Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Okt. 2015 - 9 C 10538/15

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2015:1015.9C10538.15.0A
published on 15/10/2015 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Okt. 2015 - 9 C 10538/15
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Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen im Vorverfahren.

2

Sie sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes, der u. a. Kartoffelbau und Hähnchenmast betreibt. Sie haben in das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren V. Grundstücke mit zusammen 19,9772 ha und 46.425,18 Werteinheiten (WE) eingebracht.

3

Die Kläger erhoben nach dem Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan am 11. September 2012 anwaltlich vertreten Widerspruch, den sie gegen die Änderungen des Flurbereinigungsplanes durch die Nachträge I, II und III aufrechterhielten.

4

Bereits am 2. Juli 2012 hatten sie den landwirtschaftlichen Sachverständigen B. beauftragt, der unter dem 18. Februar 2014 ein Gutachten zur Gleichwertigkeit ihrer Landabfindung erstellte und sie bei Behördenterminen am 1. August 2012 und 11. September 2014 unterstützte.

5

Durch den Flurbereinigungsplan (Nachtrag III) wurden ihnen 16,3075 ha mit 43.712,66 WE zugewiesen. Für die Minderausweisung von 2.099,16 WE wurde teilweise ein Geldausgleich festgesetzt, bezüglich 343,25 WE wurde ein Ausgleich infolge einer Wertänderung durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes angenommen.

6

Die Spruchstelle für Flurbereinigung verwies mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 die Sache zur erneuten Prüfung, Verhandlung und Entscheidung an die Flurbereinigungsbehörde zurück, erlegte dem Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf, setzte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Widerspruchsführer fest und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kläger seien nicht mit Land von gleichem Wert abgefunden. Die festgesetzte Minderausweisung gegen Geld sei nicht unvermeidbar. Das Abfindungsflurstück Flur … sei unzureichend, das Abfindungsflurstück Flur … gar nicht erschlossen. Es sei eine Entschädigung für den dreijährigen Ausfall der Nutzung des Abfindungsflurstückes Flur … festzusetzen. Für den Einsatz eines Forstmulchers im Abfindungsflurstück Flur … sei ein Geldausgleich von 1.166,00 € zu zahlen. Größere Nachteile beim Quergefälle seien nur akzeptabel, wenn sie auf die Arrondierung am Hof zurückzuführen seien.

7

Die Kläger beantragten daraufhin die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen von insgesamt 7.592,02 €. Dabei handelt es sich um Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.674,34 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.917,68 €.

8

Mit Bescheid vom 29. April 2015 setzte die Spruchstelle für Flurbereinigung die zu erstattenden Aufwendungen auf 925,58 € fest. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei nur eine Geschäftsgebühr von 1,8 aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 € gerechtfertigt. Der von den Klägern zugrunde gelegte Gegenstandswert von 169.772,00 € (169.772 qm Einlagefläche x 5,00 €/qm x 20 %) sei nicht nachvollziehbar. Hier sei letztlich die gesamte Einlagefläche mit einem Wert von 1,00 €/qm berücksichtigt worden. Dies entspreche schon nicht dem tatsächlichen Wert, denn die Bodenrichtwerte betrügen 0,50 €/qm für Acker- bzw. 0,40 €/qm für Grünland. Außerdem sei mit dem Widerspruch nicht die gesamte Abfindung beanstandet worden, sondern nur die Wertgleichheit von Einlage und Landabfindung. In solchen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Auch der geforderte Gebührensatz von 2,5 sei zu hoch. Eine Geschäftsgebühr von über 1,3 könne nur bei einer umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit gefordert werden. Eine schwierige Tätigkeit liege hier nicht vor, denn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei die Frage der Wertgleichheit der Abfindung unter den Gesichtspunkten der Abfindung in einer bestimmten Lage, der Arrondierung um die Hof- und Wirtschaftsgebäude, der Erschließung und der Hängigkeit gewesen. Wegen des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit mit drei Terminen in M. am 11. Juli und 1. August 2012, am 11. September 2014 sowie dem Termin vor der Spruchstelle für Flurbereinigung am 25. September 2014 sei eine Gebührensatz von 1,8 angemessen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen seien nicht zu erstatten, denn sie seien nicht notwendig im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Es habe kein Anlass für die Beauftragung eines Sachverständigen bestanden, weil die fachkundig besetzte Spruchstelle den maßgeblichen Sachverhalt habe ermitteln und beurteilen können. Hier hätten sich Fragen gestellt, mit denen sie ständig befasst sei.

