Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2016 - 28 L 1759/16

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0923.28L1759.16.00
bei uns veröffentlicht am23.09.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 6 Genehmigungsvoraussetzungen


(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeit

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 4 Genehmigung


(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gef

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 3 Anerkennung von Vereinigungen


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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist


(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht beste

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 39 Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände

Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014 | § 29 Bekanntmachung


(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende An

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Feb. 2016 - 22 ZB 15.2412

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zula

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Aug. 2015 - 22 ZB 15.1113

bei uns veröffentlicht am 10.08.2015

Tenor I. Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 22 ZB 16.24

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zul

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2015 - 22 CS 15.686

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg v

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1016/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1018/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1017/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antra

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Feb. 2016 - 3 S 2225/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Dez. 2015 - 8 B 1108/15

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2015 teilweise abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klagen des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2015 - 8 B 390/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juli 2015 - 8 S 534/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2015 - 10 S 1169/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Feb. 2015 - 8 A 959/10

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Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Juli 2014 - 8 B 356/14

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 306

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 4 C 8/11

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Sept. 2012 - 10 S 731/12

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Nov. 2006 - 3 W 7/06

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 18/05 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeric

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 23.12.2014 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.300 KW, einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe 200 m) im nördlichen Teil der Limpurger Berge, und zwar sollen 4 WEA auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770/1 der Gemeinde Michelbach (Bezeichnung der WEA: Michelbach 2-5), 2 WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Gaildorf auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1560 und 732 (Gaildorf 1) bzw. Flst.-Nrn. 1566 und 1569 (Gaildorf 2) und eine WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Obersontheim auf dem Grundstück Flst.-Nr. 732 (Obersontheim 2) errichtet und betrieben werden. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ordnete außerdem auf den Antrag der Beigeladenen vom 11.11.2014 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem der Antragstellerin am 25.02.2015 zugestellten Beschluss vom 20.02.2015 - 13 K 246/15 - abgelehnt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat sie am 05.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht und beim richtigen Adressaten eingelegt. Mit dem am 18.03.2015 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sie Beschwerde auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der weiteren Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt. Es besteht kein Anlass, den streitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.12.2014 fristgerecht eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
2.1. Allerdings hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, zu rügen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, durchgreifend in Frage gestellt.
Für das streitige Vorhaben - eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - ist gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall kam dabei zu dem Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. den internen Vermerk vom 19.12.2014 und die Ausführungen auf den Seiten 25 - 27 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014). Den Sachvortrag der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe dabei die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt und eine solche sei zu Unrecht unterblieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen, Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung sei das genehmigte Vorhaben als solches, nicht die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Gemäß § 46 LVwVfG könne sich die Antragstellerin auf Verfahrens- und Formfehler nur berufen, wenn diese im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Entscheidung und zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hätten. Das sei indessen nicht der Fall.
Zu Recht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in der Beschwerdebegründung auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu bereits oben) verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Antragstellerin (§ 4 Abs. 3 UmwRG).
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere zwar nicht die Klagebefugnis im Sinne einer UVP-Interessentenklage. Sei ein Antragsteller allerdings aus anderen Gründen klage - bzw. antragsbefugt - wovon vorliegend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, könne er sich nach §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben. Es komme nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Schon dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, führe unabhängig von den sonstigen Einschränkungen des § 113 Abs. 1 VwGO (Verletzung in einem subjektiven Recht) zur Begründetheit der Klage. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere damit den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vergleichbar der Situation bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Dem ist zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
2.2. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Die damit durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als richtig erweist.
10 
2.2.1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung antragsbefugt. Sie macht zu Recht geltend, sie könne durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 in eigenen Rechten verletzt werden. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../32, Am W. …, 74544 Michelbach, wo sie auch wohnt. Dieses liegt zwar ca. 1.500 m von der nächstgelegenen WEA entfernt. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen durch deren Betrieb im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird (vgl. von Albedyll in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 89 und 101 zu § 42 VwGO).
11 
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit trotz der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vollziehbar, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 80 m.w.N.). Das kann indes offen bleiben. Denn der Antrag wäre jedenfalls auch insoweit nicht begründet (siehe nachfolgend 2.2.2.1)
12 
2.2.2 Der Antrag ist nicht begründet.
13 
2.2.2.1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
14 
Die Antragstellerin meint, die bereits am Tag ihres Erlasses erfolgte Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG zum Zwecke der Zustellung an die Einwender und damit an die Antragstellerin sei erst am 15.01.2015 erfolgt. Die unterschiedlichen Bekanntmachungszeitpunkte hätten allein dem Ziel gedient, der Beigeladenen einen unberechtigten Zeitvorsprung bei der Realisierung ihres Vorhabens zu verschaffen. Dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Beigeladene habe bevorteilen wollen, sei auch daran zu ersehen, dass die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014 erfolgt sei und damit ebenso wie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG) in der Schulferienzeit gelegen habe. Die Öffentlichkeit habe so daran gehindert werden sollen, Einwendungen geltend zu machen, um eine möglichst weitgehende Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG herbeizuführen.
15 
Dem ist indessen nicht zu folgen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Beigeladene durch die Wahl der Bekanntmachungszeitpunkte nicht bevorteilen wollen. Es hat bereits mit der Pressemitteilung vom 23.12.2014 die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene öffentlich gemacht. Dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG erst am 15.01.2015 erfolgt ist, dürfte auf die zahlreichen Feiertage in der Zeit des Jahreswechsels zurückzuführen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hier einen relevanten Zeitvorsprung erreicht hätte. Wie sich aus Nr. I. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt, erfolgte diese ohne Baufreigabe. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit den Bauarbeiten frühestens beginnen, nachdem sie von der gemäß § 9 LWaldG zusätzlich erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat. Diese wurde ihr vom Regierungspräsidium Tübingen erst am 07.01.2015 erteilt. Auf die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann, kommt es deshalb nicht an.
16 
2.2.2.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet.
17 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506 m.w.N.).
18 
Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen, auch wenn sie - wie die Antragstellerin darlegt - fast wortgleich mit der für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 dazu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Einwendungen sei mit Widersprüchen zu rechnen, die voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine verzögerte Inbetriebnahme der Windfarm wegen der Degressionsklausel für die Stromvergütung über die gesamte Betriebszeit hinweg im Falle einer verzögerten Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Beigeladenen führen könne. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes, den Anteil der erneuerbaren Energien auszubauen und die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, könnten nur erreicht werden, wenn der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen auch rasch in Betrieb genommen werden könnten.
19 
Es mag zutreffen, dass diese Begründung weitgehend wortidentisch mit der für die Anordnung des Sofortvollzuges für die Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Der Einzelfallbezogenheit steht dies nicht entgegen. Denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn 50 zu § 80).
20 
2.2.2.3 Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21 
Der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen - an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten - Abwägung der widerstreitenden Interessen (dazu noch näher unten) geht die Prüfung voraus, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Dieses Dringlichkeitsinteresse kann sich allerdings - entgegen der Begründung des Landratsamt Schwäbisch Hall - nicht schon allein daraus ergeben, dass mit der Einlegung voraussichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu rechnen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Zweifelhaft ist, ob das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Windfarm ein besonderes Vollzugsinteresse begründen kann. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienst-chancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 - BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 59).
23 
Indessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern, und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren. Im streitigen Bescheid heißt es dazu unter Bezugnahme auf § 1 EEG 2014, Zweck des Gesetzes sei es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Bereits bis zum Jahre 2025 solle daher der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch mindestens 40 bis 45% betragen. Nach § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg solle die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um mindestens 25% verringert werden. Nach § 5 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg komme dabei neben anderen Möglichkeiten auch dem Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Ziele setzten einen zeitgerechten Ausbau u.a. der Windenergienutzung voraus.
24 
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass sich daraus ein besonderes öffentliches Interesse ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 131 sowie generell zur Anordnung des Sofortvollzugs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf der Grundlage von Umweltgesetzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Rn. 24 zu § 80a, Stand: August 2012). Der Antragstellerin ist dabei einzuräumen, dass der Gesetzgeber trotz der typischen Fallkonstellation keine § 212a BauGB entsprechende gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges sei in solchen Fällen - mangels einer § 212a BauGB vergleichbaren Entscheidung des Gesetzgebers - stets unzulässig, denn sonst liefe die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leer. Die Verwaltung hat lediglich einzelfallbezogen in jedem konkreten Fall auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges zu treffen.
25 
Auch das weitere Argument der Antragstellerin, aus dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg könne sich kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges ergeben, weil die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keinen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen, nach Art. 31 GG Vorrang habe, greift nicht durch. Zwar ist das Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg nicht Rechtsgrundlage der streitigen Genehmigung. Gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Vorhabens können sich aber nicht nur aus der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, sondern auch aus sonstigen einschlägigen Normen, in concreto dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - OVG 11 S 13.13 - juris). Art. 31 GG ist nicht einschlägig, weil bundes- und landesrechtliche Regelungen nicht im Widerspruch zu einander stehen. Das Klimaschutzgesetz enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
26 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, das Ziel der Anordnung des Sofortvollzuges könne in der Sache überhaupt nicht erreicht werden. Denn die Förderung der Windkraft führe entgegen den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung des CO²-Ausstoßes. Durch die Windkraftanlagen würden die besonders klimafreundlichen Gaskraftwerke, die relativ teuren Strom produzierten, vom Markt verdrängt, während die billigen aber besonders umweltschädlichen Kohlekraftwerke weiter am Netz blieben. Ungeachtet dessen würden die Ziele des Ausbaus der Windkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2400 - 2600 MW Zubau von Strom aus Windkraft pro Jahr, bereits jetzt deutlich überschritten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
27 
Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.). Sogar wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein als fehlerhaft erweist, wird das betroffene Gesetz dadurch nicht rückwirkend verfassungswidrig und eine darauf gestützte Maßnahme nicht rechtswidrig. Dass dem Gesetzgeber mit der Förderung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase und dem Klimaschutz eine offensichtliche oder sogar willkürliche Fehleinschätzung unterlaufen wäre, behauptet die Antragstellerin nicht.
28 
2.2.2.4 Auch sonst besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
29 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung („Gesamtabwägung“) in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende „Gesamtabwägung“ verdeutlicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 und vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 - NVwZ 2013, 1019). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind damit nur Bestandteil dieser Gesamtabwägung. Es kommt nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken kann ergänzt und verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben bereits vor der Unanfechtbarkeit verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 - NuR 2014, 663).
30 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihr angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Normen. Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat im Rahmen seiner Interessenabwägung auch Folgendes: Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass nicht sämtliche auch die Antragstellerin schützenden Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, insbesondere die Antragstellerin doch schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein, so kann die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich durch auf §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Auflagen gewährleistet werden.
31 
2.2.2.4.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht formell rechtswidrig. Anders als die Antragstellerin behauptet, haben befangene Amtswalter nicht daran mitgewirkt (§ 21 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin die Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften insoweit überhaupt mit Erfolg rügen könnte.
32 
Die Antragstellerin trägt vor, gegen den Leiter des am 14.10.2014 und am 16.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImschG, Herrn W., und gegen die Unterzeichnerin der streitigen Genehmigung, Frau A., lägen Gründe vor, die im Sinne des § 21 LVwVfG geeignet seien, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sinngemäß und zusammengefasst (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere die Seiten 14 bis 30 ds Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) sieht die Antragstellerin den Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass Herr W. die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Erörterungstermin durch die Sitzordnung und die Erteilung des Worts einseitig bevorzugt habe. Außerdem habe er an einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Gemeinde Michelbach teilgenommen, in dem jene diesen zu überzeugen versucht habe, den gemeindlichen Zurückstellungsantrag und den Widerspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Statt sich zu entfernen, habe er der Rechtsanwältin der Beigeladenen zugestimmt. Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt, insbesondere nicht alle Forderungen und Bedenken der Einwender mit der gebotenen Genauigkeit in das Protokoll aufgenommen, und es erst nach zwei Monaten kurz vor Erlass der streitigen Genehmigung an die Einwender übersandt und diesen so die Möglichkeit genommen, vor Erteilung der Genehmigung noch eine Berichtigung des Protokolls zu erreichen.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass gegen Herrn W. und Frau A. die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Dafür ist hier bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
34 
Soweit sich die Antragstellerin auf die aus ihrer Sicht unangemessene Sitzordnung während des Erörterungstermins beruft, ist festzustellen, dass diese auf die Rüge zweier Einwender hin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (Seite 2) umgehend geändert wurde. Auch weist der Erste Landesbeamte in seinem Schreiben vom 06.11.2014 zu Recht darauf hin, dass es für die Sitzordnung beim Erörterungstermin keine rechtlichen Vorgaben gibt. In der Sache dürfte es oft angemessen sein, dem Vorhabenträger einen exponierten Platz zuzuweisen, damit dieser zu den Fragen und Einwendungen für alle sichtbar und verständlich Stellung nehmen kann. Es mag auch zutreffen, dass Herr W. in einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Beigeladenen der von dieser vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt hat. Die Besorgnis der Befangenheit begründet dies nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 15. Aufl., 2014, Rn. 14 zu § 21). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt. Der Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV geregelt. Danach (Nr. 4) sind der Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen. Die 46 Seiten umfassende Niederschrift lässt nicht erkennen, dass gegen diese Pflicht verstoßen worden sein könnte. Eine Pflicht, Einwendungen jeweils mit der vom Einwender gewünschten Ausführlichkeit in die Niederschrift aufzunehmen, besteht nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Eine Regelung, wonach dies eine gewisse Zeitspanne vor der Erteilung der Genehmigung geschehen müsse, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollten.
35 
2.2.2.4.2 In der Sache spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin durch den Betrieb des Windparks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird.
36 
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den hörbaren Schall.
37 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf der Grundlage der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose der ... vom 19.11.2014 erteilt. Für den dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 03) hat sie einen Beurteilungspegel von 33 dB (A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemein Wohngebiete (in einem solchen liegt das Anwesen der Antragstellerin, was diese auch selbst nicht in Frage stellt) nachts von 40 dB (A) aus Nr. 6.1 d TA-Lärm wird um 7 dB (A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB (A) eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage aus Gründen des Lärmschutzes auch dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Unabhängig davon sind nach Nr. 2.4 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014 Vorbelastungen ohnehin nicht festzustellen, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
38 
Verfahrensrechtlich wendet die Antragstellerin ein, die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014 sei nicht verwertbar, weil sie nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG öffentlich ausgelegt worden sei. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt dazu aber, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen (diese erfolgte vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014), der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Auf die von der Antragstellerin gegen diese Regelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt es nicht an. Sie wirken sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie unten dargelegt, ergibt sich auch aus der ursprünglichen, öffentlich ausgelegten Schallprognose der ... vom 08.07.2014, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hing mithin nicht von der nachgereichten Schallprognose vom 19.11.2014 ab.
39 
Die Schallprognose der ... vom 19.11.2014 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wurde auf der Grundlage des im Schallemissionsgutachten FGW TR 1, ReV. 18 vom 21.10.2014 ermittelten Schallleistungspegels von 105,4 dB (A) erstellt. Zu diesem Wert wurde eine Gesamtunsicherheit in Höhe von 2,6 dB (A) addiert und für die geplante WEA ein Schallleitungspegel von 108,0 dB (A) angenommen (vgl. Nr. 4.6 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014). Die zeitlich frühere Schallimmissionsprognose der ... vom 08.07.2014 kommt zwar zu höheren Immissionswerten. Diese liegen aber ebenfalls unter den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1. der TA-Lärm. Dies beruht darauf, dass der Schallprognose der ... vom 08.07.2014 Lärmimmissionswerte der WEA zugrunde liegen, die nicht auf einer Messung, sondern auf einer konservativen Berechnung beruhen.
40 
Die Antragstellerin wendet ein, die maßgebliche Schallprognose der ... vom 19.11.2014 beruhe auf der veralteten DIN ISO 9613-2; richtigerweise hätte die seit September 2013 geltende DIN 61 400-11: 2013-09 zur Anwendung kommen müssen. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sie mit diesem Argument keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA-Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA-Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA-Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA-Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA-Lärm).
41 
Es ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem Verfahren berechneten Immissionswerte zum Nachteil der Antragstellerin zu niedrig sind.
42 
Allerdings hat die Anwendung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose mit Vorsicht zu erfolgen, wenn sich die Lärmquelle nicht am Boden, sondern - wie bei WEA - in größerer Höhe befindet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - juris, Rn 18). Die Berechnung der Schallausbreitung des von hochliegenden Quellen ausgehenden Schalls nach dem frequenzselektiven Berechnungsverfahren gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 kann zu geringeren Werten als den messtechnisch ermittelten führen, weil in Abhängigkeit vom Untergrund die berechnete Schalldämpfung größer ist als die messtechnisch ermittelte. Deshalb ist bei solchen hochliegenden Lärmquellen wie WEA das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) anzuwenden (vgl. dazu auch Anhang 1.2 (2) zum WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014). Dieses - auch unter Nr. 5.6.1.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgeschriebene - Verfahren, das „auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse liefert“, kam vorliegend zur Anwendung (vgl. dazu die Stellungnahme der ... vom 10.02.2015, S. 303 der Akten des Verwaltungsgerichts). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Prognosemodell DIN ISO 9613-2 eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen zugrunde liegt. Um zu berücksichtigen, dass solche nicht stets herrschen, kann ein Faktor zur meteorologischen Korrektur berücksichtigt werden. Dieser ist abhängig von der Höhe der Schallquelle. Er ist erst dann größer Null, wenn der Immissions-Aufpunkt mehr als das Zehnfache der Nabenhöhe von der Windenergieanlage entfernt liegt. Ausweislich der Stellungnahme der ... vom 10.02.2015 wurde auf die Einbeziehung eines solchen Korrekturfaktors ungeachtet der Abstände völlig verzichtet.
43 
Unter Bezugnahme auf die Expertise von Dr. R. vom 08.03.2015 hat die Antragstellerin die Richtigkeit des auf einer Messung beruhenden Schallemissionsgutachtens gemäß FGW TR 1, Rev. 18 vom 21.10.2014 in Frage gestellt. Zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kann dies indessen nicht führen. Mit diesen Einwendungen hat die Antragstellerin zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Schallemissionsgutachten vom 21.10.2014 und damit auch die darauf beruhenden Schallimmissionsprognose der ... vom 19.11.2014 nicht durchgreifend erschüttert. Denn sowohl der Antragsgegner (Schriftsatz vom 16.04.2015, S. 4) als auch die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.04.2015, S. 22 ff.) haben ihrerseits gegen die Expertise von Dr. R. substantiiert Einwendungen erhoben, die auch nach Auffassung des Senats die inhaltliche Richtigkeit der Expertise von Dr. R. als sehr zweifelhaft erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier genannt, dass Dr. R. in seiner Expertise kritisiert hat, die Schallemissionsmessung beruhe auf der Norm IEC 61400-11 Edition 2.1, während mittlerweile im November 2012 die Edition 3 mit strengeren Maßstäben veröffentlicht worden sei. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu ausgeführt, dass die Gültigkeit dieser Edition 3 momentan ausgesetzt sei, da die darin enthaltenen Festlegungen auf Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Dr. R. nicht spezifiziert hat, wieso sich aus der Edition 3 andere und höhere Schallemissionswerte ergeben sollen. Dr. R. hat außerdem behauptet, der Messwert von 105,4 dB (A) sei nicht plausibel, weil vergleichbare Anlagen (Vestas V 112 3,0 MW und Vestas V 126 3.0 MW) mit 106.5 dB (A) und 107,5 dB (A) höhere Immissionswerte aufwiesen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu dargelegt, die genannten Werte beruhten offensichtlich auf Herstellerangaben, die ihrerseits nicht auf einer schalltechnischen Vermessung, sondern auf den vom Hersteller Vestas angegebenen garantierten Schallleistungspegeln beruhten, die in der Regel höher seien als die sich aus entsprechenden Vermessungen ergebenden Werte.
44 
Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 (Nebenbestimmungen) unter Nr. B 1.1 auch festgelegt, dass die durch den Betrieb der Windfarm verursachten Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung die in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Gebietstypen festgelegten Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA von 108,0 dB (A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (B 1.3). Weiter ist geregelt, dass an den Immissionsorten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen (B 1.4). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltige Geräusche auftreten (wie die Antragstellerin behauptet), so würde die Windfarm in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -juris). Der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin, eine (Lärm-)Vorbelastung durch Wärmepumpen sei zu berücksichtigen, ist unter diesen Umständen gleichfalls nicht nachzugehen.
45 
(2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, sie werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt.
46 
Zu den von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall heißt es in der streitigen Genehmigung, der von WEA verursachte Infraschall liege deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien aber erst bei einer Überschreitung dieser Grenze nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Abständen zwischen 1.500 m und 3.800 m nach derzeitigem Stand der Wissenschaft als hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, der Betrieb von WEA führe zu keinen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Bewohner von Hausgrundstücken durch Infraschall, die Antragstellerin habe solche Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht.
47 
Unter Berufung auf mehrere, im gerichtlichen Verfahren aber nur teilweise vorgelegte Studien (Studie des Umweltbundesamtes aus 2014, Steven Cooper´s Cape Bridgewater Report aus dem Jahre 2015), Zeitungsartikel (Welt am Sonntag vom 01.03.2015) und Aufsätze in Fachzeitschriften (Quambusch/Lauffer „Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr“ ZfSH/SGB 08/2009) macht die Antragstellerin geltend, mit seiner Argumentation habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ihr Vorbringen in der Antragsbegründung nicht berücksichtigt und seine Entscheidung damit letztlich nicht begründet. Tatsächlich stelle der von WEA ausgehende Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Die in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die TA-Lärm für hörbaren Schall formulierten Sicherheitsabstände seien angesichts der langwelligen Beschaffenheit des Infraschalls ungeeignet. Quambusch/Lauffer hätten schon 2008 selbst bei wesentlich kleineren Anlagen Sicherheitsabstände von mindestens 2,5 km gefordert. Wegen der vom Infraschall ausgehenden Gesundheitsgefahren habe der Staat hier aus Art. 2 Abs. 2 GG eine besonders ernst zu nehmende Schutzpflicht. WEA dürften daher erst dann genehmigt werden, wenn Gesundheitsgefahren durch Infraschall auch im Sinne eines Restrisikos ausgeschlossen werden könnten. Den neuartigen bis zu 200 m hohen WEA müsse die Genehmigung verweigert werden, bis dazu brauchbare Studien und Erkenntnisse vorlägen.
48 
Diesen Sachvortrag hat die Beigeladene eingehend in Frage gestellt. Aus der Studie des Umweltbundesamts vom März 2014 ergebe sich gerade kein gesicherter Erkenntnisstand, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle erhebliche nachteilige Auswirkungen habe. Zu dem Zeitungsartikel in der „Welt am Sonntag“, auf die sich die Antragstellerin berufe, habe der Bundesverband Windenergie e.V. eingehend Stellung genommen (S. 315 der Gerichtsakte). Danach hätten alle vorliegenden Messungen übereinstimmend gezeigt, dass der Infraschall von WEA auch im Nahbereich (100 bis 250 m) deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (Wahrnehmungsschwelle) und mithin deutlich unterhalb der denkbaren Wirkschwelle liege. Aus der in der Stellungnahme „Windenergie und Abstandsregelungen“ des Ärzteforums Immissionsschutz Bad Orb in Bezug genommenen Studie aus Ontario ergebe sich nicht, dass Infraschall nachteilige gesundheitliche Auswirkunken habe. Allenfalls sei daraus zu entnehmen, dass weitere Forschungsbedarf bestehen könne. Eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom Dezember 2014 zu dem u.a. von WEA ausgehenden Infraschall habe ergeben, dass durch WEA hervorgerufener Infraschall bereits in einem Abstand von 700 m nicht mehr gemessen werden könne (vgl. Gerichtsaktenseite 332).
49 
Auch in Kenntnis des widersprechenden Beteiligtenvortrags sieht der Senat gerade vor dem Hintergrund, dass Infraschall in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen ist, das außer durch WEA auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird (vgl. Nr. 7 der Studie der LUBW, Gerichtsaktenseite 377), im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69) abzuweichen, wonach tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungs- und damit der Wirkungsschwelle liegt. Ungeachtet der kontroversen Diskussion geht die Rechtsprechung auch sonst davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris, Rn 75 m.w.N.).
50 
(3) Auch der von der Windfarm ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Antragstellerin voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
51 
In der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 heißt es dazu, der Immissionsrichtwert für den Schattenwurf werde in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) konkretisiert. Danach sei eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario sowohl in der Rezeptorhöhe von 1 m als auch von 2 m deutlich unterschritten. Die Schattenwurfprognose der ... vom 28.08.2014 (Anlage 9.2 zur Genehmigung) komme für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 03 (Am W. 14), der zu den WEA näher liege als das Haus der Antragstellerin, zu einer maximalen Beschattungsdauer (worst-case) von 10,08 Stunden im Jahr und 0,2 Stunden (12 Min.) pro Tag.
52 
Diese Werte stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, die Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf könnten durch die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI nicht konkretisiert werden. Denn als bloße Verwaltungsanweisung entfalteten sie keinen Gesetzescharakter. Der Schattenwurf beeinträchtige aber das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In beide Grundrechte dürfe nur durch Gesetz, nicht aufgrund einer Verwaltungsanweisung eingegriffen werden. Anders als ein ruhender Schatten führe der sich bewegende Schatten zu unangenehmen visuellen Wahrnehmungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch würden fast alle Wohnhausgrundstücke der Orte Michelbach und Hirschfelden vom Schattenschlag betroffen, was zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
53 
Entgegen diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI zwar keinen bindenden Immissionsrichtwerte, aber fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Denn wie sich aus dem WEA-Schattenwurfhinweise des LAI ergibt, wurden die dort genannten Werte unter Vorsorgegesichtspunkten festgesetzt. Hinzu kommt, dass sie von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgehen (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist. Auch in der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung, ob der Betrieb einer WEA im Hinblick auf den Schattenwurf mit den rechtlichen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar ist, von der in den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI vorgegebenen maximalen Beschattungsdauer ausgegangen werden kann. Sie stellen eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 5 A 2516/11 - juris und BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 Cs 15.481 - juris).
54 
2.2.2.4.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die UVP-Vorprüfung als solche bereits verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei (dazu (1)) und außerdem in der Sache zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (dazu (2)).
55 
(1) Bei der gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu diesem Gesetz erforderlichen UVP-Vorprüfung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine Verfahrensfehler unterlaufen.
56 
Das Argument der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe entgegen § 3 a UVPG nicht "unverzüglich" festgestellt, ob nach § 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, greift nicht durch. Sie trägt dazu vor, nach § 3 a Satz 1 UVPG müsse die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie müsse die Entscheidung also treffen, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen. Das seien hier die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 11.07.2014, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 11.07.2014, die Schattenwurfprognose vom 07.07.2014 und die Schall-immissionsprognose vom 08.07.2014 gewesen. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall aber erst am 14.01.2015 gemäß § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Vermutlich habe sie die entsprechende Entscheidung als Ergebnis der UVP-Vorprüfung erst zusammen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 3 a Satz 1 UVPG getroffen. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 23.12.2014, und zwar unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache, d.h. über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, beeinflusst habe.
57 
Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass dem Landratsamt Schwäbisch Hall tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist normiert, sondern die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags kann allein aus den Zeitabläufen nicht darauf geschlossen werden, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe die Feststellung schuldhaft verzögert. Auch hat die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zweimal Unterlagen nachgereicht, zuletzt die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014, die anders als die zuerst vorgelegte Schallimmissionsprognose nicht auf einer konservativen Berechnung, sondern auf einer Messung der von den WEA ausgehenden Schallemissionen beruht und daher genauere Ergebnisse erwarten lässt. Unter diesen Umständen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die ausweislich des entsprechenden Vermerks tatsächlich am 19.12.2014 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.
58 
Die Antragstellerin macht außerdem geltend, aus der in § 3 a UVPG normierten Pflicht zur unverzüglichen Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, folge, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles nur auf die Unterlagen abzustellen sei, die der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten, als die Vorprüfung des Einzelfalles erstmals möglich gewesen sei. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall bei der Vorprüfung des Einzelfalls aber auch nachgereichte Unterlagen berücksichtigt, nämlich die Schattenwurfprognose vom 28.08.2014 und die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014.
59 
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die nachgereichten Unterlagen hätten bei der Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist eine „Präklusionsregelung“ im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Auch hat der Träger eines Vorhabens ein Interesse daran, nicht ungerechtfertigt mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung belastet zu werden. Gerade wenn die zunächst von ihm vorgelegten Unterlagen keine sichere Entscheidung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wird ihm die Genehmigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben, damit er die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde durch das „Nachschieben“ von Unterlagen verbreitern und so die Anordnung einer nicht berechtigten Umweltverträglichkeitsprüfung vermeiden kann, zumal diese nach § 3 a Satz 3 UVPG auch nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Dines, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm., 4. Aufl., 2012, Rn. 12 zu § 3 a UVPG). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, im Rahmen der Vorprüfung dürften keine Unterlagen nachgereicht werden. In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.
60 
Auch das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2011/92/EU verlangt in ihrem Art. 2 Abs. 1 lediglich, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird. Ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits zwingend aus der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. deren Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I), sondern wird darüber wie vorliegend - bei den Projekten des Anhangs II - aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (UVP-Vorprüfung) entschieden (Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU), so haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU sicherzustellen, dass diese Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine Frist für die Durchführung der Vorprüfung oder eine Präklusionsregel im Hinblick auf nachgereichte Unterlagen ergeben sich daraus nicht.
61 
(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die vom Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig.
62 
Allerdings kann nach § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiell-rechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird (vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie die Antragstellerin Anwendung.
63 
Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die UVP-Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen.
64 
(a) Sie trägt dazu vor, die UVP-Vorprüfung habe nur eine verfahrenslenkende Funktion, sei auf eine überschlägige Prüfung beschränkt und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorwegnehmen. Nach § 3 c Satz 1 UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher bereits dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach der überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Darauf, ob die Umweltauswirkungen voraussichtlich auch zur Versagung der Zulassung führten, komme es nicht an. In der streitigen Genehmigung habe das Landratsamt Schwäbisch Hall außerdem mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet. Nach Abschnitt III G. 3. der streitigen Genehmigung müsse die Beigeladene etwa an der B 19 bei Wengen eine Amphibien-Leiteinrichtung auf einer Länge von mindestens 400 m herstellen. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR festgesetzt worden (Abschnitt III G. 4.). Auch deshalb habe die Genehmigung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen, denn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten nur im Rahmen einer solchen angeordnet werden. Das folge aus § 11 UVPG, wonach Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden könnten, aber nach § 3 c UVPG keinen Eingang in die UVP-Vorprüfung fänden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dr. R. zur Belastung durch hörbaren Schall ergebe sich zudem, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Umweltauswirkungen aber sogar dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle (Grenzwerte) heranreichten und deshalb ein Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Anordnung von Auflagen hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte in der streitigen Genehmigung könne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht umgangen werden. Eine solche sei aber auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern quasi alle Bewohner der Gemeinde Michelbach durch die von der Windfarm hervorgerufene Belastung durch Infraschall und Schattenwurf betroffen seien. Bei beiden Phänomenen lägen keine gültigen Grenzwerte vor. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte geklärt werden müssen, welche Belastungen hier noch zumutbar seien und welche Ausgleichs- und Ersatzzahlungen z. B. wegen des nicht zu vermeidenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke hätten angeordnet werden müssen.
65 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber noch aus anderen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien konkret möglich, und zwar durch den Betrieb der Windfarm im Hinblick auf die in ihrer Nähe vorkommenden zahlreichen Fledermausarten. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Windfarm führten zur Zerstörung der Lebensräume der Gelbbauchunke. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Wertverlust der Anwesen in den angrenzenden Gemeinden infolge des Betriebs der Windfarm eingehend geprüft werden müssen.
66 
(b) Die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist indessen auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
67 
(aa) Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
68 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83).
69 
Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss). Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standardmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (vgl. Landmann/Römer, UmwR, Komm., Rn. 20 zu § 3 c UVPG).
70 
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3 a Satz 4 UVPG). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
71 
(bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf erforderlich, gilt dies schon deshalb, weil diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Selbst die Antragstellerin, deren Haus der Windfarm mit am nächsten liegt, wird durch diese Phänomene keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt, wie oben dargelegt. Aber auch sonst gilt nichts anderes.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls am 19.12.2014 getroffen und sie entsprechend § 3 c Satz 6 UVPG im Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 (S. 25 ff.) und - inhaltlich übereinstimmend - im Aktenvermerk vom 19.12.2014 dokumentiert. Grundlage der Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall im Rahmen der UVP-Vorprüfung sind außerdem die „Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG“ - Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung -. Dort wird die UVP-Vorprüfung entsprechend den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UVP“ (Anlage 2 zum UVPG) durchgeführt. Abgestellt wird dabei auf die Merkmale des Vorhabens, der Windfarm, auf seinen Standort und seine möglichen erheblichen Auswirkungen (vgl. Nrn. 1, 2 und 3 der Anlage 2 zum UVPG mit den jeweiligen Unterpunkten). Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nehmen ihrerseits auf die Untersuchungen Bezug, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung waren, insbesondere sind zu nennen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, die Biotoptypen-Kartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan - Windpark - „Kohlenstraße“ vom 11.07.2014 (jeweils erstellt vom Büro ...), die bereits oben genannte Schattenwurfprognose und die Schallprognose der ... vom 08.07.2014. Diese Unterlagen sind ihrerseits zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 geworden (vgl. Abschnitt II, Genehmigungsunterlagen, Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.7).
73 
(cc) Die Antragstellerin macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes (Fledermäuse, Gelbbauchunke), wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA, im Hinblick auf die Einwirkungen durch die Schall-, Infraschall- und Schattenwurfimmissionen auf die Grundstücke und Menschen im Umkreis des Windparks und wegen des damit verbundenen Wertverlusts für die Wohngrundstücke in den umliegenden Gemeinden, insbesondere in Michelbach, hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Das trifft bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu.
74 
(aaa) Bezüglich des Artenschutzes (Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) beruft sich die Antragstellerin zunächst auf mögliche Beeinträchtigungen zahlreicher Fledermausarten, die als streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV a RL 92/93 (Microchiroptera) - und damit auch als besonders geschützte Arten - den naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen.
75 
In den Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Tiere“, im betroffenen Gebiet kämen zahlreiche Fledermausarten vor, die die Anlagenstandorte überflögen und bei Jagdflügen mit den laufenden Anlagen kollidieren könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gleichwohl nicht erforderlich, weil das Ausmaß der möglichen Auswirkungen durch die angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen mehr damit verbunden seien.
76 
Damit Fledermäuse durch den Betrieb der WEA nicht verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung angeordnet, die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen und durch ein Monitoring und eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Für die Dauer von zwei Jahren sei entsprechend den Vorgaben des Artenschutzgutachtens ein Gondel-Monitoring durchzuführen und auf der Grundlage von dessen Ergebnis ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus zu entwickeln (vgl. Abschnitt III, Nebenbestimmungen, G Nr. 1 und 2). In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung heißt es dazu, zum Schutz hochfliegender Fledermäuse würden die Windenergieanlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten niedriger als 6 m/s (22 km/h) nicht angefahren oder abgeschaltet. Bei Temperaturen unter 5° Celsius, bei Nebel und bei Regen könne auf diese Vorgehensweise verzichtet werden.
77 
Die Antragsteller wendet demgegenüber ein, diese Maßnahmen seien unzureichend. Sie seien zunächst auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts getroffen worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Das ist aber nicht der Fall.
78 
Zur Bestimmung der Schlagopfergefahr für die Fledermäuse wurden deren Aktivitäten im freien Luftraum durch Messungen an einem Mast in 100 m Höhe ermittelt. Dabei gelangen insgesamt 2.415 Fledermausnachweise von mindestens acht Arten (Seite 22/23 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung).
79 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Erfassung der Fledermausarten am 100 m hohen Mast sei zur Bestimmung des Tötungsrisikos für die Mopsfledermaus nicht geeignet. Dass dort kein Nachweis dieser Fledermausart gelungen sei, sei nicht aussagekräftig, denn bei einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m ragten die Rotoren bis auf eine Höhe von 74 m über Grund herab. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dr. N. vom 22.04.2015 (in Zusammenarbeit mit ihm hat die ... die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt) ergibt sich jedoch, dass die Mopsfledermaus tatsächlich nicht schlagopfergefährdet ist, weil sie deutlich tiefer als die Rotorspitzen fliegt. In Deutschland ist dementsprechend auch nur eine tote Mopsfledermaus als Schlagopfer gefunden worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015, bei 26 m Höhendifferenz seien nur geringe Unterschiede zu erwarten und die Beurteilung der Gefährdungssituation der Fledermäuse auf der Grundlage der Messungen in 100 m Höhe daher aus fachlicher Sicht zulässig, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre das Flugverhalten der Fledermäuse im Bereich zwischen 100 m und 74 m Höhe über Grund nur relevant, wenn sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, zur Vermeidung von Schlagopfern andere Abschaltzeiten festzusetzen. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht.
80 
Allerdings macht sie geltend, die Abschaltzeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m pro Sekunde seien unzureichend, weil der Abendsegler und die Zwergfledermaus bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang und der Abendsegler tatsächlich sogar bis zu Windgeschwindigkeiten von 9 m/s Jagdflüge durchführe. Erfolg hat sie damit nicht. Denn Dr. N. weist in der bereits genannten Stellungnahme vom 22.04.2015 darauf hin, dass bei 2.415 Fledermausnachweisen nur sieben vor Sonnenuntergang gelungen seien. Dieser Anteil von 0,3 % sei zu vernachlässigen. 99,7 % der Flugaktivitäten fänden in der Nacht statt. In der Stellungnahme von Dr. N. heißt es weiter, zwar flögen einige Individuen auch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s, die große Masse der Fledermäuse aber nur bei darunter liegenden. Dementsprechend habe auch die LUBW in ihren Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014 diese Windgeschwindigkeit als Abschaltwert vorgeschlagen (dort Seite 15). Da die LUBW in den genannten Hinweisen die vorgeschlagene Abschaltwindgeschwindigkeit nach dem Vorsorgeprinzip festgesetzt hat (dort Seite 15), besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sei tatsächlich eine höhere Abschaltwindgeschwindigkeit notwendig.
81 
Die Beigeladene führt weiter aus, die Abschaltzeiten seien tatsächlich im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober in der Zeit von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgesetzt worden. Die Genehmigungsbehörde sei damit den Empfehlungen der LUBW in den vorgenannten Hinweisen gefolgt. Eine derartige Festsetzung ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 indessen nicht enthalten. Tatsächlich werden in den Hinweisen der LUBW (Seite 16) auch keine solchen Abschaltzeiten vorgeschlagen, vielmehr soll das Gondel-Monitoring zur endgültigen Feststellung der Fledermausaktivitäten in diesen Zeiten durchgeführt werden. Allerdings heißt es weiter, in diesen Zeiträumen (während des Gondel-Monitorings) seien die Anlagen abzuschalten. Nach dem Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG kann die Regelung zu den Abschaltzeiten nicht zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Sollten sich die o.g. Abschaltzeiten als notwendig erweisen, kann dies gegebenenfalls durch Anordnungen nachträglich festgesetzt werden.
82 
Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls rügt die Antragstellerin auch mit ihrem Argument, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch die Vorprüfung des Einzelfalls seien durch die ... (Herr H.) ergebnisorientiert erstellt worden. Für Fledermäuse bestehe nicht nur die Gefahr, dem Flügelschlag der WEA zum Opfer zu fallen, sie seien auch durch Waldrodungen in den Bereichen der Zuwegungen zu den und der Standorte der WEA gefährdet, wenn dort Quartierbäume der waldbewohnenden Fledermäuse zerstört würden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei diese Problematik - weil die Standorte und die Zuwegungen noch nicht bekannt gewesen seien - nicht untersucht worden, obwohl Dr. N. in seinem Schreiben vom 24.01.2014 an die ... (von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zitiert, aber nicht als Anlage vorgelegt) darauf hingewiesen habe. Die Stellungnahme des Gutachters H. zu diesem Versäumnis in seinem Schreiben vom 29.01.2015, bei der Kartierung der Biotop-Typen und Habitatbäume am 02.06.2014 und am 18.06.2014 hätten keine Quartier- und Habitatbäume im Bereich der Wegeverbreiterungsmaßnahmen festgestellt werden können, sei nicht plausibel. Denn wäre eine solche Untersuchung am 02.06.2014 und am 18.06.2014 tatsächlich durchgeführt worden, so hätten ihre Ergebnisse in die zeitlich später erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aufgenommen werden können.
83 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sind die Standorte der WEA auf Quartierbäume abgesucht worden. Das Ergebnis hat auch Eingang in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gefunden (vgl. dort Seite 18). Im Übrigen ist der Interpretation der Vorgänge durch die Antragstellerin nicht zu folgen. Sie missversteht die Stellungnahme des Herrn H. vom 29.01.2015. Er schreibt dort, bis zum 29.04.2014 sei nicht bekannt gewesen, dass die Wege für die Errichtung der WEA verbreitert werden müssen. Am 02.06.2014 und am 18.06.2014 seien deshalb im Bereich der Wegeverbreiterung und der Kurven nach Abstimmung mit dem Landratsamt die Biotoptypen und die Habitatbäume kartiert worden, sofern überhaupt in den Baumbestand habe eingegriffen werden müssen. Nach dem Untersuchungsergebnis seien davon jedoch keine Habitatbäume, die als Quartierbäume für Fledermäuse geeignet seien, betroffen gewesen. Eine Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Aus diesen Ausführungen kann nicht gefolgert werden, die Rodungsflächen seien tatsächlich doch nicht auf Habitatbäume untersucht worden oder jedenfalls sei das Ergebnis der Untersuchung unzutreffend dargestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchungen am 02.06.2014 und am 18.06.2014 wurde in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vielmehr nicht eingearbeitet, weil es für diese nicht von Bedeutung war.
84 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, durch die beschriebenen Abschalt- und Monitoring-Regelungen zum Schutz der Fledermäuse seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG offensichtlich ausgeschlossen. In der Sache rügt sie damit eine Verkennung des anzuwendenden Rechts (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG). Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153). Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich schon im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen lässt, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der (gebundenen) Entscheidung haben kann. So liegen die Dinge hier.
85 
Dass Fledermäuse durch den Flügelschlag der WEA verletzt oder getötet werden können, ist rechtlich relevant im Rahmen des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (d. h. Fledermäuse, dazu bereits oben) zu verletzen oder zu töten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118). Dafür genügt es indessen nicht, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der WEA zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse dadurch trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Windenergieanlagen für Fledermäuse zur tödlichen Gefahr werden können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend liegen dazu auch umfangreiche Erfahrungen vor, wie sie etwa in den Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW dokumentiert sind. An diesen Vorgaben und damit gewissermaßen am „Stand der Technik“ hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall orientiert.
86 
(bbb) Im Hinblick auf das Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG macht die Antragstellerin weiter geltend, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil nur im Rahmen einer solchen beurteilt werden könne, ob die zum Schutz der Gelbbauchunke vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend seien, um in Bezug auf diese ebenfalls streng - und damit auch besonders - geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG i.V.m. Anhang IVa RL 92/43 (Bombina variegata) Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (Verletzungs- und Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungsstätten zu zerstören) auszuschließen.
87 
Es lässt sich jedoch bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen, dass - jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 3 c Satz 3 UVPG) - die oben genannten Zugriffsverbote der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen.
88 
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Teil der Unterlagen zur UVP-Vorprüfung ist, heißt es, in dem betroffenen Waldgebiet lebe eine Population der Gelbbauchunke. Im Jahr 2013 seien potentielle Laichgewässer im Bereich der Rodungsfläche des Windmessmastes und in der Nähe der geplanten WEA-Standorte Michelbach 4 und Gaildorf 1 festgestellt worden. Die Gelbbauchunke überwintere in Bodenverstecken. Während der Aktivitätszeit von etwa Mitte April bis Ende September sei sie eng an Kleingewässer gebunden, halte sich fast ausschließlich in den Tümpeln auf, zwischen denen sie häufig wechsle. Deshalb seien alle potentiell geeigneten Kleingewässer in den von der Population besiedelten Waldgebiet auch unabhängig von einem konkreten Unkennachweis Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten der Gelbbauchunke im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die durch die geplanten Baumaßnahmen unter Verstoß gegen das Zerstörungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verloren gingen (Seite 50).
89 
Diese Feststellung ist jedoch durch die nachfolgende Entwicklung und die dazu getroffenen Feststellungen überholt. Im September 2014 wurden die Gelbbauchunken-Laich-/Aufenthaltsgewässer im Bereich der WEA erneut überprüft. Das Ergebnis ist in die artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch in die Vorprüfung des Einzelfalls eingegangen. Danach wurden die 2013 ermittelten Aufenthaltsgewässer am 22.09.2014 und am 25.09.2014 nochmals nach Gelbbauchunken abgesucht. Die 2013 gefundenen Laich- und Aufenthaltsgewässer waren mittlerweile jedoch nicht mehr für die Gelbbauchunke geeignet, weil völlig zugewachsen und beschattet. Adulte Tiere oder Larven wurden nicht gefunden. Es heißt in dieser Stellungnahme weiter, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Rodungsflächen keine Gelbbauchunken überwintern. Eine Einschränkung der Baufeldräumung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG sei daher nicht notwendig.
90 
Ungeachtet dessen - gewissermaßen zur Vorsorge - sieht die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und daran anschließend auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung vor, dass vor dem Eingriff Ersatz-Kleingewässer innerhalb des Aktionsradius der Gelbbauchunke von 400 bis 700 m angelegt und den Gelbbauchunken mit Beginn der Aktionszeit Mitte April als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zur Verfügungen stehen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden soll. Verstöße gegen das Tötungsverbot werden durch die Anordnung vermieden, dass vor einem Eingriff in die Kleingewässer während der Aktivitätszeit der Art die adulten Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und der Laich in geeignete Ersatzgewässer umzusiedeln sind, und zwar aufgrund des häufigen Wechsels der adulten Tiere zwischen den verschiedenen Kleingewässern unmittelbar vor dem Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass entgegen der Überprüfung im September 2014 überhaupt noch Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke im Bereich der WEA vorhanden sind.
91 
(ccc) Auch wegen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ bedurfte es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
92 
In den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Landschaft“, obwohl die Auswirkungen der Errichtung der Windfarm auf das Landschaftsbild nicht gemindert, sondern nur monetär ausgeglichen werden könnten (wie dies durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 erfolgt ist), sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft nicht zu erwarten.
93 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte schon deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Ausgleichsabgabe tatsächlich eine Ersatzmaßnahme sei und deshalb in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erarbeitet werden müssen (§ 11 Satz 1 UVPG). Denn im landschaftspflegerischen Begleitplan heiße es, der Landschaftsausschnitt des Plangebiets sei kaum vorbelastet, vom Talraum aus gut einsehbar, hinsichtlich Veränderungen - Bebauung, Zerschneidung und Rodung - sehr empfindlich und die Eingriffe in das Landschaftsbild daher kaum ausgleichbar. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch WEA könnten nicht retuschiert werden, diese seien in großer Entfernung noch sichtbar und erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild folglich nicht zu vermeiden.
94 
Die Prüfung am Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG führt zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall das anzuwendende Recht nicht verkannt.
95 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass grundsätzlich jede WEA und damit erst recht jede Windfarm in mehr oder weniger großem Umfang nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben wird, die weder vermieden noch vermindert und nur in seltenen Fällen ausgeglichen werden können. Auch der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 09.05. 2012 geht unter Nr. 5.6.4.1.1 daher davon aus, dass eine WEA wegen der nicht vermeidbaren/ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nur gegen eine Ersatzleistung in Geld zugelassen werden kann. In Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde bei der Errichtung um den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m nach der Zahl der Windkraftanlagen differenziert, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Nr. 1.6.1 bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 1.6.2 bei sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 im Falle von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen) erforderlich sei. Diese Differenzierung würde sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müsste. Dem ist zuzustimmen.
96 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll durchgeführt werden müssen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit „anzureichern“ (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Rn. 56 zu § 3 UVPG, Stand: VIII/06). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
97 
Die Auswirkungen der Windfarm werden im Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan als Grundlage u. a. für die UVP-Vorprüfung näher untersucht, und zwar differenziert nach drei Wirkzonen. In der Wirkzone 1 im Nahbereich der jeweiligen Anlage (bis 200 m Entfernung) sind die WEA wegen der starken Bewaldung der Limpurger Berge kaum sichtbar. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild treten dort folglich nur in geringem Umfang auf. Entsprechend ist die Situation in der ebenfalls stark bewaldeten Wirkzone 2 (zwischen 200 m und 1.500 m Entfernung von den WEA). Allenfalls von kleineren Freiflächen am westlichen und östlichen Rand dieser Wirkzone aus sind die einzelnen WEA deutlich sichtbar. Bereits dies spricht dagegen, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung doch erforderlich sein könnte. Denn im Nahbereich (Wirkzone 1 und 2) sind die nachteiligen Auswirkungen einer Windfarm auf das Landschaftsbild potentiell am stärksten, während sie mit zunehmender Entfernung deutlich abnehmen. Die (Fern-)Wirkzone 3 umfasst den Bereich von 1,5 bis zu 10 km von den einzelnen WEA aus. In dieser Wirkzone werden die WEA vom überwiegenden Teil der Flächen aus gut sichtbar sein, sofern nicht die Sichtbeziehung vom jeweiligen Standort aus durch einen Höhenzug, ein Waldgebiet usw. versperrt wird. Die Wirkzone 3 liegt zwar innerhalb des Naturraums „Schwäbisch-fränkische-Waldberge“, einem stark gegliederten und zu einem großen Teil bewaldeten Naturraum, der durch eine naturnahe und reich strukturierte Kultur- und Erholungslandschaft geprägt ist. Auch im Hinblick darauf ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Denn die Wirkzone 3 ist vorbelastet und das Landschaftsbild nicht unberührt. So liegen dort etwa die Orte Schwäbisch Hall und Gaildorf mit 37.000 bzw. 12.000 Einwohnern sowie weitere, allerdings dörflich geprägte Orte. Die Talräume und Ebenen in diesem Bereich werden landwirtschaftlich, touristisch und zu Siedlungszwecken genutzt. Dementsprechend wird das Gebiet auch von Straßen durchzogen, u. a. der B 19. Mit nur sieben Anlagen liegt die Windfarm zudem an der unteren Grenze, ab der überhaupt eine UVP-Vorprüfung erforderlich wird. Anders als ein großflächiger Windpark hat sie auch keine die Landschaft insgesamt überprägende Wirkung, sondern belastet diese nur punktuell.
98 
(ddd) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit dem Argument, die Windfarm werde wegen der durch sie für die Menschen in der näheren Umgebung bewirkten Gesundheitsgefahren, der Lärmbelastungen und der Beeinträchtigungen des Erholungs- und Freizeitwerts zu einer erheblichen Minderung des Wertes aller Grundstücke in Michelbach, Hirschfelden und Eutendorf und mithin auch ihres eigenen führen.
99 
Zunächst hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Vorprüfung des Einzelfalls zu Recht nicht auf den von der Antragstellerin behaupteten Wertverlust der Grundstücke in der näheren Umgebung der Windfarm erstreckt. Ein Ermittlungsdefizit und mithin eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts liegen nicht vor (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).
100 
Der Wert eines Grundstücks fällt nicht unter das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Nach Art. 3 dieser Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Projekte u. a. auf Sachgüter. In der Rechtsprechung des EuGH ist indessen geklärt, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern zu erstrecken hat. Denn nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU sind nur die Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können (vgl. Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 - NVwZ 2013, 565). Auch Vermögensschäden wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dieser Entscheidung nur ersatzfähig, wenn sie die unmittelbare wirtschaftliche Folge von Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt sind. Sie sind von solchen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck der RL 2011/92 nicht erfasst werden. Zu den letzteren Auswirkungen gehören bloße Wertverluste, da diese immer auch von den Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt abhängig sind.
101 
Auch auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das Eigentumsgrundrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1482/91 - BVerfGE 105, 252). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin dem gegenüber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010 (- 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverfassungsgericht betont darin zunächst, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen Wertminderungen schlechthin schützt. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass in Härtefällen auch die Grenze der Sozialbindung übersteigende eigentumsbeschränkende Maßnahmen durchgesetzt werden können (Lärmbelastungen), wenn gleichzeitig durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastungen des Eigentums vermieden werden. Besteht die kompensatorische Maßnahme in der Leistung einer Entschädigung, muss der maßgebliche Stichtag aber so bestimmt werden, dass er zeitlich vor Beginn der Einwirkungen liegt, die die Wertminderung überhaupt erst herbeigeführt haben. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hätte der Stichtag entsprechend dem enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müssen als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der überhaupt erst zu den unverhältnismäßigen eigentumsbeschränkenden Einwirkungen geführt hat. Eine Aussage, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch den Wert einer Sache als solchen, lässt sich dieser Entscheidung damit nicht nehmen. Sie befasst sich vielmehr mit Fragen der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum über die Grenzen der Sozialbindung hinaus.
102 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2012 kommt nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (Errichtung der WEA) vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die beim sachlich zuständigen Verwaltungsgerichtshof (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) gestellten Anträge, die aufschiebende Wirkung der Klagen der Antragsteller gegen die der Beigeladenen vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung (nachfolgend: 2. SAG) für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 wiederherzustellen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO), haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung überwiegen das entgegengesetzte Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
Die Antragsteller haben zur Unterstützung ihres Vorbringens vollinhaltlich auf eine „fachliche Begründung zum Eilantrag bezüglich der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung“ des Gutachtensbüros ... vom 29.02.2012 verwiesen. Derartige Stellungnahmen und Ausarbeitungen können inhaltlich nicht berücksichtigt werden. Dies folgt aus § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die dem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aufgegebene eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die Bezugnahme auf Ausführungen eines Dritten nicht ausreichend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.07.1977 - 8 CB 84.76 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 47; Urteil vom 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1). Das Gebot, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige postulationsfähige Person vertreten zu lassen, soll die Sachlichkeit des Verfahrens und die sachkundige Erörterung des Streitfalles, insbesondere der entscheidungserheblichen Rechtsfragen, gewährleisten. Das erfordert, dass der anwaltliche Prozessbevollmächtigte in erkennbarer Weise die Verantwortung für den Sachvortrag übernimmt. Daher stellt es keine formgerechte Antragsbegründung dar, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt sich Ausführungen der von ihm vertretenen Partei oder eines Dritten lediglich zu eigen macht, ohne dass erkennbar wird, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.1998 - 4 B 140.88 - Buchholz 406.11 § 236 BauGB Nr. 1). Die in der fachlichen Begründung des Gutachters vom 29.02.2012 enthaltenen Ausführungen sind deshalb nur insoweit berücksichtigungsfähig, wie sich der anwaltliche Prozessbevollmächtigte hiermit in der Antragsbegründungsschrift oder den sonstigen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Schriftsätzen zumindest ansatzweise auseinandergesetzt und sie sich damit im Einzelnen zu eigen gemacht hat.
Keiner abschließenden Klärung bedarf, ob die von dem Antragsgegner und der Beigeladenen aufgeworfenen sonstigen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge durchgreifen. Jedenfalls bei summarischer Prüfung spricht jedoch vieles dafür, dass die Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind. Zwar begründet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats die bloße Behauptung, es könne ein Reaktorunfall eintreten, der zu der Freisetzung von erheblichen Mengen radioaktiver Stoffe führen könne, noch nicht die Klagebefugnis bzw. die nach gleichen rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Antragsbefugnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43/90 - BVerwGE 88, 286; Urteil des Senats vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - ZUR 1996, 33 - jeweils m.w.N.). Die Antragsteller machen jedoch noch hinreichend substantiiert geltend, dass bei Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Störfälle eintreten können, die zur Freisetzung von Radioaktivitätskonzentrationen führen, die erheblich über dem maßgeblichen Störfallgrenzwert liegen würden, und es deshalb zu einem Schaden an ihren schützenswerten Rechtsgütern kommen kann. Auch dürfte sich ihrem Vorbringen noch entnehmen lassen, dass das zu einem solchen Schaden führende Risiko so hinreichend wahrscheinlich ist, dass hiergegen Vorsorge nach § 7 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG getroffen werden muss und dass diese Vorsorge als Voraussetzung der angefochtenen Genehmigung ihrer Ansicht nach nicht getroffen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.01.1985 - 7 C 74.82 - BVerwGE 70, 365). Ferner dürfte den Antragstellern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen zustehen. Soweit ersichtlich ist der von der gegenständlichen Genehmigung gedeckte Abbau der Großkomponenten des Primärkreislaufs gegenwärtig noch nicht vollständig abgeschlossen. Diese Fragen bedürfen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner abschließenden Klärung. Denn die Anträge haben jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der 2. SAG vom 24.10.2011 in einer den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (dazu unter 1.). Bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage haben die Antragsteller keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür dargetan, dass die angefochtene Genehmigung entweder in formeller oder materieller Hinsicht rechtswidrig ist und sie in eigenen drittschützenden Rechten verletzt (dazu unter 2.). Schließlich überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der 2. SAG auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelösten freien Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller (dazu unter 3.).
1. Die unter A.VI. des angegriffenen Bescheids erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung der 2. SAG unterliegt zunächst mit Blick auf die formellen Begründungsanforderungen keinen durchgreifenden Bedenken.
Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Außerdem sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Ferner soll die Begründung der Sofortvollzugsanordnung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Anordnung bilden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.01.2001 - 19 B 1757/00 u.a. - NJW 2001, 3427; Senatsbeschluss vom 24.06.2002 - 10 S 985/02 - VBlBW 2002, 441). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurückzustellen. Demgemäß genügen - wie die Antragsteller zu Recht hervorheben - pauschale und nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht.
Die von dem Antragsgegner verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung genügen den vorstehend bezeichneten Anforderungen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der verfügten sofortigen Vollziehung der 2. SAG im Wesentlichen ausgeführt, die sofortige Ausnutzung der Genehmigung entspreche dem Interesse der Allgemeinheit an einem unterbrechungsfreien und zügigen Abbau des stillgelegten Kernkraftwerks Obrigheim (vgl. Begründung der Genehmigung S. 52). Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Genehmigung bestehe die Gefahr, dass der bereits beschrittene Weg des direkten Abbaus des Kernkraftwerks unterbrochen werde; auch habe die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Genehmigung. Darüber hinaus hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung mit den Belangen betroffener Dritter vorgenommen und darauf abgehoben, dass die Genehmigung einen überschaubaren Sachverhalt betreffe und gegen die ebenfalls überschaubaren Risiken ausreichend Vorsorge getroffen worden sei. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner - noch - hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus welchen Gründen des öffentlichen Interesses er es für sachgerecht hält, den durch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage regelmäßig eintretenden Schutz des Betroffenen im Einzelfall zurückzustellen. Weitergehende, auf den Einzelfall bezogene Erwägungen waren in diesem Zusammenhang nicht zwingend anzustellen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich eine - von der materiellen Prüfung des Bestehens eines Sofortvollzugsinteresses zu unterscheidende - formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert. Ob die insoweit verlautbarten Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung dieses formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196; sowie vom 20.09.2011 - 10 S 625/11 - juris). Das Gericht nimmt im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Interessenabwägung vor und ist nicht auf die bloße Überprüfung der von der Behörde getroffenen Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beschränkt (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 05.06.2001 - 1 SN 38/01 - NVwZ-RR 2001, 610).
2. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage leidet die 2. SAG für das Kernkraftwerk Obrigheim vom 24.10.2011 weder an einem durchgreifenden formellen (dazu unter 2.1) noch an einem materiellen (dazu unter 2.2) Fehler, der die Antragsteller in drittschützenden Rechtspositionen verletzt.
2.1 Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die 2. SAG nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung überhaupt nicht (dazu unter 2.1.1) bzw. fehlerhaft durchgeführt wurde (dazu unter 2.1.2) oder eine zwingend notwendige Öffentlichkeitsbeteiligung unterblieben ist (dazu unter 2.1.3).
2.1.1 Zwar können die Antragsteller rügen, eine zwingend notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, da die mit der 2. SAG genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen nicht zwingend einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG zu unterziehen waren.
10 
2.1.1.1 Zutreffend weisen die Antragsteller darauf hin, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 - DVBl. 2012, 447) auch von einem Vorhaben lediglich mittelbar Betroffene eine zu Unrecht unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine zu Unrecht unterbliebene Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit rügen können, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Fehler im Ergebnis auf ihre Rechtsposition ausgewirkt haben kann. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt und nicht in zulässiger Weise nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG gilt dies entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO. Diese Regelungen räumen Individualklägern - abweichend von der früheren Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83) - ein subjektives Recht auf Durchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. auf Vorprüfung ein mit der Folge, dass ein Verfahrensfehler als beachtlich einzustufen ist. Danach kann die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung bereits dann verlangt werden, wenn die in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensverstöße vorliegen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich diese Verstöße auf die Entscheidung ausgewirkt haben; es handelt sich insoweit um eine Sonderregelung, welche die Relevanz bestimmter Verfahrensverstöße gegenüber dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht erweitert (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 23.10 - a.a.O.). Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 UmwRG ist nach ihrem Wortlaut eindeutig in dem Sinne, dass bereits die Nichtdurchführung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung einen Aufhebungsanspruch begründet. Indem § 4 Abs. 3 UmwRG die Regelung des § 4 Abs. 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nrn. 1 und 2 VwGO für entsprechend anwendbar erklärt, bringt er zum Ausdruck, dass auch insoweit das Fehlen einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer UVP-Vorprüfung unabhängig von den sonst nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage führt.
11 
2.1.1.2 Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die mit der 2. SAG genehmigten einzelnen Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen nicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen waren, sondern dass lediglich eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen war. Nach der allein in Betracht kommenden einschlägigen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG sind UVP-pflichtig u.a.
12 
„bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistungen nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2;“
13 
Danach bestimmt der Wortlaut von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG eindeutig, dass nur die insgesamt geplanten Maßnahmen nach dieser Bestimmung UVP-pflichtig sind; die einzelnen Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau dagegen „gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2“. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass lediglich vor der Entscheidung über den erstmaligen Antrag auf eine Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, auch wenn den Antragstellern zuzugeben ist, dass die einschlägige Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG das Wort „erstmalig“ nicht verwendet. Der 3. Halbsatz der Bestimmung stellt jedoch klar, dass die einzelnen Maßnahmen nur dann UVP-pflichtig sind, wenn die gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführende Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass die einzelnen Maßnahmen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben können, die nicht bereits im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die Maßnahme insgesamt beurteilt wurden. Haben die einzelnen Maßnahmen nach der Vorprüfung jedoch keine über die insgesamt geplanten Maßnahmen hinausgehenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen, bedarf es für sie keiner gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung.
14 
Dieser Befund wird durch eine systematische und historische Gesetzesauslegung bestätigt. Die gesetzliche Regelung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG steht im engen systematischen Zusammenhang mit der untergesetzlichen Bestimmung des § 19b der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes - Atomrechtliche Verfahrensverordnung (AtVfV). Diese Bestimmung enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen für die Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG. Nach § 19b Abs. 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, auch Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten, die insbesondere die Beurteilung ermöglichen, ob die beantragten Maßnahmen weitere Maßnahmen nicht erschweren oder verhindern und ob eine sinnvolle Reihenfolge der Abbaumaßnahmen vorgesehen ist. Nach § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV ist in den Unterlagen darzulegen, „wie die geplanten Maßnahmen verfahrensmäßig umgesetzt werden sollen und welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a genannten Schutzgüter haben werden“. Die Verfahrensvorschrift des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV bestimmt somit, dass mit dem erstmaligen Eintrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die Auswirkungen der insgesamt geplanten Maßnahmen auf die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem jeweiligen Planungsstand darzulegen sind. Anknüpfend hieran regelt § 19b Abs. 3 AtVfV, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau erstreckt. Das der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 19b AtVfV zugrundeliegende Regelungskonzept bestätigt deshalb bei einer systematischen Betrachtung den Wortlautbefund der gesetzlichen Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG, wonach lediglich die insgesamt geplanten Stillegungsmaßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, spätere Einzelmaßnahmen jedoch als Änderung gelten und deshalb nur vorprüfungspflichtig im Sinne von § 3e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UVPG sind.
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Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragsteller, dass eine untergesetzliche Verfahrensregelung wie § 19b AtVfV die höherrangige Gesetzesbestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG nicht abändern kann. Die Antragsteller verkennen dabei, dass die Verfahrensbestimmungen der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung nicht das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz abändern, sondern lediglich zu dessen Auslegung herangezogen werden. Im Übrigen ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei atomrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 2a Abs. 1 Satz 2 AtG vorrangig nach den Verfahrensvorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung durchzuführen; dies ist im Hinblick auf die in § 4 UVPG enthaltene Subsidiaritätsklausel rechtlich nicht bedenklich. Eine derartige systematische Betrachtung ist trotz der unterschiedlichen Normenhierarchie der herangezogenen Bestimmungen hier vor allem deshalb statthaft, weil beide Bestimmungen nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers von einem einheitlichen Regelungskonzept getragen werden. Nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BT-Drs. 14/4599 vom 14.11.2000, S. 115 f.) trägt die neu eingeführte Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung im weiteren Sinne von Reaktoren der Neuregelung in Anhang I Nr. 2, 2. Anstrich der UVP-Änderungsrichtlinie Rechnung: „Hierzu wird in den geänderten Vorschriften der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung eine Umweltverträglich-keitsprüfung im gestuften Verfahren zur Genehmigung von Errichtung und Betrieb vorgesehen, ohne allerdings die einzelnen Genehmigungen nach § 7 Abs. 1 AtG durch ein vorläufiges positives Gesamturteil als feststellenden Regelungsbestandteil zu verbinden. Damit ist vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Der letzte Halbsatz in Nr. 11.1 stellt in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht klar, dass unbeschadet dessen - bei Reaktoren zusätzlich - in jedem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG die jeweils beantragten Maßnahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen“. Auch die Begründung spricht eher für die Vorstellung des Gesetzgebers, dass lediglich vor Beginn der Stilllegung und des Abbaus im Rahmen der Erteilung der ersten Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die insgesamt vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen ist und die späteren Genehmigungen zugeordneten einzelnen Abbauschritte lediglich vorbehaltlich einer nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchzuführenden Vorprüfung des Einzelfalles umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sind.
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2.1.1.3 Vor Erteilung der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vom 28.08.2008 hat der Antragsgegner eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, die sich entsprechend den Vorgaben der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG auf die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes bezogen hat. Die 1. SAG enthält unter B.III. (S. 118 ff.) eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die auf der von der Beigeladenen erarbeiteten Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Vorhaben „Stilllegung und Abbau der Anlage KWO (Gesamtvorhaben)“ beruht. Damit sind die insgesamt geplanten Maßnahmen der Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks - wie von Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG gefordert - vor Erteilung der 1. SAG einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die vor Erteilung der 1. SAG durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung der insgesamt geplanten Maßnahmen fehlerfrei erfolgt ist. Einwendungen gegen die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung wurden damals weder von Trägern öffentlicher Belange noch von Anwohnern erhoben; auch ist die 1. SAG vom 28.08.2008 in Bestandskraft erwachsen. Damit steht Einwendungen gegen die damals durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung - unabhängig von einer möglichen Präklusion nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV - bereits die Bestandskraft der 1. SAG entgegen.
17 
2.1.1.4 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war vor Erteilung der 2. SAG eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung nicht deshalb erforderlich, weil diese Genehmigung die 1. SAG vollständig ersetzen sollte bzw. nach dem Willen der Beigeladenen ein völlig eigenständiges Genehmigungsverfahren eröffnet worden sei. Die Antragsteller verkennen in diesem Zusammenhang das Verhältnis der streitgegenständlichen 2. SAG zur bestandskräftig gewordenen 1. SAG vom 28.08.2008. Maßgebend für das Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander ist der Regelungsinhalt der 2. SAG, wie er sich aus dem Empfängerhorizont vor allem von Drittbetroffenen ergibt. Gerade im atomrechtlichen Genehmigungsverfahren ist es im Hinblick auf den Einwendungsausschluss für Drittbetroffene nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 7 AtVfV), im gestuften Verfahren darüber hinaus auch durch die Bestandskraft vorangegangener Teilgenehmigungen (§ 7b AtG), rechtsstaatlich geboten, bei der Auslegung von Genehmigungsbescheiden auch auf den Empfängerhorizont potentiell Drittbetroffener abzustellen. Denn sonst obläge Drittbetroffenen zwar eine Anfechtungslast mit allen rechtlichen Nachteilen bei Versäumung von Anfechtungsfristen, ohne dass gewährleistet wäre, dass sie der Anfechtungslast auch tatsächlich nachkommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.; Senatsurteil vom 07.03.1995 - 10 S 2822/92 - a.a.O.).
18 
Bei der gerade auch aus Rechtsschutzgründen gebotenen objektiven Auslegung der 2. SAG aus dem Empfängerhorizont eines Drittbetroffenen kann entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Rede davon sein, dass die 2. SAG die 1. SAG vollständig abgelöst habe. Vielmehr hat die 2. SAG nach ihrem eindeutigen Tenor und ihrer Begründung lediglich die Vornahme einzelner Abbaumaßnahmen vor allem im Kontrollbereich genehmigt und darüber hinaus das Stilllegungsreglement teilweise geändert. Fehl geht insbesondere die Grundannahme der Antragsteller, die 2. SAG habe den Betrieb des externen Brennelementlagers im sog. „Notstandsgebäude“ (Bau 37) insgesamt und umfassend neu genehmigt.
19 
Bei der Ermittlung des Regelungsinhalts der 2. SAG durch Auslegung ist primär auf den Entscheidungstenor, daneben auf die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung abzustellen. Dabei ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheidtenors und seiner Systematik mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass die 2. SAG die 1. SAG nicht vollständig ersetzen sollte. So gestattet die 2. SAG ausweislich des Bescheidausspruchs in A.I.1.1 (S. 6) „den Abbau der nachfolgend tabellarisch aufgeführten Anlagenteile der Anlage KWO“; insoweit wurde durch die angegriffene 2. SAG der Regelungsinhalt der 1. SAG vom 28.08.2008 erweitert. Zum anderen wird gemäß A.I.1.2 (S. 13) der 2. SAG das Betriebsreglement für die Fortführung des Stilllegungsbetriebs dahingehend geändert, dass die in A.II. Nr. 25 bis Nr. 56 dieser Genehmigung genannten Unterlagen die entsprechenden Unterlagen in A.II. Nr. 16 bis Nr. 48 des Stilllegungsreglements der 1. SAG ersetzen. Die 2. SAG enthält deshalb nach ihrem eindeutigen Tenor lediglich eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, ohne diesen insgesamt und erneut vollständig zu legalisieren.
20 
Für dieses Verständnis spricht auch die von der Genehmigungsbehörde gegebene Begründung zum Verhältnis der beiden Stilllegungs- und Abbaugenehmigungen zueinander. Der Antragsgegner umschreibt in der beigegebenen Begründung den Genehmigungsumfang dahingehend, das „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung neben dem Abbau von Anlagenteilen im Kontrollbereich und von weiteren Anlagenteilen im Überwachungsbereich auch die Fortführung des mit der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung genehmigten Stilllegungsbetriebs nach einem geänderten Stilllegungsreglement“ beinhalte (B.I.2 der 2. SAG, S. 32). Übereinstimmend hiermit stellt die Genehmigung unter B.I.2.2 (S. 34 f. der 2. SAG) klar, dass der mit der 1. SAG genehmigte Stilllegungsbetrieb mit der 2. SAG weiter gilt. Unter B.I.2.3 (S. 36 f. der 2. SAG) grenzt der Antragsgegner den Regelungsumfang der 1. und 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung ausdrücklich voneinander ab. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „die 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung als eine zur 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung selbständige Genehmigung neben diese“ trete. Sie löse die für das KWO geltende 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für den weiteren Abbau insoweit ab, als in ihr Festlegungen und Gestattungen aus der 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Teilen angepasst, übernommen und geändert wurden; daneben enthalte sie die gesamten einhüllenden Gestattungen, die bis zum Ende des gesamten Stilllegungs- und Abbauvorhabens gelten sollten. Damit stellt die Genehmigungsbehörde auch in der Begründung eindeutig klar, dass Gegenstand der 2. SAG im Hinblick auf das Stilllegungsreglement nur die dort ausdrücklich genannten Änderungen sind, nicht jedoch das Stilllegungsreglement insgesamt. Soweit keine Änderungen im Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vorgenommen werden, verbleibt es nach der eindeutigen Regelung im Bescheidtenor und der oben wiedergegebenen Begründung vielmehr bei dem Stilllegungsbetrieb entsprechend den Regelungen der bestandskräftigen 1. SAG.
21 
Ein gegenteiliges Verständnis kann auch nicht den sonstigen Regelungselementen des Bescheidtenors entnommen werden. Zutreffend weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass sich die 2. SAG gemäß A.I.1.5 auch auf den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Abs. 1 AtG und mit Kernbrennstoffen nach § 2 Abs. 3 AtG erstreckt. Aus dieser Bestimmung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die 2. SAG das Betriebsreglement und insbesondere den Betrieb des externen Brennelementlagers vollständig neu regele. Bei der von den Antragstellern herangezogenen Regelung handelt es sich lediglich um die Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung auf einen an sich nach § 7 Abs. 1 StrlSchV genehmigungsbedürftigen Umgang mit Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 2 StrlSchV. Soweit eine solche Erstreckung der atomrechtlichen Genehmigung erfolgt, ist eine eigenständige Genehmigung nach § 7 Abs. 1 StrlSchV nicht mehr erforderlich. Bereits aus der Binnensystematik von § 7 StrlSchV und daneben aus dem systematischen Zusammenhang mit den atomrechtlichen Bestimmungen folgt, dass die Erstreckung nur soweit reichen kann, wie die atomrechtliche Genehmigung eine entsprechende Regelung enthält, die erstreckungsfähig ist. Hieraus folgt zugleich, dass die in A.I.1.5 enthaltene Erstreckung gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StrlSchV nicht weiter reichen kann als die im sonstigen Bescheidtenor enthaltenen atomrechtlichen Gestattungen. Auch in Bezug auf das Stilllegungsreglement kann die Erstreckung deshalb nicht über die durch die 2. SAG genehmigten Änderungen hinausgehen und nicht die Brennelementlagerung im Notstandsgebäude eigenständig regeln.
22 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann aus der Systematik der in A.III. des Genehmigungstenors beigegebenen Nebenbestimmungen nicht ein abweichendes Verständnis des Genehmigungsumfangs der 2. SAG hergeleitet werden. Zwar beinhalten die Nebenbestimmungen insbesondere in A.III.3. Maßgaben zur Handhabung bestrahlter Brennelemente, die keine Beschränkung auf das Betriebsreglement der 2. SAG erkennen lassen. In der Einleitung zu den verfügten Nebenbestimmungen (S. 18 der 2. SAG) weist die Genehmigungsbehörde aber darauf hin, dass sämtliche Nebenbestimmungen an die Stelle der Nebenbestimmungen der 1. SAG treten und damit für den Gestattungsumfang beider Genehmigungen Geltung beanspruchen sollen. Bereits daraus folgt, dass die Genehmigungsbehörde lediglich aus Gründen der Klarheit sämtliche Nebenbestimmungen wiederholt und zusammengefasst hat, ohne damit eine inhaltlich abweichende Regelung gegenüber der 1. SAG zu treffen.
23 
Ebenso wenig können aus dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 15.12.2008 Anhaltspunkte für ein abweichendes Verhältnis der beiden Genehmigungen zueinander hergeleitet werden. Zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass die Beigeladene in ihrem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 selbst von einem anderen Verständnis der beantragten Genehmigung zu der bestandskräftig erteilten 1. SAG ausgegangen ist. So führte die Beigeladene in dem Antragsschreiben vom 15.12.2008 ausdrücklich aus, „dass die vorliegend beantragte 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung die 1. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung vollständig ablöst und bis zum Ende des gesamten Vorhabens gelten soll“. Damit hat die Beigeladene ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht, dass sie ein umfassendes und vollständig eigenständiges Genehmigungsverfahren in Gang setzen wollte, mit dem das Stilllegungsreglement für das Kernkraftwerk insgesamt einer neuen genehmigungsrechtlichen Grundlage unterstellt werden sollte. Für einen derartigen Willen der Beigeladenen sprechen auch weitere Ausführungen in der Begründung ihres Genehmigungsantrags. Zu Recht weist die Beigeladene aber darauf hin, dass ihr Antragsschreiben vom 15.12.2008 nicht für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts der 2. SAG maßgeblich ist. Wie oben näher dargestellt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Inhalts einer atomrechtlichen Genehmigung gerade aus Rechtsschutzgründen auf den Inhalt der Genehmigungsurkunde selbst abzustellen, vor allem primär auf den Bescheidtenor und daneben die von der Behörde beigegebene Begründung. Auf Umstände außerhalb der Genehmigungsurkunde kann allenfalls untergeordnet und zur Beseitigung von Auslegungszweifeln abgestellt werden, wobei sich die Auslegung dabei freilich nicht in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Bescheidinhalt setzen darf. Im Übrigen hat die Beigeladene ihre Ausführungen in dem ursprünglichen Antragsschreiben vom 15.12.2008 im Genehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten, sondern mit Schreiben an den Antragsgegner vom 31.08.2009 berichtigt. Dabei führte die Beigeladene ausdrücklich aus, dass die 2. SAG nunmehr eine zur 1. SAG selbständige Genehmigung darstellen solle; als solche trete die 2. SAG neben die 1. SAG. Regelungen der 1. SAG könnten gegenstandslos und in Teilen angepasst oder übernommen werden (vgl. S. 2 des Anschreibens der Beigeladenen vom 31.08.2009). Von diesem geänderten Verständnis der Beigeladenen ist im Übrigen - wie oben dargestellt - auch die Genehmigungsbehörde in der Begründung der 2. SAG ausgegangen (vgl. S. 37).
24 
Auch der Versuch der Antragsteller, aus den dem Genehmigungsantrag beigefügten Unterlagen ein anderweitiges Verständnis der beiden Genehmigungen zueinander herzuleiten, geht fehl. Zuzugeben ist den Antragstellern zwar, dass der von der Beigeladenen vorgelegte technische Bericht „Stilllegung und Abbau KWO - 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung - Störfallbetrachtung“ des Gutachters ... vom 31.03.2010 offenbar davon ausgeht, dass das Stilllegungsreglement durch die 2. SAG vollständig neu geregelt werden soll. Hierfür spricht, dass der Gutachter in seiner Störfallbetrachtung auch Szenarien berücksichtigt, die lediglich von der 1. SAG umfasste Maßnahmen beinhalten. Auch hier gelten jedoch die oben angestellten Erwägungen, wonach für die Ermittlung des Genehmigungsinhalts primär auf die Genehmigung selbst, nicht jedoch auf die Antragsunterlagen abzustellen ist. Im Übrigen ist der technische Bericht des Gutachters ... weder Grundlage noch Inhalt der 2. SAG; er ist in A.II. der 2. SAG nicht als Genehmigungsgrundlage erwähnt.
25 
Aus ähnlichen Gründen kann auch aus den der Genehmigung zugrundeliegenden Erläuterungsberichten Nrn. 1, 13 und Nr. 15 nicht entnommen werden, dass die 2. SAG den Betrieb des externen Lagerbeckens neu genehmige. Diese Erläuterungsberichte enthalten im Wesentlichen eine Beschreibung des Anlagenzustandes in verschiedener Hinsicht, etwa eine Charakterisierung des radiologischen Ausgangszustands oder eine Beschreibung des Gesamtvorhabens. Es liegt deshalb auf der Hand, dass in diesen Unterlagen technische Beschreibungen enthalten sind, die über den Regelungsinhalt der beantragten 2. SAG hinausgehen. Von diesem Verständnis ist auch der Antragsgegner ausgegangen, der diese Unterlagen unter A.II. der 2. SAG lediglich als Grundlage der Genehmigung, nicht aber als Genehmigungsinhalt aufgeführt hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass in dem von der Beigeladenen mit dem Genehmigungsantrag vorgelegten Stilllegungshandbuch der Betrieb des externen Brennelementlagers in Bau 37 wiederholt erwähnt wird, geschlossen werden, der Stilllegungsbetrieb solle mit der 2. SAG insgesamt und umfassend neu geregelt werden. Zum einen ist - wie oben näher dargestellt - aus Rechtsschutzgesichtspunkten zur Ermittlung des Genehmigungsinhalts nicht auf technische Unterlagen wie das Stilllegungshandbuch abzustellen. Zum anderen trägt das neu erstellte Stilllegungshandbuch der Beigeladenen lediglich dem Umstand Rechnung, dass durch die 2. SAG der Stilllegungsbetrieb modifiziert wurde, was im Stilllegungshandbuch zu berücksichtigen war. Schließlich ist bei der hier vorzunehmenden Auslegung der von den Antragstellern herangezogene Schriftwechsel zwischen dem Antragsgegner und dem Bundesministerium für Umwelt unergiebig. Das von den Antragstellern erwähnte e-mail des Bundesumweltministeriums vom 12.10.2011 ist in anderen, nämlich aufsichtlichen Zusammenhängen ergangen und bezieht sich auf den geplanten Abbau von Elementen des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude. Der - nach dem oben Gesagten für die Auslegung der Genehmigung im Übrigen nicht maßgeblichen - Korrespondenz des Antragsgegners mit der Aufsichtsbehörde lässt sich deshalb nichts für die hier in Rede stehende Frage des Umfangs des Betriebsreglements der 2. SAG entnehmen.
26 
Nach alldem kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht davon ausgegangen werden, dass die 2. SAG den Stilllegungsbetrieb insgesamt erneut geregelt und dabei den Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude eigenständig gestattet hat. Gegenstand des Antrags auf Erteilung der 2. SAG waren deshalb nur die dort im Einzelnen aufgeführten Änderungen des Stilllegungsreglements, nicht jedoch die „insgesamt geplanten Maßnahmen“ im Sinne von Nr. 11.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.
27 
2.1.2 Entgegen der Auffassung der Antragsteller leidet die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalles nicht an einem zur Aufhebung der Genehmigung führenden relativen Verfahrensfehler. Dabei spricht zwar vieles dafür, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - anders als die Überschrift nahelegt - keine abschließende Regelung über die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern enthält, sondern nur die dort genannten Fallgruppen zu absoluten Verfahrensfehlern erklärt, ohne die Beachtlichkeit anderer Verfahrensfehler nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. etwa § 46 VwVfG, § 44a VwGO) auszuschließen (vgl. hierzu näher Urteil des Senats vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies bedarf hier jedoch ebenso wenig einer weitergehenden Erörterung wie die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umstrittene Frage, ob ein gegenteiliges Normverständnis mit den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung, jetzt Art. 11 RL 2011/92/EU vereinbar ist (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2012 - 7 C 20.11 - NVwZ 2012, 448). Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung leidet die von dem Antragsgegner durchgeführte Vorprüfung der einzelnen Maßnahmen, die Gegenstand der 2. SAG sind, auf ihre Umweltrelevanz gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden relativen Verfahrensfehler.
28 
2.1.2.1 Beruht die Entscheidung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG, ist gemäß § 3a Satz 4 UVPG die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Diese Einschränkung des gerichtlichen Kontrollumfangs gilt auch für alle Fälle der Vorprüfung, in denen auf § 3c UVPG verwiesen wird, mithin auch für die Vorprüfung nach Maßgabe von § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG (vgl. hierzu näher Dienes in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 3a UVPG RdNr. 26.1). Gemäß der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 551/06, S. 43 f.) soll durch die Regelung des § 3a Satz 4 UVPG dem Umstand Rechnung getragen werden, dass § 3c UVPG der zuständigen Behörde mit der Formulierung „nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt. Nachvollziehbarkeit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass das Ergebnis der behördlichen Prognose nach § 12 UVPG durch ein Gericht nicht auf materielle Richtigkeit, sondern lediglich auf Plausibilität zu überprüfen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2010 - OVG 11 S 45.09 - juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit ausschließen, liegen lediglich dann vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2010 - 5 Bs 24/10 - a.a.O.).
29 
Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die von dem Antragsgegner durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung einen derartigen schwerwiegenden Ermittlungs- oder Bewertungsfehler aufweist, der im gerichtlichen Verfahren beanstandet werden könnte. Auch die Antragsteller legen nicht dar, dass die durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls an einem Verfahrensfehler leidet oder deren Ergebnis nicht nachvollziehbar wäre. Die Beigeladene hat die mit der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen einer Vorprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3c Satz 1 und 3 UVPG unterzogen und das Ergebnis in dem den Antragsunterlagen beigefügten Bericht vom 11.12.2008 festgehalten. Dabei ist die Beigeladene zu dem Ergebnis gelangt, dass die geplanten Einzelmaßnahmen keine wesentlichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1a AtVfV bzw. § 2a UVPG haben. Der Antragsgegner hat - wie sich einem Aktenvermerk vom 26.01.2009 entnehmen lässt - die Vorprüfung der Beigeladenen dahingehend kritisch gewürdigt, ob die relevanten Auswirkungen des Vorhabens der 2. SAG auf die Schutzgüter durch die Ergebnisse der im Rahmen des Gesamtvorhabens durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung vollständig erfasst wurden und abgedeckt sind. Er kam dabei zu dem Ergebnis, dass bei der Ausnutzung der 2. SAG keine umweltrelevanten Wirkungen eintreten, die zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen gegenüber den Umweltauswirkungen führen, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Verfahren zur Erteilung der 1. SAG waren. Dieses Ergebnis hat der Antragsgegner ordnungsgemäß gemäß § 3a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass der Prüfvermerk des Antragsgegners vom 26.01.2009 über die Plausibilität der durchgeführten Vorprüfung sehr knapp gehalten ist, weshalb die von der Genehmigungsbehörde in diesem Zusammenhang im Einzelnen angestellten Erwägungen nicht vollständig nachvollzogen werden können. Dies führt jedenfalls bei summarischer Prüfung gleichwohl nicht zu einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Fehler im oben dargestellten Sinne, da die von der Beigeladenen durchgeführten Vorprüfungen in ihrem Bericht vom 11.12.2008 wesentlich detaillierter dargestellt sind und die Behörde sich ersichtlich diese Erwägungen zu Eigen gemacht hat.
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2.1.2.2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller enthält die 2. SAG bei summarischer Sachverhaltsprüfung keine relevanten Änderungen gegenüber der im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung, die eine zumindest teilweise neue Verträglichkeitsprüfung erforderlich gemacht hätten. Vielmehr hält sich der mit der 2. SAG genehmigte Abbau und die Änderungen des Stilllegungsreglements im Rahmen der im Antrag zur 1. SAG dargestellten insgesamt geplanten Maßnahmen, die Gegenstand der durchgeführten Prüfung nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG waren.
31 
Eine wesentliche Abänderung des mit der 2. SAG genehmigten Vorhabens gegenüber der im Rahmen der 1. SAG dargelegten Gesamtmaßnahme kann nicht in der Errichtung der Materialschleuse zum Reaktorgebäude gesehen werden. Der Bau der neuen Materialschleuse ist nicht Gegenstand der 2. SAG, sondern wurde mit einer bestandskräftigen Änderungsgenehmigung zur 1. SAG vom 21.04.2010 legalisiert. Bereits aufgrund der Bestandskraft dieser Änderungsgenehmigung kann die Errichtung der Materialschleuse als solche nicht als den Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung überschreitende Änderung angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist deshalb lediglich die Umweltrelevanz von Änderungen des Betriebsreglements zu betrachten, die durch die Errichtung der Materialschleuse eingetreten sind. Bei summarischer Prüfung dürfte der Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen sein, dass durch die wohl untergeordneten Änderungen des Betriebsreglements durch Errichtung der neuen Materialschleuse keine derartigen umweltrelevanten Auswirkungen eintreten können, die den Rahmen der bei Erteilung der 1. SAG insgesamt geprüften Maßnahmen überschreiten. Hiergegen spricht, dass bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 davon ausgegangen wurde, dass im Zuge der Abbaumaßnahmen bauliche Änderungen im Reaktorgebäude notwendig werden können (vgl. S. 112 des Sicherheitsberichts zur 1. SAG).
32 
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch durch die abweichende Gestaltung der einzelnen Genehmigungsschritte keine wesentliche Änderung der insgesamt geplanten Maßnahmen eingetreten, die Gegenstand der 1. SAG und der Umweltverträglichkeitsprüfung vor deren Erteilung waren. Zutreffend weisen die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Beigeladene mit ihrem Antrag zur Erteilung der 2. SAG von den Genehmigungsschritten abweicht, welche im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 und dem damaligen Genehmigungsantrag dargestellt waren. Insbesondere hat der damalige Genehmigungsantrag vorgesehen, dass in einem umfassenderen 2. Abbauschritt die stärker aktivierten Anlagenteile des Kon-trollbereichs vollständig abgebaut werden sollen, vor allem auch der Reaktordruckbehälter (vgl. die Darstellung der vorgesehenen Genehmigungsschritte im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006, S. 12, 15 und 16). Von diesem ursprünglich geplanten Verfahrensablauf weicht der Antrag der Beigeladenen zur Erteilung der 2. SAG insoweit ab, als nunmehr ein weiterer Genehmigungsschritt vorgesehen wird und mit der beantragten 2. SAG lediglich ein Teil der aktivierten Anlagenteile im Kontrollbereich abgebaut werden soll. So soll die 2. SAG nur noch den Abbau des Reaktordruckbehälterdeckels, nicht jedoch des stark aktivierten Reaktordruckbehälterunterteils, der Reaktoreinbauten sowie des biologischen Schilds im Kontrollbereich umfassen; diese Abbaumaßnahmen sollen vielmehr einer bereits beantragten, jedoch noch nicht erteilten 3. SAG vorbehalten bleiben.
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Durch diese geänderte Genehmigungsabfolge wird indes nicht der mit der 1. SAG geprüfte Gesamtumfang der geplanten Maßnahmen mit der Folge verlassen, dass nunmehr eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens zu erfolgen hätte. Zum einen hat die Beigeladene bereits in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 (S. 16) explizit darauf hingewiesen, dass bei der für den zweiten Genehmigungsschritt noch durchzuführenden Detailabbauplanung sich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und von technischen Notwendigkeiten ergeben könne, dass zur Umsetzung der Abbauarbeiten im zweiten Abbauschritt mehr als nur ein Genehmigungsantrag erforderlich werde. Aufgrund dieser Angaben im Sicherheitsbericht stand bereits bei Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung des Gesamtvorhabens im Rahmen der 1. SAG fest, dass die vorgesehenen Genehmigungsschritte keine verbindliche Planung darstellen. Zum anderen weisen der Antragsgegner und die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass allein eine geänderte Abfolge der zu beantragenden Genehmigungen und die Zuordnung der Abbauschritte hierzu nicht zu relevanten Umweltauswirkungen führen kann. Maßgeblich hierfür ist allein, ob die mit der ursprünglichen Planung vorgesehenen konkreten Abbaumaßnahmen bzw. Abbauschritte eingehalten werden oder ob auch insoweit eine relevante Änderung eingetreten ist. Wie sich der Darstellung der Abbaufolge auf S. 76 f. des Sicherheitsberichts vom 19.05.2006 entnehmen lässt, wird durch die geänderte Aufteilung der Genehmigungsschritte nicht von den technisch vorgesehenen Abbaumaßnahmen abgewichen. Im Übrigen wies die Beigeladene bei der Beschreibung des zweiten Abbauschritts (S. 90 f. des Sicherheitsberichts) bereits darauf hin, dass die konkrete Abbaufolge erst im Rahmen der Detailplanung des 2. Abbauschritts festgelegt werden könne. Durch die mit der 2. SAG vorgenommene Modifizierung tritt deshalb keine Änderung der technischen Abbauplanung ein, sondern lediglich eine Verschiebung von Maßnahmen in einen späteren Genehmigungsschritt. Gerade im Hinblick auf die Umweltrelevanz eines Vorhabens ist jedoch unerheblich, in welchem Genehmigungsschritt eine konkrete Einzelmaßnahme erfolgen soll. Entscheidend ist allein, dass sich die Ausführungsmaßnahmen innerhalb der insgesamt geplanten Maßnahmen halten, die Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der 1. SAG waren. Unerheblich dürfte in diesem Zusammenhang auch der Hinweis der Antragsteller sein, durch den Abbau des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten stünden das Druckbehälter-Unterteil und die stark aktivierten Kerneinbauten für längere Zeit offen. Dem steht bereits entgegen, dass auch in der ursprünglich geprüften Genehmigungsplanung und dem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 keine zeitlichen Vorgaben für den Abbau des Reaktordruckbehälters enthalten waren. Auch ohne die nunmehr vorgesehene Aufspaltung des Abbaus des Reaktordruckbehälters in zwei Genehmigungsschritten war deshalb nicht sichergestellt, dass dieser in einem engen zeitlichen Rahmen abgebaut wird.
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Eine wesentliche Änderung dürfte schließlich nicht dadurch eingetreten sein, dass eine längere Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager (sog. Notstandsgebäude, Bau 37) erfolgen soll. Zutreffend weisen die Antragsteller freilich darauf hin, dass nach der ursprünglichen zeitlichen Planung der Beigeladenen bis ca. 2011 alle bestrahlten Brennelemente in das beantragte Standortzwischenlager verbracht werden sollten, so dass die Anlage bei Beginn des zweiten Abbauschrittes brennstofffrei gewesen wäre. Die weitere Lagerung der abgebrannten Brennstäbe im Notstandsgebäude führt jedoch entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht dazu, dass der Rahmen der im Zuge der Erteilung der 1. SAG durchgeführten Umweltverträglichkeits-prüfung überschritten würde. Zum einen handelt es sich bei der oben dargestellten zeitlichen Abfolge lediglich um eine unverbindliche Planung der Beigeladenen, die unter dem Vorbehalt veränderter Umstände, insbesondere einer Verzögerung der Genehmigungserteilung für das Standortzwischenlager, stand. So wurde bereits im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass möglicherweise der Abtransport der bestrahlten Brennelemente aus der Anlage KWO nicht - wie vorgesehen - bis ca. 2011 abgeschlossen sein könne, etwa weil das beantragte BE-Zwischenlager zu diesem Zeitpunkt noch nicht betriebsbereit sei (vgl. S. 70 und 90 des Sicherheitsberichts). In diesem Fall sollte nach der im Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 dargelegten Konzeption der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 2. Stilllegungs- und Abbaugenehmigung auch die weitere Lagerung der bestrahlten KWO-Brennelemente im externen Nasslager bis zum vollständigen Abtransport aus der Anlage umfassen. Aufgrund dieser Darstellungen im Sicherheitsbericht war die weitergehende Lagerung von Brennelementen im externen Lager auch zum Zeitpunkt des zweiten Abbauschritts Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung, die im Rahmen der Erteilung der 1. SAG durchgeführt wurde.
35 
Zum anderen wurde die externe Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit einer der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet, welche bestandskräftig wurde (vgl. hierzu auch den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Senats vom 15.09.1999 - 10 S 1991/99 - VBlBW 2000, 149). Etwaige mit der externen Brennelementlagerung verbundenen Umweltauswirkungen waren bei Erteilung der 2. SAG daher nur insoweit in den Blick zu nehmen, als das Betriebsreglement in Bezug hierauf geändert wurde. Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die geringfügigen Änderungen des Betriebsreglements hinsichtlich der Lagerung der Brennelemente im externen Nasslager in einer für die Schutzgüter der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Weise auswirken könnten. Ferner sollten nach den Darlegungen im Sicherheitsbericht die mit der 2. SAG beantragten Abbaumaßnahmen dergestalt rückwirkungsfrei erfolgen, dass die Lagerung der Brennelemente und der hierfür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen im Notstandsgebäude durch die Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden kann. Eine wesentliche Abweichung durch die längere Lagerung, bezogen auf die insgesamt geplanten Maßnahmen, liegt deshalb nicht vor.
36 
Nach alldem hat der Antragsgegner die mit der 2. SAG geplanten Einzelmaßnahmen zu Recht keiner weiteren vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen, sondern lediglich rechtsfehlerfrei eine Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG durchgeführt.
37 
2.1.3 Entgegen der Auffassung der Antragsteller war vor Erteilung der 2. SAG weder eine obligatorische (dazu unter 2.1.3.1) noch eine fakultative (dazu unter 2.1.3.2) Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.
38 
2.1.3.1 Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die von der Beigeladenen im Rahmen der 2. SAG beantragten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Obrigheim nicht einer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurften. Gemäß § 19b Abs. 2 AtVfV kann abweichend von § 4 Abs. 4 AtVfV von einer Bekanntmachung und Auslegung des Vorhabens dann nicht abgesehen werden, wenn für eine ortsfeste Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung überschreitet, erstmals eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beantragt wird. Bei den von der Beigeladenen beantragten Maßnahmen handelte es sich jedoch nicht um einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Stilllegungs- und Abbaugenehmigung im Sinne von § 7 Abs. 3 AtG. Auch wenn es sich bei der 1. und 2. Stilllegungsgenehmigung - wie oben unter 2.1.1.3 näher dargestellt - um selbständige Genehmigungen und nicht um Teilgenehmigungen im Sinne von § 18 AtVfV handelt, sind die Genehmigungen aufeinander bezogen und gestatten ein einheitliches Vorhaben im Sinne von § 19b Abs. 1 AtVfV. In diesem Zusammenhang kann auf die oben angestellten Erwägungen zu der Bestimmung der Nr. 11.1 der Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz verwiesen werden, da diese auch im hier in Rede stehenden Zusammenhang Geltung beanspruchen. Schließlich war - wie oben näher dargestellt - für die mit der 2. SAG beantragten Maßnahmen keine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so dass eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 AtVfV geboten war.
39 
2.1.3.2 Der Antragsgegner hat unter fehlerfreier Betätigung seines Ermessens von einer erneuten fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung vor Erteilung der 2. SAG abgesehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Absehen von einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Ermessen gemäß § 19b, § 4 Abs. 4 AtVfV lagen vor. Nach § 19b Abs. 1 AtVfV müssen die Unterlagen, die einem erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG beizufügen sind, u.a. Angaben zu den insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen enthalten. Für den hier in Rede stehenden weiteren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG bleibt es dagegen gemäß 19b Abs. 2 AtVfV bei der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs. 4 Satz 1 AtVfV. Danach kann die Genehmigungsbehörde von der Bekanntmachung und Auslegung unter den in § 4 Abs. 2 AtVfV genannten Voraussetzungen absehen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn im Sicherheitsbericht keine zusätzlichen oder anderen Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen.
40 
Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls bei summarischer Prüfung für das Genehmigungsverfahren der 2. SAG vor. Im Sicherheitsbericht zur 1. SAG ist das Gesamtvorhaben der Stilllegung und des Abbaus des Kernkraftwerks Obrigheim in einer den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 1 AtVfV genügenden Weise dargestellt. Die Beigeladene hat in ihrem Sicherheitsbericht vom 19.05.2006 das von ihr verfolgte Gesamtkonzept zum Abbau und zur Stilllegung der von ihr betriebenen kerntechnischen Anlage in den Grundzügen so konkret beschrieben, dass auch für Dritte eine Beurteilung der insgesamt geplanten Maßnahmen möglich war. Insbesondere hat sie im Sicherheitsbericht die insgesamt geplanten Maßnahmen, die Reihenfolge der einzelnen Abbauschritte und die dabei zu verwendenden Methoden so detailliert dargestellt, dass auch die interessierte Öffentlichkeit sowohl die mögliche Rückwirkungsfreiheit der Maßnahmen als auch das Vorliegen einer sinnvollen Abbaureihenfolge prüfen konnte. Auch hat die Beigeladene in den Unterlagen den Anforderungen des § 19b Abs. 1 Satz 2 AtVfV entsprechend weiter dargelegt, welche Auswirkungen die Maßnahmen nach dem jeweiligen Planungsstand voraussichtlich auf die in § 1a AtVfV genannten Schutzgüter haben werden. Wie oben unter 2.1.2.2 näher dargelegt, wichen die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen auch nicht in einer Weise von der im Sicherheitsbericht zur 1. SAG dargestellten Abbauplanung ab, dass der vorgegebene Rahmen der Gesamtmaßnahmen überschritten worden wäre. Es stand deshalb im Ermessen des Antragsgegners, auf eine fakultative Öffentlichkeitsbeteiligung zu verzichten.
41 
Wie sich aus der Begründung der 2. SAG (B.I. 2.4.1) ergibt, hat der Antragsgegner das ihm eröffnete Ermessen erkannt; die im Rahmen der Ermessensausübung angestellten Erwägungen leiden nicht an einem im gerichtlichen Verfahren zu beanstandenden Mangel. Der Antragsgegner hat sich bei der Ausübung seines Ermessens im Wesentlichen davon leiten lassen, dass die Durchführung einer fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligung weder relevante neue Informationen für die zu treffende Genehmigungsentscheidung liefern würde noch für die Rechtsschutz suchende Öffentlichkeit erforderlich wäre. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgehoben, dass durch die beantragten Abbau- und Stilllegungsmaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen für Dritte zu erwarten seien und bei der Durchführung eines fakultativen Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nicht mit einem wesentlichen Erkenntnisgewinn gerechnet werden könne. Diese Einschätzung des Antragsgegners ist zumindest vertretbar und kann deshalb nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die abschließend von dem Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung zwischen den Belangen der interessierten Öffentlichkeit und dem öffentlichen Interesse an einer beschleunigten Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen bzw. der privaten Belange der Beigeladenen keinen Bedenken.
42 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller wohl auch bei einer fehlerhaft unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht in eigenen Rechten verletzt wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermittelt das atomrechtliche Verfahrensrecht Drittschutz nur im Hinblick auf eine bestmögliche Verwirklichung einer materiellen Rechtsposition. Dies hat zur Folge, dass ein auf einen Fehler des Verwaltungsverfahrens gestützter Rechtsbehelf eines Dritten nur Erfolg haben kann, wenn er dartut, dass und inwieweit sich die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschrift auf seine materiell-rechtliche Rechtsposition ausgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie Beschluss vom 12.07.1993 - 7 B 114.92 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 42). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Dritte infolge des Verfahrensfehlers daran gehindert worden ist, Umstände vorzutragen, welche die Behörde nicht beachtet hat, denen sie aber bei einer den Anforderungen des § 7 Abs. 3 und Abs. 2 AtG entsprechenden Ermittlung und Bewertung von Risikofaktoren hätte nachgehen müssen. Eine derartige Beeinträchtigung ihrer Rechtsschutzmöglichkeiten wird von den Antragstellern nicht dargetan und liegt bereits deshalb fern, weil ihnen von dem Antragsgegner jedenfalls nach Erteilung der 2. SAG umfassende Akteneinsicht gewährt worden ist.
43 
Nach alledem ist die 2. SAG nicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.
44 
2.2 Die der Beigeladenen erteilte 2. SAG leidet jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht an einem durchgreifenden materiell-rechtlichen Mangel. Der Antragsgegner hat die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik den Antragstellern gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die genehmigten Stilllegungs- und Abbaumaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG (dazu unter 2.2.1) und einen den Antragstellern gegenüber erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG (dazu unter 2.2.2) als gewährleistet ansehen dürfen. Auch kann der Antrag nicht auf die behauptete fehlende Entsorgungsvorsorge gestützt werden (dazu unter 2.2.3).
45 
2.2.1 Jedenfalls bei summarischer Prüfung durfte der Antragsgegner die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 Satz 2 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die mit der 2. SAG gestatteten Einzelmaßnahmen zur Stilllegung und zum Abbau der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen als getroffen ansehen.
46 
2.2.1.1 Ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gewährleistet ist, kann der Senat nur eingeschränkt überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus der Normstruktur des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG, dass die Exekutive die Verantwortung für die Risikoermittlung und Risikobewertung trägt, auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115; BVerfG, Beschluss vom 10.11.2009 - 1 BvR 1178/07 - NVwZ 2010, 114 - jeweils mit weiteren Nachweisen aus der umfassenden Rechtsprechung). Daraus folgt, dass es nicht Sache der nachträglichen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle sein kann, die der Exekutive zugewiesene Wertung wissenschaftlicher Streitfragen einschließlich der daraus folgenden Risikoabschätzung durch eine eigene Bewertung zu ersetzen. Die Exekutive ist für die Risikoermittlung und -bewertung, also auch für die Entscheidung über Art und Ausmaß von Risiken, die hingenommen oder nicht hingenommen werden müssen, allein verantwortlich (BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 - 11 C 11.96 - a.a.O.; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - BVerwGE 131, 129). Reichweite und Grenzen des sog. exekutiven Funktionsvorbehalts ergeben sich aus dem materiellen Recht, namentlich dessen Sinn und Zweck.
47 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient der Funktionsvorbehalt der Exekutive einem dynamischen Grundrechtsschutz und rechtfertigt sich auch daraus, dass im Atomrecht die erforderliche Schadensvorsorge am in die Zukunft hinein offenen, die bestmögliche Verwirklichung des Schutzzwecks des § 1 Nr. 2 AtG gewährleistenden Maßstab des Stands von Wissenschaft und Technik zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - ZNER 2012, 288). Es ist insoweit nicht Sache der Gerichte, Prognosen der Genehmigungsbehörde im Hinblick auf Situationen zu korrigieren, die allenfalls im Grenzbereich des nach praktischer Vernunft noch Möglichen liegen können. Allerdings ist das Maß des erforderlichen Schutzes normativ vorgegeben. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AtG legt die Exekutive normativ auf den Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsoge fest und lässt die Genehmigungserteilung nur zu, wenn Gefahren und Risiken durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage „praktisch ausgeschlossen“ erscheinen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06 - DVBl. 2009, 642). Dementsprechend unterliegen die behördliche Risikoermittlung und -bewertung einschließlich des hinzunehmenden Restrisikos nur einer eingeschränkten Nachprüfung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt, die Behörde also im Hinblick auf die Ergebnisse des von ihr durchgeführten Genehmigungsverfahrens „diese Überzeugung von Rechts wegen haben durfte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177; Beschluss vom 02.07.1998 - 11 B 30.97 - NVwZ 1999, 654; Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Das Gericht ist deshalb auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Genehmigungsbehörde willkürfrei annehmen durfte, dass der erforderliche Schutz gegen die Risiken einer Leben oder Gesundheit Drittbetroffener möglicherweise gefährdenden Freisetzung ionisierender Strahlen nach Maßgabe des insoweit vorgesehenen Sicherungs- und Schutzkonzepts gewährleistet ist und Risiken damit praktisch nicht zu gegenwärtigen sind. Die Behörde darf aber nicht maßgebliche wissenschaftliche Erkenntnisse negieren oder in grober Weise fehl gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1996 - 11 C 9.95 - DVBl. 1997, 52). Unsicherheiten bei der Risikoermittlung und -bewertung ist nach Maßgabe des sich daraus ergebenden Besorgnispotenzials durch hinreichend konservative Annahmen Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.).
48 
2.2.1.2 Bei Anwendung dieser Grundsätze durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen, die aus einer planmäßigen Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen und des genehmigten Stilllegungsreglements herrühren, getroffen worden ist. Welches Risiko hiernach bei der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung Drittbetroffenen zugemutet werden darf, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 Nr. 2 AtG die Exekutive dazu ermächtigt, näher zu bestimmen, welche Vorsorge zu treffen ist, damit bestimmte Strahlendosen und Konzentrationen radioaktiver Stoffe in der Luft und im Wasser nicht überschritten werden. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen und bestimmte Konzentrationen radioaktiver Stoffe in Luft und Wasser nicht überschritten werden, wird durch die Bestimmung der Dosisgrenzwerte (§ 47 StrlSchV) konkretisiert. Dieser Wert konkretisiert die Schutzwirkung zugunsten Dritter, weil er die äußerste, nicht mehr überschreitbare Grenze der erforderlichen Schadensvorsorge und damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den Einzelnen vor den Gefahren und Risiken der Kernenergie bewahren soll. Soweit die Genehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik dem Einzelnen gegenüber erforderliche Vorsorge gegen Schäden als getroffen ansehen darf, hat es damit auch für den Drittschutz sein Bewenden. Mehr als die erforderliche Vorsorge, die auf den praktischen Ausschluss eines sich als Grundrechtsverletzung darstellenden Schadens hinausläuft, kann ein Dritter nicht verlangen. Insbesondere gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexpositionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256).
49 
Die Genehmigungsbehörde ist aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten fachkundigen Berechnungen, die von dem gemäß § 20 AtG herangezogenen Sachverständigen geprüft worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei Durchführung der Stilllegungsmaßnahmen und einem ordnungsgemäßen Stilllegungsbetrieb die gemäß § 47 StrlSchV hinzunehmenden Werte bei weitem nicht erreicht werden. Die Antragsteller haben insoweit nicht substantiiert vorgebracht, durch welche Defizite der Schadensvorsorge sie sich in eigenen Rechten verletzt fühlen. Letztendlich wird von den Antragstellern nicht geltend gemacht, dass die Überschreitung von Grenzwerten für den bestimmungsgemäßen Stilllegungsbetrieb droht. Die Antragsteller sehen vielmehr lediglich einen Verstoß gegen das Strahlenminimierungsgebot des § 6 StrlSchV, der nach dem oben Gesagten jedoch nicht drittschützend ist.
50 
2.2.1.3 Entgegen der Auffassung der Antragsteller durfte die Genehmigungsbehörde bei summarischer Prüfung auch die erforderliche Vorsorge gegen die Auswirkungen von Störfällen, die in Ausnutzung der mit der 2. SAG genehmigten Einzelmaßnahmen zu betrachten waren, als getroffen ansehen. Die erforderliche Vorsorge dafür, dass bestimmte Strahlendosen bei den zu betrachtenden Störfallereignissen nicht überschritten werden, wird durch den anwendbaren Störfallplanungswert abschließend konkretisiert; auch insoweit gibt es keinen Anspruch eines Dritten auf weitergehende Minimierung der Strahlenexposition bei den zu betrachtenden Störfallereignissen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - BVerwGE 104, 36; sowie vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.). Zutreffend ist die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen, dass der für den Abbau und die Stilllegung von Kernkraftwerken maßgebende Störfallplanungswert gemäß § 117 Abs. 16 StrlSchV i.V.m. § 50 StrlSchV 50 mSv beträgt.
51 
Jedenfalls bei summarischer Prüfung ist die von der Genehmigungsbehörde durchgeführte Störfallbetrachtung nicht zu beanstanden. Die Beigeladene hat mit ihren Genehmigungsunterlagen eine Störfallbetrachtung des Sachverständigenbüros ... vom 31.03.2010 vorgelegt, die von dem amtlich bestellten Sachverständigen (§ 20 AtG) und der Genehmigungsbehörde kritisch gewürdigt wurde. Die Gutachter haben im Rahmen ihrer Störfallbetrachtung sämtliche zu unterstellenden sicherheitstechnisch bedeutsamen Ereignisabläufe des Stilllegungsbetriebes und des Abbaus der kerntechnischen Anlage der Beigeladenen untersucht. Zutreffend haben die Sachverständigen für die Ermittlung der relevanten Ereignisabläufe den Stilllegungsleitfaden vom 12.08.2009 sowie ergänzend die Störfall-Leitlinien zugrunde gelegt. In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben hat der Gutachter radiologisch repräsentative Ereignisabläufe für Einwirkungen von Innen (EVI) und Einwirkungen von außen (EVA) untersucht und ist zu der rechnerischen Prognose gelangt, dass der einzuhaltende Störfallplanungswert von 50 mSv bei Weitem - für die meisten zu betrachtenden Szenarien um mehrere Größenordnungen - unterschritten wird. Die Antragsteller zeigen nicht substantiiert auf, dass weitere Störfallabläufe zu betrachten gewesen wären, oder dass gegen die Prognose der bei den angenommenen Störfällen eintretenden Strahlenexpositionen durchgreifende Bedenken bestehen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Sachverständigen im Rahmen der Störfallbetrachtung auch Szenarien betrachtet haben, die nach dem zutreffenden rechtlichen Ansatz der Genehmigungsbehörde nicht in Ausnutzung der 2. SAG eintreten können. So haben die Gutachter bei ihrer Störfallbetrachtung u.a. den Einsturz der Lagergebäude Bau 39 und Bau 52 unterstellt und dessen Auswirkungen untersucht, obwohl die Lagerung von Abfallgebinden in diesen Gebäuden nicht mit der gegenständlichen 2. SAG, sondern bereits mit der bestandskräftigen 1. SAG vom 28.08.2008 genehmigt worden ist. In ähnlicher Weise haben die Gutachter die Lagerung der Brennelemente im externen Lagerbecken in ihre Betrachtung einbezogen, obwohl diese - wie oben unter 2.1.1.4 näher dargestellt - nicht Genehmigungsinhalt der 2. SAG war. Jedenfalls nach den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein bestehenden beschränkten gerichtlichen Erkenntnismöglichkeiten ist deshalb davon auszugehen, dass Ermittlungsdefizite hinsichtlich der Identifizierung der Störfallszenarien und Bewertungsdefizite hinsichtlich der Auswirkungen der zu betrachtenden Störfälle nicht vorliegen. Die Genehmigungsbehörde durfte deshalb die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge gegen Störfälle im Sinne von § 7 Abs. 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG als getroffen ansehen.
52 
2.2.2 Zu Recht dürfte die Genehmigungsbehörde auch davon ausgegangen sein, dass der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG i.V.m. § 7 Abs. 3 AtG zu Gunsten der Antragsteller gegeben ist. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe einer kerntechnischen Anlage wohnenden Drittbetroffenen gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter dient, sofern diese nicht dem Bereich des Restrisikos zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.; sowie vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Zutreffend weisen die Antragsteller ferner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die von ihnen befürchteten Anschläge auf eine atomrechtliche Anlage als Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG anzusehen sind. Die Begriffe der „Störmaßnahmen“ und „sonstige(n) Einwirkungen Dritter“ sind denkbar weit gefasst, um entsprechend dem Gebot des dynamischen Grundrechtsschutzes auch gegenüber neuen Bedrohungsformen durch Handeln Dritter den erforderlichen Schutz bei atomrechtlichen Anlagen zu gewährleisten. Der Tatbestand schließt deshalb den Schutz vor Terror- und Sabotageakten sowie anderen Gefahren beispielsweise aus einem Flugzeugabsturz oder aus dem Transport gefährlicher Güter auf an der Anlage vorbeiführenden Verkehrswegen ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 31.87 - BVerwGE 81, 185). Auch ist der nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Drittschutz gegen Störeinwirkungen von außen nicht auf die erforderliche Vorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt (vgl. näher Urteil vom 10.04.2008 - 7 C 39.07 - a.a.O.).
53 
Die Antragsteller sehen vor allem den erforderlichen Schutz gegen die Einwirkung Dritter durch den gezielten Absturz eines großen Verkehrsflugzeuges auf das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude (Bau 37) als nicht gewährleistet an und weisen zutreffend darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde dieses Szenario vor Erteilung der 2. SAG nicht erneut betrachtet hat (vgl. Genehmigungsbegründung S. 49). Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte diese Vorgehensweise der Genehmigungsbehörde rechtlich nicht zu beanstanden sein.
54 
Dies folgt bereits daraus, dass die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers im Notstandsgebäude - wie oben unter 2.1.1.4 im Einzelnen dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der 2. SAG ist. Vielmehr wurde die Errichtung und der Betrieb der externen Brennelementlagerung im Notstandsgebäude mit bestandskräftiger Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet. Mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde die externe Brennelementlagerung in den Stilllegungsbetrieb einbezogen und das Stilllegungs- bzw. Betriebsreglement der Lagerung neu geregelt. Die 2. SAG dagegen enthält im Hinblick auf die externe Brennelementlagerung nach ihrem eindeutigen Tenor und der von der Behörde gegebenen Begründung nur eine gegenständlich beschränkte Änderung des Stilllegungsbetriebs, nicht jedoch eine umfassende und neue Regelung. Bereits aus Gründen der Bestandskraftpräklusion können die Antragsteller deshalb der 2. SAG nicht entgegenhalten, dass der erforderliche Schutz gegen Einwirkungen Dritter durch den gezielten Absturz einer großen Verkehrsmaschine auf das externe Brennelementlagerbecken nicht gewährleistet sei.
55 
Im Übrigen könnten die Antragsteller selbst dann, wenn die 2. SAG eine umfassende Neuregelung des Stilllegungsbetriebes des externen Brennelementlagers enthielte, die Rechtmäßigkeit der 2. SAG nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, Vorsorge gegen die Auswirkungen eines gezielten Flugzeugabsturzes sei nicht hinreichend getroffen worden. Dem steht die bestandskräftige Genehmigung vom 26.10.1998 entgegen, mit der u.a. der Einbau von Brennelement-Lagergestellen in das externe Brennelementlagerbecken im Notstandsgebäude genehmigt wurde. Insofern liegt eine bestandskräftige Errichtungsgenehmigung für ein dauerhaftes Lagerbecken im Notstandsgebäude vor. Eine Errichtungsgenehmigung enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die verbindliche Feststellung, dass eine genehmigungskonform errichtete Anlage die atomrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; sowie vom 07.06.1991 - 7 C 43.90 - a.a.O.). Bei Erteilung einer nachfolgenden Betriebsgenehmigung ist insbesondere auch die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG nur noch bezüglich des Betriebsreglements zu prüfen, nicht jedoch bezüglich der früher bestandskräftig genehmigten Errichtung. Mit der Betriebsgenehmigung wird die Genehmigungsfrage neu lediglich im Hinblick auf den Betrieb aufgeworfen. Nur in diesem Umfang können Drittbetroffene mit einer gegen die Betriebsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage Ermittlungs- und Bewertungsdefizite im Bereich der Schadensvorsorge bzw. dem Schutz vor Einwirkungen Dritter rügen. Für den Drittschutz folgt hieraus insbesondere auch, dass die Betriebsgenehmigung nicht mehr mit materiell-rechtlichen Einwendungen bekämpft werden kann, die thematisch zum Regelungsgehalt einer früheren Errichtungsgenehmigung gehören; solchen Einwendungen ist vielmehr lediglich nach Maßgabe des § 17 AtG im aufsichtlichen Verfahren Rechnung zu tragen. Dies gilt selbst dann, wenn von den Drittbetroffenen Einwendungen aufgrund einer veränderten Sachlage geltend gemacht werden, die erst nach Erlass der vorangegangenen Errichtungsgenehmigung entstanden sind. Auch eine derartige Sachverhaltsänderung kann lediglich Anlass zum aufsichtlichen Einschreiten auf der Grundlage von § 17 AtG bieten, nicht jedoch einredeweise einer Betriebsgenehmigung entgegengehalten werden (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.). Bereits aus diesem Verhältnis von bestandskräftig gewordener Errichtungs- zu der hier in Rede stehenden Betriebsgenehmigung folgt, dass die Antragsteller diese nur mit der Einwendung bekämpfen können, die erforderliche Vorsorge gegen Einwirkungen Dritter im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sei insoweit nicht gewährleistet, als die Genehmigungsfrage hinsichtlich der Errichtung gerade durch die Änderung des Betriebsreglements neu aufgeworfen wird. Dies wird jedoch von den Antragstellern nicht behauptet und ist auch fernliegend. Vielmehr machen die Antragsteller im Kern geltend, das externe Brennelementlager im Notstandsgebäude sei konstruktiv nicht gegen die Folgen eines gezielten Flugzeugabsturzes ausgelegt. Der Einwand bezieht sich auf die generelle bauliche Eignung des Lagergebäudes, nicht jedoch auf Fragen des Betriebsreglements.
56 
Lediglich zur Ergänzung wird darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner vor Erteilung der 1. SAG die Frage eines gezielten Flugzeugabsturzes im Hinblick auf § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG geprüft hat (vgl. hierzu B.II.4.5 S. 111 f. der 1. SAG). Die Genehmigungsbehörde gelangte dabei nach Auswertung der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zu dem Ergebnis, dass nach dem Maßstab der praktischen Vernunft ein absichtlich herbeigeführter Flugzeugabsturz auf eine Anlage, die den Leistungsbetrieb eingestellt und offensichtlich keinen besonderen Symbolwert und kein hohes Gefährdungspotenzial aufweise, nicht zu unterstellen sei; sie hat deshalb dieses Szenario dem Restrisiko zugeordnet. Dahingestellt kann bleiben, ob diese Betrachtung auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch vertretbar ist; zutreffend weisen die Antragsteller insoweit darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in vergleichbaren Fallkonstellationen das Szenario „gezielter Flugzeugabsturz“ nicht dem Restrisiko, sondern dem Bereich der Schadensvorsorge zuzuordnen ist (BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 7 C 1.11 - a.a.O.). Die Genehmigungsbehörde hat jedenfalls unabhängig hiervon die von der Betreiberin vorgelegte Abschätzung der radiologischen Folgen eines absichtlich herbeigeführten Flugzeugabsturzes für den Nachbetrieb betrachtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass auch dabei der maßgebliche Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv eingehalten wird. Mit den im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln kann mangels aussagekräftiger Angaben in der Begründung der 2. SAG freilich nicht nachvollzogen werden, von welchen konkreten Lastannahmen diese Prognose ausgeht.
57 
Das Abstellen auf den Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen nach Katastrophenschutzgrundsätzen dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. Jedenfalls sind die in Rede stehenden Szenarien terroristischer Anschläge durch einen gezielten Flugzeugabsturz nach geltendem Recht nicht dem Bereich der auslegungsbestimmenden Störfälle zuzurechnen. Infolge dessen ist die erforderliche Schadensvorsorge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hier nicht nach den Störfallplanungswerten zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.08.2006 - 7 B 38.06 - Buchholz 451.171 § 9a AtG Nr. 1). Der in § 49 Abs. 1 StrlSchV für den Anwendungsbereich dieser Vorschrift verwendete Begriff des Störfalls ist in § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1 StrlSchV als Ereignisablauf definiert, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Damit knüpft die Vorschrift der Sache nach an die Störfall-Leitlinien vom 18.10.1983 an, deren Gegenstand die Schadensvorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG ist, nicht dagegen näher bestimmte andere Ereignisse, wie etwa Szenarien infolge gezielten Flugzeugabsturzes, die wegen ihres geringen Risikos keine Auslegungsstörfälle mehr sind. Bei der gebotenen Konkretisierung des Rechtsbegriffs des erforderlichen Schutzes gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG muss deshalb das allgemeine Schutzziel maßgeblich sein, dass eine Gefährdung von Leben und Gesundheit infolge erheblicher Direktstrahlung oder infolge der Freisetzung einer erheblichen Menge radioaktiver Stoffe verhindert werden muss. Als Orientierungsmaßstab kommen daher die Radiologischen Grundlagen für Entscheidungen über Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei unfallbedingten Freisetzungen von Radionukliden, verabschiedet von der Strahlenschutzkommission am 17./18.12.1998, in Betracht (vgl. hierzu näher BayVGH, Urteil vom 09.01.2006 - 22 A 04.40010 u.a. - juris). Der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Eingreifrichtwert für Evakuierungsmaßnahmen in Höhe von 100 mSv bei einem Integrationszeitraum von sieben Tagen ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
