Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 18 K 6224/15


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Sportbootes mit dem amtlichen Kleinfahrzeug Kennzeichen L. -W. . Das Bootszeugnis Nr. 0000 vom 4.9.2013 gestattet der Klägerin die Vermietung dieses Sportbootes auf Binnenwasserstraßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, enthält aber zugleich den amtlichen Vermerk: „Nach § 4a BinSchUO darf der Vermieter generell keinen Skipper mehr stellen.“ Unter dem 12.5.2015 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr die Vermietung dieses Sportbootes mit gestelltem Bootsführer zu gestatten. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Köln lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29.5.2015 unter Verweis auf § 4a Abs. 4 BinSchUO ab. Den dagegen gerichteten Widerspruch, den die Klägerin unter Hinweis auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25.6.2014 (10 L 223.14) sowie des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.3.2015 (1 S 64.14) mit dem Fehlen sowohl einer Ermächtigungsgrundlage als auch der Geeignetheit, die Sicherheit zu erhöhen, begründete, wies die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle West – mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2015 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach § 4a Abs. 1 und 4 BinSchUO sei die entgeltliche oder sonst geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Personen ausschließlich mit einem Fahrgastschiff, einer Fähre, einer Barkasse oder einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne der einschlägigen Definitionen in den Anhängen zu dieser Verordnung möglich. Dazu gehöre ein Sportboot wie das der Klägerin nicht. Die aus Vertrauensschutzgesichtspunkten in § 4a Abs. 4 Nr. 1 BinSchUO geregelte Ausnahme, wonach mit einem Fahrzeug, für das am 31.12.2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV erteilt worden sei, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen Fahrgastbeförderung unter Gestellung eines Bootsführers zugelassen sei, erfülle das Boot der Klägerin nicht, weil ihr erst nach dem 31.12.2012 das Bootszeugnis zur gewerblichen Vermietung ausgestellt worden sei. Ermächtigungsgrundlage für § 4a BinSchUO sei § 3 BinSchAufgG, der im Hinblick auf die dem Bund gemäß § 1 Abs. 1 BinSchAufgG obliegenden Gefahrenabwehr Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimme. § 4a BinSchUO diene der Gefahrenabwehr und sei keine gewerberechtliche Regelung. Dieser Intention entspreche auch die Streichung der Bootsvermietungsunternehmen bisher eingeräumten Möglichkeit, einen Bootsführer zu stellen. Anderenfalls würde die Möglichkeit einer Umgehung der Vorschriften für die Fahrgastschifffahrt eröffnet, indem Personen gewerblich mit Schiffstypen wie etwa hier mit Sportbooten befördert würden, die nicht für die Fahrgastbeförderung vorgesehen seien. Zum einen verfügten Bootsführer von Sportbooten in der Regel nur über einen Sportbootführerschein-Binnen und in seltenen Fällen über das Sportschifferzeugnis, aber nicht über das Schifferpatent B nach der Binnenschifferpatentverordnung als der Qualifikation, die die Führer von Fahrgastschiffen benötigten. Zum anderen erfüllten Sportboote nicht die erhöhten technischen Anforderungen an die Fahrzeuge, die für die Fahrgastschifffahrt zugelassen seien. Dennoch würden sich Fahrgäste bei Antritt einer Fahrt mit einem Sportboot samt gestelltem Bootsführer, die der Fahrgastschifffahrt vergleichbar sei, darauf verlassen, dass das benutzte Fahrzeug so sicher wie ein Fahrgastschiff sei und der Bootsführer die dafür notwendige nautische Qualifikation habe. Werde dagegen allein das Sportboot vermietet, müsse der Mieter selbst einschätzen, ob er in der Lage sei, ein Sportboot sicher zu bewegen, sofern er über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfüge. Er übernehme auch nicht die Verantwortung für Mitreisende.
