.V.m. der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 27. Mai 2009 - ZWStS -, die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.

28

a) An der formellen Rechtmäßigkeit der Satzung bestehen keine durchgreifenden Bedenken, insbesondere ist die Bekanntmachung der Ausfertigung der ZWStS ordnungsgemäß erfolgt.

29

Es ist grundsätzlich unverzichtbar, dass bei einer gemeindlichen Satzung die Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Hauptverwaltungsbeamten als nach der Gemeindeordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F.) bzw. dem Kommunalverfassungsgesetz (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA) notwendiges Element des Rechtsetzungsverfahrens ebenso mit der Satzung veröffentlicht wird wie das Datum der Unterschriftsleistung. Dabei ist ausreichend, wenn die Wiedergabe der Unterschrift in Form einer "maschinengedruckten" Namensangabe erfolgt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012 - 4 L 135/12 -, zit. nach JURIS). Unterbleibt die Veröffentlichung des Ausfertigungsvermerks gemeinsam mit der Satzung oder ist die Veröffentlichung dieses Vermerks fehlerhaft bzw. unvollständig, kann die gesamte Satzung mit dem vollständigen Ausfertigungsvermerk im Wege einer wiederholenden Bekanntmachung nochmals veröffentlicht werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. April 2013 - 4 L 102/12 -, zit. nach JURIS, m.w.N.).

30

Die wiederholende Bekanntmachung der ZWStS im Amtsblatt der Beklagten vom 19. Dezember 2012 erfüllt die oben genannten Voraussetzungen. Die Wiedergabe der Unterschrift der ehemaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten, welche die Ausfertigung vorgenommen hatte, erfolgte in dem Ausfertigungsvermerk sowohl durch eine „maschinengedruckte“ Angabe als auch durch einen Faksimilestempel. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Wiedergabe der Originalunterschrift, etwa durch deren Fotokopie, gerade nicht notwendig (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012, a.a.O.). Ebenfalls keine Bedenken folgen aus dem Umstand, dass die ehemalige Oberbürgermeisterin zum Zeitpunkt der wiederholenden Bekanntmachung nicht mehr im Amt war. Denn es wurde weder eine neue Ausfertigung noch eine Bestätigung in Form der nachträglichen Bekanntmachung einer rechtsverbindlichen Erklärung vorgenommen, dass die Satzung zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung ordnungsgemäß ausgefertigt war. Nur dann hätte der zum Zeitpunkt der (neuen) Ausfertigung bzw. der Erklärung amtierende Bürgermeister die Ausfertigung vornehmen bzw. die Erklärung abgeben müssen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. April 2013, a.a.O.). Die Vornahme der wiederholenden Bekanntmachung ist weiterhin durch die ursprüngliche Bekanntmachungsanordnung (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 GO LSA a.F.) der ehemaligen Oberbürgermeisterin gedeckt. Die von der Klägerin im Übrigen gegen diese Bekanntmachungsanordnung erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend. Zielrichtung der Anordnung ist (allein) der von der ehemaligen Oberbürgermeisterin veranlasste (technische) Vorgang der Veröffentlichung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 23. November 2012, a.a.O.). Besondere Vorgaben bestehen weder hinsichtlich der Veröffentlichung der Bekanntmachungsanordnung noch hinsichtlich der Reihenfolge von Anordnung und Ausfertigung.

31

Bedenken daran, dass die Ausfertigung durch die ehemalige Oberbürgermeisterin der Beklagten tatsächlich vorgenommen worden ist, sind nicht substanziiert vorgetragen. Zweifel daran sind angesichts der Vorlage der Abschriften der Originalausfertigung auch nicht ersichtlich.

32

b) Durchgreifende Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Satzung sind weder von der Klägerin geltend gemacht noch sonst nach dem im Berufungsverfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstab ersichtlich (so i.E. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -).

33

(1) Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS getroffene Regelung, wonach ein Steuerpflichtiger eine Zweitwohnung erst dann innehat, wenn er sie mindestens drei Monate pro Jahr nutzt, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (a.M.: VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012 - 5 A 123/10 -, zit. nach JURIS).

34

Die Auffassung der Klägerin, der in der Norm verwendete Begriff „nutzen“ könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass es sich dabei um eine tatsächliche (Be)nutzung der Zweitwohnung durch den Wohnungsinhaber handeln müsse (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist schon nicht zutreffend.

35

Mit § 1 Abs. 3 ZWStS nimmt die Satzung eine nähere Bestimmung des Steuertatbestandes vor, der nach § 1 Abs. 1 ZWStS in dem „Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet“ besteht.

36

Das Innehaben einer weiteren Wohnung stellt einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert und ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG ist. Der Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs. 2a GG setzt das Innehaben einer Zweitwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis und tatsächlichen Verfügungsmacht voraus (BVerfG, Beschl. v. 17. Februar 2010 - 1 BvR 529/09 -; BVerwG, Urt. v. 13. Mai 2009 - 9 C 7.08 -, zit. nach JURIS). Der Steuertatbestand erfasst daher den konsumtiven Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung. Es genügt, dass eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraums rechtlich offen gehalten und die Zweitwohnung damit hierfür vorgehalten wird (BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2004 - 10 C 2.04 - und Urt. v. 26. September 2001 - 9 C 1.01 -, jeweils zit. nach JURIS).

