Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2018 - 1 A 11903/17

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0515.1A11903.17.00
bei uns veröffentlicht am15.05.2018

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) des Typs Vestas V112-3 MW mit einer Nabenhöhe von 119 m im Gemeindegebiet der Klägerin (Gemarkung H..., Flur ..., Flurstücke .../... und .../...).

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I.

3

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (E...) hatte unter dem 18. August 2011 einen Vorbescheid nach § 9 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung dieser WEA beantragt. Der Beklagte übersandte unter dem 8. September 2011 eine Ausfertigung der Bauvoranfrage zur Stellungnahme nach § 36 BauGB an die Verbandsgemeinde Birkenfeld. In seiner Sitzung vom 24. Oktober 2011 versagte der Ortsgemeinderat der Klägerin die Erteilung des nach § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens. Der Beklagte erließ unter dem 5. März 2012 einen an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen adressierten Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG, der durch bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 6. September 2017 aufgehoben worden ist.

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II.

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Am 23. Dezember 2011 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Erteilung einer (Voll-)Genehmigung für die eingangs bezeichnete Anlage.

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Der Beklagte bat mit einem Schreiben vom 13. Januar 2012 an die „Ortsgemeinde 66767 Niederhambach über Verbandsgemeindeverwaltung 66765 Birkenfeld“ um das „Einvernehmen der Ortsgemeinde nach § 36 Baugesetzbuch“. Im Betreff dieses Schreibens wurde der Standort der Anlage wie folgt bezeichnet: „…Gemarkung H..., Flur ..., Flurstücke .../... und .../...…“. Dem Schreiben vom 13. Januar 2012 war als Anlage beigefügt „…eine Ausfertigung der Antragsunterlagen für das vorstehend näher bezeichnete Vorhaben mit der Bitte, dieses zu überprüfen und mit der Entscheidung der Ortsgemeinde über das gemeindliche Einvernehmen über die betroffenen Grundstücke auf der Gemarkung H... innerhalb eines Monats an uns zurückzusenden...“. Mit einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 17. Januar 2012 berichtigte der Beklagte das Schreiben vom 13. Januar hinsichtlich der Flurbezeichnung: statt „Flur ...“ müsse es richtigerweise „Flur ...“ heißen. Beide Schreiben sind ausweislich des Abdrucks des Eingangsstempels der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld am 17. Januar 2012 dort eingegangen.

7

Der Beklagte wies die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen mit Schreiben an 24. Januar 2012 darauf hin, bei der Prüfung der am 23. Dezember 2011 eingereichten Unterlagen sei festgestellt worden, dass noch insgesamt 16 näher bezeichnete Unterlagen fehlten und eine abschließende Bearbeitung des Antrages erst nach Vorlage der benannten Unterlagen erfolgen könne. In der Folgezeit legte die E... bis in das erste Halbjahr 2013 weitere Unterlagen vor.

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In seiner Sitzung vom 5. März 2012 beschloss der Ortsgemeinderat von Niederhambach, „…das erforderliche Einvernehmen zu der Errichtung einer Windenergieanlage auf der Gemarkung H..., Flur ..., Parzellen .../... und .../..., wie bereits zur Bauvoranfrage, nach § 9 BImSchG zu verweigern…“. Die Niederschrift über diese Sitzung des Ortsgemeinderates wurde ausweislich des Abdrucks des Eingangsstempels der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld am 7. März 2012 vorgelegt, die diese mit Schreiben vom 22. März 2012 an den Beklagten weiterleitete. Ausweislich des Abdrucks des Eingangsstempels der Kreisverwaltung Birkenfeld ging dieses Schreiben am gleichen dort Tage ein.

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Unter dem 4. Juni 2012 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass er die Ersetzung des fehlenden Einvernehmens beabsichtige und gab gemäß § 71 Abs. 3 LBauO Gelegenheit, bis zum 20.Juli 2012 erneut über das Einvernehmen zu befinden. In seiner Sitzung vom 18. Juli 2012 versagte daraufhin der Rat der Beklagten das Einvernehmen abermals.

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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 genehmigte der Beklagte der Beigeladenen die Errichtung und den Betrieb der Anlage. Unter Ziffer 4. der Begründung wurde das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt. Diese legte am 19. Dezember 2013 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden ist.

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III.

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Die Klägerin hat am 23. Mai 2014 Anfechtungsklage erhoben. Mit der Klagebegründung macht sie unter anderem geltend, hinsichtlich des Einvernehmens sei keine Fiktion eingetreten. Ferner sei das Einvernehmen zu Unrecht versagt worden.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2013 (Az. 62-690-042/11) aufzuheben.

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Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 durch Urteil vom 31. Mai 2017 aufgehoben. In den Gründen dieser Entscheidung heißt es im Wesentlichen, die Genehmigung sei rechtswidrig, da kein Einvernehmen nach § 36 BauGB vorliege und dieses auch nicht rechtmäßig ersetzt worden sei. Die Fiktionsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht in Gang gesetzt worden, da dem Einvernehmensersuchen keine in Bezug auf die Prüfung nach § 36 BauGB vollständigen Antragsunterlagen beigefügt gewesen seien und angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles keine Obliegenheit der Klägerin bestanden habe, auf die Vervollständigung der Unterlagen hinzuwirken. Der Beklagte habe in Kenntnis von in erheblichem Maße unvollständigen Antragsunterlagen die Klägerin zu einer Prüfung aufgefordert, die sachgerecht nicht habe vorgenommen werden können. Dies wäre erst dann möglich gewesen, wenn die mit Schreiben vom 24. Januar 2012 von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen angeforderten Unterlagen, jedenfalls soweit es den Prüfungsumfang nach § 36 BauGB betrifft, vorgelegen hätten.

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Da sowohl dem Antragsteller als auch der Genehmigungsbehörde die Unvollständigkeit der Unterlagen bekannt gewesen sei, wäre ein Vervollständigungsersuchen der Gemeinde letztlich ins Leere gegangen, da die Genehmigungsbehörde bereits nachgefordert habe. Sinn und Zweck der Fristenregelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehe darin, das (Bau-) Genehmigungsverfahren im Interesse des Bauherrn und im öffentlichen Interesse zu beschleunigen. Das Genehmigungsverfahren solle nicht mit einer zeitlichen Unsicherheit belastet werden. Sei die Unvollständigkeit der Unterlagen aber für alle Beteiligten evident, gebe es für den Antragsteller keine zeitliche Unsicherheit, die durch eine Einvernehmensfiktion beseitigt werden könnte.

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Das Einvernehmen sei auch nicht rechtmäßig ersetzt worden, da die erforderliche UVP-Vorprüfung gefehlt habe und das Vorhaben gegen den einschlägigen Regionalen Raumordnungsplan verstoße.

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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beigeladene im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Einvernehmensersuchen des Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprochen habe und somit die Zweimonatsfrist nicht auszulösen in der Lage gewesen sei, gehe fehl. Die Klägerin sei im Stande gewesen, über ihr Einvernehmen zu entscheiden. Das zeige sich daran, dass sie auch tatsächlich in der Gemeinderatssitzung am 05.03.2012 entschieden habe. Der Beschleunigungsgrundsatz werde untergraben, wenn die Frist zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen erst mit Vervollständigung der Antragsunterlagen zu laufen beginne und die Gemeinde erst zu einem späteren Zeitpunkt die Versagung aus dem für sie von Anfang an feststehenden Grund mitzuteilen verpflichtet sei.

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Das Einvernehmensersuchen des Beklagten habe die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB aber selbst dann in Gang gesetzt, wenn man annehmen wollte, dass es für den Beginn des Fristlaufs auf die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ankomme. Dann hätte die Obliegenheit der Klägerin bestanden, die fehlenden Antragsunterlagen zu rügen, was sie aber nicht getan habe.

22

Das Wissen der Genehmigungsbehörde um das Fehlen von Unterlagen könne auch nicht die Obliegenheit der Gemeinde entfallen lassen, Unterlagen nachzufordern, die sie für ihre Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen benötigt. Denn die Kenntnis der Genehmigungsbehörde davon, dass noch Unterlagen fehlen, sei nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis der Genehmigungsbehörde davon, welche Unterlagen der Gemeinde für deren Entscheidung über das Einvernehmen noch fehlen. Dies gelte umso mehr, als die Gemeinde einen anderen Prüfungsmaßstab habe, als die Genehmigungsbehörde.

23

Für die Wahrung der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB komme es entgegen dem Vortrag der Klägerin auch auf den Eingang der Versagung bei dem Beklagten an, da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handele. Verzögerungen im Abstimmungs- und Weiterleitungsprozess mit der Verbandsgemeinde änderten daran nichts.

24

Die Ersetzung des Einvernehmens sei auch nicht fehlerhaft gewesen.

25

Die Beigeladene beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

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Sie trägt unter anderem vor, eine Fiktion des Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht eingetreten, da die erforderlichen Unterlagen zunächst nicht vollständig vorgelegen hätten, so dass die gesetzliche Zweimonatsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Die Prüfung des Einvernehmens sei als Teilprüfung nicht möglich. Eine Obliegenheit zur selbständigen Nachforderung fehlender Unterlagen bestehe nicht, wenn der Gemeinde bekannt sei, dass die Genehmigungsbehörde beurteilungsrelevante Unterlagen nachgefordert habe. Im Übrigen sei hier das Einvernehmen innerhalb der Zweimonatsfrist verweigert worden. Die Verweigerung sei im Rahmen der Sitzung des Ortsgemeinderates am 5. März 2012 und damit innerhalb der Frist von zwei Monaten erfolgt. Dass die Verweigerung auch bei der Genehmigungsbehörde eingegangen sein müsse, folge weder aus dem Wortlaut des Gesetzes, noch aus dessen Sinn und Zweck.

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Ferner dürfe die Verzögerung bei der Übermittlung dieser Entscheidung ihr, der Klägerin, nicht zugerechnet werden.

