Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. März 2016 - 6 C 11041/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0321.6C11041.15.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2016

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgericht W., den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. St. für befangen zu erklären, wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.

Der Antrag, die Bestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 der Zuständigkeit für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 (Aktenzeichen 455) für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde für Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Antragsgegners.

2

Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in G… im Landkreis Mainz-Bingen. Das Grundstück liegt im Schornsteinfegerbezirk „Alzey-Worms IV“, der sich auf das Gebiet sowohl des Landkreises Alzey-Worms als auch des Landkreises Mainz-Bingen erstreckt.

3

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 an die Kreisverwaltung Alzey-Worms führte die ADD aus, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfZustV) die Behörde örtlich zuständig sei, in deren Verwaltungsbezirk der Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers liege. Überschreite ein solcher Bezirk den Verwaltungsbezirk einer Behörde, so bestimme gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfZustV die ADD die zuständige Behörde. Der Bezirk „Alzey-Worms IV“ überschreite den Bezirk der Kreisverwaltung Alzey-Worms, da er auch Teile umfasse, die zum Verwaltungsbezirk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gehörten. Vor diesem Hintergrund habe die ADD mit Schreiben vom 18. März 2014 an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen diese als zuständig für die Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren bestimmt. Weiterhin habe sie die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständig für den Erlass einer Duldungsverfügung bestimmt. Nicht erst die Verfahren in Bezug auf das bekannte Anwesen in G… hätten gezeigt, dass das Vorgehen der Bestimmung der zuständigen Behörde nur für einzelne Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Hinblick auf ein effizientes Verwaltungshandeln verbesserungsbedürftig erscheine. Für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ werde mit Wirkung zum 8. Dezember 2014 die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Behörde bestimmt für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG. Davon unberührt bleibe die Zuständigkeit für Verfahren der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, die diese im Hinblick auf die Übertragung der Zuständigkeit für die Beitreibung von rückständigen Schornsteinfegergebühren durch Schreiben der ADD vom 18. März 2014 vor dem 8. Dezember 2014 eingeleitet habe und die zu diesem Datum noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden seien.

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Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 2. Dezember 2014 an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen übersandte die ADD ihr das genannte Schreiben an die Kreisverwaltung Alzey-Worms und erklärte, die Entscheidung für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ vom 18. März 2014, mit welcher die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als für die Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren zuständig bestimmt worden sei, werde mit Wirkung zum 8. Dezember 2014 aufgehoben. Davon unberührt bleibe die Zuständigkeit für Verfahren, die vor dem 8. Dezember 2014 eingeleitet und noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden seien.

5

Gegen beide Schreiben legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der als unzulässig zurückgewiesen wurde (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015). Ihre auf Aufhebung der beiden Schreiben vom 2. Dezember 2014 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 K 589/15.TR – als unzulässig ab. Bei dem in Streit stehenden Schreiben handele es sich um behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO. Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2015 – 6 A 10610/15.OVG – ab. Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen die Zuständigkeitsbestimmung in den beiden Schreiben vom 2. Dezember 2014 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Ihr stehe § 44a VwGO entgegen. Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Bestimmung seien unter anderem alle behördlichen Entscheidungen, die den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens beträfen. Hierzu gehöre auch die Bestimmung der zuständigen Behörde. So sei es auch vorliegend.

6

Ihre gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 6 A 10944/15.OVG – zurück.

7

Am 6. November 2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Zuständigkeitsbestimmung der ADD vom 2. Dezember 2014 für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ für unwirksam zu erklären. Die Zuständigkeitsbestimmung der ADD vom 2. Dezember 2014 sei ein tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Zwar sei sie nicht in der Form einer Rechtsverordnung erlassen worden. Maßgeblich sei aber nicht die äußere Form, sondern der materielle Inhalt. Zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gehörten nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührten. Die Zuständigkeitsbestimmung der ADD sei wegen ihrer Außenwirkung keine bloß verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift. Wegen des verfassungsrechtlichen numerus clausus der Rechtsnormen habe die Zuständigkeitsbestimmung materiell den Charakter einer Rechtsverordnung, weil sie abstrakt-generell verfasst sei. Eine Regelung mit Außenwirkung und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen sei beabsichtigt gewesen. Die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung betreffe den Kehrbezirk „Alzey-Worms IV“, in dem ihr Hausgrundstück liege, und berühre deshalb unmittelbar ihre subjektiv-öffentlichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zur Begründung in der Sache macht die Antragstellerin geltend, die Zuständigkeitsbestimmung sei auf § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfZustV gestützt, der unwirksam sei, weil er eine unzulässige Subdelegation vorsehe. Überdies sei auch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz selbst verfassungswidrig.

