Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Mai 2013 - 2 E 10509/13

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2013:0522.2E10509.13.0A
published on 22.05.2013 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Mai 2013 - 2 E 10509/13
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Die Beschwerde des Bezirksrevisors für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die von dem Bezirksrevisor für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als Vertreter der Staatskasse in zulässiger Weise eingelegte und kraft Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte (§ 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz – GKG –) Beschwerde gegen die erstinstanzliche Aufhebung der Anforderung der Auslagen für die Aktenversendung gemäß Nr. 9003 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz – Kostenverzeichnis – (Aktenversendungspauschale) in der Verfügung vom 21. März 2013 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Verfügung zu Recht aufgehoben.

2

Die Voraussetzungen für die Erhebung der Auslagenpauschale nach Nr. 9003 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lagen nicht vor, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht um eine Übersendung der bei den Gerichtsakten befindlichen Verwaltungsvorgänge und Personalakten gebeten hatte, sondern ausdrücklich darum, „die Akten zur Abholung bei der Geschäftsstelle bereit zu legen“ (vgl. Bl. 2 GA). Eine Übersendung der Akten ist in diesem Fall weder beantragt worden, noch findet sie tatsächlich statt. Holt der Prozessbevollmächtigte die Akten selbst bei der Geschäftsstelle ab oder lässt er sie von einer seiner Kanzleikräfte dort abholen, so fehlt es am Tatbestandsmerkmal der „Versendung“, weshalb eine Auslagenanforderung nicht auf Nr. 9003 Kostenverzeichnis – KV-GKG – gestützt werden kann.

3

Nr. 9003 KV-GKG spricht seinem Wortlaut nach ausdrücklich von einer Pauschale „für die Versendung von Akten“. Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer „Versendung“ die Übergabe des zu transportierenden Gegenstandes an einen sowohl vom Absender als auch vom Adressaten verschiedenen Dritten, der entsprechende Beförderungsleistungen anbietet und der die Akten aus dem Gerichtsgebäude an einen außerhalb liegenden Ort zum Adressaten bringt (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 14 W 19/13 –, NJW 2013, 1018 (Ls.) = NStZ-RR 2013, 125, 126). Das Bereitlegen der Akten zur Abholung auf der Geschäftsstelle der Gerichts unterfällt daher ebenso wenig wie das Einlegen der Akten zur Abholung in das Gerichtsfach des antragstellenden Prozessbevollmächtigten dem Begriff der Versendung.

4

Der Einwand, dass auch dann, wenn das Akteneinsichtsgesuch mit der Erklärung des Prozessbevollmächtigten verbunden werde, die Akten bei der jeweiligen Geschäftsstelle abzuholen, für das Bereitstellen, die Anlage des Retenten, die zu dokumentierende Aushändigung der Akten und die Überwachung der fristgemäßen Rückgabe ein Mehraufwand entstehe (OLG Koblenz, Beschluss vom 14. Januar 2013 – 14 W 19/13 -, NJW 2013, 1018 (Ls.) = NStZ-RR 2013, 125, 126), ist zwar in der Sache zutreffend, vermag jedoch nicht zu rechtfertigen, den Begriff der „Versendung“ in Nr. 9003 KV-GKG derart zu überdehnen, dass die Abholung der Versendung gleichgesetzt wird (so aber OLG Koblenz, a.a.O.). Mit einer derartigen Auslegung wird vielmehr die Grenze des möglichen Wortsinns der Norm und damit die Grenze zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –; vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1992 – 1 BvR 698/89 –, BVerfGE 87, 209, 224 f.) überschritten.

5

Zwar zieht der Wortlaut im Hinblick auf verfahrensrechtliche Vorschriften anders als etwa im materiellen Strafrecht keine starre Auslegungsgrenze (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 –, BVerfGE 118, 212, 243). Dies gilt auch für kostenrechtliche Vorschriften wie Nr. 9003 KV-GKG. Allerdings verbietet sich eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den klaren Wortlaut des Gesetzes hintanstellt, ihren Widerhall nicht im Gesetz findet und vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder – bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke – stillschweigend gebilligt wird, da sie unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers eingreift (BVerfG, ebd.).