37

Die vor diesem Hintergrund von der Vorinstanz vorgenommene - verfassungskonforme - Auslegung dahingehend, dass der Begriff „nutzen“ in § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS lediglich das Vorliegen der rechtlichen Verfügungsbefugnis und der tatsächlichen Verfügungsmacht über eine Zweitwohnung umfasse, ist nicht zu beanstanden (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8. Mai 2006 - 4 L 156/03 -). § 1 Abs. 3 ZWStS - zunächst als § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der ersten Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 25. Juni 2003 aufgenommen - beruht auf einem Formulierungsvorschlag in dem Satzungsmuster des Innenministeriums des Landes Sachsen-Anhalt für Zweitwohnungssteuersatzungen (Runderlass vom 1. September 1994 in MBl. LSA 1994, 2427 ff., geändert durch Runderlass vom 18. 10. 2006, MBl. LSA 2006, 661 f.). Die Regelung soll nach ihrem Sinn und Zweck in ihrem Satz 1 eine zeitliche Untergrenze der rechtlich gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26. September 2001, a.a.O.) festsetzen (vgl. Runderlass vom 1. September 1994, a.a.O. S. 2428). In Satz 2 wird klargestellt, dass ein zeitweiliger Ausschluss der rechtlichen gesicherten Eigennutzungsmöglichkeit unschädlich ist. § 1 Abs. 3 Satz 2 ZWStS nimmt damit ersichtlich auf § 1 Abs. 2 Buchst. c ZWStS - eine vergleichbare Regelung enthielt § 1 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 25. Juni 2003 - Bezug, der als Zweitwohnung jede weitere Wohnung gem. Abs. 4 definiert, die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfes oder des persönlichen Lebensbedarfes seiner Familie innehat. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht danach gegen die von der Klägerin vertretene Deutung.

38

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der teleologischen Auslegung. Eine Verknüpfung der Zweitwohnungssteuerpflicht mit einer Mindestdauer der tatsächlichen (Be)nutzung der Wohnung durch den Steuerpflichtigen würde nicht nur eine deutliche Verschärfung der Vorgaben an den Begriff des „Innehabens“ einer Zweitwohnung bedeuten, so wie er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts verstanden wird, sondern wäre - was auch von der Klägerin nicht bestritten wird - im Verwaltungsvollzug wenig praktikabel. Ob der Steuerpflichtige die Zweitwohnung für einen Mindestzeitraum selbst bewohnt, ist in zahlreichen Fällen kaum kontrollierbar. Zwar sind Länder und Gemeinden, die Zweitwohnungssteuer erheben dürfen, (bundes)rechtlich nicht gehindert, das Vorliegen eines steuerbaren Aufwands an weitere - verfassungsrechtlich nicht gebotene - Voraussetzungen zu knüpfen. Der Satzungsgeber darf innerhalb der ihm gesetzlich und verfassungsrechtlich gezogenen Grenzen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er Steuern erheben will. Ihm ist im Bereich des Steuerrechts eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt (BVerwG, Urt. v. 17. September 2008 - 9 C 15.07 -, zit. nach JURIS). Sachliche Gründe für eine derart unpraktikable Ausgestaltung der Zweitwohnungssteuersatzung sind aber von der Klägerin nicht substanziiert vorgebracht worden und auch nicht ersichtlich.

39

Systematische Erwägungen, die auf die parallele Verwendung des Begriffes „nutzt“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 ZWStS als Hinweis auf eine tatsächliche (Be)nutzung abstellen (vgl. VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), sind schon deshalb nicht durchgreifend, weil auch § 3 Abs. 3 Satz 2 ZWStS als klarstellende Regelung auf die Eigennutzungsmöglichkeit abzielt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Mai 1988 - 2 S 25/88 -).

40

Die hier vorgenommene Auslegung ist schließlich auch mit dem möglichen Wortsinn der Regelung, der die unübersteigbare Grenze der Auslegung einer Gesetzesbestimmung bildet (BVerwG, Urt. v. 27. März 2014 - 2 C 2.13 -, zit. nach JURIS, m.w.N.), zu vereinbaren. Der Wortsinn des Begriffes „nutzen“ reicht von der Bedeutung „zu seinem Nutzen verwerten“ bzw. „aus etwas durch entsprechende Anwendung oder Verwertung Nutzen ziehen“ bis hin zu „etwas zu einem bestimmten Zweck benutzen“ bzw. „verwenden“ (vgl. DUDEN online). „Nutzen“ umfasst im Hinblick auf eine Wohnung danach nicht nur die Nutzung im Sinne eines tatsächlichen (Be)nutzens, also Bewohnens, sondern auch (noch) die Nutzung im Sinne des Bestehens der Möglichkeit einer Eigennutzung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20. Mai 1988 - 2 S 25/88 -). Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff der zeitweiligen Eigennutzung der Zweitwohnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2003 - 9 B 102.03 -, zit. nach JURIS) mit dem Begriff der (zeitweiligen) Eigennutzungsmöglichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. September 2001, a.a.O.) durchaus gleichgesetzt.

41

Für die Auslegung der ZWStS - einer Rechtsnorm - kommt es nicht schließlich darauf an, wie die Beklagte selbst die Satzung anwendet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27. Januar 2009 - 4 L 238/08 -, zit. nach JURIS).

42

Es kann danach offen bleiben, ob eine Nichtigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 ZWStS auf Grund eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 16. April 2013 - 4 L 102/12 -, zit. nach JURIS) führen würde. Soweit die Klägerin geltend macht, dieser Fehler führe zur Nichtigkeit der vollständigen Satzung, da keine Regelungen aufrecht erhalten blieben, und unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 (- 2 BvR 1275/79 -, zit. nach JURIS) vorträgt, ein Gleichheitsverstoß könne nur dadurch beseitigt werden, indem auch diejenigen, die ihre Zweitwohnungen nur in geringem Umfange (tatsächlich) nutzen, zur Besteuerung herangezogen werden (so auch VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.), ist dieser Einwand nicht ohne weiteres durchgreifend. Ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt, hängt allein davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann.

