Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 6 A 1891/14
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
„Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Klägers auf die Wertstufe bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf 3.300 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger bewarb sich am 28. Juni 2013 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum Einstellungstermin 1. September 2014 und durchlief in der Folgezeit das Einstellungsverfahren beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW). Anlässlich der medizinischen Untersuchung des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst wurden verschiedene Tätowierungen sowohl im Bereich des Rückens als auch an beiden Ober- und Unterarmen festgestellt. Diese veranlassten das LAFP NRW, die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeidienst mit Bescheid vom 7. Januar 2014 abzulehnen. Seine Entscheidung begründete es damit, dass es dem Kläger aufgrund der Tätowierung im sichtbaren und nicht sichtbaren Bereich an der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis fehle.
4Der daraufhin vom Kläger mit dem Ziel der Neubescheidung erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2014 statt. Es verpflichtete das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und ließ die Berufung zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
5Zum 1. September 2014 hat das beklagte Land den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Die Einstellung ist nach dem Vorbringen des beklagten Landes erfolgt, um ihm eine Teilnahme an der Ausbildung bereits mit deren Beginn zu ermöglichen.
6Am 16. September 2014 hat das beklagte Land gegen das am 18. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 begründet.
7Bereits am 24. September 2014 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen der erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung widersprochen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
10Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
11das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
12Es beruft sich auf ein auch nach eingetretener Erledigung bestehendes schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 26. September 2014 – 6 B 1064/14 – in einem gleich gelagerten Fall bestätigt habe, dass großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellten, sei beabsichtigt, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass im Falle der Entlassung des Klägers zwischen denselben Beteiligten ein weiterer Rechtsstreit entstehe, in dem dieselbe Rechtsfrage klärungsbedürftig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge für die Annahme einer Wiederholungsgefahr die konkrete Möglichkeit, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt wieder ereigne und die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten werde. Es müsse sich nicht um eine identische, sondern nur um eine vergleichbare Situation handeln, weshalb es nicht des Nachweises bedürfe, dass dem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zu Grunde lägen wie vor der Erledigung.
13Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf den weitergehenden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
14II.
15Der Senat entscheidet den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des beklagten Landes unbegründet ist, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und ein schutzwürdiges Interesse des Landes an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Klage nicht besteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich.
16Aufgrund der Erledigungserklärung des Klägers, der das beklagte Land widersprochen hat, ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Der Kläger ist in diesem Fall nicht genötigt, die Klage zurückzunehmen, was für ihn mit der Kostenlast gemäߠ § 155 Abs. 2 VwGO verbunden wäre. Er ist auch nicht auf die von einem besonderen Feststellungsinteresse abhängige Umstellung seines Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) beschränkt. Vielmehr eröffnet ihm das Prozessrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne dass die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, von den für die Klageänderung geltenden einschränkenden Voraussetzungen der §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt auch nicht davon ab, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Schließt sich der Beklagte der Erklärung des Klägers an, gilt § 161 Abs. 2 VwGO mit der Folge dass die Rechtshängigkeit ipso iure endet. Tut er dies nicht, bleibt das Verfahren rechtshängig und der Rechtsstreit ist fortzusetzen. Das Gericht hat jedoch gemäß dem Begehren des Klägers grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren im dargestellten Sinne erledigt hat.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990
18– 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62.
19Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nur dann, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst ausnahmsweise nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 8 C 86.86 -, NJW 1988, 2630, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Vor diesem Hintergrund ist der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers durch Feststellung der Erledigung zu entsprechen. Mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter und der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat sich der Rechtsstreit erledigt. Der Kläger kann eine Neubescheidung seiner Bewerbung nicht mehr erreichen, weshalb er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage zu vermeiden. Von einer Erledigung des Rechtsstreits geht auch das beklagte Land aus. Soweit es trotzdem die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung begehrt, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht (mehr) vor.
22Ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellen, lässt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht mit einer – allein in Betracht kommenden - Wiederholungsgefahr begründen. Denn es ist ausgeschlossen, dass in Bezug auf die Person des Klägers auch in Zukunft dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage wie im Zeitpunkt vor dem Eintritt der Erledigung aufgeworfen sein kann. Auch wenn man zu Gunsten des beklagten Landes davon ausginge, dass es zu der von ihm beabsichtigten Entlassung käme und der Kläger gegen die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln vorginge, wäre die Frage, ob der Dienstherr wegen der beim Kläger vorhandenen Tätowierungen von einem die Einstellung ausschließenden charakterlichen Eignungsmangel ausgehen durfte, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. Denn wegen der bereits im Zeitpunkt der Einstellung am 1. September 2014 bekannten Tätowierungen kann der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht entlassen werden.
23Zwar können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Jedoch wird das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen durch § 23 Absatz 4 Satz 2 BeamtStG dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Beamten im Vorbereitungsdienst – wie dem Kläger – soll nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Daher kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise und nur aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012
25- 6 B 776/12 -, juris.
26Ein solcher Grund kann in einem Mangel der erforderlichen charakterlichen Eignung des Beamten liegen. Jedoch ist der Grundsatz, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG) schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachten. Der Dienstherr hat daher bereits zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob der Bewerber die persönliche Eignung für das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, besitzt. Daher kann eine spätere Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, die auf einen persönlichen Eignungsmangel gestützt werden soll, grundsätzlich nur wegen solcher Umstände ausgesprochen werden, die nach der Einstellung, also während des Vorbereitungsdienstes zutage getreten sind.
27Vgl. zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, BVerwGE 62, 267.
28Kommt eine Entlassung des Klägers wegen der hier in Streit stehenden und dem Beklagten am 1. September 2014 bereits bekannten Tätowierungen daher nicht mehr in Betracht, können sich in einem die Entlassung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur andere als die hier vor der Erledigung streitgegenständlichen Rechtsfragen stellen.
29Da eine Wiederholungsgefahr eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird, kann auch offen bleiben, ob die bekannten Tätowierungen unter Umständen im Zusammenspiel mit weiteren, erst während des Vorbereitungsdienstes aufgetretenen Umständen noch rechtliche Bedeutung erlangen können. Eine vergleichbare Sach- und Rechtslage läge dann jedenfalls nicht mehr vor.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie Sätze 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 As. 1 Satz 1 GKG). Sie berücksichtigt das unterschiedliche Interesse des Klägers vor und nach Abgabe der Erledigungserklärung. Für den nach dem 24. September 2014 nur noch anhängigen Erledigungsfeststellungsantrag kann, da der Kläger keine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag mehr begehrt, für den Streitwert nur das Interesse des Klägers daran zu Grunde gelegt werden, eine aus der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Begehrens folgende Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu verhindern; entscheidend ist deshalb insoweit nur das Kosteninteresse. Dieses wird nach einer überschlägigen Kostenberechnung bei 3.300 Euro angenommen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 6 A 1891/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 6 A 1891/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2016 - 6 A 1891/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.
4Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Denn mit der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst würde der im Klageverfahren zu verfolgende Anspruch jedenfalls vorübergehend erfüllt. Eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache wäre nur dann gerechtfertigt, wenn dem Antragsteller ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegen würde. Letzteres lasse sich jedoch nicht feststellen. Damit fehle es zugleich an der für den Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzbegehrens erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller könne einen Anspruch auf Einstellung nicht aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 ableiten. Dieses Schreiben enthalte keine verbindliche Einstellungszusage. Dem Antragsgegner sei es auch nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dessen Tätowierungen an den Unterarmen zu begründen. Der Antragsgegner habe sich nicht widersprüchlich verhalten. Zwar habe er dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2014 mitgeteilt, dass dieser grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht komme. Hieraus habe der Antragsteller bei verständiger Würdigung aber nicht folgern dürfen, dass der Antragsgegner sich im weiteren Verlauf des Einstellungsverfahrens zur Begründung einer Ablehnung der Einstellung nicht mehr auf die ihm bereits bekannten Tätowierungen berufen werde. Ausgehend von den in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Vorgaben unter Ziffer 3 b) des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - habe der Antragsgegner schließlich zu Recht ein Einstellungshindernis aufgrund der Tätowierungen des Antragstellers angenommen.
5Diese näher begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt.
6Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, er habe den Antragsgegner bereits im Juni 2013 von den beiden Tätowierungen an seinen Unterarmen in Kenntnis gesetzt. Da der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 14. Februar 2014 gleichwohl mitgeteilt habe, dass er „grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ komme, habe er davon ausgehen dürfen, dass diese Tätowierungen kein Einstellungshindernis (mehr) darstellten. Mit diesem Einwand dringt die Beschwerde nicht durch.
7Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das angeführte Schreiben keine Einstellungszusage enthält. Eine von der zuständigen Behörde abgegebene schriftliche Erklärung stellt dann eine Zusicherung im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dar, wenn die Behörde gegenüber dem Adressaten unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Ob eine solche selbstverpflichtende Willenserklärung vorliegt, ist durch Auslegung nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Regel des § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 -, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 6 B 1105/13 -, juris, Rn. 4 ff.
9Bei der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Erklärung auch die Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen.
10Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 38 Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 38 Rn. 7a.
11Gemessen hieran hat der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 14. Februar 2014 kein verbindliches Versprechen zum Ausdruck gebracht, die Einstellung des Antragstellers in jedem Fall vorzunehmen zu wollen. Ein solcher Rechtsbindungswille lässt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut der Erklärung ableiten. Das angeführte Schreiben enthält keine Formulierungen, die bei einem objektiven Empfänger als (verbindliche) Zusage der Einstellung gedeutet werden können. So fehlt es etwa an einer Bezeichnung des Schreibens als „Einstellungszusage“.
12Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 6.
13Im Gegenteil wird auf Seite 2 des genannten Schreibens hervorgehoben: „Eine gegebenenfalls erfolgende Einstellungszusage ergeht gesondert.“ Gegen einen Rechtsbindungswillen des Antragsgegners spricht auch, dass dieser im zweiten Absatz dieses Schreibens lediglich angegeben hat, dass der Antragsteller „grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ komme.
14Erfolglos bleibt der mit der Beschwerde weiter erhobene Einwand, der Antragsgegner habe sich mit der Ablehnung der begehrten Einstellung rechtsmissbräuchlich verhalten. Zur Begründung hat der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang ausgeführt, er habe angesichts des Schreibens vom 14. Februar 2014 davon ausgehen dürfen, dass die dem Antragsgegner bereits bekannten Tätowierungen „für die Einstellung keine Rolle mehr spielen“. Dieser Einwand greift nicht durch. Ein widersprüchliches Verhalten ist zwar unter anderem dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Handelnde dadurch für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 2.10 -, juris, Rn. 12, mit weiteren Nachweisen.
16Im Streitfall fehlt es indes, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an einem widersprüchlichen Verhalten des Antragsgegners. Ein solches folgt insbesondere nicht daraus, dass der Antragsgegner, dem die streitgegenständlichen Tätowierungen seit dem Eingang der Bewerbungsunterlagen am 11. Juni 2013 bekannt sind, im Schreiben vom 14. Februar 2014 ausgeführt hat, dass eine Einstellung des Antragstellers möglich sei, wenn „bis zum Einstellungstermin keine in Ihrer Person liegende Ablehnungsgründe bekannt werden, z. B. einen Eignungsmangel darstellenden Körperschmuck (Tätowierungen, Piercings etc.)“. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann hieraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die dem Antragsgegner bereits bekannten Tätowierungen „für die Einstellung keine Rolle mehr spielen“ sollten. Ein dahingehender Erklärungsgehalt kann dem angeführten Schreiben bei verständiger Würdigung nicht entnommen werden. Die angeführte Textpassage ist überschrieben mit „wichtiger Hinweis“. Im Anschluss hieran hat der Antragsgegner ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung „möglich“ ist. Diese Hinweise sind genereller Art. Sie verhalten sich nicht zu etwaigen aus der Bewerbung des Antragstellers ersichtlichen Einstellungshindernissen (wie etwa den der Bewerbung beigefügten Lichtbildern über die Unterarmtätowierungen). Ausgehend vom maßgeblichen Empfängerhorizont ist das Schreiben des Antragsgegners vom 14. Februar 2014 allein darauf gerichtet, die Bewerber über die von ihnen im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse sowie darüber zu informieren, dass sie mit dem „erreichten Auswahlergebnis grundsätzlich für eine Einstellung in Betracht“ kommen und unter welchen Voraussetzungen („wichtiger Hinweis“) eine Einstellung möglich ist. Zur Frage, ob die streitbefangenen Tätowierungen ein Einstellungshindernis darstellen, verhält es sich nicht.