3Die Klägerin hat dagegen am 12.10.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Münster erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.10.2015 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Zur Begründung wiederholt die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen und trägt vertiefend vor: Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung gelte überhaupt nicht für Sportboote. § 4a BinSchUO und § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV dienten lediglich dem gewerberechtlichen Zweck, eine Konkurrenz für die etablierte Fahrgastschifffahrt zu unterbinden, aber nicht der Gefahrenabwehr. Die Regelungen erhöhten schon deshalb nicht die Sicherheit auf den Wasserstraßen, weil es bis zu ihrem Inkrafttreten keine sicherheitsrelevanten Vorfälle auf dem Rhein mit Sportbooten unter Einsatz eines gestellten Bootsführers gegeben habe. Das selbe gelte für die Zeit danach, in der alle Vermieter mit zu diesem Zeitpunkt bereits erteiltem Bootszeugnis aufgrund des Vertrauensschutzes weiter Bootsführer hätten stellen dürfen. Wäre es dem Verordnungsgeber um die Qualifikation der Bootsführer oder um die technische und sicherheitstechnische Ausstattung der Sportboote gegangen, hätte er entsprechende Regelungen treffen können. Stattdessen habe er aber schlicht die Vermietung von Sportbooten samt gestelltem Bootsführer verboten. So dürften Sportboote nach den angewandten Vorschriften selbst dann nicht zusammen mit einem gestellten Bootsführer vermietet werden, wenn dieser Inhaber eines Schifferpatents B wäre. Ferner habe die Beklagte nicht dargelegt, in wie weit Fahrgastschiffe anderen Sicherheitsvorschriften genügen müssten als Sportboote. Ein Vergleich der Sicherheit von einerseits Fahrgastschiffen und andererseits Sportbooten sei rechtlich auch unerheblich. Das Boot der Klägerin sei nämlich technisch und sicherheitstechnisch gemäß § 5 BinSch-SportbootVermV fahrtauglich, weshalb ein Bootszeugnis erteilt worden sei, das zur Ver-mietung des Boots an bis zu acht Personen berechtige. Anbieter von Sportbootfahrten wollten keine verdeckte Fahrgastschifffahrt betreiben, sondern ganz offen Sportbootschifffahrt, um den Fahrgästen ein ganz besonderes und mit einem Fahrgastschiff eben nicht zu vergleichendes Erlebnis anbieten zu können. Es sei nicht nachvollziehbar, wes-halb ein völlig unerfahrener Mieter, der weder mit dem Sportboot mit über 300 PS oder dem Rhein als sehr schwierigem Revier vertraut sei, ein gemietetes Boot fahren dürfe, nicht aber ein von der Klägerin eingesetzter und mit beidem bestens vertrauter Bootsführer.
4Die Klägerin hat ursprünglich den Antrag angekündigt,
5die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Wasser- und Schifffahrtsamts Köln vom 29.5.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt – Außenstelle West – vom 14.9.2015 zu verpflichten, der Klägerin die Vermietung des Sportbootes mit dem amtlichen Kennzeichen L. V 000 und dem Bootszeugnis Nr. 0000 mit einem gestellten Bootsführer zu gestatten.
6Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,
7festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, die Vermietung des Sportbootes mit dem amtlichen Kennzeichen L. V 000 und dem Bootszeugnis Nr. 0000 mit einem gestellten Bootsführer vorzunehmen.
8Die Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre bisherigen Ausführungen und trägt darüber hinaus insbesondere vor: Die von der Klägerin beabsichtigte gewerbliche Tätigkeit stelle nicht lediglich eine Vermietung ihres Bootes dar, sondern durch die gleichzeitige Gestellung eines Bootsführers den Transport von Personen mit Sportbooten. Dieser sei wesensgleich mit der Fahrgastschifffahrt und müsse deshalb auch deren erhöhten Sicherheits- und sonstigen Anforderungen genügen. An Fahrgastschiffe würden im Vergleich zu anderen Schiffen zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit der Personen an Bord gestellt wie z.B. die Sicherheitsrolle. Dazu gehöre ein Sicherheitsplan, auf dem unter anderem Fluchtwege, Notausgänge, Sammel- und Evakuierungsflächen, Bereiche, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehen seien, Standorte der von Verbandskästen und Feuermeldesystemen bezeichnet seien, ferner die vorgegebene Ausrüstung mit einem unabhängigen Antriebssystem oder die Ausrüstung mit geeigneten Sammel- oder Einzelrettungsmitteln.
11Die Kammer hat den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 24.11.2015 (18 L 2629/15) abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 30.5.2016 (8 B 1404/15) zurückgewiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Der Übergang von dem zuvor als Verpflichtungsklage formulierten Klagebegehren zu einem Feststellungsbegehren ist hier zulässig. Das bedeutet keine Änderung der Klage im Sinne von § 91 VwGO, weil damit keine Änderung des sachlichen Klagebegehrens und damit auch nicht des Klagegrunds vorgenommen wird.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.8.1982 - 3 C 4.82 -, NJW 1983, 1990.
15Das Verfahren ist auch nicht teilweise wegen einer Klagerücknahme einzustellen, weil das Verfahren auch nach Stellung des neuen Klageantrags in vollem Umfang weiter geführt worden ist. Denn das mit dem ursprünglichen Klageantrag verfolgte klägerische Ziel wie auch sein Klagegrund werden von dem nunmehr gestellten Klageantrag vollständig umfasst.
