Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 14 N 16.768

published on 27/10/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2017 - 14 N 16.768
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015.

Die Antragstellerin beabsichtigt, auf den von ihr gepachteten Grundstücken FlNr. … und …, jeweils der Gemarkung Zell, zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 200 m zu errichten. Hierzu benötigt sie auch Teile der Grundstücke FlNr. …, … und …, jeweils der Gemarkung Zell, auf die sich Teile der Rotorblätter erstrecken bzw. auf denen Nebenanlagen errichtet werden. Die Grundstücke liegen in einer Lichtung eines Waldgebiets auf dem sog. Mantelberg, der Teil des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ und des gleichnamigen Naturparks ist. Die hierfür von der Antragstellerin beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung lehnte das Landratsamt Cham durch Bescheid vom 20. November 2014 im Hinblick auf die Lage im Landschaftsschutzgebiet ab. Diesbezüglich ist beim Verwaltungsgericht Regensburg ein Klageverfahren anhängig.

Der „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ wurde durch Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 24. Oktober 1989 (GVBl S. 659) ausgewiesen. Er umfasst eine Gesamtfläche von ca. 179.600 ha. Die mit dieser Verordnung festgesetzte Schutzzone wurde mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) überführt und mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 15. Dezember 2006 (RABl 2007 S. 7) neu bekanntgemacht. Das Landschaftsschutzgebiet mit einer Fläche von ca. 148.200 ha liegt im Regierungsbezirk Oberpfalz und erstreckt sich über die Landkreise Cham und Schwandorf.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Landkreis Cham beim Bezirk Oberpfalz eine Teilzonierung des Landschaftsschutzgebiets „Oberer Bayerischer Wald“ zur Ordnung der Windkraftnutzung durch Festsetzung von Tabu- und Ausnahmezonen für die Errichtung von Windkraftanlagen. Der Bezirk Oberpfalz beauftragte die Regierung der Oberpfalz gemäß Art. 35b BezO mit der verwaltungsmäßigen Vorbereitung eines entsprechenden Bezirkstagsbeschlusses. Für die schließlich beabsichtigte Gesamtzonierung des Landschaftsschutzgebiets beschloss der Bezirkstag am 19. Dezember 2013 die Einschaltung des externen Planungsbüros B* …, das im Oktober 2014 einen Erläuterungsbericht zur „Erstellung eines Zwei-Zonen-Konzepts zur Standortfindung für Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet Oberer Bayerischer Wald“ (Bd. VI S. 33 ff. der Aufstellungsakten, im Folgenden: d.A.) vorlegte. Der Verordnungsentwurf Stand Oktober 2014 wurde mit Karten den beteiligten Stellen, Gemeinden und Landkreisen zur Stellungnahme zugeleitet und in den betroffenen Gemeinden und Landkreisen ausgelegt. Sowohl die Antragstellerin als auch die Gemeinde Zell – Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 – haben Einwendungen gegen die beabsichtigte Festsetzung einer Tabuzone für die o.g. Baugrundstücke eingelegt. Ihre Einwendungen wurden zurückgewiesen. Am 16. Juli 2015 hat der Bezirkstag Oberpfalz die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Änderungsverordnung) beschlossen. Die Verordnung wurde am gleichen Tag vom Bezirkstagspräsidenten ausgefertigt und im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 8 vom 17. August 2015 veröffentlicht. Sie trat nach ihrem § 3 Abs. 1 am 1. September 2015 in Kraft.

Durch die Änderungsverordnung wurden zur Ordnung der Windkraftnutzung Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftnutzung festgesetzt (§ 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung, § 2a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Der für das Vorhaben der Antragstellerin vorgesehene Standort liegt in einer der Tabuzonen. In ihnen ist nach der durch die Änderungsverordnung neu geschaffenen Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung) die Errichtung von Windkraftanlagen verboten. § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), wonach eine Erlaubnis zu erteilen ist, wenn das Vorhaben keine für das Landschaftsschutzgebiet schädlichen Wirkungen hervorrufen kann, verweist nur auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) und nicht auf § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem die Tabuzonen geregelt sind. Unberührt geblieben ist § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, wonach von den sich aus § 5 ergebenden Verboten im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden kann.

Mit ihrem am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag beantragt die Antragstellerin,

