Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Feb. 2017 - 2 A 10662/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2017:0213.2A10662.17.0A
bei uns veröffentlicht am13.02.2017

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2017, über die der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheidet (1.), hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (2.), jedoch nicht begründet (3.).

2

1. An der Entscheidung wirken – auf der Grundlage der Geschäftsverteilung des Senats – diejenigen Richter mit, die zur Sachentscheidung in dem Verwaltungsstreitverfahren des Klägers zuständig sind, auch wenn es sich dabei nicht durchgehend um diejenigen Richter handelt, die an der Beratung und Beschlussfassung über den Befangenheitsantrag gegen Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B teilgenommen haben. Im Gegensatz zu dem eine vergleichbare prozessuale Situation regelnden § 119 Abs. 2 Satz 3 VwGO sieht § 152a VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – nicht vor, dass über die Anhörungsrüge nur diejenigen Richter entscheiden, die auch bei dem den Gegenstand der Anhörungsrüge bildenden Urteil oder Beschluss mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. November 2007 – 8 C 17.07 –, juris; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 152a Rn. 38; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkomm., Stand Juni 2016, § 152a Rn. 28). In Ermangelung einer abweichenden Besetzungsregelung verbleibt es deshalb nach der Zurückweisung der Befangenheitsanträge des Klägers bei der sich aus der Geschäftsverteilung des Gerichts und des Senats ergebenden Senatsbesetzung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 189/09 –, juris).

3

2. Die Anhörungsrüge gegen eine – der Endentscheidung vorausgehende – Entscheidung über einen Befangenheitsantrag ist trotz des gegenteiligen Wortlauts von § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Zwar wird diese Frage in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelt (verneinend etwa BVerwG, Beschluss vom 3. November 2011 – 9 B 84/11 –, juris; BFH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – III B 149/12 –, juris; bejahend: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 152a Rn. 7; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO Loseblattkomm., Stand Juni 2016, § 152a Rn. 28; offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 5 PKH 6.09 –, Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 3). Der Senat schließt sich insoweit jedoch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts an, nach der eine Anhörungsrüge zur Vermeidung einer „Rechtsschutzlücke“ jedenfalls gegen eine sonst mit fachgerichtlichen Rechtsmitteln nicht angreifbare Zwischenentscheidung statthaft ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 –, NVwZ-RR 2010, 545).

4

Zwar ist die letztgenannte Voraussetzung jedenfalls in den Fällen, in denen noch keine Entscheidung über den Zulassungsantrag gefällt worden ist, nicht zwangsläufig gegeben, kann doch über den Zulassungsantrag auch in Form der Zulassung entschieden werden (mit der dann gegebenen Möglichkeit der Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts nach Ergehen des Urteils im Berufungsverfahren). Da vorliegend jedoch der Antrag auf Zulassung der Berufung in der Hauptsache bereits vor Einlegung der vorliegenden Anhörungsrüge durch Beschluss des Senats vom 25. Januar 2017 abgelehnt worden ist, wird zugunsten des Klägers von der Statthaftigkeit seiner Anhörungsrüge ausgegangen.

5

Der Ablehnungsantrag ist auch sonst zulässig, insbesondere ist er innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt worden.

6

3. Die Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz – GG – bzw. Art. 6 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – ist bei der Zurückweisung seines Ablehnungsantrags gegen Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B nicht verletzt worden (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Dies gilt sowohl in formeller (a) als auch in materieller (b) Hinsicht.

7

a) Der Senat hat über die Ablehnungsanträge des Klägers, mit denen er eine Besorgnis der Befangenheit des gesamten 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts geltend macht, auf der Grundlage der hierzu von ihm vorgebrachten Befangenheitsgründe zu Recht in drei verschiedenen Beschlussverfahren und mit unterschiedlicher Besetzung beraten und entschieden. Eine einheitliche Befassung mit den verschiedenen Gesuchen war weder erforderlich noch zulässig.

