Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 8 B 1170/17
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 30.000,- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind unbegründet.
3Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aus den vom Antragsgegner und von der Beigeladenen fristgerecht dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) fehlerhaft (dazu I.). Er erweist sich aber aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (dazu II.).
4I. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen vom 30. Dezember 2016 wiederhergestellt, weil aufgrund eines Verstoßes gegen umweltschützende Vorschriften ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Genehmigung bestünden.
5Unabhängig davon, dass sich das Verwaltungsgericht nicht dazu verhalten hat, ob hier - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG auch eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung besteht, halten seine entscheidungstragenden Erwägungen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Es kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Genehmigung offensichtlich gegen die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Märkischer Kreis“ im Regierungsbezirk Arnsberg vom 18. August 2006 (LSG-VO) verstößt (dazu 1.). Ebenso wenig kann derzeit ein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angenommen werden, weil im Flächennutzungsplan der Stadt Neuenrade nur an anderer Stelle eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen dargestellt sei (dazu 2.).
61. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, das Vorhaben verstoße gegen das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO. Eine Ausnahme oder eine Befreiung komme nicht in Betracht. Der durch die Verordnung vom 11. November 2016 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Märkischer Kreis“ im Regierungsbezirk Arnsberg neu eingefügte und bei der Genehmigungserteilung angewendete § 5 Abs. 2, der für Windenergieanlagen innerhalb der durch den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt O. neu geschaffenen Konzentrationszone für Windenergie eine Ausnahme von den Verboten des § 3 Abs. 1 LSG-VO regelt, sei offensichtlich unwirksam. Dem ist nicht zu folgen; die Frage bedarf weiterer Prüfung im Hauptsacheverfahren.
7Mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 11. November 2016 zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Landschaftsschutzgebietes „Märkischer Kreis“ im Regierungsbezirk Arnsberg vom 18. August 2006 hat die Bezirksregierung Arnsberg einen § 5 Abs. 2 eingefügt. Danach sind innerhalb der in der Landschaftsschutzkarte dargestellten Konzentrationszone für Windenergieanlagen von den Verboten des § 3 Abs. 1 LSG-VO von der unteren Landschaftsbehörde Ausnahmen für die Errichtung von Windenergieanlagen sowie der jeweilig erforderlichen Erschließungsanlagen zuzulassen, sofern bei dem entsprechenden Vorhaben vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben sind, um den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen.
8Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach derzeitigem Erkenntnisstand die dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 LSG-VO zugrunde liegende Abwägung nicht offensichtlich fehlerhaft, weil die Bezirksregierung Arnsberg sich in unzulässiger Weise vorzeitig festgelegt habe (dazu a). Ebenso wenig liegt ein offensichtlicher „Etikettenschwindel“ vor, weil nur scheinbar an den Schutzbestimmungen der Verordnung vom 18. August 2006 festgehalten werde, tatsächlich aber der Landschaftsschutz für das Gebiet Kohlberg und darüber hinaus komplett aufgegeben worden sei (dazu b).
9a) Das Verwaltungsgericht stützt sich darauf, dass die Beigeladene seit dem Jahr 2013 mit den zuständigen Behörden in intensivem Kontakt stehe und seither auch auf eine Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt O. hingewirkt habe. Aus dem Protokoll über das Abstimmungsgespräch vom 2. Februar 2016 gehe zwingend hervor, dass spätestens im Frühjahr 2016 das „Ob“ der Errichtung der Windenergieanlagen auf dem L. zugunsten der Beigeladenen entschieden gewesen sei, obwohl die Auswirkungen des Vorhabens auf den Landschaftsschutz erst danach mit den beteiligten Fachdiensten erörtert worden seien. Deshalb sei die dem § 5 Abs. 2 LSG-VO zugrunde liegende Abwägung offensichtlich fehlerhaft.
10Die vom Verwaltungsgericht und dem Antragsteller hierfür herangezogenen und sonstigen aktenkundigen Vorgänge tragen diese Schlussfolgerung jedoch nicht.
11aa) Bei der Festsetzung und Änderung von Landschaftsschutzgebieten hat der Normgeber ein „Normsetzungsermessen”. Dieses ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der von Nutzungsbeschränkungen betroffenen Grundeigentümer auf der anderen Seite geprägt (vgl. § 2 Abs. 3 BNatSchG).
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 ‑ 7 B 68.06 -, NVwZ 2007, 589 = juris Rn. 15.
13Nach dieser Vorschrift sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ermächtigt § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG den Verordnungsgeber, Schutzgebiete in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz zu gliedern, wobei auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden kann.
14Die dem Normgeber bei der Ausübung seines Normsetzungsermessens obliegende „Prüfung“, auch wenn sie als „Abwägung“ bezeichnet wird, ist mit der für fachplanerische Entscheidungen charakteristischen, auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen Abwägung aller in Betracht kommenden Belange nicht identisch. § 26 Abs. 1 BNatSchG knüpft die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten an bestimmte normativ vorgegebene Kriterien und Voraussetzungen, deren Vorliegen die Behörden - und gegebenenfalls auch die Verwaltungsgerichte - zu prüfen haben.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 4 CN 10.02 -, BVerwGE 119, 312 = juris Rn. 13 (zu § 1 Abs. 2 BNatSchG a. F.), und Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, juris Rn. 3 (zu § 15 BNatSchG a. F.); Gellermann, in: Landmann/Rohmer, UmwR, Band II, Stand: 1. Juli 2018, § 22 BNatSchG Rn. 16 m. w. N.
16Geht es - wie hier - um die teilweise Aufhebung einer Landschaftsschutzverordnung, hat die Naturschutzbehörde dieselben rechtlichen Schranken zu beachten; sie muss prüfen, ob eine - teilweise - Preisgabe der gesetzlichen Schutzgüter mit den Zielen des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden landesrechtlichen Regelung vereinbar und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 - 4 B 102.88 -, juris Rn. 3 (zu § 15 BNatSchG a. F.).
18Ob und inwieweit in Anbetracht dieser Unterschiede zwischen der fachplanerischen und der naturschutzrechtlichen Abwägungsentscheidung das (bau‑)planungsrechtliche Erfordernis der Abwägungsoffenheit, dessen Missachtung Abwägungsdefizite vorprogrammiert,
19vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 ‑ 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 29; Nds. OVG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106 (2007) = juris Rn. 68,
20auf die Ausübung des naturschutzrechtlichen Normsetzungsermessens übertragbar ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
21Die Abwägungsoffenheit entfällt jedenfalls nicht schon dadurch, dass der Verordnungsgeber eine bestimmte Regelung ernsthaft in Betracht zieht, d. h. eine konkrete Normsetzungs- oder Normänderungsinitiative unternimmt, ohne sich dabei schon auf das „Ob“ oder das „Wie“ einer bestimmten Regelung endgültig festgelegt zu haben.
22Auch Besprechungen, Abstimmungen oder Ähnliches, mit denen im Vorfeld einer Abwägungsentscheidung bestimmte Regelungsvarianten erörtert werden und die spätere Entscheidung vorbereitet wird, begründen für sich genommen noch keinen Abwägungsfehler.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = juris Rn. 47 (zur Bauleitplanung).
24Dies kommt vielmehr erst dann in Betracht, wenn diese Erörterung erkennbar zu einer verfrühten, im Vorfeld der eigentlichen Abwägung erfolgten Zielfestlegung führt, die nicht durch eine spätere Selbstvergewisserung des Verordnungsgebers über sein Normsetzungsermessen und das Abwägungsgebot sowie durch eine (ergänzende) Abwägung geheilt wird.
25Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106 (2007) = juris Rn. 68 (zur Bauleitplanung).
26Da der Verordnungsgeber die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auch mit anderen Nutzungsinteressen abwägen muss, ist es nicht zu beanstanden, wenn er ein solches Nutzungsinteresse frühzeitig berücksichtigt oder sogar zum Anlass für eine Initiative zur Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nimmt.
27Vgl. auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 26. April 2005 - 1 MB 19/05 -, juris Rn. 25 m. w. N. (zur Bauleitplanung).
28bb) Gemessen daran ist hier nicht die Annahme gerechtfertigt, die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 LSG-VO sei offensichtlich infolge einer unzulässigen Vorfestlegung auf das „Ob“ der Zulassung von Windkraftanlagen abwägungsfehlerhaft.
29In dem vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen „Kurzprotokoll des Abstimmungsgespräches Teil-FNP ‚Windenergie‘“ vom 2. Februar 2016 heißt es unter anderem, der Vertreter des Bezirksregierung Arnsberg habe auf das landschaftsschutzrechtliche Bauverbot verwiesen, das der Planung derzeit entgegenstehe. In diesem Zusammenhang sehe er drei mögliche Szenarien: (1.) das Inaussichtstellen einer Befreiung, (2.) die Entlassung (des Vorhabengebiets) aus der Verordnung oder (3.) die Änderung der Verordnung durch Aufnahme von Ausnahmetatbeständen durch die Bezirksregierung in Bezug auf die Errichtung von Windenergieanlagen. Der Zeitplan bedürfe jedoch der Abstimmung.
