Verwaltungsgericht Köln Urteil, 13. Aug. 2015 - 8 K 969/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Jagdabgabe. Der Kläger beantragte am 19. Januar 2015 die Verlängerung seines Jagdscheines für drei Jahre und entrichtete für die Jagdjahre 2015/2016, 2016/2017 und 2017/2018 eine Jagdabgabe in Höhe von 135 €.Der Kläger hat am 18. Februar 2015 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:Bei der Jagdabgabe handele es sich um eine Sonderabgabe, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur unter ganz engen Voraussetzungen erhoben werden dürfe. Diese lägen jedoch nicht vor. Das Gesetz stelle in unzulässiger Weise die Entrichtung der Jagdabgabe in den Vordergrund und liste erst nachgelagert Verwendungsmöglichkeiten für die eingenommenen Gelder auf. Auch werde nicht hinreichend zwischen den gesellschaftlichen Gruppen im Bereich des Jagdwesens differenziert. Es sei nicht zulässig, pauschal eine „Gesamtverantwortung“ nur der Jagdscheininhaber für die Jagd anzunehmen. So sei es in erster Linie Sache der Grundeigentümer oder Jagdpächter und nicht der Jagdscheininhaber, sich der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes anzunehmen. Mehr als 85 % aller Abgabepflichtigen seien darauf angewiesen, als Jagdgast zur Ausübung der Jagd eingeladen zu werden. Sie hätten deshalb weder eine "spezifische" Sachnähe noch eine "besondere" Finanzierungsverantwortung hinsichtlich der Förderung des Jagdwesens. Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich auch daraus, dass das Gesetz die Jagdscheininhaber und Falknerjagdscheininhaber ohne nähere Begründung als „homogene Gruppe“ ansehe. Hierbei werde übersehen, dass die Beizjagd keinen Einsatz von Schusswaffen kenne. Auch die Finanzierung der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung aus Mitteln der Jagdabgabe sei verfassungsrechtlich problematisch. Sie erfülle als Landeseinrichtung öffentlich-rechtlich zugewiesene Aufgaben. Die Finanzierung der öffentlichen Verwaltung sei aber grundsätzlich Sache der Allgemeinheit. Eine besondere Nähe der Jägerschaft zu den Aufgaben der Forschungsstelle bestehe nicht. Die Erforschung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes stehe nicht in besonderer Sachnähe zur Jägerschaft. Vielmehr handele es sich, auch soweit es um die Erforschung der von Menschen gestalteten und veränderten Natur gehe, um eine öffentliche Aufgabe, die folgerichtig über Steuermittel zu finanzieren sei. Auch die Erforschung der Wildkrankheiten sowie der Möglichkeiten ihrer Bekämpfung sei vorrangig eine staatliche Aufgabe. Bei der Erforschung von Möglichkeiten zur Verhütung und Verminderung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft handele es sich um eine Aufgabe, die den landwirtschaftlichen Bewirtschaftern, den Jagdrechtsinhabern und den Jagdausübungsberechtigten und der Allgemeinheit obliege.
3Der Kläger beantragt,
4den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 aufzuheben, soweit der
5Kläger zur Zahlung einer Jagdabgabe von 135 € herangezogen wurde und den Beklagten zu verurteilen, den Betrag von 135 € an den Kläger zurückzuerstatten.
6Der Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Erhebung der Jagdabgabe verfassungsgemäß sei. Sie weist darauf hin, dass der Gesetzgeber die für die Erhebung der Jagdabgabe maßgeblichen Vorschriften überprüft und das Jagdgesetz NRW vor dem Hintergrund bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken geändert habe.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
10E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
11Die Klage hat keinen Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zur Jagdabgabe ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
12Die Heranziehung findet ihre Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG NRW) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften vom 1. April 2014. Der Landesgesetzgeber konnte die Regelungen zur Jagdabgabe erlassen, da es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion handelt und die dafür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
13Das Land hatte die Zuständigkeit zum Erlass der Regelungen über die Jagdabgabe im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für die Sachaufgabe „Jagdwesen“ (Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG). Dem steht auch nicht Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG entgegen, wonach die Länder durch Gesetz zwar das Jagdwesen, aber nicht das Recht der Jagdscheine regeln. Zwar wird die Jagdabgabe bei der Erteilung des Jagdscheines erhoben, die Zahlung der Jagdabgabe ist gesetzlich jedoch nicht als Bedingung zum Erhalt des Jagdscheines ausgebildet, sie wird lediglich anlässlich der Erteilung des Jagdscheines entrichtet.