17Hinzu kommt, dass der Antragsgegner den Antragsteller in der von diesem am 17. Dezember 2013 unterschriebenen „Einwilligungserklärung zur Dokumentation von Köperschmuck“ darauf hingewiesen hatte, dass Köperschmuck (wie beispielsweise Tätowierungen) durch eine „eigens dazu einberufene Kommission bewertet“ werde und „als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht“ sei. Nach Aktenlage hat der Antragsgegner im weiteren Einstellungsverfahren nicht zu erkennen gegeben, dass die beiden Tätowierungen an den Unterarmen der Einstellung nicht (mehr) entgegenstehen.
18Ohne Erfolg macht der Antragsteller weiter geltend, er könne „im Sommer langärmelige Uniformhemden (…) tragen, damit die Tätowierungen nicht sichtbar sind“. Vor diesem Hintergrund sei die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Sie verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Einwand verfängt nicht.
19Der auf den Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 2013 - 403-26.00.07 A - gestützte Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2014, den Antragsteller aufgrund dessen Tätowierungen an den Unterarmen nicht in den gehobenen Polizeidienst einzustellen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Ziffer 3 b) Absatz 1 des Erlasses ist Körperschmuck im sichtbaren Bereich als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Unter Körperschmuck sind nach Ziffer 1 des Erlasses alle nicht medizinischen Körpermodifikationen zu verstehen, die (überwiegend permanent) den Körper verändern, wie etwa Tätowierungen. Als Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem sichtbaren und dem unsichtbaren Bereich des Körpers gilt die Sommeruniform, die sich über das Tragen kurzärmeliger Hemden beziehungsweise Blusen definiert (Ziffer 1 Abs. 2 bis 4 des Erlasses). Ein Eignungsmangel durch Körperschmuck im sichtbaren Bereich kann nach Ziffer 3 b) Absatz 3 des Erlasses im Rahmen einer individuellen Einzelbewertung verneint werden, wenn ein dezenter Körperschmuck z.B. maximal die durchschnittliche Größe eines Handtellers hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die auf die Unterarme des Antragstellers tätowierten Schriftzüge, bei denen es sich um die Namen seiner Töchter „H. N. “ (15 cm x 2,5 cm) und „F. T. “ (16 cm x 2,5 cm) handelt, nicht.
20Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass angesichts dessen, dass das angeführte Einstellungshindernis in das Recht des Bewerbers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) eingreift und über das Merkmal der persönlichen Eignung den Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt, nur dann mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und die Ablehnung der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst rechtfertigen kann, wenn es geeignet und erforderlich ist, um dienstliche Erfordernisse, nämlich die mit der Uniformpflicht verfolgten Zielsetzungen zu fördern, und die Grenzen der Zumutbarkeit für die Betroffenen wahrt.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, juris, Rn. 21; Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 1 B 1006/14 -, juris, Rn. 6.
22Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Grundlage seiner Argumentation im Ablehnungsbescheid ist die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform. Dort heißt es:
23„Gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 29.05.2013 – 403 – 26.00.07. A – ist Körperschmuck als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht und kann einen Eignungsmangel darstellen, der für sich genommen bereits einer Einstellung entgegensteht. Bei der Prüfung der vollen Dienstfähigkeit im Rahmen der Einstellungsuntersuchung gilt es im Interesse der späteren Aufgabenwahrnehmung bezogen auf das äußere Erscheinungsbild den Schutz des Vertrauens der Bürgerin und des Bürgers in eine neutrale und seriös auftretende Polizei zu berücksichtigen. Daher wird eine Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber durch Körperschmuck unter den im Erlass festgelegten Gesichtspunkten berücksichtigt, soweit nicht schon unter medizinischen Gesichtspunkten die Polizeidienstuntauglichkeit vom polizeiärztlichen Dienst festgestellt wird (…). Wie auch durch die Uniform dokumentiert, soll in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten. Die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten dürfen durch den bei Ihnen vorliegenden Körperschmuck nicht beeinträchtigt sein (Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion).“
24Vgl. zu einem insoweit wortgleichen Ablehnungsbescheid: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2014 - 6 B 523/14 -, juris.
25Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insbesondere im - die Haarlänge uniformierter Polizeibeamter betreffenden - Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., auf welches auch das Verwaltungsgericht seine Ausführungen stützt, zur Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform bzw. zum Bedürfnis des Staates nach angemessener Repräsentation durch uniformierte Polizeibeamte geäußert. Hiernach soll die Polizeiuniform sichtbares Zeichen dafür sein, dass die Individualität der Polizeivollzugsbeamten im Dienst hinter die Anforderungen des Amtes zurücktritt. Polizeiliche Maßnahmen sollen losgelöst von der Person der handelnden Beamten als Maßnahmen des Staates empfunden werden. Dieser durch die Uniform vermittelte Eindruck der Neutralität kann durch ein Erscheinungsbild uniformierter Polizeibeamter beeinträchtigt werden, das die Individualität übermäßig hervorhebt und daher aus dem Rahmen des Üblichen fällt. Bei der danach gebotenen Ermittlung des Rahmens des Üblichen hat sich der Dienstherr an den Anschauungen zu orientieren, die in der heutigen pluralistischen Gesellschaft herrschen; er darf sich einem Wandel dieser Anschauungen nicht verschließen. Daher kann er ein gesellschaftlich weitgehend akzeptiertes Aussehen nicht schon deshalb untersagen, weil er es ungeachtet der veränderten Verhältnisse weiterhin für unpassend, unästhetisch oder nicht schicklich hält. Danach fallen Erscheinungsformen aus dem Rahmen des Üblichen und sind geeignet, die Neutralitätsfunktion der Polizeiuniform zu beeinträchtigen, die unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unseriös anzusehen sind. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn sie die Mehrheit der Bevölkerung für die eigene Person ablehnt oder allgemein nicht für vorteilhaft hält. Vielmehr kann eine Erscheinungsform erst dann als unkorrekt oder unseriös gelten, wenn so auftretende Personen von weiten Kreisen der Bevölkerung ausgegrenzt werden oder ihnen doch Vorbehalte der Art begegnen, die erwarten lassen, dass sie bei der Amtsausübung nicht ernst genommen werden oder ihnen das dabei erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.
26Das Verwaltungsgericht hat hieran angeknüpft und festgestellt, dass die Tätowierungen des Antragstellers an den Unterarmen die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform beeinflussen können. Es könne bislang nicht festgestellt werden, dass in der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit ein Wechsel der Anschauungen dergestalt stattgefunden habe, dass auch bei einem Polizeivollzugsbeamten als Repräsentant der Staatsgewalt größere sichtbare Tätowierungen allgemein toleriert würden. Alleine die Größe der Tätowierungen könnte Anlass zu entsprechenden Nachfragen oder Anwürfen durch Dritte sein, denn unzweifelhaft stellten sich solche Tätowierungen als Ausdruck einer sehr individuellen „Note“ eines Polizeivollzugsbeamten dar. Sie stünden im starken Kontrast zu der ansonsten durch die Uniform vorgegebenen und gewollten Einheitlichkeit des äußeren Erscheinungsbildes und böten schon von daher in der Bevölkerung Ansatzpunkte zumindest für Diskussionen ‑ auch im Hinblick auf die Akzeptanz hoheitlicher Entscheidungen -, die im Ergebnis dazu führen könnten, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen des äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest gegen ihn Misstrauen hervorzurufen.
27Vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 L 528/14.DA -, juris, Rn. 53.
28Diesen zutreffenden und näher begründeten Feststellungen setzt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Nach alledem sind die hier im Streit stehenden landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck im angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 geeignet, das Vertrauen der Bürger in eine neu- trale und seriös auftretende Polizei zu schützen.
29Der Umstand, dass es sich bei den beiden in Rede stehenden Tätowierungen um die Namen der Töchter des Antragstellers handelt, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Für einen Dritten ist bereits nicht erkennbar, dass es sich bei den Namen „H. N. “ und „F. T. “ um die Töchter des Antragstellers handelt. Davon abgesehen ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um sogenannte großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich handelt, die nach Ziffer 3 b) des angeführten Erlasses „nicht erwünscht“ sind.
30Ohne Erfolg macht die Beschwerde sinngemäß geltend, die Ablehnung der Einstellung des Antragstellers in den gehobenen Polizeivollzugsdienst sei nicht erforderlich, da ihm als „milderes Mittel“ aufgegeben werden könnte, im Sommer langärmelige Uniformhemden zu tragen, die seine Tätowierungen nicht sichtbar werden lassen.