58 
Nach alldem durfte die Genehmigungsbehörde den erforderlichen Schutz vor Schäden im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG von Rechts wegen als gegeben ansehen.
59 
2.3 Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der erforderliche Entsorgungsnachweis für die in der Anlage noch vorhandenen Brennelemente sei von der Beigeladenen nicht geführt worden. Die Antragsteller bringen in diesem Zusammenhang vor, die 2. SAG genehmige die Verbringung der bestrahlten Brennelemente aus dem internen Brennelementlagerbecken im Reaktorgebäude in das Lagerbecken des Notstandsgebäudes; im Fall einer Störung im Notstandsgebäude stehe keine weitere Lagerungsmöglichkeit mehr zur Verfügung, die erforderliche Redundanz sei somit nicht gegeben. Dabei machen die Antragsteller mit diesem Vorbringen ein „anlagenimmanentes“ Entsorgungsrisiko geltend, das grundsätzlich als Klagegrund anerkannt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 22.10.1987 - 7 C 4.85 - a.a.O.). Die diesem Vorbringen zugrunde liegende Annahme, die 2. SAG genehmige die Lagerung der bestrahlten Brennelemente in dem externen Becken, trifft jedoch - wie wiederholt dargelegt - nicht zu. Vielmehr wird durch die 2. SAG lediglich das Betriebsreglement des externen Brennelementlagerbeckens in Einzelheiten modifiziert, ohne dieses freilich umfassend und erneut zu legalisieren.
60 
Fehl geht insbesondere die Annahme der Antragsteller, durch die 2. SAG werde das Verbringen der Brennelemente aus dem internen Brennelementlager in das Notstandsgebäude erstmalig gestattet. Wie oben näher dargestellt, wurde die Errichtung und der Betrieb des externen Brennelementlagers mit bestandskräftig gewordener Genehmigung vom 26.10.1998 gestattet; mit der 1. SAG vom 28.08.2008 wurde das externe Brennelementlager in das Stilllegungsreglement einbezogen. Ferner befanden sich sämtliche Brennelemente zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG bereits im externen Brennelementlagerbecken. Im Reaktorgebäude befinden sich nach Vortrag der Beigeladenen seit Ende März 2007 keine Brennelemente mehr. Jedenfalls bei summarischer Prüfung dürfte der Antragsgegner auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen sein, dass ein weiteres redundantes Brennelementlagerbecken nicht erforderlich ist. Vielmehr ist die Genehmigungsbehörde sachverständig beraten zu der Einschätzung gelangt, dass das externe Brennelementlager die erforderlichen Sicherungseinrichtungen aufweist und dass die mit der 2. SAG gestatteten Maßnahmen keine Rückwirkungen auf dessen Betrieb haben. Im Übrigen ging auch das im Sicherheitsbericht zur 1. SAG vom 19.05.2006 dargestellte Stilllegungs- und Abbaukonzept der Beigeladenen davon aus, dass sich die abgebrannten Brennstäbe zum Zeitpunkt der Erteilung der 2. SAG allenfalls im externen Brennelementlagerbecken befinden sollen, sofern die primär vorgesehene Verbringung in ein Standortzwischenlager nicht durchgeführt werden konnte. Eine Rückverbringung der Brennelemente in das interne Brennelementlagerbecken war dagegen nach dem Stilllegungskonzept der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt. In Übereinstimmung mit diesem Konzept hat auch die Reaktorsicherheitskommission in ihrer vor Erteilung der 1. SAG abgegebenen Stellungnahme vom 11./12.12.2007 empfohlen, dass die Brennelemente nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in das interne Nasslager zurücktransportiert werden dürfen (siehe S. 20 der Stellungnahme). Eine derartige Rückverbringung in das interne Brennelementlager dürfte jedenfalls mit Errichtung der neuen Materialschleuse zum Reaktorgebäude zudem technisch unmöglich geworden sein. Vor Erteilung der hierzu erforderlichen Errichtungsgenehmigung vom 21.04.2010 hat der Antragsgegner sachverständig beraten geprüft, ob der Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlager technisch möglich ist und keine Notwendigkeit für den Rücktransport in das interne Brennelementlagerbecken besteht. Aufgrund der Bestandskraft der Änderungsgenehmigung vom 21.04.2010 können die Antragsteller mithin nicht mehr geltend machen, dass ein Abtransport der Brennelemente aus dem externen Brennelementlagerbecken nicht möglich sei bzw. das interne Brennelementlagerbecken aus Redundanzgründen weiterhin benötigt werde.
61 
Des Weiteren machen die Antragsteller geltend, es fehle an der vom Gesetz vorausgesetzten realistischen Planung für die zeitnahe Errichtung eines standortnahen Zwischenlagers, in das die Brennelemente nach Beendigung der Lagerungen im externen Elementbecken verbracht werden könnten. Dies stehe im Widerspruch zu der in § 9a Abs. 1 b AtG enthaltenen Anforderung, dass der Entsorgungsnachweis für bestrahlte Brennelemente auf einer realistischen Planung beruhen müsse und nachzuweisen sei, dass hierfür rechtlich und technisch verfügbare Zwischenlagerkapazitäten bereitstehen. Diesem Einwand braucht jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht weiter nachgegangen werden, da die insoweit einschlägige und von den Antragstellern selbst herangezogene Vorschrift des § 9a AtG keinen Drittschutz vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1997 - 11 C 7.95 - a.a.O.; Beschluss vom 22.08.1991 - 7 B 153.90 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 37).
62 
3. Auch bei einer von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgelösten Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung das entgegengesetzte Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
63 
Der Senat teilt dabei die Einschätzung des Antragsgegners, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an einem zeitnahen Rückbau des Kernkraftwerkes Obrigheim besteht. Dieser liegt nicht zuletzt auch im wohlverstandenen Interesse der Anwohner und damit auch der Antragsteller, da mit dem Rückbau der Anlage und insbesondere dem Abtransport der demontierten Großkomponenten des Primärkreislaufs das geltend gemachte Besorgnispotenzial weiter reduziert wird. Zutreffend hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auch auf die Gefahr hingewiesen, dass bei einer längeren Unterbrechung des Abbaus des Kernkraftwerks sich dieses Projekt in der Reihe der anderen Rückbauvorhaben nach der Abschaltung von acht deutschen Kernkraftwerken nach hinten verschieben könnte und damit eine erhebliche Zeitverzögerung zu befürchten wäre. Schließlich hat die Beigeladene nachvollziehbar im Einzelnen näher dargelegt, dass gerade die Durchführung der mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen von Großkomponenten des Primärkreislaufs für den vorgesehenen Zeitrahmen von essentieller Bedeutung ist. Auch hat die Beigeladene ein erhebliches wirtschaftliches Interesse am Sofortvollzug und der zügigen Durchführung von bereits vergebenen Abbaumaßnahmen dargelegt. Keiner abschließenden Klärung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die von der Beigeladenen vorgelegten Berechnungen der wirtschaftlichen Auswirkungen bei einer den Eilanträgen vollständig stattgebenden Entscheidung nachvollziehbar sind. Denn der Senat stellt bei der Interessenabwägung im Wesentlichen auf das öffentliche Interesse am zügigen Rückbau des Kernkraftwerks und lediglich untergeordnet auf die wirtschaftlichen Belange der Beigeladenen ab.
64 
Gegenüber diesen für die Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung streitenden Interessen muss das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen zurücktreten. Zwar haben vor allem die Rechtsgüter Leben und Gesundheit, zu deren Schutz die Antragsteller die erforderliche Vorsorge beanspruchen, einen hohen Rang. Die Antragsteller haben jedoch - wie ausgeführt - einen Erfolg ihrer Klagen nicht als hinreichend wahrscheinlich dartun können. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass es bei der Beurteilung dieser Erfolgsaussichten ausschließlich um die Fragen einer Risikoerhöhung im vorgelagerten Bereich der Vorsorge bzw. um bloße Besorgnispotentiale geht. Auch dies lässt es eher zumutbar erscheinen, dass die Antragsteller den Vollzug der Genehmigung vorläufig hinnehmen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen für die Antragsteller geringe Vorteile bringen würde. Bei einem Erfolg der Eilanträge könnte der Abbau der in A.I.1.1 der 2. SAG genannten Anlagenteile nicht fortgesetzt werden. Dies dürfte für die Antragsteller jedoch lediglich von untergeordneter Bedeutung sein, da vor allem die kritischen Großkomponenten des Primärkreislaufs, deren Abbau von der 2. SAG gestattet wird, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits weitgehend demontiert sind. Auch damit hat sich das von den Antragstellern geltend gemachte Besorgnispotenzial, sofern es auf den Abbau von Anlagenteilen des Primärkreislaufs bezogen ist, bereits bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiter reduziert. Im Übrigen haben die Antragsteller weniger gegen die mit der 2. SAG gestatteten Abbaumaßnahmen Einwendungen erhoben, sondern sich gegen den Betrieb des externen Nasslagers im Notstandsgebäude gewendet. Dieser würde jedoch auch bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen nicht vollständig unterbunden werden, da er - wie oben näher dargestellt - nicht Gegenstand der 2. SAG ist. Deshalb bestünde auch bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung die Möglichkeit, dass der Stilllegungsbetrieb unter dem Regime der 1. SAG weitergeführt wird. Bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung könnten die Antragsteller daher ihr Hauptziel, nämlich die Unterbindung der weiteren Brennelementlagerung im Notstandsgebäude, nicht erreichen. Daher ist das Suspensivinteresse der Antragsteller aufgrund der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles als gering zu bewerten.
65 
Nach alledem bleibt der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen ohne Erfolg.
66 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG sowie § 39 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nrn. 1.5, 6.2 i.V.m. Nr. 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (VBlBW 2004, 467).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 23.12.2014 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.300 KW, einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe 200 m) im nördlichen Teil der Limpurger Berge, und zwar sollen 4 WEA auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770/1 der Gemeinde Michelbach (Bezeichnung der WEA: Michelbach 2-5), 2 WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Gaildorf auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1560 und 732 (Gaildorf 1) bzw. Flst.-Nrn. 1566 und 1569 (Gaildorf 2) und eine WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Obersontheim auf dem Grundstück Flst.-Nr. 732 (Obersontheim 2) errichtet und betrieben werden. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ordnete außerdem auf den Antrag der Beigeladenen vom 11.11.2014 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem der Antragstellerin am 25.02.2015 zugestellten Beschluss vom 20.02.2015 - 13 K 246/15 - abgelehnt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat sie am 05.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht und beim richtigen Adressaten eingelegt. Mit dem am 18.03.2015 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sie Beschwerde auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der weiteren Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt. Es besteht kein Anlass, den streitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.12.2014 fristgerecht eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
2.1. Allerdings hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, zu rügen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, durchgreifend in Frage gestellt.
Für das streitige Vorhaben - eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - ist gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall kam dabei zu dem Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. den internen Vermerk vom 19.12.2014 und die Ausführungen auf den Seiten 25 - 27 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014). Den Sachvortrag der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe dabei die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt und eine solche sei zu Unrecht unterblieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen, Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung sei das genehmigte Vorhaben als solches, nicht die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Gemäß § 46 LVwVfG könne sich die Antragstellerin auf Verfahrens- und Formfehler nur berufen, wenn diese im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Entscheidung und zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hätten. Das sei indessen nicht der Fall.
Zu Recht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in der Beschwerdebegründung auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu bereits oben) verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Antragstellerin (§ 4 Abs. 3 UmwRG).
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere zwar nicht die Klagebefugnis im Sinne einer UVP-Interessentenklage. Sei ein Antragsteller allerdings aus anderen Gründen klage - bzw. antragsbefugt - wovon vorliegend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, könne er sich nach §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben. Es komme nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Schon dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, führe unabhängig von den sonstigen Einschränkungen des § 113 Abs. 1 VwGO (Verletzung in einem subjektiven Recht) zur Begründetheit der Klage. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere damit den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vergleichbar der Situation bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Dem ist zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
2.2. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Die damit durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als richtig erweist.
10 
2.2.1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung antragsbefugt. Sie macht zu Recht geltend, sie könne durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 in eigenen Rechten verletzt werden. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../32, Am W. …, 74544 Michelbach, wo sie auch wohnt. Dieses liegt zwar ca. 1.500 m von der nächstgelegenen WEA entfernt. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen durch deren Betrieb im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird (vgl. von Albedyll in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 89 und 101 zu § 42 VwGO).
11 
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit trotz der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vollziehbar, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 80 m.w.N.). Das kann indes offen bleiben. Denn der Antrag wäre jedenfalls auch insoweit nicht begründet (siehe nachfolgend 2.2.2.1)
12 
2.2.2 Der Antrag ist nicht begründet.
13 
2.2.2.1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
14 
Die Antragstellerin meint, die bereits am Tag ihres Erlasses erfolgte Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG zum Zwecke der Zustellung an die Einwender und damit an die Antragstellerin sei erst am 15.01.2015 erfolgt. Die unterschiedlichen Bekanntmachungszeitpunkte hätten allein dem Ziel gedient, der Beigeladenen einen unberechtigten Zeitvorsprung bei der Realisierung ihres Vorhabens zu verschaffen. Dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Beigeladene habe bevorteilen wollen, sei auch daran zu ersehen, dass die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014 erfolgt sei und damit ebenso wie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG) in der Schulferienzeit gelegen habe. Die Öffentlichkeit habe so daran gehindert werden sollen, Einwendungen geltend zu machen, um eine möglichst weitgehende Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG herbeizuführen.
15 
Dem ist indessen nicht zu folgen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Beigeladene durch die Wahl der Bekanntmachungszeitpunkte nicht bevorteilen wollen. Es hat bereits mit der Pressemitteilung vom 23.12.2014 die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene öffentlich gemacht. Dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG erst am 15.01.2015 erfolgt ist, dürfte auf die zahlreichen Feiertage in der Zeit des Jahreswechsels zurückzuführen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hier einen relevanten Zeitvorsprung erreicht hätte. Wie sich aus Nr. I. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt, erfolgte diese ohne Baufreigabe. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit den Bauarbeiten frühestens beginnen, nachdem sie von der gemäß § 9 LWaldG zusätzlich erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat. Diese wurde ihr vom Regierungspräsidium Tübingen erst am 07.01.2015 erteilt. Auf die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann, kommt es deshalb nicht an.
16 
2.2.2.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet.
17 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506 m.w.N.).
18 
Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen, auch wenn sie - wie die Antragstellerin darlegt - fast wortgleich mit der für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 dazu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Einwendungen sei mit Widersprüchen zu rechnen, die voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine verzögerte Inbetriebnahme der Windfarm wegen der Degressionsklausel für die Stromvergütung über die gesamte Betriebszeit hinweg im Falle einer verzögerten Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Beigeladenen führen könne. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes, den Anteil der erneuerbaren Energien auszubauen und die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, könnten nur erreicht werden, wenn der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen auch rasch in Betrieb genommen werden könnten.
19 
Es mag zutreffen, dass diese Begründung weitgehend wortidentisch mit der für die Anordnung des Sofortvollzuges für die Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Der Einzelfallbezogenheit steht dies nicht entgegen. Denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn 50 zu § 80).
20 
2.2.2.3 Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21 
Der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen - an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten - Abwägung der widerstreitenden Interessen (dazu noch näher unten) geht die Prüfung voraus, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Dieses Dringlichkeitsinteresse kann sich allerdings - entgegen der Begründung des Landratsamt Schwäbisch Hall - nicht schon allein daraus ergeben, dass mit der Einlegung voraussichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu rechnen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Zweifelhaft ist, ob das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Windfarm ein besonderes Vollzugsinteresse begründen kann. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienst-chancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 - BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 59).
23 
Indessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern, und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren. Im streitigen Bescheid heißt es dazu unter Bezugnahme auf § 1 EEG 2014, Zweck des Gesetzes sei es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Bereits bis zum Jahre 2025 solle daher der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch mindestens 40 bis 45% betragen. Nach § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg solle die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um mindestens 25% verringert werden. Nach § 5 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg komme dabei neben anderen Möglichkeiten auch dem Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Ziele setzten einen zeitgerechten Ausbau u.a. der Windenergienutzung voraus.
24 
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass sich daraus ein besonderes öffentliches Interesse ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 131 sowie generell zur Anordnung des Sofortvollzugs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf der Grundlage von Umweltgesetzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Rn. 24 zu § 80a, Stand: August 2012). Der Antragstellerin ist dabei einzuräumen, dass der Gesetzgeber trotz der typischen Fallkonstellation keine § 212a BauGB entsprechende gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges sei in solchen Fällen - mangels einer § 212a BauGB vergleichbaren Entscheidung des Gesetzgebers - stets unzulässig, denn sonst liefe die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leer. Die Verwaltung hat lediglich einzelfallbezogen in jedem konkreten Fall auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges zu treffen.
25 
Auch das weitere Argument der Antragstellerin, aus dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg könne sich kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges ergeben, weil die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keinen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen, nach Art. 31 GG Vorrang habe, greift nicht durch. Zwar ist das Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg nicht Rechtsgrundlage der streitigen Genehmigung. Gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Vorhabens können sich aber nicht nur aus der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, sondern auch aus sonstigen einschlägigen Normen, in concreto dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - OVG 11 S 13.13 - juris). Art. 31 GG ist nicht einschlägig, weil bundes- und landesrechtliche Regelungen nicht im Widerspruch zu einander stehen. Das Klimaschutzgesetz enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
26 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, das Ziel der Anordnung des Sofortvollzuges könne in der Sache überhaupt nicht erreicht werden. Denn die Förderung der Windkraft führe entgegen den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung des CO²-Ausstoßes. Durch die Windkraftanlagen würden die besonders klimafreundlichen Gaskraftwerke, die relativ teuren Strom produzierten, vom Markt verdrängt, während die billigen aber besonders umweltschädlichen Kohlekraftwerke weiter am Netz blieben. Ungeachtet dessen würden die Ziele des Ausbaus der Windkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2400 - 2600 MW Zubau von Strom aus Windkraft pro Jahr, bereits jetzt deutlich überschritten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
27 
Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.). Sogar wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein als fehlerhaft erweist, wird das betroffene Gesetz dadurch nicht rückwirkend verfassungswidrig und eine darauf gestützte Maßnahme nicht rechtswidrig. Dass dem Gesetzgeber mit der Förderung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase und dem Klimaschutz eine offensichtliche oder sogar willkürliche Fehleinschätzung unterlaufen wäre, behauptet die Antragstellerin nicht.
28 
2.2.2.4 Auch sonst besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
29 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung („Gesamtabwägung“) in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende „Gesamtabwägung“ verdeutlicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 und vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 - NVwZ 2013, 1019). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind damit nur Bestandteil dieser Gesamtabwägung. Es kommt nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken kann ergänzt und verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben bereits vor der Unanfechtbarkeit verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 - NuR 2014, 663).
30 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihr angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Normen. Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat im Rahmen seiner Interessenabwägung auch Folgendes: Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass nicht sämtliche auch die Antragstellerin schützenden Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, insbesondere die Antragstellerin doch schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein, so kann die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich durch auf §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Auflagen gewährleistet werden.
31 
2.2.2.4.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht formell rechtswidrig. Anders als die Antragstellerin behauptet, haben befangene Amtswalter nicht daran mitgewirkt (§ 21 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin die Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften insoweit überhaupt mit Erfolg rügen könnte.
32 
Die Antragstellerin trägt vor, gegen den Leiter des am 14.10.2014 und am 16.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImschG, Herrn W., und gegen die Unterzeichnerin der streitigen Genehmigung, Frau A., lägen Gründe vor, die im Sinne des § 21 LVwVfG geeignet seien, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sinngemäß und zusammengefasst (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere die Seiten 14 bis 30 ds Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) sieht die Antragstellerin den Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass Herr W. die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Erörterungstermin durch die Sitzordnung und die Erteilung des Worts einseitig bevorzugt habe. Außerdem habe er an einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Gemeinde Michelbach teilgenommen, in dem jene diesen zu überzeugen versucht habe, den gemeindlichen Zurückstellungsantrag und den Widerspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Statt sich zu entfernen, habe er der Rechtsanwältin der Beigeladenen zugestimmt. Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt, insbesondere nicht alle Forderungen und Bedenken der Einwender mit der gebotenen Genauigkeit in das Protokoll aufgenommen, und es erst nach zwei Monaten kurz vor Erlass der streitigen Genehmigung an die Einwender übersandt und diesen so die Möglichkeit genommen, vor Erteilung der Genehmigung noch eine Berichtigung des Protokolls zu erreichen.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass gegen Herrn W. und Frau A. die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Dafür ist hier bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
34 
Soweit sich die Antragstellerin auf die aus ihrer Sicht unangemessene Sitzordnung während des Erörterungstermins beruft, ist festzustellen, dass diese auf die Rüge zweier Einwender hin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (Seite 2) umgehend geändert wurde. Auch weist der Erste Landesbeamte in seinem Schreiben vom 06.11.2014 zu Recht darauf hin, dass es für die Sitzordnung beim Erörterungstermin keine rechtlichen Vorgaben gibt. In der Sache dürfte es oft angemessen sein, dem Vorhabenträger einen exponierten Platz zuzuweisen, damit dieser zu den Fragen und Einwendungen für alle sichtbar und verständlich Stellung nehmen kann. Es mag auch zutreffen, dass Herr W. in einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Beigeladenen der von dieser vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt hat. Die Besorgnis der Befangenheit begründet dies nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 15. Aufl., 2014, Rn. 14 zu § 21). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt. Der Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV geregelt. Danach (Nr. 4) sind der Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen. Die 46 Seiten umfassende Niederschrift lässt nicht erkennen, dass gegen diese Pflicht verstoßen worden sein könnte. Eine Pflicht, Einwendungen jeweils mit der vom Einwender gewünschten Ausführlichkeit in die Niederschrift aufzunehmen, besteht nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Eine Regelung, wonach dies eine gewisse Zeitspanne vor der Erteilung der Genehmigung geschehen müsse, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollten.
35 
2.2.2.4.2 In der Sache spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin durch den Betrieb des Windparks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird.
36 
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den hörbaren Schall.
37 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf der Grundlage der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose der ... vom 19.11.2014 erteilt. Für den dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 03) hat sie einen Beurteilungspegel von 33 dB (A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemein Wohngebiete (in einem solchen liegt das Anwesen der Antragstellerin, was diese auch selbst nicht in Frage stellt) nachts von 40 dB (A) aus Nr. 6.1 d TA-Lärm wird um 7 dB (A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB (A) eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage aus Gründen des Lärmschutzes auch dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Unabhängig davon sind nach Nr. 2.4 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014 Vorbelastungen ohnehin nicht festzustellen, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
38 
Verfahrensrechtlich wendet die Antragstellerin ein, die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014 sei nicht verwertbar, weil sie nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG öffentlich ausgelegt worden sei. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt dazu aber, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen (diese erfolgte vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014), der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Auf die von der Antragstellerin gegen diese Regelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt es nicht an. Sie wirken sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie unten dargelegt, ergibt sich auch aus der ursprünglichen, öffentlich ausgelegten Schallprognose der ... vom 08.07.2014, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hing mithin nicht von der nachgereichten Schallprognose vom 19.11.2014 ab.
39 
Die Schallprognose der ... vom 19.11.2014 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wurde auf der Grundlage des im Schallemissionsgutachten FGW TR 1, ReV. 18 vom 21.10.2014 ermittelten Schallleistungspegels von 105,4 dB (A) erstellt. Zu diesem Wert wurde eine Gesamtunsicherheit in Höhe von 2,6 dB (A) addiert und für die geplante WEA ein Schallleitungspegel von 108,0 dB (A) angenommen (vgl. Nr. 4.6 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014). Die zeitlich frühere Schallimmissionsprognose der ... vom 08.07.2014 kommt zwar zu höheren Immissionswerten. Diese liegen aber ebenfalls unter den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1. der TA-Lärm. Dies beruht darauf, dass der Schallprognose der ... vom 08.07.2014 Lärmimmissionswerte der WEA zugrunde liegen, die nicht auf einer Messung, sondern auf einer konservativen Berechnung beruhen.
40 
Die Antragstellerin wendet ein, die maßgebliche Schallprognose der ... vom 19.11.2014 beruhe auf der veralteten DIN ISO 9613-2; richtigerweise hätte die seit September 2013 geltende DIN 61 400-11: 2013-09 zur Anwendung kommen müssen. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sie mit diesem Argument keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA-Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA-Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA-Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA-Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA-Lärm).
41 
Es ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem Verfahren berechneten Immissionswerte zum Nachteil der Antragstellerin zu niedrig sind.
42 
Allerdings hat die Anwendung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose mit Vorsicht zu erfolgen, wenn sich die Lärmquelle nicht am Boden, sondern - wie bei WEA - in größerer Höhe befindet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - juris, Rn 18). Die Berechnung der Schallausbreitung des von hochliegenden Quellen ausgehenden Schalls nach dem frequenzselektiven Berechnungsverfahren gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 kann zu geringeren Werten als den messtechnisch ermittelten führen, weil in Abhängigkeit vom Untergrund die berechnete Schalldämpfung größer ist als die messtechnisch ermittelte. Deshalb ist bei solchen hochliegenden Lärmquellen wie WEA das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) anzuwenden (vgl. dazu auch Anhang 1.2 (2) zum WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014). Dieses - auch unter Nr. 5.6.1.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgeschriebene - Verfahren, das „auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse liefert“, kam vorliegend zur Anwendung (vgl. dazu die Stellungnahme der ... vom 10.02.2015, S. 303 der Akten des Verwaltungsgerichts). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Prognosemodell DIN ISO 9613-2 eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen zugrunde liegt. Um zu berücksichtigen, dass solche nicht stets herrschen, kann ein Faktor zur meteorologischen Korrektur berücksichtigt werden. Dieser ist abhängig von der Höhe der Schallquelle. Er ist erst dann größer Null, wenn der Immissions-Aufpunkt mehr als das Zehnfache der Nabenhöhe von der Windenergieanlage entfernt liegt. Ausweislich der Stellungnahme der ... vom 10.02.2015 wurde auf die Einbeziehung eines solchen Korrekturfaktors ungeachtet der Abstände völlig verzichtet.
43 
Unter Bezugnahme auf die Expertise von Dr. R. vom 08.03.2015 hat die Antragstellerin die Richtigkeit des auf einer Messung beruhenden Schallemissionsgutachtens gemäß FGW TR 1, Rev. 18 vom 21.10.2014 in Frage gestellt. Zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kann dies indessen nicht führen. Mit diesen Einwendungen hat die Antragstellerin zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Schallemissionsgutachten vom 21.10.2014 und damit auch die darauf beruhenden Schallimmissionsprognose der ... vom 19.11.2014 nicht durchgreifend erschüttert. Denn sowohl der Antragsgegner (Schriftsatz vom 16.04.2015, S. 4) als auch die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.04.2015, S. 22 ff.) haben ihrerseits gegen die Expertise von Dr. R. substantiiert Einwendungen erhoben, die auch nach Auffassung des Senats die inhaltliche Richtigkeit der Expertise von Dr. R. als sehr zweifelhaft erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier genannt, dass Dr. R. in seiner Expertise kritisiert hat, die Schallemissionsmessung beruhe auf der Norm IEC 61400-11 Edition 2.1, während mittlerweile im November 2012 die Edition 3 mit strengeren Maßstäben veröffentlicht worden sei. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu ausgeführt, dass die Gültigkeit dieser Edition 3 momentan ausgesetzt sei, da die darin enthaltenen Festlegungen auf Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Dr. R. nicht spezifiziert hat, wieso sich aus der Edition 3 andere und höhere Schallemissionswerte ergeben sollen. Dr. R. hat außerdem behauptet, der Messwert von 105,4 dB (A) sei nicht plausibel, weil vergleichbare Anlagen (Vestas V 112 3,0 MW und Vestas V 126 3.0 MW) mit 106.5 dB (A) und 107,5 dB (A) höhere Immissionswerte aufwiesen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu dargelegt, die genannten Werte beruhten offensichtlich auf Herstellerangaben, die ihrerseits nicht auf einer schalltechnischen Vermessung, sondern auf den vom Hersteller Vestas angegebenen garantierten Schallleistungspegeln beruhten, die in der Regel höher seien als die sich aus entsprechenden Vermessungen ergebenden Werte.
44 
Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 (Nebenbestimmungen) unter Nr. B 1.1 auch festgelegt, dass die durch den Betrieb der Windfarm verursachten Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung die in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Gebietstypen festgelegten Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA von 108,0 dB (A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (B 1.3). Weiter ist geregelt, dass an den Immissionsorten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen (B 1.4). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltige Geräusche auftreten (wie die Antragstellerin behauptet), so würde die Windfarm in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -juris). Der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin, eine (Lärm-)Vorbelastung durch Wärmepumpen sei zu berücksichtigen, ist unter diesen Umständen gleichfalls nicht nachzugehen.
45 
(2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, sie werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt.
46 
Zu den von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall heißt es in der streitigen Genehmigung, der von WEA verursachte Infraschall liege deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien aber erst bei einer Überschreitung dieser Grenze nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Abständen zwischen 1.500 m und 3.800 m nach derzeitigem Stand der Wissenschaft als hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, der Betrieb von WEA führe zu keinen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Bewohner von Hausgrundstücken durch Infraschall, die Antragstellerin habe solche Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht.
47 
Unter Berufung auf mehrere, im gerichtlichen Verfahren aber nur teilweise vorgelegte Studien (Studie des Umweltbundesamtes aus 2014, Steven Cooper´s Cape Bridgewater Report aus dem Jahre 2015), Zeitungsartikel (Welt am Sonntag vom 01.03.2015) und Aufsätze in Fachzeitschriften (Quambusch/Lauffer „Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr“ ZfSH/SGB 08/2009) macht die Antragstellerin geltend, mit seiner Argumentation habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ihr Vorbringen in der Antragsbegründung nicht berücksichtigt und seine Entscheidung damit letztlich nicht begründet. Tatsächlich stelle der von WEA ausgehende Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Die in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die TA-Lärm für hörbaren Schall formulierten Sicherheitsabstände seien angesichts der langwelligen Beschaffenheit des Infraschalls ungeeignet. Quambusch/Lauffer hätten schon 2008 selbst bei wesentlich kleineren Anlagen Sicherheitsabstände von mindestens 2,5 km gefordert. Wegen der vom Infraschall ausgehenden Gesundheitsgefahren habe der Staat hier aus Art. 2 Abs. 2 GG eine besonders ernst zu nehmende Schutzpflicht. WEA dürften daher erst dann genehmigt werden, wenn Gesundheitsgefahren durch Infraschall auch im Sinne eines Restrisikos ausgeschlossen werden könnten. Den neuartigen bis zu 200 m hohen WEA müsse die Genehmigung verweigert werden, bis dazu brauchbare Studien und Erkenntnisse vorlägen.
48 
Diesen Sachvortrag hat die Beigeladene eingehend in Frage gestellt. Aus der Studie des Umweltbundesamts vom März 2014 ergebe sich gerade kein gesicherter Erkenntnisstand, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle erhebliche nachteilige Auswirkungen habe. Zu dem Zeitungsartikel in der „Welt am Sonntag“, auf die sich die Antragstellerin berufe, habe der Bundesverband Windenergie e.V. eingehend Stellung genommen (S. 315 der Gerichtsakte). Danach hätten alle vorliegenden Messungen übereinstimmend gezeigt, dass der Infraschall von WEA auch im Nahbereich (100 bis 250 m) deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (Wahrnehmungsschwelle) und mithin deutlich unterhalb der denkbaren Wirkschwelle liege. Aus der in der Stellungnahme „Windenergie und Abstandsregelungen“ des Ärzteforums Immissionsschutz Bad Orb in Bezug genommenen Studie aus Ontario ergebe sich nicht, dass Infraschall nachteilige gesundheitliche Auswirkunken habe. Allenfalls sei daraus zu entnehmen, dass weitere Forschungsbedarf bestehen könne. Eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom Dezember 2014 zu dem u.a. von WEA ausgehenden Infraschall habe ergeben, dass durch WEA hervorgerufener Infraschall bereits in einem Abstand von 700 m nicht mehr gemessen werden könne (vgl. Gerichtsaktenseite 332).
49 
Auch in Kenntnis des widersprechenden Beteiligtenvortrags sieht der Senat gerade vor dem Hintergrund, dass Infraschall in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen ist, das außer durch WEA auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird (vgl. Nr. 7 der Studie der LUBW, Gerichtsaktenseite 377), im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69) abzuweichen, wonach tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungs- und damit der Wirkungsschwelle liegt. Ungeachtet der kontroversen Diskussion geht die Rechtsprechung auch sonst davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris, Rn 75 m.w.N.).
50 
(3) Auch der von der Windfarm ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Antragstellerin voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
51 
In der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 heißt es dazu, der Immissionsrichtwert für den Schattenwurf werde in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) konkretisiert. Danach sei eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario sowohl in der Rezeptorhöhe von 1 m als auch von 2 m deutlich unterschritten. Die Schattenwurfprognose der ... vom 28.08.2014 (Anlage 9.2 zur Genehmigung) komme für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 03 (Am W. 14), der zu den WEA näher liege als das Haus der Antragstellerin, zu einer maximalen Beschattungsdauer (worst-case) von 10,08 Stunden im Jahr und 0,2 Stunden (12 Min.) pro Tag.
52 
Diese Werte stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, die Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf könnten durch die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI nicht konkretisiert werden. Denn als bloße Verwaltungsanweisung entfalteten sie keinen Gesetzescharakter. Der Schattenwurf beeinträchtige aber das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In beide Grundrechte dürfe nur durch Gesetz, nicht aufgrund einer Verwaltungsanweisung eingegriffen werden. Anders als ein ruhender Schatten führe der sich bewegende Schatten zu unangenehmen visuellen Wahrnehmungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch würden fast alle Wohnhausgrundstücke der Orte Michelbach und Hirschfelden vom Schattenschlag betroffen, was zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
53 
Entgegen diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI zwar keinen bindenden Immissionsrichtwerte, aber fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Denn wie sich aus dem WEA-Schattenwurfhinweise des LAI ergibt, wurden die dort genannten Werte unter Vorsorgegesichtspunkten festgesetzt. Hinzu kommt, dass sie von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgehen (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist. Auch in der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung, ob der Betrieb einer WEA im Hinblick auf den Schattenwurf mit den rechtlichen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar ist, von der in den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI vorgegebenen maximalen Beschattungsdauer ausgegangen werden kann. Sie stellen eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 5 A 2516/11 - juris und BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 Cs 15.481 - juris).
54 
2.2.2.4.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die UVP-Vorprüfung als solche bereits verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei (dazu (1)) und außerdem in der Sache zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (dazu (2)).
55 
(1) Bei der gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu diesem Gesetz erforderlichen UVP-Vorprüfung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine Verfahrensfehler unterlaufen.
56 
Das Argument der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe entgegen § 3 a UVPG nicht "unverzüglich" festgestellt, ob nach § 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, greift nicht durch. Sie trägt dazu vor, nach § 3 a Satz 1 UVPG müsse die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie müsse die Entscheidung also treffen, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen. Das seien hier die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 11.07.2014, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 11.07.2014, die Schattenwurfprognose vom 07.07.2014 und die Schall-immissionsprognose vom 08.07.2014 gewesen. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall aber erst am 14.01.2015 gemäß § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Vermutlich habe sie die entsprechende Entscheidung als Ergebnis der UVP-Vorprüfung erst zusammen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 3 a Satz 1 UVPG getroffen. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 23.12.2014, und zwar unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache, d.h. über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, beeinflusst habe.
57 
Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass dem Landratsamt Schwäbisch Hall tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist normiert, sondern die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags kann allein aus den Zeitabläufen nicht darauf geschlossen werden, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe die Feststellung schuldhaft verzögert. Auch hat die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zweimal Unterlagen nachgereicht, zuletzt die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014, die anders als die zuerst vorgelegte Schallimmissionsprognose nicht auf einer konservativen Berechnung, sondern auf einer Messung der von den WEA ausgehenden Schallemissionen beruht und daher genauere Ergebnisse erwarten lässt. Unter diesen Umständen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die ausweislich des entsprechenden Vermerks tatsächlich am 19.12.2014 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.
58 
Die Antragstellerin macht außerdem geltend, aus der in § 3 a UVPG normierten Pflicht zur unverzüglichen Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, folge, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles nur auf die Unterlagen abzustellen sei, die der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten, als die Vorprüfung des Einzelfalles erstmals möglich gewesen sei. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall bei der Vorprüfung des Einzelfalls aber auch nachgereichte Unterlagen berücksichtigt, nämlich die Schattenwurfprognose vom 28.08.2014 und die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014.
59 
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die nachgereichten Unterlagen hätten bei der Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist eine „Präklusionsregelung“ im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Auch hat der Träger eines Vorhabens ein Interesse daran, nicht ungerechtfertigt mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung belastet zu werden. Gerade wenn die zunächst von ihm vorgelegten Unterlagen keine sichere Entscheidung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wird ihm die Genehmigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben, damit er die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde durch das „Nachschieben“ von Unterlagen verbreitern und so die Anordnung einer nicht berechtigten Umweltverträglichkeitsprüfung vermeiden kann, zumal diese nach § 3 a Satz 3 UVPG auch nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Dines, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm., 4. Aufl., 2012, Rn. 12 zu § 3 a UVPG). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, im Rahmen der Vorprüfung dürften keine Unterlagen nachgereicht werden. In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.
60 
Auch das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2011/92/EU verlangt in ihrem Art. 2 Abs. 1 lediglich, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird. Ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits zwingend aus der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. deren Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I), sondern wird darüber wie vorliegend - bei den Projekten des Anhangs II - aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (UVP-Vorprüfung) entschieden (Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU), so haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU sicherzustellen, dass diese Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine Frist für die Durchführung der Vorprüfung oder eine Präklusionsregel im Hinblick auf nachgereichte Unterlagen ergeben sich daraus nicht.
61 
(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die vom Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig.
62 
Allerdings kann nach § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiell-rechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird (vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie die Antragstellerin Anwendung.
63 
Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die UVP-Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen.
64 
(a) Sie trägt dazu vor, die UVP-Vorprüfung habe nur eine verfahrenslenkende Funktion, sei auf eine überschlägige Prüfung beschränkt und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorwegnehmen. Nach § 3 c Satz 1 UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher bereits dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach der überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Darauf, ob die Umweltauswirkungen voraussichtlich auch zur Versagung der Zulassung führten, komme es nicht an. In der streitigen Genehmigung habe das Landratsamt Schwäbisch Hall außerdem mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet. Nach Abschnitt III G. 3. der streitigen Genehmigung müsse die Beigeladene etwa an der B 19 bei Wengen eine Amphibien-Leiteinrichtung auf einer Länge von mindestens 400 m herstellen. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR festgesetzt worden (Abschnitt III G. 4.). Auch deshalb habe die Genehmigung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen, denn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten nur im Rahmen einer solchen angeordnet werden. Das folge aus § 11 UVPG, wonach Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden könnten, aber nach § 3 c UVPG keinen Eingang in die UVP-Vorprüfung fänden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dr. R. zur Belastung durch hörbaren Schall ergebe sich zudem, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Umweltauswirkungen aber sogar dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle (Grenzwerte) heranreichten und deshalb ein Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Anordnung von Auflagen hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte in der streitigen Genehmigung könne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht umgangen werden. Eine solche sei aber auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern quasi alle Bewohner der Gemeinde Michelbach durch die von der Windfarm hervorgerufene Belastung durch Infraschall und Schattenwurf betroffen seien. Bei beiden Phänomenen lägen keine gültigen Grenzwerte vor. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte geklärt werden müssen, welche Belastungen hier noch zumutbar seien und welche Ausgleichs- und Ersatzzahlungen z. B. wegen des nicht zu vermeidenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke hätten angeordnet werden müssen.
65 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber noch aus anderen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien konkret möglich, und zwar durch den Betrieb der Windfarm im Hinblick auf die in ihrer Nähe vorkommenden zahlreichen Fledermausarten. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Windfarm führten zur Zerstörung der Lebensräume der Gelbbauchunke. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Wertverlust der Anwesen in den angrenzenden Gemeinden infolge des Betriebs der Windfarm eingehend geprüft werden müssen.
66 
(b) Die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist indessen auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
67 
(aa) Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
68 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83).
69 
Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss). Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standardmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (vgl. Landmann/Römer, UmwR, Komm., Rn. 20 zu § 3 c UVPG).
70 
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3 a Satz 4 UVPG). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
71 
(bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf erforderlich, gilt dies schon deshalb, weil diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Selbst die Antragstellerin, deren Haus der Windfarm mit am nächsten liegt, wird durch diese Phänomene keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt, wie oben dargelegt. Aber auch sonst gilt nichts anderes.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls am 19.12.2014 getroffen und sie entsprechend § 3 c Satz 6 UVPG im Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 (S. 25 ff.) und - inhaltlich übereinstimmend - im Aktenvermerk vom 19.12.2014 dokumentiert. Grundlage der Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall im Rahmen der UVP-Vorprüfung sind außerdem die „Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG“ - Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung -. Dort wird die UVP-Vorprüfung entsprechend den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UVP“ (Anlage 2 zum UVPG) durchgeführt. Abgestellt wird dabei auf die Merkmale des Vorhabens, der Windfarm, auf seinen Standort und seine möglichen erheblichen Auswirkungen (vgl. Nrn. 1, 2 und 3 der Anlage 2 zum UVPG mit den jeweiligen Unterpunkten). Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nehmen ihrerseits auf die Untersuchungen Bezug, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung waren, insbesondere sind zu nennen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, die Biotoptypen-Kartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan - Windpark - „Kohlenstraße“ vom 11.07.2014 (jeweils erstellt vom Büro ...), die bereits oben genannte Schattenwurfprognose und die Schallprognose der ... vom 08.07.2014. Diese Unterlagen sind ihrerseits zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 geworden (vgl. Abschnitt II, Genehmigungsunterlagen, Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.7).
73 
(cc) Die Antragstellerin macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes (Fledermäuse, Gelbbauchunke), wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA, im Hinblick auf die Einwirkungen durch die Schall-, Infraschall- und Schattenwurfimmissionen auf die Grundstücke und Menschen im Umkreis des Windparks und wegen des damit verbundenen Wertverlusts für die Wohngrundstücke in den umliegenden Gemeinden, insbesondere in Michelbach, hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Das trifft bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu.
74 
(aaa) Bezüglich des Artenschutzes (Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) beruft sich die Antragstellerin zunächst auf mögliche Beeinträchtigungen zahlreicher Fledermausarten, die als streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV a RL 92/93 (Microchiroptera) - und damit auch als besonders geschützte Arten - den naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen.
75 
In den Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Tiere“, im betroffenen Gebiet kämen zahlreiche Fledermausarten vor, die die Anlagenstandorte überflögen und bei Jagdflügen mit den laufenden Anlagen kollidieren könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gleichwohl nicht erforderlich, weil das Ausmaß der möglichen Auswirkungen durch die angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen mehr damit verbunden seien.
76 
Damit Fledermäuse durch den Betrieb der WEA nicht verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung angeordnet, die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen und durch ein Monitoring und eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Für die Dauer von zwei Jahren sei entsprechend den Vorgaben des Artenschutzgutachtens ein Gondel-Monitoring durchzuführen und auf der Grundlage von dessen Ergebnis ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus zu entwickeln (vgl. Abschnitt III, Nebenbestimmungen, G Nr. 1 und 2). In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung heißt es dazu, zum Schutz hochfliegender Fledermäuse würden die Windenergieanlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten niedriger als 6 m/s (22 km/h) nicht angefahren oder abgeschaltet. Bei Temperaturen unter 5° Celsius, bei Nebel und bei Regen könne auf diese Vorgehensweise verzichtet werden.
77 
Die Antragsteller wendet demgegenüber ein, diese Maßnahmen seien unzureichend. Sie seien zunächst auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts getroffen worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Das ist aber nicht der Fall.
78 
Zur Bestimmung der Schlagopfergefahr für die Fledermäuse wurden deren Aktivitäten im freien Luftraum durch Messungen an einem Mast in 100 m Höhe ermittelt. Dabei gelangen insgesamt 2.415 Fledermausnachweise von mindestens acht Arten (Seite 22/23 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung).
79 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Erfassung der Fledermausarten am 100 m hohen Mast sei zur Bestimmung des Tötungsrisikos für die Mopsfledermaus nicht geeignet. Dass dort kein Nachweis dieser Fledermausart gelungen sei, sei nicht aussagekräftig, denn bei einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m ragten die Rotoren bis auf eine Höhe von 74 m über Grund herab. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dr. N. vom 22.04.2015 (in Zusammenarbeit mit ihm hat die ... die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt) ergibt sich jedoch, dass die Mopsfledermaus tatsächlich nicht schlagopfergefährdet ist, weil sie deutlich tiefer als die Rotorspitzen fliegt. In Deutschland ist dementsprechend auch nur eine tote Mopsfledermaus als Schlagopfer gefunden worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015, bei 26 m Höhendifferenz seien nur geringe Unterschiede zu erwarten und die Beurteilung der Gefährdungssituation der Fledermäuse auf der Grundlage der Messungen in 100 m Höhe daher aus fachlicher Sicht zulässig, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre das Flugverhalten der Fledermäuse im Bereich zwischen 100 m und 74 m Höhe über Grund nur relevant, wenn sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, zur Vermeidung von Schlagopfern andere Abschaltzeiten festzusetzen. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht.
80 
Allerdings macht sie geltend, die Abschaltzeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m pro Sekunde seien unzureichend, weil der Abendsegler und die Zwergfledermaus bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang und der Abendsegler tatsächlich sogar bis zu Windgeschwindigkeiten von 9 m/s Jagdflüge durchführe. Erfolg hat sie damit nicht. Denn Dr. N. weist in der bereits genannten Stellungnahme vom 22.04.2015 darauf hin, dass bei 2.415 Fledermausnachweisen nur sieben vor Sonnenuntergang gelungen seien. Dieser Anteil von 0,3 % sei zu vernachlässigen. 99,7 % der Flugaktivitäten fänden in der Nacht statt. In der Stellungnahme von Dr. N. heißt es weiter, zwar flögen einige Individuen auch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s, die große Masse der Fledermäuse aber nur bei darunter liegenden. Dementsprechend habe auch die LUBW in ihren Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014 diese Windgeschwindigkeit als Abschaltwert vorgeschlagen (dort Seite 15). Da die LUBW in den genannten Hinweisen die vorgeschlagene Abschaltwindgeschwindigkeit nach dem Vorsorgeprinzip festgesetzt hat (dort Seite 15), besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sei tatsächlich eine höhere Abschaltwindgeschwindigkeit notwendig.
81 
Die Beigeladene führt weiter aus, die Abschaltzeiten seien tatsächlich im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober in der Zeit von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgesetzt worden. Die Genehmigungsbehörde sei damit den Empfehlungen der LUBW in den vorgenannten Hinweisen gefolgt. Eine derartige Festsetzung ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 indessen nicht enthalten. Tatsächlich werden in den Hinweisen der LUBW (Seite 16) auch keine solchen Abschaltzeiten vorgeschlagen, vielmehr soll das Gondel-Monitoring zur endgültigen Feststellung der Fledermausaktivitäten in diesen Zeiten durchgeführt werden. Allerdings heißt es weiter, in diesen Zeiträumen (während des Gondel-Monitorings) seien die Anlagen abzuschalten. Nach dem Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG kann die Regelung zu den Abschaltzeiten nicht zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Sollten sich die o.g. Abschaltzeiten als notwendig erweisen, kann dies gegebenenfalls durch Anordnungen nachträglich festgesetzt werden.
82 
Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls rügt die Antragstellerin auch mit ihrem Argument, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch die Vorprüfung des Einzelfalls seien durch die ... (Herr H.) ergebnisorientiert erstellt worden. Für Fledermäuse bestehe nicht nur die Gefahr, dem Flügelschlag der WEA zum Opfer zu fallen, sie seien auch durch Waldrodungen in den Bereichen der Zuwegungen zu den und der Standorte der WEA gefährdet, wenn dort Quartierbäume der waldbewohnenden Fledermäuse zerstört würden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei diese Problematik - weil die Standorte und die Zuwegungen noch nicht bekannt gewesen seien - nicht untersucht worden, obwohl Dr. N. in seinem Schreiben vom 24.01.2014 an die ... (von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zitiert, aber nicht als Anlage vorgelegt) darauf hingewiesen habe. Die Stellungnahme des Gutachters H. zu diesem Versäumnis in seinem Schreiben vom 29.01.2015, bei der Kartierung der Biotop-Typen und Habitatbäume am 02.06.2014 und am 18.06.2014 hätten keine Quartier- und Habitatbäume im Bereich der Wegeverbreiterungsmaßnahmen festgestellt werden können, sei nicht plausibel. Denn wäre eine solche Untersuchung am 02.06.2014 und am 18.06.2014 tatsächlich durchgeführt worden, so hätten ihre Ergebnisse in die zeitlich später erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aufgenommen werden können.
83 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sind die Standorte der WEA auf Quartierbäume abgesucht worden. Das Ergebnis hat auch Eingang in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gefunden (vgl. dort Seite 18). Im Übrigen ist der Interpretation der Vorgänge durch die Antragstellerin nicht zu folgen. Sie missversteht die Stellungnahme des Herrn H. vom 29.01.2015. Er schreibt dort, bis zum 29.04.2014 sei nicht bekannt gewesen, dass die Wege für die Errichtung der WEA verbreitert werden müssen. Am 02.06.2014 und am 18.06.2014 seien deshalb im Bereich der Wegeverbreiterung und der Kurven nach Abstimmung mit dem Landratsamt die Biotoptypen und die Habitatbäume kartiert worden, sofern überhaupt in den Baumbestand habe eingegriffen werden müssen. Nach dem Untersuchungsergebnis seien davon jedoch keine Habitatbäume, die als Quartierbäume für Fledermäuse geeignet seien, betroffen gewesen. Eine Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Aus diesen Ausführungen kann nicht gefolgert werden, die Rodungsflächen seien tatsächlich doch nicht auf Habitatbäume untersucht worden oder jedenfalls sei das Ergebnis der Untersuchung unzutreffend dargestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchungen am 02.06.2014 und am 18.06.2014 wurde in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vielmehr nicht eingearbeitet, weil es für diese nicht von Bedeutung war.
84 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, durch die beschriebenen Abschalt- und Monitoring-Regelungen zum Schutz der Fledermäuse seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG offensichtlich ausgeschlossen. In der Sache rügt sie damit eine Verkennung des anzuwendenden Rechts (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG). Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153). Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich schon im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen lässt, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der (gebundenen) Entscheidung haben kann. So liegen die Dinge hier.
85 
Dass Fledermäuse durch den Flügelschlag der WEA verletzt oder getötet werden können, ist rechtlich relevant im Rahmen des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (d. h. Fledermäuse, dazu bereits oben) zu verletzen oder zu töten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118). Dafür genügt es indessen nicht, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der WEA zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse dadurch trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Windenergieanlagen für Fledermäuse zur tödlichen Gefahr werden können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend liegen dazu auch umfangreiche Erfahrungen vor, wie sie etwa in den Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW dokumentiert sind. An diesen Vorgaben und damit gewissermaßen am „Stand der Technik“ hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall orientiert.
86 
(bbb) Im Hinblick auf das Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG macht die Antragstellerin weiter geltend, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil nur im Rahmen einer solchen beurteilt werden könne, ob die zum Schutz der Gelbbauchunke vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend seien, um in Bezug auf diese ebenfalls streng - und damit auch besonders - geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG i.V.m. Anhang IVa RL 92/43 (Bombina variegata) Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (Verletzungs- und Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungsstätten zu zerstören) auszuschließen.
87 
Es lässt sich jedoch bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen, dass - jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 3 c Satz 3 UVPG) - die oben genannten Zugriffsverbote der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen.
88 
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Teil der Unterlagen zur UVP-Vorprüfung ist, heißt es, in dem betroffenen Waldgebiet lebe eine Population der Gelbbauchunke. Im Jahr 2013 seien potentielle Laichgewässer im Bereich der Rodungsfläche des Windmessmastes und in der Nähe der geplanten WEA-Standorte Michelbach 4 und Gaildorf 1 festgestellt worden. Die Gelbbauchunke überwintere in Bodenverstecken. Während der Aktivitätszeit von etwa Mitte April bis Ende September sei sie eng an Kleingewässer gebunden, halte sich fast ausschließlich in den Tümpeln auf, zwischen denen sie häufig wechsle. Deshalb seien alle potentiell geeigneten Kleingewässer in den von der Population besiedelten Waldgebiet auch unabhängig von einem konkreten Unkennachweis Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten der Gelbbauchunke im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die durch die geplanten Baumaßnahmen unter Verstoß gegen das Zerstörungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verloren gingen (Seite 50).
89 
Diese Feststellung ist jedoch durch die nachfolgende Entwicklung und die dazu getroffenen Feststellungen überholt. Im September 2014 wurden die Gelbbauchunken-Laich-/Aufenthaltsgewässer im Bereich der WEA erneut überprüft. Das Ergebnis ist in die artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch in die Vorprüfung des Einzelfalls eingegangen. Danach wurden die 2013 ermittelten Aufenthaltsgewässer am 22.09.2014 und am 25.09.2014 nochmals nach Gelbbauchunken abgesucht. Die 2013 gefundenen Laich- und Aufenthaltsgewässer waren mittlerweile jedoch nicht mehr für die Gelbbauchunke geeignet, weil völlig zugewachsen und beschattet. Adulte Tiere oder Larven wurden nicht gefunden. Es heißt in dieser Stellungnahme weiter, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Rodungsflächen keine Gelbbauchunken überwintern. Eine Einschränkung der Baufeldräumung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG sei daher nicht notwendig.
90 
Ungeachtet dessen - gewissermaßen zur Vorsorge - sieht die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und daran anschließend auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung vor, dass vor dem Eingriff Ersatz-Kleingewässer innerhalb des Aktionsradius der Gelbbauchunke von 400 bis 700 m angelegt und den Gelbbauchunken mit Beginn der Aktionszeit Mitte April als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zur Verfügungen stehen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden soll. Verstöße gegen das Tötungsverbot werden durch die Anordnung vermieden, dass vor einem Eingriff in die Kleingewässer während der Aktivitätszeit der Art die adulten Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und der Laich in geeignete Ersatzgewässer umzusiedeln sind, und zwar aufgrund des häufigen Wechsels der adulten Tiere zwischen den verschiedenen Kleingewässern unmittelbar vor dem Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass entgegen der Überprüfung im September 2014 überhaupt noch Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke im Bereich der WEA vorhanden sind.
91 
(ccc) Auch wegen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ bedurfte es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
92 
In den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Landschaft“, obwohl die Auswirkungen der Errichtung der Windfarm auf das Landschaftsbild nicht gemindert, sondern nur monetär ausgeglichen werden könnten (wie dies durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 erfolgt ist), sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft nicht zu erwarten.
93 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte schon deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Ausgleichsabgabe tatsächlich eine Ersatzmaßnahme sei und deshalb in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erarbeitet werden müssen (§ 11 Satz 1 UVPG). Denn im landschaftspflegerischen Begleitplan heiße es, der Landschaftsausschnitt des Plangebiets sei kaum vorbelastet, vom Talraum aus gut einsehbar, hinsichtlich Veränderungen - Bebauung, Zerschneidung und Rodung - sehr empfindlich und die Eingriffe in das Landschaftsbild daher kaum ausgleichbar. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch WEA könnten nicht retuschiert werden, diese seien in großer Entfernung noch sichtbar und erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild folglich nicht zu vermeiden.
94 
Die Prüfung am Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG führt zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall das anzuwendende Recht nicht verkannt.
95 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass grundsätzlich jede WEA und damit erst recht jede Windfarm in mehr oder weniger großem Umfang nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben wird, die weder vermieden noch vermindert und nur in seltenen Fällen ausgeglichen werden können. Auch der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 09.05. 2012 geht unter Nr. 5.6.4.1.1 daher davon aus, dass eine WEA wegen der nicht vermeidbaren/ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nur gegen eine Ersatzleistung in Geld zugelassen werden kann. In Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde bei der Errichtung um den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m nach der Zahl der Windkraftanlagen differenziert, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Nr. 1.6.1 bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 1.6.2 bei sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 im Falle von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen) erforderlich sei. Diese Differenzierung würde sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müsste. Dem ist zuzustimmen.
96 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll durchgeführt werden müssen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit „anzureichern“ (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Rn. 56 zu § 3 UVPG, Stand: VIII/06). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
97 
Die Auswirkungen der Windfarm werden im Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan als Grundlage u. a. für die UVP-Vorprüfung näher untersucht, und zwar differenziert nach drei Wirkzonen. In der Wirkzone 1 im Nahbereich der jeweiligen Anlage (bis 200 m Entfernung) sind die WEA wegen der starken Bewaldung der Limpurger Berge kaum sichtbar. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild treten dort folglich nur in geringem Umfang auf. Entsprechend ist die Situation in der ebenfalls stark bewaldeten Wirkzone 2 (zwischen 200 m und 1.500 m Entfernung von den WEA). Allenfalls von kleineren Freiflächen am westlichen und östlichen Rand dieser Wirkzone aus sind die einzelnen WEA deutlich sichtbar. Bereits dies spricht dagegen, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung doch erforderlich sein könnte. Denn im Nahbereich (Wirkzone 1 und 2) sind die nachteiligen Auswirkungen einer Windfarm auf das Landschaftsbild potentiell am stärksten, während sie mit zunehmender Entfernung deutlich abnehmen. Die (Fern-)Wirkzone 3 umfasst den Bereich von 1,5 bis zu 10 km von den einzelnen WEA aus. In dieser Wirkzone werden die WEA vom überwiegenden Teil der Flächen aus gut sichtbar sein, sofern nicht die Sichtbeziehung vom jeweiligen Standort aus durch einen Höhenzug, ein Waldgebiet usw. versperrt wird. Die Wirkzone 3 liegt zwar innerhalb des Naturraums „Schwäbisch-fränkische-Waldberge“, einem stark gegliederten und zu einem großen Teil bewaldeten Naturraum, der durch eine naturnahe und reich strukturierte Kultur- und Erholungslandschaft geprägt ist. Auch im Hinblick darauf ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Denn die Wirkzone 3 ist vorbelastet und das Landschaftsbild nicht unberührt. So liegen dort etwa die Orte Schwäbisch Hall und Gaildorf mit 37.000 bzw. 12.000 Einwohnern sowie weitere, allerdings dörflich geprägte Orte. Die Talräume und Ebenen in diesem Bereich werden landwirtschaftlich, touristisch und zu Siedlungszwecken genutzt. Dementsprechend wird das Gebiet auch von Straßen durchzogen, u. a. der B 19. Mit nur sieben Anlagen liegt die Windfarm zudem an der unteren Grenze, ab der überhaupt eine UVP-Vorprüfung erforderlich wird. Anders als ein großflächiger Windpark hat sie auch keine die Landschaft insgesamt überprägende Wirkung, sondern belastet diese nur punktuell.
98 
(ddd) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit dem Argument, die Windfarm werde wegen der durch sie für die Menschen in der näheren Umgebung bewirkten Gesundheitsgefahren, der Lärmbelastungen und der Beeinträchtigungen des Erholungs- und Freizeitwerts zu einer erheblichen Minderung des Wertes aller Grundstücke in Michelbach, Hirschfelden und Eutendorf und mithin auch ihres eigenen führen.
99 
Zunächst hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Vorprüfung des Einzelfalls zu Recht nicht auf den von der Antragstellerin behaupteten Wertverlust der Grundstücke in der näheren Umgebung der Windfarm erstreckt. Ein Ermittlungsdefizit und mithin eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts liegen nicht vor (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).
100 
Der Wert eines Grundstücks fällt nicht unter das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Nach Art. 3 dieser Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Projekte u. a. auf Sachgüter. In der Rechtsprechung des EuGH ist indessen geklärt, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern zu erstrecken hat. Denn nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU sind nur die Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können (vgl. Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 - NVwZ 2013, 565). Auch Vermögensschäden wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dieser Entscheidung nur ersatzfähig, wenn sie die unmittelbare wirtschaftliche Folge von Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt sind. Sie sind von solchen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck der RL 2011/92 nicht erfasst werden. Zu den letzteren Auswirkungen gehören bloße Wertverluste, da diese immer auch von den Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt abhängig sind.
101 
Auch auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das Eigentumsgrundrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1482/91 - BVerfGE 105, 252). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin dem gegenüber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010 (- 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverfassungsgericht betont darin zunächst, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen Wertminderungen schlechthin schützt. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass in Härtefällen auch die Grenze der Sozialbindung übersteigende eigentumsbeschränkende Maßnahmen durchgesetzt werden können (Lärmbelastungen), wenn gleichzeitig durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastungen des Eigentums vermieden werden. Besteht die kompensatorische Maßnahme in der Leistung einer Entschädigung, muss der maßgebliche Stichtag aber so bestimmt werden, dass er zeitlich vor Beginn der Einwirkungen liegt, die die Wertminderung überhaupt erst herbeigeführt haben. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hätte der Stichtag entsprechend dem enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müssen als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der überhaupt erst zu den unverhältnismäßigen eigentumsbeschränkenden Einwirkungen geführt hat. Eine Aussage, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch den Wert einer Sache als solchen, lässt sich dieser Entscheidung damit nicht nehmen. Sie befasst sich vielmehr mit Fragen der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum über die Grenzen der Sozialbindung hinaus.
102 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2012 kommt nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (Errichtung der WEA) vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 23.12.2014 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.300 KW, einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe 200 m) im nördlichen Teil der Limpurger Berge, und zwar sollen 4 WEA auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770/1 der Gemeinde Michelbach (Bezeichnung der WEA: Michelbach 2-5), 2 WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Gaildorf auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1560 und 732 (Gaildorf 1) bzw. Flst.-Nrn. 1566 und 1569 (Gaildorf 2) und eine WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Obersontheim auf dem Grundstück Flst.-Nr. 732 (Obersontheim 2) errichtet und betrieben werden. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ordnete außerdem auf den Antrag der Beigeladenen vom 11.11.2014 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem der Antragstellerin am 25.02.2015 zugestellten Beschluss vom 20.02.2015 - 13 K 246/15 - abgelehnt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat sie am 05.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht und beim richtigen Adressaten eingelegt. Mit dem am 18.03.2015 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sie Beschwerde auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der weiteren Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt. Es besteht kein Anlass, den streitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.12.2014 fristgerecht eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
2.1. Allerdings hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, zu rügen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, durchgreifend in Frage gestellt.
Für das streitige Vorhaben - eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - ist gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall kam dabei zu dem Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. den internen Vermerk vom 19.12.2014 und die Ausführungen auf den Seiten 25 - 27 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014). Den Sachvortrag der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe dabei die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt und eine solche sei zu Unrecht unterblieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen, Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung sei das genehmigte Vorhaben als solches, nicht die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Gemäß § 46 LVwVfG könne sich die Antragstellerin auf Verfahrens- und Formfehler nur berufen, wenn diese im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Entscheidung und zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hätten. Das sei indessen nicht der Fall.
Zu Recht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in der Beschwerdebegründung auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu bereits oben) verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Antragstellerin (§ 4 Abs. 3 UmwRG).
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere zwar nicht die Klagebefugnis im Sinne einer UVP-Interessentenklage. Sei ein Antragsteller allerdings aus anderen Gründen klage - bzw. antragsbefugt - wovon vorliegend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, könne er sich nach §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben. Es komme nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Schon dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, führe unabhängig von den sonstigen Einschränkungen des § 113 Abs. 1 VwGO (Verletzung in einem subjektiven Recht) zur Begründetheit der Klage. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere damit den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vergleichbar der Situation bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Dem ist zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
2.2. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Die damit durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als richtig erweist.
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2.2.1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung antragsbefugt. Sie macht zu Recht geltend, sie könne durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 in eigenen Rechten verletzt werden. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../32, Am W. …, 74544 Michelbach, wo sie auch wohnt. Dieses liegt zwar ca. 1.500 m von der nächstgelegenen WEA entfernt. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen durch deren Betrieb im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird (vgl. von Albedyll in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 89 und 101 zu § 42 VwGO).
11 
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit trotz der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vollziehbar, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 80 m.w.N.). Das kann indes offen bleiben. Denn der Antrag wäre jedenfalls auch insoweit nicht begründet (siehe nachfolgend 2.2.2.1)
12 
2.2.2 Der Antrag ist nicht begründet.
13 
2.2.2.1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
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Die Antragstellerin meint, die bereits am Tag ihres Erlasses erfolgte Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG zum Zwecke der Zustellung an die Einwender und damit an die Antragstellerin sei erst am 15.01.2015 erfolgt. Die unterschiedlichen Bekanntmachungszeitpunkte hätten allein dem Ziel gedient, der Beigeladenen einen unberechtigten Zeitvorsprung bei der Realisierung ihres Vorhabens zu verschaffen. Dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Beigeladene habe bevorteilen wollen, sei auch daran zu ersehen, dass die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014 erfolgt sei und damit ebenso wie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG) in der Schulferienzeit gelegen habe. Die Öffentlichkeit habe so daran gehindert werden sollen, Einwendungen geltend zu machen, um eine möglichst weitgehende Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG herbeizuführen.
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Dem ist indessen nicht zu folgen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Beigeladene durch die Wahl der Bekanntmachungszeitpunkte nicht bevorteilen wollen. Es hat bereits mit der Pressemitteilung vom 23.12.2014 die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene öffentlich gemacht. Dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG erst am 15.01.2015 erfolgt ist, dürfte auf die zahlreichen Feiertage in der Zeit des Jahreswechsels zurückzuführen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hier einen relevanten Zeitvorsprung erreicht hätte. Wie sich aus Nr. I. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt, erfolgte diese ohne Baufreigabe. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit den Bauarbeiten frühestens beginnen, nachdem sie von der gemäß § 9 LWaldG zusätzlich erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat. Diese wurde ihr vom Regierungspräsidium Tübingen erst am 07.01.2015 erteilt. Auf die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann, kommt es deshalb nicht an.
16 
2.2.2.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet.
17 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506 m.w.N.).
18 
Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen, auch wenn sie - wie die Antragstellerin darlegt - fast wortgleich mit der für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 dazu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Einwendungen sei mit Widersprüchen zu rechnen, die voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine verzögerte Inbetriebnahme der Windfarm wegen der Degressionsklausel für die Stromvergütung über die gesamte Betriebszeit hinweg im Falle einer verzögerten Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Beigeladenen führen könne. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes, den Anteil der erneuerbaren Energien auszubauen und die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, könnten nur erreicht werden, wenn der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen auch rasch in Betrieb genommen werden könnten.
19 
Es mag zutreffen, dass diese Begründung weitgehend wortidentisch mit der für die Anordnung des Sofortvollzuges für die Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Der Einzelfallbezogenheit steht dies nicht entgegen. Denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn 50 zu § 80).
20 
2.2.2.3 Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21 
Der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen - an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten - Abwägung der widerstreitenden Interessen (dazu noch näher unten) geht die Prüfung voraus, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Dieses Dringlichkeitsinteresse kann sich allerdings - entgegen der Begründung des Landratsamt Schwäbisch Hall - nicht schon allein daraus ergeben, dass mit der Einlegung voraussichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu rechnen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Zweifelhaft ist, ob das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Windfarm ein besonderes Vollzugsinteresse begründen kann. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienst-chancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 - BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 59).
23 
Indessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern, und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren. Im streitigen Bescheid heißt es dazu unter Bezugnahme auf § 1 EEG 2014, Zweck des Gesetzes sei es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Bereits bis zum Jahre 2025 solle daher der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch mindestens 40 bis 45% betragen. Nach § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg solle die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um mindestens 25% verringert werden. Nach § 5 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg komme dabei neben anderen Möglichkeiten auch dem Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Ziele setzten einen zeitgerechten Ausbau u.a. der Windenergienutzung voraus.
24 
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass sich daraus ein besonderes öffentliches Interesse ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 131 sowie generell zur Anordnung des Sofortvollzugs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf der Grundlage von Umweltgesetzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Rn. 24 zu § 80a, Stand: August 2012). Der Antragstellerin ist dabei einzuräumen, dass der Gesetzgeber trotz der typischen Fallkonstellation keine § 212a BauGB entsprechende gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges sei in solchen Fällen - mangels einer § 212a BauGB vergleichbaren Entscheidung des Gesetzgebers - stets unzulässig, denn sonst liefe die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leer. Die Verwaltung hat lediglich einzelfallbezogen in jedem konkreten Fall auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges zu treffen.
25 
Auch das weitere Argument der Antragstellerin, aus dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg könne sich kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges ergeben, weil die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keinen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen, nach Art. 31 GG Vorrang habe, greift nicht durch. Zwar ist das Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg nicht Rechtsgrundlage der streitigen Genehmigung. Gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Vorhabens können sich aber nicht nur aus der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, sondern auch aus sonstigen einschlägigen Normen, in concreto dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - OVG 11 S 13.13 - juris). Art. 31 GG ist nicht einschlägig, weil bundes- und landesrechtliche Regelungen nicht im Widerspruch zu einander stehen. Das Klimaschutzgesetz enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
26 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, das Ziel der Anordnung des Sofortvollzuges könne in der Sache überhaupt nicht erreicht werden. Denn die Förderung der Windkraft führe entgegen den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung des CO²-Ausstoßes. Durch die Windkraftanlagen würden die besonders klimafreundlichen Gaskraftwerke, die relativ teuren Strom produzierten, vom Markt verdrängt, während die billigen aber besonders umweltschädlichen Kohlekraftwerke weiter am Netz blieben. Ungeachtet dessen würden die Ziele des Ausbaus der Windkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2400 - 2600 MW Zubau von Strom aus Windkraft pro Jahr, bereits jetzt deutlich überschritten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
27 
Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.). Sogar wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein als fehlerhaft erweist, wird das betroffene Gesetz dadurch nicht rückwirkend verfassungswidrig und eine darauf gestützte Maßnahme nicht rechtswidrig. Dass dem Gesetzgeber mit der Förderung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase und dem Klimaschutz eine offensichtliche oder sogar willkürliche Fehleinschätzung unterlaufen wäre, behauptet die Antragstellerin nicht.
28 
2.2.2.4 Auch sonst besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
29 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung („Gesamtabwägung“) in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende „Gesamtabwägung“ verdeutlicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 und vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 - NVwZ 2013, 1019). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind damit nur Bestandteil dieser Gesamtabwägung. Es kommt nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken kann ergänzt und verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben bereits vor der Unanfechtbarkeit verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 - NuR 2014, 663).
30 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihr angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Normen. Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat im Rahmen seiner Interessenabwägung auch Folgendes: Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass nicht sämtliche auch die Antragstellerin schützenden Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, insbesondere die Antragstellerin doch schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein, so kann die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich durch auf §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Auflagen gewährleistet werden.
31 
2.2.2.4.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht formell rechtswidrig. Anders als die Antragstellerin behauptet, haben befangene Amtswalter nicht daran mitgewirkt (§ 21 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin die Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften insoweit überhaupt mit Erfolg rügen könnte.
32 
Die Antragstellerin trägt vor, gegen den Leiter des am 14.10.2014 und am 16.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImschG, Herrn W., und gegen die Unterzeichnerin der streitigen Genehmigung, Frau A., lägen Gründe vor, die im Sinne des § 21 LVwVfG geeignet seien, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sinngemäß und zusammengefasst (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere die Seiten 14 bis 30 ds Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) sieht die Antragstellerin den Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass Herr W. die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Erörterungstermin durch die Sitzordnung und die Erteilung des Worts einseitig bevorzugt habe. Außerdem habe er an einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Gemeinde Michelbach teilgenommen, in dem jene diesen zu überzeugen versucht habe, den gemeindlichen Zurückstellungsantrag und den Widerspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Statt sich zu entfernen, habe er der Rechtsanwältin der Beigeladenen zugestimmt. Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt, insbesondere nicht alle Forderungen und Bedenken der Einwender mit der gebotenen Genauigkeit in das Protokoll aufgenommen, und es erst nach zwei Monaten kurz vor Erlass der streitigen Genehmigung an die Einwender übersandt und diesen so die Möglichkeit genommen, vor Erteilung der Genehmigung noch eine Berichtigung des Protokolls zu erreichen.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass gegen Herrn W. und Frau A. die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Dafür ist hier bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
34 
Soweit sich die Antragstellerin auf die aus ihrer Sicht unangemessene Sitzordnung während des Erörterungstermins beruft, ist festzustellen, dass diese auf die Rüge zweier Einwender hin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (Seite 2) umgehend geändert wurde. Auch weist der Erste Landesbeamte in seinem Schreiben vom 06.11.2014 zu Recht darauf hin, dass es für die Sitzordnung beim Erörterungstermin keine rechtlichen Vorgaben gibt. In der Sache dürfte es oft angemessen sein, dem Vorhabenträger einen exponierten Platz zuzuweisen, damit dieser zu den Fragen und Einwendungen für alle sichtbar und verständlich Stellung nehmen kann. Es mag auch zutreffen, dass Herr W. in einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Beigeladenen der von dieser vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt hat. Die Besorgnis der Befangenheit begründet dies nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 15. Aufl., 2014, Rn. 14 zu § 21). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt. Der Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV geregelt. Danach (Nr. 4) sind der Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen. Die 46 Seiten umfassende Niederschrift lässt nicht erkennen, dass gegen diese Pflicht verstoßen worden sein könnte. Eine Pflicht, Einwendungen jeweils mit der vom Einwender gewünschten Ausführlichkeit in die Niederschrift aufzunehmen, besteht nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Eine Regelung, wonach dies eine gewisse Zeitspanne vor der Erteilung der Genehmigung geschehen müsse, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollten.
35 
2.2.2.4.2 In der Sache spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin durch den Betrieb des Windparks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird.
36 
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den hörbaren Schall.
37 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf der Grundlage der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose der ... vom 19.11.2014 erteilt. Für den dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 03) hat sie einen Beurteilungspegel von 33 dB (A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemein Wohngebiete (in einem solchen liegt das Anwesen der Antragstellerin, was diese auch selbst nicht in Frage stellt) nachts von 40 dB (A) aus Nr. 6.1 d TA-Lärm wird um 7 dB (A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB (A) eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage aus Gründen des Lärmschutzes auch dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Unabhängig davon sind nach Nr. 2.4 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014 Vorbelastungen ohnehin nicht festzustellen, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
38 
Verfahrensrechtlich wendet die Antragstellerin ein, die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014 sei nicht verwertbar, weil sie nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG öffentlich ausgelegt worden sei. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt dazu aber, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen (diese erfolgte vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014), der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Auf die von der Antragstellerin gegen diese Regelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt es nicht an. Sie wirken sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie unten dargelegt, ergibt sich auch aus der ursprünglichen, öffentlich ausgelegten Schallprognose der ... vom 08.07.2014, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hing mithin nicht von der nachgereichten Schallprognose vom 19.11.2014 ab.
39 
Die Schallprognose der ... vom 19.11.2014 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wurde auf der Grundlage des im Schallemissionsgutachten FGW TR 1, ReV. 18 vom 21.10.2014 ermittelten Schallleistungspegels von 105,4 dB (A) erstellt. Zu diesem Wert wurde eine Gesamtunsicherheit in Höhe von 2,6 dB (A) addiert und für die geplante WEA ein Schallleitungspegel von 108,0 dB (A) angenommen (vgl. Nr. 4.6 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014). Die zeitlich frühere Schallimmissionsprognose der ... vom 08.07.2014 kommt zwar zu höheren Immissionswerten. Diese liegen aber ebenfalls unter den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1. der TA-Lärm. Dies beruht darauf, dass der Schallprognose der ... vom 08.07.2014 Lärmimmissionswerte der WEA zugrunde liegen, die nicht auf einer Messung, sondern auf einer konservativen Berechnung beruhen.
40 
Die Antragstellerin wendet ein, die maßgebliche Schallprognose der ... vom 19.11.2014 beruhe auf der veralteten DIN ISO 9613-2; richtigerweise hätte die seit September 2013 geltende DIN 61 400-11: 2013-09 zur Anwendung kommen müssen. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sie mit diesem Argument keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA-Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA-Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA-Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA-Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA-Lärm).
41 
Es ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem Verfahren berechneten Immissionswerte zum Nachteil der Antragstellerin zu niedrig sind.
42 
Allerdings hat die Anwendung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose mit Vorsicht zu erfolgen, wenn sich die Lärmquelle nicht am Boden, sondern - wie bei WEA - in größerer Höhe befindet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - juris, Rn 18). Die Berechnung der Schallausbreitung des von hochliegenden Quellen ausgehenden Schalls nach dem frequenzselektiven Berechnungsverfahren gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 kann zu geringeren Werten als den messtechnisch ermittelten führen, weil in Abhängigkeit vom Untergrund die berechnete Schalldämpfung größer ist als die messtechnisch ermittelte. Deshalb ist bei solchen hochliegenden Lärmquellen wie WEA das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) anzuwenden (vgl. dazu auch Anhang 1.2 (2) zum WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014). Dieses - auch unter Nr. 5.6.1.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgeschriebene - Verfahren, das „auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse liefert“, kam vorliegend zur Anwendung (vgl. dazu die Stellungnahme der ... vom 10.02.2015, S. 303 der Akten des Verwaltungsgerichts). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Prognosemodell DIN ISO 9613-2 eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen zugrunde liegt. Um zu berücksichtigen, dass solche nicht stets herrschen, kann ein Faktor zur meteorologischen Korrektur berücksichtigt werden. Dieser ist abhängig von der Höhe der Schallquelle. Er ist erst dann größer Null, wenn der Immissions-Aufpunkt mehr als das Zehnfache der Nabenhöhe von der Windenergieanlage entfernt liegt. Ausweislich der Stellungnahme der ... vom 10.02.2015 wurde auf die Einbeziehung eines solchen Korrekturfaktors ungeachtet der Abstände völlig verzichtet.
43 
Unter Bezugnahme auf die Expertise von Dr. R. vom 08.03.2015 hat die Antragstellerin die Richtigkeit des auf einer Messung beruhenden Schallemissionsgutachtens gemäß FGW TR 1, Rev. 18 vom 21.10.2014 in Frage gestellt. Zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kann dies indessen nicht führen. Mit diesen Einwendungen hat die Antragstellerin zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Schallemissionsgutachten vom 21.10.2014 und damit auch die darauf beruhenden Schallimmissionsprognose der ... vom 19.11.2014 nicht durchgreifend erschüttert. Denn sowohl der Antragsgegner (Schriftsatz vom 16.04.2015, S. 4) als auch die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.04.2015, S. 22 ff.) haben ihrerseits gegen die Expertise von Dr. R. substantiiert Einwendungen erhoben, die auch nach Auffassung des Senats die inhaltliche Richtigkeit der Expertise von Dr. R. als sehr zweifelhaft erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier genannt, dass Dr. R. in seiner Expertise kritisiert hat, die Schallemissionsmessung beruhe auf der Norm IEC 61400-11 Edition 2.1, während mittlerweile im November 2012 die Edition 3 mit strengeren Maßstäben veröffentlicht worden sei. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu ausgeführt, dass die Gültigkeit dieser Edition 3 momentan ausgesetzt sei, da die darin enthaltenen Festlegungen auf Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Dr. R. nicht spezifiziert hat, wieso sich aus der Edition 3 andere und höhere Schallemissionswerte ergeben sollen. Dr. R. hat außerdem behauptet, der Messwert von 105,4 dB (A) sei nicht plausibel, weil vergleichbare Anlagen (Vestas V 112 3,0 MW und Vestas V 126 3.0 MW) mit 106.5 dB (A) und 107,5 dB (A) höhere Immissionswerte aufwiesen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu dargelegt, die genannten Werte beruhten offensichtlich auf Herstellerangaben, die ihrerseits nicht auf einer schalltechnischen Vermessung, sondern auf den vom Hersteller Vestas angegebenen garantierten Schallleistungspegeln beruhten, die in der Regel höher seien als die sich aus entsprechenden Vermessungen ergebenden Werte.
44 
Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 (Nebenbestimmungen) unter Nr. B 1.1 auch festgelegt, dass die durch den Betrieb der Windfarm verursachten Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung die in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Gebietstypen festgelegten Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA von 108,0 dB (A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (B 1.3). Weiter ist geregelt, dass an den Immissionsorten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen (B 1.4). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltige Geräusche auftreten (wie die Antragstellerin behauptet), so würde die Windfarm in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -juris). Der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin, eine (Lärm-)Vorbelastung durch Wärmepumpen sei zu berücksichtigen, ist unter diesen Umständen gleichfalls nicht nachzugehen.
45 
(2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, sie werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt.
46 
Zu den von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall heißt es in der streitigen Genehmigung, der von WEA verursachte Infraschall liege deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien aber erst bei einer Überschreitung dieser Grenze nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Abständen zwischen 1.500 m und 3.800 m nach derzeitigem Stand der Wissenschaft als hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, der Betrieb von WEA führe zu keinen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Bewohner von Hausgrundstücken durch Infraschall, die Antragstellerin habe solche Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht.
47 
Unter Berufung auf mehrere, im gerichtlichen Verfahren aber nur teilweise vorgelegte Studien (Studie des Umweltbundesamtes aus 2014, Steven Cooper´s Cape Bridgewater Report aus dem Jahre 2015), Zeitungsartikel (Welt am Sonntag vom 01.03.2015) und Aufsätze in Fachzeitschriften (Quambusch/Lauffer „Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr“ ZfSH/SGB 08/2009) macht die Antragstellerin geltend, mit seiner Argumentation habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ihr Vorbringen in der Antragsbegründung nicht berücksichtigt und seine Entscheidung damit letztlich nicht begründet. Tatsächlich stelle der von WEA ausgehende Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Die in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die TA-Lärm für hörbaren Schall formulierten Sicherheitsabstände seien angesichts der langwelligen Beschaffenheit des Infraschalls ungeeignet. Quambusch/Lauffer hätten schon 2008 selbst bei wesentlich kleineren Anlagen Sicherheitsabstände von mindestens 2,5 km gefordert. Wegen der vom Infraschall ausgehenden Gesundheitsgefahren habe der Staat hier aus Art. 2 Abs. 2 GG eine besonders ernst zu nehmende Schutzpflicht. WEA dürften daher erst dann genehmigt werden, wenn Gesundheitsgefahren durch Infraschall auch im Sinne eines Restrisikos ausgeschlossen werden könnten. Den neuartigen bis zu 200 m hohen WEA müsse die Genehmigung verweigert werden, bis dazu brauchbare Studien und Erkenntnisse vorlägen.
48 
Diesen Sachvortrag hat die Beigeladene eingehend in Frage gestellt. Aus der Studie des Umweltbundesamts vom März 2014 ergebe sich gerade kein gesicherter Erkenntnisstand, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle erhebliche nachteilige Auswirkungen habe. Zu dem Zeitungsartikel in der „Welt am Sonntag“, auf die sich die Antragstellerin berufe, habe der Bundesverband Windenergie e.V. eingehend Stellung genommen (S. 315 der Gerichtsakte). Danach hätten alle vorliegenden Messungen übereinstimmend gezeigt, dass der Infraschall von WEA auch im Nahbereich (100 bis 250 m) deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (Wahrnehmungsschwelle) und mithin deutlich unterhalb der denkbaren Wirkschwelle liege. Aus der in der Stellungnahme „Windenergie und Abstandsregelungen“ des Ärzteforums Immissionsschutz Bad Orb in Bezug genommenen Studie aus Ontario ergebe sich nicht, dass Infraschall nachteilige gesundheitliche Auswirkunken habe. Allenfalls sei daraus zu entnehmen, dass weitere Forschungsbedarf bestehen könne. Eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom Dezember 2014 zu dem u.a. von WEA ausgehenden Infraschall habe ergeben, dass durch WEA hervorgerufener Infraschall bereits in einem Abstand von 700 m nicht mehr gemessen werden könne (vgl. Gerichtsaktenseite 332).
49 
Auch in Kenntnis des widersprechenden Beteiligtenvortrags sieht der Senat gerade vor dem Hintergrund, dass Infraschall in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen ist, das außer durch WEA auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird (vgl. Nr. 7 der Studie der LUBW, Gerichtsaktenseite 377), im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69) abzuweichen, wonach tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungs- und damit der Wirkungsschwelle liegt. Ungeachtet der kontroversen Diskussion geht die Rechtsprechung auch sonst davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris, Rn 75 m.w.N.).
50 
(3) Auch der von der Windfarm ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Antragstellerin voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
51 
In der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 heißt es dazu, der Immissionsrichtwert für den Schattenwurf werde in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) konkretisiert. Danach sei eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario sowohl in der Rezeptorhöhe von 1 m als auch von 2 m deutlich unterschritten. Die Schattenwurfprognose der ... vom 28.08.2014 (Anlage 9.2 zur Genehmigung) komme für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 03 (Am W. 14), der zu den WEA näher liege als das Haus der Antragstellerin, zu einer maximalen Beschattungsdauer (worst-case) von 10,08 Stunden im Jahr und 0,2 Stunden (12 Min.) pro Tag.
52 
Diese Werte stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, die Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf könnten durch die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI nicht konkretisiert werden. Denn als bloße Verwaltungsanweisung entfalteten sie keinen Gesetzescharakter. Der Schattenwurf beeinträchtige aber das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In beide Grundrechte dürfe nur durch Gesetz, nicht aufgrund einer Verwaltungsanweisung eingegriffen werden. Anders als ein ruhender Schatten führe der sich bewegende Schatten zu unangenehmen visuellen Wahrnehmungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch würden fast alle Wohnhausgrundstücke der Orte Michelbach und Hirschfelden vom Schattenschlag betroffen, was zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
53 
Entgegen diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI zwar keinen bindenden Immissionsrichtwerte, aber fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Denn wie sich aus dem WEA-Schattenwurfhinweise des LAI ergibt, wurden die dort genannten Werte unter Vorsorgegesichtspunkten festgesetzt. Hinzu kommt, dass sie von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgehen (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist. Auch in der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung, ob der Betrieb einer WEA im Hinblick auf den Schattenwurf mit den rechtlichen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar ist, von der in den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI vorgegebenen maximalen Beschattungsdauer ausgegangen werden kann. Sie stellen eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 5 A 2516/11 - juris und BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 Cs 15.481 - juris).
54 
2.2.2.4.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die UVP-Vorprüfung als solche bereits verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei (dazu (1)) und außerdem in der Sache zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (dazu (2)).
55 
(1) Bei der gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu diesem Gesetz erforderlichen UVP-Vorprüfung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine Verfahrensfehler unterlaufen.
56 
Das Argument der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe entgegen § 3 a UVPG nicht "unverzüglich" festgestellt, ob nach § 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, greift nicht durch. Sie trägt dazu vor, nach § 3 a Satz 1 UVPG müsse die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie müsse die Entscheidung also treffen, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen. Das seien hier die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 11.07.2014, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 11.07.2014, die Schattenwurfprognose vom 07.07.2014 und die Schall-immissionsprognose vom 08.07.2014 gewesen. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall aber erst am 14.01.2015 gemäß § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Vermutlich habe sie die entsprechende Entscheidung als Ergebnis der UVP-Vorprüfung erst zusammen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 3 a Satz 1 UVPG getroffen. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 23.12.2014, und zwar unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache, d.h. über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, beeinflusst habe.
57 
Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass dem Landratsamt Schwäbisch Hall tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist normiert, sondern die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags kann allein aus den Zeitabläufen nicht darauf geschlossen werden, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe die Feststellung schuldhaft verzögert. Auch hat die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zweimal Unterlagen nachgereicht, zuletzt die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014, die anders als die zuerst vorgelegte Schallimmissionsprognose nicht auf einer konservativen Berechnung, sondern auf einer Messung der von den WEA ausgehenden Schallemissionen beruht und daher genauere Ergebnisse erwarten lässt. Unter diesen Umständen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die ausweislich des entsprechenden Vermerks tatsächlich am 19.12.2014 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.
58 
Die Antragstellerin macht außerdem geltend, aus der in § 3 a UVPG normierten Pflicht zur unverzüglichen Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, folge, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles nur auf die Unterlagen abzustellen sei, die der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten, als die Vorprüfung des Einzelfalles erstmals möglich gewesen sei. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall bei der Vorprüfung des Einzelfalls aber auch nachgereichte Unterlagen berücksichtigt, nämlich die Schattenwurfprognose vom 28.08.2014 und die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014.
59 
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die nachgereichten Unterlagen hätten bei der Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist eine „Präklusionsregelung“ im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Auch hat der Träger eines Vorhabens ein Interesse daran, nicht ungerechtfertigt mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung belastet zu werden. Gerade wenn die zunächst von ihm vorgelegten Unterlagen keine sichere Entscheidung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wird ihm die Genehmigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben, damit er die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde durch das „Nachschieben“ von Unterlagen verbreitern und so die Anordnung einer nicht berechtigten Umweltverträglichkeitsprüfung vermeiden kann, zumal diese nach § 3 a Satz 3 UVPG auch nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Dines, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm., 4. Aufl., 2012, Rn. 12 zu § 3 a UVPG). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, im Rahmen der Vorprüfung dürften keine Unterlagen nachgereicht werden. In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.
60 
Auch das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2011/92/EU verlangt in ihrem Art. 2 Abs. 1 lediglich, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird. Ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits zwingend aus der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. deren Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I), sondern wird darüber wie vorliegend - bei den Projekten des Anhangs II - aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (UVP-Vorprüfung) entschieden (Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU), so haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU sicherzustellen, dass diese Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine Frist für die Durchführung der Vorprüfung oder eine Präklusionsregel im Hinblick auf nachgereichte Unterlagen ergeben sich daraus nicht.
61 
(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die vom Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig.
62 
Allerdings kann nach § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiell-rechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird (vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie die Antragstellerin Anwendung.
63 
Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die UVP-Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen.
64 
(a) Sie trägt dazu vor, die UVP-Vorprüfung habe nur eine verfahrenslenkende Funktion, sei auf eine überschlägige Prüfung beschränkt und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorwegnehmen. Nach § 3 c Satz 1 UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher bereits dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach der überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Darauf, ob die Umweltauswirkungen voraussichtlich auch zur Versagung der Zulassung führten, komme es nicht an. In der streitigen Genehmigung habe das Landratsamt Schwäbisch Hall außerdem mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet. Nach Abschnitt III G. 3. der streitigen Genehmigung müsse die Beigeladene etwa an der B 19 bei Wengen eine Amphibien-Leiteinrichtung auf einer Länge von mindestens 400 m herstellen. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR festgesetzt worden (Abschnitt III G. 4.). Auch deshalb habe die Genehmigung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen, denn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten nur im Rahmen einer solchen angeordnet werden. Das folge aus § 11 UVPG, wonach Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden könnten, aber nach § 3 c UVPG keinen Eingang in die UVP-Vorprüfung fänden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dr. R. zur Belastung durch hörbaren Schall ergebe sich zudem, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Umweltauswirkungen aber sogar dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle (Grenzwerte) heranreichten und deshalb ein Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Anordnung von Auflagen hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte in der streitigen Genehmigung könne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht umgangen werden. Eine solche sei aber auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern quasi alle Bewohner der Gemeinde Michelbach durch die von der Windfarm hervorgerufene Belastung durch Infraschall und Schattenwurf betroffen seien. Bei beiden Phänomenen lägen keine gültigen Grenzwerte vor. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte geklärt werden müssen, welche Belastungen hier noch zumutbar seien und welche Ausgleichs- und Ersatzzahlungen z. B. wegen des nicht zu vermeidenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke hätten angeordnet werden müssen.
65 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber noch aus anderen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien konkret möglich, und zwar durch den Betrieb der Windfarm im Hinblick auf die in ihrer Nähe vorkommenden zahlreichen Fledermausarten. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Windfarm führten zur Zerstörung der Lebensräume der Gelbbauchunke. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Wertverlust der Anwesen in den angrenzenden Gemeinden infolge des Betriebs der Windfarm eingehend geprüft werden müssen.
66 
(b) Die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist indessen auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
67 
(aa) Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
68 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83).
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Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss). Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standardmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (vgl. Landmann/Römer, UmwR, Komm., Rn. 20 zu § 3 c UVPG).
70 
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3 a Satz 4 UVPG). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
71 
(bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf erforderlich, gilt dies schon deshalb, weil diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Selbst die Antragstellerin, deren Haus der Windfarm mit am nächsten liegt, wird durch diese Phänomene keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt, wie oben dargelegt. Aber auch sonst gilt nichts anderes.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls am 19.12.2014 getroffen und sie entsprechend § 3 c Satz 6 UVPG im Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 (S. 25 ff.) und - inhaltlich übereinstimmend - im Aktenvermerk vom 19.12.2014 dokumentiert. Grundlage der Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall im Rahmen der UVP-Vorprüfung sind außerdem die „Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG“ - Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung -. Dort wird die UVP-Vorprüfung entsprechend den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UVP“ (Anlage 2 zum UVPG) durchgeführt. Abgestellt wird dabei auf die Merkmale des Vorhabens, der Windfarm, auf seinen Standort und seine möglichen erheblichen Auswirkungen (vgl. Nrn. 1, 2 und 3 der Anlage 2 zum UVPG mit den jeweiligen Unterpunkten). Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nehmen ihrerseits auf die Untersuchungen Bezug, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung waren, insbesondere sind zu nennen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, die Biotoptypen-Kartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan - Windpark - „Kohlenstraße“ vom 11.07.2014 (jeweils erstellt vom Büro ...), die bereits oben genannte Schattenwurfprognose und die Schallprognose der ... vom 08.07.2014. Diese Unterlagen sind ihrerseits zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 geworden (vgl. Abschnitt II, Genehmigungsunterlagen, Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.7).
73 
(cc) Die Antragstellerin macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes (Fledermäuse, Gelbbauchunke), wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA, im Hinblick auf die Einwirkungen durch die Schall-, Infraschall- und Schattenwurfimmissionen auf die Grundstücke und Menschen im Umkreis des Windparks und wegen des damit verbundenen Wertverlusts für die Wohngrundstücke in den umliegenden Gemeinden, insbesondere in Michelbach, hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Das trifft bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu.
74 
(aaa) Bezüglich des Artenschutzes (Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) beruft sich die Antragstellerin zunächst auf mögliche Beeinträchtigungen zahlreicher Fledermausarten, die als streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV a RL 92/93 (Microchiroptera) - und damit auch als besonders geschützte Arten - den naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen.
75 
In den Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Tiere“, im betroffenen Gebiet kämen zahlreiche Fledermausarten vor, die die Anlagenstandorte überflögen und bei Jagdflügen mit den laufenden Anlagen kollidieren könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gleichwohl nicht erforderlich, weil das Ausmaß der möglichen Auswirkungen durch die angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen mehr damit verbunden seien.
76 
Damit Fledermäuse durch den Betrieb der WEA nicht verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung angeordnet, die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen und durch ein Monitoring und eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Für die Dauer von zwei Jahren sei entsprechend den Vorgaben des Artenschutzgutachtens ein Gondel-Monitoring durchzuführen und auf der Grundlage von dessen Ergebnis ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus zu entwickeln (vgl. Abschnitt III, Nebenbestimmungen, G Nr. 1 und 2). In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung heißt es dazu, zum Schutz hochfliegender Fledermäuse würden die Windenergieanlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten niedriger als 6 m/s (22 km/h) nicht angefahren oder abgeschaltet. Bei Temperaturen unter 5° Celsius, bei Nebel und bei Regen könne auf diese Vorgehensweise verzichtet werden.
77 
Die Antragsteller wendet demgegenüber ein, diese Maßnahmen seien unzureichend. Sie seien zunächst auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts getroffen worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Das ist aber nicht der Fall.
78 
Zur Bestimmung der Schlagopfergefahr für die Fledermäuse wurden deren Aktivitäten im freien Luftraum durch Messungen an einem Mast in 100 m Höhe ermittelt. Dabei gelangen insgesamt 2.415 Fledermausnachweise von mindestens acht Arten (Seite 22/23 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung).
79 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Erfassung der Fledermausarten am 100 m hohen Mast sei zur Bestimmung des Tötungsrisikos für die Mopsfledermaus nicht geeignet. Dass dort kein Nachweis dieser Fledermausart gelungen sei, sei nicht aussagekräftig, denn bei einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m ragten die Rotoren bis auf eine Höhe von 74 m über Grund herab. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dr. N. vom 22.04.2015 (in Zusammenarbeit mit ihm hat die ... die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt) ergibt sich jedoch, dass die Mopsfledermaus tatsächlich nicht schlagopfergefährdet ist, weil sie deutlich tiefer als die Rotorspitzen fliegt. In Deutschland ist dementsprechend auch nur eine tote Mopsfledermaus als Schlagopfer gefunden worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015, bei 26 m Höhendifferenz seien nur geringe Unterschiede zu erwarten und die Beurteilung der Gefährdungssituation der Fledermäuse auf der Grundlage der Messungen in 100 m Höhe daher aus fachlicher Sicht zulässig, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre das Flugverhalten der Fledermäuse im Bereich zwischen 100 m und 74 m Höhe über Grund nur relevant, wenn sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, zur Vermeidung von Schlagopfern andere Abschaltzeiten festzusetzen. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht.
80 
Allerdings macht sie geltend, die Abschaltzeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m pro Sekunde seien unzureichend, weil der Abendsegler und die Zwergfledermaus bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang und der Abendsegler tatsächlich sogar bis zu Windgeschwindigkeiten von 9 m/s Jagdflüge durchführe. Erfolg hat sie damit nicht. Denn Dr. N. weist in der bereits genannten Stellungnahme vom 22.04.2015 darauf hin, dass bei 2.415 Fledermausnachweisen nur sieben vor Sonnenuntergang gelungen seien. Dieser Anteil von 0,3 % sei zu vernachlässigen. 99,7 % der Flugaktivitäten fänden in der Nacht statt. In der Stellungnahme von Dr. N. heißt es weiter, zwar flögen einige Individuen auch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s, die große Masse der Fledermäuse aber nur bei darunter liegenden. Dementsprechend habe auch die LUBW in ihren Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014 diese Windgeschwindigkeit als Abschaltwert vorgeschlagen (dort Seite 15). Da die LUBW in den genannten Hinweisen die vorgeschlagene Abschaltwindgeschwindigkeit nach dem Vorsorgeprinzip festgesetzt hat (dort Seite 15), besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sei tatsächlich eine höhere Abschaltwindgeschwindigkeit notwendig.
81 
Die Beigeladene führt weiter aus, die Abschaltzeiten seien tatsächlich im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober in der Zeit von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgesetzt worden. Die Genehmigungsbehörde sei damit den Empfehlungen der LUBW in den vorgenannten Hinweisen gefolgt. Eine derartige Festsetzung ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 indessen nicht enthalten. Tatsächlich werden in den Hinweisen der LUBW (Seite 16) auch keine solchen Abschaltzeiten vorgeschlagen, vielmehr soll das Gondel-Monitoring zur endgültigen Feststellung der Fledermausaktivitäten in diesen Zeiten durchgeführt werden. Allerdings heißt es weiter, in diesen Zeiträumen (während des Gondel-Monitorings) seien die Anlagen abzuschalten. Nach dem Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG kann die Regelung zu den Abschaltzeiten nicht zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Sollten sich die o.g. Abschaltzeiten als notwendig erweisen, kann dies gegebenenfalls durch Anordnungen nachträglich festgesetzt werden.
82 
Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls rügt die Antragstellerin auch mit ihrem Argument, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch die Vorprüfung des Einzelfalls seien durch die ... (Herr H.) ergebnisorientiert erstellt worden. Für Fledermäuse bestehe nicht nur die Gefahr, dem Flügelschlag der WEA zum Opfer zu fallen, sie seien auch durch Waldrodungen in den Bereichen der Zuwegungen zu den und der Standorte der WEA gefährdet, wenn dort Quartierbäume der waldbewohnenden Fledermäuse zerstört würden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei diese Problematik - weil die Standorte und die Zuwegungen noch nicht bekannt gewesen seien - nicht untersucht worden, obwohl Dr. N. in seinem Schreiben vom 24.01.2014 an die ... (von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zitiert, aber nicht als Anlage vorgelegt) darauf hingewiesen habe. Die Stellungnahme des Gutachters H. zu diesem Versäumnis in seinem Schreiben vom 29.01.2015, bei der Kartierung der Biotop-Typen und Habitatbäume am 02.06.2014 und am 18.06.2014 hätten keine Quartier- und Habitatbäume im Bereich der Wegeverbreiterungsmaßnahmen festgestellt werden können, sei nicht plausibel. Denn wäre eine solche Untersuchung am 02.06.2014 und am 18.06.2014 tatsächlich durchgeführt worden, so hätten ihre Ergebnisse in die zeitlich später erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aufgenommen werden können.
83 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sind die Standorte der WEA auf Quartierbäume abgesucht worden. Das Ergebnis hat auch Eingang in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gefunden (vgl. dort Seite 18). Im Übrigen ist der Interpretation der Vorgänge durch die Antragstellerin nicht zu folgen. Sie missversteht die Stellungnahme des Herrn H. vom 29.01.2015. Er schreibt dort, bis zum 29.04.2014 sei nicht bekannt gewesen, dass die Wege für die Errichtung der WEA verbreitert werden müssen. Am 02.06.2014 und am 18.06.2014 seien deshalb im Bereich der Wegeverbreiterung und der Kurven nach Abstimmung mit dem Landratsamt die Biotoptypen und die Habitatbäume kartiert worden, sofern überhaupt in den Baumbestand habe eingegriffen werden müssen. Nach dem Untersuchungsergebnis seien davon jedoch keine Habitatbäume, die als Quartierbäume für Fledermäuse geeignet seien, betroffen gewesen. Eine Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Aus diesen Ausführungen kann nicht gefolgert werden, die Rodungsflächen seien tatsächlich doch nicht auf Habitatbäume untersucht worden oder jedenfalls sei das Ergebnis der Untersuchung unzutreffend dargestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchungen am 02.06.2014 und am 18.06.2014 wurde in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vielmehr nicht eingearbeitet, weil es für diese nicht von Bedeutung war.
84 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, durch die beschriebenen Abschalt- und Monitoring-Regelungen zum Schutz der Fledermäuse seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG offensichtlich ausgeschlossen. In der Sache rügt sie damit eine Verkennung des anzuwendenden Rechts (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG). Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153). Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich schon im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen lässt, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der (gebundenen) Entscheidung haben kann. So liegen die Dinge hier.
85 
Dass Fledermäuse durch den Flügelschlag der WEA verletzt oder getötet werden können, ist rechtlich relevant im Rahmen des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (d. h. Fledermäuse, dazu bereits oben) zu verletzen oder zu töten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118). Dafür genügt es indessen nicht, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der WEA zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse dadurch trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Windenergieanlagen für Fledermäuse zur tödlichen Gefahr werden können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend liegen dazu auch umfangreiche Erfahrungen vor, wie sie etwa in den Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW dokumentiert sind. An diesen Vorgaben und damit gewissermaßen am „Stand der Technik“ hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall orientiert.
86 
(bbb) Im Hinblick auf das Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG macht die Antragstellerin weiter geltend, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil nur im Rahmen einer solchen beurteilt werden könne, ob die zum Schutz der Gelbbauchunke vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend seien, um in Bezug auf diese ebenfalls streng - und damit auch besonders - geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG i.V.m. Anhang IVa RL 92/43 (Bombina variegata) Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (Verletzungs- und Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungsstätten zu zerstören) auszuschließen.
87 
Es lässt sich jedoch bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen, dass - jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 3 c Satz 3 UVPG) - die oben genannten Zugriffsverbote der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen.
88 
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Teil der Unterlagen zur UVP-Vorprüfung ist, heißt es, in dem betroffenen Waldgebiet lebe eine Population der Gelbbauchunke. Im Jahr 2013 seien potentielle Laichgewässer im Bereich der Rodungsfläche des Windmessmastes und in der Nähe der geplanten WEA-Standorte Michelbach 4 und Gaildorf 1 festgestellt worden. Die Gelbbauchunke überwintere in Bodenverstecken. Während der Aktivitätszeit von etwa Mitte April bis Ende September sei sie eng an Kleingewässer gebunden, halte sich fast ausschließlich in den Tümpeln auf, zwischen denen sie häufig wechsle. Deshalb seien alle potentiell geeigneten Kleingewässer in den von der Population besiedelten Waldgebiet auch unabhängig von einem konkreten Unkennachweis Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten der Gelbbauchunke im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die durch die geplanten Baumaßnahmen unter Verstoß gegen das Zerstörungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verloren gingen (Seite 50).
89 
Diese Feststellung ist jedoch durch die nachfolgende Entwicklung und die dazu getroffenen Feststellungen überholt. Im September 2014 wurden die Gelbbauchunken-Laich-/Aufenthaltsgewässer im Bereich der WEA erneut überprüft. Das Ergebnis ist in die artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch in die Vorprüfung des Einzelfalls eingegangen. Danach wurden die 2013 ermittelten Aufenthaltsgewässer am 22.09.2014 und am 25.09.2014 nochmals nach Gelbbauchunken abgesucht. Die 2013 gefundenen Laich- und Aufenthaltsgewässer waren mittlerweile jedoch nicht mehr für die Gelbbauchunke geeignet, weil völlig zugewachsen und beschattet. Adulte Tiere oder Larven wurden nicht gefunden. Es heißt in dieser Stellungnahme weiter, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Rodungsflächen keine Gelbbauchunken überwintern. Eine Einschränkung der Baufeldräumung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG sei daher nicht notwendig.
90 
Ungeachtet dessen - gewissermaßen zur Vorsorge - sieht die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und daran anschließend auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung vor, dass vor dem Eingriff Ersatz-Kleingewässer innerhalb des Aktionsradius der Gelbbauchunke von 400 bis 700 m angelegt und den Gelbbauchunken mit Beginn der Aktionszeit Mitte April als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zur Verfügungen stehen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden soll. Verstöße gegen das Tötungsverbot werden durch die Anordnung vermieden, dass vor einem Eingriff in die Kleingewässer während der Aktivitätszeit der Art die adulten Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und der Laich in geeignete Ersatzgewässer umzusiedeln sind, und zwar aufgrund des häufigen Wechsels der adulten Tiere zwischen den verschiedenen Kleingewässern unmittelbar vor dem Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass entgegen der Überprüfung im September 2014 überhaupt noch Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke im Bereich der WEA vorhanden sind.
91 
(ccc) Auch wegen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ bedurfte es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
92 
In den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Landschaft“, obwohl die Auswirkungen der Errichtung der Windfarm auf das Landschaftsbild nicht gemindert, sondern nur monetär ausgeglichen werden könnten (wie dies durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 erfolgt ist), sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft nicht zu erwarten.
93 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte schon deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Ausgleichsabgabe tatsächlich eine Ersatzmaßnahme sei und deshalb in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erarbeitet werden müssen (§ 11 Satz 1 UVPG). Denn im landschaftspflegerischen Begleitplan heiße es, der Landschaftsausschnitt des Plangebiets sei kaum vorbelastet, vom Talraum aus gut einsehbar, hinsichtlich Veränderungen - Bebauung, Zerschneidung und Rodung - sehr empfindlich und die Eingriffe in das Landschaftsbild daher kaum ausgleichbar. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch WEA könnten nicht retuschiert werden, diese seien in großer Entfernung noch sichtbar und erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild folglich nicht zu vermeiden.
94 
Die Prüfung am Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG führt zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall das anzuwendende Recht nicht verkannt.
95 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass grundsätzlich jede WEA und damit erst recht jede Windfarm in mehr oder weniger großem Umfang nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben wird, die weder vermieden noch vermindert und nur in seltenen Fällen ausgeglichen werden können. Auch der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 09.05. 2012 geht unter Nr. 5.6.4.1.1 daher davon aus, dass eine WEA wegen der nicht vermeidbaren/ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nur gegen eine Ersatzleistung in Geld zugelassen werden kann. In Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde bei der Errichtung um den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m nach der Zahl der Windkraftanlagen differenziert, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Nr. 1.6.1 bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 1.6.2 bei sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 im Falle von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen) erforderlich sei. Diese Differenzierung würde sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müsste. Dem ist zuzustimmen.
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Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll durchgeführt werden müssen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit „anzureichern“ (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Rn. 56 zu § 3 UVPG, Stand: VIII/06). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
97 
Die Auswirkungen der Windfarm werden im Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan als Grundlage u. a. für die UVP-Vorprüfung näher untersucht, und zwar differenziert nach drei Wirkzonen. In der Wirkzone 1 im Nahbereich der jeweiligen Anlage (bis 200 m Entfernung) sind die WEA wegen der starken Bewaldung der Limpurger Berge kaum sichtbar. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild treten dort folglich nur in geringem Umfang auf. Entsprechend ist die Situation in der ebenfalls stark bewaldeten Wirkzone 2 (zwischen 200 m und 1.500 m Entfernung von den WEA). Allenfalls von kleineren Freiflächen am westlichen und östlichen Rand dieser Wirkzone aus sind die einzelnen WEA deutlich sichtbar. Bereits dies spricht dagegen, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung doch erforderlich sein könnte. Denn im Nahbereich (Wirkzone 1 und 2) sind die nachteiligen Auswirkungen einer Windfarm auf das Landschaftsbild potentiell am stärksten, während sie mit zunehmender Entfernung deutlich abnehmen. Die (Fern-)Wirkzone 3 umfasst den Bereich von 1,5 bis zu 10 km von den einzelnen WEA aus. In dieser Wirkzone werden die WEA vom überwiegenden Teil der Flächen aus gut sichtbar sein, sofern nicht die Sichtbeziehung vom jeweiligen Standort aus durch einen Höhenzug, ein Waldgebiet usw. versperrt wird. Die Wirkzone 3 liegt zwar innerhalb des Naturraums „Schwäbisch-fränkische-Waldberge“, einem stark gegliederten und zu einem großen Teil bewaldeten Naturraum, der durch eine naturnahe und reich strukturierte Kultur- und Erholungslandschaft geprägt ist. Auch im Hinblick darauf ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Denn die Wirkzone 3 ist vorbelastet und das Landschaftsbild nicht unberührt. So liegen dort etwa die Orte Schwäbisch Hall und Gaildorf mit 37.000 bzw. 12.000 Einwohnern sowie weitere, allerdings dörflich geprägte Orte. Die Talräume und Ebenen in diesem Bereich werden landwirtschaftlich, touristisch und zu Siedlungszwecken genutzt. Dementsprechend wird das Gebiet auch von Straßen durchzogen, u. a. der B 19. Mit nur sieben Anlagen liegt die Windfarm zudem an der unteren Grenze, ab der überhaupt eine UVP-Vorprüfung erforderlich wird. Anders als ein großflächiger Windpark hat sie auch keine die Landschaft insgesamt überprägende Wirkung, sondern belastet diese nur punktuell.
98 
(ddd) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit dem Argument, die Windfarm werde wegen der durch sie für die Menschen in der näheren Umgebung bewirkten Gesundheitsgefahren, der Lärmbelastungen und der Beeinträchtigungen des Erholungs- und Freizeitwerts zu einer erheblichen Minderung des Wertes aller Grundstücke in Michelbach, Hirschfelden und Eutendorf und mithin auch ihres eigenen führen.
99 
Zunächst hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Vorprüfung des Einzelfalls zu Recht nicht auf den von der Antragstellerin behaupteten Wertverlust der Grundstücke in der näheren Umgebung der Windfarm erstreckt. Ein Ermittlungsdefizit und mithin eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts liegen nicht vor (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).
100 
Der Wert eines Grundstücks fällt nicht unter das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Nach Art. 3 dieser Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Projekte u. a. auf Sachgüter. In der Rechtsprechung des EuGH ist indessen geklärt, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern zu erstrecken hat. Denn nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU sind nur die Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können (vgl. Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 - NVwZ 2013, 565). Auch Vermögensschäden wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dieser Entscheidung nur ersatzfähig, wenn sie die unmittelbare wirtschaftliche Folge von Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt sind. Sie sind von solchen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck der RL 2011/92 nicht erfasst werden. Zu den letzteren Auswirkungen gehören bloße Wertverluste, da diese immer auch von den Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt abhängig sind.
101 
Auch auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das Eigentumsgrundrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1482/91 - BVerfGE 105, 252). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin dem gegenüber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010 (- 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverfassungsgericht betont darin zunächst, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen Wertminderungen schlechthin schützt. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass in Härtefällen auch die Grenze der Sozialbindung übersteigende eigentumsbeschränkende Maßnahmen durchgesetzt werden können (Lärmbelastungen), wenn gleichzeitig durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastungen des Eigentums vermieden werden. Besteht die kompensatorische Maßnahme in der Leistung einer Entschädigung, muss der maßgebliche Stichtag aber so bestimmt werden, dass er zeitlich vor Beginn der Einwirkungen liegt, die die Wertminderung überhaupt erst herbeigeführt haben. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hätte der Stichtag entsprechend dem enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müssen als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der überhaupt erst zu den unverhältnismäßigen eigentumsbeschränkenden Einwirkungen geführt hat. Eine Aussage, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch den Wert einer Sache als solchen, lässt sich dieser Entscheidung damit nicht nehmen. Sie befasst sich vielmehr mit Fragen der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum über die Grenzen der Sozialbindung hinaus.
102 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2012 kommt nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (Errichtung der WEA) vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. März 2014 ‑ mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ‑ geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 11 K 3060/13 (VG Minden) gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 25. Juni 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs Enercon E-101 in Q.         P.         /T.                ), vom 12. August 2013 (Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage des o.g. Typs in Q.         P.         /T1.                ) und vom 14. August 2013 (Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen des o.g. Typs in Q.         P.         /H.       ) wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 22.500,- € festgesetzt.


