Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Aug. 2016 - 2 B 10648/16

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:0829.2B10648.16.0A
bei uns veröffentlicht am29.08.2016

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.101,32 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

I. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller seinen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung auf eine der für Polizeihauptkommissare im Wasserschutzpolizeiamt zum Beförderungstermin am 18. Mai 2015 ausgeschriebenen Stellen der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung – LBesO – sichern will, kann nicht stattgegeben werden. Dieser ist zwar als Antrag auf Erlass einer sog. Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – i.V.m. § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO – zulässig. Der Antragsteller kann insoweit auch einen Anordnungsgrund geltend machen. Denn nach erfolgter Aushändigung der Ernennungsurkunde an einen der beiden Auswahlsieger kann ihm wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität und dem Fehlen einer weiteren Planstelle ein Beförderungsamt nicht mehr verliehen werden.

3

Dem Antrag bleibt gleichwohl der Erfolg versagt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

4

Die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen leidet an keinem Verfahrensfehler und hält auch inhaltlich der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung über die Vergabe der in Rede stehenden Stellen den in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –, Art. 19 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – niedergelegten Leistungsgrundsatz nicht zu Lasten des Antragstellers verletzt. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat inhaltlich anschließt, wird deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist von daher lediglich ergänzend auszuführen:

5

Nach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG haben Bewerber um eine Beförderungsstelle einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Zum Begriff der Eignung im Sinne der vorgenannten Vorschriften gehört auch die persönliche Eignung. Diese umfasst im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 – 1 BvR 838/01 –, BVerfGE 110, 304 [322] und vom 27. Mai 2013 – 2 BvR 462/13 –, juris Rn. 14; VerfGH RP, Beschluss vom 15. Juli 2015 – VGH B 19/15 –, ZBR 2016, 46 [47 f.]).

6

In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es seit langem anerkannt, dass es Zweifel an der persönlichen Eignung eines Beamten, der sich um ein höher bewertetes Statusamt bewirbt, wecken kann, wenn gegen diesen ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Denn der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er einen Beamten vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs beförderte oder in vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 – 6 C 32.85 –, NVwZ-RR 1989, 32; Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, Buchholz 236.1 § 42 SG Nr. 1; OVG RP, Beschlüsse vom 3. Juli 1998 – 2 B 11487/98.OVG –; vom 11. Juli 2007 – 2 A 10691/07.OVG –; vom 3. September 2008 – 2 B 10824/08.OVG –; vom 12. September 2013 – 2 B 10837/13.OVG –; und [einen Richter betreffend] vom 27. Mai 2015 – 10 B 10295/15.OVG –; sowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2008 – 1 B 267/08 –, juris).

7

Dies gilt selbst dann, wenn die Beförderungsurkunde bereits unterschrieben vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, a.a.O.). Hieraus ergeben sich in zeitlicher Hinsicht auch erhebliche Konsequenzen für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Wendet sich ein Beamter, gegen den ein Disziplinarverfahren im Verlauf des Auswahlverfahrens eingeleitet worden ist, im Eilverfahren gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Stellenvergabe, so ist hierfür der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die beantragte Sicherungsanordnung maßgeblich.

8

Bei dieser Eilentscheidung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt die Herausnahme eines Beamten aus einem laufenden Beförderungsverfahren ohne weitere Berücksichtigung seiner fachlichen Befähigung, Leistung und Eignung allerdings einer verwaltungsgerichtlichen Missbrauchskontrolle. Ergeben sich durchgreifende Anhaltspunkte für die nicht von der Hand zu weisende Annahme, das Disziplinarverfahren sei von vornherein aussichtslos oder aus anderen als rein disziplinarrechtlichen Motiven eingeleitet worden, kann eine Sicherungsanordnung geboten sein, wenn auch sonst bei einer ordnungsgemäßen Auswahl eine Berücksichtigung des Antragstellers zumindest möglich erscheint.

9

Von einem solchem Ausnahmefall ist vorliegend indessen nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten nicht auszugehen. Vielmehr bestehen wegen der – vom Antragsteller dem Grunde nach eingeräumten bzw. nicht überzeugend als nur fahrlässig geschehen erklärten – Falscheintragung eines in Wirklichkeit nicht existierenden Schiffes in die Schiffskontrolldatei hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens.

10

Entgegen der Auffassung des Antragstellers stehen diesem Ergebnis die für den Fall einer Kürzung der Dienstbezüge oder einer Zurückstufung vorgesehenen Beförderungsverbote gemäß § 6 Abs. 2 bzw. § 7 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz nicht entgegen. Denn diese gelten schon nach ihrem Wortlaut lediglich für die Zeit „nach“ Verhängung einer solchen Disziplinarmaßnahme. Sie können deshalb von vornherein keine andere Entscheidung in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 2 B 56.92 –, a.a.O.).

