Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 19. Jan. 2015 - 14 LB 6/12

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2015:0119.14LB6.12.0A
bei uns veröffentlicht am19.01.2015

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verfolgt das Ziel, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.

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Der im Januar 1961 geborene Beklagte ist verheiratet und lebt von seiner Ehefrau getrennt. Er ist Vater zweier volljähriger Kinder (Sohn ..., geb. ... 1989 und Tochter, geb. ... 1992). Nach Abschluss der Schule im Jahre 1978 wurde er Polizeihauptwachtmeister zur Anstellung im Bundesgrenzschutz. Als 1981 bei ihm ein Diabetes diagnostiziert wurde, wurde er mit Ablauf des 30. Juni 1982 wegen Polizeidienstunfähigkeit entlassen.

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Bereits zuvor war er mit Wirkung vom 01. Januar 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Amtsassistenzanwärter beim Amt ... ernannt worden. Die Laufbahnprüfung für den seinerzeitigen „mittleren Dienst" bestand er am 05. Juni 1984 mit der Note „gut". Am 12. Januar 1988 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Übernahme in den Dienst des Amtes ... wurde der Beklagte zum 01. Mai 1992 zum Amtshauptsekretär und zum 01. Januar 1998 zum Amtsinspektor befördert.

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Zum 01. Juni 2003 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für sechs Jahre zum Bürgermeister der Stadt... ernannt. Am 02. Dezember 2003 wurde er des Weiteren zum Eheschließungsbeamten des Amtes ... und am 02. Juli 2008 zum Verbandsvorsteher des Schulverbandes ... ernannt. Wenige Tage später wurde er erster Stellvertreter des Amtsvorstehers des Amtes ....

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Mit Ablauf seiner Wahlzeit und Abschaffung des Amtes eines hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt... trat der Beklagte am 01. Juli 2009 in den Ruhestand, nachdem er bereits zuvor mit Bescheid des Klägers vom 20. Mai 2005 unter vorläufiger Einbehaltung von 25 % seiner laufenden Bezüge ab dem 01. Juni 2009 vorläufig des Dienstes enthoben worden war.

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Mit weiterem Bescheid vom 14. Dezember 2009 ordnete der Kläger gemäß § 38 Abs. 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LDG die vorläufige Einbehaltung von 25 % des monatlichen Ruhegehalts an. Dagegen hat der Beklagte - im Ergebnis ohne Erfolg - um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.07.2012 - 17 B 3/10 -; Beschluss des OVG vom 02.09.2010 - 14 MB 3/10 und 14 O 1/10-).

7

Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 leitete der Kläger wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein und setzte dieses mit Blick auf die von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen 317 Js 29137/08 wegen desselben Sachverhalts erhobene Anklage gegen den Beklagten zunächst aus. Am 22. Juni 2009 hat das Amtsgericht Itzehoe (der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts) den Beklagten wegen der in der Anklageschrift bezeichneten Taten durch Strafbefehl gemäß § 408a StPO zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr unter Aussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt; zugleich wurde dem Beklagten aufgegeben, die bereits begonnene Sexualtherapie für mindestens ein Jahr fortzusetzen. Nach Rechtskraft des Strafbefehls setzte der Kläger das Disziplinarverfahren fort.

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Dem Beklagten wird Folgendes zur Last gelegt:

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Am 11. Juli 2003 um 22:18 Uhr soll er in seinem Haus in der ... Straße ... in ... ein Lichtbild von der am ... 1992 geborenen ... angefertigt haben. Dieses Lichtbild zeigt das einen Handstand ausführende Mädchen, das sich von ihrer Schwester ... ihren Slip herunter ziehen lässt, so dass ihr Genitalbereich sichtbar ist. Dies soll auf Anweisung des Beklagten geschehen sein.
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Zur selben Zeit am selben Ort soll der Beklagte ein Lichtbild von der am ... 1993 geborenen ... angefertigt haben. Das Lichtbild zeigt das mit gespreizten Beinen vor der Heizung kniende Mädchen, welches der Kamera ihr entblößtes Geschlechtsteil zeigt. Das Mädchen soll diese Pose auf Anweisung des Beklagten eingenommen haben.
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Am 23. Juli 2006 soll der Beklagte um 09:03 Uhr im Schlafzimmer seines Hauses in der... Straße ... in ... Lichtbilder von der am ... 1995 geborenen ... angefertigt haben. Diese Lichtbilder zeigen das auf dem Bett liegende Mädchen, welches nackt posiert. Im Zentrum des Fotos steht der Genitalbereich des Mädchens. Der Beklagte soll bei der Entstehung dieser Bilder u.a. dadurch Regie geführt haben, dass er mit seiner Hand den Schenkel des Mädchens beiseite drückte. Der Beklagte soll die Fotos auf seinem Rechner abgespeichert haben.
12
Am 26. September 2008 sollen die am ... 1996 geborene ... sowie ihre Freundinnen ..., ... und ... den Beklagten im Rathaus besucht haben, um sich durch die Erledigung kleinerer Arbeiten etwas Geld zu verdienen. Während des Nachmittags soll der Beklagte ... auf seinen Schoß gezogen haben, so dass sie auf seinen Beinen saß. Sodann soll er das Mädchen umarmt und mit der Hand sowohl unter Jeanshose als auch unter die Unterhose des Mädchen in dessen Schambereich gegriffen und dies, obwohl... seine Hand wegnahm und aufstehen wollte, wiederholt haben.
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Am 09. April 2010 hat der Kläger wegen dieser Vorwürfe, die im Einzelnen Gegenstand des am 01. Juli 2009 rechtskräftig gewordenen Strafbefehls waren, Disziplinarklage erhoben. Er hat die Vorwürfe als erwiesen angesehen und sie als ein derart schweres Dienstvergehen bewertet, dass der Beklagte das Vertrauen der Stadt... als Dienstherrin und das der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

