Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10684/12

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:0130.3A10684.12.0A
bei uns veröffentlicht am30.01.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.

2

Der derzeit 53 Jahre alte Beklagte steht seit 1986 im Dienst des klagenden Landes und ist bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - SGD Süd - (Regionalstelle Gewerbeaufsicht M….) - zuvor Staatliches Gewerbeaufsichtsamt M…. - tätig.

3

Von 1992 bis Ende 2011 war der Beklagte im Besitz von Nebentätigkeitsgenehmigungen für die Ausübung einer Vortragstätigkeit. Er wurde am 1. Juli 1999 in sein derzeitiges Amt eines Gewerbeamtsrats befördert. Bei seiner letzten dienstlichen Beurteilung am 10. Februar 2006 wurden seine Leistungen insgesamt mit „übertrifft die Anforderungen (B)“ bewertet. Er ist verheiratet und Vater einer minderjährigen Tochter.

4

Das Amtsgerichts Wiesbaden verurteilte den in der Vergangenheit weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getretenen Beklagten durch rechtskräftiges Urteil vom 06. Dezember 2010 - 2261 Js 21996/09 - 81 Ls - wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

5

Daraufhin leitete der Präsident der SGD Süd ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Neben den abgeurteilten Straftaten wurde ihm vorgeworfen, er habe gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ - im Folgenden: DA - verstoßen, da er unter anderem sexistische und pornografische Internet-Seiten aufgerufen und teilweise heruntergeladen habe. Über die Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde der Beamte mit Schreiben vom 30. März 2011 in Kenntnis gesetzt. Er wurde über seine Rechte belehrt und erhielt Gelegenheit zur Äußerung.

6

Bei einer Sichtung der Daten im „H:\-Laufwerk“ des Beamten und auf dem lokalen Rechner an seinem Arbeitsplatz am 25. März 2011 wurde festgestellt, dass er vielfach Internetseiten mit sexistischen bzw. pornografischen Inhalten besucht hatte und sich in dem „H:\-Laufwerk“ bzw. dem lokalen Rechner entsprechende Dokumente, Bilder und Filme befanden. Der Arbeitsplatzrechner wurde sichergestellt und dem Landesbetrieb Daten und Information zur Wiederherstellung weiterer, möglicherweise gelöschter Dateien übergeben. Der Beklagte erhielt einen anderen Arbeitsplatzrechner und einen neuen Benutzer-Account ohne Zugang zu seinem bisherigen „H:\-Laufwerk“. Sein Internet-Zugang wurde gesperrt; der Zugang zum Intranet stand ihm allerdings weiterhin offen. Er erklärte sich mit der Einsichtnahme in die auf dem sichergestellten Rechner befindlichen, als privat oder persönlich bezeichneten Dateien einverstanden.

7

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 setzte die Ermittlungsführerin den Beklagten von dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen in Kenntnis und gab ihm Gelegenheit zur Beantragung weiterer Ermittlungen bzw. zur abschließenden Äußerung.

8

Am 09. Dezember 2011 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Ihm wurden der sexuelle Missbrauch von Kindern in fünf Fällen gemäß dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden sowie eine Vielzahl im Einzelnen beschriebener Verstöße gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und -angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ zur Last gelegt.

9

Nachdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 23. März 2012 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, die Mitbestimmung des zuständigen Personalrates bei der Erhebung der Disziplinarklage zu beantragen (§ 79 Abs. 1 Nr. 14 des Landespersonalvertretungsgesetzes - LPersVG -), hat der Beklagte auf die Beteiligung des Personalrats verzichtet.

10

Durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückgestuft. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen:

11

„…
1. Der Beklagte hat sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig gemacht. Die dahingehenden Feststellungen ergeben sich aus den Gründen des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden (Az.: 2261 Js 21996/09 - 81 Ls), ausweislich dessen er nach Maßgabe der §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 StGB a. F., 53, 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch - StGB - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten und zwei Wochen verurteilt wurde. Hierzu hat das Strafgericht in seinem Urteil in abgekürzter Form (§ 267 Abs. 4 Strafprozeßordnung - StPO -) festgestellt:

12

„Der Angeklagte fasste in der Zeit vom 26. Oktober 1994 bis zum 25. Oktober 1995 der damals 13-jährigen Geschädigten und Nebenklägerin K…., bei der es sich um die Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin handelt, insgesamt fünfmal an 5 nicht mehr näher konkretisierbaren Tagen im Tatzeitraum in seiner damaligen Wohnung in Heidenrod überraschend und ohne Vorwarnung in ihre Hose an ihre Vagina, streichelte und massierte diese und drang mit 1 bis 2 Fingern in die Scheide der Geschädigten ein. Dies tat der Angeklagte, um sich sexuelle Befriedigung zu verschaffen. Körperliche Schäden erlitt die Geschädigte nicht. …“

13


Da im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Schuldausschlussgründen ersichtlich sind, ist dem vorliegenden Disziplinarverfahren die abgeurteilte Straftat, so wie im Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden geschildert, in objektiver und subjektiver Hinsicht zugrunde zu legen.

14

Durch das strafbewehrte Verhalten hat der Beamte gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, da sich hieraus die Pflicht ergibt, ein Leben im Einklang mit den Gesetzen zu führen, insbesondere nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen. …

15

2. Der Beklagte hat am 13. August 2009 im Dienst den Ordner „Mozilla Firefox“ erstellt. Dieses Programm war von der Zentralabteilung als Browser nicht freigegeben und der Beklagte hat dieses insbesondere dazu genutzt, um spezielle Internetseiten mit erotischem/pornografischem Inhalt aufzurufen. Die Wiederherstellung gelöschter Dateien durch den Landesbetrieb Daten und Information ergaben Dateien in einer Gesamtgröße von 4,47 GB, wobei es sich um 51.665 Dateien (32 Ordner) handelt. Die Dateien weisen in erheblichem Umfang pornografischen bzw. erotischen Inhalt auf. Darunter befinden sich auch Comics, die sexuelle Handlungen mit Kindern zeigen. Daneben befanden sich auf dem lokalen Rechner eine große Anzahl von Powerpoint-Dateien (352 Stück), die zum einen der Nebentätigkeit zuzurechnen sind, zum anderen sexistischen Inhalt haben.

16

Durch die Installation des Programmes Mozilla Firefox, die private Nutzung des Internets während der Dienstzeit und das Herunterladen von Dateien für private Zwecke hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht gegen die Dienstanweisung „Zur Bereitstellung und Nutzung von Internet- und Intranetzugängen und –angeboten in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd“ vom 29. April 2005, in Kraft getreten am 1. Juni 2005 (im Folgenden: DA), verstoßen:

17

Nach Nr. 2.1 DA kann ein Zugang zu weiteren Internet-Diensten nur durch die systembetreuende Stelle, auf Antrag der fachlich zuständigen Stelle, eingerichtet werden. Die Installation der Kommunikations-Software und sonstiger Programme erfolgt entsprechend Nr. 2.2 DA ausschließlich über das Organisationsreferat – luK – und ist mit diesem vorher abzustimmen. Nach Ziffer 2.3 der Dienstanweisung darf das Internet während der Dienstzeit nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Eine private Nutzung außerhalb der Dienstzeit setzt die Abgabe einer individuellen Einwilligungserklärung voraus. Unzulässig ist schließlich das Herunterladen im Sinne eines bewussten Speichervorgangs von Dateien für private Zwecke, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Dienstzeit, sowie jede Nutzung, die gegen geltendes Recht verstößt und den Interessen der Dienststelle oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit schaden könnte. Ausdrücklich erwähnt die Dienstanweisung in diesem Zusammenhang das Abrufen oder Anbieten von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen.

18

Hinsichtlich dieses Weisungsverstoßes ist dem Beklagten auch ein Verschulden, nämlich Vorsatz, vorzuwerfen. …

19

Durch den wiederholten vorsätzlichen Verstoß gegen die für ihn maßgebliche Dienstanweisung hat der Beklagte sich innerdienstlich in disziplinarrechtlich relevanter Art und Weise nicht nur eines Gehorsamsverstoßes (§ 65 Satz 2 LBG bzw. § 35 Satz 2 BeamtStG) schuldig gemacht, sondern er hat darüber hinaus auch gegen seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. zum vollen persönlichen Einsatz (§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG bzw. § 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Hinsichtlich der letztgenannten Dienstpflicht bleibt zwar anzumerken, dass dem Beklagten konkret nicht vorgehalten werden kann, seine Arbeitskraft habe durch die private Internetnutzung gelitten. ... Dennoch liegt ein Verstoß gegen die vorgenannte Dienstpflicht allein darin begründet, dass der Beklagte seine Arbeitskraft in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich seinem Dienstherrn zur Verfügung gestellt hat. Auch in Zeiten, in denen sich ihm ein zeitlicher Leerlauf geboten hat, wäre er gehalten gewesen, seinem Dienstherrn seine freie Arbeitszeit anzubieten, um diesen zumindest in die Lage zu versetzen, ihn anderweitig zu beschäftigen. Dies gilt namentlich für Tage wie zum Beispiel den 18. März 2011, an dem der Beklagte in der Zeit von 8.46 Uhr bis 14.23 Uhr fortwährend und konstant Internetseiten mit nichtdienstlichem Bezug aufgerufen hat. Dies gilt ebenso für den 15. März 2011, für die Zeit zwischen 14.50 Uhr und 16.16 Uhr und den 9. März 2011, für die Zeit zwischen 13.34 Uhr und 15.55 Uhr. Insoweit verweist das Gericht auf die sich in der Gerichtsakte befindenden Ausdrucke, die auch über die genannten Tage hinweg eine konstante und fortwährende Nutzung des Internets zu privaten Zwecken in nicht unerheblichem zeitlichen Umfang belegen.