die 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wird vorgetragen, der Normenkontrollantrag sei zulässig und begründet. Ihm fehle insbesondere nicht das Rechtsschutzinteresse, da die Änderungsverordnung im Hinblick auf den in den Tabuzonen geltenden unüberwindbaren Schutzstandard eine neue Beschwer enthalte. Die Verordnung verstoße gegen zahlreiche Anforderungen des materiellen Rechts und stelle eine bloße Verhinderungsplanung dar. Es seien bewusst zu große Abstandsweiten herangezogen worden. Die aus dem Windenergie-Erlass entnommenen Abstände könnten vorliegend keine Rolle spielen. Dies gelte insbesondere für den 800 m-Abstand zu Wanderwegen, weil hier im Hinblick auf den optischen Naturgenuss fixe Abstände keinen Sinn machten und durch diesen weder positiv noch negativ sichergestellt werden könne, dass die Zertifizierung der Wanderwege beeinträchtigt werde. Der Windenergie-Erlass nenne nur Abstände von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen und stelle dabei nur auf Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ab. Auch der Abstand zu Naturdenkmälern von 200 m sei zu hoch gegriffen. Die Stadt Roding verlange bei Naturdenkmälern die Freihaltung von Bauten nur in einem Umkreis von 10 m. Es sei auch nicht erkennbar, dass der 200 m-Abstand erforderlich sei, um in Naturdenkmälern vorkommende bedrohte Tierarten zu schützen. Des Weiteren sei der Abstand zu Denkmälern mit 1.500 m bis 2.000 m bzw. sogar 3.000 m zur Burg Falkenstein viel zu hoch gewählt. Insgesamt sei die Änderungsverordnung unverhältnismäßig, was sich auch an der Einbeziehung von Kleinwindkraftanlagen zeige. Zudem sei das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Zell verletzt, die sich mit Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 gegen die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone gewendet habe. Weiter sei nicht berücksichtigt worden, dass der Mantelberg extrem windhöffig und damit als Standort für Windkraftanlagen besonders geeignet sei. Aus dem Gesamtverfahren werde deutlich, dass es dem Verordnungsgeber in erster Linie um die Verhinderung des weit fortgeschrittenen Windkraftprojekts der Antragstellerin und nicht um eine Angebotsplanung für Windkraft ging. Dies zeige sich auch daran, dass das Kriterium der Windhöffigkeit für die Ausweisung von Ausnahmezonen keine Rolle gespielt habe.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Normenkontrollantrag sei bereits wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, da das Vorhaben der Antragstellerin im Hinblick auf die bereits bestehende Landschaftsschutzgebietsverordnung auch ohne den Erlass der Änderungsverordnung nicht realisierbar gewesen wäre. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Zweck der Änderungsverordnung sei die Ordnung der Windkraftnutzung im Landschaftsschutzgebiet entsprechend den Hinweisen des Windenergie-Erlasses. Die Zonierung sei ausschließlich unter naturschutzfachlichen Aspekten erfolgt, die Windhöffigkeit einzelner Standorte habe dabei keine ausschlaggebende Rolle spielen können. Es handle sich um eine Angebots- und keine Verhinderungsplanung. Der Windkraftnutzung werde substanzieller Raum gegeben, da 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets als Ausnahmezonen ausgewiesen seien. Speziell beim Standort Mantelberg habe die freie Sichtachse zwischen der Burgruine Lobenstein als markantem Aussichtspunkt und dem naturräumlichen Teilgebiet „Falkensteiner Vorwald“ im Süden mit seiner charakteristischen Kuppellandschaft bewahrt werden müssen. Der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Zell vom 27. November 2014 sei umfassend gewürdigt worden, insbesondere sei eine Visualisierung des betreffenden Gebiets vorgenommen worden. Die kommunale Planungshoheit werde hier nicht unzulässiger Weise eingeschränkt, sondern sogar erweitert, da ansonsten Konzentrationsflächen in diesem Gebiet nicht ausgewiesen werden könnten.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Aufstellungsverfahrens Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die von der Antragstellerin angegriffene 10. Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 16. Juli 2015 (im Folgenden: Änderungsverordnung) begegnet keinen formellen und materiellen Bedenken.

A.

Der Normenkontrollantrag ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

I. Die von der Antragstellerin beanstandete Änderungsverordnung ist eine Rechtsvorschrift im Rang unter dem Landesgesetz, über deren Gültigkeit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO auf Antrag entscheidet.

II. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift ist gewahrt; die Änderungsverordnung ist am 17. August 2015 im Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz veröffentlicht worden, der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 15. April 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangen.

III. Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Hiernach kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Vorliegend besteht die Möglichkeit, dass die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts durch die Ausweisung des für ihr Vorhaben vorgesehenen Standorts als Tabuzone in eigenen Rechten verletzt wird, da sie dadurch möglicherweise gehindert wird, dort die beabsichtigten zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 200 m zu errichten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es für die Bejahung der Antragsbefugnis aus, dass ein Antragsteller die ernsthafte Absicht und die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, auf von (verschärften) Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung betroffenen Standorten Vorhaben zu errichten (BVerwG, U.v. 17.1.2001 – 6 CN 4.00 – ZfBR 2001, 345). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat bereits die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Höhe von jeweils 200 m auf den nunmehr als Tabuzone ausgewiesenen o.g. Baugrundstücken beantragt und hat die Baugrundstücke gepachtet bzw. sich für Teile der Nachbargrundstücke, über die sich Teile der Rotorblätter erstrecken oder auf denen Nebenanlagen errichtet werden müssen, zivilrechtliche Rechte einräumen lassen. Zwar war die Errichtung von Windkraftanlagen schon vor Erlass der Änderungsverordnung gemäß § 5 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ vom 15. Dezember 2006 (im Folgenden: Landschaftsschutzgebietsverordnung) verboten. Allerdings bestand damals die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung, die mangels Verweis auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), in dem nunmehr die Tabuzonen geregelt sind, nicht mehr besteht. Durch diese Verschärfung des Verbotstatbestands – es handelt sich nunmehr um ein repressives und nicht mehr um ein bloß präventives Verbot – erscheint es möglich, dass die Änderungsverordnung stärker in die Rechtsposition der Antragstellerin als Unternehmerin eingreift als die ursprüngliche Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Dahingestellt bleiben kann daher, ob – wie die Antragstellerin meint – auch der Befreiungstatbestand des § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine Verschärfung erfahren hat.

IV. Der Antragstellerin ist auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag abzusprechen.

1. Einem Normenkontrollantrag fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seinem Ziel – hier die Errichtung baulicher Anlagen – selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näher kommen kann, wenn die angegriffene Verordnung für nichtig erklärt wird. Es reicht somit zur Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (BVerwG, B.v. 25.5.1993 – 4 NB 50.92 – UPR 1993, 306; BayVGH, B.v. 30.10.2014 – 1 NE 14.1548 – NVwZ-RR 2015, 176 Rn. 4).

