Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 08. März 2018 - 2 LB 97/17
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 geändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der in … lebende Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie gegen die Vorauszahlung für das Jahr 2015.
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Der Kläger ist seit dem Jahre 2007 Eigentümer eines auf dem Stellplatz … - auf der Höhe … - auf dem Campingplatz … in der Gemeinde … stehenden Mobilheims. Allein auf dem Campingplatz … - einem von vier Campingplätzen im Gemeindegebiet - gibt es 220 Parzellen, auf denen 190 Mobilheime aufgestellt sind. Sein unbeheiztes Mobilheim hat eine Wohnfläche von 26,4 qm und ist mit einer Kochnische, einem Wohnbereich, einem Flur, einem Schlafplatz und einem Waschraum ausgestattet. Bei der Konstruktion handelt es sich um einen einachsigen Anhänger mit Holzrahmenaufbau und gummibereiften Rädern. Die Außenwände bestehen aus sog. Pressholzplatten.
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Grundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 18. Februar 2003 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 30. Dezember 2004, der II. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010 und der III. Nachtragssatzung vom 16. Juni 2011. Für die Jahre 2014 und 2015 ist Grundlage der Heranziehung die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 12. Dezember 2013.
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Die Regelungen zum Steuergegenstand und Steuermaßstab sind unverändert und lauten:
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§ 2 (Steuergegenstand)
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(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
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(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, dazu zählen auch Dritt-, Viert-, und alle weiteren Wohnungen.
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…
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(4) Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
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§ 4 (Steuermaßstab)
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(1) Die Steuer bemisst sich nach dem Mittelwert der Wohnung, multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad gemäß § 5.
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(2) Als Mittelwert gilt die Jahresrohmiete. Die Vorschriften des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230) finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Jahresrohmieten, die gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13.08.1965 (BGBl. I S. 851) vom Finanzamt auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 festgestellt wurden, jeweils für das Erhebungsjahr auf den September des Vorjahres hochgerechnet werden. Diese Hochrechnung erfolgt entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet, der monatlich vom Statistischen Landesamt Schleswig-Holstein veröffentlicht wird.
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Da dieser Preisindex seit dem 01.01.1999 nicht mehr fortgeschrieben wird, wird der Hochrechnungsfaktor ab dem Veranlagungsjahr 1999 auf den Stand September 1998 mit 443 % festgeschrieben.
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(3) Ist eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes.
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(4) Ist übliche Miete nicht zu ermitteln, so treten an deren Stelle sechs v.H. des gemeinen Wertes der Wohnung. Die Vorschrift des § 9 des Bewertungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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(5) Der Umfang der Verfügbarkeit der Zweitwohnung für den Inhaber (Verfügbarkeitsgrad) wird wie folgt bemessen:
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Unterste Verfügbarkeitsstufe 25 % v.H.
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(Eigennutzung 7 – 84 Tage)
- 19
Mittlere Verfügbarkeitsstufe 55 % v.H
- 20
(Eigennutzung 85 – 194 Tage)
- 21
Höchste Verfügbarkeitsstufe 100 % v.H.
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(Eigennutzung 195 – 365 Tage)
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Mit Bescheid vom 28. September 2015 setzte der Beklagte gegen den Kläger eine Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2013 und 2014 in Höhe von jeweils 202,20 Euro und eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2015 ebenfalls in Höhe von 202,20 Euro fest. Dieser Veranlagung war die erstmalige Feststellung des Einheitswertes des Mobilheims und Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages mit Bescheid des Finanzamtes Ostholstein vom 12. November 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2013 vorausgegangen. Diesem folgte der Bescheid des Finanzamtes Ostholstein vom 12. Januar 2015, der eine Änderung des Einheitswertes betraf. In dem dagegen erhobenen Einspruch hat sich der Kläger gegen die vom Finanzamt Ostholstein angenommene, indes nach seiner Ansicht bei seinem Mobilheim fehlende, aber für den Gebäudebegriff immanente Ortsfestigkeit, gewandt. Das Finanzamt Ostholstein hat über den Einspruch noch nicht entschieden.
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Hiergegen legte der Kläger am 13. Oktober 2015 Widerspruch ein, da ein Mobilheim keine Wohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung und eine Gleichstellung unzulässig sei. Ferner läge ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vor. Zudem sei eine Besteuerung auf Basis der üblichen Miete unzulässig, da es im Gemeindegebiet keine vergleichbaren Objekte gebe. Weiterhin habe die Gemeinde einen Vertrauenstatbestand geschaffen, da sie Zweitwohnungssteuer für Wohnungen seit über 30 Jahren erhebe, ohne dass die Satzung auf Mobilheime angewendet worden sei. Schließlich sie die rückwirkende Erhebung der Zweitwohnungssteuer unzulässig.
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Mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Eine Änderung könne nur erfolgen, wenn der für ihn bindende Grundlagenbescheid des Finanzamtes geändert würde. Dieser sei Grundlage für den Grundsteuermessbetrag und für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Mobilheime gelten nach der Satzung als Wohnungen. Der Begriff umfasse jede Wohnmöglichkeit, die als abgeschlossene Einheit mit den dazugehörigen Kriterien (Kochgelegenheit und sanitäre Ausstattung) anzusehen sei. Es sei auch zulässig anstelle des Mietwertes die übliche Miete treten zu lassen. Da es in der Gemeinde … keinen eigenen Mietspiegel gebe, erfolge eine Ermittlung anhand des Mietspiegels im Lande Schleswig-Holstein. Zur rückwirkenden Festsetzung der Steuer werde auf die §§ 169 ff. der Abgabenordnung (AO) verwiesen.
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Hiergegen hat der Kläger am 10. November 2015 Klage erhoben.