30Hierbei handelt es sich um ein „Kurzprotokoll“, das verschiedene Äußerungen des etwa zweistündigen Gesprächs offenbar nur komprimiert wiedergibt. Eine streng am Wortlaut dieses Protokolls orientierte Auslegung, wie sie der Antragsteller unter Hinweis auf die Konjunktion „jedoch“ zur Kennzeichnung einer Gegensätzlichkeit zwischen „bereits entschieden“ (Änderung der Verordnung) und „noch abzustimmen“ (zeitliche Umsetzung) unternimmt, verbietet sich damit von vornherein.
31Selbst wenn - wofür nichts ersichtlich ist - es sich um ein wörtliches Zitat handeln würde, könnte daraus allenfalls dann auf eine unzulässige Vorfestlegung geschlossen werden, wenn die Inhaltswiedergabe eindeutig wäre und nicht durch sonstige Begleitumstände relativiert würde. Das ist hier aber nicht der Fall. Der Äußerung des Vertreters der Bezirksregierung Arnsberg kann schon nicht der vom Verwaltungsgericht und vom Antragsteller unterlegte Aussagegehalt entnommen werden. Keineswegs ergibt sich daraus zwangsläufig, dass eine Entscheidung zugunsten des „Ob“ der Genehmigung des Vorhabens auf dem L. bereits getroffen worden sei. Im Gegenteil verwies der Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg zunächst auch auf die bestehende Bauverbotsregelung des § 3 Abs. 1 LSG-VO und zeigte in diesem Zusammenhang auf, auf welchen Wegen gleichwohl eine naturschutzrechtskonforme Anlagengenehmigung erreicht werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass er unzweideutig angekündigt hat, der Verordnungsgeber werde seinen naturschutzrechtlichen Handlungsspielraum in jedem Fall in eine bestimmte Richtung ausüben. Einem solchen Verständnis steht zudem die Aufzählung der erstgenannten Variante (Inaussichtstellen einer Befreiung durch die Untere Naturschutzbehörde) entgegen, die weder auf eine Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung abzielt noch überhaupt in der Zuständigkeit der Bezirksregierung als höherer Landschaftsbehörde liegt (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1a, 42a Abs. 1 Satz 1 LG NRW a. F.). Außerdem ist die vom Verwaltungsgericht herangezogene Äußerung im Zusammenhang mit der erörterten Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Verlegung der Vorrangfläche für Windenergieanlagen zu sehen. Es liegt nahe, rechtfertigt aber jedenfalls noch nicht den Schluss auf eine unzulässige Vorfestlegung, dass vor diesem Hintergrund insbesondere konstruktive, die Flächennutzungsplanung und den Landschaftsschutz abstimmende Optionen erörtert und im Kurzprotokoll festgehalten wurden.
32Dass dabei im Zeitpunkt des Gesprächs am 2. Februar 2016 das „Ob“ der Änderung des Flächennutzungsplans und damit korrespondierend der Landschaftsschutzgebietsverordnung noch keineswegs feststand, ergibt sich auch daraus, dass ausweislich des Kurzprotokolls zum damaligen Zeitpunkt ausdrücklich noch keine abschließende Feststellung darüber getroffen wurde, ob die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen im fraglichen Gebiet mit dem Artenschutz vereinbar sind, und eine weitere Prüfung für erforderlich gehalten wurde.
33Aus dem vom Antragsteller zitierten Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg an den Bürgermeister der Stadt O. vom 10. Mai 2016 ergibt sich nichts anderes. Darin heißt es, im Rahmen des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 5 LPlG NRW habe der Verordnungsgeber mit Stellungnahme vom 25. April 2016 signalisiert, dass in einem noch einzuleitenden Änderungsverfahren ein Ausnahmetatbestand in die bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung zugunsten der Errichtung von Windenergieanlagen und der dazugehörigen Erschließung aufgenommen werden soll. Das Verfahren solle zeitlich parallel mit dem Flächennutzungsplanverfahren geführt werden. Dies bringt in erster Linie zum Ausdruck, dass hier entsprechend dem Windenergieerlass a. F. - für sich genommen nicht zu beanstandende - parallele Änderungen der Landschaftsschutzverordnung und des Flächennutzungsplans betrieben werden.
34Vgl. Nr. 8.2.2.5 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung vom 4. November 2015 (Windenergieerlass a. F.).
35Jedenfalls aber ist diese Äußerung keine hinreichend belastbare Grundlage für die Annahme, die Bezirksregierung habe sich unzweifelhaft schon unverrückbar auf das Einfügen eines Ausnahmetatbestands zugunsten von Windenergieanlagen in die Landschaftsschutzgebietsverordnung festgelegt.
36Dasselbe gilt für die E-Mail der Kreisdirektorin E. -L1. des Märkischen Kreises vom 25. Oktober 2016. Darin heißt es, auf Nachfrage nach dem Stand des Verfahrens zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung habe die Bezirksregierung erklärt, dass derzeit noch die eingegangenen Stellungnahmen geprüft würden. Das verwundere sie (Frau E. -L1. ), weil doch offensichtlich eine entsprechende Änderung der Verordnung im Rahmen der O1. Änderung des Flächennutzungsplans in Aussicht gestellt worden sei - also vor Ablauf der Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen. Abgesehen davon, dass es hierbei um die Interpretation der Regelungsabsicht einer anderen Behörde geht, belegt diese E-Mail auch sonst keine Vorfestlegung der Bezirksregierung. Im Gegenteil geht aus ihr gerade hervor, dass diese die eingegangenen Stellungnahmen prüfe, sie also offenbar in ihren Entscheidungsprozess einbeziehen werde.
37Schließlich gibt auch die vom Antragsteller angeführte Aussage in der als „unverbindliche Einschätzung“ bezeichneten Stellungnahme der Frau E1. vom 6. Oktober 2017 nichts für eine Vorfestlegung her. Zwar heißt es darin auch, „dass schon im Sommer 2015 bei der BR eine Auseinandersetzung mit den Planungsunterlagen stattgefunden hat und auf der Grundlage der dortigen Daten und Informationen eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zu Gunsten der Änderungsverordnung getroffen wurde.“ Diese Aussage steht aber im Gesamtzusammenhang mit der weiteren Schilderung der Frau E1. . Danach sei die Bezirksregierung im Zeitpunkt der Besprechung vom 2. Februar 2016 bereits in den Prozess zur Änderung des Flächennutzungsplans eingebunden gewesen. Diese habe Prüfungen zum Artenschutz und zum Landschaftsbild durchgeführt, wobei ausweislich des Kurzprotokolls weitere artenschutzrechtliche Prüfungen noch erfolgen sollten. Die Bezirksregierung habe mithin weder eine Vorfestlegung getroffen noch ohne jede abwägende Vorüberlegung die Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung ins Gespräch gebracht.
38Auch in einer Gesamtschau verdichten sich die einzelnen Äußerungen nicht zu einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer offensichtlichen Vorfestlegung der Bezirksregierung.
39b) Das Verwaltungsgericht meint weiter, die Verordnung zur Änderung der Landschaftsschutzgebietsverordnung sei auch deshalb unwirksam, weil ein sog. „Etikettenschwindel“ vorliege. Die Bezirksregierung halte nur scheinbar am Landschaftsschutz fest, bewirke aber tatsächlich dessen komplette Aufhebung. Auch dieser Erwägung ist nicht zu folgen.
40Ein „Etikettenschwindel“ ist nur anzunehmen, wenn ein bestimmtes Vorhaben oder Regelungsziel nicht ernsthaft beabsichtigt, sondern nur vorgeschoben ist, um die tatsächlich angestrebte Realisierung eines anderen, an sich möglicherweise nicht zulässigen Vorhabens oder Regelungsziels zu ermöglichen.
41Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 2014 - 4 CN 6.12 -, BVerwGE 149, 373 = juris Rn. 20, und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = juris Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 - 10 A 4372/05 -, NWVBl. 2008, 181 = juris Rn. 10; Nds. OVG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 1 KN 75/11 -, AUR 2014, 155 = juris Rn. 22 (jeweils zum Baurecht).
42Dies ist hier nicht der Fall.
43Die Auffassung des Verwaltungsgerichts beruht im Kern wohl auf der Annahme, die Errichtung von Windenergieanlagen sei mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung schlechthin unvereinbar.
44Vgl. zu Windenergieanlagen im Landschaftsschutzgebiet auch Bay. VGH, Urteil vom 27. Oktober 2017 ‑ 14 N 16.768 -, NuR 2018, 416 = juris Rn. 32; Sächs. OVG, Urteil vom 30. August 2016 - 4 C 7/15 ‑, juris Rn. 27.
45Seine daraus unter dem Begriff des „Etikettenschwindels“ der Sache nach gezogene Schlussfolgerung, die hier durch § 5 Abs. 2 LSG-VO angeordnete Erteilung von Ausnahmen für Windenergieanlagen führe zwangsläufig zu einer unauflösbaren Kollision mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung, insbesondere der Schönheit des Landschaftsbildes, und ziehe deshalb die Unwirksamkeit der nachträglich eingefügten Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 LSG-VO nach sich, trifft aber in dieser Allgemeinheit nicht zu.
46aa) Ist die zuständige Behörde um des Schutzes bestimmter Teile von Natur und Landschaft willen grundsätzlich nicht gezwungen, ein Schutzgebiet auszuweisen, darf sie eine von ihr vorgenommene Schutzgebietsfestsetzung nachträglich aufheben oder beschränken, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom Beschluss vom 21. Juli 1997 - 4 BN 10.97 -, NVwZ-RR 1998, 98 = juris Rn. 6; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, NVwZ-RR 2014, 7 = juris Rn. 85.