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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.


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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Mai 2006 – 1 F 18/05 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 14.1.2004 erteilte der Antragsgegner der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG die Genehmigung zur Errichtung von 4 Windkraftanlagen des Typs „S77, GE 1,5 sL“ mit je 1,5 MW Nennleistung auf den Grundstücken Gemarkung Wahlen, Flur 12, Parzelle Nr. 146/1, Flur 16, Parzelle Nr. 159/1, Flur 17, Parzelle Nr. 80/1, und Flur 18 Parzelle Nr. 207/1.

Die genehmigten Anlagenstandorte liegen im Geltungsbereich des am 17.7.2003 als Satzung beschlossenen und offenbar am 24.9.2003 abschließend bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt. Dieser Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Wind“ mit Standorten für insgesamt 7 Windkraftanlagen aus, begrenzt die Gesamthöhe der Anlagen auf maximal 125 Meter, ihre Nabenhöhe auf maximal 85 Meter und ihren Rotorradius auf maximal 40 Meter. Die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen genehmigten Windkraftanlagen werden unter den Nummern 1-4 geführt. An den drei weiteren Standorten 5, 6 und 7 war einem anderen Betreiber mit Bescheid vom 15.12.2003 die Genehmigung für drei gleich starke Windkraftanlagen erteilt worden.

In dem Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 ist unter Kapitel II B Nr. 4 bestimmt:

„Durch den Betrieb der Windenergieanlagen darf vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG die nachstehenden Teilimmissionspegel an folgenden maßgeblichen Immissionsorten nicht überschritten werden

Ortsbereich Wahlen 37 dB(A)

Ortsbereich Rissenthal 37 dB(A)

Grundlage für die Ermittlung der Beurteilungspegel ist die TA-Lärm vom 20.8.1998, GMBl. S. 503.“

Unter Kapitel II B Nr. 5 heißt es:

„Spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Windfarm ist durch Messungen einer nach §§ 26, 28 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die o.a. Lärm-Immissions-Richtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe) an allen Aufpunkten eingehalten wird. Der Messbericht ist unmittelbar nach Erhalt der Genehmigungsbehörde unaufgefordert vorzulegen.“

Unter dem 21.1.2005 zeigte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sowie den Betreiberwechsel auf die Beigeladenen an. Die Betriebsaufnahme der dem anderen Betreiber genehmigten drei Anlagen war unter dem 28.12.2004 für die 52. Kalenderwoche 2004 angezeigt worden.

Nach Betriebsaufnahme beschwerten sich Anwohner aus den Losheimer Ortsteilen Wahlen und Rissenthal über den von den Windkraftanlagen ausgehenden Lärm. In der Folgezeit vorgenommene Untersuchungen zur Abklärung der Lärmursachen führten zum Austausch der Getriebe der Anlagen 1, 2 und 3 und wohl auch der Anlagen 5 und 7.

Am 18.4.2005 erhoben die Antragsteller der Verfahren 3 W 5/06 und 3 W 6/06, Eigentümer des Wohnanwesens I. in Wahlen, das östlich beziehungsweise nordöstlich der Windkraftanlagen liegt, Widerspruch gegen die Genehmigungsbescheide vom 15.12.2003 und vom 14.1.2004. Am 4.5.2005 legten die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, Eigentümer des Wohnanwesens I-Straße in Rissenthal, das grob betrachtet westlich der Windkraftanlagen liegt, ebenfalls Widerspruch gegen die vorgenannten Genehmigungsbescheide ein.

Die Widersprüche wurden durch Bescheide vom 28.7.2005 zurückgewiesen. Außerdem wurde auf entsprechende Anträge der Betreiber der Windkraftanlagen die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigungsbescheide angeordnet und – wegen der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten zum Getriebeaustausch – die Frist zur Beibringung der gemäß Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigungsbescheide geforderten Nachweise bis zum 30.9.2005 verlängert. Ferner ist auf den Antrag der Antragsteller auf Anordnung von Sicherungsmaßnahmen hin für den Betrieb zur Nachtzeit folgende Regelung getroffen:

„a) Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben der WKA ist der Nachtbetrieb untersagt. Der Abschluss ist dem LUA anzuzeigen und durch Bestätigung der Reparaturfirma beziehungsweise der Herstellerfirma nachzuweisen.

b) Nach Abschluss der Reparaturarbeiten ist der Nachtbetrieb zu Messzwecken zulässig. Ein der Genehmigung entsprechender Nachtbetrieb ist erst nach Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel zulässig.“

Die Widerspruchsbescheide wurden am 10.8.2005 zugestellt. Am 7.9.2005 haben die Antragsteller Klage sowohl gegen den Genehmigungsbescheid vom 15.12.2003 als auch gegen den Genehmigungsbescheid vom 14.1.2004 erhoben.

Am 28.9.2005 haben sie außerdem beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Anlagenbetreiber ein in ihrem Auftrag unter dem 15.12.2005 erstelltes Gutachten des TÜV-Süddeutschland betreffend die Messung von Geräuschimmissionen des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ bei Nordost-Windlage an zwei Immissionsorten in Rissenthal, einer davon in der Nähe des Anwesens der Antragsteller, die die Erlaubnis für Messungen auf ihrem Grundstück verweigert hatten, zur Nachtzeit vorgelegt. Dieses Gutachten gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, für den Gesamtwindpark ergebe sich in der lautesten vollen Nachtstunde bei einer durchgehenden Last von 95 % der Nennlast am IP 12 (Wohnhaus I-Straße im 1. OG) ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) und am IP 13 (Wohnhaus I., EG) ein solcher von 39 dB(A).

Der Antragsgegner hat dieses Gutachten zum Anlass genommen, mit Schreiben vom 8.3.2006 den Nachtbetrieb der Anlagen 2, 4, 5, 6 und 7 zuzulassen. Hinsichtlich der Anlagen 1 und 3 durfte ein Nachtbetrieb weiterhin nach vorheriger Absprache mit ihm nur zu Messzwecken erfolgen.

Durch Beschlüsse vom 26.5.2006 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, den Antragstellern Eilrechtsschutz gegen den Betrieb der umstrittenen Windkraftanlagen zu gewähren. Die Beschlüsse sind am 6.6.2006 zugestellt worden.

Am 19.6.2006 haben die Antragsteller Beschwerde erhoben und diese am 4.7.2006 begründet.

Während des Rechtsmittelverfahrens haben die Anlagenbetreiber den unter dem 23.8.2006 vom TÜV-Süd erstellten zweiten Teil des Gutachtens betreffend Geräuschimmissionen im Einwirkungsbereich des „Windparks I-Stadt-Wahlener Platte“ vorgelegt, der Geräuschimmissionsmessungen bei Südwest-Windlage am Immissionsort IP 5 (Wohnanwesen I.) in Wahlen zur Nachtzeit zum Gegenstand hat. Das Gutachten ermittelte für den Betrieb des Gesamtwindparks für die lauteste Nachtstunde bei einer Last von durchgehend 95 % der Nennlast Beurteilungspegel von – gerundet – maximal 38 dB(A), obwohl die Messung vor geschlossenem statt vor geöffnetem Schlafzimmerfenster durchgeführt wurde, und auf einen Abschlag zur Korrektur der Auswirkungen von Schallreflexionen an der Gebäudefront verzichtet wurde. Bei Zugrundelegung eines Teilbetriebs der Anlagen 1 bis 4 betrug der Pegel ebenfalls gerundet 38 dB(A), während bei einem Teilbetrieb der Anlagen 5 bis 7 Geräuschimmissionen nicht messbar waren, da die betreffenden Messreihen unterhalb oder im Niveau des Fremdgeräuschpegels lagen. Der Antragsgegner verfügte daraufhin, dass nunmehr auch die Anlagen 1 und 3 zur Nachtzeit betrieben werden dürfen.

Das Gericht hat den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller unter dem 16.10.2006 eine Kopie des Gutachtens vom 23.8.2006 übersandt und ihnen Gelegenheit zur Äußerung bis zum 2.11.2006 eingeräumt.

II.

Der gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde kann nicht entsprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, den Antragstellern vorläufigen Rechtschutz gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 14.1.2004 zu gewähren.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Für die Beurteilung ist zunächst davon auszugehen, dass mit den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO, die dem Beschwerdeführer eine Frist von einem Monat zur Einreichung einer Beschwerdebegründung setzen, ferner verlangen, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, und die die beschwerdegerichtliche Nachprüfung auf die (fristgerecht) vorgetragenen Beschwerdegründe begrenzen, das gesetzgeberische Ziel verfolgt, im Interesse einer beschleunigten Abwicklung von Eilrechtschutzverfahren den Streitstoff im Rechtsmittelverfahren betreffend Beschwerden gegen Beschlüsse nach den §§ 80, 80 a VwGO sowie § 123 VwGO zu beschränken. Diese Einschränkung hindert den Beschwerdeführer zwar nicht daran, auch Änderungen der Sach- und Rechtslage geltend zu machen, die nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten sind. Änderungen der Sach- und Rechtslage nach Fristablauf können seinem Rechtsmittel hingegen nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ihre Berücksichtigung liefe den Regelungen des § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO und der damit verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung zuwider

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 36; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 146 Rdnr. 22; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 Rdnr. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom 8.11.2004 – 9 S 1536/04; im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 – 7 AV 4/02 – NVwZ 2003, 496 zu § 124 a Abs. 4 Satz 3 VwGO; anderer Ansicht unter Hinweis auf die Prozessökonomie Happ in Eyermann, VwGO, 12. Auflage 2006, § 146 Rdnr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 32.

In derartigen Fällen bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag oder in Fallgestaltungen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, einen neuen Antrag zu stellen. Von daher ist es für die im Beschwerdeverfahren zu treffende Entscheidung ohne Belang, dass der Antragsgegner nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nunmehr den Nachtbetrieb auch der Anlagen 1 und 3 zugelassen hat.

Mit ihrem innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangenem Vorbringen wenden die Antragsteller zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die im Widerspruchsbescheid enthaltene Begründung der Vollzugsanordnung genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, und hierbei unberücksichtigt gelassen, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur mit der Notwendigkeit der Durchführung von Messungen begründet hätten, die getroffene Regelung indes darüber hinaus gehe, indem sie einen Dauerbetrieb erlaube. Im Übrigen erfülle die Begründung der Vollzugsanordnung nicht einmal die Mindestanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. So würden beispielsweise ohne irgendwelche Beträge in den Raum zu stellen, die wirtschaftlichen Nachteile einer Betriebseinstellung als durchgreifend bewertet. Diese Rügen greifen nicht durch. Zunächst trifft es nicht zu, dass die Anlagenbetreiber ihre Anträge auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der ihnen erteilten Genehmigungen nur mit der Notwendigkeit von Messungen begründet hätten. In der Antragsbegründung vom 12.7.2005 (Bl. 183 der Verw.-Akten II) wird nämlich geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei rechtmäßig, die Anlagen seien bereits errichtet und längere Zeit in Betrieb. Die Ablehnung der Vollzugsanordnung würde Existenz bedrohenden Charakter für die jeweiligen Anlagenbetreiber haben. Lediglich als zusätzlicher Aspekt ist angeführt, die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs zur Beseitigung der aufgetretenen atypischen Geräusche bedinge, dass sich die Anlagen in Betrieb befänden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (Seiten 16 und 17) die ausführliche Begründung der Vollzugsanordnung wiedergegeben und zutreffend ausgeführt, diese Begründung erschöpfe sich nicht in einer bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes oder in einer Bezugnahme auf den Ausgangsbescheid; sie lasse vielmehr erkennen, dass die Anordnung nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen und nach dem Ergebnis der Abwägung den Betreiberinteressen der Vorrang eingeräumt worden sei. Es hat weiter darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO ohne Bedeutung sei, ob die Begründung der Vollzugsanordnung inhaltlich zutreffe, da das Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine originäre Ermessensentscheidung treffe und keine Inhaltskontrolle der Begründung des Sofortvollzuges vornehme. Diese Würdigung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.1995 – 2 W 63/04 -, vom 6.11.2002 – 2 U 9/02 -, und vom 22.8.2001 – 2 W 1/01 -

Danach sind die Anforderungen, die § 80 Abs. 3 VwGO an die Begründung einer Vollzugsanordnung stellt, eher formaler Natur. Ihnen ist in aller Regel – und auch hier – Rechnung getragen, wenn sich die Behörde über ihre bloße und mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip des § 20 Abs. 3 GG selbstverständliche Überzeugung, der von ihr erlassene Verwaltungsakt sei rechtmäßig, hinaus mit den gegenläufigen, von der sofortigen Vollziehbarkeit betroffenen Interessen auseinandersetzt, auf dieser Grundlage ihre Entscheidung trifft und so zum Ausdruck bringt, dass sie sich der Abweichung vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO bewusst ist. Diesen Anforderungen entspricht die hier umstrittene Vollzugsanordnung, wobei bei dieser Würdigung zu berücksichtigen ist, dass hier die Vollzugs- und die „Sicherungsanordnung“, die erstere einschränkt, als Einheit gesehen werden müssen, da sich beide als Ergebnis der vorgenommenen Abwägung darstellen. Danach hat die Widerspruchsbehörde zum einen darauf abgestellt, dass die Windkraftanlagen zur Vornahme der geforderten Schallimmissionsmessungen in Betrieb sein müssen. Außerdem ist sie davon ausgegangen, dass die im Genehmigungsbescheid festgelegten Schallimmissionswerte während der Tageszeit eingehalten werden, und hat deshalb keinen Grund gesehen, den Betrieb der Anlagen tagsüber zu untersagen. Ferner hat sie es „im Hinblick auf die seitens der Antragsteller bereits getätigten Investitionen und die laufenden Betriebskosten“ für unverhältnismäßig erachtet, den Betrieb „zum jetzigen Zeitpunkt“ vollständig einzustellen. Dass sie in diesem Zusammenhang keine Beträge angeführt hat, ist unschädlich, da auf der Hand liegt, dass die Errichtung von vier beziehungsweise insgesamt sieben Windkraftanlagen mit jeweils 1,5 MW Leistung beträchtliche Investitionen erfordert hat und dem Betreiber erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen, wenn die Anlagen bis zum rechtskräftigen Abschluss der eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahren nicht betrieben und keine Einnahmen zur Kostendeckung erzielt werden können. Auf der anderen Seite hat die Widerspruchsbehörde auch die Nachbarinteressen nicht aus dem Blick verloren, indem sie den Nachtbetrieb der Anlagen bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten an den Getrieben untersagt, nach Abschluss dieser Arbeiten einen Nachtbetrieb zunächst nur zu Messzwecken erlaubt und die endgültige Zulassung des Nachtbetriebes erst für den Fall der Vorlage des Nachweises über die Einhaltung der Lärmpegel in Aussicht gestellt hat. Diese Erwägungen genügen jedenfalls den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Ob sie die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides auch inhaltlich rechtfertigen ist – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – für die Erfüllung dieser Anforderungen ohne Belang.

Dem Verwaltungsgericht ist im Weiteren darin zu folgen, dass der Ausgang der Klageverfahren derzeit noch offen ist. Einigkeit dürfte zwischen den Beteiligten darüber bestehen, dass die Klage der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtene Genehmigung gegen auch ihren Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt. Nicht in diesem Sinne drittschützend wirken Vorschriften, die ausschließlich öffentlichen Belangen Rechnung tragen. Dazu gehören – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat – Vorschriften, die Belange der Raumordnung, des Natur- und des Landschaftsschutzes beziehungsweise des Artenschutzes regeln und die eine Verunstaltung der Landschaft verbieten.

Zugunsten der Antragsteller als offen ist zunächst die Beantwortung der Frage anzusehen, ob den Antragstellern unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung zusteht. Voraussetzung hierfür wäre hier nicht nur, dass über den Genehmigungsantrag nach dem im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Recht nicht im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG, sondern im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu entscheiden war, sondern auch, dass Dritte – gegebenenfalls nach einer gemeinschaftsrechtliche Vorgaben berücksichtigenden Auslegung – einen Anspruch auf Durchführung des zutreffenden Genehmigungsverfahrens einschließlich Öffentlichkeitsbeteiligung haben. Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass aufgrund der zum 1.7.2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.6.2005 (BGBl. I S. 1687) nunmehr über die Genehmigung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern im Verfahren nach § 19 BImSchG – ohne Öffentlichkeitsbeteiligung – zu entscheiden ist, es sei denn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV).

Entgegen der Ansicht der Antragsteller spricht allenfalls wenig dafür, dass diese zum 1.7.2005 wirksam gewordene Rechtsänderung vorliegend außer Betracht zu bleiben hat und auf das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltende Verfahrensrecht abzustellen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedenfalls für das öffentliche Baurecht anerkannt, dass nachträgliche Rechtsänderungen zu Gunsten des Bauherrn beachtlich sind

vgl. zum Beispiel BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, Baurecht 1998, 995,

und auch in der vorliegenden Konstellation leuchtet nicht ein, den Antragstellern deshalb einen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung zuzubilligen, weil der Antragsgegner den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Bestimmung des Genehmigungsverfahrens maßgeblichen Begriff der Windfarm (Anhang zur 4. BImSchV Nr. 1.6, Spalten 1 und 2 in der bis zum 30.6.2005 maßgeblichen Fassung) unzutreffend ausgelegt und kein Verfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt hat, wenn über einen nach Aufhebung der Genehmigung zu erwartenden neuen Genehmigungsantrag aufgrund der zum 1.7.2005 wirksam gewordenen Rechtsänderung erneut im Verfahren nach § 19 BImSchG zu entscheiden wäre.

Eine andere Frage ist, ob für die Genehmigung der Anlagen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und deshalb über den Genehmigungsantrag im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG zu entscheiden war (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, aa der 4. BImSchV a.F.) und ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c der 4. BImSchV n.F.). Nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bis zum 30.6.2005 geltenden Fassung bedurfte die Errichtung von 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Die ab 1.7.2005 maßgebliche Neufassung dieser Anlage 1 stellt in Nr. 1.6 nunmehr auf die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern ab. Ansonsten hat sich nichts geändert. Es bleibt damit beim Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat vorliegend stattgefunden. Sie hat zu dem Ergebnis geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegend nicht durchzuführen ist. Von daher hätte die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung allenfalls dann bestanden, wenn der Antragsgegner rechtsfehlerhaft nach den Kriterien des § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG das Erfordernis einer solchen Prüfung verneint hätte. Da nach der betreffenden Bestimmung die „Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung“ maßgeblich ist, also auch Raum für „Ungenauigkeiten“ besteht

vgl. Peter/Balla, UVPG, 3. Auflage 2006, § 3 c Rdnr. 4,

spricht derzeit allenfalls wenig dafür, dass dem Antragsgegner insoweit ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler unterlaufen ist. Jedenfalls bedürfte es zu einer dahingehenden Feststellung einer eingehenden Auseinandersetzung mit der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob den Antragstellern ein Abwehrrecht aufgrund eines Verstoßes gegen drittschützende Vorschriften des Genehmigungsverfahrens zusteht, zu Recht als offen angesehen.

Nichts anderes gilt hinsichtlich der Frage, ob die angefochtene Genehmigung in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen auch den Schutz der Antragsteller bezweckende Vorschriften verstößt.

Soweit die Antragsteller, offenbar unter Berufung auf das von ihnen im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorbringen, die Drehbewegungen der Rotoren der Windkraftanlage hätten als Blickfang nicht außer Betracht bleiben, sondern in der Abwägung berücksichtigt werden müssen, ist zu bemerken: Die umstrittenen Windkraftanlagen sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“ der Gemeinde I-Stadt errichtet worden. Von der Gültigkeit dieses Bebauungsplanes ist für das vorliegende Verfahren auszugehen, da in den nur auf die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ausgerichteten Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a und 123 VwGO in aller Regel kein Raum für eine inzidente Normenkontrolle ist. Vielmehr ist im Grundsatz von der Verbindlichkeit der als Rechtsnorm (Satzung) erlassenen planerischen Festsetzungen auszugehen

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.4.1993 – 2 W 5/93 – BRS 55 Nr. 189, und vom 31.7.2006 – 2 W 3/06 -.

Etwas anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die betreffenden Satzungsregelungen bereits nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung mit Sicherheit oder aller Voraussicht nach unwirksam sind. Für einen solchen Sonderfall ist indes hier nichts dargetan. Mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, die auf der Grundlage einer entsprechenden Abwägung und Entscheidung des Gemeinderates von I-Stadt als demokratisch legitimiertem Beschlussorgan dieser Gemeinde getroffen wurden, stehen die umstrittenen Windkraftanlagen in Einklang. Das wird offenbar auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt. Nach den betreffenden Festsetzungen sind die Anlagen an ihren Standorten, mit den erreichten Naben- und Gesamthöhen und mit den realisierten Rotordurchmessern danach planungsrechtlich zulässig und die von ihnen ausgehenden optischen Einwirkungen grundsätzlich hinzunehmen. Hiervon musste auch der Antragsgegner als Genehmigungsbehörde ausgehen, den diese planerischen Festsetzungen ebenfalls binden. Zwar bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Es ist jedoch anerkannt, dass gestützt auf diese Regelung, die insoweit eine Ausprägung des Gebotes der Rücksichtnahme darstellt, die Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur ergänzt, nicht aber korrigiert werden können

BVerwG, Beschluss vom 6.3.1989 – 4 NB 8.89 – Baurecht 1989, 306.

Das bedeutet, lässt wie hier ein Bebauungsplan, der ein Sondergebiet für Windkraftanlagen ausweist, auf der Grundlage einer entsprechenden planerischen Abwägung an genau festgelegten Standorten Windkraftanlagen in den von den Anlagenbetreibern realisierten Dimensionen durch entsprechende detaillierte Festsetzungen ausdrücklich zu, so kann gegenüber der Genehmigung solcher plankonformer Anlagen nicht mit Erfolg vorgebracht werden, sie verursachten mit ihrer Dimensionierung an den planerisch zugelassenen Standorten unzumutbare Einwirkungen (zum Beispiel im Sinne einer erdrückenden Wirkung) im Verständnis von § 15 BauNVO. In einem solchen Falle würde nämlich die gemeindliche Planung über § 15 BauNVO in unzulässiger Weise ausgehebelt. Eine andere Frage ist freilich, ob die planerische Entscheidung, an den betreffenden Standorten Windkraftanlagen in der hier in Rede stehenden Dimensionierung zuzulassen, auf einer rechtmäßigen Abwägung beruht und der betreffende Plan gültig ist. Ihr ist indes – wie dargelegt – in Verfahren der vorliegenden Art nicht im Einzelnen nachzugehen.

Was die von den Windkraftanlagen verursachten Lärmeinwirkungen auf das Wohnanwesen der Antragsteller anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, dass das in bauplanungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot keinen weitergehenden Schutz vor Lärmimmissionen gewährt als § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. Die letztgenannte Bestimmung hat es dann entgegen der Darstellung der Antragsteller durchaus als drittschützend wirkende Norm geprüft (vgl. Seiten 22 und 23 des Beschlussabdruckes) und sich in diesem Zusammenhang unter anderem mit dem der Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Prognosegutachten des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 und mit den rechtlichen Wirkungen der Nebenbestimmungen in Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigung auseinandergesetzt, mit der unter anderem für die Ortsbereiche Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgesetzt werden (vgl. Seiten 24 und 25 des Beschlussabdrucks). Dass das Verwaltungsgericht nach dieser – in Verfahren der vorliegenden Art nur überschlägigen – Prüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klärung der Frage einer unzumutbaren Betroffenheit der Antragsteller durch von den umstrittenen Windkraftanlagen verursachte Lärmimmissionen müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben mit der Folge, dass auch insoweit von einer offenen Rechtslage auszugehen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Näher klärungsbedürftig ist bereits im Ansatz, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in den den Anlagenbetreibern erteilten Genehmigungen der Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbelästigungen sicherzustellen ist und welches Schutzniveau die Antragsteller einfordern können. Der Antragsgegner hat unter Kapitel II B Nr. 4 der Genehmigungsbescheide unter anderem für die Ortsbereiche von Wahlen und Rissenthal Teilimmissionspegel von jeweils 37 dB(A) festgelegt, „die vor den Fenstern von schutzbedürftigen Räumen im 1. OG“ nicht überschritten werden dürfen. Das Verwaltungsgericht hat diese Festlegungen trotz ihres auf eine Schutzauflage hinweisenden Wortlauts nicht als drittschützend angesehen (S. 24 des Beschlussabdruckes)

vgl. zur Festlegung von Lärmwerten in einer Nebenbestimmung zu einer Baugenehmigung zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 29.10.1998 – 4 C 9/97 – zitiert nach Juris,

sondern offenbar ausgehend von der Lage des Anwesens der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet auf den Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten von 40 dB(A) gemäß Nr. 6.1 d der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – vom 26.8.1998 (GMBl. 1998, 503) abgestellt. Ob diese Sicht dem Umstand hinreichend Rechnung trägt, dass es sich bei dem Richtwert von 40 dB(A) vorliegend um einen Summenpegel handelt, der von den Immissionen von insgesamt sieben, mit zwei Genehmigungen zugelassenen Windkraftanlagen nicht überschritten werden darf, und sich von daher die Frage stellt, ob der Antragsgegner mit der Festschreibung der Teilimmissionspegel wirklich ein verglichen mit den einschlägigen Richtwerten der TA-Lärm höheres Schutzniveau fordern wollte, oder ob es ihm lediglich um die Aufteilung des als Richtwert maßgeblichen Beurteilungspegels von 40 dB(A) auf die beiden (damaligen) Genehmigungsinhaber ging, bedarf indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren ebenso wenig der näheren Klärung wie die Frage, in welchem Umfang und auf welche Weise Lärmschutz in Fallgestaltungen zu gewährleisten ist, in denen Lärmimmissionen durch mehrere Anlagen verschiedener Betreiber verursacht werden. Denn die Antragsteller haben diesen rechtlichen Ansatz mit ihrer Beschwerdebegründung nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt.

Ausgehend davon, dass der Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zur Nachtzeit gemäß Nr. 6.1 d der TA-Lärm das Schutzniveau beschreibt, dessen Einhaltung die Antragsteller gegenüber den vom Betrieb sämtlicher sieben Windkraftanlagen verursachten Geräuschimmissionen beanspruchen können, dürfte es entscheidend darauf ankommen, ob dieser Richtwert vorliegend überschritten wird. Das ist nach dem Ergebnis der summarischen Überprüfung im vorliegenden Eilverfahren noch offen, insbesondere kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Rede davon sein, dass die unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Antragsteller durch von den Windkraftanlagen verursachten Lärm offenkundig ist. In der während des Genehmigungsverfahrens vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Ingenieur- und Beratungsbüros K. vom 25.2.2003 wird die Einhaltung der Lärmrichtwerte prognostiziert. Dass diese Prognose offenkundig fehlerhaft erstellt wäre, kann nicht angenommen werden. Bei dem Ingenieurbüro K. handelt es sich ausweislich des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2005 (S. 19) um eine gemäß § 26 BImSchG benannte Stelle, so dass von der erforderlichen Sachkunde für die Erstellung von Lärmimmissionsprognosen im Grundsatz ausgegangen werden kann.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller hat diese sachverständige Stellungnahme nicht schon deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie im Auftrag der Anlagenbetreiber gefertigt wurde. Zum einen ist es grundsätzlich Sache der Anlagenbetreiber, die Genehmigungsunterlagen vorzulegen, und wenn hierzu eine Immissionsprognose gehört, liegt auf der Hand, dass diese von den Betreibern in Auftrag gegeben wird. Daraus lässt sich für sich allein noch kein Einwand gegen die Aussagekraft der hier in Rede stehenden gutachterlichen Stellungnahme herleiten. Zum anderen ist die Vorlage von im Betreiberauftrag erstellten Immissionsprognosen und –messungen dem Regelungssystem des BImSchG nicht fremd, das zum Beispiel neben der behördlichen (§ 52 BImSchG) auch die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (vgl. zum Beispiel §§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Dem Erfordernis der Gewährleistung der Objektivität von im Auftrag von Anlagenbetreibern durchgeführten Messungen und Begutachtungen wird unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle zu ermitteln sind. Zu den Voraussetzungen für eine solche „Bekanntgabe“ gehören nicht nur Anforderungen an die Fachkunde und das Personal der betreffenden Stelle, sondern auch die Zuverlässigkeit des Leiters und der Bediensteten sowie ihre Unabhängigkeit. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist unter anderem dann nicht (mehr) gegeben, wenn Ermittlungsergebnisse vorsätzlich zum Vor- oder Nachteil eines Anlagenbetreibers verändert oder nicht vollständig wiedergegeben werden

vgl. Richtlinie für die Bekanntgabe sachverständiger Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106. Sitzung vom 30.9. bis 2.10.2003, Bl. 199 der Gerichtsakten.