20

Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens war vorliegend für die einzelnen angeschuldigten Pflichtverletzungen nach den Bemessungsvorgaben des § 11 LDG eine einheitliche Disziplinarmaßnahme zu bestimmen. Infolge dessen bleibt dem Beklagten eine Berufung auf ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach Maßgabe des § 12 LDG bzw. auf ein relatives bzw. absolutes Maßnahmeverbot nach § 13 LDG - vor dem Hintergrund der bereits erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Anschuldigungspunktes des sexuellen Missbrauchs von Kindern - verwehrt. …

21

Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zur Ahndung eines Dienstvergehens erforderlich ist, richtet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG nach dessen Schwere unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs, der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. …

22

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist im vorliegenden Einzelfall die Zurückstufung des Beamten um ein Amt geboten. Der Beklagte hat sich durch sein Fehlverhalten zwar an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, jedoch ist weder ein endgültiger Vertrauensverlust noch ein irreparabler Ansehensschaden eingetreten.

23

Das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt schwer. Dabei ruht das maßgebende Gewicht auf dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs der Tochter seiner ehemaligen Lebensgefährtin in den Jahren 1994/1995. Wie bereits oben ausgeführt, ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den außerdienstlichen Missbrauch von Kindern, der mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, die Entfernung aus dem Dienst Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Insbesondere vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecksetzung von Straf- und Disziplinarverfahren gebietet sich jedoch eine Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte im Einzelfall. Demzufolge ist vorliegend maßgeblich in die Bemessung einzustellen, dass das strafbewehrte Verhalten des Beklagten bereits 18 Jahre zurück liegt und er sich seither offenkundig keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht hat. Insoweit ist dem Beklagten auch Glauben zu schenken, als er sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren beteuert, dass er seit der Tatbegehung unter Schuldgefühlen leidet, die ihn nicht nur psychisch erheblich belastet, sondern auch zu physischen Beeinträchtigungen geführt haben. ... Berücksichtigung finden muss weiterhin, dass der Beklagte sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des kindlichen Opfers nach Konfrontation mit den genannten Vorwürfen offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht hat. Entsprechend einsichtig und reuig zeigte der Beklagte sich sodann auch in dem letztendlich dann doch im Jahr 2009 eingeleiteten Strafverfahren. ... Zur Bewältigung seiner Probleme begab er sich aus eigenem Entschluss bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung und hat hierdurch zudem nachdrücklich seinen Willen manifestiert, die Ereignisse aufzuarbeiten. Hierbei erfuhr er … nachhaltige Unterstützung von seiner Ehefrau. Wenn sich auch der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung mitleidvoll als schuldbeladenen Menschen darstellte und sich hierdurch scheinbar in eine Opferrolle zu manövrieren versuchte, so ist dennoch davon auszugehen, dass er nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und sich für die Zukunft die Folgen seines Verhaltens in jedem Fall zur Warnung hat gereichen lassen bzw. lassen wird.

24

Neben diesen gegen die Verhängung der Höchstmaßnahme sprechenden mildernden Gesichtspunkten von bereits erheblichem Gewicht, ist zugunsten des Beklagten weiterhin zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts hat zuschulden kommen lassen.

25

Zwar hat er demgegenüber in dem hier in Rede stehenden Zeitraum das dienstliche Internet in nicht unerheblichem Maße in Anspruch genommen und dadurch erneut gefehlt. Jedoch ist dies vor dem Hintergrund der aufgezeigten Erwägungen und des verhältnismäßig geringen Eigengewichts dieses Fehlverhaltens nicht geeignet, einen endgültigen Vertrauensverlust zu bewirken. …. Der Dienstherr kann nicht jeden seiner Bediensteten sorgfältig überwachen und muss sich von daher darauf verlassen können, dass Beamte, die sich freiwillig in das Beamtenverhältnis begeben haben, sich entsprechend der für sie maßgeblichen Dienstanweisungen verhalten. Durch die Bereitstellung eines Internetzugangs genießt der Beamte einen Vertrauensvorschuss, den er nachhaltig verletzt, wenn er das Internet zu privaten Zwecken nutzt und er in diesen Zeiten seinem Dienstherrn seine Arbeitskraft entzieht. Dies gilt umso mehr, wenn ein Beamter, wie hier der Beklagte, über besondere EDV-Kenntnisse verfügt, und diese sogar dazu nutzt, durch Installierung eines nicht kompatiblen Programmes die Sicherheitsvorkehrungen der Behörde zu umgehen.

26

Da diese Verfehlungen jedoch zumindest partiell – im Hinblick auf den Konsum pornografischer und erotischer Bilder – im engen inneren Zusammenhang zu der begangenen Straftat stehen, geht das Gericht in einer Gesamtschau der Umstände von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und auch Erziehungswilligkeit des Beklagten auch in dieser Hinsicht aus, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung weiterhin noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn genießt. Dementsprechend hat der Dienstherr den Beklagten trotz der gegen ihn erhobenen schwerwiegenden Beschuldigungen nicht vom Dienst suspendiert, sondern ihn weiterhin unter Sperrung des Internetzugangs verwendet. Wenn auch diese Entscheidung, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, von dem Gedanken getragen war, die gesamte Angelegenheit vertraulich zu behandeln, so setzte dennoch die Weiterverwendung ein gewisses Maß an Vertrauen in eine weitere ordnungsgemäße Dienstausübung voraus, das der Beamte letztendlich mangels entgegenstehendem Vortrag nicht enttäuscht hat. Mithin hat der Dienstherr selbst belegt, dass dem Beklagten innerdienstlich letztlich eine positive Prognose zu stellen ist. … Nach dem Gesamteindruck des Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht nur das Strafverfahren, sondern insbesondere das Disziplinarverfahren derart hat zur Mahnung gereichen lassen, dass insgesamt eine Wiederholungsgefahr als absolut gering anzusehen ist.

27

Nach alledem ist dem Beklagten noch ein Restvertrauen zuzubilligen, so dass die Zurückstufung in das Amt eines Gewerbeamtmannes angezeigt und auch noch angemessen ist, um ihn für die Zukunft zu einem insgesamt gesetzes- und pflichtentreuen Verhalten anzuhalten. …“

28

Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Berufung trägt der Kläger vor:

29

Das Verwaltungsgericht habe die beiden zu beurteilenden Komplexe zu Recht als einheitliches Dienstvergehen gewürdigt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Maßnahmebemessung seien jedoch mit § 11 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 LDG nicht vereinbar.

30

Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass der Beklagte noch während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und sogar noch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung und trotz der seit dem 8. Februar 2010 andauernden psychotherapeutischen Behandlung seinen Dienstcomputer dazu genutzt habe, um sich pornografische Inhalte anzusehen und herunterzuladen. Ihm mangele es daher an Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit.

31

Zu berücksichtigen sei darüber hinaus, dass der Beklagte mit Aufgaben der allgemeinen Gewerbeaufsicht befasst sei, Außendiensttermine in Betrieben wahrnehme und quasi-polizeiliche Befugnisse habe. Da er als Gewerbeaufsichtsbeamter eine gesteigerte Autorität benötige, sei eine Ansehensschädigung aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung offensichtlich und schwerwiegend.

32

Aus dem Umstand, dass keine Dienstenthebung erfolgt sei, könne nicht gefolgert werden, es lägen besondere vertrauenserhaltende Umstände vor. Ansonsten wäre der Dienstherr de facto gezwungen, eine vorläufige Dienstenthebung auszusprechen, um nicht die Erfolgsaussichten einer auf Entfernung aus dem Dienst gerichteten Disziplinarklage zu minimieren. Das werde dem Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 LDG nicht gerecht.

33

Im Übrigen werde auch durch neue Tatsachen untermauert, dass entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden könne. Am 18. Juni 2012 sei nämlich festgestellt worden, dass bisher nicht alle vom Beklagten auf dienstlichen Laufwerken gespeicherten (pornografischen) Darstellungen entdeckt worden seien. Der Beklagte sei Besitzer des auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. eingerichteten Verzeichnisses mit dem Namen „Naturfrau“. Darin befänden sich neben dienstlichen Dateien unter anderem eine größere Menge mp3-Dateien (Hörbücher) mit sexistischem Inhalt. Im Verzeichnis Desktop befinde sich zudem eine Verknüpfung namens „fire“, die auf „S:\Portable Apps\FirefoxPortable.exe“ verweise. Daneben seien weitere Software-Tools abgespeichert worden, die in der Benutzerumgebung der SGD Süd nicht zulässig seien. Die genannten Dateien seien offensichtlich vom Beklagten erstellt und auf einem dienstlichen Laufwerk abgelegt worden.

34

Es stelle sich die Frage, ob dieser Aspekt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht werden könne. § 83 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 62 LDG könnte dem entgegenstehen, wenn darin eine „neue Handlung“ im Sinne des § 62 Abs. 1 S. 1 LDG zu sehen wäre. Das wäre der Fall, wenn der Beklagte die Speicherung des Verzeichnisses „Naturfrau“ mit Datum vom 17. August 2011 selbst vorgenommen bzw. veranlasst hätte. Es sei jedenfalls offensichtlich, dass der Beklagte das Verzeichnis „Naturfrau“ vor Einleitung des Disziplinarverfahrens erstmals erstellt habe. Diese Tatsache sei nicht als „neue Handlung“ i.S.d. § 62 Abs. 1 S. 1 LDG zu qualifizieren, weil das Abrufen pornografischer Dateien bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei. Allerdings könne die Menge der gespeicherten Daten und die Art und Weise der Abspeicherung (geschicktes Verstecken von Dateien) im Rahmen der Gesamtwürdigung in diesem Verfahren Berücksichtigung finden.

35

Zudem habe der Beklagte wegen des Entzugs des Internet-Zugangs nur noch sehr eingeschränkt eingesetzt werden können. Unter Berücksichtigung der unzulässigen Nutzung des Dienstcomputers über einen langen Zeitraum trotz laufendem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. trotz erfolgter Verurteilung sei es ausgeschlossen, dem Beklagten einen Internet-Zugang zu eröffnen. Aufgrund seiner besonderen EDV-Kenntnisse komme ein - zudem technisch nur schwer zu verwirklichender - eingeschränkter Internetzugang ebenfalls nicht in Betracht. Der Beklagte könne aufgrund seiner hochspezialisierten Ausbildung und seines bisherigen Einsatzbereichs auch nicht anderweitig besoldungsangemessen beschäftigt werden.

