Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - SportbootVermV-Bin2000 | § 3 Grundregel, Zuständigkeit

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(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

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published on 27/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägerin ist Eigentümerin des Sportbootes mit dem amtlichen Kleinfahrzeug Kennzeichen L. -W.    . Das Bootszeugnis Nr. 0000 vom 4.9.2013 gestat
published on 30/05/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzl
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