Wie bereits ausgeführt, enthält die Änderungsverordnung eine zusätzliche neue Beschwer dadurch, dass – im Gegensatz zur bisherigen Fassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung – eine Erlaubnismöglichkeit nach § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht mehr besteht. Diese zusätzliche Beschwer würde allerdings dann nicht bestehen, wenn unzweifelhaft wäre, dass auch nach der Landschaftsschutzgebietsverordnung vor ihrer 10. Änderung die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis unzweifelhaft ausgeschieden wäre, also unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Normenkontrollverfahrens keine reale Chance bestanden hätte, das verfolgte Ziel zu erreichen. Es müsste somit feststehen, dass unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens die Errichtung von Windkraftanlagen an dem vorgesehenen Standort in nicht durch Erteilung einer Erlaubnis (oder Befreiung) zu behebender Weise im Widerspruch zur vormals bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. Diese im Rahmen des anhängigen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Regensburg zu klärende Frage, die eine umfassende Abwägung der einzustellenden Belange erfordert, muss der Klärung in diesem Verfahren überlassen werden.

2. Der Umstand, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin größtenteils auch solche Teile der Änderungsverordnung erfasst, von denen sie selbst nicht betroffen wird, führt vorliegend nicht dazu, dass das Rechtsschutzbedürfnis nur für die Feststellung der Teilunwirksamkeit in Bezug auf die für das Vorhaben benötigten Grundstücke besteht (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 4.6.1991 – 4 NB 35.89 – BVerwGE 88, 268). Zum einen sind die Grundstücke, die die Antragstellerin für die Nebenanlagen und die Drehbewegungen des Rotors benötigt, nicht vermessen und auch in der Natur nicht klar abgrenzbar, so dass es an einer klaren Abtrennbarkeit dieses Teils der Änderungsverordnung fehlt. Zum anderen würde bei einer Teilunwirksamkeitserklärung bezogen auf diese Grundstücke ein „weißer Fleck“ entstehen, der im Gesamtzonierungskonzept des Normgebers nicht vorgesehen ist. Nach dem Willen des Normgebers besteht das gesamte Gebiet entweder aus Tabu- oder aus Ausnahmezonen für Windkraftnutzung, wobei jedenfalls für bis zu 200 m hohe Windkraftanlagen, wie sie von der Antragstellerin beabsichtigt sind, eine abschließende Abwägung getroffen wurde, ob sie mit den Schutzzwecken der Verordnung in Einklang zu bringen sind. Demnach ist nicht schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und auch für die Antragstellerin erkennbar, dass sich der restliche Teil des Landschaftsschutzgebiets als abtrennbarer und selbständig lebensfähiger Teil einer unter dem Dach einer einheitlichen Verordnung zusammengefassten Gesamtregelung darstellt (vgl. zum Ganzen in Bezug auf Bebauungspläne BVerwG, B.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – BVerwGE 131, 100 Rn. 13).

B.

Der Normenkontrollantrag ist nicht begründet. Die angegriffene Änderungsverordnung begegnet keinen formellen oder materiellen Bedenken.

I. Fehler hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BayNatSchG) und das Verfahren (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 52 BayNatSchG, Art. 51 LStVG) sind nicht ersichtlich.

II. Die angegriffene Änderungsverordnung entspricht materiellem Recht. Die durch sie getroffene Ausweisung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraft und die sich daraus ergebende (verschärfte) Verbotsregelung für Windkraftanlagen in den Tabuzonen sind nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Zonierung ist § 22 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG. Danach können bestimmte Zonen innerhalb des jeweiligen Landschaftsschutzgebiets mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden. Damit ist es grundsätzlich möglich, im Hinblick auf die jeweils einschlägigen Schutzzwecke für einzelne Vorhaben wie Windkraftanlagen unterschiedliche Zonen für deren Zulässigkeit vorzusehen und einer geordneten Öffnung des Landschaftsschutzgebiets für derartige Anlagen den Vorrang vor einer Konfliktbewältigung im Einzelvollzug einzuräumen. Soweit der Normgeber das Gesamtgebiet in solche Tabu- und Ausnahmezonen einteilt, gilt Folgendes: Schließt der Normgeber für einzelne Bereiche durch die Einführung von Tabuzonen die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aus, schafft also ein repressives Verbot (mit der bloßen Möglichkeit der Befreiung) für solche Anlagen, erfordert dies bei einer weniger strengen Schutzkategorie wie einem Landschaftsschutzgebiet (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG), dass feststeht, dass die verbotenen Maßnahmen den Charakter des Gebiets schlechthin verändern oder dem besonderen Schutzzweck schlechthin zuwiderlaufen (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.1956 – I C 91.54 – BVerwGE 4, 57; BayVGH, U.v. 1.8.1988 – 9 N 87.01708 – NuR 1989, 182; NdsOVG, U.v. 19.7.2017 – 4 KN 29/15 – juris Rn. 61 m.w.N.; Fischer-Hüftle/J. Schumacher/A. Schumacher in Schumacher/ Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2. Aufl. 2011, § 22 Rn. 23 m.w.N.); die Abwägung, die ansonsten im Rahmen der Prüfung der Erlaubnisfähigkeit solcher Anlagen vorzunehmen ist, muss also bereits bei der Schaffung von Tabuzonen durchgeführt werden. Hinsichtlich der Bereiche, die als Ausnahmezonen ausgewiesen sind, in denen somit bei Erfüllung aller Voraussetzungen die Erlaubnispflicht von vornherein entfällt, muss umgekehrt gelten, dass der Verordnungsgeber unter naturschutzfachlichen Gesichtspunkten grundsätzlich keine Beeinträchtigung der Schutzzwecke bzw. des Charakters des Landschaftsschutzgebiets sieht. Insgesamt ist dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies ist hier der Fall.