16Die zulässige Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie berechtigt ist, die Vermietung ihres Sportbootes mit dem amtlichen Kennzeichen L. V 000 und dem Bootszeugnis Nr. 0000 mit einem gestellten Bootsführer vorzunehmen. Eine solche Feststellung widerspräche den am 1.1.2013 in Kraft getretenen Regelungen des § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO und des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV, wonach die Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer rechtswidrig ist. Danach ist eine Vermietung von Sportbooten nur noch ohne Bootsführer möglich. Denn die Vermietung eines Bootes entspräche bei hinzutretender Dienstleistung in Form des Führens dieses Bootes der Beförderung von Personen. Dies wäre in der Sache Fahrgastschifffahrt, für die gesteigerte Anforderungen an das Schiff und an die Qualifikation des Schiffsführers gelten, die ein Sportboot, das lediglich als solches genutzt wird, und dessen Führer nicht zu erfüllen brauchen. Eine Vermietung eines Sportbootes unter gleichzeitiger Stellung eines Bootsführers umginge damit die Anforderungen an die Fahrgastschifffahrt. Dem begegnen die einschlägigen Vorschriften gerade zwecks Gefahrenabwehr, die dem Bund für die Schifffahrt durch Gesetz überantwortet ist. Da Fahrgäste sich bei Vermietung eines Sportbootes samt Stellung eines Bootsführers wegen des natürlichen Anscheins einer Leistung aus einer Hand in Form einer Beförderung wie in der herkömmlichen Fahrgastschifffahrt auf die Erfüllung der Voraussetzungen für die Fahrgastschifffahrt verlassen, sich also sicher fühlen, ohne sich des Erfordernisses eigener besonderer Verhaltensmaßregeln bewusst zu sein, besteht bei einer zulässigen Typisierung eine – für den Erlass einer Verordnung ausreichende – abstrakt-generelle Gefahr für die Sicherheit der Fahrgäste, wenn die normierten technischen und persönlichen Voraussetzungen für die Fahrgastschifffahrt gerade nicht erfüllt werden.
17Diesbezüglich hat bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West-falen in seinem Beschluss vom 30.5.2016 (8 B 1404/15), der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangen ist und deshalb statt von der Klägerin von der Antragstellerin bzw. statt von der Beklagten von der Antragsgegnerin spricht, ausgeführt:
18„Einer derartigen Feststellung stehen die einschlägigen Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), geändert durch Art. 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - BinSchUO -, und der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Art. 537 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - BinSch-SportbootVermV -, entgegen. Danach ist die Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer rechtswidrig (a). An der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine durchgreifenden Zweifel (b).
19a) Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingeführten Regelungen des § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV stehen dem von der Antragstellerin beabsichtigten Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf ihrem Sportboot entgegen. Die vormals in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit der Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer ist dadurch beseitigt worden. Im Einzelnen:
20§ 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F. sah vor, dass der Vermieter bei der Vermietung von Sportbooten im Sinne der Verordnung auf Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet waren, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bootsführer einsetzen durfte. Diese Regelung wurde durch Art. 2 § 6 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2961) zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Zugleich wurde die Legaldefinition der “Vermietung“ in § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV geändert. Eine - unter den weiteren Voraussetzungen der Verordnung zulässige - Vermietung im Sinne der Verordnung liegt seitdem nur noch vor, wenn die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter “ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt“, erfolgt.
21Zugleich führte der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2013 durch Art. 1 Nr. 4 der bezeichneten Änderungsverordnung (BGBl. I S. 2802, 2805) die komplementäre Regelung des § 4a BinSchUO ein. § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO sieht vor, dass die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen nur mit
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1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
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2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
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3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
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4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01
erfolgen darf.
28Diese Beschränkung wurde für Altfälle mit einer Übergangsregelung in § 4a Abs. 4 Satz 1 BinSchUO verbunden: Abweichend von § 4a Abs. 1 BinSchUO kann hiernach die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV verfügt. Mit der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013, die zuletzt durch die Verordnung vom 10. März 2015 (BAnz. 2015 AT 19.03.2015 VI) geändert worden ist - BinSchUO2008/BinSchPatentV1998AbwV -, ist die Übergangsvorschrift vorübergehend - derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2016 - weitreichender gefasst wor-den. Danach ist § 4a Abs. 4 BinSchUO vorübergehend in folgender Fassung anzuwenden:
29“Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1
301. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers...
312. (...)
32Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt- Sportbootvermietungsverordnung. ...“
33Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf einem nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenen Sportboot grundsätzlich rechtlich nicht (mehr) zulässig ist. Eine zulässige Vermietung des Sportbootes nach § 3 Abs. 1 BinSch-SportbootVermV liegt in Verbindung mit der Legaldefinition der "Vermietung" nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV nur vor, wenn kein Bootsführer und keine Besatzung gestellt wird. Eine "Vermietung" mit Bootsführer unterfällt nicht - mehr - der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-tungsverordnung, sondern stellt eine entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen im Sinne von § 4a Abs. 1 BinSchUO dar. Diese bleibt der Antragstellerin vorliegend versagt, weil Sportboote der hier betroffenen Art - wovon auch die Antragstellerin ausgeht - nicht unter die abschließend aufgeführten beförderungsgeeigneten Schiffstypen fallen. In den Genuss der Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO i. d. F. der oben zitierten Abweichungsverordnung (BinSchUO2008/BinSchPatentV1998 AbwV) gelangt die Antragstellerin schließlich nicht, weil ihr das entsprechende Bootszeugnis erst unter dem 4. September 2013 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag ausgestellt wurde.