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Zur Begründung hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und unter anderem ergänzend vorgetragen, sein Mobilheim falle nicht unter den Wohnungsbegriff der Satzung. Es sei nicht ortsfest verbaut und ruhe allein auf der Achse. Zudem verfüge es über keine dauerhaften An- und/ oder Ausbauten. Eine anderweitige Verbringung des Mobilheims sei nach Ablauf des einjährigen Pachtvertrages jederzeit möglich.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat unter anderem ergänzend vorgetragen: Eine Fortbewegungsmöglichkeit sei auf dem Campingplatz die absolute Ausnahme und als Schwertransport nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Der Kläger habe sein Mobilheim seit dem Erwerb zudem nicht bewegt.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 2. Kammer - hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2016, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe verwiesen wird, abgewiesen.
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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers, mit der er weiterhin den in der Satzung geregelten Steuergegenstand und den Steuermaßstab als auf Mobilheime nicht anwendbar angreift sowie einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot rügt und dazu unter anderem ergänzend geltend macht: Es liege eine unzulässige Auslegung des Zweitwohnungsbegriffs vor. Denn in § 2 der Satzung seien die Unterkünfte gerade nicht einzeln aufgeführt worden. Zudem habe das Verwaltungsgericht bei der Auslegung den objektiven Willen des Ortsgesetzgebers, der sich aus einem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde … an die Interessengemeinschaft Mobilheimplatz … vom 10. Juli 1995 ergebe, nicht berücksichtigt. Daraus werde deutlich, dass die Gemeinde sich bewusst gewesen sei, dass eine Besteuerung von Mobilheimen nicht über die seinerzeit geltende Satzung vorgenommen werden könne. Die Satzung sei nicht verändert worden, sodass der Begriff der „Zweitwohnung“ 20 Jahre danach auch nicht absichtsfremd ausgelegt werden könne.
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Zudem sei der Steuermaßstab des § 4 der Satzung nicht anwendbar, weil keine Jahresrohmiete zu ermitteln sei. Die Vermietung sei den Pächtern aufgrund des Pachtvertrages untersagt, sodass der Aufwand nicht am Mietpreis angelehnt werden könne. Auch die Heranziehung des Mietspiegels der Landeshauptstadt … sei nicht interessengerecht. Denn der Aufwand für Mobilheime liege nicht im Innehaben des Mobilheims selbst, sondern in der Zahlung der Pacht für den Stellplatz. Der finanzielle Aufwand sei deshalb nicht mit dem einer echten Zweitwohnung vergleichbar, sodass sich eine steuerliche Gleichbehandlung verbiete. Es handle sich um eine Steuer eigener Art, und zwar um die sogenannte Stellplatzsteuer. Eine Veranlagung durch die Aufwandssteuer sei nur möglich, soweit eine Gleichstellung und damit ein abweichender Steuermaßstab vorliege. Ein unterschiedlich hoher Aufwand müsse auch unterschiedlich besteuert werden. Die vom Beklagten vorgenommene Typisierung und Pauschalisierung sei unzulässig, da die gewählte Erfassung des zu besteuernden besonderen Aufwands der Lebensführung den Sachverhalt in einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Art und Weise wiedergebe. Die Ermittlung des tatsächlichen Aufwandes anhand der Pacht oder die pauschalierte Bemessung nach anderen Kriterien (z.B. Bauart und typisierte Ausstattung, Größe der Parzelle, Nutzungszeiten) stelle keinen großen Verwaltungsaufwand dar.
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Schließlich habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Abgabenbescheides für das Steuerjahr 2013 bereits keine gültige Rechtsgrundlage vorgelegen, da die aktuelle Zweitwohnungssteuersatzung erst am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer - vom 11. Oktober 2016 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft seine bisherige Argumentation und macht ergänzend geltend: Es liege mit der Satzung des Beklagten eine Rechtsgrundlage vor. Der Steueranspruch habe auch nach Außerkrafttreten der Satzung durch einen festsetzenden Steuerbescheid vor Ablauf der Festsetzungsverjährung verwirklicht werden können.
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Entgegen der Ansicht des Klägers sei Gegenstand der Zweitwohnungssteuer das Innehaben einer Zweitwohnung, nicht das eines Mobilheims. Insoweit handele es sich um eine bloße Auslegung des Wohnungsbegriffes. Deshalb sei in § 2 der Satzung auch keine Einzelnennung erforderlich. Der Aufwand, den das Innehaben einer Zweitwohnung erfordere, und zwar das Aufbringen finanzieller Mittel, bringe eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck und sei damit statthafter Steuergegenstand.
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Das Mobilheim des Klägers sei zudem eine Wohnung im Sinne der Satzung. Zwar sei eine Satzungsregelung, die pauschal sämtliche Camping- und Wohnwagen sowie Mobilheime veranlage, unzulässig und diese müssten einer gesonderten Stellplatzsteuer unterworfen werden. Aus dem bloßen Nichterheben dieser Steuer folge jedoch nicht, dass der Aufwand für ein Mobilheim gar nicht besteuert werden könne. Vielmehr sei dann eine Veranlagung über die Zweitwohnungssteuer legitim. Es sei demgemäß im Einzelfall zu ermitteln, ob das konkrete Mobilheim die Voraussetzungen des Wohnungsbegriffs erfülle. Eine ganzjährige Bewohnbarkeit oder Beheizbarkeit sei nicht notwendiges Merkmal einer Wohnung. Auch die Äußerungen des Gemeindevorstands hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer vom 10. Juli 1995 seien nur so zu verstehen, dass auch Mobilheime dieser Steuer unterlägen.