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Der Kläger hat beantragt,

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dem Beklagten das Ruhegehalt wegen des festgestellten Dienstvergehens abzuerkennen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er hat hervorgehoben, dass es ihm in Abstimmung mit seinem Verteidiger im Strafverfahren vornehmlich darum gegangen sei, den Kindern die Qual einer Sachaufklärung zu ersparen. Dabei sei es nicht nur um ihre Belastung mit Vernehmungen und einer Befragung gegangen, sondern auch um die Erstellung von Glaubwürdigkeitsgutachten. Vor diesem Hintergrund habe er sich seinerzeit entschlossen, der Untersuchung seiner bereits im Strafverfahren thematisierten Schuldfähigkeit nicht näher nachzugehen.

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Die von dem Kläger vorgenommene Interpretation der Beweisfotos und deren Zustandekommen empfinde er als widerwärtig, soweit den Kindern unterstellt werde, sie posierten. Es sei vielmehr so, dass die Kinder unbefangen etwas gemacht hätten, was er fotografisch festgehalten habe. Die Fotos selbst sagten über Anweisungen nichts aus.

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Der Anlass der Kontakte zwischen den Kindern und dem Beklagten sei rein privater Natur gewesen.

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Zu bedenken sei auch, dass er fast drei Jahrzehnte kritikfrei Kinder- und Jugendarbeit geleistet habe, vom Kreis ... für seine 25-jährige Tätigkeit ausgezeichnet worden sei und als Schwerbehinderter mit einer MdE von 50 v. H. ein vielschichtiges Krankheitsbild aufweise (Diabetes, Bluthochdruck, Schilddrüsenerkrankung, Herzfrequenzstörungen, erhöhter Cholesterinspiegel und erhöhter Augendruck).

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Auf Antrag des Beklagten hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über seine Behauptung, dass er zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Dienstvergehen im Juli und November 2003 sowie im Juli 2006 schuldunfähig oder zumindest stark eingeschränkt schuldfähig gewesen sei und ein fachmedizinisches Gutachten der psychiatrischen und psychotherapeutischen Begutachtung eingeholt. In dem daraufhin von Prof. Dr. ..., ..., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie am 25. Oktober 2011 erstellten Gutachten heißt es unter Ziffer VIII u.a. wie folgt:

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„Nach unserer gutachterlichen Einschätzung gibt es bei dem zu Begutachtenden keine sicheren Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die eingangs beschriebenen Dienstvergehen. Zwar berichtet er über wiederholt aufgetretene kognitive Einbußen im Rahmen von Hypoglykämien. Er macht jedoch keinesfalls geltend, dass diese den Dienstvergehen zeitlich zuzuordnen sind. Vielmehr macht er geltend, dass er auch im Zustand der Unterzuckerung niemals ein Mädchen gegen ihren Willen auf seinen Schoß ziehen würde, um ihm in den Schambereich zu greifen. In der Zusammenschau der erhobenen Befunde ergeben sich zahlreiche Hinweise auf ein fehlendes Schuldbewusstsein des zu Begutachtenden. Er erkennt beispielsweise nicht, dass er mit den Nacktfotos elfjähriger Mädchen Grenzen überschreitet. Dies ist jedoch wie oben ausgeführt keineswegs gleichbedeutend mit einer verminderten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit. Für diese finden sich allenfalls diskrete Hinweise. So spricht die in der Gerichtsakte eindrucksvoll dokumentierte Einengung der Lebensführung auf den Umgang mit Kindern für ein gewisses Unvermögen des zu Begutachtenden, hier die Grenzen des angemessenen Umganges zu erkennen. Dies wird auch in dem Gutachtengespräch deutlich und von der ihn behandelnden Ärztin Frau Dr. ... beschrieben. Auf der anderen Seite ist der zu Begutachtende sehr wohl in der Lage, auch zu Erwachsenen anhaltende Beziehung und auch intime Beziehungen aufzubauen. Die Einengung auf Kinder wirkt sich also keinesfalls durchgängig auf die Beziehungsgestaltung aus. Auch wird aus dem oben dokumentierten Gutachtengespräch deutlich, wie stereotyp und wenig differenziert der zu Begutachtende sich mit seinem Verhältnis zu Kindern auseinandersetzt. Dieses stereotype Denken ist jedoch eindeutig nicht so stark ausgeprägt, dass es zu einer Einschränkung seiner biographischen Entwicklung geführt hätte, wie beispielsweise der Erfolg im beruflichen Alltag bis zu dem Dienstvergehen belegt. Darüber hinaus finden sich auf der diagnostischen Ebene neben der Alkoholabhängigkeit wenig Anhalt für eine die Schuldfähigkeit einschränkende psychiatrische Erkrankung. Es ist daher zusammenfassend nicht davon auszugehen, dass der zu Begutachtende zum Zeitpunkt der Dienstvergehen schuldunfähig war. Eine verminderte Schuldfähigkeit erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich.“

