Verwaltungsgericht Minden Urteil, 11. Nov. 2016 - 8 K 3326/16
Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger haben sich mit ihrer am 5. November 2015 erhobenen Klage im Verfahren 8 K 2899/15 ursprünglich gegen einen Schulauflösungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 25. Juni 2015 gewandt. Dieser Beschluss betraf die auslaufende Auflösung der I. -von-G. -Realschule (nachfolgend Realschule) mit Wirkung ab dem Schuljahr 2018/2019. Das beklagte Land hatte durch die Bezirksregierung E. als obere Schulaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 02. Oktober 2015 diesen schulorganisatorischen Beschluss genehmigt. Die Klägerin zu 1. ist die Schulpflegschaft der betroffenen Realschule. Sie macht geltend, durch den angefochtenen Beschluss in eigenen Rechten verletzt zu sein, da sie dasjenige Mitwirkungsgremium gemäß den schulrechtlichen Vorschriften sei, das die Interessen der Elternschaft wahrnehme. Die Klägerin zu 2. ist die allein erziehungsberechtigte Mutter einer Schülerin, welche die Realschule im gegenwärtigen Schuljahr 2016/2017 in der 8. Klasse besucht. Die Kläger zu 3. sind Erziehungsberechtigte ihrer Tochter, die gegenwärtig die 7. Klasse der Realschule besucht. Ein weiteres Kind dieser Kläger besucht zurzeit das 3. Schuljahr einer Grundschule. Die Kläger zu 3. beabsichtigen, dieses Kind im Schuljahr 2018/2019 in die Realschule einzuschulen. Mit der Klagebegründung haben die Kläger verschiedene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses vorgebracht. In gleicher Weise haben sie sich gegen den Genehmigungsbescheid des beklagten Landes gewandt.
3Mit Beschluss vom 23. Juni 2016 hat der Rat der Beigeladenen sodann folgenden Beschluss gefasst: „Der Ratsbeschluss vom 25.06.2015: „Die I. -von-G. -Realschule wird ab dem Schuljahr 2018/2019 auslaufend aufgelöst“ wird aufgehoben.“ Hintergrund dieser Beschlussfassung war ein paralleles verwaltungsgerichtliches Verfahren vor der 2. Kammer des erkennenden Gerichts, in der es um ein Bürgerbegehren bezüglich der Auflösung dieser Realschule ging. Die Beteiligten sind daraufhin von der Kammer gebeten worden, verfahrensbeendende Erklärungen im Hinblick auf die Erledigung des Rechtsstreits abzugeben. Dem hielt die Bezirksregierung E. für den Beklagten entgegen, dass der Ratsbeschluss vom 23. Juni 2016 der Genehmigung gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW bedürfe. Da eine entsprechende Prüfung noch nicht erfolgt sei, sei die Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung nicht möglich. Mit E-Mail vom 22. Juni 2016 hatte die Bezirksregierung der Beigeladenen zuvor mitgeteilt, dass die Aufhebung des Beschlusses durch den Rat die gleiche Rechtsqualität wie der ursprüngliche Beschluss zur Auflösung der Schule besitze. Es erscheine naheliegend, dass eine gegenteilige Maßnahme ebenfalls den für die Schulauflösung geltenden Vorschriften unterfalle. Der Beschluss wäre mithin auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Zweck des Genehmigungserfordernisses sei es, die Beschlüsse der Schulträger einer Rechtsprüfung zur Einhaltung der schulorganisatorischen Vorschriften der §§ 78 ff. SchulG NRW zu unterziehen. Die Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses habe eine die Schullandschaft unmittelbar gestaltende Wirkung und bedürfe ebenfalls der Rechtmäßigkeitsprüfung. Würde man die Aufhebung von Schulträgerbeschlüssen zu schulorganisatorischen Maßnahmen als nicht genehmigungspflichtig einordnen, könnten Schulträger zentrale schulorganisationsrechtliche Vorschriften des Schulgesetzes unterlaufen.