8

Die Antragstellerin beantragt,

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festzustellen, dass die Bestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 der Zuständigkeit für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 mit dem Aktenzeichen 455 nichtig ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

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Die Antragstellerin hat mehrfach beantragt, den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge anzuhalten, weil die bislang vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. Der Antragsgegner hat hierzu erklärt, sämtliche vorhandene Unterlagen mit Bezug auf den hier in Rede stehenden Vorgang, den die Antragstellerin als Normsetzung ansehe, seien übersandt worden. Weitere Unterlagen existierten nicht und könnten deshalb auch nicht übersandt werden.

13

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgericht W. die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtiger Einschätzung dem Senat die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vollständig vorlägen. Zugleich hat sie die Antragstellerin gebeten, den Antrag auf Normenkontrolle bis zum 12. Februar 2016 zu begründen. Sie erhalte hierbei auch Gelegenheit, zu der Frage, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sei, ergänzend zu ihren Ausführungen in der Antragsschrift vom 6. November 2015 Stellung zu nehmen.

14

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hat die Antragstellerin erneut beantragt, den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge anzuhalten, weil die bislang vorgelegten Akten ersichtlich unvollständig seien. Der Normenkontrollantrag solle näher begründet werden, nachdem Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners habe genommen werden können.

15

Unter dem 17. Februar 2016 hat die Vizepräsidentin die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die mit vorliegendem Normenkontrollantrag angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 bereits Gegenstand des Klageverfahrens der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen: 5 K 589/15.TR) gewesen sei, in dem der Senat im Berufungzulassungsverfahren diese Zuständigkeitsbestimmung – ebenso wie die Vorinstanz – als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert habe (Beschluss des Senats vom 21. September 2015 – 6 A 10610/15.OVG –). Vor diesem Hintergrund bestehe nach gegenwärtiger Einschätzung keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge. Zugleich hat sie die Antragstellerin gebeten, nunmehr ihren Antrag auf Normenkontrolle bis zum 4. März 2016 zu begründen. Sie erhalte hierbei auch nochmals Gelegenheit, zu der Frage, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sei, ergänzend zu ihren Ausführungen in der Antragsschrift vom 6. November 2015 Stellung zu nehmen. Der Senat beabsichtige, über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Sie erhalte auch diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme.

16

Daraufhin hat die Antragstellerin die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 3. März 2016 abgelehnt. Die abgelehnte Richterin habe in der „Verfügung Blatt 40 GA“ und in dem gerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2016 aktenkundig gemacht, dass sie den Normenkontrollantrag ungeachtet der noch ausstehenden Antragsbegründung für unzulässig halte und es deshalb nicht für notwendig erachte, der Antragstellerin Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge zu gewähren oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 4. März 2016 hat die Antragstellerin sodann den Normenkontrollantrag begründet.

17

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2016 das Gesuch der Antragstellerin, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. für befangen zu erklären, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Er hat ausgeführt, er könne über ein solches Ablehnungsgesuch in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin entscheiden. Die Aufforderung durch die Vizepräsidentin zur Begründung des Normenkontrollantrags und zur Stellungnahme zu der Zulässigkeitsfrage – ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sei – ergebe allein dann einen Sinn, wenn sich die abgelehnte Richterin nicht bereits vor Kenntnis der erbetenen Antragsbegründung bzw. Stellungnahme auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags festgelegt habe. Mit der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs von der Antragstellerin aufgestellten Behauptung, eine Vorfestlegung der abgelehnten Richterin auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags sei in den beiden genannten gerichtlichen Schreiben aktenkundig gemacht worden, werde daher der für jeden ohne weiteres verständliche Inhalt dieses Schreibens ins Gegenteil verkehrt und damit ein das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar. Nichts anderes ergebe sich aus den Hinweisen der Vizepräsidentin in den beiden gerichtlichen Schreiben, dass dem Senat die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vollständig vorlägen (Schreiben vom 11. Januar 2016) bzw. dass keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge bestehe (Schreiben vom 17. Februar 2016). Beide Aussagen in den zwei genannten Schreiben enthielten die ausdrückliche Einschränkung „nach gegenwärtiger Einschätzung“. Angesichts dessen sei auch nicht ansatzweise eine Vorfestlegung der abgelehnten Richterin zu erkennen. Gleiches gelte für den Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2016 auf das Klageverfahren der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Trier (5 K 589/15.TR) und das sich anschließende Berufungszulassungsverfahren (6 A 10610/15.OVG), in dem die mit vorliegendem Normenkontrollantrag angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert worden sei, sowie für den Hinweis auf die Absicht des Senats, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Alle Hinweise in den beiden Schreiben der Vizepräsidentin dienten ersichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs und lägen folglich im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Sie seien daher nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

