Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Mai 2016 - 8 B 1404/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin mit den sinngemäßen Anträgen,
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1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin die Vermietung des Sportbootes mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Bootszeugnis Nr. mit einem gestellten Bootsführer zu gestatten,
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2. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens berechtigt ist, das Sportboot mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Bootszeugnis Nr. mit einem gestellten Bootsführer zu vermieten,
hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
8Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese Regelung nötig erscheint, um ihn vor den in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist mithin begründet, wenn das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden sind.
9Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, stellt die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses zwar in Frage: Ein Anordnungsgrund kann jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht mehr mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Vermietung ihres Sportbootes mit gestelltem Bootsführer bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens tatsächlich beabsichtige.
10Auch bei der danach veranlassten unbeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Antragstellerin den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedoch nicht verlangen, da es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt.
111. Auf die mit dem Antrag zu 1. begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Vermietung ihres Sportbootes mit einem gestellten Bootsführer zu gestatten, besteht im Hauptsacheverfahren schon deshalb kein Anspruch, weil der Erlass eines entsprechenden, gestattenden Verwaltungsaktes rechtlich nicht vorgesehen ist. Ob eine derartige „Vermietung“ rechtlich zulässig ist oder nicht, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus den nachfolgend dargestellten untergesetzlichen Rechtsvorschriften. Das Begehren der Antragstellerin dürfte im Hauptsacheverfahren daher mit der Feststellungsklage zu verfolgen sein.
122. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte (vorläufige) Feststellung.
13Diese Feststellung scheitert allerdings nicht bereits an der vom Verwaltungsgericht bemängelten fehlenden „Kongruenz“ mit dem in der Hauptsache gestellten (Verpflichtungs-)Antrag. Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat diese im Einklang mit dem verfolgten Rechtsschutzziel sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO). Im Übrigen würde eine „inkongruente“ Klage der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil ein solcher Antrag selbst ohne vorherige Klageerhebung gestellt werden kann (§ 123 Abs. 1 VwGO).
14Ein Anordnungsanspruch, der eine vorläufige Feststellung rechtfertigt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, ihr Sportboot mit gestelltem Bootsführer zu vermieten, besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht.
15Einer derartigen Feststellung stehen die einschlägigen Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), geändert durch Art. 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - BinSchUO -, und der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Art. 537 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - BinSch-SportbootVermV -, entgegen. Danach ist die Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer rechtswidrig (a). An der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine durchgreifenden Zweifel (b).
16a) Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingeführten Regelungen des § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV stehen dem von der Antragstellerin beabsichtigten Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf ihrem Sportboot entgegen. Die vormals in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit der Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer ist dadurch beseitigt worden. Im Einzelnen:
17§ 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F. sah vor, dass der Vermieter bei der Vermietung von Sportbooten im Sinne der Verordnung auf Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet waren, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bootsführer einsetzen durfte. Diese Regelung wurde durch Art. 2 § 6 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2961) zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Zugleich wurde die Legaldefinition der „Vermietung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV geändert. Eine - unter den weiteren Voraussetzungen der Verordnung zulässige - Vermietung im Sinne der Verordnung liegt seitdem nur noch vor, wenn die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter „ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt“, erfolgt.
18Zugleich führte der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2013 durch Art. 1 Nr. 4 der bezeichneten Änderungsverordnung (BGBl. I S. 2802, 2805) die komplementäre Regelung des § 4a BinSchUO ein. § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO sieht vor, dass die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen nur mit
191. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
202. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
213. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
224. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01
23erfolgen darf.
24Diese Beschränkung wurde für Altfälle mit einer Übergangsregelung in § 4a Abs. 4 Satz 1 BinSchUO verbunden: Abweichend von § 4a Abs. 1 BinSchUO kann hiernach die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV verfügt.