Rechtfertigt es danach der Status eines Sachverständigen als „bekannt gegebene Stelle“ im Verständnis von § 26 BImSchG zumindest prinzipiell, von seiner hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen, so kann seine sachverständige Äußerung nicht allein deshalb als „Gefälligkeitsgutachten“ abgetan werden, weil er im Auftrage des Anlagenbetreibers tätig geworden ist. Ob die hier von dem Ingenieur- und Beratungsbüro K. erstellte Lärmprognose fachlich „auf der sicheren Seite“ liegt, bedarf, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat (S. 25 des Beschlussabdrucks), noch der näheren Klärung.

Von einer offensichtlichen Überschreitung des Lärmrichtwertes von 40 dB(A) kann insbesondere nicht aufgrund der Ergebnisse der privat veranlassten Messungen am Anwesen der Antragsteller in Rissenthal ausgegangen werden. Es bestehen nämlich ganz erhebliche Bedenken, ob diesen von den Antragstellern vorgelegten privaten Messungen überhaupt die Bedeutung selbst eines bloßen Anhaltspunktes für eine Richtwertüberschreitung beigemessen werden kann. Denn es ist weder bekannt, wer diese Messungen durchgeführt hat, noch über welche Sachkunde er verfügt, noch welche Messgeräte verwendet wurden, sowie welche meteorologischen Bedingungen bei ihrer Durchführung herrschten und ob die Ermittlungen der Geräuschimmissionen auch sonst nach den Vorgaben der Anlage zur TA-Lärm durchgeführt wurden. Mit Gewicht gegen die Brauchbarkeit dieser Messungen spricht ferner, dass für Montag, den 19.9.2005, in der Zeit zwischen 1.00 und 2.00 Uhr eine Häufung hoher Lärmpegel mit Spitzen von über 60 dB(A) ausgewiesen wird (Bl. 82 der Gerichtsakten), obwohl die Anlagen an dem betreffenden Tag von 22.00 Uhr (Anlagen 1 bis 4, siehe Maschinenlogbücher Bl. 209 bis 212 der Behördenakte II) beziehungsweise vor 24.00 Uhr (Anlagen 5 bis 7, siehe Maschinenlogbücher Bl. 348, 365, 378 der Akte I) ausgeschaltet wurden und auch sonst keine Erklärung für die gemessenen hohen Pegel gegeben wird.

Ebenfalls nicht mit Gewissheit auf das Auftreten unzumutbarer Lärmbelästigungen kann aus dem Umstand geschlossen werden, dass es in der Zeit nach Betriebsaufnahme zu einer ganzen Reihe von Anwohnerbeschwerden über von den Windkraftanlagen ausgehendem Lärm gekommen ist und die Anlagenbetreiber unerwartete und atypische Geräuscheinwirkungen auch eingeräumt haben. Denn diese Situation hat sich dadurch geändert, dass in aus Anlass dieser Anwohnerbeschwerden eingeleiteten Untersuchungen die Getriebe einiger Anlagen als Ursache der Geräusche ermittelt und in der Folgezeit ausgetauscht wurden. Von daher kann eine Fortdauer der anfänglichen, von den Betreibern auch eingeräumten Belästigungen nicht unterstellt werden. Zwar bestreiten die Antragsteller, dass die ihrer Ansicht nach unzumutbaren Lärmbelästigungen durch den Austausch der Getriebe beseitigt wurden und legen mit Schriftsatz vom 22.9.2005 im Beschwerdeverfahren Unterlagen vor, wonach Windkraftanlagen des hier in Rede stehenden Typs auch an anderer Stelle durch tonartige Geräusche aufgefallen sein sollen. Das Verwaltungsgericht hat indes auf von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland festgehaltene Äußerungen von Anwohnern in Wahlen und Rissenthal verwiesen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das bei weitem nicht mehr so störe. Diesen Äußerungen kommt entgegen der Ansicht der Antragsteller zumindest insoweit ein gewisses Gewicht zu, als es sich – wie im Falle der Bewohnerin des Anwesens I. in Wahlen, Frau S., - um Anwohner handelt, die sich ursprünglich selbst über Lärmbelästigungen beschwert hatten. Zudem wurden die Anlagengeräusche von den Sachverständigen des TÜV-Süddeutschland, einer ebenfalls bekannt gegebenen sachverständigen Stelle im Sinne von § 26 BImSchG, im Gutachten vom 15.12.2005 anlässlich der Messungen an den IP 12 und IP 13 in Rissenthal zur Nachtzeit als periodisches Rauschen beschrieben, das weder als impuls- noch als ton- oder informationshaltig empfunden wurde. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist diese sachverständige Beurteilung aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls nicht schon deshalb außer Betracht zu lassen, weil das betreffende Gutachten in Erfüllung der Auflage in Kapitel II B Nr. 5 der Genehmigung von den Anlagenbetreibern in Auftrag gegeben wurde. Von daher besteht vorliegend durchaus die Möglichkeit, dass die ursprüngliche Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche durch den Getriebeaustausch behoben werden konnte.

Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage steht daher keineswegs im Sinne von Offenkundigkeit fest, dass der für das Anwesen der Antragsteller zugrunde gelegte Immissionsrichtwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird.

Ebenso wenig kann freilich für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne von Offensichtlichkeit angenommen werden, dass er eingehalten wird. Das (Teil-)gutachten des TÜV-Süddeutschland vom 15.12.2005 gelangt zwar zu dem Ergebnis, dass sich für die lauteste volle Nachtstunde am JP 12, dem Anwesen der Antragsteller, ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) ergibt. Nicht in die Bestimmung des Beurteilungspegel eingeflossen sind jedoch Zuschläge für Informations- beziehungsweise Tonhaltigkeit des Geräuschs (S. Nr. 6.8 des Gutachten).

Da die Frage der Ton-/Informationshaltigkeit der Anlagengeräusche zwischen den Beteiligten umstritten ist, bedarf die Frage der Gewährleistung eines hinreichenden Lärmschutzes auch unter Berücksichtigung dieses Gutachtens jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt einer näheren Prüfung und einer eingehenden Würdigung, die den Rahmen des vorliegenden Eilrechtschutzverfahrens überschreiten und dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.

Die demnach noch offene Frage der Einhaltung des Immissionsrichtwertes von 40 dB(A) zur Nachtzeit brauchte entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht im vorliegenden Eilrechtschutzverfahren durch Einholung eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens einer abschließenden Klärung zugeführt werden. Es ist anerkannt, dass in Eilrechtschutzverfahren der vorliegenden Art, obschon auch in diesen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, in aller Regel keine umfassende Klärung des Sachverhalts, insbesondere mittels einer förmlichen Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Anders würde das Eilrechtschutzverfahren zum Hauptsacheverfahren, ohne dass der in ihm ergehenden Entscheidung eine der Hauptsachentscheidung vergleichbare Bindungswirkung zukommt. Das entspricht nicht dem Sinn des auf die Gewährung von vorläufigem Rechtschutz abzielenden Eilrechtschutzverfahrens

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 91 m.w.N.

Nichts anderes gilt vorliegend mit Blick auf die – wie zuzugeben ist – ungewöhnlich lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahren, das am 28.9.2005 eingeleitet und durch Beschluss vom 26.5.2006 abgeschlossen worden ist. Gesehen werden muss insoweit, dass das erstinstanzliche Verfahren offenbar infolge der Vorlage des Gutachtens vom 15.12.2005 und der Notwendigkeit, zu dieser Änderung der Sachlage rechtliches Gehör zu gewähren, erst im April 2006 (Schriftsatz der Antragsteller vom 12.4.2006) „ausgeschrieben“ war und erst zu diesem Zeitpunkt der vom Verwaltungsgericht zu würdigende Prozessstoff feststand. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht von seinem Ansatz her eine offene Rechtslage unter zwei Aspekten angenommen hat, und zwar zum einen wegen der Frage einer Verletzung von eventuell drittschützendem Verfahrensrecht und zum anderen wegen der Frage unzumutbarer Lärmimmissionen (vgl. S. 27 des Beschlussabdrucks). Damit stand für das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht fest, ob die letztere Frage überhaupt entscheidungserheblich sein würde. Abgesehen hiervon ist gerade bei den vorliegenden Gegebenheiten folgendes zu berücksichtigen: Die Ermittlungen des Ausmaßes des von den Windkraftanlagen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Lärms bereitet anders als in Fällen, in denen zum Beispiel Lärmimmissionen konstant arbeitender Maschinen zu ermitteln sind, besondere Schwierigkeiten, da sowohl bestimmte Windstärken als auch bestimmte Windrichtungen (im Falle der Antragsteller aus Osten beziehungsweise Nordosten) gegebenenfalls verbunden mit weiteren meteorologischen Bedingen gegeben sein müssen, um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu gelangen. Gerade diese Erfordernisse bringen es mit sich, dass der Zeitbedarf für die Einholung eines Gutachtens und damit auch für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kaum verlässlich kalkulierbar ist, denn Messungen können nur durchgeführt werden, wenn die entsprechenden Verhältnisse vorliegen und der Sachverständige und das Bedienungspersonal zu diesem Zeitpunkt auch zur Verfügung stehen. Bei solchen Gegebenheiten ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit dem Charakter eines Eilrechtschutzverfahrens nicht zu vereinbaren.

Hat danach das Verwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu Recht als offen beurteilt, so ist ihm ferner darin beizupflichten, dass die in diesem Falle vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt.

Abzuwägen ist vorliegend zwischen dem Interesse der Antragsteller, bis zu einer abschließenden Entscheidung über die gegen die Anlagengenehmigung erhobene Anfechtungsklage von den nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes, insbesondere von den von ihnen als unzumutbar empfundenen Lärmbeeinträchtigungen während der Nachtzeit verschont zu bleiben, einerseits, und dem Interesse der beigeladenen Anlagenbetreiber andererseits, die Anlagen unbehindert von der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage vorläufig nutzen zu dürfen, um mit der Stromerzeugung Einnahmen zu erzielen. Dabei ist die Interessenlage der Anlagenbetreiber vorliegend dadurch gekennzeichnet, dass es für sie nicht wie sonst regelmäßig bei der Nachbaranfechtung von bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen „nur“ darum geht, ob das zugelassene Vorhaben umgehend nach Genehmigungserteilung oder verzögert nach Abschluss des Nachbarstreits realisiert wird, sondern darum, dass die Anlagen in Ausnutzung der erteilten Genehmigung vor Einlegung von Nachbarrechtsbehelfen bereits erstellt worden sind und im Falle einer vorläufigen Betriebseinstellung als Folge der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der erteilten Genehmigung keine Einnahmen erzielen, mit denen die getätigten Investitionen und die weiterlaufenden Unterhaltungskosten finanziert werden können. Die gegenüber dem Regelfall veränderte Situation verleiht den Betreiberinteressen zusätzlich Gewicht. Das gilt vorliegend um so mehr, als die Antragsteller während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Windpark Wahlener Platte“, das ihnen aufgrund der öffentlichen Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein kann, und auch noch während des Baus der Anlagen, der ihnen in Anbetracht der behaupteten exponierten Standorte nicht entgangen sein kann, keinerlei Einwände erhoben haben, obwohl es für sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten „von Anfang an auf der Hand“ lag, dass es hier „zu besonderen Immissionen kommen müsse“ (vgl. Schriftsatz vom 14.11.2005, S. 5, Bl. 137 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern aufgrund ihres Zuwartens mit der Genehmigungsanfechtung trotz für sie von Anfang an auf der Hand liegender Lärmschutzprobleme der Vorwurf treuwidrigen Verhaltens entgegen gehalten werden kann, müssen sie jedenfalls die nach Bau- und Inbetriebnahme der Anlagen gestiegene Bedeutung der wirtschaftlichen Interessen der beigeladenen Anlagenbetreiber gegen sich geltend lassen. Hinzu kommt, dass sich auch ihr Interesse aufgrund der Fertigstellung der Anlagen vor Einlegung ihres Rechtbehelfs von seinem Gewicht her von dem typischen Nachbarinteresse bei der Anfechtung von Bau- und Anlagengenehmigungen unterscheidet. Für sie geht es nämlich nicht (mehr) darum, mittels einer Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Ausführung der umstrittenen Anlage(n) und die damit in aller Regel verbundene Herstellung vollendeter oder zumindest selbst im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache nur schwer wieder rückgängig zu machender Tatsachen vorläufig zu verhindern, sondern „lediglich“ noch darum, einstweilen von den nachteiligen Wirkungen der Nutzung der bereits ausgeführten Anlagen verschont zu bleiben, die im Falle ihres Obsiegens in der Hauptsache relativ kurzfristig beendet werden kann. Bestehen die nachteiligen Wirkungen des Anlagenbetriebes wie hier in (Geräusch-)Immissionen, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass in einer derartigen Konstellation ein überwiegendes Nachbarinteresse an der vorläufigen Unterbindung der Nutzung beziehungsweise des Anlagenbetriebes nur dann anzuerkennen ist, wenn im Raum steht, dass die in Rede stehenden Einwirkungen ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen und ein solches Ausmaß erreichen, dass dem betroffenen Nachbarn ihre Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache angesonnen werden kann

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.7.1991 – 2 W 18/91 -, vom 4.5.1995 – 2 W 9/95 – und vom 12.9.2003 – 1 W 22/03 -.

Dass die durch den Betrieb der Windkraftanlagen der Beigeladenen verursachten Lärmimmissionen am Anwesen der Antragsteller ein solches „qualifiziertes“ Ausmaß erreichen, ist nicht erkennbar. Jedenfalls vorübergehend hinnehmbar sind Beurteilungspegel, die den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von 60 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (Nr. 6.1c TA-Lärm) entsprechen. Denn auch in Dorfgebieten und in Mischgebieten ist Wohnnutzung regelmäßig zulässig (§§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Es ist daher davon auszugehen, dass die für derartige Gebiete maßgeblichen Lärmrichtwerte der TA-Lärm ein Wohnen unter zumutbaren Bedingungen sicherstellen, was die Lärmeinwirkungen anbelangt.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass obschon die maßgeblichen Immissionsorte für die Ermittlung der Beurteilungspegel nach der TA-Lärm (Nr. 2.3 TA-Lärm) bei bebauten Flächen 0,5 Meter außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe 1989, liegen (TA-Lärm, Anhang B 1), das Ziel des Lärmschutzes – sieht man einmal vom Aufenthalt in Außenwohnbereichen ab – darin besteht, in den Gebäuden eine ungestörte Kommunikation am Tage und ein ungestörtes Schlafen in der Nacht zu ermöglichen. Wird weiter berücksichtigt, dass nach dem Stand der Lärmwirkungsforschung zur ungestörten Kommunikation ein Innengeräuschpegel von 45 dB(A) gewährleistet sein muss und Innengeräuschpegel von 30 dB(A) bis 35 dB(A) gemessen am Ohr des Schläfers im schlafgünstigen Bereich liegen (Ticken einer leisen Uhr: 30 dB(A))

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnrn. 15.2, 18.3, 18.4, 19.1 und 19.3,

und außerdem in die Betrachtung einbezogen, dass zwischen Innen- und Außengeräusch bei geöffnetem Fenster die Pegeldifferenz bis 10 dB(A) bei spaltbreit geöffneten (auf Kipp gestellten) Fenster bis 15 dB(A) und bei geschlossenen Einfachfenstern ca. 20 bis 25 dB(A) beträgt

vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 15 Rdnrn. 15.1 und 19.3,

so weist nichts darauf hin, dass der vorliegend jedenfalls als vorübergehend zumutbar anzusehende Beurteilungspegel von 45 dB(A) die Grenze des von Anwohnern Hinnehmbaren überschreitet.

Dass die durch die Windkraftanlagen verursachten Lärmbelastungen am Anwesen der Antragsteller diesen Beurteilungspegel merklich übersteigen, kann vorliegend nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für die nach den obigen Ausführungen zum Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts maßgebliche Sachlage im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist, die auch der Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde lag. Diese Situation war dadurch gekennzeichnet, dass die dem Anwesen der Antragsteller am nächsten stehenden Windkraftanlagen 1 und 3 nachts nicht in Betrieb waren. Dafür, dass durch den Nachtbetrieb der übrigen 5 Anlagen selbst ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) nachts merklich überschritten wird, bestehen keinerlei objektive Anhaltspunkte.

Aber auch wenn entgegen der Eingangs vertretenen Ansicht zur Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist der Umstand in die Beurteilung einbezogen wird, dass nunmehr der Nachtbetrieb sämtlicher 7 Windkraftanlagen zugelassen ist, ergibt sich keine andere Beurteilung. Es spricht nichts dafür, dass diese Messungen bezogen auf den für das Anwesen der Antragsteller im Teilgutachten vom 15.12.2005 ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) einen Fehler in der Größenordnung von 5 dB(A) aufweisen und in Wirklichkeit sogar der Nachtrichtwert für Mischgebiete überschritten wird, wobei – um die Größenordnung des Unterschiedes zu verdeutlichen – anzumerken ist, dass eine Pegeldifferenz von 3 dB(A) bezogen auf Straßenverkehrslärm einer Veränderung entspricht, die bei der Verdoppelung oder Halbierung des Verkehrsaufkommens auf einer Straße auftritt

vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Auflage 1998, § 15 Rdnr. 15 .

Zudem würde der Richtwert von 45 dB(A) erst überschritten, wenn der höchstzulässige Zuschlag für Ton- beziehungsweise Informationshaltigkeit von Geräuschen von 6 dB(A)

vgl. Anhang A zur TA-Lärm Nr. 3.3.5

zu dem ermittelten Beurteilungspegel von 40 dB(A) hinzugerechnet würde. Auf die Berechtigung eines derart hohen Zuschlages weisen nicht einmal die von den Antragstellern vorgelegten Berichte über das Auftreten tonhaltiger Geräusche bei Windkraftanlagen des in Rede stehenden Typs hin.

Hinzu kommt vorliegend folgendes: Die auftretenden Lärmbelästigungen erreichen ihr Maximum bei - bezogen auf das Anwesen der Antragsteller – Mit-Windbetrieb im Bereich der Nennleistung. Weil solche meteorologischen Bedingungen nicht ständig herrschen, treten die maximalen auf das Anwesen der Antragsteller einwirkenden Anlagengeräusche auch nicht ständig und dauerhaft auf, vergleichbar etwa den Geräuschen, die durch den kontinuierlichen Betreib einer Maschine verursacht werden. Sie sind bei anderen Windrichtungen und Windstärken geringer und entfallen in Zeiten von Windstille sogar vollständig. Für die zumindest vorübergehende Zumutbarkeit der durch den Betrieb der Windkraftanlagen verursachten Geräusche sprechen schließlich auch, worauf das Verwaltungsgericht mit Recht hingewiesen hat, die in den Verwaltungsakten festgehaltenen Angaben von zwei Anwohnern aus Rissenthal und Wahlen, wonach nach dem Austausch der Getriebe nur noch ein rhythmisches Rauschen verblieben sei, das „bei weitem nicht mehr so störe“. Die Beachtlichkeit dieser Äußerungen lässt sich vorläufig nicht von der Hand weisen, da – wie bereits angesprochen – jedenfalls einer dieser Anwohner zum Kreis der ursprünglichen Beschwerdeführer gehört.

Fällt danach die im Verfahren nach den §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO bei noch offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragsteller aus, so muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2015 - 13 K 2342/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller ist Eigentümer des u.a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... in Creglingen-Frauental. Die Beigeladenen möchten in einem südwestlich des Grundstücks gelegenen Waldgebiet („Klosterwald“) insgesamt zehn Windkraftanlagen des Typs GE 2.5-120 (Nabenhöhe 139 m; Rotordurchmesser 120 m; Gesamthöhe 199 m) mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 MW errichten. Der Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage ist von dem Grundstück des Antragstellers etwas über einen Kilometer entfernt.
Mit Bescheid vom 12.8.2014 erteilte das Landratsamt Main-Tauber-Kreis den Beigeladenen die von ihnen beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für ihre Vorhaben und ordnete die sofortige Vollziehung der Genehmigungen an. Die gegen die Genehmigungen erhobenen Widersprüche des Antragstellers wurden vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 3.3.2015 zurückgewiesen. Über die vom Antragsteller daraufhin am 7.4.2015 erhobenen Klagen wurde bisher nicht entschieden.
Der Antragsteller hat am 7.5.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klagen wiederherzustellen, hilfsweise die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 16.10.2015 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs genüge den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung Vorrang einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürften aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 16.10.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, auf den Hauptantrag des Antragstellers die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klagen wiederherzustellen. Einer Entscheidung über den gestellten Hilfsantrag bedarf es nicht, da dieser als Minus bereits vom Hauptantrag umfasst ist.
1. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage - abweichend von der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO - keine aufschiebende Wirkung, wenn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt die Behörde gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, nach allgemeiner Meinung schon aus diesem Grund Erfolg. Umstritten ist lediglich, ob das Gericht sich in einem solchen Fall darauf zu beschränken hat, die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben (dafür u.a.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.11.1990 - 9 S 2359/90 - VBlBW 1991, 180; J. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 93 m.w.N.; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1036; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 12. Aufl., S. 513) oder ob es - ebenso wie bei einem aus anderen Gründen erfolgreichen Antrag - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellt (dafür u.a.: Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 442; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 80 Rn. 154; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 80 Rn. 148). Der für den Fall, dass das Gericht einen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bejahen sollte, gestellte Hilfsantrag des Antragstellers ist daher überflüssig, da das Gericht auch ohne einen solchen Antrag die Beachtung dieser Vorschrift zu prüfen hat.
2. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zunächst geprüft, ob die vom Landratsamt gegebene schriftliche Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs der Genehmigungen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Es hat dies mit der Begründung bejaht, dass das Begründungserfordernis rein formeller Natur sei, weshalb an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien. Erforderlich sei allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig sei und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssten. Diesen Anforderungen genüge die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene Begründung.
Das begegnet entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen Bedenken. Die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bestehende Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, soll ihr den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Beteiligten den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Ihr Zweck ist es ferner, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln (Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 245; J. Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 242). Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen öffentlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen zu versagen. Nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen genügen dementsprechend nicht. Ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses dagegen nicht von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015 - 8 S 534/15 - juris; Beschl. v. 25.9.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 246).
Die vom Landratsamt gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigungen ist nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es ein die Interessen des Antragstellers überwiegendes Interesse der Beigeladenen an einer solchen Anordnung als gegeben betrachtet. Mehr wird von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gefordert.
10 
3. Das Verwaltungsgericht hat daran anschließend weiter dargelegt, für die Anordnung des Sofortvollzugs bestehe auch - unabhängig von der für diese Anordnung gegebenen Begründung des Landratsamts - ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen sei. Ein solches besonderes öffentliches Interesse ergebe sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern.
11 
Der vom Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe bezüglich der Anordnung des Sofortvollzugs auf die Abwägung der widerstreitenden Interessen (der Beteiligten) und auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt, geht danach ins Leere.
12 
Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der - im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingelegten Rechtsbehelfs erforderlichen - Abwägung der widerstreitenden Interessen die Prüfung vorauszugehen habe, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben sei, (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.) vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht für das zweipolige Verwaltungsrechtsverhältnis mehrfach entschieden, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige. Im vorliegenden Fall geht es jedoch um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Doppelwirkung und damit um ein mehrpoliges Verwaltungsrechtsverhältnis. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die Behörde die sofortige Vollziehung einer solchen Verwaltungsakts nicht nur im öffentlichen, sondern auch im überwiegenden Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten anordnen. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass die in diesen Fällen einander gegenüber stehenden Grundrechtspositionen prinzipiell gleichwertig sind, da die Interessen des Empfängers einer Genehmigung durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht weniger geschützt sind als die des von ihr nachteilig betroffenen Nachbarn (vgl. Schoch, a.a.O., § 80a Rn. 24; Külpmann, a.a.O., Rn. 796). Wird von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, bedarf es daher weder nach dem einfachen Recht noch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG der Prüfung eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 1.10.2008 - 1 BvR 2466/08 -NVwZ 2009, 240). Die Frage, wer bis zum Ergehen der Entscheidung in der Hauptsache das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach dem materiellen Recht, also den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache (BVerfG, Beschl. v. 1.10.2008 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 -NVwZ-RR 2011, 355).
13 
4. Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägung der widerstreitenden Interessen führe zu dem Ergebnis, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Antragstellers einzuräumen sei. Maßgeblich hierfür sei, dass die Klagen des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben würden. Denn die Errichtung und der Betrieb der genehmigten Windkraftanlagen dürfte aller Voraussicht nach weder gegen drittschützende materiell-rechtliche Genehmigungsvorschriften noch gegen (Verfahrens-)Vorschriften des UVPG verstoßen, deren Nichteinhaltung der Antragsteller nach § 4 Abs. 1 UmwRG rügen könne.
14 
Der Senat teilt diese Beurteilung. Ein Verstoß gegen die vom Verwaltungsgericht genannten Vorschriften ist auch nach seiner Ansicht nicht zu erkennen.
15 
a) Gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG kann von einer nach § 3 UmwRG anerkannten inländischen oder ausländischen Vereinigung die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG u. a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden ist (Satz 1 Nr. 2) oder eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt (Satz 2). Für die Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO gilt dies nach § 4 Abs. 3 UmwRG entsprechend.
16 
Die Errichtung und der Betrieb der von den Beigeladenen insgesamt geplanten zehn Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m erfordern nach § 3a Satz 1 und § 3c Satz 2 UVPG in Verbindung mit Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, um die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu klären. Das Landratsamt hat eine solche Vorprüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht erforderlich sei; das Ergebnis der Vorprüfung wurde im Amtsblatt der Stadt Creglingen am 15.2.2014 bekannt gemacht. Im vorliegenden Fall ist daher nur zu prüfen, ob die vorgenommene Vorprüfung dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt, d.h. ob sie entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die Vorprüfung des Landratsamts dürfte nach diesem Maßstab nicht zu beanstanden sein.
17 
aa) Die Vorprüfung dürfte entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden sein.
18 
(1) Sofern in der Anlage 1 des UVP-Gesetzes für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist nach § 3c Satz 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Die Vorschrift spricht von einer „überschlägigen Prüfung“. Die zuständige Behörde darf deshalb nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Die Vorprüfung darf sich andererseits nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 -BVerwGE 151, 138; Urt. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 6.7.2015, a.a.O.).
19 
Zu den nachteiligen Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG gehören nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG auch die Auswirkungen auf Tiere. Die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung dieser Auswirkungen setzt daher eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich des Vorhabens vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239; Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 54 ff zur Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände). Das verpflichtet die Behörde jedoch nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a.a.O.).
20 
(2) Das Landratsamt stützt sich für seine Einschätzung, dass von den geplanten Windkraftanlagen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, auf das von den Beigeladenen zusammen mit ihrem Genehmigungsantrag vorgelegte Gutachten der Ingenieurgemeinschaft für EDV und Umweltplanung („Allgemeine Vorprüfung zur Umweltverträglichkeit“) sowie auf die ebenfalls von den Beigeladenen in Auftrag gegebene „Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung“ (saP) des Büros Kaminsky Naturschutzplanung GmbH, die beide vom November 2013 stammen. Dafür, dass die beauftragten Sachverständigen die fachlichen Vorgaben und Hinweise nicht beachtet hätten und deren Risikobewertungen deshalb auf einer methodisch falsch ermittelten Tatsachenbasis beruhten, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts bei einer summarischen Prüfung nichts zu erkennen. Die dagegen erhoben Einwendungen des Antragstellers rechtfertigen keine andere Beurteilung.
21 
Für die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung wurden nach den in dem Gutachten gemachten Ausführungen umfangreiche Erhebungen durchgeführt. Was die Erhebung des Brutvogelbestands des Untersuchungsgebiets betrifft, wird dieses Vorgehen in dem Gutachten wie folgt beschrieben: Zur Erhebung des Brutvogelbestands seien am 6.4., 22.4., 5.6., 27.6. und 17.7.2013 fünf morgendliche Begehungen sowie am 3.3. und 14.3.2013 zwei zusätzliche abendliche Begehungen durchgeführt worden. Der Untersuchungsraum sowie das weitere Umfeld in einem Radius von ca. 2 km seien ferner am 20.2., 3.3., 14.3., 25.3., 28.3., 6.4., 20.4., 9.4., 18.4., 20.4., 22.4., 24.4., 25.4., 2.5., 3.5., 6.5. und 14.5.2013 auf durchziehende sowie ggf. rastende Gastvögel kontrolliert worden. Im Winter 2012/13 sei darüber hinaus eine Kartierung von Greifvogelhorsten durchgeführt worden. Dabei aufgefundene Horste seien bei den nachfolgenden Begehungen wiederholt kontrolliert worden. Des Weiteren seien im Jahr 2013 an 18 Terminen von vier Punkten aus über jeweils drei Stunden Untersuchungen der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt worden. Schließlich seien die Daten durch die Befragung von Fachleuten/Behörden (NABU, Bund Naturschutz, OGBW, AGW, LBV, örtliche Jagdberechtigte, Forstbehörden etc.) sowie Beobachtungen im Rahmen der Kartierung der Fledermäuse ergänzt wurden.
22 
(3) Dafür, dass diese umfangreichen Untersuchungen den Vorgaben des § 3c UVPG nicht genügten, sieht der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht keine Anhaltspunkte. Das gilt auch in Anbetracht der im Beschwerdeverfahren wiederholten Einwendungen des Antragstellers, mit denen er die Zahl und die Auswahl der Beobachtungspunkte, von denen aus die Untersuchung der Raumnutzung kollisionsgefährdeter Vogelarten durchgeführt wurde, sowie den Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“ kritisiert.
23 
(3.1) Der Umstand, dass die Raumnutzungsuntersuchungen nur von vier Beobachtungspunkten vorgenommen wurden, dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach den vom Antragsteller selbst zitierten Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz (LUBW) für den „Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei der Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ vom 1.3.2013 sind zur Erfassung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore von Vögeln nur mindestens drei Beobachtungspunkte erforderlich. Dem Antragsteller ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der Zahl der geplanten Windkraftanlagen und der Größe des zu betrachtenden Bereichs die Einrichtung von nur vier Beobachtungspunkten am unteren Rand des naturschutzfachlich Vertretbaren liegen dürfte.
24 
(3.2) Die Behauptung des Antragstellers, es sei nicht gewährleistet, dass von den Beobachtungspunkten eventuelle Flugbewegungen im Bereich der geplanten Anlagen eindeutig identifiziert werden könnten, trifft offenbar insoweit zu, als es um Flugbewegungen über dem Wald in Nähe der Baumwipfel geht. Direkt über dem Klosterwald fliegende Vögel werden daher von den Untersuchung nicht zuverlässig erfasst. Das ist jedoch, wie auch der Antragsteller einräumt, unter den naturräumlichen Gegebenheiten letztlich nicht zu vermeiden und dürfte deshalb nach dem oben genannten Maßstab praktischer Vernunft nicht zu kritisieren sein.
25 
Die Behauptung des Antragstellers wird ansonsten nicht näher erläutert. Der Antragsteller geht insbesondere nicht auf dem Umstand ein, dass die bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildungen der Flugbewegungen der verschiedenen beobachteten Vogelarten sich auf den gesamten Raum um das Waldgebiet verteilen, in dem die geplanten Windkraftanlagen errichtet werden sollen. Das gilt insbesondere auch für die südliche Seite des Klosterwalds. Die Beobachter sahen sich somit offenbar durchaus in der Lage, von den gewählten Punkten aus den gesamten Raum um das betreffende Waldgebiet einzusehen und das Flugverhalten der erfassten Vogelarten in diesen Bereichen zu beobachten und zu dokumentieren. Der Gutachter Kaminsky weist in seiner Stellungnahme vom 4.1.2016 ferner darauf hin, dass es im Bereich des Klosterwalds keine größeren oder tieferen Senken gebe, weshalb der von den Beobachtungspunkten nicht einsehbare Bereich sich im Wesentlichen auf das Innere von Waldlichtungen, Waldwiesen und Kahlschlägen sowie einige Bereiche dicht über den Baumkronen beschränke. Die wesentlichen Bereiche vor allem in der relevanten Rotorhöhe (der geplanten Windkraftanlagen) seien dagegen gut einsehbar.
26 
Aus den Ausführungen des vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Gutachter weist zwar zutreffend darauf hin, dass sich von den Beobachtungspunkten jeweils nur ein Teil der Anlagestandorte ausreichend beobachten lasse. Das liegt jedoch in der Natur der Sache und ist für sich genommen nicht zu beanstanden.
27 
(3.3) Der Verzicht auf eine „simultane Bearbeitung“, die in den Hinweisen der LUBW zur präziseren Auflösung der Flugbewegungen empfohlen wird, wird von dem Gutachter Kaminsky damit erklärt, dass eine simultane Besetzung der Beobachtungspunkte wenig Vorteile biete. Zwar könnten dadurch vielleicht einzelne Fluglinien vollständiger rekonstruiert werden, jedoch würden auch weniger Fluglinien aufgenommen, da das Zeitfenster bei simultaner Erfassung kleiner werde. Die Überschneidung der Sichtfelder hätte außerdem zu Doppelbeobachtungen geführt, die man dann „herausrechnen“ müsste. In der Summe wären weniger Fluglinien/Beobachtungen kollisionsgefährdeter Arten zu erwarten. Das Risiko, seltene Arten in den relevanten Bereichen zu übersehen, werde bei der simultanen Beobachtung also unnötig erhöht. Der Senat sieht darin eine hinreichend plausible Begründung.
28 
bb) Das Landratsamt ist gestützt auf die von den Beigeladenen vorgelegte artenschutzrechtliche Untersuchung der Meinung, dass bei Beachtung der in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vorgegebenen Schutzmaßnahmen ein erhöhtes Tötungsrisiko für die vom Antragsteller genannten Tierarten nicht zu befürchten sei. Der Senat hält dieses Ergebnis der Vorprüfung für nachvollziehbar im Sinne des § 3a Satz 4 UVPG. Das Ergebnis der Vorprüfung ist daher nach dieser Vorschrift hinzunehmen.
29 
Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler, welche die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung ausschließen, liegen vor, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie ersichtlich auf das Ergebnis durchschlagen konnten, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzung liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2010 - 10 S 731/12 - DVBl 2012, 1506; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 445). Einen solchen Fehler vermag der Senat nicht zu erkennen.
30 
(1) Das Büro Kaminsky hat bei seinen Untersuchungen einen besetzten Rotmilanhorst südöstlich von Niedersteinach in ca. 850 m Entfernung zu den geplanten Windenergieanlagen sowie einen weiteren, von den Anlagen ca. 1.150 m entfernten Rotmilanhorst südöstlich von Frauental festgestellt. Bei den Raumnutzungsuntersuchungen wurden ferner wiederholt Rotmilane bei der Nahrungssuche beobachtet, wobei in dem Gutachten die Vermutung geäußert wird, dass es sich dabei in den südlichen Teilen des Gebiets auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele (saP, S. 60).
31 
Nach den Hinweisen der LUBW zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.7.2015 gehört der Rotmilan im Verhältnis zu seinem Gesamtbestand nachweislich zu den überproportional häufigsten Schlagopfern von Windkraftanlagen, was sich in erster Linie mit dem fehlenden Meideverhalten dieser Art gegenüber Windkraftanlagen erklärt. Innerhalb eines Radius von 1.000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren sei deshalb ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von Windkraftanlagen gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeige auf, dass die innerhalb des 1.000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden. Außerhalb eines „Dichtezentrums“ - ein solches liegt vor, wenn die Siedlungsdichte im jeweiligen Bezugsraum mehr als drei Revierpaare beträgt - lasse sich das Tötungsrisiko bei Unterschreiten des 1.000 m-Radius im Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle absenken, innerhalb eines Dichtezentrums sei dies nicht möglich.
32 
Die Annahme des Gutachters, dass die geplanten Windkraftanlagen zu keinem erhöhten Kollisionsrisiko für den Rotmilan führten, kann danach trotz der beiden von dem Gutachter festgestellten Horste nicht beanstandet werden. Die Annahme wird in dem Gutachten damit begründet, dass die registrierte Flugstrecke im Nahbereich der geplanten Windkraftanlagen (= 250 m-Radius) nur ca. 15,4 km betrage, was bezogen auf die gesamte registrierte Flugstrecke im 1 km-Radius der Anlagen von ca. 376,5 km einem Anteil von nur 4,1 % entspreche. Hinweise auf regelmäßige Flugkorridore - z.B. zwischen Brutplatz und Nahrungshabitaten - hätten sich nicht ergeben. Im Bereich der geplanten Anlagen sei der Rotmilan deshalb als opportunistischer Nahrungsgast im Offenland einzustufen, wobei der Nahbereich der geplanten Anlagen kein regelmäßig aufgesuchtes und bevorzugtes Nahrungshabitat darstelle. Die Kollisionsgefahr für Rot- und Schwarzmilane sei außerdem bei zunehmender Anlagenhöhe (hier: Höhe der unteren Rotorspitze minimal 79 m) deutlich verringert. Durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen V 3 (Verzicht auf Bepflanzung des Anlagenumfelds etc.) und V 7 (Synchronisierung der Ernte) werde darüber hinaus dafür gesorgt, dass keine für Greifvögel zeitweise besonders attraktive Nahrungsflächen im Nahbereich des Windparks geschaffen würden.
33 
Der Senat hält diese Beurteilung für hinreichend plausibel. Wie das Umweltministerium in seiner Stellungnahme zu der vom Antragsteller eingelegten Petition zu Recht ausführt, zeigen die von dem Gutachter vorgenommenen Raumnutzungsuntersuchungen eine eindeutige Konzentration des Bewegungsmusters des Rotmilans auf die den Wald umgebenden Offenlandbereiche, die zur Nahrungssuche im ungerichteten Suchflug beflogen würden. Dieses Verhalten wird ferner zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige Fachliteratur als für den Rotmilan typisch beschrieben. Denn zu den bevorzugten Lebensräumen des Rotmilans gehören Agrarlandschaften (Viehweiden, Gras- und Ackerland), die der Rotmilan zum Jagen benötigt, sowie offenes Kulturland mit Bäumen, in dem der Rotmilan seine bevorzugten Brutstandorte findet, worauf bereits das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss hingewiesen hat. Eine Gefährdung des Rotmilans durch die geplanten Windkraftanlagen, von denen nur eine am Waldrand und die übrigen neun im Wald errichtet werden sollen, erscheint unter diesen Umständen von vornherein wenig wahrscheinlich. Dafür, dass der Nahbereich der Anlagen zu den vom Rotmilan regelmäßig genutzten Gebieten gehört, liefern die Untersuchungen keinen Anhaltspunkte.
34 
Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die in dem vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachten des Planungsbüros Gottfriedsen (Stellungnahme zu den Belangen des Arten- und Biotopschutzes) vom Januar 2014 gemachte Bemerkung, dass die „bemerkenswert umfangreichen Daten“ (gemeint: die im Gutachten Kaminsky dokumentierten Flugbewegungen) nahe legten, dass von mehr als zwei Rotmilan-Horsten ausgegangen werden müsste, wird in dem Gutachten nicht näher erläutert. Das Gleiche gilt, soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 12) davon spricht, dass - nicht weiter dargestellte - eigene Erhebungen auf die Existenz eines weiteren Horsts des Rotmilans hindeuteten. Es fehlt insbesondere jede Auseinandersetzung mit der im Gutachten Kaminsky geäußerten Ansicht, dass es sich bei den im gesamten Offenland wiederholt beobachteten Rotmilanen in den südlichen Teilen des Gebiets wahrscheinlich auch um Brutvögel von weiter entfernt brütenden Paaren handele. Greifbare Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in dem Gutachten Gottfriedsen geäußerten Vermutung hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend verneint.
35 
Aus den vom Antragsteller genannten Ausführungen von Herrn ..., einem Mitglied des Landesnaturschutzverbands, dass durchaus regelmäßige Überflüge des Rotmilans existierten, sowie den gleich lautenden Stellungnahmen des Revierförsters ... ergibt sich nichts anderes.
36 
Die in dem Gutachten Kaminsky genannte Vermeidungsmaßnahme V 3 (intensive Bewirtschaftung im Offenland und Verzicht auf Gehölzpflanzung im Anlagenumfeld) soll eine Anlockwirkung auf Fledermäuse und einige Vogelarten verhindern. Die ferner erwähnte Vermeidungsmaßnahme V 7 (Synchronisierung der Ernte auf jeweils dem gesamten Flurstück im Nahbereich der Windkraftanlagen) dient dazu, für Greifvögel keine zeitweise besonders attraktiven Nahrungsflächen im Nahbereich zu schaffen. Beide Maßnahmen sind Teil der in die angefochtenen Genehmigungen aufgenommenen naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen (Nr. 9.5). Die Behauptung des Antragstellers, die Auflage Nr. 9.5 betreffe ausschließlich Fledermäuse, ist daher offensichtlich unrichtig.
37 
(2) Nach dem Gutachten Kaminsky (saP, S. 45) wurde bei den faunistischen Bestandserhebungen ein einzelner Wespenbussard mehrfach balzend südwestlich von Frauental innerhalb des Untersuchungsgebiets (1 km-Radius) beobachtet. Innerhalb des 250 m-Radius um die genehmigten Windkraftanlagen wurde dabei lediglich eine einzige Flugbewegung in Rotorhöhe registriert. Hinweise auf eine Brut im Gebiet haben sich nach Ansicht des Gutachters nicht ergeben. Auch bemerkenswerte Rastplätze von ziehenden Großvögeln im Untersuchungsgebiet könnten ausgeschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat daraus zu Recht den Schluss gezogen, dass auch für diese Art ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den genehmigten Standorten nicht vorliege. Bei den vom Antragsteller geltend gemachten neueren Erkenntnissen über einen möglichen Brutplatz des Wespenbussards im Untersuchungsgebiet (Fund eines Wespenbussard-Jungvogels am nordöstlichen Rand des Untersuchungsgebiets und mehrere Beobachtungen von Flugbewegungen von Alt- mit Jungvögeln im August 2014 sowie Fund eines angeblichen Wespenbussard-Horsts im September 2014) handele es sich um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses nicht maßgeblich sein könnten.
38 
Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass es für das Vorkommen des Wespenbussards im Klosterwald bereits während des Genehmigungs- und Widerspruchsverfahrens mehrere konkrete Hinweise gegeben habe. Es sei daher Sache der Behörde gewesen, „Licht ins Dunkel“ zu bringen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. In dem von ihm vorgelegten Gutachten Gottfriedsen vom Januar 2014 findet sich zum Wespenbussard lediglich die Bemerkung, dass der Wespenbussard von Kaminsky im Norden mehrfach gesichtet worden sei und hier die Vermutung eines Horstplatzes bestehe. Worauf sich die zuletzt genannte Vermutung stützt, bleibt ebenso offen wie die Frage, wo sich dieser Horstplatz befinden soll. In dem Gutachten wird insbesondere nicht auf den Umstand eingegangen, dass im Gutachten Kaminsky nur von Balzflügen eines einzelnen Wespenbussards die Rede ist, was den Verdacht eines nahegelegenen Horstplatzes gerade nicht stützt. Im dem ebenfalls vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des bereits erwähnten Herrn ... vom 8.4.2014 werden zum Wespenbussard und seiner Gefährdung durch den Bau von Windkraftanlagen in geschlossenen Waldgebieten nur allgemeine Ausführungen gemacht. Hinweise auf einen vorhandenen Horst sind in dem Schreiben nicht enthalten, was insofern bemerkenswert ist, als sich Herr ... nach der Darstellung des Antragstellers in der Gegend so gut auskennt wie kein Zweiter. Hinweise auf einen vorhandenen Horst werden auch in den Schreiben des Revierleiters ... vom 23.10.2013 und 19.4.2014 nicht gegeben.
39 
(3) Im Gutachten Kaminsky wird darauf hingewiesen, dass in der Datenbank des LBV Bayern Brutvorkommen der Wiesenweihe in den Jahren 2011/2012 ca. 2 km nordwestlich, nördlich und nordöstlich dokumentiert seien. Des Weiteren sei eine Wiesenweihenbrut zwischen 2003 und 2012 auf der Gemarkung Waldmannshofen bekannt (saP, S. 64). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es dagegen nicht. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch die geplanten Windkraftanlagen könne ausgeschlossen werden, insbesondere weil die Flugaktivitäten der Wiesenweihe in relevanten größeren Höhen (Balzflug, Beuteübergabe) überwiegend im Nahbereich des Nests stattfänden. Die Wiesenweihe sei zwar nach den durchgeführten Untersuchungen als regelmäßiger Nahrungsgast im Bereich der geplanten Anlagen einzustufen. Der überplante Bereich stelle jedoch insgesamt mit hinreichender Sicherheit für diese Art kein bevorzugtes Nahrungshabitat dar.
40 
Auch gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Die Wiesenweihe wird im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 (Stellungnahme zur Petition des Antragstellers) als eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart beschrieben, die ausschließlich im offenen Agrarland jage und nur in ganz seltenen Fällen Waldgebiete überfliege. Das deckt sich mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Wiesenweihe durch die geplanten Windkraftanlagen, deren Standorte sich im Wald oder am Rand des Walds befinden, erscheint schon aus diesem Grund wenig wahrscheinlich. Hinweise auf einen in der Nähe der Standorte vorhandenen Brutplatz haben sich bei den Untersuchungen des Gutachters Kaminsky nicht ergeben. Die bei den von ihm durchgeführten Raumnutzungsuntersuchungen registrierten Flugbewegungen der Wiesenweihe befinden sich ganz überwiegend im Bereich der offenen Feldflur und bestätigen daher die genannte Beschreibung der Verhaltensweise dieser Art. Im Gegensatz dazu spricht allerdings der vom Antragsteller beauftragte Gutachter Gottfriedsen in seiner Stellungnahme vom 25.7.2015 in Bezug auf die Wiesenweihe von einem „deutlichen Raumnutzungsmuster der in Baden-Württemberg sehr seltenen Art im engeren Bereich von WEA.“ Für diese - von der Darstellung der Flugstrecken im Gutachten Kaminsky nicht gedeckte - Beurteilung fehlt jedoch jede nähere Begründung.
41 
(4) Das Raumnutzungsverhalten der Kornweihe entspricht nach dem Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 dem der Wiesenweihe, was ebenfalls in Übereinstimmung mit den in der Literatur beschriebenen Verhaltensweisen dieser Art steht. Auch die Kornweihe ist danach eine für die ausgeräumte Agrarlandschaft typische Vogelart, die ausschließlich im offenen Agrarland jagt. Nach dem Gutachten Kaminsky konnte zudem bei den Raumnutzungsuntersuchungen nur eine einzelne Kornweihe über einen Zeitraum von 1,5 Min. außerhalb des Nahbereichs der geplanten Windkraftanlagen beobachtet werden, die von dem Gutachter als Zugzeitbeobachtung eingestuft wird (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 13 und 26). Hinweise auf eine Brut im Gebiet gebe es nicht. Gegenteiliges wird auch vom Antragsteller nicht behauptet.
42 
(5) Zum Schwarzstorch heißt es in dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 7), es gebe Einzelbeobachtungen aus dem Jahre 2013 und den Vorjahren im Bereich der Forstteiche im zentralen Bereich des Windparks. Aufgrund der fehlenden Beobachtungen im Zuge der gezielten Kartierungen und insbesondere der Raumnutzungsuntersuchungen sei aber allenfalls von einer „opportunistischen Nutzung“ des Untersuchungsraums auszugehen. Im Schreiben des Umweltministeriums vom 23.2.2015 wird dazu ergänzend ausgeführt, Dokumentationen von Einzelbeobachtungen des Schwarzstorchs seien dem Landratsamt bekannt. Diese Beobachtungen, zuletzt der Überflug von zwei Schwarzstörchen am 29.7.2014, seien als singuläre Ereignisse zu bewerten und ließen nicht den Schluss zu, dass der Klosterwald regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt werde. Im Bereich des gesamten Main-Tauber-Kreises seien seit etwa drei Jahren immer wieder Beobachtungen von Schwarzstörchen bekannt geworden, ohne dass hierbei ein gewisses räumliches Bewegungsmuster oder eine räumliche Konzentration festzustellen gewesen sei. Vage Hinweise auf einen Brutverdacht im Jahr 2014 im Raum Boxberg hätten sich nicht bestätigt. Auch für diese Vogelart sei deshalb kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zu erwarten.
43 
Das Verwaltungsgericht hat diese Bewertung zu Recht als schlüssig bezeichnet. Sie wird auch durch die vom Antragsteller genannten Ausführungen des von ihm beauftragten Gutachters Gottfriedsen nicht in Frage gestellt. In der Stellungnahme des Gutachters vom 2.2.2015 (S. 19) heißt es, dass für den Klosterwald mehrere von Gebietsexperten dokumentierte Nachweise des Schwarzstorches „zur Brutzeit“ vorlägen. In der Stellungnahme vom 25.7.2015 (S. 14) findet sich eine ähnliche Äußerung. Nähere Angaben über diese Nachweise fehlen. Soweit damit die Stellungnahmen des Revierförsters ... gemeint sein sollten, wird deren Inhalt nur sehr verkürzt wiedergegeben. In der Stellungnahme ... vom 23.10.2013 werden erstmalig im Jahre 2013 gemachte Beobachtungen erwähnt, nach denen der Schwarzstorch und mehrere Graureiher den Weiher im Klosterwald als Nahrungs- und Rastplatz vor Allem im Frühjahr über mehrere Wochen genutzt hätten. In der Stellungnahme vom 19.4.2014 ist ferner von Zugbeobachtungen des Schwarzstorchs im Frühjahr 2013 und 2014 die Rede. Auch Herr ... spricht in seiner Stellungnahme vom 8.4.2014 nur eher vage davon, dass der Klosterwald aufgrund der Beobachtungen in den Jahren 2013 und 2014 als potentielles Brutgebiet des Schwarzstorchs einzustufen sei. Schließlich bewegte sich auch die Beurteilung der im Schreiben des Gutachters Gottfriedsen vom 25.9.2015 zitierten „LUBW-Experten“ zu dieser Zeit offenbar nur am „Rand der Feststellung eines Brutverdachts“.
44 
Nach den vom Antragsteller vorgelegten weiteren Unterlagen ist allerdings davon auszugehen, dass am 16.10.2015 ein Schwarzstorchhorst in einem in der Nähe des Klosterwalds gelegenen Waldgebiet entdeckt wurde, der sich von dem Standort der Windkraftanlage 7 nur 1.500 m entfernt befindet. Dabei handelt es sich jedoch um nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282; Urt. v. 18.12.2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138) für die Frage der Tragfähigkeit des Ergebnisses der Vorprüfung nicht maßgebend sein können. Nach der von den Beigeladenen vorgelegten Erklärung des Gutachters Kaminsky wurden vor der Erstellung des artenschutzrechtlichen Gutachtens im Winterhalbjahr 2012/13 eine Kartierung aller Horste und größeren Nester durchgeführt, wobei auch Förster und andere Kenner des Gebiets nach Horstbäumen befragt wurden. Hinweise auf den nunmehr aufgefundenen Horst wurden dabei offenbar nicht gegeben. Ob der jetzt entdeckte Horst bereits im Jahre 2014 belegt war, kann deshalb dahinstehen.
45 
(6) Der Gutachter Kaminsky geht unter Hinweis auf die in der Forschung gewonnenen Ergebnisse davon aus, dass sich die Gefährdung von Fledermäusen durch Windkraftanlagen auf diejenigen Arten beschränkt, die bevorzugt im freien Luftraum jagen und überwiegend auch ein Zugverhalten aufweisen. Als potentiell gefährdet werden von ihm dementsprechend die Arten Zwerg- und Rauhautfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Zweifarbfledermaus angesehen (saP, S. 15). Das steht in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014.
46 
Bei den von dem Gutachter am 21.2., 4.6., 26.6., 16.7. und 9.8.2013 durchgeführten Fledermauserfassungen, die in erster Linie durch den Einsatz von Horchboxen („batcorder“) und ergänzend durch Sichtbeobachtungen und den Einsatz eines Ultraschal-Detektors erfolgten, wurden von den potentiell gefährdeten Arten die Arten Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mopsfledermaus, Nordfledermaus, Zwergfledermaus und Rauhautfledermaus im Untersuchungsgebiet festgestellt. Der Gutachter geht daher von einer regelmäßigen Nutzung des Untersuchungsgebiets durch mehrere kollisionsgefährdete Arten als Nahrungshabitat aus (faunistische Bestandsaufnahme, S. 34 ff). Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Schädigungsrisiko für Exemplare dieser Arten ist nach seiner Ansicht gleichwohl bei Beachtung der von ihm genannten - und in die Genehmigung aufgenommenen - konfliktvermeidenden Maßnahmen (Durchführung eines akustischen Monitorings in Gondelhöhe an zwei Windkraftanlagen über einen Zeitraum von zwei Jahren zur Ermittlung von im Einzelfall möglicherweise gebotenen Abschaltzeiten; Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der für Fledermäuse kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit) und Zeit der Winterruhe; fledermaussicherer Verschluss der WEA-Gondeln; Verzicht auf Gehölzpflanzungen im Anlagenumfeld) zu verneinen.
47 
Die Einschätzung des Sachverständigen begegnet nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken, da es sich bei den vorgeschlagenen konfliktvermeidenden Maßnahmen um Schutzmaßnahmen handele, die bei Vorhaben der vorliegenden Art durchaus üblich und auch als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, um das Tötungs- und Schädigungsrisiko für die genannten Fledermausarten tatsächlich zu minimieren. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
48 
Die von dem Büro Kaminsky durchgeführten Untersuchungen werden vom Antragsteller nur insoweit kritisiert, als er auf die Ausführungen des Sachverständigen Gottfriedsen in seinem Gutachten vom Januar 2014 verweist. Der Gutachter äußert dort sein Erstaunen über das „Fehlen eines Nachweises zu einem möglichen Vorkommen der Bechsteinfledermaus“ und meint, dass zur Feststellung eines Vorkommens dieser Art normale Detektorerhebungen nicht ausreichten. Auch für diese Behauptung fehlt jedoch eine Begründung. Der Sachverständige geht davon abgesehen nicht auf den Umstand ein, dass die Bechsteinfledermaus und die anderen Arten der Gattung Myotis im Gutachten Kaminsky nicht zu den kollisionsgefährdeten Fledermausarten gezählt werden, was, wie bereits erwähnt, in Übereinstimmung mit den Hinweisen der LUBW zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 1.4.2014 steht.
49 
Der Antragsteller macht ferner geltend, dass nach der Ansicht des von ihm beauftragten Gutachters trotz des vorgesehenen Gondelmonitorings von einer Gefährdungen der vorhandenen Fledermausarten ausgegangen werden müsse. Der - nicht näher begründete - Einwand kann ebenfalls nicht verfangen. Mit dem in den Hinweisen der LUBW beschriebenen „Gondelmonitoring“ werden zwei vollständige und zusammenhängende Fledermaus-Aktivitätsperioden mittels eines Monitorings im Bereich der Gondel der Windkraftanlage nach Inbetriebnahme der Anlage untersucht. Auf Grundlage der dabei gewonnenen Daten können in Verbindung mit bestimmten Umweltparametern wie Jahreszeit, Klima und Windgeschwindigkeit dem Einzelfall angepasste Abschaltzeiten festgelegt werden. Es besteht zudem die Möglichkeit, über eine Schätzung der Zahl der Schlagopfer einen anlagenspezifischen „Abschaltalgorithmus“ zu entwickeln, der einen „fledermausfreundlichen“ Betrieb der Anlagen bei möglichst geringen Ertragseinbußen gewährleistet. Aus welchen Gründen ein solches Monitoring im vorliegenden Fall keinen Erfolg versprechen sollte, lässt sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen.
50 
(7) Nach dem Gutachten Kaminsky (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 41) befinden sich im Bereich der älteren Eichenbestände nordwestlich vom „Prinzstein“ kleinere Gewässer und Gräben entlang der Waldwege, ein kleiner Bach und tiefe Fahrzeugspuren. In diesen Gewässern seien Gelbbauchunken sowie verschiedene andere Amphibien festgestellt worden. Nach der Ansicht des Gutachters kann nicht ausgeschlossen werden, dass Lebensräume der genannten Arten überbaut werden bzw. durch Rodung verloren gehen. Eingriffe in den Wald seien jedoch im Gesamtkontext nur in relativ geringem Umfang vorgesehen; ein für die lokale Population relevanter Verlust von Lebensstätten könne - bei Beachtung der Vermeidungsmaßnahmen - ausgeschlossen werden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die ökologische Funktion der umliegenden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt bleibe. Als Vermeidungsmaßnahmen werden genannt: Fällung der betroffenen Gehölzbestände außerhalb der kritischen Sommerphase (Fortpflanzungszeit Gelbbauchunke) und der Zeit der Winterruhe aller genannter Amphibienarten, Abschieben des Oberbodens außerhalb der Fortpflanzungszeit der Gelbbauchunke in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar, keine Asphaltierung oder anderweitige Versiegelung der Zufahrtswege.
51 
Das Verwaltungsgericht hält auch die darauf gestützte Beurteilung der Genehmigungsbehörde für ohne weiteres plausibel, zumal sich das in Rede stehende Vorkommen von Gelbbauchunken weder im Bereich der genehmigten Windkraftanlagenstandorte noch im Bereich der angelegten Zufahrtswege, sondern abseits in einem nicht durch die Bauarbeiten unmittelbar tangierten Bereich des Klosterwalds befinde. Auch das begegnet aus der Sicht des Senats keinen Bedenken.
52 
Nach der bei dem Gutachten Kaminsky befindlichen Abbildung (Faunistische Bestandsaufnahmen, S. 42) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich das beschriebene Vorkommen von Gelbbauchunken von dem Standort der nächstgelegenen Windkraftanlage sowie dem zu dieser Anlage führenden Zufahrtsweg jeweils über 100 m entfernt befindet. Ob die Entfernung mehr als 100 m beträgt oder, wie der Antragsteller meint, „deutlich kleiner als 100 m“ ist, ist im Übrigen unter den gegebenen Umständen nicht von Bedeutung. Gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts spricht auch nicht der vom Antragsteller hervorgehobene Umstand, dass gerade junge Gelbbauchunken eine „große Mobilität“ besäßen, da sich daraus jedenfalls in erster Linie nur die Möglichkeit einer schnellen Besiedelung neuer Lebensräume ergibt.
53 
Der Antragsteller beruft sich ferner auf das von ihm vorgelegte Schreiben von Dr. ..., einem wissenschaftlichen Mitarbeiter am Lehrstuhl für Tierökologie und Tropenbiologie der Universität Würzburg, in dem dieser die Befürchtung äußert, dass Bau und Betrieb der geplanten Windkraftanlagen die isolierte Population der Gelbbauchunke ausdünnen oder langfristig vielleicht sogar verschwinden lassen könnten. Die dafür genannten Gründe mögen im Allgemeinen ihre Berechtigung haben. In dem Schreiben wird jedoch mit keinem Wort auf die im Gutachten Kaminsky aufgeführten Vermeidungsmaßnahmen eingegangen, die gerade darauf zielen, diesen Gründen entgegen zu wirken.
54 
b) Die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windkraftanlagen bedürfen aufgrund ihrer Gesamthöhe von jeweils (deutlich) mehr als 50 m nach § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV und Nr. 1.6 Anhang 1 zur 4. BImSchV einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtige Anlagen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
55 
Unter welchen Voraussetzungen die von Windkraftanlagen verursachten Geräusche als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Vorschriften der - aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen - Technischen Anleitung gegen Lärm vom 26.8.1998 (TA Lärm), die nach Nr. 1 Satz 2 mit Ausnahme der dort aufgeführten Anlagen für alle Anlagen gilt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen. Windkraftanlagen gehören nicht zu den danach vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommenen Anlagen. Die Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen wird daher allgemein bejaht (vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2015 - 3 S 2424/15 - juris; HessVGH, Urt. v. 25.7.2011 - 9 A 103/11 -ZUR 2012, 47; OVG Saarland, Beschl. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - BImSchG-Rspr § 3 Nr. 148; Weidemann/Krappel, Rechtsfragen der Zulassung von Windkraftanlagen, DÖV 2011, 19, 20).
56 
Soweit es um die von den geplanten Windkraftanlagen verursachten Geräusche geht, ist danach entscheidend, ob die Belastung durch diese Anlagen und eine etwaige Vorbelastung durch bereits vorhandene andere Anlagen, für die die TA Lärm ebenfalls gilt, die in Nr. 6.1 der TA Lärm genannten Immissionsrichtwerte einhält. Nach der von den Beigeladenen in Auftrag gegebenen Schallprognose der BBB Umwelttechnik erneuerbare Energien GmbH vom 18.11.2013 mit Nachtrag vom 21.1.2014 ist das bezogen auf das Grundstück des Antragstellers (Schall-Immissionsort K) der Fall. In der Prognose wird für das Grundstück des Antragstellers eine Schall-Vorbelastung durch die bereits vorhandenen vier Windkraftanlagen Frauental 1 bis 4 von 32,6 dB(A), eine Schall-Zusatzbelastung durch die zehn hinzukommenden Windkraftanlagen von 40,6 dB(A) und eine Gesamtbelastung von maximal 41,2 dB(A) errechnet. Die in der TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet festgesetzten und als maßgebend angesehenen Lärmrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts seien somit deutlich unterschritten.
57 
Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf dieses Gutachten der Ansicht, dem Antragsteller unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen in Folge des Betriebs der geplanten Windkraftanlagen seien nicht zu erwarten. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers sind voraussichtlich nicht begründet. Von den geplanten Anlagen dürften auch nach Ansicht des Senats keine Lärmimmissionen ausgehen, die das Maß des dem Antragsteller Zumutbaren überschreiten.
58 
aa) Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts liegt das Grundstück des Antragstellers in einem Dorf- oder Mischgebiet. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte lägen deshalb, wie in der Schallprognose angenommen, bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Der Antragsteller wendet dagegen ein, dass in dem ursprünglich landwirtschaftlich geprägten Gebiet, das nur aus wenigen „besiedelten Grundstücken“ bestehe, nur noch ein Haupterwerbslandwirt und zwei Nebenerwerbslandwirte vorhanden seien, wobei Letztere nur in sehr geringem Umfang Landwirtschaft betrieben. Gewerbliche Nutzungen gebe es nicht. Es müsse deshalb - auch um auf der „sicheren Seite“ zu sein - von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden.
59 
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Das Grundstück des Antragstellers liegt nicht in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Baugebiet. Seine Schutzwürdigkeit ist deshalb gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm anhand der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung und ihrer Zuordnung zu den in Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm genannten Gebieten zu beurteilen, die den in §§ 3 ff. BauNVO aufgeführten Baugebieten entsprechen. Dorfgebiete dienen nach § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden zu sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urt. v. 23.4.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 2.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris; BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015 - 22 ZB 15.1028 - juris). Das gilt um so mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seiner regelmäßig größeren Baukörper und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, so dass ihm ein besonders Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs vorhanden ist (BayVGH, Beschl. v. 14.9.2015, a.a.O.; Beschl. v. 16.10.2013 - 15 CS 13.1646 - juris).
60 
Wie der Antragsteller einräumt, befinden sich in der näheren Umgebung seines Grundstücks ein landwirtschaftlicher Haupterwerbs- sowie zwei landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe. Gegen die Einstufung der näheren Umgebung als Dorfgebiet bestehen danach keine Bedenken. Von einem Dorfgebiet geht im Übrigen auch die vom Antragsteller selbst vorgelegte Schallimmissionsprognose des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 aus (vgl. S. 6 des Gutachtens). Der vom Antragsteller genannte Umstand, dass in keinem der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe Tiere gehalten werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
61 
bb) Die Einwände des Antragstellers gegen die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik dürften ebenfalls unbegründet sein.
62 
(1) Nach dem Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 9.5.2012 (S. 27) ist mit der Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen, dass unter Berücksichtigung der „oberen Vertrauensgrenze aller Unsicherheiten (insbesondere der Emissionsdaten und der Ausbreitungsrechnung)“ der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel der von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuschimmissionen mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% den für die Anlage anzusetzenden Immissionsrichtwert einhält. In dem Gutachten der BBB Umwelttechnik wird dementsprechend zu dem für eine Windkraftanlage des Typs GE Wind Energy 2.5-120 angenommenen Schallleistungspegel von 105,6 dB(A) ein Sicherheitszuschlag von insgesamt 2,5 dB(A) addiert, der sich aus Sicherheitszuschlägen für durch Serienstreuung bedingte Ungenauigkeiten, für Ungenauigkeiten der Schallemissionsvermessung und Unsicherheiten des Prognosemodells der Ausbreitungsrechnung sowie einer Standortvariablen errechnet.
63 
Dieses Vorgehen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zu beanstanden. In dem von ihm vorgelegten Gutachten des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 wird darauf hingewiesen, dass statt des in der Prognose der BBB Umwelttechnik für Unsicherheit der Emissionsvermessung angesetzten Werts von 0,5 dB(A) auch ein Wert von 3 dB(A) hätte angenommen werden können, da bisher noch keine Typvermessung stattgefunden habe. Die Widerspruchsbehörde bestreitet dies, räumt aber ein, dass eine schalltechnische Vermessung des Anlagentyps auf die hier vorgesehene Nabenhöhe bisher nicht erfolgt sei. Die in der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik angenommenen Werte beruhten deshalb auf einer Umrechnung der vorhandenen Werte auf die geplante Nabenhöhe. Aus dem Gutachten Kurz und Fischer geht nicht hervor, dass im Hinblick auf diesen Sachverhalt zwingend ein höherer Sicherheitszuschlag angesetzt werden müsste. Ein solcher Einwand wird auch in der Stellungnahme des Büros vom 6.11.2015 nicht erhoben. Davon abgesehen kommt das Gutachten Kurz und Fischer bezogen auf das Wohnhaus des Antragstellers (Immissionsort K) unter Zugrundelegung eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 4,6 db(A) für die Zusatzbelastung und unter Berücksichtigung der Vorbelastung zu einer - unter den genannten Immissionsgrenzwerten der TA Lärm liegenden - Gesamtbelastung von 43 dB(A). Ob statt eines Sicherheitszuschlags von insgesamt 2,5 dB(A) ein Zuschlag von 4,6 db(A) hätte gewählt werden müssen, kann daher letztlich dahin stehen.
64 
(2) Die Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik kann auch nicht deshalb als mangelhaft angesehen werden, weil die Schallausbreitungsberechnung - in Übereinstimmung mit Anhang A.2.3.4 der TA Lärm - auf der Grundlage der DIN ISO 9613-2 vorgenommen wurde.
65 
Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die mit dieser Vorschrift vorgenommene normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung besteht nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145; Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209).
66 
Die Regelungen der TA Lärm entfalten allerdings nur insoweit eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung, als sie nicht durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1996 - 7 B 164.95 - UPR 1996, 306 zur TA Luft). Was die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebene Durchführung der Schallausbreitungsberechnung „entsprechend DIN ISO 9613-2“ betrifft, kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden. Die in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 6.11.2015 aufgestellte Behauptung, dass die DIN ISO 9613-2 nicht für hochliegende Quellen, sondern nur für Quellen mit einer Höhe von weniger als 30 m validiert sei, ist dafür nicht genügend, zumal auch das Büro Kurz und Fischer in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2014 noch ohne weiteres von der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 für die Schallausbreitungsberechnung ausgegangen ist. Das Gleiche gilt, soweit es in der Stellungnahme heißt, dass die im Mai 2013 erschienene Richtlinie des britischen Institute of Acoustics (A good practice to the application of the ETSU-R-97 for the assessment and rating of wind turbine noise) eher den Anschein habe, dem Stand der Technik zu entsprechen.
67 
(3) Der Einwand des Antragstellers, dass für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm auf die Gesamtbelastung durch alle Anlagen abzustellen sei, für die die TA Lärm gelte, vermag die Richtigkeit der Schallimmissionsprognose der BBB Umwelttechnik ebenfalls nicht zu erschüttern.
68 
Wie auch der Antragsteller einräumt, wurden bei der Prognose die bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen als Zusatzbelastung berücksichtigt. Eine weitere Vorbelastung ergibt sich jedoch nach seiner Ansicht aus einer am 19.1.2012 genehmigten Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen und Ferkeln, die sich von seinem Grundstück nur ca. 320 m entfernt befinde. Über die von dieser Anlage auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen macht der Antragsteller keine näheren Angaben. Der Einwand ist daher in dieser allgemeinen Form ohne die erforderliche Substanz. Was die Gesamtbelastung des Grundstücks des Antragstellers betrifft, kann auch der von ihm selbst vorgelegten Stellungnahme des Büros Kurz und Fischer vom 12.11.2014 nichts dafür entnommen werden, dass außer den bereits vorhandenen bzw. genehmigten vier Windenergieanlagen weitere Anlagen in die Betrachtung hätten einbezogen werden müssen. Auf Seite 11 der Stellungnahme wird zwar an dem Gutachten der BBB Umwelttechnik allgemein bemängelt, dass noch weitere vorhandene oder genehmigte Anlagen als Vorbelastung hätten berücksichtigt werden müssen. So seien bspw. die Immissionsorte B und C den Immissionen einer Biogasanlage und die Immissionsorte F und G den Immissionen von Schweinestallungen ausgesetzt, deren Belüftungsanlagen auch nachts betrieben würden. Das Grundstück des Antragstellers (Immissionsort K) wird dabei jedoch nicht genannt. Als Quellen einer Geräuschvorbelastung dieses Grundstücks werden vielmehr in der Anlage 2 der Stellungnahme nur die bereits vorhandenen bzw. genehmigten Windkraftanlagen sowie „geplante gewerbliche Flächen (vgl. FNP)“ aufgeführt.
69 
Im Übrigen dürfen die von dem genannten Schweinestall ausgehenden Geräuschimmissionen nach der für ihn erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 19.1.2012 in Misch- und Dorfgebieten die Immissionsrichtwerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 39 dB(A) nicht überschreiten. Diese Werte liegen um 6 db(A) unter den für Misch- und Dorfgebieten geltenden Immissionsrichtwerten. Die Bestimmung der Vorbelastung kann in einem solchen Fall nach Nr. 3.21. letzter Satz des Anhangs der TA Lärm entfallen.
70 
(4) Zu dem weiteren Einwand des Antragstellers, dass die vier als Zusatzbelastung berücksichtigten Windenergieanlagen lediglich prognostisch berücksichtigt worden seien, obwohl eine Messung der Immissionen an den ausgewählten Immissionsorten möglich gewesen wäre, heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 3.3.2015, dass der Gutachter die für die jeweiligen Anlagen immissionsschutzrechtlich genehmigten Werte angesetzt habe. Das sei nicht zu beanstanden; denn ein höherer Schallleistungspegel dürfe von den betreffenden Windenergieanlagen nicht emittiert werden. Der Senat hält dies für überzeugend.
71 
(5) Die vom Antragsteller behaupteten Beeinträchtigungen durch sogenannten tieffrequenten Schall oder Infraschall können nach Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der zwischen 1.029 m und 2.568 m betragenden Entfernung zwischen seinem Grundstück und den geplanten Windkraftanlagen ausgeschlossen werden. Auch dagegen bestehen aus der Sicht des Senats keine Bedenken.
72 
Unbestritten ist, dass Windkraftanlagen auch tieffrequente Geräusche verursachen können. Nach Nr. 5.6.1.1 des Windenergie-Erlasses Baden-Württemberg ist jedoch durch Messungen an verschiedenen Anlagentypen nachgewiesen, dass tieffrequenter Schall durch Windkraftanlagen in den für den Schutz vor Lärm im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt. Im Windenergie-Handbuch (Agatz, Windenergie-Handbuch, 11. Ausgabe 2014, S. 79 f.) heißt es zu dem gleichen Thema, Messungen verschiedener Landesumweltämter sowie von anerkannten Messinstituten hätten vielfach belegt, dass von Windkraftanlagen zwar Infraschall ausgehen könne, dieser jedoch deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege, wobei meist sogar eine Unterschreitung um 10 dB(A) gegeben sei. Oft liege der Infraschallpegel auch unterhalb des Infraschallpegels des Umgebungsgeräusches, in manchen Situationen habe sogar zwischen den Messwerten bei an- und ausgeschalteter Windkraftanlage kein Unterschied festgestellt werden können. Ein umfangreiches aktuelles Messprojekt der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg habe dies nochmals bestätigt. Nach dem dieses Projekt betreffenden Zwischenbericht der LUBW (Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Dezember 2014) lagen die im Nahbereich von Windkraftanlagen (Abstände zwischen 150 und 300 m) gemessenen Infraschallpegel alle deutlich unterhalb der menschlichen Hör- oder Wahrnehmungsschwelle. In Entfernungen von 700 m sei bei den Messungen zu beobachten gewesen, dass sich beim Einschalten der Anlage der gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht habe.
73 
Erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen des Antragstellers durch von den genehmigten Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall können danach in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ausgeschlossen werden. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller behauptet zwar, dass sich die wissenschaftlichen Erkenntnisse dahingehend verdichtet hätten, dass von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen sei. Entsprechende Untersuchungen werden jedoch weder vorgelegt noch inhaltlich näher beschrieben.
74 
(5) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass keine im Interesse des Rücksichtnahmegebots gebotene Geräuschkontingentierung vorgenommen worden sei, so dass ggf. vorhandene Betriebe in ihrer Entwicklung beschränkt würden, da sie weitere, mit der Verursachung neuer Lärmquellen verbundene Erweiterungsinvestitionen nicht durchführen könnten, ist ein Bezug zu den subjektiven Rechten des Antragstellers nicht zu erkennen. Eine Geräuschkontigentierung, wie sie dem Antragsteller vorschwebt, ist im Übrigen auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der den gesetzlichen Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen konkretisierenden TA Lärm nicht möglich. Für das Grundstück des Antragstellers wurde davon abgesehen eine Gesamtbelastung von 41 dB(A) ermittelt, die um 4 dB(A) unter dem für Dorf- und Mischgebiete zulässigen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) liegt. Mit den geplanten Windkraftanlagen wird somit jedenfalls bezogen auf das Grundstück des Antragstellers das Kontingent der zulässigen Emissionen keineswegs ausgeschöpft.
75 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Prozessrisiko auf sich genommen haben.
76 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und folgt der von den Beteiligten nicht beanstandeten Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
77 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beiladung der S. GmbH & Co. KG wird aufgehoben und an ihrer Stelle die B. eG, vertreten durch den Geschäftsführer ..., zum Verfahren beigeladen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen eine der bisherigen Beigeladenen mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage. Die Anträge auf Genehmigung für zwei weitere Windkraftanlagen hat die Beigeladene zurückgenommen. Die genehmigte Windkraftanlage weist eine Nabenhöhe von 149 m und eine Gesamthöhe von 206,86 m auf. Ihr Standort liegt etwa 1.300 m vom Wohnanwesen des Klägers (K-straße ...) entfernt. In der immissionsschutzrechtlichen Prognose wurde für die Windkraftanlage im „Betriebsmodus I“ ein Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) angesetzt. Da für diesen neuartigen Windkraftanlagentyp keine drei Vermessungen vorlägen, könne die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden, so dass ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) hinzuzurechnen sei. Dies entspreche der sicheren Seite im Sinne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz für Windkraftanlagen. Für den Immissionsort IO 5.2 (K-straße ...) in unmittelbarer Nachbarschaft des Wohnanwesens des Klägers wurde ein um 6 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert von 34 dB(A) für die Nachtzeit unter Verzicht auf die Ermittlung einer etwaigen Vorbelastung angesetzt und ein Beurteilungspegel von 29,5 dB(A) bzw. zuzüglich des genannten Sicherheitszuschlags von 31,5 dB(A) ermittelt.

Die mit Bescheid vom 20. Oktober 2014 erteilte Genehmigung setzt unter Nr. III.2.1.1 für den Immissionsort IO 5.2 einen Immissionswert von 34 dB(A) als für die Nachtzeit einzuhaltenden Wert fest.

Die vom Kläger hiergegen erhobene, im Wesentlichen auf eine Fehlerhaftigkeit der Schallimmissionsprognose und unzureichende Schutzvorkehrungen im angefochtenen Bescheid gestützte Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 24. Februar 2015 ab.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Der Beklagte beantragt die Ablehnung des Zulassungsantrags. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf welche sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO nicht hervortreten.

1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Dies fehlt hier.

a) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit dem Einwand dargetan, er werde an seinem Wohnort entgegen der der angefochtenen Genehmigung zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose von unzumutbaren Lärmimmissionen beeinträchtigt, weil die in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehene Anwendung der DIN ISO 9613-2 fachlich überholt sei.

Der Kläger macht geltend, durch die Höhenzunahme der Windkraftanlagen von einer durchschnittlichen Nabenhöhe im Jahr 2000 von 70 m auf 110 m im Jahr 2012, wie auch die streitgegenständliche Windkraftanlage mit 149 m Nabenhöhe bestätige, sei die auf eine bodennahe und innerhalb eines mittleren Höhenunterschieds von bis zu 30 m zwischen Emissions- und Immissionsort stattfindende Schallausbreitung ausgelegte DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen nicht mehr anwendbar; dies führe zu einer Unterschätzung der Geräuschbelastung.

Damit sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, das einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Hrsg.], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen.

Die Maßgeblichkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.) Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar.

Dass Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte, welche die Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 nach Anhang A.2.3.4 der TA Lärm bestätigt haben (vgl. OVG Saarl, B. v. 4.5.2010 - 3 B 77/10 - juris Rn. 10 ff.; OVG MV, B. v. 21.5.2014 - 3 M 236/13 - juris Rn. 18; OVG Saarl, B. v. 24.9.2014 - 2 A 471/13 - juris Rn. 11 a. E.), Windkraftanlagen geringerer Höhe zum Gegenstand hatten, wie der Kläger weiter geltend macht, ändert daran nichts. Die Anwendbarkeit des in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgesehenen Verfahrens ist nach dem Inhalt dieser Regelung unabhängig von Anlagenhöhen. Die Bodendämpfung kann dort nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 Nr. 7.3.2 berechnet und damit besonders die Höhenlage der Schallquelle berücksichtigt werden, wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist.

b) Ebenso wenig hat der Kläger ernstliche Zweifel mit seinem Einwand dargetan, der in der Schallimmissionsprognose angesetzte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) decke nicht die bestehenden Unsicherheiten bezüglich des Fehlens einer Dreifachvermessung und einer unbekannten Serienstreuung des Windkraftanlagentyps, der Unsicherheit des Prognosemodells für die Schallausbreitung und der Ungenauigkeit der Bestimmung des Abschirmmaßes ab.

Das Verwaltungsgericht hat die Zugrundelegung eines prognostizierten Schallleistungspegels der strittigen Windkraftanlage von 106,0 dB(A) in der Schallimmissionsprognose (I., W. W. K. vom 13.3.2014, Antragsunterlagen unter 4., S. 12 f.) gebilligt und mit dem dort angesetzten Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) das Fehlen der Dreifachvermessung und die Unsicherheiten auch bezüglich einer Serienstreuung des Windkraftanlagentyps als kompensiert angesehen (Urteil S. 10 f. unter 2.1). Der Kläger hat dagegen nichts Durchgreifendes vorgebracht.

Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (I. a. a. O., S. 13), wurde den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen aus dem Jahr 2005 folgend ein Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) angesetzt, weil für die neu geplante Windkraftanlage noch keine drei Vermessungen vorlagen und somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte. Daher wurde für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt. Den Darlegungen des Klägers ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll und worauf sich seine Forderung nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte, schon gar nicht, warum dieser mehr als 5 dB(A) betragen sollte. Allein dass seiner Darstellung nach in anderen Bundesländern höhere Sicherheitszuschläge vorgenommen würden (vgl. Zulassungsbegründung S. 6 mit Anlage), entzieht der vorliegenden gutachterlichen Ermittlung des Sicherheitszuschlags nicht die fachliche Grundlage (vgl. zu einem solchen Sicherheitszuschlag auch BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 22 ZB 14.2828 - Rn. 15).

Abgesehen davon würde auch die etwaige Erforderlichkeit selbst eines doppelt so hohen Sicherheitszuschlags nicht dazu führen, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers hervorgerufen werden könnten. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wirkt nämlich ein weiterer Sicherheitsfaktor zu seinen Gunsten: Zwischen dem prognostizierten und bereits den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) enthaltenden Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) einerseits und dem zur Ausblendung von Vorbelastungen um 6 dB(A) auf 34 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwert für die Nachtzeit am nächst gelegenen Immissionsort IO 5.2 andererseits ergibt sich eine „Reserve“ von 2,5 dB(A). Dass und aus welchen Gründen diese auch bei Ansatz des Sicherheitszuschlags noch verbleibende „Reserve“ ungenügend sein sollte, damit am Grundstück des Klägers auch unter Berücksichtigung aller geltend gemachten Unsicherheiten eine Lärmbelastung von 34 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird, hat er nicht dargelegt.

c) Keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Hersteller der Windkraftanlage für die fehlende Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche keine Garantie übernehme, der angefochtene Bescheid gestützt auf die Schallimmissionsprognose eine Impuls- und Tonhaltigkeit aber nicht durch Nebenbestimmungen ausschließe und daher dem Kläger eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung drohe, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht kompensiert werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Vergabe eines entsprechenden Zuschlags für eine Impuls- und Tonhaltigkeit auch ohne Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen im angefochtenen Bescheid unter Verweis auf die o. g. „Reserve“ von 2,5 dB(A) zwischen dem prognostizierten Beurteilungspegel von 31,5 dB(A) und dem festgelegten Immissionswert von 34 dB(A) für nicht erforderlich erachtet (Urteil S. 11 f. unter 2.3). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Dem Kläger ist zuzugestehen, dass der Ausschluss von Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche durch eine entsprechende Nebenbestimmung seine Rechtsposition verbessert hätte. Allerdings ist auch ohne diese Nebenbestimmung nicht zu erwarten, dass es vorliegend durch Impuls- und Tonhaltigkeit der von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Immissionswerte kommen wird. Zum Einen ist nicht davon auszugehen, dass solche Geräusche zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen, wie das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ausgeführt hat (Urteil S. 12 unter 2.3). Dies steht in Einklang mit Nr. 8.2.7 der „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen“ (Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 - „Windkrafterlass Bayern“), denen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zukommt (BayVGH, U. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45; BayVGH, B. v. 6.10.2014 - 22 ZB 14.1079 u. a. - NuR 2014, 879/881 Rn. 25). Dort ist ausgeführt: „Windkraftanlagen rufen im Regelfall keine Geräusche hervor, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Zuschlags für Ton- oder Informationshaltigkeit oder eines Impulszuschlags rechtfertigen.“ Zum Anderen ist in Nr. III.2.1.2 der Genehmigung die Verpflichtung zur Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der Immissionswerte an zwei Immissionsorten, darunter einem im vom Kläger bewohnten Ortsteil, vorgeschrieben. Sollte sich wider Erwarten eine Überschreitung der höchst zulässigen Immissionswerte ergeben, ist es Aufgabe der Genehmigungsbehörde, ggf. durch nachträgliche Anordnungen einen rechtskonformen Betrieb der Windkraftanlage durchzusetzen (vgl. § 17 BImSchG).

d) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, das Verwaltungsgericht habe weiter verkannt, dass der Kläger ohne schützende Nebenbestimmungen unzumutbaren tieffrequenten Geräuschen oder Infraschall ausgesetzt werde, die durch den Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) ebenfalls nicht kompensiert würden.

Nach dem Vorbringen des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm unzumutbare Beeinträchtigungen durch Infraschall von der strittigen Windkraftanlage drohen. Nach Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses, dessen Aussagen die bereits genannte besondere tatsächliche Bedeutung zukommt, sind schon bei einem Abstand von 250 m zu Windkraftanlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten und ist in diesen Fällen keine weitere Prüfung geboten. Dem folgend hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass dies hier bei einer unstrittigen Entfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m anders zu bewerten wäre (Urteil S. 10 unter 2., S. 12 unter 2.3).

Ernstliche Zweifel daran sind auch nicht durch den Verweis des Klägers auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit („Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt („Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören?) dargelegt, Diese Fachpublikationen haben nicht zu einer Neubewertung der in Nr. 8.2.8 des Windkrafterlasses enthaltenen Aussagen geführt. Dass bereits von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt gesprochen werden könnte, hat der Kläger nicht dargelegt. Die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte werden bereits dann nicht mehr erreicht, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zur Wohnbebauung einhält, was hier unstreitig der Fall ist. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte Publikation „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschalleinwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen (ebenda S. 4, 8; dazu BayVGH, B. v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 22) und die Publikation „Kann man ‚unhörbaren‘ Schall hören? ausdrücklich auf „weiteren Forschungsbedarf“ hinweist.

e) Ebenfalls keine ernstlichen Zweifel wirft der Einwand auf, die Schallimmissionsprognose (I. a. a. O. S. 11) gehe von einem Schallleistungspegel von 106 dB(A) und damit vom „Betriebsmodus I“ aus, der aber bescheidsmäßig nicht festgelegt sei; im ebenfalls möglichen „Betriebsmodus 0“ betrage der Schallleistungspegel jedoch 106,5 dB(A). Der Kläger legt aber nicht dar, dass der „Betriebsmodus 0“ zur Genehmigung gestellt und damit von der erteilten Genehmigung erfasst wird.

Ausweislich Nr. I.1 und Nr. III.1.2 des angefochtenen Bescheids ist die Genehmigung „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen sowohl die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ (Nr. II.1.1.48 des Bescheids) als auch die o. g. Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören. Vom sogenannten „Betriebsmodus 0“ ist insofern keine Rede. Dass die der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegte Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ („Revision 1.2“) von der im Bescheid genannten („Revision 1.3“) abweicht, ändert daran nichts, denn beide Datenblätter weichen nur in der Benennung des „Betriebsmodus I“ (jeweils unter Ziffer 4) voneinander ab, nicht inhaltlich.

f) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger mit seinem weiteren Einwand dargetan, die Gleichsetzung seines Wohnanwesens durch das Verwaltungsgericht mit dem Immissionsort IO 5.2 in der Schallimmissionsprognose sei rechtswidrig, weil es sich nicht um den der Windkraftanlage nächst gelegenen Immissionsort handele, da sein Anwesen ca. 6 m näher liege.

Der Kläger geht zwar zutreffend davon aus, dass für eine Schallimmissionsprognose nach Nr. 2.3 Satz 1 TA Lärm als maßgeblicher Immissionsort jener im Einwirkungsbereich der Anlage zu wählen ist, an dem eine Überschreitung der Immissionswerte am ehesten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BVerwGE 129, 209 ff. juris Rn. 23; OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 D 38/12.NE - juris Rn. 132; OVG NRW, B. v. 16.11.2012 - 2 B 1095/12 - juris Rn. 65 f.). Der Kläger hat aber zum Einen nicht dargelegt, dass an seinem Anwesen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte eher zu erwarten wären als am Immissionsort IO 5.2; die leicht geringere Entfernung besagt insofern noch nichts. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass die vorgetragene Entfernungsdifferenz von ca. 6 m bei einer unstrittigen Gesamtentfernung der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m (Urteil S. 10 unter 2.) und damit bei einer Abweichung um 0,46% zu einer Überschreitung der dem Kläger zumutbaren Lärmbelastung führen könnte.

g) Schließlich sind auch keine ernstlichen Zweifel insoweit dargelegt, als der angefochtene Bescheid für die in seiner Nr. III.2.1.2 vorgesehene Nachmessung nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage zwecks Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Immissionswerte an zwei Immissionsorten (IO 2.3 und IO 5.5) weder Immissionsorte mit geringerer Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel bestimmt, noch ausdrücklich festlegt, ob ein Messabschlag vorzunehmen ist.

Die Auswahl der genannten Immissionsorte ist nicht zu beanstanden, denn sie sind exemplarisch und lassen Rückschlüsse auf andere Immissionsorte zu. Dass bei solchen Abnahmemessungen zwingend nur Immissionsorte mit geringst prognostizierter Differenz zwischen vorgeschriebenem Immissionswert und prognostiziertem Beurteilungspegel ausgewählt werden dürften, hat der Kläger nicht dargelegt.