34b) Die genannten untergesetzlichen Regelungen stehen ... in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.
35A. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 26 ff.
36...
37Denn vorliegend bestehen aus der Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der streitentscheidenden untergesetzlichen Rechtsvorschriften.
38c) ... (Die) inzident angegriffenen Vorschriften § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV
Anders OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 26 ff.
40Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die bezeichnete Änderungsverordnung stützt, ist § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist (BinSchAufgG). Diese Verordnungsermächtigung lautet:
41"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
421. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
43a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
44b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
45c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
462. die Anforderungen an
47a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
48b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
492a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
503. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
514. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
525. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
536. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
546a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen die Befähigungszeugnisse und sonstigen Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;
557. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
568. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz."
57Bei den angegriffenen Vorschriften, nach denen die "Vermietung" eines nicht unter § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO fallenden Sportbootes unzulässig ist, wenn der Vermieter den Bootsführer stellt, handelt es sich um eine Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BinSchAufgG bzw. um eine (negative) Anforderung an die Besetzung der Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BinSchAufgG. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG ermächtigt gerade auch zu Regelungen, die Anforderungen an Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb der Wasserfahrzeuge aufstellen und ab-strakt an die Bauarten bzw. Klassen von Wasserfahrzeugen anknüpfen. Die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG wird im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch Verweisung an die allgemeinen Zwecke des Gesetzes gebunden, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 BinSch-AufgG niedergelegt sind. Zulässige Regelungszwecke sind hiernach:
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1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
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2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
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3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
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4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
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5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen, <...>
7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
65Entgegen der Auffassung des VG Berlin,
66VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 41,
67die sich die Antragstellerin hier zu eigen macht, handelt es sich bei den angegriffenen Bestimmungen des Verordnungsrechts nicht um allgemeines Gewerberecht, sondern um Binnenschifffahrtsrecht im Sinne des ermächtigenden Gesetzes. Das BinSchAufgG schließt gewerbebezogene Regelungen nicht aus, solange der gewerbliche Betrieb von Binnenschiffen reguliert wird und dies den gesetzlichen Zwecken dient. Aus der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG ergibt sich, dass eine entsprechende, wasserverkehrsbezogene Gefahr auch aus der Art des Betriebs eines zugelassenen Bootes, der baulichen oder technischen Ausstattung oder der Besatzung resultieren kann. Ergeben sich gerade aus der gewerblichen Betriebsweise derartige Gefahren oder bedarf es zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen, wenn ein Binnenschiff gewerblich in bestimmter Weise genutzt wird, lassen sich entsprechende Regelungen auch auf diese - als solche gewerbeunspezifische - Ermächtigungsnorm stützen.
68aa) Vorliegend handelt es sich sowohl bei § 4a Abs. 1 BinSchUO als auch bei § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV um Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der an Bord befindlichen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 BinSchAufgG) dienen. Der Begriff der Gefahr ist hierbei funktionsbezogen auszulegen und bezieht sich insoweit auf den Erlass abstrakt-genereller Regelungen. Erfasst werden also abstrakte Gefahren für die genannten Schutzgüter.
69Vgl. etwa Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 406 f.
70Vorausgesetzt wird insoweit nur, dass eine bestimmte Nutzung von Binnenschiffen die Sicherheit des Schiffsverkehrs bzw. der an Bord befindlichen Personen generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen kann. Dass sich diese Gefahr auch in jedem Einzelfall zwangsläufig realisiert, ist nicht erforderlich. Der Verordnungsgeber kann daher auch typisierend Verhaltensweisen oder Nutzungsformen untersagen, die allgemein zur Entstehung von Gefahren beitragen können. Hierbei kommt dem Verordnungsgeber ein abgeleitetes Gestaltungsermessen zu.
71Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348, 363; Badura, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 25 ff.; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2009, § 103 Rn. 40 ff.
72Es ist gerade Aufgabe der wertenden Verordnungsgebung, durch Abstraktion und Typisierung Verhaltensweisen zu definieren, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit als gefährlich für die in § 1 Abs. 1 BinSch-AufgG genannten Schutzgüter erweisen können. Dies setzt Prognoseentscheidungen voraus, die auch auf politischen Wertungen beruhen, welche sachimmanent nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
73Vgl. hierzu Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2010, Art. 80 Rn. 69.
74bb) § 4a Abs. 1 BinSchUO steht gemessen hieran mit der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG in Einklang. Die Verordnung beschränkt die gewerbliche Fahrgastbeförderung zum Schutz der Fahrgäste auf bestimmte Bootstypen, die hierzu bei typisierender Betrachtung geeignet und hinreichend verkehrssicher erscheinen. Die Bestimmung dient damit vor allem der Abwehr abstrakter Gefahren für Leben und Gesundheit und der Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 BinSchAufgG.