25Mit der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013, die zuletzt durch die Verordnung vom 10. März 2015 (BAnz. 2015 AT 19.03.2015 VI) geändert worden ist - BinSchUO2008/BinSchPatentV1998AbwV -, ist die Übergangsvorschrift vorübergehend - derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2016 - weitreichender gefasst worden. Danach ist § 4a Abs. 4 BinSchUO vorübergehend in folgender Fassung anzuwenden:
26„Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1
271. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers…
282. (…)
29Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. (…).“
30Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf einem nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenen Sportboot grundsätzlich rechtlich nicht (mehr) zulässig ist. Eine zulässige Vermietung des Sportbootes nach § 3 Abs. 1 BinSch-SportbootVermV liegt in Verbindung mit der Legaldefinition der „Vermietung“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV nur vor, wenn kein Bootsführer und keine Besatzung gestellt wird. Eine „Vermietung“ mit Bootsführer unterfällt nicht - mehr - der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, sondern stellt eine entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen im Sinne von § 4a Abs. 1 BinSchUO dar. Diese bleibt der Antragstellerin vorliegend versagt, weil Sportboote der hier betroffenen Art - wovon auch die Antragstellerin ausgeht - nicht unter die abschließend aufgeführten beförderungsgeeigneten Schiffstypen fallen. In den Genuss der Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO i. d. F. der oben zitierten Abweichungsverordnung (BinSchUO2008/BinSchPatentV1998AbwV) gelangt die Antragstellerin schließlich nicht, weil ihr das entsprechende Bootszeugnis erst unter dem 4. September 2013 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag ausgestellt wurde.
31b) Die genannten untergesetzlichen Regelungen stehen aller Voraussicht nach in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.
32A. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 26 ff.
33Es kann offen bleiben, ob eine ordnungsgemäß erlassene untergesetzliche Rechtsvorschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann unangewendet gelassen werden kann, wenn sie sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist.
34So etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, NWVBl. 2009, 356 = juris Rn. 12, m. w. N.; Sächs. OVG Beschluss vom 28. September 2012 - 1 B 313/12 -, SächsVBl. 2013, 23 = juris Rn. 9; ähnlich Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 3 S 475/99 -, S. 3 des Umdrucks; a. A. Wolf-Rüdiger Schenke, in: Schenke (Hrsg.), VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 160.
35Denn vorliegend bestehen aus der Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der streitentscheidenden untergesetzlichen Rechtsvorschriften.
36c) Bei summarischer Prüfung beruhen die inzident angegriffenen Vorschriften § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG.
37Anders OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 26 ff.
38Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die bezeichnete Änderungsverordnung stützt, ist § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist (BinSchAufgG). Diese Verordnungsermächtigung lautet:
39„Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
401. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
41a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
42b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
43c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
442. die Anforderungen an
45a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
46b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
472a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
483. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
494. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
505. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
516. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
526a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen die Befähigungszeugnisse und sonstigen Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;
537. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
548. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz.“
55Bei den angegriffenen Vorschriften, nach denen die „Vermietung“ eines nicht unter § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO fallenden Sportbootes unzulässig ist, wenn der Vermieter den Bootsführer stellt, handelt es sich um eine Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BinSchAufgG bzw. um eine (negative) Anforderung an die Besetzung der Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BinSchAufgG. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG ermächtigt gerade auch zu Regelungen, die Anforderungen an Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb der Wasserfahrzeuge aufstellen und abstrakt an die Bauarten bzw. Klassen von Wasserfahrzeugen anknüpfen. Die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG wird im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch Verweisung an die allgemeinen Zwecke des Gesetzes gebunden, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 BinSchAufgG niedergelegt sind. Zulässige Regelungszwecke sind hiernach:
561. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
572. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
583. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
594. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
605. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen, […]
617. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
62Entgegen der Auffassung des VG Berlin,
63VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 41,
64die sich die Antragstellerin hier zu eigen macht, handelt es sich bei den angegriffenen Bestimmungen des Verordnungsrechts nicht um allgemeines Gewerberecht, sondern um Binnenschifffahrtsrecht im Sinne des ermächtigenden Gesetzes. Das BinSchAufgG schließt gewerbebezogene Regelungen nicht aus, solange der gewerbliche Betrieb von Binnenschiffen reguliert wird und dies den gesetzlichen Zwecken dient. Aus der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG ergibt sich, dass eine entsprechende, wasserverkehrsbezogene Gefahr auch aus der Art des Betriebs eines zugelassenen Bootes, der baulichen oder technischen Ausstattung oder der Besatzung resultieren kann. Ergeben sich gerade aus der gewerblichen Betriebsweise derartige Gefahren oder bedarf es zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen, wenn ein Binnenschiff gewerblich in bestimmter Weise genutzt wird, lassen sich entsprechende Regelungen auch auf diese – als solche gewerbeunspezifische – Ermächtigungsnorm stützen.
65aa) Vorliegend handelt es sich sowohl bei § 4a Abs. 1 BinSchUO als auch bei § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV um Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der an Bord befindlichen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 BinSchAufgG) dienen. Der Begriff der Gefahr ist hierbei funktionsbezogen auszulegen und bezieht sich insoweit auf den Erlass abstrakt-genereller Regelungen. Erfasst werden also abstrakte Gefahren für die genannten Schutzgüter.