36

Die mit dem Disziplinarverfahren zusammenhängenden Aspekte seien nach dem Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht bei der Belegschaft der Regionalstelle bekannt geworden. Der Termin sei auf einer öffentlich zugänglichen Internet-Seite der Justizverwaltung - wenn auch ohne Namensnennung - mit kurzer Erläuterung angekündigt worden. Danach habe sich das Betriebsklima in der Regionalstelle spürbar eingetrübt und sei fortwährend belastet.

37

Schließlich sei zu fragen, warum das Verwaltungsgericht zwar davon ausgegangen sei, der Beklagte habe sich an den „Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst“ gebracht, jedoch nur eine Zurückstufung um eine Stufe ausgeurteilt habe.

38

Der Kläger beantragt,

39

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 15. Mai 2012 den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

40

Der Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Zur Begründung trägt er vor:

43

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege kein einheitliches Dienstvergehen vor, da zwischen dem sexuellen Fehlverhalten von 1994 sowie dem pflichtwidrigen Herunterladen und Konsumieren von Bild- und Textdateien mit pornografischen Inhalten kein innerer Zusammenhang bestehe. Dies sei für die disziplinarrechtliche Würdigung bedeutsam.

44

In seinem Fall führe eine prognostische Gesamtwürdigung nicht zu dem Ergebnis, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen. Er sei hinsichtlich seines übrigen dienstlichen Verhaltens nicht nur tadelfrei, sondern übernehme seit Jahren bereitwillig die an ihn herangetragene Sonderaufgaben und genieße unter Vorgesetzten und Kollegen im Hinblick auf die Dienstführung und Pflichtentreue einen tadellosen Ruf. Ebenso könne nicht angenommen werden, die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gut zu machen.

45

Da kein innerer Zusammenhang zwischen der strafrechtlich sanktionierten Tat und dem zweckwidrigen Gebrauch des Dienstcomputers innerhalb und außerhalb der Dienstzeit bestehe, könne aus dem Umstand, dass er trotz der Verurteilung weiterhin Seiten mit pornografischem Inhalt gespeichert bzw. angesehen habe, nicht gefolgert werden, ihm mangele es an Einsichtsfähigkeit in die Pflichtwidrigkeit seines Handelns.

46

Zudem habe er sich insbesondere deshalb in die immer noch andauernde psychotherapeutische Behandlung begeben, um die Flucht in die Befassung mit reizintensiven Inhalten verstehen und einordnen zu lernen. Eine solche Behandlung führe erst allmählich zum Erfolg. Daher könne nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden, dass er auch nach dem Beginn der Therapie noch Dateien mit pornografischem Inhalt konsumiert habe. Im Übrigen habe er seit der Sicherstellung seines Arbeitsplatzrechners keinen Zugang mehr zum Internet gehabt, so dass er seither nicht mehr auf pornografisches Material aus dem Internet habe zugreifen können. Die Befassung mit erotischen oder pornografischen Inhalten außerhalb der Dienstzeit ohne Nutzung des Dienstcomputers wäre im Übrigen disziplinarrechtlich irrelevant. Mit pädosexuellen Inhalten habe er sich zu keinem Zeitpunkt befasst, da dies nicht seiner Persönlichkeitsstruktur entsprochen habe.

47

Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit bis heute - auch während des gesamten disziplinarrechtlichen Vorermittlungs- und Gerichtsverfahrens - entsprechend dem Willen des Klägers mit Beschwerdeführern, Antragstellern und Behördenvertretern aller Art zu tun. So habe er etwa kurz vor der erstinstanzlichen Verhandlung die SGD Süd in einer großen öffentlichen Mieterversammlung vertreten und Fragen zur Asbestsanierung beantwortet. Die Öffentlichkeit habe von Vorgängen, die eine Ansehensschädigung hätten hervorrufen können, nichts erfahren.

48

Das Absehen von der vorläufigen Dienstenthebung sei Ausdruck der Tatsache gewesen, dass nach der Einschätzung des Dienstherrn eine Ansehensschädigung allenfalls dann hätte eintreten können, wenn durch eine Suspendierung die Personalknappheit weiter verschärft worden und es für die Behörde schwieriger geworden wäre, ihre Aufgaben zu erfüllen.

49

Was den Ordner „Naturfrau“ betreffe, so handle es sich um einen Sachverhalt, der im vorliegenden Verfahren nichts zu suchen habe. Gegenstand der Berufung sei der Sachverhalt, der dem Verwaltungsgericht vorgelegen habe und den der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte ermitteln müssen. Er habe diesen Ordner auf seinem alten Arbeitsplatzrechner erstellt, nach dessen Einziehung aber keinen Zugriff mehr auf den Ordner gehabt. Nach dem Statusbericht des Servers seien am 17. August 2011 zwischen 1.01 Uhr und 7.14 Uhr zehn private Ordner von Mitarbeitern des Referates überspielt oder gesichert worden. Dies könne nur von einem Systemadministrator gesteuert worden sein. Zum Inhalt der in diesem Ordner gespeicherten Dateien könne er keine Angaben machen, da er sich nicht erinnere, wann er welche Dateien dort abgelegt habe. Es könne auch keine Rede davon sein, die Bezeichnung des Ordners „Naturfrau“ sei Ausdruck des geschickten Versteckens von Dateien. Da alle anderen Nutzer ihre persönlichen Verzeichnisse mit ihrem Nachnamen benannt hätten, müsse der Ordner mit dem Namen „Naturfrau“ allen anderen Kollegen geradezu ins Auge springen.

50

Die Sperrung seines Internetzugangs habe nicht zu einer nennenswerten Beeinträchtigung seiner Einsetzbarkeit geführt. Im Referat stünden grundsätzlich aktuelle Papierexemplare zu Chemikaliendaten zur Verfügung. Die darüber hinaus von ihm außerhalb der Dienstzeit durchgeführten privaten Internetrecherchen in allgemein zugänglichen Quellen seien unproblematisch. Die gelegentlich erforderliche Internetrecherche durch Kollegen habe auch nicht zu einem beachtlichen Mehraufwand geführt. Solche Probleme würden vom Kläger lediglich behauptet, aber weder erläutert oder belegt.

51

Der in der Berufungsbegründung zitierte Vermerk zur Notwendigkeit eines Internetzugangs gehe auf eine Anfrage des Referatsleiters zurück, inwieweit er - der Beklagte - das Internet unbedingt benötige und der Zugriff hierauf gegebenenfalls unter eingeschränkten Bedingungen wieder auf dem dienstlichen PC eingerichtet werden könne. Aus der gesamten Stellungnahme ergebe sich allenfalls, dass der Dienstablauf in äußerst geringem Umfang so umgestaltet worden sei, dass Kollegen nötige Recherchen durchgeführt hätten. Es wäre zudem ein Leichtes gewesen, das Internet für ihn freizuschalten und ihn eine Erklärung unterschreiben zu lassen, wonach er für den Fall einer außerdienstlichen Recherche mit der Neueröffnung eines Disziplinarverfahrens oder sonstigen Konsequenzen zu rechnen hätte. Das habe der Dienstherr offenkundig nicht für erforderlich gehalten, weil die dienstlichen Aufgaben zufriedenstellend so gelöst worden seien, dass er sich während der Dienstzeit mit dienstlichen Aufgaben beschäftigt habe, die keinen oder selten einen Internetzugriff erfordert hätten und man ihm anheimgestellt habe, notwendige Recherchen zu Hause durchzuführen.

52

Für seine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seien internetbasierte Datenabfragen auch nicht ständig nötig. Insbesondere würden die „RAPEX“-Meldungen, die sich auf die ca. 20 in der Chemikalienverbotsverordnung aufgeführten Chemikalien bezögen, ihm per E-Mail zugeleitet. Eine Datenbankrecherche oder -verwaltung sei für diese Chemikalien nicht erforderlich. Für die in diesen Fällen gebotene Kontaktaufnahme mit den Betroffenen bzw. der Einleitung weiterer Verfahren sei ein Internetzugang ebenfalls nicht notwendig.

53

Anders als der Kläger behaupte, sei es nach dem erstinstanzlichen Verhandlungstermin in keiner Weise zu einer Eintrübung des Betriebsklimas gekommen. Im Zusammenhang mit der Konfiszierung des Arbeitsplatzrechners habe es lediglich Nachfragen im engsten Mitarbeiterkreis gegeben, die in Gesprächen geklärt worden seien.

54

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Schriftsätze der Beteiligten sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.

55

Der Beklagte hat in der mündlichen Berufungsverhandlung die mit seinen Schriftsätzen vom 20. Februar und 13. September 2012 angekündigten Beweisanträge gestellt und sich damit einverstanden erklärt, hierüber im Urteil zu befinden. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisanträge wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

56

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

57

Da der Kläger seine Berufung auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt hat, ist das verwaltungsgerichtliche Urteil hinsichtlich der in ihm enthaltenen Tat- und Schuldfeststellungen rechtskräftig geworden (1.). Wegen des vom Verwaltungsgericht festgestellten Dienstvergehens ist der Beklagte in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzustufen (2.).

58

1. Die Berufung des Klägers ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt.

59

a) Unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967, BGBl. I S. 750, 984, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl. I S. 1666) entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass die Berufung gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt werden konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75 [77]; Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7). Das folgte insbesondere aus § 82 BDO, wonach in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil zu bezeichnen sowie anzugeben war, inwieweit es angefochten wurde und welche Änderungen beantragt wurden (vgl. Hardrath, in: Behnke, Bundesdisziplinarordnung, 2. Aufl. 1970, § 82 Rn. 18; Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 64 BDG Rn. 17). Darüber hinaus enthielt § 25 Satz 1 BDO eine ergänzende Verweisung auf die Strafprozessordnung - StPO -, deren § 318 S. 1 die Möglichkeit der Beschränkung der Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte eröffnet.