31

Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, bereits zuvor, am 24. Oktober 2011 ihr Einvernehmen zur Erteilung eines Vorbescheides, der auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Windkraftanlage gerichtet war, versagt und am 24. Januar 2012 beschlossen habe, an der Verweigerung des Einvernehmens festzuhalten. Der letztgenannte Beschluss sei der Beklagten am 23. Februar 2012, mithin innerhalb der laufenden Zweimonatsfrist hinsichtlich des Genehmigungsbescheides zugegangen. Wenn das Einvernehmen für den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nicht erteilt worden sei, habe dies erst recht für die Genehmigung gelten müssen.

32

Der Beklagte beantragt ebenfalls,

33

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21.Juni 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

34

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligte, aus dem Inhalt der Gerichtsakten 4 L 120/14.KO, 4 L 382/16.KO, 4 L 120/14.KO, 7 K 1112/12.KO und 4 K 1094/13.KO/ 4 K 292/17.KO sowie aus den Verwaltungs- und Widerspruchsakten (12 Ordner und 1 Heft).

Entscheidungsgründe

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Die zulässigen Berufungen der Beigeladenen und der Beklagten sind begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen.

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Die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 16. Dezember 2013 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das nach § 6 BImSchG i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin aufgrund gesetzlicher Fiktion vorliegt. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert wird (Halbsatz 1); dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist (Halbsatz 2). Hier ist § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB heranzuziehen; die Zweimonatsfrist wurde nicht eingehalten.

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1. Ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 10 Abs. 1 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage ist gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283) i.V.m. der Nr. 1.1.3 i.V.m. Nr. 1.1.1, Aufgaben-Nr. 4 der Anlage zu dieser Verordnung, bei der Kreisverwaltung einzureichen. Diese Zuständigkeit erstreckt sich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG auch darauf, das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen. Daher ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht ein Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung unmittelbar bei einer Ortsgemeinde nicht vorgesehen; der zweite Halbsatz des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB greift daher hier nicht ein (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 2006 – 1 A 10884/05 –, juris Rn 33).

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2. Der Lauf der Frist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB begann am 17. Januar 2012. Wie sich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Kopien aus den Behördenakten der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld ergibt, tragen sowohl das Schreiben der Kreisverwaltung Birkenfeld vom 13. Januar 2012 als auch das Berichtigungsschreiben 17. Januar 2012 den Abdruck des Eingangsstempels der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld vom 17. Januar 2012. Da die Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld gemäß § 68 GemO die Verwaltungsgeschäfte der Klägerin führt, gilt das Ersuchen der Genehmigungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 2 BauGB als am 17. Januar 2012 bei der Klägerin eingegangen.

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Für den Lauf der zweimonatigen Frist gilt § 31 VwVfG i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und § 193 BGB (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September 2009 – 4 C 7/03 – Rn. 28), sodass hier die Zweimonatsfrist gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB mit Ablauf des Montags, den 19. März 2012 endete. Das Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung Birkenfeld vom 22. März 2012, mit dem die Versagung des Einvernehmens durch den Ortsgemeinderat übermittelt worden war, ist bei der Genehmigungsbehörde am 23. März 2012 eingegangen. Die Versagung des Einvernehmens ging dem Beklagten daher erst nach Fristablauf zu und war daher verspätet; die Einvernehmensfiktion ist eingetreten.

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3. Dem dagegen gerichteten Einwand der Klägerin, wonach der Zugang des Beschlusses über die Verweigerung des Einvernehmens bei der Genehmigungsbehörde nicht erforderlich sei, sondern die bloße Beschlussfassung des Ortsgemeinderates vom 5. März 2012, jedenfalls aber die Übersendung der Niederschrift über diesen Beschluss oder deren Eingang bei der Verbandsgemeindeverwaltung am 5. März 2012 maßgeblich sei, kann sich der Senat nicht anschließen. Die Genehmigungsbehörde darf über die Zulässigkeit eines Vorhabens gemäß § 6 BImSchG i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entscheiden. Die Versagung des Einvernehmens muss daher, soll es seinen Zweck im Genehmigungsverfahren erfüllen, der Genehmigungsbehörde bekannt werden. Sie ist daher als eine empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 31 VwVfG i. V. m. § 130 BGB zu verstehen, die in dem Zeitpunkt wirksam wird, in welchem sie der Kreisverwaltung zugeht (vgl. BayVGH Beschluss vom 27. Oktober 2000 –1 ZS/CS 00.2727 –, NVwZ-RR 2001,926f; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2002 – 1 B 201/01 –, juris; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt; BauGB § 36 Rn. 21-23, beck-online). Davon geht im Übrigen auch das Landesrecht in § 66 Abs. 5 Satz 2 LBauO aus, wo in anderem Zusammenhang auf den „Zeitpunkt, bis zum dem die Mitteilung über die Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde bei der Bauaufsichtsbehörde hätte eingehen müssen“ abgestellt wird. Hier hat die maßgebliche Willenserklärung den Adressaten, die Genehmigungsbehörde, nicht rechtzeitig erreicht.

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Dieses Ergebnis erscheint auch nicht als unbillig. Dass die Einvernehmensfiktion eingreift, beruht hier letztlich darauf, dass der vom Ortgemeinderat der Klägerin rechtzeitig gefasste und an die Verbandsgemeindeverwaltung rechtzeitig weitergeleitete Beschluss von der Verbandsgemeindeverwaltung erst nach 15 Tagen an die Kreisverwaltung weitergeleitet worden war. Es handelt sich insoweit um Vorgänge „im Lager“ der Klägerin, die dem Beklagten oder der Beigeladenen nicht zugerechnet werden können.

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4. Entgegen den Überlegungen des Verwaltungsgerichts steht dem Eintritt der Genehmigungsfiktion nicht entgegen, dass, wie es in den Entscheidungsgründen der erstinstanzlichen Urteils heißt, im Januar 2012 kein ordnungsgemäßes Ersuchen vorgelegen habe, da die Unterlagen ersichtlich unvollständig gewesen seien.

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Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 BImSchG kann die zuständige Behörde dann, wenn die Unterlagen für die Prüfung nicht ausreichen, verlangen, dass der Antragsteller diese innerhalb einer angemessenen Frist ergänzen muss. Da, wie oben ausgeführt, nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht, die Kreisverwaltung die hier zuständige Behörde ist, obliegt es ihr, nicht der Gemeinde, von dem Antragsteller im immissionsschutzrechtlichen Verfahren auf eine Vervollständigung des Genehmigungsantrages hinzuwirken. Gelangt die Gemeinde zu der Überzeugung, dass die ihr überlassenen Antragsunterlagen eine sachgerechte Prüfung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht ermöglichen, obliegt es ihr, die Kreisverwaltung auffordern, dem Antragsteller die Vervollständigung des Genehmigungsantrages aufzugeben. Wendet sich die Gemeinde mit einem solchen Begehren an die Kreisverwaltung, so beginnt der Lauf der zweimonatigen Einvernehmensfrist mit dem Eingang der berechtigterweise nachgeforderten Unterlagen bei der Gemeinde, in Rheinland-Pfalz mit dem Eingang bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Lässt die Gemeinde aber die zweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne dass sie einen Anlass sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln gegenüber der Genehmigungsbehörde auf das Nachreichen einer bestimmten Zeichnung, Erläuterung oder einer sonstigen Unterlage hinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten ab dem Zugang des Ersuchens als erteilt (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 4 C 7/03 –, BVerwGE 122,13ff, juris).

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5. Auch dem weiteren Vortrag der Klägerin, dem Beginn des Fristlaufes stehe entgegen, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 2012 von „Zurücksendung innerhalb eines Monats“ die Rede war, kann sich der Senat nicht anschließen. Ein ordnungsgemäßes Ersuchen im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB setzt zwar voraus, dass es eindeutig formuliert ist; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird. Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (vgl. Urteil des Senats vom 16. März 2006 – 1 A 10884/05 –, juris; Rn 34; OVG Münster, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 8 B 1426/10 –, BauR 2011,1296f.; BayVGH, Beschluss vom 25. August 2015 – 22 CS 15.1683 –, BeckRS 2015, 51968, beck-online). In Rheinland-Pfalz ist insoweit auf den Empfängerhorizont der Verbandsgemeindeverwaltung abzustellen, die – wie ausgeführt – die Verwaltungsgeschäfte der Ortgemeinde führt (§ 68 Abs. 1 GemO) und die Ortsgemeinde beraten und unterstützen muss (§ 70 Abs. 2 GemO). Da Ersuchen nach § 36 BauGB in der Verwaltungspraxis in großer Häufigkeit anfallen, ist es aber einer Verbandsgemeindeverwaltung zweifellos bekannt, dass die Rechtsordnung für die gemäß § 36 BauGB zu treffende Entscheidung eine zweimonatige Frist zur Verfügung stellt (vgl. auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. August 2015 – 22 CS 15.1683 –, Rn. 28, juris). Hier war allein schon aus dem Betreff des Anschreibens („Einvernehmen der Ortsgemeinde nach § 36 Baugesetzbuch“) eindeutig erkennbar, was der Beklagte mit dem Schreiben begehrt. Dass eine Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen erfragt wurde, ergibt sich zudem eindeutig aus dem Text des Anschreibens. Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Ersuchen (Schreiben der Beklagten vom 13. Januar 2012) rechtlich unzutreffend um Rücksendung „…innerhalb eines Monats an uns…“ gebeten hatte. Insoweit ist zunächst darauf hinzuwiesen, dass das Gesetz eine Belehrung über den Lauf der Frist und die Folgen des Verstreichens der Frist ohnehin nicht vorschreibt. Daher kann die Aufforderung, innerhalb eines Monats statt innerhalb der gesetzlichen vorgeschriebenen Frist von zwei Monaten über das Einvernehmen zu entscheiden, nur dann Bedeutung erlangen, wenn sich die Gemeinde wegen des Ablaufs der vermeintlichen 1-Monatsfrist hätte davon abhalten lassen, über das Ersuchen zu befinden. Wie bereits zuvor im Zusammenhang mit dem Ersuchen betreffend den immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, hat aber die Klägerin die gesetzliche Zweimonatsfrist unbeeindruckt von der vom Beklagten erbetenen Rücksendung innerhalb eines Monats weitgehend ausgeschöpft (Beschlussfassung: 1 Monat und 19 Tage nach Fristbeginn). Dass sie der Auffassung gewesen sei, innerhalb eines Monats entscheiden zu müssen, hat sie auch selbst nicht vorgetragen.