75Dass Sportboote vom abschließenden Katalog zur Fahrgastbeförderung zugelassener Bootstypen regelmäßig nicht erfasst werden, ist sachlich dadurch zu rechtfertigen, dass diese ihrer Bauart nach typischerweise nicht darauf ausgerichtet sind, in der Schifffahrt unerfahrene und insoweit gegenüber den verkehrsspezifischen Risiken qualifiziert schutzbedürftige Passagiere zu befördern. Pas-sagiere sind auf Sportbooten - bauartbedingt und ggf. auch mit Blick auf höhere erreichbare Geschwindigkeiten - höheren Gefährdungen ausgesetzt als bei den in § 4a Abs. 1 BinSchUO aufgezählten beförderungsgeeigneten Bootstypen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, greifen auf Fahrgastschiffen – im untergesetzlichen Regelungswerk zum BinSchAufgG niedergelegte – erhöhte Sicherheitsanforderungen in technischer und personeller Hinsicht, die auch der besonderen Vulnerabilität von unerfahrenen oder behinderten Fahrgästen Rechnung tragen (vgl. etwa für "kleine Fahrgastschiffe" zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen: Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008, Teil III, Kapitel 7, Anlageband zum BGBl. I Nr. 59 vom 18. Dezember 2008, S. 684, 714 i. V. m. Anhängen III, IV und XII). Diese Anforderungen erfüllen Sportboote, die in erster Linie der privaten Freizeitschifffahrt dienen, in der Regel nicht.
76Die korrespondierenden Änderungen der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-tungsverordnung (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV; Aufhebung von § 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F.) stellen ergänzend klar, dass die geschäftsmäßige Überlassung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer auch nicht als "Vermietung" zulässig ist. Der Ausschluss einer Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer soll Umgehungen der verkehrssicherheitsrechtlichen Begrenzung der Fahrgastschifffahrt nach § 4a BinSchUO verhindern. Eine regelhafte Vermietung mit gestelltem Bootsführer hat letztlich zur Folge, dass ein gewerblicher Fahrgastbetrieb mit Sportbooten entsteht, die die personellen und ausstattungstechnischen Sicherheitsanforderungen an Fahrgastschiffe nicht erfüllen. Das schiffssicherheitsrechtliche Regelungsregime, das dem Schutz von Fahrgästen im gewerblichen Schiffsverkehrsbetrieb dient, würde insoweit unterlaufen. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV rundet daher nur das Gesamtregelungskonzept ab und konzentriert aus Gründen der Verkehrssicherheit die gewerbliche Fahrgastbeförderung auf solche Wasserfahrzeuge und Fahrzeugführer, die nach § 4a Abs. 1 BinSchUO hierfür zugelassen bzw. qualifiziert sind.
77Insgesamt werden die von der Antragstellerin angegriffenen Neuregelungen also von dem Zweck getragen, die Verkehrssicherheit in der Binnenschifffahrt zu erhöhen und damit Gefahren zu begegnen, die für die in § 1 Abs. 1 BinSchAufgG entsprechend den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG mit hinreichender Bestimmtheit aufgeführten Schutzgüter im Schiffsverkehr entstehen können.
78Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Vermietung mit einem gestellten Bootsführer, der mit der Führung des konkreten Bootes vertraut ist, in der Regel sicherer sei als die Führung des Bootes durch insoweit weniger erfahrene Mieter.
79So aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 17.
80Dabei bleibt unberücksichtigt, dass einem Bootsführer in der gewerblichen Fahrgastbeförderung qualifiziertes Vertrauen hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs entgegengebracht wird, obgleich die geführten Sportboote nicht entsprechend ausgestattet und nach den persönlichen Anforderungen ggf. auch die Bootsführer nicht hinreichend qualifiziert sind. An die mit der gewerblichen Personenbeförderung übernommene Vertrauensstellung kann der Gesetzgeber dann auch eine höhere Verantwortlichkeit in Bezug auf die technische Sicherheit knüpfen. Mieter, die das Boot selber führen und insoweit auch über die notwendigen binnenschifffahrtsrechtlichen Befähigungsnachweise verfügen müssen, tun dies hingegen auf eigenes Risiko. Sie müssen sich der Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten bewusst sein. § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV begegnet damit letztlich den spezifischen Risiken einer "verdeckten Fahrgastschifffahrt", die die bisher geltende Rechtslage nicht hinreichend effektiv verhindern konnte. Die dahinter stehende Differenzierung liegt ganz allgemein dem Verkehrsrecht zugrunde, das an die private Führung von Fahrzeugen geringere Anforderungen stellt als an die gewerbliche Personenbeförderung.
81Vgl. etwa § 13 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist.