9

Nach Zustellung des Bescheides am 2. Mai 2015 haben die Kläger am 1. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Für den Gegenstandswert sei nicht vom Auffangstreitwert auszugehen, denn dies sei nur geboten, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Kläger gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreites sei die Abfindung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Das wirtschaftliche Interesse des Betriebes entspreche dem Bodenwert der gesamten betroffenen Fläche. Ob die von ihnen vorgenommene Reduzierung dieses Wertes auf 20 % gerechtfertigt sei, sei fraglich. Maßgeblich seien die Auswirkungen, die ein Erfolg ihres Begehrens für die Kläger habe. Hier hätte der Betrieb nicht mehr fortgeführt werden können, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung geblieben wäre.

10

Der anerkannte Gebührensatz von 1,8 sei nicht ausreichend, vielmehr sei ein Gebührensatz von 2,5 angemessen. Dies ergebe sich aus dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Es hätten eine Vielzahl von Verhandlungen, die Überprüfung des Gutachtens, das Gespräch mit dem Gutachter und ca. 15 Besprechungen mit den Klägern stattgefunden. Die Sache sei auch sehr schwierig gewesen, denn nur ein Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet der Flurbereinigung gut auskenne, könne überhaupt ein Verfahren dieser Art betreuen.

11

Es habe hinreichend Veranlassung für die Beauftragung des Sachverständigen bestanden. Die Spruchstelle für Flurbereinigung habe die Positionen berücksichtigt, die gutachterlich gerügt worden seien.

12

Die Kläger beantragen,

13

unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29. April 2015 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger über die bereits festgesetzten zu erstattenden Aufwendungen von 925,58 € hinaus weitere zu erstattende Aufwendungen in Höhe von 6.666,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich des nach Anerkennung erledigten Betrages von 260,00 €.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung führt er aus: Die Forderung der Kläger, bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren einen Gegenstandswert von 169.772,00 € zugrunde zu legen, sei unbegründet. Der Gegenstandswert sei nach der sich aus dem Widerspruchsbegehren ergebenden Bedeutung der Sache für die Kläger zu bestimmen. Wenn eine Änderung der Landabfindung begehrt werde, lasse sich die Bedeutung der Sache in der Regel nicht beziffern. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz seien im Widerspruchsverfahren, in dem die Gleichwertigkeit der Landabfindung eines mittelgroßen landwirtschaftlichen Betriebes unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet werde, vom Auffangstreitwert auszugehen. Ziffer 13.2.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfehle die Anwendung des Auffangstreitwertes, wenn ein abweichendes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt werden könne. Hier könne ein abweichendes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt und auch nicht beziffert werden. Die Berechnung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Zunächst sei nicht erkennbar, warum die Kläger ihre ganze Einlagefläche zur Streitwertberechnung heranzögen. Die Kläger hätten keinesfalls die gesamte Abfindung abgelehnt, insbesondere nicht die arrondierte Abfindung an Haus und Hof (Flurstück Flur … mit 55,27 Ar und Flurstück Flur … mit 6,1816 ha, zusammen 6,7343 ha). Bei dem Abfindungsflurstück Flur … mit 4,7277 ha hätten sie lediglich geltend gemacht, es sei teilweise verbuscht gewesen, so dass sie 2.009,00 € hätten aufwenden müssen, um es mit einem Forstmulcher herrichten zu lassen. Das Abfindungsflurstück Flur … mit 2,8001 ha hätten die Kläger ebenfalls nicht abgelehnt, sondern nur die Verlegung eines, dieses Flurstück von dem Abfindungsflurstück Flur … trennenden Weges begehrt. Bei dem Abfindungsflurstück Flur … mit 44,02 Ar hätten die Kläger auf Mängel der Erschließung hingewiesen, das Abfindungsflurstück Flur … mit 70,41 Ar hätten sie wegen fehlender Erschließung ganz abgelehnt, weil es für sie ohne Erschließung keinen Wert habe. Das Abfindungsflurstück Flur … mit 6,66 Ar hätten die Kläger an den Eigentümer des benachbarten Hausgrundstückes abgeben und dafür landwirtschaftlich nutzbare Flächen an geeigneter Stelle erhalten wollen. Weiter hätten sich die Kläger gegen die Minderausweisung von 2.099 WE gegen einen Geldausgleich von 2.198,00 € gewandt. Letztlich hätten sie nur das Abfindungsflurstück Flur … mit 70,41 Ar insgesamt abgelehnt und für das Abfindungsflurstück Flur … mit 44,02 Ar eine Abfindung an anderer Stelle begehrt. Die Berechnung des Gegenstandswertes auf der Grundlage des Bodenwertes von 5,00 €/qm sei schon deshalb unverständlich, weil die Bodenrichtwerte für Ackerland bei 0,50 €/qm und für Grünland bei 0,40 €/qm lägen.

