Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2018 - 10 ZB 17.2359
Tenor
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Gründe
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. September 2014 bleibt ohne Erfolg.
3Nach § 78b Abs. 1 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist, hat das Prozessgericht, falls, wie hier für das beabsichtigte Zulassungsverfahren (vgl. § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO), eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt - bzw. durch einen sonstigen Bevollmächtigten i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO - geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet (1.) und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (2.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
41. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Beteiligte ihm zumutbare Anstrengungen zur Beauftragung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die nicht etwa wegen der Nichtzahlung eines Gebührenvorschusses oder wegen einer unzulässigen Vorbedingung des Beteiligten, sondern aus von ihm nicht zu verantwortenden Gründen erfolglos geblieben sind. Seine diesbezüglichen Bemühungen hat er innerhalb der Rechtsmittelfrist substanziiert darzulegen und nachzuweisen.
5Vgl. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2014 - X S 13/14 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2013 - 4 AV 3.12 -, juris; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11 -, juris, und vom 24. August 2011 - V ZA 14/11 -, juris; BSG, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - B 6 KA 3/07 S, juris.
6Das Gericht muss den fristgerechten Darlegungen des Beteiligten insbesondere entnehmen können, dass er eine angemessene Anzahl von Rechtsanwälten und welche Rechtsanwälte er um die Übernahme des Mandats gebeten hat und aus welchen Gründen sie hierzu nicht bereit waren.
7Vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11 -, juris, und vom 24. August 2011 - V ZA 14/11 -, juris.
8Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin selbst dann nicht, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eine angemessene Anzahl in Betracht kommender Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme ersucht hat.
9Das in Rede stehende Urteil ist der Klägerin mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung am 7. Oktober 2014 zugstellt worden, so dass die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Ablauf des 7. November 2014 verstrichen ist. Innerhalb dieser Frist und zwar mit Schreiben vom 5. November 2014, hat die Klägerin lediglich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und zur Begründung angeführt, sie habe sich, nachdem ihr erst am Abend des 3. Oktober (richtig: November) 2014 mitgeteilt worden sei, dass „kein Rechtsschutz durch die Gewerkschaft gewährt“ werde, „seit gestern selbstverständlich intensiv um einen Anwalt“ bemüht, jedoch habe sie „bislang erst von drei Anwälten (Herr Prof. Dr. jur. K. O. , S. ; Frau T. I. , I1. ; Herr I2. , N. ) eine Antwort erhalten und diese“ sei „leider negativ“ ausgefallen, so dass sie befürchten müsse, bis zum Fristablauf keinen zur Vertretung bereiten Anwalt zu finden. Diesem Schreiben ist somit nur zu entnehmen, dass die Klägerin, nachdem sie vergeblich versucht hatte, die Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes zu erreichen, Kontakt u.a. zu den drei namentlich genannten Rechtsanwälten aufgenommen hat. Es verhält sich jedoch nicht zu den Gründen, die diese veranlasst haben, die Übernahme des Mandats abzulehnen. Die Namen der weiteren Rechtsanwälte, die die Klägerin angeblich ebenfalls um die Übernahme des Mandats gebeten hat, hat sie erst gar nicht genannt, geschweige denn dargelegt, aus welchen Gründen sie zur Mandatsübernahme nicht bereit waren.
10Nachdem die Berichterstatterin die Klägerin unter dem 10. November 2014 darauf hingewiesen hatte, dass ihr Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht genügt, hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2014 weiter vorgetragen und diverse Unterlagen übersandt. Auch das hierdurch ergänzte Vorbringen der Klägerin wird indes - ungeachtet des Umstands, dass das genannte Schreiben und die ihm beigefügten Unterlagen erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen sind - den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
11Die Klägerin hat diesem Schreiben ihre an den Rechtsanwalt Prof. Dr. jur. O. , die Rechtsanwältin I. sowie die Rechtsanwälte H. und I2. gerichteten Schreiben vom 4. November 2014 beigefügt, mit denen sie diese gebeten hatte, sich mit ihr telefonisch in Verbindung zu setzen, falls sie zur Mandatsübernahme bereit seien. Ferner hat die Klägerin eine schriftliche Mitteilung des Rechtsanwalts I2. vom 11. November 2014 vorgelegt, wonach in der dortigen Kanzlei keine Bereitschaft zur Mandatsübernahme besteht. Auch diese Unterlagen lassen jedoch nicht erkennen, aus welchen Gründen die genannten Rechtsanwälte die Mandatsübernahme abgelehnt haben.