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6. Soweit das Verwaltungsgericht dieses Ergebnis vermeiden will, indem es darauf abstellt, dass eine Mitwirkungslast der Gemeinde dann ausscheiden müsse, wenn die Genehmigungsbehörde sich noch im Stadium der Vollständigkeitsprüfung nach § 7 der 9. BImSchV befinde und vom Antragsteller eine Vielzahl von wesentlichen Unterlagen nachfordere und daher ein Vervollständigungsersuchen der Gemeinde letztlich ins Leere gehe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Mit dieser Überlegung wird die Struktur des Beteiligungsrechts der Gemeinde verkannt. Wie oben bereits ausgeführt, stehen der Gemeinde nach Eingang des Ersuchens durch die Kreisverwaltung drei Möglichkeiten des Vorgehens zur Verfügung:

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aa. Sie teilt der Kreisverwaltung mit, dass sie zur Vorbereitung ihrer Entscheidung weitere Unterlagen benötigt.

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bb. Sie trifft eine Entscheidung zum Einvernehmen auf der Grundlage des ihr überlassenen Tatsachenmaterials.

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cc. Sie schweigt und lässt die Zweimonatsfrist verstreichen.

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Hinsichtlich der Variante zu aa. ist es aber unerheblich, ob die nachgeforderten Unterlagen sich bereits bei der Kreisverwaltung befinden und der Gemeinde bislang noch nicht zugänglich gemacht worden sind oder ob die Kreisverwaltung die nachgeforderten Unterlagen erst bei dem Antragsteller des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens anfordern muss. Die Gemeinde muss in dem einen wie dem anderen Fall mit ihrer Nachforderung bei der Kreisverwaltung vorstellig werden, wenn sie den Fristablauf vermeiden will. Die Aufforderung geht daher nicht ins Leere, sondern beinhaltet eine rechtlich relevante Erklärung, nicht ohne weitere Unterlagen entscheiden zu wollen. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Hinweis auf den „richtigen“ Verfahrensablauf nach § 10 BImSchG und § 7 der 9. BImSchV. Aus § 36 Abs. 2 BauGB lässt sich nicht herleiten, dass es der Genehmigungsbehörde versagt wäre, schon frühzeitig um Erteilung des Einvernehmens zu ersuchen. Dies dient dem Beschleunigungszweck; insbesondere wenn wie hier ein Versagen des Einvernehmens mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, können dadurch schnell „klare Verhältnisse“ geschaffen werden. Der Gemeinde entstehen dadurch keine Nachteile, weil sie im Falle eines verfrühten Ersuchens verlangen kann, dass noch fehlende Unterlagen nachgereicht werden.

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7. Anderes folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin am 24. Oktober 2011 – Zugang bei dem Beklagten am 27. Oktober 2011 – und zuletzt noch einmal am mit einem der Kreisverwaltung am 23. Februar 2012 übermittelten Beschluss vom 30. Januar 2012 ihr Einvernehmen mit dem das Vorhaben betreffenden Vorbescheid versagt hatte. Es mag nach dem bisherigen, im Vorbescheidsverfahren gezeigten Verhalten der Klägerin durchaus zu erwarten gewesen sein, dass sie auch hinsichtlich des Antrags der Beigeladenen auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen (Voll-) Genehmigung ihr Einvernehmen verweigern wird. Dies erlaubt es der Behörde aber nicht, von vornherein auf die förmliche Einholung des Einvernehmens zu verzichten, die Versagung zu unterstellen und den Genehmigungsantrag abzulehnen. Da das Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf und ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen im Genehmigungsverfahren, ggf. auch im Widerspruchsverfahren, ersetzt werden muss, kann die Genehmigungsbehörde die Gemeinde nicht aus der Pflicht entlassen, die Versagung des Einvernehmens förmlich auszusprechen. Darüber hinaus würde die Genehmigungsbehörde dann, wenn sie von vornherein – weil sie eine Versagung als sicher erwartet – auf ein förmliches Ersuchen verzichten würde, auch die Regelung über die Genehmigungsfiktion unterlaufen, die dem Interesse des Unternehmers, hier der Beigeladenen dient, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens, nämlich über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird. Der Senat sieht daher keine Veranlassung das Einvernehmensersuchen vom 13./17. Januar 2012 als rechtsmissbräuchlich anzusehen, zumal der Beklagte mit diesem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, man habe schon die Entscheidung der Klägerin zum Einvernehmen bzgl. des Vorbescheides eingeholt, es handele sich aber um eine neues Verfahren; man sei daher gehalten ihre Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen erneut abzufragen.

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8. Der Senat hat erwogen, ob hier ein Erklärungsirrtum vorliegt und die Klägerin mit dem bei der Kreisverwaltung am 23. Februar 2012 eingegangenen Beschluss auch hinsichtlich der Vollgenehmigung die Versagung des Einvernehmens aussprechen wollte. Dafür könnte sprechen, dass dort nur von einem „…Bauprojekt ‘Errichtung und Betreib einer Windenergieanlage‘...“ die Rede ist und der Vorbescheid nicht ausdrücklich angesprochen worden war. Eine irrtümliche Falschbezeichnung muss aber ausscheiden, da nach dem Inhalt der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 30. Januar 2012 (Bl. 444 VA) eine „…Erneute Stellungnahme nach Aufforderung der Kreisverwaltung vom 20.12.2011…“ Gegenstand der Beschlussfassung war. Ferner wird dort referiert, dass „… Der Ortsgemeinderat … in seiner Sitzung am 24.10.2011 das Einvernehmen…versagt...“ und die Kreisverwaltung „…in einem Schreiben vom 26.10.2012 in Aussicht gestellt habe, daß sie das verweigerte Einvernehmen …ersetzt.“. Damit bezieht sich die Versagung des Einvernehmens hier eindeutig auf das Verfahren betreffend den Vorbescheid. Dafür spricht, wie ausgeführt, ferner, dass der Beklagte mit seinem Schreiben vom 13. Januar 2012 – Eingang bei der Klägerin spätestens am 18. Januar 2012 – ausdrücklich klargestellt hatte, dass „…bereits in den Anträgen auf Vorbescheid …Ihre Entscheidung zum gemeindlichen Einvernehmen eingeholt…“ worden sei und es sich hier um ein neues Verfahren handele, zu dem das gemeindliche Einvernehmen erneut abzufragen sei. Dafür, dass die Klägerin hinsichtlich des Gegenstandes des Einvernehmens keinem Irrtum unterlegen war, spricht schließlich auch, dass in der Niederschrift über die Sitzung des Ortsgemeinderates vom 5. März 2012 ausgeführt wird, man habe beschlossen, „…das erforderliche Einvernehmen …wie bereits zur Bauvoranfrage nach § 9 BImSchG zu verweigern…“.

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9. Zu einem anderen Ergebnis führt ferner nicht der Umstand, dass der Beklagte wegen einer von ihm in den Blick genommenen Ersetzung des Einvernehmens die Klägerin mit Schreiben vom 4. Juni 2012 angehört und diese dabei aufgefordert hatte, erneut über das Einvernehmen zu befinden. Zum einen ging der Beklagte hier (rechtsirrtümlich) davon aus, dass das Einvernehmen wirksam versagt worden sei, sodass dem Schreiben schon nicht der Erklärungsinhalt unterlegt werden kann, der Beklagte wolle auf die Genehmigungsfiktion verzichten. Im Übrigen steht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten; einmal abgelaufen, kann sie nicht "widerrufen" oder "zurückgenommen" oder sonst erneut in Gang gesetzt werden. (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996, – 4 C 24/95 –, NVwZ 1997, 900; BeckOK BauGB/Hofmeister BauGB § 36 Rn. 26-28, beck-online).

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10. Es trifft schließlich auch nicht zu, dass die Einvernehmensfiktion jeweils nur beschränkt für Umstände gelte, die bereits zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen. Dagegen spricht der mit § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Interesse des Bauherrn und der Allgemeinheit verfolgte Beschleunigungszweck. Wegen dieser Zweckbestimmung kann die Versagungsfrist nicht verlängert und das fingierte Einvernehmen nicht zurückgenommen und nicht widerrufen werden (BVerwG Urteil vom 12.12.1996, – 4 C 24/95 –, NVwZ 1997, 900/901). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Versagungsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die hier möglicherweise begehrt wird, kommt nicht in Betracht. Die Bestimmung des § 32 VwVfG gilt nämlich nicht für Fristen im verwaltungsinternen Verkehr zwischen verschiedenen Behörden (BayVGH, Beschluss vom 27.Oktober 2000 – 1 ZS/CS 00.2727 –, juris; EZBK/Söfker, BauGB § 36 Rn. 38).

54

Eine andere Beurteilung des Klagebegehrens ist auch nicht für den Fall geboten, dass sich nach Eintritt der Zustimmungsfiktion eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ergibt. Würde ein solcher nahezu immer mögliche Einwand – etwa indem nachträglich ein entgegenstehender Bebauungsplan erlassen wird – durchgreifen, stünde die Regelung des § 36 Abs. 2 BauGB zur Disposition der Gemeinde; die Einvernehmensfiktion würde praktisch leerlaufen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004 – 4 C 7/03 –, BVerwGE 122,13ff, juris; OVG Münster, Urteil vom 28. November 2007 – 8 A 2325/06 –, juris). Der Gemeinde bleibt es im Übrigen unbenommen, nach Fristablauf und vor der Entscheidung der Genehmigungsbehörde auf die fehlende Beurteilungsreife des Genehmigungsantrages hinzuweisen. Der Fristablauf kann dadurch aber nicht ungeschehen gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 – 4 C 24/95 –, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2002 – 1 B 201/01 –, juris; teilweise a. A. offenbar OVG Münster, Urteil vom 28. November 2007 – 8 A 2325/06 –, juris).