11

Ist nach alledem die Herausnahme des Antragstellers aus dem weiteren Beförderungsverfahren erkennbar rechtmäßig, so kommt es auf die weiteren Rügen des Antragstellers gegen seine – unabhängig vom eingeleiteten Disziplinarverfahren – nicht berücksichtigte Bewerbung aus fachlichen Gründen nicht an. Davon abgesehen bestehen aber auch insoweit erkennbar keine Fehler im Auswahlverfahren, das immerhin auf der Grundlage der besseren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu deren Gunsten ausfiel. Die vom Antragsteller erstinstanzlich gegen die Ergebnisse seiner eigenen bzw. der dienstlichen Beurteilung(en) der Beigeladenen vorgetragenen Rügen sind nicht derart offensichtlich, dass aus ihnen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestenauslese im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 19 LV und § 9 BeamtStG erkennbar wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 B 10765/15.OVG –, juris; sowie Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 2 B 10677/16.OVG, der die hier in Rede stehende Bewerbergruppe betrifft).

12

Hinzu kommt, dass dem Antragsteller im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren die Dienstgruppenleitung entzogen wurde (so das Schreiben des Wasserschutzpolizeiamtes vom 1. Juli 2016). Da die Beförderungsstellen für Beförderungsämter nach Besoldungsgruppe A 12 LBesO jedoch nach dem Schreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 1. Oktober 2014 einer Funktionsbindung unterliegen (vgl. Blatt 40 der Verwaltungsakte), fehlt dem Antragsteller nunmehr der für eine Berücksichtigung bei der Ämtervergabe erforderliche höherwertige Dienstposten. Da auch dieser Umstand zum Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung nach den oben dargestellten Grundsätzen zu berücksichtigen ist, kann er auch aus diesem Grund nicht die vorläufige Verhinderung der Beförderung der Beigeladenen verlangen.

13

Schließlich sind die Rügen des Antragstellers, der Antragsgegner habe seine Nichtberücksichtigung wegen des eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Eilverfahren nicht ausdrücklich erklärt und das Verwaltungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör entzogen, nicht zutreffend bzw. nicht beachtlich. Der Antragsgegner hat sowohl durch den Entzug der Leitungsfunktion als auch durch eindeutige Prozesserklärungen die Herausnahme des Antragstellers aus dem laufenden Beförderungsgeschehen wegen des disziplinarisch zu prüfenden Sachverhalts erklärt. Ob die Vorinstanz ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nochmals Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu dem letzten Schriftsatz des Antragsgegners hätte geben müssen, kann offen bleiben. Der Antragsteller konnte seine Sicht der Dinge jedenfalls in der Beschwerdeinstanz, in der eine vollständige Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erfolgt, vortragen. Damit wird ihm rechtliches Gehör gewährt.

14

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostentragungspflicht in Bezug auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, da diese keine Anträge gestellt und sich somit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

15

III. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Gerichtskostengesetz – GKG –. Maßgebend ist nach dieser kostenrechtlichen Regelung die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge der Besoldungsgruppe A 12 LBesO mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts mit einem höheren Endgrundgehalt betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus Satz 1 der Vorschrift ergebenden Betrags zu reduzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, S. 15 des Urteilsabdrucks [insofern in BVerwGE 145, 112 ff. nicht abgedruckt]; sowie Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20; und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, IÖD 2015, 38 und juris, dort Rn. 43 [„in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“]; OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 2 B 11209/13.OVG –, IÖD 2014, 42; NdsOVG, Beschluss vom 25. August 2014 – 5 ME 116/14 –, NVwZ-RR 2014, 941; zur Bedeutung des Streitwertes in Konkurrenteneilverfahren vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 [40.000,00 € bei einer nach Besoldungsgruppe R 9 bewerteten Stelle]).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 47.

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bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.589,34 € festg

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

Gründe

A.

1

Mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf Einstellung in den Schuldienst.

I.

2

Die Beschwerdeführerin, die die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestanden hat, bewarb sich um die Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst. Auf der Grundlage eines Einstellungsgesprächs stellte die Landesschulbehörde die Nichteignung der Beschwerdeführerin für die Einstellung in den Schuldienst zum September 2012 fest. Im Gesprächsprotokoll heißt es nach Konstatierung eines niedrigen Reflexionsniveaus und fehlender Beweglichkeit unter anderem:

3

"Das Gespräch offenbart beträchtliche Defizite der Bewerberin, die die Auseinandersetzung über die didaktisch-methodischen Fragen des Deutsch- und Kunstunterrichts nur sehr oberflächlich ermöglichen. Die sprachlich-kommunikativen Mittel sind begrenzt und führen durchgängig zu sehr allgemeinen, die Fragen bzw. Aufgaben nicht aufnehmenden Antworten. Es ist nicht vorstellbar, dass die Bewerberin Deutsch- und Kunstunterricht an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule qualitativ angemessen erteilen und ihre Pflichten als Lehrerin erfüllen kann. Für die Einstellung zum 03.09.2012 nicht geeignet".