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Weiterhin sei der der Berechnung zugrunde gelegte, an die Jahresrohmiete anknüpfender Steuermaßstab korrekt. Die Gemeinde habe, indem sie den Mietwert anhand der auch zur Bestimmung der Jahresrohmiete heranzuziehenden Faktoren, nämlich einer üblichen Miete für den Haupterstellungszeit 1. Januar 1964 errechnet habe, zulässig geschätzt. Die Bestimmung der ortsüblichen Miete auch für Mobilheime oder nur zeitweise genutzte Wohnungen könne durchaus anhand eines Mietspiegels für dauergenutzte Wohnungen erstellt werden.
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Zudem liege der Aufwand, anders als der Kläger meint, nicht in der zu entrichtenden Pacht, sondern in dem Innehaben des Mobilheims. Die Aufwandssteuer setze demnach nicht an dem Stellplatz, sondern an dem Mobilheim an, also der Möglichkeit, die Räume zu nutzen. Die Zweitwohnungsteuer knüpfe deshalb an dem Raumnutzungsaufwand und gerade nicht an den für die Bodennutzung an.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angegriffene Bescheid über die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie über die Vorauszahlung für das Jahr 2015 in Höhe von jeweils 202,20 € vom 28. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher ist das angefochtene Urteil zu ändern und die genannten Bescheide sind aufzuheben.
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Die am 1. Januar 2014 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 12. Dezember 2013 für die Steuerjahre 2014 und 2015 enthält keine Rechtsgrundlage zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime. Auch soweit der Kläger für das Jahr 2013 zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer herangezogen worden ist, stellt die dieser Satzung vorausgegangene, am 31. Dezember 2013 außer Kraft getretene Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde … vom 18. März 2003 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 16. Juni 2011 hierfür keine Rechtsgrundlage dar. Denn das Mobilheim des Klägers ist keine Zweitwohnung und damit kein tauglicher Steuergegenstand im Sinne des § 2 der Zweitwohnungssteuersatzungen (I). Offen bleiben kann deshalb, ob der Beklagte den in § 4 seiner Zweitwohnungssteuersatzungen normierten Steuermaßstab auf die Veranlagung von Mobilheimen anwenden konnte (II).
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I. Unerheblich ist, dass die Satzung der Gemeinde … über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer vom 18. Februar 2003 in der Fassung der I. Nachtragssatzung vom 30. Dezember 2004, der II. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010 sowie der III. Nachtragssatzung vom 16. Juni 2011 am 31. Dezember 2013 und damit Eineindreiviertel Jahr nach Erlass des Abgabenbescheides für das Jahr 2013 außer Kraft getreten und von der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung vom 13. Dezember 2013 ersetzt worden ist. Allein entscheidend war, dass der Steuertatbestand zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden war (vgl. § 6 Abs. 1 ZwStS, wonach die Steuerpflicht jeweils am 1. Januar des Steuerjahres entsteht; § 11 KAG i.V.m. § 38 AO). Zudem hat die Gemeinde die Satzung lediglich mit Wirkung für die Zukunft ersetzt (§ 11 ZwStS; vgl. dazu auch VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2011 – 5 A 2928/09 – , juris; OVG Münster, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 14 A 2501/09 –, juris, Rn. 4). Deshalb wäre die lediglich durch die Festsetzungsverjährung von vier Jahren (vgl. § 15 KAG, § 11 Abs. 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO) begrenzte rückwirkende Erhebung einer Zweitwohnungssteuer grundsätzlich zulässig.
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Die Gemeinde … ist aber nicht berechtigt, das Mobilheim des Klägers nach ihren Satzungen für die Jahre 2013 bis 2015 einer Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen. Denn die Auslegung der Satzungen nach Wortlaut (1) und Entstehungsgeschichte (2) ergibt schon nicht, dass unter dem Begriff der Zweitwohnung auch Mobilheime zu verstehen sind, so dass es einen Verstoß gegen das rechtsstaatlich verankerte Bestimmtheitsgebot darstellte, wollte man den Wortlaut als offen ansehen und sie dennoch darunter fassen (3).
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Zwar sieht der Senat das Innehaben eines Mobilheims im Gemeindegebiet als einen grundsätzlich örtlich besteuerbaren Aufwand an. So hat er bereits in seinem Urteil vom 19. November 2003 (2 KN 1/03) ausgeführt:
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Für die Steuer auf Zweitwohnungen ist höchstrichterlich geklärt, dass sie als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbar wird (BVerfGE 16, 64; 49, 343; 65, 325). Erfasst wird der besondere, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Aufwand für die persönliche Lebensführung (vgl. BVerwG Urt. v. 10.10.1995, - 8 C 40.93 -, E 99, 303). Das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ist ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Voraussetzung für die Erhebung einer Aufwandsteuer ist dagegen nicht, dass ein luxuriöser Aufwand betrieben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992, 1098).
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Gleiches gilt für das Innehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils oder Wohn- und Campingwagens auf einem Dauerstandplatz. Entgegen der Ansicht des Antragstellers wird auch mit dem Innehaben eines Wohnwagens auf einem Dauerstandplatz ein Aufwand betrieben, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht. Während das Innehaben einer Hauptwohnung dem allgemeinen Grundbedarf des Wohnens dient, gilt dies für Wohnwagen, die nicht als Hauptwohnung dienen, nicht. Auch Zweitwohnungen dienen, wenn sie vom Eigentümer genutzt werden, in der Regel der Erholung und der Urlaubsgestaltung. Dennoch stellt das Innehaben einer weiteren Wohnmöglichkeit einen besonderen Aufwand dar. Das Vorhalten einer Wohnung oder eines Wohnwagens - sei es auch ausschließlich zu Urlaubs- und Erholungszwecken - dient nicht der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs. Selbst wenn man davon ausginge, dass Urlaub und Erholung zum allgemeinen Lebensbedarf gehörten, ist dazu weder das Innehaben einer Zweitwohnung noch eines Wohnwagens erforderlich. Der Aufwand für einen Wohnwagen auf einem Campingplatz, als da sind Erwerbskosten für das Fahrzeug sowie die Standplatzkosten, ist damit einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i.V.m. Art. 105 Abs. 2a GG grundsätzlich fähig (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.10.1986, - 2 S 892/85 -, juris; VG Münster, Beschl. v. 06.10.1997, - 9 L 1126/97 -, juris; VG Trier, Urt. v. 14.01.2003, - 2 K 1277/02.TR -, juris; OVG Münster, Urt. v. 15.03.1999, - 22 A 391/98 -, juris; sowie die von der Antragsgegnerin eingereichten Entscheidungen des OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.11.2000, - A 2 S 334/99 -, und des VG Köln, Urt. v. 04.10.2001, - 20 K 8502/98 - sowie der dazu ergangene Nichtzulassungsbeschluss des OVG Münster vom 05.02.2002, - 14 A 4652/01 -).