17

Der Gebührensatz von 1,8 sei wegen des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit (Besprechungstermine in M. am 11. Juli 2012, 1. August 2012 und 11. September 2014 sowie Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung in Mainz am 25. September 2014) zutreffend festgesetzt. Soweit die Kläger sich auf etwa 15 Besprechungen mit ihrem Rechtsanwalt beriefen, sei festzustellen, dass die anwaltliche Tätigkeit bereits vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsverfahrens am 22. November 2011 und dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan vom 30. November 2011 begonnen habe. Sie habe die vorläufige Besitzeinweisung und ein Verfahren vor dem Amtsgericht wegen Besitzstörung umfasst und sei für die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Kostenbescheid verwiesen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten des Gutachters.

18

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen zusätzlichen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € anerkannt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf 3 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg.

21

Der Rechtsstreit ist erledigt, soweit der Beklagte einen weiteren Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 260,00 € anerkannt hat. Bei Berücksichtigung dieses Betrages haben die Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Kostenerstattung.

22

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für das Vorverfahren ist § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Aus § 147 FlurbG ergibt sich keine abweichende Regelung (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 9 C 10923/08.OVG –, juris, Rn. 36).

23

Bei den geltend gemachten Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (1.) und einen Sachverständigen (2.) handelt es sich nicht um nach dieser Vorschrift zu erstattende Aufwendungen.

24

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder daraus, dass ein höherer Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (a.), noch daraus, dass der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr mit 2,5 hätte angesetzt werden müssen (b.).

25

a. Der für die Vergütung eines Rechtsanwalts maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich auch für die Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand der Tätigkeit – wie hier – auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§§ 2, 23 Abs. 1 RVG).

26

Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).

27

Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat hier für den Streit um die Wertgleichheit der Landabfindung gemäß § 52 Abs. 2 GKG einen Gegenstandswert von 5.000,00 € zugrundegelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der unter 13.2.2 bei der Abfindung in der Flurbereinigung den Auffangwert vorsieht, es sei denn, ein abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 27. August 1982 – 9 C 15/79 –, RdL 1983, 325; vom 7. Juli 1994 – 9 C 10442/93.OVG –; vom 18. Januar 2006 – 9 C 11015/05.OVG – sowie vom 13. März 2007 – 9 C 11015/05.OVG –) geht gleichfalls bei der Klage auf wertgleiche Abfindung im Flurbereinigungsverfahren vom Auffangstreitwert aus, weil deren Bedeutung sich regelmäßig nicht ziffernmäßig ausdrücken lässt. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen, denn die Kläger benennen kein feststellbares, über den Auffangstreitwert hinausgehendes wirtschaftliches Interesse. Vielmehr wollen sie den Gegenstandswert aus dem Wert ihrer gesamten Einlageflurstücke im Flurbereinigungsverfahren herleiten. Dieser Wert ist jedoch kein Maßstab für die Bedeutung der Sache für die Kläger, insbesondere für ihr wirtschaftliches Interesse. Das Interesse im Streit um die Wertgleichheit der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren besteht in aller Regel nicht darin, für die eingebrachten Flurstücke überhaupt einen Gegenwert zu erhalten, denn die Abfindung entspricht auf der Grundlage der Ergebnisse der Wertermittlung in der Regel den eingebrachten Grundstücken. Umstritten ist regelmäßig vielmehr die Gestaltung der Landabfindung und die ausreichende Berücksichtigung der bei der Wertermittlung nicht erfassten Umstände. So liegt der Fall auch hier: Ziel des Widerspruchs war die Ausweisung eines Grundstückes in einer bestimmten Lage, eine bessere Erschließung für zwei Grundstücke, die Zuteilung landwirtschaftlicher Nutzflächen statt Hof- und Gebäudeflächen, eine Änderung der Wegeführung, andere Nutzungsarten, bessere Bodenqualität und weniger Quergefälle sowie Abfindung in Land anstelle einer Minderausweisung gegen Geldausgleich. Das wirtschaftliche Interesse an der Erreichung dieses Ziels kommt im Wert der eingebrachten Grundstücke nicht zum Ausdruck und lässt sich auch nicht beziffern. Daran ändert auch nichts, dass die Überprüfung der Wertgleichheit der Landabfindung sich nicht auf einzelne Grundstücke beschränkt, sondern die gesamte Einlage mit der gesamten Abfindung zu vergleichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2004 – 10 B 10.04 –, juris, Rn. 16). Dadurch erweitert sich nur der Prüfungsumfang, ohne dass sich das wirtschaftliche Interesse der Kläger erhöht. Auch die Behauptung, der Betrieb der Kläger müsse eingestellt werden, wenn die begehrte Änderung des Flurbereinigungsplanes nicht vorgenommen werde, kann nicht begründen, dass der Wert der Einlageflurstücke für den Gegenstandswert maßgeblich ist, denn die Grundstücke verlieren bei Betriebsaufgabe nicht ihren Wert.

