Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Jan. 2015 - 26 K 3057/14
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes/ einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Antrag,
3den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Vornamen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,
4hilfsweise,
5den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2014 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Beklagten mit der Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche unter Unkenntlichmachung der jeweiligen Namen der betreffenden Mitarbeiter zu gewähren,
6mutwillig i. S. der §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO ist und im Übrigen auch erhebliche Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage als solcher bestehen.
7Mutwillig ist die Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige Partei, die den Rechtsstreit auf eigene Kosten finanzieren muss, von der Prozessführung absehen oder sie nicht in gleicher Weise vornehmen würde bzw. wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 2 ZPO in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung des Gesetzes vom 31. August 2013 BGBl. I S. 3533). Unter dem zuletzt genannten Gesichtspunkt erscheint die Vorgehensweise des Antragstellers als mutwillig. Mit Rücksicht auf das Kostenrisiko, das typischerweise mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens einhergeht, würde eine verständige und vermögende Partei einen Prozess, der ihr in keiner Weise einen Vorteil oder Nutzen bringt, nicht führen.
8Der Antragsteller hat, was schon durch die Form der Antragstellung belegt wird – vorgedruckte Schreiben, die er lediglich noch handschriftlich um den Namen eines Jobcenters und dessen Fax-Nummer ergänzt hat-, bei einer Vielzahl von Jobcentern im gesamten Bundesgebiet Anträge auf Aushändigung von Diensttelefonlisten gestellt und soweit diese abgelehnt wurden sodann bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Klagen unter gleichzeitiger Stellung von Prozesskostenhilfeanträgen erhoben, wobei mehrere dieser Verfahren bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind, wie das OVG NRW in seinem den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens betreffenden Beschluss vom 17. Dezember 2014 ‑8 E 1090/14-, juris, im Einzelnen ausgeführt hat. Dann aber, so das OVG NRW weiter, würde ein Bemittelter in der Situation des Antragstellers keine weiteren vergleichbaren Verfahren anstrengen, sondern abwarten, bis bei einem der bereits anhängigen fortgeschrittenen Verfahren eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Dem schließt sich die Kammer an. Der Einwand des Antragstellers, ihm komme es gerade auf eine Liste mit dem Stand der Antragstellung beim Jobcenter an, ist nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die Antragstellung beim Jobcenter als auch der schriftsätzlich gestellte Klageantrag nehmen Bezug auf eine aktuelle Diensttelefonliste. Etwas anderes würde auch keinen Sinn ergeben, da derartige Listen durch Personalveränderungen einem ständigen Wandel ausgesetzt sind und es ausgehend vom Vortrag des Antragstellers, die Liste für künftige Kontakte nutzen zu wollen, keinen Sinn ergibt, hierzu eine quasi historische und damit unbrauchbar gewordene Liste zu verwenden.
9Desweiteren spricht aber auch viel dafür, dass die Klage keinen Erfolg haben wird, weil sie rechtsmissbräuchlich erhoben worden ist. – Soweit ersichtlich hat der Antragsteller die Anträge bei den Jobcentern auf Herausgabe von aktuellen Diensttelefonlisten erst im Anschluss an das von seinen Prozessbevollmächtigten in eigener Sache erstrittene Urteil des VG Leipzig vom 10. Januar 2013 -5 K 981/11- gestellt. Ein örtlicher Bezug des Antragstellers zu den von ihm angegangenen Jobcentern ist nicht ersichtlich. Soweit er geltend macht, es komme hin und wieder vor, dass er als Beistand andere ALG II -Empfänger begleite, was überregional jedoch zur Zeit aufgrund der fehlenden Telefonlisten nicht möglich sei, so ist dieser Vortrag nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zum Einen fehlt es schon an jeder Substantiierung dieses Vortrages –auch Internetrecherchen haben keinerlei Anhaltspunkte für entsprechende Aktivitäten des Antragstellers ergeben- und zum Anderen ist nicht ersichtlich, wieso gelegentliche Hilfeleistungen für Dritte das Vorliegen einer Telefonliste bedingen könnten. Überdies hat der Antragsteller solche Listen im gesamten Bundesgebiet begehrt, ohne dass seinem Vortrag auch nur ansatzweise entnommen werden könnte, warum und auf welchem Wege außerhalb von Braunschweig wohnende Personen überhaupt auf den Gedanken kommen sollten, sich gerade mit dem Antragsteller in Verbindung zu setzen, um Beratung in Fragen des ALG II zu erhalten. Angesichts dessen liegt die Annahme mehr als nahe, dass der im Sinne des Prozesskostenhilferechts bedürftige Antragsteller nur vorgeschoben ist, um der Kanzlei eines seiner namensgleichen Prozessbevollmächtigten ohne Kostenrisiko Einnahmen zu verschaffen. Diese Annahme ist umso mehr gerechtfertigt, als die Frage nach einem bestehenden Verwandtschaftsverhältnis nicht beantwortet wurde. Dann aber ist die Klageerhebung rechtsmissbräuchlich, auch wenn der Informationsanspruch nach dem IFG voraussetzungslos gewährt wird. Denn das IFG dient nicht dazu, Antragstellern, die zu der von ihnen nachgesuchten Auskunft keinerlei auch nur ansatzweise nachvollziehbare Beziehung haben, die Möglichkeit zu geben, Arbeitszeit und Arbeitskraft des Verwaltungspersonals mit der Erteilung von Auskünften zu belasten, die nur um der Auskunft willen begehrt werden.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageverfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Klage, mit der der Antragsteller den Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Antragsgegners erstrebt, erscheint mutwillig.
4Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist eine Rechtsverfolgung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Diese seit dem 1. Januar 2014 geltende Regelung (BGBl. I 2013, S. 3533) kodifiziert die schon bisher herrschende Rechtsprechung, wonach als Vergleichsperson derjenige Bemittelte heranzuziehen ist, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Denn Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG steht auch einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vornherein kein Kostenrisiko trägt.
5Vgl. BT-Drs. 17/13538, S. 26; BVerfG, Beschlüsse vom 18. November 2009 - 1 BvR 2245/08 -, NJW 2010, 988 f., und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, BVerfGE 122, 39, juris, Rn. 31.
6Nach diesen Maßstäben ist die vom Antragsteller beabsichtigte Klage mutwillig. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, würde angesichts der vom Antragsteller selbst dargelegten uneinheitlichen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu den streitentscheidenden Rechtsfragen kein (weiteres) Klageverfahren auf Zugänglichmachung der vollständigen Telefonliste eines (weiteren) Jobcenters anhängig machen, solange die maßgeblichen Rechtsfragen bereits in anderen, u.a. auch von ihm betriebenen Verfahren in der Rechtsmittelinstanz anhängig sind. Das ist hier der Fall.
7Nach den vorliegenden Erkenntnissen haben der Antragsteller und sein den gleichen Nachnamen tragender Prozessbevollmächtigter offenbar bereits eine Vielzahl von gleichlautenden Anträgen bei Jobcentern zahlreicher Bundesländer gestellt und bei verschiedenen Verwaltungsgerichten Klage- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren eingeleitet. Hiervon ist bereits das Verwaltungsgericht aufgrund verschiedener Anhaltspunkte ausgegangen, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegengetreten wäre. Zum Beleg kann exemplarisch zudem auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar im Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7, verwiesen werden, der in einem gleichgelagerten Verfahren des hiesigen Antragstellers, vertreten durch dieselben Prozessbevollmächtigten, ergangen ist. Letzteres erschließt sich bereits aus der Angabe des Wohnorts des Antragstellers, der näheren Beschreibung seines - mit dem hier gestellten weitestgehend übereinstimmenden - Antrags und der auch im vorliegenden Verfahren angegebenen Motivation, „ein politisches Zeichen zu setzen“. Bestätigt wird die Personengleichheit durch den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar hergestellten Zusammenhang mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Januar 2013 - 5 K 981/11 -, das - wie aus der Beschwerdebegründung und der Internetseite der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hervorgeht - vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in eigener Sache erstritten worden ist.
8Mehrere dieser Verfahren sind bereits in der Berufungsinstanz anhängig. So hat das beklagte Jobcenter Leipzig gegen das vorzitierte Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden ist.
9Vgl. dazu VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris, Rn. 7 und 9.
10Beim beschließenden Senat sind nicht nur mehrere Zulassungsverfahren (vgl. etwa die vom Verwaltungsgericht genannten) mit einem vergleichbaren Streitgegenstand anhängig, sondern auch ein Berufungsverfahren, in dem der - vom Antragsteller verschiedene - Kläger durch die Prozessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird (OVG NRW, 8 A 2429/14). Aufgrund der allgemeinkundigen, im Internet abrufbaren Terminvorschau des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist weiter bekannt, dass in einem vergleichbaren Berufungsverfahren (OVG Rh.-Pf., 10 A 10924/14.OVG) am 15. Dezember 2014 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt war. Der dortige - allem Anschein nach mit dem hiesigen Antragsteller identische - Kläger wird ebenfalls von den im vorliegenden Verfahren auftretenden Prozessbevollmächtigten vertreten.
11Vor diesem Hintergrund würde ein Bemittelter in der Situation des Antragstellers keine weiteren vergleichbaren Klageverfahren anstrengen, sondern abwarten, bis in einem der bereits anhängigen, fortgeschrittenen Verfahren eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Davon könnte er gegebenenfalls auch gegenüber anderen Jobcentern profitieren, ohne sich einem (weiteren) Kostenrisiko auszusetzen. Denn bei einer Behörde ist in der Regel davon auszugehen, dass diese einer einschlägigen rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung auch ohne einen Vollstreckungstitel nachkommt.
12Vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 5 C 14.1925 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 8 S 788/14 We -, juris.
13Ausgehend davon greift der Einwand nicht durch, dem Antragsteller komme es auf ein Obsiegen in jedem der anhängigen und beabsichtigten Verfahren an.
14Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat mit seinem Schriftsatz vom 1. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren letztlich selbst indirekt bestätigt, dass mit dem vorliegenden Verfahren ganz vorrangig das Ziel verfolgt wird, die vom Staat gewährte Prozesskostenhilfe - mag diese auch keine größeren Gewinne versprechen - zu vereinnahmen. Denn darin hat er die Anregung des Verwaltungsgerichts abgelehnt, das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur endgültigen Entscheidung eines beim Senat anhängigen Parallelverfahrens auszusetzen, gleichzeitig aber sein Einverständnis mit der Ruhendstellung einer nach Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu erhebenden Klage erklärt.
15Die vom Antragsteller angeführten Gründe für die Notwendigkeit eines weiteren Klageverfahrens überzeugen nicht. Er ist nicht gezwungen, den Eintritt der Bestandskraft der ablehnenden Bescheide kostenaufwändig zu verhindern, um seine Rechte zu wahren. Abgesehen davon, dass er das Ergebnis, die Regelungswirkung der Bescheide in der Schwebe zu halten, bereits durch eine Zustimmung zu der vom Verwaltungsgericht angeregten Verfahrensaussetzung hätte erreichen können, spricht nichts dafür, dass der Antragsgegner einem erneuten Antrag des Antragstellers nicht stattgeben wird, wenn in einem anderen, gleich gelagerten Verfahren das Bestehen des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs höchstrichterlich bestätigt werden sollte. Da die begehrte vollständige Diensttelefonliste eines Jobcenters laufenden Änderungen ausgesetzt ist, dürfte ein derartiger neuer Antrag schon nicht denselben Gegenstand betreffen wie der hier im Streit stehende. Zumindest dürfte ein gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG eröffnetes Wiederaufgreifensermessen auf Null reduziert sein.
16Die Behauptung des Antragstellers, sein Rechtsschutzziel sei gerade auf die Diensttelefonliste mit Stand der Antragstellung vom 26. Dezember 2013 gerichtet und könne durch einen späteren Antrag möglicherweise nicht mehr erfüllt werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie steht bereits im Widerspruch zum Antrag vom 26. Dezember 2013 und zum Klageentwurf, wonach mit der beabsichtigten Klage erkennbar - und einzig sinnvoll - der Zugang zu der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Diensttelefonliste erstrebt werden soll. Die Befürchtung, die Erfüllung des geltend gemachten Informationszugangsanspruchs könne durch Löschung der vorhandenen Telefonliste vereitelt werden, ist fernliegend. Es ist schon nicht ersichtlich, inwiefern eine sofortige Klageerhebung dies verhindern könnte. Im Übrigen dürfte auch eine etwaige Löschung elektronisch gespeicherter Telefonlisten nichts daran ändern, dass die Daten bei dem Antragsgegner vorhanden sind und zugänglich gemacht werden müssen, soweit die (sonstigen) Voraussetzungen für einen Informationszugangsanspruch erfüllt sein sollten.
17Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 4. November 2014 - RN 9 K 14.488 -, juris, Rn. 22.
18Entgegen der Auffassung der Beschwerde muss dem Antragsteller ein weiteres Klageverfahren auch nicht zur Klärung der Frage ermöglicht werden, ob das Begehren auf Zugang zu dienstlichen Telefonnummern einen „konkreten Fallbezug“ aufweisen muss. Die Beantwortung dieser Frage ist, soweit hierzu Klärungsbedarf bestehen sollte, ebenfalls in den bereits in der Berufungsinstanz anhängigen, vergleichbaren Verfahren zu erwarten. Die - hier allein entscheidende - Mutwilligkeit der beabsichtigten (weiteren) Klage ist nach den vorstehenden Ausführungen unabhängig davon gegeben. In diesem rechtlichen Zusammenhang - und nicht etwa zwecks Verneinung einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage - hat das Verwaltungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass der außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners wohnhafte Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen hat, dass ihm die Kenntnis sämtlicher Diensttelefonnummern des Antragsgegners einen konkreten Nutzen bringt. Diese Überlegung führt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu einer Benachteiligung unbemittelter Personen gegenüber bemittelten bei der Rechtsschutzgewährung, sondern stellt die erforderliche Gleichbehandlung beider Personengruppen gerade sicher. Jemand, der auf eigene Kosten prozessiert, würde in einer derartigen Situation von der Erhebung einer weiteren Klage voraussichtlich Abstand nehmen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).