18

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 lehnt die Antragstellerin nunmehr die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und Dr. St. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die mit Beschluss vom 7. März 2016 erfolgte Verwerfung ihres Befangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin sei objektiv willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfe sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich die abgelehnte Richterin im Beschluss vom 7. März 2016 zum Richter in eigener Sache gemacht und die nunmehr ebenfalls abgelehnten Richter hätten in diesem Beschluss daran mitgewirkt. Das begründe auch gegen sie die Besorgnis der Befangenheit. Der Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 sei nicht eine bloße Formalentscheidung, sondern enthalte eine Bewertung des Verhaltens der abgelehnten Vizepräsidentin. Für eine objektiv willkürliche Handhabung spreche auch der Hinweis in dem Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2016, Randnummer 12. Dort gehe es um die Frage, ob die Zugehörigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts zu einer politischen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründe. Diese Frage stelle sich hier nicht einmal im Ansatz.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

20

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (1.), ist unzulässig (2.).

21

1.) Das mit Schriftsatz vom 16. März 2016 gegen Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W., Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. St. angebrachte Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Der Senat kann über ein solches Ablehnungsgesuch in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 –, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 2 BvE 6/15 –, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 54 Rn. 16 m.w.N.).

22

Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinen denkbaren Gesichtspunkten die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbräuchlicher Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012, a.a.O., m.w.N.).

23

Dies ist hier der Fall. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin mit Beschluss vom 7. März 2016 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Die nunmehrige Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten drei Richter stellt sich als offensichtliche Fortsetzung des rechtsmissbräuchlichen Einsatzes des Instruments der Richterablehnung durch die Antragstellerin dar.

24

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vom 16. März 2016 geltend, am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich die abgelehnte Vizepräsidentin im Beschluss vom 7. März 2016 zum Richter in eigener Sache gemacht und die nunmehr ebenfalls abgelehnten Richter hätten in diesem Beschluss daran mitgewirkt, was auch gegen sie die Besorgnis der Befangenheit begründe. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfe sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Der Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 sei aber nicht eine bloße Formalentscheidung.

25

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein abgelehnter Richter nicht nur an bloßen Formalentscheidungen über ein Ablehnungsgesuch mitwirken. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2013. Darin wird zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben zunächst dargelegt, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11, juris, Rn. 30 m.w.N.). Sodann wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs anzunehmen ist, und die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch das Fachgericht als unzulässig bei Anlegung dieser Maßstäbe als objektiv willkürlich und damit als Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG beanstandet, weil es sich in dem vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Fall nicht um eine Formalentscheidung gehandelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013, a.a.O., Rn. 30 ff.).

26

Nach den genannten Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist ein abgelehnter Richter demnach in zwei Fällen an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Zum einen in den klaren Fällen eines gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuchs, in denen ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren eine echte Formalentscheidung ermöglicht. Zum anderen in den klaren Fällen eines missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs, in denen ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern soll.