6

Die Materialien zu Nr. 9003 KV-GKG sprechen nicht dafür, die Abholung der Versendung gleichzusetzen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, soll nach der amtlichen Begründung zu dem mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. Seiten 1325, 2591, 3471) neu in das Kostenverzeichnis aufgenommenen Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden (BT-Drucks. 12/6962, S. 87). Auch die amtliche Begründung stellt damit ausdrücklich auf eine „Versendung“ ab. Eine planwidrige Regelungslücke, die Voraussetzung für eine nach dem oben gesagten allein denkbare analoge Anwendung von Nr. 9003 KV-GKG wäre und die der Ausfüllung durch richterliche Rechtsfortbildung zugänglich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 –, BVerfGE 118, 212, 243; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 38.95 –, NJW 1997, 2966, 2967), liegt mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht vor. Auch seinem Sinn und Zweck nach knüpft Nr. 9003 KV-GKG die Kostenfolge (Aktenversendungs-pauschale) an die gegenüber der Abholung der Akten bei dem Gericht zusätzlichen Kosten, die mit der demgegenüber zusätzlichen Leistung des Gerichts, nämlich der Versendung, verbunden sind. Zugleich entfällt bei einem Abholen der Akten bei Gericht gerade der in der Ersparnis des Wegs zum Gericht liegende Vorteil des Bevollmächtigten, der (allein) die Abschöpfung durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe rechtfertigt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 1996 – 2 BvR 386/96 –, NJW 1996, 2222, 2223).

7

Für eine in engen Ausnahmefällen grundsätzlich denkbare „berichtigende Auslegung“ ist im Hinblick auf Nr. 9003 KV-GKG demnach kein Raum, da der Wortlaut der Norm weder unklar ist noch ein „Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers (vgl. K.F. Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 1994, S. 630) konstatiert werden kann.

8

Angesichts der auch von dem Verwaltungsgericht zutreffend als Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG konstatierten Überdehnung des Auslagentatbestands der Nr. 9003 KV-GKG durch eine Auslegung, die auch die Abholung der Akten einbezieht, besteht für den Senat im Übrigen Anlass darauf hinzuweisen, dass die mit E-Mail des Bezirksrevisors für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 25. Januar 2013 unter Hinweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14. Januar 2013 – 14 W 19/13 –, NJW 2013, 1018 (Ls.) = NStZ-RR 2013, 125 f. erbetene Beachtung dieser Rechtsprechung keinen Bestand zu haben vermag. Die Auslagenpauschale für die Versendung von Akten nach Nr. 9003 KV-GKG darf in diesen Fällen im Geschäftsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht erhoben werden.

9

Die Nebenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2013 – 2 E 81/13 –, BeckRS 2013, 47596).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 14.01.2013 00:00

1. Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht ers
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published on 15.12.2014 00:00

Tenor Der Beschluss des Amtsgerichts Meschede vom 20.11.2014 – 8 Gs 155/13 wird aufgehoben. Eine Aktenversendungspauschale ist nicht zu erheben. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
published on 20.03.2014 00:00

Tenor Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Landgerichts Trier gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kos
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Annotations

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

1. Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer (Rechtsanwälte) wenden sich gegen einen Gerichtskostenansatz von 12 €. Dabei handelt es sich um die Aktenversendungspauschale nach 9003 KV-GKG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beschwerdeführer mit Kanzleisitz in ...[A] baten um Einsicht in Akten des Amtsgerichts Montabaur. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Akten in ein Anwaltsfach in der Wachtmeisterei des Gerichts gelegt. Dort holte ein Mitarbeiter der Rechtsanwälte die Akten ab. Nach Einsicht veranlassten die Anwälte, dass die Akten zum Amtsgericht zurückgebracht wurden.

3

Amtsgericht und Landgericht haben sich auf den Standpunkt gestellt, trotz der von den Anwälten veranlassten Abholung der Akten bei Gericht sei die Aktenversendungspauschale angefallen. Die Pauschale gelte nicht nur Portokosten, sondern gleichermaßen den gerichtlichen Arbeitsaufwand ab für das Prüfen des Antrags, die Aktenkontrolle, den Transport der Akten von der Geschäftsstelle zur Wachtmeisterei, das dortige Einlegen der Akten in das Fach der Anwälte und die Überwachung der Rückgabe. Dazu hat das Landgericht auf die in NJW 2006, 306 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2005 (22 U 185/05) und den Senatsbeschluss 14 W 823/05 verwiesen. Der Sache nach erspare die Justiz nur die Portokosten. Das sei aber kein durchschlagender Sachgrund, da die zu erhebenden Auslagen vom Gesetzgeber pauschaliert seien.

