Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Feb. 2015 - 6 A 2174/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. September 2014 bleibt ohne Erfolg.
3Nach § 78b Abs. 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, falls, wie hier für das beabsichtigte Zulassungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO), eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt - bzw. durch einen sonstigen Bevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO - geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (1.) und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (2.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
41. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substanziiert darzulegen und nachzuweisen.
5Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - X S 13/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 AV 3.12 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11 -, juris, und vom 24. August 2011 - V ZA 14/11 -, juris; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - B 6 KA 3/07 S, juris.
6Das Gericht muss den fristgerechten Darlegungen des Beteiligten insbesondere entnehmen können, dass er eine angemessene Anzahl von Rechtsanwälten und welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und aus welchen Gründen sie hierzu nicht bereit waren.
7Vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11 -, juris, und vom 24. August 2011 - V ZA 14/11 -, juris.
8Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin selbst dann nicht, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat.
9Das in Rede stehende Urteil ist der Klägerin mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung am 7. Oktober 2014 zugstellt worden, so dass die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 7. November 2014 verstrichen ist. Innerhalb dieser Frist und zwar mit Schreiben vom 5. November 2014, hat die Klägerin lediglich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und zur Begründung angeführt, sie habe sich, nachdem ihr erst am Abend des 3. Oktober (richtig: November) 2014 mitgeteilt worden sei, dass „kein Rechtsschutz durch die Gewerkschaft gewährt“ werde, „seit gestern selbstverständlich intensiv um einen Anwalt“ bemüht, jedoch habe sie „bislang erst von drei Anwälten (Herr Prof. Dr. jur. K. O. , S. ; Frau T. I. , I1. ; Herr I2. , N. ) eine Antwort erhalten und diese“ sei „leider negativ“ ausgefallen, so dass sie befürchten müsse, bis zum Fristablauf keinen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Diesem Schreiben ist somit nur zu entnehmen, dass die Klägerin, nachdem sie vergeblich versucht hatte, die Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu erreichen, Kontakt u.a. zu den drei namentlich genannten Rechtsanwälten aufgenommen hat. Es verhält sich jedoch nicht zu den Gründen, die diese veranlasst haben, die Übernahme des Mandats abzulehnen. Die Namen der weiteren Rechtsanwälte, die die Klägerin angeblich ebenfalls um die Übernahme des Mandats gebeten hat, hat sie erst gar nicht genannt, geschweige denn dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Mandatsübernahme nicht bereit waren.
10Nachdem die Berichterstatterin die Klägerin unter dem 10. November 2014 darauf hingewiesen hatte, dass ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht genügt, hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2014 weiter vorgetragen und diverse Unterlagen übersandt. Auch das hierdurch ergänzte Vorbringen der Klägerin wird indes - ungeachtet des Umstands, dass das genannte Schreiben und die ihm beigefügten Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen sind - den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
11Die Klägerin hat diesem Schreiben ihre an den Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. O. , die Rechtsanwältin I. sowie die Rechtsanwälte H. und I2. gerichteten Schreiben vom 4. November 2014 beigefügt, mit denen sie diese gebeten hatte, sich mit ihr telefonisch in Verbindung zu setzen, falls sie zur Mandatsübernahme bereit seien. Ferner hat die Klägerin eine schriftliche Mitteilung des Rechtsanwalts I2. vom 11. November 2014 vorgelegt, wonach in der dortigen Kanzlei keine Bereitschaft zur Mandatsübernahme besteht. Auch diese Unterlagen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die genannten Rechtsanwälte die Mandatsübernahme abgelehnt haben.
12Die Klägerin hat ihrem Schreiben vom 21. November 2014 außerdem an fünf weitere Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien gerichtete Schreiben vom 7. November 2014 beigefügt, mit denen sie auch diese unter Hinweis auf den Fristablauf am 7. November 2014 gebeten hat, sich mit ihr telefonisch - und zwar unter Verwendung ihrer dienstlichen Telefonnummer - in Verbindung zu setzen, falls sie zur Mandatsübernahme bereit seien. Es ist jedoch weder ersichtlich, wann diese Schreiben übersandt worden sind, noch ersichtlich, ob der jeweilige Adressat hiervon bereits am 7. November 2014 - einem Freitag - und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat und Gelegenheit hatte, die Klägerin noch am selben Tag telefonisch an ihrem Arbeitsplatz zu erreichen. Dagegen könnte sprechen, dass Rechtsanwalt M. (Anwaltsbüro Dr. jur. L. und Kollegen) der Klägerin erst am 10. November 2014 und damit am folgenden Montag mitgeteilt hat, Mobbingverfahren würden dort nicht geführt. Überdies ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die anderen von der Klägerin unter dem 7. November 2014 angeschriebenen Rechtsanwälte nicht bereit waren, das Mandat zu übernehmen.
13Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass auch nur einer der von der Klägerin mit Schreiben vom 4. bzw. 7. November 2014 kontaktierten Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats mit der Begründung abgelehnt hat, ihm verbleibe in Anbetracht der in Kürze ablaufenden Rechtsmittelfrist zu wenig Zeit, um sich in die Angelegenheit einzuarbeiten. Damit fehlt dem Vorbringen der Klägerin zugleich eine tragfähige Grundlage für ihre Annahme, der Umstand, dass ihr erst am Abend des 3. November 2014 mitgeteilt worden sei, ihr werde kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt, sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden habe.
14Soweit die Klägerin anführt, sie habe unter dem 17. November 2014 weitere Rechtsanwälte - u.a. Rechtsanwalt U. - um die Übernahme des Mandats gebeten, lässt sie außer Acht, dass die Rechtsmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 10. Februar 2015 angemerkt, dass Rechtsanwalt U. in ihrer Angelegenheit vor dem beschließenden Gericht nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist. Er hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 21. November 2014 mitgeteilt, er könne das Mandat „aus Gründen der Arbeitsüberlastung“ nicht übernehmen.
152. Schließlich steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO auch entgegen, dass die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Das ist zwar nicht schon deshalb der Fall, weil kein Bevollmächtigter i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Insoweit käme nach denselben Grundsätzen wie in Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig und mit den erforderlichen Angaben gestellt worden wäre.
16Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 20. September 2013 - X S 32.13 -, juris.
17Letzteres ist vorliegend, wie dargestellt, jedoch gerade nicht der Fall.
18Dahinstehen kann nach alledem, ob die Klägerin sich auch entgegenhalten lassen müsste, in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 2014 ihren Urlaub im Allgäu verbracht zu haben, ohne zuvor verlässliche Informationen über die Voraussetzungen des von ihr zunächst angestrebten gewerkschaftlichen Rechtsschutzes bzw. die diesbezügliche Verfahrensweise des Bezirksverbandes Westfalen-Lippe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft eingeholt zu haben.
19Für ein Verfahren betreffend die Beiordnung eines Notanwalts entstehen keine Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Regelung über die sofortige Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2011 - 2 B 125.11 -.
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Feb. 2015 - 6 A 2174/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
Gründe
- 1
-
1. In Anwendung des Grundsatzes rechtsschutzgewährender Auslegung legt der Senat das Schreiben des Antragstellers vom 19. Februar 2014 als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aus.
- 2
-
Zwar hat der Antragsteller formuliert, er lege "Revision bzw. Beschwerde" ein. Die von ihm genannten Rechtsmittel wären jedoch gemäß § 62 Abs. 4 FGO unzulässig, weil der nicht selbst postulationsfähige Antragsteller sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lässt. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, zwei Rechtsanwälte hätten das Mandat niedergelegt, rechtfertigt indes die Auslegung seines Begehrens als --zulässigen-- Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts.
- 3
-
2. Dieser Antrag unterliegt auch im zeitlichen Anwendungsbereich der seit dem 30. Juni 2008 geltenden Neufassung des § 62 Abs. 4 FGO nicht dem Vertretungszwang (ebenso, allerdings nur unter Verweis auf Rechtsprechung und Literatur, die zu § 62a FGO a.F. ergangen war, Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juni 2009 IX S 11/09, nicht veröffentlicht --n.v.--; ausdrücklich offen gelassen hingegen im BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2012 VIII S 20/12, BFH/NV 2013, 219).
- 4
-
Grund hierfür ist, dass der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gerade dazu dient, einen --gesetzlich zwingend erforderlichen-- Prozessbevollmächtigten zu finden. Dieser Gesetzeszweck gebietet eine entsprechende teleologische Reduktion des § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO, da ansonsten die Vorschrift des § 78b ZPO gerade in den typischen Fallgestaltungen, die von ihr erfasst werden sollen, leer liefe und ein effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nicht gewährleistet wäre (ebenso Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 62 FGO Rz 101; bezogen auf Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe --PKH-- auch Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 44a; a.A. --generell keine Ausnahme vom Vertretungszwang mehr-- Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 64, 65).
