Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. Nov. 2016 - 8 K 3326/16
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger haben sich mit ihrer am 5. November 2015 erhobenen Klage im Verfahren 8 K 2899/15 ursprünglich gegen einen Schulauflösungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 25. Juni 2015 gewandt. Dieser Beschluss betraf die auslaufende Auflösung der I. -von-G. -Realschule (nachfolgend Realschule) mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/2019. Das beklagte Land hatte durch die Bezirksregierung E. als obere Schulaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 02. Oktober 2015 diesen schulorganisatorischen Beschluss genehmigt. Die Klägerin zu 1. ist die Schulpflegschaft der betroffenen Realschule. Sie macht geltend, durch den angefochtenen Beschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein, da sie dasjenige Mitwirkungsgremium gemäß den schulrechtlichen Vorschriften sei, das die Interessen der Elternschaft wahrnehme. Die Klägerin zu 2. ist die allein erziehungsberechtigte Mutter einer Schülerin, welche die Realschule im gegenwärtigen Schuljahr 2016/2017 in der 8. Klasse besucht. Die Kläger zu 3. sind Erziehungsberechtigte ihrer Tochter, die gegenwärtig die 7. Klasse der Realschule besucht. Ein weiteres Kind dieser Kläger besucht zurzeit das 3. Schuljahr einer Grundschule. Die Kläger zu 3. beabsichtigen, dieses Kind im Schuljahr 2018/2019 in die Realschule einzuschulen. Mit der Klagebegründung haben die Kläger verschiedene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vorgebracht. In gleicher Weise haben sie sich gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes gewandt.
3Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat der Rat der Beigeladenen sodann folgenden Beschluss gefasst: „Der Ratsbeschluss vom 25.06.2015: „Die I. -von-G. -Realschule wird ab dem Schuljahr 2018/2019 auslaufend aufgelöst“ wird aufgehoben.“ Hintergrund dieser Beschlussfassung war ein paralleles verwaltungsgerichtliches Verfahren vor der 2. Kammer des erkennenden Gerichts, in der es um ein Bürgerbegehren bezüglich der Auflösung dieser Realschule ging. Die Beteiligten sind daraufhin von der Kammer gebeten worden, verfahrensbeendende Erklärungen im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits abzugeben. Dem hielt die Bezirksregierung E. für den Beklagten entgegen, dass der Ratsbeschluss vom 23. Juni 2016 der Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW bedürfe. Da eine entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt sei, sei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung nicht möglich. Mit E-Mail vom 22. Juni 2016 hatte die Bezirksregierung der Beigeladenen zuvor mitgeteilt, dass die Aufhebung des Beschlusses durch den Rat die gleiche Rechtsqualität wie der ursprüngliche Beschluss zur Auflösung der Schule besitze. Es erscheine naheliegend, dass eine gegenteilige Maßnahme ebenfalls den für die Schulauflösung geltenden Vorschriften unterfalle. Der Beschluss wäre mithin auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Zweck des Genehmigungserfordernisses sei es, die Beschlüsse der Schulträger einer Rechtsprüfung zur Einhaltung der schulorganisatorischen Vorschriften der §§ 78 ff. SchulG NRW zu unterziehen. Die Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses habe eine die Schullandschaft unmittelbar gestaltende Wirkung und bedürfe ebenfalls der Rechtmäßigkeitsprüfung. Würde man die Aufhebung von Schulträgerbeschlüssen zu schulorganisatorischen Maßnahmen als nicht genehmigungspflichtig einordnen, könnten Schulträger zentrale schulorganisationsrechtliche Vorschriften des Schulgesetzes unterlaufen.
4Die Kammer hat daraufhin den Beteiligten mitgeteilt, dass die Rechtsauffassung des Beklagten zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht geteilt werde. Der Aufhebungsbeschluss ziele nicht auf eine Änderung bestehender Schulen, weil der ursprüngliche Änderungsbeschluss nicht bestandskräftig geworden sei und daher keine Rechtswirkungen habe entfalten können. In diesem Stadium stelle sich ein Aufhebungsbeschluss rechtlich als Aufgabe einer Planung dar. Eine solche Aufgabe der Planung, die nichts an der bestehenden Situation ändere und mithin den gegenwärtigen Rechtszustand unangetastet lasse, werde kein Verfahren nach § 81 SchulG NRW ausgelöst. Im rechtlichen Ergebnis werde die bisherige Schule lediglich fortgeführt; dies könne keine Gestaltung im Sinne des § 81 SchulG sein. Mit der Aufgabe der Planung sei zugleich der Regelungsgegenstand einer auf den ursprünglichen Planungsakt bezogenen Genehmigung zwangsläufig entfallen, ohne dass eine Genehmigungsbehörde dies verhindern könne. Die Genehmigung eines Vorhabens berechtige einen Planungsträger, die Planung zu realisieren, verpflichte ihn aber nicht dazu. Sollte eine Aufsichtsbehörde der Auffassung sein, dass die Beibehaltung eines unveränderten Zustandes nicht hinzunehmen sei, blieben ihr schulaufsichtliche Möglichkeiten.
5Hiergegen hat das beklagte Land eingewandt, dass der Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ rechtlich genauso zu behandeln sei wie der ursprüngliche Schulorganisationsakt. Es könne nicht sein, dass die Schulentwicklungsplanung dadurch umgangen werde, dass sich der Schulträger an sein ursprünglich festgestelltes Ergebnis nicht mehr gebunden sehe. Im Übrigen liege eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen vor. Es könne daher nicht sein, dass die Beigeladene die Genehmigungsentscheidung der Bezirksregierung E. selbstständig rechtswidrig machen könne, indem er seinen ursprünglichen Auflösungsbeschluss wieder aufhebe. Damit werde in den Kompetenzbereich des § 82 Abs. 3 SchulG eingegriffen.
6Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 hat die Kammer die mit der ursprünglichen Klage angegriffenen Streitgegenstände getrennt. Die gegen den ursprünglichen Ratsbeschluss gerichtete Klage ist abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K 2899/15 fortgeführt worden. Die Kammer hat sodann angeregt, den Klageantrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umzustellen, da die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Beschlusses nunmehr ins Leere und damit prozessual unzulässig sein dürfte. Die Kammer halte daran fest, dass die Aufgabe einer Planung, die nicht in Bestandskraft erwachsen sei und auch nicht im Wege sofortiger Vollziehung zu einer Änderung der Verhältnisse geführt habe, nicht der Genehmigung eines Dritten bedürfe.
7Die Kläger beantragen nunmehr,
8festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
9hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2015 „betreffend die auslaufende Auflösung der I. -von G. -Realschule 2018/2019“ aufzuheben.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt es ergänzend vor, dass die Klage gegen den Genehmigungsbescheid unzulässig sei, da es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Zwischenzeitlich habe die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 15. Juli 2016 die Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 23. Juni 2016 versagt. Der Rat der beigeladenen Stadt habe beschlossen, gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen.
13Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die vorangegangenen Stellungnahmen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist nunmehr wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses als eine auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Feststellungsklage zulässig und begründet.
19Im Fall der hier vorliegenden einseitigen Erledigungserklärung der Kläger, der seitens des beklagten Landes widersprochen worden ist, ist geklärt, dass der Übergang zur Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO als privilegierte Klageänderung zulässig ist. An Stelle des ursprünglichen Streitgegenstands tritt der Streit um die Behauptung der Kläger, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen.
20Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4.Aufl., § 161 Rdnrn. 117 ff.; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 161 Rdnrn. 27 ff.
21Ein solches Ereignis liegt hier vor. Der ursprünglich angefochtene Beschluss zur Schließung der Realschule ist mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 23. Juni 2016 wirksam aufgehoben worden. Der ursprüngliche Schließungsbeschluss ist damit rechtlich „aus der Welt“, so dass auch die Genehmigung dieses Beschlusses keinen Regelungsgegenstand mehr hat. Der Genehmigung ist mithin der rechtliche Boden entzogen worden, weil sie in ihren Rechtswirkungen vom Bestand der genehmigten Maßnahme abhängt. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ginge nunmehr folglich ins Leere, weil der Gegenstand einer gerichtlichen Kassation entfallen ist. Die Kläger waren mithin gezwungen, ihren Klageantrag auf Feststellung der Erledigung umzustellen, um eine Klageabweisung und die damit verbundene Kostenlast zu vermeiden. Der Wirksamkeit und rechtlichen Verbindlichkeit des Aufhebungsbeschlusses steht eine fehlende, bzw. versagte Genehmigung durch den Beklagten nicht entgegen. In dem hier zu beurteilenden Verfahrensstadium bestand keine Genehmigungsbedürftigkeit durch eine staatliche Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts im Einklang mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Insbesondere folgt eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht aus § 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Schulgesetz NRW, wonach Beschlüsse eines Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedürfen, bevor sie Rechtswirkungen entfalten.
22Vgl. zur Genehmigung als Voraussetzung einer rechtlichen Umsetzung eines Schulorganisationsaktes: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991
23- 19 B 787/91 -.