4

Das sieht der Senat genauso. Die kraft Zulassung durch das Landgericht statthafte weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG) erweist sich daher in der Sache als unbegründet.

5

Zur Frage, ob die Aktenversendungspauschale anfällt, wenn ein Rechtsanwalt die Akten bei Gericht aus einem dort eingerichteten Anwaltsfach abholen lässt, gibt es zahlreiche Entscheidungen. Zutreffend hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung nahezu einhellig die Auffassung vertreten wird, dass die Aktenversendungspauschale dafür nicht zu erheben ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 Ws 568/11 - zu einem allerdings im Tatsächlichen etwas anders gelagerten Sachverhalt; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 62/06; VG Meinigen, Beschluss vom 28.07.2005 - 5 K 463/04.Me; LG Koblenz, Beschluss vom 26. 07. 1996 - 2103 Js 20219/95 - 1 Kls -; LG Chemnitz, Beschluss vom 03. 02.2010 - 2 Qs 1212/09; LG Göttingen, Beschluss vom 27.07.1995 - 5(6) S 405/ 94; LG Münster, Beschluss vom 29.03.1995 - 7 Qs 48/95; LG Detmold, Beschluss vom 02.03.1995 - 4 KLs 3 Js 388/94; AG Ahaus, Beschluss vom 16.03.1995 - 2 Gs 129/95; AG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08; AG Moers, Beschluss vom 19.05.2000 - 5 Gs 237/00; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.1996 - 905 Js 2294/95 - 1 AR 104; AG Göttingen, Beschluss vom 03.01.1996 - 33 Gs 36/95; AG Münster, Beschluss vom 07.02.1995 - 2 Gs 3480/94).

6

Das ist auch die ganz einhellige Auffassung in der Literatur (vgl. Zöller-Greger, ZPO 29. Auflage, Randnummer 9 zu § 299 ZPO m. w. N.; Heussler „Gutachterliche Stellungnahme zur Aktenversendungspauschale“, Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln; Notthoff AnwBl. 1995, 538; Ganske AnwBl. 1995, 363; Schäpe DAR 1996, 334, jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Soweit ersichtlich hat neben dem Amtsgericht Montabaur und dem Landgericht Koblenz in den angefochtenen Entscheidungen bisher lediglich das Amtsgericht Wernigerode in einem Beschluss vom 4. März 1997 - 8 Ds 187/96 - die Auffassung vertreten für den gerichtlichen Aufwand bei Zuleitung der Akten über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Fach des Anwalts sei die Aktenversendungspauschale zu erheben.

8

Das hält auch der Senat für zutreffend.

9

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zu sehen, das ein in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehenes Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nach den jeweils maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nur bei den Gerichten wahrgenommen werden kann (§§ 147 StPO, 299 ZPO).

10

Allerdings sollen nach § 147 Abs. 4 StPO dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Dazu hat das Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - bemerkt, dass die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine an sich vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts darstellt, die erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungs- und Transportkosten verbunden ist, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Die Erhebung einer Auslagenpauschale für die Aktenversendung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht daher als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

11

Für den Zivilprozess trifft § 299 ZPO keine § 147 Abs. 4 StPO entsprechende Regelung. Die Vorschrift kennt nur ein Akteneinsichtsrecht der Parteien, das allerdings in der gerichtlichen Praxis nahezu ausschließlich durch Bevollmächtigte für die Parteien wahrgenommen wird. Das ändert aber nichts daran, dass die ZPO im Grundsatz nur einen Anspruch auf Akteneinsicht bei Gericht kennt.

12

Werden die Akten in Abweichung von diesem Grundsatz dem Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen, steht außer Zweifel, dass bei Gericht erheblicher Mehraufwand entsteht, den die Aktenversendungspauschale abgelten soll. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Pauschale ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG, der auf das Kostenverzeichnis der Anlage 1 verweist. Nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses beträgt die Pauschale „für die Versendung von Akten“ je Sendung einheitlich 12 €.

13

Unter einer Versendung versteht der allgemeine Sprachgebrauch die Übergabe des zu transportierenden Gegenstandes an einen von Absender und Adressat verschiedenen Dritten, der entsprechende Beförderungsleistungen anbietet (DHL, Hermes, DPD, Transoflex pp.) und die Akten dementsprechend aus dem Gerichtsgebäude an einen außerhalb gelegenen Ort zum Adressaten bringt.

