Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchG | § 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchG | § 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten
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(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,

1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,
6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge,
7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

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(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über1.das Verhalten im Verkehr, einschließlicha)der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines
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(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über1.das Verhalten im Verkehr, einschließlicha)der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines
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published on 15/02/2019 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe
published on 27/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Die Klägerin ist Eigentümerin des Sportbootes mit dem amtlichen Kleinfahrzeug Kennzeichen L. -W.    . Das Bootszeugnis Nr. 0000 vom 4.9.2013 gestat
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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzl
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Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 16. Oktober 2013 werden zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3 zu tra
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(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über1.das Verhalten im Verkehr, einschließlicha)der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des...