24Der bloße Verzicht eines Schulträgers auf Realisierung eines Schulorganisationsbeschlusses, der noch nicht rechtsverbindlich geworden ist und damit keinerlei Wirkungen nach außen bewirken konnte, ist keine Änderung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Die Schullandschaft wird nämlich durch den Abbruch einer geplanten Maßnahme, die zuvor weder bestandskräftig noch durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit umsetzungsfähig geworden ist, nicht geändert. Bei der Aufhebung von Planungen vor Abschluss des Verfahrens bzw. vor Bestandskraft bleibt es rechtlich gesehen bei dem bisherigen „Status Quo“. Im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung hatte sich am rechtlichen Bestand der Schulen in Höxter nichts geändert, was durch diese Entscheidung hätte rückgängig oder anderweitig hätte modifiziert werden können. Die Aufhebungsentscheidung hat rechtlich lediglich zur Folge, dass die - bisher nicht wirksam aufgelöste - Realschule weiter fortbesteht. Eine solche Beibehaltung des bisherigen Schulbestandes ist aber eben keine Änderung im Sinne des § 81 SchulG NRW. Die Schullandschaft bleibt durch den Aufhebungsbeschluss schlichtweg unberührt. Dieses Ergebnis ist die natürliche und gewollte Folge, wenn ein Planungsträger sein Planungsvorhaben aufgibt und nicht weiterverfolgt. Daran kann er nicht gehindert werden, solange die ursprüngliche Planungsentscheidung nicht rechtsverbindlich geworden und zu keiner Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen geführt hat. Es ist unbestritten, dass ein Planungsträger kraft seiner Planungshoheit ein Planungsverfahren nicht zu Ende führen muss.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -,
26juris.
27Insbesondere darf ein Planungsträger auch dann seine Planungsabsichten aufgeben, wenn bereits eine Genehmigung erteilt worden ist.
28Vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. Rdnr. 894.
29Diese für das komplexe Recht der Bauleitplanung entwickelten Grundsätze gelten auch für andere Fachplanungen, weil insoweit keine bedeutsamen Unterschiede bestehen. Auch in der Schulplanung ist eine Planung erst „zu Ende“ geführt, wenn Bestandskraft eingetreten ist oder zumindest die sofortige Vollziehung zu einer Realisierung der Planung geführt hat und in Folge dessen eine Rückgängigmachung erworbene Rechtspositionen berühren könnte. Der staatlichen Genehmigung durch die Schulaufsicht kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Durch das Genehmigungserfordernis soll eine beabsichtigte Änderung bzw. wie hier Auflösung von Schulen u.a. im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit schulrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Liegen keine Bedenken vor, führt die Erteilung einer Genehmigung zur „Freigabe“ der Planung. Der Planungsträger darf dann seine Planungsabsicht realisieren - er muss es aber nicht, solange der Planungsentschluss noch in der Schwebe hängt. Dieser rechtliche „Schwebezustand“ war nicht durch die erteilte Genehmigung als Abschluss des Verwaltungsverfahrens beendet worden. Es ist anerkannt, dass eine nicht handgreiflich unzulässige Klage – ebenso wie ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der sofortigen Vollziehbarkeit – die rechtliche Umsetzung des Planungsbeschlusses hindert. Dies bedingt nicht nur die fehlende Rechtsverbindlichkeit der Planung, sondern belässt dem Schulträger noch während des Prozesses die Entscheidungsgewalt über „seinen“ Plan. So steht außer Frage, dass ein Schulorganisationsbeschluss auch noch in diesem Verfahrensstadium des Verwaltungsprozesses der Kontrolle durch den Rat unterliegt und die Planung ggf. sogar noch anzupassen ist. So kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine ergänzende Abwägung vorgenommen werden. Wenn aber grundsätzlich eine Einflussmöglichkeit des Plangebers verbleibt, so kann er selbstverständlich auch von seiner ursprünglichen Planung wieder Abstand nehmen.
30Dier hiergegen vorgebrachten Einwände insbesondere des beklagten Landes verkennen die Bedeutung des Umstandes, dass der Plan noch nicht vollzugsfähig und damit noch nicht rechtsverbindlich war. Dies mag anders sein, wenn eine Schulorganisationsmaßnahme zu einer Veränderung geführt hat, was hier aus den zuvor genannten Gründen indes nicht der Fall ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein solcher Beschluss ohne erkennbare Rückkopplung an eine Schulentwicklungsplanung erfolgt. Der Landtag hat es mit der Abschaffung der bis 1999 geltenden Verordnung zur Schulentwicklungsplanung und dem Verzicht auf eine regelmäßige Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung den kommunalen Schulträgern gestattet, die Schulentwicklungsplanung nur noch jeweils konkret anlassbezogen darzustellen (§ 80 Abs. 6 SchulG NRW).
31Vgl. dazu Ostermann in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar,
32§ 80 S. 5 f.
33Sollte die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass durch den Verzicht auf eine beabsichtigte Änderung und damit einhergehende Fortführung der bisherigen Schulen nunmehr eine nicht hinnehmbare Situation entsteht, so kann sie - wie in allen anderen Fällen auch, in denen die staatliche Schulaufsicht eine Vernachlässigung der Schulträgerpflichten sieht - von ihren Aufsichtsmöglichkeiten Gebrauch machen.
34Die Genehmigungsbedürftigkeit kann auch nicht dadurch geschaffen werden, dass die Bezirksregierung einen Genehmigungsantrag der Beigeladenen zwischenzeitlich abgelehnt hat. Ungeachtet der Frage, ob mangels Regelungsbefugnis ein solcher Verwaltungsakt gegenüber der Beklagten überhaupt wirksam geworden sein könnte, ist er in diesem Verfahren unbeachtlich, weil er nicht gegenüber den Klägern ergangen ist und damit insoweit ohnehin keine Bindungswirkung entfalten kann.
35Mit der Feststellung eines nachträglichen erledigenden Ereignisses ist hier die gerichtliche Prüfung des klägerischen Begehrens abgeschlossen, denn bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits im Fall einer nur einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite ist gemäß dem klägerischen Begehren grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren erledigt hat.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2016 - 6 A 1891/14 -,
37NWVBl 2016, 283 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG
38Auf die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage kommt es nicht (mehr) an. Es ist auch einem Hoheitsträger grundsätzlich zumutbar, sich bei Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses mit einer Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage begnügen zu müssen. Es sind auch sonst keine überzeugenden Gründe dafür erkennbar, in diesem Verfahrensstand die Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu prüfen. Dies wird mit guten Gründen für eine Behörde wegen grundlegender Unterschiede zur Position eines Klägers ausnahmslos angenommen.
39Vgl. Neumann, a.a.O. Rdnr. 172 ff. unter Darstellung des Streitstandes insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG.
40Die Kammer teilt diese Auffassung. Aber auch dann, wenn man grundsätzlich von Fallgruppen ausgeht, in denen ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten entsprechend eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses an einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Anfechtungsklage ausgeht, liegen hier keine greifbaren Anhaltspunkte für ein solches schutzwürdiges Interesse vor. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die gerichtliche Klärung der streitigen Fragen die Lösung zukünftiger Konflikte befördert. Es ist nämlich derzeit nicht absehbar, wie eine zukünftige Planung aussehen wird. Selbst wenn sich die Beigeladene dafür entscheiden sollte, wiederum eine Schließung der Realschule in den Blick zu nehmen, müsste ein solcher Schulorganisationsbeschluss in einem vollständig neuen Planungsverfahren vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass der Plangeber nicht einfach das abgebrochene Planungsvorhaben fortsetzen kann. Er ist vielmehr gezwungen, das gesamte aktuell beachtliche Abwägungsmaterial erneut zusammenzustellen, die erforderliche Beteiligung Dritter durchzuführen und die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzustellen. Wegen der grundsätzlichen Ergebnisoffenheit einer jeden Planung kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass ein inhaltsgleicher Beschluss gefasst werden würde. Selbst wenn eine Abwägung aller relevanten Belange erneut zu einer Schließung führen sollte, würde ein etwaiger Rechtsstreit sich allein um die diese Entscheidung tragenden aktuellen Gründe drehen. Auch für die Genehmigungsbehörde würde eine neue Situation geschaffen, da ein neuer Sachverhalt zu prüfen wäre. Auch ist offen, ob und ggf. wer sich als potenziell Betroffener gegen eine solche Entscheidung zur Wehr setzen würde, so dass die Klagebefugnis der Kläger dieses Verfahrens keine Aussagekraft für zukünftige Verfahren hätte. Soweit das beklagte Land die Verwaltungsaktqualität ihrer Entscheidung verneint, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Genehmigung kein bloßer interner Mitwirkungsakt ist, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Die Genehmigung kann mithin selbstständig angefochten werden.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1993 - 19 A 2934/92 -,
42Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 909/14 -; VG Aachen,
43Urteil vom 10. August 2007 - 9 K 651/03 -, juris.
44Selbst wenn verallgemeinerungsfähige Wertungen getroffen werden könnten, bliebe es einer staatlichen Mittelbehörde zumutbar, sich damit in einem späteren Verfahren auseinanderzusetzen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die
46Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da sich die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage aus allgemein anerkannten Grundsätzen zur Berechtigung eines Plangebers zum Abbruch einer Planung ergibt. Bezogen auf im Einzelnen streitige Fragen bei der einseitigen Erledigungserklärung kommt es nicht entscheidungserheblich auf den Meinungsstreit an, sondern auf eine einzelfallbezogene Anwendung.
