Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Mai 2018 - 1 LA 44/17

ECLI:ECLI:DE:OVGSH:2018:0525.1LA44.17.00
bei uns veröffentlicht am25.05.2018

Tenor

Das Verfahren (Hauptsache- sowie Zulassungsverfahren) wird eingestellt, soweit die Beteiligten den das Verpflichtungsbegehren betreffenden Teil des Rechtsstreits (Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend eine Sichtschutzwand) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Insoweit ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin -vom 01.06.2017 - 2 A 246/15 - unwirksam.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 2. Kammer, Einzelrichterin - vom 01.06.2017 im Übrigen, d.h. soweit die Aufhebung des Gebührenbescheides vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 streitbefangen ist, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Verfahrens sowie die Kosten des Zulassungsverfahrens im Übrigen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Für den in der Hauptsache erledigten Teil des Rechtsstreits wird der Streitwert sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Zulassungsverfahren auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren im Übrigen wird auf 295,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin ist seit November 2011 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks mit der postalischen Anschrift „…“ im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück liegt ebenso wie das nördlich benachbarte, durch einen ca. 1,50 m breiten Fußweg getrennte und ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Erbpachtgrundstück „…“ der Beigeladenen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 51 der Beklagten, der die betreffenden Grundstücksflächen als reines Wohngebiet festsetzt. Die Einfriedungen sind nach Ziffer 10 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes dort mit Bepflanzungen vorzunehmen, die durch Maschendrahtzäune mit einer Höhe von max. 1,20 m an den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ergänzt werden können. Den Anfang 2015 schriftlich formulierten Antrag der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine im Jahr 2007 entlang der seitlichen Grenze des Erbpachtgrundstücks der Beigeladenen errichtete ca. 2 m hohe und rd. 26 m lange hölzerne Sichtschutzwand lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.07.2015 ab und forderte hierfür mit gesondertem Gebührenbescheid vom 29.07.2015 Gebühren in Höhe von 295,00 €. Die Gebühr setze sich zusammen aus fünf Arbeitsstunden à 59,00 € je angefangene Arbeitsstunde; darin enthalten seien die Ortskontrolle, Auswertung, Beurteilung und Bescheidung. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheide vom 03. und 07.12.2015) gegen beide Bescheide erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 01.06.2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der ohne Baugenehmigung errichtete Sichtschutzzaun sei formell und materiell rechtwidrig. Von ihm gingen Wirkungen wie von Gebäuden aus (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO), so dass er genehmigungspflichtig sei. Da der Zaun den nach § 6 Abs. 5 Satz 1 LBO erforderlichen Abstand von 3 m bis zur Mitte des Fußweges (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LBO) nicht einhalte, sei er nicht genehmigungsfähig. Der Zaun verletze subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin, denn die fehlende Abstandsfläche im Umfang von 2,25 m reiche auf deren Grundstück. Die Klägerin könne diese Rechtsverletzung aufgrund materieller Verwirkung indessen nicht mehr geltend machen. Sie könne nicht mit dem Einwand durchdringen, selbst erst 2011 Eigentümerin des Nachbargrundstücks geworden zu sein, denn für die Verwirkung grundstücksbezogener Nachbarrechte sei hier maßgeblich, dass die Voreigentümer während der Errichtung des Zaunes im Jahr 2007 keine Einwände erhoben hätten und die Beigeladene angesichts dessen im Vertrauen auf das Einverständnis der seinerzeitigen Nachbarn den Zaun fertiggestellt habe. Bei lebensnaher Betrachtung sei davon auszugehen, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin von den über mehrere Tage andauernden Baumaßnahmen Kenntnis genommen hätten bzw. zuverlässig Kenntnis hätten haben müssen. Dass die Klägerin erst durch rechtliche Beratung im Jahr 2015 Kenntnis von der Genehmigungsbedürftigkeit des Zaunes erlangt habe, sei unerheblich; die nachbarlichen Abwehrrechte seien bereits vor deren Eigentumserwerb verwirkt gewesen. Der Baugebührenbescheid sei nicht zu beanstanden; ein Aufwand von fünf Stunden sei angesichts der bis dahin angefallenen und vor Bescheidung durchzuarbeitenden Korrespondenz jedenfalls nicht zu hoch gegriffen. Das Gericht sei nach dem Ergebnis der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisaufnahme trotz fehlender schriftlicher Dokumentation zudem zu der Überzeugung gelangt, dass die beiden zeugenschaftlich vernommenen Mitarbeiterinnen der Beklagten am 30.06.2015 vor Ort in der Straße „…“ gewesen seien, um sich über die aktuellen Gegebenheiten zu informieren.

2

Gegen das ihr am 10.06.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.07.2017 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 04.08.2017 begründet. Sie meint, die erstinstanzliche Entscheidung unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Angesichts fehlerhaft erteilter Auskünfte bzw. aktiver Täuschungshandlungen über die Rechtslage sowie eines durch eine unterlassene bzw. nicht veranlasste Baulasteintragung gesetzten Rechtsscheins habe keine Verwirkung eintreten können. Auch seien ihre erstinstanzlich vorgetragenen Brandschutzargumente übergangen worden. Die bestehende Brandgefahr stehe der Verwirkungsannahme ebenfalls entgegen. Das Verwaltungsgericht habe zudem die Intensität der Nachbarrechtsverletzung ebenso verkannt wie die Bewertung eines Vertrauenstatbestandes. Ferner sei der Gebührenbescheid zu Unrecht als rechtmäßig beurteilt worden. Ihm liege keine ordnungsgemäße Gebührenpraxis zugrunde. Insbesondere sei ein durchgeführter Ortstermin weder durch Belege noch durch die Zeugenaussagen nachgewiesen. Die Rechtssache weise überdies hinsichtlich beider Streitgegenstände besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf. Der Rechtssache komme in Bezug auf das Verpflichtungsbegehren ferner grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit leide die Entscheidung auch an Verfahrensmängeln, auf denen die Entscheidung beruhen könne.

3

Am 23./24.10.2017 hat die Beigeladene den Sichtschutzzaun vollständig beseitigen lassen. Die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit betreffend die Bescheide der Beklagten vom 28.07.2015 und vom 03.12.2015 zum Verpflichtungsbegehren für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen aufzuerlegen. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die Beseitigung veranlasst. Dafür streite, dass sie Mitarbeiter der Beklagten am 24.10.2017 an der Straße „…“ gesehen habe; Letzteres versichert die Klägerin an Eides statt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Dabei tritt sie im Besonderen der Behauptung entgegen, sie habe die Beseitigung des Sichtschutzzaunes veranlasst. Die Beigeladene hat – ohne einen eigenen Antrag zu stellen – mitgeteilt, die Beseitigung des Holzzaunes aufgrund eigenen Entschlusses in Auftrag gegeben zu haben.

II.