14

In der gerichtlichen Praxis gibt es jedoch mannigfache andere Handhabungen. Wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats bei den Serviceeinheiten (Geschäftsstellen) des Oberlandesgerichts Koblenz ergeben hat, wird dort keine Aktenversendungspauschale erhoben, wenn Rechtsanwälte Gerichtsakten aus ihren im Dienstgebäude I des Oberlandesgerichts eingerichteten Fächern abholen. Die Recherche hat weiter ergeben, dass es beim Oberlandesgericht Koblenz sogar seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, Rechtsanwälten, die lediglich ein Anwaltsfach im ca. 200 Meter entfernten Landgericht Koblenz haben, die Akten dorthin kostenfrei zu übermitteln.

15

Das begegnet Bedenken. Nach Auffassung des Senats muss ein Transport durch die Wachtmeister des Oberlandesgerichts zum Landgericht Koblenz entgegen der tatsächlichen Handhabung als Versendung angesehen werden, weil es der Sache nach keinen Unterschied macht, ob ein derartiger Transport entgeltlich durch externe Dritte oder durch justizeigenes Personal, jedoch gleichermaßen im ausschließlichen Interesse der antragstellende Rechtsanwälte erfolgt (vgl. zu dieser Konstellation gleichwohl eine Versendungspauschale ablehnend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 Ws 568/11 -; hingegen zustimmend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2009 III-Ws 447/09 - 1 Ws 447/09 sowie OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2009 - 17 Ws 2/09; LG Frankenthal, Beschluss vom 24.05.1995 - 1 Ns 209 Js 61969/93).

16

Dementsprechend fällt die Aktenversendungspauschale auch dann an, wenn die Akten zur Einsichtnahme durch den Anwalt zwischen verschiedenen Dienstgebäuden desselben Gerichts transportiert werden müssen, wie etwa beim Oberlandesgericht Koblenz, wo die Abholfächer der Anwälte im Dienstgebäude I eingerichtet sind, das in der Stresemannstrasse liegt, während sich die Geschäftsstellen der Strafsenate und einiger Zivilsenate auf der gegenüberliegenden Straßenseite in dem in der Regierungsstraße gelegenen Dienstgebäude II befinden.

17

Der Einwand, Rechtsanwälte könnten die deswegen zu erhebende Aktenversendungspauschale dadurch vermeiden, dass sie ihr Gesuch um Akteneinsicht mit der Erklärung verbinden, die Akten bei der jeweiligen Geschäftsstelle abzuholen, verfängt nicht. Denn auch in diesem Fall entsteht Mehraufwand für die Anlage eines Retents, die zu dokumentierende Aushändigung der Akten und die Überwachung der fristgemäßen Rückgabe. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich das Gerichtsfach der Beschwerdeführer im einzigen Gebäude des Amtsgerichts Montabaur in der Bahnhofstrasse befindet.

18

Nur vordergründig verfängt der Einwand, ein derartiger Fall werde von 9003 KV-GKG nur dann erfasst, wenn dort statt von einer Aktenversendungspauschale von einer Akteneinsichts- oder Aktenabholpauschale die Rede wäre. Ersteres verbietet sich, weil die Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle immer kostenfrei ist (§ 299 ZPO). Eine Abholpauschale wäre verfassungswidrig, weil die Gerichtskasse sich nicht den Abholaufwand vergüten lassen darf, der ausschließlich den Anwälten entsteht.

19

Welchen Aufwand Nr. 9003 KV-GKG pauschaliert, erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur noch heute maßgeblichen Fassung von Nr. 9003 KV-GKG heißt es (BT-Drucksache 12/6962, S. 87), dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden zusätzlichen Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen.

20

Indem die Gesetzesmaterialien von „zusätzlichen Aufwendungen“ und nicht lediglich von Portokosten sprechen, wird hinreichend deutlich, dass die pauschalierende Regelung keineswegs Fälle ausklammert, in denen keine Porto- oder sonstigen Transportkosten anfallen. Das ergibt sich auch ohne weiteres daraus, dass die Portokosten für den Paketversand durchweg deutlich niedriger sind als der Pauschbetrag von 12 €. Auch dass erhellt, dass die Pauschale mehr abgelten soll als die reinen Versandkosten.