48Dabei muss sich die Aufhebung oder Beschränkung des Landschaftsschutzes an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1 BNatSchG ausrichten und erforderlich sein. Eine Verkleinerung von Schutzgebieten oder sonstige Einschränkungen des Schutzstandards dürfen nicht dazu führen, dass der mit der Unterschutzstellung verfolgte Zweck nicht mehr gewahrt wäre.
49Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, NVwZ-RR 2014, 7 = juris Rn. 78, 85 f.
50Da rechtsverbindliche Ausweisungen von Landschaftsschutzgebieten im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu beachten sind (vgl. die §§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g), 5 Abs. 2 Nr. 10, 6 Abs. 2, 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB), kann eine Gemeinde keine Flächennutzungs- oder Bebauungspläne erlassen, die mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben unvereinbar sind. Um den Gemeinden auch in Landschaftsschutzgebieten die Steuerungsmöglichkeit der §§ 5 Abs. 2b, 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bei der Errichtung von Windkraftanlagen zu eröffnen, kann die Schutzgebietsverordnung in engen Grenzen teilweise oder vollständig aufgehoben werden. Daneben erlaubt § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG als weniger einschneidende Regelung die Zonierung, wonach bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets für die Windenergienutzung freigegeben werden können, es aber im Übrigen beim bisherigen Schutz bleibt.
51Vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, NVwZ-RR 2014, 7 = juris Rn. 81 m. w. N.
52Voraussetzung ist, dass ein abgestufter Schutz in Abhängigkeit von dem jeweiligen Schutzzweck rechtlich zulässig ist. Insoweit sind die einzelnen Schutzzwecke eines Landschaftsschutzgebiets in den Blick zu nehmen. Je schützenswerter bestimmte Naturgüter sind und je stärker Vorhaben diese Schutzgüter tangieren würden, desto eher scheidet eine Herabstufung des Schutzes aus. So kann insbesondere die Schönheit der Landschaft einem herabgesetzten Schutz zu Gunsten von Windenergieanlagen entgegenstehen.
53bb) Gemessen daran ergibt sich ein „Etikettenschwindel“ bei der Einfügung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 LSG-VO hier nicht bereits daraus, dass der Verordnungsgeber im Bereich der Konzentrationszone für Windenergieanlagen für diese Anlagen und die jeweils erforderlichen Erschließungsanlagen unter der Voraussetzung des Unterlassens vermeidbarer Beeinträchtigungen von Natur- und Landschaft die Zulassung von Ausnahmen zwingend angeordnet hat.
54Eine vollständige Verfehlung des mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecks ist hier nicht ersichtlich. Der Verordnungsgeber dürfte hier eine Zonierung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG vorgenommen haben.
55Vgl. Nr. 8.2.2.5 des Windenergieerlasses a. F.
56Dabei hat er nicht den Umfang des Schutzgebiets verändert, sondern lediglich einen bestimmten Bereich abgegrenzt, in dem der Landschaftsschutz ausnahmsweise hinter der Nutzung des Gebiets durch Windenergieanlagen zurücktreten soll. Es ist schon nicht davon auszugehen, dass in diesem Bereich sämtliche in § 2 LSG-VO aufgezählten Schutzzwecke verfehlt werden. Jedenfalls liegt dies in Bezug auf das gesamte Schutzgebiet fern, zumal die Konzentrationszone für Windenergie lediglich etwa 84,34 ha des insgesamt ca. 31.162 ha großen Landschaftsschutzgebiets „Märkischer Kreis“ in Anspruch nimmt.
57Vgl. zu Einschränkungen des Schutzstandards von Landschaftsschutzgebieten auch Bay. VerfGH, Entscheidung vom 27. September 2013 - Vf. 15-VII-12 -, NVwZ-RR 2014, 7 = juris Rn. 86.
58c) Ob der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 LSG-VO ein Abwägungsfehler zugrunde liegt, weil der Verordnungsgeber den Belangen des Landschaftsschutzes einschließlich der Erholungsfunktion ein zu geringes Gewicht beigemessen oder sie aus anderem Grund unzureichend gegen das Interesse an der Nutzung der Windenergie abgewogen hat, hat das Verwaltungsgericht ausgehend von den vorstehenden Maßstäben nicht hinreichend geprüft.
59Diese Prüfung wird nicht geleistet durch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der L. sei nach sämtlichen Erkenntnissen im Hinblick auf die von § 35 BauGB geschützten öffentlichen Belange in hervorragendem Maße schutzbedürftig und schutzwürdig, er sei der Errichtung von Windenergieanlagen der hier geplanten Art schlechterdings verschlossen, die entgegenstehenden Belange könnten nicht „weggewogen“ werden. Die dieser Annahme zugrunde liegenden Erwägungen sind unzureichend. Das Verwaltungsgericht setzt sich nicht ausreichend mit den Erkenntnissen und Erwägungen auseinander, die den fachbehördlichen Wertungen zugrunde liegen. Es hat lediglich vereinzelte Stellungnahmen herangezogen und auf Wertungen aus seinem Beschluss vom 12. August 2012 (8 L 668/15) abgestellt, die sich allerdings auf das Wittgensteiner Land und damit ein anderes Gebiet bezogen.
60Ob die Beeinträchtigung der in ihrer Wertigkeit umstrittenen Landschaft einschließlich ihres Erholungswerts durch die Errichtung der geplanten Windenergieanlagen in § 5 Abs. 2 LSG-VO fehlerfrei abgewogen worden ist, wird im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.
612. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann derzeit auch kein Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB angenommen werden, weil im Flächennutzungsplan der Stadt O. nur an anderer Stelle eine Vorrangfläche für Windenergieanlagen dargestellt sei.
62Es meint, infolge der von ihm angenommenen Unwirksamkeit des § 5 Abs. 2 LSG-VO sei auch die Änderung des Flächennutzungsplans durch den Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Stadt O. , in dessen neuer Vorrangzone für Windenergieanlagen die hier genehmigten Anlagen errichtet werden sollen, unwirksam, so dass es bei der ursprünglichen Ausweisung der Vorrangzone an anderer Stelle bleibe. Diese Erwägung ist aus den vorstehend unter 1. ausgeführten Gründen nicht tragfähig.
63Des Weiteren sieht das Verwaltungsgericht einen Abwägungsfehler des Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ darin, dass sich der Rat der Stadt O. bei seiner Entscheidung „mit Sicherheit“ von der Vorstellung habe leiten lassen, aufgrund der Änderung des Landschaftsschutzrechts sei das Vorhaben der Beigeladenen ohne Weiteres zulässig, so dass diesem Sachverhalt mit einer Änderung des Flächennutzungsplans Rechnung getragen werde. Diese Erwägung ist Spekulation. Sie unterstellt ein Abwägungsdefizit, das weder vom Verwaltungsgericht weiter begründet wird noch in den vorliegenden Behördenakten eine Stütze findet.
64Dasselbe gilt für die weitere, nicht entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Änderung des Flächennutzungsplans sei ausschließlich im Interesse der Beigeladenen erfolgt. Ohnehin ist es nicht von vornherein sachwidrig, im Rahmen der Bauleitplanung auf bekannte Interessen eines Vorhabenträgers Rücksicht zu nehmen, solange dadurch die Abwägungsoffenheit nicht verloren geht.
65Vgl. OVG Schl.-H., Beschluss vom 26. April 2005 ‑ 1 MB 19/05 -, juris Rn. 25 (zur Bauleitplanung).
66Ob der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ tatsächlich an einem Abwägungsfehler leidet, bleibt der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
67II. Der angegriffene Beschluss erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig, was der Senat insoweit von Amts wegen prüft.
68Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris Rn. 2; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 146 Rn. 43 m. w. N.
69Die angefochtene Genehmigung leidet an einem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) UmwRG, auf den sich der Antragsteller gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UmwRG berufen kann. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; UVPG a. F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) UmwRG gleich.
70Es kann offen bleiben, ob die UVP-Vorprüfung hier im richtigen Zeitpunkt durchgeführt wurde (vgl. § 3a Satz 1 UVPG a. F.). Jedenfalls ist das Ergebnis dieser während des Gerichtsverfahrens immer wieder thematisierten Prüfung nicht gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nachvollziehbar (dazu 1.). Dabei kann hier auf sich beruhen, welche Bedeutung dem Vermerk der Unteren Landschaftsbehörde des Antragsgegners vom 22. September 2016 zukommt, wonach in einer gemeinsamen Antragskonferenz vom 14. September 2016 festgelegt worden sei, dass für die geplanten Windenergieanlagen eine UVP durchzuführen sei. Die mangelnde Nachvollziehbarkeit des Vorprüfungsergebnisses ergibt sich hier in Bezug auf das Schutzgut „Landschaft“ bzw. das Qualitätskriterium „Landschaftsschutzgebiete“ (dazu 2.). Ob die UVP-Vorprüfung auch aus anderen Gründen gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. zu beanstanden wäre, bedarf keiner Prüfung.
711. Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 30, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 ‑ 8 A 870/15 -, juris Rn. 107.
73Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen. Sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 103 m. w. N.
75Bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung kommt der von § 3c Satz 6 UVPG a. F. angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Sie ist das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob die Behörde von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.
76Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 86.
77Die Dokumentationspflicht nach § 3c Satz 6 UVPG a. F. soll den vom Gerichtshof der Europäischen Union gestellten Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Entscheidung, dass ein Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, Rechnung tragen. Danach muss die Entscheidung alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der UVP-Richtlinie entsprechende Vorprüfung gestützt ist. Dem wird entsprochen, wenn die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen zumindest grob skizziert in der Zulassungsentscheidung oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt sind.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 7 B 1.17 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20. Juli 2018 - 10 S 2378/17 -, juris Rn. 16.
792. Gemessen daran ist die UVP-Vorprüfung hinsichtlich des Qualitätskriteriums „Landschaft“ (Nr. 2.2 der Anlage 2 zum UVPG a. F.) bzw. der Schutzkriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG a. F. (Landschaftsschutzgebiete gemäß § 26 BNatSchG) nicht nachvollziehbar.
80Ausweislich der unter dem 22. Dezember 2016 erstellten Dokumentation führte der Antragsgegner die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der von ecoda Umweltgutachten erstellten „Studie zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ vom 29. April 2016 durch. Diese Studie war keine ausreichende Grundlage für die Prüfung, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hinsichtlich der Landschaft bzw. der Schutzkriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG a. F. haben kann (dazu a). Unabhängig davon ist auch die unter dem 22. Dezember 2016 vorgenommene Vorprüfung für sich genommen unschlüssig (dazu b).
81a) Die „Studie zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ vom 29. April 2016, wonach keine begründeten Hinweise darauf bestünden, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgelöst werden könnten, ist keine ausreichende Erkenntnisgrundlage.
82Dabei kann hier dahinstehen, ob - was der Antragsteller bezweifelt - die Annahme tragfähig ist, der betroffenen Landschaft komme im Wesentlichen lediglich eine mittlere Qualität bzw. Wertigkeit zu. Ebenso kann hier offen bleiben, ob bei Eingriffen von Windenergieanlagen in das Landschaftsbild ein modifizierter Maßstab für das Bestehen einer UVP-Pflicht anzulegen ist. Insoweit ist fraglich, ob die mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen nahezu zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds, die typischerweise durch Ersatzgeldzahlungen ausgeglichen werden, stets als erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG a. F. (heute: § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG) zu qualifizieren sind.
83Verneinend: Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 22 ZB 15.458 -, juris Rn. 36 und - 22 ZB 15.457 -, juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 94 ff.
84Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil im vorliegenden Fall nicht nur die typischen nachteiligen Einwirkungen auf das Landschaftsbild vorliegen, sondern die geplanten Windenergieanlagen auf eine wegen ihrer Schönheit unter besonderen Schutz gestellte Landschaft einwirken.
85Die Studie ist jedenfalls deshalb defizitär, weil sie hinsichtlich der Belastbarkeit der Schutzkriterien im Sinne von Nr. 2.3 des Anhangs 2 zum UVPG a. F. den Untersuchungsraum auf 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen herum festlegt und das in diesem Raum befindliche Landschaftsschutzgebiet „Balve, Mittleres Hönnetal“, das sich etwa 150 m nordöstlich der geplanten WEA 3 anschließt, nicht hinreichend würdigt. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, eine Beeinträchtigung dieses Gebiets sei aufgrund der gegebenen Abstände auszuschließen. Dies ist unzureichend. Wird hinsichtlich betroffener Landschaftsschutzgebiete ein Untersuchungsraum von 1.000 m im Umkreis der Anlagen für erforderlich gehalten und befindet sich innerhalb dieses Bereichs ein solches Gebiet, kann dessen erhebliche Beeinträchtigung nicht schon mit dem stichwortartigen Hinweis auf die „gegebenen Abstände“ verneint werden. Auch der Umstand, dass bei der Prüfung der Qualitätskriterien die Landschaft in einem Umkreis von 3.103,95 m und damit faktisch auch ein Teil der Fläche des Landschaftsschutzgebiets „Balve Mittleres Hönnetal“ in den Blick genommen und bewertet wurde, ersetzt nicht die zielgerichtete Auseinandersetzung mit dem nicht notwendigerweise deckungsgleichen Schutzkriterium „Landschaftsschutzgebiet“.
86Dieses Defizit wirkt sich auf die eigentliche Vorprüfung vom 22. Dezember 2016 aus. Darin wurde das Landschaftsschutzgebiet „Balve, Mittleres Hönnetal“ - wohl gestützt auf die Einschätzung der Studie vom 26. April 2016 - überhaupt nicht in den Blick genommen.
87b) Unabhängig davon ist die UVP-Vorprüfung vom 22. Dezember 2016 hinsichtlich der Bewertung der Beeinträchtigungen des Landschaftscharakters und der Erholungsfunktion auch aus einem anderen Grund unschlüssig. Die Erwägungen, weshalb der Antragsgegner trotz seiner eigenen Einschätzung der Qualität der Landschaft und der Erholungsfunktion sowie der Intensität der Beeinträchtigung durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen annimmt (dazu aa), tragen das Ergebnis der Vorprüfung nicht (dazu bb).
88aa) Anders als die zugrunde gelegte Studie vom 26. April 2016 stellt der Antragsgegner bei seiner UVP-Vorprüfung vom 22. Dezember 2016 nicht darauf ab, dass das Potential für das Landschafts- und Naturerleben in dem von den Anlagen betroffenen Raum in großen Teilen lediglich als mittel bewertet werde und in Anbetracht der vorhandenen Überformung der Landschaft und des bereits herabgesetzten ästhetischen Eigenwerts die geplanten Anlagen zwar den Landschaftseindruck veränderten, deren Wert aber nicht übermäßig schmälerten. Stattdessen geht er von „als hoch“ zu bewertenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes aus, misst den betroffenen Flächen als Erholungsbereich „eine hohe Qualität“ zu, charakterisiert die Gesamtheit der Landschaft als „schön“ und attestiert, dass sich die „deutlichsten Beeinträchtigungen“ für den Landschaftscharakter ergäben.
89Zur Begründung, weshalb in Anbetracht dessen keine die UVP-Pflicht auslösenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, macht der Antragsgegner zwar auch die Unmaßgeblichkeit individueller Wahrnehmungen der Anwohner und der Erholungssuchenden geltend und weist - auch - auf die im geänderten Flächennutzungsplan der Stadt O. dargestellte Konzentrationszone hin, für die eine strategische Umweltprüfung positiv durchgeführt worden sei. Als zentrales Argument dafür, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien, beruft sich der Antragsgegner aber durchgängig darauf, dass die geänderte Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet (gemeint ist offenbar das Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“) Ausnahmen für Windenergieanlagen zulasse. Dies ist nicht lediglich eine von mehreren selbstständig tragenden Erwägungen oder eine bloße Hilfserwägung, sondern das durchweg tragend herangezogene Kernargument seiner Einschätzung. Dies zeigt sich besonders deutlich an der zusammenfassenden Ergebnisdarstellung. Darin wird zwar auch auf die strategische Umweltprüfung im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplans abgestellt. Im Anschluss daran heißt es aber, dass sich die deutlichsten Beeinträchtigungen bezüglich des Landschaftscharakters der betroffenen Flächen ergäben. Hier sei allerdings zwingend zu berücksichtigen, dass in der zugehörigen Landschaftsschutzgebietsverordnung der Windenergie ein Sonderstatus durch die Bezirksregierung eingeräumt worden sei, indem für diese Anlagen grundsätzlich eine Ausnahme von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilt werden soll.
90bb) Diese Erwägung trägt das Ergebnis der Vorprüfung nicht. Der Verweis auf den Ausnahmetatbestand in der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“ greift zu kurz.
91Es ist der Behörde zwar nicht schlechthin verwehrt, bei ihrer Einschätzung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, darauf abzustellen, dass der Verordnungsgeber in einem Landschaftsschutzgebiet Ausnahmen von den dort geltenden Verboten zugelassen hat, und sich die darin zum Ausdruck kommende Wertung und Abwägung des Verordnungsgebers zu eigen zu machen. Beschränkt sich die Behörde aber - wie dies der Antragsgegner hier getan hat - bei ihrer Prüfung im Wesentlichen auf die Bezugnahme auf einen solchen Ausnahmetatbestand, muss mindestens gewährleistet sein, dass die dieser Ausnahme zugrunde liegende Abwägungsentscheidung des Verordnungsgebers Aussagekraft für das gesamte bei der Vorprüfung in den Blick zu nehmende Untersuchungsgebiet hat.
92Dies ist hier nicht der Fall. Der im Rahmen der Vorprüfung in den Blick genommene Untersuchungsraum (Umkreis von 1.000 m bzw. 3.103,95 m um die Standorte der Windenergieanlagen) und die räumliche Reichweite der dem Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 LSG-VO zugrunde liegenden Abwägungsentscheidung (Bereich dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung) sind nicht deckungsgleich:
93Ausweislich der Bezugnahme auf die „Studie zur Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ vom 29. April 2016, von der sich der Antragsgegner insoweit nicht erkennbar distanziert hat, wurde für die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und die naturgebundene Erholung ein Untersuchungsraum in der Größe der 15-fachen Gesamt-Anlagenhöhe, also von 3.103,95 m, um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen, berücksichtigt. Hinsichtlich der Belastbarkeit der Schutzgüter, zu denen Landschaftsschutzgebiete zählen, betrug der Untersuchungsraum 1.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen.