- 5
-
3. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, weil der Senat anhand der Angaben des Antragstellers nicht erkennen kann, dass dieser --wie es § 78b ZPO voraussetzt-- keinen zu seiner Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten findet.
- 6
-
Insoweit muss der Beteiligte nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung substantiiert vortragen, welche zur Vertretung berechtigten Personen er um die Übernahme des Mandats gebeten hat, und dass diese aus anderen Gründen als der Nichtzahlung eines Vorschusses das Mandat abgelehnt haben. Da schon beim Bundesgerichtshof (BGH) mehr als vier der dort zugelassenen Rechtsanwälte erfolglos um eine Mandatsübernahme ersucht worden sein müssen, gilt diese Mindestanzahl erst recht vor dem BFH (vgl. zum Ganzen BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2010 VI B 41/10, BFH/NV 2010, 1476, und in BFH/NV 2013, 219, m.w.N. auch auf die Rechtsprechung des BGH).
- 7
-
Vorliegend hat der Antragsteller zunächst --ohne nähere Angaben-- lediglich vorgetragen, sein erster und zweiter Rechtsanwalt hätten in diesem Verfahren das Mandat niedergelegt. Auf einen Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, dass dieses Vorbringen nicht ausreichend sei, hat der Antragsteller später behauptet, er habe fernmündlich versucht, zwei --jeweils mit Namen und Anschrift bezeichnete-- Rechtsanwälte, eine Steuerberaterin und eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft für eine Vertretung zu gewinnen.
- 8
-
Diese Angaben genügen den Erfordernissen der dargestellten Rechtsprechung nicht. Zum einen hat der Antragsteller nur drei mögliche Prozessbevollmächtigte benannt, so dass die erforderliche Mindestzahl von "mehr als vier" nicht erreicht wird. Dabei ist die Rechtsschutzversicherungsgesellschaft nicht in die Betrachtung einzubeziehen, da sie vor dem BFH nicht vertretungsbefugt ist. Seinen "ersten und zweiten Rechtsanwalt" hat der Antragsteller nicht bezeichnet.
- 9
-
Vor allem aber hat der Antragsteller sich nicht zu den Gründen geäußert, die zur Ablehnung seiner --ohnehin nur telefonisch vorgebrachten-- Versuche auf Mandatsübernahme geführt haben. Das um die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten ersuchte Gericht muss aus den Angaben des Antragstellers und den ggf. von diesem vorgelegten Antwortschreiben der um eine Vertretung ersuchten Personen zumindest erkennen können, dass die Ablehnung der Vertretung nicht auf der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses sowie auf unzulässigen Vorbedingungen des Antragstellers beruhte. Daran fehlt es hier.
- 10
-
4. Hinzu kommt, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, was der Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO ebenfalls entgegen steht.
- 11
-
a) Dies ist offensichtlich, soweit der Antragsteller die Einlegung einer "Revision" gegen das finanzgerichtliche Urteil beabsichtigt, da das Finanzgericht (FG) die Revision nicht zugelassen hat.
- 12
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b) Aber auch das --an sich statthafte-- Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Streitfall aussichtslos.
- 13
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Eine Rechtsverfolgung ist aussichtslos, wenn eine Grundlage für einen Erfolg des Begehrens nicht erkennbar ist (Senatsbeschluss vom 25. Juni 2008 X S 34/08, n.v.). Aussichtslosigkeit in diesem Sinne ist zwar nicht schon dann gegeben, wenn die Frist zur wirksamen Einlegung eines Rechtsmittels --in Ermangelung eines zur Vertretung bereiten Prozessbevollmächtigten-- versäumt worden ist, weil nach den für PKH-Anträge entwickelten Grundsätzen auch in Fällen der Beiordnung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig und mit den erforderlichen Angaben gestellt worden ist (Senatsbeschluss vom 20. September 2013 X S 32/13, BFH/NV 2014, 57). Dies setzt jedoch --neben den erforderlichen substantiierten Angaben zu den um eine Vertretung ersuchten Personen, an denen es vorliegend schon fehlt (s. oben 3.)-- voraus, dass der Antragsteller innerhalb der für die Begründung der einzulegenden Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Frist zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund darlegt (BFH-Beschluss vom 27. Juni 2012 VII S 19/12, BFH/NV 2012, 1624). Daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat sich bisher mit keinem Wort dazu geäußert, weshalb er das finanzgerichtliche Urteil angreifen will.