28

b. Soweit der Widerspruch über die Abfindung mit Land von gleichem Wert hinaus auf einen Ausgleich für vorübergehende Nachteile gerichtet war, war der Gegenstandswert jedoch entsprechend zu erhöhen. Indem der Beklagte eine Erhöhung des festgesetzten Betrages um 260,00 € anerkannt hat, ist dem Rechnung getragen.

29

Die Kläger haben neben einer wertgleichen Abfindung auch einen Ausgleich für vorübergehende Nachteile für Rekultivierungsaufwand und Nutzungsausfall geltend gemacht, den der Beklagte bei der Ermittlung des Gegenstandswertes unberücksichtigt gelassen hat. Dabei handelt es sich um einen gegenüber dem Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG selbstständigen Anspruch nach § 51 FlurbG (Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl. 2013, § 59 Rn. 11), dessen wirtschaftlicher Wert bezifferbar ist.

30

Den Rekultivierungsaufwand beziffern die Kläger mit 1.155,00 €, entsprechend dem Flächenanteil der neu zugewiesenen Fläche in dem Abfindungsflurstück Flur …, das sie mit einem Kostenaufwand von 2.009,00 € unter Einsatz eines Forstmulchers rekultiviert haben. Die Spruchstelle für Flurbereinigung kommt mit einer genaueren Berechnung auf 1.166,00 €.

31

Den Nutzungsausfall, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie das Abfindungsflurstück Flur … wegen mangelnder Erschließung drei Jahre lang nicht bewirtschaften konnten, haben die Kläger nicht beziffert. Das fachkundig besetzte Flurbereinigungsgericht bemisst die Nutzungsausfallentschädigung mit Rücksicht darauf, dass dieses 70,41 Ar große Flurstück nach den Ergebnissen der Wertermittlung Grünland Klasse 6 (32,64 Ar) und Hutung (8,36 Ar), im Übrigen aber nur Mischwald (29,41 Ar) enthält, auf 500,00 €.

32

Zusammen ist der Gegenstandswert des Anspruchs auf Ausgleich für vorübergehende Nachteile deshalb mit 1.666,00 € (1.166,00 € + 500,00 €) anzusetzen. Dieser Gegenstandswert ist mit dem Gegenstandswert des Abfindungswiderspruchs von 5.000,00 € zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG), so dass sich ein Gesamtgegenstandswert von 6.666,00 € ergibt, für den eine Gebühr von 405,00 € anfällt (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Kostenberechnung ändert sich dadurch wie folgt: 1,8 Geschäftsgebühr x 405,00 € = 729,00 €, 0,3 Erhöhungsgebühr x 405,00 € = 121,50 €. Im Vergleich mit den bisher angesetzten Werten von 545,40 € bzw. 90,90 € ergibt sich eine Differenz von 183,60 € bzw. 30,60 €, zusammen 214,20 €. Unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 19 % erhöht sich dieser Betrag um 40,70 € auf 254,90 €. Für einen Zeitraum von vier Monaten seit der Klageerhebung am 1. Juni 2015 entfallen darauf bei einem Zinssatz von 4,17 % (nach § 104 Abs. 1 ZPO: 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, der aktuell – 0,83 % beträgt) Zinsen in Höhe von 3,54 €. Der danach sich ergebende Gesamtbetrag liegt unter dem anerkannten Betrag von 260,00 €, so dass kein Anspruch auf einen höheren Betrag besteht.

33

2. Der festgesetzte Gebührensatz von 1,8 für die Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

34

Nach § 14 Abs. 1 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist.