8

Die Vorgehensweise rechtfertigt sich aus den sachlichen Gegebenheiten, die in den vom Kläger behaupteten Gründen für seine Besorgnis der Befangenheit ihre Ursache haben. So machte der Kläger als Ablehnungsgrund gegenüber Präsident des Oberverwaltungsgerichts A, Richter am Oberverwaltungsgericht B und Richter am Oberverwaltungsgericht C vor allem geltend, die abgelehnten Richter böten nicht die Gewähr, über sein Klagebegehren neutral und unvoreingenommen zu entscheiden, weil sie offensichtlich unhaltbare und willkürliche Rechtsauffassungen in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vertreten hätten, in dem er Verfahrensbeteiligter gewesen sei (Beschlüsse des 3. Senats des Gerichts vom 16. März und 27. Mai 2016 – 3 A 10854/15.OVG [ZBR 2016, 320] und 3 A 10313/16.OVG –). An diesen Beschlüssen hat die vom Kläger abgelehnte Richterin am Verwaltungsgericht D jedoch überhaupt nicht mitgewirkt. Das diese Richterin betreffende Ablehnungsgesuch war daher mangels eines gleich gelagerten Ablehnungsgrundes getrennt von den übrigen zu behandeln. Darüber hinaus wurde dieses Gesuch vom Kläger auch nicht gemeinsam mit den anderen Befangenheitsanträgen, sondern erst mehrere Wochen später eingebracht. Eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ihre Person war von daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt veranlasst.

9

Ähnlich verhält es sich gegenüber den gegen Richter am Oberverwaltungsgericht C vorgebrachten Befangenheitsgründen. Dieser hat zwar an den vorgenannten Entscheidungen des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts mitwirkt. Er ist jedoch zum einen nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats zur Sachentscheidung nicht berufen. Zum anderen fehlen bei ihm die gegenüber Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B darüber hinaus vorgebrachten Befangenheitsgründe (im Wesentlichen persönliche Beziehungen bzw. verfahrensleitende Verfügungen). Eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf seine Person war von daher ebensowenig veranlasst.

10

Nach dem Vorgesagten war es auch jedenfalls nicht willkürlich, wenn der Senat unter Beteiligung des – zuvor durch Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 als nicht befangen erklärten – Richters am Oberverwaltungsgericht C und der – zuvor durch weiteren Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 gleichfalls als nicht befangen erklärten – Richterin am Verwaltungsgericht D über die vom Kläger zeitgleich und mit ähnlichen Gründen erhobenen Befangenheitsanträge gegen Präsident des Oberverwaltungsgerichts A und Richter am Oberverwaltungsgericht B beraten und entschieden hat.

11

Der Senat konnte über sämtliche Befangenheitsanträge auf der Grundlage der dem Kläger zuvor mitgeteilten dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO) entscheiden. Diese genügen – entgegen der vom Kläger geäußerten Ansicht – den Anforderungen, die an dienstliche Äußerungen in Richterablehnungsverfahren zu stellen sind. Ein abgelehnter Richter hat hierbei grundsätzlich zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen nur insoweit Stellung zu nehmen, als dies für die Entscheidung notwendig und zweckmäßig ist. Diese Stellungnahme ist erfolgt.

12

Gleiches gilt hinsichtlich der dienstlichen Stellungnahme zu familiären, freundschaftlichen und/oder sonstigen Beziehungen zu Personen, die im Ministerium der Finanzen tätig waren oder sind. Auch insofern muss sich die Stellungnahme eines abgelehnten Richters allein zu dem Vorwurf als solchen (der Tatsachengrundlage) äußern. Nähere Darlegungen im Sinne einer Selbstoffenbarung sind nur insoweit erforderlich, als sie zur sachgerechten Entscheidung über das Befangenheitsgesuch notwendig werden. Ob eine dienstliche Äußerung hierfür ausreicht, hat der Spruchkörper zu entscheiden. Die hier allein vorzunehmende Überprüfung dieser Entscheidung auf eine mögliche Verletzung rechtlichen Gehörs kann allenfalls in den Fällen des erkennbaren Rechtsmissbrauchs gesehen werden. Davon ist hier aber nicht auszugehen.

13

b) Auch in der Sache bleibt die Anhörungsrüge erfolglos.

14

Sowohl Art. 103 Abs. 1 GG als auch Art. 6 Abs. 2 LV garantieren den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Die Gerichte haben dabei die Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann insoweit nur dann festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen worden ist. Im Übrigen gewährleistet das Gehörsgrundrecht keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Ebenso wenig kann ein Beteiligter aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 2 LV beanspruchen, dass ein Gericht seiner Rechtsansicht folgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, BVerfGE 86, 133; VerfGH RP, Beschluss vom 16. März 2001 – VGH B 14/00 –, AS 29, 89 [92]).

