Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 141
(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
- 1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde; - 2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde; - 3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
Referenzen - Gesetze | § 1473 BGB
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§ 1473 BGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Bürgerliches Gesetzbuch.
§ 1473 BGB zitiert 3 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.
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(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den erforderlichen Richtern, ehrenamtlichen Richtern und Stellvertretern. Es verhandelt und entscheidet in der Besetzung von zwei Richtern und drei ehrenamtlichen Richtern; Vorsitzender ist ein Richter.
(2) Die Richter...