Verwaltungsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 18 K 6224/15

ECLI:ECLI:DE:VGK:2016:1027.18K6224.15.00
bei uns veröffentlicht am27.10.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

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Binnenschiffahrtsaufgabengesetz - BinSchG | § 1 Aufgaben des Bundes, Zuständigkeiten


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(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind: 1. eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,2. ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9

Binnenschiffsuntersuchungsordnung - BinSchUO 2018 | § 3 Zuständige Behörden


(1) Zuständige Behörde für 1. die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,2. die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),3. die Benennung von Pr

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - SportbootVermV-Bin2000 | § 3 Grundregel, Zuständigkeit


(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt. (2)

Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung - SportbootVermV-Bin2000 | § 2 Begriffsbestimmungen und anzuwendende Vorschriften


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Betriebsstätte: Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportbo

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Mai 2016 - 8 B 1404/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzl

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(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich
a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,
bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
2.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder,
6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,
7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,
8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz,
9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen,
11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1.
geregelt werden,
a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,
c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,
2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7,
b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,
c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,
d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf

a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,
b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.

(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,

1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,
6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge,
7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Nachweise über die Fahrtauglichkeit der Sportboote sind:

1.
eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
2.
ein gültiges Abnahmeprotokoll des Germanischen Lloyds oder einer anderen benannten Stelle nach Artikel 9 der Richtlinie 94/25/EG oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
3.
eine gültige Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs XV der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote ohne Antriebsmaschine und für Sportboote mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Antriebsleistung von weniger als 1 kW durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Booten, die in Serie hergestellt werden und die mit einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototypen vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Fahrzeuge dieser Baureihe die Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototypen zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die Baugleichheit mit den übrigen Fahrzeugen dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die Seriennummern der Fahrzeuge aufgeführt sind, für die er gelten soll.

(3) Durch den Nachweis über die Fahrtauglichkeit wird bescheinigt, dass das Sportboot zum Zeitpunkt der Abnahme oder im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens für fahrtauglich befunden worden ist.

(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nr. 2 für Neufahrzeuge sowie die Konformitätserklärung nach Absatz 1 Nr. 3 gelten zehn Jahre. Die Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Fahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 2 wird vom Germanischen Lloyd oder vom Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für Neufahrzeuge gelten sechs Jahre. Für die übrigen Fahrzeuge bestimmt das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeitsdauer; sie beträgt längstens sechs Jahre.

(5) Abnahmeprotokolle aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder aus den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sind einschließlich der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen von dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt als gleichwertig anzuerkennen, wenn in ihnen das Schutzniveau der Nachweise nach den Absätzen 1 bis 4 bescheinigt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 5 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Zuständige Behörde für

1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),
3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,
2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) Zuständige Behörde für

1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03,
2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05,
3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1,
4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie
5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 5 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

(1) Zuständige Behörde für

1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),
3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,
2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) Zuständige Behörde für

1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03,
2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05,
3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1,
4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie
5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und
3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
3.
a)
Kinder unter 12 Jahren,
b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1.
a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,
4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
6.
im Gelegenheitsverkehr
a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,
b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und
e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Ein Sportboot darf nur vermietet werden, wenn es dafür technisch zugelassen ist. Die technische Zulassung wird auf Antrag des Unternehmens vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt durch das Bootszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zuständig,

1.
in dessen Amtsbezirk das Sportboot seinen ständigen Liegeplatz hat oder sich die Betriebsstätte befindet oder
2.
das dem Sitz des Unternehmens am nächsten liegt.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Zuständige Behörde für

1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),
3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.

(2) Zuständige Behörde im Sinne

1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,
2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(3) Zuständige Behörde für

1.
die Typprüfung und Zulassung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 4 sowie Abschnitt II Artikel 1.03,
2.
die Typgenehmigung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Artikel 1.05,
3.
die Typgenehmigung von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 ES-TRIN in Verbindung mit dessen Anlage 5 Abschnitt IV Artikel 1,
4.
die Typgenehmigung von Fahrtenschreibern im Sinne der Anlage 5 Abschnitt V Artikel 1 ES-TRIN sowie
5.
die Typgenehmigung von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des Anhangs III § 6.06 Buchstabe d
ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt gemachte Stelle.