27

In Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Senat mit Beschluss vom 7. März 2016 das Gesuch der Antragstellerin, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. für befangen zu erklären, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Er hat den offensichtlichen Missbrauch des Rechts der Richterablehnung darin erkannt, dass die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, eine Vorfestlegung der abgelehnten Vizepräsidentin auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ungeachtet der noch ausstehenden Antragsbegründung sei in den gerichtlichen Schreiben vom 11. Januar 2016 und vom 17. Februar 2016 aktenkundig gemacht worden, den für jeden ohne weiteres verständlichen Inhalt der Schreiben ins Gegenteil verkehrt. Denn die Aufforderung zur Begründung des Normenkontrollantrags und zur Stellungnahme zu der Frage, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle ist, durch die abgelehnte Vizepräsidentin in den beiden genannten Schreiben ergibt allein dann einen Sinn, wenn sich die abgelehnte Richterin nicht bereits vor Kenntnis der erbetenen Antragsbegründung bzw. Stellungnahme auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags festgelegt hat, wie in dem Beschluss vom 7. März 2016 ausgeführt ist. Weshalb es sich entgegen der Annahme des Senats nicht um einen klaren Fall des Missbrauchs des Ablehnungsrechts handeln sollte, ist von der Antragstellerin mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 16. März 2016 nicht dargetan worden.

28

Gleiches gilt bezüglich der Annahme des Senats im Beschluss vom 7. März 2016, die Antragstellerin übersehe, dass die beiden Hinweise der Vizepräsidentin zur Vollständigkeit der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge die ausdrückliche Einschränkung „nach gegenwärtiger Einschätzung“ enthielten. Dies wird von der Antragstellerin ebenfalls nicht in Abrede gestellt.

29

In Bezug auf den Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2016 auf das Klageverfahren der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Trier und das sich anschließende Berufungszulassungsverfahren, in dem die mit vorliegendem Normenkontrollantrag angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen und als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert worden sei, sowie bezüglich des Hinweises auf die Absicht des Senats, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ging der Senat im Beschluss vom 7. März 2016 davon aus, dass die Hinweise der Vizepräsidentin ersichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs dienten und folglich im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung lägen. Sie seien – so der Senat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2016 – 2 BvE 6/15 –, juris, Rn. 12 – daher nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Bezugnahme auf den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist entgegen der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. März 2016 vertretenen Auffassung offensichtlich kein Beleg für eine objektiv willkürliche Handhabung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 7. März 2016. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Februar 2016 ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des Bundesverfassungsgerichts als offensichtlich unzulässig verworfen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Es hat dabei nicht nur – wie von der Antragstellerin in ihrem weiteren Ablehnungsgesuch vom 16. März 2016 behauptet – ausgeführt, dass die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtsfertigen vermag. Es hat vielmehr darüber hinaus dargetan, dass die im Berichterstatterschreiben gegebenen rechtlichen Hinweise – unter anderem auf Bedenken hinsichtlich der Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis der dortigen Antragstellerin – im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung lägen und daher nicht geeignet seien, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 3 und 12). In diesem Punkt, nämlich in den rechtlichen Hinweisen durch einen an der Entscheidung beteiligten Richter im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung, die eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermögen, besteht der Bezug zu dem vorliegenden Verfahren, woraus sich der Hinweis in dem Beschluss des Senats vom 7. März 2016 auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erklärt.

30

Vor diesem Hintergrund stellt sich das weitere Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 16. März 2016 gegen alle an der Entscheidung über ihr erstes Ablehnungsgesuch beteiligten Richter als bloße Fortsetzung des offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts dar. In einem solchen klaren Fall eines missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Zwar ist die Überschreitung der durch Artikel 101 Abs.1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen bei Bescheidung eines ersten Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013, a.a.O., Rn. 35 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ein zweites Ablehnungsgesuch gegen alle an dieser Entscheidung beteiligten Richter von diesen niemals geprüft und beschieden werden dürfte. Im klaren Fall eines missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs bleibt es vielmehr dabei, dass die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sind. Anderenfalls könnte durch Stellung eines zweiten missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren durch den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts nicht verhindert werden (vgl. zu diesem Ziel BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

31

2.) Der Normenkontrollantrag, über den der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig.

32

Das Normenkontrollverfahren ist nicht statthaft, weil es sich bei den von der Antragstellerin zur Prüfung gestellten Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 nicht um einen zulässigen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO handelt.

33

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners ist keine solche Rechtsvorschrift. Sie ist weder in der Form einer Satzung noch in der einer Rechtsverordnung getroffen worden.

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören allerdings zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 CN 1/03 –, juris, Rn. 24 = BVerwGE 122, 264). Die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners stellt jedoch auch keine solche abstrakt-generelle Regelung der Exekutive dar.