12Die Klägerin hat ihrem Schreiben vom 21. November 2014 außerdem an fünf weitere Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwaltskanzleien gerichtete Schreiben vom 7. November 2014 beigefügt, mit denen sie auch diese unter Hinweis auf den Fristablauf am 7. November 2014 gebeten hat, sich mit ihr telefonisch - und zwar unter Verwendung ihrer dienstlichen Telefonnummer - in Verbindung zu setzen, falls sie zur Mandatsübernahme bereit seien. Es ist jedoch weder ersichtlich, wann diese Schreiben übersandt worden sind, noch ersichtlich, ob der jeweilige Adressat hiervon bereits am 7. November 2014 - einem Freitag - und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erlangt hat und Gelegenheit hatte, die Klägerin noch am selben Tag telefonisch an ihrem Arbeitsplatz zu erreichen. Dagegen könnte sprechen, dass Rechtsanwalt M. (Anwaltsbüro Dr. jur. L. und Kollegen) der Klägerin erst am 10. November 2014 und damit am folgenden Montag mitgeteilt hat, Mobbingverfahren würden dort nicht geführt. Überdies ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die anderen von der Klägerin unter dem 7. November 2014 angeschriebenen Rechtsanwälte nicht bereit waren, das Mandat zu übernehmen.
13Im Übrigen deutet nichts darauf hin, dass auch nur einer der von der Klägerin mit Schreiben vom 4. bzw. 7. November 2014 kontaktierten Rechtsanwälte die Übernahme des Mandats mit der Begründung abgelehnt hat, ihm verbleibe in Anbetracht der in Kürze ablaufenden Rechtsmittelfrist zu wenig Zeit, um sich in die Angelegenheit einzuarbeiten. Damit fehlt dem Vorbringen der Klägerin zugleich eine tragfähige Grundlage für ihre Annahme, der Umstand, dass ihr erst am Abend des 3. November 2014 mitgeteilt worden sei, ihr werde kein gewerkschaftlicher Rechtsschutz gewährt, sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sie innerhalb der Rechtsmittelfrist keinen vertretungsbereiten Anwalt gefunden habe.
14Soweit die Klägerin anführt, sie habe unter dem 17. November 2014 weitere Rechtsanwälte - u.a. Rechtsanwalt U. - um die Übernahme des Mandats gebeten, lässt sie außer Acht, dass die Rechtsmittelfrist zu dieser Zeit bereits abgelaufen war. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin im Schreiben vom 10. Februar 2015 angemerkt, dass Rechtsanwalt U. in ihrer Angelegenheit vor dem beschließenden Gericht nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist. Er hat der Klägerin bereits mit Schreiben vom 21. November 2014 mitgeteilt, er könne das Mandat „aus Gründen der Arbeitsüberlastung“ nicht übernehmen.
152. Schließlich steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO auch entgegen, dass die Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist. Das ist zwar nicht schon deshalb der Fall, weil kein Bevollmächtigter i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Insoweit käme nach denselben Grundsätzen wie in Verfahren betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts rechtzeitig und mit den erforderlichen Angaben gestellt worden wäre.
16Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13 -, juris; BFH, Beschluss vom 20. September 2013 - X S 32.13 -, juris.
17Letzteres ist vorliegend, wie dargestellt, jedoch gerade nicht der Fall.
18Dahinstehen kann nach alledem, ob die Klägerin sich auch entgegenhalten lassen müsste, in der Zeit vom 11. bis 21. Oktober 2014 ihren Urlaub im Allgäu verbracht zu haben, ohne zuvor verlässliche Informationen über die Voraussetzungen des von ihr zunächst angestrebten gewerkschaftlichen Rechtsschutzes bzw. die diesbezügliche Verfahrensweise des Bezirksverbandes Westfalen-Lippe der Deutschen Steuer-Gewerkschaft eingeholt zu haben.
19Für ein Verfahren betreffend die Beiordnung eines Notanwalts entstehen keine Gerichtsgebühren. Kosten werden nicht erstattet.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Die Regelung über die sofortige Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2011 - 2 B 125.11 -.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.