1. Das durch die angegriffene Änderungsverordnung entsprechend dem neu eingefügten Schutzzweck, zur Verhinderung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unter Berücksichtigung einer nachhaltigen Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen natur- und landschaftsverträglich zu ordnen (§ 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung, § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), neu eingeführte Schutzregime hat folgenden Inhalt:

a) In den neu geschaffenen Tabuzonen für Windkraftnutzung ist es verboten, Windkraftanlagen zu errichten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einer bestehenden durch eine maximal höhengleiche Windkraftanlage am selben Standort (§ 1 Nr. 4 der Änderungsverordnung, § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Da § 6 Abs. 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) eine Erlaubnis nur vorsieht, wenn ein Vorhaben keine der in § 5 Abs. 1 genannten Wirkungen hervorrufen kann oder diese Wirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können, somit auf den neu geschaffenen § 5 Abs. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) nicht Bezug nimmt, ist die Erteilung einer Erlaubnis in Tabuzonen ausgeschlossen, es besteht nur noch die Befreiungsmöglichkeit nach dem unverändert gebliebenen § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

b) In den Ausnahmezonen sind Windkraftanlagen von der Erlaubnispflicht von vornherein ausgenommen, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und soweit diese Flächen durch Darstellung in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Damit setzt die Erfüllung dieses Ausnahmetatbestands sowohl das Vorliegen bestimmter Arten von Windkraftanlagen als auch das Tätigwerden bestimmter Planungsträger voraus, auf das Einzelne keinen Anspruch haben.

c) Soweit die in § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht nicht vorliegen, verbleibt es grundsätzlich bei der Erlaubnispflicht von Windkraftanlagen in diesen sog. Ausnahmezonen nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Ergänzend besteht die Möglichkeit einer Befreiung nach § 8 der Landschaftsschutzgebietsverordnung.

2. Dieses vorgenannte Schutzregime beruht nicht auf einer fehlerhaften Abwägung der unterschiedlichen, einander widerstreitenden öffentlichen und privaten Schutz- und Nutzungsinteressen und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot.

a) Intention des Verordnungsgebers war es, im bestehenden Landschaftsschutzgebiet eine Zonierung für Windkraftnutzung so vorzunehmen, dass die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts nicht beeinträchtigt und eine sog. „Verspargelung“ der Landschaft vermieden wird. Dabei sollte das Gebiet für Windkraftanlagen geöffnet werden, die einen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende leisten und wegen dieses wesentlichen Beitrags zur nachhaltigen umweltfreundlichen Energieerzeugung eine Herabsetzung des Schutzes der bestehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung rechtfertigen (S. 5 der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A). Dabei ist der Ausgangspunkt des Verordnungsgebers, dass regelmäßig die Errichtung einer Windkraftanlage auf Grund ihrer Höhe und weitläufigen Sichtbarkeit gegen die Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen werde (S. 4 der Begründung, a.a.O.), nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für Naturräume wie den Vorliegenden, der einen sehr naturnahen Landschaftscharakter, eine auffallend geringe Überprägung der Landschaft durch Siedlung, Gewerbe und technische Elemente, reliefbedingt eine sehr hohe Anzahl an Aussichtspunkten und ausgeprägten Fernsichten aufweist sowie abseits der Hauptverkehrsadern einen geringen Zerschneidungsgrad hat (vgl. S. 11 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Es gibt Stimmen, die die Errichtung von Windkraftanlagen sogar schlechthin als unvereinbar mit den Schutzzwecken einer Landschaftsschutzgebietsverordnung halten und repressive Verbote daher ohne besondere Prüfung als rechtmäßig ansehen (vgl. z.B. SächsOVG, U.v. 30.8.2016 – 4 C 7/15 - juris Rn. 27 m.w.N.; vgl. auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2017, § 26 BNatSchG Rn. 18 m.w.N.; Hendrischke in Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 26 Rn. 22 m.w.N.). Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat – selbst bei sehr niedrigen Anlagen – wiederholt die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis (oder einer Befreiung) für die Errichtung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten verneint (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.3.2017 – 9 ZB 14.626 – juris; B.v. 8.1.2009 – 14ZB 08.720 – juris; U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369). Insbesondere die baulichen Besonderheiten dieser Anlagen und das daraus resultierende spezifische Störpotenzial können sich negativ auf die mit der Landschaftsschutzgebietsverordnung verfolgten Schutzzwecke auswirken. Windkraftanlagen unterscheiden sich von sonstigen baulichen Anlagen nicht nur durch ihre Bauform mit einem mehr oder weniger hohen Turm, sondern vor allem durch die in der Höhe wahrzunehmende Drehbewegung des Rotors. Störend können sie nicht nur wegen der von ihnen ausgehenden Emissionen im Sinn des § 3 Abs. 3 BlmSchG (wie etwa Lärm oder Schattenwurf mit Helligkeitsschwankungen durch Rotordrehungen) wirken, sondern in besonderer Weise wegen ihrer weithin sichtbaren und durch den drehenden Rotor Aufmerksamkeit erzwingenden Erscheinung, die das Orts- und Landschaftsbild weiträumig und erheblich beeinflusst (BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161).

b) Die vom Verordnungsgeber herangezogenen Auswahlkriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen für Windkraftanlagen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte der Verordnungsgeber dabei auch auf den Schutzzweck der Erholung abstellen (aa). Die zur Auswahl der Tabuzonen angewandten Kriterien halten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten (naturschutzrechtlichen) Abwägungsspielraums und sind insbesondere nicht unverhältnismäßig (bb).