43

(2) Die rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene ZWStS, die am 3. Juni 2009 bekannt gemacht worden ist, ist auch nicht für den vor ihrer Bekanntmachung liegenden Zeitraum deshalb unwirksam, weil die Definition der Wohnung im Sinne der Satzung in § 1 Abs. 4 ZWStS die Formulierung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ verwendet, während § 1 Abs. 4 der Zweitwohnungssatzung vom 29. März 2006 „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ als Wohnung im Sinne der Satzung definierte (so aber VG Halle, Urt. v. 27. Juni 2012, a.a.O.) und § 1 Abs. 2 Satz 1 der Zweitwohnungssatzung vom 25. Juni 2003 als Zweitwohnung „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat“ ansah.

44

Diese Definitionen weichen im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin im Hinblick auf den (Zweit)wohnungsbegriff nicht voneinander ab, so dass von vornherein keine rückwirkende Erweiterung des Anwendungsbereiches der Zweitwohnungssatzung erfolgt ist. Denn im Zweitwohnungssteuerrecht stimmt die Formulierung „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ bzw. „jede Gesamtheit von Räumen, die jemand außerhalb seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs innehat“ nach ihrem Regelungsgehalt mit der Formulierung „jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird“ überein. Der Begriff „Gesamtheit von Räumen“ verdeutlicht in der durch die Vorgängersatzungen vorgenommenen Verwendung lediglich die Möglichkeit einer Mehrzahl von Räumen (vgl. auch BFH, Beschl. v. 1. Oktober 2008 - II B 16/08 -, zit. nach JURIS) ohne damit zwingend die Vorgabe zu machen, dass eine Wohnung aus mehreren - baulich jeweils abgeschlossenen - Räumen besteht (a.M.: VG Halle, Urt. v. 12. Dezember 2007 - 5 A 319/05 -, zit. nach JURIS). Dieser Begriff wird vorwiegend in solchen Wohnungsdefinitionen von Zweitwohnungssteuerregelungen verwendet, die vor dem Hintergrund des bau(ordnungs)rechtlichen Wohnungsbegriffes (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 9, Rdnr. 69) gegenüber dem melderechtlichen Wohnungsbegriff weitergehende Vorgaben machen (z.B. „jede baulich abgeschlossene Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist, zu der eine Küche oder Kochgelegenheit sowie eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche gehören" oder „jede Gesamtheit von Räumen, die zum Wohnen und Schlafen benutzt wird und den Anforderungen der Bauordnung genügt“; vgl. auch § 2 Abs. 3 HmbZWStG, § 2 Abs. 1 BrZWStG und § 2 Abs. 3 BlnZwStG; vgl. dazu OVG Sachsen, Urt. v. 25. März 2014 - 4 A 531/12 -; VGH Bayern, Beschl. v. 27. Januar 2012 - 14 CS 11.2869 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 20. Juni 2007 - 1 L 257/06 -; VG Köln, Beschl. v.11. Juli 2007 - 21 L 672/07 -, jeweils zit. nach JURIS). Diese Definitionen stellen aber - anders als § 1 Abs. 4 ZWStS und die Regelungen der Vorgängersatzungen - darauf ab, dass die Zweitwohnung selbst über zusätzliche Funktionsflächen verfügt (Küche oder Kochgelegenheit sowie Bad mit Badewanne oder Dusche und Toilette), die regelmäßig nur in weiteren Räumen anzutreffen sind. Durch den Begriff „Gesamtheit von Räumen“ wird in solchen Fällen also dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Wohnung diese Vorgaben im Regelfall nur dann erfüllt, wenn sie aus mehreren - baulich jeweils abgeschlossenen - Räumen besteht. Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Beklagten vom 25. Juni 2003 und 29. März 2006 gingen ebenfalls von dem Regelfall einer aus mehreren Räumen bestehenden Wohnung aus, ohne aber - schon weil keine weitergehenden Vorgaben enthalten sind - die Möglichkeit einer Wohnung auszuschließen, die nur aus einem Raum zum Wohnen oder Schlafen ohne baulich verbundene Kochgelegenheit und Bad/Toilette besteht. Sachliche Gründe für eine Regelung, dass eine (Zweit)wohnung trotz des Fehlens von Vorgaben hinsichtlich des Vorliegens zusätzlicher Funktionsflächen zwingend aus mindestens zwei Räumen bestehen sollte, bestehen nicht und sind auch nicht substanziiert geltend gemacht.

45

Diese Auslegung wird dadurch gestützt, dass § 1 Abs. 2 Buchst. a ZWStS eine Nebenwohnung i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt als Zweitwohnung ansieht, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 ZWStS erfüllt, und gem. § 7 Abs. 3 ZWStS die Anmeldung oder Abmeldung von Personen nach dem MG LSA als Anzeige gem. § 7 Abs. 2 ZWStS der Inhaberschaft einer Zweitwohnung oder Aufgabe einer solchen Inhaberschaft gilt. Entsprechende Regelungen hinsichtlich der Anzeige von Zweitwohnungen enthalten die Vorgängersatzungen. Solange die Zweitwohnungssteuersatzung keine weitergehenden Vorgaben aufstellt, ist aber unter einer "Wohnung" i.S.d. Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt - MG LSA - jeder umschlossene Raum zu verstehen, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird (§ 7 Satz 1 MG LSA). Sie muss auch keine konkrete Mindestausstattung (z. B. Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung, Heizung) aufweisen; vielmehr reicht es aus, wenn diese Einrichtungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30. April 2008 - 4 M 332/07 -; Urt. v. 23. November 2000 - A 2 S 334/99 -, jeweils zit. nach JURIS, m.w.N; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 3 Rdnr. 217, m.w.N.). Folgte man der von der Klägerin vertretenen Auffassung zur Definition einer (Zweit)wohnung, wären die Regelungen zur Ersetzung der Anzeige einer Zweitwohnung durch die melderechtliche Anmeldung damit nicht vereinbar gewesen.