4

1. Klägerin und Beklagte haben mit Schriftsätzen vom 11.12.2017 und vom 12.01.2018 die Hauptsache hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens (Verpflichtung der Beklagten – unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide – zum Erlass einer Beseitigungsanordnung betreffend die streitbefangene Sichtschutzwand) übereinstimmend für erledigt erklärt. Diese Erklärungen beenden das Verfahren unmittelbar, ohne dass es einer Zustimmung der Beigeladenen bedurft hätte (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 66 Rn. 10); die Einstellung des Verfahrens insoweit erfolgt zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO. Dabei unterliegt es ausgehend von der Erledigungserklärung der Klägerin, die sich ausdrücklich auf den „Rechtsstreit betr. die Bescheide der Beklagten vom 28.07.2015 und vom 03.12.2017 (WB) zum Verpflichtungsantrag“ bezieht und der sich die Beklagte angeschlossen hat, keinem Zweifel, dass die Beteiligten von ihrer Dispositionsbefugnis Gebrauch gemacht haben, nicht nur das angestrengte Zulassungsverfahren, sondern den Rechtsstreit im genannten Umfang des Verpflichtungsbegehrens „insgesamt“ für erledigt zu erklären (vgl. hierzu Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 M 50/99 -, juris [Rn. 2]). Daher ist entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch auszusprechen, dass das bis dahin noch nicht rechtskräftige erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 01.06.2017 insoweit unwirksam ist.

5

Im Hinblick auf diesen für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des „gesamten“ Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Die insoweit zu treffende Billigkeitsentscheidung fällt zu Lasten der Klägerin aus.

6

In der Regel entspricht es billigem Ermessen, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung bei nur noch summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Billigkeitsentscheidung ist aber auch zu berücksichtigen, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist. Das gilt indessen dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit ohne weiteres auf der Hand liegt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.02.1999 - 11 ZE 98.3358 -, juris [Rn. 4]). Letzteres ist hier der Fall. Die Klägerin wäre mit ihrem Zulassungsvorbringen gegen die erstinstanzliche Annahme einer Verwirkung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte in Gestalt des geltend gemachten Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich des illegal errichteten Sichtschutzzaunes erfolglos geblieben; insofern kann schon aus diesem Grund – ungeachtet des Umstandes, dass im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ohnedies grundsätzlich keine weitere Sachaufklärung oder Klärung schwieriger Rechtsfragen stattfindet – die zwischen den Beteiligten streitig diskutierte und nicht abschließend geklärte Frage dahinstehen, auf wessen Veranlassung das zur Erledigung des Rechtsstreits führende Ereignis, die Entfernung des streitgegenständlichen Sichtschutzzaunes, gesetzt worden ist.

7

a) Die Rüge der Klägerin, eine Verwirkung ihres geltend gemachten Anspruches auf bauaufsichtliches Einschreiten habe bereits deshalb nicht angenommen werden können, weil die Beklagte sowohl ihr, als vermutlich auch dem Voreigentümer unzutreffende Auskünfte zur Rechtslage erteilt bzw. sie gar aktiv getäuscht habe, ruft keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervor. Die in der Tat teilweise unzutreffenden Erwägungen der Beklagten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Sichtschutzwand, die sie gegenüber der Klägerin geäußert hat, stehen der Verwirkung deren Rechtsanspruches nicht entgegen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Verwirkung, wie sie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargestellt hat (Urt.-Abdr. S. 8), lagen bereits bei Erwerb des Grundstücks durch die Klägerin im Jahr 2011 vor. In der Folgezeit verlautbarte Rechtsauffassungen bzw. die konkret im Jahr 2015 erlangte Kenntnis der Klägerin über die Genehmigungsbedürftigkeit der Sichtschutzwand vermögen diese Sachlage nicht zu ändern. Die materielle Verwirkung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts unterliegt einer grundstücksbezogenen Wertung. Ein Eigentumswechsel ist insofern unerheblich, als der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrückt (BayVGH, Beschluss vom 28.03.1990 - 20 B 89.3055 -, juris [Rn. 22]; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 23.11.1994 - 1 L 137/92 -, juris [Rn. 38]).

8

Die weitere Annahme der Klägerin, es dränge sich auf, dass die Beklagte ihre fehlerhafte rechtliche Einschätzung allseits und somit auch dem Voreigentümer gegenüber signalisiert habe, stellt eine lediglich unsubstantiierte, durch nichts belegte Mutmaßung dar. Die Klägerin macht selbst geltend, dass sich der Voreigentümer (erst) Ende 2015 an die Beklagte gewandt habe, um sich über die Baulastenfreiheit des Grundstücks zu informieren. Es deuten keinerlei Anhaltspunkte auf etwaige Beschwerden des Voreigentümers hinsichtlich des Sichtschutzzaunes vor diesem Zeitpunkt hin; im Gegenteil, dessen Nachfrage im Jahr 2015 nach Informationen zum Sichtschutzzaun der Beigeladenen und zur Baulastenlage seines ehemaligen Grundstücks (s. Bl. 2 der Beiakte B) streiten vielmehr dafür, dass die Sichtschutzwand für diesen bis dahin kein Streitpunkt gewesen war. Dass der Verwaltungsvorgang der Beklagten zur – ungenehmigten – Sichtschutzwand von 2007 keine Unterlagen aus jener Zeit bis zu den konkreten diesbezüglichen Nachfragen der Klägerin enthält, verwundert bei dieser Sachlage mithin nicht und bietet insbesondere keinen Anhalt für eine etwaige Lückenhaftigkeit des Aktenmaterials, der nachzugehen das Verwaltungsgericht Veranlassung hätte haben müssen.

9

Ebenso wenig untermauert die Klägerin ihre weitere Behauptung, die unterbliebene bzw. von der Beklagten nicht geforderte Eintragung einer durch die Sichtschutzwand erforderlich gewordenen Abstandsflächenbaulast habe die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gehindert und schließe daher deren Verwirkung aus. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine Mutmaßung, ohne dass ersichtlich wäre, dass der Voreigentümer der Klägerin je Anstoß an der Sichtschutzwand auf dem Nachbargrundstück der Beigeladenen genommen hätte.

10

Ernstliche Richtigkeitszweifel legt der Zulassungsantrag auch nicht insofern dar, als geltend gemacht wird, eine Verwirkung komme wegen fehlender Berücksichtigung von Brandschutzaspekten und der Intensität der Nachbarrechtsverletzung nicht in Betracht. Besteht nämlich ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten aufgrund materieller Verwirkung jenes Rechtes nicht (mehr), läge es selbst im Falle einer möglichen Verletzung brandschutzrechtlicher Vorgaben im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie insoweit bauaufsichtliche Maßnahmen ergreift (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 L 56/11 -, juris [Rn. 11]). Die klägerseitig vorgebrachten brandschutzrechtlichen Erwägungen schließen den Eintritt der Verwirkung mithin keineswegs aus. Sie sind zudem nicht geeignet, (brandschutzrechtlich) relevante Verstöße aufzuzeigen, die es angesichts der durch diverses Bildmaterial dokumentierten Beschaffenheit der Sichtschutzwand und deren Belegenheit in der Örtlichkeit rechtfertigten, insoweit – ungeachtet des gegebenen Verwirkungstatbestandes – eine ermessensfehlerhafte Behördenentscheidung anzunehmen.

11

Auch soweit die Überschreitung der Abstandsfläche „nicht marginal“ ist, wie es das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Urt.-Abdr. S. 7) – eine marginale Abstandsflächenverletzung wäre nach dessen Ausführungen zu vernachlässigen – folgt aus diesem Umstand kein Ausschluss einer Verwirkungsannahme. Das Rechtsinstitut der materiellen Verwirkung kommt nicht ausschließlich bei geringfügigen Nachbarrechtsverletzungen in Betracht. Es stellt eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) dar und bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen; dieses geschieht unabhängig vom Umfang des Rechtsverstoßes.