- 14
-
Aber auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen könnten. Das FG hat die Klage wegen Einkommensteuer 2007 mangels Beschwer als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller die Festsetzung einer höheren Einkommensteuer als bisher begehrt hatte. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2006, 2008 und 2009 hat das FG die Klage als unbegründet angesehen, weil der Antragsteller in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben und Werbungskosten entweder bereits deren Entstehen oder deren betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen hatte. Es handelt sich dabei um eine klassische Einzelfallentscheidung ohne Bedeutung für die Allgemeinheit. Divergenzen oder Verfahrensmängel sind ebenfalls nicht ersichtlich.
- 15
-
5. Das Verfahren über die Beiordnung ist als unselbständiges Zwischenverfahren in Ermangelung eines Gebührentatbestands gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 219).
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte wendet sich im Wege der Widerklage gegen eine (angebliche) Monopolstellung des Klägers auf der Insel H. und verlangt Zahlung wegen Mangelhaftigkeit mehrerer vom Kläger gelieferter Gegenstände.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Mit vom ihm selbst verfasstem , als "Berufungsschrift" überschriebenem Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (Dienstag nach Pfingstmontag), der bei dem Berufungsgericht am selben Tag eingegangen ist, hat der Beklagte beim Landgericht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und diese begründet. Der Schriftsatz enthält unter anderem folgende Ausführungen: "Als Beklagter […] bitte ich hinsichtlich dieser Berufung um Fristverlängerung, bis sich ein Rechtsanwalt zur Akte legitimiert. Und weise des Weiteren auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ausarbeitungszeit für die ausstehende Berufungs -Formulierung hin. Begründung zur Fristverlängerung: Dem Beklagten ist bekannt, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Es ist ihm in der Berufungsfrist jedoch nicht gelungen, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der den umfänglichen Fall zu übernehmen bereit wäre. Zur eigentlichen Sache kann insoweit lediglich eine vorläufige Begründung abgegeben werden. In diesem Sinne ist die nach- folgende Begründung zur Sache zu verstehen: […]."
- 3
- Nach einem dem Beklagten am nächsten Tag erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf den vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang, auf die Dauer der Berufungsfrist und auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Rechtsanwältin M. mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, eingegangen beim Berufungsgericht am darauffolgenden Tag, die Vertretung des Beklagten angezeigt, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
- 4
- Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 12. Juli 2011 zurückgewiesen und die Berufung nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen durch Beschluss vom 22. August 2011 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen den erstgenannten Beschluss wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Verfahren VIII ZB 84/11 ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
- 5
- 1. Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 6
- a) Allerdings gibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses Anlass zu Bedenken, soweit das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe letztlich darauf, dass der Beklagte nach der Beendigung des Mandats durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Von einer unverschuldeten Versäumnis einer Rechtsmittelfrist könne aber lediglich dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Partei, was der Beklagte hier aber nicht vorgetragen habe, wegen Mittellosigkeit außerstande sei, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung (und Begründung) eines Rechtsmittels zu beauftragen. Ansonsten falle die Beauftragung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts in die Risikosphäre der Partei.
- 7
- b) Nach der vom Berufungsgericht insoweit nicht erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber einer Partei, welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei , welche aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Die Entscheidung des Beru- fungsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, da es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt.
- 8
- aa) Dabei sind, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht, die eingangs erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang zu sehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte an das Berufungsgericht nicht mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) herangetreten ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen, dass das Berufungsgericht einen von der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz bilden wollte.
- 9
- bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt, so dass es im Ergebnis auch unschädlich ist, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3) - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 4; vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 78b Rn. 4; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch davon abgesehen, eine Umdeutung des wegen des Anwaltszwangs unwirksamen Berufungsfristverlängerungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorzunehmen. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen , dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, aaO Rn. 8). Daran fehlt es hier.