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Den gegen die Gutachter Prof. Dr. ... und Dr. ... seitens des Beklagten gestellten Befangenheitsantrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten, jeweils getrennt voneinander in der Sitzung vom 13. Juni 2012 erläutert.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 13. Juni 2012 stattgegeben. Zu seiner Überzeugung stehe fest, dass der Beklagte

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am 11. Juli 2003 um 22:18 Uhr in seinem Haus in der... Straße ... in ... ein Lichtbild von der am ... 1992 geborenen ... angefertigt habe,
27
zur selben Zeit am selben Ort ein Lichtbild von der am ... 1993 geborenen ... angefertigt habe,
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am 23. Juli 2006 um 09:03 Uhr im Schlafzimmer seines Hauses in der... Straße ... in ... Lichtbilder von der am ... 1995 geborenen ... angefertigt habe.
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Zur Frage einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt des Tatgeschehens sei das Verwaltungsgericht in Würdigung des psychiatrischen Fachgutachtens vom 25. Oktober 2011 sowie in Ansehung der Erläuterung desselben im Termin vom 13. Juni 2012 der Auffassung, dass nicht zu Gunsten des Beklagten von einer verminderten Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB auszugehen sei.

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Das Gutachten sei in sich schlüssig, stütze sich auf die darin benannten Quellen und auf die von den Sachverständigen vorgenommene Untersuchung und Besprechung mit dem Beklagten. Den dagegen gerichteten Angriffen des Beklagten folge das Verwaltungsgericht nicht. Soweit der Beklagte geltend mache, dass der ihn begutachtende Facharzt Dr. ... befangen gewesen sei, hätten sich dafür nach persönlicher Anhörung des Dr. ... im Termin vom 13. Juni 2012 keine Anhaltspunkte gefunden. Auf den ihm gemachten Vorhalt des Beklagten habe er die ihm unterstellte Äußerung bestritten und dazu erläutert, dass es für ihn „unüblich sei, zu Beginn der Begutachtung/Befragung zum Ausdruck zu bringen, dass er eine vorgefasste Meinung habe“.

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Soweit der Beklagte geltend mache, dass die Sachverständigen bei ihrer Begutachtung den Umstand, dass er seit Jahrzehnten an Diabetes mellitus leide, nicht hinreichend berücksichtigt hätten, und die Frage der verminderten Schuldfähigkeit damit nicht hätten abschließend beurteilen können, folge die Kammer dem Beklagten nicht. Der Sachverständige Dr. ... habe sich dazu dahingehend geäußert, dass er kein Diabetologe sei und deshalb nicht sagen könne, was tatsächlich im Zustand der Unterzuckerung passiere. Seiner Einschätzung nach sei man aber eher apathisch und nehme nicht zielgerichtete, wesensfremde Verhaltensweisen oder Handlungen vor. Und wenn diese auftauchten, würde hinterher eine Erschütterung (Reue) zum Ausdruck gebracht werden. Dies erläuternd habe er aus seiner Handakte eine Notiz vorgelesen, in der es heiße:

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„So etwas mache ich nicht, auch nicht im Zustand der Unterzuckerung, ich weiß es nicht, ich bin mal zusammengebrochen und habe dann Dinge erzählt, da haben andere gedacht, ich sei betrunken".

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Diesen Themenkomplex ergänzend habe der Sachverständige Prof. Dr. ... erläutert, dass es generell möglich sei, dass man sich bei starken Hypoglykämien verhaltensauffällig verhalte. Es könne im Zustand der Unterzuckerung Zustände der verminderten Schuldfähigkeit oder der gänzlichen Schuldunfähigkeit geben. Mit Blick auf den Beklagten könne er dies aus eigener Fachkunde verneinen. Maßgeblich dafür seien nach seinen Erläuterungen im Termin folgende Umstände gewesen:

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Der Beklagte habe bei seiner Besprechung und Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass es in irgendeiner Art und Weise zeitlich abgrenzbare Episoden gegeben habe,
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der Beklagte selbst habe bei seiner Untersuchung/Besprechung von sich aus keinerlei Symptome mit Blick auf Hypoglykämien geschildert,
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typisch für Hypoglykämien, die bis zur Bewusstlosigkeit führen könnten, sei, dass es keine persönlichkeitsfremden Verhaltensweisen gebe,
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der bei dem Beklagten gut eingestellte Diabetes mellitus habe in einem Zeitraum von mehr als 30 Jahren lediglich zwei oder drei Mal zu einer Art Ohnmacht geführt, so dass dieses Krankheitsbild insgesamt betrachtet mit Blick auf eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten zu vernachlässigen sei.
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Dieser Einschätzung folge die Kammer, so dass abschließend eine verminderte Schuldfähigkeit zu Gunsten des Beklagten nicht angenommen werden könne und es insgesamt bei der oben dargestellten Regelmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehaltes verbleiben müsse.

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Gegen dieses ihm am 14. November 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 14. Dezember 2012 Berufung eingelegt.

40

Der Beklagte trägt vor, dass die Urheberschaft der gefertigten Lichtbilder unstrittig sei. Das Verwaltungsgericht sei auf einen weiteren Vorgang, der sich am 26. September 2008 ereignet haben solle, nicht eingegangen, deshalb solle darauf in der Berufungsbegründung nicht eingegangen werden. Höchst vorsorglich würden die Vorwürfe zu den Ereignissen vom 26. September 2008 nochmals ausdrücklich bestritten.