14Die Regelungen über die Jagdabgabe in der hier maßgeblichen Fassung erfüllen die besonderen Anforderungen, die an Sonderabgaben zu stellen sind.
15Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
16vgl. Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 – (CMA), Beschluss vom 6. Mai
172014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe) und Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – (Filmabgabe), alle juris,
18unterliegen Sonderabgaben engen Grenzen und müssen gegenüber den Steuern seltene Ausnahmen bleiben. Danach ist die Erhebung einer Sonderabgabe nur zulässig, wenn der Gesetzgeber sich der Abgabe im Rahmen der Verfolgung eines Sachzwecks bedient, der über die bloße Mittelbeschaffung hinausgeht. Zudem darf mit ihr nur eine homogene Gruppe belegt werden, die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Ferner muss das Abgabenaufkommen gruppennützig verwendet werden und der Gesetzgeber muss im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren.
19Dabei besteht zwischen den Merkmalen "homogene Gruppe", "spezifische Sachnähe" der Abgabepflichtigen zum Zweck der Abgabenerhebung und der daraus ableitbaren "Finanzierungsverantwortung" sowie der "gruppennützigen Verwendung"
20des Abgabenaufkommens eine enge Verbindung. Gerade die innere Verknüpfung dieser Merkmale bildet den Rechtfertigungsgrund für die Sonderabgabe. Eine spezifische Gemeinsamkeit der Abgabepflichtigen muss geeignet sein, einen rechtfertigenden Zusammenhang mit einer spezifischen Finanzierungsverantwortung der Abgabepflichtigen für die Wahrnehmung einer Aufgabe herzustellen. Die Abgabepflichtigen müssen daher einerseits hinsichtlich gemeinsamer Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein. Andererseits dürfen von der Belastung mit der Sonderabgabe nicht Gruppen ausgeschlossen werden, die zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe stehen als die Abgabebelasteten. Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die Verwendung des Abgabenaufkommens für den Zweck zugleich gruppennützig.
21Nach diesen Maßstäben entsprechen die gesetzlichen Vorschriften über die Jagdabgabe den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
22Mit der Jagdabgabe nach § 57 Abs. 2 Satz 1 LJG NRW werden die in § 57 Abs. 3 LJG NRW genannten, über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzwecke verfolgt. Aus dem Abgabenaufkommen soll das Jagdwesen gefördert und weiterentwickelt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, dass das Gesetz – wie im vorliegenden Fall – den Sachzweck und die Verwendungsmöglichkeiten beschreibt.
23Es wird auch eine homogene Gruppe in Anspruch genommen. Die Gruppenhomogenität setzt voraus, dass die Abgabepflichtigen hinsichtlich gemeinsamer oder annähernd gemeinsamer, durch Rechtsordnung oder gesellschaftliche Wirklichkeit geprägter Interessen und Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sind. Dies ist hinsichtlich der Jagdschein- und Falknerjagdscheininhaber der Fall. Die besondere Sachnähe ist begründet in dem gemeinsamen Interesse an der Jagd und an der Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens. Dadurch sind sie in der notwendigen auf den Abgabezweck bezogenen Weise verbunden und von der Allgemeinheit deutlich abgrenzbar.
24Der von dem Kläger erhobene Einwand, verfassungsrechtliche Bedenken ergäben sich daraus, dass das Gesetz die Jagdscheininhaber und Falknerjagdscheininhaber als „homogene Gruppe“ ansehe, obwohl sie unterschiedliche Interessen an der Jagd hätten, greift nicht durch. Dass die Abgabe zwei Teilgruppen betrifft, zwischen denen gewisse Unterschiede bestehen, schließt die Gruppenhomogenität nicht aus. Vollständige Interessenharmonie ist nicht verlangt. Es genügt vielmehr ein die Belastung mit der Sonderabgabe insbesondere unter Gleichheitsgesichtspunkten rechtfertigendes Maß an spezifischer Gemeinsamkeit. Eine geringe Nutzenziehung aus den abgabefinanzierten Maßnahmen kann zwar die Nichteinbeziehung der betreffenden (Teil-)Gruppe in die Gruppe der Abgabepflichtigen rechtfertigen, sie zwingt hierzu aber dann nicht, wenn mittels der Abgabe auch Leistungen erbracht werden, von denen die betreffende(Teil-)Gruppe unmittelbar profitieren kann,
25vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe) und Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – (Filmabgabe), beide juris.