4Die Kammer hat daraufhin den Beteiligten mitgeteilt, dass die Rechtsauffassung des Beklagten zur Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nicht geteilt werde. Der Aufhebungsbeschluss ziele nicht auf eine Änderung bestehender Schulen, weil der ursprüngliche Änderungsbeschluss nicht bestandskräftig geworden sei und daher keine Rechtswirkungen habe entfalten können. In diesem Stadium stelle sich ein Aufhebungsbeschluss rechtlich als Aufgabe einer Planung dar. Eine solche Aufgabe der Planung, die nichts an der bestehenden Situation ändere und mithin den gegenwärtigen Rechtszustand unangetastet lasse, werde kein Verfahren nach § 81 SchulG NRW ausgelöst. Im rechtlichen Ergebnis werde die bisherige Schule lediglich fortgeführt; dies könne keine Gestaltung im Sinne des § 81 SchulG sein. Mit der Aufgabe der Planung sei zugleich der Regelungsgegenstand einer auf den ursprünglichen Planungsakt bezogenen Genehmigung zwangsläufig entfallen, ohne dass eine Genehmigungsbehörde dies verhindern könne. Die Genehmigung eines Vorhabens berechtige einen Planungsträger, die Planung zu realisieren, verpflichte ihn aber nicht dazu. Sollte eine Aufsichtsbehörde der Auffassung sein, dass die Beibehaltung eines unveränderten Zustandes nicht hinzunehmen sei, blieben ihr schulaufsichtliche Möglichkeiten.
5Hiergegen hat das beklagte Land eingewandt, dass der Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ rechtlich genauso zu behandeln sei wie der ursprüngliche Schulorganisationsakt. Es könne nicht sein, dass die Schulentwicklungsplanung dadurch umgangen werde, dass sich der Schulträger an sein ursprünglich festgestelltes Ergebnis nicht mehr gebunden sehe. Im Übrigen liege eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen vor. Es könne daher nicht sein, dass die Beigeladene die Genehmigungsentscheidung der Bezirksregierung E. selbstständig rechtswidrig machen könne, indem er seinen ursprünglichen Auflösungsbeschluss wieder aufhebe. Damit werde in den Kompetenzbereich des § 82 Abs. 3 SchulG eingegriffen.
6Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 hat die Kammer die mit der ursprünglichen Klage angegriffenen Streitgegenstände getrennt. Die gegen den ursprünglichen Ratsbeschluss gerichtete Klage ist abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 K 2899/15 fortgeführt worden. Die Kammer hat sodann angeregt, den Klageantrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache umzustellen, da die Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Beschlusses nunmehr ins Leere und damit prozessual unzulässig sein dürfte. Die Kammer halte daran fest, dass die Aufgabe einer Planung, die nicht in Bestandskraft erwachsen sei und auch nicht im Wege sofortiger Vollziehung zu einer Änderung der Verhältnisse geführt habe, nicht der Genehmigung eines Dritten bedürfe.
7Die Kläger beantragen nunmehr,
8festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist,
9hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 02. Oktober 2015 „betreffend die auslaufende Auflösung der I. -von G. -Realschule 2018/2019“ aufzuheben.
10Das beklagte Land beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt es ergänzend vor, dass die Klage gegen den Genehmigungsbescheid unzulässig sei, da es sich nicht um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handele. Zwischenzeitlich habe die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 15. Juli 2016 die Genehmigung des Ratsbeschlusses vom 23. Juni 2016 versagt. Der Rat der beigeladenen Stadt habe beschlossen, gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel ergreifen zu wollen.
13Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung bezieht sie sich auf die vorangegangenen Stellungnahmen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die ursprüngliche Anfechtungsklage ist nunmehr wegen eines nach Klageerhebung eingetretenen Ereignisses als eine auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Feststellungsklage zulässig und begründet.
19Im Fall der hier vorliegenden einseitigen Erledigungserklärung der Kläger, der seitens des beklagten Landes widersprochen worden ist, ist geklärt, dass der Übergang zur Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO als privilegierte Klageänderung zulässig ist. An Stelle des ursprünglichen Streitgegenstands tritt der Streit um die Behauptung der Kläger, ihrem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen.
20Vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4.Aufl., § 161 Rdnrn. 117 ff.; Clausing in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Stand: Oktober 2014, § 161 Rdnrn. 27 ff.
21Ein solches Ereignis liegt hier vor. Der ursprünglich angefochtene Beschluss zur Schließung der Realschule ist mit Beschluss des Rates der Beklagten vom 23. Juni 2016 wirksam aufgehoben worden. Der ursprüngliche Schließungsbeschluss ist damit rechtlich „aus der Welt“, so dass auch die Genehmigung dieses Beschlusses keinen Regelungsgegenstand mehr hat. Der Genehmigung ist mithin der rechtliche Boden entzogen worden, weil sie in ihren Rechtswirkungen vom Bestand der genehmigten Maßnahme abhängt. Die ursprüngliche Anfechtungsklage ginge nunmehr folglich ins Leere, weil der Gegenstand einer gerichtlichen Kassation entfallen ist. Die Kläger waren mithin gezwungen, ihren Klageantrag auf Feststellung der Erledigung umzustellen, um eine Klageabweisung und die damit verbundene Kostenlast zu vermeiden. Der Wirksamkeit und rechtlichen Verbindlichkeit des Aufhebungsbeschlusses steht eine fehlende, bzw. versagte Genehmigung durch den Beklagten nicht entgegen. In dem hier zu beurteilenden Verfahrensstadium bestand keine Genehmigungsbedürftigkeit durch eine staatliche Aufsichtsbehörde. Dies folgt aus allgemeinen Grundsätzen des Planungsrechts im Einklang mit den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften. Insbesondere folgt eine Genehmigungsbedürftigkeit nicht aus § 81 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Schulgesetz NRW, wonach Beschlüsse eines Schulträgers über die Errichtung, Änderung und Auflösung einer Schule der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedürfen, bevor sie Rechtswirkungen entfalten.