Der Einwand, im Bescheid sei zu Unrecht offen geblieben, ob bei der in Nr. III.2.1.2 des angefochtenen Bescheids vorgesehenen Abnahmemessung ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen sei oder nicht, zieht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht in ernstliche Zweifel. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U. v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl. 2014, 502/505 Rn. 47). Daher erfolgt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zwangsläufig in der Regel durch eine Prognose der zu erwartenden Lärmimmissionen (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm), wie dies auch vorliegend geschehen ist. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hängt also grundsätzlich nur von der Rechtmäßigkeit der Lärmimmissionsprognose ab, nicht von Anordnung oder Ergebnis von Abnahmemessungen. Ein Rechtsfehler bei der Anordnung einer Abnahmemessung beseitigt nicht die Rechtmäßigkeit einer Immissionsprognose. Umgekehrt kann eine unzureichende Lärmimmissionsprognose nicht durch die Anordnung einer Abnahmemessung ausgeglichen werden (vgl. dazu, dass eine Befristung einer Zulassungsentscheidung das Fehlen von gesetzlichen Voraussetzungen für diese Zulassungsentscheidung nicht zu kompensieren vermag, BayVGH, B. v. 14.7.2015 - 22 ZB 14.2728 - Rn. 51). An der fachlichen Überzeugungskraft der Schallimmissionsprognose bestehen hier aber im Ergebnis keine Zweifel, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Die Ergebnisse der Abnahmemessung und ihre immissionsschutzrechtliche Bewertung liegen weit in der Zukunft und sind für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nicht von Bedeutung. Sinn und Zweck der Abnahmemessung liegen darin, dass auch eine rechtmäßige und fachgerechte Prognose fehlschlagen kann und die Immissionsschutzbehörde auch in solchen Fällen angemessen reagieren soll. Sollten die Messwerte Überschreitungen der bescheidsmäßig festgesetzten Immissionswerte ergeben, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern befugt die Genehmigungsbehörde ggf. zu nachträglichen Anordnungen nach § 17 BImSchG. Erst in diesem Zusammenhang kommt es auf die Bewertung der Ergebnisse der Abnahmemessung an.

h) Keine ernstlichen Zweifel hat der Kläger auch mit seinem Einwand der Unbestimmtheit der Nebenbestimmungen dargelegt, wonach die Begriffe des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids und des „Mitwind-Mittelungspegels“ in der zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose nicht definiert seien.

Der Regelungsgehalt des Begriffs des „Regelbetriebs“ in Nr. III.2.1.3 des angefochtenen Bescheids ist hinreichend deutlich aus dem Regelungszusammenhang ersichtlich. Wie ausgeführt, ist die Genehmigung nach Nr. I.1 des Bescheids „nach Maßgabe“ der Antrags- und Planunterlagen erteilt worden, zu welchen die Prognose des Schallleistungspegels im „Betriebsmodus I“ und die Schallimmissionsprognose (Nr. II.1.1.48 und Nr. II.1.1.78 des Bescheids) gehören, so dass dieser Betriebsmodus nach Nr. III.1.2 für den Betrieb der Windkraftanlage verbindlich vorgegeben ist. In diesem - und keinem anderen - Betriebsmodus darf die Windkraftanlage aber erst betrieben werden, wenn die in Nr. III.1.3 und Nr. III.1.4 vorgesehenen Schutzeinrichtungen betriebsbereit sind. Hierauf nimmt Nr. III.2.1.3 des Bescheids ausdrücklich Bezug.

Ebenso ist der seitens des Klägers beanstandete Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ eindeutig. Der Begriff des „Mittelungspegels“ wird in der Anlage zur TA Lärm als aus unterschiedlichen Einflussfaktoren gemittelter Pegelwert verwendet (vgl. Nr. A.1.4 und Nr. A.2.5.1 für Teilzeit-Mittelungspegel, Nr. A.2.3.4 für Mittelungspegel in der Schallausbreitungsrechnung und Nr. A.3.3.1 für Mittelungspegel im Messverfahren und in der Auswertung). Hierauf baut der Begriff des „Mitwind-Mittelungspegels“ auf. Die Schallimmissionsprognose (dort unter 5.3 S. 12) hat die nach DIN ISO 9613-2 zu berücksichtigende meteorologische Dämpfung bei Gegenwind außer Acht gelassen, um „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Statt dessen wurde lediglich die Situation bei Mitwind - also die Windlage mit maximaler Schallausbreitung - berücksichtigt und nach DIN ISO 9613-2 der am Immissionsort unter Mitwind zu erwartende Mittelungspegel berechnet. Dass diese Vorgehensweise methodisch oder rechtlich zu beanstanden wäre, sich daraus gar eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ergäbe, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus der Antragsbegründung des Klägers, der insoweit auch auf sein Vorbringen betreffend ernstliche Zweifel verweist, nach obigen Ausführungen nicht.

3. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35-40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der DIN ISO 9613-2 auf heutige Windkraftanlagen kann nach dem in Anhang A.2.3.4 der TA Lärm vorgeschriebenen Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 ohne Weiteres beantwortet werden. Dies gilt zwar nur, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert worden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2010 - 22 ZB 09.1682 - Rn. 9 m. w. N.). Dafür, dass diesbezüglich Klärungsbedarf bestünde, ist aber nichts dargelegt.

Soweit der Kläger die Frage von Prognoseunsicherheiten und der Berücksichtigung von tieffrequentem Schall aufwirft, kommt es wegen des relativ großen Abstands der Windkraftanlage vom Wohnanwesen des Klägers von ca. 1.300 m und des damit verbundenen „Sicherheitspolsters“ auf Prognoseunsicherheiten in strittigen Grenzsituationen nicht an, ebenso wenig auf die Schädlichkeit von Infraschall in strittigen Grenzsituationen.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene erhielt vom Landratsamt E...-... mit zwei Bescheiden jeweils vom 7. November 2014 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von je einer Windkraftanlage vom Typ N... N 117. Die eine Windkraftanlage (sog. WKA 1) soll auf den Grundstücken FlNrn. 1697 und 1698 der Gemarkung K... gebaut werden, die andere (sog. WKA 5) auf den Grundstücken FlNrn. 1702 und 1703 der Gemarkung K.... Die Anlagen sollen eine maximale Nennleistung von 2400 kW, eine Nabenhöhe von 140,60 m, einen Rotordurchmesser von 116,80 m sowie eine Gesamthöhe von 199 m haben.

Die Standorte liegen auf einer bewaldeten Anhöhe nördlich über dem Ortsteil D....

Immissionsschutzrechtlich seit August 2014 genehmigt ist eine weitere Windkraftanlage (sog. WKA 4). Diese Genehmigung ist bestandskräftig. Die WKA 4 liegt jeweils etwa 2 km östlich von der WKA 1 und der WKA 5 entfernt.

Der Kläger ist Eigentümer und Bewohner des Anwesens FlNr. 177/1 der Gemarkung B.... Das Grundstück liegt nördlich des sog. D...bergs im Außenbereich. Der Standort der WKA 1 ist etwa 500 m - die exakte Entfernung ist im vorliegenden Fall umstritten - vom Wohnhaus des Klägers entfernt, der Standort der WKA 5 ca. 580 m, jeweils in östlicher Richtung.

Der Kläger erhob gegen die beiden Bescheide vom 7. November 2014 Anfechtungsklagen zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Die Klagen wurden abgewiesen (Urteil vom 5.8.2015).

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergeben sich die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht - es handelt sich um sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe.

A. Dies gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, aber auch für die ebenfalls geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

1. Erforderlichkeit einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht geltend, die Einwirkungsbereiche von WKA 1, WKA 5 und WKA 4 würden sich überschneiden oder zumindest einander berühren, gerade im Hinblick auf das relativ gleichmäßige Dreieck, das die Windkraftanlagen bilden würden. Insbesondere würden die Prüfbereiche für regelmäßig aufgesuchte Nahrungshabitate für kollisionsgefährdete Vogelarten bzw. sonstige Tierarten (Fledermäuse) einander überschneiden. Dieser Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Obwohl WKA 4 bereits früher genehmigt wurde und nun nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, kann sich das Erfordernis einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls unter Einbeziehung von WKA 4 aus § 3 b Abs. 2 UVPG ergeben. Hierfür geben die Darlegungen des Klägers aber nichts Durchgreifendes her.

Mit seinem vom Ansatz des Verwaltungsgerichts abweichenden Ansatz werden schon deshalb keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, weil die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458), der der Verwaltungsgerichtshof gefolgt ist (B.v. 10.12.2015 -22 CS 15.2247 - Rn. 35 ff.), mehr verlangt als die Möglichkeit von Umweltauswirkungsüberschneidungen. Denn § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG verlangt eine Ausführung „auf demselben Betriebs- oder Baugelände“ und eine Verbindung „mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen“. Dies setzt einen räumlichbetrieblichen Zusammenhang bzw. einen funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraus. Angesichts eines Abstands der WKA 4 zu den hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen WKA 1 und WKA 5 von 2000 m bzw. 1900 m versteht sich jedenfalls nicht von selbst, dass dergleichen im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Entsprechende Darlegungen im Zulassungsantrag sind daher unverzichtbar. Ohne solche Darlegungen kann die Zulassung der Berufung unter diesem Gesichtspunkt nicht erreicht werden.

2. Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger macht weiter geltend, die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG sei fehlerhaft durchgeführt worden. Zum einen beziehe sie sich lediglich auf die beiden streitgegenständlichen Windkraftanlagen. Zum anderen sei das Ergebnis, vorliegend keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Die vom Landratsamt durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat alle drei in Betracht kommenden Windkraftanlagen einbezogen (vgl. Dokumentation Bl. 220 der VG-Akte AN 11 K 14.1905). Dass unter Landschaftsschutzgesichtspunkten wohl nur zwei von diesen Windkraftanlagen, nämlich die hier strittigen, schwerpunktmäßig in Betracht gezogen wurden, ist nachvollziehbar, denn nur diese zwei liegen in einem Landschaftsschutzgebiet. Die Regelungen in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung beziehen sich nur auf die Grundstücke, die innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebiets liegen (vgl. dazu BVerwG, B.v. 8.5.2008 -4 B 28/08 -).

Der Kläger meint ferner, die Beschränkung auf gebietsbezogene Kriterien unter Ausklammerung der aus der von der Beigeladenen bereits vorgelegten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung amtsbekannten Betroffenheiten konkreter Vogelarten (insbesondere des Rotmilans) oder von Fledermäusen begegne zumindest europarechtlichen Bedenken. Eine auch nur ansatzweise Substantiierung dieser europarechtlichen Bedenken, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügen würde, fehlt jedoch.

Das Verwaltungsgericht hat zum nationalen Recht die Auffassung vertreten, da hier keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf eines der in Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Schutzgebiete möglich erschienen, stelle sich die Frage der Betroffenheit konkreter Vogelarten nicht. Der Kläger hat diesen rechtlichen Ansatz nicht substantiiert in Frage gestellt. Unter diesen Umständen sind die Ausführungen des Klägers zu einzelnen Vogelarten oder zu Fledermäusen nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger hält die vom Verwaltungsgericht gebilligte Einschätzung des Landratsamts, hinsichtlich des Landschaftsschutzgebiets „Steigerwald“ lägen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen vor, für nicht nachvollziehbar i. S.v. § 3a Satz 4 UVPG. Dass dies so sein könnte, erschließt sich aus seinen Darlegungen aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls keinen Bedenken begegne. Die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen, die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und durch Gewerbehallen sollen danach die Erheblichkeit der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Landschaftsschutzgebiet entfallen lassen.

Der Kläger trägt dazu vor, dass die Auswirkungen hier gerade durch die Summierung der Störfaktoren die Erheblichkeitsschwelle überschreiten könnten. Diese These genügt jedoch nicht, die Einschätzung des Landratsamts zu erschüttern. Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich zwar auf die Kontrolle, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (BVerwG, U.v. 17.12.2013 -4 A 1/13 - NVwZ 2014, 669 Rn. 32). Erheblichkeit liegt nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können (BVerwG a. a. O. Rn. 37), sondern schon dann, wenn im Zeitpunkt der Vorprüfung ein Einfluss auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (BVerwG a. a. O. Rn. 38). Weil ein derartiger Einfluss streng genommen fast nie ausgeschlossen werden kann, dies aber zu einer Verfehlung der verfahrenslenkenden Funktion der Vorprüfung des Einzelfalls führen würde, ist eine Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter den Aspekten des Ausmaßes, der Schwere und der Komplexität möglicher Auswirkungen nötig (Anlage 2 Nr. 2.3 zum UVPG; vgl. dazu BVerwG, U.v. 25.6.2014 - 9 A 1/13 -NVwZ 2015, 85, Rn. 22). Maßgeblich ist insofern das materielle Zulassungsrecht (BVerwG a. a. O. Rn. 21). Wenn das Verwaltungsgericht meint, diesen Einfluss im Hinblick auf die Größe des Schutzgebiets, die Randlage der strittigen Windkraftanlagen und die Vorbelastung des Bereichs durch eine Biogasanlage und Gewerbehallen ausschließen zu können, dann muss der Kläger darlegen, was hieran, gemessen an dem materiellen Landschaftsschutzrecht, falsch ist. Dies ist hier nicht in hinreichendem Umfang geschehen.

Dem Kläger kann zwar darin zugestimmt werden, dass eine Vorbelastung durchaus auch zur Folge haben kann, dass die Schutzwürdigkeit bestehen bleibt und jede weitere zusätzliche Vorbelastung als erheblich anzusehen ist (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 23). Dass dies hier tatsächlich so sein könnte, ist nicht dargelegt worden. Dies wäre aber geboten gewesen. Denn die Vorbelastung kann auch dazu führen, dass ein weiterer Störfaktor nicht mehr als Verschlechterung eingeschätzt wird, gerade an den Rändern eines großen Schutzgebiets. Warum die dementsprechende Einschätzung des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sein sollte, legt der Kläger nicht dar.

3. Unzureichender Lärmschutz:

a) Der Kläger macht geltend, es sei im vorliegenden Fall nicht sichergestellt, dass keine schädlichen Lärmeinwirkungen auf sein Außenbereichsanwesen hervorgerufen werden könnten. Der in Nr. B.1.5 der angefochtenen Bescheide auch nach seiner Ansicht zutreffend festgesetzte Immissionswert von 45 dB(A) für die Nachtzeit könne nicht eingehalten werden.

Der Kläger macht damit sinngemäß geltend, dass die Erfüllung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch die angefochtenen Bescheide nicht in der Weise sichergestellt sei, wie es § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verlangt. Die Festsetzung von Immissionswerten allein reicht hierfür in der Tat nicht immer aus (BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl 2003, 503/504). Es trifft zu, dass das im Bescheid festgelegte Betriebsreglement geeignet und ausreichend sein muss, die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Schutzpflicht sicherzustellen, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn von der Genehmigung in vollem Umfang Gebrauch gemacht wird, also bei Volllastbetrieb. Kann der genehmigte Immissionswert nicht eingehalten werden, dann ist die erteilte Genehmigung rechtswidrig (BayVGH, B.v. 9.2.2010 -22 CS 09.3255 - Rn. 8; BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 - NVwZ 2004, 610/612). Die Darlegungen des Klägers lassen einen solchen Fall jedoch nicht hervortreten.

Der Kläger räumt selbst ein, dass die angefochtenen Bescheide in Nr. B.1.2 insofern Auflagen enthalten. Ein Schallleistungspegel von 104,1 dB(A) darf bei 95% der Nennleistung nicht überschritten werden. Außerdem sind für den Betrieb die der Berechnung zugrunde liegenden Angaben im Schallgutachten zu beachten. Dass diese Anordnungen nicht im obigen Sinn geeignet und ausreichend sein sollten, zeigt der Kläger nicht auf.

b) Zu würdigen ist insofern die konkrete Rüge des Klägers, die Schallausbreitungsrechnung sei zu Unrecht entsprechend Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm nach DIN ISO 9613-2 erfolgt; diese DIN sei nicht anwendbar, weil die Schallquelle mehr als 40 m über dem Erdboden liege.

Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es schließe sich der Rechtsprechung u. a. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an und verweise auf dessen nähere Begründung (B.v. 21.1.2010 - 9 B 2922/09 - Rn. 11). Dort heißt es: „Die vorgelegten Studien zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung kommen aufgrund von Modelluntersuchungen zwar zu dem Schluss, dass zwischen einer Schallausbreitung von einer bodennahen Schallquelle und von einer hohen Schallquelle Unterschiede bestünden. Danach komme es insbesondere im Winter häufiger vor, dass die Schallquelle oberhalb der Inversionsgrenze liege, wodurch die Schallstrahlen vom Boden weggebrochen würden. Dadurch komme es im Vergleich zu einer bodennahen Schallausbreitung zu einer erhöhten Häufigkeit positiver Zusatzdämpfungen. Um genau festzustellen, wie hoch diese Steigerung sei, müssten jedoch weitere Untersuchungen an den meteorologischen Profilen durchgeführt werden. Dazu gehöre z. B. die Feststellung, wie häufig Temperaturinversionen aufträten. Zum anderen sei anhand der Statistiken festgestellt worden, dass trotz der Ermittlung über drei Monate Abweichungen von den Erwartungswerten (bodennahe Schallquelle) aufträten. Um allgemeingültigere Aussagen treffen zu können, seien mehrere Jahre zu betrachten. Zudem sei darauf zu achten, dass die Untersuchungsstatistiken nicht für alle Orte zu verallgemeinern seien, da regionale Unterschiede in der Verteilung der meteorologischen Eingangsdaten über das Jahr bestünden (vgl. insbesondere Institut für Meteorologie in Leipzig, Studie zum Einfluss hoher Schallquellen auf die Schallausbreitung vom 30.11.2005). Mit den Studien wird lediglich aufgezeigt, dass es wissenschaftliche Ansätze für eine verbesserte Berechnung bestimmter Schallausbreitungen gibt, eine Fehlerhaftigkeit der Methodik der TA Lärm wird jedoch nicht plausibel dargelegt“. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils wäre umso mehr geboten gewesen, als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof einen ähnlichen Standpunkt vertritt (vgl. B.v. 10.8.2015 - 22 ZB 15.1113 - Rn. 12 ff.). Dort ist Folgendes ausgeführt: „Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass einzelne fachliche Veröffentlichungen einen Anpassungsbedarf der DIN ISO 9613-2 aufzeigen (vgl. z. B. Lewke in: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern [Herausgeber], Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen auf Grundlage des BImSchG, 2012, S. 18, 50). Dies steht jedoch der Anwendbarkeit der Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm und der dort in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, auf die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen nicht entgegen. Die Maßgeblichkeit des in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm vorgesehenen Verfahrens der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen unter Anwendung der DIN ISO 9613-2 für Gebäude wie das Wohngebäude des Klägers folgt aus der Verbindlichkeit der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145/148 ff. Rn. 18, 20). Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2012 - 22 ZB 09.1682 -Rn. 9 m. w. N.). Der Kläger hat dergleichen im Zusammenhang mit der Anwendung der DIN ISO 9613-2 nicht dargelegt. Eine in ihrem Ergebnis noch völlig offene fachliche Diskussion, wie sie der Kläger aufgezeigt hat, stellt noch keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar“. Auch auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geht der Kläger nicht ein.

Anhaltspunkte für Fehler bei der Anwendung der DIN ISO 9613-2 hat der Kläger nicht dargelegt. Bei hoch liegenden Schallquellen wird in der Regel das sog. alternative Berechnungsverfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613 - 2 angewendet. Dies ist im vorliegenden Fall nach den sachverständigen Erläuterungen zum planfestgestellten Lärmgutachten geschehen (Schreiben der C... ... GmbH vom 15.10.2014, S. 9 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht zutreffen könne, hat der Kläger nicht vorgetragen.

c) Der Kläger rügt weiter, der mittlere Schallleistungspegel des strittigen Anlagentyps sei mit 104,1 dB(A) zu niedrig angesetzt worden, weil die Firma N... diesen mit 105,0 dB(A) angibt (vgl. genehmigte Unterlage „Schallemissionsparameter“). Die mangelnde Einhaltbarkeit der Nebenbestimmung Nr. B.1.2 der angefochtenen Bescheide ergibt sich daraus jedoch nicht, ebenso wenig eine fehlerhafte Ermittlung der Vorbelastung. Nach Angaben der anderen Beteiligten beruht der Ansatz von 104,1 dB(A) auf empirischen Vermessungen des vorliegenden Anlagentyps. Anhaltspunkte für diesbezügliche Fehler hat der Kläger nicht vorgetragen.

d) Der Kläger rügt schließlich eine fehlerhafte Bewertung tieffrequenter Geräusche.

Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände eingehalten sind, ist unstrittig.

Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Der Kläger bezieht sich zwar auch auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses. Er meint, dass dort festgestellt werde, dass erst ab einem Abstand von 500 m zwischen Windkraftanlage und Wohnbebauung keine schädlichen tieffrequenten Geräuscheinwirkungen mehr zu erwarten seien. Dies trifft aber nicht zu. Es wird an dieser Stelle lediglich ausgesagt, dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 8.6.2015 - 22 CS 15.686 - Rn. 23). Diese Aussage ist allenfalls unter - nicht nachbarschützenden - Vorsorgegesichtspunkten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) relevant.

4. Unzureichender Brandschutz:

Der Kläger rügt, dass das Brandschutzkonzept, insbesondere die Forderungen der Bescheinigung Brandschutz I, nicht Bescheidsinhalt geworden seien. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.

Zum Bescheidsinhalt der angefochtenen Genehmigungen gehören gemäß der jeweiligen Nr. III das N... Brandschutzkonzept vom 30. Mai 2011 und der Brandschutznachweis nach § 11 BauVorlV. Die angefochtenen Bescheide schreiben in Nebenbestimmung Nr. I.4 dazu weiter vor: „Spätestens mit der Baubeginnsanzeige ist die Bescheinigung Brandschutz I des Prüfsachverständigen über die Prüfung des Brandschutznachweises…… vom 5. November 2014 vorzulegen (Art. 62 Abs. 4 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau). Sollte diese Bescheinigung dem Landratsamt nicht vorliegen, darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Mit der Anzeige der Nutzungsaufnahme ist die Bescheinigung Brandschutz II (ordnungsgemäße Bauausführung nach Art. 77 Abs. 2 BayBO i. V. m. § 19 PrüfVBau) dem Landratsamt E...-... vorzulegen. Aus diesem muss hervorgehen, dass die Forderungen und Auflagen aus der Bescheinigung Brandschutz I ordnungsgemäß umgesetzt wurden“.

Dass diese Vorgehensweise unter Einsatz des bauordnungsrechtlichen Instruments des Prüfsachverständigen rechtswidrig sei, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Prüfsachverständige nehmen anders als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nach § 36 GewO Aufgaben wahr, die ein sonst erforderliches Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden ersetzen. Art. 62 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO sehen vor, dass bauaufsichtliche Anforderungen als eingehalten gelten, wenn bautechnische Nachweise durch Prüfsachverständige vorgelegt werden. Auch eine hoheitliche Bauüberwachung durch die Bauaufsichtsbehörde kann durch die Überwachung durch einen Prüfsachverständigen ersetzt werden (Art. 77 Abs. 2 Satz 3 BayBO); (vgl. BayVGH, U. v. 4.5.2010 - 22 BV 09.811 -BayVBl 2010, 567/569 Rn. 27). Mit diesen Vorschriften setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Dem Einwand des Klägers, dass der Prüfsachverständige moniert habe, die Zuwegung zu den Windkraftanlagen sei für die Nutzung durch Löschfahrzeuge nicht geeignet, tragen die angefochtenen Bescheide durch die Festlegung Rechnung, dass die entsprechende Forderung aus der Bescheinigung Brandschutz I bis zur Nutzungsaufnahme zu erfüllen ist. Dass diese Vorgehensweise rechtswidrig sei, legt der Kläger nicht dar.

Dem Einwand des Klägers, dass der Sicherheitsabstand von 500 m um die Windkraftanlage, der beim Ausbruch eines Feuers gelte, auch für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage gelten müsse, greift ebenfalls nicht durch. Eine Rechtsgrundlage für eine solche generelle Anforderung nennt der Kläger selbst nicht. Der Kläger räumt vielmehr selbst ein, dass üblicherweise von Windkraftanlagen grundsätzlich keine über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Brandgefahren ausgehen. Der Kläger lässt zudem die Auflage Nr. B.3.2 der angefochtenen Bescheide außer Acht, die zur Minimierung der Gefahren in einem Brandfall dienen soll. Dort heißt es: „Es ist eine sicher wirksame Einrichtung einzubauen, welche einen Brand der Rotorblätter oder einen Brand in der Gondel erkennt und unverzüglich eine Abschaltung der Anlage mit Stillstand der Rotorblätter gewährleistet.“ Der Kläger legt nicht dar, dass das Brandschutzkonzept trotz dieser zusätzlichen Vorgabe noch zu Gefahren für seine Rechtsgüter führen könnte.

Für die weitere Rüge des Klägers, dass die Bewaldung im Bereich der strittigen Windkraftanlagen bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts nicht berücksichtigt worden sei, fehlt es an geeigneten Anhaltspunkten.

5. Optisch bedrängende Wirkung:

Der Kläger macht eine rücksichtslose optisch bedrängende Wirkung der strittigen Windkraftanlagen auf sein Anwesen geltend.

Das Verwaltungsgericht ist insofern davon ausgegangen, dass eine bauaufsichtlich genehmigte Wohnnutzung im Außenbereich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen rechnen muss und daher nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten. Es hat also auch im Falle des Klägers eine verminderte Schutzwürdigkeit - bei verständiger Würdigung hingegen nicht das Entfallen jeglicher Schutzwürdigkeit - zugrunde gelegt.

Dies stimmt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs überein. Dass auch auf eine legale Wohnnutzung im Außenbereich Rücksicht zu nehmen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 29. Mai 2009 zugrunde gelegt

(- 22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114; die Entscheidung betrifft den Schutz von Anwesen eines Weilers im Außenbereich). Die Schutzwürdigkeit solcher Anwesen ist allerdings vermindert. Sie bezieht sich aber jedenfalls noch darauf, dass kein mit der Wohnnutzung unverträglicher Anlagenbetrieb zugelassen wird. Im Beschluss vom 24. März 2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 33 hat der Verwaltungsgerichtshof dazu Folgendes ausgeführt: „Vorliegend besteht ein konkreter Nutzungskonflikt zwischen zwei Vorhaben im Außenbereich, unter denen nur die Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert ist, während die Wohnnutzung außenbereichsfremd und allenfalls als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 BauGB überhaupt zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat sich jener Rechtsprechung angeschlossen, wonach eine Wohnnutzung durch ihre Verwirklichung im Außenbereich ihren Anspruch auf Rücksichtnahme nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB zwar nicht verliert, dieser aber sich dahin vermindert, dass den Bewohnern eher Maßnahmen zumutbar sind, um den Wirkungen von dem Außenbereich typischerweise zugewiesenen und deswegen dort planungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Vorhaben auszuweichen oder sich vor ihnen zu schützen. Wer im Außenbereich wohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung dort privilegierter Windkraftanlagen und deren optischen Auswirkungen rechnen (vgl. OVG NRW, B.v. 17.1.2007 - 8 A 2042/06 - juris Rn. 17; HessVGH, B.v. 26.9.2013 - 9 B 1674.13 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 1.12.2014 -22 ZB 14.1594 - Rn. 20). Eine Wohnnutzung im Außenbereich kann also nicht von vornherein dieselbe Rücksichtnahme durch eine dort privilegierte Windenergienutzung verlangen wie eine Wohnnutzung im Innenbereich oder gar in ausgewiesenen Wohngebieten“.

Dass dieser rechtliche Ansatz fehlerhaft wäre, hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er die Anwendung des Prioritätsgrundsatzes verlangt, so ist dieses Prinzip zwar grundsätzlich bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme zu beachten. Nachträgliche Veränderungen einer bestehenden Grundstückssituation begründen eine Pflicht zur Rücksichtnahme überwiegend für den, der sie vornimmt (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - DVBl 2000, 192/194). Geklärt ist aber auch, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich damit rechnen muss, dass im Außenbereich Anlagen nach § 35 Abs. 1 BauGB mit außenbereichstypischem Störungspotential errichtet werden (vgl. VGH BW, U.v. 23.4.2002 - 10 S 1502/01 -NVwZ 2003, 365/366).

Das Verwaltungsgericht hat unabhängig von der von ihm letztlich offen gelassenen Frage der Bedeutung des Vorverhaltens des Klägers vor der Erteilung der strittigen Genehmigungen insofern insbesondere folgende Umstände des Einzelfalls berücksichtigt: Sehr eingeschränkte Sichtbarkeit der strittigen Windkraftanlagen vom Wohnhaus und auch von der Veranda des Klägers aus, keine Riegelwirkung der beiden strittigen Windkraftanlagen angesichts der zwischen beiden bestehenden Entfernung und der unterschiedlichen Sichtwinkel vom Anwesen des Klägers aus, Reduzierung der Sichtbarkeit durch hohen Wald, Möglichkeit der Selbsthilfe durch zusätzliche Bepflanzung oder Sichtblenden usw.. Es ist dabei - ohne sich exakt festzulegen - von einer Entfernung zur WKA 1 von „ca.“ 500 m ausgegangen. Die Darlegungen des Klägers lassen insofern keine ernstlichen Zweifel hervortreten.

Das Verwaltungsgericht hat insofern nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten worden wären, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene exakte Entfernung zwischen Windkraftanlagen und Wohnnutzung kommt es auch hier nicht an, weil die Entfernung nur relativ grobe Anhaltspunkte für die Beurteilung der optisch bedrängenden Wirkung liefert. Dass dem Kläger trotz der Zulassungsmöglichkeit des § 35 Abs. 2 BauGB sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen verwehrt sein sollten, ist nicht nachvollziehbar. Wenn sein Wohnanwesen und neuerdings sogar ein Erweiterungsbau nach seinen Bekundungen nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig waren, dann besteht kein Grund zu der Annahme, dass sämtliche denkbaren Abschirmmaßnahmen bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollten. Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, weshalb Neubepflanzungen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf seinem Grundstück generell unmöglich wären und keine Wirkungen zeigen würden. Dass die Nutzung eines Gartens mit teilweisem Baumbestand durch die hinter einem hohen Wald aufragenden Windkraftanlagen entgegen der Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht unzumutbar beeinträchtigt sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Die Gartennutzung wird typischerweise in den warmen Jahreszeiten stattfinden, wenn die Laubbäume des Waldes belaubt sind. Dass die strittigen Windkraftanlagen vom Garten des Klägers aus über dem Wald erkennbar sind, trifft zwar zu; die Erkennbarkeit ist optisch bedrängender Wirkung jedoch nicht gleichzusetzen.

6. Unzumutbarer Schattenwurf:

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich nicht, dass die in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte (Auflage Nr. B.2.3) auf seinen Fall nicht anwendbar wären. Weshalb Schattenwurf in den Morgenstunden weniger zumutbar sein soll als in den Mittags- oder Abendstunden, wird nicht aufgezeigt. Dass Schattenwurf durch die Bewegungen des Rotors störender ist als Schattenwurf durch eine andere bauliche Anlage, gilt generell für Windkraftanlagen und stellt keine Besonderheit des vorliegenden Falls dar.

Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich zwar nachvollziehbar, dass die Auflage Nr. B.2.3 nicht ausreichen würde, den erforderlichen Schutz vor unzumutbarem Schattenwurf sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthalten die angefochtenen Bescheide aber die Auflagen Nr. B.2.4, Nr. B.2.5 und Nr. B.2.6. Dass diese Auflagen zur Zweckerreichung ungeeignet sein sollen, wird vom Kläger lediglich behauptet, aber nicht dargelegt. Seine Forderung, die Einhaltung der einschlägigen Richtwerte müsse durch Auflagen im Betrieb sichergestellt werden und dürfe nicht allein der Kontrolle durch die Nachbarschaft überlassen werden, wird gerade durch die genannten Auflagen erfüllt.

B. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Was die Anforderungen an sich überschneidende Einwirkungsbereiche bei kumulierenden Vorhaben angeht, fehlt es an der gebotenen Darlegung der Klärungsfähigkeit dieser Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren. Der Kläger hätte aufzeigen müssen, dass diese Frage in einem eventuellen Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dies versteht sich hier nicht von selbst. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich geklärt, dass für die Bejahung eines kumulierenden Vorhabens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen (U.v. 18.6.2015 - 4 C 4.14 - NVwZ 2015, 1458 Rn. 25 f.). Zu diesen führt der Kläger nichts aus (s. oben A.1).

2. Was die Bestimmung der Entfernung zwischen Windkraftanlagen und schutzwürdiger Nutzung angeht, hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Fragestellung dargelegt. Den Ausführungen des Klägers ist nur zu entnehmen, dass es um die Beurteilung der Schallimmissionen gehen soll, mutmaßlich um die Ausbreitungsrechnung. Diese ist im Anhang Nr. A.2.3.4 zur TA Lärm geregelt unter Hinweis auf die DIN ISO 9613-2. Was insofern grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll, teilt der Kläger nicht mit. Es geht dem Kläger in diesem Zusammenhang zwar auch um das Gebot der Rücksichtnahme und um die optisch bedrängende Wirkung. Insofern ist nicht dargelegt, inwiefern es auf die exakte Entfernung ankommen soll und inwiefern diese nicht nur einen relativ groben Anhalt für die Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme darstellt.

3. Die Frage, ob es genügt, im Genehmigungsbescheid lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für die verschiedenen Immissionsorte zu fordern, ohne deren Einhaltung durch entsprechende Auflagen im Bescheid sicher zu stellen, ist nicht klärungsbedürftig, da bereits im verneinenden Sinn geklärt (vgl. oben A.3.).

4. Die Frage, ob die DIN ISO 9613-2 auf Schallausbreitungsrechnungen für Windkraftanlagen anwendbar ist oder ob eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis dem entgegensteht, ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig, da anhand der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres zu beantworten. Eine breite Diskussion in der fachlichen Praxis beseitigt die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift - hier von Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm - gerade nicht (vgl. oben A.3).

5. Was die Frage angeht, ob die nicht privilegierte zulässige Wohnnutzung im Außenbereich in brandschutzrechtlicher Hinsicht weniger schützenswert sei als die privilegierte Außenbereichsnutzung, legt der Kläger nicht dar, inwiefern es darauf in einem eventuellen Berufungsverfahren ankommen sollte und in Bezug auf welche Vorschrift insofern klärungsbedürftige Auslegungszweifel bestehen sollten.

Das Verwaltungsgericht hat das Brandschutzkonzept der angefochtenen Bescheide für tauglich gehalten und den Brandschutz des Klägers für ausreichend erachtet; eventuelle Restrisiken seien dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. Allenfalls als nicht tragendes Zusatzargument „auch insofern“ hat das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkt angesehen, dass sich der Kläger diesem allgemeinen Lebensrisiko durch Wohnsitzbegründung im Außenbereich mitten im Wald selbst ausgesetzt habe.

6. Dass die nicht privilegierte, zulässige Wohnnutzung im Außenbereich im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme von vornherein nicht schutzwürdig sei, ist nicht klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu verneinen (vgl. oben A.5). Dass der Prioritätsgrundsatz bei der Anwendung des Gebots der Rücksichtnahme grundsätzlich relevant ist, ist ebensowenig klärungsbedürftig, weil ohne Weiteres zu bejahen; dies gilt allerdings auch für den Rechtsgrundsatz, dass Wohnnutzung im oder am Rande zum Außenbereich mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB rechnen muss (vgl. oben A.5).

7. Was die Bedeutung des Vorverhaltens des betroffenen Nachbarn vor der Einleitung des Genehmigungsverfahrens im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme angeht, besteht kein Klärungsbedarf. Dass derartiges Vorverhalten bedeutsam sein kann, folgt schon aus dem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis von Grundstücksnachbarn, aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung von eventuellen Abwehrrechten.

C. Divergenzrügen:

1. Eine Abweichung von einem im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Mai 2007 - 4 B 11.07 - niedergelegten Rechtssatz ist nicht dargelegt. Der Kläger zeigt insofern auf, dass sich das Verwaltungsgericht gerade auf diesen Beschluss beruft. Soweit der Kläger darüber hinaus aufzuzeigen versucht, dass dieser Beschluss seiner Ansicht nach vom Verwaltungsgericht falsch angewendet worden sei, legt er keine Divergenz i. S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar (vgl. z. B. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 59 m. w. N.).

Mit Abweichungen von Beschlüssen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird keine Divergenz i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt (vgl. z. B. Seibert a. a. O. § 124 Rn. 162 m. w. N.).

D. Verfahrensrügen:

1. Ein Beweisantrag des Klägers kann schon deshalb nicht verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden sein, weil der Kläger ausweislich der Niederschrift des Verwaltungsgerichts über die mündliche Verhandlung vom 5. August 2015 keinen Beweisantrag gestellt hat.

2. Die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht dargelegt, weil lediglich pauschal verschiedene, nicht näher bezeichnete Fehler des Immissionsgutachtens behauptet werden. Das Verwaltungsgericht hat insofern entgegen der Darstellung des Klägers nicht angenommen, dass es kein weiteres Sachverständigengutachten einholen dürfe, sondern lediglich, dass die Entscheidung darüber in seinem Ermessen stehe. Dass der Verzicht auf ein weiteres Sachverständigengutachten ermessensfehlerhaft gewesen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung des Klägers, er habe konkrete Einwendungen gegen den Gutachter vorgetragen, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt für die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht; es fehlt die Darlegung, weshalb das Verwaltungsgericht diesen Einwendungen auch nach dem Ende der mündlichen Verhandlung noch weiter hätte nachgehen müssen, welches Ergebnis eine weitere Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dann zu einer anderen Entscheidung über die Klage gelangt wäre (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 4).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. März 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit Bescheid vom 23.12.2014 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen auf ihren Antrag vom 15.04.2014 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 7 Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 126 mit einer Nennleistung von 3.300 KW, einer Nabenhöhe von 137 m, einem Rotordurchmesser von 126 m (Gesamthöhe 200 m) im nördlichen Teil der Limpurger Berge, und zwar sollen 4 WEA auf dem Grundstück Flst.-Nr. 770/1 der Gemeinde Michelbach (Bezeichnung der WEA: Michelbach 2-5), 2 WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Gaildorf auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 1560 und 732 (Gaildorf 1) bzw. Flst.-Nrn. 1566 und 1569 (Gaildorf 2) und eine WEA auf der Gemarkung der Gemeinde Obersontheim auf dem Grundstück Flst.-Nr. 732 (Obersontheim 2) errichtet und betrieben werden. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ordnete außerdem auf den Antrag der Beigeladenen vom 11.11.2014 gemäß §§ 80 a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im überwiegenden Interesse der Beigeladenen und im öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an.
Den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem der Antragstellerin am 25.02.2015 zugestellten Beschluss vom 20.02.2015 - 13 K 246/15 - abgelehnt.
II.
1. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Die Antragstellerin hat sie am 05.03.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart und damit gemäß § 147 Abs. 1 VwGO fristgerecht und beim richtigen Adressaten eingelegt. Mit dem am 18.03.2015 beim beschließenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat sie sie Beschwerde auch fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und unter Beachtung der weiteren Anforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 2 und 3 VwGO begründet.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde jedoch der Erfolg versagt. Es besteht kein Anlass, den streitigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart zu ändern und die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.12.2014 fristgerecht eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen.
2.1. Allerdings hat die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich ihrer rechtlichen Möglichkeiten, zu rügen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden sei, durchgreifend in Frage gestellt.
Für das streitige Vorhaben - eine Windfarm mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m - ist gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zu diesem Gesetz eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Vorprüfung) vorgesehen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall kam dabei zu dem Ergebnis, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. den internen Vermerk vom 19.12.2014 und die Ausführungen auf den Seiten 25 - 27 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014). Den Sachvortrag der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe dabei die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt und eine solche sei zu Unrecht unterblieben, hat das Verwaltungsgericht mit dem Argument zurückgewiesen, Gegenstand seiner rechtlichen Prüfung sei das genehmigte Vorhaben als solches, nicht die Rechtmäßigkeit des durchgeführten Genehmigungsverfahrens. Gemäß § 46 LVwVfG könne sich die Antragstellerin auf Verfahrens- und Formfehler nur berufen, wenn diese im Ergebnis zu einer rechtswidrigen Entscheidung und zu einer Verletzung ihrer Rechte geführt hätten. Das sei indessen nicht der Fall.
Zu Recht beruft sich die Antragstellerin demgegenüber in der Beschwerdebegründung auf § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG. Danach kann die Aufhebung u.a. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (vgl. dazu § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG), für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (vgl. dazu bereits oben) verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Dies gilt auch, wenn eine durchgeführte UVP-Vorprüfung über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG). Diese Regelung gilt nicht nur für gemäß § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 VwGO und damit auch für die Antragstellerin (§ 4 Abs. 3 UmwRG).
Die Antragstellerin hat dazu ausgeführt, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere zwar nicht die Klagebefugnis im Sinne einer UVP-Interessentenklage. Sei ein Antragsteller allerdings aus anderen Gründen klage - bzw. antragsbefugt - wovon vorliegend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist -, könne er sich nach §§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft unterblieben. Es komme nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts diene und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könne. Schon dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterblieben sei, führe unabhängig von den sonstigen Einschränkungen des § 113 Abs. 1 VwGO (Verletzung in einem subjektiven Recht) zur Begründetheit der Klage. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG erweitere damit den Umfang der gerichtlichen Begründetheitsprüfung vergleichbar der Situation bei einem Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO. Dem ist zuzustimmen. Die Argumentation der Antragstellerin entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
2.2. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, ist im Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 m.w.N.). Die damit durchzuführende „Vollprüfung“ führt zu dem Ergebnis, dass sich der verwaltungsgerichtliche Beschluss im Ergebnis als richtig erweist.
10 
2.2.1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere nach § 42 Abs. 2 VwGO in entspr. Anwendung antragsbefugt. Sie macht zu Recht geltend, sie könne durch die streitige immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 in eigenen Rechten verletzt werden. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. .../32, Am W. …, 74544 Michelbach, wo sie auch wohnt. Dieses liegt zwar ca. 1.500 m von der nächstgelegenen WEA entfernt. Angesichts der Größe und der Zahl der genehmigten WEA ist es jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sie dort schädlichen Umwelteinwirkungen durch deren Betrieb im Sinne des drittschützenden § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird (vgl. von Albedyll in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 89 und 101 zu § 42 VwGO).
11 
Soweit die Antragstellerin geltend macht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 sei mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe nicht wirksam geworden und damit trotz der Anordnung des Sofortvollzuges nicht vollziehbar, erscheint allerdings zweifelhaft, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1990 - 10 S 2466/90 - NVwZ 1991, 1195; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn. 8 zu § 80 m.w.N.). Das kann indes offen bleiben. Denn der Antrag wäre jedenfalls auch insoweit nicht begründet (siehe nachfolgend 2.2.2.1)
12 
2.2.2 Der Antrag ist nicht begründet.
13 
2.2.2.1 Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden.
14 
Die Antragstellerin meint, die bereits am Tag ihres Erlasses erfolgte Bekanntgabe der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beigeladene verstoße gegen die guten Sitten und sei daher nicht gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG wirksam geworden. Denn die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 BImSchG zum Zwecke der Zustellung an die Einwender und damit an die Antragstellerin sei erst am 15.01.2015 erfolgt. Die unterschiedlichen Bekanntmachungszeitpunkte hätten allein dem Ziel gedient, der Beigeladenen einen unberechtigten Zeitvorsprung bei der Realisierung ihres Vorhabens zu verschaffen. Dass das Landratsamt Schwäbisch Hall die Beigeladene habe bevorteilen wollen, sei auch daran zu ersehen, dass die öffentliche Auslegung der Genehmigungsunterlagen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG in der Zeit vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014 erfolgt sei und damit ebenso wie die Frist zur Geltendmachung von Einwendungen (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG) in der Schulferienzeit gelegen habe. Die Öffentlichkeit habe so daran gehindert werden sollen, Einwendungen geltend zu machen, um eine möglichst weitgehende Präklusionswirkung nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG herbeizuführen.
15 
Dem ist indessen nicht zu folgen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Beigeladene durch die Wahl der Bekanntmachungszeitpunkte nicht bevorteilen wollen. Es hat bereits mit der Pressemitteilung vom 23.12.2014 die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene öffentlich gemacht. Dass die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG erst am 15.01.2015 erfolgt ist, dürfte auf die zahlreichen Feiertage in der Zeit des Jahreswechsels zurückzuführen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene hier einen relevanten Zeitvorsprung erreicht hätte. Wie sich aus Nr. I. 7 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ergibt, erfolgte diese ohne Baufreigabe. Ungeachtet dessen konnte die Antragstellerin mit den Bauarbeiten frühestens beginnen, nachdem sie von der gemäß § 9 LWaldG zusätzlich erforderlichen Waldumwandlungsgenehmigung Gebrauch gemacht hat. Diese wurde ihr vom Regierungspräsidium Tübingen erst am 07.01.2015 erteilt. Auf die Frage, ob die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts überhaupt wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein kann, kommt es deshalb nicht an.
16 
2.2.2.2 Die Anordnung des Sofortvollzuges in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wurde entsprechend den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß schriftlich begründet.
17 
Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Dem Betroffenen sollen die für die Sofortvollzugsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden, so dass ihm eine Verteidigung seiner Rechte möglich ist. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden. Aus ihr muss hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen oder im Interesse eines Beteiligten liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen. Ob und inwieweit die von der Behörde dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist dagegen für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung. Auch einer Auseinandersetzung mit den entgegenstehenden Interessen der Antragstellerin bedarf es im Rahmen der Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht. Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.09.2012 - 10 S 731/12 - DVBl. 2012, 1506 m.w.N.).
18 
Nach diesem rechtlichen Maßstab ist die schriftliche Begründung der Sofortvollzugsanordnung nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges ist einzelfallbezogen, auch wenn sie - wie die Antragstellerin darlegt - fast wortgleich mit der für die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 dazu ausgeführt, angesichts der zahlreichen Einwendungen sei mit Widersprüchen zu rechnen, die voraussichtlich erfolglos bleiben werden. Der Sofortvollzug sei anzuordnen, weil eine verzögerte Inbetriebnahme der Windfarm wegen der Degressionsklausel für die Stromvergütung über die gesamte Betriebszeit hinweg im Falle einer verzögerten Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz zu erheblichen Ertragsausfällen bei der Beigeladenen führen könne. Die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes, den Anteil der erneuerbaren Energien auszubauen und die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren, könnten nur erreicht werden, wenn der Produktion von Strom aus erneuerbaren Energien dienende Anlagen auch rasch in Betrieb genommen werden könnten.
19 
Es mag zutreffen, dass diese Begründung weitgehend wortidentisch mit der für die Anordnung des Sofortvollzuges für die Genehmigung des Naturstromspeichers Gaildorf ist. Der Einzelfallbezogenheit steht dies nicht entgegen. Denn wenn spezielle Fallgruppen (hier: Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien) eine typischerweise übereinstimmende Interessenlage aufweisen, können auch typisierende Argumentationsmuster Verwendung finden (vgl. Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Aufl., 2014, Rn 50 zu § 80).
20 
2.2.2.3 Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
21 
Der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen - an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsakts orientierten - Abwägung der widerstreitenden Interessen (dazu noch näher unten) geht die Prüfung voraus, ob überhaupt ein besonderes Interesse am Sofortvollzug gegeben ist. Dieses Dringlichkeitsinteresse kann sich allerdings - entgegen der Begründung des Landratsamt Schwäbisch Hall - nicht schon allein daraus ergeben, dass mit der Einlegung voraussichtlich erfolgloser Rechtsbehelfe zu rechnen sein wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1997 - 13 S 1132/96 - VBlBW 1997, 390).
22 
Zweifelhaft ist, ob das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an einer möglichst frühzeitigen Inbetriebnahme der Windfarm ein besonderes Vollzugsinteresse begründen kann. Denn der Verlust von Gewinn-/Verdienst-chancen dürfte zum unternehmerischen Risiko der Beigeladenen gehören. Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage muss Verzögerungen aufgrund von Einwenden Dritter grundsätzlich einkalkulieren. Rein finanzielle Interessen der Beigeladenen können deshalb wohl nicht dazu führen, dass der Antragstellerin der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt des Rechtsmittels verloren geht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2012 - 2 L 124/09 - BImSchG-Rspr. § 6 Nr. 59).
23 
Indessen ergibt sich ein besonderes öffentliches Interesse an der Anordnung des Sofortvollzuges aus dem Ziel des Bundesgesetzgebers, den Ausbau der erneuerbaren Energien rasch zu fördern, und aus dem mit dem Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg verfolgten Zweck, die Treibhausgasimmissionen zu reduzieren. Im streitigen Bescheid heißt es dazu unter Bezugnahme auf § 1 EEG 2014, Zweck des Gesetzes sei es im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Bereits bis zum Jahre 2025 solle daher der Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch mindestens 40 bis 45% betragen. Nach § 4 Abs. 1 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg solle die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990 um mindestens 25% verringert werden. Nach § 5 des Klimaschutzgesetzes für Baden-Württemberg komme dabei neben anderen Möglichkeiten auch dem Ausbau erneuerbarer Energien eine erhebliche Bedeutung zu. Diese Ziele setzten einen zeitgerechten Ausbau u.a. der Windenergienutzung voraus.
24 
Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist anerkannt, dass sich daraus ein besonderes öffentliches Interesse ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 - BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 131 sowie generell zur Anordnung des Sofortvollzugs bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung auf der Grundlage von Umweltgesetzen Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Rn. 24 zu § 80a, Stand: August 2012). Der Antragstellerin ist dabei einzuräumen, dass der Gesetzgeber trotz der typischen Fallkonstellation keine § 212a BauGB entsprechende gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges getroffen hat. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges sei in solchen Fällen - mangels einer § 212a BauGB vergleichbaren Entscheidung des Gesetzgebers - stets unzulässig, denn sonst liefe die Regelung in §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO leer. Die Verwaltung hat lediglich einzelfallbezogen in jedem konkreten Fall auf einen entsprechenden Antrag hin eine Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges zu treffen.
25 
Auch das weitere Argument der Antragstellerin, aus dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg könne sich kein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges ergeben, weil die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, keinen gesetzlichen Sofortvollzug vorzusehen, nach Art. 31 GG Vorrang habe, greift nicht durch. Zwar ist das Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg nicht Rechtsgrundlage der streitigen Genehmigung. Gesetzliche Wertungen zur Eilbedürftigkeit der Umsetzung eines Vorhabens können sich aber nicht nur aus der Rechtsgrundlage des angefochtenen Verwaltungsakts ergeben, sondern auch aus sonstigen einschlägigen Normen, in concreto dem Erneuerbare-Energien-Gesetz bzw. dem Klimaschutzgesetz für Baden-Württemberg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.08.2013 - OVG 11 S 13.13 - juris). Art. 31 GG ist nicht einschlägig, weil bundes- und landesrechtliche Regelungen nicht im Widerspruch zu einander stehen. Das Klimaschutzgesetz enthält keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für sofort vollziehbar erklärt werden können.
26 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, das Ziel der Anordnung des Sofortvollzuges könne in der Sache überhaupt nicht erreicht werden. Denn die Förderung der Windkraft führe entgegen den Zielsetzungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Klimaschutzgesetzes nicht zu einer Reduktion, sondern zu einer Erhöhung des CO²-Ausstoßes. Durch die Windkraftanlagen würden die besonders klimafreundlichen Gaskraftwerke, die relativ teuren Strom produzierten, vom Markt verdrängt, während die billigen aber besonders umweltschädlichen Kohlekraftwerke weiter am Netz blieben. Ungeachtet dessen würden die Ziele des Ausbaus der Windkraft nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 2400 - 2600 MW Zubau von Strom aus Windkraft pro Jahr, bereits jetzt deutlich überschritten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.
27 
Verfolgt der Gesetzgeber mit einer Regelung ein grundsätzlich legitimes Ziel, so kommt ihm bei der Einschätzung der Wirksamkeit dieser Maßnahme eine Prärogative zu (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.2015 - 9 S 2309/13 - juris, Rn. 64 und BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 ff.). Sogar wenn sich diese Einschätzung im Nachhinein als fehlerhaft erweist, wird das betroffene Gesetz dadurch nicht rückwirkend verfassungswidrig und eine darauf gestützte Maßnahme nicht rechtswidrig. Dass dem Gesetzgeber mit der Förderung der erneuerbaren Energien durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz im Hinblick auf die Reduktion der Treibhausgase und dem Klimaschutz eine offensichtliche oder sogar willkürliche Fehleinschätzung unterlaufen wäre, behauptet die Antragstellerin nicht.
28 
2.2.2.4 Auch sonst besteht kein Anlass, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederherzustellen.
29 
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung des Vollzugsinteresses mit dem Suspensivinteresse. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab hinsichtlich der gebotenen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs setzt danach voraus, dass bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten als Element der Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtabwägung „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen“. Am Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung („Gesamtabwägung“) in die weitere die beiderseitige Interessenlage betreffende Gesichtspunkte eingehen können und die je nach Lage des Falles auch losgelöst von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorgenommen werden kann, ändert sich hingegen nichts, wie der Hinweis im Gesetzestext auf die vorzunehmende „Gesamtabwägung“ verdeutlicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.09.2014 - VR 1.14 - NVwZ 2015, 82 und vom 13.06.2013 - 9 VR 3.13 - NVwZ 2013, 1019). Die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind damit nur Bestandteil dieser Gesamtabwägung. Es kommt nicht auf einen bestimmten, für alle Fälle gleichen Wahrscheinlichkeitsgrad der rechtlichen Bedenken an. Ein schwächerer Grad der rechtlichen Bedenken kann ergänzt und verstärkt werden durch den Umstand, dass besonders gravierende, möglicherweise nicht reversible Folgen drohen, wenn das Vorhaben bereits vor der Unanfechtbarkeit verwirklicht wird. Je berechtigter und gewichtiger andererseits Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung sind, desto eher ist der Sofortvollzug auszusetzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 - NuR 2014, 663).
30 
Die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führt zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Die von ihr angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung verstößt zum einen nicht gegen auch den Schutz der Antragstellerin bezweckende Normen. Zum anderen dürfte auch die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus berücksichtigt der Senat im Rahmen seiner Interessenabwägung auch Folgendes: Sollte sich im Hauptsacheverfahren erweisen, dass nicht sämtliche auch die Antragstellerin schützenden Genehmigungsvoraussetzungen aus § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen, insbesondere die Antragstellerin doch schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein, so kann die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen auch noch nachträglich durch auf §§ 17 Abs. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützte Auflagen gewährleistet werden.
31 
2.2.2.4.1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist nicht formell rechtswidrig. Anders als die Antragstellerin behauptet, haben befangene Amtswalter nicht daran mitgewirkt (§ 21 LVwVfG). Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin die Verletzung einschlägiger Rechtsvorschriften insoweit überhaupt mit Erfolg rügen könnte.
32 
Die Antragstellerin trägt vor, gegen den Leiter des am 14.10.2014 und am 16.10.2014 durchgeführten Erörterungstermins im Sinne des § 10 Abs. 6 BImschG, Herrn W., und gegen die Unterzeichnerin der streitigen Genehmigung, Frau A., lägen Gründe vor, die im Sinne des § 21 LVwVfG geeignet seien, Misstrauen gegen deren unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Sinngemäß und zusammengefasst (vgl. zu den Einzelheiten insbesondere die Seiten 14 bis 30 ds Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.01.2015 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) sieht die Antragstellerin den Grund für die Besorgnis der Befangenheit darin, dass Herr W. die Beigeladene als Vorhabenträgerin im Erörterungstermin durch die Sitzordnung und die Erteilung des Worts einseitig bevorzugt habe. Außerdem habe er an einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Gemeinde Michelbach teilgenommen, in dem jene diesen zu überzeugen versucht habe, den gemeindlichen Zurückstellungsantrag und den Widerspruch gegen die Änderung des Flächennutzungsplans zurückzunehmen. Statt sich zu entfernen, habe er der Rechtsanwältin der Beigeladenen zugestimmt. Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt, insbesondere nicht alle Forderungen und Bedenken der Einwender mit der gebotenen Genauigkeit in das Protokoll aufgenommen, und es erst nach zwei Monaten kurz vor Erlass der streitigen Genehmigung an die Einwender übersandt und diesen so die Möglichkeit genommen, vor Erteilung der Genehmigung noch eine Berichtigung des Protokolls zu erreichen.
33 
Anhaltspunkte dafür, dass gegen Herrn W. und Frau A. die Besorgnis der Befangenheit begründet sein könnte, ergeben sich daraus nicht. Denn die Besorgnis der Befangenheit eines Amtsträgers verlangt einen gegenständlichen, vernünftigen Grund, der die Beteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte. Dafür ist hier bei summarischer Prüfung nichts ersichtlich.
34 
Soweit sich die Antragstellerin auf die aus ihrer Sicht unangemessene Sitzordnung während des Erörterungstermins beruft, ist festzustellen, dass diese auf die Rüge zweier Einwender hin ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin (Seite 2) umgehend geändert wurde. Auch weist der Erste Landesbeamte in seinem Schreiben vom 06.11.2014 zu Recht darauf hin, dass es für die Sitzordnung beim Erörterungstermin keine rechtlichen Vorgaben gibt. In der Sache dürfte es oft angemessen sein, dem Vorhabenträger einen exponierten Platz zuzuweisen, damit dieser zu den Fragen und Einwendungen für alle sichtbar und verständlich Stellung nehmen kann. Es mag auch zutreffen, dass Herr W. in einem Gespräch zwischen der Rechtsanwältin der Beigeladenen und dem Bürgermeister der Beigeladenen der von dieser vertretenen Rechtsauffassung zugestimmt hat. Die Besorgnis der Befangenheit begründet dies nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Komm., 15. Aufl., 2014, Rn. 14 zu § 21). Entsprechendes gilt, soweit die Antragstellerin rügt, Frau A. habe das Protokoll parteiisch geführt. Der Inhalt der Niederschrift über den Erörterungstermin ist in § 19 Abs. 1 Satz 2 9. BImSchV geregelt. Danach (Nr. 4) sind der Verlauf und die Ergebnisse des Erörterungstermins in die Niederschrift aufzunehmen. Die 46 Seiten umfassende Niederschrift lässt nicht erkennen, dass gegen diese Pflicht verstoßen worden sein könnte. Eine Pflicht, Einwendungen jeweils mit der vom Einwender gewünschten Ausführlichkeit in die Niederschrift aufzunehmen, besteht nicht. Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 9. BImSchV ist denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen. Eine Regelung, wonach dies eine gewisse Zeitspanne vor der Erteilung der Genehmigung geschehen müsse, gibt es nicht. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, wieso diese Umstände die Besorgnis der Befangenheit begründen können sollten.
35 
2.2.2.4.2 In der Sache spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin durch den Betrieb des Windparks keinen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt sein wird.
36 
(1) Dies gilt zunächst im Hinblick auf den hörbaren Schall.
37 
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde auf der Grundlage der von der Beigeladenen als Vorhabenträgerin vorgelegten Schallprognose der ... vom 19.11.2014 erteilt. Für den dem Wohnhaus der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionspunkt (IP 03) hat sie einen Beurteilungspegel von 33 dB (A) ermittelt. Der Immissionsrichtwert für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für allgemein Wohngebiete (in einem solchen liegt das Anwesen der Antragstellerin, was diese auch selbst nicht in Frage stellt) nachts von 40 dB (A) aus Nr. 6.1 d TA-Lärm wird um 7 dB (A) unterschritten. Damit ist das Irrelevanz-Kriterium gemäß Nr. 3.2.1 TA-Lärm von mindestens 6 dB (A) eingehalten. Die Konsequenz daraus ist, dass die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage aus Gründen des Lärmschutzes auch dann nicht versagt werden dürfte, wenn der Immissionsrichtwert aufgrund der Vorbelastung überschritten würde. Unabhängig davon sind nach Nr. 2.4 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014 Vorbelastungen ohnehin nicht festzustellen, so dass Zusatzbelastung und Gesamtbelastung identisch sind.
38 
Verfahrensrechtlich wendet die Antragstellerin ein, die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014 sei nicht verwertbar, weil sie nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG öffentlich ausgelegt worden sei. § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG bestimmt dazu aber, dass weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen (diese erfolgte vom 21.07.2014 bis zum 20.08.2014), der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind. Auf die von der Antragstellerin gegen diese Regelung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt es nicht an. Sie wirken sich jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragstellerin aus. Wie unten dargelegt, ergibt sich auch aus der ursprünglichen, öffentlich ausgelegten Schallprognose der ... vom 08.07.2014, dass die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen. Die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung hing mithin nicht von der nachgereichten Schallprognose vom 19.11.2014 ab.
39 
Die Schallprognose der ... vom 19.11.2014 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie wurde auf der Grundlage des im Schallemissionsgutachten FGW TR 1, ReV. 18 vom 21.10.2014 ermittelten Schallleistungspegels von 105,4 dB (A) erstellt. Zu diesem Wert wurde eine Gesamtunsicherheit in Höhe von 2,6 dB (A) addiert und für die geplante WEA ein Schallleitungspegel von 108,0 dB (A) angenommen (vgl. Nr. 4.6 der Schallprognose der ... vom 19.11.2014). Die zeitlich frühere Schallimmissionsprognose der ... vom 08.07.2014 kommt zwar zu höheren Immissionswerten. Diese liegen aber ebenfalls unter den Immissionsrichtwerten für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden gemäß Nr. 6.1. der TA-Lärm. Dies beruht darauf, dass der Schallprognose der ... vom 08.07.2014 Lärmimmissionswerte der WEA zugrunde liegen, die nicht auf einer Messung, sondern auf einer konservativen Berechnung beruhen.
40 
Die Antragstellerin wendet ein, die maßgebliche Schallprognose der ... vom 19.11.2014 beruhe auf der veralteten DIN ISO 9613-2; richtigerweise hätte die seit September 2013 geltende DIN 61 400-11: 2013-09 zur Anwendung kommen müssen. Jedenfalls im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann sie mit diesem Argument keinen Erfolg haben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209) wird die Schädlichkeit von Lärmeinwirkungen durch die TA-Lärm konkretisiert. Als eine auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Verwaltungsvorschrift hat sie eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung. Der in der TA-Lärm normativ konkretisierte gesetzliche Maßstab für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend und im gerichtlichen Verfahren bindend, soweit die TA-Lärm bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmte Immissionsrichtwerte zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen durch eine Schallprognose ist in Nr. A.2 TA-Lärm geregelt. Danach erfolgt die Schallausbreitungsberechnung nach der hier zur Anwendung gekommenen DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA-Lärm).
41 
Es ist im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht davon auszugehen, dass die nach diesem Verfahren berechneten Immissionswerte zum Nachteil der Antragstellerin zu niedrig sind.
42 
Allerdings hat die Anwendung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose mit Vorsicht zu erfolgen, wenn sich die Lärmquelle nicht am Boden, sondern - wie bei WEA - in größerer Höhe befindet (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 - juris, Rn 18). Die Berechnung der Schallausbreitung des von hochliegenden Quellen ausgehenden Schalls nach dem frequenzselektiven Berechnungsverfahren gemäß Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 kann zu geringeren Werten als den messtechnisch ermittelten führen, weil in Abhängigkeit vom Untergrund die berechnete Schalldämpfung größer ist als die messtechnisch ermittelte. Deshalb ist bei solchen hochliegenden Lärmquellen wie WEA das alternative Verfahren nach Nr. 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 (Berechnung mit A-bewerteten Einzahlkenngrößen) anzuwenden (vgl. dazu auch Anhang 1.2 (2) zum WEA-Geräuschimmissionserlass des Landes Brandenburg vom 28.04.2014). Dieses - auch unter Nr. 5.6.1.1 des Windenergieerlasses Baden-Württemberg vom 09.05.2012 vorgeschriebene - Verfahren, das „auf der sicheren Seite liegende Ergebnisse liefert“, kam vorliegend zur Anwendung (vgl. dazu die Stellungnahme der ... vom 10.02.2015, S. 303 der Akten des Verwaltungsgerichts). Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass dem Prognosemodell DIN ISO 9613-2 eine Situation mit ausbreitungsgünstigen meteorologischen Bedingungen zugrunde liegt. Um zu berücksichtigen, dass solche nicht stets herrschen, kann ein Faktor zur meteorologischen Korrektur berücksichtigt werden. Dieser ist abhängig von der Höhe der Schallquelle. Er ist erst dann größer Null, wenn der Immissions-Aufpunkt mehr als das Zehnfache der Nabenhöhe von der Windenergieanlage entfernt liegt. Ausweislich der Stellungnahme der ... vom 10.02.2015 wurde auf die Einbeziehung eines solchen Korrekturfaktors ungeachtet der Abstände völlig verzichtet.
43 
Unter Bezugnahme auf die Expertise von Dr. R. vom 08.03.2015 hat die Antragstellerin die Richtigkeit des auf einer Messung beruhenden Schallemissionsgutachtens gemäß FGW TR 1, Rev. 18 vom 21.10.2014 in Frage gestellt. Zu einer Entscheidung zu ihren Gunsten kann dies indessen nicht führen. Mit diesen Einwendungen hat die Antragstellerin zumal im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes das Schallemissionsgutachten vom 21.10.2014 und damit auch die darauf beruhenden Schallimmissionsprognose der ... vom 19.11.2014 nicht durchgreifend erschüttert. Denn sowohl der Antragsgegner (Schriftsatz vom 16.04.2015, S. 4) als auch die Beigeladene (Schriftsatz vom 24.04.2015, S. 22 ff.) haben ihrerseits gegen die Expertise von Dr. R. substantiiert Einwendungen erhoben, die auch nach Auffassung des Senats die inhaltliche Richtigkeit der Expertise von Dr. R. als sehr zweifelhaft erscheinen lassen. Beispielhaft sei hier genannt, dass Dr. R. in seiner Expertise kritisiert hat, die Schallemissionsmessung beruhe auf der Norm IEC 61400-11 Edition 2.1, während mittlerweile im November 2012 die Edition 3 mit strengeren Maßstäben veröffentlicht worden sei. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu ausgeführt, dass die Gültigkeit dieser Edition 3 momentan ausgesetzt sei, da die darin enthaltenen Festlegungen auf Praxistauglichkeit überprüft werden müssten. Zutreffend ist auch der Hinweis, dass Dr. R. nicht spezifiziert hat, wieso sich aus der Edition 3 andere und höhere Schallemissionswerte ergeben sollen. Dr. R. hat außerdem behauptet, der Messwert von 105,4 dB (A) sei nicht plausibel, weil vergleichbare Anlagen (Vestas V 112 3,0 MW und Vestas V 126 3.0 MW) mit 106.5 dB (A) und 107,5 dB (A) höhere Immissionswerte aufwiesen. Sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene haben dazu dargelegt, die genannten Werte beruhten offensichtlich auf Herstellerangaben, die ihrerseits nicht auf einer schalltechnischen Vermessung, sondern auf den vom Hersteller Vestas angegebenen garantierten Schallleistungspegeln beruhten, die in der Regel höher seien als die sich aus entsprechenden Vermessungen ergebenden Werte.
44 
Ungeachtet dessen ist im Abschnitt III. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 (Nebenbestimmungen) unter Nr. B 1.1 auch festgelegt, dass die durch den Betrieb der Windfarm verursachten Immissionen unter Berücksichtigung der Vorbelastung die in Nr. 6.1 TA-Lärm für die einzelnen Gebietstypen festgelegten Immissionsrichtwerte sowohl tags als auch nachts nicht überschreiten dürfen. Außerdem darf der Schallleistungspegel einer einzelnen WEA von 108,0 dB (A) im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze nicht überschritten werden (B 1.3). Weiter ist geregelt, dass an den Immissionsorten keine ton- oder impulshaltigen Geräusche auftreten dürfen (B 1.4). Sollte es entgegen den Festlegungen in den Nebenbestimmungen doch zu höheren Lärmbelastungen kommen oder impulshaltige Geräusche auftreten (wie die Antragstellerin behauptet), so würde die Windfarm in einer nicht der streitigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entsprechenden Form betrieben. Dies ist jedoch keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern der Überwachung des Anlagenbetriebs (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12 -juris). Der nicht näher substantiierten Behauptung der Antragstellerin, eine (Lärm-)Vorbelastung durch Wärmepumpen sei zu berücksichtigen, ist unter diesen Umständen gleichfalls nicht nachzugehen.
45 
(2) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, sie werde durch den Betrieb der WEA schädlichen Umwelteinwirkungen durch Infraschall ausgesetzt.
46 
Zu den von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen durch Infraschall heißt es in der streitigen Genehmigung, der von WEA verursachte Infraschall liege deutlich unter der Hör- und Wahrnehmbarkeitsgrenze. Nachteilige gesundheitliche Auswirkungen von Infraschall seien aber erst bei einer Überschreitung dieser Grenze nachgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass bei Abständen zwischen 1.500 m und 3.800 m nach derzeitigem Stand der Wissenschaft als hinreichend sicher davon ausgegangen werden könne, der Betrieb von WEA führe zu keinen Gefahren und unzumutbaren Belästigungen der Bewohner von Hausgrundstücken durch Infraschall, die Antragstellerin habe solche Beeinträchtigungen auch nicht substantiiert geltend gemacht.
47 
Unter Berufung auf mehrere, im gerichtlichen Verfahren aber nur teilweise vorgelegte Studien (Studie des Umweltbundesamtes aus 2014, Steven Cooper´s Cape Bridgewater Report aus dem Jahre 2015), Zeitungsartikel (Welt am Sonntag vom 01.03.2015) und Aufsätze in Fachzeitschriften (Quambusch/Lauffer „Infraschall von Windkraftanlagen als Gesundheitsgefahr“ ZfSH/SGB 08/2009) macht die Antragstellerin geltend, mit seiner Argumentation habe das Verwaltungsgericht unter Verletzung rechtlichen Gehörs ihr Vorbringen in der Antragsbegründung nicht berücksichtigt und seine Entscheidung damit letztlich nicht begründet. Tatsächlich stelle der von WEA ausgehende Infraschall eine erhebliche Gesundheitsgefahr dar. Die in der Rechtsprechung unter Rückgriff auf die TA-Lärm für hörbaren Schall formulierten Sicherheitsabstände seien angesichts der langwelligen Beschaffenheit des Infraschalls ungeeignet. Quambusch/Lauffer hätten schon 2008 selbst bei wesentlich kleineren Anlagen Sicherheitsabstände von mindestens 2,5 km gefordert. Wegen der vom Infraschall ausgehenden Gesundheitsgefahren habe der Staat hier aus Art. 2 Abs. 2 GG eine besonders ernst zu nehmende Schutzpflicht. WEA dürften daher erst dann genehmigt werden, wenn Gesundheitsgefahren durch Infraschall auch im Sinne eines Restrisikos ausgeschlossen werden könnten. Den neuartigen bis zu 200 m hohen WEA müsse die Genehmigung verweigert werden, bis dazu brauchbare Studien und Erkenntnisse vorlägen.
48 
Diesen Sachvortrag hat die Beigeladene eingehend in Frage gestellt. Aus der Studie des Umweltbundesamts vom März 2014 ergebe sich gerade kein gesicherter Erkenntnisstand, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle erhebliche nachteilige Auswirkungen habe. Zu dem Zeitungsartikel in der „Welt am Sonntag“, auf die sich die Antragstellerin berufe, habe der Bundesverband Windenergie e.V. eingehend Stellung genommen (S. 315 der Gerichtsakte). Danach hätten alle vorliegenden Messungen übereinstimmend gezeigt, dass der Infraschall von WEA auch im Nahbereich (100 bis 250 m) deutlich unterhalb der menschlichen Hörschwelle (Wahrnehmungsschwelle) und mithin deutlich unterhalb der denkbaren Wirkschwelle liege. Aus der in der Stellungnahme „Windenergie und Abstandsregelungen“ des Ärzteforums Immissionsschutz Bad Orb in Bezug genommenen Studie aus Ontario ergebe sich nicht, dass Infraschall nachteilige gesundheitliche Auswirkunken habe. Allenfalls sei daraus zu entnehmen, dass weitere Forschungsbedarf bestehen könne. Eine Studie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vom Dezember 2014 zu dem u.a. von WEA ausgehenden Infraschall habe ergeben, dass durch WEA hervorgerufener Infraschall bereits in einem Abstand von 700 m nicht mehr gemessen werden könne (vgl. Gerichtsaktenseite 332).
49 
Auch in Kenntnis des widersprechenden Beteiligtenvortrags sieht der Senat gerade vor dem Hintergrund, dass Infraschall in der Umwelt ein allgegenwärtiges Phänomen ist, das außer durch WEA auch noch durch zahlreiche andere Quellen wie den Straßenverkehr, den Wind als solchen und die Meeresbrandung hervorgerufen wird (vgl. Nr. 7 der Studie der LUBW, Gerichtsaktenseite 377), im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 12.10.2012 - 8 S 1370/11 - juris Rn. 69) abzuweichen, wonach tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen in den für den Lärmschutz im hörbaren Bereich notwendigen Abständen unterhalb der Wahrnehmungs- und damit der Wirkungsschwelle liegt. Ungeachtet der kontroversen Diskussion geht die Rechtsprechung auch sonst davon aus, dass Infraschall unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs nicht zu Gesundheitsgefahren führt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 23.03.2015 - 6 L 76/15 - juris, Rn 75 m.w.N.).
50 
(3) Auch der von der Windfarm ausgehende Schattenwurf, eine ähnliche Umwelteinwirkung und damit eine Immission im Sinne des § 3 Abs. 2 BImSchG, führt für die Antragstellerin voraussichtlich nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG.
51 
In der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 heißt es dazu, der Immissionsrichtwert für den Schattenwurf werde in den „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von WEA“ (WEA-Schattenwurfhinweise LAI) konkretisiert. Danach sei eine tägliche Beschattungsdauer von maximal 30 Minuten und eine astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr hinzunehmen (unter Berücksichtigung der Schattenwurfbeiträge aller einwirkenden WEA). Diese Werte würden nach dem im Genehmigungsverfahren vorliegenden Schattenwurfgutachten zugrunde liegenden worst-case-Szenario sowohl in der Rezeptorhöhe von 1 m als auch von 2 m deutlich unterschritten. Die Schattenwurfprognose der ... vom 28.08.2014 (Anlage 9.2 zur Genehmigung) komme für den dem Grundstück der Antragstellerin am nächsten gelegenen Immissionsort 03 (Am W. 14), der zu den WEA näher liege als das Haus der Antragstellerin, zu einer maximalen Beschattungsdauer (worst-case) von 10,08 Stunden im Jahr und 0,2 Stunden (12 Min.) pro Tag.
52 
Diese Werte stellt auch die Antragstellerin nicht in Frage. Sie macht aber geltend, die Immissionsrichtwerte für den Schattenwurf könnten durch die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI nicht konkretisiert werden. Denn als bloße Verwaltungsanweisung entfalteten sie keinen Gesetzescharakter. Der Schattenwurf beeinträchtige aber das Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG und die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In beide Grundrechte dürfe nur durch Gesetz, nicht aufgrund einer Verwaltungsanweisung eingegriffen werden. Anders als ein ruhender Schatten führe der sich bewegende Schatten zu unangenehmen visuellen Wahrnehmungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Auch würden fast alle Wohnhausgrundstücke der Orte Michelbach und Hirschfelden vom Schattenschlag betroffen, was zudem gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße.
53 
Entgegen diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass die WEA-Schattenwurfhinweise des LAI zwar keinen bindenden Immissionsrichtwerte, aber fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, deren Beachtung gewährleistet, dass der Schattenwurf keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Denn wie sich aus dem WEA-Schattenwurfhinweise des LAI ergibt, wurden die dort genannten Werte unter Vorsorgegesichtspunkten festgesetzt. Hinzu kommt, dass sie von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgehen (Sonnenschein von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, durchgehender Betrieb der Anlage in dieser Zeit, Stellung der Flügel stets senkrecht zu den Sonnenstrahlen), die als worst-case-Szenario tatsächlich so nicht zu erwarten ist. Auch in der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung, ob der Betrieb einer WEA im Hinblick auf den Schattenwurf mit den rechtlichen Vorgaben aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vereinbar ist, von der in den WEA-Schattenwurfhinweisen des LAI vorgegebenen maximalen Beschattungsdauer ausgegangen werden kann. Sie stellen eine konservative Faustformel dar, die aus den einschlägigen, den Stand der Wissenschaft berücksichtigenden Handreichungen für die Praxis abgeleitet ist (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2015 - 5 A 2516/11 - juris und BayVGH, Beschluss vom 27.03.2015 - 22 Cs 15.481 - juris).
54 
2.2.2.4.3 Ohne Erfolg macht die Antragstellerin auch geltend, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei rechtswidrig, weil die UVP-Vorprüfung als solche bereits verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden sei (dazu (1)) und außerdem in der Sache zu dem unzutreffenden Ergebnis gekommen sei, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (dazu (2)).
55 
(1) Bei der gemäß § 3 c UVPG i.V.m. Nr. 1.6.2. der Anlage 1 zu diesem Gesetz erforderlichen UVP-Vorprüfung sind dem Landratsamt Schwäbisch Hall bei summarischer Prüfung voraussichtlich keine Verfahrensfehler unterlaufen.
56 
Das Argument der Antragstellerin, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe entgegen § 3 a UVPG nicht "unverzüglich" festgestellt, ob nach § 3 c UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse, greift nicht durch. Sie trägt dazu vor, nach § 3 a Satz 1 UVPG müsse die zuständige Behörde auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich feststellen, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Sie müsse die Entscheidung also treffen, sobald alle relevanten Unterlagen vorliegen. Das seien hier die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 11.07.2014, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vom 11.07.2014, die Schattenwurfprognose vom 07.07.2014 und die Schall-immissionsprognose vom 08.07.2014 gewesen. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall aber erst am 14.01.2015 gemäß § 3 a Satz 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden solle. Vermutlich habe sie die entsprechende Entscheidung als Ergebnis der UVP-Vorprüfung erst zusammen mit dem Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 und damit nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 3 a Satz 1 UVPG getroffen. Bereits dieser Verfahrensfehler führe zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung vom 23.12.2014, und zwar unabhängig davon, ob er die Entscheidung in der Sache, d.h. über die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, beeinflusst habe.
57 
Der Vortrag der Antragstellerin lässt nicht erkennen, dass dem Landratsamt Schwäbisch Hall tatsächlich ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte. Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass § 3 a Satz 1 UVPG mit der Vorgabe „unverzüglich“ keine konkrete Frist normiert, sondern die zuständige Behörde lediglich dazu verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) festzustellen, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Genehmigungsantrags kann allein aus den Zeitabläufen nicht darauf geschlossen werden, das Landratsamt Schwäbisch Hall habe die Feststellung schuldhaft verzögert. Auch hat die Beigeladene im Laufe des Verfahrens zweimal Unterlagen nachgereicht, zuletzt die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014, die anders als die zuerst vorgelegte Schallimmissionsprognose nicht auf einer konservativen Berechnung, sondern auf einer Messung der von den WEA ausgehenden Schallemissionen beruht und daher genauere Ergebnisse erwarten lässt. Unter diesen Umständen hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die ausweislich des entsprechenden Vermerks tatsächlich am 19.12.2014 getroffene Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung müsse nicht durchgeführt werden, nicht schuldhaft verzögert.
58 
Die Antragstellerin macht außerdem geltend, aus der in § 3 a UVPG normierten Pflicht zur unverzüglichen Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, folge, dass im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalles nur auf die Unterlagen abzustellen sei, die der Genehmigungsbehörde vorgelegen hätten, als die Vorprüfung des Einzelfalles erstmals möglich gewesen sei. Tatsächlich habe das Landratsamt Schwäbisch Hall bei der Vorprüfung des Einzelfalls aber auch nachgereichte Unterlagen berücksichtigt, nämlich die Schattenwurfprognose vom 28.08.2014 und die Schallimmissionsprognose vom 19.11.2014.
59 
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die nachgereichten Unterlagen hätten bei der Vorprüfung des Einzelfalls ohnehin nicht berücksichtigt werden dürfen, ist nicht zu folgen. Zunächst ist eine „Präklusionsregelung“ im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht enthalten. Auch hat der Träger eines Vorhabens ein Interesse daran, nicht ungerechtfertigt mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung belastet zu werden. Gerade wenn die zunächst von ihm vorgelegten Unterlagen keine sichere Entscheidung über die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zulassen, wird ihm die Genehmigungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben, damit er die Entscheidungsgrundlage der zuständigen Behörde durch das „Nachschieben“ von Unterlagen verbreitern und so die Anordnung einer nicht berechtigten Umweltverträglichkeitsprüfung vermeiden kann, zumal diese nach § 3 a Satz 3 UVPG auch nicht selbständig anfechtbar ist (vgl. Dines, in: Hoppe/Beckmann, UVPG, Komm., 4. Aufl., 2012, Rn. 12 zu § 3 a UVPG). Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, im Rahmen der Vorprüfung dürften keine Unterlagen nachgereicht werden. In der von ihr herangezogenen Entscheidung (Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353) ist eine solche Aussage nicht enthalten.
60 
Auch das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Richtlinie 2011/92/EU verlangt in ihrem Art. 2 Abs. 1 lediglich, dass eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt wird. Ergibt sich die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bereits zwingend aus der Richtlinie 2011/92/EU (vgl. deren Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang I), sondern wird darüber wie vorliegend - bei den Projekten des Anhangs II - aufgrund einer Einzelfalluntersuchung (UVP-Vorprüfung) entschieden (Art. 4 Abs. 2 RL 2011/92/EU), so haben die Mitgliedsstaaten nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/92/EU sicherzustellen, dass diese Entscheidung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Eine Frist für die Durchführung der Vorprüfung oder eine Präklusionsregel im Hinblick auf nachgereichte Unterlagen ergeben sich daraus nicht.
61 
(2) Nicht zu beanstanden ist auch, dass die vom Landratsamt Schwäbisch Hall durchgeführte UVP-Vorprüfung zu dem Ergebnis geführt hat, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht notwendig.
62 
Allerdings kann nach § 4 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Genehmigung auch dann verlangt werden, wenn u. a. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche UVP-Vorprüfung nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist. Diese Norm dient der Umsetzung von Art. 11 RL 2011/92/EU, wonach neben der materiell-rechtlichen auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit einer Zulassungsentscheidung gerichtlich zu überprüfen ist. Sie stellt klar, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der - unabhängig von seinen Auswirkungen auf das Ergebnis - zur Aufhebung der Entscheidung führt, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt wird (vgl. die Begründung des Entwurfs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, BT-Drs. 16/2495, S. 14). Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt Satz 1 Nr. 1 auch, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht dem Maßstab von § 3 a Satz 4 UVPG genügt. Diese Regelung dient allein der Klarstellung, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde nicht durchgeführt) auch dann vorliegt, wenn die erforderliche UVP-Vorprüfung zwar durchgeführt worden ist, aber wegen der Nichtbeachtung der Vorgaben aus § 3 a Satz 4 UVPG zu dem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 17/1957, S. 17). Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf natürliche Personen wie die Antragstellerin Anwendung.
63 
Aus den Ausführungen der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass die UVP-Vorprüfung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte führen müssen.
64 
(a) Sie trägt dazu vor, die UVP-Vorprüfung habe nur eine verfahrenslenkende Funktion, sei auf eine überschlägige Prüfung beschränkt und dürfe die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit nicht vorwegnehmen. Nach § 3 c Satz 1 UVPG sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung daher bereits dann erforderlich, wenn das Vorhaben nach der überschlägigen Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben könne. Darauf, ob die Umweltauswirkungen voraussichtlich auch zur Versagung der Zulassung führten, komme es nicht an. In der streitigen Genehmigung habe das Landratsamt Schwäbisch Hall außerdem mehrere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet. Nach Abschnitt III G. 3. der streitigen Genehmigung müsse die Beigeladene etwa an der B 19 bei Wengen eine Amphibien-Leiteinrichtung auf einer Länge von mindestens 400 m herstellen. Für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sei eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR festgesetzt worden (Abschnitt III G. 4.). Auch deshalb habe die Genehmigung erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden dürfen, denn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen könnten nur im Rahmen einer solchen angeordnet werden. Das folge aus § 11 UVPG, wonach Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in die zusammenfassende Darstellung nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen werden könnten, aber nach § 3 c UVPG keinen Eingang in die UVP-Vorprüfung fänden. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten des Dr. R. zur Belastung durch hörbaren Schall ergebe sich zudem, dass die Lärmgrenzwerte nach der TA-Lärm überschritten würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Umweltauswirkungen aber sogar dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle (Grenzwerte) heranreichten und deshalb ein Einfluss auf das Ergebnis der Abwägung nicht ausgeschlossen werden könne. Durch die Anordnung von Auflagen hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmgrenzwerte in der streitigen Genehmigung könne die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls nicht umgangen werden. Eine solche sei aber auch deshalb erforderlich, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern quasi alle Bewohner der Gemeinde Michelbach durch die von der Windfarm hervorgerufene Belastung durch Infraschall und Schattenwurf betroffen seien. Bei beiden Phänomenen lägen keine gültigen Grenzwerte vor. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte geklärt werden müssen, welche Belastungen hier noch zumutbar seien und welche Ausgleichs- und Ersatzzahlungen z. B. wegen des nicht zu vermeidenden Wertverlusts der betroffenen Grundstücke hätten angeordnet werden müssen.
65 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei aber noch aus anderen Gründen unbedingt erforderlich gewesen. Verstöße gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG seien konkret möglich, und zwar durch den Betrieb der Windfarm im Hinblick auf die in ihrer Nähe vorkommenden zahlreichen Fledermausarten. Die Bauarbeiten zur Errichtung der Windfarm führten zur Zerstörung der Lebensräume der Gelbbauchunke. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten auch die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Wertverlust der Anwesen in den angrenzenden Gemeinden infolge des Betriebs der Windfarm eingehend geprüft werden müssen.
66 
(b) Die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung zu verlangen, ist indessen auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen rechtlich nicht zu beanstanden.
67 
(aa) Nach § 3 c Satz 1 UVPG ist im Falle einer UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dabei ist von Bedeutung, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Satz 3). Außerdem ist zu beachten, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden (Satz 4). Die Vorprüfung des Einzelfalls hat dabei nur eine verfahrenslenkende Funktion. In ihrer Prüftiefe beschränkt sie sich auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit ihrer obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung und der damit verbundenen besonderen Richtigkeitsgewähr für die Prüfergebnisse nicht vorwegnehmen darf. Im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls darf daher nicht mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe „durchermittelt“ werden. Sie darf sich aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen, wobei der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
68 
Nachteilige Umweltauswirkungen sind im Sinne des § 3 c Satz 1 UVPG erheblich, wenn sie nach Maßgabe des § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen wären. Diese Norm verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG. Danach sind die Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt (Nr. 1), auf Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft (Nr. 2), Kulturgüter und sonstige Sachgüter (Nr. 3) sowie die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern für die Umweltverträglichkeitsprüfung und damit auch für die Vorprüfung des Einzelfalls maßgeblich. Der Maßstab für die Erheblichkeit ist dabei dem materiellen Zulassungsrecht zu entnehmen, wie sich aus dem Hinweis auf die geltenden Gesetze in § 12 UVPG ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83).
69 
Entsprechend dem Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Umweltbelange in gebündelter Form so herauszuarbeiten, dass sie bei der Sachentscheidung wirksam berücksichtigt, etwa in gebündelter Form in die Abwägung eingehen können, liegen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann vor, wenn die nach dem einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze überschritten wird und damit die beantragte Genehmigung wegen der Umweltauswirkung zu versagen ist. Es genügt, wenn die Umweltauswirkungen an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und ein Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 für einen Planfeststellungsbeschluss). Umgekehrt stünde es im Widerspruch zur gesetzlichen Konzeption, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde, weil quasi nie auszuschließen ist, dass ein solches Vorhaben (abwägungs-)relevante Umweltauswirkungen hat. Daher sind im Rahmen der Vorprüfung die Belange zu gewichten und unter Berücksichtigung der vorhaben - und standortbezogenen Kriterien der Anlage 2 - zu bewerten. Die in der Anlage 1 Spalte 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz aufgeführten Prüf- und Schwellenwerte sind dabei ein Kriterium für die Erheblichkeitsschwelle. Steht danach bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92). Im Rahmen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung danach nicht erforderlich, wenn ohne ins Einzelne gehende, einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbehaltene Ermittlungen ausgeschlossen werden kann, dass die begehrte Genehmigung wegen der Umweltbelange versagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07 - BVerwGE 131, 352). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können danach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standardmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (vgl. Landmann/Römer, UmwR, Komm., Rn. 20 zu § 3 c UVPG).
70 
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben kann, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist in gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (§ 3 a Satz 4 UVPG). Damit wird der zuständigen Behörde eine zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte führende Beurteilungsermächtigung eingeräumt. Anknüpfend daran stellt § 4 a Abs. 2 UmwRG klar, dass die behördliche Entscheidung im gerichtlichen Verfahren darauf zu überprüfen ist, ob der Sachverhalt vollständig und richtig erfasst wurde, ob die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze eingehalten wurden, ob das anzuwendende Recht verkannt wurde oder ob sachfremde Erwägungen vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353). Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zu Grunde zu legen ist. Nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können für die Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein (BVerwG, Urteile vom 20.12.2011 - 9 A 31.10 - BVerwGE 141, 282 und vom 18.12.2014 - 4 C 36.13 - juris).
71 
(bb) Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin behauptet, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei im Hinblick auf die von der Windfarm ausgehenden Beeinträchtigungen durch hörbaren Schall, Infraschall und Schattenwurf erforderlich, gilt dies schon deshalb, weil diese der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht entgegenstehen. Selbst die Antragstellerin, deren Haus der Windfarm mit am nächsten liegt, wird durch diese Phänomene keinen schädlichen Umweltauswirkungen ausgesetzt, wie oben dargelegt. Aber auch sonst gilt nichts anderes.
72 
Wie oben bereits ausgeführt, hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Entscheidung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls am 19.12.2014 getroffen und sie entsprechend § 3 c Satz 6 UVPG im Genehmigungsbescheid vom 23.12.2014 (S. 25 ff.) und - inhaltlich übereinstimmend - im Aktenvermerk vom 19.12.2014 dokumentiert. Grundlage der Entscheidung des Landratsamts Schwäbisch Hall im Rahmen der UVP-Vorprüfung sind außerdem die „Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß UVPG“ - Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung -. Dort wird die UVP-Vorprüfung entsprechend den „Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer UVP“ (Anlage 2 zum UVPG) durchgeführt. Abgestellt wird dabei auf die Merkmale des Vorhabens, der Windfarm, auf seinen Standort und seine möglichen erheblichen Auswirkungen (vgl. Nrn. 1, 2 und 3 der Anlage 2 zum UVPG mit den jeweiligen Unterpunkten). Die Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nehmen ihrerseits auf die Untersuchungen Bezug, die Grundlage der Genehmigungsentscheidung waren, insbesondere sind zu nennen die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 06.07.2014, die Biotoptypen-Kartierung und Eingriffs-/Ausgleichsbilanz vom 06.07.2014, der landschaftspflegerische Begleitplan - Windpark - „Kohlenstraße“ vom 11.07.2014 (jeweils erstellt vom Büro ...), die bereits oben genannte Schattenwurfprognose und die Schallprognose der ... vom 08.07.2014. Diese Unterlagen sind ihrerseits zum Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 geworden (vgl. Abschnitt II, Genehmigungsunterlagen, Nr. 9.1, 9.2, 9.3, 9.4 und 9.7).
73 
(cc) Die Antragstellerin macht geltend, unter dem Gesichtspunkt des Artenschutzes (Fledermäuse, Gelbbauchunke), wegen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die WEA, im Hinblick auf die Einwirkungen durch die Schall-, Infraschall- und Schattenwurfimmissionen auf die Grundstücke und Menschen im Umkreis des Windparks und wegen des damit verbundenen Wertverlusts für die Wohngrundstücke in den umliegenden Gemeinden, insbesondere in Michelbach, hätte ein Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Das trifft bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach nicht zu.
74 
(aaa) Bezüglich des Artenschutzes (Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG) beruft sich die Antragstellerin zunächst auf mögliche Beeinträchtigungen zahlreicher Fledermausarten, die als streng geschützte Arten im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14 b BNatSchG in Verbindung mit Anhang IV a RL 92/93 (Microchiroptera) - und damit auch als besonders geschützte Arten - den naturschutzrechtlichen Zugriffsverboten aus § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen.
75 
In den Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Tiere“, im betroffenen Gebiet kämen zahlreiche Fledermausarten vor, die die Anlagenstandorte überflögen und bei Jagdflügen mit den laufenden Anlagen kollidieren könnten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei gleichwohl nicht erforderlich, weil das Ausmaß der möglichen Auswirkungen durch die angeführten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen so weit reduziert werden könnte, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen mehr damit verbunden seien.
76 
Damit Fledermäuse durch den Betrieb der WEA nicht verletzt oder getötet werden (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG), wurde in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung angeordnet, die naturschutzrechtlichen Vermeidungs-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen und durch ein Monitoring und eine ökologische Baubegleitung zu überwachen. Für die Dauer von zwei Jahren sei entsprechend den Vorgaben des Artenschutzgutachtens ein Gondel-Monitoring durchzuführen und auf der Grundlage von dessen Ergebnis ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus zu entwickeln (vgl. Abschnitt III, Nebenbestimmungen, G Nr. 1 und 2). In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung heißt es dazu, zum Schutz hochfliegender Fledermäuse würden die Windenergieanlagen in der Zeit vom 1. April bis zum 30. Oktober von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten niedriger als 6 m/s (22 km/h) nicht angefahren oder abgeschaltet. Bei Temperaturen unter 5° Celsius, bei Nebel und bei Regen könne auf diese Vorgehensweise verzichtet werden.
77 
Die Antragsteller wendet demgegenüber ein, diese Maßnahmen seien unzureichend. Sie seien zunächst auf der Grundlage eines fehlerhaft ermittelten Sachverhalts getroffen worden (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG). Das ist aber nicht der Fall.
78 
Zur Bestimmung der Schlagopfergefahr für die Fledermäuse wurden deren Aktivitäten im freien Luftraum durch Messungen an einem Mast in 100 m Höhe ermittelt. Dabei gelangen insgesamt 2.415 Fledermausnachweise von mindestens acht Arten (Seite 22/23 der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung).
79 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, die Erfassung der Fledermausarten am 100 m hohen Mast sei zur Bestimmung des Tötungsrisikos für die Mopsfledermaus nicht geeignet. Dass dort kein Nachweis dieser Fledermausart gelungen sei, sei nicht aussagekräftig, denn bei einer Nabenhöhe von 137 m und einem Rotordurchmesser von 126 m ragten die Rotoren bis auf eine Höhe von 74 m über Grund herab. Aus der von der Beigeladenen vorgelegten Stellungnahme des Dr. N. vom 22.04.2015 (in Zusammenarbeit mit ihm hat die ... die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung erstellt) ergibt sich jedoch, dass die Mopsfledermaus tatsächlich nicht schlagopfergefährdet ist, weil sie deutlich tiefer als die Rotorspitzen fliegt. In Deutschland ist dementsprechend auch nur eine tote Mopsfledermaus als Schlagopfer gefunden worden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung des Dr. N. in seiner Stellungnahme vom 22.04.2015, bei 26 m Höhendifferenz seien nur geringe Unterschiede zu erwarten und die Beurteilung der Gefährdungssituation der Fledermäuse auf der Grundlage der Messungen in 100 m Höhe daher aus fachlicher Sicht zulässig, nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre das Flugverhalten der Fledermäuse im Bereich zwischen 100 m und 74 m Höhe über Grund nur relevant, wenn sich daraus die Notwendigkeit ergäbe, zur Vermeidung von Schlagopfern andere Abschaltzeiten festzusetzen. Das ergibt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin jedoch gleichfalls nicht.
80 
Allerdings macht sie geltend, die Abschaltzeiten von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang bei Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m pro Sekunde seien unzureichend, weil der Abendsegler und die Zwergfledermaus bereits eine Stunde vor Sonnenuntergang und der Abendsegler tatsächlich sogar bis zu Windgeschwindigkeiten von 9 m/s Jagdflüge durchführe. Erfolg hat sie damit nicht. Denn Dr. N. weist in der bereits genannten Stellungnahme vom 22.04.2015 darauf hin, dass bei 2.415 Fledermausnachweisen nur sieben vor Sonnenuntergang gelungen seien. Dieser Anteil von 0,3 % sei zu vernachlässigen. 99,7 % der Flugaktivitäten fänden in der Nacht statt. In der Stellungnahme von Dr. N. heißt es weiter, zwar flögen einige Individuen auch bei Windgeschwindigkeiten über 6 m/s, die große Masse der Fledermäuse aber nur bei darunter liegenden. Dementsprechend habe auch die LUBW in ihren Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.04.2014 diese Windgeschwindigkeit als Abschaltwert vorgeschlagen (dort Seite 15). Da die LUBW in den genannten Hinweisen die vorgeschlagene Abschaltwindgeschwindigkeit nach dem Vorsorgeprinzip festgesetzt hat (dort Seite 15), besteht auch insoweit kein Anhaltspunkt für die Annahme, zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot sei tatsächlich eine höhere Abschaltwindgeschwindigkeit notwendig.
81 
Die Beigeladene führt weiter aus, die Abschaltzeiten seien tatsächlich im Zeitraum vom 1. April bis zum 31. August für die Zeit von einer Stunde vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang und für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober in der Zeit von drei Stunden vor Sonnenuntergang bis zum Sonnenaufgang festgesetzt worden. Die Genehmigungsbehörde sei damit den Empfehlungen der LUBW in den vorgenannten Hinweisen gefolgt. Eine derartige Festsetzung ist in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.12.2014 indessen nicht enthalten. Tatsächlich werden in den Hinweisen der LUBW (Seite 16) auch keine solchen Abschaltzeiten vorgeschlagen, vielmehr soll das Gondel-Monitoring zur endgültigen Feststellung der Fledermausaktivitäten in diesen Zeiten durchgeführt werden. Allerdings heißt es weiter, in diesen Zeiträumen (während des Gondel-Monitorings) seien die Anlagen abzuschalten. Nach dem Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG kann die Regelung zu den Abschaltzeiten nicht zu einer Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung führen. Sollten sich die o.g. Abschaltzeiten als notwendig erweisen, kann dies gegebenenfalls durch Anordnungen nachträglich festgesetzt werden.
82 
Eine unzutreffende Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls rügt die Antragstellerin auch mit ihrem Argument, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch die Vorprüfung des Einzelfalls seien durch die ... (Herr H.) ergebnisorientiert erstellt worden. Für Fledermäuse bestehe nicht nur die Gefahr, dem Flügelschlag der WEA zum Opfer zu fallen, sie seien auch durch Waldrodungen in den Bereichen der Zuwegungen zu den und der Standorte der WEA gefährdet, wenn dort Quartierbäume der waldbewohnenden Fledermäuse zerstört würden. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei diese Problematik - weil die Standorte und die Zuwegungen noch nicht bekannt gewesen seien - nicht untersucht worden, obwohl Dr. N. in seinem Schreiben vom 24.01.2014 an die ... (von der Antragstellerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zitiert, aber nicht als Anlage vorgelegt) darauf hingewiesen habe. Die Stellungnahme des Gutachters H. zu diesem Versäumnis in seinem Schreiben vom 29.01.2015, bei der Kartierung der Biotop-Typen und Habitatbäume am 02.06.2014 und am 18.06.2014 hätten keine Quartier- und Habitatbäume im Bereich der Wegeverbreiterungsmaßnahmen festgestellt werden können, sei nicht plausibel. Denn wäre eine solche Untersuchung am 02.06.2014 und am 18.06.2014 tatsächlich durchgeführt worden, so hätten ihre Ergebnisse in die zeitlich später erstellte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung aufgenommen werden können.
83 
Entgegen der Behauptung der Antragstellerin sind die Standorte der WEA auf Quartierbäume abgesucht worden. Das Ergebnis hat auch Eingang in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung gefunden (vgl. dort Seite 18). Im Übrigen ist der Interpretation der Vorgänge durch die Antragstellerin nicht zu folgen. Sie missversteht die Stellungnahme des Herrn H. vom 29.01.2015. Er schreibt dort, bis zum 29.04.2014 sei nicht bekannt gewesen, dass die Wege für die Errichtung der WEA verbreitert werden müssen. Am 02.06.2014 und am 18.06.2014 seien deshalb im Bereich der Wegeverbreiterung und der Kurven nach Abstimmung mit dem Landratsamt die Biotoptypen und die Habitatbäume kartiert worden, sofern überhaupt in den Baumbestand habe eingegriffen werden müssen. Nach dem Untersuchungsergebnis seien davon jedoch keine Habitatbäume, die als Quartierbäume für Fledermäuse geeignet seien, betroffen gewesen. Eine Überarbeitung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung sei deshalb nicht notwendig gewesen. Aus diesen Ausführungen kann nicht gefolgert werden, die Rodungsflächen seien tatsächlich doch nicht auf Habitatbäume untersucht worden oder jedenfalls sei das Ergebnis der Untersuchung unzutreffend dargestellt worden. Das Ergebnis der Untersuchungen am 02.06.2014 und am 18.06.2014 wurde in die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vielmehr nicht eingearbeitet, weil es für diese nicht von Bedeutung war.
84 
Die Antragstellerin argumentiert weiter, durch die beschriebenen Abschalt- und Monitoring-Regelungen zum Schutz der Fledermäuse seien Auswirkungen auf das Schutzgut „Tiere“ nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG offensichtlich ausgeschlossen. In der Sache rügt sie damit eine Verkennung des anzuwendenden Rechts (§ 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG). Denn eine solche liegt vor, wenn die Vorprüfung des Einzelfalls zu dem Ergebnis hätte führen müssen, dass das Vorhaben doch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann und deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 153). Wie bereits ausgeführt, bedarf es jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich schon im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen lässt, dass ein nach Maßgabe des materiellen Rechts grundsätzlich erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der (gebundenen) Entscheidung haben kann. So liegen die Dinge hier.
85 
Dass Fledermäuse durch den Flügelschlag der WEA verletzt oder getötet werden können, ist rechtlich relevant im Rahmen des naturschutzrechtlichen Zugriffsverbots aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten (d. h. Fledermäuse, dazu bereits oben) zu verletzen oder zu töten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, darf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1.12 - BVerwGE 147, 118). Dafür genügt es indessen nicht, wenn sich nicht sicher ausschließen lässt, dass einzelne Fledermäuse durch den Betrieb der WEA zu Schaden kommen können. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegt nur vor, wenn sich das Risiko für die Fledermäuse dadurch trotz der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen in signifikanter Weise erhöht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299). Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Dass Windenergieanlagen für Fledermäuse zur tödlichen Gefahr werden können, ist allgemein bekannt. Dementsprechend liegen dazu auch umfangreiche Erfahrungen vor, wie sie etwa in den Hinweisen zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen der LUBW dokumentiert sind. An diesen Vorgaben und damit gewissermaßen am „Stand der Technik“ hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall orientiert.
86 
(bbb) Im Hinblick auf das Schutzgut „Tiere“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG macht die Antragstellerin weiter geltend, als Ergebnis der UVP-Vorprüfung hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, weil nur im Rahmen einer solchen beurteilt werden könne, ob die zum Schutz der Gelbbauchunke vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen ausreichend seien, um in Bezug auf diese ebenfalls streng - und damit auch besonders - geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG i.V.m. Anhang IVa RL 92/43 (Bombina variegata) Verstöße gegen die naturschutzrechtlichen Zugriffsverbote (Verletzungs- und Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungsstätten zu zerstören) auszuschließen.
87 
Es lässt sich jedoch bereits im Rahmen der UVP-Vorprüfung sicher sagen, dass - jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 3 c Satz 3 UVPG) - die oben genannten Zugriffsverbote der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegenstehen.
88 
In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, die Teil der Unterlagen zur UVP-Vorprüfung ist, heißt es, in dem betroffenen Waldgebiet lebe eine Population der Gelbbauchunke. Im Jahr 2013 seien potentielle Laichgewässer im Bereich der Rodungsfläche des Windmessmastes und in der Nähe der geplanten WEA-Standorte Michelbach 4 und Gaildorf 1 festgestellt worden. Die Gelbbauchunke überwintere in Bodenverstecken. Während der Aktivitätszeit von etwa Mitte April bis Ende September sei sie eng an Kleingewässer gebunden, halte sich fast ausschließlich in den Tümpeln auf, zwischen denen sie häufig wechsle. Deshalb seien alle potentiell geeigneten Kleingewässer in den von der Population besiedelten Waldgebiet auch unabhängig von einem konkreten Unkennachweis Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten der Gelbbauchunke im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, die durch die geplanten Baumaßnahmen unter Verstoß gegen das Zerstörungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verloren gingen (Seite 50).
89 
Diese Feststellung ist jedoch durch die nachfolgende Entwicklung und die dazu getroffenen Feststellungen überholt. Im September 2014 wurden die Gelbbauchunken-Laich-/Aufenthaltsgewässer im Bereich der WEA erneut überprüft. Das Ergebnis ist in die artenschutzrechtliche Prüfung und damit auch in die Vorprüfung des Einzelfalls eingegangen. Danach wurden die 2013 ermittelten Aufenthaltsgewässer am 22.09.2014 und am 25.09.2014 nochmals nach Gelbbauchunken abgesucht. Die 2013 gefundenen Laich- und Aufenthaltsgewässer waren mittlerweile jedoch nicht mehr für die Gelbbauchunke geeignet, weil völlig zugewachsen und beschattet. Adulte Tiere oder Larven wurden nicht gefunden. Es heißt in dieser Stellungnahme weiter, es könne davon ausgegangen werden, dass in den Rodungsflächen keine Gelbbauchunken überwintern. Eine Einschränkung der Baufeldräumung zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG sei daher nicht notwendig.
90 
Ungeachtet dessen - gewissermaßen zur Vorsorge - sieht die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung und daran anschließend auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.12.2014 als Nebenbestimmung vor, dass vor dem Eingriff Ersatz-Kleingewässer innerhalb des Aktionsradius der Gelbbauchunke von 400 bis 700 m angelegt und den Gelbbauchunken mit Beginn der Aktionszeit Mitte April als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zur Verfügungen stehen müssen. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nichts dafür zu entnehmen, warum unter Berücksichtigung dieser Ausgleichsmaßnahmen die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang nicht weiterhin im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfüllt werden soll. Verstöße gegen das Tötungsverbot werden durch die Anordnung vermieden, dass vor einem Eingriff in die Kleingewässer während der Aktivitätszeit der Art die adulten Tiere, Jungtiere, Kaulquappen und der Laich in geeignete Ersatzgewässer umzusiedeln sind, und zwar aufgrund des häufigen Wechsels der adulten Tiere zwischen den verschiedenen Kleingewässern unmittelbar vor dem Eingriff. Voraussetzung dafür ist, dass entgegen der Überprüfung im September 2014 überhaupt noch Laich-/Aufenthaltsgewässer der Gelbbauchunke im Bereich der WEA vorhanden sind.
91 
(ccc) Auch wegen der Beeinträchtigungen des Schutzgutes „Landschaft“ bedurfte es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
92 
In den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung heißt es zum Schutzgut „Landschaft“, obwohl die Auswirkungen der Errichtung der Windfarm auf das Landschaftsbild nicht gemindert, sondern nur monetär ausgeglichen werden könnten (wie dies durch die Festsetzung einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 406.000,-- EUR für die nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in der streitigen Genehmigung vom 23.12.2014 erfolgt ist), sei eine erhebliche nachteilige Auswirkung auf das Schutzgut Landschaft nicht zu erwarten.
93 
Die Antragstellerin hält dem entgegen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte schon deshalb durchgeführt werden müssen, weil die Ausgleichsabgabe tatsächlich eine Ersatzmaßnahme sei und deshalb in der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hätte erarbeitet werden müssen (§ 11 Satz 1 UVPG). Denn im landschaftspflegerischen Begleitplan heiße es, der Landschaftsausschnitt des Plangebiets sei kaum vorbelastet, vom Talraum aus gut einsehbar, hinsichtlich Veränderungen - Bebauung, Zerschneidung und Rodung - sehr empfindlich und die Eingriffe in das Landschaftsbild daher kaum ausgleichbar. Die Veränderungen des Landschaftsbildes durch WEA könnten nicht retuschiert werden, diese seien in großer Entfernung noch sichtbar und erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild folglich nicht zu vermeiden.
94 
Die Prüfung am Maßstab des § 4 a Abs. 2 UmwRG führt zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Insbesondere hat das Landratsamt Schwäbisch Hall das anzuwendende Recht nicht verkannt.
95 
Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass grundsätzlich jede WEA und damit erst recht jede Windfarm in mehr oder weniger großem Umfang nachteilige Wirkungen auf das Landschaftsbild haben wird, die weder vermieden noch vermindert und nur in seltenen Fällen ausgeglichen werden können. Auch der Windenergieerlass des Landes Baden-Württemberg vom 09.05. 2012 geht unter Nr. 5.6.4.1.1 daher davon aus, dass eine WEA wegen der nicht vermeidbaren/ausgleichbaren Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes regelmäßig gemäß § 15 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 BNatSchG nur gegen eine Ersatzleistung in Geld zugelassen werden kann. In Nr. 1.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung werde bei der Errichtung um den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m nach der Zahl der Windkraftanlagen differenziert, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nach Nr. 1.6.1 bei 20 oder mehr Windkraftanlagen) eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls (gemäß Nr. 1.6.2 bei sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen) oder nur eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls (Nr. 1.6.3 im Falle von drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen) erforderlich sei. Diese Differenzierung würde sinnlos, wenn allein schon die mit der Errichtung und dem Betrieb quasi jeder WEA zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führen müsste. Dem ist zuzustimmen.
96 
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nur erforderlich, wenn die WEA das Landschaftsbild über das mit ihrer Errichtung und ihrem Betrieb quasi zwangsläufig verbundene Maß hinaus beeinträchtigen können. Nur eine solche Interpretation trägt auch der gesetzlichen Wertung Rechnung, dass bei einem Windpark mit sechs bis weniger als 20 WEA nicht in jedem Fall als Ergebnis der UVP-Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung soll durchgeführt werden müssen. Nur unter den oben genannten Voraussetzungen besitzen die mit der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbundenen Umweltauswirkungen auch ein solches Gewicht, dass es gerechtfertigt ist, anzunehmen, sie könnten erheblich nachteilig im Sinne des § 3c Satz 1 UVPG sein, und deshalb das Genehmigungsverfahren damit „anzureichern“ (vgl. Storm/Bunge, Handbuch der Umweltverträglichkeitsprüfung, Rn. 56 zu § 3 UVPG, Stand: VIII/06). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
97 
Die Auswirkungen der Windfarm werden im Anhang 2 zum landschaftspflegerischen Begleitplan als Grundlage u. a. für die UVP-Vorprüfung näher untersucht, und zwar differenziert nach drei Wirkzonen. In der Wirkzone 1 im Nahbereich der jeweiligen Anlage (bis 200 m Entfernung) sind die WEA wegen der starken Bewaldung der Limpurger Berge kaum sichtbar. Nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild treten dort folglich nur in geringem Umfang auf. Entsprechend ist die Situation in der ebenfalls stark bewaldeten Wirkzone 2 (zwischen 200 m und 1.500 m Entfernung von den WEA). Allenfalls von kleineren Freiflächen am westlichen und östlichen Rand dieser Wirkzone aus sind die einzelnen WEA deutlich sichtbar. Bereits dies spricht dagegen, dass im Hinblick auf das Schutzgut „Landschaft“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung doch erforderlich sein könnte. Denn im Nahbereich (Wirkzone 1 und 2) sind die nachteiligen Auswirkungen einer Windfarm auf das Landschaftsbild potentiell am stärksten, während sie mit zunehmender Entfernung deutlich abnehmen. Die (Fern-)Wirkzone 3 umfasst den Bereich von 1,5 bis zu 10 km von den einzelnen WEA aus. In dieser Wirkzone werden die WEA vom überwiegenden Teil der Flächen aus gut sichtbar sein, sofern nicht die Sichtbeziehung vom jeweiligen Standort aus durch einen Höhenzug, ein Waldgebiet usw. versperrt wird. Die Wirkzone 3 liegt zwar innerhalb des Naturraums „Schwäbisch-fränkische-Waldberge“, einem stark gegliederten und zu einem großen Teil bewaldeten Naturraum, der durch eine naturnahe und reich strukturierte Kultur- und Erholungslandschaft geprägt ist. Auch im Hinblick darauf ist jedoch eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Denn die Wirkzone 3 ist vorbelastet und das Landschaftsbild nicht unberührt. So liegen dort etwa die Orte Schwäbisch Hall und Gaildorf mit 37.000 bzw. 12.000 Einwohnern sowie weitere, allerdings dörflich geprägte Orte. Die Talräume und Ebenen in diesem Bereich werden landwirtschaftlich, touristisch und zu Siedlungszwecken genutzt. Dementsprechend wird das Gebiet auch von Straßen durchzogen, u. a. der B 19. Mit nur sieben Anlagen liegt die Windfarm zudem an der unteren Grenze, ab der überhaupt eine UVP-Vorprüfung erforderlich wird. Anders als ein großflächiger Windpark hat sie auch keine die Landschaft insgesamt überprägende Wirkung, sondern belastet diese nur punktuell.
98 
(ddd) Nicht durchdringen kann die Antragstellerin auch mit dem Argument, die Windfarm werde wegen der durch sie für die Menschen in der näheren Umgebung bewirkten Gesundheitsgefahren, der Lärmbelastungen und der Beeinträchtigungen des Erholungs- und Freizeitwerts zu einer erheblichen Minderung des Wertes aller Grundstücke in Michelbach, Hirschfelden und Eutendorf und mithin auch ihres eigenen führen.
99 
Zunächst hat das Landratsamt Schwäbisch Hall die Vorprüfung des Einzelfalls zu Recht nicht auf den von der Antragstellerin behaupteten Wertverlust der Grundstücke in der näheren Umgebung der Windfarm erstreckt. Ein Ermittlungsdefizit und mithin eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts liegen nicht vor (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG).
100 
Der Wert eines Grundstücks fällt nicht unter das Schutzgut „sonstige Sachgüter“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG. Diese Bestimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Nach Art. 3 dieser Richtlinie identifiziert, beschreibt und bewertet die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der in ihren Anwendungsbereich fallenden Projekte u. a. auf Sachgüter. In der Rechtsprechung des EuGH ist indessen geklärt, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf den Vermögenswert von Sachgütern zu erstrecken hat. Denn nach dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2011/92/EU sind nur die Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können (vgl. Urteil vom 14.03.2013 - C-420/11 - NVwZ 2013, 565). Auch Vermögensschäden wegen einer zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung sind nach dieser Entscheidung nur ersatzfähig, wenn sie die unmittelbare wirtschaftliche Folge von Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt sind. Sie sind von solchen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck der RL 2011/92 nicht erfasst werden. Zu den letzteren Auswirkungen gehören bloße Wertverluste, da diese immer auch von den Verhältnissen auf dem jeweiligen Markt abhängig sind.
101 
Auch auf die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das Eigentumsgrundrecht schützt zwar die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit des Eigentümers. Der Marktwert eines Wirtschaftsgutes ist dagegen nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805 und vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1482/91 - BVerfGE 105, 252). Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin dem gegenüber auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.02.2010 (- 1 BvR 2736/08 - NVwZ 2010, 512). Diese Entscheidung betrifft eine andere Fallkonstellation. Das Bundesverfassungsgericht betont darin zunächst, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen Wertminderungen schlechthin schützt. Gleichzeitig stellt es aber klar, dass in Härtefällen auch die Grenze der Sozialbindung übersteigende eigentumsbeschränkende Maßnahmen durchgesetzt werden können (Lärmbelastungen), wenn gleichzeitig durch kompensatorische Vorkehrungen unverhältnismäßige und gleichheitswidrige Belastungen des Eigentums vermieden werden. Besteht die kompensatorische Maßnahme in der Leistung einer Entschädigung, muss der maßgebliche Stichtag aber so bestimmt werden, dass er zeitlich vor Beginn der Einwirkungen liegt, die die Wertminderung überhaupt erst herbeigeführt haben. In dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegenden Fall hätte der Stichtag entsprechend dem enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung auf einen früheren Zeitpunkt festgelegt werden müssen als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, der überhaupt erst zu den unverhältnismäßigen eigentumsbeschränkenden Einwirkungen geführt hat. Eine Aussage, das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch den Wert einer Sache als solchen, lässt sich dieser Entscheidung damit nicht nehmen. Sie befasst sich vielmehr mit Fragen der Entschädigung für Eingriffe in das Eigentum über die Grenzen der Sozialbindung hinaus.
102 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Der Senat orientiert sich dabei an Nr. 19.2 und Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage, Anh. § 164 Rn. 14), wonach für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ein Streitwert in Höhe von 15.000 EUR empfohlen wird. Eine Reduktion auf die Hälfte dieses Betrages im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog 2012 kommt nicht in Betracht, weil die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache jedenfalls teilweise (Errichtung der WEA) vorwegnimmt (Nr. 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Verfahren 22 CS 15.686, 22 CS 15.687, 22 CS 15.688, 22 CS 15.689, 22 CS 15.690, 22 CS 15.691 und 22 CS 15.952 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II. Die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 27. März 2015 (Az. W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, -.155) und der Beschluss vom 15. April 2015 (Az. W 4 S 15.286) werden geändert.