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte und das beigeladene Land tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Tatbestand:
2Die Kläger haben sich mit ihrer am 5. November 2015 erhobenen Klage ursprünglich gegen einen Schulauflösungsbeschluss des Rates der Beklagten vom 25. Juni 2015 gewandt. Dieser Beschluss betraf die auslaufende Auflösung der I. -von-G. -Realschule (nachfolgend Realschule) mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/2019. Das beigeladene Land hatte durch die Bezirksregierung E. als obere Schulaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 02. Oktober 2015 diesen schulorganisatorischen Beschluss genehmigt. Die Klägerin zu 1. ist die Schulpflegschaft der betroffenen Realschule. Sie macht geltend, durch den angefochtenen Beschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein, da sie dasjenige Mitwirkungsgremium gemäß den schulrechtlichen Vorschriften sei, das die Interessen der Elternschaft wahrnehme. Die Klägerin zu 2. ist die allein erziehungsberechtigte Mutter einer Schülerin, welche die Realschule im gegenwärtigen Schuljahr 2016/2017 in der 8. Klasse besucht. Die Kläger zu 3. sind Erziehungsberechtigte ihrer Tochter, die gegenwärtig die 7. Klasse der Realschule besucht. Ein weiteres Kind dieser Kläger besucht zurzeit das 3. Schuljahr einer Grundschule. Die Kläger zu 3. beabsichtigen, dieses Kind im Schuljahr 2018/2019 in die Realschule einzuschulen. Mit der Klagebegründung haben die Kläger verschiedene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ratsbeschlusses vorgebracht. In gleicher Weise haben sie sich gegen den Genehmigungsbescheid des beigeladenen Landes gewandt.
3Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat der Rat der beklagten Stadt sodann folgenden Beschluss gefasst: „Der Ratsbeschluss vom 25.06.2015: „Die I. -von-G. -Realschule wird ab dem Schuljahr 2018/2019 auslaufend aufgelöst“ wird aufgehoben.“ Hintergrund dieser Beschlussfassung war ein paralleles verwaltungsgerichtliches Verfahren vor der 2. Kammer des erkennenden Gerichts, in der es um ein Bürgerbegehren bezüglich der Auflösung dieser Realschule ging. Die Beteiligten sind daraufhin von der Kammer gebeten worden, verfahrensbeendende Erklärungen im Hinblick auf die eingetretene Erledigung des Rechtsstreits abzugeben. Dem hielt die Bezirksregierung E. für das beigeladene Land entgegen, dass der Ratsbeschluss vom 23. Juni 2016 der Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW bedürfe. Da eine entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt sei, sei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung nicht möglich. Die beklagte Stadt sah sich gehindert, eine Erledigungserklärung abzugeben, da die Bezirksregierung E. ihr gegenüber ausgeführt hatte, der Ratsbeschluss bedürfe zu seiner Gültigkeit noch der Genehmigung. Ein entsprechender Antrag sei gestellt worden. Es sei allerdings fraglich, ob eine solche Genehmigung erteilt werde. Mit E-Mail vom 22. Juni 2016 hatte die Bezirksregierung der beklagten Stadt zuvor mitgeteilt, dass die Aufhebung des Beschlusses durch den Rat die gleiche Rechtsqualität wie der ursprüngliche Beschluss zur Auflösung der Schule besitze. Es erscheine naheliegend, dass eine gegenteilige Maßnahme ebenfalls den für die Schulauflösung geltenden Vorschriften unterfalle. Der Beschluss wäre mithin auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Zweck des Genehmigungserfordernisses sei es, die Beschlüsse der Schulträger einer Rechtsprüfung zur Einhaltung der schulorganisatorischen Vorschriften der §§ 78 ff. SchulG NRW zu unterziehen. Die Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses habe eine die Schullandschaft unmittelbar gestaltende Wirkung und bedürfe ebenfalls der Rechtmäßigkeitsprüfung. Würde man die Aufhebung von Schulträgerbeschlüssen zu schulorganisatorischen Maßnahmen als nicht genehmigungspflichtig einordnen, könnten Schulträger zentrale schulorganisationsrechtliche Vorschriften des Schulgesetzes unterlaufen.
4Die Kammer hat daraufhin den Beteiligten mitgeteilt, dass die Rechtsauffassung des beigeladenen Landes zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht geteilt werde. Der Aufhebungsbeschluss ziele nicht auf eine Änderung bestehender Schulen, weil der ursprüngliche Änderungsbeschluss nicht bestandskräftig geworden sei und daher keine Rechtswirkungen habe entfalten können. In diesem Stadium stelle sich ein Aufhebungsbeschluss rechtlich als Aufgabe einer Planung dar. Eine solche Aufgabe der Planung, die nichts an der bestehenden Situation ändere und mithin den gegenwärtigen Rechtszustand unangetastet lasse, löse kein Verfahren nach § 81 SchulG NRW aus. Im rechtlichen Ergebnis werde die bisherige Schule lediglich fortgeführt; dies könne keine Gestaltung im Sinne des § 81 SchulG sein. Mit der Aufgabe der Planung sei zugleich der Regelungsgegenstand einer auf den ursprünglichen Planungsakt bezogenen Genehmigung zwangsläufig entfallen, ohne dass eine Genehmigungsbehörde dies verhindern könne. Die Genehmigung eines Vorhabens berechtige einen Planungsträger, die Planung zu realisieren, verpflichte ihn aber nicht dazu. Sollte eine Aufsichtsbehörde der Auffassung sein, dass die Beibehaltung eines unveränderten Zustandes nicht hinzunehmen sei, blieben ihr schulaufsichtliche Möglichkeiten.
5Hiergegen hat das beigeladene Land eingewandt, dass der Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ rechtlich genauso zu behandeln sei wie der ursprüngliche Schulorganisationsakt. Es könne nicht sein, dass die Schulentwicklungsplanung dadurch umgangen werde, dass sich der Schulträger an sein ursprünglich festgestelltes Ergebnis nicht mehr gebunden sehe. Im Übrigen liege eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen vor. Es sei nicht hinnehmbar, dass die beklagte Stadt die Genehmigungsentscheidung der Bezirksregierung E. selbstständig rechtswidrig machen könne, indem er seinen ursprünglichen Auflösungsbeschluss wieder aufhebe. Damit werde in den Kompetenzbereich des § 82 Abs. 3 SchulG eingegriffen.
6Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 hat die Kammer die mit der ursprünglichen Klage angegriffenen Streitgegenstände getrennt. Die gegen den Genehmigungsbescheid des Landes gerichtete Klage ist abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K 3326/16 fortgeführt worden. Die Kammer hat sodann angeregt, den Klageantrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umzustellen, da die Anfechtungsklage gegen den ursprünglichen Auflösungsbeschluss nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Beschlusses nunmehr ins Leere gehe und damit prozessual unzulässig sein dürfte. Die Kammer halte daran fest, dass die Aufgabe einer Planung, die nicht in Bestandskraft erwachsen sei und auch nicht im Wege sofortiger Vollziehung zu einer Änderung der Verhältnisse geführt habe, nicht der Genehmigung eines Dritten bedürfe.
7Die Kläger beantragen nunmehr,
8festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
9hilfsweise,
10den Beschluss des Rates der Stadt Höxter vom 25.06.2015 „betreffend die auslaufende Auflösung der I. -von-G. -Realschule 2018/2019“, genehmigt durch den Beigeladenen mit Bescheid vom 02.10.2015 aufzuheben,
11weiter hilfsweise
12festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Stadt Höxter vom 25.06.2015 rechtswidrig und somit unwirksam ist.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Eine Erledigungserklärung werde weiterhin nicht abgegeben. Zur Begründung trägt sie vor, dass die Rechtssache streitig entschieden werden müsse. Zwischenzeitlich habe die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 15. Juli 2016 die Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 23. Juni 2016 versagt. Der Rat der beklagten Stadt habe beschlossen, gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen.
16Das beigeladene Land beantragt ebenfalls,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung bezieht es sich auf die vorangegangenen Stellungnahmen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist nunmehr wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses als eine auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Feststellungsklage zulässig und begründet.
22Im Fall der hier vorliegenden einseitigen Erledigungserklärung der Kläger, der seitens der Beklagten ausdrücklich widersprochen worden ist, ist geklärt, dass der Übergang zur Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO als privilegierte Klageänderung zulässig ist. An Stelle des ursprünglichen Streitgegenstands tritt der Streit um die Behauptung der Kläger, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen.
23Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4.Aufl., § 161 Rdnrn. 117 ff.; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 161 Rdnrn. 27 ff.
24Ein solches Ereignis liegt hier vor. Der ursprünglich angefochtene Beschluss zur Schließung der Realschule ist mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 23. Juni 2016 wirksam aufgehoben worden. Der ursprüngliche Schließungsbeschluss ist damit rechtlich „aus der Welt“. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ginge nunmehr folglich ins Leere, weil der Gegenstand einer gerichtlichen Kassation entfallen ist. Die Kläger waren mithin gezwungen, ihren Klageantrag auf Feststellung der Erledigung umzustellen, um eine Klageabweisung und die damit verbundene Kostenlast zu vermeiden. Der Wirksamkeit und rechtlichen Verbindlichkeit des Aufhebungsbeschlusses steht eine fehlende, bzw. versagte Genehmigung durch das beigeladene Land nicht entgegen. In dem hier zu beurteilenden Verfahrensstadium bestand keine Genehmigungsbedürftigkeit durch eine staatliche Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts im Einklang mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Insbesondere folgt eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht aus § 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Schulgesetz NRW, wonach Beschlüsse eines Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedürfen, bevor sie Rechtswirkungen entfalten.
25Vgl. zur Genehmigung als Voraussetzung einer rechtlichen Umsetzung eines Schulorganisationsaktes: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991
26- 19 B 787/91 -.