15

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 den Vortrag des Klägers zu der insofern geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung einbezogen. Dies ergibt sich aus den Beschlussgründen, insbesondere S. 6 bis 10 des Beschlussabdrucks. Die Anhörungsrüge ist insoweit deshalb unbegründet. Der Kläger trägt zwar vor, der Senat habe einen großen Teil seines Vortrags zur Befangenheit dieser Richter nicht zur Kenntnis genommen und ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen. In diesem Zusammenhang wendet er sich aber nahezu ausschließlich gegen die in dem angegriffenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung. Das Verfahren nach § 152a VwGO eröffnet jedoch nicht den Weg zu einer Überprüfung der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassung, sondern soll dem unterlegenen Beteiligten Rechtsschutz für den Fall gewährleisten, dass seine Sachverhaltsschilderungen und Argumente vom Gericht erst gar nicht zur Kenntnis genommen werden. Davon kann in dem angegriffenen Beschluss indes unter keinen denkbaren Umständen ausgegangen werden.

16

Die in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Senatsbeschluss vom 19. Januar 2017 vertretene Rechtsauffassung ist im Übrigen weder unhaltbar noch willkürlich. Objektiv unhaltbar im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 17 Abs. 1 und 2 LV verankerten objektiven Willkürverbots ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. August 2010 – 1 BvR 3268/07 –, juris). Willkürlich ist ein Richterspruch vielmehr nur dann, wenn er bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich oder rechtlich unvertretbar ist und sich dabei der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür in diesem Sinne liegt auch vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das alles ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von willkürlicher Missdeutung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander gesetzt hat und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (stRspr, vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 –1 BvR 1243/88 –, BVerfGE 87, 273 [278 f.]; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 –2 B 77/07 –, NVwZ 2008, 1025; jeweils m.w.N.).

17

Dass der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2017 sich wie vorstehend beschrieben „willkürlich“ verhalten hat, wird zwar vom Kläger behauptet, jedoch nicht belegt. Im Ergebnis vertritt er, wie bereits dargelegt, vielmehr lediglich eine andere Rechtsauffassung als der Senat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist jedoch nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangt als es der Beteiligte für richtig hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 6 B 69.07 –, juris).

18

Das gilt namentlich für den prozessualen Vorwurf, den der Kläger gegen den abgelehnten Richter B erhebt. Hierzu finden sich auf den Seiten 10 und 11 des Beschlussabdrucks die entsprechenden Ausführungen, an denen der Senat auch im Anhörungsrügeverfahren festhält.

19

Unabhängig davon führt nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine unrichtige Handhabung des Verfahrensrechts, selbst wenn sie vorliegt, für sich genommen nicht zur begründeten Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Erforderlich ist vielmehr, dass sich in der Verfahrensweise des Richters eine unsachliche oder gar von Willkür geprägte Einstellung äußert (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Februar 2009 – 1 BvR 165/09 –, NVwZ 2009, 581), wobei selbst mit der Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht zugleich die Feststellung verbunden sein muss, dass ein Betroffener bei vernünftiger Würdigung Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2010 – 1 BvR 96/10 –, juris). Einen solchen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der abgelehnten Richter kann aber nicht festgestellt werden. Dies hat schon der Senat in dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss im Einzelnen und mit überzeugender Begründung dargelegt. Dass der Kläger hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt, mag aus seiner Sicht verständlich sein. Eine Gehörsverletzung beinhaltet sie dennoch nicht.

20

Nach dem Vorstehenden kann in dem angegriffenen Beschluss auch von einer „nur noch scheinbar“ erfolgten Prüfung, die sich mit seinen dargelegten Argumenten „weder prüfend noch begründend“ auseinander setze, was den „Maßstäben der VwGO“ widerspreche und den Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz „in nicht hinnehmbarer Weise“ verletze, weder im Hinblick auf die vom Kläger mit seinem Befangenheitsantrag inkriminierten rechtlichen Darlegungen in den Entscheidungen des 3. Senats noch hinsichtlich der Bekanntschaften von Präsident des Oberverwaltungsgerichts A mit ehemaligen und aktuellen Bediensteten des Ministeriums der Finanzen die Rede sein.