12

Die Bejahung jener Voraussetzungen für eine Verwirkung durch das Verwaltungsgericht wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Wie häufig der Voreigentümer während der Zeitspanne der Errichtung der Sichtschutzwand zugegen war, ist nicht entscheidend. Es kommt allein darauf an, ob der Voreigentümer von den Bauarbeiten hätte Kenntnis nehmen müssen. Dass dies nicht der Fall war, behauptet auch die Klägerin nicht. Angesichts des Umstandes, dass sich bereits seit dem Jahr 1996 ein Holzlamellenzaun auf dem Grundstück der Beigeladenen befunden hatte, durfte diese im Übrigen darauf vertrauen, dass der Voreigentümer seine Rechte nach dem Abriss des alten Zaunes und der im Jahr 2007 erfolgten Errichtung einer neuen Sichtschutzwand zeitnah geltend macht. Dies gilt umso mehr, als sich die Bauphase – wie vom Verwaltungsgericht im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt – über einen gewissen Zeitraum erstreckt haben muss. Jene Annahmen des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin in Abrede, ohne ihre Ansicht indes, obgleich sie selbst von einem gigantischen Schwarzbau spricht, mit beachtlichen Gegenargumenten zu untermauern. Dass neben den Herstellungskosten der Sichtschutzwand, die nach der erstinstanzlichen Darstellung über eine gewisse Zeitdauer in Einzelteilen aufgebaut worden ist, weitere Aufwendungen etwa in Gestalt deren intensiver Bepflanzung angefallen sind, liegt auf der Hand.

13

b) Die vorstehend behandelten Problemkreise weisen auch keine Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet.

14

c) Ebenso wenig kommt der Rechtssache die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Die insoweit aufgeworfenen Fragen nach der Möglichkeit des Verwirkungseintritts besitzen keine grundsätzliche Bedeutung mit Wirkung auf den Einzelfall, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich gewesen wären und im Sinne einer einheitlichen Anwendung und Auslegung oder für die Fortbildung des Rechts der Klärung bedurft hätten:

15

Die hierzu unter III. 1. a. der Zulassungsantragsbegründung formulierte Frage unterstellt die Kausalität einer Täuschungshandlung und Fehlinformation hinsichtlich der unterbliebenen Geltendmachung von nachbarlichen Abwehrrechten, obgleich jenes inkriminierte Behördenverhalten gegenüber der Klägerin – soweit es denn überhaupt anzunehmen ist – erst nach deren Eigentumserwerb erfolgte, als der Verwirkungstatbestand (gegenüber deren Rechtsvorgänger) bereits eingetreten war.

16

Auch der zu diesem Themenkomplex unter III. 1. b. formulierten zweiten Frage fehlt nach den vorbeschriebenen Kriterien die Grundsatzbedeutung. Nicht nur, dass sie eine von der streitbefangenen baulichen Anlage ausgehende Brandgefahr annimmt und als fortbestehend und sich steigernd unterstellt; bei der Fragestellung wird zudem übersehen, dass Brandgefahren – wie oben unter II. 1. a) ausgeführt – als solche den Eintritt der Verwirkung nicht auszuschließen vermögen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr geklärt, dass die Entscheidung, bauaufsichtliche Maßnahmen (trotz verwirkter Abwehrrechte) zu ergreifen, bei solcherlei Gefahren im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.06.2012 - 2 L 56/11 -, a.a.O.).

17

Nicht grundsatzbedeutsam ist auch die weitere Frage (III. 2.), ob sich der Bauherr eines nicht genehmigungsfähigen Schwarzbaus größeren Ausmaßes auf Vertrauensschutz berufen und dieses Verwirkung begründen kann. Auch insoweit gilt, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines Verwirkungseintritts in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (vgl. dazu die Darstellung nebst Rechtsprechungsnachweisen auf Seite 8 des Urt.-Abdr.) und es auf die Größe und Genehmigungsfähigkeit der betreffenden baulichen Anlage insoweit nicht entscheidungserheblich ankommt.

18

Gleiches gilt in Bezug auf die zuletzt unter III. 3. aufgeworfene Frage nach der Möglichkeit eines Verwirkungseintritts bei einer durch einen geduldeten Schwarzbau bedingten „faktischen Abstandsflächenbaulast“, deren reale Eintragung ins Baulastenverzeichnis unterblieben ist. Auch insoweit besteht kein weiterer Klärungsbedarf im o.g. Sinne. Vielmehr lässt sich unter Anwendung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Verwirkung die mit der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage eindeutig dahin beantworten, dass ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unabhängig von der Art des Rechtsverstoßes der Verwirkung unterfallen kann. Diese Feststellung beansprucht mithin auch Geltung in Bezug auf Abstandsflächenverstöße, mit denen nahezu regelmäßig das Fehlen einer Baulasteintragung einhergehen wird.

19

d) Die Berufung wäre schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen gewesen.

20

Die von der Klägerin insoweit erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung im Hinblick auf die von ihr erstinstanzlich geltend gemachte Brandgefahr, also eines Verstoßes gegen das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift bereits deshalb nicht durch, weil es jener Tatsachenfrage im fraglichen Kontext des Verwirkungstatbestandes an der Entscheidungserheblichkeit für das angefochtene Urteil fehlt. Die Unterlassung der Aufklärung einer nicht entscheidungserheblichen Tatsache ist jedoch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

21

Auch mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte über § 86 Abs. 3 VwGO darauf hinwirken müssen, dass das von der erstinstanzlich nicht anwaltlich vertretenen Klägerin bereits in der Niederschrift über die Klageerhebung angesprochene Begehren, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, in das Protokoll über die mündliche Verhandlung aufgenommen wird, wird kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargelegt. Da jener Antrag im Verfahren bereits gestellt war, bedurfte es seiner ausdrücklichen Wiederholung in der Sitzungsniederschrift nicht. Die Entscheidung über einen solchen Antrag muss im Übrigen auch nicht zwingend im Tenor des Urteils erfolgen, sondern kann ebenso in einem gesonderten Beschluss ergehen und ist selbst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch möglich (vgl. nur Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 162 Rn. 14). Vorliegend entfiel eine Entscheidungsnotwendigkeit über den Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO allerdings schon angesichts des erstinstanzlichen Verfahrensausganges; als unterlege Partei hat die Klägerin auch die Gebühren und Auslagen des von ihr im Vorverfahren hinzugezogenen Rechtsanwaltes selbst zu tragen.

22

2. Hinsichtlich des daneben anhängig gemachten und nicht erledigten Anfechtungsbegehrens bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung aus den gelten gemachten Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) nicht.