35

Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat, ausgehend von einer umfangreichen Tätigkeit, eine Gebühr von 1,8 berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung einer Gebühr von 2,5 ist nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Mit dieser Gebühr wird der Gebührenrahmen voll ausgeschöpft, ohne dass dies durch den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt ist. Allerdings handelt es sich um eine umfangreiche anwaltliche Tätigkeit, zumal allein vier Behördentermine wahrgenommen wurden. Allein der Umfang der Tätigkeit begründet jedoch keine über 1,8 hinausgehende Gebühr, da erheblich umfangreichere und schwierigere Tätigkeiten vorstellbar sind, für die innerhalb des Gebührenrahmens eine entsprechend höhere Gebühr vorbehalten bleiben muss.

36

Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich hier nicht um eine schwierige anwaltliche Tätigkeit. Es wurden die Herstellung einer gleichwertigen Landabfindung nach § 44 FlurbG sowie ein Ausgleich für vorübergehende Nachteile nach § 51 FlurbG geltend gemacht. Dazu mussten Umstände vorgetragen werden, die bei der Gestaltung der Landabfindung unzureichend berücksichtigt wurden, sowie solche, die vorübergehende Nachteile der Landabfindung begründen. Die vorzutragenden Umstände liegen im Kenntnis- und Erfahrungsbereich der Kläger als selbst wirtschaftende Landwirte. Ihre Beschreibung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren wirft keine Schwierigkeiten auf. Auch schwierige rechtliche Überlegungen waren nicht anzustellen. Zwar trifft es zu, dass das Flurbereinigungsrecht vielen Rechtsanwälten nicht vertraut ist und deshalb als schwierig empfunden wird. Der vorliegende Fall verlangt jedoch keine besonderen Kenntnisse des Flurbereinigungsrechts. Wenn der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt über langjährige Erfahrungen im Flurbereinigungsrecht verfügt, führt dies für sich allein noch nicht dazu, dass seine in diesem Fall ausgeübte Tätigkeit als schwierig anerkannt werden müsste.

37

3. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen B. im Widerspruchsverfahren waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren erforderlich.

38

Im Verwaltungsrechtsstreit sind Kosten für Sachverständige nur – ausnahmsweise – dann als notwendig anzusehen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren nur mit Hilfe eines Sachverständigen darlegen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 – 9 KSt 2/01, 11 S 13/97 –, in NVwZ 2001, 919, sowie juris, Rn. 3). Diese Voraussetzung, die für das Widerspruchsverfahren entsprechend gilt, ist hier nicht erfüllt. Das Widerspruchsvorbringen bezieht sich auf Nachteile durch die Lage der Landabfindung, andere Nutzungsarten, schlechtere Bodengüte, größeres Quergefälle, mangelnde Erschließung und schlechten Bewirtschaftungszustand. Diese Gesichtspunkte konnten die Kläger als selbst wirtschaftende Landwirte ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen benennen und erläutern. Das Gutachten des Sachverständigen vom 18. Februar 2014 enthält keine Ausführungen, die nur aufgrund einer besonderen Sachkunde, über die die Kläger nicht verfügen, möglich wären. Vielmehr wird zunächst aufgrund der Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan, die den Klägern vorlagen, eine Beschreibung von Einlage und Abfindung vorgenommen. Anschließend werden Mängel einzelner Abfindungsgrundstücke, insbesondere der Bewirtschaftbarkeit und der Erschließung, angesprochen und die Änderungswünsche der Kläger als nachvollziehbar bezeichnet. Daraus wird dann die Bewertung abgeleitet, dass eine wertgleiche Abfindung nicht vorliege. Darüber hinaus war die Tätigkeit des Sachverständigen auch für die Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung nicht erforderlich, denn diese ist unter anderem mit ehrenamtlichen Beisitzern besetzt, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder waren und besondere Kenntnisse in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben (§§ 141 Abs. 2, 139 Abs. 3 FlurbG). Sie sind mit den sich hier stellenden landwirtschaftlichen Fachfragen vertraut.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 FlurbG entsprechend. Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt, weil der Umfang ihres Obsiegens im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits nur einen geringen Teil ausmacht.

40

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

41

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.666,44 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Annotations

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) In jedem Land ist bei dem obersten Verwaltungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flurbereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichtsverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den §§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag ein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht einrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg können die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts auf ein anderes Gericht übertragen werden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der Landabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld oder in anderer Art auszugleichen.

(2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem, der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis seines Vorteiles verlangen.

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:

1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.

(1)

(2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder auf Vorschriften des Umlegungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsumlegungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 aufgehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als Verweisung auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.