27Der bloße Verzicht eines Schulträgers auf Realisierung eines Schulorganisationsbeschlusses, der noch nicht rechtsverbindlich geworden ist und damit keinerlei Wirkungen nach außen bewirken konnte, ist keine Änderung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Die Schullandschaft wird nämlich durch den Abbruch einer geplanten Maßnahme, die zuvor weder bestandskräftig noch durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit umsetzungsfähig geworden ist, nicht geändert. Bei der Aufhebung von Planungen vor Abschluss des Verfahrens bzw. vor Bestandskraft bleibt es rechtlich gesehen bei dem bisherigen „Status Quo“. Im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung hatte sich am rechtlichen Bestand der Schulen in I1. nichts geändert, was durch diese Entscheidung hätte rückgängig gemacht oder anderweitig hätte modifiziert werden können. Die Aufhebungsentscheidung hat rechtlich lediglich zur Folge, dass die - bisher nicht wirksam aufgelöste - Realschule weiter fortbesteht. Eine solche Beibehaltung des bisherigen Schulbestandes ist aber eben keine Änderung im Sinne des § 81 SchulG NRW. Die Schullandschaft bleibt durch den Aufhebungsbeschluss schlichtweg unberührt. Dieses Ergebnis ist die natürliche und gewollte Folge, wenn ein Planungsträger sein Planungsvorhaben aufgibt und nicht weiterverfolgt. Daran kann er nicht gehindert werden, solange die ursprüngliche Planungsentscheidung nicht rechtsverbindlich geworden und zu keiner Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen geführt hat. Es ist unbestritten, dass ein Planungsträger kraft seiner Planungshoheit ein Planungsverfahren nicht zu Ende führen muss.
28Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -, juris.
29Insbesondere darf ein Planungsträger auch dann seine Planungsabsichten aufgeben, wenn bereits eine Genehmigung erteilt worden ist.
30Vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. Rdnr. 894.
31Diese für das komplexe Recht der Bauleitplanung entwickelten Grundsätze gelten auch für andere Fachplanungen, weil insoweit keine bedeutsamen Unterschiede bestehen. Auch in der Schulplanung ist eine Planung erst „zu Ende“ geführt, wenn Bestandskraft eingetreten ist oder zumindest die sofortige Vollziehung zu einer Realisierung der Planung geführt hat und in Folge dessen eine Rückgängigmachung erworbene Rechtspositionen berühren könnte. Der staatlichen Genehmigung durch die Schulaufsicht kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Durch das Genehmigungserfordernis soll eine beabsichtigte Änderung bzw. wie hier eine Auflösung von Schulen u.a. im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit schulrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Liegen keine Bedenken vor, führt die Erteilung einer Genehmigung zur „Freigabe“ der Planung. Der Planungsträger darf dann seine Planungsabsicht realisieren - er muss es aber nicht, solange der Planungsentschluss noch in der Schwebe hängt. Dieser rechtliche „Schwebezustand“ war nicht durch die erteilte Genehmigung als Abschluss des Verwaltungsverfahrens beendet worden. Es ist anerkannt, dass eine nicht handgreiflich unzulässige Klage die rechtliche Umsetzung des Planungsbeschlusses wegen des damit verbundenen Suspensiveffekts hindert. Dies bedingt nicht nur die fehlende Rechtsverbindlichkeit der Planung, sondern belässt dem Schulträger noch während des Prozesses die Entscheidungsgewalt über „seinen“ Plan. So steht außer Frage, dass ein Schulorganisationsbeschluss auch noch in diesem Verfahrensstadium des Verwaltungsprozesses der Kontrolle durch den Rat unterliegt und die Planung ggf. sogar noch anzupassen ist. So kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine ergänzende Abwägung vorgenommen werden. Wenn aber grundsätzlich eine Einflussmöglichkeit des Plangebers verbleibt, so kann er selbstverständlich auch von seiner ursprünglichen Planung wieder Abstand nehmen.
32Dier hiergegen vorgebrachten Einwände insbesondere des beigeladenen Landes verkennen die Bedeutung des Umstandes, dass der Plan noch nicht vollzugsfähig und damit noch nicht rechtsverbindlich war. Dies mag anders sein, wenn eine Schulorganisationsmaßnahme zu einer Veränderung geführt hat, was hier aus den zuvor genannten Gründen indes nicht der Fall ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein solcher Beschluss ohne erkennbare Rückkopplung an eine Schulentwicklungsplanung erfolgt. Der Landtag hat es mit der Abschaffung der bis 1999 geltenden Verordnung zur Schulentwicklungsplanung und dem Verzicht auf eine regelmäßige Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung den kommunalen Schulträgern gestattet, die Schulentwicklungsplanung nur noch jeweils konkret anlassbezogen darzustellen (§ 80 Abs. 6 SchulG NRW).
33Vgl. dazu Ostermann in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar,
34§ 80 S. 5 f.
35Sollte die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass durch den Verzicht auf eine beabsichtigte Änderung und damit einhergehende Fortführung der bisherigen Schulen nunmehr eine nicht hinnehmbare Situation entsteht, so kann sie - wie in allen anderen Fällen auch, in denen die staatliche Schulaufsicht eine Vernachlässigung der Schulträgerpflichten sieht - von ihren Aufsichtsmöglichkeiten Gebrauch machen.
36Die Genehmigungsbedürftigkeit kann auch nicht dadurch geschaffen werden, dass die Bezirksregierung einen Genehmigungsantrag der Beklagten zwischenzeitlich abgelehnt hat. Ungeachtet der Frage, ob mangels Regelungsbefugnis ein solcher Verwaltungsakt gegenüber der Beklagten überhaupt wirksam geworden sein könnte, ist er in diesem Verfahren unbeachtlich, weil er nicht gegenüber den Klägern ergangen ist und damit insoweit ohnehin keine Bindungswirkung entfalten kann.
37Mit der Feststellung eines nachträglichen erledigenden Ereignisses ist hier die gerichtliche Prüfung des klägerischen Begehrens abgeschlossen, denn bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits im Fall einer nur einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite ist gemäß dem klägerischen Begehren grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren erledigt hat.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2016 - 6 A 1891/14 -,
39NWVBl 2016, 283 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG
40Auf die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage kommt es nicht (mehr) an. Es ist auch einem Hoheitsträger grundsätzlich zumutbar, sich bei Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses mit einer Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage begnügen zu müssen. Es sind auch sonst keine überzeugenden Gründe dafür erkennbar, in diesem Verfahrensstand die Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu prüfen. Dies wird mit guten Gründen für eine Behörde wegen grundlegender Unterschiede zur Position eines Bürgers als Kläger ausnahmslos angenommen.
41Vgl. Neumann, a.a.O. Rdnr. 172 ff. unter Darstellung des Streitstandes insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG.
42Die Kammer teilt diese Auffassung. Aber auch dann, wenn man grundsätzlich von Fallgruppen ausgeht, in denen ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten entsprechend eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses an einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Anfechtungsklage ausgeht, liegen hier keine greifbaren Anhaltspunkte für ein solches schutzwürdiges Interesse vor. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die gerichtliche Klärung der streitigen Fragen die Lösung zukünftiger Konflikte befördert. Es ist nämlich derzeit nicht absehbar, wie eine zukünftige Planung aussehen wird. Selbst wenn sich die Beklagte dafür entscheiden sollte, wiederum eine Schließung der Realschule in den Blick zu nehmen, müsste ein solcher Schulorganisationsbeschluss in einem vollständig neuen Planungsverfahren vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass der Plangeber nicht einfach das abgebrochene Planungsvorhaben fortsetzen kann. Er ist vielmehr gezwungen, das gesamte aktuell beachtliche Abwägungsmaterial erneut zusammenzustellen, die erforderliche Beteiligung Dritter durchzuführen und die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzustellen. Wegen der grundsätzlichen Ergebnisoffenheit einer jeden Planung kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass ein inhaltsgleicher Beschluss gefasst werden würde. Selbst wenn eine Abwägung aller relevanten Belange erneut zu einer Schließung führen sollte, würde ein etwaiger Rechtsstreit sich allein um die diese Entscheidung tragenden aktuellen Gründe drehen. Auch ist offen, ob und ggf. wer sich als potenziell Betroffener gegen eine solche Entscheidung zur Wehr setzen würde, so dass die Klagebefugnis der Kläger dieses Verfahrens keine Aussagekraft für zukünftige Verfahren hätte. Selbst wenn verallgemeinerungsfähige Wertungen getroffen werden könnten, bliebe es einem kommunalen Planungsträger zumutbar, sich damit in einem späteren Verfahren auseinanderzusetzen.
43Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die
44Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
45Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da sich die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage aus allgemein anerkannten Grundsätzen zur Berechtigung eines Plangebers zum Abbruch einer Planung ergibt. Bezogen auf im Einzelnen streitige Fragen bei der einseitigen Erledigungserklärung kommt es nicht entscheidungserheblich auf den Meinungsstreit an, sondern auf eine einzelfallbezogene Anwendung.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:
„Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.“
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Klägers auf die Wertstufe bis 7.000 Euro und für die Zeit danach auf 3.300 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger bewarb sich am 28. Juni 2013 um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zum Einstellungstermin 1. September 2014 und durchlief in der Folgezeit das Einstellungsverfahren beim Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei Nordrhein-Westfalen (LAFP NRW). Anlässlich der medizinischen Untersuchung des Klägers durch den polizeiärztlichen Dienst wurden verschiedene Tätowierungen sowohl im Bereich des Rückens als auch an beiden Ober- und Unterarmen festgestellt. Diese veranlassten das LAFP NRW, die Einstellung des Klägers in den gehobenen Polizeidienst mit Bescheid vom 7. Januar 2014 abzulehnen. Seine Entscheidung begründete es damit, dass es dem Kläger aufgrund der Tätowierung im sichtbaren und nicht sichtbaren Bereich an der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen Eignung für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis fehle.
4Der daraufhin vom Kläger mit dem Ziel der Neubescheidung erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2014 statt. Es verpflichtete das beklagte Land unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und ließ die Berufung zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe.
5Zum 1. September 2014 hat das beklagte Land den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Die Einstellung ist nach dem Vorbringen des beklagten Landes erfolgt, um ihm eine Teilnahme an der Ausbildung bereits mit deren Beginn zu ermöglichen.