82Zweck der Neuregelung ist mit anderen Worten - anders als die Antragstellerin suggeriert - nicht der Schutz der Fahrgastschifffahrt vor Konkurrenz. Vielmehr soll die Beförderung von Fahrgästen unter Umgehung der dafür geltenden Sicherheitsanforderungen unterbunden werden.
83c) Die inzident angegriffenen Rechtsvorschriften erweisen sich ... auch im Übrigen als wirksam. Sie greifen im Zusammenwirken zwar in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, soweit eine gewerbliche Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer untersagt wird. Es handelt sich hierbei jedoch um eine bloße Modalität der Berufsausübung, und zwar unabhängig davon, ob man das Berufsbild des Bootsvermieters oder das des Fahrgastschiffers zugrunde legt. Die Vermietung von Sportbooten wird nämlich nicht untersagt, sondern lediglich die - als unzulässige Fahrgastbeförderung zu qualifizierende - Vermietung mit gestelltem Bootsführer. Auch der gewerbliche Betrieb von Fahrgastschiffen ist weiterhin möglich. Dieser wird lediglich auf bestimmte Bootstypen beschränkt, unter die Sportboote nicht fallen (§ 4a Abs. 1 BinSchUO). Der jeweilige Beruf kann somit unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Beschränkungen der Nutzung von Wasserfahrzeugen ausgeübt werden. Bloße Berufsausübungsregelungen sind aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform, wenn sie sich auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls stützen lassen.
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 - BVerfGE 123, 186, 238 = juris Rn. 165.
85Solche Gemeinwohlbelange liegen hier vor. Wie dargelegt beruht das angegriffene Verordnungsrecht auf der sachlichen Erwägung, dass Sportboote für eine gewerbliche Fahrgastbeförderung nicht angemessen ausgestattet sind und auch nicht unter vergleichbaren Anforderungen an Personal und Betriebssicherheit betrieben werden müssen. Der Ausschluss der Vermietung mit gestelltem Bootsführer soll eine Umgehung der Anforderungen an die Fahrgastschifffahrt verhindern, mit der Gefahren für die Sicherheit der Fahrgäste verbunden sein können. Hierbei handelt es sich um gewichtige Schutzzwecke, weil hinter der Verkehrssicherheit letztlich hochrangige Rechtsgüter der Fahrgäste (insbesondere Leben und Gesundheit) stehen.
86Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit hat demgegenüber geringere Bedeutung. Unzumutbare Härten werden durch die Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO in der derzeit anzuwendenden, bereits mehrfach verlängerten Fassung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2015, vermieden, soweit im Vertrauen auf die bisherige Rechtspraxis ein Wasserfahrzeug angeschafft wurde, das nach dem geltenden Recht für die Fahrgastbeförderung ausdrücklich nicht mehr zugelassen ist. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung getragen.
87Eine zeitliche Erweiterung der Regelung über den Stichtag hinaus ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 konnte jedenfalls kein schutzbedürftiges Vertrauen mehr entstehen, das mit der Investition in ein Sportboot hätte betätigt werden können. Ein gewerblicher Anbieter, der sich ein Sportboot anschafft, um es entgegen der publizierten Verordnungslage zu nutzen, genießt keinen Vertrauensschutz, sondern handelt auf eigenes Risiko. Exemplarisch dafür ist der Fall der Antragstellerin, der das zur gewerblichen Nutzung erforderliche Bootszeugnis erst am 4. September 2013 und damit nach Inkrafttreten der inzident angegriffenen Änderungsverordnung erteilt wurde. Bereits das Bootszeugnis enthielt insoweit unter Hinweis auf § 4a BinSchUO die deklaratorische Beschränkung, dass die Antragstellerin nicht selbst den Bootsführer stellen dürfe.
88Ein Vertrauen auf die (dauerhafte) Zulässigkeit von Geschäftsmodellen, bei dem die geschäftsmäßige entgeltliche Überlassung von Sportbooten von vornherein nur mit gestelltem Bootsführer angeboten wird, dürfte im Übrigen bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage nicht uneingeschränkt schutzwürdig gewesen sein. § 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F. erlaubte die Gestellung eines Bootsführers - ausgehend vom Leitbild der Vermietung und nicht der Fahrgastschifffahrt - nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter dies ausdrücklich verlangte, was sogar zu dokumentieren und bei Kontrollen nachzuweisen war. Die von der Antragsgegnerin angeführte Annahme des Verordnungsgebers, dass die als Ausnahme gedachte Vorschrift in der Praxis der gewerblichen Anbieter "überreizt" wurde, indem diese häufig keine Vermietung im eigentlichen Sinne, sondern von vornherein geführte Bootstouren (im Sinne der Fahrgastschifffahrt) anboten, wird letztlich durch den vorliegenden Fall bestätigt. Auch die Antragstellerin bietet über die von ihr angesprochene Internetseite geführte Bootstouren an, ohne dass die Rede von einer Vermietung ist, bei der der Mieter das Boot auch selbst – ohne mitfahrenden Skipper – steuern könne. Anbieter geführter Bootstouren konnten vor diesem Hintergrund schon vor der Neuregelung nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber dieses – so erkennbar nicht beabsichtigte – Geschäftsmodell nicht effektiver begrenzen würde.“
89Diesen Ausführungen, die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-West-falen zwar in einem Verfahren des Eilrechtsschutzes und deshalb ausdrücklich als aufgrund einer summarischen Prüfung gemacht hat, die aber sehr eingehend und überzeugend sind, schließt sich die erkennende Kammer für das Hauptsacheverfahren mit der Maßgabe an, dass die Gemeinsame Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung aufgrund der letzten Änderung durch Verordnung vom 10.3.2015 (BAnz AT 19.03.2015 V1) in der Zwischenzeit bis zum 31.12.2016 verlängert worden ist.