- 10
- 2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
- 11
- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.07.2011 - 9 S 65/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
- 2
- Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden , wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
- 3
- Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Kaufpreises und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte wendet sich im Wege der Widerklage gegen eine (angebliche) Monopolstellung des Klägers auf der Insel H. und verlangt Zahlung wegen Mangelhaftigkeit mehrerer vom Kläger gelieferter Gegenstände.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13. Mai 2011 zugestellt worden. Mit vom ihm selbst verfasstem , als "Berufungsschrift" überschriebenem Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (Dienstag nach Pfingstmontag), der bei dem Berufungsgericht am selben Tag eingegangen ist, hat der Beklagte beim Landgericht Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und diese begründet. Der Schriftsatz enthält unter anderem folgende Ausführungen: "Als Beklagter […] bitte ich hinsichtlich dieser Berufung um Fristverlängerung, bis sich ein Rechtsanwalt zur Akte legitimiert. Und weise des Weiteren auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Ausarbeitungszeit für die ausstehende Berufungs -Formulierung hin. Begründung zur Fristverlängerung: Dem Beklagten ist bekannt, dass vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht. Es ist ihm in der Berufungsfrist jedoch nicht gelungen, einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, der den umfänglichen Fall zu übernehmen bereit wäre. Zur eigentlichen Sache kann insoweit lediglich eine vorläufige Begründung abgegeben werden. In diesem Sinne ist die nach- folgende Begründung zur Sache zu verstehen: […]."
- 3
- Nach einem dem Beklagten am nächsten Tag erteilten Hinweis des Berufungsgerichts auf den vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwang, auf die Dauer der Berufungsfrist und auf die Notwendigkeit einer unverzüglichen Beauftragung eines Rechtsanwalts hat Rechtsanwältin M. mit Schriftsatz vom 27. Juni 2011, eingegangen beim Berufungsgericht am darauffolgenden Tag, die Vertretung des Beklagten angezeigt, Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
- 4
- Das Berufungsgericht hat den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 12. Juli 2011 zurückgewiesen und die Berufung nach Ablauf einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen durch Beschluss vom 22. August 2011 wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Gegen den erstgenannten Beschluss wendet sich der Beklagte mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde. Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Verfahren VIII ZB 84/11 ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt.
II.
- 5
- 1. Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
- 6
- a) Allerdings gibt die Begründung des angefochtenen Beschlusses Anlass zu Bedenken, soweit das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung mit der Begründung zurückgewiesen hat, die Versäumung der Berufungsfrist beruhe letztlich darauf, dass der Beklagte nach der Beendigung des Mandats durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt gefunden habe. Von einer unverschuldeten Versäumnis einer Rechtsmittelfrist könne aber lediglich dann ausgegangen werden, wenn die betreffende Partei, was der Beklagte hier aber nicht vorgetragen habe, wegen Mittellosigkeit außerstande sei, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung (und Begründung) eines Rechtsmittels zu beauftragen. Ansonsten falle die Beauftragung eines vertretungsbereiten Rechtsanwalts in die Risikosphäre der Partei.
- 7
- b) Nach der vom Berufungsgericht insoweit nicht erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber einer Partei, welche keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei , welche aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Die Entscheidung des Beru- fungsgerichts erweist sich gleichwohl im Ergebnis als richtig, da es an einem Wiedereinsetzungsgrund fehlt.
- 8
- aa) Dabei sind, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend geltend macht, die eingangs erwähnten Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang zu sehen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte an das Berufungsgericht nicht mit einem Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) herangetreten ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind daher entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht so zu verstehen, dass das Berufungsgericht einen von der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Obersatz bilden wollte.
- 9
- bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, aaO mwN). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte einen solchen Antrag nicht gestellt, so dass es im Ergebnis auch unschädlich ist, dass sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht befasst hat. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM 2011, 699 Rn. 3) - substantiiert darzulegen und nachzuweisen (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 4; vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 78b Rn. 4; jeweils mwN). Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, aaO). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend auch davon abgesehen, eine Umdeutung des wegen des Anwaltszwangs unwirksamen Berufungsfristverlängerungsantrags des Beklagten in einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts vorzunehmen. Denn eine Umdeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen , dem gleichen Zweck dienenden Prozesshandlung erfüllt sind (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, aaO Rn. 8). Daran fehlt es hier.
- 10
- 2. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
- 11
- 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger
AG Pinneberg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 69 C 329/06 -
LG Itzehoe, Entscheidung vom 12.07.2011 - 9 S 65/11 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
- 2
- Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden , wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
- 3
- Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbare Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (s. nur BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f.). Daran fehlt es hier. Die Beklagten haben zwar innerhalb der bis zum 16. Juni 2011 laufenden Rechtsmittelfrist den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihnen genannten Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren. Ihre bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung und einen Nachweis nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1005 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016).
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, Entscheidung vom 01.02.2011 - 22 C 74/10 WEG -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2011 - 11 S 50/11 -
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
- 2
- 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).
- 3
- Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.
- 4
- 2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.
- 5
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.
von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.06.2012 - 9 O 350/09 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2013 - 24 U 139/12 -
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.