55

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

56

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss

57

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,00 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2018 - 1 A 11903/17 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Baugesetzbuch - BBauG | § 36 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde


(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem ander

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Wide

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 9 Vorbescheid


(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. (2) Der Antrag ist innerhalb v

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 31 Fristen und Termine


(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist. (2) Der Lauf einer Frist, die von einer Be

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2018 - 1 A 11903/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 19. Okt. 2018 - 7 L 4620/18.TR

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(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Dies gilt nicht, wenn dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 23. Dezember 2013 beantragte eine M. AG beim Landratsamt K. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Anlagen Nrn. 3 bis 5 sollen ihren Standort in der Gemarkung H. des Beigeladenen, die beiden anderen im Gebiet einer benachbarten Gemeinde finden.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens richtete das Landratsamt das folgende vom 25. April 2014 datierende Schreiben an den Beigeladenen:

„…,

die o. g. Firma hat beim Landratsamt K. einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gestellt.

Es wird gebeten, zu diesem Vorhaben bis zum 30.05.2014 Stellung zu nehmen.

Dabei soll sich die Gemeinde auch zu der gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage äußern.

Gleichzeitig wäre das Einvernehmen der Gemeinde bezüglich der Anlagen in der Gemarkung H. nach § 36 BauGB zu erklären.“

Dieser Zuleitung war nach Aktenlage ein aus vier Ordnern bestehender Satz der Antragsunterlagen beigefügt.

In einer E-Mail vom 28. Mai 2014 teilte ein Amtsträger des Beigeladenen dem Landratsamt mit, in der Sitzung des Marktgemeinderates am 27. Mai 2014, in der das vorgenannte Schreiben behandelt worden sei, habe sich herausgestellt, dass noch Informationsbedarf bestehe; vor der Beschlussfassung sei insbesondere die Einsichtnahme der Marktgemeinderatsmitglieder in die Antragsunterlagen erforderlich. Die Beschlussfassung sei deshalb auf die nächste, am 24. Juni 2014 stattfindende Sitzung dieses Gremiums vertagt worden. Der Beigeladene gehe davon aus, dass gegen die damit verbundene Fristverlängerung keine Einwände bestünden.

Ausweislich der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung am 24. Juni 2015 erfolgte an jenem Tag eine Abstimmung über folgenden Beschlussvorschlag:

„Mit Hinweis auf alle im Rahmen der Sachdarstellung vorgebrachten Einwendungen und Eingaben sowie der Beratungsinhalte wird bezüglich der Windkraftanlagen in der Gemarkung H. das gemeindliche Einvernehmen erteilt.“

Dieser Vorschlag wurde mit 13 Nein- (bei acht Ja-)Stimmen abgelehnt.

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 2. Juli 2014, dort eingegangen am Folgetag, führte der erste Bürgermeister des Beigeladenen u. a. aus, das gemeindliche Einvernehmen sei hinsichtlich der Windkraftanlagen in der Gemarkung H. nicht erteilt worden.

Durch Bescheid vom 29. September 2014 erteilte das Landratsamt der M. AG unter Ersetzung des Einvernehmens des Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung H. des Beigeladenen und zwei weiteren derartigen Anlagen im Gebiet einer Nachbargemeinde.

Gegen den ihm am 2. Oktober 2014 zugestellten Bescheid erhob der Beigeladene nach der Darstellung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2015 Anfechtungsklage (Verfahren B 2 K 14.723), über die nach den Angaben im gleichen Beschluss bis zum 17. Juli 2015 noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte die M. AG dem Landratsamt mit, sie habe das Projekt, auf das sich die Genehmigung vom 29. September 2014 beziehe, auf die Antragstellerin übertragen.

Nachdem die Antragstellerin dem Landratsamt mit Schreiben vom 3. Juni 2015 angezeigt hatte, dass sie anstelle des genehmigten einen anderen Anlagentyp errichten wolle, bestätigte ihr die Behörde mit Schreiben vom 19. Juni 2015, dass keine wesentliche Änderung im Sinn von § 16 BImSchG vorliege.

Am 17. Juni 2015 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Maßgabe der Änderungsanzeige vom 3. Juni 2015 hinsichtlich der Windkraftanlagen 1 bis 4 anzuordnen.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2015 entsprach das Verwaltungsgericht diesem Begehren, da von der Erfolglosigkeit der Klage des Beigeladenen auszugehen sei. Da er das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landratsamts verweigert habe, gelte es als erteilt. Dem Beigeladenen sei es deshalb verwehrt, sich auf eine mögliche Rechtsverletzung zu berufen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Beigeladene,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Sofortvollzugsverfahren angefallenen Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 17. August 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht ergibt, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben oder geändert werden muss.

1. Die Ausführungen in Abschnitt I jenes Schriftsatzes zeigen nicht die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass das Einvernehmen des Beigeladenen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gilt, weil er innerhalb der durch diese Bestimmung vorgegebenen Zweimonatsfrist gegenüber dem Landratsamt keine Erklärung über die Versagung des Einvernehmens abgegeben hat.

Das Aufforderungsschreiben des Landratsamts vom 25. April 2015 ging sowohl ausweislich der Angaben in den Niederschriften über die Sitzungen des Marktgemeinderates des Beigeladenen vom 27. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014 als auch in der E-Mail des Beigeladenen vom 28. Mai 2014 dort am 29. April 2014 ein. Die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB begann deshalb gemäß § 187 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG am 30. April 2014, 0 Uhr, zu laufen; sie endete, da der 29. Juni 2015 auf einen Sonntag fiel, gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit dem Ablauf des 30. Juni 2014. Hiervon ging, wie die Erwähnung der beiden letztgenannten Bestimmungen und eines Montags als Tag des Fristendes eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses zeigt, auch das Verwaltungsgericht aus; bei der Angabe des Datums „29.06.2014“ dort kann es sich mithin nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit handeln, die für das Ergebnis der Entscheidung zudem ohne Belang ist.

1.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Tatsache, dass mit dem Zugang des Schreibens vom 25. April 2014 die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in Lauf gesetzt wurde, nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, aus diesem Schriftstück gehe nicht eindeutig hervor, dass der Beigeladene damit zu einer Erklärung über die Erteilung oder Versagung des nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens aufgefordert worden sei. Zwar muss ein Ersuchen im Sinn von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wegen der daran ggf. geknüpften Folge der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird (OVG RhPf, U.v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 - AS 33, 161/164; OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296). Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (OVG NW, B.v. 21.12.2010 a. a. O. S. 1297).

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der Beigeladene sicher zu erkennen vermochte (und auch erkannt hat), dass er zusätzlich zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV aufgefordert war, sich über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB zu erklären.

Bereits die äußere Gliederung des Schreibens vom 25. April 2014 lässt erkennen, dass der Beigeladene im zweiten und dritten Absatz dieser Zuleitung gebeten wurde, „Stellung zu nehmen“, während der vierte Absatz eine sich ausdrücklich auf das Einvernehmen nach § 36 BauGB beziehende Aufforderung enthielt. Da bereits die in einer Zuleitung der Genehmigungsbehörde enthaltene Erwähnung der letztgenannten Vorschrift ausreichen kann, um der Gemeinde zu verdeutlichen, dass von ihr eine Erklärung über die Einvernehmenserteilung oder -versagung erwartet wird (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297), muss das erst recht gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie im vierten Absatz des Schreibens vom 25. April 2015 geschehen - zusätzlich den gesetzlich vorgegebenen Terminus „Einvernehmen“ verwendet. Dass durch die in diesem Absatz ausgesprochene Aufforderung dem Beigeladenen die Wahrnehmung der ihm nach § 36 BauGB zustehenden Befugnis ermöglicht werden sollte, erhellt ferner die Tatsache, dass in diesem Teil des Schreibens ausdrücklich von den „Anlagen in der Gemarkung H.“ gesprochen wird, während im zweiten Absatz vom „Vorhaben“ der Antragstellerin (in seiner Gesamtheit) die Rede ist. Nur hinsichtlich der Anlagen, die innerhalb des Gebiets des Beigeladenen errichtet werden sollen, bedarf es aber seines Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Der Umstand, dass das Ersuchen um Stellungnahme mit einer Fristsetzung verbunden wurde, die kürzer ist als die Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, ist ebenso wenig geeignet, diesen klaren Befund zu entkräften, wie das dann der Fall ist, wenn die Genehmigungsbehörde die an eine Gemeinde gerichtete Aufforderung, sich über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens zu erklären, mit der „Bitte um kurzfristige Stellungnahme“ verbindet (vgl. auch dazu OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297). Denn da Gemeinden nach Art. 42 Abs. 1 GO das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen haben, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten, und Ersuchen nach § 36 BauGB in der Verwaltungspraxis in großer Häufigkeit anfallen, muss einem solchen Träger öffentlicher Gewalt bekannt sein, dass die Rechtsordnung für die gemäß § 36 BauGB zu treffende Entscheidung eine zweimonatige Frist zur Verfügung stellt. Bei einer Kommune, die - wie das beim Beigeladenen ausweislich der E-Mail vom 28. Mai 2014 der Fall ist - über einen eigenen Fachbereich „Planen und Bauen“ verfügt, ist eine dahingehende Kenntnis in nochmals gesteigertem Maß vorauszusetzen.

Auch der Gebrauch des Konditionals im letzten Satz des Schreibens vom 25. April 2014 stellt das Vorliegen einer Aufforderung, die den Lauf der Frist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausgelöst hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Diese Formulierung ist vielmehr erkennbar Ausdruck einer sprachlichen Konvention, die im Verhältnis zwischen einer Kommune und ihrer Aufsichtsbehörde vom Gebrauch des Imperativs („Gleichzeitig hat sich die Gemeinde über das Einvernehmen … nach § 36 BauGB zu erklären“) nicht nur im Interesse des unbeeinträchtigten dienstlichen Miteinanders, sondern auch deshalb üblicherweise Abstand nimmt, weil unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) erwartet werden kann, dass ein Träger öffentlicher Gewalt seinen gesetzlichen Obliegenheiten auch auf dergestalt verhalten formulierte Ersuchen hin nachkommt. Die vom Landratsamt gewählte Ausdrucksweise ändert am Aufforderungscharakter des Schreibens ebenso wenig etwas wie die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Praxis, ein Ersuchen oder eine Weisung mit der Wendung „Es wird gebeten, …“ einzuleiten.