94Die Entscheidung des Verordnungsgebers, den Schutzstandard in einem Landschaftsschutzgebiet zu reduzieren, muss - wie bereits ausgeführt wurde - auf einer Abwägung zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes mit anderen Nutzungsinteressen beruhen. Schafft er - wie hier - in einem abgegrenzten Bereich für bestimmte Vorhaben Ausnahmen von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung, liegt darin regelmäßig nur die Entscheidung, die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes innerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Landschaftsschutzgebietsverordnung insoweit hinter dem konkurrierenden Nutzungsinteresse zurücktreten zu lassen. Eine automatische Abwägungsentscheidung für außerhalb des Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung liegende Flächen, insbesondere für benachbarte Landschaftsschutzgebiete geht damit nicht einher.
95Jedenfalls für das im Untersuchungsraum gelegene Landschaftsschutzgebiet „Balve, Mittleres Hönnetal“, das sich in etwa 150 m Entfernung zur geplanten WEA 3 nordöstlich an das Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“ anschließt, ist deshalb die Bezugnahme auf den für das Landschaftsschutzgebiet „Märkischer Kreis“ geschaffenen Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 2 LSG-VO unzureichend, um erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hinsichtlich des Qualitätskriteriums „Landschaft“ bzw. der Schutzkriterien nach Nr. 2.3.4 der Anlage 2 zum UVPG a. F. zu verneinen.
96Gerade weil im Untersuchungsraum ein (weiteres) Landschaftsschutzgebiet liegt und die geplanten Windenergieanlagen im südwestlichen Bereich dieses Landschaftsschutzgebietes auf den unbewaldeten Flächen um die Ortschaft M.---ringhausen überwiegend sichtbar sein werden (vgl. die Karte der Sichtbarkeit des Vorhabens im Untersuchungsraum mit einem Umkreis von 3,1035 km der CUBE Engineering GmbH vom 11. Oktober 2017, Anlage Bf 4 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16. Oktober 2017), sich also auch auf dieses Landschaftsbild auswirken, ist das Erfordernis einer UVP hier auch nicht offensichtlich ausgeschlossen.
97Es kann deshalb offen bleiben, ob sich der Antragsgegner bei seiner UVP-Vorprüfung mit Blick auf seine unter a) wiedergegebene Beschreibung der Qualität und Wertigkeit der Landschaft, die sich nicht mit der Einschätzung der „Studie zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls“ deckt, die hinter § 5 Abs. 2 LSG-VO stehende Abwägungsentscheidung der Bezirksregierung überhaupt vollständig zu eigen gemacht hat.
98Die Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
99Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich an Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 und setzt bis zum Erreichen einer Obergrenze von 60.000,- EUR im Klageverfahren und 30.000,- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für jede streitgegenständliche Windenergieanlage einen Streitwert in Höhe von 15.000,- EUR im Klageverfahren und in Höhe von 7.500,- EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes fest. Der abweichende Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wurde gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert.
100Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 3 GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Nov. 2018 - 8 B 1170/17
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.
(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.
(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.
(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.
(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.
(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.
(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- 1.
die biologische Vielfalt, - 2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - 3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
- 1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, - 2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, - 3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
- 1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, - 2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen, - 3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, - 4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, - 5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten, - 6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
- 1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, - 2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln, - 3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.
(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
- 1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und - 2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.
(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- 1.
die biologische Vielfalt, - 2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - 3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
- 1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, - 2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, - 3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
- 1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, - 2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen, - 3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, - 4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, - 5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten, - 6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
- 1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, - 2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln, - 3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.
(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
- 1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und - 2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.
(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
A.
B.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.
- 2
-
Er ist Eigentümer eines Grundstücks in P. Das Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt, ist mit einem ehemaligen Einfirsthof und einem Nebengebäude bebaut. Bei dem Einfirsthof handelt es sich um ein Gebäude, das in einen Wohntrakt mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m und in einen Stalltrakt mit einer Grundfläche von ca. 19 m x 13 m unterteilt ist. Der Wohntrakt wird nach wie vor bewohnt, der Stalltrakt wird seit 1992 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genutzt.
- 3
-
Der Kläger beabsichtigt, das Dach des Einfirsthofs über dem Stalltrakt abzutragen, auf die Außenwände des bislang eingeschossigen Stalltrakts ein mit dem Obergeschoss des Wohntrakts höhengleiches Obergeschoss aufzusetzen und das Dach in nunmehr symmetrischer Form und mit verringerter Firsthöhe wiederherzustellen. Das neue Satteldach soll jeweils vier 2,5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1,5 m breite Gauben erhalten. In das neue Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingebaut werden.
- 4
-
Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens lehnte das Landratsamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfüge. Zumindest im Ober- und Dachgeschoss würde ein Wohnbaukörper mit einer durchgängigen Wohnnutzung entstehen, für den es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild gebe. Verstärkt würden die überdimensionale Erscheinung als Wohngebäude und damit seine rahmensprengende Wirkung durch die geplanten sechs Dachgauben. Die umgebende Wohnbebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse gebe es bis auf eine Ausnahme lediglich Dachflächenfenster.
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Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei. Es füge sich nicht nur nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch den 30 m langen Einfirsthof des Klägers und einen unmittelbar benachbarten, nahezu gleich langen ehemaligen Einfirsthof geprägt, dessen Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt werde und der zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar sei. Das klägerische Gebäude sei kein Fremdkörper im bestehenden Dorfgebiet, sondern eine für ein Dorfgebiet typische Anlage. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach der unverändert gebliebenen Grundfläche, der etwas verringerten Firsthöhe und der um ein Geschoss erhöhten Geschosszahl ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Unbeachtlich sei, dass es in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude gebe. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Füge sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Mit der höheren Geschosszahl halte sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil sich in der Nachbarschaft bereits ein dreigeschossiges Gebäude befinde. Der Umstand, dass das Referenzgebäude eine Länge von nur etwa 18 m aufweise‚ sei unerheblich. Die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisierten‚ würden nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folge, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfüge, wenn es eine größere Grundfläche aufweise als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.
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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls nicht streitig ist, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt mithin allein davon ab, ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.
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1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 S. 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die geografischen Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht markiert. Die Beteiligten waren sich aber schon erstinstanzlich einig, dass sich die nähere Umgebung insoweit aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken 42, 322/2, 326/1, 45/1 und 182/4 zusammensetzt. Hierauf darf das Revisionsurteil gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>).
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2. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.). Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz wird die Eigenart der näheren Umgebung durch den Einfirsthof auf dem Baugrundstück des Klägers und den vergleichbar langen und ähnlich hohen Einfirsthof auf dem östlich gelegenen Flurstück 322/2 geprägt. Beide Gebäude bildeten den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung (UA S. 9). Dieser Würdigung liegt kein materiellrechtlich fehlerhafter Maßstab zugrunde.
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Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Die Stalltrakte der ehemaligen Einfirsthöfe seien deshalb auch nicht imstande, für die Eigenart der näheren Umgebung maßstabbildend zu sein. Dem folgt der Senat nicht.
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Das in Bezug genommene Urteil des Senats deckt den Standpunkt des Beklagten schon deshalb nicht, weil es sich nur zu Anlagen verhält, die eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind. Nebenanlagen sind die Stalltrakte der aufgelassenen Einfirsthöfe aber nicht, weil es sich bei ihnen nicht um eigenständige Gebäude handelt. Sie sind vielmehr unselbständige Teile der Einfirsthöfe, die ihrerseits als bauliche Einheiten in Erscheinung treten.
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Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.
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Der Beklagte hält die Einschränkung des Tatbestands der Eigenart der näheren Umgebung für erforderlich, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt gebieten zu können. Andernfalls ließe sich das vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfolgte Leitbild einer geordneten Siedlungsstruktur für P. oder vergleichbare Dorfgebiete im Umland von M. nicht mehr angemessen steuern. Trügen die in den Innenbereichen gelegenen Ställe und Scheunen mit ihren für eine landwirtschaftliche Nutzung typischerweise sinnvollen und erforderlichen Gebäudegrößen zum Charakter der Eigenart der näheren Umgebung bei, ließe sich über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verhindern, dass sie in mehrgeschossige Wohngebäude umgewandelt würden und sich die Dörfer im Umkreis M. in Schlaf- bzw. Vorstädte mit Wohngebietscharakter verwandelten mit den entsprechenden Folgeerscheinungen für die Infrastruktur (Verkehrswege, Kinderbetreuung, Schulen etc.).
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Die Vorstellungen des Beklagten zur Siedlungsentwicklung im Umkreis von Großstädten sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78). Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar darin zu, dass sich die Zulassung von Wohnnutzung in bisher nicht gekanntem Umfang negativ auf die von den Gemeinden vorgehaltene Infrastruktur auswirken kann. Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <283>) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.
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3. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dieser Beurteilung ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.
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In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 22). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).