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Hinsichtlich der Vorgänge, die das Verwaltungsgericht seiner Begründung zu Grunde gelegt habe, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass diese sich in der rein privaten Sphäre des Beklagten abgespielt hätten. Weshalb es sich trotz des fehlenden Bezugs zu seiner dienstlichen Tätigkeit um ein Dienstvergehen handeln solle, werde im Urteil nicht näher begründet. Die Lichtbilder seien in privater Atmosphäre angefertigt worden und zu einer Uhrzeit bzw. an einem Tag, zu/an dem Dienst nicht verrichtet worden sei. Die ersten Fotografien vom 11. Juli 2003 seien um 22.18 h geschossen worden, das weitere vom 23. Juli 2006 an einem Sonntag. Sie seien deshalb mit Arbeits- und Dienstzeiten nicht in Zusammenhang zu bringen.

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Es fehle an jeglichen Darlegungen dazu, ob das Erstellen der Fotos tatsächlich zu irgendeinem schweren Leiden oder zu Nachteilen auf Seiten der fotografierten Mädchen geführt habe. Insbesondere seien auch keine Erkenntnisse darüber vorhanden, ob die jugendlichen Mädchen etwa in das Handeln eingewilligt hätten. Das Verwaltungsgericht beschränke sich darauf festzustellen, dass ein Vergehen nach § 176 Abs. 1 StGB die Schwere eines Dienstvergehens in sich trage. Dabei werde missachtet, dass die Schwere eines Dienstvergehens sehr wohl auch davon abhänge, wie konkret schädigend, hier persönlichkeitsschädigend in den etwaigen Reifungsprozess der Jugendlichen nachhaltig eingreifend, die Handlungen überhaupt gewesen seien. Es habe keinerlei persönliche Körperkontakte zwischen dem Beklagten und den jungen Mädchen gegeben. Eine Schädigung könne, wenn überhaupt, dann allenfalls im marginalen Bereich stattgefunden haben.

43

Wenn das Verwaltungsgericht darauf hinweise, dass sich der Beklagte durch die Speicherung der Dateien die Möglichkeit geschaffen habe, jederzeit auf diese Bilder wieder zurückzugreifen, werde darauf verwiesen, dass dieses Zurückgreifen nicht dazu führen könne, dass bei den Mädchen eine zusätzliche Schädigung eintrete. Sie würden davon im Zweifel nicht einmal Kenntnis erlangen.

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Zu rügen sei ferner, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens nicht von einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB ausgehe. Der Sachverständige sei vorurteilsbeladen. Hierzu werde auf den gestellten Befangenheitsantrag verwiesen. Die Zurückweisungsbegründung könne nicht überzeugen.

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Schließlich sei zu rügen, dass mit der Begutachtung des Diabetes des Beklagten ein weiterer Sachverständiger hätte betraut werden müssen.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgericht zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

50

Der Senat hat aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 05. September 2013 Beweis erhoben zu der Behauptung des Beklagten, dass er zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Dienstvergehen im Juli und November sowie im Juli 2006 aufgrund eines seit 1981 bestehenden Diabetes mellitus in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt und deshalb schuldunfähig oder zumindest stark eingeschränkt schuldfähig gewesen sei, durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 18. August 2014 (Bl. 218 bis 233 der Gerichtsakte) sowie auf die Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsniederschrift v. 29.10.2014, Bl. 286, 287/288 der Gerichtsakte) verwiesen.

51

Zu diesem vom Sachverständigen erstellten Gutachten reicht der Beklagte eine „Fachärztliche Stellungnahme" des Leitenden Arztes des Diabeteszentrums ... Prof. Dr. ... ein, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (B. 281 der Gerichtsakte).

52

Aufgrund eines Beweisbeschlusses vom 29. Oktober 2014 wurden verschiedene Lichtbilder im von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Itzehoe beigezogenen „Sonderband Auswertung der StA-Akten" in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Verhandlungsniederschrift v. 29.10.2014, Bl. 286, 291/292 der Gerichtsakte, Bezug genommen.

53

Am 29. Oktober 2014 hat der Senat ferner beschlossen, zu den Geschehnissen am 26. September 2008 im Rathaus in ... Beweis zu erheben durch Vernehmung der Zeuginnen ..., ..., ... und ...; wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 286, 297 der Gerichtsakte). Die Zeuginnen sind in der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2015 vernommen worden; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 19. Januar 2015 ( Bl. 334, 337 bis 346 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Die Verwaltungsvorgänge des Klägers und die Strafakten des Landgerichts Itzehoe (Az. 317 Js 29137/08) haben dem Gericht bei Beratung und Entscheidung vorgelegen und sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden; wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Einem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch in Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG). Mit dem Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Verfahren festzustellen, dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Beklagte hat mit seinen Handlungen am 11. Juli 2003, am 26. Juli 2007 und am 26. September 2008 ein sehr schweres Dienstvergehen begangen, dem keine Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gegenüberstehen. Insbesondere war seine Schuldfähigkeit bei diesen Handlungen nicht in maßgeblicher Weise eingeschränkt.