26Auch Falknerjagdscheininhaber üben die Jagd aktiv aus und haben ein Interesse an der Förderung und Entwicklung des Jagdwesens, lediglich die Jagdmethoden unterscheiden sich. Dem Umstand, dass die Gruppe der Falknerjagdscheininhaber ggf. einen geringeren Nutzen aus der Jagdabgabe ziehen kann, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Falknerjagdscheininhaber eine geringere Abgabe zu entrichten haben.
27Die Homogenität der abgabebelasteten Gruppe wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Grundeigentümer (Jagdgenossen und Eigenjagdbesitzer) und die Jagdpächter nicht verpflichtet sind, die Jagdabgabe zu entrichten, sofern sie nicht selbst Inhaber eines Jagdscheines sind.
28Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verpflichtet, mit der Abgabe (auch) diejenigen zu belasten, die zum Sachzweck der Abgabe in gleicher oder gar noch größerer Nähe als die Abgabebelasteten stehen. Bei der Gruppenbildung stehen ihm jedoch Spielräume zur Verfügung. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als im Rechtssinn gleich ansehen will. Dies gilt auch für die Frage, was hinsichtlich der Nähe zum Sachzweck als gleich oder ungleich anzusehen ist. Bei der Differenzierung kann auch eine geringere Nutzenziehung aus den abgabefinanzierten Maßnahmen berücksichtigt werden und die Nichteinbeziehung einer (Teil-)Gruppe in die Gruppe der Abgabepflichtigen rechtfertigen,
29vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe) und Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – (Filmabgabe), beide juris.
30Darüber hinaus steht dem Gesetzgeber bei der Gruppenbildung die Befugnis zu, begrenzte Ungleichbehandlungen typisierend in Kauf zu nehmen. Schwierigkeiten der Abgrenzung und Erfassung erweitern diese Spielräume,
31vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe) und Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – (Filmabgabe), beide juris.
32Daran gemessen ist die Nichteinbeziehung der Jagdpächter und der Grundeigentümer gerechtfertigt.
33Hinsichtlich der Nichteinbeziehung der Jagdpächter in die Gruppe der Abgabepflichtigen ist zu berücksichtigen, dass jeder Jagdpächter auch Inhaber eines Jagdscheines sein muss (§ 11 Abs. 5 BJagdG). Daher unterliegen Jagdpächter schon als Inhaber von Jagdscheinen der Abgabepflicht, wenn die Jagdpächter – was angesichts der bekannten Zahlen in der Regel der Fall sein dürfte – den Jagdschein in Nordrhein-Westfalen beantragt haben.
34Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Grundeigentümer die Jagdabgabe nicht zu entrichten haben, soweit sie nicht gleichzeitig Jagdscheininhaber sind. Grundeigentümer stehen zum Sachzweck der Abgabe nicht in gleicher oder gar noch größerer Nähe als die Jagdscheininhaber. Zwar steht den Grundeigentümern nach § 3 Abs. 1 BJagdG das Jagdrecht zu, womit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch die Pflicht zur Hege verbunden ist. Diese dient der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. Damit können die Hege betreffende Fördermaßnahmen auch den nicht durch die Abgabe belasteten Grundeigentümern zu Gute kommen. Allein der Umstand aber, dass auch Außenstehende in gewissem Umfang von der Abgabe profitieren, zwingt jedoch nicht dazu, auch diesen Personenkreis in die Gruppe der Abgabepflichtigen einzubeziehen,
35vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe), juris.
36Schon mit Blick auf die Vielzahl der in § 57 Abs. 3 LJG NRW genannten Verwendungszwecke der Abgabe, die vor allem die Jagdausübenden begünstigen, ist davon auszugehen, dass das Interesse der Jagdausübenden das Interesse der Grundeigentümer an der Verwendung der Abgabe deutlich überwiegt und die Jagdscheininhaber dem Abgabezweck evident näher stehen, als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit. Vor allem ist aber auch zu berücksichtigen, dass in erster Linie die Jagdausübenden ein Interesse an einem artenreichen und gesunden Wildbestand haben, ohne den sie die Jagd langfristig nicht sinnvoll ausüben könnten.