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a) Nach der Grundfläche und der Höhe hält sich das Vorhaben im bisherigen Rahmen, weil der ehemalige Einfirsthof des Klägers hinsichtlich beider Bestimmungsfaktoren keine wesentlichen Änderungen erfährt. Die Grundfläche bleibt gleich, die Firsthöhe reduziert sich geringfügig. Dass das Vorhaben mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung einhergeht und ein Wohnhaus mit einer Grundfläche entstehen lässt, für das es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild geben soll, ist ohne Belang. Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind aber jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).
- 19
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b) Durch den Umbau des Stalltrakts erhöht sich die Zahl der Geschosse von zwei auf drei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wird der dreigeschossige Ausbau aufgrund der verlängerten Fensterreihe im Obergeschoss und der darüber liegenden Dachgauben auch von außen "auf den ersten Blick" ins Auge fallen (UA S. 9). Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11). Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten.
- 20
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Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Vorhaben des Klägers deswegen auch nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sich auf dem Grundstück 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet (UA S. 12). Die Grundfläche des Gebäudes hat er nicht ermittelt, weil er von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass Gebäude mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte in Betracht kommen (UA S. 13). Dieser Ansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. <279>) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.
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Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt weiter aufklärt und würdigt. Eine in etwa gleiche Gebäudehöhe unterstellt, muss er feststellen, mit welcher Grundfläche das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 einen Vergleichsmaßstab bildet und ob die Grundfläche des Einfirsthofs des Klägers diesem Maßstab entspricht. Bei dem Abgleich der Grundflächen kommt es nicht auf mathematische Präzision an. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17). Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
- 22
-
Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 18 m lang ist. Denn die Länge lässt keinen Rückschluss auf die Größe der Grundfläche zu, und ein Vergleich der Länge mit der ebenfalls bekannten Länge des Einfirsthofs des Klägers ist nicht zielführend, weil die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO).
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass
- 1.
die biologische Vielfalt, - 2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie - 3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere
- 1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen, - 2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken, - 3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.
(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere
- 1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen, - 2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen, - 3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen, - 4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu, - 5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten, - 6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.
(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere
- 1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren, - 2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln, - 3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.
(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.
(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.
(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.
(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.
(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:
- 1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; - 2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets - a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, - b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, - c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, - d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
- 3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; - 4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; - 5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; - 7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - 8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 9.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.
(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.
(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.
(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.
(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.
(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
- 1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und - 2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.
(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.
(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11. März 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung betreffend die Errichtung von 7 Windenergieanlagen vom 7. März 2014 wird wiederhergestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen findet nicht statt.
3. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e:
2Der aus dem Tenor zu 1. dieses Beschlusses ersichtliche Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, nachdem der Antragsgegner am 22. September 2014 auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 7. März 2014 angeordnet hat. Dadurch entfällt die sonst gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs (Widerspruch, Anfechtungsklage). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht in dieser Situation auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen.
3Der Antragsteller ist befugt, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung aus eigenem Recht anzugreifen. Seinen Angaben zufolge, die von den weiteren Beteiligten nicht bestritten werden, ist er eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannte Vereinigung, die nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gemäß § 2 UmwRG unter den dort genannten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 1 UmwRG einlegen kann.
4Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Es spricht vieles – wenn nicht alles – dafür, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Genehmigung Erfolg haben wird. Deshalb ist dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen.
5Der Widerspruch ist in der vorliegenden Konstellation der statthafte Rechtsbehelf. Zwar ist nach § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) vor der Erhebung einer Anfechtungsklage grundsätzlich kein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Die betreffende Vorschrift findet nach § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW allerdings keine Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsakts wenden. Im vorliegenden Fall war der Antragsteller an dem Verwaltungsverfahren, auf welchem die angefochtene Genehmigung beruht, nicht beteiligt, so dass § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht zum Zuge kommt.
6Der Widerspruch ist auch fristgerecht erhoben worden. Der Genehmigungsbescheid ist dem Antragsteller nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden, so dass gemäß § 58 Abs. 1 VwGO die in § 70 Abs. 1 VwGO bestimmte Widerspruchsfrist von einem Monat nicht ausgelöst wurde. In diesem Fall ist nach § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner am 24. April 2014 die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung angeordnet und in der zugehörigen Rechtsbehelfsbelehrung auf die Jahresfrist hingewiesen. Der Widerspruch des Antragstellers vom 11. März 2015 ging am gleichen Tage bei dem Antragsgegner ein, so dass die Jahresfrist offensichtlich gewahrt ist.
7Nach § 4a Abs. 3 UmwRG ist im vorliegenden Zusammenhang § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Im vorliegenden Fall kann es dahin stehen, ob diese „Zweifel“ gerade solche Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben müssen, die dem Umweltschutz dienen, oder ob der Rechtsbehelf eines anerkannten Umweltverbandes auch Erfolg hat, wenn die angefochtene Genehmigung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die mit Umweltschutz nichts zu tun haben. Denn die „ernstlichen Zweifel“ im Sinne von § 4a Abs. 3 UmwRG ergeben sich hier gerade aus solchen Vorschriften des materiellen Rechts, die dem Schutz der Umwelt dienen. Insoweit bestehen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht nur „ernste Zweifel“; aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung spricht nach Auffassung des beschließenden Gerichts sehr viel für die Rechtswidrigkeit der Genehmigung.
8Die in dem Bescheid vom 7. März 2014 bezeichneten 7 Windenergieanlagen sind von der Beigeladenen als Einheit geplant und seitens des Antragsgegners als Einheit genehmigt worden, so dass hier und im folgenden Text von einem Vorhaben gesprochen wird. Dieses Vorhaben unterfällt § 29 des Baugesetzbuches (BauGB), weil es die Errichtung baulicher Anlagen zum Gegenstand hat. Zwar bedarf es hierfür keiner gesonderten Baugenehmigung nach den Vorschriften der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, weil die Genehmigung gemäß § 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die bauaufsichtliche Genehmigung einschließt. Gleichwohl ist die Übereinstimmung des Vorhabens der Beigeladenen mit dem materiellen Baurecht uneingeschränkt zu prüfen. Im vorliegenden Fall dürften die 7 Anlagen oder jedenfalls einige davon bauplanungsrechtlich unzulässig sein. Insoweit ist § 35 BauGB einschlägig, weil die betroffenen Grundstücke weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen. Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung finden sich in dem streitgegenständlichen Bescheid (S. 26 daselbst) lediglich folgende Ausführungen:
9„Die Baugrundstücke liegen im städtebaulichen Außenbereich der Stadt C. M. in den Gemarkungen C1. und G. . Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt C. M. ist der Bereich der Standorte der Windkraftanlagen als Fläche für Wald dargestellt. Da die Stadt C. ‑ M. ihr Einvernehmen gem. § 36 BauGB nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde ausdrücklich verweigert hat, gilt dieses gemäß § 36 Abs. 2 BauGB per Gesetz als erteilt. Das Vorhaben ist somit bauplanungsrechtlich zulässig.“
10Diese Ausführungen lassen den vollkommenen Ausfall der bauplanungsrechtlichen Prüfung erkennen. Zwar handelt es sich um ein sog. „privilegiertes Vorhaben“, das nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich unter erleichterten Voraussetzungen zulässig ist. Einschlägig ist insoweit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, der Vorhaben zum Gegenstand hat, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen. Mit der Feststellung, dass die von der Beigeladenen geplanten Anlagen diesen Privilegierungstatbestand erfüllen, ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsprüfung allerdings nicht beendet. Denn auch privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich unzulässig, wenn ihnen öffentliche Belange „entgegenstehen“. Nachdem die Stadt C. –M. bislang nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch eine Darstellung in ihrem Flächennutzungsplan ein oder mehrere Gebiete für Windkraftanlagen ausdrücklich auszuweisen, greift § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ein, wonach öffentliche Belange einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in der Regel entgegenstehen, wenn eine solche Ausweisung erfolgt ist und das zu beurteilende Objekt außerhalb des betreffenden Gebiets ausgeführt werden soll. Dadurch, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zum Zuge kommt, entfällt indessen nicht die Notwendigkeit, das Vorhaben der Beigeladenen auf seine Zulässigkeit im Übrigen zu untersuchen. Vielmehr ist ausdrücklich die in dem angefochtenen Bescheid allerdings gar nicht angesprochene Frage zu beantworten, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen. Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang (Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, hier: Wald) ein im Sinne vom § 35 Abs. 1 entgegenstehender Belang sein kann. Denn jedenfalls sind die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten öffentlichen Belange einschlägig, namentlich die „natürliche Eigenart der Landschaft“, der „Erholungswert“ sowie die „Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes“. Dass diese eher „optischen“ und „ideellen“ Ausprägungen einer Landschaft durchaus Belange sein können, die nicht nur durch ein sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt werden, sondern die auch einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen können, auch wenn dieses nicht oder jedenfalls nicht nennenswert in die materielle Substanz der Landschaft eingreift, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt,
11vgl. etwa den Beschluss vom 13. November 1996 – 4 B 210.96 ‑, Baurechtssammlung (BRS) Bd. 58 Nr. 86.
12Soweit sich dies im Rahmen des notwendigerweise nur summarischen Verfahrens feststellen lässt, wird durch die geplanten Anlagen der Beigeladenen das Landschaftsbild nicht lediglich beeinträchtigt, sondern nachdrücklich verunstaltet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB voraus, dass das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird; dieser Grundsatz gilt auch gegenüber im Außenbereich privilegierten Vorhaben; er gilt auch für Windkraftanlagen,
13vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2003, – 4 B 7.03 –, BRS Bd. 66 Nr. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG.