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a) Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahmen hat der Senat die Gewissheit gewonnen, dass der Beklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hat:

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Am 11. Juli 2003 um 22:18 Uhr fertigte er in seinem Haus in der... Straße ... in ... ein Lichtbild von der am ... 1992 geborenen ... . Dieses Lichtbild zeigt das einen Handstand ausführende Mädchen, das sich von ihrer Schwester... ihren Slip herunter ziehen lässt, so dass ihr Genitalbereich sichtbar ist. Dies geschah auf Anweisung des Beklagten.
58
Zur selben Zeit am selben Ort fertigte der Beklagte ein Lichtbild von der am ... 1993 geborenen .... Das Lichtbild zeigt das mit gespreizten Beinen vor der Heizung kniende Mädchen, welches der Kamera ihr entblößtes Geschlechtsteil zeigt. Das Mädchen nahm diese Pose auf Anweisung des Beklagten ein.
59
Am 23. Juli 2006 fertigte der Beklagte um 09:03 Uhr im Schlafzimmer seines Hauses in der... Straße ... in ... Lichtbilder von der am ... 1995 geborenen ... . Diese Lichtbilder zeigen das auf dem Bett liegende Mädchen, welches nackt posiert. Im Zentrum des Fotos steht der Genitalbereich des Mädchens. Der Beklagte hat bei der Entstehung dieser Bilder u.a. dadurch Regie geführt haben, dass er mit seiner Hand den Schenkel des Mädchens beiseite drückte. Der Beklagte hatte die Fotos auf seinem Rechner abgespeichert.
60
 Am 26. September 2008 besuchten die am ... 1996 geborene ... sowie ihre Freundinnen ..., ... und ... den Beklagten im Rathaus, um sich durch die Erledigung kleinerer Arbeiten - dem Einsortieren von Nachlieferungen und dem Sortieren von Akten - etwas Geld zu verdienen. Während des Nachmittags zog der Beklagte ... auf seinen Schoß, so dass sie auf seinen Beinen saß. Sodann umarmte er das Mädchen und griff mit der Hand sowohl unter ihre Jeanshose als auch unter die Unterhose des Mädchen in dessen Schambereich und wiederholte dies, obwohl ... seine Hand wegnahm und aufstehen wollte.
61

Für die 2003 und 2006 gefertigten Fotografien ergibt sich dies zur Überzeugung des Gerichts bereits aus der Inaugenscheinseinnahme der Lichtbilder im von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Itzehoe beigezogenen „Sonderband Auswertung der StA-Akten“. Er enthält Ausdrucke der auf dem Computer des Beklagten gespeicherten Fotografien der Mädchen von 2003 und 2006.

62

Danach ist erwiesen, dass der Beklagte am 11. Juli 2003 die ihm vorgeworfenen Lichtbilder der damals 10jährigen ... und der damals 9jährigen ... gefertigt hat. Die von den Mädchen aufgenommenen Posen entsprechen nicht dem natürlichen Bewegungsablauf eines jungen Menschen in dem Alter und können nach Überzeugung des Senats - auch wenn sie einen spielerischen Eindruck machen - nicht ohne Anweisungen des Beklagten entstanden sein.

63

Die Inaugenscheinseinnahme hat zudem ergeben, dass der Beklagte am 23. Juli 2006 auch das ihm vorgeworfene Lichtbild von der damals 11jährigen ... gemacht hat. Seine Einlassungen zum Zustandekommen dieses Lichtbildes lassen sich schon aufgrund der Betrachtung desselben widerlegen. Es kann sich schon deshalb nicht um einen Schnappschuss durch die geöffnete Tür handeln, weil auf der Fotografie die Hand eines Erwachsenen zu sehen ist, die die Beine des nackten Mädchens spreizt, um das entblößte Geschlechtsteil des Mädchens ins Zentrum des Bildes zu stellen. Nach den Einlassungen des Beklagten war beim Entstehen des Lichtbilds außer ihm kein anderer Erwachsener im Haus, so dass es nur seine Hand sein kann, die das Foto beim Spreizen der Beine zeigt.

64

Den Vorfall am 26. September 2008 im Rathaus in ... sieht der Senat aufgrund der am 19. Januar 2015 durchgeführten Vernehmung der Zeuginnen ..., ..., ... und ... ebenfalls als erwiesen an. Der Beklagte hat die damals im Kindesalter befindlichen Mädchen immer wieder ohne ersichtlichen Grund berührt und hierbei insbesondere ... sowohl im Brustbereich wie auch im Schambereich angefasst. Er hat ... seine Hand aufs Bein gelegt und von hinten bis zur Brust in den Ausschnitt gesteckt. Zudem zog er... auf seinen Schoß, so dass sie auf seinen Beinen saß, umarmte sie und griff mit der Hand in ihre Jeanshose unter die Unterhose in den Schambereich des Mädchens. Dies wiederholte er, obwohl ... seine Hand wegnahm und aufstehen wollte. Er hat zudem den Mädchen beim Herabsteigen vom Turm auf der Treppe unnötigerweise „geholfen" und sie dabei (über der Kleidung) im Intimbereich und unter den Armen hindurch an der Brust berührt. Wegen weiterer Einzelheiten der Aussagen zum tatsächlichen Geschehen wird auf die Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 334 bis 346 der Gerichtsakte) verwiesen.