46

Der Wortsinn der in Rede stehenden Regelungen steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Unter einer „Gesamtheit“ versteht man grundsätzlich „das Ganze, alles zusammen, eine Einheit“ (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 -, zit. nach JURIS unter Hinweis auf Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Aufl.). Wenngleich im Regelfall mehrere Räume umfassend, schließt die Verwendung der Formulierung „Gesamtheit von Räumen“ aber nicht aus, dass auch nur ein Raum die Vorgaben erfüllt. Vielmehr wird damit allein zum Ausdruck gebracht, dass es sich um einen oder mehrere Räume handeln kann. Erst die Formulierung „mehrere Räume“ würde schon nach ihrem Wortsinn die Annahme einer aus einem Raum bestehenden (Zweit)wohnung ausschließen.

47

Danach nicht entschieden werden muss, ob selbst eine rückwirkende Erweiterung des Wohnungsbegriffes und damit eine Erweiterung des Kreises der Steuerpflichtigen dadurch gerechtfertigt wäre, dass mit der Zweitwohnungssteuersatzung vom 29. März 2006 eine wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksame Satzung rückwirkend ersetzt worden ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23. August 2011 - 4 L 34/10 -, zit. nach JURIS).

48

(3) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, § 1 Abs. 1 ZWStS sei insoweit mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, als nach § 1 Abs. 2 ZWStS i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 ZWStS u.a. das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, besteuert werde. Durch § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS, nach dem eine u.a. aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, dessen eheliche Wohnung oder eingetragene lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, keine Zweitwohnung i.S.d. ZWStS ist, wird den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG an eine Zweitwohnungssteuersatzung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, zit. nach JURIS) ausreichend Rechnung getragen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14. Mai 2014 - OVG 9 A 4.11 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 -, jeweils zit. nach JURIS).

49

(4) Offen bleiben kann, ob die Beklagte Zweitwohnungssteuerpflichtige, z.B. Datschenbesitzer, entgegen den Vorgaben der ZWStS fehlerhaft nicht veranlagt hat bzw. veranlagt. Nach dem Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“ können aus einem etwaigen satzungswidrigen Vollzugsmangel für die Klägerin keine subjektiven Rechte gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer erwachsen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 1994 - 8 B 105.94 -; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. April 2008 - 9 LA 37/07 -, jeweils zit. nach JURIS).

50

(5) Gegen die in § 13 ZWStS angeordnete Rückwirkung an sich bestehen - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zu Recht dargelegt hat - gem. § 2 Abs. 2 KAG LSA keine (verfassungs)rechtlichen Bedenken.

51

(6) Dass § 1 Abs. 5 Buchst. c Satz 2 ZWStS i.d.F. der ersten Änderungssatzung vom 24. November 2010, wonach § 1 Abs. 5 Buchst. c Satz 1 ZWStS auch für Wohnungen von Personensorgeberechtigten gilt, bei denen sich die vorwiegend benutzte Wohnung in einer anderen Gemeinde befindet, keine Rückwirkung entfaltet, ist unschädlich. § 1 Abs. 5 Buchst. c ZWStS war insoweit analog anzuwenden (so OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. September 2011 - 4 L 181/10 -, m.w.N.).

52

c) Einwendungen gegen die eigentliche Berechnung der streitigen Zweitwohnungssteuer sind nicht erhoben; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

53

2. Da die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht zu beanstanden ist, hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags noch auf Zahlung von Prozesszinsen.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

55

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10,- EURO festgesetzt.

Gründe

1

Die am 21. Januar 2008 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 8. Januar 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist fristgerecht erhoben (§ 147 Abs. 1 VwGO) und mit am 29. Januar 2008 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso frist- und formgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

2

Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt.

3

Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Nach diesem Maßstab führen die mit der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen des Antragsgegners nicht zu Bedenken an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Abgabenbescheid vom 09. Oktober 2006 sei voraussichtlich rechtswidrig, denn die Antragsteller unterlägen nicht der Zweitwohnungssteuerpflicht, da ihre Gartenlaube im Kleingartenverein in Ückeritz die für die Annahme einer "Wohnung" erforderlichen Voraussetzungen der Satzung der Gemeinde Ückeritz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 16. August 2006 - ZWS - (veröffentlicht im Usedomer Amtsblatt vom 16.09.2006) nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Kammer nicht erfülle. Die Gartenlaube sei aufgrund fehlender Trinkwasserversorgung, eingeschränkter Stromversorgung sowie fehlender Abwasserentsorgung weder eine Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZWS noch sei sie eine zum "dauerhaften Wohnen" geeignete Gartenlaube, die nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS dem Steuertatbestand unterfalle. Dass eine ausreichende Trinkwasserversorgung nicht gegeben sei, folge im Eilverfahren aus dem von den Antragstellern vorgelegten Prüfbericht der Industrie- und Umweltlaboratorium Vorpommern GmbH vom 08. September 2005 über eine an der Entnahmestelle "Garten Ückeritz" gezogene Wasserprobe. Tatsachen, die den Schluss auf eine dennoch ausreichende Trinkwasserqualität erlaubten, habe der Antragsgegner nicht vorgetragen.