21

Im Übrigen ergibt sich aus dem Rügevorbringen nicht, dass der Senat in dem vorbezeichneten Beschluss den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Senat hat vielmehr das gesamte Vorbringen des Klägers im vorangegangenen Zwischenverfahren in der gebotenen Weise beschieden, soweit es für die Entscheidung erheblich war. Die Anhörungsrüge erschöpft sich in einer Kritik an der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Antrags des Klägers durch den Senat. Dass dieser weiterhin in zahlreichen Punkten anderer Ansicht als der Senat ist, begründet indessen keinen Gehörsverstoß.

22

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 154 Abs. 2 VwGO.

23

Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der unter Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz) für das Anhörungsrügeverfahren vorgesehenen Festgebühr entbehrlich.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. (2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschlu

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Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Juli 2013 - III B 149/12

bei uns veröffentlicht am 08.07.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsor

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(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die Beschwerde ist --bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit-- unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

3

1. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff., Nr. 1 der Anlage 2) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit … --Familienkasse-- eingetreten (s. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.A.).

4

2. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Recht durch Prozessurteil abgewiesen, weil der Kläger nicht gemäß § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt war.

5

Die Anfechtungsklage richtete sich gegen einen Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse), mit dem diese Kindergeld zugunsten der vom Kläger geschiedenen Kindsmutter festgesetzt hatte. Eine solche Klage ist indes nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Daran fehlte es im Streitfall.

6

a) Der Kläger als Kindsvater kann sich zwar in Gestalt seiner eigenen Kindergeldberechtigung gemäß §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf ein subjektiv öffentliches Recht berufen, diese Rechtsposition wird jedoch durch die Bewilligung von Kindergeld zugunsten der Kindsmutter nicht beeinträchtigt. Trotz dieser Kindergeldfestsetzung bleibt es ihm nämlich unbenommen, seinerseits Kindergeld zu beantragen und bei einer ablehnenden Entscheidung der Familienkasse den Klageweg zu beschreiten. Einem möglichen Klageerfolg steht die bereits vorliegende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Mutter nicht entgegen. Denn diese kann in einem von ihm angestrengten Klageverfahren nach § 174 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auf Antrag der Familienkasse zur Vermeidung einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung beigeladen werden (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 III B 18/05, BFH/NV 2006, 1046, m.w.N.). Bei einem Erfolg der Verpflichtungsklage wäre die Familienkasse grundsätzlich auch gehalten, die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Kindsmutter aufzuheben (§ 174 Abs. 1 AO i.V.m. § 31 Satz 3 EStG und § 155 Abs. 4 AO; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1046). Es ist allerdings allein Sache der Familienkasse, durch Beantragung der Beiladung --oder Hinzuziehung des anderen Elternteils zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 360 AO)-- die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass es nicht zu einer widerstreitenden Kindergeldfestsetzung und damit einer möglichen Doppelzahlung des Kindergeldes kommt. Der Erfolg der Rechtsverfolgung des Klägers hängt davon jedoch nicht ab.

7

b) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger im Kindergeldfestsetzungsverfahren, das die Kindsmutter durch einen eigenen Antrag ausgelöst hat, gesetzliche Beteiligungsrechte zustehen könnten, die im Streitfall möglicherweise verletzt wurden. Abgesehen davon begründet die Beteiligung oder die gesetzwidrig unterlassene Verfahrensbeteiligung für sich genommen noch keine Klagebefugnis (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp-- § 40 FGO Rz 258, m.w.N., zum vergleichbaren Fall der Hinzuziehung). Erst das Eingreifen der --belastenden-- Bindungswirkung nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO nach einer tatsächlich zuvor erfolgten Beteiligung am vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren vermag die Rechtsverletzung i.S. des § 40 Abs. 2 FGO zu begründen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 16/06, BFHE 225, 4, BStBl II 2009, 732).

8

3. Eine Revisionszulassung wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nicht in Betracht. Der geltend gemachte Gehörsverstoß wird in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behauptet, aber nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO mit einem substantiierten Vortrag schlüssig dargelegt.

9

4. Der Kläger wurde seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen.

10

a) Wird ein Ablehnungsgesuch i.S. des § 51 FGO i.V.m. § 42 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) durch Beschluss zurückgewiesen, dann kann diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO) und unterliegt somit auch nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb auch eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden kann. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung ein Verfahrensgrundrecht verletzt (Anspruch auf rechtliches Gehör oder den gesetzlichen Richter). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. August 2012 VII B 183/11, BFH/NV 2013, 208; vom 25. Mai 2012 VIII B 155/11, BFH/NV 2012, 1610, jeweils m.w.N.).