Die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen werden abgelehnt.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen tragen jeweils als Gesamtschuldner die Antragsteller zu 1 und 2 zu 1/4, die Antragsteller zu 5 und 6 zu 1/4, die Antragsteller zu 3 und 4 zu 1/2.

IV. Unter Änderung von Nr. III der angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wird der Streitwert in den erstinstanzlichen Verfahren W 4 S 15.155, -.156, -.158, -.159, -.160, und -.161 auf jeweils 3.750 €, im Verfahren W 4 S 15.286 auf 7.500 € und für die verbundenen Verfahren im Beschwerdeverfahren auf insgesamt 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Antragsteller wenden sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen. Als „Bürgerwindpark S... Wald" wurden insgesamt zehn Windkraftanlagen genehmigt, von denen sieben Anlagen Gegenstand verschiedener Verfahren beim Verwaltungsgericht waren wie folgt (die angegebene Entfernung bezieht sich jeweils auf die Koordinaten der - im vorläufigen Rechtsschutzantrag und im dementsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts genannten - „bekämpften“ Windkraftanlage und des Wohnhausmittelpunkts):

AZ des VGH AZ des VG Lfd. Nr. der Ast. im Rubrum Grundst. der Ast., FlNr. in Gemark. K..., Adresse, Entfern. WKA-Nr., FlNr. des Baugrundst., Gemark.
22 CS 15.686 W 4 S 15.161 1) und 2) FlNr. 122/6 B...: zu WKA 10: 2.176 m zu WKA 9: 2.165 m. Nr. 10 (FlNr. 1459, K...)
22 CS 15.690 W 4 S 15.160 1) und 2) Nr. 9 (FlNr. 4273, H...)
22 CS 15.687 W 4 S 15.159 3) und 4) FlNr. 226/1; A... (Wohnadr.); R...: zu WKA 8: 1.495 m zu WKA 7: 1.434 m zu WKA 4: 1.619 m; FlNr. 226; A...: zu WKA 8: 1.472 m zu WKA 7: 1.416 m zu WKA 4: 1.623 m. Nr. 8 (FlNr. 4272, H...)
22 CS 15.689 W 4 S 15.158 3) und 4) Nr. 7 (FlNr. 1473, K...)
22 CS 15.952 W 4 S 15.286 3) und 4) Nr. 4 (FlNr. 3767, H...)
22 CS 15.688 W 4 S 15.156 5) und 6) FlNr. 224/3 A..., ...: zu WKA 6: 1.343 m zu WKA 5: 1.463 m. Nr. 6 (FlNr. 1472, K...)
22 CS 15.691 W 4 S 15.155 5) und 6) Nr. 5 (FlNr. 99, S...)

Die Antragsteller zu 5 und 6 sind nach ihrem Vortrag zudem Miteigentümer der erschlossenen Baugrundstücke FlNrn. 224/2 und 224/5, die westlich bzw. südlich an ihr Wohngrundstück FlNr. 224/3 angrenzen und etwa 15 m bis 30 m näher als dieses an den Windkraftanlagen liegen. Von den Windkraftanlagen Nrn. 4 bis 10 ist Anlage Nr. 6 diejenige mit dem geringsten Abstand zu jedem der streitgegenständlichen betroffenen Grundstücke; von diesen wiederum hat das Grundstück FlNr. 226 (A... 19) die geringste Entfernung zur nächstgelegenen Windkraftanlage (nämlich 1.294 m zur Anlage Nr. 6, die indes nicht von den Antragstellern zu 3 und 4 „bekämpft“ wird, sondern von den Antragstellern zu 5 und 6, deren Anwesen aber von der Anlage Nr. 6 weiter weg sind als die Anwesen der Antragsteller zu 3 und 4).

Die vorliegend nicht streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FINrn. 116 und 104 der Gemarkung S... sowie FINr. 3766 der Gemarkung H... gebaut werden.

Ursprünglich vorgesehen waren Windkraftanlagen des Typs Vestas V 112-3.0 MW mit einer Nabenhöhe von jeweils 140 m, einer Nennleistung von 3.000 kW, einem Rotorradius von 56 m und einer Gesamthöhe von 196 m. Nach einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung (vom 25.8.2013) mit dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nachfolgend: UVP) erforderlich sei, nach Durchführung dieser UVP und u.a. einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (vom 13.8.2013) genehmigte das Landratsamt H... diese Windkraftanlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BlmSchG mit Bescheid vom 28. Februar 2014 gegenüber der Beigeladenen zu 1. Gegen die Genehmigung erhoben die Antragsteller jeweils Anfechtungsklage.

Nach einer Umplanung des Windparks genehmigte auf Antrag der Beigeladenen zu 1 das Landratsamt im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BlmSchG nach einer erneuten allgemeinen Vorprüfung mit dem Ergebnis, dass keine weitere UVP erforderlich sei, mit Bescheid vom 18. Juli 2014 nach § 16 BlmSchG die Änderung des Anlagentyps auf - nunmehr - den Typ Nordex N 117-2.4 MW, der zugleich eine andere Nabenhöhe (141 m) und einen anderen Rotorradius (58,5 m) und damit eine andere Gesamthöhe (199 m) hat. Nach dem Vortrag der Antragsteller gegenüber dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 28.2.2015) sei auch die Turmbauweise der jeweiligen Anlagen geändert (nunmehr: Hybridturm aus Beton bis zur Höhe von 91 m, dann aus Stahlrohr; zuvor: Turm ganz aus Stahlrohr). Bezüglich einer während des Änderungsverfahrens der Unteren Naturschutzbehörde mitgeteilten Uhu-Sichtung im Bereich der Anlagenstandorte führte das Landratsamt im Bescheid aus, aus naturschutzfachlicher Sicht ändere sich hierdurch die Situation gegenüber der genehmigten Planung nicht grundsätzlich. Ein Brutnachweis in der Beeinträchtigungszone liege weiterhin nicht vor. Zwar sei möglich, dass der Uhu die gerodete Fläche auch als Nahrungshabitat mit nutze. Dieser Bereich sei aber sicher nicht der Schwerpunkt seiner Nahrungshabitate. Insofern werde aus naturschutzfachlicher Sicht davon ausgegangen, dass weiterhin kein signifikant höheres Kollisionsrisiko für den Uhu bestehe. Unabhängig davon sei dem Betreiber in der Änderungsgenehmigung empfohlen worden, seinen in die Planung eingebundenen Biologen zu verständigen, um ggf. entstehende Auswirkungen vorab beurteilen zu können.

Unter Nr. VI des Bescheids vom 18. Juli 2014 ordnete das Landratsamt zudem die sofortige Vollziehung der Genehmigung vom 28. Februar 2014 „in der Fassung dieser Änderungsgenehmigung“ vom 18. Juli 2014 an. Auch gegen den Bescheid vom 18. Juli 2014 erhoben die Antragsteller jeweils Klage.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. August 2014 strich das Landratsamt auf Antrag der Beigeladenen zu 1 (vom 19.8.2014) den unter Nr. V des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 enthaltenen allgemeinen Auflagenvorbehalt ersatzlos. Mit Schreiben jeweils vom 29. August 2014 zeigten beide Beigeladenen dem Landratsamt übereinstimmend an, dass die Beigeladene zu 2 „die Rechtsstellung als Genehmigungsinhaberin“ der Genehmigungen vom 28. Februar 2014, 18. Juli 2014 und 25. August 2014 und alle mit diesen Genehmigungen zusammenhängenden Rechte und Pflichten von der Beigeladenen zu 1 übernommen habe; im Beschwerdeverfahren haben die Beigeladenen auf Nachfrage des Verwaltungsgerichtshofs erklärt, die Beigeladene zu 1 existiere weiterhin und habe an der Aufrechterhaltung der angegriffenen Genehmigungen jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse.

2. Die Antragsteller haben vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg – jeweils in Bezug auf die in der obigen Tabelle ihnen zugeordneten Windkraftanlagen – beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erhobenen Anfechtungsklagen wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht hat den Anträgen mit Beschlüssen vom 27. März 2015 (W 4 S 15.161, -.159, -.156, -.158, -.160, und -.155) bzw. vom 15. April 2015 (W 4 S 15.286) stattgegeben.

3. Der Antragsgegner und die Beigeladenen gemeinsam haben hiergegen Beschwerde eingelegt und jeweils beantragt,

unter Änderung der entgegenstehenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Beigeladenen haben hinsichtlich der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 im jeweiligen Verfahren außerdem beantragt,

die Rechtswidrigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 27. März 2015 in der Fassung vom 27. März 2015 festzustellen.

Sie machen geltend, diese Beschlüsse seien wegen des Fehlens einer Begründung entgegen § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtsfehlerhaft. Dies sei im berechtigten Interesse der Beigeladenen festzustellen, weil zu befürchten sei, dass das Verwaltungsgericht künftig wieder unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG auf diese Weise verfahre.

Die Antragsteller haben jeweils beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, da das Verwaltungsgericht richtig entschieden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten der verbundenen Verfahren und die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen sind begründet. Die geltend gemachten Beschwerdegründe erfordern eine Änderung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse. Diese erweisen sich nach summarischer Prüfung im Beschwerdeverfahren auch nicht aus andern, von den Antragstellern geltend gemachten Gründen als gerechtfertigt. Sie sind demzufolge zu ändern; die Anträge der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen sind abzulehnen. Dass die Anfechtungsklagen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich abzuweisen sein werden, unterliegt trotz tatsächlicher Unklarheiten und noch nicht abschließend geklärter Rechtsfragen jedenfalls keinen ernstlichen Zweifeln; vielmehr überwiegen im Rahmen einer Gesamtabwägung die Interessen der Beigeladenen die Interessen der Antragsteller (§ 4a Abs. 3 und 4 UmwRG).

Die Anträge der Antragsteller richten sich entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht nur auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklagen gegen die Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014, sondern auch ihrer Anfechtungsklagen gegen die Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014; das Verwaltungsgericht ist insofern nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO über die Anträge hinausgegangen. Zwar beziehen sich die – von einem Rechtsanwalt gestellten – Anträge der Formulierung nach nur auf die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung. Gleichwohl ist in der Gesamtschau zweifelsfrei das Rechtsschutzziel der Antragsteller erkennbar, nicht nur den Vollzug der Änderungsgenehmigung, sondern auch den der Ausgangsgenehmigung vorläufig zu hemmen. Dass sich die Begründung des vorläufigen Rechtsschutzantrags schwerpunktmäßig mit dem Änderungsbescheid befasst, liegt ersichtlich daran, dass erst mit diesem Bescheid – auch in Bezug auf die Ausgangsgenehmigung – die sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Zudem haben die Antragsteller im Antragsschriftsatz vom 28. Februar 2015 auf die gegen die Ausgangsgenehmigung erhobenen Anfechtungsklagen verwiesen, die Klagebegründung beigefügt und in ihren Antragsbegründungen mehrfach – erneut – auch die Fehlerhaftigkeit der vor Erteilung der Ausgangsgenehmigung durchgeführten UVP sowie des Genehmigungsverfahrens insgesamt geltend gemacht.

1. Soweit die Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine nach ihrer Ansicht unzureichende oder fehlerhafte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung bemängelt haben, ist dem das Verwaltungsgericht nicht gefolgt und hat unter Nr. II.2.1 der angegriffenen Beschlüsse (vom 27.3.2015 bzw. 15.4.2015) ausgeführt, die vom Landratsamt im angegriffenen Bescheid vom 18. Juli 2014 gegebene Begründung für den Sofortvollzug genüge deren gesetzlichem Zweck und der formellen Begründungspflicht. Mit dieser Thematik brauchten sich die Beigeladenen in ihrer Beschwerde nicht zu befassen. Die Antragsteller ihrerseits haben nichts vorgetragen, was die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen könnte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich keine Bedenken.

2. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist zunächst zu bedenken, dass die Verletzung materieller subjektiver Rechte der Antragsteller aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB unwahrscheinlich ist.

Wehrfähige Rechte Dritter aus § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden nicht durch jede unangenehme Einwirkung einer Anlage verletzt. Vielmehr besteht ein Abwehrrecht gegen „schädliche Umwelteinwirkungen“ nach der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG erst dann, wenn die Immissionen „erheblich“, nämlich „nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen“ herbeizuführen. Die Antragsteller haben in jedem der sieben Verfahren andere Grundstücke und andere Windkraftanlagen streitgegenständlich gemacht; die geringste streitgegenständliche Entfernung beträgt 1.343 m; selbst die Entfernung der Windkraftanlage Nr. 6 zum Grundstück FlNr. 224/3, dessen Eigentümer aber nur Klage in Bezug auf drei andere einzelne Windkraftanlagen erhoben haben, ist nur wenig geringer (1.294 m). Angesichts der bestehenden Distanzen zwischen den betroffenen Anwesen und dem Windpark ist eine etwaige Beeinträchtigung sowohl in Bezug auf Schall (einschließlich tieffrequentem Schall) als auch auf Lichtreflexionen, Eiswurf und Eisfall (jedenfalls) nicht erheblich und auch eine – nach dem Rücksichtnahmegebot nicht hinzunehmende – „optisch bedrängende Wirkung“ nicht anzunehmen.

2.1. Dies gilt zunächst für die von den Antragstellern befürchteten Lärmimmissionen. Soweit erkennbar können die für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte unproblematisch eingehalten werden. Die Einhaltung der maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwerte hat das Landratsamt mit Nebenbestimmungen im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben (Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3) und diesen Anordnungen ausdrücklich unter Nr. II.47 des Bescheids die Prognose im behördlicherseits eingeholten Gutachten der TÜV Süd Industrie Service GmbH, Regensburg, (nachfolgend: „TÜV Süd“) vom 30. Juni 2014 zu Grunde gelegt. Dieser Prognose zufolge ist selbst am Immissionsort „A... 30“ in K..., der den Windkraftanlagen näher liegt als jedes der Anwesen der Antragsteller, in der Nacht nur ein Beurteilungspegel von 39,5 dB(A) zu erwarten, während der für allgemeine Wohngebiete maßgebliche nächtliche Immissionsrichtwert 40 dB(A) beträgt. Zum Schutz der Nachbarschaft ungenügend (mit der Folge der Rechtswidrigkeit der Genehmigung) wären die Nebenbestimmungen in Nrn. IV.1.1.1 bis IV.1.1.3 des angefochtenen Bescheids nur dann, wenn diese Nebenbestimmungen nicht einhaltbar oder ihre Einhaltung nicht überwachbar wären. Davon kann aber trotz der zahlreichen Einwände, die die Antragsteller gegen die Richtigkeit der Prognose erheben, nicht ausgegangen werden; gegebenenfalls obliegt es dem Betreiber der Windkraftanlagen, im Fall berechtigter Beschwerden über nächtliche Lärmbelästigungen durch die Windkraftanlagen Abhilfe z.B. durch eine zeitweise Abschaltung einzelner Anlagen zu schaffen.

2.2. In Bezug auf tieffrequenten Schall und Infraschall hat das Landratsamt in der die ursprünglich geplanten, nur unwesentlich anderen Windkraftanlagen betreffenden Ausgangsgenehmigung vom 28. Februar 2014 zu Recht die Einwände der Antragsteller als unberechtigt erachtet (Nr. II.4.2 Buchst. a, S. 35, 41 und 48). Seine Ausführungen stehen im Einklang mit der Einschätzung im Bayerischen Windkrafterlass (Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen, Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.12.2011), wonach davon ausgegangen werden kann, dass ab einem Abstand von 250 m zu einer Windkraftanlage in der Regel keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sind und dass bei Abständen von mehr als 500 m regelmäßig die Windkraftanlage nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeugt (Windkrafterlass Nr. 8.2.8, S. 22). Dem Bericht der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg – LUBW – zufolge („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand Dezember 2014, S. 10 und 36 – „Zwischenbericht 2014“ – im Internet unter http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) war bei bisher vier Messungen zu beobachten, dass sich beim Einschalten einer untersuchten Windkraftanlage der im Abstand von 700 m gemessene Infraschallpegel nicht mehr nennenswert erhöht, sondern der Infraschall im Wesentlichen vom Wind erzeugt wird, aber nicht vom Betrieb der Windenergieanlage. Die LUWB in diesem Zwischenbericht 2014 wie auch das Bayerische Landesamt für Umwelt – LfU – in seiner Internetpublikation „Windenergieanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ (aktualisierte Neufassung vom November 2014 –

http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt steht (Büro „K...“, Schalltechnischer Bericht Nr. 27257-1.006 vom 26.5.2010 über die Ermittlung und Beurteilung der anlagenbezogenen Geräuschimmissionen der Windenergieanlagen im Windpark Hohen Pritz, http://www.lung.mv-regierung.de/dateien/infraschall.pdf - nachfolgend: „Bericht K...“). Diese erbrachten u.a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen war (Bericht K..., Nr. 5 auf S. 11, Nr. 7.4 auf S. 33, Nr. 7.5 auf S. 34). Bei der Messung waren zwei unmittelbar benachbarte Windkraftanlagen zeitweise abgeschaltet, die übrigen, ab einer Entfernung von 500 m stehenden Anlagen dagegen ständig in Betrieb (Bericht K..., Nr. 6.1 auf S. 16). Ferner verweist die LUBW auf Messungen in Australien an Windfarmen, denen zufolge die Infraschall-Expositionen, die in der Nähe von Windfarmen in Wohnhäusern gemessen wurden, dem Bereich entsprachen, der in vergleichbaren Regionen ohne Windkraftanlagen ermittelt wurde (LUBW, Zwischenbericht 2014, S. 36). Der Einwand der Antragsteller im Schriftsatz vom 20. Mai 2015, wonach der Nachtragsbericht (Nr. MS-1307-129-BY-de) des „TÜV-Süd“ sich mit dem Thema „tieffrequenter Schall" nicht ausreichend auseinandersetze und insbesondere die diesbezüglichen Änderungen der DIN 45680 nicht beachte, die den aktuellen „Stand der Technik“ wiedergebe, ist nicht geeignet, die Bewertung des Landratsamts in Frage zu stellen. Zum Einen liegt die geänderte DIN 45680 – nach einem wieder zurückgezogenen Entwurf vom August 2011 – weiterhin nur in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Nach Nr. 7.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm der Anlage ist daher weiterhin für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörenden Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zum Andern haben die Anwesen der Antragsteller vom geplanten Windpark mindestens die doppelte Entfernung derjenigen Distanz, die nach den bisherigen fachlichen Einschätzungen als ausreichend zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen durch tieffrequenten Schall angesehen wird, so dass die Annahme fern liegt, bei Zugrundelegung der geänderten DIN 45680 in der Fassung des Entwurfs vom September 2013 könne sich das Ergebnis maßgeblich zugunsten der Antragsteller ändern.

Auch Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 genehmigten Anlagen aufgrund ihres um ca. 4 % größeren Rotorradius, der um ca. 2 % größeren Gesamthöhe, der veränderten Bauweise des Turms und der geringeren Leistung eine andere als die auf die ursprünglich geplanten Anlagen bezogene Beurteilung erforderten, bestehen nicht.

2.3. Soweit die Antragsteller die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten des TÜV Süd vom 30. Juni 2014 anzweifeln und in diesem Zusammenhang bemängeln, dass gemäß Nr. IV.1.5 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 (anders als noch im Ausgangsbescheid vom 28.2.2014) der Einsatz einer Abschalteinrichtung für Schattenwurf-Immissionen nicht mehr gefordert werde, ist ihre Argumentation nicht stichhaltig. Die fachliche Einschätzung des TÜV Süd, derzufolge der Schattenwurf der mit dem Änderungsbescheid genehmigten Windkraftanlagen weniger stark ist als die von den ursprünglich geplanten Anlagen verursachte Verschattung, lässt sich durchaus mit einer veränderten Blattgeometrie erklären. Ein zwangsläufiger Zusammenhang zwischen (einerseits) einem größeren Rotordurchmesser und einer größeren Gesamthöhe der Windkraftanlagen sowie (andererseits) der Blattgeometrie dahingehend, dass deren „Verbesserungen“ (im Sinn einer Verringerung des Schattenwurfs) durch „Verschlechterungen“ auf der anderen Seite kompensiert würden, besteht entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht. Zudem lassen die Antragsteller außer Acht, dass – nach den von ihnen nicht angegriffenen Ausführungen unter Nr. 4.1.2 des Änderungsbescheids – die Berechnung des Gutachters im Sinn einer „worst-case-Analyse“ von der astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer ausgeht, die aber in der Realität – z.B. wegen Regens oder dichter Wolkendecke – nicht erreicht werden wird.

2.4. Sonstige Gefahren im Sinn des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG durch Eiswurf für die Anwesen der Antragsteller können angesichts der vorliegend gegebenen Entfernungen zu den Windkraftanlagen (1.300 m und mehr) ausgeschlossen werden, wenn die Anlagen – wie durch Nr. IV.1.4 des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 vorgeschrieben – mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden, die Eisansatz an den Rotorblättern erkennen und dann den Rotorstillstand oder Trudelbetrieb herbeiführen, und diese Ausstattung vor der Inbetriebnahme dem Landratsamt nachgewiesen wird.

2.5. Eine „optisch bedrängende“ Wirkung, die gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen könnte, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs bei summarischer Prüfung schon nach den von den Antragstellern selbst vorgelegten Visualisierungen nicht angenommen werden. Der hiernach gewonnene Eindruck bestätigt die – auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandte (BayVGH, B.v. 1.12.2014 – 22 ZB 14.1594 – BayVBl 2015, 306) – Faustregel, wonach bei einem Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage von mindestens der dreifachen Gesamthöhe der Anlage diese Anlage regelmäßig nicht „optisch bedrängend“ auf die Wohnnutzung wirkt. Vorliegend betragen die Abstände mindestens das Sechsfache, bei den meisten Anwesen mehr als das Siebenfache und z.T. mehr als das Zehnfache. Der Anblick einer mehrere Kilometer langen „Kette“ von zehn Windkraftanlagen über dem Horizont bzw. einem bewaldeten oder auch freien Höhenzug mag (möglicherweise sogar durch die subjektive Einstellung gegenüber Windkraftanlagen beeinflusst) als unschön empfunden werden. Von einer „bedrängenden Wirkung“ kann aber vorliegend offensichtlich nicht die Rede sein.

2.6. Auf einen von den Antragstellern im Schriftsatz vom 20. Mai 2015 (S. 50) geltend gemachten Verstoß gegen das Gebot, Vorhaben von erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit zu überprüfen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayLPlG), könnten sich die Antragsteller nicht berufen. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayLPlG ist nicht drittschützend; ein abgrenzbarer Kreis zu schützender Dritter kann der Vorschrift nicht entnommen werden.

3. Für die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Interessenabwägung ist weiter bedeutsam, dass zwar bei Erteilung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (vom 28.2.2014 und vom 18.7.2014) verfahrensrechtliche Vorschriften des UVPG verletzt worden sein könnten, dass dies aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht überwiegend wahrscheinlich ist, und dass eventuelle Verstöße nicht unbedingt zu einem Aufhebungsanspruch führen (insbesondere weil derartige Verstöße vorliegend keine Beteiligungs- oder Informationsrechte der Antragsteller nach dem UVPG betreffen würden).

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Antragsteller sich auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG berufen könnten, unabhängig davon, ob die das Verwaltungsverfahren abschließende immissionsschutzrechtliche Genehmigung selbst den Antragstellern zustehende subjektiv-öffentliche Rechte materieller Art verletzt. Dem kann im Ergebnis wohl nicht gefolgt werden. Denn entscheidungserhebliche Fehler der vor dem Erlass des Änderungsbescheids vom 18. Juli 2014 durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof nach summarischer Prüfung nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen; dasselbe gilt hinsichtlich der hier wohl ebenfalls zu berücksichtigenden vorausgegangenen UVP.

3.1. Ob eine UVP überhaupt durchgeführt werden muss, richtet sich nach §§ 3b bis 3f UVPG (vgl. § 3a Satz 1 UVPG). Besteht – wie dies vorliegend der Fall ist – die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP nicht schon (ohne nähere Prüfung) aufgrund der Art, Größe oder Leistung eines Vorhabens (§ 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Spalte 1 zum UVPG), ist aber für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen (Anlage 1 Spalte 2), so muss die zuständige Behörde „aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien“ ermitteln, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären, und – bejahendenfalls – eine UVP durchführen (§ 3c Satz 1 UVPG).

Ob eine allgemeine Vorprüfung rechtsfehlerhaft gewesen ist, bestimmt sich in tatsächlicher Hinsicht nach dem Kenntnisstand der zuständigen Behörde bis zum Abschluss der Prüfung (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2015 – 22 CS 15.485 – Rn. 17; BVerwG, U.v. 20.12.2011 – 9 A 31.10 – NuR 2012, 403/405).

3.2. Vorliegend kann die von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG geregelte Fallgestaltung einer (möglicherweise) aufgrund fehlerhafter allgemeiner Vorprüfung unterlassenen UVP nur den Gegenstand der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 betreffen, da vor der Ausgangsgenehmigung für deren Gegenstand eine UVP nicht unterblieben ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sondern durchgeführt wurde.

Ein Neugenehmigungsverfahren einer anderen Anlage (anstelle des vorliegend durchgeführten Änderungsverfahrens nach § 16 BImSchG) und ein neues Vorhaben anstelle eines geänderten Vorhabens im Sinn von § 3e Abs. 1 UVPG bzw. § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV, das aus denselben Gründen wie das mit dem Ausgangsbescheid vom 28. Februar 2014 genehmigte Vorhaben auch eine neue UVP erfordert hätte, waren nach Änderung des Anlagentyps wohl nicht erforderlich. Wenn eine genehmigte Anlage in ihrem Kernbestand, in ihrem Charakter grundlegend geändert wird, liegt eine Neuerrichtung einer Anlage vor. Wenn hingegen eine Anlage ersetzt wird und die neue Anlage quantitative oder qualitative Veränderungen gegenüber der genehmigten Anlage aufweist, die die Genehmigungsfrage erneut aufwerfen, liegt eine (wesentliche) Änderung und keine Neuerrichtung vor. Diese Bewertung kann aus dem nicht unmittelbar anwendbaren § 16 Abs. 5 BImSchG abgeleitet werden (BayVGH, U.v. 23.11.2006 – 22 BV 06.2223 – NVwZ-RR 2007, 382/385). Eine Änderung des Anlagentyps betrifft also zumindest nicht in jedem Fall den „Kernbereich des genehmigten Gegenstands“ und somit die Grundlage der ursprünglich erteilten Genehmigung. Von ganz besonderem Gewicht für etwaige Umwelt- und Nachbarschaftsbeeinträchtigungen sind der Standort, der Umfang der Anlage (hier: Zahl der einzelnen Windkraftanlagen) und der Abstand zu Schutzgütern. Ebenso sind die Art der hervorgerufenen Umwelteinwirkungen und die Art und Weise ihrer Verursachung von Bedeutung. Bleiben diese Parameter unverändert, so kann auch bei einem Wechsel zum Modell eines andern Herstellers, verbunden mit einer Änderung des Rotorradius um gut 4 % (von 56 m auf 58,5 m), der Gesamthöhe um ca. 2 % (von 196 m auf 199 m) und einer Verringerung der Leistung (von 3.000 kW auf 2.400 kW) nicht von derartig erheblichen Änderungen ausgegangen werden, die es erfordern würden, alle mit einer Neugenehmigung verbundenen Verfahrensschritte erneut zu unternehmen.

Der Vergleich der durch die Änderung (möglicherweise) ausgelösten nachteiligen Umweltauswirkungen mit dem bereits genehmigten Zustand ist demnach auch Maßstab für die Frage, ob wegen einer geplanten Änderung eine UVP vorzunehmen ist. § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV bestimmt insoweit, dass vor einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 (zum UVPG) eine UVP durchzuführen ist, wenn die für eine UVP-pflichtige Anlage in der Anlage 1 angegebenen Größen- oder Leistungswerte durch eine Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (dies ist vorliegend nicht der Fall) oder wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Dass dies nicht der Fall ist, hat das Landratsamt in der angefochtenen Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 unter Nrn. II.2.2 und II.3 dargelegt. Die dieser Beurteilung zu Grunde liegende allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls des Landratsamts ist unter dem Datum 16. Juli 2014 in den Behördenakten dokumentiert (Bl. 133/134). Sie stimmt insbesondere – was die vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gerückte Gefährdung der geschützten Vogelart Uhu angeht - inhaltlich überein mit der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 16. Juli 2014. Sie kommt nachvollziehbar im Sinn von § 3a Satz 4 UVPG zu dem Ergebnis, dass die zu genehmigenden Änderungen der Anlage – im Vergleich zu der bereits am 28. Februar 2014 genehmigten Ausführung des Windparks – keine erheblichen Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter haben wird; etwaige Auswirkungen der Änderung lägen zumindest deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV. Dies erscheint so unproblematisch, dass es an dieser Stelle hierzu keiner vertiefenden Erwägungen mehr bedarf (vgl. dazu unten 3.4).

3.3. Die zwischen dem 28. Februar 2014 und dem 18. Juli 2014 und später gewonnenen bzw. dem Landratsamt mitgeteilten weiteren Erkenntnisse über das Vorkommen gefährdeter Tierarten im streitgegenständlichen Gebiet, insbesondere des Uhus, sind keine Auswirkungen der Vorhabensänderung und daher grundsätzlich in diesem Zusammenhang nicht entscheidungserheblich. Es handelt sich um Auswirkungen, die bereits dem ursprünglichen Vorhaben zuzurechnen waren. Diese Auswirkungen sind im vorliegenden Fall bereits nach Maßgabe des UVPG im Rahmen einer UVP ermittelt und bewertet worden. Die Behörde kann die dabei gewonnenen Erkenntnisse bei der Vorprüfung des geplanten Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens als Vergleichsgrundlage heranziehen, ohne insoweit in eine erneute Prüfung eintreten zu müssen (Sangenstedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht Loseblattsammlung, 43. EL Sept. 2004, § 3e UVPG Rn. 27). Sangenstedt (a.a.O.) schränkt dies allerdings dahingehend ein, dass dies dann anders sei, wenn die Ergebnisse erkennbar überholt oder aus sonstigen Gründen unzutreffend seien (welche Folgen sich in einem solchen Fall hieraus ergeben, führt der Kommentar indes nicht aus). Es erscheint zwar aus Bestandsschutzgründen zweifelhaft, dass eine völlige Neubewertung der Erkenntnisse aus einer früheren UVP (insbesondere dann, wenn sie rechtsfehlerfrei durchgeführt und nur hinsichtlich ihres Ergebnisses durch späteren Wissenszuwachs infrage gestellt worden ist) in jedem Fall dann geboten ist, wenn die Anlagenänderung selbst keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die in § 1a der 9. BlmSchV genannten Schutzgüter haben kann. Der Verwaltungsgerichtshof zieht allerdings im vorliegenden Fall zugunsten der Antragsteller in Betracht, dass eine kritische Prüfung der Ergebnisse einer früheren, für das „Ausgangsvorhaben“ durchgeführten UVP dann geboten sein kann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die aufgrund der UVP erteilte Genehmigung des Ausgangsvorhabens (vorliegend die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 28.2.2014) von denselben Rechtsmittelführern angefochten und damit noch nicht bestandskräftig ist und das Vorhaben – aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung der Genehmigung in rechtlich zulässiger Weise – erst zu einem geringen Teil „ins Werk gesetzt“ ist. Erwägungen im Hinblick auf einen etwaigen Bestandsschutz und Vertrauensschutz stehen in einem solchen Fall einer Berücksichtigung des Überholtseins der Erkenntnisse aus einer früheren UVP weniger entgegen als im Fall einer nach fehlerfreier UVP vor Jahren unanfechtbar genehmigten und seitdem betriebenen Anlage.

3.4. Auch bei Notwendigkeit einer Prüfung, ob die bisherigen Erkenntnisse, die bei der Durchführung der UVP gewonnen worden sind, überholt oder sonst unzutreffend waren, ergibt sich vorliegend nicht, dass die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls am 16. Juli 2014 rechtsfehlerhaft war.

Soweit die Antragsteller dem Landratsamt entgegenhalten, es habe Hinweise auf Uhuvorkommen (das Hören von Uhu-Rufen – sog. „Verhöre“ – sowie Horst- und Jungtierfunde) nach dem 16. Juli 2014 nicht berücksichtigt, können derartige Erkenntnisse von vornherein nicht zur Fehlerhaftigkeit der allgemeinen Vorprüfung führen, weil sie nach dem maßgeblichen Stichtag (16.7.2014) durch das Landratsamt erlangt worden sind. Wie oben ausgeführt, kommt es insofern auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde beim Abschluss der Prüfung an. In diesem Zeitpunkt muss die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ihre verfahrenssteuernde Wirkung entfalten. Nicht entscheidungserheblich ist daher der Nachweis einer zweiten Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5, die nach eigenem Vortrag der Antragsteller erst Ende Juli 2014 festgestellt wurde und deren Nachweise der Unteren Naturschutzbehörde „seit Ende Juli / Anfang August 2014“ vorlagen (Schriftsatz vom 20.5.2015 zum Verfahren 22 CS 15.952, S. 28 unten und S. 29 oben unter 3). Diese Uhubrut in der Nähe der ungefähr in der Mitte der „Windkraftanlagen-Kette“ stehenden Anlage Nr. 5 könnte zwar unter Umständen, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz vom August zwischen der Regierung von Unterfranken und dem Landratsamt ergibt – den Bestand der erteilten, aber noch nicht bestandskräftigen Genehmigung in ihrer derzeitigen Fassung in Frage stellen und – soweit erforderlich und verhältnismäßig zur Vermeidung einer Gefährdung des öffentlichen Interesses – deren Widerruf oder Teilwiderruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG oder eine Anordnung nach § 3 Abs. 2 BNatSchG rechtfertigen. Sie wurde aber – wie oben ausgeführt – von Bürgern erst im Ende Juli 2014 festgestellt und dem Landratsamt gemeldet, als die allgemeine Vorprüfung vor der Änderungsgenehmigung vom 18. Juli 2014 schon durchgeführt war und diese Genehmigung schon erteilt war.

Im Übrigen ergeben sich die rechtlichen Anforderungen an die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls aus § 3e Abs. 1 Nr. 2, § 3c Satz 1 und 3 UVPG und § 1 Abs. 3 der 9. BlmSchV. Sonach hat die Behörde – wie sich schon aus dem Wortlaut des § 3c Satz 1 UVPG „nach Einschätzung der zuständigen Behörde“ ergibt – einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist gerichtlich nur begrenzt überprüfbar. Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung zu treffende Entscheidung, ob das Vorhaben eine UVP erfordert, ist eine wertende Beurteilung, die von Prognoseelementen geprägt ist. Eine solche kann durch das Verwaltungsgericht nicht ersetzt werden (vgl. § 3a Satz 4 UVPG; hierzu OVG NRW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris Rn. 72 m.w.N.). Die Prüfung des Verwaltungsgerichts muss sich deshalb darauf beschränken, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, ob sie vom richtigen Verständnis der anzuwendenden Gesetzesbegriffe ausgegangen ist, ob sie den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, ob sie sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten hat und ob sie schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (std. Rspr. des BVerwG, zusammenfassend U.v. 16.5.2007 – 3 C 8.06 – BVerwGE 129, 27). Derselbe Maßstab ergibt sich auch aus § 3a Satz 4 UVPG i.V.m. § 3c UVPG; die allgemeine Vorprüfung muss in diesem Sinn „nachvollziehbar“ sein (vgl. BVerwG, U.v. 7.12.2006 – 4 C 16/04 – juris; OVG NW, U.v. 3.12.2008 – 8 D 19/07.AK - juris).

Vorliegend waren bereits bei der Durchführung der UVP vor Erlass des Genehmigungsbescheids vom 28. Februar 2014 zahlreiche Hinweise auf ein Uhu-Vorkommen in dem bewaldeten Höhenzug, auf dem die zehn Windkraftanlagen errichtet werden sollen („S... Wald“), dem Landratsamt bekannt (Nutzung durch den Uhu zum Brüten und zur Aufzucht der Jungen oder als Nahrungshabitat oder als Gebiet, das auf dem Flug zu Nahrungshabitaten durchquert wird). Dies ergibt sich aus der zusammenfassenden Darstellung dieser Hinweise in einer von den Antragstellern vorgelegten E-Mail der Regierung von Unterfranken vom 1. Oktober 2014 (nach Erlass der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen), welche insoweit auszugsweise den Inhalt der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung referiert, und aus der Nr. 4.3.6 des „Fachberichts Faunistische Karten“ zur im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) des Büros für F... – BFU – (Dipl.-Biologe T...) vom 13.8.2013. Demnach hat schon im Jahr 2009 die LBV-Kreisgruppe im Rahmen eines Brutmonitorings eine aufgegebene Brut nordwestlich von Wülflingen dokumentiert; im Jahr 2010 – allerdings nicht mehr in den Jahren 2011 und 2012 – wurde dort ein balzendes Paar verhört. Die von den Antragstellern zusammen mit dem Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 dem Landratsamt vorgelegte „Vogelsichtungskarte“ (vom 7.10.2012) enthält Eintragungen zu Uhusichtungen in dem fraglichen Gebiet. Am 9. März 2013 sei Herrn T... eine Uhusichtung an der Sandgrube/Reuthspitze gemeldet worden; am 2. November 2013 habe ein anderer Bürger bei der Jagd im Windkraftvorbehaltsgebiet WK 88 (in dem die streitgegenständlichen Windkraftanlagen stehen sollen) einen ausgewachsenen Uhu gesichtet. Während der Planung des Vorbehaltsgebiets WK 88 hat die Regierung von Unterfranken in einer Stellungnahme vom 13. oder 17. Februar 2012 auf die besondere Empfindlichkeit des Gebiets (es sei zu 5 % Ausschlussgebiet und zu 95 % sensibles Gebiet, dort kämen Uhu und andere geschützte Tiere – insb. Schwarzstorch und die Fledermausart „Kleiner Abendsegler“ – vor) hingewiesen. Der angehörte Naturschutzbeirat des Landkreises hat in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2013 das Projekt (Festsetzung des WK 88) strikt abgelehnt. Die Untere Naturschutzbehörde (Herr L...) äußerte sich zur Regionalplanfortschreibung und zum geplanten Vorbehaltsgebiet WK 88 – bezüglich der Gefährdung von Uhus – zunächst dahingehend, dass der Uhu in dem fraglichen Gebiet schon gesichtet und eine Uhubrut zwar nicht in diesem Gebiet selbst, aber eine Uhubrut mit flüggen Jungtieren im angrenzenden Wässernachtal im Jahr 2010 nachgewiesen worden sei, und dass aus artenschutzrechtlicher Sicht von der Überplanung bzw. Ausweisung als Vorbehaltsfläche dringend abgeraten werde, weil ein erhöhtes Tötungsrisiko für schlagempfindliche Vogelarten und Fledermäuse bestehe. Insoweit ist allerdings hinzuzufügen, dass die letztgenannte Schlussfolgerung - erhöhtes Tötungsrisiko – von derselben Behörde unter dem 12.6.2012 dahingehend revidiert wurde, dass aufgrund einer zwischenzeitlich im Februar/März 2012 erfolgten flächigen Horstkartierung das Gebiet zwar nach wie vor als sensibles Gebiet einzuschätzen sei, die aktuellen Kartierungen aber nicht den Schluss zuließen, dass eine Errichtung von Windenergieanlagen in diesem Bereich unmöglich erscheine; es gebe derzeit keine Brutnachweise, die eine Ausweisung des Gebietes als Vorbehaltsgebiet ausschlössen. Auf einer dem Schriftsatz vom 24. Februar 2013 ans Landratsamt beigefügten Karte und tabellarischer Aufstellung sind insgesamt 18 akustische Wahrnehmungen des Uhus im streitgegenständlichen Gebiet durch ansässige Jäger im Zeitraum Dezember 2012 bis Mitte Februar 2013 dokumentiert. Im Mai 2013 wurde eine Uhubrut im streitgegenständlichen Gebiet (WK 88) im Norden des Windparks – östlich der nördlichsten Windkraftanlage Nr. 10 – nachgewiesen. Dies wurde dem Landratsamt im Rahmen der UVP bekannt und von ihr auch (wenngleich nicht mit dem von den Antragstellern für richtig gehaltenen Ergebnis) gewürdigt.

Soweit die Antragsteller – und das Verwaltungsgericht – dem Landratsamt einen Fehler der allgemeinen Vorprüfung bei der Bewertung der vorangegangenen UVP dergestalt vorwerfen, dass deren Prüfungen und die Untersuchung potentiell gefährdeter Tierarten (insbesondere des Uhus) unzureichend und vor allem nicht nach den Vorgaben des Windkrafterlasses unternommen worden seien, ist diese Argumentation doch mit einigen Fragezeichen zu versehen und könnte zudem nicht die von den Antragstellern gewünschte Rechtsfolge auslösen.

Insofern zeigt § 6 Abs. 2 Satz 1 UVPG, dass Inhalt und Umfang der entscheidungserheblichen Unterlagen, die zu Beginn der UVP vom Vorhabensträger vorzulegen sind, sich nach den Rechtsvorschriften richten, die für die Zulassung des Vorhabens maßgeblich sind. Für die Zwecke der UVP muss der entscheidungserhebliche Sachverhalt also vollständig ermittelt sein (Gassner, UVPG, 1. Aufl. 2006, § 6 Rn. 7-11)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 18.6.2014 – 22 B 13.1358 – Rn. 45 und B.v. 6.10.2014 – 22 ZB 14.1079 und -.1080 – GewArch 2015, 90, juris Rn. 25) kommt zudem den im Windkrafterlass enthaltenen naturschutzfachlichen Aussagen als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität, das (zumindest) auf landesweiten fachlichen Erkenntnissen und Erfahrungen beruht, eine besondere tatsächliche Bedeutung zu. Ihre Beachtung beim Vollzug des Artenschutzrechts, insbesondere des § 44 Abs. 1 BNatSchG, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Rechtssicherheit geboten. Von ihnen darf nicht ohne triftigen fachlichen Grund abgewichen werden.

Insoweit bemängeln die Antragsteller insbesondere, dass vorliegend die detaillierten Vorgaben unter Nr. 9.4 des Windkrafterlasses missachtet worden seien; insoweit räumte auch der Verfasser des „Zwischenberichts zu den Ergebnissen Kartierung im Umfeld des geplanten Windparks im WK-Vorbehaltsgebiet 88“ vom Juni 2012 (Dipl.-Biologe T...) unter Nr. 4.1 auf S. 5 des Zwischenberichts ein, dass eine detaillierte Untersuchung der Aufenthaltswahrscheinlichkeiten [von Vögeln], die der Windkrafterlass empfiehlt, bisher nicht umfassend durchgeführt worden sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Landratsamt bei der Durchführung der UVP (und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren) die ihm bekannt gewordenen Hinweise auf eine Gefährdung des Uhus weitgehend gemäß den Vorgaben des Windkrafterlasses behandelt hat. Die im Mai 2013 festgestellte Brut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 10 befand sich – unter den Beteiligten unbestritten - außerhalb des für den Uhu geltenden „1000-m-Prüfbereichs“ nach Anlage 2 Spalte 1 des Windkrafterlasses, so dass eine Prüfung, ob durch die geplanten Windkraftanlagen Verbotstatbestände erfüllt würden, nur nach den Grundsätzen, die bezüglich des für den Uhu maßgeblichen 6000 m-Prüfbereichs gelten, geboten war (die Uhubrut in der Nähe der Windkraftanlage Nr. 5 wurde – wie oben ausgeführt – erst nach den maßgeblichen Zeitpunkten bekannt).

Was die Lage der entdeckten Uhubrut bei der Windkraftanlage Nr. 10 im 6000 m-Prüfbereich angeht, so bemängeln die Antragsteller, dass der Gutachter insoweit die Einschätzung abgegeben habe, der dort brütende Uhu sei auch auf dem Flug zu Nahrungshabitaten nicht gefährdet, weil diese „großräumig und diffus verteilt“ seien (im Sinn der Ausführungen auf S. 42 des Windkrafterlasses) und daher nicht zu erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten im Nahbereich der Windkraftanlagen führen dürften (Dipl.-Biologe T..., Nr. 2.3. auf S. 54 der naturschutzfachlichen Angaben zur saP vom 13.8.2013). Die Aussage des Gutachters in dieser unter Nr. 2.3 angestellten Prognose zur Einhaltbarkeit des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist – entgegen der Ansicht der Antragsteller – wohl nicht so zu verstehen, dass alle potentiellen Jagdhabitate des Uhus im 6-km-Umkreis um den Brutplatz östlich und südöstlich liegen würden; diese Aussage bezieht sich vielmehr nur auf die Offenlandbereiche entlang der genannten drei Fließgewässer (Riedbach, Nassach, Main), wogegen der Gutachter anschließend auch die – nicht östlich und südöstlich, sondern westlich und südwestlich gelegenen – Hangwälder und Wiesengründe des Wässernachtals und weitere westlich und südwestlich befindliche Nahrungshabitate genannt hat. Um von dem – östlich der Windkraftanlage Nr. 10 gelegenen – Brutplatz aus die noch weiter östlich liegenden Gewässer Riedbach und Nassach zu erreichen, überquert ein Vogel tatsächlich normalerweise nicht die ungefähr in Nord-Süd-Richtung verlaufende „Kette“ aus den zehn Windkraftanlagen; insofern ist dem Gutachter keine Verkennung der Tatsachengrundlagen zu unterstellen. Bezüglich der Auen des weiter im Süden etwa in West-Ost-Richtung verlaufenden Mains ist dies allerdings ebenso erklärungsbedürftig wie die – nicht näher begründete – Feststellung, dass es keine Konzentration von Nahrungshabitaten in Bereichen gebe, die nur nach Durch- oder Überfliegen der Windkraftanlagen-Standorte zu erreichen seien. Dies gilt vor allem hinsichtlich der möglichen Jagdhabitate im Wässernachtal, das seit einer im Jahr 2010 erwiesenen Uhubrut und bis heute unverändert als bekanntermaßen besonders „sensibel“ in Bezug auf Uhus angesehen werden muss (wie verschiedene fachliche Stellungnahmen in den Behördenakten belegen). In der Konsequenz der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs läge es zwar, hier grundsätzlich weitere Ermittlungen nach Anlage 6 zum Windkrafterlass zu fordern. Insofern wäre es geboten gewesen, dass sich der Antragsgegner dieser Mühe unterzogen hätte. Allerdings kann aus triftigen naturschutzfachlichen Gründen hiervon abgewichen werden, für die der Verwaltungsgerichtshof hier Anhaltspunkte sieht. Dies liegt auch daran, dass nach naturschutzfachlicher Aussage ein Uhu regelmäßig nicht höher als 80 m fliegt und deshalb von den Rotoren der vorliegend streitgegenständlichen Anlagen (bei einer Nabenhöhe 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m) normalerweise nicht erfasst werden kann, sodass die Tatsachengrundlage für eine Prognose der Einhaltbarkeit des Tötungsverbots im Sinn eines Ausschlusses eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos bereits jetzt ausreicht. Die Antragsteller ziehen dies zwar in Zweifel. Zu bedenken ist aber, dass hierzu eine Aussage des zuständigen Mitarbeiters der Staatlichen Vogelschutzwarte Garmisch-Partenkirchen (Herr K...) vorliegt, die dem Landesamt für Umweltschutz (LfU) als der obersten Landesfachbehörde für Vogelschutz untersteht. Darüber hinaus handelt es sich bei Herrn K... um einen auch als gerichtlicher Sachverständiger tätigen ausgewiesenen Fachmann (vgl. Verfahren 22 B 13.1358, U.v. 18.6.2014). Dass seine Aussagen nur mündlich erfolgt sind, macht sie nicht fehlerhaft, erhöht allerdings die Gefahr von Missverständnissen.

Zu berücksichtigen ist bei alledem, dass die Antragsteller hier letztlich Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der UVP geltend machen. Dies steht ihnen zwar frei. Es ist aber doch fraglich, ob derartige Fehler zu einer Verletzung ihrer subjektiven Rechte führen können. Ihre eigenen materiellrechtlichen Belange sind durch etwaige Ermittlungsdefizite nicht tangiert, diese betreffen nur das eindeutig nicht drittschützende Artenschutzrecht. Ihre verfahrensrechtlichen Gewährleistungen im Rahmen der UVP waren ebenfalls nicht tangiert. Der Europäische Gerichtshof verlangt insofern vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen (U.v. 7.11.2013 – Rs. C 72/12 – BayVBl 2014, 400/402 Rn. 54 – „Gemeinde Altrip“); um einen Fehler dieser Art handelt es sich im vorliegenden Fall wohl nicht. In diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof zudem ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiellrechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen (vgl. EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-72/12 – a.a.O. Rn. 55). Insofern kann bisher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden könnte. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen.

3.2.5. Auch in Bezug auf andere Tierarten (insbesondere den Schwarzstorch und Fledermäuse) sind nach summarischer Prüfung keine rechtserheblichen Fehler der allgemeinen Vorprüfung zu erkennen, die eine andere Entscheidung gebieten würden.

4. Soweit die Antragsteller Verfahrensfehler der allgemeinen Vorprüfung und/oder der UVP darin sehen, dass die hiermit befassten Bediensteten wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verflechtungen zwischen der Genehmigungsbehörde, den eingeschalteten Gutachtern bzw. Fachkräften und den Windkraftanlagenbetreibergesellschaften nicht unparteilich hätten agieren können, können sie damit nicht durchdringen. Die Rechtsordnung kennt eine – von den Antragstellern geltend gemachte – "institutionelle Befangenheit" einer Behörde nicht (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 20 Rn. 9 ff.). Vielmehr regeln die §§ 20 und 21 VwVfG (bzw. das entsprechende Landesrecht) nur den Ausschluss und die persönliche Befangenheit von (einzelnen) Mitarbeitern. Dass eine Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit auch "in eigenen Angelegenheiten" entscheidet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Schutz der subjektiven Rechte eines betroffenen Bürgers ist durch die von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe sichergestellt. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für Ermessensentscheidungen und Planungsentscheidungen und erst recht bei gebundenen Entscheidungen wie im vorliegenden Fall (BVerwG, B.v. 31.3.2006 – 8 B 2/066 - Buchholz 316 § 20 VwVfG Nr. 9, m.w.N.). Zwar sind einerseits die Vorbehalte der Antragsteller angesichts der vorliegenden besonderen Konstellation verständlich. Andererseits ist es legitim, dass sich ein Landkreis auch in Form privatrechtlicher juristischer Personen wirtschaftlich betätigt. Dass dieselbe Person (Landrat) sowohl Amtsleiter der staatlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) wie auch des Verwaltungsorgans des Landkreises ist (gleichfalls Landratsamt), ist in der in Bayern gesetzlich geregelten Doppelnatur des Landratsamts begründet (vgl. Art. 37 Abs. 1 LKrO). Wenn der Amtsleiter auf eine zügige Bearbeitung eines Genehmigungsverfahrens hinwirkt, dann ist dies für sich genommen nicht rechtswidrig oder auch nur „verdächtig“, sondern entspricht den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Art. 10 Satz 2 BayVwVfG und § 10 Abs. 6a BImSchG). Die von den Antragstellern angeführten Verhaltensweisen und Tatsachen sind keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit einer der betroffenen handelnden Personen (Art. 21 BayVwVfG) oder für deren Ausschluss nach Art. 20 Abs. 1 BayVwVfG.

5. Bei der Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen ist schließlich zu bedenken, dass die Antragsteller durch den Weiterbau und den Betrieb der strittigen Anlagen nur wenig beeinträchtigt werden, wogegen den Beigeladenen durch den Baustopp erhebliche Verluste entstehen.

6. Soweit die Beigeladenen die Feststellung begehren, dass der – zunächst ohne Begründung bekanntgegebene – Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2015 eben wegen des Fehlens einer Begründung rechtsfehlerhaft gewesen sei, kommt eine solche Feststellung schon deshalb nicht in Betracht, weil der von den Beigeladenen geltend gemachte Fehler kein Rechtsverhältnis zwischen Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) betrifft, sondern die vom Gericht zu beachtenden verwaltungsprozessualen Anforderungen an den formalen Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO. Den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6 gehören nach Aktenlage die als betroffen geltend gemachten Anwesen gemeinsam, so dass ihre Kostenhaftung als Gesamtschuldner sachgerecht ist. Alle drei „Antragstellergruppen“ haben beim Verwaltungsgericht ursprünglich jeweils ein Verfahren angestrengt, das sich gegen jeweils zwei Windkraftanlagen richtete; die Antragsteller zu 3 und 4 haben allerdings danach noch in einem separaten Verfahren gegen eine dritte Windkraftanlage Rechtsschutz begehrt. Das Verwaltungsgericht hat die anhängig gemachten vorläufigen Rechtsschutzanträge in sieben einzelne Verfahren (7 Windkraftanlagen) getrennt. Es handelte sich erstinstanzlich somit um vier separate Verfahren, von denen jeweils eines von den Antragstellern zu 1 und 2 bzw. den Antragstellern zu 5 und 6, die beiden weiteren aber von den Antragstellern zu 3 und 4 geführt wurden. Alle Verfahren sind hinsichtlich ihrer Bedeutung gleichwertig, auf die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen kommt es nicht an (siehe sogleich zum Streitwert). Der auf die Antragsteller zu 3 und 4 entfallende Anteil an der Kostenmasse aller Verfahren ist daher mit 50%, der Anteil, der auf die aus den Antragstellern zu 1 und 2 sowie zu 5 und 6 bestehenden Rechtsgemeinschaften trifft, mit jeweils 25% anzusetzen.

Die Streitwertfestsetzung und die diesbezügliche Änderung der angefochtenen Beschlüsse beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013. Das Verwaltungsgericht ist zunächst – wie sich zwar nicht aus der Begründung der Streitwertentscheidung, aber aus der anteiligen Berechnung der festgesetzten Streitwerte ergibt – zutreffend vom Streitwert 15.000 € für die Drittanfechtungsklage gegen Windkraftanlagen ausgegangen. Die Zahl der bekämpften Windkraftanlagen ist hierbei grundsätzlich ohne Belang, weil die Störwirkung von Windkraftanlagen sehr verschieden und nicht ohne weiteres in Zahlen danach bemessen werden kann, wieviele Anlagen angegriffen werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2015 – 22 C 15.984). Das Verwaltungsgericht hat aber alle sieben insgesamt bekämpften Windkraftanlagen als Einheit betrachtet und dabei außer Acht gelassen, dass drei verschiedene Rechtsgemeinschaften (nämlich die Antragsteller zu 1 und 2 bzw. zu 3 und 4 bzw. zu 5 und 6) jeweils mit ihren Anträgen ein eigenes Rechtsschutzziel verfolgt haben. Insoweit sind die drei zunächst anhängig gemachten Verfahren nicht als Rechtsschutzgesuch einer Rechtsgemeinschaft zu werten, sondern deren Streitwerte zu addieren (Streitwertkatalog Nr. 1.1.3). Zudem erscheint die Pauschalierung des Streitwerts ohne Rücksicht auf die Zahl der Windkraftanlagen auch in dem Fall nicht angebracht, dass – wie vorliegend die Antragsteller zu 3 und 4 – die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen Windpark zunächst nur in Bezug auf zwei der einzelnen Windkraftanlagen angreifen und danach ein separates vorläufiges Rechtsschutzverfahren wegen einer weiteren Anlage anhängig machen. Mit einem solchen Vorgehen haben sie zu erkennen gegeben, dass sie – über die zunächst bekämpften zwei Windkraftanlagen hinaus (für die nach dem obigen Ansatz im Klageverfahren ein Streitwert von 15.000 € angemessen wäre) – der weiteren Anlage eine zusätzliche Störwirkung beimessen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.

Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen des Landratsamts vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage.
Der Kläger ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... ... ..., H... Weg ... in Sachsenheim, Gemarkung Kleinsachsenheim. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut und werden seit 1991 vom Kläger und seiner Familie bewohnt; die frühere gärtnerische Nutzung der Grundstücke wurde im Jahr 1972 aufgegeben. Der Kläger beantragte am 08.05.2009 eine Nutzungsänderungsgenehmigung. In dem diesbezüglich anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit (3 S 452/13) verpflichtete sich der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs, die Wohnnutzung des Klägers vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu dulden.
Die Beigeladene betreibt auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf den südöstlich des Anwesens des Klägers gelegenen Grundstücken FIst.-Nrn. ... ......, H... Weg ..., eine Biogasanlage. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt ca. 30 m, die Entfernung zum Wohnhaus ca. 50 m. Als Substrat werden im Wesentlichen nachwachsende Rohstoffe, Gülle sowie Puten- und Pferdemist eingesetzt. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilte das Landratsamt Ludwigsburg am 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich 0,15 % Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten dürfen. Die Biogasanlage wurde im Mai 2007 in Betrieb genommen; in der Folgezeit zeigte die Beigeladene eine Vielzahl von Änderungen an.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 30.07.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine schutzwürdige Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Biogasanlage sei im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Insbesondere werde er unzulässigen Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Dr. D. zu den Fragen,
- ob der im Genehmigungsbescheid genannte Geruchswert von 0,15 Jahresstunden auf dem Anwesen des Klägers bei Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage eingehalten werden kann, und
- ob dort die für Staub (PM 10) geltenden Grenzwerte nach der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft und der für Staubniederschlag geltende Grenzwert nach Tabelle 2 zu Nr. 4.3.2 TA Luft eingehalten werden können.
Mit Gutachten vom 27.07.2012 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Irrelevanzschwelle der Jahres-Immissionswerte nach TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag sowohl nach dem Genehmigungsstand vom 22.12.2006 als auch nach dem derzeitigen Genehmigungstand einschließlich der Lagerung von Puten- und Rindermist sicher unterschritten werde. Bezüglich der Geruchsimmissionen kam der Gutachter auf der Grundlage einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellten Geruchsimmissionsprognose zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf der Beurteilungsfläche für das Wohnhaus des Klägers betrage rund 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil. Der festgesetzte Immissionswert von 0,15 für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich werde daher deutlich überschritten. Dieser Immissionswert könne aber durch ein gasdichtes Verschließen des Gärrestebehälters eingehalten werden; in diesem Fall werde eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 0,14 ermittelt.
Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage zwar nicht im Hinblick auf Staub, aber im Hinblick auf die Geruchsbelastung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Der Immissionswert von 0,15 sei auf das Grundstück des Klägers anzuwenden; es handele sich um eine drittschützende Nebenbestimmung. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der festgesetzte Wert mit der Anlage in der genehmigten Form objektiv nicht einzuhalten sei; hierfür sei eine grundlegende Anlagenänderung erforderlich. Selbst wenn man der Auffassung nicht folge, dass es sich bei dem Immissionswert von 0,15 um eine nachbarschützende Festsetzung handle, sei der Genehmigungsbescheid gleichwohl rechtswidrig, weil dem Kläger Geruchsbelastungen von 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil nicht zuzumuten seien.
10 
Mit bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Anordnung vom 22.11.2012 hat das Landratsamt der Beigeladenen aufgegeben, den Endlagerbehälter zur Lagerung des vergorenen Substrats gasdicht zu verschließen (Nr. 1) und hierfür einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrag beim Landratsamt bis zum 31.12.2012 einzureichen (Nr. 2). Ferner wurde eine Frist zur Abdeckung des Endlagerbehälters bis 30.09.2013 gesetzt. (Nr. 3). Am 05.04.2013 wurde der Beigeladenen die unter dem 30.11.2012/28.02.2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Biogasanlage durch eine gasdichte Abdeckung des Gärresteendlagers mit einem Doppelmembrangasspeicher erteilt (Nr. I. 1). Die Genehmigung vom 22.12.2006 wird „in Reichweite“ der Änderungsgenehmigung ersetzt (Nr. I.2). Der Kläger hat hiergegen unter dem 15.04.2013 Widerspruch eingelegt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist.
11 
Bereits am 22.02.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 gestellt, in den er am 24.04.2013 seinen Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 einbezogen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen und Gefährdungen im Brand- und Explosionsfall geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) hat der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe abgelehnt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 zu ergänzen ist, soweit diese noch nicht Bestandteil der Genehmigung sind. Die Maßgabe wurde mit einer nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 umgesetzt. Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 18.02.2014 - 10 S 1510/13 -).
12 
Am 31.10.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Betriebs der Biogasanlage. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks von 1,281 MW auf 1,735 MW, die Erhöhung der eingesetzten Güllemenge von 1.716 t/a auf 3.700 t/a und der Änderung der Nutzung der Vorgruben (Vorgrube 1: Sicker- und Oberflächenwasser; Vorgrube 2: Gülleanlieferung). Der Kläger hat hiergegen unter dem 02.12.2013 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 06.03.2014 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichthof verwiesen. Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (10 S 473/14).
13 
Bereits mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 317/13), den Beteiligten zugestellt am 03.06.2013, hat der Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Berufungen am 02.07.2013 bzw. 01.07.2013 jeweils unter Stellung eines Antrags begründet. Der Kläger ist den Berufungen entgegengetreten und hat mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und vom 14.02.2014 seinen Klagantrag geändert. Er beantragt zuletzt,
14 
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013, der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 sowie der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben.
15 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klagänderung sei sachdienlich, die Klage sei aber insgesamt abzuweisen. Mit dem Betrieb der Anlage seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen verbunden. Es spreche Vieles dafür, dass die Nebenbestimmung, wonach die Geruchsgesamtbelastung bei landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich den Immissionsrichtwert 0,15 nicht überschreiten dürfe, auf die geduldete Wohnnutzung des Klägers nicht anwendbar sei. Jedenfalls werde durch die Anordnung der gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters als Hauptgeruchsquelle sichergestellt, dass dieser Richtwert auch gegenüber dem Kläger eingehalten und damit die Geruchsbelastung auf ein zumutbares Maß gemindert werde. Die nachträgliche Anordnung vom 20.11.2012, die noch vor Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erlassen worden sei, und die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Den sicherheitsrechtlichen Bedenken des Klägers sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die Änderungsgenehmigung enthalte zahlreiche sicherheitsrechtliche Nebenbestimmungen, die mit nachträglicher Anordnung vom 17.07.2013 noch entsprechend der Maßgabe im Senatsbeschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage umfangreich ergänzt worden seien. Durch die Anlage entstehe kein Störfallbetrieb; die Mengenschwelle von 10.000 kg hochentzündlichem Gas werde durch die Abdeckung mit einem Doppelmembranspeicher (Innenmembranhöhe von 2 m über Behälterniveau) nicht überschritten. Die von der Beigeladenen vorgelegte Berechnung von Dipl.-Ing. (FH) B., wonach 9.744 kg Biogasmasse Gas in der Anlage vorhanden sei, sei vom Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen bestätigt worden. Ungewollt infolge technischer Defekte oder Brand auftretende Stoffe seien nicht „vorhanden“ im Sinne der Störfallverordnung und daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Bei der eingesetzten Doppelmembranfolie befinde sich entzündliches Gas nur im inneren Kugelsegment, während zwischen den Folien (nicht entzündliche) Stützluft eingeblasen werde; es komme deshalb nicht auf das Volumen der Außenfolie an. Von der Anlage gingen auch keine Brand- und Explosionsgefahren für den Kläger aus. Die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 enthalte umfangreiche Nebenbestimmungen zum Brand- und Explosionsschutz. Darin sei u.a. eine sicherheitstechnische Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG vor Inbetriebnahme des Gärresteendlagers vorgeschrieben worden, in der auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 vorgelegt worden. Die Umsetzung der darin angeführten Hinweise und Empfehlungen sei der Beigeladenen aufgegeben worden. Die Bedenken des Klägers gegen die Dichtheitsprüfung seien nicht nachvollziehbar; eine solche habe stattgefunden und keine gravierenden Mängel ergeben. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten zur Umgebungsgefährdung durch toxische Gasausbreitung vom 19.06.2014 (Dipl.-Ing. S.) beruhe auf der unzutreffenden Annahme eines Störfallbetriebs. Die Störfallverordnung und die störfallrechtlichen Regelungen des § 50 BImSchG sowie Abstandsempfehlungen des Leitfadens KAS-18 seien vorliegend nicht anwendbar. Es bestünden auch Bedenken gegen die vom Gutachter verwendeten Antragsunterlagen und Eingangsdaten. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 habe ebenfalls einen störfallrechtlichen Hintergrund; im Übrigen verkenne der Kläger, dass er nicht in einem Wohngebiet wohne und eine Legalisierung seiner Wohnnutzung im Außenbereich fehle. Die toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei in der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 plausibel bewertet worden. Die Annahme von 100 ppm Schwefelwasserstoff im Rohbiogas liege im Hinblick auf die konkrete Anlage und die durchgeführten Messungen auf der sicheren Seite. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Anlage seien durch eine sachverständige Stelle am 31.05.2007 überprüft und nicht beanstandet worden. Es treffe allerdings zu, dass die unterirdischen Rohrleitungen entgegen § 12 VAwS nicht doppelwandig ausgeführt worden seien. Der Beigeladenen sei insoweit aber am 12.08.2014 eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 VAwS erteilt worden. Die vom Gutachter Dipl.-Ing. P. geforderte Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm - gegenüber den in der Genehmigung festgesetzten 0,3 mm - beruhe auf einem Merkblatt des Umweltministeriums aus dem Jahr 2008 (JGS-Merkblatt), das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Kraft gewesen sei. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass die Beigeladene strengere Werte umgesetzt habe, als in der Genehmigung festgesetzt worden sei (0,15 mm im Fermenterboden, 0,20 mm im Gärrestelagerbehälter). Die vom Gutachter geforderte wasserdichte Abdeckung des Umschlagplatzes liege vor, weil dieser der in Stahlbeton ausgeführten Decke der Vorgrube entspreche. Eine Aufkantung werde in den in Baden-Württemberg gültigen Regelwerken nicht verlangt. Die Anlage unterliege auch keiner regelmäßigen 5-jährlichen Prüfpflicht; die 12-jährliche Prüfpflicht in der Auflage G 3 entspreche dem bei der Erteilung der Genehmigung geltenden technischen Regelwerk. Eine Umwallung der Anlage werden derzeit in keinem in Baden-Württemberg geltenden Regelwerk gefordert und sei noch nicht Stand der Technik. Die Pumpanlage sei gegen unbefugte Inbetriebnahme Dritter nachgerüstet worden. Die robuste Stahlbetonwandung und die verkehrstechnische örtliche Situation böten ausreichende Gewähr dafür, dass es zu keiner plötzlichen Substratentleerung komme. Die Anlage sei mittlerweile zudem mit einem ausreichenden Anfahrschutz und einem Zaun gegen unbefugtes Betreten ausgerüstet. Die Standsicherheit des abgedeckten Gärrestebehälters sei von dem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik Dr. F. geprüft und bestätigt worden. Werde die darin vorgegebene maximale Schneelast von 30 kg/m² überschritten, sei die Beigeladene zur Schneeräumung verpflichtet. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei vor Ort auf seine Funktionstüchtigkeit hin überprüft worden. Der Beigeladenen sei aufgegeben worden, die Beseitigung der bei der Bauabnahme durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 festgestellten geringen Mängel nachzuweisen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
18 
Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klagänderung werde als sachdienlich angesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leide an erheblichen Verfahrensfehlern, weil das Gericht die bereits absehbare Heilung der Genehmigung im Hinblick auf die Geruchsbelastung verkannt habe, keine Spruchreife herbeigeführt und ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft abgelehnt habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch deshalb zu ändern, weil die für das Urteil tragende Geruchsbelästigung dauerhaft beseitigt worden sei und die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht durchgriffen. Aufgrund der mit Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 angeordneten gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters werde der in der Genehmigung festgesetzte Jahresimmissionsrichtwert von 0,15 Jahresgeruchsstunden eingehalten, Dies ergebe sich nicht nur aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. D., sondern auch aus einem Geruchsgutachten der SFI-Sachverständigen für Immissionsschutz vom 13.03.2013, das im Zusammenhang mit einem vorsorglich gestellten Antrag auf Neugenehmigung vorgelegt worden sei. Dieses Gutachten berücksichtige die gasdichte Abdeckung sowie die Erhöhung der jährlichen Güllemenge auf 3.700 t. Gegenüber der um ein Vielfaches höheren Emissionsfracht des bislang offenen Gärrestebehälters führe die Verdoppelung der Gülleanlieferung bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Geruchsbelastung, zumal gleichzeitig die dem Kläger gegenüberliegende Vorgrube 1 nicht mehr als Einlass für Gülle verwendet werde. Das Gutachten berücksichtige auch das auf der Waschplatte anfallende Oberflächenwasser von ca. 60 m³; die vom Kläger angenommene Wassermenge von 800 m³ sei weit überhöht. Die umfangreichen Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz sowie an ein Explosionsschutzkonzept in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 seien zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Nach den zahlreichen sicherheitstechnischen Stellungnahmen der proTerra GmbH, des TÜV Nord und des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliege die Anlage nicht dem Störfallrecht. Gleichwohl sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung sowie eine Auswirkungsbetrachtung für sog. Dennoch-Störfälle veranlasst worden. Der TÜV Nord sei in seiner Stellungnahme vom 10.05.2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Beachtung der Hinweise und Empfehlungen für eine höhere Anlagensicherheit keine Gefährdung des Klägers oder der Personals vorliege. Diese Hinweise und Empfehlungen seien umgesetzt worden. Die Änderungen an der Anlage entsprächen dem Stand der Technik. Eine Havarie sei nicht zu befürchten; der Gärrestebehälter sei eine massive Stahlbeton-Konstruktion. Die Statik sei geprüft worden. Ein früherer Vorfall mit auslaufender Gülle beruhe auf einer unbefugten Manipulation der Pumpe, was durch eine technische Nachrüstung nunmehr ausgeschlossen sei. Schließlich seien ein Zaun und ein Rammschutz angebracht worden. Eine toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei nicht zu befürchten. Die regelmäßigen Messungen an der Anlage ergäben infolge der biologischen Entschwefelung sehr günstige Werte zwischen 8 und 30 ppm. Vor der Inbetriebnahme des Gärrestelagers sei vom Errichter, bei der Endabnahme vom TÜV Nord jeweils eine unmittelbare Dichtheitsprüfung durchgeführt worden. Mit Ausnahme eines unbedenklichen Gasaustritts am Schlauch der Eintrittsöffnung für die Stützluft im Nachgärer seien keine Undichtigkeiten festgestellt worden. Die vom Gutachter des Klägers Dipl.-Phys. S. vorgelegte Betrachtung für extrem unwahrscheinliche Dennoch-Störfälle könne nicht zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für eine Anlage führen, die dem Stand der Technik entspreche und kein Störfallbetrieb sei. Im Übrigen lege der Gutachter S. ohne Detailkenntnisse allgemeine Parameter für Schwefelwasserstoffkonzentrationen zugrunde, die in der konkreten Anlage nicht aufträten. Selbst nach diesem Gutachten ergebe sich aber eine Gefährdung des Klägers nur bei einer völlig exzeptionellen Gas-/Leckage-Kombination. Durch die in dem Gutachten Dipl.-Ing. P. dargestellten angeblichen Verstöße werde der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt; es gehe vorwiegend um den Schutz des Grundwassers. Eine Umwallung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verlangt werden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
19 
Die Beigeladene beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
23 
Er trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide weder an verfahrensrechtlichen noch an inhaltlichen Fehlern. Der Charakter der Anlage werde insgesamt so verändert, dass die Erteilung von Änderungsgenehmigungen unzulässig sei. Aufgrund der Erhöhung der Güllemenge sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werde; das Geruchsgutachten Dr. D. sei nicht mehr aussagekräftig. Das mit dem Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegte Geruchsgutachten der SFI vom 13.03.2013 gehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Windverteilung aus. Außerdem werde die Menge des Waschwassers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Ausstoß von Bioaerosolen und Formaldehyd werde nicht hinreichend berücksichtigt. Seine sicherheitstechnischen Belange würden nur zögerlich und unzureichend geprüft; es fehle insbesondere an einer standortbezogenen Betrachtung der Gefahren durch Auslaufen des Gärrestelagers sowie durch Brand und Explosion. Es liege auf der Hand, dass ein Gas-Lager mit fast 10.000 kg hochentzündlichem Gas in nur 50 m Entfernung von einer Wohnnutzung nicht zulässig sein könne. Um sein tiefer gelegenes Grundstück vor auslaufender Gülle zu schützen, sei eine Umwallung zwingend notwendig. Dies sei seit langem Stand der Technik; in der Vergangenheit sei es massenhaft zu einem Teilversagen der Behälter durch Materialermüdung, Explosionen oder Ausführungsfehler gekommen, wie durch eine Untersuchung von Dr. K. nachgewiesen worden sei. Daher sei es unverständlich, dass der TÜV Nord - entgegen früherer Gutachten für andere Anlagen - vorliegend keine Umwallung fordere. Es fehlten ein Anfahrschutz, insbesondere für den Galgen, ein Blitzschutz und ein Schutz gegen das Eindringen Unbefugter. Die Statik sei mangelhaft, weil das ursprünglich offene Endlager nicht auf die höheren Armierungsanforderungen durch das Tragluftdach ausgerichtet sei. Die Gefährdung der Statik und der Dichtheit durch Schneelast und andere Wettereinflüsse sei nicht hinreichend geprüft worden. Die Anlage verfüge weder über eine Heizeinrichtung noch über eine Vorrichtung zur mechanischen Schneeräumung. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei nicht belastbar. Die leicht zu beschädigenden Gashauben entsprächen nicht dem Stand der Technik und würden bei Kläranlagen nicht mehr verwendet. Der Brandschutz sei mangelhaft. Die Annahme des TÜV Nord, dass er trotz eines AEGL-Wertes 2 keinen schwerwiegenden Wirkungen im Explosions- oder Brandfall ausgesetzt sei, sei nicht nachvollziehbar. Die vom TÜV Nord angenommene Evakuierungszeit von 10 Minuten sei nicht realistisch, da das Endlager von seinem Wohngebäude, insbesondere zur Schlafenszeit, nicht eingesehen werden könne sei. Die Bildung weiterer Schadgase wie Kohlenmonoxid und Dioxin durch den Abbrand der PVC-Folie sei nicht berücksichtigt worden. Die erforderlichen Sicherheitsabstände, insbesondere der Sicherheitsabstand zur Straße von mindestens 6 m sei nicht eingehalten; dieser sei nach dem Wortlaut von Ziffer 2.4.1 der einschlägigen TI 4 drittschützend. Auch der Abstand zwischen Transformator und Gasspeicher sei nicht ausreichend. In der Sache sei es unerheblich, ob ein Störfallbetrieb vorliege oder nicht; die Anlage habe im Vergleich zur Mengenschwelle lediglich einen um ca. 2,5 % niedrigeren Biogasgehalt, so dass ein hohes Störpotenzial vorliege. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 sei mangelhaft. Die mittelbare Gefährdung durch Glasbruch und Splitter sei nicht betrachtet worden. Es sei unerfindlich, warum der Gutachter von fehlender Explosionsgefahr ausgehe; die Ausführungen hierzu seien nicht plausibel. Maßgeblich sei nicht die Zündwilligkeit, sondern die Zündfähigkeit der Atmosphäre. Letztlich komme aber auch die Einzelfallbetrachtung zu dem Ergebnis, dass sein Grundstück innerhalb der Grenzkonzentrationen für Brand- und toxische Risiken liege. Die von ihm in Auftrag gegebene Störfallbetrachtung durch Dr. H. komme zu besorgniserregenden Ergebnissen. Durch die Verdoppelung der Güllemenge, die bei der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 noch nicht berücksichtigt worden sei, werde der Gehalt an hochgiftigem Schwefelwasserstoff im Biogas erheblich erhöht. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. komme zu dem Ergebnis, dass für die Bewohner des benachbarten Grundstücks ein konkrete Gefährdung durch Schwefelwasserstoff bestehe und die Anlage sofort stillzulegen sei, wenn nicht im Einzelnen benannte Maßnahme durchgeführt würden. Die vorgeschriebene Prüfung der technischen Dichtheit des Gaslagerbehälters sei nicht erfolgt, weil aufgrund der Konstruktion des Membrandachs weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Dichtheitsprüfung erfolgen könne. Bei der Sicherheitstechnischen Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 sei ein Gasaustritt festgestellt worden. Der Gutachter Dipl.-Ing. P. komme zu dem Ergebnis, das die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen derzeit unzulässig seien, die Rissbreitenbeschränkung in der Genehmigung fehlerhaft sei, die Dichtheitsprüfung der Behälter nicht regelkonform verfügt worden sei und ein Anfahrschutz sowie eine Umwallung unabdingbar seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
24 
Der Senat hat die Gutachter Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z., beide TÜV Nord, Dipl.-Phys. S., Dipl.-Ing. P. und Dr. K., in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 wird Bezug genommen.
25 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte die aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 abgelehnt wurden.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Gerichtsakten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
32 
II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
38 
2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
40 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
46 
Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
63 
2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
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2.2.2.1.1 Explosionsschutz
86 
Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
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Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
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Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
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Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
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Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
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Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
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Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
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Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
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In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
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2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
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Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
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Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
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Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
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Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
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Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
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Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
122 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
123 
Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
124 
2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
127 
Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
128 
Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
130 
Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
133 
Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
135 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
136 
Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
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II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
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2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
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Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
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Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
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2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
85 
2.2.2.1.1 Explosionsschutz
86 
Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
96 
Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
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Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
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Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
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Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
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Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
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Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
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2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
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Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
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Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
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Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
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Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
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Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
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Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Oktober 2012 - 2 K 2898/09 - wird geändert.

Die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen des Landratsamts vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage.
Der Kläger ist Eigentümer der im Außenbereich gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ... ... ..., H... Weg ... in Sachsenheim, Gemarkung Kleinsachsenheim. Die Grundstücke sind mit einem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut und werden seit 1991 vom Kläger und seiner Familie bewohnt; die frühere gärtnerische Nutzung der Grundstücke wurde im Jahr 1972 aufgegeben. Der Kläger beantragte am 08.05.2009 eine Nutzungsänderungsgenehmigung. In dem diesbezüglich anhängig gewesenen Verwaltungsrechtsstreit (3 S 452/13) verpflichtete sich der Beklagte im Rahmen eines Vergleichs, die Wohnnutzung des Klägers vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung zu dulden.
Die Beigeladene betreibt auf der gegenüber liegenden Straßenseite auf den südöstlich des Anwesens des Klägers gelegenen Grundstücken FIst.-Nrn. ... ......, H... Weg ..., eine Biogasanlage. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt ca. 30 m, die Entfernung zum Wohnhaus ca. 50 m. Als Substrat werden im Wesentlichen nachwachsende Rohstoffe, Gülle sowie Puten- und Pferdemist eingesetzt. Für die Errichtung und den Betrieb der Anlage erteilte das Landratsamt Ludwigsburg am 22.12.2006 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Diese enthält u.a. die Nebenbestimmung, dass die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich 0,15 % Jahresgeruchsstunden nicht überschreiten dürfen. Die Biogasanlage wurde im Mai 2007 in Betrieb genommen; in der Folgezeit zeigte die Beigeladene eine Vielzahl von Änderungen an.
Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren hat der Kläger am 30.07.2009 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, seine schutzwürdige Wohnnutzung in unmittelbarer Nähe zur Biogasanlage sei im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Insbesondere werde er unzulässigen Geruchs-, Staub- und Lärmimmissionen ausgesetzt. Der Kläger hat beantragt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben. Der Beklagte und die Beigeladene sind der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2011 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. Dr. D. zu den Fragen,
- ob der im Genehmigungsbescheid genannte Geruchswert von 0,15 Jahresstunden auf dem Anwesen des Klägers bei Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage eingehalten werden kann, und
- ob dort die für Staub (PM 10) geltenden Grenzwerte nach der Tabelle 1 zu Nr. 4.2.1 TA Luft und der für Staubniederschlag geltende Grenzwert nach Tabelle 2 zu Nr. 4.3.2 TA Luft eingehalten werden können.
Mit Gutachten vom 27.07.2012 kam der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Irrelevanzschwelle der Jahres-Immissionswerte nach TA Luft für Schwebstaub und Staubniederschlag sowohl nach dem Genehmigungsstand vom 22.12.2006 als auch nach dem derzeitigen Genehmigungstand einschließlich der Lagerung von Puten- und Rindermist sicher unterschritten werde. Bezüglich der Geruchsimmissionen kam der Gutachter auf der Grundlage einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) erstellten Geruchsimmissionsprognose zu dem Ergebnis, die Geruchswahrnehmungshäufigkeit auf der Beurteilungsfläche für das Wohnhaus des Klägers betrage rund 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil. Der festgesetzte Immissionswert von 0,15 für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich werde daher deutlich überschritten. Dieser Immissionswert könne aber durch ein gasdichtes Verschließen des Gärrestebehälters eingehalten werden; in diesem Fall werde eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 0,14 ermittelt.
Mit Urteil vom 22.10.2012 hat das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger werde durch die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage zwar nicht im Hinblick auf Staub, aber im Hinblick auf die Geruchsbelastung schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt. Der Immissionswert von 0,15 sei auf das Grundstück des Klägers anzuwenden; es handele sich um eine drittschützende Nebenbestimmung. Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der festgesetzte Wert mit der Anlage in der genehmigten Form objektiv nicht einzuhalten sei; hierfür sei eine grundlegende Anlagenänderung erforderlich. Selbst wenn man der Auffassung nicht folge, dass es sich bei dem Immissionswert von 0,15 um eine nachbarschützende Festsetzung handle, sei der Genehmigungsbescheid gleichwohl rechtswidrig, weil dem Kläger Geruchsbelastungen von 0,24 Jahresgeruchsstundenanteil nicht zuzumuten seien.
10 
Mit bestandskräftiger immissionsschutzrechtlicher Anordnung vom 22.11.2012 hat das Landratsamt der Beigeladenen aufgegeben, den Endlagerbehälter zur Lagerung des vergorenen Substrats gasdicht zu verschließen (Nr. 1) und hierfür einen vollständigen immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrag beim Landratsamt bis zum 31.12.2012 einzureichen (Nr. 2). Ferner wurde eine Frist zur Abdeckung des Endlagerbehälters bis 30.09.2013 gesetzt. (Nr. 3). Am 05.04.2013 wurde der Beigeladenen die unter dem 30.11.2012/28.02.2013 beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Biogasanlage durch eine gasdichte Abdeckung des Gärresteendlagers mit einem Doppelmembrangasspeicher erteilt (Nr. I. 1). Die Genehmigung vom 22.12.2006 wird „in Reichweite“ der Änderungsgenehmigung ersetzt (Nr. I.2). Der Kläger hat hiergegen unter dem 15.04.2013 Widerspruch eingelegt, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden ist.
11 
Bereits am 22.02.2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 22.12.2006 gestellt, in den er am 24.04.2013 seinen Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 einbezogen hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen eine Beeinträchtigung durch Geruchsimmissionen und Gefährdungen im Brand- und Explosionsfall geltend gemacht. Mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) hat der Senat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Maßgabe abgelehnt, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung um Nebenbestimmungen zur Umsetzung der Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 zu ergänzen ist, soweit diese noch nicht Bestandteil der Genehmigung sind. Die Maßgabe wurde mit einer nachträglichen Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 umgesetzt. Ein Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 7 VwGO blieb erfolglos (Senatsbeschluss vom 18.02.2014 - 10 S 1510/13 -).
12 
Am 31.10.2013 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine weitere immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Änderung des Betriebs der Biogasanlage. Die Änderung besteht im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Blockheizkraftwerks von 1,281 MW auf 1,735 MW, die Erhöhung der eingesetzten Güllemenge von 1.716 t/a auf 3.700 t/a und der Änderung der Nutzung der Vorgruben (Vorgrube 1: Sicker- und Oberflächenwasser; Vorgrube 2: Gülleanlieferung). Der Kläger hat hiergegen unter dem 02.12.2013 Widerspruch eingelegt und beim Verwaltungsgericht Stuttgart die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Mit Beschluss vom 06.03.2014 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Verwaltungsgerichthof verwiesen. Mit Beschluss vom 11.12.2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (10 S 473/14).
13 
Bereits mit Beschluss vom 03.06.2013 (10 S 317/13), den Beteiligten zugestellt am 03.06.2013, hat der Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel zugelassen. Der Beklagte und die Beigeladene haben die Berufungen am 02.07.2013 bzw. 01.07.2013 jeweils unter Stellung eines Antrags begründet. Der Kläger ist den Berufungen entgegengetreten und hat mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und vom 14.02.2014 seinen Klagantrag geändert. Er beantragt zuletzt,
14 
die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013, der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 sowie der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 aufzuheben.
15 
Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die Klagänderung sei sachdienlich, die Klage sei aber insgesamt abzuweisen. Mit dem Betrieb der Anlage seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Gerüchen verbunden. Es spreche Vieles dafür, dass die Nebenbestimmung, wonach die Geruchsgesamtbelastung bei landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich den Immissionsrichtwert 0,15 nicht überschreiten dürfe, auf die geduldete Wohnnutzung des Klägers nicht anwendbar sei. Jedenfalls werde durch die Anordnung der gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters als Hauptgeruchsquelle sichergestellt, dass dieser Richtwert auch gegenüber dem Kläger eingehalten und damit die Geruchsbelastung auf ein zumutbares Maß gemindert werde. Die nachträgliche Anordnung vom 20.11.2012, die noch vor Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erlassen worden sei, und die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 seien im Berufungsverfahren zu berücksichtigen. Den sicherheitsrechtlichen Bedenken des Klägers sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die Änderungsgenehmigung enthalte zahlreiche sicherheitsrechtliche Nebenbestimmungen, die mit nachträglicher Anordnung vom 17.07.2013 noch entsprechend der Maßgabe im Senatsbeschluss vom 03.06.2013 (10 S 393/13) vor Inbetriebnahme der geänderten Anlage umfangreich ergänzt worden seien. Durch die Anlage entstehe kein Störfallbetrieb; die Mengenschwelle von 10.000 kg hochentzündlichem Gas werde durch die Abdeckung mit einem Doppelmembranspeicher (Innenmembranhöhe von 2 m über Behälterniveau) nicht überschritten. Die von der Beigeladenen vorgelegte Berechnung von Dipl.-Ing. (FH) B., wonach 9.744 kg Biogasmasse Gas in der Anlage vorhanden sei, sei vom Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen bestätigt worden. Ungewollt infolge technischer Defekte oder Brand auftretende Stoffe seien nicht „vorhanden“ im Sinne der Störfallverordnung und daher bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Bei der eingesetzten Doppelmembranfolie befinde sich entzündliches Gas nur im inneren Kugelsegment, während zwischen den Folien (nicht entzündliche) Stützluft eingeblasen werde; es komme deshalb nicht auf das Volumen der Außenfolie an. Von der Anlage gingen auch keine Brand- und Explosionsgefahren für den Kläger aus. Die Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 enthalte umfangreiche Nebenbestimmungen zum Brand- und Explosionsschutz. Darin sei u.a. eine sicherheitstechnische Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 29a BImSchG vor Inbetriebnahme des Gärresteendlagers vorgeschrieben worden, in der auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen sei. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 vorgelegt worden. Die Umsetzung der darin angeführten Hinweise und Empfehlungen sei der Beigeladenen aufgegeben worden. Die Bedenken des Klägers gegen die Dichtheitsprüfung seien nicht nachvollziehbar; eine solche habe stattgefunden und keine gravierenden Mängel ergeben. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten zur Umgebungsgefährdung durch toxische Gasausbreitung vom 19.06.2014 (Dipl.-Ing. S.) beruhe auf der unzutreffenden Annahme eines Störfallbetriebs. Die Störfallverordnung und die störfallrechtlichen Regelungen des § 50 BImSchG sowie Abstandsempfehlungen des Leitfadens KAS-18 seien vorliegend nicht anwendbar. Es bestünden auch Bedenken gegen die vom Gutachter verwendeten Antragsunterlagen und Eingangsdaten. Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2012 habe ebenfalls einen störfallrechtlichen Hintergrund; im Übrigen verkenne der Kläger, dass er nicht in einem Wohngebiet wohne und eine Legalisierung seiner Wohnnutzung im Außenbereich fehle. Die toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei in der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 plausibel bewertet worden. Die Annahme von 100 ppm Schwefelwasserstoff im Rohbiogas liege im Hinblick auf die konkrete Anlage und die durchgeführten Messungen auf der sicheren Seite. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen an die Anlage seien durch eine sachverständige Stelle am 31.05.2007 überprüft und nicht beanstandet worden. Es treffe allerdings zu, dass die unterirdischen Rohrleitungen entgegen § 12 VAwS nicht doppelwandig ausgeführt worden seien. Der Beigeladenen sei insoweit aber am 12.08.2014 eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 VAwS erteilt worden. Die vom Gutachter Dipl.-Ing. P. geforderte Rissbreitenbeschränkung auf 0,2 mm - gegenüber den in der Genehmigung festgesetzten 0,3 mm - beruhe auf einem Merkblatt des Umweltministeriums aus dem Jahr 2008 (JGS-Merkblatt), das im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht in Kraft gewesen sei. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass die Beigeladene strengere Werte umgesetzt habe, als in der Genehmigung festgesetzt worden sei (0,15 mm im Fermenterboden, 0,20 mm im Gärrestelagerbehälter). Die vom Gutachter geforderte wasserdichte Abdeckung des Umschlagplatzes liege vor, weil dieser der in Stahlbeton ausgeführten Decke der Vorgrube entspreche. Eine Aufkantung werde in den in Baden-Württemberg gültigen Regelwerken nicht verlangt. Die Anlage unterliege auch keiner regelmäßigen 5-jährlichen Prüfpflicht; die 12-jährliche Prüfpflicht in der Auflage G 3 entspreche dem bei der Erteilung der Genehmigung geltenden technischen Regelwerk. Eine Umwallung der Anlage werden derzeit in keinem in Baden-Württemberg geltenden Regelwerk gefordert und sei noch nicht Stand der Technik. Die Pumpanlage sei gegen unbefugte Inbetriebnahme Dritter nachgerüstet worden. Die robuste Stahlbetonwandung und die verkehrstechnische örtliche Situation böten ausreichende Gewähr dafür, dass es zu keiner plötzlichen Substratentleerung komme. Die Anlage sei mittlerweile zudem mit einem ausreichenden Anfahrschutz und einem Zaun gegen unbefugtes Betreten ausgerüstet. Die Standsicherheit des abgedeckten Gärrestebehälters sei von dem anerkannten Prüfingenieur für Baustatik Dr. F. geprüft und bestätigt worden. Werde die darin vorgegebene maximale Schneelast von 30 kg/m² überschritten, sei die Beigeladene zur Schneeräumung verpflichtet. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei vor Ort auf seine Funktionstüchtigkeit hin überprüft worden. Der Beigeladenen sei aufgegeben worden, die Beseitigung der bei der Bauabnahme durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 festgestellten geringen Mängel nachzuweisen.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
18 
Die Beigeladene trägt zur Begründung der Berufung vor, die Klagänderung werde als sachdienlich angesehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leide an erheblichen Verfahrensfehlern, weil das Gericht die bereits absehbare Heilung der Genehmigung im Hinblick auf die Geruchsbelastung verkannt habe, keine Spruchreife herbeigeführt und ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung fehlerhaft abgelehnt habe. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aber auch deshalb zu ändern, weil die für das Urteil tragende Geruchsbelästigung dauerhaft beseitigt worden sei und die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht durchgriffen. Aufgrund der mit Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 angeordneten gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters werde der in der Genehmigung festgesetzte Jahresimmissionsrichtwert von 0,15 Jahresgeruchsstunden eingehalten, Dies ergebe sich nicht nur aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. D., sondern auch aus einem Geruchsgutachten der SFI-Sachverständigen für Immissionsschutz vom 13.03.2013, das im Zusammenhang mit einem vorsorglich gestellten Antrag auf Neugenehmigung vorgelegt worden sei. Dieses Gutachten berücksichtige die gasdichte Abdeckung sowie die Erhöhung der jährlichen Güllemenge auf 3.700 t. Gegenüber der um ein Vielfaches höheren Emissionsfracht des bislang offenen Gärrestebehälters führe die Verdoppelung der Gülleanlieferung bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner wesentlichen Erhöhung der Geruchsbelastung, zumal gleichzeitig die dem Kläger gegenüberliegende Vorgrube 1 nicht mehr als Einlass für Gülle verwendet werde. Das Gutachten berücksichtige auch das auf der Waschplatte anfallende Oberflächenwasser von ca. 60 m³; die vom Kläger angenommene Wassermenge von 800 m³ sei weit überhöht. Die umfangreichen Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz sowie an ein Explosionsschutzkonzept in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 seien zum Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Nach den zahlreichen sicherheitstechnischen Stellungnahmen der proTerra GmbH, des TÜV Nord und des Regierungspräsidiums Stuttgart unterliege die Anlage nicht dem Störfallrecht. Gleichwohl sei eine sicherheitstechnische Vorprüfung sowie eine Auswirkungsbetrachtung für sog. Dennoch-Störfälle veranlasst worden. Der TÜV Nord sei in seiner Stellungnahme vom 10.05.2013 zu dem Ergebnis gelangt, dass unter Beachtung der Hinweise und Empfehlungen für eine höhere Anlagensicherheit keine Gefährdung des Klägers oder der Personals vorliege. Diese Hinweise und Empfehlungen seien umgesetzt worden. Die Änderungen an der Anlage entsprächen dem Stand der Technik. Eine Havarie sei nicht zu befürchten; der Gärrestebehälter sei eine massive Stahlbeton-Konstruktion. Die Statik sei geprüft worden. Ein früherer Vorfall mit auslaufender Gülle beruhe auf einer unbefugten Manipulation der Pumpe, was durch eine technische Nachrüstung nunmehr ausgeschlossen sei. Schließlich seien ein Zaun und ein Rammschutz angebracht worden. Eine toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff sei nicht zu befürchten. Die regelmäßigen Messungen an der Anlage ergäben infolge der biologischen Entschwefelung sehr günstige Werte zwischen 8 und 30 ppm. Vor der Inbetriebnahme des Gärrestelagers sei vom Errichter, bei der Endabnahme vom TÜV Nord jeweils eine unmittelbare Dichtheitsprüfung durchgeführt worden. Mit Ausnahme eines unbedenklichen Gasaustritts am Schlauch der Eintrittsöffnung für die Stützluft im Nachgärer seien keine Undichtigkeiten festgestellt worden. Die vom Gutachter des Klägers Dipl.-Phys. S. vorgelegte Betrachtung für extrem unwahrscheinliche Dennoch-Störfälle könne nicht zur Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für eine Anlage führen, die dem Stand der Technik entspreche und kein Störfallbetrieb sei. Im Übrigen lege der Gutachter S. ohne Detailkenntnisse allgemeine Parameter für Schwefelwasserstoffkonzentrationen zugrunde, die in der konkreten Anlage nicht aufträten. Selbst nach diesem Gutachten ergebe sich aber eine Gefährdung des Klägers nur bei einer völlig exzeptionellen Gas-/Leckage-Kombination. Durch die in dem Gutachten Dipl.-Ing. P. dargestellten angeblichen Verstöße werde der Kläger nicht in eigenen Rechten verletzt; es gehe vorwiegend um den Schutz des Grundwassers. Eine Umwallung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht verlangt werden. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
19 
Die Beigeladene beantragt,
20 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.10.2012 zu ändern und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 sowie vom 31.10.2013 und gegen den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 abzuweisen.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
23 
Er trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts leide weder an verfahrensrechtlichen noch an inhaltlichen Fehlern. Der Charakter der Anlage werde insgesamt so verändert, dass die Erteilung von Änderungsgenehmigungen unzulässig sei. Aufgrund der Erhöhung der Güllemenge sei zu befürchten, dass er auch in Zukunft unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt werde; das Geruchsgutachten Dr. D. sei nicht mehr aussagekräftig. Das mit dem Änderungsgenehmigungsantrag vorgelegte Geruchsgutachten der SFI vom 13.03.2013 gehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Windverteilung aus. Außerdem werde die Menge des Waschwassers nicht ausreichend berücksichtigt. Der Ausstoß von Bioaerosolen und Formaldehyd werde nicht hinreichend berücksichtigt. Seine sicherheitstechnischen Belange würden nur zögerlich und unzureichend geprüft; es fehle insbesondere an einer standortbezogenen Betrachtung der Gefahren durch Auslaufen des Gärrestelagers sowie durch Brand und Explosion. Es liege auf der Hand, dass ein Gas-Lager mit fast 10.000 kg hochentzündlichem Gas in nur 50 m Entfernung von einer Wohnnutzung nicht zulässig sein könne. Um sein tiefer gelegenes Grundstück vor auslaufender Gülle zu schützen, sei eine Umwallung zwingend notwendig. Dies sei seit langem Stand der Technik; in der Vergangenheit sei es massenhaft zu einem Teilversagen der Behälter durch Materialermüdung, Explosionen oder Ausführungsfehler gekommen, wie durch eine Untersuchung von Dr. K. nachgewiesen worden sei. Daher sei es unverständlich, dass der TÜV Nord - entgegen früherer Gutachten für andere Anlagen - vorliegend keine Umwallung fordere. Es fehlten ein Anfahrschutz, insbesondere für den Galgen, ein Blitzschutz und ein Schutz gegen das Eindringen Unbefugter. Die Statik sei mangelhaft, weil das ursprünglich offene Endlager nicht auf die höheren Armierungsanforderungen durch das Tragluftdach ausgerichtet sei. Die Gefährdung der Statik und der Dichtheit durch Schneelast und andere Wettereinflüsse sei nicht hinreichend geprüft worden. Die Anlage verfüge weder über eine Heizeinrichtung noch über eine Vorrichtung zur mechanischen Schneeräumung. Das Räumkonzept der Beigeladenen sei nicht belastbar. Die leicht zu beschädigenden Gashauben entsprächen nicht dem Stand der Technik und würden bei Kläranlagen nicht mehr verwendet. Der Brandschutz sei mangelhaft. Die Annahme des TÜV Nord, dass er trotz eines AEGL-Wertes 2 keinen schwerwiegenden Wirkungen im Explosions- oder Brandfall ausgesetzt sei, sei nicht nachvollziehbar. Die vom TÜV Nord angenommene Evakuierungszeit von 10 Minuten sei nicht realistisch, da das Endlager von seinem Wohngebäude, insbesondere zur Schlafenszeit, nicht eingesehen werden könne sei. Die Bildung weiterer Schadgase wie Kohlenmonoxid und Dioxin durch den Abbrand der PVC-Folie sei nicht berücksichtigt worden. Die erforderlichen Sicherheitsabstände, insbesondere der Sicherheitsabstand zur Straße von mindestens 6 m sei nicht eingehalten; dieser sei nach dem Wortlaut von Ziffer 2.4.1 der einschlägigen TI 4 drittschützend. Auch der Abstand zwischen Transformator und Gasspeicher sei nicht ausreichend. In der Sache sei es unerheblich, ob ein Störfallbetrieb vorliege oder nicht; die Anlage habe im Vergleich zur Mengenschwelle lediglich einen um ca. 2,5 % niedrigeren Biogasgehalt, so dass ein hohes Störpotenzial vorliege. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 sei mangelhaft. Die mittelbare Gefährdung durch Glasbruch und Splitter sei nicht betrachtet worden. Es sei unerfindlich, warum der Gutachter von fehlender Explosionsgefahr ausgehe; die Ausführungen hierzu seien nicht plausibel. Maßgeblich sei nicht die Zündwilligkeit, sondern die Zündfähigkeit der Atmosphäre. Letztlich komme aber auch die Einzelfallbetrachtung zu dem Ergebnis, dass sein Grundstück innerhalb der Grenzkonzentrationen für Brand- und toxische Risiken liege. Die von ihm in Auftrag gegebene Störfallbetrachtung durch Dr. H. komme zu besorgniserregenden Ergebnissen. Durch die Verdoppelung der Güllemenge, die bei der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08.2013 noch nicht berücksichtigt worden sei, werde der Gehalt an hochgiftigem Schwefelwasserstoff im Biogas erheblich erhöht. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. komme zu dem Ergebnis, dass für die Bewohner des benachbarten Grundstücks ein konkrete Gefährdung durch Schwefelwasserstoff bestehe und die Anlage sofort stillzulegen sei, wenn nicht im Einzelnen benannte Maßnahme durchgeführt würden. Die vorgeschriebene Prüfung der technischen Dichtheit des Gaslagerbehälters sei nicht erfolgt, weil aufgrund der Konstruktion des Membrandachs weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Dichtheitsprüfung erfolgen könne. Bei der Sicherheitstechnischen Prüfung des TÜV Nord vom 29.11.2013 sei ein Gasaustritt festgestellt worden. Der Gutachter Dipl.-Ing. P. komme zu dem Ergebnis, das die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen derzeit unzulässig seien, die Rissbreitenbeschränkung in der Genehmigung fehlerhaft sei, die Dichtheitsprüfung der Behälter nicht regelkonform verfügt worden sei und ein Anfahrschutz sowie eine Umwallung unabdingbar seien. Im Übrigen werde auf das Vorbringen in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Bezug genommen.
24 
Der Senat hat die Gutachter Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z., beide TÜV Nord, Dipl.-Phys. S., Dipl.-Ing. P. und Dr. K., in der mündlichen Verhandlung angehört. Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 wird Bezug genommen.
25 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte die aus der Anlage zur Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisanträge, die in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2015 abgelehnt wurden.
26 
Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten, die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart und die Gerichtsakten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
32 
II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
38 
2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
40 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
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Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
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Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
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2.1.2. Lärm
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Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
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2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
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Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
63 
2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
83 
Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
85 
2.2.2.1.1 Explosionsschutz
86 
Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
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Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
91 
Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
96 
Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
117 
Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
118 
Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
120 
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
122 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
123 
Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
124 
2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
127 
Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
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Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
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Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
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Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
133 
Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
135 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
136 
Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
27 
Der am 02.04.2015 bei Gericht eingegangene Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Eine Wiedereröffnung ist nur bis zum Erlass der die Instanz abschließenden Entscheidung möglich. Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor des Urteils ist der Geschäftsstelle am 13.03.2015 übergeben und den Beteiligten am 16.03.2015 per Telefax übermittelt worden ist. Damit war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10). Der Senat war zur Niederlegung und Bekanntgabe des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt; eine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt und von ihm auch nicht beantragt worden. Im Übrigen besteht auch in der Sache kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (dazu unten 2.2.2.1.2 ).
28 
Die hilfsweise beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Urteil des Senats nicht rechtskräftig ist (§ 153 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist auch kein Restitutionsgrund ersichtlich.
29 
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht und unter Stellung eines Antrags begründet worden (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufungen sind auch begründet. Die Klage ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klage ist daher unter Änderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.
30 
I. Zulässigkeit der Klage
31 
Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für die gemäß § 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 VwGO auch noch im Berufungsverfahren statthafte Klagänderung. Die Klagänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, weil die übrigen Beteiligten eingewilligt haben. Sie ist darüber hinaus aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich. Die geänderte Klage erfüllt alle Sachurteilsvoraussetzungen. Zwar kann eine Klagänderung nach bislang überwiegender Auffassung durch den obsiegenden Kläger in der Berufungsinstanz nur im Wege einer Anschlussberufung nach § 117 VwGO erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber in jüngster Zeit offen gelassen, ob die Annahme zutrifft, dass eine Klageänderung i.S.v. § 91 VwGO im Berufungsverfahren nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege einer rechtzeitig eingelegten Anschlussberufung nach § 127 VwGO vorgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - juris; sowie vom 04.12.2014 - 4 C 33.13 - juris). Nach Auffassung des Senats ist zumindest in der vorliegenden Fallkonstellation keine Anschlussberufung erforderlich, weil der Beklagte den in erster Instanz angefochtenen Verwaltungsakt während des Berufungsverfahrens modifiziert und teilweise ersetzt hat. Das Gebot der Waffengleichheit und Billigkeit gebietet es daher, dem Kläger die prozessuale Möglichkeit einer Konkretisierung seines Klagantrags im Hinblick auf die aktuelle Fassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einzuräumen, ohne an die Form- und Fristerfordernisse einer Anschlussberufung nach § 127 VwGO gebunden zu sein. Sofern auch in solchen Fällen eine Klagänderung nur im Wege einer Anschlussberufung erfolgen kann, hat der Kläger diese jedenfalls mit Schriftsätzen vom 02.09.2013 und 14.02.2014 eingelegt. Er hat damit eindeutig erkennen lassen, dass er über die Zurückweisung der Berufungen hinaus eine Einbeziehung der Änderungsgenehmigungen in das Berufungsverfahren anstrebt. Die Anschlussberufung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein (BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 7 C 20/09 - a.a.O. m.w.N.). Der Kläger konnte im September 2013 und im Februar 2014 auch noch in zulässiger Weise Anschlussberufung einlegen. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO wurde nicht in Lauf gesetzt, weil die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 57 Abs. 1 VwGO). Die Berufungsbegründungschrift der Beigeladenen wurde dem Kläger zwar am 04.07.2013 zugestellt. Die Befristung kann aber nicht für Anschließungen gelten, mit denen auf während des Berufungsverfahrens vorgenommene Prozesshandlungen des Berufungsklägers reagiert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 127 Rn. 14); dies muss erst recht gelten, wenn der Streitstoff durch den Berufungskläger zu Lasten des ursprünglich obsiegenden Klägers verändert wird. Die Beigeladene hat mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 31.07.2013 auf das Berufungsvorbringen der Beklagten Bezug genommen und sich damit ein weiteres rechtserhebliches Vorbringen zu eigen gemacht. Auch der Beklagte hat seine Berufungsbegründung durch zusätzlichen rechtserheblichen Vortrag ergänzt, indem er sich mit einem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 30.07.2013 auf die nachträgliche Anordnung vom 17.07.2013 zur Ergänzung der Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 berufen hat. Außerdem hat die Beigeladene im Juli 2013 eine weitere immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung beantragt, die von dem Beklagten am 31.10.2013 erteilt wurde und mit der die ursprüngliche Genehmigung erheblich modifiziert wurde. Die zuletzt genannte Genehmigung war Gegenstand der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 und 10 S 473/14 und wurde von den Beteiligten auch im Berufungsverfahren erörtert; eine Zustellung der diesbezüglichen Schriftsätze ist im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Im Hinblick auf diese veränderte Sach- und Rechtslage muss eine Anschließung nach dem Grundsatz der Waffengleichheit noch zulässig sein. Fristen wurden insoweit nicht in Lauf gesetzt.
32 
II. Begründetheit der Klage
33 
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen vom 05.04.2013 und vom 31.10.2013 sowie der nachträglichen Anordnung vom 17.07.2013 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.07.2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Wie der Senat in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits ausgeführt hat, findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bei der Anfechtungsklage eines Dritten vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343).
35 
Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ludwigsburg vom 22.12.2006 in der Fassung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigungen ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 16 BlmSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Der Anlagenbetreiber hat nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, sofern die formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen. Lassen sich Genehmigungshindernisse durch Nebenbestimmungen ausräumen, ist die Genehmigung mit diesen Nebenbestimmungen zu erteilen (Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 6 Rn. 42).
36 
1. Verfahrensrecht
37 
Die Genehmigung begegnet keinen durchgreifenden verfahrensrechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es hätte eine Neugenehmigung der Anlage erfolgen müssen, weil sich der Gesamtcharakter der Anlage grundlegend verändere. Eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Klägers ist insoweit nicht ersichtlich. Eine Änderungsgenehmigung unterliegt grundsätzlich den gleichen rechtlichen Voraussetzungen wie eine Erstgenehmigung; insbesondere muss die geänderte Anlage den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BlmSchG entsprechen (Jarass, BImSchG, a.a.O., § 16 Rn. 35). Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wäre auch im Falle einer vollständigen Neugenehmigung der Anlage nicht erforderlich gewesen, weil diese im vereinfachten Verfahren nach § 19 BlmSchG i.V.m. § 2 Satz 1 Nr. 2, Anhang 1 Nr. 1.2.2.2 Spalte c, Nr. 8.6.3.2 Spalte c 4. BlmSchV i.d.F. vom 02.05.2013 (früher Nr. 1.4 Spalte 2 Buchst. b) aa); Nr. 8.6 Spalte 2 Buchst. b)) durchgeführt wird. Der Kläger erleidet daher durch die Erteilung der Änderungsgenehmigung anstelle einer Neugenehmigung keinen Rechtsnachteil (vgl. im Einzelnen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Senatsbeschluss vom 11.12.2014 - 10 S 473/14 - juris).
38 
2. Materielles Recht
39 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris; OVG NRW, Urteil vom 09.12.2009 - 8 D 6/08.AK - juris). Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass dies nicht nur für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die Abwehr sonstiger Einwirkungen im Sinne der 2. Alternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG gilt. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Diese Bestimmung hat aber nicht die Bedeutung, dass jedes nur denkbare Risiko der Herbeiführung von schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren ausgeschlossen sein muss. Vielmehr müssen Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Falles mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein (grundlegend BVerwG, Urteil vom 17.02.1978 - I C 102/76 - BVerwGE 55, 250; vgl. auch Jarass a.a.O. § 3 BlmSchG Rn. 39). Nach überwiegender Auffassung muss eine konkrete Gefährlichkeit bestehen; eine abstrakte Störqualität genügt nicht (Jarass a.a.O. § 3 BImSchG Rn. 39). Mithin genügt die bloße Eignung von Einwirkungen, einen Schaden herbeizuführen, nicht, um Schutz- und Abwehransprüche nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 m.w.N.). Je schwerwiegender die zu befürchtenden Schäden sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit zu stellen; umgekehrt muss die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto höher sein, je geringer die Schadensfolgen sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 43 m.w.N.). Nach Durchführung der erforderlichen Amtsaufklärung verbleibende Unsicherheiten lassen sich eventuell durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (Jarass a.a.O. § 6 Rn. 11 f.; § 12 Rn. 8).
40 
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BlmSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 47 m.w.N.). Den normkonkretisierenden technischen Regelwerken der TA Luft und der TA Lärm kommt, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Hinblick auf Staub und Lärm konkretisieren, im Rahmen ihres Anwendungsbereichs eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2/07 - juris m.w.N.).
41 
Es ist nicht abschließend geklärt, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BlmSchG nur diejenigen Immissionen sind, die im Normalbetrieb der Anlage entstehen, oder auch diejenigen, die durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch extern ausgelöste Gefahren verursacht werden (so Jarass a.a.O. § 5 Rn. 12 f. Rn. 24; differenzierend Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2013, § 5 BlmSchG Rn. 96). Durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder externe Gefahren hervorgerufene negative Einwirkungen sind aber zumindest den sonstigen Gefahren im Sinne des 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BlmSchG zuzuordnen. Hierzu gehören insbesondere auch Explosions- und Brandgefahren sowie die Gefahr von Flüssigkeitsaustritt oder Überflutungen (Jarass a.a.O. § 5 Rn. 27 f.).
42 
2.1. Schädliche Umwelteinwirkungen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
43 
Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung stellt in ihrer gegenwärtigen Fassung hinreichend sicher, dass durch den Anlagenbetrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm, Gerüche, Bioaerosole und Formaldehyd hervorgerufen werden.
44 
Die Beigeladene hat mit den Antragsunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 drei Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vorgelegt, wonach auch nach der Erhöhung der Güllemenge keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Staub, Lärm und Gerüche von der Anlage ausgehen. Gegen die Verwertbarkeit dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren spricht nicht, dass die Gutachten im Zusammenhang mit einem Antrag der Beigeladenen vom 15.03.2013 auf Erteilung einer Neugenehmigung der Anlage erstellt worden sind, der vorsorglich für den Fall der Aufhebung der Erstgenehmigung gestellt und mittlerweile zurückgezogen wurde. Denn der Neuantrag entsprach im Wesentlichen dem Zustand, den die Anlage nach Erteilung der 2. Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 hat, insbesondere ist die Substratmenge einschließlich des erhöhten Gülleumsatzes identisch. Das Ergebnis der Gutachten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Abstand zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der umstrittenen Anlage mit ca. 70 m angenommen wird, wohingegen der Abstand nach Aktenlage lediglich ca. 50 m beträgt. Ungeachtet dessen, dass diese Abweichung darauf beruhen dürfte, dass entweder vom Mittelpunkt oder vom Rand des Gärrestebehälters gemessen wird, hat die genannte Entfernungsangabe keinen Eingang in die Immissionsprognosen gefunden. Diese beruhen vielmehr auf maßstäblich skalierten topographischen Rasterkarten mit integriertem Lageplan, in dem die betroffenen Anlagen zutreffend wiedergegeben werden (vgl. auch Stellungnahme der SFI vom 11.03.2015). Im Einzelnen:
45 
2.1.1 Staub
46 
Nach Nr. 4.3.1 TA Luft ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m 2.d) im Jahresmittel nicht übersteigt. Nach Nr. 4.3.2 Buchst. b) TA Luft darf die Genehmigung auch bei einer Überschreitung nicht versagt werden, wenn die Kenngröße für die Zusatzbelastung durch die Emissionen der Anlage an diesem Beurteilungspunkt einen Wert von 10,5 mg/ (m2.d) im Jahresmittel nicht überschreitet. Nach dem von der Beigeladenem vorgelegten Gutachten der SFI - Sachverständige für Immissionsschutz - (Dipl.-Phys. L.) vom 02.05.2013 zu „Staubimmissionen im Umfeld der Biogasanlage am Standort K." beträgt die Kenngröße für die Zusatzbelastung weniger als 10,5 mg/ (m2.d). Nach den Ausbreitungsradien liegt der Immissionsort Wohnhaus H. Weg Nr. ... (Wohnhaus des Klägers) nur zu einem geringen Teil im untersten Bereich einer Zusatzbelastung durch Staubdeposition (0,0050 bis 0,0105 g/(m2.d), überwiegend aber außerhalb des Einflussbereichs der Anlage.
47 
Im Hinblick auf die Schwebstaubbelastung nimmt das Gutachten unter Zugrundelegung eines zutreffenden Lageplans eine Überschreitung des Irrelevanzwerts an. Darauf basierend berechnet das Gutachten die Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Hintergrundbelastung nach den Messwerten der LUBW und gelangt zu dem Ergebnis, dass sowohl der Jahresimmissionswert von 40 pg/m2 als auch der Tagesmittelwert von 50 pg/m2 mit 35 zulässigen Überschreitungen (vgl. Nr. 4.2.1 TA Luft Tabelle 1) eingehalten werden.
48 
Substantiierte Einwendungen des Klägers gegen das Gutachten wurden nicht erhoben. Das Gutachten stimmt zudem im Ergebnis mit dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dr. D. vom 27.07.2012 überein, wonach - allerdings nach damaligem Genehmigungsstand - von der Anlage keine erheblichen Beeinträchtigungen durch Schwebstaub oder Staubdeposition ausgehen.
49 
2.1.2. Lärm
50 
Der Kläger wird keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt.
51 
Wie der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 393/13 ausgeführt hat, genießt eine Wohnnutzung im Außenbereich nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO. Angesichts dessen, dass die Eigentümer von Wohngebäuden im Außenbereich stets damit rechnen müssen, dass sich in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft privilegierte Nutzungen, sowohl land- oder forstwirtschaftlicher als auch gewerblicher Art, ansiedeln, die z.B. in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären, können für eine Wohnnutzung im Außenbereich allenfalls die Schutzmaßstäbe in Anspruch genommen werden, die auch für andere gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten (st. Rspr., vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31.08.1995 - 8 S 1819/95 - BRS 57 Nr. 105, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris; OVG NRW, Urteil vom 25.03.2009 - 7 D 129/07.NE - juris; BayVGH, Beschluss vom 05.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris). Nach Nr. 6.1 TA Lärm betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Nach der Schallimmissionsprognose der SFI (Dipl.-Phys. L.) vom 20.03.2013 werden diese Immissionsrichtwerte am Wohnhaus des Klägers als nächstgelegenem Immissionsort tagsüber um 6 dB(A) und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Durchgreifende Bedenken gegen die Plausibilität und Verwertbarkeit des genannten Gutachtens sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
52 
2.1.3 Gerüche
53 
Der Betrieb der umstrittenen Anlage führt auch nicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen des Klägers.
54 
In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wird der Immissionsrichtwert für die durch die Biogasanlage und durch andere gewerbliche Anlagen verursachten Geruchsimmissionen (Gesamtbelastung) für landwirtschaftliche Anwesen im Außenbereich auf 0,15 (relative Häufigkeiten von Geruchsstunden) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung bestehen keine inhaltlichen Bedenken, denn sie entspricht dem Immissionsrichtwert, den die Geruchsimmissions-Richtlinie in der Fassung vom 29.02.2008 und der Ergänzung vom 10.09.2008 - GIRL - für Dorfgebiete empfiehlt (vgl. Tabelle 1). Die GIRL ist eine Richtlinie zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen, die die Bewertung erleichtern soll, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist; sie konkretisiert mithin die Anforderungen, die sich aus der drittschützenden Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ergeben (vgl. Nr. 1 GIRL, BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 7 B 3/14 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.01.2012 - 22 ZB 10.2333 - juris). Bei der tatrichterlichen Bewertung von Geruchsbelästigungen kann die GIRL zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen als zwar rechtlich nicht verbindliche, aber zulässige Erkenntnisgrundlage und Orientierungshilfe herangezogen werden (Erlasse des Umweltministeriums Baden-Württemberg vom 18.06. und vom 17.11.2008, Az. 4-8828.02/87; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28.07.2010 - 4 B 29/10 - juris; BVerwG, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168 [2007]; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.04.2010 - 3 S 2786/09 - juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09 - juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10872/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 27.04.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG NW, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris m.w.N.). Danach ist mit der Festsetzung eines Immissionswerts von 0,15 Jahresgeruchsstunden, wie er in der GIRL für Dorfgebiete empfohlen wird, hinreichend sicher, dass der Kläger keinen unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt wird. Demgegenüber kann der Kläger nicht den niedrigeren Immissionswert von 0,10 beanspruchen, den die GIRL für Wohngebiete festsetzt. Denn eine Wohnnutzung im Außenbereich genießt - wie ausgeführt - nicht den Schutz der Wohnbebauung in dafür ausgewiesenen Baugebieten nach §§ 3 und 4 BauNVO, sondern allenfalls das Schutzniveau für andere gemischt genutzte Gebiete.
55 
Entgegen der vom Beklagten wohl vertretenen Auffassung kommt dem Anwesen des Klägers aber auch kein geringerer Schutzanspruch als einem landwirtschaftlichen Anwesen zu, weil eine vergleichbare bauplanungsrechtliche Situation besteht. Historisch gesehen handelt es sich bei der Wohnnutzung des Klägers um die Fortsetzung einer ehemals privilegierten Wohnnutzung eines gärtnerischen Anwesens, deren Bestandsschutz zwischen den Beteiligten umstritten ist. Dem Kläger wurde zwar keine Genehmigung für die Nutzungsänderung des Wohngebäudes von ehemals privilegiertem landwirtschaftlichem Wohnen in jetzt nicht landwirtschaftliches Wohnen erteilt; der Beklagte hat diese Wohnnutzung aber schon bisher faktisch geduldet und sich im Verwaltungsrechtsstreit 3 S 452/13 nunmehr im Rahmen eines Vergleichs zur Duldung verpflichtet. Damit ist die Wohnnutzung des Klägers im Hinblick auf ihren Schutzstatus mit dem - ebenfalls im Außenbereich nur ausnahmsweise zulässigen - Wohnen in einem landwirtschaftlichen Anwesen vergleichbar. Für den Außenbereich gibt die GIRL einen allgemeinen Immissionswert allerdings nicht ausdrücklich vor. In Tabelle 1 der GIRL wird für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15 genannt; in Einzelfällen seien Zwischenwerte von bis zu 0,20 zwischen Dorfgebiet und Außenbereich möglich. Bezüglich des Außenbereichs wird ausgeführt, es sei in Einzelfällen unter Prüfung der speziellen Randbedingungen möglich, einen Wert bis zu 0,25 heranzuziehen, weil das Wohnen im Außenbereich - anders als die landwirtschaftliche Nutzung - nur ausnahmsweise zulässig und mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Es kann dahinstehen, ob danach von dem Kläger eventuell auch ein höherer Immissionswert hingenommen werden müsste, wie in der Begründung der Genehmigung zwar zum Ausdruck gebracht wird, aber im Tenor nicht verfügt worden ist. Denn der in der Genehmigung festgesetzte Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchstundenhäufigkeit kann im Anlagenbetrieb aller Voraussicht nach eingehalten werden. Das von der Beigeladenen vorgelegte Geruchsimmissionsgutachten der SFI vom 13.03.2013 prognostiziert für das Wohnhaus des Klägers eine Zusatzbelastung von 0,8 sowie eine Gesamtbelastung für die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,14 (Abb. 5, S. 28 f.); lediglich an der Grundstücksgrenze ergeben sich Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 0,17.
56 
Durchgreifende Bedenken gegen die Richtigkeit des Gutachtens bestehen nicht. Das Ergebnis des Gutachtens stimmt im Wesentlichen mit der Prognose des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Geruchsgutachtens Dr. D. für den Fall einer gasdichten Abdeckung des Gärrestebehälters überein, dem allerdings noch eine geringere Güllemenge zugrunde lag. Der damals noch offene Gärrestebehälter wurde im Geruchsgutachten Dr. D. mit der längst möglichen Emissionszeit (8.760 h/a) und der zweithöchsten Emissionsfracht (39.242 (MGE/a) angesetzt. Es erscheint plausibel, dass die Beseitigung dieser wesentlichen Geruchsquelle durch Abdeckung zu einer deutlichen Minderung der Geruchsbelastung führt. Außerdem erscheint es plausibel, dass durch den Verzicht auf Gülleanlieferungen an der dem Grundstück des Klägers am nächsten gelegenen Vorgrube 1 eine weitere Geruchsminimierung erfolgt.
57 
Der Einwand des Klägers, das Geruchsgutachten gehe von einer unzutreffenden Windverteilung aus, greift nicht durch. Das Gutachten der SFI legt die Windverteilungsstatistik der Station Mühlacker zugrunde. Dies beruht auf einem eingehenden meteorologischen Standortgutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 25.02.2013, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Substantiierte Einwendungen gegen das meteorologische Gutachten wurden nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Ergebnis des meteorologischen Gutachtens erscheint auch deshalb plausibel, weil die Windrose der Station Mühlacker - mit Ausnahme eines dritten Windmaximums aus nördlicher Richtung - im Wesentlichen der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW für diesen Standort entspricht, wie sie auch vom Gutachter Dipl.-Ing. D. zugrunde gelegt wurde. Beide Windrosen weisen als Richtungsmaximum eine West-Ost-Richtung und eine schwächere Südost-Nordwestrichtung auf, somit liegt das Grundstück des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung. Dass es eine „sekundäre Hauptwindrichtung Ost“ gibt, wie der Kläger geltend macht, ist im Geruchsgutachten berücksichtigt worden (vgl. S. 22: „Nebenmaximum aus südöstlicher Richtung mit relativen Häufigkeiten von 4%“). Der vom Kläger beanstandete Umstand, dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig betrachtet wird, entspricht dem Ergebnis des meteorologischen Gutachtens. Auch wenn man das dritte Windmaximum der synthetischen Windverteilungsstatistik der LUBW aus nördlicher Richtung berücksichtigt, liegt das Grundstück des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung.
        