5

Diese zutreffende rechtliche Bewertung ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, bei der jedenfalls in Abgabensachen eine Beweisaufnahme grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. Beschlüsse des Senats: 07.07.2003 - 1 M 57/03 -, juris; 11.12.2003 - 1 M 218/03 -, juris; 13.11.2003 - 1 M 170/03 -, juris), verfügt die Gartenlaube der Antragsteller über keine Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser. Sie ist damit keine "Wohnung" i.S.d. maßgeblichen Zweitwohnungssteuersatzung und ebenso wenig eine "dauernd zu Wohnzwecken genutzte" Laube nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS.

6

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 2 ZWS eine Räumlichkeit anzusehen ist, die von ihrer Ausstattung her zumindest zum zeitweisen Wohnen geeignet sein muss, was u.a. eine Versorgung mit Trinkwasser und Strom sowie das Vorhandensein einer Abwasserbeseitigung voraussetze, wobei es dafür ausreiche, wenn diese Ausstattungen in vertretbarer Nähe zur Verfügung stünden. § 2 ZWS regelt zwar nicht selbst ausdrücklich im Sinne einer Begriffsdefinition, welche Räumlichkeiten mit welcher Ausstattung unter den Begriff der "Wohnung" bzw. "Zweitwohnung" fallen sollen. Es entspricht jedoch der Rechtsprechung des Senats, in diesen Fällen im Rahmen einer Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung anzunehmen, dass der Ortsgesetzgeber mit Blick auf den von ihm vorausgesetzten Wohnungsbegriff zumindest Wohnungen im Sinne eines üblichen und allgemeinen Sprachgebrauchs bzw. Wohneinheiten, die als Mindestausstattung typischerweise bestimmte Ausstattungsmerkmale aufweisen, der Steuer unterwerfen wollte. Als Wohnungen in diesem Sinne sind abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbständige Wohneinheiten mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit zu qualifizieren. Bei einer "Wohnung" handelt es sich um Räume, die tatsächlich zum - zumindest vorübergehenden - Wohnen geeignet sind. Da zum Wohnen zweifellos vor allem Körperhygiene, Essen und Schlafen gehören, lassen sich bereits hieraus die erforderlichen Rückschlüsse auf die Mindestausstattung der Räume ziehen, damit diese als Wohnung eingestuft werden können. Hierzu gehören jedenfalls Kochgelegenheit, Wasserversorgung, Ausguss, Toilette und Heizungsmöglichkeiten (Senatsurteil, 20.06.2007 - 1 L 257/06 -, juris; 20.06.2007 - NordÖR 2007, 376).

7

Der Senat sieht keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die hier in Rede stehende Gartenlaube der Antragsteller keine - für die Annahme einer Wohnung nach § 2 Abs. 2 ZWS erforderliche - Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser hat, sondern hier offenbar nur keimbelastetes (Garten-)Wasser aus dem zur Kleingartenanlage gehörenden Brunnen zur Verfügung steht. Dies folgt zunächst aus dem o.g. Prüfbericht vom 08. September 2005, wonach die im "Garten Ückeritz" von der "P... GmbH" entnommene, mit "Trinkwasser" bezeichnete Probe eine wesentlich über den Grenzwerten der Trinkwasserverordnung (vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und 3 der Trinkwasserverordnung, Teil I, Lfd. Nr. 1 und 3) liegende Belastung mit coliformen Keimen, Escherichia Coli sowie Mangan aufweist. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich zu diesem Punkt in der Äußerung von Zweifeln, dass die P... GmbH tatsächlich eine Wasserprobe von der Eigentrinkwasseranlage der Gartensparte gezogen habe. Denn die Insel Usedom falle nicht in das Tätigkeitsfeld dieser Firma. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Untersuchung vermag dies indes nicht zu begründen. So kommt ohne Weiteres in Betracht, dass diese Firma aus dem Kreis der Gartenlaubenbesitzer in Ückeritz beauftragt wurde, auch wenn sie in sonstigen Fällen ihr Tätigkeitsgebiet außerhalb Usedoms haben sollte. Offenbar trifft dies auf die weitere Wasserprobenuntersuchung vom 08. Mai 2007 zu, die die Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegt haben. Diese soll von einem Mitglied des Vorstandes des Kleingartenvereins in Auftrag gegeben worden sein. Auch in Bezug auf diesen Umstand sieht der Senat keinen vernünftigen Anlass zu Zweifeln. Auch diese zweite Trinkwasseruntersuchung vom 08. Mai 2007 sagt überdies aus, dass die an der Entnahmestelle "Gartensparte e.V. A... A..., Ückeritz" durch die "Pee..." gezogene Wasserprobe Coliforme Keime (9 in 100 ml, Grenzwert: 0) enthalten habe und die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfülle. Der Antragsgegner ist diesem Vortrag nicht mehr entgegengetreten.

8

Auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zur Frage der Trinkwasserversorgung kann nicht zum Erfolg führen. Er vertritt die Auffassung, die Zentrale Trinkwasserversorgung sei (ebenso wie die Abwasserentsorgung) in der unmittelbar benachbarten F.straße vorhanden. Der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Insel Usedom wünsche ausdrücklich den Anschluss der Gartenanlage an das zentrale Trinkwasser- und Abwassernetz. Dies hätten die Laubenbesitzer bislang jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass sie die Anschlusskosten hierfür nicht aufbringen möchten und sich stattdessen ihr Wasser zum Trinken und Essenkochen lieber mitbrächten. Es könne demnach nicht von einer fehlenden Trinkwasserversorgung gesprochen werden. Dieses Ausstattungsmerkmal stehe vielmehr in vertretbarer Nähe zur Verfügung. Es werde lediglich von den Zweitwohnungsinhabern abgelehnt.