Tatsächlich hat der Beigeladene die doppelte Funktion des Schreibens vom 25. April 2014 - einschließlich der rechtlichen Bedeutung des letzten Absatzes dieser Zuleitung - auch klar erkannt (vgl. zum Indizcharakter der tatsächlichen Abläufe bei der Behandlung eines Eingangs für die Beantwortung der Frage, ob in ihm hinreichend deutlich zum Ausdruck kam, dass der Gemeinde Gelegenheit zur Erklärung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB gegeben werden sollte, OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297). Denn die Betreffzeilen der Tagesordnungspunkte, unter denen das Ersuchen des Landratsamts am 27. Mai 2014 und am 24. Juni 2014 im Marktgemeinderat behandelt wurde, lauten jeweils:

„Stellungnahme des Marktes K. bzgl. der baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage und Erteilung des Gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu den Anlagen in der Gemarkung H.“

Diese Formulierung gibt damit den Bedeutungsgehalt des Schreibens vom 25. April 2014 präzise wieder. Der Text des Beschlussvorschlages, über den der Marktgemeinderat am 24. Juni 2014 abgestimmt hat, lässt ebenfalls keinen Zweifel daran zu, dass sich der Beigeladene des Umstands bewusst war, u. a. über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB befinden zu müssen. Der Betreff des Schreibens des Beigeladenen vom 2. Juli 2014 („Stellungnahme und Einvernehmen nach § 36 BauGB“) brachte erneut zum Ausdruck, dass man dort den rechtlichen Gehalt der Zuleitung des Landratsamts vollauf zutreffend erfasst hat.

1.2 Auf die Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, die dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen seien unvollständig gewesen, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz der Planungshoheit einräumt, ist mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13/18). Dieser Grundsatz gilt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in gleicher Weise, und zwar sogar dann, wenn - wovon vorliegend keine Rede sein kann - die Unvollständigkeit der der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298).

Dass die vier Aktenbände, die dem Beigeladenen als Anlagen zum Schreiben vom 25. April 2014 übersandt wurden, keine ausreichende Beurteilung der sich aus § 35 BauGB ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen ermöglichten (auf die Prüfung dieser Frage ist die Gemeinde, wie sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens - anders als bei einer Stellungnahme nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV - beschränkt), hat der Beigeladene bis zum 30. Juni 2014 gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht geltend gemacht; auch die Beschwerdebegründung trägt diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor.

2. Auf sich beruhen kann, ob der mit dem Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB einhergehende Ausschluss der Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens geltend zu machen (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298), auch den Verlust der Befugnis des Beigeladenen nach sich zieht, die fehlerhafte Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. das rechtswidrige Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beigeladene hinsichtlich der Windkraftanlagen 1 und 2, bei denen die vorstehend erörterte Rechtsfolge deshalb nicht eintreten kann, weil sie nicht seinem Einvernehmenserfordernis unterliegen, zur Anfechtung der Genehmigung dieses Teils des Vorhabens aus den in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG bezeichneten Gründen befugt ist, d. h. er zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU L 26 S. 1) gehört, die eine Rechtsverletzung geltend machen kann. Denn auch dann, wenn die vom Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 29. September 2014 erhobene Anfechtungsklage in Ansehung der Rüge, in ihrem Vorfeld seien Vorschriften über die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung missachtet worden, hinsichtlich aller von jenem Bescheid erfassten Windkraftanlagen (oder auch nur eines Teils hiervon) zulässig sein sollte, könnte dieser Klage auf der Grundlage der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung derzeit keine Erfolgsaussicht zuerkannt werden. Denn aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Beigeladene geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landratsamts davon aus, dass im vorliegenden Fall eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG stattzufinden hatte. Er stellt die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vorprüfung zum einen deshalb in Abrede, weil sich das Landratsamt hierbei ausschließlich auf eine von der Antragstellerin vorgelegte Unterlage gestützt habe, die nur acht Seiten umfasse; innerhalb dieser Ausarbeitung sei die Gesamtheit der umweltrelevanten Prüfungen zudem auf nur drei Seiten vorgenommen worden. Zum anderen bezieht sich der Beigeladene auf seinen Vortrag im ersten Rechtszug; dort habe er - insbesondere durch Stellungnahmen des Landesbundes für Vogelschutz - nachgewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Prüfungen der Antragstellerin mangelhaft gewesen seien. Weder aus dem einen noch aus dem anderen Vorbringen ergibt sich indes die Notwendigkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Die Behauptung, das Landratsamt habe sich bei der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung lediglich auf die von der M. AG in Auftrag gegebene, vom 6. März 2014 stammende Ausarbeitung „Standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht …“ (Nr. 2.1 der Antragsunterlagen) gestützt, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr hat das innerhalb dieser Behörde federführende Sachgebiet im Rahmen der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung das Sachgebiet „Wasserrecht“, die fachkundige Stelle Wasserwirtschaft, den technischen Umweltschutz, die Fachkraft für Naturschutz sowie das für Angelegenheiten des Baurechts und des Denkmalschutzes zuständige Sachgebiet des Landratsamts unter Übersendung jeweils eines Satzes der Antragsunterlagen beteiligt. Auf diese Weise wurden hinsichtlich aller Schutzgüter, auf die sich nach der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zu erstrecken hat, Stellungnahmen sachkundiger Amtsträger eingeholt. Die in einem Aktenvermerk vom 2. April 2014 festgehaltene Überzeugung, für eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde keine Notwendigkeit gesehen, hat das Landratsamt in erster Linie auf die übereinstimmenden Äußerungen dieser behördeninternen Fachstellen gestützt (vgl. die ersten vier Absätze dieses Vermerks). Erst im Anschluss daran wurde ergänzend angemerkt, dass (auch) die im Auftrag der Genehmigungsbewerberin gefertigte Ausarbeitung vom 6. März 2014 zu überzeugen vermöge.

Soweit es auf den Inhalt dieser Unterlage danach überhaupt ausschlaggebend ankommt, erweisen sich die hierauf beziehenden Angriffe in der Beschwerdebegründung als unzutreffend. Eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat nach ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung (§ 3c Satz 1 UVPG) nur „überschlägigen“ Charakter; die letztgenannte Vorschrift gilt gemäß § 3c Satz 2 UVPG bei einer standortbezogenen Vorprüfung in gleicher Weise (BVerwG, U.v. 25.6.2014 -9 A 1/13 - Rn. 18; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 10, 16). Die Ausarbeitung vom 6. März 2014 umfasst nicht acht, sondern 18 Blatt. Sie erörtert in ihrer Gesamtheit - und nicht nur auf den Seiten 3 bis 5, wie vom Beigeladenen behauptet - die durch die Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien. Inhaltliche Defizite dieser Untersuchung zeigt die Beschwerdebegründung nicht in substantiierter Weise auf. Insbesondere trifft es nicht zu, das Thema „Fauna“ werde darin nur in drei Sätzen abgehandelt. Einschlägige Ausführungen zu diesem Fragenkreis finden sich vielmehr in den Abschnitten 1.3.3, 2.2, 2.3 und 3; in Abschnitt 2.3 wurden insbesondere die kollisionsgefährdeten Vogel- und Fledermausarten enumerativ aufgeführt.

Vor allem aber steht der Annahme, die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung genüge namentlich unter avifaunistischem Blickwinkel den gesetzlichen Anforderungen nicht, entgegen, dass sowohl die Ausarbeitung vom 6. März 2014 als auch die Stellungnahme der Fachkraft für Naturschutz, in der eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet wurde, bereits auf die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verweisen konnten. Diese Untersuchung, die seitens des Sachgebiets „Naturschutz“ des Landratsamts in der Stellungnahme vom 2. April 2014 als „umfassend und ausreichend“ eingestuft wurde, ermöglichte schon im Stadium der Umweltverträglichkeitsvorprüfung eine Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage eines Erkenntnisstandes, der von Rechts wegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Abschlusses des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erreicht sein muss.

2.2 Auf sich beruhen kann, inwieweit etwaige Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung - zumal im Licht der sich aus § 3a Satz 4 UVPG ergebenden Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte - geeignet wären, die Ordnungsmäßigkeit der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, in Frage zu stellen; denn die Beschwerdebegründung zeigt solche Mängel nicht auf.

Der Schriftsatz vom 17. August 2015 nimmt insoweit Bezug auf das Vorbringen des Beigeladenen im ersten Rechtszug. Derartige Verweisungen genügen dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebenden Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Dieses Erfordernis ist hier schon deshalb nicht gewahrt, weil offen bleibt, ob sich der Beigeladene auf seine Ausführungen im Klageverfahren B 2 K 14.723 oder in der Streitsache B 2 S 15.429 bezieht. Zusätzlich erschwert wird dem Verwaltungsgerichtshof die Identifizierung der in Bezug genommenen Textstellen dadurch, dass sowohl der im letztgenannten Verfahren eingereichte Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 29. Juni 2015 als auch die dortige Antragserwiderung vom 6. Juli 2015 jeweils pauschal das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit B 2 K 14.723 zum Gegenstand der Einlassungen im Sofortvollzugsverfahren gemacht haben. Angesichts dieser Kettenverweisungen und der fehlenden näheren Kennzeichnung der in Bezug genommenen Schriftsätze (z. B. mittels ihres Datums) sowie der näheren Eingrenzung der Verweisung anhand von Seitenzahlen ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsstreit, von sich aus in den Akten mehrerer Streitsachen danach zu forschen, welche seiner früheren Ausführungen sich der Rechtsmittelführer durch eine dergestalt unspezifizierte Bezugnahme zu eigen macht, da hierdurch der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt unterlaufen würde.