aa) Zwar nennt § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der die Überschrift „Schutzzweck“ trägt, als Zwecke der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets nur die Erhaltung und dauerhafte Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (Nr. 1), die Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (Nr. 2) und – neben der zur Ordnung der Windkraftnutzung neu eingefügten Nr. 4 – die Behebung und den Ausgleich eingetretener Schäden (Nr. 3). In § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) ist aber bestimmt, dass alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere alle Handlungen, die geeignet sind, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, das Landschaftsbild, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen. Das Verbot der Beeinträchtigung des „Naturgenusses“ stellt dabei eine ältere, am Reichsnaturschutzgesetz orientierte Verbotsterminologie dar, die den gleichen Schutzzweck im Blick hat wie der jetzige § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, nämlich den der besonderen Bedeutung des Gebiets für die Erholung (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Aufl. 2016, § 26 Rn. 29; vgl. auch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, der das – so benannte – Grundrecht auf Naturgenuss festschreibt). Den Naturgenuss beeinträchtigende Verbote zielen ab auf die Teilhabe der Allgemeinheit am Natur- und Landschaftserlebnis, insbesondere das Vergnügen, fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen zu können (vgl. Appel in Frenz/Müggenborg, a.a.O.; Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand August 2017, § 26 BNatSchG Rn. 35; J. Schumacher/A. Schumacher/Fischer-Hüftle in Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 26 Rn. 29). Die Nennung des „Naturgenusses“ in § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung lässt damit mit hinreichender Klarheit erkennen, dass Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung auch der in § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannte Erholungszweck ist. Daran ändert nichts, dass § 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung diesen Zweck nicht benennt. Denn zum einen spricht § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) von „dem in § 3 genannten besonderen Schutzzweck“, was schon darauf hinweist, dass daneben weitere Schutzzwecke bestehen. Zum anderen schreibt § 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG für die Bestimmung des Schutzzwecks weder eine bestimmte Rechtsform noch eine bestimmte Regelungstechnik vor (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 9 zur damals noch rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG 2002).

Für eine solche Auslegung der Landschaftsschutzgebietsverordnung spricht insbesondere auch deren Entstehungsgeschichte. Das vorliegende Landschaftsschutzgebiet stellte ursprünglich die Schutzzone des Naturparks Oberer Bayerischer Wald dar, für die – neben dem in § 4 Nr. 2 der Verordnung über den „Naturpark Oberer Bayerischer Wald“ (im Folgenden: Naturparkverordnung) genannten Schutzzweck der Erholung – gemäß § 4 Nr. 3 der Naturparkverordnung weitere – besondere – Schutzzwecke vorgesehen waren. Diese Naturparkverordnung galt hinsichtlich der Festsetzung der Schutzzone mit Verboten im Sinn von Art. 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 BayNatSchG a.F. gemäß Art. 11 Abs. 2 BayNatSchG 1998 als Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet weiter und wurde erstmals im Jahr 2004 mit Verordnung des Bezirks Oberpfalz vom 13. Oktober 2004 (RABl. S. 67) in eine eigenständige Rechtsverordnung über ein Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ überführt, wobei die früher in § 4 Nr. 3 bzw. § 6 der Naturparkverordnung für die Schutzzone geltenden besonderen Schutzzwecke bzw. Verbote unverändert in § 3 bzw. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung übernommen wurden. In dem ursprünglich in § 6 der Naturparkverordnung enthaltenen Verbot, den Naturgenuss oder den Zugang zur freien Natur zu beeinträchtigen, kommt der – früher und heute noch speziell in § 4 Nr. 2 der Naturparkverordnung geregelte – Schutzzweck der Erholung zum Ausdruck. Dieser Schutzzweck einer Naturparkverordnung (vgl. nunmehr § 27 BNatSchG bzw. Art. 15 BayNatSchG) stimmt mit dem für Landschaftsschutzgebiete geltenden Schutzzweck des § 26 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG weitgehend überein (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 27 BNatSchG Rn. 10 m.w.N.; Gellermann in Landmann/Rohmer, § 27 BNatSchG Rn. 6 m.w.N.).

Durch die Fassung des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (§ 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung) wird der Schutzzweck der Erholung für die Landschaftsschutzgebietsverordnung mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert, einer ausdrücklichen Bezeichnung als Schutzzweck bedarf es nicht (BVerwG, B.v. 29.1.2007 – 7 B 68.06 – NuR 2007, 268 Rn. 13).

bb) Der Verordnungsgeber hat bei der Auswahl der Kriterien für die Abgrenzung von Tabu- und Ausnahmezonen einen (naturschutzrechtlichen) Spielraum, dessen Grenzen er nicht überschritten hat. Er hat sachgerechte und nicht unverhältnismäßige Kriterien angewandt.

(1) Soweit die Antragstellerin meint, es hätte zur Vermeidung einer Verhinderungsplanung bei der Auswahl von Tabu- und Ausnahmezonen auch die Windhöffigkeit der einzelnen Standorte berücksichtigt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im Rahmen der Zonierung eines Landschaftsschutzgebiets für Zwecke der Windkraftnutzung kann es nur darauf ankommen, inwieweit durch die Errichtung von Windkraftanlagen die Schutzzwecke bzw. der Charakter des Landschaftsschutzgebiets beeinträchtigt werden (vgl. § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung bzw. § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Hierbei können andere als naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Kriterien keine Rolle spielen.

(2) Die vom Verordnungsgeber im Hinblick auf die jeweiligen Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausgewählten Bewertungsmaßstäbe sind nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber je nach der von ihm gesehenen Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzgüter unterschiedlich große Abstandsregelungen angewandt und sich hierbei teilweise an den Abständen der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA) vom 20. Dezember 2011 (AllMBl 2012 S. 34, im Folgenden: Windenergie-Erlass) orientiert hat. Eine gewisse Pauschalierung ist bei der Größe des Gebiets nicht zu vermeiden und daher hinzunehmen. Die angewandten Abstandsregelungen wurden im Rahmen von Pilotprojekten entwickelt und spiegeln die Expertise der beteiligten Verwaltungsfachleute, Naturparkträger, Naturschutzbehörden, Landesämter für Umwelt- und Denkmalpflege, Planer und Hochschulen sowie des Umweltministeriums wider (vgl. S. 17 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Durchgreifende Einwände gegen die diesbezügliche Methodik hat die Antragstellerin nicht vorgebracht und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