9

Wenn der Antragsgegner damit ersichtlich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der notwendigen Ausstattung einer "Wohnung" nach § 2 Abs. 2 ZWS Bezug nimmt, so verkennt er die damit angesprochenen Anforderungen. Trinkwasser steht für eine Räumlichkeit, die als Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 2 ZWS angesehen werden soll, nur dann "in vertretbarer Nähe zu Verfügung" (vgl. allg. Kasper, Kommunale Steuern, S. 252; Mohl/Dohr, Zum Steuergegenstand im Zweitwohnungssteuerrecht, insbesondere zu Problemen des Wohnungsbegriffs, KStZ 2001, 83 ff.), wenn diese "Nähe" es mit zumutbarem Aufwand ermöglicht, das mit dem "Wohnen" zusammenhängende Bedürfnis nach Trinkwassergebrauch (Trinken, Kochen, Zubereitung von Speisen und Getränken, Körperpflege, -reinigung etc. vgl. § 3 Nr. 1a Trinkwasserverordnung) zu befriedigen. Unerheblich ist deshalb in diesem Zusammenhang, ob ein Trinkwasseranschluss an eine zentrale Versorgungsanlage hätte hergestellt werden können und ob sich der Betroffene Laubeninhaber gegen die Schaffung eines solchen Anschlusses ausgesprochen hat. Solange die Gartenlaube nicht über eine Versorgung mit unbedenklichem Trinkwasser verfügt, wobei sich dieser tatsächlich vorhandene Anschluss in der Laube oder in "vertretbarer Nähe" (etwa im Garten) befinden kann, ist sie keine "Wohnung" im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung.

10

Erfüllt die Gartenlaube der Antragsteller nicht die Anforderungen an eine "Wohnung" nach § 2 Abs. 2 ZWS, so unterliegt sie aus demselben Grund auch nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ZWS der Steuerpflicht. Danach sind von dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 ZWS geregelten, in § 3 Abs. 1 Satz 5 KAG M-V gleichlautend bestimmten Grundsatz, dass Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 BKleingG und des §20a BKleingG der Zweitwohnungssteuer nicht unterfallen, ausgenommen Gartenlauben nach §20a Abs. 8 Bundeskleingartengesetz, deren Inhabern vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt werden. Diese Satzungsbestimmung entspricht wörtlich § 3 Abs. 1 Satz 6 KAG M-V. Mit dieser mit der Novelle des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 neu gefassten Vorschrift sollte sichergestellt werden, dass neben den bestandsgeschützten Lauben i.S.d. §20a Abs. 8 BKleingG, für die dem Kleingärtner vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Befugnis zur dauernden Wohnnutzung erteilt worden ist, auch diejenigen Lauben, die tatsächlich nach ihrer Beschaffenheit eine dauernde Wohnnutzung ermöglichen, von der Steuerpflicht erfasst bleiben (vgl. LT-Drucksache 4/1307, S. 29; vgl. zum Ganzen auch Holz in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand Mai 2007, § 3 Erl. 3.4.4.). Dem Zweck der Vorschrift entsprechend kommt es demnach auch hier auf die - vorliegend nicht gegebene - objektive Eignung der Laube zu dauernden Wohnzwecken an und nicht allein auf eine tatsächliche Nutzung oder Nichtnutzung der Laube. Dies hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zutreffend ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

11

Die Klärung der weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen nach dem Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung, einer ausreichenden Stromversorgung oder sanitärer Einrichtungen kann damit für das vorliegende Eilverfahren dahinstehen. Auf ihre Beantwortung kommt es bereits wegen einer allem Anschein nach fehlenden schadstofffreien Trinkwasserversorgung der Gartenlaube nicht an. Hinzu kommt, dass auch die weiteren Fragen etwa nach dem Vorhandensein einer Innentoilette, der Leistung der Stromversorgung oder einer etwaigen Manipulation des von den Antragstellern ausgefüllten Erklärungsbogens vom 14. September 2006, ihre Entscheidungserheblichkeit unterstellt, eine Aufklärung mit den Mitteln des Hauptsacheverfahrens erforderlich machen dürften.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Senat setzt in ständiger Rechtsprechung in Eilverfahren in Abgabensachen ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren in Betracht kommenden Streitwertes (hier 40,- Euro) fest.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

2

Die Kosten sind danach dem Antragsteller aufzuerlegen, denn sein Antrag, die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 für nichtig zu erklären, wäre voraussichtlich abgelehnt worden. Gegenstand der Beurteilung ist nicht die genannte Satzung in Form der 2. Änderungssatzung vom 13. April 2005. Denn der Antragsteller hatte, wie sich aus seiner Antragsschrift ergibt, die Stellplatzsteuersatzung der Gemeinde … in Form der 1. Änderungssatzung zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht. Diesen Antrag hat er nicht nach Erlass der 2. Änderungssatzung umgestellt.

3

Soweit der Antragsteller die Satzung der Antragsgegnerin insgesamt zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung gemacht hatte, war sein Antrag nach § 47 Abs.1 Ziffer 2 VwGO i.V.m. § 5 AG VwGO teilweise unzulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 VwGO ist der Normenkontrollantrag nur im Rahmen der Gerichtsbarkeit, d.h. der Rechtswegzuständigkeit (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) des Oberverwaltungsgerichts zulässig. Für den Vollzug des § 8 der Satzung, der Ordnungswidrigkeitenbestimmungen enthält, ist wegen fehlender öffentlich-rechtlicher Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg und damit auch die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht gegeben (Senatsurteil v. 20.03.2002 - 2 K 4/00 -, NordÖR 2002, 453 = SchIHA 2002, 161; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 47 Rdnrn. 17, 18).