Als beachtlich kann - bei wohlwollender Auslegung dieser Vorschriften - nur die Bezugnahme auf das im Verfahren B 2 S 15.429 seitens des Beigeladenen zu den Akten gegebene Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz vom 3. Juli 2015 angesehen werden. Soweit darin über im Jahr 2015 getätigte Wahrnehmungen von Vögeln berichtet wird, die zu Arten gehören, die durch Windkraftanlagen gefährdet sein können (die Mehrzahl der geschilderten Beobachtungen fällt in diesen Zeitraum), ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht ohne weiteres geeignet, die Fehlerhaftigkeit der im April 2014 abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (und der ihr zugrunde gelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung) darzutun, weil aus nachträglich gewonnenen Erkenntnissen nicht notwendig die Unvertretbarkeit einer früher vorgenommenen überschlägigen Prognose folgt, wie sie gemäß § 3c UVPG anzustellen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 34 ff.). Die mangelnde Plausibilität des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG ergibt sich aus den Ausführungen im Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz vom 3. Juli 2015 - und zwar sowohl hinsichtlich der für 2014 als auch der für 2015 behaupteten Sichtungen - umso weniger, als in dieser Stellungnahme nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise aufgezeigt wird, dass die behaupteten Brutvorgänge der genannten Vögel in solcher Nähe zu den geplanten Windkraftanlagen stattgefunden haben, dass hieraus ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die der jeweiligen Spezies angehörenden Tierindividuen folgt, wie das für die Bejahung eines Genehmigungshindernisses nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich wäre. Ebenfalls nicht erkennbar ist dem Gericht aufgrund der Ausführungen in diesem Schreiben, dass diese Vögel den Gefahrenbereich der geplanten Windkraftanlagen - z. B. auf dem Weg zu und von Nahrungshabitaten, die sie häufig aufsuchen - passieren. Insbesondere ist das Beschwerdegericht in einem § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Verfahren nicht verpflichtet, die Lage der im Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz genannten Orte (z. B. anhand von Kartenmaterial) selbst zu ermitteln und sich so ein Bild darüber zu verschaffen, ob zwischen den behaupteten Sichtungen und dem Vorhaben der Antragstellerin eine räumliche Beziehung besteht, angesichts derer das Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung als nicht mehr nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG angesehen werden müsste.

3. Die Ausführungen in Abschnitt III der Beschwerdebegründungsschrift, in denen der Beigeladene in Abrede stellt, dass der Genehmigungsantrag am 4. Februar 2014 vollständig gewesen sei, sind entscheidungsunerheblich, da über diesen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entschieden wurde. Somit ist diese Vorschrift unabhängig davon unanwendbar, wann ein vollständiger Antrag im Sinn der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes vorlag.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Am 23. Dezember 2013 beantragte eine M. AG beim Landratsamt K. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen. Die Anlagen Nrn. 3 bis 5 sollen ihren Standort in der Gemarkung H. des Beigeladenen, die beiden anderen im Gebiet einer benachbarten Gemeinde finden.

Im Zuge des Genehmigungsverfahrens richtete das Landratsamt das folgende vom 25. April 2014 datierende Schreiben an den Beigeladenen:

„…,

die o. g. Firma hat beim Landratsamt K. einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen nach § 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV gestellt.

Es wird gebeten, zu diesem Vorhaben bis zum 30.05.2014 Stellung zu nehmen.

Dabei soll sich die Gemeinde auch zu der gegenwärtigen und in absehbarer Zeit beabsichtigten baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage äußern.

Gleichzeitig wäre das Einvernehmen der Gemeinde bezüglich der Anlagen in der Gemarkung H. nach § 36 BauGB zu erklären.“

Dieser Zuleitung war nach Aktenlage ein aus vier Ordnern bestehender Satz der Antragsunterlagen beigefügt.

In einer E-Mail vom 28. Mai 2014 teilte ein Amtsträger des Beigeladenen dem Landratsamt mit, in der Sitzung des Marktgemeinderates am 27. Mai 2014, in der das vorgenannte Schreiben behandelt worden sei, habe sich herausgestellt, dass noch Informationsbedarf bestehe; vor der Beschlussfassung sei insbesondere die Einsichtnahme der Marktgemeinderatsmitglieder in die Antragsunterlagen erforderlich. Die Beschlussfassung sei deshalb auf die nächste, am 24. Juni 2014 stattfindende Sitzung dieses Gremiums vertagt worden. Der Beigeladene gehe davon aus, dass gegen die damit verbundene Fristverlängerung keine Einwände bestünden.

Ausweislich der Niederschrift über die Marktgemeinderatssitzung am 24. Juni 2015 erfolgte an jenem Tag eine Abstimmung über folgenden Beschlussvorschlag:

„Mit Hinweis auf alle im Rahmen der Sachdarstellung vorgebrachten Einwendungen und Eingaben sowie der Beratungsinhalte wird bezüglich der Windkraftanlagen in der Gemarkung H. das gemeindliche Einvernehmen erteilt.“

Dieser Vorschlag wurde mit 13 Nein- (bei acht Ja-)Stimmen abgelehnt.

In einem Schreiben an das Landratsamt vom 2. Juli 2014, dort eingegangen am Folgetag, führte der erste Bürgermeister des Beigeladenen u. a. aus, das gemeindliche Einvernehmen sei hinsichtlich der Windkraftanlagen in der Gemarkung H. nicht erteilt worden.

Durch Bescheid vom 29. September 2014 erteilte das Landratsamt der M. AG unter Ersetzung des Einvernehmens des Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung H. des Beigeladenen und zwei weiteren derartigen Anlagen im Gebiet einer Nachbargemeinde.

Gegen den ihm am 2. Oktober 2014 zugestellten Bescheid erhob der Beigeladene nach der Darstellung im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juli 2015 Anfechtungsklage (Verfahren B 2 K 14.723), über die nach den Angaben im gleichen Beschluss bis zum 17. Juli 2015 noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2015 teilte die M. AG dem Landratsamt mit, sie habe das Projekt, auf das sich die Genehmigung vom 29. September 2014 beziehe, auf die Antragstellerin übertragen.

Nachdem die Antragstellerin dem Landratsamt mit Schreiben vom 3. Juni 2015 angezeigt hatte, dass sie anstelle des genehmigten einen anderen Anlagentyp errichten wolle, bestätigte ihr die Behörde mit Schreiben vom 19. Juni 2015, dass keine wesentliche Änderung im Sinn von § 16 BImSchG vorliege.

Am 17. Juni 2015 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach Maßgabe der Änderungsanzeige vom 3. Juni 2015 hinsichtlich der Windkraftanlagen 1 bis 4 anzuordnen.

Durch Beschluss vom 17. Juli 2015 entsprach das Verwaltungsgericht diesem Begehren, da von der Erfolglosigkeit der Klage des Beigeladenen auszugehen sei. Da er das Einvernehmen nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens des Landratsamts verweigert habe, gelte es als erteilt. Dem Beigeladenen sei es deshalb verwehrt, sich auf eine mögliche Rechtsverletzung zu berufen.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Beigeladene,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Sofortvollzugsverfahren angefallenen Gerichtsakten beider Rechtszüge und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Beteiligten entschieden werden, da sich aus der Beschwerdebegründung vom 17. August 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht ergibt, dass der angefochtene Beschluss aufgehoben oder geändert werden muss.

1. Die Ausführungen in Abschnitt I jenes Schriftsatzes zeigen nicht die Unrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, dass das Einvernehmen des Beigeladenen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB als erteilt gilt, weil er innerhalb der durch diese Bestimmung vorgegebenen Zweimonatsfrist gegenüber dem Landratsamt keine Erklärung über die Versagung des Einvernehmens abgegeben hat.

Das Aufforderungsschreiben des Landratsamts vom 25. April 2015 ging sowohl ausweislich der Angaben in den Niederschriften über die Sitzungen des Marktgemeinderates des Beigeladenen vom 27. Mai 2014 und vom 24. Juni 2014 als auch in der E-Mail des Beigeladenen vom 28. Mai 2014 dort am 29. April 2014 ein. Die Zweimonatsfrist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB begann deshalb gemäß § 187 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG am 30. April 2014, 0 Uhr, zu laufen; sie endete, da der 29. Juni 2015 auf einen Sonntag fiel, gemäß § 188 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 31 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG mit dem Ablauf des 30. Juni 2014. Hiervon ging, wie die Erwähnung der beiden letztgenannten Bestimmungen und eines Montags als Tag des Fristendes eingangs des ersten vollständigen Absatzes auf Seite 10 des angefochtenen Beschlusses zeigt, auch das Verwaltungsgericht aus; bei der Angabe des Datums „29.06.2014“ dort kann es sich mithin nur um eine offensichtliche Unrichtigkeit handeln, die für das Ergebnis der Entscheidung zudem ohne Belang ist.

1.1 Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die Tatsache, dass mit dem Zugang des Schreibens vom 25. April 2014 die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB in Lauf gesetzt wurde, nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, aus diesem Schriftstück gehe nicht eindeutig hervor, dass der Beigeladene damit zu einer Erklärung über die Erteilung oder Versagung des nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB erforderlichen Einvernehmens aufgefordert worden sei. Zwar muss ein Ersuchen im Sinn von § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB wegen der daran ggf. geknüpften Folge der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird (OVG RhPf, U.v. 16.3.2006 - 1 A 10884/05 - AS 33, 161/164; OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296). Ob dieses Erfordernis gewahrt ist, hängt maßgeblich davon ab, wie das Schreiben nach dem Empfängerhorizont der Gemeinde verstanden werden musste (OVG NW, B.v. 21.12.2010 a. a. O. S. 1297).

Im vorliegenden Fall steht außer Frage, dass der Beigeladene sicher zu erkennen vermochte (und auch erkannt hat), dass er zusätzlich zur Abgabe einer Stellungnahme im Sinn von § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV aufgefordert war, sich über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB zu erklären.