14Bei dieser Beurteilung ist namentlich der Gebietscharakter zu berücksichtigen, wobei eine Anlage desto eher geeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als Blickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall gilt hiernach Folgendes:
15Windenergieanlagen der von der Beigeladenen geplanten Art sind grundsätzlich „Blickfänge“ im hier interessierenden Sinne. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie als vereinzelte Anlagen in die Landschaft gestellt werden. Aber auch wenn mehrere Anlagen auf engerem Raum zusammengefasst werden – hier ist ausweislich der Koordinatenangaben für die Anlagen 3 im Westen und 7 im Osten sowie 1 im Norden und 8 im Süden ein Bereich von 2.286 m von West nach Ost und 1.277 m von Nord nach Süd betroffen ‑, werden die Blicke des Betrachters eingefangen, selbst wenn die einzelne Anlage weniger in Erscheinung tritt. Nach der Fotosimulation zum Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil I vom 18. Juli 2013 in der überarbeiteten Fassung vom 31. Januar 2014 stellen die 7 Anlagen, deren Masten und namentlich deren Rotorblätter das umliegende Waldgelände deutlich überragen, geradezu außerordentliche Blickfänge dar, die – wie die Lichtbilder und die zugehörige Kartierung der Fotopunkte veranschaulichen – weit in alle Himmelsrichtungen wirken.
16Allein der Umstand, dass eine bauliche Anlage in der Landschaft als „Blickfang“ wirkt, stellt für sich genommen keine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. Windenergieanlagen sind notwendig auffällig; dennoch hat der Gesetzgeber ihnen eine bauplanungsrechtliche Privilegierung zugestanden. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nimmt das Gesetz nachteilige Veränderungen der Landschaft durch Windenergieanlagen in Kauf. Dies bedeutet indessen nach Auffassung der Kammer nicht, dass sich der Betrachter angesichts der gesetzgeberischen Entscheidung generell auf Windräder im Landschaftsbild einstellen müsse, ohne den Eindruck der Verunstaltung gewinnen zu dürfen. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erteilt den darin bezeichneten Anlagen keinen „Freibrief“, kraft dessen sie praktisch überall und unabhängig von der konkreten örtlichen Situation ausgeführt werden können, solange die planende Gemeinde von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keinen Gebrauch gemacht hat. Ob eine privilegierte Anlage, die nach § 35 Abs. 1 BauGB „an sich“ in den Außenbereich gehört, im Einzelfall an entgegenstehenden Belangen scheitert, hängt einerseits von den konkreten Erscheinungsformen der Anlage und andererseits von den konkreten Landschaftsgegebenheiten ab, in welche sie eingebettet werden soll.
17In Ansehung des ersten Merkmals weist der vorliegende Fall keine Besonderheiten auf, weil Windräder nun einmal in einer weitgehend identischen Erscheinungsform auftreten, indem ein schlanker und tendenziell hoher Mast einen Rotor trägt, der je nach Windstärke mit unterschiedlicher Geschwindigkeit rotiert. Diese Bestandteile sind allen Anlagen zu eigen, die sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und das dort bezeichnete Merkmal „Windenergie berufen können. Eine Windenergieanlage im Außenbereich mag zwar tendenziell als Beeinträchtigung der Landschaft anzusehen sein, falls nicht – wie in Teilen etwa des Kreises T. – ein sich über mehrere Quadratkilometer erstreckendes Gelände mit landwirtschaftlicher Nutzung und ohne topografische Besonderheiten derart viele Anlagen trägt, dass es auf einige weitere Anlagen nicht mehr ankommt. Von einer generellen Verunstaltung und einem darauf fußenden Entgegenstehen öffentlicher Belange kann indessen nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil sonst der Privilegierungstatbestand gleichsam leerliefe.
18Der vorliegende Fall weist indessen dadurch eine Besonderheit auf, dass der hier betroffene Bereich zu den beeindruckendsten Gegenden des X1. Landes gehört, das den Berufsrichtern der Kammer aufgrund zahlreicher Ortstermine bestens bekannt ist. Zwischen O. im Westen, F. im Norden, C. -M. im Osten und der Landesgrenze im Süden erstrecken sich ausgedehnte Waldgebiete, die von zahlreichen kleinen Orten durchsetzt sind, die ihrerseits von landwirtschaftlich genutzten Flächen umgeben werden. Das Gelände wird von mehreren Bachtälern inmitten weitgehend ebener Flächen (Neigung kleiner als 10 %) durchzogen, neben denen das Gelände mit Neigungen von mehr als 35 % aufsteigt (Quelle: Karte „Neigungsklassen zur Geländebefahrbarkeit“ der Bezirksregierung L1. , Abteilung Geobasis NRW). Es zeigen sich längere Höhenzüge, aus denen einzelne Erhebungen besonders hervortreten. Es zeigen sich zahlreiche landschaftsprägende Elemente auf dichtem Raum, die das Landschaftsbild in besonderer Weise prägen. Sehr anschaulich sind in diesem Zusammenhang die Lichtbilder, die im Zuge der Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes an den Standorten 1 (östlich der Ansiedlung G. ) und 2 (östlich von I. ) aufgenommen wurden. Beide Fotos zeigen ein nach Westen sanft abfallendes Wiesengelände, in welches die beiden Ortschaften eingebettet sind, die mit einzelnem Baum- und Buschwerk durchzogenen Tallagen und in unterschiedlichen Entfernungen verlaufende Höhenzüge, die keineswegs eine einheitliche Linie bilden, sondern eine durchaus bewegte Geländemorphologie erkennen lassen. Für den Betrachter aus G. oder I. stellt sich das räumlich dichte Nebeneinander (der Abstand zwischen den Anlagen 1 im Norden und 8 im Süden beträgt gerade einmal 1.277 m) der 7 Windenergieanlagen angesichts der besonderen Schönheit des gesamten Geländes und des Fehlens jeglichen Bezuges zu der vorgegebenen Bodennutzung nicht nur als Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar, sondern als grobe Verunstaltung, so dass die in § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genannten Belange dem Vorhaben entgegenstehen.
19Die erhebliche Beeinträchtigung/Zerstörung des Landschaftsbildes kann entgegen dem Landschaftspflegerischen Begleitplan II „Maßnahmenkonzept zum Ausgleich und Ersatz“ nicht kompensiert werden. Soweit danach vorgesehen ist, auf zwei Flächen von zusammen 2,11 ha Größe den dort vorhandenen Fichtenbestand beträchtlich auszudünnen und Erlen anzupflanzen, mag dies aus ökologischer Sicht durchaus zu begrüßen sein. Ebenso mag es zutreffen, dass – wie es auf Seite des Landschaftspflegerischen Begleitplans II heißt – „das Landschaftsbild in unmittelbarer Nähe der geplanten WEA deutlich aufgewertet“ wird. Eine Verbesserung des Landschaftsbildes nördlich der Windenergieanlage 6 ändert indessen überhaupt nichts an dem Eindruck, den alle 7 Anlagen dem Betrachter in G. und I. präsentieren. Jeder Versuch, einen „ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft“ durch „durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen“ auszugleichen (vgl. S. 31 des Landschaftspflegerischen Begleitplans I), muss im vorliegenden Zusammenhang versagen. Die Zerstörung des Landschaftsbildes ist angesichts der konkreten Gegebenheiten derart tiefgreifend, dass sie sich schlicht nicht kompensieren lässt.
20Neben der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit verstößt das Vorhaben auch gegen § 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG). Nach dieser Vorschrift sind im Landschaftsschutzgebiet nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Landschaftsplans alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Im vorliegenden Fall setzt der Landschaftsplan C. –M. des Antragsgegners vom 21. August 2006 den Bereich, in dem die Windenergieanlagen errichtet werden sollen, als Landschaftsschutzgebiet fest. Nach Nr. 2.2.B „Schutzzweck“ des 2. Teils „Festsetzungen mit unmittelbarer Rechtswirkung“ (S. 75 ff.) des Landschaftsplans dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes sowie der Bewahrung des im Interesse des Erholungsverkehrs überregional bedeutsamen Gebiets. Nach Nr. 2.2.C sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern können, dessen Schutzzweck zuwiderlaufen oder die zu einer nachhaltigen Schädigung des Naturhaushalts oder zur Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können. Nach Buchstabe a) ist es insbesondere verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder vorhandene bauliche Anlagen oder deren Außenseiten in einer das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern. Das Vorhaben der Beigeladenen unterfällt ohne Weiteres diesem Verbotstatbestand; die im Landschaftsplan vorgesehenen Ausnahmen nach Nr. 2.2.D greifen ersichtlich nicht ein. Diese Regelungen hat der Antragsgegner auch nicht verkannt, sondern ausdrücklich eine Ausnahme von den Verboten zugelassen (vgl. S. 2 des Genehmigungsbescheides). In den Gründen seiner Entscheidung (S. 16) hat der Antragsgegner hierzu Folgendes ausgeführt:
21„Anhand der seitens des Antragstellers vorgelegten fototechnischen Visualisierung ist davon auszugehen, dass die Errichtung der 7 geplanten Windenergieanlagen das Landschaftsbild nachhaltig und in nicht unerheblichem Maße verändern wird. Von einer grob unangemessenen und damit dem Vorhaben konkret entgegenstehenden Verunstaltung des Landschaftsbildes ist jedoch u.a. anhand der gutachterlich festgestellten nur relativ geringen Ansichtsmöglichkeiten aus dem 10-Kilometer-Radius heraus nicht auszugehen, sodass der Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild nach fachbehördlicher Ansicht im vorliegenden Fall nicht überschritten wird. Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes bleiben demnach in ihren grundsätzlichen Werten für das Landschaftsschutzgebiet C. –M. auch nach Errichtung der geplanten 7 Anlagen in der vorgesehenen Art und Weise erhalten, zumal durch die hohe Reliefenergie im Umfeld der Anlagen und durch die vorhandenen besonders weiträumig ausgedehnten Waldflächen eine hohe Sichtverschattung gegeben ist.“
22Damit hat der Antragsgegner die Voraussetzungen verkannt, unter denen der Landschaftsplan eine Ausnahme zulässt. Die einschlägigen Bestimmungen in Nr. 2.2. E des Landschaftsplanes lauten insoweit:
23„Von den vorstehenden Ge- und Verboten können aufgrund von § 34 Abs. 4 a LG folgende Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall zugelassen werden:
24a) Auf Antrag kann die Untere Landschaftsbehörde von den vorstehenden Ge- und Verboten für das Landschaftsschutzgebiet eine Ausnahme zulassen, wenn die beabsichtigte Handlung den Schutzzweck nicht beeinträchtigt.