37Allein die Tatsache, dass die Grundeigentümer aus der Entrichtung der Jagdpacht einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Jagd ziehen, führt nicht dazu, dass diese Gruppe vorrangig in Anspruch genommen werden müsste. Der Abgabengesetzgeber ist nicht verpflichtet, nach den Kriterien wirtschaftlicher Vorteile auf einer bestimmten Stufe des Verhältnisses Grundeigentümer – ggf. Jagdpächter – Jagdausübender zuzugreifen. Über die Höhe der Jagdpacht oder der Abschussentgelte können Belastungen ohnehin zwischen den verschiedenen Ebenen verteilt werden. Der Gesetzgeber kann sich daher insoweit an Zweckmäßigkeitserwägungen orientieren,
38vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe) und Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 – (Filmabgabe), beide juris.
39Unter diesem Gesichtspunkt ist die Inanspruchnahme der Jagdscheininhaber aus den oben genannten Gründen die zweckmäßigste Möglichkeit, auf diejenigen zuzugreifen, die potentiell in Nordrhein-Westfalen die Jagd ausüben. Dass die Jagdscheininhaber, soweit sie nicht selbst Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind, darauf angewiesen sind, zu einer Jagd eingeladen zu werden oder einen Abschuss zu kaufen, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass sie diese Möglichkeiten jederzeit in Anspruch nehmen können. Aus dem gleichen Grund ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, danach zu unterscheiden, inwieweit nordrhein-westfälische Jagdscheininhaber im jeweiligen Einzelfall in anderen Bundesländern jagen, oder Jäger aus anderen Bundesländern nach Nordrhein-Westfalen kommen. Eine Erfassung dieser Vorgänge wäre nur mit ungleich größerem organisatorischen Aufwand möglich.
40Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Recht des Gesetzgebers zur Typisierung überschreitet die Beschränkung der Abgabenlast auf die Kerngruppe der nordrhein-westfälischen Jagdscheininhaber den gesetzgeberischen Abgrenzungsspielraum nicht. Aus der besonderen Sachnähe, die in dem gemeinsamen Interesse an der Jagd und an der Förderung und Weiterentwicklung des Jagdwesens begründet ist, folgt auch eine spezifische Finanzierungsverantwortung der Gruppe der Abgabepflichtigen.
41Sind Sachnähe zum Zweck der Abgabe und Finanzierungsverantwortung der belasteten Gruppe der Abgabepflichtigen gegeben, so wirkt die Verwendung des Abgabenaufkommens für den Zweck zugleich gruppennützig. Der durch die Abgabe zu finanzierende und die Abgabe rechtfertigende Gruppennutzen ist im vorliegenden Fall auch evident,
42vgl. zu diesem Merkmal: BVerfG, Urteil vom 3. Februar 2009 – 2 BvL 54/06 –, juris.
43Die in § 57 Abs. 3 LJG NRW genannten Verwendungszwecke der Abgabe begünstigen die Jagdscheininhaber ganz offensichtlich,
44vgl. die Stellungnahme des Vertreters des Landesjagdverbandes NRW anlässlich der öffentliche Anhörung von Sachverständigen zum Gesetz zur Änderung des Landesjagdgesetzes und zur Änderung jagdlicher Vorschriften am 14. November 2013, Landtag NRW, Drs. APr 16/395.
45Beispielhaft sei nur auf die nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 LJG NRW möglichen Maßnahmen zum Neu- und Ausbau und der Ertüchtigung von Schießstätten hingewiesen, für den derzeit nach den Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein Finanzierungsbeitrag aus der Jagdabgabe von ca. 5 Mio. € vorgesehen ist. Dieser Betrag, der einen Großteil der gebildeten Rücklagen ausmacht, soll auf der Grundlage eines zwischen dem Landesjagdverband NRW und dem Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz abgestimmten Konzeptes eingesetzt werden.
46Dieser Betrachtungsweise steht auch nicht der Einwand entgegen, die Verwendung der Mittel aus der Jagdabgabe sei nicht gruppennützig, weil es sich bei der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung um eine "forschende Ministerialverwaltung" handele, die ausschließlich aus Steuermitteln zu finanzieren sei. Zwar darf der Staat Sonderabgaben grundsätzlich nicht für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben erheben. Es ist ihm jedoch unbenommen, eine Einrichtung aus Mitteln einer Sonderabgabe finanziell zu unterstützen, die gruppennützige Aufgaben erfüllt, sofern die Mittel aus der Abgabe für die gruppennützige Verwendung vorgesehen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei der Einrichtung um eine Behörde oder eine private Institution handelt.