35

Die Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 beruht auf § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfZustV) vom 23. Januar 2013. Danach ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk der Bezirk des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers liegt. Überschreitet ein solcher Bezirk den Verwaltungsbezirk einer Behörde, so bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die zuständige Behörde. Da der Schornsteinfegerbezirk „Alzey-Worms IV“ den Bezirk der Kreisverwaltung Alzey-Worms insofern überschreitet, als er auch Teile umfasst, die zum Verwaltungsbezirk Mainz-Bingen gehören, hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 die zuständige Behörde für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG für den Bezirk „Alzey-Worm IV“ bestimmt. Dies stellt keine abstrakt-generelle Regelung dar, sondern die Regelung eines konkreten Einzelfalles auf der Grundlage der abstrakt-generellen Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfZustV.

36

Angesichts der fehlenden Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags bestand keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge, wie dies von der Antragstellerin angeregt worden ist. Unabhängig davon hat der Antragsgegner auch nachvollziehbar dargelegt, dass er bereits sämtliche einschlägigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat und daher keine weiteren Unterlagen vorlegen kann.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

40

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigun

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. März 2016 - 6 C 11041/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. März 2016 - 6 C 11041/15 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 18. Feb. 2016 - 2 BvE 6/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen. Die Anträge werden verworfen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2012 - 2 KSt 1/11

bei uns veröffentlicht am 14.11.2012

Gründe 1 1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß §

Referenzen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,
3a.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
5.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Gründe

1

1. Über das mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. angebrachte Ablehnungsgesuch des Klägers hat der Senat gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 10 Abs. 3 VwGO). Der Senat als Spruchkörper ist auch dann zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen eines seiner Mitglieder berufen, wenn diesem - wie hier bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG - die Entscheidung in der Sache als Einzelrichter obliegt (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 23. Erg.Lfg. Januar 2012, § 54 Rn. 55; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 54 Rn. 113; v. Albedyll, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11; Kugele, VwGO, 2013, § 54 Rn. 20; teilweise m.w.N.).

2

2. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Mitwirkung von Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. (als Vertreter des abgelehnten Richters Dr. B.). Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. A. ist zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen, weil das weitere unter dem 7. November 2012 angebrachte gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch des Klägers rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung dieses Gesuchs unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 48 S. 12; Beschluss vom 24. Januar 1973 - BVerwG 3 CB 123.71 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 13 S. 9 ff.; Meissner, a.a.O. § 54 Rn. 62 f. m.w.N.). Der hier in dem Ablehnungsgesuch vorgebrachte Umstand, dass der genannte Richter ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 28. April 2011 im Verfahren BVerwG 2 C 51.08 sich zu seiner Befugnis, die Sitzung als stellvertretender Vorsitzender des Senats zu leiten, auf den Beschluss des Präsidiums des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 (und nicht auf den Geschäftsverteilungsplan des laufenden Geschäftsjahres) berufen habe, ist im vorstehenden Sinne offensichtlich ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu begründen. Der angesprochene zu Protokoll gegebene Hinweis erklärt sich ohne Weiteres und für jedermann einsichtig daraus, dass damit derjenige Präsidiumsbeschluss mit Datum und Inhalt bezeichnet werden sollte, durch den der genannte Richter erstmalig zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden berufen wurde. Diese Beschlusslage ist im weiteren Präsidiumsbeschluss vom 8. Dezember 2010 über den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts für das Jahr 2011, der allen Richtern des Gerichts in Abschrift übermittelt und auch dem genannten Richter bekannt war, fortgeschrieben worden. Angesichts dessen ist auch nicht ansatzweise zu erkennen, warum der im Ablehnungsgesuch angeführte Umstand "zwangsläufig zur Vertagung des Termins (hätte) führen müssen". Dass im Internetauftritt des Gerichts die Darstellung der personellen Zusammensetzung des Senats seinerzeit der Hinweis auf die Stellvertreterfunktion des genannten Richters versehentlich nicht ausgewiesen war, ist unerheblich, da diesem Internetauftritt keine rechtliche Bedeutung zukommt. Dem Kläger ist von der Präsidialverwaltung des Gerichts in mehreren (dem Senat zur Kenntnis gegebenen) Schreiben mitgeteilt worden, dass seine Einwände bzw. Mutmaßungen, denen zufolge die Bestellung des abgelehnten Richters zum stellvertretenden Senatsvorsitzenden fehlerhaft gewesen sei, jeder Grundlage entbehren und haltlos sind. Der Senat teilt diese Einschätzung.