6Am 16. September 2014 hat das beklagte Land gegen das am 18. August 2014 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2014 begründet.
7Bereits am 24. September 2014 hat der Kläger den Rechtsstreit wegen der erfolgten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das beklagte Land hat der Erledigungserklärung widersprochen.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
10Das beklagte Land beantragt sinngemäß,
11das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
12Es beruft sich auf ein auch nach eingetretener Erledigung bestehendes schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 26. September 2014 – 6 B 1064/14 – in einem gleich gelagerten Fall bestätigt habe, dass großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellten, sei beabsichtigt, den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass im Falle der Entlassung des Klägers zwischen denselben Beteiligten ein weiterer Rechtsstreit entstehe, in dem dieselbe Rechtsfrage klärungsbedürftig sei. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genüge für die Annahme einer Wiederholungsgefahr die konkrete Möglichkeit, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt wieder ereigne und die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten werde. Es müsse sich nicht um eine identische, sondern nur um eine vergleichbare Situation handeln, weshalb es nicht des Nachweises bedürfe, dass dem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zu Grunde lägen wie vor der Erledigung.
13Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils sowie auf den weitergehenden Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
14II.
15Der Senat entscheidet den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO. Er ist einstimmig der Ansicht, dass die Berufung des beklagten Landes unbegründet ist, weil sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat und ein schutzwürdiges Interesse des Landes an einer Sachentscheidung über die ursprüngliche Klage nicht besteht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich.
16Aufgrund der Erledigungserklärung des Klägers, der das beklagte Land widersprochen hat, ist Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob sich die Hauptsache erledigt hat. Das ist dann der Fall, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Der Kläger ist in diesem Fall nicht genötigt, die Klage zurückzunehmen, was für ihn mit der Kostenlast gemäߠ § 155 Abs. 2 VwGO verbunden wäre. Er ist auch nicht auf die von einem besonderen Feststellungsinteresse abhängige Umstellung seines Klageantrags auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) beschränkt. Vielmehr eröffnet ihm das Prozessrecht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, ohne dass die Umstellung vom ursprünglichen Klageantrag auf den Antrag, die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen, von den für die Klageänderung geltenden einschränkenden Voraussetzungen der §§ 91, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Die Wirksamkeit dieser Erklärung hängt auch nicht davon ab, dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war. Schließt sich der Beklagte der Erklärung des Klägers an, gilt § 161 Abs. 2 VwGO mit der Folge dass die Rechtshängigkeit ipso iure endet. Tut er dies nicht, bleibt das Verfahren rechtshängig und der Rechtsstreit ist fortzusetzen. Das Gericht hat jedoch gemäß dem Begehren des Klägers grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren im dargestellten Sinne erledigt hat.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990
18– 4 C 7.88 -, BVerwGE 87, 62.
19Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers nur dann, wenn der Beklagte sich für seinen Widerspruch gegen die Erledigungserklärung des Klägers und sein Festhalten am Antrag auf Abweisung der Klage auf ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beurteilendes - Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die gegen ihn erhobene Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist. Ein solches Interesse wird angenommen, wenn die streitig gewesenen Fragen auch künftig in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten eine Rolle spielen werden oder wenn die fallübergreifende Klärung einer Rechtsfrage zu erwarten ist, die sonst ausnahmsweise nicht zu erreichen ist, etwa weil sich wegen der Eigenart des Sachgebiets die Sache infolge Zeitablaufs regelmäßig erledigt.
20Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1988 - 8 C 86.86 -, NJW 1988, 2630, und vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
21Vor diesem Hintergrund ist der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers durch Feststellung der Erledigung zu entsprechen. Mit der Aufnahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter und der Aushändigung der Ernennungsurkunde hat sich der Rechtsstreit erledigt. Der Kläger kann eine Neubescheidung seiner Bewerbung nicht mehr erreichen, weshalb er zutreffend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, um eine Abweisung seiner unzulässig gewordenen Verpflichtungsklage zu vermeiden. Von einer Erledigung des Rechtsstreits geht auch das beklagte Land aus. Soweit es trotzdem die Änderung des erstinstanzlichen Urteils und die Klageabweisung begehrt, liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht (mehr) vor.
22Ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Rechtsfrage, ob großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich einen Eignungsmangel darstellen, lässt sich entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht mit einer – allein in Betracht kommenden - Wiederholungsgefahr begründen. Denn es ist ausgeschlossen, dass in Bezug auf die Person des Klägers auch in Zukunft dieselbe oder eine vergleichbare Rechtsfrage wie im Zeitpunkt vor dem Eintritt der Erledigung aufgeworfen sein kann. Auch wenn man zu Gunsten des beklagten Landes davon ausginge, dass es zu der von ihm beabsichtigten Entlassung käme und der Kläger gegen die Entlassungsverfügung mit Rechtsmitteln vorginge, wäre die Frage, ob der Dienstherr wegen der beim Kläger vorhandenen Tätowierungen von einem die Einstellung ausschließenden charakterlichen Eignungsmangel ausgehen durfte, für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant. Denn wegen der bereits im Zeitpunkt der Einstellung am 1. September 2014 bekannten Tätowierungen kann der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht entlassen werden.
23Zwar können Beamtinnen und Beamte auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG jederzeit entlassen werden. Jedoch wird das dem Dienstherrn in Bezug auf die Entlassung eingeräumte weite Ermessen durch § 23 Absatz 4 Satz 2 BeamtStG dahin gehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Beamten im Vorbereitungsdienst – wie dem Kläger – soll nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben werden. Daher kommt eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur ausnahmsweise und nur aus Gründen in Betracht, die mit seinem Sinn und Zweck in Einklang stehen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2012
25- 6 B 776/12 -, juris.
26Ein solcher Grund kann in einem Mangel der erforderlichen charakterlichen Eignung des Beamten liegen. Jedoch ist der Grundsatz, dass nur in jeder Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis berufen werden sollen (Art. 33 Abs. 2 GG) schon bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beachten. Der Dienstherr hat daher bereits zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob der Bewerber die persönliche Eignung für das Ziel des Vorbereitungsdienstes, nämlich den Erwerb der Befähigung für die angestrebte Beamtenlaufbahn, besitzt. Daher kann eine spätere Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf, die auf einen persönlichen Eignungsmangel gestützt werden soll, grundsätzlich nur wegen solcher Umstände ausgesprochen werden, die nach der Einstellung, also während des Vorbereitungsdienstes zutage getreten sind.
27Vgl. zur Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst wegen mangelnder Gewähr der Verfassungstreue BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981 – 2 C 48.78 –, BVerwGE 62, 267.
28Kommt eine Entlassung des Klägers wegen der hier in Streit stehenden und dem Beklagten am 1. September 2014 bereits bekannten Tätowierungen daher nicht mehr in Betracht, können sich in einem die Entlassung betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur andere als die hier vor der Erledigung streitgegenständlichen Rechtsfragen stellen.
29Da eine Wiederholungsgefahr eine hinreichend bestimmte Gefahr voraussetzt, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Verwaltungsentscheidung ergehen wird, kann auch offen bleiben, ob die bekannten Tätowierungen unter Umständen im Zusammenspiel mit weiteren, erst während des Vorbereitungsdienstes aufgetretenen Umständen noch rechtliche Bedeutung erlangen können. Eine vergleichbare Sach- und Rechtslage läge dann jedenfalls nicht mehr vor.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 sowie Sätze 2 und 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung (vgl. § 71 As. 1 Satz 1 GKG). Sie berücksichtigt das unterschiedliche Interesse des Klägers vor und nach Abgabe der Erledigungserklärung. Für den nach dem 24. September 2014 nur noch anhängigen Erledigungsfeststellungsantrag kann, da der Kläger keine Entscheidung über den ursprünglichen Klageantrag mehr begehrt, für den Streitwert nur das Interesse des Klägers daran zu Grunde gelegt werden, eine aus der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Begehrens folgende Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu verhindern; entscheidend ist deshalb insoweit nur das Kosteninteresse. Dieses wird nach einer überschlägigen Kostenberechnung bei 3.300 Euro angenommen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 VwGO gegen die Vollziehungsanordnung der Bezirksregierung E. vom 25. Juni 2014 zu Recht abgelehnt. Mit dieser Anordnung hat die Bezirksregierung ihren Genehmigungsbescheid vom 9. Dezember 2013 für sofort vollziehbar erklärt, mit dem sie der Beigeladenen die schulaufsichtliche Genehmigung für deren Ausschussbeschluss vom 12. November 2013 erteilt hat, mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 an der M. -M1. -Schule, Berufskolleg der Beigeladenen, den Bil-dungsgang „Technischer Assistent/Technische Assistentin und Fachhochschulreife (Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer/Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin)“ zu errichten.
3A. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Insbesondere steht der Antragstellerin die Antragsbefugnis für einen Aussetzungsantrag gegen den angefochtenen Genehmigungsbescheid zu (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Sie ist Trägerin der als Ersatzschule genehmigten X. -Schule (heute § 101 Abs. 1 SchulG NRW), die den Bildungsgang zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in seit 1950 anbietet. Es besteht die Möglichkeit, dass der Genehmigungsbescheid sie in ihren subjektiven Rechten aus § 80 Abs. 7 SchulG NRW verletzt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift informieren sich die Träger öffentlicher Schulen und die Träger von Ersatzschulen gegen-seitig über ihre Planungen. Die Träger öffentlicher Schulen können bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen, soweit deren Träger damit einverstanden sind (Satz 2).