47Dass die Vorgaben für eine gruppennützige Verwendung des Abgabeaufkommens in Bezug auf die Forschungsstelle in der Praxis beachtet werden, ist durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen ausreichend sichergestellt.
48Zum einen bestimmt § 57 Abs. 2 LJG NRW, dass der Finanzierungsbeitrag aus der Abgabe für gruppennützige Aufgaben der Forschungsstelle zu verwenden ist. Die in § 53 Absatz 2 LJG NRW beschriebenen Aufgaben der Forschungsstelle liegen im Interesse der Gesamtgruppe der Jagdscheininhaber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Abgabeaufkommen nicht im spezifischen Interesse jedes einzelnen Abgabepflichtigen eingesetzt werden muss. Es genügt, wenn es, unmittelbar oder mittelbar, überwiegend im Interesse der Gesamtgruppe verwendet wird,
49vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe), juris.
50Dies ist der Fall. Kenntnisse der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes sind elementare Voraussetzungen der Jagd, woraus sich ein erhebliches Interesse der Jagdscheininhaber an der Untersuchung der Lebens- und Umweltbedingungen des Wildes ergibt. Auch die Erforschung neuer Möglichkeiten der Jagdausübung nützt den Jagdausübenden. Die Erforschung von Wildkrankheiten dient letztlich der Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, der wesentliche Voraussetzung für die Jagdausübung ist. Ebenfalls im Interesse der Jagdscheininhaber liegt die Möglichkeit der Forschungsstelle, durch Wort, Schrift und Bild die Kenntnisse der Jägerschaft über das Wild, seine Lebensräume und das Jagdwesen zu fördern. Schließlich ist es unschädlich, wenn in vergleichsweise begrenztem Umfang auch andere Gruppen oder die Allgemeinheit Vorteile aus der Abgabenverwendung haben,
51vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 2 BvR 1139/12 – (Weinabgabe), juris,
52wie dies möglicherweise hinsichtlich von Untersuchungen zur Wildschadenverhütung anzunehmen ist.
53Zum anderen wird durch den Haushaltsgesetzgeber sichergestellt, dass jährlich ausreichend Haushaltsmittel für diejenigen Aufgaben der Forschungsstelle zur Verfügung stehen, die allein im Allgemeininteresse liegen. Ob und inwieweit die Mittel tatsächlich zweckentsprechend eingesetzt werden, ist grundsätzlich eine Frage des Verwaltungsvollzuges und berührt jedenfalls solange nicht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, als dieses nicht von vornherein und generell ungeeignet ist, den Abgabenzweck zu erreichen. Davon kann aber mit Blick auf die Aufgaben der Forschungsstelle vor dem beschriebenen Hintergrund keine Rede sein.
54Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
55vgl. Beschluss vom 16. September 2009 – 2 BvR 852/07 – (BaFin-Umlage), juris,
56muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren und ihre sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Diese Voraussetzungen sind gegeben.
57Die Einnahmen und Ausgaben aus der Jagdabgabe sind haushaltsrechtlich ausreichend im Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen (vgl. den Einzelplan für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, Kapitel 10 261 und Anlage 7 zum Haushaltsplan) dokumentiert. Zudem unterliegt die Jagdabgabe einer weiteren parlamentarischen Kontrolle. Sie ist Teil der Haushaltsrechnung nach § 114 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (LHO NRW), wonach der Finanzminister des Landes zur Entlastung der Landesregierung den Haushaltsgesetzgeber jährlich über alle Einnahmen und Ausgaben und die vorhandenen Haushaltsreste des jeweiligen Haushaltsjahres unterrichtet. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die auch die Jagdabgabe betreffenden Änderungen des Jagdgesetzes in den Jahren 2014 und 2015 ist auch davon auszugehen, dass der Haushaltsgesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Pflicht nachgekommen ist, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine Entscheidung über die Erhebung der Jagdabgabe zu ändern oder aufzuheben ist.Erfolglos bleibt schließlich der Einwand, der Abgabenbescheid sei rechtswidrig, weil die Jagdabgabe im Einzelfall nicht gruppennützig verwandt worden sei. Mit ihm wird letztlich geltend gemacht, die mit dem angefochtenen Bescheid erhobene Jagdabgabe falle aus diesem Grund weg oder sei zumindest in ihrer Höhe zu reduzieren. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Einwand bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil nicht näher darlegt ist, in welchem Umfang überhaupt eine zweckwidrige Verwendung im Einzelfall vorliegt und inwieweit sich dies auf die Höhe der Abgabe des Klägers ausgewirkt haben könnte. Denn die zweckentsprechende Verwendung der Einnahmen aus der Jagdabgabe im Einzelfall ist für die Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung nicht von Bedeutung. Die Höhe der Jagdabgabe ist gesetzlich festgelegt. Nach § 57 Abs. 4 LJG NRW i.V.m. § 4 der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz NRW beträgt sie für jedes Jahr der Geltungsdauer des Jahresjagdscheines 45 €. Ein fehlerhafter Verwaltungsvollzug im Einzelfall wirkt sich auf diese gesetzlichen Grundlagen – die das Gericht anzuwenden hat – nicht aus. Die zweckentsprechende Verwendung der Abgabe ist vielmehr im Rahmen der Bindung der Verwaltung an die Gesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) mit den dafür vorgesehenen gesetzlichen Aufsichts- und Kontrollmechanismen durchzusetzen, etwa der Rechtsaufsicht über die handelnde Behörde, durch eine parlamentarische Kontrolle (Entlastung der Landesregierung im Rahmen der Rechnungslegung nach § 114 Abs. 1 LHO NRW) oder durch eine Kontrolle durch den Landesrechnungshof (Jahresbericht nach § 97 LHO NRW).
58Erweist sich damit der Bescheid als rechtmäßig, scheidet auch ein Rückzahlungsanspruch aus.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
moreResultsText
Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann an Dritte verpachtet werden. Ein Teil des Jagdausübungsrechts kann nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein; jedoch kann sich der Verpächter einen Teil der Jagdnutzung, der sich auf bestimmtes Wild bezieht, vorbehalten. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen regeln, unbeschadet des Absatzes 6 Satz 2, die Länder.
(2) Die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirkes ist nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße, bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 Hektar haben. Die Länder können die Verpachtung eines Teiles von geringerer Größe an den Jagdausübungsberechtigten eines angrenzenden Jagdbezirkes zulassen, soweit dies einer besseren Reviergestaltung dient.
(3) Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen; hierauf sind Flächen anzurechnen, für die dem Pächter auf Grund einer entgeltlichen Jagderlaubnis die Jagdausübung zusteht. Der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von mehr als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn er Flächen mindestens gleicher Größenordnung verpachtet; der Inhaber eines oder mehrerer Eigenjagdbezirke mit einer Gesamtfläche von weniger als 1.000 Hektar darf nur zupachten, wenn die Gesamtfläche, auf der ihm das Jagdausübungsrecht zusteht, 1.000 Hektar nicht übersteigt. Für Mitpächter, Unterpächter oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis gilt Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß auf die Gesamtfläche nur die Fläche angerechnet wird, die auf den einzelnen Mitpächter, Unterpächter oder auf den Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis, ausgenommen die Erlaubnis zu Einzelabschüssen, nach dem Jagdpachtvertrag oder der Jagderlaubnis anteilig entfällt. Für bestimmte Gebiete, insbesondere im Hochgebirge können die Länder eine höhere Grenze als 1.000 Hektar festsetzen.
(4) Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen. Die Pachtdauer soll mindestens neun Jahre betragen. Die Länder können die Mindestpachtzeit höher festsetzen. Ein laufender Jagdpachtvertrag kann auch auf kürzere Zeit verlängert werden. Beginn und Ende der Pachtzeit soll mit Beginn und Ende des Jagdjahres (1. April bis 31. März) zusammenfallen.
(5) Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Für besondere Einzelfälle können Ausnahmen zugelassen werden. Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.
(6) Ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluß den Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1, des Absatzes 2, des Absatzes 3, des Absatzes 4 Satz 1 oder des Absatzes 5 nicht entspricht, ist nichtig. Das gleiche gilt für eine entgeltliche Jagderlaubnis, die bei ihrer Erteilung den Vorschriften des Absatzes 3 nicht entspricht.
(7) Die Fläche, auf der einem Jagdausübungsberechtigten oder Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach Absatz 3 die Ausübung des Jagdrechts zusteht, ist von der zuständigen Behörde in den Jagdschein einzutragen; das Nähere regeln die Länder.
(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.
(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.
(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.
(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.
(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.