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Die in Art. 105 Abs. 2a GG vorausgesetzte örtliche Radizierung der Aufwandsteuer ergibt sich für Dauercamper aus ihrer Anknüpfung an die Belegenheit des Standplatzes im Gebiet der die Steuer erhebenden Gemeinde; dadurch ist sie auch in ihren unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet begrenzt.
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Diese Aufwandsteuer ist auch keiner bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig. Ebenso wie bei der Zweitwohnungssteuer wird die Verwendung von Einkommen besteuert, so dass weder eine Gleichartigkeit mit der Einkommensteuer noch mit der Grundsteuer besteht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.12.1983, - 2 BvR 1275/79 -, E 65, 325); auch zur Kraftfahrzeugsteuer besteht keine Gleichartigkeit (VGH Mannheim, Urt. v. 31.07.1986, - 2 S 892/85 -, juris).
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Der Senat hält es ebenso für zulässig, dass auch Mobilheime, wenn sie hinsichtlich ihrer Ausstattung dem Wohnungsbegriff des Steuerrechts genügen, auf der Grundlage einer Steuersatzung besteuert werden können. So kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Zweitwohnung jede abgeschlossene Wohneinheit mit sanitärer Ausstattung und Kochgelegenheit sein (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 – 2 L 136/00 – mit Hinweis auf ein Urteil des Senats vom 26. Juni 1991 – 2 L 57/91 –; Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 –, juris, Rn. 14; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Erl. § 3, Rn. 282; Riehl/ Elmenhorst, in: Habermann/ Arndt, KAG SH, 22. Aktualisierung 2016, § 3, Rn. 253). Allerdings muss die Satzung, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen, klar und eindeutig regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Mobilheim, bei dem es sich in Abgrenzung zu Immobilien um eine bewegliche Sache und deshalb nicht um eine Wohnung (Immobilie) im herkömmlichen Sinne und damit um eine solche im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts handelt, zweitwohnungssteuerpflichtig ist. Dies kann etwa in Form einer Gleichstellung der Mobilheime mit einer Wohnung im Wege der Fiktion geschehen, wenn die erfassten Mobilheime die oben genannten Ausstattungsmerkmale aufweisen und dies auch entsprechend eindeutig definiert ist.
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Der Senat stellt klar, dass er auch in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Senats vom 19. November 2003 – 2 KN 1/03 – und vom 25. Januar 2006 – 2 KN 1/05 –) davon ausgegangen ist, dass in dem Vorhalten von Mobilheimen auf einem Dauerstandplatz grundsätzlich ein mit der Zweitwohnungssteuer besteuerbarer besonderer Aufwand für die persönliche Lebensführung zu sehen ist, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht und dass dieser Aufwand nicht etwa nur in Form einer Stellplatzsteuer erhoben werden kann. In dem Urteil des Senats vom 19. November 2003 ist es lediglich als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen worden, dass die streitgegenständliche Satzung „alle“ Mobilheime unabhängig von ihrer jeweiligen Ausstattung im Wege einer Fiktion Zweitwohnungen gleichstellt hat (vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2010 – 14 A 794/07 – , juris, Leitsatz 1 und Rn. 10 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Juli 2007 – 9 LB 5/07 –, juris, Rn. 9, 35 ff.; VGH München, Urteil vom 14. April 2011 – 4 B 10.2557 –, juris, Leitsatz 1 und Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 – 2 S 892/85 –, juris bei Regelung einer fiktiven Behandlung von Mobilheimen u.ä. als Zweitwohnungen in der Satzung).
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Gemessen daran hat die Gemeinde in den streitgegenständlichen Satzungen aber den Begriff der Zweitwohnung weder im Hinblick auf die Ausstattungsmerkmale einer Wohnung definiert noch geregelt unter welchen Voraussetzungen Inhaber von Mobilheimen zweitwohnungssteuerpflichtig sind. Zudem lässt es die Auslegung des Ortsrechts nicht zu, Mobilheime mit bestimmten Ausstattungsmerkmalen der Zweitwohnungssteuerpflicht zu unterwerfen. Deshalb ist es dem Beklagten verwehrt, Mobilheime als Zweitwohnung im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS zu erfassen. Darauf, ob die Mobilheime im konkreten Fall die oben genannten Ausstattungsmerkmale aufweisen, kommt es danach nicht an.
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1. Ausgehend von dieser Senatsrechtsprechung lässt sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 ZwStS, nach dem eine Zweitwohnung jede Wohnung ist, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, eine Zweitwohnungssteuerpflicht für Mobilheime schon nicht, zumindest nicht eindeutig entnehmen.