22Vgl. zur Genehmigung als Voraussetzung einer rechtlichen Umsetzung eines Schulorganisationsaktes: OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1991
23- 19 B 787/91 -.
24Der bloße Verzicht eines Schulträgers auf Realisierung eines Schulorganisationsbeschlusses, der noch nicht rechtsverbindlich geworden ist und damit keinerlei Wirkungen nach außen bewirken konnte, ist keine Änderung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Die Schullandschaft wird nämlich durch den Abbruch einer geplanten Maßnahme, die zuvor weder bestandskräftig noch durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit umsetzungsfähig geworden ist, nicht geändert. Bei der Aufhebung von Planungen vor Abschluss des Verfahrens bzw. vor Bestandskraft bleibt es rechtlich gesehen bei dem bisherigen „Status Quo“. Im Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung hatte sich am rechtlichen Bestand der Schulen in Höxter nichts geändert, was durch diese Entscheidung hätte rückgängig oder anderweitig hätte modifiziert werden können. Die Aufhebungsentscheidung hat rechtlich lediglich zur Folge, dass die - bisher nicht wirksam aufgelöste - Realschule weiter fortbesteht. Eine solche Beibehaltung des bisherigen Schulbestandes ist aber eben keine Änderung im Sinne des § 81 SchulG NRW. Die Schullandschaft bleibt durch den Aufhebungsbeschluss schlichtweg unberührt. Dieses Ergebnis ist die natürliche und gewollte Folge, wenn ein Planungsträger sein Planungsvorhaben aufgibt und nicht weiterverfolgt. Daran kann er nicht gehindert werden, solange die ursprüngliche Planungsentscheidung nicht rechtsverbindlich geworden und zu keiner Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen geführt hat. Es ist unbestritten, dass ein Planungsträger kraft seiner Planungshoheit ein Planungsverfahren nicht zu Ende führen muss.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 1996 - 4 B 180.96 -,
26juris.
27Insbesondere darf ein Planungsträger auch dann seine Planungsabsichten aufgeben, wenn bereits eine Genehmigung erteilt worden ist.
28Vgl. Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Aufl. Rdnr. 894.
29Diese für das komplexe Recht der Bauleitplanung entwickelten Grundsätze gelten auch für andere Fachplanungen, weil insoweit keine bedeutsamen Unterschiede bestehen. Auch in der Schulplanung ist eine Planung erst „zu Ende“ geführt, wenn Bestandskraft eingetreten ist oder zumindest die sofortige Vollziehung zu einer Realisierung der Planung geführt hat und in Folge dessen eine Rückgängigmachung erworbene Rechtspositionen berühren könnte. Der staatlichen Genehmigung durch die Schulaufsicht kommt insoweit keine eigenständige Bedeutung zu. Durch das Genehmigungserfordernis soll eine beabsichtigte Änderung bzw. wie hier Auflösung von Schulen u.a. im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit schulrechtlichen Vorschriften geprüft werden. Liegen keine Bedenken vor, führt die Erteilung einer Genehmigung zur „Freigabe“ der Planung. Der Planungsträger darf dann seine Planungsabsicht realisieren - er muss es aber nicht, solange der Planungsentschluss noch in der Schwebe hängt. Dieser rechtliche „Schwebezustand“ war nicht durch die erteilte Genehmigung als Abschluss des Verwaltungsverfahrens beendet worden. Es ist anerkannt, dass eine nicht handgreiflich unzulässige Klage – ebenso wie ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der sofortigen Vollziehbarkeit – die rechtliche Umsetzung des Planungsbeschlusses hindert. Dies bedingt nicht nur die fehlende Rechtsverbindlichkeit der Planung, sondern belässt dem Schulträger noch während des Prozesses die Entscheidungsgewalt über „seinen“ Plan. So steht außer Frage, dass ein Schulorganisationsbeschluss auch noch in diesem Verfahrensstadium des Verwaltungsprozesses der Kontrolle durch den Rat unterliegt und die Planung ggf. sogar noch anzupassen ist. So kann auch zu diesem Zeitpunkt noch eine ergänzende Abwägung vorgenommen werden. Wenn aber grundsätzlich eine Einflussmöglichkeit des Plangebers verbleibt, so kann er selbstverständlich auch von seiner ursprünglichen Planung wieder Abstand nehmen.