58 
Auch der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greift nicht durch. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 11.03.2015 hat der Gutachter insoweit ausgeführt:
59 
„Sickerwässer, wozu auch die anfallenden Waschwassermengen auf der Waschplatte gehören, werden über die Drainageleitungen in die Vorgrube 1 eingeleitet. Von dort werden sie in den Fermenter gepumpt (s. Geruchsgutachten S. 13, Abschnitt 5.2). Diese Waschwassermengen verursachen bezüglich des Systems Drainage-Vorgrube-Fermenter keine zusätzlichen Geruchsemissionen.
60 
Auf der Waschplatte evtl. entstehende Geruchsemissionen können über ihren Emissionszeitanteil als unbeachtlich eingestuft werden: bei 15 jeweils 45-minütigen Reinigungsvorgängen der Güllefässer ergibt sich ein Emissionszeitanteil von 11,3 Stunden. Wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass die während der Reinigungsvorgänge freigesetzten Geruchsemissionen am Immissionsort 1 (H. Weg ...) immer wahrnehmbar sind, beträgt der Zeitanteil lediglich 11,3 h / 8760 h = 0,0013 oder 0,13 %, d. h. die Geruchsstundenhäufigkeit, angegeben in Prozent, würde sich im Nachkommabereich um maximal eine Stelle ändern.“
61 
Diesen plausiblen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen hat der Geschäftsführer der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Reinigungsvorgänge nunmehr teilweise in anderen Betrieben durchgeführt werden, was die hierdurch verursachte Geruchsbelastung weiter reduziert.
62 
Nach alldem sieht der Senat keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Geruchsgutachtens. Der Beweisantrag Nr. 4 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage der Beigeladenen eine erhebliche Geruchsbelastung ausgeht, die den Grenzwert der GIRL von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschreitet (Beweisantrag Nr. 4), war deshalb abzulehnen. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen. Sie ist nur dann geboten, wenn die bereits vorliegenden Gutachten nicht den ihnen obliegenden Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht oder wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei den bisherigen Gutachtern nicht vorhanden ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.2013 - 4 B 15/12 - juris m.w.N.). So liegt es hier aber nicht. Das in das Verfahren eingeführte Gutachten der SFI vom 13.03.2013 ist - auch im Vergleich mit dem Geruchsgutachten Dr. D. - plausibel und nachvollziehbar und damit geeignet, dem Senat die erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Wie ausgeführt, wurde das Gutachten vom Kläger nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Berücksichtigung des Waschwassers hat keine relevanten Auswirkungen. Die im Gutachten zugrunde gelegte Windverteilungsstatistik wird durch ein eingehendes meteorologischen Gutachten untermauert. Grobe Mängel des Gutachtens sind nicht erkennbar. Auch sonst gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden nicht eingehalten werden kann.
63 
2.1.4 Bioaerosole
64 
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, schädlichen Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole (Keime und Endotoxine) ausgesetzt zu werden. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung löst die von Bioaerosolen potentiell ausgehende Gefährdung keinen von dem Kläger geltend zu machenden Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG aus; vielmehr ist sie gegenwärtig nur über das Vorsorgegebot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - juris; HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 - 9 A 2030/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 27.03.2014 - 22 ZB 13.692 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - 7 A 2555/11 - juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.06.2013 - 2 M 16/13 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2013 - 1 LB 5/12 - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 MN 164/12 - juris). Dem Vorsorgegebot kommt nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich keine drittschützende Wirkung zu, weil die Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potenziell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329). Die Bewertung von Bioaerosolen ist weder ein Anwendungsfall der GIRL noch existieren sonstige Normen oder technische Richtlinien, die Anhaltspunkte für einzuhaltende Grenzwerte geben könnten. Zwar gelten Bioaerosole als potentiell schädlich, z. B. als Auslöser von Atemwegserkrankungen und Allergien. Wie ausgeführt, genügt die potentielle Eignung von einwirkenden Luftverunreinigungen, einen Schaden herbeizuführen, jedoch nicht, um einen Schutzanspruch gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zu begründen. Die immissionsrechtliche Schutzpflicht greift als Instrument der Gefahrenabwehr vielmehr nur ein, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (BVerwG, Beschluss vom 20.11.2014 - 7 B 27.14 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329). Bioaerosole sind bisher nur unzureichend erforscht. Da der aktuelle Kenntnisstand von Umwelthygiene und Umweltmedizin keine hinreichend sicheren Aussagen über die Gefährlichkeit solcher Immissionen für Menschen zulässt, sind die Risiken derartiger Immissionen noch nicht abschließend quantifizierbar. Ausbreitung und kausale Verursachungszusammenhänge sind nicht hinreichend bekannt und es kann keine Wirkschwelle angegeben werden, oberhalb derer mit Gesundheitsschäden beim Menschen zu rechnen ist. Auch die sich verändernde Zusammensetzung der luftgetragenen Bioaerosole und die sich erst allmählich durchsetzende Standardisierung der messtechnischen Erfassung erschweren die Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen (HessVGH, Urteil vom 01.04.2014 a.a.O.). Aufgrund der Ungewissheit über einen Schadenseintritt können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, bei denen nur ein generelles Besorgnispotential besteht, zwar Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - a.a.O.), begründen aber keinen konkreten Schutz- und Abwehranspruch Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG.
65 
2.1.5 Formaldehyd
66 
Auch die Rüge des Klägers, dass die Gefährlichkeit des krebserregenden Stoffes Formaldehyd, der bei Verbrennungsmotoren entstehe, nicht berücksichtigt worden und nunmehr unionsrechtlich ein neuer Grenzwert festzusetzen sei, greift nicht durch.
67 
Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Abwehranspruch des Klägers nur aus einer Verletzung der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG, nicht aber aus einer Verletzung der - nicht drittschützenden - Vorsorgepflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02 - a.a.O.). Solange aber für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage. Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist (BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - a.a.O.; Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - juris; BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; zweifelnd OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - 11 S 83.06 - juris). Der in der Nummer 5.4.1.4 der TA Luft festgesetzte Emissionsgrenzwert für Formaldehyd ist vor diesem Hintergrund als drittschützend anzusehen (BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - a.a.O.; vgl. auch Senatsurteil vom 18.12.2001 - 10 S 2184/99 - a.a.O.). Zu berücksichtigen ist dabei die potenzielle Gefährlichkeit von Formaldehyd für die menschliche Gesundheit (Krebsrisiko).
68 
Es ist jedoch sichergestellt, dass der derzeit geltende Emissionsgrenzwert eingehalten wird. Nach Nummer 5.4.1.4 TA Luft beträgt der Emissionsgrenzwert für Formaldehyd im Abgas bezogen auf die Massenkonzentration 60 mg/m³. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 wurde dieser Emissionsgrenzwert festgesetzt (Nebenbestimmung D3).
69 
Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 erklärten Antragsunterlagen hat die Anlage zwar mittlerweile einen Emissionswert von 40 mg/m³ einzuhalten; die Einhaltung dieses Grenzwerts nach Erhöhung der Feuerungswärmeleistung ist innerhalb von 6 Monaten nachzuweisen ist (Nebenbestimmung D1). Mit der Festsetzung des Emissionswertes von 40 mg/m³ soll nach den Erklärungen des Beklagten dem Emissionsminimierungsgebot nach Nr. 5.2.7 TA Luft für als krebserregend eingestufte Stoffe Rechnung getragen werden, das nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 Satz 5 TA Luft ergänzend zu den Emissionsgrenzwerten Anwendung findet, und dessen Einhaltung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) gesondert honoriert wird. Der Kläger kann sich aber nicht auf die Einhaltung des Emissionsminimierungsgebots nach Nr. 5.2.7 TA Luft über den Emissionsgrenzwert hinaus berufen, d.h. er kann nicht die Optimierung der Anlage im Hinblick auf die Reduzierung umweltgefährdender Stoffe über die Erfüllung der Mindestanforderungen hinaus verlangen. Gegen eine drittschützende Zielrichtung spricht, dass Nr. 5.2.7 TA Luft ausschließlich der Vorsorge dient, wie sich aus der Einordnung in den 5. Abschnitt der TA Luft ergibt, und nicht auch dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, wie die Vorgängervorschrift in der TA Luft 1986 (Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 2014, Band IV TA Luft Nr. 5.2.7 Rn. 1 f.). Ferner ist es nicht gerechtfertigt, Dritten einen Abwehranspruch zuzubilligen, der noch über die Einhaltung der normierten - grundsätzlich ebenfalls nur der Vorsorge dienenden - Emissionsgrenzwerte hinausgeht. Die Frage des Drittschutzes des Emissionsminimierungsgebots kann aber letztlich dahinstehen, weil die Beigeladene durch die jährlich vorzulegenden Prüfberichte des TV Süd nachgewiesen hat, dass auch der Emissionswert von 40 mg/m³ deutlich unterschritten wird. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 605/2014 geltend macht, im Hinblick auf die unionrechtliche Neuklassifizierung der kanzerogenen Wirkungen von Formaldehyd sei nunmehr ein Emissionsgrenzwert von 1 mg/m³ maßgeblich, verkennt er, dass diese Verordnung erst im Juni 2014, mithin nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vom 31.10.2013, erlassen wurde. Selbst wenn man wegen des noch offenen Widerspruchsverfahrens auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abstellen wollte, ist der vom Kläger angenommene Grenzwert - dessen Richtigkeit unterstellt - derzeit noch nicht geltendes Recht.
70 
Der Beweisantrag Nr. 5 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Belastung durch Formaldehyd ausgeht, die den Grenzwert von 40 mg/m³ überschreitet, was wiederum Leib und Leben des Klägers gefährdet, ist danach abzulehnen. Die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung ist rechtlich unerheblich, weil der Kläger wie ausgeführt keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung des ausschließlich zur Konkretisierung des Emissionsminimierungsgebots festgesetzten Grenzwerts von 40 mg/m³ hat. Im Übrigen ist durch Vorlage der Prüfberichte des TÜV Süd vom Oktober 2012, vom Januar 2014 und vom November 2014 (Gerichtsakte S. 919 ff.) nachgewiesen, dass der genannte Grenzwert eingehalten wird.
71 
2.2 Negative Einwirkungen im Störfall
72 
2.2.1 Störfallrecht
73 
Der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung können störfallrechtliche Anforderungen, insbesondere die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Regelungen der Störfall-Verordnung (12. BlmSchV) nicht entgegengehalten werden. Wie der Senat in den Beschlüssen vom 03.06.2013, vom 18.02.2014 und vom 11.12.2014 im Einzelnen dargelegt hat, handelt es sich bei der umstrittenen Biogasanlage auch in der geänderten Betriebsform nicht um einen Betriebsbereich im Sinne der Störfall-Verordnung (vgl. die Legaldefinition in § 3 Abs. 5 Buchst. a BlmSchG; § 1 Abs. 1 12. BImSchV).
74 
Nach der Sicherheitstechnische Stellungnahme der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) vom 28.02.2013 wird die Mengenschwelle nach Anhang I Nr. 8 Spalte 4 der Störfall-Verordnung von 10.000 kg hochentzündliches Gas bei der geplanten Abdeckung mit einer Höhe der Innenmembran im Kugelsegment von 2 m über Behälterniveau sicher unterschritten. Der Gutachter hat bei seinen Berechnungen das größtmögliche Gasvolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde gelegt, indem er von dem niedrigsten technisch möglichen Füllstand des Gärrestebehälters von 0,40 cm ausging, und mit einem hohen spezifischen Gasgewicht gerechnet. Für die Umsetzung und den sicheren Betrieb der geplanten Abdeckung werden im Gutachten gerade auch im Hinblick auf die Begrenzung des Gasvolumens zahlreiche Anforderungen - wie etwa die automatische Füllstandsüberwachung - gestellt, die als Nebenbestimmungen in die Änderungsgenehmigung aufgenommen worden sind (vgl. Abschnitt III F Nr.10.). Über eine Betriebsanweisung ist sicherzustellen, dass bei besonderen Betriebszuständen, wie etwa der vollständigen Entleerung zu Wartungszwecken, keine höheren Gasmengen auftreten (Gutachten S. 11 f.; ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013). Die Gasmengenberechnungen des Gutachters Dipl.-Ing (FH) B. wurden sowohl vom TÜV Nord („Sicherheitstechnische Vorprüfung“ vom 10.05.2013 S. 18 f.) als auch in der Stellungnahme der Regierungspräsidiums Stuttgart vom 03.05.2013 nachvollzogen und als richtig bestätigt. Auch nach den Berechnungen dieser Stellen werden die Mengenschwellen der Störfall-Verordnung sicher unterschritten. Der Einwand des Klägers, der Gutachter habe bei seinen auf der Grundlage der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes durchgeführten Berechnungen der vorhandenen Gasmenge die Doppelmembran nicht berücksichtigt, greift demgegenüber nicht durch. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zugrunde gelegten Behältervolumen unzutreffend sind. Der Kläger verkennt, dass die Tragluft zwischen Innen- und Außenfolie bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine hochentzündliche Gasmischung enthält. Die Innenmembran ist nach dem den Antragsunterlagen beigefügten Produktdatenblatt des Herstellers weitgehend gasdicht; im Übrigen erfüllt das Tragluftgebläse gerade die Funktion, im Folienzwischenraum keine hochentzündliche Gasmischung entstehen zu lassen. Bei der Berechnung des Gasvolumens ist daher nicht die Höhe des Kugelsegments der Außenmembran mit 7,5 m, sondern die Höhe der Innenmembran von 2 m maßgeblich. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters B. (Ergänzende Stellungnahme vom 30.04.2013) entspricht die Geometrie der Innenmembran eher einem Kugelsegment als einem Kegel, so dass bei der Berechnung der relevanten Gasmenge anhand der Arbeitshilfe des Bundesumweltamtes zutreffend von einem Zylinder mit aufgesetztem Kugelsegment und nicht von einem aufgesetzten Kegel ausgegangen worden ist. Nicht zuletzt wurde vor Inbetriebnahme des Gärrestelagers nochmals eine sicherheitstechnische Prüfung durch den TÜV Nord durchgeführt, wobei auch die Unterschreitung der Mengenschwelle der Störfall-Verordnung zu prüfen war.
75 
Auch die Erteilung der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 führt nicht zur Entstehung eines Betriebsbereichs im Sinne der Störfall-Verordnung, weil die genehmigte Erhöhung der Güllemenge nicht mit einer Erhöhung der im Sinne der Störfall-Verordnung vorhandenen Gasmenge einhergeht. Nach den zum Bestandteil der Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 gemachten Antragsunterlagen sind in der Anlage nach wie vor maximal 9.744 kg Biogas vorhanden; damit wird die Mengenschwelle der Störfall-Verordnung von 10.000 kg für hochentzündliches Gas weiterhin unterschritten. Die Mengenangabe in den Antragsunterlagen erscheint aber auch in der Sache schlüssig, weil bauliche Veränderungen, insbesondere eine Vergrößerung der Gasspeicher der Fermenter, des Nachgärers oder des Gärrestelagers nicht Gegenstand der Änderungsgenehmigung sind. Die Erhöhung der Substratzufuhr und der Produktionskapazität führt daher in erster Linie zu einem höheren Durchsatz der Biomasse. Selbst wenn unterstellt wird, dass hierdurch die vorhandenen Gasspeicherkapazitäten in größerem Umfang ausgenutzt werden, dass sich also im Durchschnitt mehr Gas als bisher in der Anlage befindet, ergeben sich keine Änderungen, denn den vom Regierungspräsidium Stuttgart für plausibel gehaltenen Berechnungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. sowie den Berechnungen des TÜV Nord (Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013 S. 19) liegt das technisch größtmögliche Gasspeichervolumen bei ordnungsgemäßem Betrieb zugrunde.
76 
Auf das Vorhandsein eines Störfallbetriebs kann auch nicht daraus geschlossen werden, dass die Beigeladene im Hinblick auf die benachbarte Wohnnutzung des Klägers vorsorglich Berechnungen über die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen vorgelegt hat, in denen hypothetisch ermittelt wird, ob die im Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit empfohlenen Abstände zwischen Betriebsbereichen im Sinne der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im vorliegenden Fall eingehalten würden (Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013; Einzelfallbetrachtung vom 16.08.2013/10.10.2013). Die Gutachter haben ausgeführt, dass eine Störfallbetrachtung im Hinblick auf die Gasmenge rechtlich nicht erforderlich sei (vgl. etwa Sicherheitstechnische Vorprüfung S. 41). Auch den vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten von Dr. H. vom 01.12.2013 und der R+D (Dipl.-Phys. S.) vom Juni 2014 lässt sich nichts anderes entnehmen. Diese Störfallbetrachtungen unterstellen, dass es sich um einen Störfall-Betrieb handelt, ohne darzulegen, dass die maßgeblichen Mengenschwellen entgegen der Annahme der oben genannten sachverständigen Stellen überschritten werden. Soweit der Kläger geltend macht, dass sich der Eintritt von Störfällen, die zur Undichtigkeit der Innenmembran führen können, nicht schlechthin ausschließen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Mengenschwellen der Störfallverordnung auf das in der Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb vorhandene Gas beziehen, sofern - wie hier - ein außer Kontrolle geratenes industrielles chemisches Verfahren nicht in Rede steht (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 2 Störfall-Verordnung; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, § 2 12. BImSchV Rn. 12).
77 
Handelt es sich mithin nicht um einen Störfallbetrieb, kann der Kläger auch aus § 50 BlmSchG und der hierzu von ihm in Bezug genommenen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 15.09.2011 - C-53/10 - juris; BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 12.11 - juris) nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Abstandsgebot des § 50 BlmSchG gilt nur für Betriebsbereiche im Sinne des Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso-Il-Richtlinie), zu deren Umsetzung die Störfall-Verordnung ergangen ist. Die umstrittene Anlage ist wie ausgeführt kein Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne. Auch der Leitfaden KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit in der Fassung vom 06.11.2013 zur Umsetzung des § 50 BlmSchG ist mithin nicht unmittelbar einschlägig. Entsprechendes gilt für den mittlerweile vorliegenden Leitfaden KAS-32 „Arbeitshilfe zu szenarienspezifischen Fragestellungen zum Leitfaden KAS-18“ vom November 2014. Auch diese Arbeitshilfe behandelt die Berechnung von Achtungsabständen in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse für Biogasanlagen, die der Störfall-Verordnung unterliegen heraus (vgl. Ziff. 1.1, 1.3.1).
78 
Fehl geht der Einwand des Klägers, die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung sei nur knapp unterschritten, es mache daher in der Sache keinen Unterschied, ob es sich um einen Störfallbetrieb im Rechtssinne handele. Wie ausgeführt, hat der Betreiber nach § 6 Abs. 1 BImSchG einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn die maßgeblichen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Genehmigung kann daher nicht aufgrund störfallrechtlicher Bestimmungen versagt oder aufgehoben werden, die auf die Errichtung und den Betrieb der Anlage keine Anwendung finden.
79 
2.2.2. Konkrete Gefahren durch Störfälle (Brand, Explosion, Leckagen, Havarie)
80 
Die Störfall-Verordnung stellt allerdings keine abschließende Konkretisierung der störfallbezogenen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG dar (Jarass a.a.O. § 7 Rn. 31 m.w.N.). Vielmehr sind auch die nicht der Störfall-Verordnung unterfallenden Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass keine konkreten Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG durch betriebsbedingte oder externe Störungen entstehen. Bei der Prognose, ob eine hinreichend konkrete Gefährdung vorliegt, um einen Schutz- und Abwehranspruch zu begründen, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß der denkbaren Störfälle zu berücksichtigen. Auch außerhalb des Störfallrechts im engeren Sinne können insoweit störfallrechtliche Wertungen herangezogen werden. Handelt es sich der Sache nach um einen sog. Dennoch-Störfall, d.h. um eine vernünftigerweise auszuschließende Störung (vgl. § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz Störfall-Verordnung - 12. BImSchV), wird regelmäßig keine hinreichend konkrete Gefahr eines Schadenseintritts bestehen, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Abwehr vernünftigerweise nicht auszuschließender Gefahren getroffen worden sind. Nach dem Grundsatz der umgekehrten Proportionalität von Schadenwahrscheinlichkeit und Schadensausmaß (dazu oben II.1) kann jedoch auch der mögliche Eintritt eines vernünftiger Weise auszuschließenden Dennoch-Störfalls einen Schutz- und Abwehranspruch begründen, wenn andernfalls erhebliche, nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigungen hochrangiger Rechtsgüter des Nachbarn drohen.
81 
Für die umstrittene Anlage liegen sachverständige Stellungnahmen der proTerra GmbH (Dipl.-Ing. (FH) B.) und des TÜV Nord (Dipl.-Ing. D., Dipl.-Ing. Z.) vor, wonach die Anlage dem Stand der Technik entspricht und alle maßgeblichen Sicherheitsstandards einhält oder übertrifft. Obgleich es sich nicht um einen Störfallbetrieb handelt, wurde eine Gefahren- und Risikoanalyse sowie eine Auswirkungsbetrachtung im Hinblick auf Auslegungs- und Dennoch-Störfälle durchgeführt (vgl. Sicherheitstechnische Vorprüfung vom 10.05.2013, Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013). In Auswertung der Risikoanalyse wurden zahlreiche Hinweise und Empfehlungen zur Verhinderung von Schadensereignissen gegeben (Kapitel 6 Seite 50 ff.), bei deren Beachtung keine Gefahren für Leib und Leben der Nachbarschaft und des Personals zu erwarten sind. Die in den genannten Stellungnahmen geforderten sicherheitsrechtlichen Auflagen, Hinweise und Empfehlungen wurden vollständig und sachlich im Wesentlichen unverändert als Nebenbestimmungen in die angefochtenen Genehmigungen übernommen. Am 08.08.2013, am 31.10.2013, am 22.11.2013, am 03.04.2014 und im Juni 2014 erfolgten sicherheitstechnische Prüfungen der geänderten Gesamtanlage. Mit abschließendem Prüfbericht vom 13.06.2014 stellte der Sachverständige des TÜV Nord fest, dass die Prüfung mangelfrei abgeschlossen worden sei; die im Prüfbericht vom 29.11.2013 noch festgestellten geringen Mängel seien behoben worden. Der Prüfbericht führt tabellarisch im Einzelnen auf, dass alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen, d.h. die sicherheitsrelevanten Nebenbestimmungen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 22.12.2006 und der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 sowie die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 in Verbindung mit der Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 und die Vorgaben aus der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 vollständig erfüllt sind. Soweit der Kläger geltend macht, insbesondere die gasdichte Abdeckung des Gärrestebehälters entspreche nicht dem Stand der Technik, wird dieser Vortrag durch die Sachverständigen nicht bestätigt. Die Gutachten führen vielmehr aus, dass die gewählte Anlagen- und Sicherheitstechnik dem Stand der Technik und den einschlägigen Regelwerken und Normen entspricht und technisch umsetzbar ist. Daraus, dass die Beigeladene zunächst andere Abdeckungsvarianten in Erwägung gezogen hat und durch die Dachkonstruktion gezielt eine Reduzierung der Gasmenge unter die maßgebliche Mengenschwelle der Störfall-Verordnung anstrebte, lässt sich nichts zugunsten des Klägers herleiten.
82 
Die Bedenken des Klägers gegen die fachliche Qualifikation bzw. Unbefangenheit der Gutachter greifen nicht durch. Für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gibt es keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die Gutachten von der Beigeladenen in Auftrag gegeben wurden, folgt aus den rechtlichen Vorgaben des § 29a BImSchG sowie der 9. BImSchV (vgl. § 4a Abs. 2 9. BImSchV) und aus der Dynamik des vorliegenden Verfahrens. Gegen eine Voreingenommenheit der Gutachter des TÜV Nord spricht auch, dass in den ersten sicherheitstechnischen Prüfberichten durchaus Mängel aufgedeckt und auf deren Beseitigung hingewirkt wurde. Die tätig gewordenen Gutachter sind als Sachverständige nach § 29a BImSchG für die einschlägigen Fachgebiete bekannt gegeben, wie die für den TÜV Nord tätig gewordenen Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt haben. Auch die Bekanntgabe des zunächst tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) B. erstreckt sich u.a. auf das Fachgebiet 3 („Erstellung oder Prüfung von Anlagenschutzkonzepten, z.B. Brandschutz, Explosionsschutz, MSR/PLT“) und auf das Fachgebiet 11 („systematische Methoden der Gefahrenanalyse“). Dies entspricht den Empfehlungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz - LAI - Ausschuss Anlagenbezogener Immissionsschutz/Störfallvorsorge (AISV). Danach genügt das Fachgebiet 3 für normale Prüfungen einer Biogasanlage und das Fachgebiet 11 für die Beurteilung von Störfallbetrieben; die Abdeckung des Fachbereichs 16.1 „Explosionsschutz“ wird nur für komplexere Anlagenkonfigurationen empfohlen (vgl. Arbeitshilfe des AISV für die sicherheitstechnische Prüfung von Biogasanlagen, Stand 08.02.2013,Seite 4 Fußnote 2). Selbst wenn man im Hinblick auf den engen räumlichen Zusammenhang mit einer Wohnnutzung von einer „komplexeren Anlagenkonfiguration“ ausgehen wollte, so wurde die sicherheitstechnische Einschätzung des Gutachters B. mittlerweile von den Sachverständigen des TÜV Nord bestätigt, gegen deren Qualifikation keine Bedenken vorgetragen wurden oder sonst ersichtlich sind.
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Auch in der Sache führen die sicherheitstechnischen Bedenken des Klägers nicht zur Aufhebung der umstrittenen Genehmigungen. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass Biogasanlagen ein nicht unerhebliches Gefahren- und Belästigungspotential mit sich bringen, das von den Berufungsklägern anfänglich unterschätzt worden sein dürfte. Dieses Gefahrenpotential ist aber mittlerweile - nicht zuletzt aufgrund des Einsatzes des Klägers - nicht nur auf ein für den Kläger zumutbares Maß reduziert worden; das rechtliche gebotene Schutzniveau wurde darüber hinaus noch überschritten. Denn die Anlage ist wegen der besonderen nachbarschaftlichen Verhältnisse teilweise störfallrechtlichen Anforderungen unterworfen worden, obgleich es sich nicht um einen Betriebsbereich im Sinne des Störfallrechts handelt. Im Einzelnen:
84 
2.2.2.1 Explosionen
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2.2.2.1.1 Explosionsschutz
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Explosionsgefahren sind sonstige Gefahren im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG. Ferner ist der Explosionsschutz gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit den Regelungen der Betriebssicherheitsverordnung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Brand- und Explosionsschutzes nicht generell nachbarschützend sind, sondern nur insoweit, als sie die Auswirkungen von Explosionen bzw. das Übergreifen von Bränden auf die Nachbargrundstücke oder sonstige brandbedingte Beeinträchtigungen der Nachbarn verhindern sollen; bei Explosionen ist insoweit die Reichweite einer möglichen Explosion maßgeblich. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz des Anlagengrundstücks selbst sowie der Benutzer und Arbeitnehmer, scheidet eine drittschützende Wirkung aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.07.2002 - 7 B 583/02 - juris-; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2007 - OVG 11 S 83.06 - juris Rn. 70; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris; OVG Thüringen, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris). Namentlich die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung über den Explosionsschutz dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung (vgl. Senatsurteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - juris Rn. 315) und sind daher nur insoweit nachbarschützend, als es um Auswirkungen von Explosionen auf betroffene Nachbargrundstücke geht. Auch auf die Verletzung einer potentiell drittschützenden Norm kann sich ein Betroffener aber auch dann nur mit Erfolg berufen, wenn er hierdurch in seinen eigenen Rechten verletzt ist. Sind die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an den Explosions- und Brandschutz und die Betriebssicherheit erfüllt, besteht in aller Regel kein darüber hinausgehender Nachbarschutz für Personen, die nicht in der Anlage tätig sind (vgl. BayVGH Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.739 - juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - juris).
87 
In der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sind eine detaillierte Gefährdungsbeurteilung der einzelnen Anlagenteile sowie ein Explosionsschutzkonzept und eine Explosionszonen-Einteilung enthalten. Diese Anforderungen sind nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vollständig umzusetzen; die Einhaltung ist bei der Schlussabnahme von einem Sachverständigen schriftlich zu bestätigen. Ferner ist ein Explosionsschutzdokument nach § 6 BetrSichVO fortzuschreiben (Nebenbestimmung Abschnitt III C Nr. 2, Abschnitt F Nr. 3); nach § 6 Abs. 3 BetrSichVO muss das Explosionsschutzdokument vor der Inbetriebnahme vorliegen. In dem Explosionsschutzdokument sind u.a. die Explosionsgefährdungen zu ermitteln und zu bewerten und die getroffenen Vorkehrungen zum Erreichen der Ziele des Explosionsschutzes darzustellen (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 M 84/11 - juris m.w.N.). Die Anlage ist vor Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen nach der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die Anlage wird durch ein Gaswarnsystem automatisch überwacht. Ferner ist vor der Inbetriebnahme die Dichtheit der gasführenden Leitungen und des Folienspeichers zu überprüfen (Nebenbestimmung Abschnitt III F Nr. 12). Die vollständige Umsetzung dieser Nebenbestimmungen ist durch den abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 nachgewiesen. Insbesondere wurde auch der Blitzschutz in explosionsschutzrechtlicher Hinsicht überprüft (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014).
88 
Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass das Explosionsschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht. Auch die Bedenken des Klägers, dass eine ordnungsgemäße Prüfung der Dichtheit der Folien und Gasleitungen nicht möglich sei, bleiben nach derzeitigem Sach- und Streitstand im Ergebnis ohne Erfolg. Nach dem abschließenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.0 6.2014 sind Dichtigkeitsprüfungen der Gasleitungen und der Gasspeicherdächer der Fermenter 1 und 2, des Nachgärers und des Gärrestelagers am 22.05.2013 und am 16.07.2013 erfolgt. Dabei ist eine geringfügige Leckage festgestellt worden, die nach den vorliegenden Prüfberichten mittlerweile beseitigt ist. Der Gutachter Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, es habe sich nicht um einen Riss, sondern um die Undichtigkeit eines Stutzens gehandelt, auf dessen Abdichtung er hingewirkt habe; kritische Werte, insbesondere die untere Explosionsgrenze, seien nicht erreicht worden. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2014 führt der Sachverständige D. aus, es habe seitens des Errichters sowie seitens des Sachverständigen ein unmittelbare Dichtigkeitsprüfung mittels schaumbildender Mittel und Gassprühgerät stattgefunden (vgl. Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.5). Im laufenden Betrieb sei zwar weder eine unmittelbare noch eine mittelbare (vgl. dazu Arbeitsblatt DWA-M 376, Anhang A.2.6) Dichtheitsprüfung möglich, eine Leckage sei aber über den Gaswarnsensor an der Austrittsöffnung des Stützluftgebläses feststellbar. In der mündlichen Verhandlung haben die Gutachter Dipl.-Ing. D. und Dipl.-Ing. Z. näher erläutert, dass sich Undichtigkeiten in der Gasmembran durch einen höheren Methangasgehalt, Undichtigkeiten in der Wetterschutzmembran durch einen höheren Sauerstoffgehalt in der Stützluft bemerkbar machen, die vom Gaswarnsensor erfasst werden. Zwar haben die Gutachter eingeräumt, dass Risse am Rand des Behälters nicht in jedem Fall vom Gassensor erkannt werden. Sie haben insoweit aber ausgeführt, dass ein Gasaustritt in dieser Konstellation zum einen voraussetze, dass es zu einem Riss sowohl in der Gasmembran als auch in der Wetterschutzmembran gekommen sei. Zum anderen könnten Risse ab einem gewissen Umfang ohne weiteres optisch erkannt werden, weil es regelmäßig zu einem Flattern oder einer Verformung der Wetterschutzmembran durch Absinken des Stützluftdruckes komme. Soweit sich die Risse nicht optisch bemerkbar machten, handele es sich um so kleine Risse, dass sich ein Gasaustritt nicht über das Betriebsgelände hinaus auswirken könne. Den Auswirkungen eines Gasaustritts innerhalb des Betriebsgeländes werde durch die Ausweisung von Explosionsschutzzonen Rechnung getragen. Der Gutachter D. hat zwar wiederholt darauf hingewiesen, dass ein gewisser Gasaustritt insbesondere infolge von Alterungsprozessen der Membranen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht auszuschließen ist. Dem wird aber durch die Auflage einer wiederkehrenden regelmäßigen Dichtheitsprüfung Rechnung getragen, bei der nach dem oben Gesagten Undichtigkeiten und Leckagen auch tatsächlich feststellbar sind. Nach den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 in Verbindung mit dem Gutachten der pro Terra GmbH (Kap. 5.4) sind Rohrleitungen und gasführende Anlagenbestandteile in jährlichen Abständen zu prüfen; die gesamte Biogasanlage ist alle fünf Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.
89 
Danach sind die Gefahren durch vernünftigerweise nicht auszuschließende Freisetzung von kleineren Gasmengen bei einem ansonsten störungsfreien Betrieb hinreichend minimiert. Auch der Kläger hat im Übrigen nicht substantiiert dargetan, dass sich ein Gasaustritt bei unentdeckten kleineren Leckagen oder Undichtigkeiten, die nicht vom Gaswarnsensor erfasst werden, trotz der Verdünnung noch auf sein ca. 50 m entfernt liegendes Grundstück rechtserheblich auswirken würden.
90 
2.2.2.1.2 Störfall
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Die Aufkonzentration und Zündung einer zusammenhängenden Biogasmenge im Freiraum wird im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 zwar als Dennoch-Störfall eingestuft; der Gutachter weist insoweit darauf hin, dass das Versagen beider Schutzfolien als ein sehr unwahrscheinliches Szenario erscheine. Gleichwohl stuft der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in Übereinstimmung mit den vom Kläger beigezogenen Gutachtern H. und S. Risse im Foliensystem in Längen von mehreren Metern als plausibel ein (so jetzt auch KAS-32 Nr. 1.3.). Bei diesem Fall wird das Anwesen des Klägers nach Überzeugung des Senats aber keinen unzumutbaren Gefahren durch mögliche Gasexplosionen ausgesetzt.
92 
Auf dem Grundstück des Klägers entsteht auch bei Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge bei großflächigen Dachhautleckagen oder Komplettversagen der gesamten Dachhaut aller Voraussicht nach keine zündfähige Atmosphäre in einer Entfernung von mehr als 20 Metern. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 kommt zu dem Ergebnis, dass die untere Explosionsgrenze bei Ausbreitung einer zündfähigen Atmosphäre sowohl im Auslegungsstörfall (kontinuierliche Biogasfreisetzung durch Dachhautleckagen verschiedener Größen) als auch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größten zusammenhängenden Biogasmenge) nach ca. 20 m bei Weitem unterschritten ist. Selbst bei einer 100%-Freisetzung der gesamten Gasmenge des Gärrestebehälters besteht in 50 m Entfernung keine Gefahr einer Zündung im Bodenbereich. Diese Annahme wird von dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Danach würde zwar die untere Explosionsgrenze beim Grundstück des Klägers für ca. 60 Sekunden überschritten. Dieses Ergebnis beruht aber zum einen auf der Annahme einer Leckagefläche von 16,5 m² (16,5 m Länge x 1,0 m Rissbreite), wohingegen nach der Arbeitshilfe KAS-32 selbst für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse lediglich eine Leckageabmessung von 0,6 m² (3 m x 0,2 m Rissbreite) zugrunde zu legen ist. Ferner beruhen die Ergebnisse des Gutachtens Dr. H. auf der Annahme einer Gaswolkenlänge von 123 m. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung setzt der Gutachter Dr. H. dabei einen konstanten Massestrom voraus. Er vernachlässige, dass der Druck bei einem Folienriss innerhalb kürzester Zeit abgebaut werde. Nach einer von ihm durchgeführten Parallelrechnung werde der Impuls in weniger als einer Sekunde abgebaut. Es sei daher entgegen der Auffassung von Dr. H. nicht anzunehmen, dass der sehr impulsbehaftete Massestrom von 18 kg/s für die ganze Zeitdauer konstant bleibe. Im Hinblick auf den ohnehin nur geringen anzunehmenden Druck von 5 mb im Gärrestebehälter (vgl. KAS-32) und die Größe der unterstellten Leckage erscheint dem Senat die Annahme eines schnellen Druckabfalls überzeugend. Gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens Dr. H., der zudem kein bekannt gegebener Sachverständiger nach § 29a BImSchG ist, spricht ferner, dass er mit fiktiven meteorologischen Daten gerechnet hat und einräumt, dass die Berechnung mit realistischen Daten zu anderen Ergebnissen führen kann (vgl. S. 32); im Gutachten wird mithin nicht berücksichtigt, dass das Anwesen des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liegt.
93 
Der bei einer Gaszündung entstehende Explosionsdruck erreicht nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 selbst in näherer Entfernung keine Werte, die die Gesundheit von im Freien befindlichen Personen oder Insassen von Kraftfahrzeugen unmittelbar gesundheitlich beeinträchtigen. Allerdings muss bei Zündung im Freiraum bis zu einer Entfernung von 67 m mit dem Bruch von 100 % der Glasscheiben gerechnet werden; der Grenzwert des Leitfadens KAS 18 für Personenschäden wird hingegen nicht erreicht. Der Gutachter weist darauf hin, dass auch diese Annahme unter sehr konservativen Bedingungen erfolgt (Lage in Hauptwindrichtung, geringe Windgeschwindigkeit, 100% Gasinhalt im Gärrestebehälter). Dieses Ergebnis wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. H. bestätigt. Danach würde der Explosionsdruck sowohl bei einem großen Riss in der Abdeckung (16,5 m Länge) als auch bei einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut keine massiven Schäden hervorrufen, könne aber zu Glasbruch und Schäden an Dächern führen; Personen könnten von der Druckwelle eventuell umgeworfen werden.
94 
Der Senat vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger im Falle einer Explosion einer gefährlichen Wärmestrahlung ausgesetzt wird. Eine unmittelbare Gesundheitsgefährdung unabhängig von der Einwirkungsdauer der Wärmestrahlung besteht nur für Personen, die sich innerhalb der gezündeten Gaswolke befinden. Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. besteht diese Gefahr für auf dem Grundstück des Klägers befindliche Personen nicht. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass der Rand der gezündeten Gaswolke durch die untere Explosionsgrenze gekennzeichnet wird, die auf dem Grundstück des Klägers nicht erreicht wird. Die zündfähige Gaswolke breite sich nicht mehr als 20 m aus und auch dies nur in der Höhe und nicht in Bodennähe. Dies entspreche auch den Erfahrungen bei anderen Anlagen. Wie ausgeführt, hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. die abweichende Annahme im Gutachten Dr. H, wonach die Gaswolke eine Reichweite von 123 m erreiche, überzeugend widerlegt. Auch eine unzumutbare Gefährdung durch die Wärmestrahlung ist nicht anzunehmen. Nach dem Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ist die Wärmestrahlung zu vernachlässigen. Zwar ergaben sich in der mündlichen Verhandlung Ungereimtheiten im Hinblick auf die Flammengeschwindigkeit im Biogas. Der Gutachter Dipl.-Ing. Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten im Hinblick auf die in seinem Gutachten genannte Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s. eine falsche Angabe enthält, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s ausgegangen werde. Im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung konnte der Gutachter allerdings nachvollziehbar erläutern, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers auf das Ergebnis des Gutachtens ausgewirkt hat. Eine hohe Flammenfrontgeschwindigkeit bewirkt vielmehr, dass die Gaswolke rasch abbrennt; je rascher der Abbrand, desto kürzere Zeit werden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters würde die Gaswolke nach einer Zündung bei einer Flammengeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s spätestens innerhalb einer Sekunde abgebrannt sein, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Die Grundannahme, dass Wärmestrahlung erst ab einer gewissen Expositionsdauer zu Gesundheitsschäden führt, wird vom Gutachter des Klägers Dr. H. bestätigt. Dieser geht ebenfalls von einer Flammengeschwindigkeit von 20 m/s aus und hat die Gefahren durch die Wärmestrahlung selbst bei Annahme einer Gaswolke mit einer Ausbreitung von 123 m stark relativiert, weil diese innerhalb von 3 bis 6 Sekunden abgebrannt sei und die Zündung innerhalb der ersten zwei Minuten erfolgen müsse. Außerdem sinke die Bestrahlungsstärke im Abstand von 50 m unter 10 kW/m³, was erst bei einer Bestrahlungsdauer von 3 Sekunden zu Schmerzen führe. Auch der Gutachter des Klägers geht mithin im Ergebnis nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung aus.
95 
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord bestehen nicht. Der Einwand des Klägers, das Gutachten entspreche nicht mehr neueren Erkenntnissen, greift nicht durch. Bei immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungsklagen kommt es für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Nachträglich eintretende Entwicklungen oder neuere Erkenntnisse sind regelmäßig nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidungen im Nachhinein zu erschüttern, geben aber eventuell Anlass zu nachträglichen Anordnungen (vgl. Senatsurteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 - VBlBW 2012, 1637; Senatsbeschluss vom 07.08.2014 - 10 S 1853/13 - NVwZ-RR 2015, 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 97/13 - juris). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn - wie hier - ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist. Der Gutachter Z. hat eingeräumt, dass sein Gutachten nicht in jeder Hinsicht der neueren Arbeitshilfe KAS-32 vom November 2014 entspricht. Dies ist aber unschädlich. Denn im Gutachten werden Leckage-Abmessungen zugrunde gelegt, die in ihrem Ausmaß deutlich über das Szenario hinausgehen, das nach der Arbeitshilfe KAS-32 für Störfallbetriebe bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legen ist (0,6 m² = 3 m Länge x 0,2 m Rissbreite). Demgegenüber legt der TÜV Nord im Szenario 1 16,25 m x 1m; im Szenario 2 ein Freiliegen von 30 % der Zylinder-Kreisfläche und im Szenario 3 eine Komplettfreisetzung von 100% des Biogases zugrunde, mithin Randbedingungen, die nach der sachverständigen Bewertung der Kommission für Anlagensicherheit als so unwahrscheinlich erscheinen, dass sie in der Bauleitplanung nicht zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf den Gehalt an Schwefelwasserstoff im freigesetzten Biogas bleibt der Gutachter zwar hinter den Annahmen der Arbeitshilfe KAS-32 zurück (100 ppm statt 500 ppm). Der Wert von 500 ppm Schwefelwasserstoff gilt jedoch für die Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse im Sinne der Vorsorge; im vorliegenden Fall liegen jedoch hinreichende Detailkenntnisse über die konkrete Anlage vor, die die Zugrundelegung von 100 ppm Schwefelwasserstoff rechtfertigen (dazu im Einzelnen 2.2.2.2.3).
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Auch soweit der Kläger dem Sachverständigen entgegenhält, er sei bei anderen Biogasanlagen von anderen Annahmen ausgegangen oder zu anderen Ergebnissen gelangt, stellt er das Gutachten nicht durchgreifend in Frage. Abgesehen davon, dass eine sachverständige Stellungnahme jeweils auf die Gegebenheiten der konkreten Anlage ausgerichtet ist, ist der Gutachter Dipl.-Ing. Z. den einzelnen Vorhalten des Kläger in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten.
97 
Nach den vorliegenden Gutachten ist somit auf dem Anwesen des Klägers im Explosionsfall unmittelbar nur mit Sachschäden zu rechnen, wobei allerdings mittelbare Personenschäden etwa durch Glassplitter nicht schlechthin auszuschließen sind. Diese Gefahren sind jedoch nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu begründen. Wie ausgeführt, sind Explosionen durch Zündung einer großen zusammenhängenden Gasmenge nach den vorliegenden Erkenntnissen als Dennoch-Störfall zu betrachten, d.h. auch Sachschäden sind nur bei einer vernünftigerweise auszuschließenden Störung zu befürchten, also bei Versagen aller störfallverhindernden Maßnahmen oder dem unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Eintritts mehrerer Störungen. Hinzu kommt, dass die Gutachter - wie ausgeführt - Leckagen angenommen haben, die in ihrem Ausmaß noch deutlich über die nach der Arbeitshilfe KAS-32 bei der Bemessung der Achtungsabstände in der Bauleitplanung ohne Detailkenntnisse zugrunde zu legenden Annahmen hinausgehen und an der Grenze zum exzeptionellen Störfall liegen. Insbesondere der Komplettabriss der gesamten Dachhaut (Szenario 3) wird in der Arbeitshilfe KAS-32 nicht berücksichtigt und wurde von den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachtern übereinstimmend als exzeptioneller und daher im einzelnen Genehmigungsverfahren nicht zu betrachtender Störfall eingestuft. Darüber hinaus müssen für den Eintritt der genannten Schäden weitere konservative Randbedingungen wie etwa das Vorhandensein der maximalen Gasmenge und bestimmte Witterungsbedingungen hinzukommen. Die Gefahr von Sachschäden ist danach zwar nicht schlechthin auszuschließen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Explosion diesen Ausmaßes eintritt, ist jedoch als äußerst gering zu bewerten.
98 
Hingegen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Falle einer Gasexplosion keinen konkreten Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wird, insbesondere wird er aller Voraussicht nach keiner direkten Exposition durch die gezündete Gaswolke ausgesetzt. Das vorliegende Gutachten des TÜV Nord ist nach den vorstehenden Ausführungen in Verbindung mit den ergänzenden Erläuterungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung geeignet, dem Senat insoweit die für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Der vom Kläger aufgezeigte Fehler hat sich nach den letztlich plausiblen Ausführungen des Gutachters auf das Ergebnis des Gutachtens nicht ausgewirkt. Die Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord wird auch durch das Gegengutachten Dr. H. nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wie ausgeführt, vermag sich der Senat der Annahme, die Gaswolke werde sich 123 m ausbreiten, nicht anzuschließen. Im Übrigen fällt auf, dass selbst nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dr. H., dessen Richtigkeit unterstellt, die untere Explosionsgrenze auf dem Grundstück des Klägers nur 60 Sekunden überschritten wird und auf dem Grundstück befindliche Personen allenfalls 3 Sekunden Schmerzen durch Wärmestrahlung verspüren. Hinzu kommt der Umstand, dass eine Explosion bei Einhaltung aller sicherheitstechnischen Standards vernünftigerweise auszuschließen ist, und das von Dr. H. angenommene Szenario im Dennoch-Störfall im Vergleich zu der nunmehr vorliegenden Arbeitshilfe KAS-32 sehr konservativ ist. Der Senat sieht daher auch im Hinblick auf das Ergebnis des Gutachtens von Dr. H. keinen Anlass zur Einholung eines Obergutachtens. Entsprechendes gilt auch in Bezug auf die vom Kläger geltend gemachten Ungereimtheiten der Einzelfallbetrachtung des TÜV Nord. Auch die vom TÜV Nord angenommenen Szenarien liegen an der Grenze zum exzeptionellen Störfall oder überschreiten diese, so dass ein Schadenseintritt äußerst unwahrscheinlich erscheint.
99 
Der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der streitgegenständlichen Biogasanlage bei Freisetzung von Biogas aus dem Gärrestebehälter eine erhebliche Gefahr aufgrund von Wärmestrahlung oder Auswirkungen einer Druckwelle bei Zündung der Gaswolke und anschließendem Abbrand, bzw. Explosion ausgeht und durch ein solches Ereignis das Leib und Leben des Klägers gefährdet wird, war danach abzulehnen, weil die damit aufgeworfenen Fragen bereits aufgrund der vorliegenden Gutachten hinreichend sachverständig gestützt zu klären waren.
100 
2.2.2.2 Brandgefahren
101 
2.2.2.2.1 Brandschutz
102 
Die angefochtene Genehmigung verstößt nicht zu Lasten des Klägers gegen Bestimmungen des Brandschutzes. Die vernünftigerweise nicht auszuschließenden Brandgefahren sind hinreichend minimiert.
103 
Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Kläger in Bezug genommenen Abstandsempfehlungen drittschützend sind. Denn die im Interesse des vorbeugenden Brandschutzes einzuhaltenden Schutzabstände sind gewahrt. Der nach der Technischen Information (TI) 4 „Sicherheitsregeln für Biogasanlagen“ der Sozialversicherung für Landwirtschaft (Stand 1/2013) zur Vermeidung von gegenseitiger Beeinflussung u.a. im Brandfall zu wahrende Abstand zwischen Gasspeichern und nicht zur Biogasanlage gehörenden benachbarten Anlagen, Gebäuden oder Verkehrswegen ist bezüglich des Wohngebäudes des Klägers bei weitem eingehalten. Die Berechnung nach dem Merkblatt M-001 „Brandschutz bei Biogasanlagen“ des Fachverbands Biogas e.V. führt zu dem gleichen Ergebnis. Der Auffassung des Klägers, dass die dort genannten Abstände nicht für Wohngebäude gelten, trifft nicht zu. Die genannten technischen Regelwerke differenzieren nicht zwischen den verschiedenen Nutzungsarten; maßgeblich ist allein, dass ein Gebäude nicht zur Anlage selbst gehört.
104 
Aus dem sog. Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen („Immissionsschutz in der Bauleitplanung“, Fassung 2007) lässt sich nichts zu Gunsten des Klägers herleiten. Es trifft zwar zu, dass der Erlass für geschlossene Biogasanlagen einen Abstand von 300 m zu Wohngebieten vorsieht (lfd. Nr. 129). Abgesehen davon, dass der Erlass grundsätzlich den nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz konkretisiert (vgl. Einleitung Seite 8), dient er der planungsrechtlichen Zuordnung von Industrie-/Gewerbegebieten und Wohngebieten und beansprucht keine Geltung für immissionsschutzrechtliche Einzelgenehmigungen (Kap. 3.2). Der Kläger wohnt außerdem nicht in einem geschlossenen Wohngebiet, sondern in einem ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen im Außenbereich; er kann daher nicht das Schutzniveau eines bauplanungsrechtlich ausgewiesenen Wohngebiets beanspruchen. Zu den empfehlenswerten Abständen im Außenbereich verhält sich der Abstandserlass nicht. Im Übrigen führt der Erlass unter der lfd. Nummer 129 aus, dass der Schutzabstand aus Gründen der Luftreinhaltung und des Schallschutzes erforderlich ist; dem Erlass lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der 300-Meter-Abstand aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes für erforderlich gehalten wird.
105 
Das Biogashandbuch Bayern verweist bezüglich der empfohlenen Abstände auf die Bestimmungen der Nrn. 5.4.8.6.1 und 5.4.9.36 TA Luft, die zum einen der Vorsorge dienen und somit nicht nachbarschützend sind. Zum anderen wird darauf hingewiesen, dass die Abstände unterschritten werden können, wenn durch primärseitige Maßnahmen die Geruchsbelästigung gemindert wird (S. 5 letzter Absatz). Die vorgeschlagenen Abstände dürften mithin nicht der Vorsorge gegen Brandgefahren, sondern gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Gerüche dienen.
106 
Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der Gärrestebehälter den nach den oben genannten Regelwerken erforderlichen Mindestabstand von 6 m zum öffentlichen Verkehrsweg einhält, kann dahinstehen. Nach dem Vortrag der Beigeladenen wird dieser Schutzabstand eingehalten, weil nicht die Grenze des Wegegrundstücks, sondern der tatsächliche Ausbauzustand der Straße maßgeblich sei; dies wird vom Kläger bestritten. Durch die geltend gemachte Verletzung des Mindestabstands zum H. Weg wird der Kläger aber nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt. Die Wahrung dieses Abstands dient dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs bzw. der Sicherheit der Anlage selbst und nicht dem Schutz des ca. 50 m entfernten, an der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücks des Klägers und seiner Bewohner.
107 
Im Übrigen werden in der sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 umfangreiche Anforderungen an den baulichen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutz gestellt. Das Brandschutzkonzept ist nach Abschnitt III C Nr. 1 der Änderungsgenehmigung vom 05.04.2013 Teil der angefochtenen Genehmigung und von der Beigeladenen vollständig umzusetzen und wurde mit Anordnung des Landratsamts vom 17.07.2013 um die Hinweise und Empfehlungen aus der Sicherheitstechnischen Vorprüfung vom 10.05.2013 ergänzt. Die Einhaltung dieser Anforderungen wurde bei der Schlussabnahme durch den Prüfbericht des TÜV Nord vom 13.06.2014 schriftlich bestätigt. Insbesondere der Blitzschutz ist mittlerweile installiert (Prüfbericht TÜV Nord vom 13.06.2014). Der Kläger hat keine belastbaren Anhaltspunkte aufgezeigt, dass das Brandschutzkonzept nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht.
108 
2.2.2.2.2 Störfall
109 
Nach der Arbeitshilfe KAS-32 sind die toxischen Auswirkungen des Abbrands eines Foliendaches nicht zu betrachten, weil aufgrund der Wärmefreisetzung eine deutliche Überhöhung der Brandwolke und damit eine geringe Gaskonzentration in Bodennähe zu erwarten ist oder die Abbrand- und Gasbildung so gering ist, dass keine für den angemessenen Abstand relevanten Immissionskonzentrationen in Bodennähe auftreten. Auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten Dipl.-Phys. S. ist die toxische Einwirkung durch Chlorwasserstoff im Brandfall als nachrangig zu behandeln, weil - wie auch im vorliegenden Fall - nur schwer entflammbare Folien verwendet würden (vgl. S. 7).
110 
Im Gutachten des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 wird zwar als Dennoch-Störfall das Szenario „Gleichzeitiger Abbrand der gesamten Dachhaut des Gärrestebehälters“ betrachtet. Die Auswertung dieses Brandszenarios ergab aber, dass die auftretende Wärmestrahlung von geringer Bedeutung ist. Ein Übergreifen von Bränden auf das Grundstück des Klägers erscheint daher hinreichend ausgeschlossen. Toxische Gefahren durch Dioxin und Kohlenmonoxid wurden vom Gutachter nicht angenommen. Beim Abbrand der PVC-Folien entsteht aber das giftige Gas Chlorwasserstoff. Nach dem Ergebnis des Gutachtens können Personen, die sich im Freien aufhalten, im Bereich von 50 m ca. 15 Minuten Überschreitungen des AEGL-2-Wert ausgesetzt werden. Der ERPG-Wert für eine 60-minütige Exposition spielt hingegen keine Rolle, weil die Dachhaut spätestens nach 28 Minuten komplett abgebrannt ist.
111 
Diese toxische Gefahr ist aber nicht hinreichend konkret, um einen Abwehranspruch des Klägers zu rechtfertigen. Das Gutachten nimmt eine „Worst-Case“-Betrachtung vor, in dem es mit sehr konservativen Randbedingungen wie etwa der doppelten Menge an Schadstoffen rechnet und außer Acht lässt, dass das Grundstück des Klägers nicht innerhalb der Hauptwindrichtung liegt. Der Gutachter weist ferner darauf hin, dass in geschlossenen Räumen von geringeren Gefährdungen auszugehen ist. Aufgrund der Lage des Wohnhauses des Klägers außerhalb der Hauptwindrichtung und der guten Wahrnehmbarkeit eines großflächigen Brands der Dachhaut sei es gefährdeten Personen außerdem möglich, sich innerhalb von 10 Minuten aus dem gefährdeten Gebiet zu entfernen. Der Kläger hält dem zwar entgegen, dass ein Brand zur Schlafenszeit eventuell nicht rechtzeitig bemerkt werde; Allerdings befinden sich die Bewohner des Grundstücks dann in geschlossenen Räumen, was die Vergiftungsgefahr minimiert.
112 
In der Zusammenschau erscheinen danach die Gefahren im Falle eines Abbrands des gesamten Foliendaches entweder im Hinblick auf die geringe Wahrscheinlichkeit dieses Ereignisses, das zudem das Versagen des gesamten vorbeugenden Brandschutzes voraussetzt, oder im Hinblick auf die Unwahrscheinlichkeit bzw. Vermeidbarkeit eventueller Schadensfolgen als gering.
113 
2.2.2.2.3 Toxische Gefahren durch Schwefelwasserstoff
114 
Der Kläger wird auch keinen unzumutbaren toxischen Gefahren durch Schwefelwasserstoff (H2S) ausgesetzt.
115 
Aus der Ausbereitungsberechnung des TÜV Nord vom 16.08./10.10.2013 ergibt sich, dass am Wohnhaus des Klägers weder im Auslegungsstörfall (Dachhautleckagen verschiedener Größen) noch im Dennoch-Störfall (spontane Freisetzung der größtmöglichen zusammenhängenden Gasmenge durch komplette Entfernung der Dachhaut des Gärrestelagers bei 100%iger Gasfüllung) eine toxische Gefährdung oberhalb des ERPG-2-Wertes für eine einstündige Exposition (30 ppm) oder des AEGL-2-Wertes für zehnminütige Exposition (41 ppm) zu erwarten ist; bei einer Entfernung von 50 m sinkt die Schwefelgaskonzentration unter 10 ppm (0,001 Vol %). Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger in Bezug genommenen Quellen (Merkblatt KAS-12; Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau u.a.); denn diese schildern die Gefahren von Schwefelwasserstoff durch direktes Einatmen des Gases bei Arbeiten in unmittelbarer Nähe von mit Gülle gefüllten Gruben, Schächten und Behältern, und gehen ohne Detailkenntnis der umstrittenen Anlage von Durchschnittswerten aus. Zu ähnlichen Ergebnissen wie der TÜV Nord gelangt im Übrigen auch das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. Ing. H.. Danach werden selbst bei größeren Leckagen (Szenario 1) sowie beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut (Szenario 2) die ERPG-2- und AEGL-2-Werte nur kurzfristig (< 2min) überschritten, die maßgeblichen Expositionszeiten von 60 bzw. 10 Minuten werden bei weitem nicht erreicht (vgl. S. 23 f.).
116 
Die Schwefelwasserstoffkonzentration wird auch durch die Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 nicht in einer solchen Weise verändert, dass die o.g. Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord bzw. von Dr. Ing. H. nicht mehr aussagekräftig wären. Die Berechnungen der o.g. Gutachter basieren auf der Annahme, dass in dem in der Anlage erzeugten Biogas während des Fermentationsprozesses Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) erreicht werden. Zwar können in Biogas - worauf der Kläger zutreffend hinweist - auch höhere Konzentrationen in Abhängigkeit von den Einsatzstoffen und vom Anlagentyp auftreten. Nach der gutachtlichen Stellungnahme des TÜV Nord vom 28.08.2014 (Gerichtsakte S. 381) und den Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung liegen aber hinreichende Detailkenntnisse vor, die auch nach der Erhöhung der Güllemenge die Annahme von 100 ppm H2S im Rohbiogas zulassen. Der Gutachter hat ausgeführt, in allen vier Gasspeichern finde eine biologische Entschwefelung durch Zugabe von Luftsauerstoff statt, der Schwefelwasserstoff in Schwefelsäure und elementaren Schwefel umsetze. Jeweils ein Aggregat fördere Luftsauerstoff in die Fermenter 1 und 2 und in den Nachgärer. Das gesamte Biogas werde durch den Gärrestebehälter geleitet. In der Regel würden bei Anlagen mit überwiegend pflanzlichen Inhaltsstoffen und biologischer Entschwefelung im Durchschnitt Schwefelwasserstoffgehalte unter 200 ppm gemessen. Verfahrenstechnische Ursachen für einen hohen H2S-Gehalt seien etwa fehlende Besiedlungsflächen oder das Aufrühren der Schwimmdecke. Der Gärrestebehälter der Anlage der Beigeladenen biete durch eine Mittelstütze und zahlreiche Spanngurte eine große Besiedlungsfläche; das Substrat werde nur im Falle des Abtransports aufgerührt. Die Anlage werde überwiegend mit Substraten mit einem mittleren Schwefelgehalt, zu denen auch Gülle gehöre, versorgt. Da bei Absinken der pH-Werte unter den neutralen Bereich die Biogasproduktion gestört werde, sei der Anlagenbetreiber gehalten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu treffen. Ein schneller Substratwechsel sei daher nicht zu erwarten. Die Einsatzstoffe böten nicht das Potential für eine schnelle Absenkung des pH-Wertes und der damit verbundenen verstärkten Freisetzung von Schwefelwasserstoff. Im Übrigen hätten Messungen der Gaswerte vor dem Aktivkohlefilter ergeben, dass der H2S-Wert im Mittel bei 5,4 ppm liege.
117 
Diese Ausführungen erscheinen schlüssig. Nach den Genehmigungsunterlagen verfügt die Biogasanlage über eine biologische Entschwefelung durch Zuführung von Luft; die Luftzufuhr ist bei Bedarf regelbar. Da Schwefelwasserstoff zu Korrosionen an wichtigen Anlagenteilen führt, haben Anlagenbetreiber grundsätzlich auch ein erhebliches Eigeninteresse an der Senkung des Schwefelwasserstoffgehalts (vgl. etwa Biogashandbuch Bayern, Materialienband Kap.1.5.4.2). Maßgebliches Gewicht kommt aber dem Umstand zu, dass ein Messprotokoll über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über 48 Tage vorliegt, und zwar innerhalb eines Zeitraums, in dem die Güllemenge bereits erhöht war. Die Messungen haben einen Mittelwert von 5,4 ppm ergeben, der Maximalwert für Schwefelwasserstoff lag bei 9 ppm. Der Geschäftsführer der Beigeladenen hat zudem eidesstattlich versichert, dass die täglichen Kontrollen Werte von ca. 2 bis ca. 30 ppm ergäben. Lediglich in Einzelfällen würden kurzzeitig Werte bis 150 ppm gemessen, etwa wenn die Gülle aufgerührt worden sei. Dieser etwa im Frühjahr 2014 gemessene Wert sei aber binnen einer Stunde auf 50 ppm abgesunken. Die Werte seien nach der Abdeckung des Gärrestebehälters nochmals gesunken.
118 
Die Annahme, dass die Schwefelwasserstoffkonzentration auch nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung im Mittel deutlich unter 100 ppm bleibt, wird durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D - Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) nicht überzeugend widerlegt. Der Gutachter nimmt für die Beurteilung der konkreten toxischen Gefahren durch eine Gasleckage während des Normalbetriebs der umstrittenen Anlage einen H2S-Gehalt von 50 bis 2.000 ppm (0,005 bis 0,2 Vol %) an (S. 14). Allerdings könne zur Beurteilung der konkreten Gefahr durch einen gestörten Betrieb ein oberer H2S-Gehalt von 20.000 ppm (2 Vol%) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn ein plötzlicher vollständiger Ausfall der biologischen Entschwefelung nicht zu erwarten sei (S. 15). Der Gutachter verfügt jedoch nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse bezüglich der streitgegenständlichen Anlage (S. 13) und entnimmt seine Einschätzung Messprogrammen anderer Anlagen, über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen keine Aussage getroffen werden kann. Im Übrigen hält er einen vollständigen Ausfall der biologischen Entschwefelung selbst für unwahrscheinlich.
119 
Auch die auf den genannten Schwefelwasserstoffgehalten basierenden Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegnen Bedenken. Nicht plausibel sind zunächst die dem Gutachten zugrunde gelegten meteorologischen Daten. Dem Gutachter standen keine Zeitreihen für den konkreten Standort zur Verfügung (S. 19). Es wird daher die ungünstigste Ausbreitungssituation zugrunde gelegt (Windstille und Inversionswetterlage) und ohne nähere Begründung mit Schwachwind-Werten der Messstation Stuttgart-Echterdingen belegt. Demgegenüber hat die Beigeladene - wie ausgeführt - mit den Antragsunterlagen ein meteorologischen Gutachten der Argusoft GmbH (Dipl.-Met. F.) vom 14.12.2013 vorgelegt, wonach am ehesten die Daten der Station Mühlacker mit dem Standort der Anlage vergleichbar sind. Da es hier nicht um eine bauleitplanerische Störfall-Vorsorge, sondern um die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers geht, spricht zudem vieles dafür, der Ausbreitungsberechnung nicht die meteorologisch denkbar ungünstigsten, sondern mit dem TÜV Nord mittlere Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen.
120 
Darüber hinaus ist bei der Bewertung der gutachtlichen Ausbreitungsberechnungen zu berücksichtigen, dass die Annahme der Eignung einer Anlage zur Hervorrufung konkreter Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG - wie ausgeführt - auch von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts abhängt. Auch nach den Ausbreitungsberechnungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens Dipl.-Phys. S. treten toxische Gefahren am Wohnhaus aber nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf (vgl. Tabelle 9 S. 22). So wird eine Überschreitung der maßgeblichen ERPG-2- und AEGL-2-Werte für den Leckagefall 4 (Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters) angenommen. Der Gutachter stuft das Spontanversagen der kompletten Abdeckung des Gärrestebehälters mit der Folge der Komplettfreisetzung der gesamten Gasmenge aber - in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beigeladenen - als unrealistisch ein und ordnet es dem Katastrophenschutz zu (vgl. TÜV Nord vom 27.08.2014 S. 13; Gutachten Dipl.-Phys. S. vom 19.06.2014 S. 17 unten). Diese Einschätzung wurde von den Gutachtern in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Andere Leckagen verschiedener Größenordnungen werden zwar einheitlich als realistisch eingestuft (Auslegungstörfall). Zu einer Gefährdung des Wohngrundstücks des Klägers gelangt aber auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. erst bei der Gas-/Leck-Kombination „G3/L3", d.h. ab einer Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % (2000 ppm). Wie dargelegt, gibt es derzeit keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert in der Anlage der Beigeladenen erreicht wird. Im Übrigen zeigen die vom Kläger zum Beleg für toxische Gefahren herangezogenen Ausbreitungsradien nach dem Gutachten Dipl.-Phys. S. die Gas-/Leckage-Kombination G 2/L 4 ; d.h. eine Gaskonzentration von 0,05 Vol % (= 500 ppm) mit einem Komplettversagen der gesamten Dachhaut, also einem nach der Auffassung beider Gutachter vernünftigerweise auszuschließenden Leckage-Szenario. Hinzu kommt, dass das Vorhandensein einer Schwefelgaskonzentration von 500 ppm nach den plausiblen Erläuterungen des TÜV Nord unter Berücksichtigung der Detailkenntnisse und der durchgeführten Messungen ebenfalls als ausgeschlossen, zumindest aber als sehr unwahrscheinlich erscheint. Auch die weiteren Gas-/Leckage-Kombinationen, bei denen das Wohnhaus des Klägers nach der Annahme von Dipl.-Phys. S. toxischen Gefahren ausgesetzt würde, nämlich G 5/L 1, d.h. ei- ne Schwefelwasserstoffkonzentration von 2 Vol % (= 20.000 ppm), sowie G 4 (0,5 Vol % = 5000 ppm)/L 2, sind nach dem oben Gesagten äußerst unwahrscheinlich, was der Gutachter auch einräumt (S. 25 unten). Zusammenschauend setzen die genannten Gas-/Leckage-Kombinationen den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen, nämlich das Auftreten erheblicher Leckagen gleichzeitig in beiden Dachmembranen (äußere Wettermembran und innere Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit wird bei Berücksichtigung der konkreten Störfallszenarien auch durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des Grundstücks H. Weg Nr. ... dargetan.
121 
Nicht zuletzt geht auch das Gutachten von Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (S. 27). Nach der Stellungnahme des TÜV Nord vom 27.08.2014 sowie nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, in der die einzelnen Maßnahmen eingehend erörtert wurden, sind die vorgeschlagenen Maßnahmen überwiegend bereits durchgeführt oder aufgrund des ohnehin schon hohen Sicherheitsstandards der Anlage nicht erforderlich. Der Gutachter Dipl.-Phys. S. hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sein Vorschläge ohne Detailkenntnisse der Anlage erfolgten, und sie dahingehend relativiert, dass man damit jedenfalls auf der sicheren Seite sei. Zum Teil handelt es sich bei den unterschiedlichen Auffassungen der Gutachter auch nicht um sachliche, sondern nur um sprachliche Differenzen oder unterschiedliche Definitionen derselben Standards. Der Senat vermochte sich jedenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die von Dipl.-Phys. S. unterstellten Sicherheitslücken die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gebieten; dem von ihm unterbreiteten Maßnahmekatalog liegt vielmehr - abgesehen von der Unkenntnis der sicherheitstechnischen Standards der Anlage im Detail - eine gewisse überschießende Tendenz zugrunde.
122 
Eine konkrete toxische Gefährdung des Klägers durch entweichenden Schwefelwasserstoff ist nach alldem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
123 
Der Beweisantrag Nr. 3 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, hervorgeht, war danach abzulehnen. Der Senat sieht keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, weil nach den eingehenden, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Gutachten bzw. Stellungnahmen des TÜV Nord eine derartige Gefährdung auszuschließen ist und diese Annahme durch das auf einer rein hypothetischen Grundlage erstellte Gutachten Dipl.-Phys. S. nicht durchgreifend in Frage gestellt wird.
124 
2.2.2.2.4 Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie u.a.)
125 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Gefährdung seines Grundstücks durch auslaufendes Substrat. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten R+D -Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Ing. P.) vom 13.06.2014. Dieses Gutachten prüft die Vereinbarkeit der Anlage anhand von wasserwirtschaftlichen Anforderungen, insbesondere anhand der Verordnung des Umweltministeriums über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 11.02.1994 (GBI. 1994, 182) - VAwS - sowie des Merkblatts des Umweltministeriums Baden-Württemberg über „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006. Diese Regelwerke dienen der Konkretisierung von § 62 WHG i.d.F. vom 31.07.2009 - WHG 2009 - (früher § 19g WHG) über den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (vgl. § 1 VAwS, Vorwort des o.g. Merkblatts). Danach müssen Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die in dem Gutachten herangezogenen Vorschriften und Hinweise stellen mithin anlagenbezogene Anforderungen im Hinblick auf den Gewässerschutz. Dieser Normenkomplex ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts - nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts - grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.07.1987 - 4 C 56/83 - BVerwGE 78, 40, m.w.N.). Der Schutz des Grundwassers erfolgt im Allgemeinen im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung. Damit dienen entsprechende Bestimmungen dem Schutz der Allgemeinheit und nicht dem Schutz der Rechte Einzelner (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2014 - 2 A 104/12 - juris; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2009 - 22 ZB 07.224 - juris; anders nur für Trinkwasserversorgungsunternehmen als Träger wasserwirtschaftlicher Gemeinwohlbelange: OVG Lüneburg, Urteil vom 05.09.1996 - 3 I 7866/94 - juris, m.w.N.). Soweit der Kläger der Sache nach die Verletzung von Vorschriften des Wasserrechts rügt, kann daraus mithin keine subjektive Rechtsverletzung folgen.
126 
Auch in der Sache können die vom Sachverständigen Dipl.-Ing. P. gerügten Mängel im Hinblick auf die Ausführung und Dichtheit der Rohrleitungen und Behälter, die Rissbreitenbeschränkung und die Abdeckung des Umschlagsplatzes der Genehmigung nicht entgegengehalten werden. Es trifft zwar zu, dass der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG i.V.m. §§ 3, 12 VAwS grundsätzlich eine nicht nur einwandige, sondern doppelwandige Ausführung von unterirdischen Rohrleitungen und Behältern gebietet. Das Landratsamt hat aber aufgrund einer fachtechnischen Prüfung mit Bescheid vom 12.08.2014 mittlerweile eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 VAwS im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 62 WHG 2009/ § 19 g Abs. 1 bis 3 WHG a.F. zugelassen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil nach dem Vorwort des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen“ vom Juni 2006 Biogasanlagen eine Erleichterung nach § 7 Abs. 2 VAwS erhalten sollen. Soweit der Gutachter die in der Genehmigung festgesetzte Rissbreitenbeschränkung von 0,3 mm beanstandet und eine Beschränkung auf 0,2 mm für geboten hält, hat der Beklagte Nachweise vorgelegt, dass im vorliegenden Fall konkret eine Rissbreite von weniger als 0,2 mm eingehalten wird (Anlage C 43). Im Hinblick auf den wasserdichten Belag des Umschlagplatzes räumt der Gutachter selbst ein, dass ein solcher vorhanden ist und eine Aufkantung zur sicheren Ableitung von verschmutztem Wasser in Baden-Württemberg nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Gutachter auf dem Standpunkt steht, in der Genehmigung hätte nach der VAwS anstelle einer 12jährigen eine 5jährige Prüfpflicht für unterirdische Anlagenteile mit wassergefährdenden Stoffen festgesetzt werden müssen, lässt er wiederum außer Acht, dass diese Prüfungen dem Gewässerschutz dienen und dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln.
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Wie der Senat im Verfahren 10 S 1510/13 bereits ausgeführt hat, kann der Kläger sich auch nicht darauf berufen, dass keine Umwallung der Anlage angeordnet worden ist. Das Erfordernis einer Umwallung ist allerdings in § 37 Abs. 3 des Entwurfs der Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthalten. Nach § 68 Abs. 10 des Entwurfs sind bestehende Biogasanlagen grundsätzlich innerhalb vom fünf Jahren nachzurüsten. Im Vorgriff auf den Entwurf haben einige Bundesländer die Umwallung von Biogasanlagen bereits vorgeschrieben. In Baden-Württemberg ist dies aber auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht geltendes Recht; im Fall des Inkrafttretens einer Nachrüstungspflicht wird die Behörde indes eine entsprechende Anordnung zu prüfen haben. Selbst wenn aber eine Umwallung im Hinblick auf den genannten Entwurf bzw. die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern bereits Stand der Technik sein sollte - wie der Kläger geltend macht -, hat er keinen Rechtsanspruch auf den Erlass einer entsprechende Nebenbestimmung oder Anordnung, weil auch die einschlägigen Regelungen der geplanten Bundesverordnung - soweit ersichtlich - grundsätzlich dem objektivrechtlichen Schutz des Wassers dienen werden (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV Entwurf). In der Begründung zu § 37 Abs. 3 des Entwurfs zur AwSV wird ausgeführt, dass die vorhandene Anlagentechnik nach der Zahl der Unfälle (48 Unfälle in 8 Jahren allein im Landkreis Rottal-Inn) nicht ausreiche, um Unfälle und ein über Kilometer reichendes Fischsterben zu verhindern. Danach ist auch unter Berücksichtigung der Begründung des Verordnungsentwurfs nicht erkennbar, dass § 37 Abs. 3 AwSV über seinen objektiv-rechtlichen Geltungsanspruchs hinaus Drittschutz vermitteln wird.
128 
Subjektive Rechte des Klägers könnten allenfalls insoweit betroffen sein, als eine Umwallung auch die Gefahr einer Überflutung von Nachbargrundstücken im Falle einer Havarie eindämmt. Nach Überzeugung des Senats besteht aber keine hinreichend konkrete Gefährdung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat. Entgegen der Auffassung des Klägers kann insoweit nicht der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG zum Tragen kommen, wonach der bestmögliche Grundwasserschutz geboten ist. Vielmehr bedarf es - wie mehrfach ausgeführt - in Bezug auf den subjektiven Rechtsschutz einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alternative BImSchG, d.h. eine Überflutung des Grundstücks des Klägers durch auslaufendes Substrat muss unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinreichend wahrscheinlich sein. In den Jahren 2008/2009 ist ein solches Schadensereignis zwar unstreitig bereits einmal eingetreten. Die Beigeladene hat jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass es sich nicht um ein statisches oder sonstiges technisches Problem des Gärrestebehälters, sondern um eine versehentliche Ableitung von verunreinigtem Oberflächenwasser bei Reinigungsvorgängen bzw. um ein unbefugtes Eingreifen Dritter gehandelt habe, wogegen inzwischen durch technische Maßnahmen und einen Entwässerungsplan Vorsorge getroffen sei. Gegen unbefugte Eingriffe Dritter sind mittlerweile Vorkehrungen getroffen worden. Dies wurde durch die Sicherheitstechnische Prüfung des TÜV Nord vom 13.06.2014 (Pos. H5, E6) bestätigt, wonach die Anlage inzwischen umzäunt und mit einer abschließbaren Toranlage versehen; die Betriebsgebäude müssen außerhalb der regulären Betriebszeit verschlossen werden. Die Standsicherheit und Dichtheit der Behälter und der sonst betroffenen Anlagenteile sind auf die maximalen Füllstände und Speicherkapazitäten ausgelegt. Die Behälterwände bestehen nach den gutachterlichen Stellungnahmen aus praxiserprobtem Stahlbeton bzw. Edelstahl. Die Statik des Gärrestebehälters ist geprüft worden (Bautechnischer Prüfbericht Prof. Dr.-Ing. F. vom 30.04.2013). Mit Nachtragsprüfbericht vom 05.11.2013 (Prof. Dr.-Ing. F.) wurde insbesondere auch die zusätzliche Belastung des Gärrestebehälters durch das Tragluftdach berücksichtigt. Danach können die Zusatzlasten von der früher eingebauten Bewehrung und von der Bodenplatte mittels eines zusätzlichen Sockels aufgenommen werden. Ab 30 kg/m² Schneelast (15 cm Schneehöhe) ist das Tragluftdach allerdings von Schnee zu befreien. Der Prüfstatiker führt aus, dass aufgrund der regelmäßigen Temperatur zwischen den Folien von 8°- 12° Celsius grundsätzlich von einem Abschmelzen bzw. Abrutschen des Schnees ausgegangen werden könne. Ein Temperaturfühler sei nicht erforderlich, wenn eine sofort einsetzbare mechanische Schneeräumung vorhanden sei. Die Durchführbarkeit des Schneeräumkonzepts der Beigeladenen mittels eines mobilen Kranwagens wurde anlässlich der Bauabnahme überprüft (Gerichtsakte Band II, Anlage C 31). Der Sachverständige Dipl.-Ing. D. hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass ihm bei seinen Recherchen nur zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Schneeräumungen erfolgt sind; dabei sei von der Feuerwehr ein ähnliches Schneeräum-Konzept, wie es die Beigeladene habe, angewandt worden. Der Sachverständige hat ferner schlüssig ausgeführt, dass Gefahren durch Schneelasten nicht plötzlich auftreten, sondern sich zunächst durch Verformungen der Dachhaut ankündigen und optisch gut wahrnehmbar sind. Es bestehe daher hinreichend Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Eine Havarie oder ein Aufreißen der Dachmembran in Folge von Schneelast sei ihm nicht bekannt. Diese Ausführungen werden bestätigt durch das von der Beigeladene im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 10 S 1510/13 vorgelegte Gutachten G., wonach die Schneeräumung über eine vor Ort verfügbare Arbeitsbühne mit entsprechendem Hilfsmaterial gegenüber einer Schneeräumung mittels einer fest installierten Schlagleine gleichwertig und technisch durchführbar sei. Es komme nicht zu einem schlagartigen Zusammenbruch der gesamten Einheit, sondern zu einem langsamen Einsinken und Ablagern auf der Unterkonstruktion.
129 
Der in Ziff. 3.1.4.1 des Merkblatts „Wasserwirtschaftliche Anforderungen an landwirtschaftliche Biogasanlagen" vom Juni 2006 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung geforderte Anfahrschutz durch eine Leitplanke zum Schutz gegen mechanische Beschädigung ist mittlerweile errichtet und durch die Vorlage von Plänen und Fotografien nachgewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat den Anfahrschutz im Hinblick auf die Verkehrsverhältnisse für ausreichend. Auf dem angrenzenden H.-Weg besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h; der Durchfahrtsverkehr ist grundsätzlich auf Fahrzeuge bis 6 t beschränkt und nur für den landwirtschaftlichen Verkehr und für Anlieger freigegeben. Die Errichtung der Leitplanke erfolgte im Übrigen nach Überprüfung und im Einvernehmen mit dem TÜV Nord.
130 
Schließlich sind die Behälter vor Inbetriebnahme auf ihre Dichtigkeit geprüft worden und auch künftig in regelmäßigen Intervallen auf Leckagen Undichtigkeiten und Korrosion hin zu überprüfen. Danach ist ein Auslaufen von Substrat durch das Versagen von Behälterwänden vernünftigerweise auszuschließen.
131 
Der vom Kläger geforderte Anfahrschutz für die Stütze des Galgens und den Kontrollschacht erscheint hingegen nicht erforderlich, weil diese Anlagenteile nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beigeladenen kein Substrat enthalten. Auf die zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung umstrittene Frage, ob der Galgen bei Nichtgebrauch regelmäßig zu Seite geklappt wird, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Außerdem sind auch gegen das Auslaufen von Substrat durch das Versagen anderer Anlagenteile als der Behälterwände, wie es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Vordergrund gerückt wurde, zahlreiche Vorkehrungen getroffen worden. So ist eine Unterfüllsicherung installiert worden, die auf ein außerplanmäßiges Absinken des Behälterfüllstands anspricht und über das Kommunikationssystem das Betriebspersonal informiert. Außerdem ist die weitere Entnahme von flüssigem Substrat aus dem Gärrestespeicher entweder durch einen automatischen Schieber am Saugstutzen, der bei Unterdruck sowie bei Unterschreiten eines Mindestfüllstands von 0,40 m schließt, oder durch eine dauerhaftes Verschließen des Saugstutzens zu verhindern (vgl. Anordnung vom 17.07.2013, Hinweis Nr. 11). Die Entnahmepumpe ist auf eine Förderdauer von 2,5 Minuten (Zeitdauer einer Fassbefüllung) begrenzt; ab 22 Uhr wird die Stromzufuhr zur Förderpumpe automatisch unterbrochen. Das Bedienungsfeld der Pumpe befindet sich 5 m über Grund und wird nach jedem Pumpeneinsatz mit einem Sicherheitsschloss gegen unbefugte Benutzung gesichert. Eine Füllstandsüberschreitung wird durch die Überfüllsonde registriert, was eine Störmeldung auslöst bei gleichzeitiger Unterbindung der weiteren Substratzufuhr (vgl. zum Ganzen Sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013). Damit sind zahlreiche technische Vorkehrungen gegen das Auslaufen von Substrat infolge von Versagen der Behälterwänden oder sonstigen Anlagenteilen, Überfüllung oder Eingreifen Unbefugter getroffen worden. Bedienungsfehler sind durch entsprechende Betriebsanweisungen und die Unterweisung und Schulung des Personals zu minimieren, wie es bereits in der Sicherheitstechnischen Stellungnahme der proTerra GmbH vom 28.02.2013 sowie in der Sicherheitstechnischen Vorprüfung des TÜV Nord vom 10.05.2013 gefordert wird. Insgesamt ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts oder einer Überfüllung nach der genannten Stellungnahme des TÜV Nord als gering zu bewerten (S. 33 ff.). Allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen, ist danach ein Substrataustritt denkbar. Eine Gefahr von Leib und Leben entsteht hierdurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können, wie etwa Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter. Im Übrigen ist das Dachprofil des H.-Wegs nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Landratsamts mittlerweile erhöht und entlang der Grundstücksseite des Klägers aufgekantet worden; dies dürfte auslaufende Gülle jedenfalls in einem bestimmten Umfang vom Grundstück des Klägers fernhalten.
132 
Nach alldem kann ein Abwehranspruch des Klägers im Hinblick auf die Gefahr eines Substrataustritts nicht angenommen werden. Diese Gefahr ist durch sicherheitstechnischen Vorkehrungen hinreichend minimiert; selbst im Schadensfall besteht keine Gefahr für Leib und Leben des Klägers. Die vom Kläger vorgelegte Untersuchung von Dr. K. vom 10.09.2014 zu den Risiken eines Substrataustritts ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Gutachter nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von der Fachrichtung her Chemiker und kein nach § 29a BImSchG bekanntgegebener Sachverständiger ist, mag seine Stellungnahme zwar veranschaulichen, dass es bei Biogasanlagen häufig zu Störungen und Unfällen kommt, die zum Auslaufen von Gülle führen. Die konkrete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines solchen Schadensereignisses in der hier umstrittenen Anlage der Beigeladenen wird durch das Gutachten aber nicht plausibel belegt; der Autor weist selbst darauf hin, dass einige Unsicherheiten bestehen, weitere quantitative Untersuchungen erforderlich seien und eine Risikomatrix geschulten Fachleuten vorbehalten bleiben müsse (S. 14, unten, S. 17, S. 18 unten). Nicht plausibel erscheint insbesondere die Risikomatrix in Abbildung 4 des Gutachtens, wonach eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit (W 3) dafür bestehe, dass es im Falle einer Havarie Leichtverletzte geben werde. In dem Gutachten wird die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung nicht überzeugend begründet. Gefahren für Leib und Leben sowie Hab und Gut im Fall eines Gülleaustritts werden vom Gutachter ohne weiteres unterstellt, so dass eine zuverlässige Aussage zum Schadensausmaß nicht getroffen wird. Das Gutachten enthält auch keine überzeugenden Erläuterungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie bei der konkreten Anlage. Der Gutachter rechnet mit einer nicht näher begründeten Eintrittswahrscheinlichkeit von 1 zu 2500, die er wohl statistisch herleitet. Konkrete Störfallszenarien im Hinblick auf die Ursachen von Störungen und den Umfang der hierbei zu erwartenden Schäden durch auslaufende Gülle werden in die Schadensprognose nicht einbezogen. Der Gutachter unterstellt weiter zu Unrecht, dass das Grundstück in einem Hochwasserschutzgebiet liege; ferner findet eine belastbare Fehlerdiskussion nicht statt.
133 
Der Beweisantrag Nr. 2 des Klägers, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber Beweis zu erheben, dass von der Biogasanlage eine erhebliche Gefahr bezüglich eines Substrataustritts besteht und dadurch Leib und Leben des Klägers gefährdet wird und daher zwingend eine Umwallung und ein Anfahrschutz anzubringen ist, um diese Gefahren zu minimieren, war nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen. Wie ausgeführt, hat der Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Maßnahmen wie Umwallung und (weiteren) Anfahrschutz, die in erster Linie dem objektiv-rechtlichen Gewässerschutz dienen; im Übrigen liegen ausreichende Erkenntnisse und sachverständige Stellungnahmen vor, wonach hinreichende Vorkehrungen gegen ein Auslaufen von Substrat getroffen worden sind. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten stellt dies nicht durchgreifend in Frage, weil es sich mit den Sicherheitsstandards der konkreten streitgegenständlichen Anlage nicht auseinandersetzt. Der Senat sieht daher keinen Anlass zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Bei der unter Beweis gestellten Tatsache handelt es sich ferner um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, weil der Kläger gleichsam ins Blaue hinein behauptet, an Leib und Leben gefährdet sein. Auslaufendes Substrat mag zwar auf dem Grundstück des Klägers zu Sachschäden führen; es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch in keiner Weise substantiiert worden, dass hierdurch Gefahren für Leib und Leben von Personen entstehen, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Selbst wenn von dem Substrat beim Einatmen in nächster Nähe toxische Gefahren ausgehen sollten, können sich Betroffene ohne weiteres rechtzeitig entfernen. Schließlich handelt es sich bei der Frage, ob die Gefahr erheblich ist, nicht um eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.
134 
2.3. Bauplanungsrecht
135 
Die Änderungsgenehmigung vom 31.10.2013 verstößt auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
136 
Nicht entscheidungserheblich ist im vorliegenden Nachbarstreit, ob eine Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nach § 35 Abs. 1 BauGB anzunehmen ist; insoweit ist allein maßgeblich, ob das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der ihm zuzurechnenden Auswirkungen auf schutzwürdige Interessen des Klägers die gebotene Rücksicht nimmt. Der Nachbar erlangt eine schutzwürdige Abwehrposition nämlich nicht allein dadurch, dass das auf dem Nachbargrundstück genehmigte Vorhaben wegen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, nach § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.07.2008 - 1 LA 39/08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.10.2009 - 1 A 10898/07 - juris).
137 
Nach den Ausführungen unter 2.2. kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots berufen. Das Bauplanungsrecht stellt keine strengeren Anforderungen an die Zumutbarkeit bestimmter Immissionen als das Immissionsschutzrecht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 30.09.1983 - 4 C 74/78 - juris). Da das Vorhaben nicht der Störfall-Verordnung unterliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Biogasanlage unter störfallrechtlichen Gesichtspunkten rücksichtslos an die Wohnnutzung des Klägers heranrückt. Im Übrigen wurde die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, bevor die Baugenehmigung und Nutzungsänderung des Klägers beantragt wurde. Die nunmehr geduldete Wohnnutzung des Klägers kann daher nicht von vorneherein als vorrangig gegenüber dem heranrückenden Betrieb betrachtet werden. Schließlich kann die Beigeladene weder auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 GG noch von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf einen anderen, für den Kläger aus immissionsschutzrechtlicher Sicht günstigeren Standort verwiesen werden, wenn von der geplanten Biogasanlage keine unzumutbaren Einwirkungen ausgehen. Ergibt die immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von der Anlage ausgehenden Belastungen an dem von dem Betreiber gewählten Standort zumutbar sind, muss der Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden Alternativstandort gibt. Denn die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist ebenso wie die baurechtliche Prüfung an der Standortentscheidung des Anlagenbetreibers bzw. Bauherrn ausgerichtet und hieran gebunden. Der Anlagenbetreiber bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit dann auf der Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen von der Behörde zu prüfen ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 13.10.1998 - 4 B 93.98 -, UPR 1999, 74 m. w. N. zur Standortbindung im baurechtlichen Verfahren; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.05.2006 - 7 ME 6/06 - juris).
138 
III. Kosten
139 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweiten Rechtszug aufzuerlegen, weil diese im Berufungsverfahren einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Hingegen wäre es unbillig, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im ersten Rechtszug aufzuerlegen, weil sie im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt hat.
140 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
141 
Beschluss vom 12. März 2015
142 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW, Heft Januar 2014) auf 15.000 EUR festgesetzt.
143 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Kläger wendet sich als Eigentümer eines Anwesens in der Ortschaft T... gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windkraftanlagen auf einem bewaldeten H. („...“) in der Gemarkung P.. Die Gesamthöhe der Windkraftanlagen beträgt jeweils 199 m über Grund. Diese Genehmigung wurde vom Landratsamt Schwandorf unter dem Datum des 14. November 2014 erteilt und laut den bei den Behördenakten befindlichen Empfangsbekenntnissen der Beigeladenen am 17. sowie dem Kläger am 19. November 2014 zugestellt. Das klägerische Wohnanwesen ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ca. 910 m von der nächstgelegenen Windkraftanlage Nr. 5 entfernt. Der Abstand zur Windkraftanlage Nr. 1 beträgt danach ca. 1020 m, zur Windkraftanlage Nr. 4 ca. 1220 m, zur Windkraftanlage Nr. 3 ca. 1430 m und zur Windkraftanlage Nr. 2 ca. 1460 m. Die Windkraftanlagen liegen im Nordosten von T.... Der Kläger ist außerdem Eigentümer des Waldgrundstücks FlNr. ... der Gemarkung P. im Osten der Windkraftanlage Nr. 5. Der Kläger erhob Drittanfechtungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, die erfolglos blieb (Urteil vom 12.10.2015). Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II. Beiladung: Die Veräußerung der strittigen Genehmigung nach Rechtshängigkeit hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 173 VwGO, § 265 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beigeladene möchte den Prozess fortführen. Eine - nicht beantragte - zusätzliche Beiladung der Erwerberin ist nicht erforderlich (§ 173 VwGO, § 325 Abs. 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) nicht hervortreten. Zu den ebenfalls angesprochenen Zulassungsgründen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) liegen keine spezifischen Darlegungen vor. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers beziehen sich nur auf das Wohnanwesen; zum Waldgrundstück des Klägers liegen ebenfalls keine spezifischen Darlegungen vor.

A. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine ernstlichen Zweifel.

1) Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls:

Der Kläger hält die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls deshalb für fehlerhaft, weil die ablehnenden Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege zum strittigen Vorhaben nicht berücksichtigt worden seien. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat dazu sinngemäß ausgeführt, dass das Landratsamt bei seiner verfahrenslenkenden Entscheidung und der dabei vorzunehmenden überschlägigen Vorausschau unter Berücksichtigung des ihm insofern zuzubilligenden Einschätzungsspielraums die Einholung von Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege nicht für erforderlich zu halten brauchte. Die Antragsunterlagen Nr. 14.1 im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans und die formblattmäßige Bewertung durch die Untere Denkmalschutzbehörde vom 6. Mai 2014 hätten ausgereicht.

Der Kläger verweist insofern auf Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege vom 14. Mai, 27. Mai, 8. September, 13. Oktober und 3. November 2014, die entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von vornherein und ohne Anfertigung vertiefender Unterlagen ablehnend gewesen seien. Der Kläger geht aber nicht darauf ein, dass nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts die verfahrenslenkende Entscheidung des Landratsamts vor diesen Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege stattgefunden hat, dass die verfahrenslenkende Entscheidung auf die Nr. 14.1 der Antragsunterlagen und auf eine Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde gestützt war und dass diese Stellungnahme nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die großen Abstände zwischen den strittigen Windkraftanlagen und den eventuell beeinträchtigten Baudenkmälern plausibel erschien. Der Kläger hat insofern den hier entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts keine schlüssigen Gegenargumente entgegengehalten.

2). Schädliche Lärmimmissionen zur Nachtzeit:

Der Kläger befürchtet, durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen schädlichen Lärmeinwirkungen zur Nachtzeit ausgesetzt zu werden. Dies ergibt sich aus seinem Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Anwesen des Klägers nur die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit eines Dorfgebiets/Mischgebiets zukomme. Der maßgebliche Immissionsrichtwert für die Nachtzeit betrage daher 45 dB(A). Hiergegen wendet sich der Kläger nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass nach Nr. 6.2.9 der Festsetzungen des angefochtenen Bescheids der Gesamtbeurteilungspegel der vom Betrieb der strittigen Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche nachts an den Immissionsorten T... 4 und T... 5 jeweils 42 dB(A) nicht überschreiten dürfe. Dadurch - so das Verwaltungsgericht - werde auch das Anwesen des Klägers ausreichend geschützt, da dieses noch ca. 150 m weiter entfernt sei. Hiergegen wendet sich der Kläger ebenfalls nicht.

Das Verwaltungsgericht ist, ausgehend von der Differenz zwischen dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) und den vom Büro I... prognostizierten Mitwindmittelungspegeln von 39,2 dB(A) für die Immissionsorte T... 4 und T... 5, zu der Beurteilung gelangt, dass schädliche Lärmeinwirkungen beim Anwesen des Klägers auch zur Nachtzeit nicht zu befürchten seien. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass das klägerische Anwesen noch ca. 150 m weiter entfernt ist als die genannten Immissionsorte. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch ausgeführt, dass es hier keinen Grund für eine Reduzierung des Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) gebe, weil nennenswerter nächtlicher Betriebslärm in dieser Gegend nicht ersichtlich sei. Dagegen wendet sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags ebenfalls nicht. Der Kläger müsste aufzeigen können, dass sich die von ihm benannten Defizite der Immissionsprognose des Büros I... vom 24. September 2014 in der Summe so auswirken würden, dass ein Immissionswert von mehr als 45 dB(A) erreicht wird. Dies ist ihm nicht gelungen; auf die Einwände der Impulshaltigkeit und der tieffrequenten Geräusche ist insofern noch gesondert einzugehen.

Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, gestützt auf die fachlichen Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamts vom 20. Januar, 21. Januar und vom 29. April 2015, die Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung gegen das Gutachten des Büros I... als unbegründet angesehen. Dagegen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Durchgreifendes vorgetragen.

Das Verwaltungsgericht durfte die fachlichen Stellungnahmen des Umweltingenieurs im Wege des Urkundsbeweises verwerten. Dies heißt nicht, dass damit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in keinem Fall mehr nötig werden könnte, dies allerdings nur bei offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten dieser Stellungnahme. In Betracht kommen: entscheidungserhebliche unzutreffende Tatsachenannahmen, unlösbare Widersprüche, sich aus den Stellungnahmen ergebende Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Umweltingenieurs, Erforderlichkeit eines speziellen, bei letzterem nicht vorhandenen Fachwissens (vgl. dazu näher BVerwG, U.v. 22.10.2015 -7 C 15/13 - NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m. w. N.). Dazu enthält der Zulassungsantrag nichts. Erkennbar ist, dass der Kläger die Stellungnahmen des Umweltingenieurs im Ergebnis für unzutreffend hält; dies ist jedoch kein Grund, eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts anzunehmen, zusätzlich zu den vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten (BVerwG a. a. O.).

3) Schutz vor impulshaltigen Geräuschen:

Der Kläger macht geltend, bei der Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen seien impulshaltige Geräusche zu wenig berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht hat dazu u. a. ausgeführt, selbst bei Unterstellung solcher Geräusche wären diese durch die Genehmigung nicht gedeckt, die Genehmigung könne daher den Kläger insofern nicht in seinen Rechten verletzen. Hiergegen hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben.

4) Schutz vor Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen zwischen 20 und 90 Hz:

Der Kläger macht unzureichenden Schutz vor Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen geltend. Das Verwaltungsgericht bezieht sich insofern entscheidend auf Nr. 7.3 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm und auf den letzten Absatz von Nr. A.1.5 des Anhangs zur TA Lärm. Dort heißt es: „Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält DIN 45680, Ausgabe März 1997 und das zugehörige Beiblatt 1. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die im Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden“. Das Verwaltungsgericht bezieht sich weiter auf Nr. 8.2.8 des sog. Bayerischen Windkrafterlasses vom 20. Dezember 2011. Die beiden letzten Sätze dieser Nummer lauten: „Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. In diesen Fällen ist keine weitere Prüfung von Infraschall mehr geboten“. Dass diese Abstände bei Weitem eingehalten sind, ist unstrittig. Mit diesen Aussagen hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Hierbei handelt es sich nicht lediglich um Parteivortrag, sondern um für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindliche normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (TA Lärm, vgl. z. B. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -BVerwGE 129, 209 Rn. 12) sowie um antizipierte Sachverständigengutachten (einschlägige Passage des Bayerischen Windkrafterlasses, vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 - Rn. 45). Der Kläger vermag die Überzeugungskraft dieser Unterlagen nicht dadurch zu erschüttern, dass er auf neue Studien über die Wirkungsweise von tieffrequentem Schall auf den menschlichen Organismus (Stimulation des Innenohrs) verweist; auf mögliche Gesundheitsbeeinträchtigungen geht der Kläger insofern nämlich nicht ein.

5) Schutz vor Schattenwurf:

Der Kläger rügt unzureichenden Schutz vor Schattenwurf. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Auflage Nr. 6.2.1 des angefochtenen Bescheids stelle sicher, dass es beim Anwesen des Klägers nicht zu unzumutbarem Schattenwurf kommen könne. Nach Auflage Nr. 6.2.1 des angefochtenen Bescheids sind die strittigen Windkraftanlagen mit Abschalteinrichtungen zu versehen, die auch am Anwesen des Klägers sicherstellen, dass der von allen fünf Windkraftanlagen erzeugte Schattenwurf eine Schattenwurfdauer von 30 Minuten pro Tag bzw. acht Stunden pro Jahr nicht überschreitet. Dass diese Auflage nicht geeignet ist bzw. dass die in ihr festgesetzten Begrenzungen der Schattenwurfdauer entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Zumutbarkeitsgrenze nicht zutreffend definieren, hat der Kläger nicht dargelegt.

6) Schutz einer kommunalen öffentlichen Einrichtung:

Der Kläger rügt, dass die kommunale öffentliche Einrichtung der Trinkwasserversorgung nicht ausreichend vor den Folgen des Betriebs der strittigen Windkraftanlagen geschützt sei. Aus seinen Darlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass er selbst als Bürger der Gemeinde G... hiervon überhaupt tatsächlich betroffen sein könnte. Abgesehen davon zeigt der Kläger nicht die Möglichkeit einer Verletzung seiner subjektiven Rechte auf. Er weist vielmehr selbst darauf hin, dass der Kläger von der zuständigen Gemeinde die Versorgung mit einwandfreiem Trinkwasser verlangen könne. Dass er sich für einen Schutz der Wasserressourcen einsetzen wolle, begründet für ihn selbst keine subjektiven Rechte.

7) Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG:

Der Kläger macht geltend, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot im Hinblick auf den Rotmilan durch den Betrieb der strittigen Windkraftanlagen verletzt würde. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich u. a. ausgeführt, dass mit diesem Vortrag keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten geltend gemacht werde. Dagegen hat sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht gewandt. Auf seine Kritik an den fachlichen Aussagen des Verwaltungsgerichts und der diesbezüglichen Gewährung von rechtlichem Gehör kommt es insofern nicht an.

8) Verstoß gegen die sog. 10-H-Regelung:

Der Kläger fordert zusätzlichen Schutz nach Maßgabe der sog. 10-H-Regelung.

Zunächst ist bei dieser Regelung klarzustellen, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. lediglich die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB entfallen lässt, aber die Genehmigungsfähigkeit von Windkraftanlagen gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen, Gebot der Rücksichtnahme auch im Hinblick auf optisch bedrängende Wirkungen) unberührt lässt.

Das Verwaltungsgericht hat dazu im Übrigen ausgeführt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid vom 14. November 2014 vor dem Inkrafttreten der sog. 10-H-Regelung am 21. November 2014 (vgl. § 3 des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung u. a. vom 17.11.2014, GVBl S. 178) erlassen worden ist und sich diese insoweit keine Rückwirkung beilegt. Für die Entscheidung über Anfechtungsklagen von Nachbarn wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung maßgeblich (BVerwG, B.v. 11.1.1991 - 7 B 102/90 - NVwZ-RR 1991, 236; BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502/505 Rn. 47; BayVGH, B.v. 24.3.2015 - 22 ZB 15.113 - Rn. 36). Dies ist hier der Zeitpunkt der Zustellung des Genehmigungsbescheids (am 17. November 2014 an die Beigeladene und am 19. November 2014 an den Kläger). Die Neuregelung ist aber nach § 3 des Gesetzes vom 17. November 2014 erst am 21. November 2014 in Kraft getreten.

Art. 82 BayBO n. F. ist hier auch nicht mittelbar von Bedeutung. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme auch auf Vorhaben anwendet, die nach dem Willen des Gesetzgebers dieser Restriktion nicht unterfallen sollen (BayVGH, B.v. 27.3.2015 - 22 CS 15.481 - Rn. 27; BayVGH B.v. 23.4.2015 - 22 CS 15.484 -Rn. 4; BayVGH, B.v. 19.8.2015 - 22 ZB 15.457 -Rn. 12). Dass das Landratsamt weder berechtigt noch verpflichtet war, mit der Entscheidung über den Genehmigungsantrag der Beigeladenen solange zuzuwarten, bis eine der Beigeladenen weniger günstige Rechtslage in Kraft trat, ergibt sich aus Art. 10 Satz 2 BayVwVfG im Allgemeinen und § 10 Abs. 6a BImSchG im Besonderen. Das Landratsamt ist gehalten, immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zügig und beschleunigt abzuschließen. Dass dies möglich war, wird nicht durch den Einwand widerlegt, im späteren Gerichtsverfahren seien weitere fachliche Stellungnahmen vorgelegt worden; es handelt sich hierbei um eine zur Rechtsverteidigung vor Gericht übliche Vorgehensweise. Nach der Begründung des angefochtenen Urteils gilt dies auch für den Artenschutz. Damit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

9) Kumulatives Zusammenwirken einzelner Immissionen:

Der Kläger macht geltend, dass die Umwelteinwirkungen der strittigen Windkraftanlagen in ihrer Gesamtheit bei einer Gesamtschau für den Kläger unzumutbar und rücksichtslos seien. Dieser Vortrag führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und nach dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum ist davon auszugehen, dass sich das Erfordernis, die Gesamtbelastung eines Schutzguts durch Immissionen zu berücksichtigen, grundsätzlich auf die einzelnen Immissionsarten beschränkt (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 - Rn. 69 m. w. N.). Dass aufgrund der Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt in Bezug auf die Grundrechte obliegt, hier etwas anderes gelten könnte, lässt sich den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen.

10) Wertminderung des klägerischen Anwesens:

Der Kläger macht Wertminderungen seines Anwesens von bis zu 40% für den Fall der Errichtung und des Betriebs der strittigen Windkraftanlagen geltend. Mit diesem Vortrag kann der Kläger die Zulassung der Berufung nicht erreichen. Es ist anerkannt, dass Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht für sich genommen im Sinne des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind. Vielmehr kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer den Betroffenen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten ihres Anwesens ist. Ansonsten betreffen die Chancen und Risiken einer Veränderung des Verkehrswerts eines Anwesens allein die Sphäre des betroffenen Eigentümers (BayVGH, B.v. 6.11.2011 - 22 ZB 11.1585 - Rn. 16 ff. m. w. N.). Eine Wertminderung hat dann auch keinerlei Indizwirkung für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Hier ergeben sich aus den klägerischen Darlegungen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Anwesens.

B. Die Darlegungen des Klägers lassen den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hervortreten.

1) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf gerichtlichen Augenschein zur Feststellung der rücksichtslosen optisch bedrängenden Wirkung im Hinblick auf das Anwesen des Klägers sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Beweisantrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es könne sich bereits aufgrund der vorliegenden Pläne, insbesondere Höhenpläne, Panoramapläne, der Ausführungen des Prof. N... in seinem Gutachten und vieler Fotos eine eigene Meinung bilden. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass diese Erwägungen im Prozessrecht keine Stütze fänden. Es trifft vielmehr zu, dass nicht immer die unmittelbare Gewinnung eines Eindrucks vor Ort erforderlich ist, sondern auch andere Erkenntnisquellen ausreichen können (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 30.5.1997 - 8 C 6/95 - NVwZ 1998, 290/291 m. w. N.). Der Kläger verweist zwar insofern auf die erhöhte Lage der Windkraftanlagen und die Anzahl von insgesamt fünf Windkraftanlagen. Beide Umstände können den vorliegenden Lage- und Höhenplänen aber in vollem Umfang entnommen werden; warum die Richter der ersten Instanz dazu nicht in der Lage gewesen sein sollten, trägt der Kläger nicht vor. Es ist auch nichts dafür dargelegt, dass die ehrenamtlichen Richter nicht im Stande gewesen wären, Pläne zu lesen oder Erläuterungen zu diesen Plänen zu verstehen. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls in den Entscheidungsgründen auf die erhöhte Lage der strittigen Windkraftanlagen und ihre Situierung eingegangen und hat dazu Erwägungen angestellt, mit denen sich der Kläger nicht substantiiert auseinandergesetzt hat. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich das Wohnhaus des Klägers am von den strittigen Windkraftanlagen abgewandten südlichen Ortsrand von T... befinde. Es sei vor allem nach Süden und Westen ausgerichtet. Vom Anwesen des Klägers aus sei aber nur der nordöstliche Bereich der Aussicht betroffen. Es gebe zudem nach Norden hin teilweise Abschirmungen durch Gebäude, nach Osten hin durch vorhandenen Bewuchs. Warum dies unzutreffend oder ohne Ortsaugenschein nicht feststellbar sein sollte, ist nicht ersichtlich. Es mag sein, dass der Anblick der Türme der strittigen Windkraftanlagen, die nunmehr errichtet worden sind, den Kläger subjektiv „stört“. Dies vermag den vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen aber nicht die Grundlage zu entziehen. Ein Augenschein im erstinstanzlichen Verfahren hätte im Übrigen auch keinen realen, sondern nur einen „virtuellen“ Blick auf die Türme ermöglichen können.

2) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass für das klägerische Anwesen mit einer Wertminderung von ca. 40% für den Fall des Baus der strittigen Windkraftanlagen zu rechnen sei, sei zu Unrecht abgelehnt worden. Dies ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen jedoch nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, die unter Beweis gestellte Tatsache sei nicht entscheidungserheblich, weil das Eigentum situationsgebunden und mit baurechtlich privilegierten Anlagen im Außenbereich zu rechnen sei. In diesem Rahmen - so ist das angefochtene Urteil zu verstehen - seien Wertminderungen hinzunehmen, ohne dass ihnen eine irgendwie geartete Indizwirkung für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zukomme. Dies ist nicht zu beanstanden. Beweisanträge dürfen - wie hier - mangels Entscheidungserheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt werden. Dass der Kläger diese Rechtsauffassung nicht teilt, ist hier ohne Bedeutung, weil es insofern auf den materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts ankommt, selbst wenn dieser falsch sein sollte (vgl. BVerwG, U.v. 14.1.1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115/119).

3) Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Thema Infraschall sei zu Unrecht abgelehnt worden. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, es könne nicht Aufgabe einer gerichtlichen Beweisaufnahme sein, die zur Herbeiführung eines neuen Erkenntnisstands notwendige fachliche Diskussion zu ersetzen. Jedenfalls hiergegen hat der Kläger keine Einwände erhoben und nicht dargelegt, inwieweit dieser Aspekt im Prozessrecht keine Stütze finden sollte.

4] Der Kläger macht geltend, der Antrag auf Einholung eines gerichtlichen Schallgutachtens sei zu Unrecht abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass nicht dargetan sei, dass eventuelle Ungereimtheiten (in der Lärmprognose des Büros I...) solche Auswirkungen haben könnten, dass der große Spielraum bis zur Zumutbarkeitsgrenze nach der TA Lärm nicht ausreichen würde. Es hat sich zudem auf die Stellungnahmen des Umweltingenieurs des Landratsamts bezogen. Dazu hat es ergänzend im angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass der Umweltingenieur des Landratsamts Einwendungen des Klägers in detaillierter und nachvollziehbarer Weise widerlegt habe. Der Kläger habe die Ausführungen des Umweltingenieurs nicht substantiiert in Frage gestellt. Damit hat das Verwaltungsgericht in der Sache darauf abgestellt, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag des Klägers unsubstantiert sei.

Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen. Wenn die Gegenseite dem Klägervortrag mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Der Kläger muss sich damit auseinandersetzen und greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seinen Tatsachenvortrag oder gegen die Erklärungen der Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten gleichsam „ins Blaue hinein“ aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (BVerwG, B.v. 22.11.2013 - 7 B 16.13 - Rn. 5 f.).

Der Kläger zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Soweit er sich auf seine Ausführungen der Klagebegründung bezieht, betreffen diese nicht die zeitlich später ergangenen Ausführungen des Umweltingenieurs des Landratsamts.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung

1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.

(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. September 2015 teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Klagen des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 9. August 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (VG Minden 11 K 2290/15) und gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. August 2015 (VG Minden 11 K 2289/15) aufschiebende Wirkung haben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 3. tragen der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner, die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. zu je 1/6.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 30.000,- € festgesetzt.


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Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. März 2010 geändert.

Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 5. Juli 2006 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27. September 2006 und vom 13. November 2013, des Teilverzichts der Beigeladenen vom 26. Juni 2007 sowie des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit er die Windenergieanlagen WEA 5 und 6 betrifft.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zur Hälfte, der Beklagte und die Beigeladene jeweils zu einem Viertel. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so besteht für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein die UVP-Pflicht besteht, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht, wenn

1.
das hinzutretende Vorhaben allein die Größen- und Leistungswerte für die UVP-Pflicht gemäß § 6 erreicht oder überschreitet oder
2.
die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das hinzutretende Vorhaben zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend.

(2) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren bereits vollständig eingereicht sind, für das hinzutretende kumulierende Vorhaben

1.
die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
die allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
die standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für die standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Für das frühere Vorhaben besteht keine UVP-Pflicht und keine Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung.

(3) Wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, so ist für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils

1.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 erreichen oder überschreiten,
2.
eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten, oder
3.
eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine standortbezogene Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Für die Vorprüfung gilt § 7 entsprechend. Bei einem Vorhaben, das einer Betriebsplanpflicht nach § 51 des Bundesberggesetzes unterliegt, besteht für das frühere Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach den Sätzen 1 und 2, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben ein zugelassener Betriebsplan besteht.

(4) Erreichen oder überschreiten in den Fällen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 die kumulierenden Vorhaben zwar zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6, werden jedoch für das hinzutretende kumulierende Vorhaben weder der Prüfwert für die standortbezogene Vorprüfung noch der Prüfwert für die allgemeine Vorprüfung erreicht oder überschritten, so besteht für das hinzutretende kumulierende Vorhaben die UVP-Pflicht nur, wenn die allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch sein Hinzutreten zusätzliche erhebliche nachteilige oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Für die allgemeine Vorprüfung gilt § 7 Absatz 1 und 3 bis 7 entsprechend. Im Fall des Absatzes 3 sind die Sätze 1 und 2 für das frühere Vorhaben entsprechend anzuwenden.

(5) Das frühere Vorhaben und das hinzutretende kumulierende Vorhaben sind in der Vorprüfung für das jeweils andere Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.

(6) Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
2.
wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
3.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.

(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.

(4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.

(5) Es ist verboten,

1.
die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,
2.
Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,
3.
Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,
4.
ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.
Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für
1.
behördlich angeordnete Maßnahmen,
2.
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie
a)
behördlich durchgeführt werden,
b)
behördlich zugelassen sind oder
c)
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
3.
nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft,
4.
zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.

(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.
den Gebotstermin,
2.
das Ausschreibungsvolumen,
3.
den Höchstwert,
4.
die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5.
die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6.
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und den §§ 85a und 85c, soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.

(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.