65

Diese Zeugenaussagen sind glaubhaft. Sie stehen inhaltlich im Einklang mit dem, was die Zeuginnen seinerzeit am 29. und 30. September 2008 vor der Kriminalpolizei Itzehoe ausgesagt haben. Zwar ist einzuräumen, dass einige Einzelheiten nicht mehr so konturenscharf wie damals geschildert werden, einige Einzelheiten auch weggefallen sind und insbesondere, dass das damalige Geschehen an zwei Tagen nunmehr an einem einzigen Tagen stattgefunden haben soll. Dies kann jedoch damit erklärt werden, dass die Erinnerung nach nunmehr sechseinhalb Jahren manches vergessen lässt, und spricht eher für den Wahrheitsgehalt denn für das Unwahrsein der heutigen Aussagen. In den Kernpunkten decken sich die jetzigen Aussagen mit den damaligen. Die Aussagen am 19. Januar 2015 gehen nicht über das damals Ausgesagte hinaus, sie enthalten kein gesteigertes Vorbringen, sondern bleiben in Details verständlicherweise allenfalls zurück. So wird die Schilderung des Po-Tätschelns nicht wiederholt, jedoch weiterhin das Von-hinten- Umarmen, das Hineingreifen in den Ausschnitt des Kapuzenpullis, das Auf-den-Schoß- Ziehen und das längere Verweilen der Hand des Beklagten im Schambereich. Die Aussagen der jeweiligen Zeuginnen widersprechen sich nicht, die Zeuginnen haben immer dann, wenn sie sich - nicht mehr - auf die eigene Erinnerung berufen konnten, dies offen gesagt. Im Gegensatz zur vom Beklagten geäußerten Ansicht wirkten die Aussagen der Zeuginnen jedoch nie untereinander abgesprochen. Der Senat hatte stets den Eindruck, dass die Zeuginnen ihre eigenen verbliebenen Erinnerungen schilderten und immer dann, wenn sie sich nicht sicher waren, dies auch einräumten.

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Der Senat hatte nie den Eindruck, dass die Zeuginnen durch Belastungstendenzen motiviert waren. Im Gegenteil wirkten sie erstaunlich objektiv und distanziert und bemühten sich sehr darum, dass man ihnen nicht anmerkte, wie die damaligen Vorfälle sie noch heute belasten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Zeugin ..., die als sie im Detail schildern sollte, wie und wo genau der Beklagte sie im Schambereich berührt hatte, mit den Tränen kämpfte. Richtig ist, dass die Zeuginnen, wie sie auch einräumten, von ihren Eltern zur Aufmerksamkeit ermahnt worden waren, weil dem Beklagten schon damals der Ruf pädophiler Neigungen anhaftete. Dies hat auch dazu geführt, dass sich die Kinder nach diesen Geschehnissen sofort an ihre Eltern und diese sich dann an die Polizei wandten. Auch vom Beklagten wird allerdings nicht behauptet, dass die Kinder ihn damals provoziert hätten. Befragt dazu, warum die Zeuginnen seinerzeit den körperlichen Übergriffen des Beklagten nicht, auch nicht gemeinsam entgegengetreten waren, konnten sie es sich selbst nur damit erklären, dass sie seinerzeit an die Autorität von Erwachsenen, insbesondere des Beklagten, der doch der Bürgermeister gewesen sei, geglaubt hätten. Dass die Zeuginnen seinerzeit im Jahre 2008 und jetzt im Jahre 2015 die damaligen Geschehnisse erfunden, aufgebauscht oder ausgeschmückt hätten, vermochte der Senat nicht zu erkennen. Im Gegenteil ist er davon überzeugt, dass die Schilderungen auf tatsächlich Erlebten beruhten. Die Schilderungen waren damals wie heute in sich stimmig, in den Kernpunkten ohne Widerspruch zueinander und vermittelten nie den Eindruck, dass sie auf einer wechselseitigen Absprache untereinander beruhten.

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Es ist vor allem nicht erkennbar, dass die Aussage der Zeugin ... darauf beruht, dass sie sich am Beklagten dafür rächen wollte. Sie hat zwar auf Befragen des Beklagtenvertreters eingeräumt, dass der Beklagte kurz zuvor gegen sie tätig geworden war, weil sie zusammen mit einem Klassenkameraden „Mist gebaut" hatte. Warum sie den Beklagten deshalb derart belasten sollte, bleibt allerdings unerfindlich, da der „Einsatz" des Beklagten dazu geführt hatte, dass der „Streich" ohne Folgen geblieben und ihr allenfalls unangenehm war, dass der Bürgermeister in der Schule bei ihr zu Hause erschienen war. Die Aussage der Zeugin ... steht im Einklang mit den Aussagen der anderen Zeuginnen. Deren Schilderungen bestätigen ihre Aussage in den wesentlichen Punkten, nämlich soweit sie die Geschehnisse selbst miterlebt haben bzw. wahrnehmen konnten und noch erinnerten. Die Zeuginnen bestätigen auch, dass ... ihnen unmittelbar während des Geschehens ihr Erleben bei Toilettengängen geschildert habe.

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Schließlich ist auch unschädlich, dass die Zeuginnen einen Teil der Geschehnisse aus der „Wir"-Perspektive geschildert haben. Die Initiative zu dem Kontakt im September 2008 beruht schließlich auf dem gemeinsamen Plan der Kinder, das Geld für den gemeinsamen Erwerb eines Pferdes zu erlangen und in dem gemeinsamen Vorgehen zur Verwirklichung dieses Plans.

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b) Durch die festgestellten Handlungen in den Jahren 2003 und 2006 hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und damit schuldhaft drei außerdienstliche und im Jahr 2008 eine innerdienstliche Dienstpflichtverletzung begangen. Er hat in allen drei Fällen gegen Strafvorschriften und damit gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen (§ 36 Satz 3 BRRG aF iVm § 66 Satz 3 LBG aF).

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Bei den Pflichtverstößen ist angesichts der unterschiedlichen Daten nach den unterschiedlichen Fassungen des Strafgesetzbuches zu differenzieren.