3

3. Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B. ist unbegründet.

4

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Es genügt, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 - BVerfGK 15, 111; BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 a.a.O. S. 38 f. bzw. S. 13, jeweils m.w.N.). Dass ein Richter bei der Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts oder dessen rechtlicher Beurteilung eine andere Rechtsauffassung vertritt als ein Beteiligter, ist regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das gilt selbst für irrige Ansichten, solange sie nicht willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind und damit Anhaltspunkte dafür bieten, dass der Abgelehnte Argumenten nicht mehr zugänglich und damit nicht mehr unvoreingenommen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007 - 1 BvR 3084/06 - NJW-RR 2008, 72; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10 - NJW-RR 2012, 61, jeweils m.w.N.).

5

b) Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich - auch in Ansehung seiner Stellungnahme zur dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters - kein Anhalt, der hier Anlass zu derartiger Besorgnis geben könnte. Der Kläger begründet sein Ablehnungsgesuch im Wesentlichen mit der seiner Auffassung nach (verfahrens- und materiellrechtlich) fehlerhaften Behandlung seines von ihm mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelfs gegen den Beschluss des (früher zuständigen) Einzelrichters vom 25. Mai 2011 über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 7. Februar 2011 (über 12 €). Der abgelehnte Richter habe in seinen rechtlichen Hinweisen vom 27. Juni 2012 und 18. Juli 2012 nicht zu erkennen gegeben, dass er beabsichtige, den mit dem vorbezeichneten Schriftsatz eingelegten Rechtsbehelf als Anhörungsrüge zu werten, was für ihn (den Kläger) überraschend gewesen sei.

6

Damit ist ein tragfähiger Grund für eine Besorgnis der Befangenheit nicht vorgebracht. Der abgelehnte Richter hat in seinem rechtlichen Hinweis vom 18. Juli 2012 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Hinweis "nach vorläufiger Einschätzung" des Sach- und Streitstandes ergehe. Ebenso wie kein Verfahrensbeteiligter einen Anspruch darauf hat, dass ein Spruchkörper sich vor der abschließenden Beratung zu der voraussichtlichen Entscheidung in der Sache äußert (stRspr; vgl. Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2 m.w.N.), konnte der Kläger hier nicht verlangen, dass der abgelehnte Richter seine - hiernach noch gar nicht abschließend gebildete - Meinung dazu verlautbarte, wie über den mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 erhobenen Rechtsbehelf des Klägers wohl zu entscheiden sei. Dass der Richter diesen Rechtsbehelf - trotz seiner Bezeichnung als "Gegenvorstellung" - sodann im Beschluss vom 30. August 2012 als Anhörungsrüge gewertet hat, betrifft den Kern richterlicher Entscheidungsfindung, mit der eine Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich - mit der erwähnten Ausnahme hier ersichtlich nicht gegebener Willkür - nicht begründet werden kann.

7

Im Übrigen erschöpfte sich die Begründung des erwähnten Schriftsatzes - ungeachtet seiner Überschrift - ausschließlich in der Rüge, dass über früheren (durch wörtliches Zitat gekennzeichneten) Vortrag des Klägers "hinweggegangen" und dieser Vortrag "nur verkürzt berücksichtigt" worden sei. Genau dies ist typischer Gegenstand einer Anhörungsrüge i.S.v. § 152a VwGO bzw. § 69a GKG. Dass Erklärungen, Anträge oder (wie hier) die Bezeichnung eines Rechtsbehelfs, auch wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen, gegebenenfalls auslegungsfähig und -bedürftig sind, entspricht ebenfalls gesicherter Rechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 13. Januar 2012 - BVerwG 9 B 56.11 - NVwZ 2012, 375 Rn. 7 f. m.w.N.).

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge werden verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Das unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft primär den Anfang Dezember 2015 von der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS).

2

1. Die Antragstellerin sieht sich als politische Partei und trägt vor, durch den Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und die Zustimmung des Deutschen Bundestages - im Wesentlichen mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD - vom 4. Dezember 2015 in ihrem "Recht auf wirksame Bindung der öffentlichen Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG" verletzt zu sein (Anträge zu 1. und zu 2.).