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Im Gegenteil: Der Wortlaut der Norm erwähnt nur den Begriff der Wohnung. Eine Wohnung aber ist nach herkömmlichem Sprachgebrauch eine Immobile (unbewegliche Sache), ein unbewegliches, fest mit dem Boden verbundenes Gebäude mit den genannten Mindestausstattungsmerkmalen. Das Gebäude, in dem sie sich befindet, stellt grundsätzlich einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar. Anderes gilt aber für Mobilheime auf fremden Grund und Boden. Diese werden grundsätzlich nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB als sogenannte „Scheinbestandteile“ eines Grundstücks behandelt und sind demgemäß als bewegliche Sache anzusehen.
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Nicht anders verhält es sich beim klägerischen Mobilheim, das als ein Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB und damit als eine bewegliche Sache anzusehen ist. Eine feste Verbindung des mit einem Holzrahmenaufbau versehenen gummibereiften einachsigen und jederzeit wegzubewegenden Anhängers mit dem Grund und Boden ist nicht vorhanden. Hinzu kommt, dass auf der Grundlage eines Pachtvertrages aufgestellte Sachen in der Regel nur vorübergehend in dem fremden Grund und Boden eingebracht sind.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 – III ZR 266/12 –, juris, Rn. 13) spricht, wenn Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen von einem Pächter auf dem von ihm genutzten Grundstück eingebracht und mit diesem fest verbunden werden, eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer Vereinbarungen nur in seinem Interesse für die Dauer des Pachtverhältnisses und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen sollte, mit der Folge, dass diese eingebrachten Sachen als bloße „Scheinbestandteile" nicht gemäß §§ 93, 94 BGB in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, sondern im Eigentum des Pächters verbleiben (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 – III ZR 176/02 –, VIZ 2003, 391, 392; vom 4. Juli 1984 – VIII ZR 270/83 –, BGHZ 92, 70, 73 f; vom 31. Oktober 1986 – V ZR 168/85 –, NJW 1987, 774; vom 20. Mai 1988 – V ZR 269/86 –, BGHZ 104, 298, 301 und vom 22. Dezember 1995 – V ZR 334/94 –, NJW 1996, 916, 917; MünchKommBGB/ Stresemann, 6. Aufl., § 95 Rn. 8, 10). Diese Vermutung wird nicht schon bei einer massiven Bauart des Gebäudes oder bei langer Dauer des Vertrags entkräftet (BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 aaO; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 aaO S. 74 und vom 22. Dezember 1995 aaO mwN). Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass der Pächter bei der Einbringung den Willen hat, die Sache bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückseigentümers fallen zu lassen (BGH, Urteile vom 13. Februar 2003 aaO; vom 4. Juli 1984 aaO; vom 20. Mai 1988 aaO und vom 22. Dezember 1995 mwN; MünchKommBGB/ Stresemann aaO). Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Koblenz bei einem auf dem Stellplatz eines Campingplatzes stehenden, als Ferienhaus genutzten Mobilheims entschieden, dass es sich bei dem Mobilheim um einen Scheinbestandteil des darunter liegenden Grundstücks handelt (Urteil vom 9. April 1999 – 10 U 58/98 –, juris, Leitsätze, Rn. 32 ff.). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Danach ist ein Gebäude, das ein Pächter nur zu einem vorübergehenden Zweck auf dem gepachteten Grundstück errichtet hat, lediglich ein Scheinbestandteil des Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BFH, Beschluss vom 9. September 2010 – II B 53/10 –, juris, Rn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Mobilheim bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum des Verpächters beziehungsweise eines dritten Grundstückseigentümers fallen lassen will, liegen nicht vor.
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Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Dieser hat zwar in der Rechtssache Meierhofer auf Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH, EuGH-Vorlage vom 25. Mai 2000 – VR 48/99 –, juris) zur Vermietung eines Grundstückes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer dagegen entschieden, dass die Vermietung eines Gebäudes, das aus Fertigteilen errichtet wird, die so in das Erdreich eingelassen werden, dass sie weder leicht demontiert noch leicht versetzt werden können, die Vermietung eines Grundstückes im Sinne von Art. 13 Teil B Buchstabe b der sechsten Richtlinie 77/388/EWG darstellt, auch wenn dieses Gebäude nach Beendigung des Mietvertrages entfernt und auf einem anderen Grundstück wieder verwendet werden soll. Dabei handelte es sich um Gebäude (Gemeinschaftsunterkünfte zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerbern im Freistaat Bayern), die auf Sockeln aus Beton standen, die auf einem in das Erdreich eingelassenen Betonfundament errichtet worden waren. Diese seien weder mobil noch leicht versetzbar (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2003 – C-315/00 –, juris, Leitsatz, Rn. 13, 18, 32 bis 35). Allerdings seien im Gegensatz dazu Wohnanhänger und Mobilheime sowie Zelte und Freizeitunterkünfte als bewegliche Sachen anzusehen, weil es sich bei diesen entweder um mobile - so Wohnanhänger und Mobilheime - oder leicht versetzbare - so Zelte oder leichte Freizeitunterkünfte - Gegenstände handele (EuGH, a.a.O., juris, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 3. Juli 1997 in der Rechtssache C-60/96, Kommission/Frankreich, Sig. 1997, I-3827, Rn. 16).
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Eine Auslegung des Wohnungsbegriffs in den Satzungen je nach Art der bei den einzelnen Mobilheimen vorhandenen Ausstattungsmerkmale scheidet von vornherein aus, weil Mobilheime ungeachtet ihrer Ausstattung danach schon keine Wohnungen (Immobilen), sondern bewegliche Sachen (Mobilien) sind. Auch die übrigen Bestimmungen der Satzung erwähnen den Begriff der Mobilheime nicht.