11

b) Das FG hat den Ablehnungsantrag des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen. Dass diese Entscheidung willkürlich gewesen sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Willkür ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

12

An dem Beschluss haben zwei abgelehnte Richter mitwirkt. Der Kläger stellt diesbezüglich zwar zutreffend fest, dass eine solche Vorgehensweise nur bei einem rechtsmissbräuchlich gestellten Ablehnungsgesuch zulässig ist. Er legt aber außer dem pauschalen Hinweis, Rechtsmissbrauch sei in seinem Fall nicht gegeben, nicht substantiiert dar, dass das FG willkürlich von einem Selbstentscheidungsrecht der abgelehnten Richter ausgegangen ist. Wie die Gründe des Beschlusses zeigen, hat sich das FG insoweit an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert, wonach die ohne Benennung und ohne Konkretisierung des Befangenheitsgrundes erfolgende Ablehnung des gesamten Spruchkörpers missbräuchlich ist (vgl. Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 51 Rz 36 und 71, m.w.N.).

13

5. Die vom Kläger --sinngemäß-- erhobene Verfahrensrüge, wonach die abgelehnten Richter mit dem Erlass des Endurteils gegen das Handlungsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen hätten, weil das Zwischenverfahren über sein Ablehnungsgesuch bis zur Entscheidung über die von ihm erhobene Anhörungsrüge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) angedauert habe, ist unbegründet.

14

a) Nach § 47 Abs. 1 ZPO hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub dulden. Im Hinblick auf nicht unaufschiebbare Maßnahmen besteht für den abgelehnten Richter ein Handlungsverbot (Wartepflicht). Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass nach der zu § 321a Abs. 1 ZPO (vgl. die entsprechende Regelung in § 133a Abs. 1 FGO) ergangenen Rechtsprechung des BGH unter bestimmten Voraussetzungen eine Anhörungsrüge gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren der Richterablehnung statthaft ist. Dies beruht auf einer verfassungskonformen Auslegung des § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO, der nach seinem Wortlaut die Rüge gegen eine der Endentscheidung (Urteil) vorausgehende Entscheidung (Beschluss im Zwischenverfahren der Richterablehnung) nicht zulässt. Eine Erledigung des Ablehnungsgesuchs i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, die zum Wegfall des Handlungsverbots für den abgelehnten Richter führt, ist erst dann gegeben, wenn über die Anhörungsrüge entschieden wurde (BGH-Beschluss vom 15. Juni 2010 XI ZB 33/09, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungsreport Zivilrecht 2011, 427, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG--).

15

b) Im Streitfall hat der Kläger zwar eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des FG vom 23. Oktober 2012, mit dem der Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden Richter als unbegründet zurückgewiesen und die Befangenheitsanträge gegen die beisitzenden Richter als unzulässig verworfen worden waren, erhoben. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob er sich der Auffassung anschließen könnte, dass die Anhörungsrüge in einem solchen Fall statthaft ist (bejahend z.B. Rüsken in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 133a FGO Rz 24.1 und 25, m.w.N.; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 11; ebenfalls bejahend, jedoch ohne nähere Begründung BFH-Beschluss vom 18. März 2010 VIII B 84/09, BFH/NV 2010, 1454; a.A. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, § 51 FGO Rz 42; Urteil des FG Düsseldorf vom 4. Mai 2005  13 K 5501/03 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 1789). Denn jedenfalls war, selbst wenn man die Anhörungsrüge als statthaften Rechtsbehelf qualifizieren wollte, das Handlungsverbot für die abgelehnten Richter im Streitfall bereits zuvor entfallen. Diese durften daher zulässigerweise das angegriffene Prozessurteil erlassen. Denn die Anhörungsrüge hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 9. November 2012 erhoben. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil bereits ergangen und dem Kläger übermittelt worden. In einer solchen Konstellation führt die Anhörungsrüge nicht zu einer Verlängerung der Wartepflicht. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, steht die offene Frist für die Erhebung einer Anhörungsrüge der Erledigung des Ablehnungsgesuchs i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (BGH-Beschluss vom 7. März 2012 AnwZ (B) 13/10, juris). Nur wenn zwischen der Ablehnungsentscheidung und dem späteren Endurteil eine Anhörungsrüge angebracht wird, über die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht entschieden worden war, könnte das Urteil überhaupt auf einer Verletzung des § 47 Abs. 1 ZPO beruhen.