4§ 80 Abs. 7 SchulG NRW ergänzt das in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW normierte Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Angebote benachbarter Schul-träger. Diese Vorschrift gilt nur im Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander. Sie konkretisiert die Verpflichtung der Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände als Schulträger aus den §§ 78 Abs. 1 bis 3, 80 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, für ihren Bereich eine mit den Planungen benachbarter Schulträger abgestimmte Schulent-wicklungsplanung zu betreiben. Außerdem darf der Staat nur öffentliche Schulträger zu einer „gegenseitigen“ Rücksichtnahme verpflichten. Einer entsprechenden Ver-pflichtung auch privater Schulträger steht deren Privatschulfreiheit entgegen (Art. 7 Abs. 4 und 5 GG, Art. 8 Abs. 4 LV NRW). Zu den nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW rechtzeitig anzuhörenden „benachbarten Schulträgern“ gehören folgerichtig nur öffentliche Schulträger im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, nicht hingegen auch private Schulträger (siehe ebenso auch den Begriff „benachbarter Schulträger“ auch in § 80 Abs. 2 Sätze 5 und 7 SchulG NRW).
5Ebenso Bülter, in: Jehkul, Schulgesetz NRW, Stand: Mai 2014, § 132, Anm. 1.12.
6Für die Beteiligung privater Schulträger an der Schulentwicklungsplanung gilt statt-dessen § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Die Vorschrift regelt die Frage, in welchem Um-fang das Rücksichtnahmegebot auch im Verhältnis zu privaten Schulträgern gilt. Diese Funktion des § 80 Abs. 7 SchulG NRW ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber hat sie mit Wirkung vom 22. November 2011 als neuen Absatz der bis dahin geltenden Fassung des § 80 SchulG NRW angefügt (Art. 1 § 80 Buchstabe e) des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz) vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540)). In Satz 1 hat er die gegenseitige Informationspflicht zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern neu eingeführt. Sie liefe leer, wenn schon die Anhörungspflicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW auch gegenüber benachbarten Ersatzschulträgern gelten würde.
7In § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW hat der Gesetzgeber zudem die Befugnis öffent-licher Schulträger, in ihren Planungen bestehende Ersatzschulen mit deren Einverständnis zu berücksichtigen, sinngleich aus dem bis dahin geltenden Recht über-nommen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in der Ursprungsfassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 101)). In § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW hat er zugleich das unter öffentlichen Schulträgern geltende Rücksichtnahmegebot konkretisiert, welches er mit Wirkung vom 1. August 2006 erstmals ausdrücklich normiert hatte (§ 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 56 Buchst. b) des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278)). Die neu eingeführte gegenseitige Informationspflicht zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern in § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW hat er ausdrücklich „aufgrund des Rücksichtnahmegebotes“ normiert und von weiter gehenden Verpflichtungen der Ersatzschulträger abgesehen, weil diese „im Hinblick auf die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit an Grenzen stoßen [würden], da bei der Genehmigung einer Ersatzschule keine Bedürfnisprüfung stattfindet“.
8Gesetzentwurf zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz, LT-Drs. 15/2767 vom 6. September 2011, S. 8, 10, 25-27; dazu Risse, Schulentwicklungsplanung in der Region, SchVw NRW 2012, 195.
9Hierin kommt zum Ausdruck, dass die eingeschränkte Berücksichtigungsermächtigung in § 80 Abs. 7 SchulG NRW zumindest auch den Interessen der Ersatzschulträger zu dienen bestimmt ist. Ihnen sollen die Beteiligungsrechte dieser Vorschrift erklärtermaßen gerade deshalb zu Gute kommen, weil Art. 7 Abs. 4 GG und Art. 8 Abs. 4 LV NRW ihre Privatschulfreiheit grundrechtlich garantieren. Hingegen sollen sie nicht ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer den Zielen des § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verpflichteten Schulentwicklungsplanung dienen.
10Eine solche drittschützende Wirkung des Rücksichtnahmegebots in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW 2006 für benachbarte öffentliche Schulträger hatte der Senat bereits mit der Erwägung bejaht, dieses diene deren Schutz vor ungerechtfertigten Eingriffen in ihre kommunale Planungshoheit.
11OVG NRW, Beschlüsse 9. Juni 2011 – 19 B 478/11 ‑, NWVBl. 2011, 436, juris, Rdn. 6, und
12vom 31. Juli 2009 ‑ 19 B 484/09 ‑, juris, Rdn. 6.
13Die erwähnten Änderungen in § 80 Abs. 1, 2 und 7 SchulG NRW hat der Gesetzgeber unter ausdrücklicher Bezugnahme auch auf den vorstehend zitierten Senatsbeschluss vom 31. Juli 2009 und die darin festgestellte gerichtliche Überprüfbarkeit des Rücksichtnahmegebotes vorgenommen. Indem er in der Gesetzesbegründung auch die Rechte der Ersatzschulträger in § 80 Abs. 7 SchulG NRW auf das Rück-sichtnahmegebot stützt, bringt er zum Ausdruck, dass sie an dessen drittschützender Wirkung teilhaben sollen, auch wenn sie inhaltlich in mehrfacher Hinsicht hinter dem im Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander geltenden Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW zurückbleiben.
14Gesetzentwurf vom 6. September 2011, a. a. O., S. 26 f.
15Die Rechte der Ersatzschulträger aus § 80 Abs. 7 SchulG kann nicht nur ein benach-barter öffentlicher Schulträger verletzen, indem er einen Organisationsbeschluss nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unter Missachtung dieser Rechte fasst. Auch die Genehmigungsbehörde verletzt § 80 Abs. 7 SchulG NRW, wenn sie einem solchen Schulträger die schulaufsichtliche Genehmigung nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW für einen solchen, unter Missachtung des § 80 Abs. 7 SchulG NRW gefassten Beschluss erteilt. Denn zu den zwingenden Versagungsgründen dieser Ge-nehmigungsentscheidung gehören nach § 81 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW auch die Vorschriften in § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Verletzt der öffentliche Schulträger diese Bestimmungen, muss die Schulaufsicht die Genehmigung seines Organisationsbeschlusses nach § 81 Abs. 3 SchulG NRW ablehnen.
16Entsprechend zum Rücksichtnahmegebot in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW 2006 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009, a. a. O., Rdn. 4 ff.
17Unzutreffend ist die anderslautende Auffassung der Bezirksregierung und der Bei-geladenen, ein Verstoß des öffentlichen Schulträgers gegen § 80 Abs. 7 SchulG NRW ziehe keinerlei Sanktionen nach sich.
18Ebenso Ostermann, in: Jehkul, a. a. O., § 80, Anm. 7.: „Unmittelbare rechtliche Konsequenzen … nicht vorgesehen“.
19B. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Der Ge-nehmigungsbescheid der Bezirksregierung vom 9. Dezember 2013 wird im Klage-verfahren 18 K 3502/14 VG Düsseldorf voraussichtlich Bestand haben. Diejenigen Rechtsfehler, welche die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren gegenüber diesem Bescheid geltend macht und auf die die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, liegen nicht vor oder sind bereits behoben (I.). Die Interessenabwägung nach den §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO fällt zugunsten des öffentlichen Interesses daran aus, an der M. -M1. -Schule mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 den Bildungsgang „Technischer Assistent/Technische Assistentin und Fachhochschulreife (Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer/Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin)“ einzurichten (II.).
20I. Die Rechtsgrundlage für die Genehmigung des Ausschussbeschlusses der Beigeladenen vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht zutreffend in § 81 Abs. 3 SchulG NRW gesehen. Rechtsgrundlage dieses Ausschussbeschlusses wiederum ist § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift beschließt der Schulträger über die Errichtung, die Änderung und die Auflösung einer Schule nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Die hier vom Schulausschuss be-schlossene Errichtung des Bildungsgangs zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in ist im Sinne dieser Vorschrift als eine Änderung der M. -M1. -Schule zu qualifizieren. Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist als Änderung einer Schule unter anderem der Ausbau bestehender Schulen einschließlich der Errichtung und Erweiterung von Bildungsgängen an Berufskollegs zu behandeln.
21Nach den §§ 80 Abs. 1 Satz 1, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW war die Beigeladene im vorliegenden Fall ermächtigt, nach ihrem Organisationsermessen darüber zu entscheiden, ob sie den Bildungsgang zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in errichtet. Die Vorschriften ermächtigen die Gemeinde als Schulträgerin zur Organisation des örtlichen Schulwesens und räumen ihr Planungsermessen mit der sich daraus ergebenden planerischen Gestaltungsfreiheit ein. Für die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme wie der Errichtung von Bildungsgängen an Berufskollegs findet das für jede rechtsstaatliche Planung auch im sonstigen Fachplanungsrecht geltende Abwägungsgebot Anwendung. Der Schulträger muss danach die für und gegen die geplante Maßnahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Entscheidung einstellen und den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vornehmen, die ihrer jeweiligen objektiven Bedeutung gerecht wird.
22OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 ‑ 19 B 406/13 ‑, NWVBl. 2014, 38, juris, Rdn. 31 (Schließung Teilstandort); Beschluss vom 31. Mai 2013 – 19 B 1191/13 ‑, NWVBl. 2013, 456, juris, Rdn. 12 m. w. Nachw. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Auflösung kath. Grundschule).
23Die im Beschluss des Schulausschusses der Beigeladenen vom 12. November 2013 angeordnete Errichtung des Bildungsgangs zum/r Staatlich geprüften Gymnastik-lehrer/in an der M. -M1. -Schule mit Beginn des Schuljahres 2014/2015 ist am Maßstab dieser Grundsätze im Wesentlichen rechtmäßig. Die hiergegen in ihrer Beschwerdebegründung gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen im Er-gebnis nicht durch. Den ursprünglich vorliegenden formellen Fehler der Verletzung der gegenseitigen Informationspflicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW hat die Beigeladene inzwischen behoben (1.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Ausschussbeschluss mit der Ermächtigung zur Berücksichtigung bestehender Ersatzschulen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW vereinbar (2.). Auch das Bedürfnis im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW für den neu errichteten Bildungsgang ist nach Aktenlage gegeben (3.).
