Soldatengesetz - SG | § 42 Form der Beförderung

(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.

(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters, Sanitätsoffizieranwärters, Militärmusikoffizieranwärters oder Geoinformationsoffizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.

(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.

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wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Soldatengesetz - SG | § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz


(1) Die Begründung der Wehrpflicht, die Heranziehung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und die Beendigung ihres Wehrdienstes regelt das Wehrpflichtgesetz. (2) Die Beförderung eines Soldaten, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet, wir
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatengesetz - SG | § 41 Form der Begründung und der Umwandlung


(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung die Worte "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" od

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8 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Okt. 2018 - 1 WDS-VR 5/18

bei uns veröffentlicht am 30.10.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines Oberstabsfeldwebel-Dienstpostens beim A.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2018 - 1 M 57/18

bei uns veröffentlicht am 01.06.2018

Gründe 1 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 26. April 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat kein

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 10. Aug. 2017 - 2 B 11299/17

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kost

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. März 2017 - 1 WB 34/16

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang rechtswidrig war.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - 1 WDS-VR 6/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 29. Aug. 2016 - 2 B 10648/16

bei uns veröffentlicht am 29.08.2016

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelad

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. März 2016 - 1 B 1110/15

bei uns veröffentlicht am 24.03.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwa entstandener außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Apr. 2010 - 1 WDS-VR 2/10

bei uns veröffentlicht am 29.04.2010

Tatbestand Der Antragsteller hat im Rahmen eines Konkurrentenstreits den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Auswahlentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr beantragt. Der ausg

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(1) Die Begründung des Dienstverhältnisses und seine Umwandlung erfolgen durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein 1. bei der Begründung die Worte "unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten" oder "unter...