Bereits die äußere Gliederung des Schreibens vom 25. April 2014 lässt erkennen, dass der Beigeladene im zweiten und dritten Absatz dieser Zuleitung gebeten wurde, „Stellung zu nehmen“, während der vierte Absatz eine sich ausdrücklich auf das Einvernehmen nach § 36 BauGB beziehende Aufforderung enthielt. Da bereits die in einer Zuleitung der Genehmigungsbehörde enthaltene Erwähnung der letztgenannten Vorschrift ausreichen kann, um der Gemeinde zu verdeutlichen, dass von ihr eine Erklärung über die Einvernehmenserteilung oder -versagung erwartet wird (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297), muss das erst recht gelten, wenn die Genehmigungsbehörde - wie im vierten Absatz des Schreibens vom 25. April 2015 geschehen - zusätzlich den gesetzlich vorgegebenen Terminus „Einvernehmen“ verwendet. Dass durch die in diesem Absatz ausgesprochene Aufforderung dem Beigeladenen die Wahrnehmung der ihm nach § 36 BauGB zustehenden Befugnis ermöglicht werden sollte, erhellt ferner die Tatsache, dass in diesem Teil des Schreibens ausdrücklich von den „Anlagen in der Gemarkung H.“ gesprochen wird, während im zweiten Absatz vom „Vorhaben“ der Antragstellerin (in seiner Gesamtheit) die Rede ist. Nur hinsichtlich der Anlagen, die innerhalb des Gebiets des Beigeladenen errichtet werden sollen, bedarf es aber seines Einvernehmens nach § 36 BauGB.

Der Umstand, dass das Ersuchen um Stellungnahme mit einer Fristsetzung verbunden wurde, die kürzer ist als die Zweimonatsfrist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB, ist ebenso wenig geeignet, diesen klaren Befund zu entkräften, wie das dann der Fall ist, wenn die Genehmigungsbehörde die an eine Gemeinde gerichtete Aufforderung, sich über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens zu erklären, mit der „Bitte um kurzfristige Stellungnahme“ verbindet (vgl. auch dazu OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297). Denn da Gemeinden nach Art. 42 Abs. 1 GO das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anzustellen haben, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten, und Ersuchen nach § 36 BauGB in der Verwaltungspraxis in großer Häufigkeit anfallen, muss einem solchen Träger öffentlicher Gewalt bekannt sein, dass die Rechtsordnung für die gemäß § 36 BauGB zu treffende Entscheidung eine zweimonatige Frist zur Verfügung stellt. Bei einer Kommune, die - wie das beim Beigeladenen ausweislich der E-Mail vom 28. Mai 2014 der Fall ist - über einen eigenen Fachbereich „Planen und Bauen“ verfügt, ist eine dahingehende Kenntnis in nochmals gesteigertem Maß vorauszusetzen.

Auch der Gebrauch des Konditionals im letzten Satz des Schreibens vom 25. April 2014 stellt das Vorliegen einer Aufforderung, die den Lauf der Frist nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB ausgelöst hat, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. Diese Formulierung ist vielmehr erkennbar Ausdruck einer sprachlichen Konvention, die im Verhältnis zwischen einer Kommune und ihrer Aufsichtsbehörde vom Gebrauch des Imperativs („Gleichzeitig hat sich die Gemeinde über das Einvernehmen … nach § 36 BauGB zu erklären“) nicht nur im Interesse des unbeeinträchtigten dienstlichen Miteinanders, sondern auch deshalb üblicherweise Abstand nimmt, weil unter der Geltung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) erwartet werden kann, dass ein Träger öffentlicher Gewalt seinen gesetzlichen Obliegenheiten auch auf dergestalt verhalten formulierte Ersuchen hin nachkommt. Die vom Landratsamt gewählte Ausdrucksweise ändert am Aufforderungscharakter des Schreibens ebenso wenig etwas wie die in der öffentlichen Verwaltung verbreitete Praxis, ein Ersuchen oder eine Weisung mit der Wendung „Es wird gebeten, …“ einzuleiten.

Tatsächlich hat der Beigeladene die doppelte Funktion des Schreibens vom 25. April 2014 - einschließlich der rechtlichen Bedeutung des letzten Absatzes dieser Zuleitung - auch klar erkannt (vgl. zum Indizcharakter der tatsächlichen Abläufe bei der Behandlung eines Eingangs für die Beantwortung der Frage, ob in ihm hinreichend deutlich zum Ausdruck kam, dass der Gemeinde Gelegenheit zur Erklärung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB gegeben werden sollte, OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1297). Denn die Betreffzeilen der Tagesordnungspunkte, unter denen das Ersuchen des Landratsamts am 27. Mai 2014 und am 24. Juni 2014 im Marktgemeinderat behandelt wurde, lauten jeweils:

„Stellungnahme des Marktes K. bzgl. der baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage und Erteilung des Gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu den Anlagen in der Gemarkung H.“

Diese Formulierung gibt damit den Bedeutungsgehalt des Schreibens vom 25. April 2014 präzise wieder. Der Text des Beschlussvorschlages, über den der Marktgemeinderat am 24. Juni 2014 abgestimmt hat, lässt ebenfalls keinen Zweifel daran zu, dass sich der Beigeladene des Umstands bewusst war, u. a. über die Erteilung oder Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB befinden zu müssen. Der Betreff des Schreibens des Beigeladenen vom 2. Juli 2014 („Stellungnahme und Einvernehmen nach § 36 BauGB“) brachte erneut zum Ausdruck, dass man dort den rechtlichen Gehalt der Zuleitung des Landratsamts vollauf zutreffend erfasst hat.

1.2 Auf die Richtigkeit der in der Beschwerdebegründung aufgestellten Behauptung, die dem Beigeladenen zur Verfügung gestellten Unterlagen seien unvollständig gewesen, kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Recht auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, das der Gesetzgeber der Gemeinde zum Schutz der Planungshoheit einräumt, ist mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde auf die Vervollständigung des Bauantrags hinzuwirken. Kommt die Gemeinde dieser Mitwirkungslast nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt nach, gilt ihr Einvernehmen als erteilt (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - BVerwGE 122, 13/18). Dieser Grundsatz gilt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in gleicher Weise, und zwar sogar dann, wenn - wovon vorliegend keine Rede sein kann - die Unvollständigkeit der der Gemeinde zur Verfügung gestellten Unterlagen zwischen den Beteiligten unstreitig ist (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298).

Dass die vier Aktenbände, die dem Beigeladenen als Anlagen zum Schreiben vom 25. April 2014 übersandt wurden, keine ausreichende Beurteilung der sich aus § 35 BauGB ergebenden Genehmigungsvoraussetzungen ermöglichten (auf die Prüfung dieser Frage ist die Gemeinde, wie sich aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergibt, im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens - anders als bei einer Stellungnahme nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BImSchG, § 11 Satz 1 bis 3 der 9. BImSchV - beschränkt), hat der Beigeladene bis zum 30. Juni 2014 gegenüber der Genehmigungsbehörde nicht geltend gemacht; auch die Beschwerdebegründung trägt diesbezüglich nichts Gegenteiliges vor.

2. Auf sich beruhen kann, ob der mit dem Eintritt der Einvernehmensfiktion nach § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB einhergehende Ausschluss der Berechtigung, die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit eines Vorhabens geltend zu machen (OVG NW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296/1298), auch den Verlust der Befugnis des Beigeladenen nach sich zieht, die fehlerhafte Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. das rechtswidrige Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Ebenfalls dahinstehen kann, ob der Beigeladene hinsichtlich der Windkraftanlagen 1 und 2, bei denen die vorstehend erörterte Rechtsfolge deshalb nicht eintreten kann, weil sie nicht seinem Einvernehmenserfordernis unterliegen, zur Anfechtung der Genehmigung dieses Teils des Vorhabens aus den in § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG bezeichneten Gründen befugt ist, d. h. er zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinn von Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl EU L 26 S. 1) gehört, die eine Rechtsverletzung geltend machen kann. Denn auch dann, wenn die vom Beigeladenen gegen die Genehmigung vom 29. September 2014 erhobene Anfechtungsklage in Ansehung der Rüge, in ihrem Vorfeld seien Vorschriften über die Umweltverträglichkeits(vor)prüfung missachtet worden, hinsichtlich aller von jenem Bescheid erfassten Windkraftanlagen (oder auch nur eines Teils hiervon) zulässig sein sollte, könnte dieser Klage auf der Grundlage der sich aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergebenden Prüfungsbeschränkung derzeit keine Erfolgsaussicht zuerkannt werden. Denn aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Der Beigeladene geht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landratsamts davon aus, dass im vorliegenden Fall eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinn von § 3c Satz 2 UVPG stattzufinden hatte. Er stellt die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vorprüfung zum einen deshalb in Abrede, weil sich das Landratsamt hierbei ausschließlich auf eine von der Antragstellerin vorgelegte Unterlage gestützt habe, die nur acht Seiten umfasse; innerhalb dieser Ausarbeitung sei die Gesamtheit der umweltrelevanten Prüfungen zudem auf nur drei Seiten vorgenommen worden. Zum anderen bezieht sich der Beigeladene auf seinen Vortrag im ersten Rechtszug; dort habe er - insbesondere durch Stellungnahmen des Landesbundes für Vogelschutz - nachgewiesen, dass die artenschutzrechtlichen Prüfungen der Antragstellerin mangelhaft gewesen seien. Weder aus dem einen noch aus dem anderen Vorbringen ergibt sich indes die Notwendigkeit einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

2.1 Die Behauptung, das Landratsamt habe sich bei der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung lediglich auf die von der M. AG in Auftrag gegebene, vom 6. März 2014 stammende Ausarbeitung „Standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht …“ (Nr. 2.1 der Antragsunterlagen) gestützt, trifft bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Vielmehr hat das innerhalb dieser Behörde federführende Sachgebiet im Rahmen der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung das Sachgebiet „Wasserrecht“, die fachkundige Stelle Wasserwirtschaft, den technischen Umweltschutz, die Fachkraft für Naturschutz sowie das für Angelegenheiten des Baurechts und des Denkmalschutzes zuständige Sachgebiet des Landratsamts unter Übersendung jeweils eines Satzes der Antragsunterlagen beteiligt. Auf diese Weise wurden hinsichtlich aller Schutzgüter, auf die sich nach der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Vorprüfung zu erstrecken hat, Stellungnahmen sachkundiger Amtsträger eingeholt. Die in einem Aktenvermerk vom 2. April 2014 festgehaltene Überzeugung, für eine Umweltverträglichkeitsprüfung werde keine Notwendigkeit gesehen, hat das Landratsamt in erster Linie auf die übereinstimmenden Äußerungen dieser behördeninternen Fachstellen gestützt (vgl. die ersten vier Absätze dieses Vermerks). Erst im Anschluss daran wurde ergänzend angemerkt, dass (auch) die im Auftrag der Genehmigungsbewerberin gefertigte Ausarbeitung vom 6. März 2014 zu überzeugen vermöge.