241. Einen aktuell fortwirkenden Verstoß der Beigeladenen gegen die Informationspflicht nach § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Die Vorschrift verpflichtet den planenden öffentlichen Schulträger in zeit-licher Hinsicht, benachbarte Ersatzschulträger rechtzeitig vor seiner Beschlussfassung zu informieren. Das ergibt sich aus ihrem Zweck, benachbarten Ersatzschulträgern eine Stellungnahme zu ermöglichen, die der planende öffentliche Schulträger nach Abs. 7 Satz 2 bei seiner Beschlussfassung nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW berücksichtigen kann. In zeitlicher Hinsicht gilt insofern Entsprechen-des wie auch für die Anhörungspflicht benachbarter öffentlicher Schulträger nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, die ausdrücklich auf eine „rechtzeitige“ Anhörung gerichtet ist, und die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Kreis nach § 80 Abs. 2 Satz 4 SchulG NRW, die ebenfalls ausdrücklich „frühzeitig“ erfolgen muss. Das Fehlen einer entsprechenden ausdrücklichen Formulierung auch in § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigt nicht den Schluss, nach dieser Vorschrift genüge eine Information zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt.
25Nach diesem Maßstab verstieß der Ausschussbeschluss der Beigeladenen vom 12. November 2013 im Zeitpunkt seines Ergehens gegen § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW. Mit E-Mail vom 30. September 2013 hatte die Beigeladene zunächst nur die benachbarten sechs öffentlichen Schulträger sowie die Arbeitsagentur und die Handwerkskammer, nicht aber auch die Antragstellerin und den weiteren Ersatzschul-träger mit diesem Bildungsgang über ihre Errichtungsabsicht informiert. Erst unter dem 12. Mai 2014 hat die Beigeladene die ihr obliegende Informationspflicht gegen-über der Antragstellerin nachträglich erfüllt, indem sie ihrer Prozessbevollmächtigten die Beschlussvorlage für den Schulausschuss elektronisch übermittelt hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hierin eine Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW gesehen. Diese Vorschriften sind auf eine Ver-letzung der Informationspflicht des § 80 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW durch einen öffentlichen Schulträger anwendbar, weil diese Pflicht im Verhältnis zu Ersatzschul-trägern als Minus an die Stelle des Anhörungsgebotes nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW tritt.
262. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Genehmigungsbescheid auch mit § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW vereinbar. Zu dieser Bestimmung hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Träger öffentlicher Schulen bestehende Ersatzschulen in ihren Planungen berücksichtigen können, aber nicht müssen. Insofern bleibt die Ermächtigung zur Berücksichtigung bestehender Ersatz-schulen in § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW hinter dem in § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nur für das Verhältnis öffentlicher Schulträger untereinander normierten Rücksichtnahmegebot zurück. Dieses enthält eine zwingende Verpflichtung („Die Schulträger sind verpflichtet, in … gegenseitiger Rücksichtnahme …“), während jenes fakultativ ausgestaltet ist („können … berücksichtigen“). Außerdem unter-scheiden sich beide Vorschriften grundlegend darin, dass zu „gegenseitiger Rück-sichtnahme“ nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW nur die öffentlichen Schulträger untereinander verpflichtet sind, während § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW eine lediglich einseitige Ermächtigung der öffentlichen Schulträger zur Berücksichtigung der Bildungsangebote der Ersatzschulträger normiert, die zudem von deren Einver-ständnis abhängt. Eine korrespondierende Berücksichtigungsbefugnis oder gar ‑verpflichtung auch der Ersatzschulträger auf die Bildungsangebote der öffentlichen Schulträger hat der Gesetzgeber aus Rücksicht auf deren grundrechtlich gewähr-leistete Errichtungsbefugnis bewusst vermieden.
27Gesetzentwurf zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz, a. a. O., S. 27.
28Eine solche zwingende Verpflichtung lässt sich entgegen der Auffassung der Antrag-stellerin auch nicht aus dem Erfordernis der Gleichwertigkeit von Ersatzschulen mit öffentlichen Schulen in § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW ableiten. Nach dieser Vor-schrift gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes für Ersatzschulen, soweit die Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen es erfordert. Insbesondere erfordert die Gleichwertigkeit es nicht, das Rücksichtnahmegebot aus § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW auch auf Ersatzschulen zu erstrecken. Denn es gehört nicht zur Gleichwertig-keit der Ersatzschulen mit den öffentlichen Schulen, dass jene ebenso wie diese eine mit benachbarten Schulträgern abgestimmte Schulentwicklungsplanung betreiben und dabei zwingend auf eine Planung des jeweils anderen Schulträgers Rücksicht nehmen. Vielmehr steht den Ersatzschulträgern die verfassungsrechtliche Er-richtungsbefugnis aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW unabhängig von den Planungen benachbarter öffentlicher Schulträger zu.
29Auch § 100 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, wonach über die Vorschriften des 1. Abschnitts des Elften Teils hinaus die Bestimmungen des SchulG NRW auf Ersatzschulen Anwendung finden, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Solche ausdrückliche Anwendungsbestimmungen enthalten nur § 2 Abs. 12, § 6 Abs. 6 Satz 5, § 25 Abs. 5, § 54 Abs. 7 und § 122 Abs. 2 SchulG NRW, nicht hingegen auch § 80 Abs. 7 SchulG NRW, der für Ersatzschulen vielmehr eine eigene, von § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW abweichende Regelung trifft.
30Entgegen der sinngemäßen Forderung der Antragstellerin besteht auch kein Anlass für eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 Abs. 7 SchulG NRW. Insbe-sondere gebietet Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW es nicht, die Ermächtigung zur Berücksichtigung bestehender Ersatzschulen in § 80 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW verfassungskonform im Sinne einer zwingenden Verpflichtung zu verstehen und in dieser Hinsicht dem für öffentliche Schulträger geltenden Rücksichtnahmegebot nach § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW anzugleichen.
31Offengelassen von VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 9 L 51/11 ‑, StuGR 2011, 33, juris, Rdn. 64.
32Nach Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW haben die „hiernach“, also nach Satz 1 genehmigten Privatschulen die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffent-lichen Schulen. Die Vorschrift enthält ein spezielles Gleichbehandlungsgebot für genehmigte Ersatzschulen. Ihnen gewährleistet diese Bestimmung das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Prüfungen abzunehmen, Zeugnisse zu erteilen und schulische Abschlüsse zu vergeben. Dieses Recht steht ihnen unmittel-bar kraft Verfassungsrechts mit Erteilung der Ersatzschulgenehmigung zu (ebenso einfachgesetzlich § 100 Abs. 4 SchulG NRW). Der Gesetzgeber darf es in Nordrhein-Westfalen namentlich nicht von einem weiteren staatlichen Beleihungsakt abhängig machen. Insofern geht Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW über die bundesverfassungs-rechtlich in Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG gewährleistete Rechtsstellung genehmigter Ersatzschulen hinaus, welche diese sog. Öffentlichkeitsrechte der Ersatzschulen nicht umfasst.
33BVerfG, Beschluss vom 14. November 1969 ‑ 1 BvL 24/64 ‑, BVerfGE 27, 195, juris, Rdn. 26 ff.; Kamp, in: Heusch/Schönenbroicher, LV NRW, Art. 8, Rdn. 64 f.; Ennuschat, in: Löwer/Tettinger, LV NRW, Art. 8, Rdn. 83; Dickersbach, in: Geller/Kleinrahm, LV NRW, 3. Aufl. 1994, Art. 8, Anm. 5 a) bb).
34Der Senat kann offenlassen, ob Art. 8 Abs. 4 Satz 2 LV NRW auf die Gewährleistung dieser sog. Öffentlichkeitsrechte der Ersatzschulen beschränkt ist. Jedenfalls verpflichtet das in dieser Verfassungsbestimmung enthaltene spezielle Gleichbehandlungsgebot für genehmigte Ersatzschulen den Gesetzgeber nicht, diese Schulen in jeder Hinsicht mit öffentlichen Schulen gleich zu behandeln. Insbesondere belässt es dem Gesetzgeber das Recht, Differenzierungen vorzunehmen, die ihren sachlichen Grund gerade in den Besonderheiten des privaten Schulwesens finden. Für die Schulentwicklungsplanung hat der Gesetzgeber den grundlegenden Unterschied zwischen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen zutreffend darin gesehen, dass die Privatschulfreiheit es verfassungsrechtlich ausschließt, die Ersatzschulgenehmigung von einer Bedürfnisprüfung abhängig zu machen.
35Gesetzentwurf zum 6. Schulrechtsänderungsgesetz, a. a. O., S. 27.
36Hierin liegt ein sachlicher Grund, der es rechtfertigt, auch umgekehrt den Trägern öffentlicher Schulen keine zwingende, sondern nur eine fakultative Bindung an das Rücksichtnahmegebot aufzuerlegen.