23

a) Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des als rechtmäßig erachteten Gebührenbescheides vom 29.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2015 über 295,00 €. Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der geforderte Betrag im unteren Bereich des durch die Baugebührenverordnung – BauGebVO – vorgegebenen Rahmens von 100 bis 1.500 € (§ 1 Abs. 1 BauGebVO i.V.m. der u.a. bei der Zurückweisung eines Antrages auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde einschlägigen Tarifstelle 8 der Anlage 1 ) liegt. Dabei hat das Gericht entgegen der Rüge der Klägerin den Gebührenbescheid keineswegs mit Positionen gerechtfertigt, die die Beklagte selbst nicht vorgetragen hatte. Diese hatte die Zusammensetzung der Gebühr mit fünf Arbeitsstunden à 59,00 € je angefangene Arbeitsstunde erläutert und weiter dargelegt, dass in jenem Gebührenbetrag von 295,00 € die „Ortskontrolle, Auswertung, Beurteilung und Bescheidung“ enthalten sei. Das Verwaltungsgericht setzt mithin keine eigenen Positionen an, sondern nimmt nur diejenigen des Bescheides auf und überprüft diese auf ihre Rechtmäßigkeit. Dabei geht das Verwaltungsgericht ohne erkennbaren Rechtsfehler davon aus, dass ein angesetzter Aufwand von insgesamt fünf Stunden angesichts der bis zur Bescheidung angefallenen und zunächst durchzuarbeitenden umfangreichen Korrespondenz mit der Klägerin und weiteren in den Vorgang involvierten Stellen (Bürgermeister der Beklagten, Innenministerium, Ministerpräsident, Bauaufsicht des Kreises) jedenfalls nicht zu hoch gegriffen sei. Die Durcharbeitung jener in Bezug genommenen Korrespondenz war für die Bescheidung unerlässlich, so dass es nicht darauf ankommt, wann sie angefallen ist, sondern darauf, dass sie der behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen war.

24

Das Verwaltungsgericht ist auf der Basis des Zeugenbeweises „zudem“, d.h. über den vorgenannten Ansatz hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass am 30.06.2015 eine erneute Besichtigung der streitbefangenen Sichtschutzwand vor Ort stattgefunden hat. Ungeachtet dessen, dass bereits die eingangs dargestellten Erwägungen zum Stundenansatz einschließlich des Gebührenumfanges (analog Tarifstelle 2.2.3 b) der Anlage 1 zur BauGebVO) die erstinstanzliche Entscheidung tragen, wendet sich die Klägerin ohne Erfolg auch gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

25

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (BayVGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 4 ZB 15.266 -, juris [Rn. 13] m.w.N.).

26

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Dass, wie die Klägerin gegen die Beweiswürdigung anführt, keine schriftlichen Nachweise für eine Ortsbesichtigung an diesem Tag vorgelegen haben, hatte gerade zu der Zeugenbefragung der Mitarbeiterinnen der Beklagten geführt. Das Gericht ist trotz einzelner abweichender Schilderungen über den konkreten Verlauf des Ortstermins in den Aussagen der Zeuginnen davon überzeugt gewesen, dass die Durchführung eines weiteren Ortstermins wahrheitsgemäß berichtet worden ist, da dieser nach dem Bescheidungsantrag der Klägerin vom 10.06.2015 erforderlich geworden war. Die unterschiedlichen Erinnerungen mit Blick auf die konkrete Durchführung des Ortstermins haben nach Auffassung des Gerichts zumindest nicht zu der Schlussfolgerung geführt, die Mitarbeiterinnen der Beklagten hätten einen Ortstermin zu dem genannten Zeitpunkt nicht vorgenommen. Das Gericht hat sich auch mit den von Klägerseite beigebrachten eidesstattlichen Versicherungen und der hieraus folgenden Sachlage auseinandergesetzt, dass sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann am 30.06.2015 vor Ort anwesend waren und keine Mitarbeiter der Beklagten an dem Tag gesehen hätten. Das Gericht vermochte jedoch seine Überzeugung hierdurch nicht zu relativieren, da die verrichteten Tätigkeiten (Pflasterarbeiten mit Zuschneiden des Materials mittels Flex Säge) mit einer erhöhten Geräuschentwicklung und einer gebeugten Haltung verbunden seien, so dass nicht jeder am Grundstück vorbeigehende Passant zwingend wahrgenommen werden musste. Auch die fehlende Erinnerung der Mitarbeiterinnen an vorgenommene Pflasterarbeiten auf dem klägerischen Grundstück hielt das Gericht angesichts der vielen Termine an besagtem Tag und dem seitdem verstrichenen Zeitraum für nachvollziehbar, ohne dass die Überzeugung hinsichtlich eines tatsächlich ausgeführten Ortstermins erschüttert würde. Das Gericht hat die aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen der Zeuginnen berücksichtigt und – entgegen dem klägerischen Vortrag – auch hinterfragt. Es hat den zum Teil unterschiedlichen Erinnerungen mit nachvollziehbarer Begründung kein bedeutendes Gewicht beigemessen. Mit ihren dagegen vorgebrachten Zweifel zeigt die Klägerin Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung nicht auf.

27

b) Aus Vorstehendem ergibt sich zudem, dass die unter II. 2. a) behandelten Fragestellungen keine Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweisen, die sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheiden.

28

c) Die Kostenentscheidung für diesen Teil der Ablehnung des Zulassungsantrages folgt aus § 154 Satz 2 VwGO.

29

3. Es entspricht überdies insgesamt der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

30

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

31

5. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Referenzen - Urteile

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Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Mai 2018 - 1 LA 44/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 25. Mai 2018 - 1 LA 44/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. März 2015 - 4 ZB 15.266

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 04. Juni 2012 - 2 L 56/11

bei uns veröffentlicht am 04.06.2012

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Der Kläger benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, die allein eine Zulassung der Berufung erlauben. Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, er mache

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, die allein eine Zulassung der Berufung erlauben. Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, er mache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl 2004, 838). So liegt es hier.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Aufhebung einer gegen den Beigeladenen am 23.01.2009 erlassenen bauaufsichtlichen Anordnung zum Verschließen zweier Dachflächenfenster mit harter Bedachung wendet und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zum (erneuten) bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen begehrt, sei bereits wegen formeller Verwirkung unzulässig. Über seinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch betreffend die beiden Dachfenster sei bereits bestandskräftig entschieden worden. Der Kläger habe bereits im April 2004 gegenüber der Beklagten ohne Erfolg ein Einschreiten gefordert. Das damalige Verfahren sei mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 abgeschlossen worden. Das über zwei Jahre später mit Antrag vom 10.04.2008 vom Kläger erneut veranlasste Verfahren sei mithin in verwirkter Zeit anhängig gemacht worden.

4

1. Der Kläger wendet hiergegen ein, eine Verwirkung setze neben dem Zeitmoment besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erscheinen lassen. Dieses Merkmal, zu dem das Verwaltungsgericht nichts ausgeführt habe, sei hier nicht erfüllt. Insbesondere ein positives Tun seinerseits, wie etwa eine Erklärung, die als Einverständnis gewertet werden könnte, sei nicht ersichtlich. Zu einem Handeln sei er nicht verpflichtet gewesen, weil der streitige Dachausbau bereits abgeschlossen gewesen sei. Besondere Umstände, bei denen nach der Rechtsprechung eine Verwirkung angenommen werden könne, hätten weder im Zeitraum zwischen 2006 und dem erneuten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten noch im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Immobilie durch den Beigeladenen im Jahr 2002 und dem ersten Antrag im Jahr 2004 vorgelegen. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger im Ergebnis nicht durchzudringen.