16

6. Auch das Vorbringen, wonach die Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs (FG-Beschluss vom 23. Oktober 2012) unter --sinngemäßem-- Verweis auf § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO als unzulässig verworfen wurde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

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a) Nach § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO findet die Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt, was nach verbreiteter Auffassung zur Unstatthaftigkeit der Rüge gegen unanfechtbare Entscheidungen des FG über Richterablehnungsgesuche führt (Gräber/Ruban, a.a.O., § 133a Rz 7; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 51 FGO Rz 42; Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2005, 1789; a.A. Rüsken in Beermann/Gosch, § 133a FGO Rz 24.1 und 25; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 11). Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 12. Januar 2009  1 BvR 3113/08, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2009, 833, m.w.N.; vom 6. Mai 2010  1 BvR 96/10, Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts --BVerfGK-- 17, 298) darf die Anhörungsrüge allerdings nur für solche Zwischenentscheidungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf mögliche Gehörsverletzungen im weiteren fachgerichtlichen Verfahren noch überprüft und korrigiert werden können. Ist eine unmittelbare oder zumindest inzidente Kontrolle auf im Zwischenverfahren möglicherweise unterlaufene Gehörsverstöße nicht gegeben, dann müssen die die Statthaftigkeit von Anhörungsrügen betreffenden Vorschriften, wie z.B. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 78a Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes, verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden. Dies verlangt das Verfassungsgebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes i.V.m. Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG-- (BVerfG-Beschlüsse in NJW 2009, 833, und in BVerfGK 17, 298).

18

Danach kann dem Verfassungsgebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG auf zwei alternativen Wegen entsprochen werden: Entweder ist die Anhörungsrüge gegen die Ablehnungsentscheidung des FG unter verfassungskonformer Auslegung des § 133a Abs. 1 Satz 2 FGO statthaft (so z.B. Rüsken in Beermann/Gosch, § 133a FGO Rz 24.1 und 25; Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 11) oder es findet eine --inzidente-- Kontrolle auf mögliche Gehörsverletzungen im Zwischenverfahren der Richterablehnung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Revision durch den BFH statt. Eine derartige Inzidentkontrolle bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist in der Rechtsprechung des BFH in bestimmten Konstellationen bereits anerkannt (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 10. Februar 2009 VII B 265/08, BFH/NV 2009, 888; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 1999  6 C 30/98, BVerwGE 110, 40), so dass die Übertragung dieser Rechtsprechungsgrundsätze auf gehörsverletzende Ablehnungsentscheidungen der Instanzgerichte naheliegend erscheint.

19

b) Für die hier zu treffende Entscheidung über die Revisionszulassung bedarf die Frage jedoch keiner abschließenden Beantwortung.

20

aa) Denn im Streitfall hat der Kläger den möglichen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot des wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO substantiiert geltend gemacht. Der bloße Hinweis in der Beschwerdebegründungsschrift auf die eingelegte Anhörungsrüge und deren Verwerfung als unstatthaft reicht insoweit nicht aus.

21

bb) Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das FG die Anhörungsrüge des Klägers nicht allein wegen deren Unstatthaftigkeit verworfen hat. Vielmehr hat es die Rüge auch sachlich überprüft und das Vorliegen einer Gehörsverletzung ausdrücklich verneint. Trotz des Beschlusstenors (Verwerfung anstatt Zurückweisung) wurde damit dem Verfassungsgebot des effektiven Rechtsschutzes gegen Gehörsverletzungen im Zwischenverfahren der Sache nach bereits vollständig entsprochen.

22

cc) Schließlich ergibt eine eigenständige Prüfung durch den Senat, dass das FG im Richterablehnungsverfahren den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des FG vom 18. Dezember 2012 nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

23

7. Der Antrag, das Verfahren gemäß § 74 FGO bis zur Erledigung des vor dem BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 555/12 geführten Rechtsstreits auszusetzen, ist unbegründet. Es fehlt an der erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, weil das Rechtsschutzbegehren des Klägers ohnehin in der Sache keinen Erfolg haben kann. Denn es fehlt, wie oben unter Ziffer 2. der Gründe dieses Beschlusses ausgeführt, an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für die Anfechtungsklage (vgl. Gräber/ Koch, a.a.O., § 74 Rz 7 und 17, m.w.N.).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.