37Unzutreffend ist auch die auf das einfache Gesetzesrecht bezogene Behauptung der Antragstellerin, Schulen privater Schulträger genössen in Nordrhein-Westfalen „einen gleich hohen Bestandsschutz wie Schulen in öffentlicher Trägerschaft“. Diese Aus-sage ist selbst dann unzutreffend, wenn man sie nicht auf alle Privatschulen, sondern nur auf die Ersatzschulen bezieht. Insbesondere enthalten die Regelungen in § 100 Abs. 1 und 2 SchulG NRW eine Aussage über den einer Ersatzschule zu gewähren-den Bestandsschutz nur indirekt in der Verweisungsnorm in § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW, die Art. 7 Abs. 4 und 5 GG und Art. 8 Abs. 4 LV NRW in Bezug nimmt. Diese Verfassungsbestimmungen gewährleisten den Bestand des privaten Ersatz-schulwesens nur als Institution, also in seiner Gesamtheit, nicht aber auch für die einzelne Ersatzschule.
38BVerfG, Beschluss vom 23. November 2004 – 1 BvL 6/99 ‑, BVerfGE 112, 74, juris, Rdn. 42 (Landes
39kinderklausel); Urteil vom 8. April 1987 – 1 BvL 8 und 16/84 ‑, BVerfGE 75, 40, juris, Rdn. 88 (Schülerkopfsatz); BVerwG, Urteil vom 21. Dezem-ber 2011 – 6 C 18.10 ‑, juris, Rdn. 14 (Waldorf-schulen BW); Beschluss vom 26. Juli 2005 – 6 B 24.05 ‑, juris, Rdn. 6 (Outsourcing); vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 – VerfGH 13/11 ‑, S. 29 des Urteilsabdrucks; VerfGH Sachsen, Urteil vom 15. November 2013 ‑ Vf. 25-II-12 ‑, SächsVBl. 2014, 83, juris, Rdn. 88.
40Diese Bestandsgarantie bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Organisationsgewalt auf dem Gebiet des Schulwesens. Der Staat darf eine neue öffentliche Schule neben einer bereits bestehenden Ersatzschule er-richten, auch wenn er dadurch möglicherweise die wirtschaftliche Grundlage der Ersatzschule beeinträchtigt. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht.
41BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 – 1 BvR 82/71 ‑, BVerfGE 37, 314, juris, Rdn. 18 (Ingenieurschule); BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2007 – 6 BN 3.06 ‑, NVwZ 2007, 958, juris, Rdn. 7 (Berufsfachschule Kosmetik).
42Insbesondere sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung es als selbstverständlich an, dass jeder Ersatzschulträger das allgemeine unternehmerische Risiko, insbe-sondere im Wettbewerb mit anderen privaten Schulen und auch mit vergleichbar ausgestatteten öffentlichen Schulen trotz der umfangreichen staatlichen Förderung weiterhin tragen muss. Die genannten Verfassungsbestimmungen schützen die einzelne genehmigte Ersatzschule nicht vor einer Schließung, weil sie sich im Wett-bewerb mit anderen Privatschulen oder auch mit vergleichbaren öffentlichen Schulen nicht durchsetzen kann oder weil der Schulträger nicht sparsam wirtschaftet.
43BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 BvR 682/88 u. a. ‑, BVerfGE 90, 107, juris, Rdn. 39 (Wartefrist); Urteil vom 8. April 1987, a. a. O., Rdn. 91; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Mai 2014 ‑ VerfGH 13/11 ‑, S. 35 des Urteilsabdrucks.
44Nach diesen Maßstäben war die Beigeladene nicht verpflichtet, den Bildungsgang der Antragstellerin zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in in ihre planerische Abwägung einzustellen.
453. Die angefochtene Genehmigung ist schließlich auch mit § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW vereinbar. Nach Satz 2 setzt die Verpflichtung eines öffentlichen Schulträgers zur Errichtung von Bildungsgängen des Berufskollegs voraus, dass in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße nach § 82 SchulG NRW gewährleistet ist. Nach Satz 5 besteht die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen, nicht, soweit und solange andere öffentliche oder private Schul-träger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb erfüllen.
46Beide Vorschriften vermitteln einem privaten Schulträger keinen Drittschutz. Sie betreffen ausschließlich die Verpflichtung der in § 78 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW genannten öffentlichen Schulträger zur Schaffung und Erhaltung eines regional ausgewogenen, vielfältigen, inklusiven und umfassenden Bildungsangebots (§ 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Ebenso wie die Schulentwicklungsplanung dienen sie der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Mit diesen grundlegenden schulorganisatorischen Vorgaben erfüllt der Staat im öffentlichen Interesse seinen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 LV NRW. Hingegen hat § 78 Abs. 4 Sätze 2 und 5 SchulG NRW nicht auch den Zweck, die Bestandsinteressen einzelner privater Schulträger gegenüber öffentlichen Schulen zu schützen. Diese Bestandsinteressen sind nach dem vorstehend zu 2. Ausgeführten von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LV NRW nicht erfasst.
47Ein solcher Schutzzweck findet auch im einfachen Gesetzesrecht keine Grundlage. Insbesondere lässt er sich nicht aus § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW herleiten. Auch diese Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Einsparung von Haushaltsmitteln, indem sie öffentliche Schulträger von ihrer Verpflichtung zur Errichtung und Fortführung von öffentlichen Schulen aus Satz 2 freistellt („Die Verpflichtung … besteht nicht“). Ein weiter gehender Schutzzweck des Satzes 5 ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Vorschrift öffentliche Schulträger gerade auch dann von ihrer Errichtungs- und Fortführungspflicht freistellt, soweit und solange ein privater Schulträger das Schulbedürfnis erfüllt. Denn auch in diesem Fall tritt ein Entlastungseffekt für den Landeshaushalt und die kommunalen Haushalte ein, weil der private Schulträger trotz weitgehender Ersatzschulfinanzierung regel-mäßig einen Eigenanteil zu tragen hat (§ 106 Abs. 5 SchulG NRW). Hingegen lässt § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW das Recht der öffentlichen Schulträger unberührt, auf freiwilliger Basis öffentliche Schulen zu errichten und fortzuführen. Dieses Recht war bis 2005 in § 10 Abs. 7 Satz 1 SchVG NRW ausdrücklich und uneingeschränkt normiert. Der Nachfolgeregelung in § 78 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW ist nicht zu ent-nehmen, dass sie dieses Recht substantiell einschränken wollte. Insbesondere ordnen weder § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW noch § 78 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW ein Verbot der Errichtung oder Fortführung einer öffentlichen Schule oder eines Bildungsganges an, soweit und solange ein privater Schulträger das Schulbedürfnis erfüllt. Die hiervon abweichende Rechtsauffassung des VG Aachen teilt der Senat nicht.
48VG Aachen, Beschluss vom 15. Februar 2011, a. a. O., Rdn. 63.
49Davon abgesehen ist das Schulbedürfnis für den neu errichteten Bildungsgang zum/r Staatlich geprüften Gymnastiklehrer/in an der M. -M1. -Schule nach Aktenlage auch zu bejahen. Deren Schulleiterin hat es nachvollziehbar und anhand konkreter Anmeldezahlen aus den Vorjahren auf eine zunehmende Nachfrage nach Aus-bildungsgängen im Gesundheitssektor gestützt (Antragsbegründung vom 12. Sep-tember 2013, Schreiben vom 4. August 2012). Bestätigung findet diese Annahme in den Anmeldezahlen zum Schuljahr 2014/2015, auf die bereits das Verwaltungs-gericht in diesem Zusammenhang zutreffend hingewiesen hat (79 Anmeldungen, 30 Aufnahmen, 49 Absagen). Der Senat sieht zu diesen Anmeldezahlen nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Aufklärungsbedarf, insbesondere auch nicht des-halb, weil die Antragstellerin sie auch im Beschwerdeverfahren erneut bestreitet. Entgegen ihrer Darstellung hat die Beigeladene diese Anmeldezahlen nicht lediglich „schlicht behauptet“. Vielmehr hat die Schulleiterin der M. -M1. -Schule, Frau Q. , in ihrem Vermerk der vom 3. Juni 2014 konkret geschildert, dass sich bis zum Stichtag im Februar 2014 sogar 80 Bewerber angemeldet haben, die alle die formale Voraussetzung eines mittleren Schulabschlusses erfüllt hätten. Nicht überzeugend ist dementsprechend auch die auf § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG NRW zielende Be-hauptung der Antragstellerin, die X. -Schule erfülle das Schulbedürfnis für diesen Bildungsgang im Stadtgebiet der Beigeladenen vollständig. Wenn das zuträfe, wäre an der M. -M1. -Schule kein Anmeldeüberhang von annähernd 50 Schülern entstanden.
50II. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Aufschubinteresse der Antragstellerin. Der in der Begründung der Vollziehungsanordnung hervorgehobene Grund, dass 30 Schülerinnen und Schüler Aufnahmeanträge gestellt und die M. -M1. -Schule ihnen eine Auf-nahmezusage zum Schuljahr 2014/2015 erteilt hat, rechtfertigt es, dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung der schulorganisatorischen Maßnahme zum geplanten Zeitpunkt den Vorrang zu geben. Ohne Erfolg bleibt der hiergegen gerichtete Ein-wand der Antragstellerin, ein Aufschub habe keine gravierenden Folgen für die M. -M1. -Schule, im Übrigen könnten sich die angemeldeten Schüler bis zum letzten Schulferientag wieder von der M. -M1. -Schule ab- und an der X. -Schule anmelden. Dieser Argumentation hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ent-gegen gehalten, dass sich die genannten Schüler in Ausübung ihrer Wahlfreiheit für die M. -M1. -Schule entschieden haben und angesichts des Fehlens eines Konkurrenzschutzes kein Grund ersichtlich ist, der eine abweichende Interessen-abwägung rechtfertigen könnte (S. 3-4 des Beschlussabdrucks).
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich am Kostenrisiko beteiligt, indem sie mit Schriftsatz vom 11. August 2014 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
52Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.