5

1.1. Zwar begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Verwirkung Bedenken. Grundsätzlich ist zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen zu unterscheiden, wobei die Verwirkung verfahrensrechtlicher Rechte des Nachbarn regelmäßig voraussetzt, dass eine Baugenehmigung zuvor erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 – 4 B 50.88 –, NVwZ 1988,730). Dies ist hier in Bezug auf den Einbau der streitigen Dachflächenfenster – soweit ersichtlich – nicht der Fall. Ob auch dann von einer formellen Verwirkung gesprochen werden kann, wenn – wie hier – ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht im Klagewege weiterverfolgt, sondern die ablehnende behördliche Entscheidung hinnimmt, erscheint fraglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde auf einen erneuten Antrag des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten in eine neue Sachprüfung eintritt und einen Zweitbescheid erlässt, der den Klageweg neu eröffnet. Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Die Beklagte hat – ungeachtet der Frage, ob ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu Lasten des Bauherrn zulässig ist (zweifelnd: VGH BW, Urt. v. 28.11.1989 – 10 S 1011/89 –, NVwZ 1990, 985 [988]) – den Antrag des Klägers vom 10.04.2008 zum Anlass genommen, die Zulässigkeit der Dachflächenfenster und einen eventuellen Beseitigungsanspruch des Klägers erneut zu prüfen. Die Frage, ob eine formelle Verwirkung vorliegt, kann indes offen bleiben.

6

1.2. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die beiden in Widerspruch zu § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA (früher § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA 1994) stehenden Dachflächenfenster, weil ein eventuelles Abwehrrecht jedenfalls materiell verwirkt ist.

7

Materiellrechtliche Abwehrrechte des Nachbarn können auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988, a.a.O.). Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 [1184]). Die für eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte erforderliche Voraussetzung der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes und einer Vertrauensbetätigung können auch in der Zeit nach Fertigstellung eines umstrittenen Bauvorhabens erfüllt werden, insbesondere wenn der umstrittene Baubestand über lange Jahre vom Nachbarn „widerspruchslos" hingenommen worden ist und der Bauherr in dieser Zeit Erhaltungsaufwendungen getätigt hat (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 25.01.1994 – 2 R 12/93 –, BRS 56 Nr. 183). Dabei spielt ein Eigentumswechsel keine Rolle, da die jeweiligen Abwehrrechte dinglich, d. h. auf die beteiligten Grundstücke bezogen sind, so dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrückt (BayVGH, Urt. v. 28.03.1990 – 20 B 89.3055 –, BayVBl 1991, 725; VGH BW, Urt. v. 25.09.1991 – 3 S 2000/91 –, VBlBW 1991, 103; OVG MV, Urt. v. 05.11.2001 – 3 M 93/01 –, NVwZ-RR 2003, 15 [17], m.w.N.). Auch wenn es um die Einhaltung dem vorbeugenden Brandschutz dienender Vorschriften geht, können eventuelle nachbarliche Abwehrrechte verwirken (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.09.1991, a.a.O.; SaarlOVG, Beschl. v. 16.02.2010 – 2 A 390/09 –, Juris, RdNr. 17).

8

Gemessen daran sind Abwehrrechte des Klägers gegen die beiden streitigen Dachflächenfenster materiell verwirkt. Das erforderliche zeitliche Moment ist erfüllt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die Fenster bereits Mitte der 90er Jahre im Zuge der Dachsanierung eingebaut, als der Beigeladene noch nicht Eigentümer des Baugrundstücks war. Der Kläger hat sich indes erstmals im April 2004 gegen die Dachfenster gewandt. Der Beigeladene durfte – wie schon der jeweilige Voreigentümer – auch darauf vertrauen, dass der Kläger eventuelle Abwehrrechte gegen den Fenstereinbau nicht mehr geltend machen werde. Nach den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.05.2012 wurden alle baulichen Veränderungen und Instandhaltungen auf den Grundstücken A-Straße 8 und 9 in den 90er Jahren in gegenseitiger Absprache zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern des Beigeladenen durchgeführt. Auch ist davon auszugehen, dass der jeweilige Grundstückseigentümer tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Für den Grundstückseigentümer unzumutbare Nachteile können auch dann entstehen, wenn über Fensteröffnungen, die beseitigt werden sollen, Aufenthaltsräume belichtet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.09.1991, a.a.O.), insbesondere dann, wenn der Eigentümer das Grundstück bereits mit dem umstrittenen baulichen Bestand erworben und darauf vertraut hat, es in der vorgefundenen Weise nutzen zu können. Dies ist hier der Fall. Nach der am 21.10.2009 durchgeführten Ortsbesichtigung wird über die beiden Dachflächenfenster, die bereits beim Erwerb des Grundstücks eingebaut waren, das Badezimmer im Gebäude des Beigeladenen belichtet.

9

Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beigeladene gegen die dem Kläger am 28.05.2010 nachträglich erteilte Baugenehmigung für den im Jahr 1993 – im Einvernehmen mit dem damaligen Nachbarn – errichteten Wintergarten Widerspruch erhob und das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt daraufhin mit (noch nicht bestandskräftigem) Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 die Baugenehmigung aufhob. Der Umstand, dass der Kläger den Wintergarten im Einvernehmen mit den Voreigentümern des Nachbargrundstücks errichtete, mag dazu geführt haben, dass auch eventuelle Abwehransprüche der Voreigentümer und des Beigeladenen gegen den Wintergarten in seiner bisherigen Gestalt materiell verwirkt waren. Dass der Beigeladene ungeachtet dessen die nachträgliche Baugenehmigung für den Wintergarten angefochten hat, ließ die materiell verwirkten Abwehrrechte des Klägers gegen die Dachflächenfenster aber nicht wieder aufleben. Es blieb dem Kläger vielmehr unbenommen, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 seinerseits eine materielle Verwirkung von Abwehrrechten des Beigeladenen gegen den Wintergarten geltend zu machen. Einer solchen Verwirkung könnte allerdings entgegen stehen, dass die im Widerspruchsverfahren aufgehobene Baugenehmigung neben der Genehmigung des bisher vorhandenen Bestandes auch die „Ertüchtigung“ des Wintergartens mit einer Brandschutzwand beinhaltet. Dadurch würde eine neue bauliche Situation im Grenzbereich zwischen den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen entstehen, die im Vergleich zum bisherigen Bestand zu einer zusätzlichen bzw. andersartigen Beeinträchtigung der Belange des Beigeladenen führt.

10

2. Der Kläger rügt weiter, unabhängig von einer Verwirkung seiner Nachbarrechte wäre die Beklagte gleichwohl verpflichtet, gegen das Bauvorhaben einzuschreiten, weil der Abstand der Kippfenster zum Nachbargebäude den bauordnungsrechtlich geforderten Mindestabstand unterschreite und sich daraus eine erhöhte Brandgefahr ergebe. Auf Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen. Der seinerzeitige Ausbau des Dachgeschosses sei nicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA (a. F.) baugenehmigungsfrei gewesen, weil nicht durch eine sachkundige Person schriftlich bescheinigt worden sei, dass keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestünden.

11

Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Einbau der Dachflächenfenster, der der materiellen Verwirkung unterliegt. Besteht ein solcher Anspruch nicht (mehr), liegt es – auch wenn die Fenster der dem vorbeugenden Brandschutz dienende Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA (früher § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA 1994) nicht entsprechen – im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie dagegen bauaufsichtlich einschreitet (§§ 79 Satz 1, 86 Abs. 1 BauO LSA).

