Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - SportbootVermV-Bin2000 | § 3 Grundregel, Zuständigkeit
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Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen Inhaltsverzeichnis
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
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published on 27/10/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Sportbootes mit dem amtlichen Kleinfahrzeug Kennzeichen L. -W. . Das Bootszeugnis Nr. 0000 vom 4.9.2013 gestat
published on 30/05/2016 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzl
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