31In diesem Sinne: VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014 - 2 K 778/14 -, juris, Rn. 66 bis 68; VG Aachen, Urteil vom 29. November 2012 - 1 K 1518/12 -, juris, Rn. 28 bis 29.
32Dieser Einwand verhilft der Beschwerde bereits deswegen nicht zum Erfolg, weil es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleibt, wie er die Einheitlichkeit des Erscheinungsbildes der uniformierten Polizei verwirklicht.
33Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 9. Juli 2014, a.a.O., Rn. 19.
34Mit der Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405/401-63.01.01 - vom 21. Januar 2014 (im Folgenden: Dienstkleidungsordnung), hat der Dienstherr von seiner in § 45 LBG NRW geregelten Befugnis Gebrauch gemacht, Bestimmungen über die Dienstkleidung, etwa das Tragen der Uniform, zu erlassen. Nach Ziffer 1.3 der Dienstkleidungsordnung ist ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sicherzustellen, wenn Uniform getragen wird. Aufgrund seiner Organisationsgewalt ist der Dienstherr berechtigt, den Dienstkleidungsträgern in Gestalt von Verwaltungsvorschriften auch Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für die Gestaltung der Haar- und Barttracht, das Tragen von Schmuck oder für Tätowierungen zu machen.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006, a.a.O., Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2014, a.a.O., Rn. 34.
36In Ergänzung der Dienstkleidungsbestimmungen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen durch den angeführten Erlass vom 29. Mai 2013 für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck aufgestellt, die sich auch auf Tätowierungen erstrecken. Diese Bestimmungen sind - wie ausgeführt - geeignet, aber auch erforderlich, um „die sich insbesondere aus der Uniform ergebende Legitimation und Autorität eines Polizeivollzugsbeamten“ sicherzustellen (Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion, Ziffer 3 b) des letztgenannten Erlasses). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Dienstherrn ein gerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungsspielraum zu, dessen inhaltliche Reichweite insbesondere von der Schwere und Intensität des jeweiligen Eingriffs abhängt.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 1999 - 2 C 11.98 -, juris, Rn. 12 und 13, vom 2. März 2006 - 2 C 3.05 -, a.a.O., Rn. 21.
38Mit den im Streit stehenden Bestimmungen über Körperschmuck im sichtbaren Bereich hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums nicht überschritten. Die Erwägung der obersten Dienstbehörde, dass „in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten“ soll (vgl. Ziffer 3 b) des Erlasses), ist nicht zu beanstanden.
39Die von der obersten Dienstbehörde im Erlass vom 29. Mai 2013 aufgestellten landeseinheitlichen Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck wahren auch die Grenzen der Zumutbarkeit für die Bewerber. Denn selbst im sichtbaren Bereich befindliche Tätowierungen - wie beispielsweise auf den Unterarmen - stehen der Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht ausnahmslos entgegen. Eine „positive Entscheidung“ der beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW zur Bewertung von Körperschmuck eingerichteten Kommission kommt nach Ziffer 3 b) des Erlasses bei Tätowierungen „von minderer Größe in Betracht, die keine Botschaft transportieren oder zumindest weltanschaulich neutral bleiben“ (wie etwa Namen mit nachweislich rein privatem Hintergrund, kleinere Blumenmotive oder abstrakte Ornamente, Herzchen, Sterne, Pfeile, Pfotenabdrücke oder aus wenigen Worten bestehende Sinnsprüche).
40Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dass der Antragsgegner auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht darauf verwiesen werden kann, einem Bewerber, der im sichtbaren Bereich großflächige Tätowierungen aufweist, aufzugeben, im Dienst langärmelige Hemden zu tragen. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Antragstellers vernachlässigt den mit dem Erlass entsprechender dienstlicher Anweisungen, der Kontrolle ihrer Befolgung und gegebenenfalls ihrer Durchsetzung verbundenen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn und damit den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität.
41Soweit sich die Beschwerde pauschal auf die Klageschrift vom 1. April 2014 (VG Arnsberg – 2 K 989/14) und die Antragsbegründung vom 17. Juli 2014 im erstinstanzlichen Verfahren bezieht, genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, weil es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung mangelt.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
43Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.