Soweit es auf den Inhalt dieser Unterlage danach überhaupt ausschlaggebend ankommt, erweisen sich die hierauf beziehenden Angriffe in der Beschwerdebegründung als unzutreffend. Eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat nach ausdrücklicher gesetzlicher Festlegung (§ 3c Satz 1 UVPG) nur „überschlägigen“ Charakter; die letztgenannte Vorschrift gilt gemäß § 3c Satz 2 UVPG bei einer standortbezogenen Vorprüfung in gleicher Weise (BVerwG, U.v. 25.6.2014 -9 A 1/13 - Rn. 18; BayVGH, B.v. 27.5.2015 - 22 CS 15.485 - Rn. 10, 16). Die Ausarbeitung vom 6. März 2014 umfasst nicht acht, sondern 18 Blatt. Sie erörtert in ihrer Gesamtheit - und nicht nur auf den Seiten 3 bis 5, wie vom Beigeladenen behauptet - die durch die Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgegebenen Kriterien. Inhaltliche Defizite dieser Untersuchung zeigt die Beschwerdebegründung nicht in substantiierter Weise auf. Insbesondere trifft es nicht zu, das Thema „Fauna“ werde darin nur in drei Sätzen abgehandelt. Einschlägige Ausführungen zu diesem Fragenkreis finden sich vielmehr in den Abschnitten 1.3.3, 2.2, 2.3 und 3; in Abschnitt 2.3 wurden insbesondere die kollisionsgefährdeten Vogel- und Fledermausarten enumerativ aufgeführt.

Vor allem aber steht der Annahme, die standortbezogene Umweltverträglichkeitsvorprüfung genüge namentlich unter avifaunistischem Blickwinkel den gesetzlichen Anforderungen nicht, entgegen, dass sowohl die Ausarbeitung vom 6. März 2014 als auch die Stellungnahme der Fachkraft für Naturschutz, in der eine Umweltverträglichkeitsprüfung ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet wurde, bereits auf die Ergebnisse der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung verweisen konnten. Diese Untersuchung, die seitens des Sachgebiets „Naturschutz“ des Landratsamts in der Stellungnahme vom 2. April 2014 als „umfassend und ausreichend“ eingestuft wurde, ermöglichte schon im Stadium der Umweltverträglichkeitsvorprüfung eine Beurteilung der artenschutzrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage eines Erkenntnisstandes, der von Rechts wegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt des Abschlusses des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erreicht sein muss.

2.2 Auf sich beruhen kann, inwieweit etwaige Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung - zumal im Licht der sich aus § 3a Satz 4 UVPG ergebenden Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte - geeignet wären, die Ordnungsmäßigkeit der standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, in Frage zu stellen; denn die Beschwerdebegründung zeigt solche Mängel nicht auf.

Der Schriftsatz vom 17. August 2015 nimmt insoweit Bezug auf das Vorbringen des Beigeladenen im ersten Rechtszug. Derartige Verweisungen genügen dem sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebenden Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - juris Rn. 13; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Dieses Erfordernis ist hier schon deshalb nicht gewahrt, weil offen bleibt, ob sich der Beigeladene auf seine Ausführungen im Klageverfahren B 2 K 14.723 oder in der Streitsache B 2 S 15.429 bezieht. Zusätzlich erschwert wird dem Verwaltungsgerichtshof die Identifizierung der in Bezug genommenen Textstellen dadurch, dass sowohl der im letztgenannten Verfahren eingereichte Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beigeladenen vom 29. Juni 2015 als auch die dortige Antragserwiderung vom 6. Juli 2015 jeweils pauschal das Vorbringen im Hauptsacherechtsstreit B 2 K 14.723 zum Gegenstand der Einlassungen im Sofortvollzugsverfahren gemacht haben. Angesichts dieser Kettenverweisungen und der fehlenden näheren Kennzeichnung der in Bezug genommenen Schriftsätze (z. B. mittels ihres Datums) sowie der näheren Eingrenzung der Verweisung anhand von Seitenzahlen ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts in einem von § 146 Abs. 4 VwGO erfassten Rechtsstreit, von sich aus in den Akten mehrerer Streitsachen danach zu forschen, welche seiner früheren Ausführungen sich der Rechtsmittelführer durch eine dergestalt unspezifizierte Bezugnahme zu eigen macht, da hierdurch der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt unterlaufen würde.

Als beachtlich kann - bei wohlwollender Auslegung dieser Vorschriften - nur die Bezugnahme auf das im Verfahren B 2 S 15.429 seitens des Beigeladenen zu den Akten gegebene Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz vom 3. Juli 2015 angesehen werden. Soweit darin über im Jahr 2015 getätigte Wahrnehmungen von Vögeln berichtet wird, die zu Arten gehören, die durch Windkraftanlagen gefährdet sein können (die Mehrzahl der geschilderten Beobachtungen fällt in diesen Zeitraum), ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht ohne weiteres geeignet, die Fehlerhaftigkeit der im April 2014 abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (und der ihr zugrunde gelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung) darzutun, weil aus nachträglich gewonnenen Erkenntnissen nicht notwendig die Unvertretbarkeit einer früher vorgenommenen überschlägigen Prognose folgt, wie sie gemäß § 3c UVPG anzustellen ist (BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.458 - Rn. 34 ff.). Die mangelnde Plausibilität des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsvorprüfung im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG ergibt sich aus den Ausführungen im Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz vom 3. Juli 2015 - und zwar sowohl hinsichtlich der für 2014 als auch der für 2015 behaupteten Sichtungen - umso weniger, als in dieser Stellungnahme nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise aufgezeigt wird, dass die behaupteten Brutvorgänge der genannten Vögel in solcher Nähe zu den geplanten Windkraftanlagen stattgefunden haben, dass hieraus ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die der jeweiligen Spezies angehörenden Tierindividuen folgt, wie das für die Bejahung eines Genehmigungshindernisses nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erforderlich wäre. Ebenfalls nicht erkennbar ist dem Gericht aufgrund der Ausführungen in diesem Schreiben, dass diese Vögel den Gefahrenbereich der geplanten Windkraftanlagen - z. B. auf dem Weg zu und von Nahrungshabitaten, die sie häufig aufsuchen - passieren. Insbesondere ist das Beschwerdegericht in einem § 146 Abs. 4 VwGO unterfallenden Verfahren nicht verpflichtet, die Lage der im Schreiben des Landesbundes für Vogelschutz genannten Orte (z. B. anhand von Kartenmaterial) selbst zu ermitteln und sich so ein Bild darüber zu verschaffen, ob zwischen den behaupteten Sichtungen und dem Vorhaben der Antragstellerin eine räumliche Beziehung besteht, angesichts derer das Absehen von einer Umweltverträglichkeitsprüfung als nicht mehr nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG angesehen werden müsste.

3. Die Ausführungen in Abschnitt III der Beschwerdebegründungsschrift, in denen der Beigeladene in Abrede stellt, dass der Genehmigungsantrag am 4. Februar 2014 vollständig gewesen sei, sind entscheidungsunerheblich, da über diesen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Art. 82 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478) entschieden wurde. Somit ist diese Vorschrift unabhängig davon unanwendbar, wann ein vollständiger Antrag im Sinn der Übergangsvorschrift des Art. 83 Abs. 1 BayBO in der Fassung des vorgenannten Änderungsgesetzes vorlag.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 19.3 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

1.
die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen entsprechen müssen,
2.
die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen oder Anlagen äquivalenten Parametern oder äquivalenten technischen Maßnahmen entsprechen müssen,
2a.
der Einsatz von Energie bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
3.
die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen,
4.
die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren
a)
während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
b)
nach deren Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16,
c)
in regelmäßigen Abständen oder
d)
bei oder nach einer Betriebseinstellung,
durch einen Sachverständigen nach § 29a vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen nicht gemäß § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vorgeschrieben sind, und
5.
die Rückführung in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen entsprechen muss, insbesondere in Bezug auf den Ausgangszustandsbericht und die Feststellung der Erheblichkeit von Boden- und Grundwasserverschmutzungen.
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Rechtsverordnung weniger strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenzwerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen ausgehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt werden, dass bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch technische Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden, inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten gelegen sind.

(4) Zur Erfüllung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union kann die Bundesregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. EG Nr. L 182 S. 1) erfasst werden, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates dieselben Anforderungen festlegen wie für Deponien im Sinne des § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere Anforderungen an die Erbringung einer Sicherheitsleistung, an die Stilllegung und die Sach- und Fachkunde des Betreibers.

(5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Auf Antrag soll durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht.

(2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

(3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 wird im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird; dies gilt nicht für Vorhaben der in § 29 Absatz 1 bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen. Richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 30 Absatz 1, stellen die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 entscheiden kann. In den Fällen des § 35 Absatz 2 und 4 kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung allgemein oder für bestimmte Fälle festlegen, dass die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde erforderlich ist.

(2) Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde dürfen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 ergebenden Gründen versagt werden. Das Einvernehmen der Gemeinde und die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert werden; dem Ersuchen gegenüber der Gemeinde steht die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich, wenn sie nach Landesrecht vorgeschrieben ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde ersetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.