Dies gilt zunächst für den von der Antragstellerin als willkürlich gerügten 800 m-Abstand zu vier Wanderwegen (vgl. S. 27 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.), bei dem sich der Verordnungsgeber an Nr. 8.2.4.1 des Windenergie-Erlasses – Abstand zu einem allgemeinen Wohngebiet – orientiert hat. Dieser im Hinblick auf den Schutzzweck der naturbezogenen Erholung in der freien Landschaft gewählte Abstand zu zertifizierten Qualitäts- und Premiumwanderwegen bzw. zum faktisch bedeutsamen Pandurensteig wurde sowohl zur Sicherstellung einer ruhigen Erholung als auch zur Sicherstellung des optischen Naturgenusses gewählt. Die Wahl dieses Abstands erfolgte nach den Ausführungen des fachlichen Planers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 17. Oktober 2017 mit Blick auf die Zertifizierungskriterien für Wanderwege, hier die der „Stille“ und der „Abwesenheit eines intensiv technisch genutzten Umfelds“. Nach der fachlichen Einschätzung des Planers ist der aus dem Windenergie-Erlass entnommene Abstand von 800 m ein Hilfskriterium, das unbedingt einzuhalten sei, weil geringere Abstände keinesfalls das (Zertifizierungs) Kriterium der Stille gewährleisten könnten. Denn „Stille“ könne man nicht in Dezibel ausdrücken, vielmehr sei damit die Abwesenheit von technischen Geräuschen gemeint. Diese fachliche Einschätzung des Planers ist nachvollziehbar, da – wie oben unter 2. b) aa) ausgeführt – der Naturgenuss insbesondere dadurch gewährleistet wird, dass Erholungsuchende fernab von Lärm und Hektik die Natur genießen können. Da Erholungsuchende sich größtenteils auf den Wanderwegen in der Natur bewegen, erscheint es sachgerecht, speziell diese vor technischen Geräuschen zu schützen. Die von der Antragstellerin genannten Abstände des Windenergie-Erlasses von 100 m bzw. 40 m zu Verkehrswegen können hier nicht herangezogen werden, da es hier nicht um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Wanderwegen geht.

Nicht zu beanstanden ist auch der 200 m-Abstand zu Naturdenkmälern (vgl. S. 20 des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Hierzu hat der fachliche Planer in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erläutert, dieser Abstand sei vorrangig wegen des Landschaftsbilds, also des Schutzzwecks der Bewahrung der Vielfalt, Eigenheit und Schönheit des Landschaftsbilds (§ 3 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung), gewählt worden und nur ergänzend wegen betroffener Tierarten, also des Schutzzwecks der Erhaltung und dauerhaften Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 3 Nr. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung). Naturdenkmäler hätten in der Regel auch eine erhöhte Bedeutung für den Artenschutz, da sie sehr oft besondere Lebensräume für Tierarten darstellten, womit nicht nur durch Windkraftanlagen gefährdete Arten wie Vögel gemeint seien. Diese fachliche Begründung ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Stadt Roding Naturdenkmäler nur in einem Umkreis von 10 m schützt, ist unerheblich. Vorliegend geht es nicht nur um den Schutz vor baulichen Eingriffen in Naturdenkmäler und damit einer unmittelbaren Beeinträchtigung von Naturdenkmälern, sondern um die Bedeutung von Naturdenkmälern für das Landschaftsbild bzw. ergänzend den Schutz der Lebensräume der dort vorhandenen Tierarten, die ebenfalls von technischem Lärm oder dem sonstigen Störpotential von Windkraftanlagen (s. oben 2. a) weitgehend verschont bleiben sollen.

Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Hinblick auf die charakteristische Eigenart der Landschaft im Landschaftsschutzgebiet die diese Landschaft prägenden Elemente bzw. Baudenkmäler entsprechend ihrer Wertigkeit bzw. Fernwirkung mit Abständen zwischen 1.000 und 2.000 m belegt wurden, besonders herausragende Sehenswürdigkeiten wie etwa die Burg Falkenstein, die eine sehr hohe Fernwirkung hat und wichtige Sichtbeziehungen eröffnet, sogar mit 3.000 m (vgl. S. 21 ff. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.). Dies ist im Hinblick auf den landschaftsprägenden Charakter solcher Baudenkmäler, Ensembles oder Bodendenkmäler und ihre jeweilige Fernwirkung nicht zu beanstanden.

(3) Auch der Umstand, dass in den Tabuzonen auch Kleinwindkraftanlagen von der Erlaubnismöglichkeit ausgeschlossen sind, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Zonierung. Derartige Anlagen stellen keinen wesentlichen Beitrag zur sog. Energiewende dar und sind für eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien im Sinn von § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung) zu vernachlässigen. Ihre energiewirtschaftliche Bedeutung ist daher gering und beschränkt sich in der Regel auf die Energieversorgung einzelner Anwesen. Auf der anderen Seite stellen auch derartige Anlagen, insbesondere wenn sie zur Verbesserung ihrer Effizienz in höheren Lagen errichtet werden, gerade in Gebieten mit einer hohen Empfindlichkeit – wie hier (siehe oben 2. a) – eine Beeinträchtigung des geschützten Landschaftsbilds dar (vgl. etwa BayVGH, U.v. 25.3.1996 – 14 B 94.119 – BayVBl 1997, 369 speziell in Bezug auf das für den Bayerischen Wald typische Landschaftsbild). Die Einbeziehung derartiger Anlagen ist im Hinblick auf deren geringe energiewirtschaftliche Bedeutung und der Möglichkeit einer Befreiung im Einzelfall verhältnismäßig.

c) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass in den Ausnahmezonen eine Erlaubnispflicht nur entfällt, soweit es um die Errichtung und Änderung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von nicht mehr als 200 m geht und die Flächen zusätzlich durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung für eine Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind (§ 1 Nr. 8 Buchst. a der Änderungsverordnung, § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Beschränkung auf Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe liegt im Gestaltungsermessen des Verordnungsgebers und rechtfertigt sich dadurch, dass höhere Anlagen stärker beeinträchtigen, also größere Abstände als angewandt erfordern können. Da Ziel der Zonierung ist, Raum zur Nutzung der Windenergie im Sinne eines wesentlichen Beitrags zur sog. Energiewende zu schaffen, also zu einer diesbezüglichen nachhaltigen Energieversorgung beizutragen und hierzu das Gebiet entsprechend zu ordnen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung), ist es nicht zu beanstanden, dass nur immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen, also nur solche mit einer Höhe von mehr als 50 m (vgl. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) bei Vorliegen entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen von der Erlaubnispflicht befreit sind. Diese Einschränkungen sind gerechtfertigt, da entsprechende fachliche Planungen von Gemeinden oder Regionalplanern gewährleisten können, dass nur wirtschaftlich interessante Gebiete – dies erfordert neben einer ausreichenden Windhöffigkeit auch eine Anlagenhöhe von mehr als 50 m – ausgewiesen werden, wegen der Konzentration der Anlagen unnötige Eingriffe in das Landschaftsschutzgebiet etwa durch Wege- und Leitungsbau vermieden werden und einem Wildwuchs durch sog. „Verspargelung“ entgegengewirkt wird (vgl. S. 7 f. der Begründung, Bd. VI Bl. 18 ff. d.A.).

Soweit der Ausnahmetatbestand, also das Entfallen der Erlaubnispflicht, mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht greift, verbleibt es in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen für Windkraftanlagen bei der Erlaubnispflicht nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 3 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung). Allerdings ist im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen, dass in den als Ausnahmezonen ausgewiesenen Bereichen die grundsätzliche Abwägung im Hinblick auf naturschutzfachliche (bzw. sonstige an den Schutzzwecken orientierte) Belange bereits stattgefunden hat, also einem Vorhaben mit bis zu 200 m Anlagenhöhe in diesem Gebiet im Grundsatz eine Beeinträchtigung des Gebiets im Sinn von § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10 Änderung) nicht mehr entgegengehalten werden kann. Anderes könnte nur dann gelten, wenn etwa im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen des Wege- und Leitungsbaus besondere – noch nicht abgewogene – Sekundäreingriffe zu erwarten wären.

d) Der Verordnungsgeber hat im Normsetzungsverfahren die für und gegen die anvisierte Zonierung vorgetragenen Bedenken, insbesondere die der Antragstellerin und die der Gemeinde Zell in Bezug auf die Ausweisung des Mantelbergs als Tabuzone, in die Abwägung eingestellt und ohne Rechtsfehler abgewogen. Er hat die Ausweisung dieses Bereichs als Ausnahmezone wegen der Nähe zu den zertifizierten Wanderwegen „Goldsteig“ und „Nurtsch Weg“ sowie zum geschichtlich wertvollen „Pandurensteig“ und wegen der Zerstörung besonders wertvoller Sichtachsen abgelehnt. Insbesondere die vom Verordnungsgeber durchgeführte Visualisierung (Bd. XVII Bl. 24 d.A.) verdeutlicht anschaulich, welche Fernwirkung auf dem Mantelberg errichtete Windkraftanlagen hätten und wie sehr dadurch das Landschaftsbild verändert bzw. beeinträchtigt würde. Aus dem Umstand, dass der Anregung der Gemeinde Zell auf Ausweisung des Mantelbergs als Ausnahmezone für Windkraftanlagen im Gemeinderatsbeschluss vom 27. November 2014 nicht Rechnung getragen wurde, ergibt sich keine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV). Der Erlass bzw. die Änderung von naturschutzrechtlichen Rechtsverordnungen ist grundsätzlich eine staatliche Aufgabe (vgl. Art. 43 Abs. 1 BayNatSchG; vgl. auch BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 74). Hierbei sind zwar auch die betroffenen Gemeinden anzuhören (Art. 52 Abs. 1 BayNatSchG); diese haben aber grundsätzlich dieselbe Stellung wie jeder andere Einwendungsführer auch. Die Planungshoheit der Gemeinde kann nur dann berührt sein, wenn entgegenstehende gemeindliche Planungen für das jeweilige Gebiet bestehen (vgl. etwa die Anpassungspflicht an Flächennutzungspläne gemäß § 7 Satz 1 BauGB).

e) Auch die sonstigen Einwände der Antragstellerin sind nicht durchgreifend.

Dem Zonierungskonzept fehlt nicht von vorneherein die Geeignetheit, die mit ihr verfolgten Zielsetzungen zu erreichen, insbesondere das Ziel, im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung durch Nutzung erneuerbarer Energien die Errichtung von Windkraftanlagen im Landschaftsschutzgebiet zu ermöglichen (vgl. § 3 Nr. 4 der Landschaftsschutzgebietsverordnung i.d.F.d. 10. Änderung). Die Planung stellt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine bloße Verhinderungsplanung dar. Die Ausnahmezonen erfassen 10,8% der Fläche des Landschaftsschutzgebiets und schaffen deshalb für die Errichtung von Windkraftanlagen grundsätzlich ausreichend Raum. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der Windenergie substantiell Raum zu verschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 4 CN 1.11 – BVerwGE 145, 231), kann dabei auf die vorliegende Fallgestaltung der Öffnung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung für Windkraftanlagen bzw. entsprechender gemeindlicher oder raumordnerischer Planungen schon im Ansatz nicht übertragen werden. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass die Errichtung von Windkraftanlagen schon wegen nicht ausreichender Windhöffigkeit von vornherein ausscheidet. Die vom fachlichen Planer durchgeführte Plausibilitätsprüfung (vgl. S. 29 f. des Erläuterungsberichts, Bd. VI Bl. 33 ff. d.A.) hat ergeben, dass etwa zwei Drittel der Ausnahmeflächen ausreichend windhöffig sind, und zwar bei Zugrundelegung einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5 m/s in 130 m Höhe über Grund. Soweit die Antragstellerin bestreitet, dass dies einen wirtschaftlichen Betrieb von Windkraftanlagen ermögliche, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Bejahung der Geeignetheit der Standorte nicht darauf ankommt, dass ein möglichst hoher Gewinn erzielt wird. Auch bei den Regionalplanungen im Zusammenhang mit der Planung von Vorranggebieten wurden nach den Angaben der Vertreterin der Bezirksregierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsverordnung Werte von um die 5 m/s angesetzt. Eine von vornherein anzunehmende Ungeeignetheit der Standorte für Windkraftnutzung kann nach alledem nicht angenommen werden.