60

b) Die Regelung des § 82 BDO wurde allerdings nicht unverändert in das Bundesdisziplinargesetz - BDG - vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011, BGBl. I S. 2554) übernommen. Der für die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage geltende § 64 Abs. 1 S. 4 BDG lautet vielmehr - bis auf eine Wortumstellung übereinstimmend mit § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO -: „Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.“ Die meisten Bundesländer haben entsprechende Regelungen bzw. Verweise auf die Verwaltungsgerichtsordnung in ihre Disziplinargesetze übernommen. Darüber hinaus verweist § 3 BDG - ebenso die Disziplinargesetze der Länder - anders als § 25 S. 1 BDO - nicht mehr ergänzend auf die Strafprozessordnung, sondern auf das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung.

61

Im Hinblick auf die mit § 64 Abs. 1 S. 4 BDG übereinstimmende Regelung in § 64 Abs. 1 S. 4 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW -) vom 16. November 2004 (GV NRW S. 624) hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr die Möglichkeit der Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß verneint (Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, BVerwGE 140, 185; ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 29. August 2008 - 12 Bf 32.08.F -, IÖD 2009, 29; OVG Bremen, Urteil vom 8. Februar 2012 - DB A 284/10 -, juris; OVG Lüneburg, Urteile vom 14. November 2012 - 19 LD 4/11 - und vom 28. Februar 2012 - 19 LD 2/10 -, juris). Zur Begründung hat es ausgeführt:

62

„Die Möglichkeit, die Berufung auf das Disziplinarmaß zu beschränken, ist eröffnet, wenn aufgrund der ergänzenden Anwendung der Strafprozessordnung, wie sie die Bundesdisziplinarordnung und Landesdisziplinarordnungen für gerichtliche Disziplinarverfahren angeordnet haben, § 318 Satz 1 StPO anwendbar ist oder eine inhaltsgleiche disziplinargesetzliche Regelung besteht. Nach § 318 Satz 1 StPO kann die Berufung auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. …

63

Das nordrhein-westfälische Disziplinargesetz trifft keine Aussage zur Zulässigkeit der auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung; insbesondere enthält das Kapitel 3 "Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht" keinen Hinweis. Die Anwendung des § 318 Satz 1 StPO ist ausgeschlossen, weil § 3 Abs. 1 LDG NRW (ebenso wie § 3 BDG) nicht die Bestimmungen der Strafprozessordnung, sondern der Verwaltungsgerichtsordnung für ergänzend anwendbar erklärt.

64

Nach der Verwaltungsgerichtsordnung kann die Berufung auf einen von mehreren selbstständigen Streitgegenständen einer Klage (objektive Klagehäufung nach § 44 VwGO) oder auf einen abgrenzbaren Teil des Streitgegenstandes beschränkt werden. Nur insoweit ist der Erlass eines Teilurteils nach § 110 VwGO möglich. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag und den Klagegrund, d.h. den Sachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die angestrebte Rechtsfolge herleitet (…). Demnach ist es ausgeschlossen, die Berufung auf die Nachprüfung einzelner materiell-rechtlicher Voraussetzungen des Klagebegehrens zu beschränken. Daraus folgt, dass die Verwaltungsgerichtsordnung eine auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung in Disziplinarklageverfahren nicht zulässt …“

65

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 64 Abs. 1 S. 4 BDG zu folgen ist (kritisch z. B. Weiß, a.a.O., § 64 BDG Rn. 31, Mayer, in: Hummel/Köhler/Mayer, BDG - Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht -, 5. Aufl. 2012, § 64 Rn. 5). Das im vorliegenden Fall maßgebliche rheinland-pfälzische Landesdisziplinargesetz - LDG - vom 2. März 1998 (GVBl. S. 29, zuletzt geändert durch § 142 Abs. 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010, GVBl. S. 319) enthält nämlich in § 81 Abs. 2 S. 1 eine vom Bundesdisziplinargesetz und den Disziplinargesetzen der übrigen Bundesländer abweichende Regelung, die sich an § 82 BDO orientiert und daher nach wie vor eine Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß zulässt (so - ohne nähere Begründung - bereits OVG RP, Urteil vom 8. Januar 2001 - 3 A 11835/00.OVG -, AS 29, 6).

66

In seiner ursprünglichen Fassung vom 2. März 1988 lautete § 81 Abs. 2 S. 1 LDG: „In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind zu begründen.“ Diese Regelung knüpfte ersichtlich an § 82 BDO an, zumal das zuvor geltende Dienstordnungsgesetz - DOG - vom 28. Juni 1974 (GVBl. S. 233, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1993, GVBl. S. 314) keine entsprechende Regelung enthielt. Vielmehr nahm § 73 Abs. 4 S. 1 DOG auf den im Wesentlichen mit § 124a Abs. 3 S. 4 VwGO übereinstimmenden § 124 Abs. 3 VwGO in der damals geltenden Fassung Bezug.

67

Durch das Landesgesetz zur Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 2001 (GVBl. S. 307) wurde § 81 Abs. 2 LDG wie folgt neu gefasst: „Die Berufungsbegründung muss einen Antrag enthalten, aus dem sich ergibt, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden; die Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sind im Einzelnen anzuführen.“ Diese Neufassung diente zwar ebenso wie weitere Änderungen in § 81 Abs. 1 LDG nach der Begründung des Regierungsentwurfs (LT-Drs. 14/479) „der Angleichung an die entsprechenden Regelungen des § 64 Abs. 1 BDG und damit gleichzeitig an die Berufungsvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung“. Die Formulierung „inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen bezweckt werden“ zeigt jedoch, dass keine völlige Angleichung an das Bundesdisziplinargesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung beabsichtigt war, sondern nach wie vor die Möglichkeit bestehen sollte, die Berufung auf das Disziplinarmaß zu beschränken. Das gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass eine solche Beschränkung zuvor im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2001 (a.a.O.) ausdrücklich als zulässig erachtet worden war. Hätte der Gesetzgeber dies ausschließen wollen, wäre § 81 Abs. 1 LDG sicherlich anders formuliert worden.

68

d) Der Kläger hat seine Berufung auf das Disziplinarmaß beschränkt, da er mit seiner Berufungsbegründung die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht infrage gestellt, sondern lediglich die ausgesprochene Zurückstufung beanstandet hat; einer ausdrücklichen Erklärung der Beschränkung bedurfte es nicht (Mayer, a.a.O., 4. Aufl., 2010, § 64 Rn. 7). Die Klägervertreter sind dieser Auffassung trotz eines entsprechenden Hinweises in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht entgegengetreten.

69

Die Beschränkung der Berufung des Klägers auf das Disziplinarmaß wird auch nicht durch seinen Hinweis, wonach nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. im Verzeichnis „Naturfrau“ verbotswidrig abgespeicherte Dateien aufgefunden worden seien, infrage gestellt. Er geht insoweit selbst nicht von neuen Handlungen im Sinne von § 62 LDG aus, die im Übrigen nach § 83 Abs. 1 S. 2 LDG nicht mittels einer Nachtragsklage in das Berufungsverfahren einbezogen werden könnten. Vielmehr möchte er diese neuen Erkenntnisse lediglich im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt wissen.

70

Die Berufungsbeschränkung wäre allerdings unzulässig, wenn sie zu Widersprüchen zwischen dem nicht angefochtenen Teil des Urteils und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts hinsichtlich der Maßnahmebemessung führen würde (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 1 D 46.98 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6). Solche Widersprüche können jedoch im vorliegenden Fall durch die Berücksichtigung der neu aufgefundenen Dateien - wie sich aus den Darlegungen unter 2. d) ergibt - nicht hervorgerufen werden.

71

e) Da der Kläger seine Berufung wirksam auf das Disziplinarmaß beschränkt und der Beklagte seinerseits keine Berufung eingelegt hat, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der in ihm enthaltenen Tat- und Schuldfeststellungen in Teilrechtskraft erwachsen, so dass nur noch über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme zu befinden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011, a.a.O., m.w.N.; Mayer, a.a.O., 4. Aufl., § 64 Rn. 3; Weiß, a.a.O., § 64 Rn. 31).

72

Die aufgrund der Berufungsbeschränkung eingetretene Teilrechtskraft erstreckt sich auch auf die Feststellung, bei den vom Beklagten begangenen Dienstpflichtverletzungen handle es sich um ein einheitliches Dienstvergehen, denn hierbei geht es um die Frage, welches Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt wird, und nicht lediglich darum, welche Disziplinarmaßnahme hierfür zu verhängen ist. Da der Beklagte seinerseits keine selbständige Berufung eingelegt hat, ist somit seinen Einwänden gegen die Annahme eines einheitlichen Dienstvergehens im vorliegenden Verfahren nicht nachzugehen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – 16a D 06.71 -, juris).

73

2. Der Beklagte ist wegen des von ihm begangenen Dienstvergehens gemäß §§ 7 und 11 LDG in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzustufen.

74

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 21 LDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO) und von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben.

75

a) Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, der Beklagte habe noch während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und auch noch nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung sowie trotz der seit dem 8. Februar 2010 andauernden psychotherapeutischen Behandlung seinen Dienstcomputer dazu genutzt, um sich pornografische Inhalte anzusehen und herunterzuladen. Hierdurch wird die Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit des Beklagten jedoch nicht über die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen hinaus infrage gestellt.

76

Durch seine Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern und das vorangegangene Ermittlungsverfahren wurde ihm zwar nachdrücklich vor Augen geführt, dass er in der Vergangenheit gegen die einschlägigen Strafvorschriften verstoßen hatte. Die damit verbundene Mahnung, sich nicht erneut - erst recht nicht auf vergleichbare Art und Weise - strafbar zu machen, erstreckt sich aber nicht auf die ihm zur Last gelegte unerlaubte Nutzung des dienstlichen Internetzugangs.

77

Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die psychotherapeutische Behandlung, in die der Beklagte sich etwa ein Jahr vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens begeben hatte. Zwar verfolgte er damit nach seinem eigenen Vorbringen insbesondere das Ziel, die Flucht in die Befassung mit reizintensiven Inhalten verstehen und einordnen zu lernen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten nicht die Befassung mit Pornografie als solche als Dienstvergehen zur Last zu gelegt wird, sondern die in diesem Zusammenhang stehende unzulässige Nutzung des dienstlichen Internet- bzw. Intranetzugangs. Dass die psychotherapeutische Behandlung auf diese Problematik eingegangen sein könnte, liegt fern und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Somit war die psychotherapeutische Behandlung nicht geeignet, dem Beklagten vor Augen zu führen, dass er seinen dienstlichen Internetzugang nicht in der ihm zur Last gelegten Art und Weise nutzen durfte.