90Der Einzelrichter hat nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass:
91Soweit die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, Sportboote fielen nicht unter den Regelungsbereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, verhilft das ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung gilt zwar gemäß ihrem § 1 Abs. 6 für Fähren, Barkassen, kleine Fahrgastschiffe und Seeschiffe, soweit Letztere nicht durch § 1 Abs. 7 ausgenommen sind, sowie gemäß ihrem § 1 Abs. 2 für Fahrzeuge im Sinne ihres Anhangs II § 1.02. Darunter fallen Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr, Schiffe, deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefe ein Volumen von 100 m³ oder mehr ergibt, Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, die vorbezeichneten Schiffe oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekoppelt mitzuführen, Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADN verfügen, Fahrgastschiffe und schwimmende Geräte. Alle diese Voraussetzungen bzw. Funktionen erfüllt das Sportboot der Klägerin zwar nicht. Jedoch enthält zum einen § 4a Abs. 1 BinSchUO allein die (ausschließliche) Erlaubnis der Fahrgastschifffahrt mit einem Fahrgastschiff i. S. d. Anhangs II § 1.01 Nr. 18 oder 18a, einer Fähre i. S. d. Anhangs X § 1.01 Nr. 1, einer Barkasse i. S. d. Anhangs X § 5.01 und eines kleinen Fahrgastschiffs i. S. d. Anhangs X § 7.01 BinSchUO und erfasst damit in Einklang mit § 1 Abs. 2 und 6 BinSchUO keine Sportboote. Da aber der Umkehrschluss, dass Fahrgastschifffahrt nicht mit Sportbooten betrieben werden darf, aus dieser Ausschließlichkeitsregelung zwangsläufig folgt, ist er auch zwangsläufig vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst. Zum anderen gilt der dieses mittelbare Verbot flankierende § 4a Abs. 4 BinSchUO bereits kraft eigener ausdrücklicher Regelung über § 1 Abs. 2 und 6 BinSchUO hinaus für Sportboote.
92Ein milderes Mittel gegenüber dem aus den genannten Verordnungen folgenden Verbot, mit Sportbooten Fahrgastschifffahrt zu betreiben, ist angesichts des dem Verordnungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraums nicht in einer Form erkennbar, dass es die Wertung rechtfertigen könnte, die einschlägigen Regelungen würden mit der Folge ihrer Nichtigkeit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzen. Das folgt schon daraus, dass sich konkrete Voraussetzungen, die milder als, aber gleich geeignet wie das Verbot der Vermietung von Sportbooten samt Stellung des Bootsführers sind, gerade vor dem Hintergrund des dem Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums zur Gefahrenabwehr nicht aufdrängen. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund im Falle einer von der Klägerin erstrebten gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Erlaubnis der Vermietung von Sportbooten samt gestelltem Bootsführer nicht ausgeschlossen werden, dass lediglich eine Kombination von Anforderungen an die verschiedenen Teile eines Sportbootes und damit letztlich technische Änderungen am Boot selbst ausreichend, aber zur Gefahrenabwehr erforderlich sein könnten, die dazu führen, dass es nicht mehr als Sportboot qualifiziert werden kann. Das stellte indes vor dem Hintergrund des klägerischen Begehrens ebenfalls kein milderes Mittel dar.
93Die Klägerin erläutert selbst, dass es bei der von ihr beabsichtigten gewerblichen Tätigkeit nicht lediglich um die Vermietung eines Sportbootes geht, sondern um eine Dienstleistung, die nicht im (eigenen) Sportbootfahren besteht, sondern in dem Erlebnis, als Gast auf einem Sportboot mitzufahren. Das stellt letztlich unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr Fahrgastschifffahrt unter speziellen Voraussetzungen (nämlich hinsichtlich des Booststyps) dar.