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2. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Schweigen einer Zweitwohnungssteuersatzung zur Behandlung von Dauercampern nicht ohne weiteres deren Zweitwohnungssteuerfreiheit. Vielmehr ist es danach zunächst eine Frage der Auslegung des irreversiblen Ortsrechts, ob unter dem Begriff der Zweitwohnung auch gleichsam ortsfeste Campingwagen und Hausboote zu verstehen seien und ob – was bundesrechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte – in diesem Sinne nicht „ortsfest“, also nur vorübergehend, abgestellte Campingwagen zweitwohnungssteuerrechtlich vernachlässigt werden dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1996 – 8 B 3.96 –, juris, Rn. 10).
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Allerdings ergibt die Auslegung des Ortsrechts – nicht nur nach der unter Heranziehung der Senatsrechtsprechung dem Wortlaut zukommenden Bedeutung, sondern auch – nach deren Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Niederschriften über die Gemeinderatssitzungen und Gemeinderatsbeschlüsse im maßgeblichen Zeitraum und davor (ab dem Jahre 2003) nicht, dass die Gemeinde Inhaber von Mobilheimen oder Inhaber von Campingwagen, Wohnwagen bzw. Wohnmobilen als Zweitwohnungssteuerpflichtige erfassen wollte.
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Dies lässt sich zunächst der geübten Praxis des Beklagten und seiner Argumentation im hiesigen Verfahren entnehmen. Das Mobilheim des Klägers steht wie das anderer Inhaber von Mobilheimen seit vielen Jahren auf dem Campingplatz …, der sich auf dem Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde befindet. Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer und auch die anderer Inhaber von Mobilheimen erfolgte indes erst in den Jahren 2014 bis 2015 rückwirkend zum 1. Januar 2012 bzw. 2013, nachdem das Finanzamt Ostholstein in den Jahren 2013 und 2014 rückwirkend auf den 1. Januar 2012 bzw. 2013 die Einheitswerte der Mobilheime festgestellt und den Grundsteuermessbetrag festgesetzt hatte. Der Beklagte sah sich lediglich wegen der Grundlagenbescheide des Finanzamtes – der Bescheid des Klägers ist wegen des dagegen eingelegten Einspruchs bislang nicht bestandskräftig – gezwungen, den Kläger zur Zahlung der Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Diese Motivation hat der Beklagte sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsverfahren und schließlich im Berufungsverfahren zum Ausdruck gebracht. Bereits dies spräche gegen einen Willen des Satzungsgebers, Inhaber von Mobilheimen und ähnlicher „Wohnvehikel“ von der Zweitwohnungssteuerpflicht zu erfassen.
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In den Satzungsvorgängen ab dem Jahre 2003 – die Gemeinde erhebt bereits seit dem Jahre 1984 Zweitwohnungssteuer – finden sich dementsprechend keine Anhaltspunkte für den Willen des Ortsgesetzgebers zur Besteuerung der Eigentümer von Mobilheimen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber – die Gemeindevertretung – von der Nichterhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime wusste und hieran nichts ändern wollte.
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Nichts anderes vermag der Senat dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde … an die Interessengemeinschaft Mobilheimplatz … vom 10. Juli 1995 (vgl. Anlage K5, Bl. 92 d.GA) zu entnehmen. Zwar sind danach die Gremien der Gemeinde grundsätzlich zu dem Ergebnis gelangt, Eigentümer von Mobilheimen wegen der ansonsten unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zu Eigentümern von Wochenend- und Ferienhäuser zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer heranzuziehen. Allerdings herrschte Unsicherheit in Bezug auf den anzulegenden Steuermaßstab, die durch die Einholung eines Gutachtens beseitigt werden sollte. Dies ist indes nicht geschehen. Vielmehr sind die Eigentümer von Mobilheimen auch weiterhin nicht veranlagt worden. Anders als ein bewusstes Absehen von einer Besteuerung ist diese Vorgehensweise nicht zu werten.
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Aus den vorgelegten Vorgängen zum Erlass der streitgegenständlichen Satzungen (Satzungsmaterialien) ist für den Senat zudem schon nicht erkennbar, dass der Gemeindevertretung als Ortsgesetzgeber die Schreiben aus dem Jahre 1995 (vgl. Anlagen K5 und K6, Bl. 92f. d. GA) vorgelegen haben. Es ergibt sich aus ihnen aber auch nicht, dass die Gemeindevertretung für den Fall der Bewertung von Mobilheimen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden durch das Finanzamt Eigentümer von Mobilheimen zur Zweitwohnungssteuer heranziehen wollte – das Schreiben vom 10. Juli 1995 sah hierfür die Einholung eines Gutachtens als notwendig an – (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Erwägungen bei einer Fremdenverkehrsabgabesatzung: Senatsurteil vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 68; und bei einer Straßenreinigungsgebührensatzung: Senatsurteil vom 15. Mai 2017 – 2 KN 1/16 – Rn. 78 ff., juris). Die in den Bescheiden des Finanzamtes Ostholstein festgesetzten Einheitswerte, an die der Beklagte sich gebunden fühlt, können deshalb nicht die in dem Schreiben aus dem Jahre 1995 angesprochene Unsicherheit im Hinblick auf den Steuermaßstab beseitigen oder gemäß dem Schreiben nunmehr als Grundlage für die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer nach in den Jahren 2003, 2005, 2010, 2011 sowie 2014 erlassenen und geänderten Satzungen angesehen werden. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend an, dass bewertungsrechtlich ein Gebäude im Sinne des § 70 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) jedes Bauwerk ist, das durch räumliche Umschließung Menschen, Tieren oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist, so auch Garagen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 1986 – II R 222/83 –, juris, Rn. 7 m.w.N. aus der Rechtsprechung; zu einem Baustellencontainer, der seiner baulichen Gestaltung nach zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen ist). Eine Aussage über die Qualifikation als Zweitwohnung wird damit indes nicht getroffen.