78

b) Anders als der Kläger meint, verleiht auch der Umstand, dass der Beklagte als Gewerbeaufsichtsbeamter mit „quasi-polizeilichen“ Befugnissen ausgestattet ist, der von ihm begangenen Sexualstraftat nicht ein solches Gewicht, dass seine Entfernung aus dem Dienst geboten wäre. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Straftat bei einem Gewerbeaufsichtsbeamten keinen so engen dienstlichen Bezug aufweist, wie dies etwa bei einem Lehrer aufgrund seines Erziehungsauftrags oder bei einem Strafvollzugsbeamten im Hinblick auf seine Vorbildfunktion für Strafgefangene der Fall wäre (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2012 - 3 A 11426/11 -, NVwZ-RR 2012, 557; BayVGH, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 16a D 10.2527 -, juris). Zudem lässt allein der Umstand, dass ein Gewerbeaufsichtsbeamter über ordnungsbehördliche Befugnisse verfügt, nicht schon den Schluss zu, der vom Beklagten begangene sexuelle Missbrauch von Kindern weise einen Bezug zu den ihm obliegenden dienstlichen Tätigkeiten auf.

79

Es liegen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, die Verurteilung des Beklagten sei bei den von ihm zu überwachenden Betrieben bekanntgeworden und habe zu einer konkreten Beeinträchtigung seiner Aufgabenerfüllung geführt. Entsprechende Rückschlüsse ergeben sich insbesondere nicht aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung vom 21. März 2012, wonach ein anonymer Anrufer die Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. über die Verurteilung des Beklagten informiert hatte.

80

c) Im Grundsatz ist dem Kläger allerdings insoweit beizupflichten, als er geltend macht, aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht vorläufig des Dienstes enthoben wurde, könne nicht gefolgert werden, es lägen besondere vertrauenserhaltende Umstände vor. Die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten ist nämlich von den Disziplinargerichten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist, ob dem Beamten bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens und Abwägung aller festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch vertraut werden kann, seinen Dienst zukünftig pflichtgemäß zu verrichten. Der Dienstvorgesetzte besitzt insoweit keinen Beurteilungsspielraum. Es ist daher nicht entscheidend, wie dieser den Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens einschätzt und ob er aufgrund eines solchen subjektiven Vertrauens oder aus anderen, disziplinarrechtlich irrelevanten Gründen von der vorläufigen Dienstenthebung absieht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 2. März 2012 - 2 B 8.11 - und vom 23. Oktober 2002 - 1 D 5.02 -, jeweils juris; OVG RP, Urteil vom 10. Mai 2006, a.a.O.; Weiß, a.a.O., § 13 BDG Rn. 132).

81

Das Verwaltungsgericht hat jedoch, anders als der Einwand des Klägers nahelegt, seine Auffassung, der Beklagte genieße noch ein Restvertrauen des Dienstherrn, nicht entscheidend mit dem Verzicht auf eine Suspendierung begründet. Vielmehr hat es im Hinblick auf die begangene Straftat im Wesentlichen - zu Recht - darauf abgestellt, die Entfernung aus dem Dienst sei zwar Richtschnur für die Maßnahmebemessung, das strafbare Verhalten des Beklagten liege (jedoch) bereits 18 Jahre zurück, er habe sich seither keiner strafrechtlich relevanten Verfehlung mehr schuldig gemacht, er leide seit der Tatbegehung unter psychisch erheblich belastenden und mit physischen Beeinträchtigungen verbundenen Schuldgefühlen, er habe sich bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Mutter des Opfers offenbart und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, ebenso habe er sich im Strafverfahren einsichtig und reuig gezeigt und sich bereits im Anfangsstadium des Strafverfahrens in psychotherapeutische Behandlung begeben. Er habe nicht nur die Tragweite seiner Verfehlung - auch für den dienstlichen Bereich - voll erfasst, sondern diese auch tatsächlich verinnerlicht und werde sich die Folgen seines Verhaltens für die Zukunft zur Warnung gereichen lassen. Weiterhin sei zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und leistungsstarken Beamten handelt, der sich in den Jahren seiner Dienstausübung bis auf die hier angeschuldigten Verfehlungen nichts habe zuschulden kommen lassen. Der missbräuchlichen Nutzung des dienstlichen Internet-Anschlusses komme wegen des engen Zusammenhangs mit der begangenen Straftat ein verhältnismäßig geringes Eigengewicht zu, zudem sei auch insoweit von einer unbedingten Erziehungsfähigkeit und -willigkeit des Beklagten auszugehen, so dass er auch in Ansehung dieser zusätzlichen Verfehlung noch ein Restvertrauen des Dienstherrn genieße.

82

Bereits aus diesen vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei der gebotenen objektiven Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht endgültig verloren hat. Auch in der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beklagte dem Senat den Eindruck vermittelt, dass sein Fehlverhalten ihn immer noch zutiefst erschüttert, er aufrichtige Reue empfindet und nicht erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen wird. Er hat insbesondere glaubhaft dargelegt, dass er die von ihm begonnene Psychotherapie auch zukünftig fortsetzen wird und hierbei von seiner Ehefrau, die ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zugegen war, nachhaltige Unterstützung erfährt. Ob man - wie das Verwaltungsgericht dies getan hat - das Absehen von einer vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten als ein weiteres Indiz für ein noch vorhandenes Restvertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bewerten kann, kann dahingestellt bleiben.

83

d) Entgegen der Auffassung des Klägers wird die für den Beklagten zu stellende positive Zukunftsprognose nicht durch die nachträglich auf dem Server der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. im Ordner „Naturfrau“ aufgefundenen Dateien - insbesondere solche mit sexistischem Inhalt - infrage gestellt. Es kann hier offen bleiben, ob es hierbei um von dem erstinstanzlichen Urteil abweichende oder dieses ergänzende Tat- und Schuldfeststellungen geht, die aufgrund der Berufungsbeschränkung im Berufungsverfahren nicht zulässig sind, oder lediglich um zusätzliche Feststellungen, die für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein können (vgl. Mayer, a.a.O., 4. Aufl., § 64 Rn. 8). Selbst wenn man von letzterem ausgeht, rechtfertigen die aufgefundenen Dateien nicht den Schluss, der Beamte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

84

Der Beklagte hat zwar eingeräumt, den fraglichen Ordner vor der Sicherstellung seines Arbeitsplatzrechners erstellt zu haben. Aus dem Ordnernamen „Naturfrau“ kann allerdings, anders als der Kläger meint, nicht auf einen erheblichen Aufwand des Beklagten zur Vertuschung seiner unzulässigen Internet-Nutzung geschlossen werden. Sämtliche anderen Ordner im Verzeichnis „USER“ sind nämlich mit den Nachnamen der betreffenden Nutzer benannt, so dass der Ordnername „Naturfrau“ sofort ins Auge springt und eine Überprüfung auf unzulässige Inhalte geradezu provoziert.

85

Es spricht auch nichts für Annahme, der Beklagte habe die betreffenden Dateien nach Einleitung des Disziplinarverfahrens gespeichert und hierdurch seine Unbelehrbarkeit dokumentiert. Zwar wurde der Ordner „Naturfrau“ nach dem vom Kläger vorgelegten Computerausdruck am 17. August 2011 erstellt, also einige Monate nach Einleitung des Disziplinarverfahrens. Die Erstellung erfolgte jedoch zeitgleich mit der zweier weiterer Ordner im Verzeichnis „USER“ um 5.04 Uhr; weitere Ordner in diesem Verzeichnis wurden in derselben Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden desselben Tages erstellt. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass nicht der Beklagte den Ordner „Naturfrau“ am 17. August 2011 erstellt hat, sondern dass es sich hierbei um einen von den Systemadministratoren veranlassten bzw. automatisierten Vorgang handelte. Dafür spricht auch, dass als Änderungsdatum für den Ordner „Naturfrau“ ebenfalls der 17. August 2011, 5.04 Uhr aufgezeichnet wurde.

86

Wie der Kläger selbst darlegt, weichen die aufgefundenen Dateien hinsichtlich der „Qualität“ ihres Inhalts nicht von denen, die dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde lagen, ab. Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise eine größere Zahl von Dateien verbotswidrig aus dem Internet heruntergeladen und gespeichert hat, als zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bekannt war, verleiht seinem Dienstvergehen kein über die Feststellungen des Verwaltungsgericht hinausgehendes Gewicht.

87

e) Angesichts der für den Beklagten zu stellenden positiven Prognose ist es für den Dienstherrn auch zumutbar, ihm die dienstliche Internet-Nutzung wieder zu ermöglichen, zumal sich der Beklagte aufgrund des vorliegenden Verfahrens des Umstands bewusst sein muss, dass seine Internet-Nutzung einer besonderen Beobachtung unterliegen wird. Darüber hinaus ist es bei Netzwerken von Behörden allgemein üblich, den Zugriff der einzelnen Nutzer auf bestimmte Verzeichnisse und Speichermedien zu beschränken, so dass auch hierdurch die Überwachung vereinfacht werden kann. Dass der Beklagte in der Lage wäre, sich aufgrund seiner EDV-Kenntnisse einer Kontrolle durch den Dienstherrn zu entziehen bzw. diese erheblich zu erschweren, oder dass er in der Vergangenheit entsprechende Versuche unternommen hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger nicht substantiiert dargelegt.

88

Da somit nicht zu erwarten ist, der Beklagte werde seinen dienstlichen Internetzugang erneut verbotswidrig nutzen, kommt es auch nicht entscheidend darauf an, in welchem Umfang seine dienstliche Verwendung während des Disziplinarverfahrens aufgrund der Sperrung seines Internetzugangs eingeschränkt war. Im Übrigen hat der Beklagte in seiner Berufungserwiderung im Einzelnen dargelegt, die Sperrung habe nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs geführt. Dem ist der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht substantiiert entgegengetreten.