66Vgl. etwa Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 406 f.
67Vorausgesetzt wird insoweit nur, dass eine bestimmte Nutzung von Binnenschiffen die Sicherheit des Schiffsverkehrs bzw. der an Bord befindlichen Personen generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen kann. Dass sich diese Gefahr auch in jedem Einzelfall zwangsläufig realisiert, ist nicht erforderlich. Der Verordnungsgeber kann daher auch typisierend Verhaltensweisen oder Nutzungsformen untersagen, die allgemein zur Entstehung von Gefahren beitragen können. Hierbei kommt dem Verordnungsgeber ein abgeleitetes Gestaltungsermessen zu.
68Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348, 363; Badura, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 25 ff.; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2009, § 103 Rn. 40 ff.
69Es ist gerade Aufgabe der wertenden Verordnungsgebung, durch Abstraktion und Typisierung Verhaltensweisen zu definieren, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit als gefährlich für die in § 1 Abs. 1 BinSchAufgG genannten Schutzgüter erweisen können. Dies setzt Prognoseentscheidungen voraus, die auch auf politischen Wertungen beruhen, welche sachimmanent nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
70Vgl. hierzu Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2010, Art. 80 Rn. 69.
71bb) § 4a Abs. 1 BinSchUO steht gemessen hieran mit der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG in Einklang. Die Verordnung beschränkt die gewerbliche Fahrgastbeförderung zum Schutz der Fahrgäste auf bestimmte Bootstypen, die hierzu bei typisierender Betrachtung geeignet und hinreichend verkehrssicher erscheinen. Die Bestimmung dient damit vor allem der Abwehr abstrakter Gefahren für Leben und Gesundheit und der Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 BinSchAufgG.
72Dass Sportboote vom abschließenden Katalog zur Fahrgastbeförderung zugelassener Bootstypen regelmäßig nicht erfasst werden, ist sachlich dadurch zu rechtfertigen, dass diese ihrer Bauart nach typischerweise nicht darauf ausgerichtet sind, in der Schifffahrt unerfahrene und insoweit gegenüber den verkehrsspezifischen Risiken qualifiziert schutzbedürftige Passagiere zu befördern. Passagiere sind auf Sportbooten - bauartbedingt und ggf. auch mit Blick auf höhere erreichbare Geschwindigkeiten - höheren Gefährdungen ausgesetzt als bei den in § 4a Abs. 1 BinSchUO aufgezählten beförderungsgeeigneten Bootstypen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, greifen auf Fahrgastschiffen - im untergesetzlichen Regelungswerk zum BinSchAufgG niedergelegte - erhöhte Sicherheitsanforderungen in technischer und personeller Hinsicht, die auch der besonderen Vulnerabilität von unerfahrenen oder behinderten Fahrgästen Rechnung tragen (vgl. etwa für „kleine Fahrgastschiffe“ zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen: Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008, Teil III, Kapitel 7, Anlageband zum BGBl. I Nr. 59 vom 18. Dezember 2008, S. 684, 714 i. V. m. Anhängen III, IV und XII). Diese Anforderungen erfüllen Sportboote, die in erster Linie der privaten Freizeitschifffahrt dienen, in der Regel nicht.
73Die korrespondierenden Änderungen der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV; Aufhebung von § 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F.) stellen ergänzend klar, dass die geschäftsmäßige Überlassung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer auch nicht als „Vermietung“ zulässig ist. Der Ausschluss einer Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer soll Umgehungen der verkehrssicherheitsrechtlichen Begrenzung der Fahrgastschifffahrt nach § 4a BinSchUO verhindern. Eine regelhafte Vermietung mit gestelltem Bootsführer hat letztlich zur Folge, dass ein gewerblicher Fahrgastbetrieb mit Sportbooten entsteht, die die personellen und ausstattungstechnischen Sicherheitsanforderungen an Fahrgastschiffe nicht erfüllen. Das schiffssicherheitsrechtliche Regelungsregime, das dem Schutz von Fahrgästen im gewerblichen Schiffsverkehrsbetrieb dient, würde insoweit unterlaufen. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV rundet daher nur das Gesamtregelungskonzept ab und konzentriert aus Gründen der Verkehrssicherheit die gewerbliche Fahrgastbeförderung auf solche Wasserfahrzeuge und Fahrzeugführer, die nach § 4a Abs. 1 BinSchUO hierfür zugelassen bzw. qualifiziert sind.