4

Jedenfalls hätte der Antrag des Antragstellers hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallenden Satzungsbestimmungen voraussichtlich auch in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage für die Satzung ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2 a GG. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden und Kreise örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Art. 105 Abs. 2 a GG bestimmt, dass die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern haben, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

5

Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Steuer auf Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- oder Campingwagen handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG (so auch § 1 der Satzung), die im Verhältnis zu bundesrechtlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist. Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, S. 325). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Örtliche Aufwandsteuern erfassen vielmehr nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 - 8 C 40/93 -, BVerwGE 99, S. 303).

6

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist inzwischen allgemein anerkannt, dass mit dem Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung betrieben wird, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 31.07.1986 - 2 S 892/85 -; OVG Magdeburg, Urt. v. 23.11.2000 - 2 S 334/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.03.1999 - 22 A 391/98 -; Urt. des Senats v. 19.11.2003 - 2 KN 1/03 -; VG Köln, Urt. v. 04.10.2001 - 20 K 8502/98 -; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -; Urt. v. 10.12.2003 - 9 K 1775/00 -; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003 - 2 K 1277/02 -). Das Innehaben eines Mobilheims, das nicht als Hauptwohnung genutzt wird, dient ebensowenig wie das Innehaben einer Zweitwohnung der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, selbst wenn man Urlaub und Erholung als dazugehörig ansieht. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, dazu gehören insbesondere die Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Stellplatzkosten (hier: 680,00 Euro im Jahr), überschreitet die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des Lebens hinaus. Er stellt deshalb die persönliche Lebensführung dar und ist damit grundsätzlich einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2 a GG fähig (Urt. des Senats, a.a.O.). Bei der von der Antragsgegnerin erhobenen Stellplatzsteuer handelt es sich auch um eine örtliche Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG, § 3 Abs. 1 Satz 1 G. Gemäß § 2 der Satzung ist Gegenstand der Steuer das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet. Damit knüpft die Steuer an die Belegenheit einer Sache im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde an und ist in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt (BVerfG, a.a.O.).

7

Die Stellplatzsteuer für Dauercamper ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig.

8

Die Stellplatzsteuer und die Einkommensteuer schöpfen jeweils verschiedene Quellen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit aus: Durch die Einkommensteuer die Einkommenserzielung und durch die Stellplatzsteuer die Einkommensverwendung (vgl. zur Zweitwohnungssteuer BVerfG, a.a.O.).

9

Stellplatzsteuer und Grundsteuer sind ebenfalls nicht gleichartig. Die Steuergegenstände sind verschieden. Bei der Grundsteuer ist dieser die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes als einer möglichen Einnahmequelle. Die Stellplatzsteuer erfasst dagegen das Innehaben eines Mobilheimes o.ä. als Form einer Einkommensverwendung (BVerfG, a.a.O.).

10

Eine Gleichartigkeit im Hinblick auf die Kfz-Steuer scheitert daran, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um eine Verkehrssteuer handelt. Sie knüpft nicht an den für den Betrieb des Fahrzeugs notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen (BFH, Urt. v. 07.03.1984 - II R 40/80 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997 - 9 L 1126/97 -).

11

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 in Form der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 sei rechtswidrig gewesen, weil sie gegen das Gebot der Normenklarheit verstoßen habe, ist nicht berechtigt. § 2 der Satzung regelt, an welchen Lebenssachverhalt die Stellplatzsteuer anknüpft, nämlich an das Innehaben eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Gemeindegebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (Dauercamper). Dementsprechend knüpft auch § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung hinsichtlich des Beginns und des Endes der Steuerpflicht an den Beginn und das Ende des Innehabens des Dauerstellplatzes an. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Satzung bestimmt hingegen, wer - sofern die Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind - steuerpflichtig ist. Das ist derjenige, der sein Mobilheim o.ä. an mindestens 51 Tagen im Jahr auf einem eigenen oder fremden Grundstück, und zwar einem Campingplatz im Gemeindegebiet (§ 2 der Satzung), zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs aufgestellt hat. Die Legaldefinition des nicht vorübergehenden Zeitraums in § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung bezieht sich sowohl auf das Abstellen des Mobilheims o.ä. als auch auf das Innehaben eines Stellplatzes in § 2. Eine Steuerpflicht kann somit nur entstehen, wenn auf dem Stellplatz auch tatsächlich an mindestens 51 Tagen ein Mobilheim o.ä. abgestellt ist.

12

Die Erhebung einer Steuer auf das Abstellen von Mobilheimen verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Im Bereich des Steuerrechts ist der Gesetzgeber an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden. Bei der Erschließung von Steuerquellen hat er eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Diese endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also kein einleuchtender Grund mehr für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung besteht (BVerfG, a.a.O.).

13

In seinem Urteil vom 19. November 2003 (Az.: 2 KN 1/03) hatte der Senat die steuerliche Gleichstellung von Mobilheimen usw. mit Zweitwohnungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde ... in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001 beanstandet. Diesen rechtlichen Bedenken hat die Gemeinde ... dadurch Rechnung getragen, dass sie die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper nunmehr in einer besonderen Satzung regelt. Damit hat die Antragsgegnerin deutlich gemacht, dass sie die Stellplatzsteuer nicht als Sonderfall der Zweitwohnungssteuer, sondern als Steuer eigener Art ansieht. Eine Vergleichbarkeit mit Wohnungen liegt bei Mobilheimen o.ä. zwar darin, dass beide als Unterkunft dienen.