89

Die vorstehenden Ausführungen sind allerdings nicht dahingehend zu verstehen, der Kläger sei verpflichtet, dem Beklagten den dienstlichen Internet-Zugang wieder zu eröffnen. Tut er dies jedoch in Ausübung seines Organisationsermessens nicht, kann eine hierdurch verursachte eingeschränkte dienstliche Verwendung des Beklagten diesem nicht als Folge seines Dienstvergehens angelastet werden.

90

f) Soweit der Kläger geltend macht, nach dem Bekanntwerden der mit dem Disziplinarverfahren zusammenhängenden Aspekte habe sich das Betriebsklima in der Regionalstelle Gewerbeaufsicht M…. spürbar eingetrübt und sei fortwährend belastet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme auf die Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit ankommt, nicht auf die Verhältnisse bei der konkreten Dienststelle (BVerwG, Urteil vom 2. März 2012, a.a.O.). Im Übrigen hat der Kläger trotz des substantiierten Bestreitens des Beklagten nicht näher dargelegt, worin die Belastung des Betriebsklimas zum Ausdruck gekommen ist und wie sich dies auf die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte ausgewirkt hat.

91

g) Im Hinblick auf die Schwere des dem Beklagten zur Last zu legenden Dienstvergehens und die hierdurch verursachte Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes, insbesondere des von ihm in der mündlichen Berufungsverhandlung gewonnenen Eindrucks, ist es im Interesse einer nachdrücklichen und nach außen erkennbaren Pflichtenmahnung erforderlich, aber ausreichend, ihn in das Amt eines Gewerbeamtmanns zurückzuversetzen. Dies steht, anders als der Kläger meint, nicht im Widerspruch zu der Formulierung des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe sich durch sein Fehlverhalten an den Rand seiner weiteren Tragbarkeit im öffentlichen Dienst gebracht, denn die Zurückstufung stellt immerhin die zweitschwerste Disziplinarmaßnahme dar. Selbst wenn man die vom Verwaltungsgericht gewählte Formulierung angesichts der nach § 7 LDG bestehenden Möglichkeit, eine Zurückstufung um mehrere Stufen bis in das Eingangsamt vorzunehmen, für unpassend hielte, würde dies nichts daran ändern, dass die Zurückstufung um eine Stufe im vorliegenden Fall die angemessene Disziplinarmaßnahme darstellt.

92

4. Die vom Beklagten gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, da es nach den obigen Ausführungen auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt.

93

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 1 LDG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10684/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10684/12

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10684/12 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung


Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem G

Strafprozeßordnung - StPO | § 318 Berufungsbeschränkung


Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 64 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung


(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 64


(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 110


Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 65


(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zah

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10684/12 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10684/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Feb. 2012 - 3 A 11426/11

bei uns veröffentlicht am 24.02.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand 1 Der Beklagte wendet sich mi

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.

(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.

(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.

(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.

(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Die Berufung kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Ist dies nicht geschehen oder eine Rechtfertigung überhaupt nicht erfolgt, so gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

(2) Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.


Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Dienst.

2

Der 1964 geborene Beklagte, Förderschullehrer im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz, ist ledig und hat keine Kinder. Nach dem Abschluss der Hauptschule im Jahr 1979 sowie der anschließenden kaufmännischen Lehre war er bis 1988 als Angestellter in einem Groß- und Außenhandel tätig. Sodann erwarb er nach einjährigem Besuch der Berufsaufbauschule die Mittlere Reife sowie nach weiteren drei Jahren am Wirtschaftsgymnasium im Jahr 1992 die Allgemeine Hochschulreife. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehramtsstudiums (1. Staatsexamen: „befriedigend“) und des Vorbereitungsdienstes (2. Staatsexamen: „befriedigend“) wurde der Beklagte im Februar 1999 – zunächst im Angestelltenverhältnis – in den Schuldienst des Landes Rheinland-Pfalz eingestellt. Zum 1. August 2001 erfolgte die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. In das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wurde er am 1. August 2002 berufen. Die aus diesem Anlass erstellte dienstliche Beurteilung bewertete seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung mit der Höchstpunktzahl von 300 als die Anforderungen deutlich übertreffend. Seit 1999 war der Beklagte bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung an der F.-Schule (Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen) in K. tätig.

3

Am 1. Juni 2010 besuchte er im Rahmen des „Sport- und Erlebnistages“ seiner Schule – gemeinsam mit einer weiteren aufsichtführenden Kollegin – mit mehreren Schülern der sechsten bis zehnten Klasse das Freizeitbad „A.“ in R. Um die Mittagszeit verließ die Kollegin mit einigen Schülern das Bad, während der Beklagte mit den übrigen Schülern dort verblieb. Ausweislich der Feststellungen im später gegen ihn ergangenen Strafbefehl griff er nachfolgend – zunächst im Rutsch-, dann im Sprudel- und sodann wieder im Rutschbecken – einem 14-jährigen Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po, gab ihm mehrere Zungenküsse, zog dessen Kopf an seine Genitalien heran, fasste ihm in die Badehose an den Penis und rieb daran, bis er hart wurde, drückte dann seinen eigenen erigierten Penis an den des Jungen und schob den Schüler später, auf seinem Schoß sitzend, wie beim Geschlechtsakt vor und zurück.

4

Am 4. Juni 2010 leitete der Kläger das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und enthob ihn am 9. Juli 2010 unter Einbehalt der Hälfte der Dienstbezüge vorläufig des Dienstes.

5

Gegenüber der Staatsanwaltschaft ließ sich der Beklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Oktober 2010 vollumfänglich geständig ein. Das Amtsgericht Landstuhl verurteilte ihn daraufhin mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2010 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StrafgesetzbuchStGB – zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung sowie einer Geldauflage von 1.500,-- €. Unter dem 16. Dezember 2010 verzichtete der Beklagte auf Rechtsmittel hiergegen.

6

Nach Übersendung des – mit den Feststellungen des Strafbefehls inhaltsgleichen – wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen an den Beklagten hat der Kläger am 20. Juni 2011 Disziplinarklage erhoben. Darin hat er geltend gemacht, der Beklagte habe in erheblichem Maße im Kernbereich seiner Pflichten versagt.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat ausgeführt, es habe sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt; ansonsten sei er bislang unbescholten und engagiert tätig gewesen. Wegen des Vorfalls sei er bereits strafrechtlich belangt worden. Das Strafmaß lasse erkennen, dass es sich um ein Verhalten im unteren Bereich der von § 174 StGB erfassten Taten handele. Die Feststellungen des Strafbefehls seien zudem insoweit zu relativieren, als zur Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung, insbesondere aber der erneuten Vernehmung der Zeugen, ein Geständnis abgegeben worden sei, ohne Details zu erörtern oder richtigzustellen. Seine beruflichen Qualifikationen ermöglichten – als milderes Mittel gegenüber der Entfernung – einen Einsatz außerhalb des Schuldienstes; er sei bereit, die besoldungsrechtlichen Folgen einer solchen Versetzung zu tragen.

12

Mit Urteil vom 25. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht Trier den Beklagten aus dem Dienst entfernt. An der Richtigkeit des im Strafbefehl festgestellten Sachverhalts bestünden keine Zweifel. Der Beklagte habe sich im Strafverfahren geständig eingelassen und auf einen Einspruch gegen seine Verurteilung verzichtet. Seine Darstellung, er sei von dem Schüler auch „provoziert“ worden, stehe den strafgerichtlichen Feststellungen nicht entgegen, da hierdurch die dargestellten Handlungen nicht in Abrede gestellt würden. Eine etwaige Provokation lasse weder das vorwerfbare Fehlverhalten entfallen noch könne sie das Dienstvergehen rechtfertigen oder entschuldigen. Der Beklagte habe hierdurch im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt und seinen Verbleib im öffentlichen Dienst unzumutbar gemacht. Auch seine in der mündlichen Verhandlung offenbarte Persönlichkeit lasse keine günstige Prognoseentscheidung zu. Seine Argumentation konzentriere sich darauf, sich als Opfer eines jugendlichen Überführungseifers darzustellen. Das Unrecht der Tat habe er selbst im Laufe des Disziplinarverfahrens nicht verinnerlicht. Eine anderweitige Verwendung außerhalb des Schuldienstes sei dem Kläger nicht zumutbar.

13

In seiner Berufung trägt der Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich nach einer langjährigen beanstandungslosen und engagierten Lehrtätigkeit um einen einmaligen Verstoß mit – dies zeige der Strafbefehl – auch strafrechtlich vergleichsweise geringem Gewicht gehandelt habe. Keinesfalls habe er dem betroffenen Schüler eine Provokation unterstellt. Er – der Beklagte – habe jedoch andererseits auch nicht gezielt die Gelegenheit gesucht, einen Schüler zu missbrauchen. Er sei vielmehr aus dem zunächst harmlosen Spiel mit dem an diesem Tag sehr anhänglichen Schüler in die Situation hineingeglitten. Rückblickend sei es sein Fehler gewesen, mit den Schülern ins Wasser zu gehen. Der Strafbefehl beruhe auf Absprachen mit der Staatsanwaltschaft. Er habe daher auf die Richtigstellung einzelner Behauptungen verzichtet. Tatsächlich sei es jedoch im Sprudelbecken zu keinen Übergriffen gekommen; dort habe der Junge gar nicht neben ihm gesessen. Auch habe er ihn nicht ins Rutschbecken verfolgt. Dieser habe ihn vielmehr von sich aus aufgefordert, mit in das andere Becken zu kommen. Er verspüre keine pädophilen Neigungen und habe die Geschehnisse in einer psychotherapeutischen Behandlung aufgearbeitet. Im Zeitpunkt des Vorfalls sei er alleinstehend gewesen, nachdem ihn sein Freund nach einer langjährigen Beziehung verlassen habe. Heute lebe er wieder in einer festen – jetzt auch offen gezeigten – Beziehung; dies habe er sich trotz der damit gerade in einem Dorf verbundenen Schwierigkeiten immer gewünscht, weshalb er sein Leben nunmehr als gefestigt empfinde. Angesichts seiner weiteren Verwendungsmöglichkeit sei eine Entfernung aus dem Dienst zudem unverhältnismäßig.