74Insgesamt werden die von der Antragstellerin angegriffenen Neuregelungen also von dem Zweck getragen, die Verkehrssicherheit in der Binnenschifffahrt zu erhöhen und damit Gefahren zu begegnen, die für die in § 1 Abs. 1 BinSchAufgG entsprechend den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG mit hinreichender Bestimmtheit aufgeführten Schutzgüter im Schiffsverkehr entstehen können.
75Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Vermietung mit einem gestellten Bootsführer, der mit der Führung des konkreten Bootes vertraut ist, in der Regel sicherer sei als die Führung des Bootes durch insoweit weniger erfahrene Mieter.
76So aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 17.
77Dabei bleibt unberücksichtigt, dass einem Bootsführer in der gewerblichen Fahrgastbeförderung qualifiziertes Vertrauen hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs entgegengebracht wird, obgleich die geführten Sportboote nicht entsprechend ausgestattet und nach den persönlichen Anforderungen ggf. auch die Bootsführer nicht hinreichend qualifiziert sind. An die mit der gewerblichen Personenbeförderung übernommene Vertrauensstellung kann der Gesetzgeber dann auch eine höhere Verantwortlichkeit in Bezug auf die technische Sicherheit knüpfen. Mieter, die das Boot selber führen und insoweit auch über die notwendigen binnenschifffahrtsrechtlichen Befähigungsnachweise verfügen müssen, tun dies hingegen auf eigenes Risiko. Sie müssen sich der Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten bewusst sein. § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV begegnet damit letztlich den spezifischen Risiken einer „verdeckten Fahrgastschifffahrt“, die die bisher geltende Rechtslage nicht hinreichend effektiv verhindern konnte. Die dahinter stehende Differenzierung liegt ganz allgemein dem Verkehrsrecht zugrunde, das an die private Führung von Fahrzeugen geringere Anforderungen stellt als an die gewerbliche Personenbeförderung.
78Vgl. etwa § 13 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist.
79Zweck der Neuregelung ist mit anderen Worten - anders als die Antragstellerin suggeriert - nicht der Schutz der Fahrgastschifffahrt vor Konkurrenz. Vielmehr soll die Beförderung von Fahrgästen unter Umgehung der dafür geltenden Sicherheitsanforderungen unterbunden werden.
80c) Die inzident angegriffenen Rechtsvorschriften erweisen sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als wirksam. Sie greifen im Zusammenwirken zwar in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, soweit eine gewerbliche Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer untersagt wird. Es handelt sich hierbei jedoch um eine bloße Modalität der Berufsausübung, und zwar unabhängig davon, ob man das Berufsbild des Bootsvermieters oder das des Fahrgastschiffers zugrunde legt. Die Vermietung von Sportbooten wird nämlich nicht untersagt, sondern lediglich die - als unzulässige Fahrgastbeförderung zu qualifizierende - Vermietung mit gestelltem Bootsführer. Auch der gewerbliche Betrieb von Fahrgastschiffen ist weiterhin möglich. Dieser wird lediglich auf bestimmte Bootstypen beschränkt, unter die Sportboote nicht fallen (§ 4a Abs. 1 BinSchUO). Der jeweilige Beruf kann somit unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Beschränkungen der Nutzung von Wasserfahrzeugen ausgeübt werden. Bloße Berufsausübungsregelungen sind aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform, wenn sie sich auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls stützen lassen.
81Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 - BVerfGE 123, 186, 238 = juris Rn. 165.
82Solche Gemeinwohlbelange liegen hier vor. Wie dargelegt beruht das angegriffene Verordnungsrecht auf der sachlichen Erwägung, dass Sportboote für eine gewerbliche Fahrgastbeförderung nicht angemessen ausgestattet sind und auch nicht unter vergleichbaren Anforderungen an Personal und Betriebssicherheit betrieben werden müssen. Der Ausschluss der Vermietung mit gestelltem Bootsführer soll eine Umgehung der Anforderungen an die Fahrgastschifffahrt verhindern, mit der Gefahren für die Sicherheit der Fahrgäste verbunden sein können. Hierbei handelt es sich um gewichtige Schutzzwecke, weil hinter der Verkehrssicherheit letztlich hochrangige Rechtsgüter der Fahrgäste (insbesondere Leben und Gesundheit) stehen.
83Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit hat demgegenüber geringere Bedeutung. Unzumutbare Härten werden durch die Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO in der derzeit anzuwendenden, bereits mehrfach verlängerten Fassung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2015, vermieden, soweit im Vertrauen auf die bisherige Rechtspraxis ein Wasserfahrzeug angeschafft wurde, das nach dem geltenden Recht für die Fahrgastbeförderung ausdrücklich nicht mehr zugelassen ist. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung getragen.
84Eine zeitliche Erweiterung der Regelung über den Stichtag hinaus ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 konnte jedenfalls kein schutzbedürftiges Vertrauen mehr entstehen, das mit der Investition in ein Sportboot hätte betätigt werden können. Ein gewerblicher Anbieter, der sich ein Sportboot anschafft, um es entgegen der publizierten Verordnungslage zu nutzen, genießt keinen Vertrauensschutz, sondern handelt auf eigenes Risiko. Exemplarisch dafür ist der Fall der Antragstellerin, der das zur gewerblichen Nutzung erforderliche Bootszeugnis erst am 4. September 2013 und damit nach Inkrafttreten der inzident angegriffenen Änderungsverordnung erteilt wurde. Bereits das Bootszeugnis enthielt insoweit unter Hinweis auf § 4a BinSchUO die deklaratorische Beschränkung, dass die Antragstellerin nicht selbst den Bootsführer stellen dürfe.
85Ein Vertrauen auf die (dauerhafte) Zulässigkeit von Geschäftsmodellen, bei dem die geschäftsmäßige entgeltliche Überlassung von Sportbooten von vornherein nur mit gestelltem Bootsführer angeboten wird, dürfte im Übrigen bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage nicht uneingeschränkt schutzwürdig gewesen sein. § 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F. erlaubte die Gestellung eines Bootsführers - ausgehend vom Leitbild der Vermietung und nicht der Fahrgastschifffahrt - nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter dies ausdrücklich verlangte, was sogar zu dokumentieren und bei Kontrollen nachzuweisen war. Die von der Antragsgegnerin angeführte Annahme des Verordnungsgebers, dass die als Ausnahme gedachte Vorschrift in der Praxis der gewerblichen Anbieter „überreizt“ wurde, indem diese häufig keine Vermietung im eigentlichen Sinne, sondern von vornherein geführte Bootstouren (im Sinne der Fahrgastschifffahrt) anboten, wird letztlich durch den vorliegenden Fall bestätigt. Auch die Antragstellerin bietet über die von ihr angesprochene Internetseite geführte Bootstouren an, ohne dass die Rede von einer Vermietung ist, bei der der Mieter das Boot auch selbst - ohne mitfahrenden Skipper - steuern könne. Anbieter geführter Bootstouren konnten vor diesem Hintergrund schon vor der Neuregelung nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber dieses - so erkennbar nicht beabsichtigte - Geschäftsmodell nicht effektiver begrenzen würde.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
87Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin schätzt der Senat den zu erwartenden Gewinn während des von der begehrten einstweiligen Anordnung erfassten Zeitraums auf 5.000.- €. Da die erstrebte einstweilige Anordnung insoweit die Entscheidung in der Sache zum Teil vorwegnimmt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
88Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Zuständige Behörde für
- 1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - 2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), - 3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
(2) Zuständige Behörde im Sinne
- 1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, - 2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und - 3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
(3) Zuständige Behörde für
- 1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, - 2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, - 3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1, - 4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie - 5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
- 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, - 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und - 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
- 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, - 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, - 3.
- a)
Kinder unter 12 Jahren, - b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, - c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und - b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
- 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, - 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, - 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, - 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und - 6.
im Gelegenheitsverkehr - a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, - b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, - c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, - d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und - e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
- 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und - 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Zuständige Behörde für
- 1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - 2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), - 3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
(2) Zuständige Behörde im Sinne
- 1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, - 2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und - 3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
(3) Zuständige Behörde für
- 1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, - 2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, - 3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1, - 4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie - 5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
- 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, - 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und - 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
- 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, - 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, - 3.
- a)
Kinder unter 12 Jahren, - b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, - c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und - b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
- 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, - 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, - 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, - 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und - 6.
im Gelegenheitsverkehr - a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, - b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, - c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, - d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und - e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
- 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und - 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
- 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, - 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und - 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
- 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, - 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, - 3.
- a)
Kinder unter 12 Jahren, - b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, - c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und - b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
- 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, - 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, - 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, - 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und - 6.
im Gelegenheitsverkehr - a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, - b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, - c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, - d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und - e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
- 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und - 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.