21

Dass Versandkosten bei Abholung der Akten aus einem Gerichtsfach des Anwalts nicht anfallen, ist richtig, indes angesichts des pauschalierten Gebührentatbestandes unerheblich. Sähe man es anders, wäre der sonstige mit der Akteneinsicht außerhalb des Gerichts verbundene Mehraufwand der Justiz für den antragstellenden Rechtsanwalt kostenfrei. Eine derartige Handhabung könnte Anwälte ohne Gerichtsfach zu dem auf Art. 3 GG gestützten Einwand veranlassen, nur die reinen Portokosten zu schulden, weil die Justizverwaltung den Kollegen mit Gerichtsfach den sonstigen Mehraufwand nicht in Rechnung stelle.

22

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

1. Die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 2012 wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerdeführer (Rechtsanwälte) wenden sich gegen einen Gerichtskostenansatz von 12 €. Dabei handelt es sich um die Aktenversendungspauschale nach 9003 KV-GKG. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Die Beschwerdeführer mit Kanzleisitz in ...[A] baten um Einsicht in Akten des Amtsgerichts Montabaur. Dem Antrag wurde stattgegeben, die Akten in ein Anwaltsfach in der Wachtmeisterei des Gerichts gelegt. Dort holte ein Mitarbeiter der Rechtsanwälte die Akten ab. Nach Einsicht veranlassten die Anwälte, dass die Akten zum Amtsgericht zurückgebracht wurden.

3

Amtsgericht und Landgericht haben sich auf den Standpunkt gestellt, trotz der von den Anwälten veranlassten Abholung der Akten bei Gericht sei die Aktenversendungspauschale angefallen. Die Pauschale gelte nicht nur Portokosten, sondern gleichermaßen den gerichtlichen Arbeitsaufwand ab für das Prüfen des Antrags, die Aktenkontrolle, den Transport der Akten von der Geschäftsstelle zur Wachtmeisterei, das dortige Einlegen der Akten in das Fach der Anwälte und die Überwachung der Rückgabe. Dazu hat das Landgericht auf die in NJW 2006, 306 abgedruckte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2005 (22 U 185/05) und den Senatsbeschluss 14 W 823/05 verwiesen. Der Sache nach erspare die Justiz nur die Portokosten. Das sei aber kein durchschlagender Sachgrund, da die zu erhebenden Auslagen vom Gesetzgeber pauschaliert seien.

4

Das sieht der Senat genauso. Die kraft Zulassung durch das Landgericht statthafte weitere Beschwerde (§ 66 Abs. 4 Satz 1 GKG) erweist sich daher in der Sache als unbegründet.

5

Zur Frage, ob die Aktenversendungspauschale anfällt, wenn ein Rechtsanwalt die Akten bei Gericht aus einem dort eingerichteten Anwaltsfach abholen lässt, gibt es zahlreiche Entscheidungen. Zutreffend hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung nahezu einhellig die Auffassung vertreten wird, dass die Aktenversendungspauschale dafür nicht zu erheben ist (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 Ws 568/11 - zu einem allerdings im Tatsächlichen etwas anders gelagerten Sachverhalt; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.02.2007 - 1 Ta 62/06; VG Meinigen, Beschluss vom 28.07.2005 - 5 K 463/04.Me; LG Koblenz, Beschluss vom 26. 07. 1996 - 2103 Js 20219/95 - 1 Kls -; LG Chemnitz, Beschluss vom 03. 02.2010 - 2 Qs 1212/09; LG Göttingen, Beschluss vom 27.07.1995 - 5(6) S 405/ 94; LG Münster, Beschluss vom 29.03.1995 - 7 Qs 48/95; LG Detmold, Beschluss vom 02.03.1995 - 4 KLs 3 Js 388/94; AG Ahaus, Beschluss vom 16.03.1995 - 2 Gs 129/95; AG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2008 - 941 OWi 52/08; AG Moers, Beschluss vom 19.05.2000 - 5 Gs 237/00; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.1996 - 905 Js 2294/95 - 1 AR 104; AG Göttingen, Beschluss vom 03.01.1996 - 33 Gs 36/95; AG Münster, Beschluss vom 07.02.1995 - 2 Gs 3480/94).