14

Der Beklagte beantragt,

15

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Personal- und die Disziplinarakten sowie auf die Akte der Staatsanwaltschaft Zweibrücken (Az.: 4144 Js 6172/10) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

19

Die Berufung hat keinen Erfolg.

20

Das Verwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten zu Recht als schweres Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – gewürdigt und auf die Entfernung aus dem Dienst erkannt. In der Regel stellen sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern – unabhängig von ihrer strafrechtlichen Relevanz – stets ein Dienstvergehen dar (1.), welches jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung aus dem Dienst führt (2.). Außergewöhnliche Milderungsgründe, die nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen ein Abweichen hiervon erlauben, sind vorliegend nicht gegeben (3.). Aufgrund des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn wie auch der Allgemeinheit ist dem Kläger ein Verbleib des Beklagten im öffentlichen Dienst daher nicht zuzumuten, weshalb er ungeachtet der etwaigen Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung aus dem Dienst zu entfernen ist (4.).

21

1. Der Beklagte hat schuldhaft die ihm als Lehrer obliegenden Pflichten verletzt und sich damit nach § 47 Abs. 1 BeamtStG eines Dienstvergehens schuldig gemacht.

22

a) Gemäß § 25 Abs. 1 Schulgesetz – SchulG – gestalten Lehrkräfte Erziehung und Unterricht im Rahmen der für die Schule geltenden Rechtsvorschriften. Die Verpflichtungen der Schule ihren Schülern sowie deren Eltern gegenüber sind damit wesentlicher Bestandteil der Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Im Mittelpunkt dieser Pflichten steht der staatliche Erziehungsauftrag (vgl. Art. 33 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV –, § 1 SchulG), welcher durch die Vermittlung von Werten, insbesondere der Achtung und Wahrung persönlicher Würde im Zusammenleben der Menschen, und der unabdingbaren Integrität amtlicher Aufgabenträger in einem demokratischen Gemeinwesen geprägt ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2002 – 3 A 11870/01 –, n.V.). Das Verhalten des Lehrers muss daher gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchulG eine Erziehung der Schüler zu eigenverantwortlichem Handeln mit dem Ziel der freien Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Ermöglichung einer Orientierung in der modernen Welt gewährleisten. Es hat darüber hinaus das elterliche Erziehungsrecht zu achten und darf insbesondere nicht geeignet sein, das vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern im Sinne des § 2 Abs. 3 SchulG zu gefährden.

23

Diese einfachrechtliche Ausgestaltung der Dienstpflichten der Lehrer entspricht den Vorgaben der rheinland-pfälzischen Landesverfassung. Danach haben Lehrer ihr Amt im Sinne der Grundsätze der Verfassung auszuüben (vgl. Art. 36 LV). Als staatliche Handlungsorgane haben sie ebenso das Recht der Schüler auf Entwicklung ihrer körperlichen und geistigen Anlagen sowie auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit zu achten wie sie verpflichtet sind, deren persönliche Freiheit und Selbständigkeit zu schützen und ihr Wohlergehen zu fördern (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 LV). Über diese – für alle Beamten geltenden – Pflichten hinaus sind sie zudem insbesondere verpflichtet, die Jugend zu sittlicher Haltung zu erziehen (vgl. Art. 33 LV) und das Recht der Eltern, über die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen (vgl. Art. 27 Abs. 1 LV), zu beachten.

24

b) Ein Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verletzt – unabhängig davon, ob er inner- oder außerhalb des Dienstes erfolgte – diese Dienstpflichten.

25

Derartige Straftaten stellen die Eignung des Lehrers, die körperliche und geistige Integrität von Kindern zu wahren, grundsätzlich in Frage. Ein solcherart strafrechtlich relevantes Verhalten lässt daher selbst dann, wenn es nicht im unmittelbaren schulischen Umfeld erfolgte, Rückschlüsse auf die Dienstausübung im Amt zu. Zugleich beeinträchtigt es den Beamten in seiner Dienstausübung, weil die vorgenannten Zweifel an seiner Integrität nicht nur das Vertrauen des Dienstherrn, sondern insbesondere auch das der Eltern in die Ordnungsgemäßheit seines Umgangs mit den ihm anvertrauten Schülern zumindest in erheblichem Maße beeinträchtigt, wenn nicht gar beseitigt. Dem für ein funktionierendes Schulwesen und eine gemeinschaftliche Erziehung der Kinder unabdingbaren Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Eltern wird damit die Grundlage entzogen.

26

c) Auch dann, wenn hierdurch kein Straftatbestand erfüllt wird, verletzt ein Lehrer, der sich sexueller Übergriffe schuldig macht oder der sexuelle Handlungen zwischen ihm und Schülern zulässt, seine Dienstpflichten. Dies gilt unabhängig vom Alter der betroffenen Schüler sowie davon, ob die Handlungen mit deren (vermeintlichem) Einverständnis erfolgen.

27

Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen persönlichen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Eltern darauf, dass Lehrer das – aufgrund der allgemeinen Schulpflicht letztlich erzwungene – Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort wie in Tat – zu verhalten. Körperliche Distanz hat daher das Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern auch dann zu prägen, wenn der Schüler mit deren Aufgabe vordergründig einverstanden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Oktober 2004 – 16a D 03.2067 –, juris Rn. 100 f.).

28

Diese Verpflichtung besteht selbst volljährigen Schülern gegenüber. Mag auch mit zunehmendem Alter die Fähigkeit zur Selbstbestimmung wachsen, wirkt doch der Anspruch der Eltern darauf, dass sich die sexuelle Entwicklung ihrer Kinder im Rahmen des Normalen, d. h. insbesondere innerhalb der eigenen Altersgruppe und unabhängig von zumindest potentiellen Abhängigkeitsverhältnissen vollzieht, über den Zeitpunkt von deren Volljährigkeit hinaus fort. Ihn zu achten, ist die Schule – und damit auch der Lehrer – weiterhin verpflichtet. Selbst bei volljährigen Schülern besteht Lehrern gegenüber allein schon aufgrund deren Status sowie des Altersunterschiedes ein Ungleichverhältnis. Hinzu kommt, dass durch das Eingehen intimer Verhältnisse zu Schülern das – für die Ordnungsgemäßheit des Schulbetriebs gleichfalls unabdingbare – Vertrauen in die Unvoreingenommenheit der Lehrer sowie in ihre Gleichbehandlung der Schüler in erheblichem Maße beeinträchtigt wird.

29

d) Der Beklagte hat gegen seine vorstehend dargelegten Dienstpflichten offenkundig selbst dann verstoßen, wenn man die Feststellungen im Strafbefehl um seine Einlassungen im gerichtlichen Verfahren ergänzt. Auch danach verbleibt es dabei, dass er dem Schüler mehrfach an Hoden, Penis und Po gegriffen, an dessen Penis gerieben und ihn gegen seinen eigenen erigierten Penis gedrückt, den Schüler an seine Genitalien herangezogen, ihn geküsst und ihn auf einer den Geschlechtsakt simulierenden Weise auf seinem Schoß vor und zurück geschoben hat. Dass es nicht seiner vorgefassten Absicht entsprach, im Schwimmbad einen Schüler zu missbrauchen, hat hierauf keinen Einfluss.

30

2. Dieses Dienstvergehen führt zu einem endgültigen Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit. Der Beklagte ist daher nach § 11 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz – LDG – aus dem Dienst zu entfernen.

31

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 LDG bemisst sich die Disziplinarmaßnahme – unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten – vorrangig danach, in welchem Umfang dieser seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern führen danach jedenfalls dann, wenn der betroffene Schüler minderjährig war, grundsätzlich zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst, sofern nicht ausnahmsweise besonders außergewöhnliche Milderungsgründe vorliegen.

32

a) Sexuelle Übergriffe auf Minderjährige sind in zweifacher Hinsicht persönlichkeits- und sozialschädlich: Sie stellen einen unnatürlichen Eingriff in die sittliche Entwicklung der Betroffenen dar, den diese wegen ihrer noch nicht ausreichend fortgeschrittenen Reife intellektuell und gefühlsmäßig nicht verarbeiten können. Derartige Verhaltenswiesen greifen in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährden nachhaltig die harmonische Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft. Dem Opfer werden – typischerweise – erhebliche zumindest seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Betroffenen als Mittel zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Triebe. Eine solche Herabminderung des Kindes oder Jugendlichen zu einem bloßen Objekt der Sexualität verletzt deren Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht in elementarster Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1987 – 1 D 141/86 –, BVerwGE 83, 303 [304 f.]; BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 85).

33

b) Sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern sind disziplinarisch nicht von geringerem Gewicht, wenn sie im Einvernehmen mit dem Schüler erfolgen (vgl. VGH BW, Urteil vom 7. Juni 2011 – DL 13 S 1826/10 –, juris). Hieraus folgt zugleich, dass die Frage, ob ein Lehrer sich durch Anreize oder Provokationen seitens der Schüler zu seinem Handeln hat verleiten lassen, auf den Ansehens- und Vertrauensverlust keinen Einfluss hat.

34

Kinder und Jugendliche befinden sich in einer starken Prägungsphase und suchen besonders nach emotionaler Zuwendung, Anerkennung, Verständnis und Zuneigung. Lehrer sollen die geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten der heranwachsenden jugendlichen Menschen fördern und ihre Persönlichkeit weiterentwickeln. Diesen Erziehungsauftrag können sie glaubwürdig und überzeugend jedoch nur erfüllen, wenn sie ihr Verhältnis zu den Schülern auch dann von sexuellen Beziehungen und Handlungen jeder Art ausnahmslos freihalten, wenn sie sich Anreizen ausgesetzt fühlen (vgl. NdsOVG, Urteil vom 12. Januar 2010 – 20 LD 13/07 –, juris Rn. 98). Von einem ausgebildeten Pädagogen ist zu erwarten, dass er derartige Situationen, mit denen sich ein Lehrer stets konfrontiert sehen kann, emotional, intellektuell und lebenspraktisch zu meistern versteht und die gebotene Distanz wahrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 96).