3

2. Mit Berichterstatterschreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Antragstellerin unter anderem auf Bedenken hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis hingewiesen.

4

3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 nahm die Antragstellerin zum Berichterstatterschreiben Stellung und erweiterte ihre Organklage.

5

Sie beantragt nunmehr zusätzlich zum einen die Feststellung, dass sie eine verfassungsgemäße politische Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG sei (Antrag zu 3.). Zum anderen beantragt sie, § 2 PartG wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 bis 3 GG für verfassungswidrig zu erklären (Antrag zu 4.).

6

Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass der Bundesverfassungsrichter Müller durch das Berichterstatterschreiben unmittelbar die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK verletzt habe, weshalb er nunmehr an der Sache Beteiligter und damit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG von seiner Mitwirkung an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sei. Die mangelnde Anerkennung der Grundrechtepartei als politische Partei, die damit bereits jetzt verbundenen schwerwiegenden Folgen sowie seine Mitgliedschaft in der ebenfalls beklagten CDU habe der Antragstellerin jegliches Vertrauen in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Richters Müller genommen.

II.

7

Richter Müller ist weder von Gesetzes wegen vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG), noch bestehen sonst Gründe zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG).

8

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist.

9

Mit "Sache" ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem Verfahren unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Ausgangsverfahren gemeint (vgl. BVerfGE 82, 30 <35 f.>; 133, 163 <165 f., Rn. 6>; 135, 248 <254, Rn. 15 f.>). Eine Vorbefassung in diesem Sinne bestand bei dem Richter Müller nicht.

10

Soweit die Antragstellerin die "Beteiligung" aus der Tatsache herleiten will, dass der Berichterstatter Mitglied der ebenfalls beklagten CDU ist, bestimmt § 18 Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich, dass allein ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens, etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, keine den Ausschluss rechtfertigende "Beteiligung an der Sache" darstellt. Von einem Richter ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich pflichtgemäß verhält und nicht von derartigen Interessen, sofern sie überhaupt berührt sind, beeinflussen lässt (vgl. BVerfGE 102, 192 <195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6).

11

2. Das Vorbringen der Antragstellerin gegen Richter Müller ist jedoch als Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG auszulegen. Dieses Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 11, 1 <3>).

12

Die Antragstellerin hat ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen mit der Mitgliedschaft des Berichterstatters in der CDU und seinem Berichterstatterschreiben im vorliegenden Verfahren begründet. Dies reicht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht aus, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln: Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei vermag für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>). Die im Berichterstatterschreiben gegebenen rechtlichen Hinweise liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und sind daher ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2).

III.

13

Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig.

14

1. Den Anträgen zu 1. und zu 2. bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

15

2. Die Anträge zu 3. und zu 4. sind im Organstreitverfahren nicht statthaft.

16

a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die Statthaftigkeit der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. angestrebten Feststellung ihrer Verfassungskonformität finden (vgl. BVerfGE 133, 100 <106, Rn. 16 f.>). Dies gilt auch für die Feststellung der Parteieigenschaft als solcher.

17

b) Mit dem Antrag zu 4. verfolgt die Antragstellerin ebenfalls ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Der Antrag zu 4. ist zwar formal als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung von § 2 PartG gerichtet. Das Bundesverfassungsgericht kann im Organstreitverfahren indes keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. nur BVerfGE 24, 300 <351>).

IV.

18

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Müller wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge werden verworfen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Das unter anderem mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft primär den Anfang Dezember 2015 von der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag beschlossenen Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte zur Verhütung und Unterbindung terroristischer Handlungen durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS).

2

1. Die Antragstellerin sieht sich als politische Partei und trägt vor, durch den Antrag der Bundesregierung vom 1. Dezember 2015 und die Zustimmung des Deutschen Bundestages - im Wesentlichen mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU und SPD - vom 4. Dezember 2015 in ihrem "Recht auf wirksame Bindung der öffentlichen Gewalten an die verfassungsmäßige Ordnung sowie Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG" verletzt zu sein (Anträge zu 1. und zu 2.).

3

2. Mit Berichterstatterschreiben vom 15. Dezember 2015 wurde die Antragstellerin unter anderem auf Bedenken hinsichtlich ihrer Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis hingewiesen.

4

3. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2015 nahm die Antragstellerin zum Berichterstatterschreiben Stellung und erweiterte ihre Organklage.