71

Mit der Fertigung der Lichtbilder am 11. Juli 2003 und am 26. Juli 2006 hat der Beklagte, wie schon vom Strafgericht und vom Verwaltungsgericht erkannt, ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt und damit den mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedrohten Straftatbestand des § 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung und des wortgleichen § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB in der bis 04. November 2008 geltenden Fassung (sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklicht. Mit der Fertigung und der Speicherung dieser Lichtbilder hat er zugleich pornographische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, hergestellt (§ 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung und wortgleich § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 04. November 2008 geltenden Fassung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und besessen (§ 184 Abs. 5 StGB in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Der Besitz des am 26. Juli 2006 gefertigten Lichtbildes sowie der fortdauernde Besitz der beiden 2003 gefertigten Lichtbilder ab dem 1. April 2004 fällt unter § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in der bis zum 4. November 2008 geltenden Fassung (wortgleich mit der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer kinderpornographische Schriften besitzt, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

72

Zwar ist das bloße Fotografieren eines nackten Kindes in natürlicher, normaler Pose nicht strafbar. Anders ist die Rechtslage aber zu beurteilen, wenn der Täter - wie hier der Beklagte - ein Mädchen auffordert, seine Beine zu spreizen. oder eine andere unnatürliche Pose einzunehmen, um sein Geschlechtsteil zu präsentieren. Dadurch wird das Kind dazu bestimmt, eine sexuelle Handlung vor dem Täter vorzunehmen. Denn das Spreizen der Beine, um die unbedeckte Scheide offen zur Schau zu stellen, beinhaltet eine - nicht unerhebliche - sexuelle Handlung, durch die der Betrachter sexuell provoziert werden soll (zum Ganzen BGH, Beschl. v. 17.12.1997 - 3 StR 567/97 - BGHSt 43, 366 ff = juris Rn 6 ff. mwN).

73

Die sexuell motivierten Übergriffe des Beklagten in den Räumen des Rathauses am 26. September 2008 zu Lasten der Zeugin ... (Griff unter ihre Kleidung in ihren Schambereich) im Beisein der anderen Zeuginnen verwirklichen den Straftatbestand des § 176 Abs. 1 und 4 Nr. 1 StGB in der bis zum 04. November 2008 geltenden Fassung. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt (Abs. 1) und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt (Abs. 4 Nr. 1).

74

Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 BRRG aF iVm § 93 Abs. 1 LBG aF begangen. Nach Satz 1 dieser Vorschriften begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Bereits allein aufgrund der Höhe der genannten Strafandrohungen erfüllen auch die außerdienstlichen Pflichtverletzungen (Fertigung der Lichtbilder und Besitz derselben) die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 BRRG aF iVm § 93 Abs. 1 Satz 2 LBG aF, wonach ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 - juris Rn. 11 ff. mwN, 22 und - 2 C 13.10 - juris Rn. 11 ff mwN, 17). Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten des Beamten einheitlich zu würdigen. Diese stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten kann beurteilt werden, ob der Beamte im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um ihn zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2011 - 2 A 5.09 - juris Rn. 12, v. 14.02.2007- 1 D 12.05- BVerwGE 128, 125 = juris jeweils Rn. 21 f.; Beschl. v. 06.06.2013 - 2 B 50.12 - juris Rn. 14 und v. 11.02.2014 -2 B 37.12-juris Rn. 17).

75

§ 34 Satz 3 und § 47 Abs. 1 BeamtStG sind nicht maßgeblich, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris, jeweils Rn. 33).

76

c) Das derart einheitlich zu bewertende Dienstvergehen erfordert seiner Art und Schwere nach die Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 LDG).

77

Gemäß § 13 Abs. 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Aus § 13 LDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

78

Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich insoweit nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten und nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 23.12.2012 - 2 C 38.10 - mwN).

79

Das Kriterium Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich und seine konkret ausgeübte Funktion.

80

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

81

Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -). Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist. Wiegt das Dienstvergehen derart schwer, kann das Persönlichkeitsbild des Beamten nur ausnahmsweise die Disziplinarmaßnahme noch im Sinne einer Milderung beeinflussen.

82

Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung ist danach die Schwere des Dienstvergehens. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen stuft der Senat als derart schwer ein, dass bei einem aktiven Beamten allein die Sanktionierung mit der schwersten Maßnahme des § 5 Abs. 1 LDG, der Entfernung aus dem Dienst, in Betracht käme, sodass bei dem Beklagten, der sich mittlerweile im Ruhestand befindet, das Ruhegehalt abzuerkennen ist, §§ 12, 13 Abs. 2 Satz 2 LDG.

83

Die rechtskräftig festgestellten außerdienstlichen Sexualdelikte gegen Kinder und vor allem das durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme erwiesene, im Zusammenhang mit seinem Dienst als Bürgermeister begangene Sexualdelikt des Beklagten gegen Kinder sind in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein (früheres) Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen. Es handelte sich nicht nur um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um mehrere Pflichtenverstöße, die der Beklagte vorsätzlich und allein aus eigennützigen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse ohne Rücksicht auf die möglichen Folgen für die Kinder begangen hat.