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger benennt schon keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe, die allein eine Zulassung der Berufung erlauben. Aber auch wenn anzunehmen sein sollte, er mache ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, kann der Zulassungsantrag keinen Erfolg haben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 – 7 AV 4.03 –, DVBl 2004, 838). So liegt es hier.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage, mit der sich der Kläger gegen die Aufhebung einer gegen den Beigeladenen am 23.01.2009 erlassenen bauaufsichtlichen Anordnung zum Verschließen zweier Dachflächenfenster mit harter Bedachung wendet und hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten zum (erneuten) bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Beigeladenen begehrt, sei bereits wegen formeller Verwirkung unzulässig. Über seinen nachbarrechtlichen Abwehranspruch betreffend die beiden Dachfenster sei bereits bestandskräftig entschieden worden. Der Kläger habe bereits im April 2004 gegenüber der Beklagten ohne Erfolg ein Einschreiten gefordert. Das damalige Verfahren sei mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 10.02.2006 abgeschlossen worden. Das über zwei Jahre später mit Antrag vom 10.04.2008 vom Kläger erneut veranlasste Verfahren sei mithin in verwirkter Zeit anhängig gemacht worden.

4

1. Der Kläger wendet hiergegen ein, eine Verwirkung setze neben dem Zeitmoment besondere Umstände voraus, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis erscheinen lassen. Dieses Merkmal, zu dem das Verwaltungsgericht nichts ausgeführt habe, sei hier nicht erfüllt. Insbesondere ein positives Tun seinerseits, wie etwa eine Erklärung, die als Einverständnis gewertet werden könnte, sei nicht ersichtlich. Zu einem Handeln sei er nicht verpflichtet gewesen, weil der streitige Dachausbau bereits abgeschlossen gewesen sei. Besondere Umstände, bei denen nach der Rechtsprechung eine Verwirkung angenommen werden könne, hätten weder im Zeitraum zwischen 2006 und dem erneuten Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten noch im Zeitraum zwischen dem Erwerb der Immobilie durch den Beigeladenen im Jahr 2002 und dem ersten Antrag im Jahr 2004 vorgelegen. Mit diesem Vorbringen vermag der Kläger im Ergebnis nicht durchzudringen.

5

1.1. Zwar begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Verwirkung Bedenken. Grundsätzlich ist zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen zu unterscheiden, wobei die Verwirkung verfahrensrechtlicher Rechte des Nachbarn regelmäßig voraussetzt, dass eine Baugenehmigung zuvor erteilt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988 – 4 B 50.88 –, NVwZ 1988,730). Dies ist hier in Bezug auf den Einbau der streitigen Dachflächenfenster – soweit ersichtlich – nicht der Fall. Ob auch dann von einer formellen Verwirkung gesprochen werden kann, wenn – wie hier – ein Nachbar einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht im Klagewege weiterverfolgt, sondern die ablehnende behördliche Entscheidung hinnimmt, erscheint fraglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde auf einen erneuten Antrag des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten in eine neue Sachprüfung eintritt und einen Zweitbescheid erlässt, der den Klageweg neu eröffnet. Eine solche Fallkonstellation liegt hier vor. Die Beklagte hat – ungeachtet der Frage, ob ein solches Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne zu Lasten des Bauherrn zulässig ist (zweifelnd: VGH BW, Urt. v. 28.11.1989 – 10 S 1011/89 –, NVwZ 1990, 985 [988]) – den Antrag des Klägers vom 10.04.2008 zum Anlass genommen, die Zulässigkeit der Dachflächenfenster und einen eventuellen Beseitigungsanspruch des Klägers erneut zu prüfen. Die Frage, ob eine formelle Verwirkung vorliegt, kann indes offen bleiben.

6

1.2. Der Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die beiden in Widerspruch zu § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA (früher § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA 1994) stehenden Dachflächenfenster, weil ein eventuelles Abwehrrecht jedenfalls materiell verwirkt ist.

7

Materiellrechtliche Abwehrrechte des Nachbarn können auch gegenüber ungenehmigten Bauvorhaben verwirkt werden (BVerwG, Beschl. v. 18.03.1988, a.a.O.). Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Das Verhalten des Berechtigten muss beim Verpflichteten also nicht nur die Vorstellung begründet haben, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde; der Verpflichtete muss sich hierauf auch tatsächlich eingerichtet haben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 4 C 4.89 –, NVwZ 1991, 1182 [1184]). Die für eine Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte erforderliche Voraussetzung der Schaffung eines Vertrauenstatbestandes und einer Vertrauensbetätigung können auch in der Zeit nach Fertigstellung eines umstrittenen Bauvorhabens erfüllt werden, insbesondere wenn der umstrittene Baubestand über lange Jahre vom Nachbarn „widerspruchslos" hingenommen worden ist und der Bauherr in dieser Zeit Erhaltungsaufwendungen getätigt hat (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 25.01.1994 – 2 R 12/93 –, BRS 56 Nr. 183). Dabei spielt ein Eigentumswechsel keine Rolle, da die jeweiligen Abwehrrechte dinglich, d. h. auf die beteiligten Grundstücke bezogen sind, so dass der neue Eigentümer in die Rechtsstellung des früheren einrückt (BayVGH, Urt. v. 28.03.1990 – 20 B 89.3055 –, BayVBl 1991, 725; VGH BW, Urt. v. 25.09.1991 – 3 S 2000/91 –, VBlBW 1991, 103; OVG MV, Urt. v. 05.11.2001 – 3 M 93/01 –, NVwZ-RR 2003, 15 [17], m.w.N.). Auch wenn es um die Einhaltung dem vorbeugenden Brandschutz dienender Vorschriften geht, können eventuelle nachbarliche Abwehrrechte verwirken (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.09.1991, a.a.O.; SaarlOVG, Beschl. v. 16.02.2010 – 2 A 390/09 –, Juris, RdNr. 17).

8

Gemessen daran sind Abwehrrechte des Klägers gegen die beiden streitigen Dachflächenfenster materiell verwirkt. Das erforderliche zeitliche Moment ist erfüllt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die Fenster bereits Mitte der 90er Jahre im Zuge der Dachsanierung eingebaut, als der Beigeladene noch nicht Eigentümer des Baugrundstücks war. Der Kläger hat sich indes erstmals im April 2004 gegen die Dachfenster gewandt. Der Beigeladene durfte – wie schon der jeweilige Voreigentümer – auch darauf vertrauen, dass der Kläger eventuelle Abwehrrechte gegen den Fenstereinbau nicht mehr geltend machen werde. Nach den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.05.2012 wurden alle baulichen Veränderungen und Instandhaltungen auf den Grundstücken A-Straße 8 und 9 in den 90er Jahren in gegenseitiger Absprache zwischen dem Kläger und den Rechtsvorgängern des Beigeladenen durchgeführt. Auch ist davon auszugehen, dass der jeweilige Grundstückseigentümer tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die späte Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Für den Grundstückseigentümer unzumutbare Nachteile können auch dann entstehen, wenn über Fensteröffnungen, die beseitigt werden sollen, Aufenthaltsräume belichtet werden (vgl. VGH BW, Urt. v. 25.09.1991, a.a.O.), insbesondere dann, wenn der Eigentümer das Grundstück bereits mit dem umstrittenen baulichen Bestand erworben und darauf vertraut hat, es in der vorgefundenen Weise nutzen zu können. Dies ist hier der Fall. Nach der am 21.10.2009 durchgeführten Ortsbesichtigung wird über die beiden Dachflächenfenster, die bereits beim Erwerb des Grundstücks eingebaut waren, das Badezimmer im Gebäude des Beigeladenen belichtet.