35

c) Neben den schädlichen Auswirkungen auf die seelische und soziale Entwicklung der Kinder und Jugendlichen bestimmt auch die Beeinträchtigung des – schulgesetzlich besonders geschützten – Vertrauens der Eltern in erheblicher Weise das Ausmaß des Vertrauensverlustes.

36

Eltern müssen sich – ebenso wie ihre Kinder – darauf verlassen können, dass Lehrer weder das durch die Schulpflicht begründete staatliche Obhuts- und Näheverhältnis noch die Wehrlosigkeit Minderjähriger gegenüber Personen, die ihnen aufgrund des Altersunterschieds sowie kraft Amtes als Respektpersonen gegenübertreten und denen sie gehorchen sollen, oder die mit dem Heranwachsen einhergehenden emotionalen Unsicherheiten zur Befriedigung des Sexualtriebs ausnutzen. Dieses berechtigte, für ein partnerschaftliches Zusammenwirken von Eltern und Schule und damit für die Erfüllung des staatlichen Erziehungsauftrags unabdingbare Vertrauen wird durch sexuelle Handlungen zwischen Lehrern und Schülern in erheblichem Maße zerstört. Bei einem Bekanntwerden derartiger Vorfälle ist deshalb davon auszugehen, dass nicht nur die Schüler, sondern auch ihre Eltern dem Lehrer nicht mehr ohne erhebliche Vorbehalte gegenüber treten können. Ihnen ist nicht zuzumuten, ihre Kinder in die Obhut einer Schule zu geben, die nicht gewährleisten kann, dass die Kinder dort vor Nachstellungen oder Übergriffen von Lehrern sicher sind. Aufgrund der zu erwartenden weitreichenden Ablehnung eines solchen Lehrers könnte ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nur dadurch aufrecht erhalten werden, dass sich der Dienstherr darum bemühte, eine Kenntnisnahme der Eltern von dem Fehlverhalten des Beamten zu verhindern. Sollte es zu weiteren Vorfällen kommen, müsste er dann jedoch mit – berechtigten – Vorwürfen rechnen, Schüler sehenden Auges einer Gefährdung ihrer Entwicklung ausgesetzt zu haben (vgl. OVG RP, Beschluss vom 25. März 2011 – 3 B 10048/11.OVG –, n.v.). Dies widerspräche dem staatlichen Schutzauftrag in elementarster Weise; der Kläger ist vielmehr von Verfassungs wegen gehalten, sexuell anstößiges Verhalten von Lehrern gegenüber Kindern und Jugendlichen umgehend aufzugreifen und einer disziplinarischen Klärung zuzuführen.

37

d) Nach alledem versagt ein Lehrer, der sexuelle Handlungen an minderjährigen Schülern vornimmt und damit zeigt, dass ihm die Befriedigung eigener sexueller Bedürfnisse wichtiger als die unbeeinträchtigte Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ist, in gravierender Weise im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten. Dies führt zwangsläufig sowohl bei dem Dienstherrn als auch bei der Allgemeinheit, insbesondere bei den Schülern und ihren Eltern, einen nicht wiederherzustellenden Vertrauensverlust herbei (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02 –, juris Rn. 38). Derartige Dienstvergehen haben daher in aller Regel die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.

38

3. Außergewöhnliche Milderungsgründe, die möglicherweise ein Absehen von der disziplinarischen Höchststrafe rechtfertigen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.

39

a) Insbesondere rechtfertigt der Einwand, es habe sich um einen einmaligen Übergriff gehandelt, nicht den Verbleib des Beklagten im Beamtenverhältnis.

40

Die Gesellschaft steht sexuellen Beziehungen zwischen Erwachsenen und Minderjährigen auch dort, wo sie nicht strafbewehrt sind, und erst recht sexuellen Übergriffen auf Minderjährige derart ablehnend gegenüber, dass solche Handlungen die Überwindung einer erheblichen Hemmschwelle erfordern. Schon ein einmaliger Vorfall belegt daher ein Ausmaß an Pflichtvergessenheit, welches ein Vertrauen darauf, ein Wiederholungsfall sei ausgeschlossen, nicht mehr erlaubt.

41

Hinzu kommt, dass es sich vorliegend zwar um ein einheitliches Dienstvergehen in einem engen zeitlichen Ablauf, nicht aber um einen einmaligen Vorfall handelte. Der Beklagte hat den Schüler vielmehr wiederholt, auf verschiedene Weise sowie mit gesteigerter Intensität unsittlich berührt und sein Verhalten selbst nach einem zwischenzeitlichen Wechsel der Schwimmbecken fortgesetzt.

42

Weil selbst einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Lehrer und minderjährigen Schülern regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben, vermag des Weiteren der Umstand, dass er den betroffenen Schüler bei dem Schwimmbadbesuch als „besonders anhänglich“ empfunden hat, den Beklagten offenkundig erst recht nicht zu entlasten. Lediglich klarstellend weist der Senat deshalb darauf hin, dass vorliegend Anhaltspunkte für eine Provokation oder gar ein Einverständnis des Schülers nicht ansatzweise erkennbar sind.

43

b) Der Annahme eines irreversiblen Vertrauensverlustes kann der Beklagte darüber hinaus nicht entgegen halten, ausweislich des gegen ihn im Strafbefehl des Amtsgerichts Landstuhl verhängten Strafmaßes handele es sich lediglich um einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.

44

Die im Disziplinarverfahren auszusprechende Sanktion bemisst sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG maßgeblich nach Art und Ausmaß der Pflichtverletzung und des Vertrauensverlustes. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, hängt deshalb nicht davon ab, ob das Fehlverhalten des Beamten zugleich einen Straftatbestand erfüllt (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 16a D 08.1287 –, juris Rn. 89). Strafrechtliche Sanktionen wirken sich disziplinarisch lediglich insofern aus, als eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer der in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG genannten Taten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten gemäß § 24 Abs. 1 BeamtStG von Gesetzes wegen zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt. Darüber hinaus berühren sich Straf- und Disziplinarrecht nur insoweit, als ein inner- oder außerdienstliches Verhalten, das zugleich strafrechtliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verletzt, regelmäßig zur Entfernung eines Lehrers aus dem Dienst führt. Darauf, ob und in welchem Umfang es eine strafrechtliche Verurteilung nach sich zieht, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf den Strafrahmen der in Betracht kommenden Strafnormen (a. A. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, NVwZ 2011, 303 [305]).

45

Straf- und Disziplinarverfahren sind von unterschiedlichen Zwecksetzungen geprägt. Die Kriminalstrafe dient – neben der Abschreckung und Besserung – der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden. Im Strafrecht wird damit – anders als im Disziplinarrecht – in erster Linie ein gesellschaftliches Unwerturteil ausgesprochen. Es unterscheidet sich daher sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme, welche an einen Vertrauensverlust im Rahmen des Beamtenverhältnisses anknüpft und darauf ausgerichtet ist, einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 2 WD 5.95 –, BVerwGE 103, 233 [236]; OVG RP, Urteil vom 22. Oktober 2002 – 3 A 11064/02.OVG –, juris Rn. 41).

46

Mit der Strafandrohung bringt der Gesetzgeber daher – ebenso wie das Strafgericht bei der Festsetzung des Strafmaßes – allein seine Einschätzung zum strafrechtlichen Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck. Das Ausmaß des Ansehens- und Vertrauensschadens hingegen bemisst sich allein nach dienstlichen und disziplinarrechtlichen Maßstäben. Eine der strafrechtlichen Bewertung verhaftete Betrachtung führte hingegen zu dem widersprüchlichen Ergebnis, dass ein Beamter unter Umständen zwar wegen eines Verhaltens, das – wie etwa das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst oder die ungenehmigte Ausübung von Nebentätigkeiten in Zeiten der Dienstunfähigkeit – noch nicht einmal einen Straftatbestand erfüllt, aus dem Dienst entfernt werden kann, nicht aber wegen eines Dienstvergehens, welches nicht nur dienstrechtswidrig, sondern sogar strafbewehrt ist. Gerade im Falle eines das Wohl von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigenden Sexualverhaltens von Lehrern ist zudem nicht ersichtlich, wie der Strafrahmen oder sonstige strafrechtliche Bewertungen die Besorgnis der Eltern und des Dienstherrn verringern sollten, es könne künftig zu Übergriffen auf (weitere) Schüler kommen.

47

c) Disziplinarrechtlich keine Bedeutung kommt des Weiteren zu, dass der Beklagte den betroffenen Schüler nicht als Klassen- oder Fachlehrer unterrichtete, sondern er lediglich als aufsichtführender Lehrer im Rahmen des eintägigen Schwimmbadbesuchs eingeteilt war. Der Anspruch von Schülern und Eltern auf Schutz vor Übergriffen besteht ausnahmslos gegenüber allen Lehrern einer Schule.

48

d) Schließlich erlauben angesichts der Schwere des Dienstvergehens weder die Durchführung einer Therapie noch das bisherige Engagement des Beklagten dessen Verbleib im Beamtenverhältnis. Stattdessen kommt vorliegend sogar erschwerend hinzu, dass sich der Beklagte mehrfach und zudem an einem Förderschüler vergangen hat.

49

4. Hat sich der Beklagte somit eines Dienstvergehens schuldig gemacht, welches zum vollständigen Vertrauensverlust führt, so begegnet die Entfernung aus dem Dienst auch keinen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die darin liegende Härte ist für den Betroffenen nicht unzumutbar, weil sie auf zurechenbarem Verhalten beruht und einem anerkannten Ziel des Disziplinarrechts, nämlich der Aufrechterhaltung der Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit, dient. Wegen des endgültigen Vertrauensverlustes ist es dem Kläger auch nicht zuzumuten, dem Beklagten eine andere Verwendung innerhalb des Beamtenverhältnisses zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 – 2 BvR 2138/00 –, NVwZ 2002, 467; OVG RP, Urteil vom 12. Juli 2007 – 3 A 10296/07 –, juris Rn. 36).

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 99 Abs. 1 LDG.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.