25b) Die Untere Landschaftsbehörde hat für das Errichten oder Ändern baulicher Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 BauGB auf Antrag eine Ausnahme zuzulassen, wenn das Vorhaben hinsichtlich seiner Gestaltung und seinem Standort der Landschaft und dem Naturhaushalt angepasst wird und das Vorhaben dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
26c) Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für die Unterhaltung, die angemessene Erweiterung oder Ersatzerrichtung von öffentlichen Anlagen und Einrichtungen an gleicher Stelle zulassen, wenn das Vorhaben in seiner Gestaltung der Landschaft angepasst wird.“
27Im vorliegenden Fall scheiden die Ausnahmetatbestände nach den Buchstaben b) und c) ohne Weiteres aus, was auch der Antragsgegner nicht verkennt (vgl. S. 16 oben der Genehmigung). Auch der Ausnahmetatbestand nach Buchstabe a) ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wenn Nr. 2.2.B als Schutzzweck der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes u.a. die Sicherung der Schönheit des Landschaftsbildes bezeichnet, wird dieser Zweck durch das Vorhaben der Beigeladenen eindeutig beeinträchtigt im Sinne des Ausnahmetatbestandes. Soweit der Antragsgegner in dem vorstehenden Zitat aus der Begründung der Genehmigung einen „Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild“ anspricht und meint, „Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes (blieben) … in ihren grundsätzlichen Werten für das Landschaftsschutzgebiet … auch nach Errichtung der geplanten 7 Anlagen erhalten“, ist dies zum einen unzutreffend, wie die Kammer bereits in ihren Ausführungen zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit dargestellt hat. Selbst wenn dem Antragsgegner hinsichtlich der Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild zu folgen wäre, kann es nicht im Wege der Ausnahme vom Landschaftsplan zugelassen werden. Denn danach kann eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht beeinträchtigt wird; von einer grob unangemessenen Verunstaltung des Landschaftsbildes und dem Schwellenwert einer besonderen Schwere und Erheblichkeit des Eingriffs in das Landschaftsbild ist hingegen nicht die Rede. Die Auffassung des Antragsgegners, jedenfalls minderschwere Beeinträchtigungen/Verunstaltungen des Landschaftsbildes könnten ausnahmsweise zugelassen werden, findet im Landschaftsplan keine Stütze. Solange der Landschaftsplan nicht in einem förmlichen Verfahren nach §§ 27 ff. LG unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 27a LG) und der Bürger (§ 27b LG) geändert worden ist, steht er der Errichtung von Windenergieanlagen entgegen.
28Allerdings sind in jüngerer Vergangenheit augenscheinlich Windenergieanlagen genehmigt worden, deren Standorte ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet nach dem Landschaftsplan liegen. So werden etwa auf der Karte betreffend die Lage der Fotopunkte nordostwärts von I. und östlich der Ortschaft C1. Windenergieanlagen dargestellt, die zum Zeitpunkt der Erstellung der Karte (31. Januar 2014) bereits bestanden oder genehmigt waren. Dieser Umstand ändert indessen nichts an der Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen. Sollten jene Anlagen zu Unrecht zugelassen worden sein, könnte sich die Beigeladene hierauf nicht berufen. Denn eine Behörde ist nicht verpflichtet, Fehlentscheidungen aus der Vergangenheit zu wiederholen; ebenso wenig darf das Gericht eine rechtswidrige Maßnahme deshalb billigen, weil gleichartige Entscheidungen bereits ergangen sind und in Ermangelung eines Rechtsbehelfs unanfechtbar wurden.
29Die Kammer sieht davon ab, die in dem Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigen der Beigeladenen vom 5. August 2015 bezeichneten Firmen beizuladen. Abgesehen davon, dass die beigefügte Betreiberwechselanzeige vom 7. April 2014 die neuen Betreiber unvollständig bezeichnet (die Vertretungs- und Geschäftsführungsverhältnisse werden nicht dargestellt), ist es zweifelhaft, ob die Anlagen 1, 3 und 8 einerseits sowie die Anlagen 4, 5, 6 und 7 andererseits wirklich von getrennten Unternehmen betrieben werden, die in jeweils entsprechendem Umfang die Rechte aus dem Genehmigungsbescheid vom 7. März 2014 erworben haben. Hiergegen spricht zunächst, dass die Beigeladene noch unter dem 8. August 2014 die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides für sämtliche 7 Anlagen beantragt hat. Hätte zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits ein „Betreiberwechsel“ stattgefunden, wäre die Beigeladene gar nicht mehr antragsbefugt gewesen. Im Übrigen ist es durchaus zweifelhaft, ob der für alle Anlagen einheitlich ergangene Genehmigungsbescheid in einer Weise teilbar ist, dass die damit verbundenen Pflichten durch eine einfache Anzeige auf verschiedene neue Betreiber übergehen können.
30Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladenen können Kosten nicht auferlegt werden, weil sie bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keinen Sachantrag gestellt und dadurch ein eigenes Kostenrisiko vermieden hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Antragsgegner kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beigeladene nach der Interessenlage ebenfalls zum unterliegenden Teil gehört.
31Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
32Bei der Wertfestsetzung folgt die Kammer in der Regel dem "Streitwertkatalog 2013 - Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit", der etwa auf der Internet-Seite des Bundesverwaltungsgerichts (bverwg.de – weitere Informationen – Streitwertkatalog) veröffentlicht ist. Nach Nr. 1.2 ist der Streitwert einer Verbandsklage unter Berücksichtigung der Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen einen Rahmen zu entnehmen, der von 15.000 EUR bis 30.000 EUR reicht. Im vorliegenden Fall erachtet die Kammer es als angemessen, den unteren Grenzwert dieses Rahmens zu verwenden. Der danach im Hauptsacheverfahren i.H.v. 15.000 EUR festzusetzende Streitwert ist mit Blick auf die Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt
- 1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder - 2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.
(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.
(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.
(5) (weggefallen)
(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.
(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.
(7) (weggefallen)
(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.
(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.
(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.
(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.
(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
- 1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, - 2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder - 3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.
(1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
(2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
(3) Die Vorprüfung nach den Absätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Vorhabenträger die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt und die zuständige Behörde das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Für diese Neuvorhaben besteht die UVP-Pflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist nicht anfechtbar.
(4) Zur Vorbereitung der Vorprüfung ist der Vorhabenträger verpflichtet, der zuständigen Behörde geeignete Angaben nach Anlage 2 zu den Merkmalen des Neuvorhabens und des Standorts sowie zu den möglichen erheblichen Umweltauswirkungen des Neuvorhabens zu übermitteln.
(5) Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden. Liegen der Behörde Ergebnisse vorgelagerter Umweltprüfungen oder anderer rechtlich vorgeschriebener Untersuchungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens vor, bezieht sie diese Ergebnisse in die Vorprüfung ein. Bei der allgemeinen Vorprüfung kann sie ergänzend berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die allgemeine Vorprüfung eröffnen, überschritten werden.
(6) Die zuständige Behörde trifft die Feststellung zügig und spätestens sechs Wochen nach Erhalt der nach Absatz 4 erforderlichen Angaben. In Ausnahmefällen kann sie die Frist für die Feststellung um bis zu drei Wochen oder, wenn dies wegen der besonderen Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist, um bis zu sechs Wochen verlängern.
(7) Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen und der standortbezogenen Vorprüfung.
Tenor
I.
Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., ... Str. ..., ..., zum Verfahren beigeladen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beiladung der N. GmbH wird aufgehoben und die V. GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer, K.-straße ..., ..., bevollmächtigt: Rechtsanwälte B., D. und Kollegen, J. Str. ..., ..., zum Verfahren beigeladen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
III.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
IV.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.