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3. Da weder die Auslegung nach dem Wortlaut noch nach der Entstehungsgeschichte der Satzungen zu einer Erfassung der Inhaber von Mobilheimen als Zweitwohnungssteuerpflichtige führt, ist überdies für den Kläger als Normadressaten bereits nicht erkennbar, wieso er als Eigentümer eines Mobilheims der Zweitwohnungssteuerpflicht unterliegt. Soll er gleichwohl erfasst werden, stellte dies einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot dar. Nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) beruhenden und insbesondere im Abgabenrecht bedeutsamen verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und des Grundsatzes der Bestimmtheit müssen Abgabenbegründende Tatbestände so geregelt sein, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabenlast im Voraus bestimmen kann. Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss mit einem Mindestmaß an Bestimmtheit und Klarheit geschehen, und zwar in einer Weise, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen. Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt dieser zwar nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/64 –, BVerfGE 21, 209, 215; Beschluss vom 18. Mai 1988 – 2 BvR 579/84 –, BVerfGE 78, 205, 212; Beschluss vom 9. November 1988 – 1 BvR 243/86 –, BVerfGE 79, 106, 120; OVG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, juris, Rn. 47). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 2. August 2011 – 14 B 101/11 –, juris, Rn. 24, siehe auch OVG Schleswig, Urteil vom 11. Januar 2018 – 2 LB 24/16 –, juris, Rn. 27).
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II. Offen bleiben kann, ob der Beklagte den in § 4 Abs. 3 der Zweitwohnungssteuersatzungen normierten Steuermaßstab auf die Veranlagung von Mobilheimen anwenden kann. Der Senat merkt dazu lediglich an, dass dies Bedenken begegnet.
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Nach § 4 Abs. 3 ZwStS tritt, wenn eine Jahresrohmiete - wie hier - nicht zu ermitteln ist, an die Stelle des Mietwertes nach Abs. 2 die übliche Miete im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG ist die übliche Miete in Anlehnung an die Jahresrohmiete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
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Dabei ist ein an die Jahresrohmiete anknüpfender Steuermaßstab zwar, soweit er Zweitwohnungen betrifft, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats (vgl. dazu Beschluss vom 16. August 2016 – 2 LA 82/16 –), wonach der Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist. Er ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unabhängig davon, ob die Jahresrohmiete gemäß § 79 Abs. 1 BewG nach der zum Hauptfeststellungszeitpunkt am 1. Januar 1964 (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965
) konkret geschuldeten Miete oder gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BewG nach der zu jenem Zeitpunkt für das Objekt üblichen Miete ermittelt wird. Ziel ist in beiden Fällen eine realitätsgerechte Einschätzung des Mietwerts der Wohnung, die durch die Indexierung zudem dem aktuellen Preisstand angepasst werden soll. Der Normgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu gestalten, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei hat der Normgeber einfache, für die Betroffenen verständliche Regelungen zu wählen, die verlässlich und effizient vollzogen werden können. In diesem Rahmen ist auch eine pauschalierte Erfassung eines tatsächlichen Aufwands grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 – 9 C 3.02 –, BVerwGE 117, 345-350).
- 74
Allerdings lässt sich dieser Maßstab ungeachtet der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Einheitswertes zum Bewertungszeitpunkt 1. Januar 1964 (vgl. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Oktober 2014 - II R 16/13 -, BFHE 247,150 zum Sachwertverfahren) und ungeachtet eines nach Auffassung des Klägers in § 4 der Satzung nicht dem Bestimmtheitsgebot genügenden geregelten Indexes nicht ohne weiteres auf Mobilheime übertragen. Denn ausgehend von der oben genannten Betrachtungsweise sind Mobilheime keine Wohnungen, sondern können diesen unter bestimmten Voraussetzungen (Ausstattungsmerkmale: Kochgelegenheit und sanitäre Einrichtungen) lediglich gleichgestellt werden (vgl. dazu auch Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Erl. § 3, Rn. 283). Der für Wohnungen in Gebäuden gewählte Steuermaßstab der Jahresrohmiete (§ 79 BewG) ist als Maßstab einer pauschalierten Erfassung eines tatsächlichen Aufwandes bei Mobilheimen nicht geeignet, weil damit nicht gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der vom Inhaber eines Mobilheimes betriebene Aufwand regelmäßig hinter dem von Wohnungsinhabern zurückbleibt.
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Anknüpfungspunkt für den Aufwand könnte aber die jährlich zu zahlende Nettostandplatzmiete sein. Dabei wäre jedoch zu beachten, dass der Zweitwohnungssteuer keine erdrosselnde Wirkung zukommt, sie also nicht unverhältnismäßig ist. Dies dürfte nicht der Fall sein, wenn sie sich in einem Bereich von bis zu 20 % der jährlichen Nettostellplatzmiete bewegt (vgl. VGH München, Urteil vom 14. April 2011 – 4 B 10.2557 –, juris, Rn. 21; Urteil des Senats vom 19. November 2003 – 2 KN 1/03 –, in welchem der Steuermaßstab einer Satzung: jährlicher Mietaufwand: die Standplatzmiete einschl. Mietnebenkosten entsprechend § 79 BewG nicht beanstandet worden ist; Thiem/ Böttcher, Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein, Kommentar, 21. Lieferung, Stand Januar 2017, Erl. § 3, Rn. 349 m.w.N. aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte zur Steuerbemessung bei Wohnwagenstellplätzen: Jahresmiete bzw. Saisonmiete für den Stellplatz zzgl. der üblichen Nebenkosten).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.
(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die Grundsteuer. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.
(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Sie haben die Befugnis zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird (wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z. B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).