6

Das ist auch die ganz einhellige Auffassung in der Literatur (vgl. Zöller-Greger, ZPO 29. Auflage, Randnummer 9 zu § 299 ZPO m. w. N.; Heussler „Gutachterliche Stellungnahme zur Aktenversendungspauschale“, Institut für Anwaltsrecht der Universität Köln; Notthoff AnwBl. 1995, 538; Ganske AnwBl. 1995, 363; Schäpe DAR 1996, 334, jeweils mit weiteren Nachweisen).

7

Soweit ersichtlich hat neben dem Amtsgericht Montabaur und dem Landgericht Koblenz in den angefochtenen Entscheidungen bisher lediglich das Amtsgericht Wernigerode in einem Beschluss vom 4. März 1997 - 8 Ds 187/96 - die Auffassung vertreten für den gerichtlichen Aufwand bei Zuleitung der Akten über ein im selben Gerichtsgebäude eingerichtetes Fach des Anwalts sei die Aktenversendungspauschale zu erheben.

8

Das hält auch der Senat für zutreffend.

9

Im rechtlichen Ausgangspunkt ist zu sehen, das ein in den meisten Verfahrensordnungen vorgesehenes Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten nach den jeweils maßgeblichen Gesetzesbestimmungen nur bei den Gerichten wahrgenommen werden kann (§§ 147 StPO, 299 ZPO).

10

Allerdings sollen nach § 147 Abs. 4 StPO dem Verteidiger, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten mit Ausnahme der Beweisstücke zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben werden. Dazu hat das Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - bemerkt, dass die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine an sich vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts darstellt, die erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungs- und Transportkosten verbunden ist, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Die Erhebung einer Auslagenpauschale für die Aktenversendung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat das Bundesverfassungsgericht daher als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen.

11

Für den Zivilprozess trifft § 299 ZPO keine § 147 Abs. 4 StPO entsprechende Regelung. Die Vorschrift kennt nur ein Akteneinsichtsrecht der Parteien, das allerdings in der gerichtlichen Praxis nahezu ausschließlich durch Bevollmächtigte für die Parteien wahrgenommen wird. Das ändert aber nichts daran, dass die ZPO im Grundsatz nur einen Anspruch auf Akteneinsicht bei Gericht kennt.

12

Werden die Akten in Abweichung von diesem Grundsatz dem Rechtsanwalt zur Einsichtnahme in seine Kanzlei überlassen, steht außer Zweifel, dass bei Gericht erheblicher Mehraufwand entsteht, den die Aktenversendungspauschale abgelten soll. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Pauschale ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 GKG, der auf das Kostenverzeichnis der Anlage 1 verweist. Nach Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses beträgt die Pauschale „für die Versendung von Akten“ je Sendung einheitlich 12 €.

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Unter einer Versendung versteht der allgemeine Sprachgebrauch die Übergabe des zu transportierenden Gegenstandes an einen von Absender und Adressat verschiedenen Dritten, der entsprechende Beförderungsleistungen anbietet (DHL, Hermes, DPD, Transoflex pp.) und die Akten dementsprechend aus dem Gerichtsgebäude an einen außerhalb gelegenen Ort zum Adressaten bringt.

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In der gerichtlichen Praxis gibt es jedoch mannigfache andere Handhabungen. Wie eine Recherche des Berichterstatters des Senats bei den Serviceeinheiten (Geschäftsstellen) des Oberlandesgerichts Koblenz ergeben hat, wird dort keine Aktenversendungspauschale erhoben, wenn Rechtsanwälte Gerichtsakten aus ihren im Dienstgebäude I des Oberlandesgerichts eingerichteten Fächern abholen. Die Recherche hat weiter ergeben, dass es beim Oberlandesgericht Koblenz sogar seit Jahrzehnten gängige Praxis ist, Rechtsanwälten, die lediglich ein Anwaltsfach im ca. 200 Meter entfernten Landgericht Koblenz haben, die Akten dorthin kostenfrei zu übermitteln.