84

Bereits der durch Strafbefehl vom 22. Juni 2009 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndete außerdienstliche sexuelle Missbrauch von Kindern ist aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und der damit verbundenen Ansehensschädigung auch dann geeignet, die Aberkennung des Ruhegehaltes zu rechtfertigen, wenn die Tat keinen dienstlichen Bezug aufweist und nicht im Hinblick auf seine Tätigkeit als Bürgermeister zu würdigen wäre. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die - wie hier - mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, auch ohne Bezug auf ein konkretes Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung führen. Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte inne hat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. - wie hier - die Aberkennung des Ruhegehaltes zu Grunde gelegt werden kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, Rn. 16 f.). In dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

85

„Das (gemeint ist: die Aberkennung des Ruhegehalts) folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt (bzw. bereits in der alten Fassung zum Ausdruck kam). Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich- demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt..."

86

Schwerer noch sind die im Rathaus am 26. September 2008 begangenen Handlungen zu bewerten, die den Schwerpunkt des Dienstvergehens bilden. Hier liegt der unmittelbare dienstliche Bezug bereits aufgrund des Ortes der Straftaten auf der Hand. Der Beklagte hat die den Zeuginnen fremde Umgebung und auch die ihm durch seine dienstliche Stellung zukommende Autorität ausgenutzt.

87

Danach ist die Entfernung aus dem Dienst bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Milderungsgründe von erheblichem Gewicht, die es rechtfertigen könnten, von der durch die besondere Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG sind entlastende Umstände nicht auf den in der Rechtsprechung entwickelten Kanon der anerkannten Milderungsgründe beschränkt (vgl. die st. Rspr. des BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 - juris. Rn. 26 ff., v. 29.05.2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 23 m.w.N., v. 29.03.2012 - 2 A 11.10 - juris Rn. 80).

88

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Begehen der Handlungen aufgrund gesundheitlicher oder anderer Probleme in seiner Einsichtsfähigkeit oder in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB gemindert war, sind nach den gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten nicht gegeben. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem von Prof. Dr. ... am 25. Oktober 2011 erstellten Gutachten; hierzu folgt der Senat den Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil und nimmt hierauf gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug. Zum Krankheitsbild des Diabetes mellitus folgt dies ergänzend auch aus dem vom Senat eingeholten Gutachten des Prof. Dr. ... vom 18. August 2014, nach dem weder aus wissenschaftlicher noch aus klinischer Sicht ein Grund zu der Annahme bestehen könnte, dass die jeweiligen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten in irgendeinem Zusammenhang mit einem evtl. zeitgleichen Vorliegen einer Unterzuckerung im Rahmen des Typ 1 Diabetes gestanden haben könnten. Es hat keine, auch keine geringe, diabetesbedingte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen, die in diesem Zusammenhang für eine Schuldunfähigkeit oder zumindest stark eingeschränkte Schuldunfähigkeit im Rahmen der Dienstvergehen sprechen würde. Das Gutachten ist in sich schlüssig und stützt sich auf die darin benannten Quellen und auf die vom Sachverständigen vorgenommene Untersuchung. Dem kann die vom Beklagten eingereichte Stellungnahme von Prof. Dr. ... vom 24. Oktober 2014 nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da diese zu Recht in ihrem zweiten Satz anführt, dass es nicht Zweck der Stellungnahme sein könne, zu konkreten Vorwürfen gegen den Beklagten Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme beschränkt sich deshalb auch auf allgemeingehaltene Erwägungen zur Hypoglykämieproblematik und zur möglichen Mitursächlichkeit von hypoglykämischen Blutzuckerwerten für Verhaltensauffälligkeiten. Hierzu hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, warum diese rein theoretischen Ausführungen bei den hierzu beurteilenden Handlungen des Beklagten keine Rolle spielen.

89

Dem Umstand, dass der Beklagte zuvor weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist und über lange Zeit durchaus ordentliche dienstliche Leistungen erbracht hat, kann allerdings angesichts der Schwere der Verfehlungen keine durchgreifende Bedeutung zukommen. Denn jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz seiner Arbeitskraft zu erbringen und sich inner- und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2012, - 2 A 11.10-juris Rn. 82).

90

Auch die bisherige Dauer des Disziplinarverfahrens führt zu keinem anderen Ergebnis. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. - wie hier - die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 53, zuletzt Beschl. v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 7).

91

Die gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstoßende unangemessen lange Dauer eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens kann nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Daher kann der Verstoß für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Ob diese Möglichkeit besteht, ist durch die Auslegung der entscheidungserheblichen materiell-rechtlichen Normen und Rechtsgrundsätze zu ermitteln. Bei dieser Auslegung ist das Gebot der konventionskonformen Auslegung im Rahmen des methodisch Vertretbaren zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 a.a.O. Rn. 50).

92

Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 a.a.O. Rn. 51). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies aus § 173 Satz 2 VwGO, § 4 LDG.

93

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

94

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

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(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, § 408 finden keine Anwendung.

(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Wird in den Fällen des § 64 der Erlaß eines Enteignungsbeschlusses abgelehnt, so gilt § 42 Abs. 2 sinngemäß, sofern nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Entschädigung bemißt sich nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das Grundstück infolge der Veränderung seinem ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr zu dienen geeignet oder seine Benutzung wesentlich beeinträchtigt oder seine Bewirtschaftung wesentlich erschwert ist. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.

(3) Die Auszahlung der Entschädigung nach Absatz 2 kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, daß die Veränderungen tatsächlich beseitigt werden.

(4) Hat sich der Wert eines Grundstücks durch bauliche Veränderungen während der Inanspruchnahme erhöht, so bestimmt sich die Verpflichtung des Eigentümers zum Ausgleich der Werterhöhung nach dem in § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 734) vorbehaltenen Gesetz.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.