(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Für Grundbesitz findet die nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte nach § 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt (Hauptfeststellung 1964). Bei der Hauptfeststellung 1964 gilt bei der Bewertung von Grundstücken im Wege des Ertragswertverfahrens, wenn die Jahresrohmiete auf Grund der Mietpreisfreigabe nach § 15 des Zweiten Bundesmietengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet- und Wohnrecht vom 29. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 524) in der Zeit bis zum 1. Januar 1964 erhöht worden ist, die vor dieser Erhöhung geltende Jahresrohmiete als Jahresrohmiete vom 1. Januar 1964. Der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes wird abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes durch besonderes Gesetz bestimmt.
(2) Fortschreibungen der nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte, Nachfeststellungen und Aufhebungen von Einheitswerten des Grundbesitzes werden nach den §§ 22 bis 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 bis 11 erstmals auf den Zeitpunkt vorgenommen, von dem an die Einheitswerte nach Artikel 3 Abs. 1 erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind erstmals anzuwenden
- 1.
§ 23b des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11, die Vorschriften des Artikels 1 Nr. 17, 19 und 21 und § 79 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 26 bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes 1964, - 2.
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt.
(4) Für die Zwecke von Steuern, bei denen die nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellten Einheitswerte noch nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, werden weiterhin Fortschreibungen der bisherigen Einheitswerte des Grundbesitzes und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes nach den bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und den zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften vorgenommen. Wertfortschreibungen auf den 1. Januar 1970, 1. Januar 1971, 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 werden abweichend von § 22 des Bewertungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung nur vorgenommen, wenn der Wert entweder um mehr als ein Viertel oder um mehr als 200.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht, der nach den bisherigen Vorschriften festgestellt worden ist. Wenn der Wert nach unten abweicht, muß die Wertabweichung mindestens 3.000 Deutsche Mark, wenn der Wert nach oben abweicht, mindestens 50.000 Deutsche Mark betragen. Wird bei einer wirtschaftlichen Einheit die Grundstücksfläche verkleinert oder vergrößert, so wird der Einheitswert ohne Rücksicht auf diese Grenzen neu festgestellt, wenn der neue Wert um mindestens 1.000 Deutsche Mark von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts abweicht. Die Fortschreibung auf Null Deutsche Mark bei Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bleibt unberührt. Die Vorschriften des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1118) sind auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten auf den 1. Januar 1972 und auf den 1. Januar 1973 anzuwenden.
(5) Bei der Feststellung von Einheitswerten nach geltendem Recht auf den 1. Januar 1965 oder einen späteren Zeitpunkt richtet sich die Zugehörigkeit der Tierbestände zum landwirtschaftlichen Vermögen nach § 28 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 39a des Bewertungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes; § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwenden. Fortschreibungen aus diesem Grunde sind auf den 1. Januar 1965, 1. Januar 1966 und 1. Januar 1967 auf Antrag, auf den 1. Januar 1968 oder einen späteren Zeitpunkt von Amts wegen ohne Rücksicht auf Fortschreibungsgrenzen durchzuführen.
(6) Bei einer Stichtagsbewertung nach § 23 Abs. 4 des Erbschaftsteuergesetzes auf einen früheren Zeitpunkt als den Zeitpunkt, der in dem in Absatz 1 Satz 2 erwähnten Gesetz für die Erbschaftsteuer bestimmt wird, gilt Absatz 4 entsprechend.
(7) Bei der Einheitsbewertung von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben gilt für die Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes folgendes:
- 1.
Es sind anzuwenden - a)
§ 21 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 8 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Hauptfeststellung der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen wird, - b)
§ 22 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 und § 23a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Aufhebungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten oder von gewerblichen Betrieben vorgenommen werden, - c)
§ 24a des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr. 13 von dem Zeitpunkt an, auf den erstmals nach der in Buchstabe a bezeichneten Hauptfeststellung Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten von Mineralgewinnungsrechten vorgenommen werden.
- 2.
Die bisherigen Vorschriften des Bewertungsgesetzes und die zu ihnen ergangenen Durchführungsvorschriften sind weiterhin bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte von Mineralgewinnungsrechten und von gewerblichen Betrieben auf einen früheren als auf den in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Zeitpunkt anzuwenden.
(8) Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens ist § 74 Abs. 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 24 von dem Zeitpunkt an anzuwenden, von dem an die nach Absatz 1 festgestellten Einheitswerte zugrunde gelegt werden.
(9) Bis zur Bildung des Bewertungsbeirates, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden seine Aufgaben durch den vorläufigen Bewertungsbeirat erledigt, der auf Grund des Gesetzes über die Bildung eines vorläufigen Bewertungsbeirates vom 28. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 682) gebildet worden ist. Bis zur Bildung der Gutachterausschüsse, längstens bis zum 31. Dezember 1966, werden ihre Aufgaben durch die Gutachterausschüsse erledigt, die nach dem bisherigen § 35 des Bewertungsgesetzes und nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 81) in der zur Zeit geltenden Fassung gebildet worden sind.
(1) Jahresrohmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks auf Grund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten haben. Umlagen und alle sonstigen Leistungen des Mieters sind einzubeziehen. Zur Jahresrohmiete gehören auch Betriebskosten (z. B. Gebühren der Gemeinde), die durch die Gemeinde von den Mietern unmittelbar erhoben werden. Nicht einzubeziehen sind Untermietzuschläge, Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs-, Warmwasserversorgungs- und Brennstoffversorgungsanlage sowie des Fahrstuhls, ferner alle Vergütungen für außergewöhnliche Nebenleistungen des Vermieters, die nicht die Raumnutzung betreffen (z. B. Bereitstellung von Wasserkraft, Dampfkraft, Preßluft, Kraftstrom und dergleichen), sowie Nebenleistungen des Vermieters, die nur einzelnen Mietern zugute kommen.
(2) Statt des Betrags nach Absatz 1 gilt die übliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,
- 1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind, - 2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als zwanzig Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.