94Aus diesen Gründen ist entgegen der Meinung der Klägerin rechtlich maßgeblich nicht ein Vergleich der Situation, in der ein völlig unerfahrener Mieter, der weder mit dem Sportboot mit über 300 PS noch mit dem Rhein als sehr schwierigem Revier vertraut ist, ein gemietetes Sportboot fährt, mit der Situation, in der ein von der Klägerin eingesetzter und mit beidem bestens vertrauter Bootsführer ein gemietetes Sportboot fährt. Vielmehr ist es rechtlich maßgeblich, ob in der Sache Fahrgastschifffahrt oder Sportbootfahren vorliegt, also ob eine Situation vorliegt, die der Fahrgastschifffahrt vergleichbar ist, in der sich die Fahrgäste auf eine entsprechende Sicherheit verlassen, die aber nicht gewährleistet ist, oder eine Situation, in der der Mieter des Sportbootes dieses auf eigenes Risiko führt und weitere Personen mangels Anscheins der Gewährleistung der bei der Fahrgastschifffahrt erforderlichen Sicherheit auf eigenes Risiko im Vertrauen auf die Fähigkeiten des Bootsführers mitfahren oder dies mangels eines solchen Vertrauens unterlassen.
95Selbst wenn der etablierten Fahrgastschifffahrt aufgrund der Novellierung der genannten Vorschriften eine Konkurrenz erspart bleibt, ist dies rechtlich lediglich ein Reflex der zum Zwecke der Sicherheit der Schifffahrt ergangenen Regelungen.
96Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:
- 1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, - 2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder - 3.
eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.
(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.
(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.
(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Zuständige Behörde für
- 1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - 2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), - 3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
(2) Zuständige Behörde im Sinne
- 1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, - 2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und - 3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
(3) Zuständige Behörde für
- 1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, - 2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, - 3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1, - 4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie - 5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Zuständige Behörde für
- 1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - 2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), - 3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
(2) Zuständige Behörde im Sinne
- 1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, - 2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und - 3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
(3) Zuständige Behörde für
- 1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, - 2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, - 3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1, - 4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie - 5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
- 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, - 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und - 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
- 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, - 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, - 3.
- a)
Kinder unter 12 Jahren, - b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, - c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und - b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
- 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, - 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, - 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, - 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und - 6.
im Gelegenheitsverkehr - a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, - b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, - c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, - d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und - e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
- 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und - 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Zuständige Behörde für
- 1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung, - 2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI), - 3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
(2) Zuständige Behörde im Sinne
- 1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN, - 2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und - 3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
(3) Zuständige Behörde für
- 1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03, - 2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05, - 3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1, - 4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie - 5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich - a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs - aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels, - bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um - aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen, - bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und - cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
die Anforderungen an - a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens, - 3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen, - 4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land, - 5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder, - 6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder, - 6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können, - 7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit, - 7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde, - 8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz, - 9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder, - 10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen, - 11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden
- 1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser, - 2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist
- 1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen, - 2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.
(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch
- 1.
geregelt werden, - a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist, - b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden, - c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen - aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers, - bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist - a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, - b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen, - c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis, - d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf
- a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr, - b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
- 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, - 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und - 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
- 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, - 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, - 3.
- a)
Kinder unter 12 Jahren, - b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, - c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und - b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
- 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, - 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, - 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, - 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und - 6.
im Gelegenheitsverkehr - a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, - b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, - c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, - d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und - e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
- 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und - 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,
- 1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse, - 2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung, - 3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen, - 4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen, - 5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung, - 6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge, - 7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).
(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet, - 2.
Binnenschifffahrtsstraßen: die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen, - 3.
Sportboot: für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter, - 4.
Unternehmen: natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten, - 5.
Vermietung: die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet, - 6.
Gelegenheitsverkehr: die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.
(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten
- 1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung: Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung: Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, - 3.
See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 4.
ES-TRIN: Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen, - 5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung: Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.
(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.
(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn
- 1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist, - 2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und - 3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.
(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an
- 1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen, - 2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können, - 3.
- a)
Kinder unter 12 Jahren, - b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt, - c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.
(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.
(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
- 1.
- a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und - b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
- 2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden, - 3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist, - 4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird, - 5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und - 6.
im Gelegenheitsverkehr - a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden, - b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist, - c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt, - d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und - e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.
(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass
- 1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und - 2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.
(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.
(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes
- 1.
das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren), - 2.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, - 3.
die Anforderungen an die Besatzung, - 4.
die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich
- 1.
die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VII, - 2.
die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach - a)
Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden, - b)
Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.
(4) (weggefallen)
(5) Diese Verordnung gilt für alle
- 1.
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr, - 2.
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3oder mehr ergibt, - 3.
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen, - 4.
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen, - 5.
Fahrgastschiffe, - 6.
schwimmenden Geräte.
(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die
- 1.
auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden, - 2.
vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen: - a)
ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL), - b)
bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken, - c)
bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder - d)
bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.
(8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung3auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.