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Das begegnet Bedenken. Nach Auffassung des Senats muss ein Transport durch die Wachtmeister des Oberlandesgerichts zum Landgericht Koblenz entgegen der tatsächlichen Handhabung als Versendung angesehen werden, weil es der Sache nach keinen Unterschied macht, ob ein derartiger Transport entgeltlich durch externe Dritte oder durch justizeigenes Personal, jedoch gleichermaßen im ausschließlichen Interesse der antragstellende Rechtsanwälte erfolgt (vgl. zu dieser Konstellation gleichwohl eine Versendungspauschale ablehnend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.01.2012 - 1 Ws 568/11 -; hingegen zustimmend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2009 III-Ws 447/09 - 1 Ws 447/09 sowie OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2009 - 17 Ws 2/09; LG Frankenthal, Beschluss vom 24.05.1995 - 1 Ns 209 Js 61969/93).

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Dementsprechend fällt die Aktenversendungspauschale auch dann an, wenn die Akten zur Einsichtnahme durch den Anwalt zwischen verschiedenen Dienstgebäuden desselben Gerichts transportiert werden müssen, wie etwa beim Oberlandesgericht Koblenz, wo die Abholfächer der Anwälte im Dienstgebäude I eingerichtet sind, das in der Stresemannstrasse liegt, während sich die Geschäftsstellen der Strafsenate und einiger Zivilsenate auf der gegenüberliegenden Straßenseite in dem in der Regierungsstraße gelegenen Dienstgebäude II befinden.

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Der Einwand, Rechtsanwälte könnten die deswegen zu erhebende Aktenversendungspauschale dadurch vermeiden, dass sie ihr Gesuch um Akteneinsicht mit der Erklärung verbinden, die Akten bei der jeweiligen Geschäftsstelle abzuholen, verfängt nicht. Denn auch in diesem Fall entsteht Mehraufwand für die Anlage eines Retents, die zu dokumentierende Aushändigung der Akten und die Überwachung der fristgemäßen Rückgabe. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem sich das Gerichtsfach der Beschwerdeführer im einzigen Gebäude des Amtsgerichts Montabaur in der Bahnhofstrasse befindet.

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Nur vordergründig verfängt der Einwand, ein derartiger Fall werde von 9003 KV-GKG nur dann erfasst, wenn dort statt von einer Aktenversendungspauschale von einer Akteneinsichts- oder Aktenabholpauschale die Rede wäre. Ersteres verbietet sich, weil die Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle immer kostenfrei ist (§ 299 ZPO). Eine Abholpauschale wäre verfassungswidrig, weil die Gerichtskasse sich nicht den Abholaufwand vergüten lassen darf, der ausschließlich den Anwälten entsteht.

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Welchen Aufwand Nr. 9003 KV-GKG pauschaliert, erschließt sich aus den Gesetzesmaterialien. In der Begründung zur noch heute maßgeblichen Fassung von Nr. 9003 KV-GKG heißt es (BT-Drucksache 12/6962, S. 87), dass durch den Auslagentatbestand pauschal die Abgeltung von Aufwendungen ermöglicht werden soll, die dadurch entstehen, dass Akteneinsichten an einem anderen Ort als dem der aktenführenden Stelle gewünscht und dadurch Versendungen notwendig werden. Es bestehe kein Anlass, die durch solche besonderen Serviceleistungen der Justiz entstehenden zusätzlichen Aufwendungen unberücksichtigt zu lassen.

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Indem die Gesetzesmaterialien von „zusätzlichen Aufwendungen“ und nicht lediglich von Portokosten sprechen, wird hinreichend deutlich, dass die pauschalierende Regelung keineswegs Fälle ausklammert, in denen keine Porto- oder sonstigen Transportkosten anfallen. Das ergibt sich auch ohne weiteres daraus, dass die Portokosten für den Paketversand durchweg deutlich niedriger sind als der Pauschbetrag von 12 €. Auch dass erhellt, dass die Pauschale mehr abgelten soll als die reinen Versandkosten.

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Dass Versandkosten bei Abholung der Akten aus einem Gerichtsfach des Anwalts nicht anfallen, ist richtig, indes angesichts des pauschalierten Gebührentatbestandes unerheblich. Sähe man es anders, wäre der sonstige mit der Akteneinsicht außerhalb des Gerichts verbundene Mehraufwand der Justiz für den antragstellenden Rechtsanwalt kostenfrei. Eine derartige Handhabung könnte Anwälte ohne Gerichtsfach zu dem auf Art. 3 GG gestützten Einwand veranlassen, nur die reinen Portokosten zu schulden, weil die Justizverwaltung den Kollegen mit Gerichtsfach den sonstigen Mehraufwand nicht in Rechnung stelle.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.