14

Während Wohnungen im üblichen Sinn und die darin befindlichen Aufenthaltsräume jedoch bestimmte, im Gesetz (vgl. etwa §§ 51 ff. LBO) niedergelegte Mindestanforderungen erfüllen müssen, gelten diese Mindeststandards für Mobilheime nicht, mögen einige mobile Unterkünfte hinsichtlich ihrer Ausstattung auch dem Wohnungsbegriff des Zweitwohnungssteuerrechts genügen. Ausreichend ist nach allgemeiner Meinung, wenn Einrichtungen wie Kochgelegenheit, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Heizung in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (OVG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzung ist in aller Regel beim Abstellen von Mobilheimen o.ä. für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum, d.h. zum Zwecke des Dauercampens (§ 2 der Satzung) erfüllt. Gemäß § 36 Abs. 1 LNatSchG dürfen Zelte und sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) grundsätzlich nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden. Zelt- und Campingplätze müssen gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 LNatSchG in Verbindung mit der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni 2001 (GVOBI. 2001, S. 104) bestimmte Mindestanforderungen insbesondere hinsichtlich der Hygiene sowie der ordnungsgemäßen Ver- und Entsorgung erfüllen.

15

Die Ausgestaltung des Steuermaßstabs (§ 4 der Satzung) ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber eine weite Gestaltungsfreiheit zu (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 - 1 BvR 1402/87-1528/87 -, BVerfGE 81, S. 108). Die Satzungsregelung, wonach die Steuer 10 v.H. der im Kalenderjahr zu zahlenden Standplatzmiete einschließlich der Mietnebenkosten entsprechend der Bestimmungen des § 79 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes beträgt (§ 4 Satz 1) bzw. bei Eigennutzung die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Standplatzmiete einschließlich Nebenkosten im Sinne des Satzes 1 zugrunde zu legen ist (§ 4 Satz 2), war bereits Gegenstand des vor dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahrens (Az.: 2 KN 1/03) und ist von dem Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 rechtlich nicht beanstandet worden.

16

Der Einwand des Antragstellers, die Satzung differenziere nicht danach, wie intensiv die tatsächliche Nutzung des Stellplatzes erfolge, ist unberechtigt. Der Senat hat in seinem zitierten Urteil bereits darauf hingewiesen, dass bei einem nicht ganzjährig nutzbaren Standplatz die Miete und damit auch die Steuer entsprechend geringer ausfällt. Im Übrigen kommt es nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung an, sondern auf die Möglichkeit derselben. Der besondere Aufwand kommt bereits in dem Vorhalten des Mobilheims zum Ausdruck und nicht erst in einer tatsächlich ausgeübten Nutzung (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 - 9 C 1.01 -, BVerwGE 115, S. 165 zur Zweitwohnungssteuer).

17

Es verstößt schließlich nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, dass sowohl die Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer für Dauercamper in der Gemeinde … vom 10. Dezember 2003 als auch die 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 rückwirkend in Kraft getreten sind. § 2 Abs. 2 KAG lässt den Erlass einer Satzung mit rückwirkender Kraft ausdrücklich zu. Zwar handelt es sich jeweils um sogenannte echte Rückwirkungen. Denn die Satzungen haben den Beginn ihres zeitlichen Anwendungsbereichs in § 9 bzw. Art. 2 (1. Änderungssatzung) jeweils auf den 01. Januar 2002 und damit auf einen Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Satzungen noch nicht gemäß § 68 Satz 1 LVwG bekannt gemacht worden und damit rechtlich existent geworden sind (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003 - 9 CN 2/02 -, NVwZ-RR 2003, 522). Zwar ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 KAG grundsätzlich auch der Erlass einer Satzung mit echter Rückwirkung möglich. Dabei sind jedoch die durch das Rechtsstaatsprinzip gebotenen Grenzen zu beachten. Zu den Grundlagen des Rechtsstaats zählt die Rechtssicherheit, die das Vertrauen der Bürger in die geltende Rechtsordnung schützt. Insbesondere Abgabengesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen, sind deswegen nur insoweit zulässig, als der Vertrauensschutz ausnahmsweise keinen Vorrang beansprucht. In dem Vertrauensschutz findet das Rückwirkungsverbot somit nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerwG, Urt. v. 26.02.2003, a.a.O.).

18

Durch die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung wurde in der Gemeinde … nicht erstmalig rückwirkend zum 01. Januar 2002 eine neue Abgabe eingeführt. Eine Stellplatzsteuer für Dauercamper erhob die Gemeinde bereits auf Grund ihrer Zweitwohnungssteuersatzung in Form der 1. Änderungssatzung vom 11. Oktober 2001, die ebenfalls am 01. Januar 2002 in Kraft getreten war. Von diesem Zeitpunkt an bestand somit für die nach der Satzung Steuerpflichtigen kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf, diese Abgabe nicht entrichten zu müssen. Die den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Satzung über die Erhebung einer Stellplatzsteuer entspricht inhaltlich auch im Wesentlichen den dazu in der genannten Zweitwohnungssteuersatzung getroffenen Regelungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss eine neue Satzung und anschließend eine Änderungssatzung, um den seinerzeit vom Senat in seinem Urteil vom 19. November 2003 geltend gemachten Bedenken Rechnung zu tragen und eventuelle Widersprüche und Ungenauigkeiten in der ursprünglichen Satzung zu beseitigen. Diese Gründe rechtfertigen regelmäßig den rückwirkenden Erlass einer Satzung (Thiem/Böttcher, KAG S-H, Erl. § 2 KAG Rdnrn. 65, 68). § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG stellt im Übrigen sicher, dass Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden als nach der bisherigen Satzung. Dies ist in § 9 Satz 3 der Satzung vom 10. Dezember 2003 und Art. 2 Satz 2 der 1. Änderungssatzung vom 03. März 2004 auch ausdrücklich geregelt.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG n.F..

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).


(1) Jede wirtschaftliche Einheit ist für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

(2) Mehrere Wirtschaftsgüter kommen als wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht, als sie demselben Eigentümer gehören.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter vorgeschrieben ist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.