4

Durch einstweilige Anordnung verpflichtete das Verwaltungsgericht die Landesschulbehörde, über das Begehren der Beschwerdeführerin auf Einstellung in den Schuldienst erneut zu entscheiden und dabei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre personenbezogene Eignung und fachliche Leistung und Befähigung für die Erteilung von Unterricht durch ihre Prüfungszeugnisse und die damit ausgewiesene Lehrbefähigung nachgewiesen habe. Nach einem Runderlass des Kultusministeriums seien für die Beurteilung der fachlichen Leistung und Befähigung sowie der personenbezogenen Eignung die abgelegten Staatsprüfungen maßgebend. Die Landesschulbehörde habe nicht die Berechtigung, die durch die Prüfungszeugnisse nachgewiesene Eignung aufgrund einer eigenständigen Eignungsbeurteilung außer Acht zu lassen. Der im Einstellungsgespräch gewonnene persönliche Eindruck könne lediglich für eine spezifisch stellenbezogene Eignungsbeurteilung (Anforderungsprofil der Schule) relevant sein. Hier gehe es jedoch grundsätzlich um die Eignung als Lehrkraft.

5

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Auswahlkommission habe nicht generell die - durch die Staatsexamina nachgewiesene - Lehrbefähigung der Beschwerdeführerin verneint. Vielmehr habe sie festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die personenbezogene Eignung im Hinblick auf die ausgeschriebenen Stellen nicht besitze. Ihr fehle die persönliche, intellektuelle Fähigkeit, ihre durch die Prüfungszeugnisse festgestellte Lehrbefähigung zur praktischen Anwendung zu bringen. Der Runderlass stehe dieser Feststellung nicht entgegen. Er könne allenfalls so verstanden werden, dass angesichts der Prüfungszeugnisse die personenbezogene Eignung des Bewerbers grundsätzlich vermutet werde, hierdurch aber eine Feststellung, dass der Bewerber die persönliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht habe, nicht ausgeschlossen sei. Andernfalls wäre die Durchführung des im Runderlass vorgesehenen Auswahlgesprächs als Grundlage der Auswahlentscheidung überflüssig. Dies müsse auch bei Stellen gelten, für welche - wie hier - kein konkretes Anforderungsprofil vorgesehen sei. Der Dienstherr dürfe sich bei jeder Einstellung mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers machen, zumal er - anders als bei Beförderungen - nicht auf Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne.

6

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht als unbegründet zurück.

II.

7

Mit ihrer gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Sie habe ihre fachliche Eignung für den Schuldienst durch das Zweite Staatsexamen nachgewiesen. Die Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung könne nicht binnen eines etwa 40minütigen Gesprächs aufgrund nur weniger Fragen fallen. Ein solches Gespräch könne nur der Differenzierung zwischen mehreren Bewerbern dienen. Hier aber habe es zu wenige Bewerber mit der Fächerkombination für die ausgeschriebenen Stellen gegeben.

B.

8

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht erfüllt sind. Sie ist wegen mangelnder Substantiierung bereits unzulässig und hätte darüber hinaus auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

I.

9

Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Substantiierungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung auseinander (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Juni 1998 - 1 BvR 1114/98 -, NVwZ 1998, S. 949; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -, NJW 2000, S. 3557). Ihre Ausführungen machen eine Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen Beschlüsse nicht plausibel.

10

1. Das Oberverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschluss über die einstweilige Anordnung darauf gestützt, dass in der Einstellungsentscheidung die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin für die konkret ausgeschriebenen Bezirksstellen verneint worden sei. Dem stellt die Verfassungsbeschwerde die Behauptung gegenüber, das Gericht habe die Feststellung einer generellen fachlichen Nichteignung gebilligt. Den Ausführungen des Gerichts werden somit keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Insbesondere wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die Auslegung des Runderlasses durch das Oberverwaltungsgericht. Auch die gerichtliche Annahme, dass der Auswahlvermerk die persönliche Eignung verneine, stellt die Beschwerdeführerin nicht argumentativ in Frage.