(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich
a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,
bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
2.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder,
6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,
7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,
8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz,
9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen,
11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1.
geregelt werden,
a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,
c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,
2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7,
b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,
c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,
d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf

a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,
b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich
a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,
bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
2.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder,
6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,
7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,
8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz,
9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen,
11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1.
geregelt werden,
a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,
c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,
2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7,
b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,
c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,
d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf

a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,
b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,

1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,
6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge,
7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
das Verhalten im Verkehr, einschließlich
a)
der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
aa)
unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,
bb)
auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
b)
des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
aa)
den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
bb)
zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
cc)
Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
2.
die Anforderungen an
a)
Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
b)
die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
2a.
das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
3.
die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
4.
die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
5.
die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
6.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder,
6a.
die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,
7.
die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
7a.
die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,
8.
die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz,
9.
die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
10.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen,
11.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch die Rücknahme, der Widerruf, der Entzug, die Aussetzung oder das Ruhen von Befähigungszeugnissen und sonstigen Erlaubnissen, von Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen geregelt werden.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a können auch erlassen werden

1.
zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
2.
zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen hingewiesen werden; hierbei ist

1.
in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
2.
die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

(4) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das technische Verfahren der Schiffseichung (Schiffsvermessung), die Erteilung der erforderlichen Zeugnisse und die Mitwirkung der Eigentümer der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen zu regeln.

(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a werden von dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam erlassen, soweit sie Vorschriften zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bedürfen, soweit sie den über den Arbeitsschutz hinausgehenden Gesundheitsschutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 5) berühren, auch des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(6) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 4 kann auch

1.
geregelt werden,
a)
wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
b)
auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,
c)
auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
aa)
mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
bb)
technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
eine Erlaubnis entzogen und eine Urkunde hierüber vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden kann,
2.
die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
a)
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7,
b)
für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,
c)
für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,
d)
für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.

(7) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 11 erstrecken sich nicht auf

a)
Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,
b)
überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.

(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,

1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,
6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge,
7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und
3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
3.
a)
Kinder unter 12 Jahren,
b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1.
a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,
4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
6.
im Gelegenheitsverkehr
a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,
b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und
e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist,

1.
die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
2.
die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
3.
die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
4.
die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
5.
hinsichtlich der auf Bundeswasserstraßen an Bord von Wasserfahrzeugen befindlichen Personen die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit und die Sicherung einer angemessenen Unterbringung,
6.
die Erteilung der Erlaubnis zur Fahrt auf den Bundeswasserstraßen für Wasserfahrzeuge,
7.
die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.

(2) Zuständig für die Verwaltungsaufgaben, die dem Bund obliegen, sind die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit nicht in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Sie können im Rahmen des Absatzes 1 Nummer 2 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Beseitigung von Störungen auf den Bundeswasserstraßen treffen. Die in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 für die funktechnische Sicherheit betreffende Aufgaben als zuständig bestimmte Behörde bedient sich der Hilfe der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur).

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Betriebsstätte:Geschäftsstelle des Unternehmens, das an einer Binnenschifffahrtsstraße oder an einer Wasserstraße, die mit einer Binnenschifffahrtsstraße verbunden ist, liegt, und an der das Unternehmen Sportboote zur Vermietung anbietet,
2.
Binnenschifffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen und den Seeschifffahrtsstraßen,
3.
Sportboot:für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100cbm nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter,
4.
Unternehmen:natürliche oder juristische Personen sowie Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen, und deren Bevollmächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnenschifffahrtsstraßen vermieten,
5.
Vermietung:die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter; wird ein Sportboot ausschließlich zu Testzwecken einem Kaufinteressenten überlassen, liegt keine Vermietung im Sinne dieser Verordnung vor, wenn die Testfahrt den Zeitraum von 48 Stunden nicht überschreitet,
6.
Gelegenheitsverkehr:die Beförderung von Personen gegen Entgelt (Fahrgäste) unter Gestellung eines Bootsführers durch das Unternehmen mit einem in Gänze angemieteten Sportboot zur Ausführung einer Fahrt, deren Zweck, Ziel und Ablauf ausschließlich der Mieter bestimmt und die keine regelmäßige Verkehrsverbindung zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten darstellt.

(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten

1.
Binnenschiffsuntersuchungsordnung:Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
3.
See-Sportbootverordnung:See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
ES-TRIN:Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2019/1, der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 9. Dezember 2019, BAnz AT 09.12.2019 B2). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,
5.
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.

(3) Soweit diese Verordnung in den §§ 5, 6 und 8 auf DIN-, EN- oder ISO-Vorschriften verweist, sind diese beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie sind über den Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Unternehmen darf die Vermietung eines Sportbootes nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass das Sportboot nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht fahrtauglich ist.

(2) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur vermieten, wenn

1.
für das Sportboot ein gültiges von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Bootszeugnis oder eine nach § 4 Abs. 5 anerkannte Zulassungsurkunde erteilt ist,
2.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde festgelegten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind und
3.
die im Bootszeugnis oder der Zulassungsurkunde eingetragene Ausrüstung an Bord in einsatzbereitem Zustand vorhanden ist.