5

Sie beantragt nunmehr zusätzlich zum einen die Feststellung, dass sie eine verfassungsgemäße politische Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG sei (Antrag zu 3.). Zum anderen beantragt sie, § 2 PartG wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 bis 3 GG für verfassungswidrig zu erklären (Antrag zu 4.).

6

Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass der Bundesverfassungsrichter Müller durch das Berichterstatterschreiben unmittelbar die Rechte der Antragstellerin aus Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 11 EMRK verletzt habe, weshalb er nunmehr an der Sache Beteiligter und damit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG von seiner Mitwirkung an der Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen sei. Die mangelnde Anerkennung der Grundrechtepartei als politische Partei, die damit bereits jetzt verbundenen schwerwiegenden Folgen sowie seine Mitgliedschaft in der ebenfalls beklagten CDU habe der Antragstellerin jegliches Vertrauen in die sachliche und persönliche Unabhängigkeit des Richters Müller genommen.

II.

7

Richter Müller ist weder von Gesetzes wegen vom Verfahren ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG), noch bestehen sonst Gründe zu seiner Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 19 BVerfGG).

8

1. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er an der Sache beteiligt ist.

9

Mit "Sache" ist das verfassungsgerichtliche Verfahren und das diesem Verfahren unmittelbar vorausgegangene, ihm sachlich zugeordnete Ausgangsverfahren gemeint (vgl. BVerfGE 82, 30 <35 f.>; 133, 163 <165 f., Rn. 6>; 135, 248 <254, Rn. 15 f.>). Eine Vorbefassung in diesem Sinne bestand bei dem Richter Müller nicht.

10

Soweit die Antragstellerin die "Beteiligung" aus der Tatsache herleiten will, dass der Berichterstatter Mitglied der ebenfalls beklagten CDU ist, bestimmt § 18 Abs. 2 BVerfGG ausdrücklich, dass allein ein allgemeines Interesse am Ausgang des Verfahrens, etwa aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei, keine den Ausschluss rechtfertigende "Beteiligung an der Sache" darstellt. Von einem Richter ist grundsätzlich zu erwarten, dass er sich pflichtgemäß verhält und nicht von derartigen Interessen, sofern sie überhaupt berührt sind, beeinflussen lässt (vgl. BVerfGE 102, 192 <195 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 6).

11

2. Das Vorbringen der Antragstellerin gegen Richter Müller ist jedoch als Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 BVerfGG auszulegen. Dieses Gesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 11, 1 <3>).

12

Die Antragstellerin hat ihren Ablehnungsantrag im Wesentlichen mit der Mitgliedschaft des Berichterstatters in der CDU und seinem Berichterstatterschreiben im vorliegenden Verfahren begründet. Dies reicht bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht aus, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln: Die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei vermag für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 295 <297>; 11, 1 <3>; 43, 126 <128>). Die im Berichterstatterschreiben gegebenen rechtlichen Hinweise liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und sind daher ebenfalls nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. August 2011 - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2).

III.

13

Die Anträge im Organstreitverfahren sind unzulässig.

14

1. Den Anträgen zu 1. und zu 2. bleibt aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 15. Dezember 2015 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

15

2. Die Anträge zu 3. und zu 4. sind im Organstreitverfahren nicht statthaft.

16

a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass sich im Bundesverfassungsgerichtsgesetz keine Ansatzpunkte für die Statthaftigkeit der von der Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. angestrebten Feststellung ihrer Verfassungskonformität finden (vgl. BVerfGE 133, 100 <106, Rn. 16 f.>). Dies gilt auch für die Feststellung der Parteieigenschaft als solcher.

17

b) Mit dem Antrag zu 4. verfolgt die Antragstellerin ebenfalls ein unzulässiges Rechtsschutzziel. Gemäß § 67 Satz 1 BVerfGG stellt das Bundesverfassungsgericht im Organstreitverfahren lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt. Der Antrag zu 4. ist zwar formal als Feststellungsantrag formuliert, der Sache nach aber auf die Nichtigerklärung von § 2 PartG gerichtet. Das Bundesverfassungsgericht kann im Organstreitverfahren indes keine Entscheidung über die Gültigkeit einer Norm treffen (vgl. nur BVerfGE 24, 300 <351>).

IV.

18

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,
3a.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,
4.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
5.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
6.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
7.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 2 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.