9

Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Beigeladene gegen die dem Kläger am 28.05.2010 nachträglich erteilte Baugenehmigung für den im Jahr 1993 – im Einvernehmen mit dem damaligen Nachbarn – errichteten Wintergarten Widerspruch erhob und das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt daraufhin mit (noch nicht bestandskräftigem) Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 die Baugenehmigung aufhob. Der Umstand, dass der Kläger den Wintergarten im Einvernehmen mit den Voreigentümern des Nachbargrundstücks errichtete, mag dazu geführt haben, dass auch eventuelle Abwehransprüche der Voreigentümer und des Beigeladenen gegen den Wintergarten in seiner bisherigen Gestalt materiell verwirkt waren. Dass der Beigeladene ungeachtet dessen die nachträgliche Baugenehmigung für den Wintergarten angefochten hat, ließ die materiell verwirkten Abwehrrechte des Klägers gegen die Dachflächenfenster aber nicht wieder aufleben. Es blieb dem Kläger vielmehr unbenommen, im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 seinerseits eine materielle Verwirkung von Abwehrrechten des Beigeladenen gegen den Wintergarten geltend zu machen. Einer solchen Verwirkung könnte allerdings entgegen stehen, dass die im Widerspruchsverfahren aufgehobene Baugenehmigung neben der Genehmigung des bisher vorhandenen Bestandes auch die „Ertüchtigung“ des Wintergartens mit einer Brandschutzwand beinhaltet. Dadurch würde eine neue bauliche Situation im Grenzbereich zwischen den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen entstehen, die im Vergleich zum bisherigen Bestand zu einer zusätzlichen bzw. andersartigen Beeinträchtigung der Belange des Beigeladenen führt.

10

2. Der Kläger rügt weiter, unabhängig von einer Verwirkung seiner Nachbarrechte wäre die Beklagte gleichwohl verpflichtet, gegen das Bauvorhaben einzuschreiten, weil der Abstand der Kippfenster zum Nachbargebäude den bauordnungsrechtlich geforderten Mindestabstand unterschreite und sich daraus eine erhöhte Brandgefahr ergebe. Auf Bestandsschutz könne sich der Beigeladene nicht berufen. Der seinerzeitige Ausbau des Dachgeschosses sei nicht gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 11 BauO LSA (a. F.) baugenehmigungsfrei gewesen, weil nicht durch eine sachkundige Person schriftlich bescheinigt worden sei, dass keine Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes bestünden.

11

Auch damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Einbau der Dachflächenfenster, der der materiellen Verwirkung unterliegt. Besteht ein solcher Anspruch nicht (mehr), liegt es – auch wenn die Fenster der dem vorbeugenden Brandschutz dienende Vorschrift des § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA (früher § 34 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauO LSA 1994) nicht entsprechen – im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, ob sie dagegen bauaufsichtlich einschreitet (§§ 79 Satz 1, 86 Abs. 1 BauO LSA).

12

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2012, mit dem der Feuerwehrkommandant den Kläger wegen Verlusts der notwendigen Eignung mit sofortiger Wirkung von den Aufgaben eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr M., Abteilung T., entbunden hat.

Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2014 die Klage abgewiesen. In Gesamtwürdigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung gehörten fünf Zeugen und der eidesstattlich versicherten Aussagen weiterer Feuerwehrkameraden sei belegt, dass die Eignung des Klägers für den Feuerwehrdienst wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens entfallen sei. Die ihm seitens der Beklagten zur Last gelegten Vorwürfe (Verleumdungen, üble Nachrede, ausfälliges Verbalverhalten gegenüber Feuerwehrkameraden und deren Angehörigen bzw. Besuchern) hätten sich überwiegend als zutreffend herausgestellt, wobei zwei nicht nachgewiesene Vorfälle (Bezeichnung des Kameraden D. K. als „Kinderficker“ und Missachtung einer Anweisung des Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr) außer Betracht bleiben könnten, weil schon die übrigen Störungen des Betriebsfriedens für die Entbindung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausreichten. Aus diesem Grund sei es auf den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrag nicht angekommen, der sich allein auf den Vorwurf der Missachtung einer Anweisung eines Einsatzleiters der Berufsfeuerwehr bezogen habe. Das Verwaltungsgericht sei überzeugt davon, dass die Zeugen die Vorfälle wahrheitsgemäß geschildert hätten; Belastungseifer habe keiner der Zeugen gezeigt. Daher stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Autorität seiner Vorgesetzten untergraben habe, in dem er sich über sie grob herabsetzend geäußert, sie als inkompetent bezeichnet und vor Dritten lächerlich gemacht habe. Der Kläger sei nach allem in hohem Maße kritikunfähig und teamunfähig; seine Leistungen und sein fachliches Können seien nicht geeignet, diesen Eignungsmangel zu widerlegen.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe nur deshalb zustande kommen können, weil das Gericht aus den im Vorfeld der mündlichen Verhandlung benannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und letztlich nur die Zeugen geladen habe, die die Version der Beklagten von den angeblichen Pflichtverletzungen des Klägers unterstützt hätten. Der Kläger hätte deshalb nicht den Beweis dafür führen können, dass atmosphärisch eher gegen ihn ein Mobbingverfahren in Gang gesetzt worden sei. Seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass seinem Bevollmächtigten ein Schriftsatz der Beklagten erst so kurz vor der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei, dass er von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können. Dies habe sein Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich moniert, was jedoch keinen Eingang in das Protokoll gefunden habe. Dennoch seien die Ausführungen der Beklagten in diesem Schriftsatz zur Begründung des Urteils herangezogen worden.

Der dem Kläger im Rahmen seiner Anhörung zur beabsichtigten Dienstpflichtentbindung gemachte Hauptvorwurf habe sich nicht erweisen lassen und sei vom Verwaltungsgericht daher überhaupt nicht mehr als entscheidungsrelevant herangezogen worden. Eine Anhörung zu den jetzt als Grundlage für den Bescheid festgestellten Vorwürfen habe aber nicht stattgefunden. Im Übrigen enthalte das Urteil keinen einzigen Fall einer Pflichtverletzung durch den Kläger im aktiven Einsatz. Gerade in Einsatzsituationen hätten sich die Kameraden immer auf den Kläger verlassen können. Die dem Kläger zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens. Die vom Kläger geäußerte Kritik an der Abteilungsführung könne nicht - wie das Verwaltungsgericht angenommen habe - als Pflichtverletzung angesehen werden; vielmehr zeige sie, dass der Kläger einzelne Entscheidungen und Vorgehensweise der Abteilungsführung sehr kritisch und engagiert mitverfolgt und kommentiert habe. Diese sachliche Aufgabenkritik sei von Art. 5 GG gedeckt. Im Hinblick auf das spezifische Temperament und die manchmal etwas ruppige Art des Klägers hätte es vollkommen ausgereicht, den Kläger zu ermahnen und zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden zu verpflichten. Damit lägen sehr gravierende Gründe vor, um den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung zuzulassen.