(3) Das Unternehmen darf ein Sportboot nicht vermieten an

1.
Personen, die die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Bedienung des Sportbootes offensichtlich nicht besitzen,
2.
Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel das Sportboot erkennbar nicht sicher führen können,
3.
a)
Kinder unter 12 Jahren,
b)
Kinder unter 14 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Segel handelt,
c)
Jugendliche unter 16 Jahren, wenn es sich um ein Sportboot mit Antriebsmaschine handelt.
Nummer 3 gilt nicht auf der Eder- und der Diemeltalsperre.

(4) Das Unternehmen darf ein Sportboot nur an Personen vermieten, die nach den jeweils einschlägigen Vorschriften zum Führen eines Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen berechtigt sind.

(5) An der Liegestelle hat das Unternehmen ein fahrbereites Boot nach der Norm DIN EN 1914 : 1997 und mindestens einen Rettungsring nach der DIN EN 14144 : 2003 bereitzuhalten. Je nach Art und Umfang des Vermietbetriebs kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt davon Abweichendes bestimmen.

(6) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass

1.
a)
der Wortlaut dieser Verordnung an der Betriebsstätte deutlich sichtbar und gegen Witterungseinflüsse geschützt aushängt und
b)
die Mieter vor Fahrtbeginn auf den Aushang oder in anderer geeigneter Weise auf den Wortlaut dieser Verordnung, insbesondere ihre Pflichten nach § 10, hingewiesen werden,
2.
bei einem Sportboot mit Antriebsmaschine, das nicht nur stundenweise vermietet wird, sich die Unterlagen nach Nummer 1 sowie eine beglaubigte Kopie des Bootszeugnisses an Bord befinden und die Mieter vor Fahrtbeginn darauf hingewiesen werden,
3.
ein Sportboot, das nicht unter Nummer 2 fällt, auf der Innenseite dauerhaft und deutlich lesbar mit Namen und Anschrift des Unternehmens, mit der Zahl der zugelassenen Personen und mit den im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereichen versehen ist,
4.
der Mieter vor Fahrtbeginn auf örtliche Besonderheiten der Wasserstraße oder des Schiffsverkehrs, auf die Beachtung der jeweiligen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften sowie auf das naturschutzgerechte Verhalten hingewiesen wird,
5.
an der Liegestelle das Ein- und Aussteigen überwacht wird und
6.
im Gelegenheitsverkehr
a)
nicht mehr als 12 Fahrgäste befördert werden,
b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
d)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen und
e)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind.

(7) Das Unternehmen hat den Mieter oder den Bootsführer vor Fahrtantritt darauf hinzuweisen, dass

1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten werden darf und
2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord sein muss.

(8) Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der Norm DIN EN 395 entsprechen, vorzuhalten. Die Rettungswesten sind den Mietern auf Wunsch kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hierauf hat das Unternehmen deutlich sichtbar durch einen Aushang hinzuweisen.

(1) Diese Verordnung regelt für Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper auf den in Anhang I bezeichneten Wasserstraßen des Bundes

1.
das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren),
2.
die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung,
3.
die Anforderungen an die Besatzung,
4.
die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, richten sich

1.
die technischen Anforderungen nach dem Europäischen Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) sowie nach den Anhängen II bis VII,
2.
die Anforderungen an die Anzahl und Qualifikation der Besatzungsmitglieder nach
a)
Teil III der Rheinschiffspersonalverordnung für Seeschiffe, sofern die Anforderungen des Kapitels 25 ES-TRIN eingehalten werden,
b)
Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung für die übrigen Fahrzeuge.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt Anhang II Teil II bis IV nicht auf dem Rhein.

(4) (weggefallen)

(5) Diese Verordnung gilt für alle

1.
Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr,
2.
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 m3oder mehr ergibt,
3.
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
4.
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) verfügen,
5.
Fahrgastschiffe,
6.
schwimmenden Geräte.

(6) Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle

1.
Fähren,
2.
Barkassen,
3.
Fahrgastboote,
4.
Seeschiffe.

(7) Abweichend von Absatz 6 Nummer 4 gilt diese Verordnung nicht für Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote, die

1.
auf Seeschifffahrtsstraßen, einschließlich der Elbe im Hamburger Hafen, verkehren oder sich dort befinden,
2.
vorübergehend auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 des Anhangs I verkehren, sofern sie zumindest Folgendes mitführen:
a)
ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis oder ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL),
b)
bei Seeschiffen, auf die das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen oder das MARPOL nicht anzuwenden sind, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,
c)
bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe nach der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/844 (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 51; L 193 vom 19.7.2016, S. 117) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
d)
bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der in Buchstabe a genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

(8) Mit den Vorschriften des ES-TRIN wird die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt beschlossene Rheinschiffsuntersuchungsordnung in der am 7. Dezember 2017 geänderten Fassung3auf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.