11

2. Auf den Beschluss über die Anhörungsrüge geht die Beschwerdeführerin lediglich mit dem Satz ein, die Anhörungsrüge sei "inhaltlich nicht nachvollzogen und mit der Begründung abgetan [worden], wenn es der Beschwerdeführerin um Schulstellen gehe, so hätte sie einen diesbezüglichen Rechtsstreit führen müssen". Dies stellt keine substantiierte Rüge einer Grundrechtsverletzung dar.

II.

12

Auch in der Sache wäre die Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG ist nicht ersichtlich.

13

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Art. 33 Abs. 2 GG knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt damit an besondere Anforderungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2004 - 2 BvR 331/01 -, juris Rn. 16). Die Norm vermittelt keinen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <295>). Aus ihr folgt jedoch ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (BVerfGK 14, 492 <496>, m.w.N.).

14

Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; 18, 423 <427>). Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (zu allem BVerfGE 110, 304 <322>). Insbesondere dann, wenn mangels dienstlicher Beurteilungen keine anderen aussagekräftigen Erkenntnisquellen vorhanden sind, kann die Beurteilung gerade der persönlichen Eignung von Bewerbern anhand eines Vorstellungsgesprächs vorgenommen werden (vgl. BVerfGK 6, 28 <34 f.>; siehe ferner BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 2177/07 -, juris Rn. 48). Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht. Der dabei in Ausfüllung der Begriffe "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>;BVerfGK 18, 423 <427>).

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b) Gemessen an diesem Maßstab ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.

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aa) Das Oberverwaltungsgericht durfte insbesondere davon ausgehen, dass das Auswahlgespräch ein legitimes Mittel zur Vergewisserung über die persönliche Eignung der Beschwerdeführerin war. Das Gericht geht zu Recht davon aus, dass der Dienstherr sich gerade dort mittels eines Vorstellungsgesprächs ein Bild über die persönliche Eignung des Bewerbers machen dürfe, wo er - wie in der hier fraglichen Einstellungssituation - nicht auf dienstliche Beurteilungen oder sonstige eigene Einschätzungen zurückgreifen könne. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin beide Staatsexamina für den Lehrerberuf bestanden hat, folgt für sich genommen keine verfassungsmäßige Pflicht der Behörde, die Beschwerdeführerin für persönlich geeignet zu befinden und sie zu einem konkreten Termin einzustellen.

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bb) Das Oberverwaltungsgericht legt auch in plausibler Weise dar, dass das Einstellungsgespräch gerade auf eine solche Überprüfung der persönlichen Eignung und nicht etwa der fachlichen Leistung der Beschwerdeführerin gerichtet war. Das Gericht stellt in nachvollziehbarer Weise darauf ab, dass das Protokoll zum Auswahlgespräch ausdrücklich die mangelnden sprachlich-kommunikativen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für die Feststellung der Nichteignung nenne und sich somit auf die intellektuellen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin stütze, die zu den persönlichen Eignungsmerkmalen gehörten. Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass im Rahmen eines Auswahlgesprächs, welches die persönliche Eignung des Bewerbers untersucht, auch fachspezifische Fragen gestellt werden dürfen, ist aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht zu beanstanden. Es dient dem Grundsatz der Bestenauslese, wenn auf Grundlage fachspezifischer Fragen die intellektuellen Fähigkeiten im Rahmen eines Auswahlgesprächs überprüft werden.

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cc) Auch der Runderlass des Kultusministeriums führt nicht dazu, dass das Oberverwaltungsgericht die Verneinung der persönlichen Eignung der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Einstellungsgesprächs für verfassungswidrig hätte halten müssen. Das Gericht hat den Runderlass so ausgelegt, dass an die Staatsexamina lediglich eine Vermutung für die persönliche Eignung von Bewerbern geknüpft werde, welche zumindest in Ausnahmefällen durch das Einstellungsgespräch widerlegt werden könne. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Runderlass kann die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Einstellungsentscheidung nicht abbedingen und der einstellenden Behörde auch nicht die Möglichkeit nehmen, sich über deren tatsächliches Vorliegen zu vergewissern. Er trifft mit dem Abstellen auf die Staatsexamina eine Regelung für den Normalfall, welcher über Art. 3 Abs. 1 GG auch mittelbare Außenwirkung zukommen mag (vgl. BVerfGE 116, 135 <153 f.>). Verwaltungsvorschriften schließen jedoch auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz Abweichungen in Ausnahmefällen nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 - 6 B 33/79 -, NJW 1980, S. 75 <75>). Die laut Auswahlvermerk fehlende Fähigkeit der Beschwerdeführerin, die im Vorstellungsgespräch gestellten Fragen und Aufgaben in ihren Antworten aufzunehmen, kann einen solchen Ausnahmefall darstellen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.

(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.

(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.