Die Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. August 2014 bleibt ohne Erfolg. Die (sinngemäß) im Stile einer Berufungsbegründung geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Zunächst weist der Senat darauf hin, dass die Antragsbegründung ausdrücklich lediglich den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO benennt, inhaltlich jedoch unstrukturiert und ungegliedert mehrere Rügen erhebt und ausführt. Damit verkennt der Klägerbevollmächtigte Sinn und Zweck des Darlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, das gerade auch der Entlastung des Berufungsgerichts dienen soll. Es ist nicht Aufgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, einen umfänglichen, 23 Seiten umfassenden ungegliederten Begründungsschriftsatz daraufhin zu überprüfen, ob sich in ihm noch weitere Zulassungsrügen finden lassen (vgl. zur Nichtzulassungsbeschwerde: BVerwG, B. v . 13.12.2002 - 1 B 95.02 - juris m. w. N.).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayFwG vom Feuerwehrdienst entbunden werden konnte. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B. v . 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; B. v . 20.12.2010 -1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

1.1 Soweit der Kläger vorträgt, die ihm zugeschriebenen „Kraftausdrücke“ seien weitgehend aus dem Bereich des privaten Vereinslebens und nicht etwa in einem Einsatzgeschehen gefallen, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht gerade nicht auf Dienstpflichtverletzungen, sondern auf mangelnde Eignung des Klägers abgestellt hat.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, er sei zu den der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Vorwürfen nicht angehört worden, kann er damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aufwerfen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Aspekt gesehen und in seinem Urteil (UA S. 13 und 14) rechtlich gewürdigt. Mit dieser rechtlichen Würdigung setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander.

1.3 Mit seinen Rügen, die ihm vorgeworfenen Vorfälle könnten nicht - wie das Verwaltungsgericht es getan habe - als Pflichtverletzungen angesehen werden, da es sich hierbei lediglich um sachliche Aufgabenkritik an der Abteilungsführung gehandelt habe und die betreffenden Äußerungen durch eine Ermahnung und Verpflichtung zu einem sensibleren Umgang mit seinen Kameraden ausreichend hätten geahndet werden können, wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v . 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B. v . 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.; B.v,. 14.3.2013 -22 ZB 13.103 u. a. - juris Rn. 11 m. w. N.).

Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt. Das Gericht hat insbesondere nachvollziehbar ausgeführt, dass kein Belastungseifer der in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen zu erkennen gewesen sei. Es hat auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Rahmen einer sachlichen Aufgabenkritik durch die von den Zeugen glaubhaft geschilderten Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers deutlich überschritten wurde. Nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger Entscheidungen der Abteilungsführung nicht akzeptiert, sich in derben Ausdrücken über sie geäußert, sie vor Dritten als inkompetent hingestellt und damit die Autorität seiner Vorgesetzen untergraben und damit gegen seine gesetzlich geregelten Dienstpflichten (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayFwG) verstoßen. Auch seinen Feuerwehrkameraden bzw. deren Familienangehörigen gegenüber hat sich der Kläger nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts unbeherrscht, unwirsch, grob herabsetzend und teilweise beleidigend verhalten und sie vor Dritten lächerlich gemacht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dies zeige, dass der Schluss auf die fehlende Eignung zwingend sei, ist danach nicht zu beanstanden. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung zeigt der Kläger nicht auf.

2. Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe aus den in den vorangegangenen Schriftsätzen genannten Zeugen eine völlig einseitige Auswahl getroffen und nur Zeugen geladen, die letztlich den Vortrag der Beklagten unterstützt hätten, macht er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils, sondern sinngemäß einen Verfahrensmangel i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend.

Diese Verfahrensrüge bleibt aber bereits deshalb ohne Erfolg, weil der Zulassungsantrag nicht darlegt, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entweder auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Die Rüge unzureichender Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, B. v . 6.5.2013 - 4 B 54.12 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der einzige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht - bedingt - gestellte Beweisantrag des anwaltlich vertretenen Klägers bezog sich ausschließlich auf die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfene Missachtung einer Anweisung des Gruppenführers der Berufsfeuerwehr im Zusammenhang mit einem Brandgeschehen in der Neumarkter Straße; diesen Sachverhalt musste das Gericht jedoch nicht weiter aufklären, nachdem seiner Überzeugung nach die weiteren dem Kläger vorgeworfenen Störungen des Betriebsfriedens ausreichend nachgewiesen wurden und von derart erheblichem Gewicht sind, dass sie das Fehlen der charakterlichen Eignung des Klägers für den Dienst in der freiwilligen Feuerwehr hinreichend belegen.

Weitere Beweisanträge wurden ausweislich der Verhandlungsniederschrift nicht gestellt. Bei den in den Schriftsätzen an das Verwaltungsgericht enthaltenen Zeugenangeboten handelt es sich lediglich um die Ankündigung von Beweisanträgen bzw. um Beweisanregungen, die aber die Folgen des § 86 Abs. 2 VwGO nicht auszulösen vermögen (vgl. BayVGH, B. v . 6.9.2011 - 14 ZB 11.409 - juris Rn. 11 m. w. N.). Nach der Rechtsauffassung der Vorinstanz waren die entscheidungserheblichen, den streitgegenständlichen Bescheid tragenden Punkte durch die Zeugenaussagen geklärt. Daher bedurfte es aus Sicht des Verwaltungsgerichts keiner (weiteren) Beweiserhebung von Amts wegen mehr (vgl. BayVGH, B. v . 16.3.2011 - 14 ZB 10.1432 - juris). Substantiiertes Vorbringen dazu, welche Zeugenbeweise sich betreffend welchen Vorkommnisses dem Verwaltungsgericht aufgrund des bisherigen Verhandlungsverlaufs hätten aufdrängen müssen, enthält die Antragsbegründung nicht. In der Sache erschöpft sich die Begründung des Zulassungsantrags insoweit in einer bloßen Kritik an der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, der der Kläger seine eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan.

3. Mit seiner Rüge, seine Verteidigungsmöglichkeiten seien auch dadurch erschwert worden, dass ein Schriftsatz der Beklagten erst so spät zugestellt worden sei, dass der Bevollmächtigte vor der mündlichen Verhandlung von seinem Inhalt keine Kenntnis mehr hätte nehmen können, beruft er sich der Sache nach darauf, ihm sei rechtliches Gehör verwehrt worden (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Ein entsprechendes Rügerecht hat der Kläger jedoch verloren, so dass offen bleiben kann, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliegt.

Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, B. v . 6.4.2004 -9 B 21.04 - juris Rn. 2 m. w. N.). Nach eigenem Vortrag hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm der Schriftsatz der Beklagten vom 8. August 2014 erst am Tag der mündlichen Verhandlung zugestellt worden sei. Es hätte ihm oblegen und wäre ihm auch ohne Weiteres möglich gewesen, auf eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung zu dringen, um den Schriftsatz einzusehen und die Anlagen zu prüfen und gegebenenfalls die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu verlangen, um hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger weiter zur Sache mündlich verhandelt und seine Sachanträge gestellt. Damit hat er sein Rügerecht bereits in der ersten Instanz verloren, weil er die ihm verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (§ 173 VwGO i. V. m. § 295 Abs. 1 ZPO).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.