Auch durch die sog. 10H-Regelung des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, die am 21. November 2014 und somit vor Erlass der Änderungsverordnung in Kraft trat, scheidet die Errichtung von Windkraftanlagen in den Ausnahmezonen nicht praktisch aus. Denn den Gemeinden verbleibt, auch wenn das besondere Steuerungsinstrument des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfällt, weiterhin uneingeschränkt die Möglichkeit, durch eine entsprechende Bauleitplanung nach den allgemeinen Regelungen der §§ 1 ff. BauGB Baurechte für Windkraftanlagen unabhängig von den Vorgaben des Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO, d.h. auch innerhalb des Abstands, zu schaffen (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 – Vf. 14-VII-14 – BayVBl 2016, 625 Rn. 161). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 7 Nr. 3a der Landschaftsschutzgebietsverordnung (i.d.F.d. 10. Änderung), der auf die Darstellung der Flächen für die Windkraftnutzung in einem Flächennutzungsplan verweist, dem Erlass eines hieraus entwickelten oder parallel aufgestellten Bebauungsplans (vgl. § 8 Abs. 1 bis 3 BauGB) entgegenstehen könnte. Im Übrigen sind Windkraftanlagen auch innerhalb des nach der 10H-Regelung festgelegten Abstands nicht etwa verboten. Ihnen wird nur die besondere Vorzugsstellung genommen, die privilegierte Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB genießen; sie bleiben weiterhin auch innerhalb des Mindestabstands zulässig, wenn die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belange nicht beeinträchtigt werden (vgl. BayVerfGH, E.v. 9.5.2016 a.a.O. Rn. 120, 149 m.w.N.). Auf dieser Basis können ggf. bei entsprechenden gemeindlichen Flächennutzungsplanungen im Einzelfall Windkraftanlagen im Wege der Erteilung einer Erlaubnis (im Rahmen des entsprechenden Genehmigungsverfahrens) errichtet werden.

Dahingestellt bleiben kann auch, ob – wie die Antragstellerin meint – ihr Vorhaben zum Anlass genommen wurde, die vorliegende Gesamtzonierung vorzunehmen. Liegt – wie hier – ein genereller Rechtssatz vor, ist es ohne Belang, ob ein Einzelfall den Anlass zum Erlass einer Norm gegeben hat (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2016 – 14 N 15.1870 – BayVBl 2017, 125 Rn. 75 m.w.N.).

Als unterlegen trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils se
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Annotations

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu. Schutzgebiete können in Zonen mit einem entsprechend dem jeweiligen Schutzzweck abgestuften Schutz gegliedert werden; hierbei kann auch die für den Schutz notwendige Umgebung einbezogen werden.

(2) Soweit in den Absätzen 2a und 2b nichts Näheres bestimmt ist, richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung, die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung sowie die Fortgeltung bestehender Erklärungen zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Landesrecht. Die Unterschutzstellung kann auch länderübergreifend erfolgen.

(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die

1.
durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2.
mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. Die Erklärung zur Unterschutzstellung muss, sofern sich infolge der nachgeholten Handlungen eine Erforderlichkeit dafür ergibt, angepasst werden. Für die Nachholung der erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechender landesrechtlicher Vorschriften entsprechend. Der Zeitraum, innerhalb dessen die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 nachgeholt werden müssen, richtet sich nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und hat nur den Zeitraum zu umfassen, der zwingend notwendig ist, um Maßnahmen zu treffen, die die Beseitigung der Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG ermöglichen. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 innerhalb der Frist nach Satz 5 nachgeholt, ist die Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG geheilt. Sind die erforderlichen Handlungen nach Satz 2 und Anpassungen nach Satz 3 bei Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht nachgeholt worden, tritt die Erklärung zur Unterschutzstellung außer Kraft.

(2b) Absatz 2a findet auch Anwendung auf Erklärungen zur Unterschutzstellung nach der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 22 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung sowie nach ausfüllendem Landesrecht. Pläne zur Durchführung von Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 bleiben gültig.

(3) Teile von Natur und Landschaft, deren Schutz beabsichtigt ist, können für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren einstweilig sichergestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass durch Veränderungen oder Störungen der beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Die einstweilige Sicherstellung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 einmalig bis zu weiteren zwei Jahren verlängert werden. In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern. Die einstweilige Sicherstellung ist ganz oder teilweise aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr oder nicht mehr in vollem Umfang gegeben sind. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Geschützte Teile von Natur und Landschaft sind zu registrieren und zu kennzeichnen. Das Nähere richtet sich nach Landesrecht.

(5) Die Erklärung zum Nationalpark oder Nationalen Naturmonument einschließlich ihrer Änderung ergeht im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die

1.
großräumig sind,
2.
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
3.
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
4.
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
5.
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
6.
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist § 37 Absatz 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; § 38 Satz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen.

(2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

(3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird.

(4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.