30Dier hiergegen vorgebrachten Einwände insbesondere des beklagten Landes verkennen die Bedeutung des Umstandes, dass der Plan noch nicht vollzugsfähig und damit noch nicht rechtsverbindlich war. Dies mag anders sein, wenn eine Schulorganisationsmaßnahme zu einer Veränderung geführt hat, was hier aus den zuvor genannten Gründen indes nicht der Fall ist. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein solcher Beschluss ohne erkennbare Rückkopplung an eine Schulentwicklungsplanung erfolgt. Der Landtag hat es mit der Abschaffung der bis 1999 geltenden Verordnung zur Schulentwicklungsplanung und dem Verzicht auf eine regelmäßige Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung den kommunalen Schulträgern gestattet, die Schulentwicklungsplanung nur noch jeweils konkret anlassbezogen darzustellen (§ 80 Abs. 6 SchulG NRW).
31Vgl. dazu Ostermann in: Schulgesetz NRW, Gesamtkommentar,
32§ 80 S. 5 f.
33Sollte die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass durch den Verzicht auf eine beabsichtigte Änderung und damit einhergehende Fortführung der bisherigen Schulen nunmehr eine nicht hinnehmbare Situation entsteht, so kann sie - wie in allen anderen Fällen auch, in denen die staatliche Schulaufsicht eine Vernachlässigung der Schulträgerpflichten sieht - von ihren Aufsichtsmöglichkeiten Gebrauch machen.
34Die Genehmigungsbedürftigkeit kann auch nicht dadurch geschaffen werden, dass die Bezirksregierung einen Genehmigungsantrag der Beigeladenen zwischenzeitlich abgelehnt hat. Ungeachtet der Frage, ob mangels Regelungsbefugnis ein solcher Verwaltungsakt gegenüber der Beklagten überhaupt wirksam geworden sein könnte, ist er in diesem Verfahren unbeachtlich, weil er nicht gegenüber den Klägern ergangen ist und damit insoweit ohnehin keine Bindungswirkung entfalten kann.
35Mit der Feststellung eines nachträglichen erledigenden Ereignisses ist hier die gerichtliche Prüfung des klägerischen Begehrens abgeschlossen, denn bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits im Fall einer nur einseitigen Erledigungserklärung der Klägerseite ist gemäß dem klägerischen Begehren grundsätzlich nur noch die Frage zu prüfen, ob sich das ursprüngliche Klagebegehren erledigt hat.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01. Februar 2016 - 6 A 1891/14 -,
37NWVBl 2016, 283 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG
38Auf die Zulässigkeit und/oder die Begründetheit der ursprünglichen Anfechtungsklage kommt es nicht (mehr) an. Es ist auch einem Hoheitsträger grundsätzlich zumutbar, sich bei Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses mit einer Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage begnügen zu müssen. Es sind auch sonst keine überzeugenden Gründe dafür erkennbar, in diesem Verfahrensstand die Voraussetzungen der Anfechtungsklage zu prüfen. Dies wird mit guten Gründen für eine Behörde wegen grundlegender Unterschiede zur Position eines Klägers ausnahmslos angenommen.
39Vgl. Neumann, a.a.O. Rdnr. 172 ff. unter Darstellung des Streitstandes insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG.
40Die Kammer teilt diese Auffassung. Aber auch dann, wenn man grundsätzlich von Fallgruppen ausgeht, in denen ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten entsprechend eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses an einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Anfechtungsklage ausgeht, liegen hier keine greifbaren Anhaltspunkte für ein solches schutzwürdiges Interesse vor. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass die gerichtliche Klärung der streitigen Fragen die Lösung zukünftiger Konflikte befördert. Es ist nämlich derzeit nicht absehbar, wie eine zukünftige Planung aussehen wird. Selbst wenn sich die Beigeladene dafür entscheiden sollte, wiederum eine Schließung der Realschule in den Blick zu nehmen, müsste ein solcher Schulorganisationsbeschluss in einem vollständig neuen Planungsverfahren vorbereitet werden. Dies bedeutet, dass der Plangeber nicht einfach das abgebrochene Planungsvorhaben fortsetzen kann. Er ist vielmehr gezwungen, das gesamte aktuell beachtliche Abwägungsmaterial erneut zusammenzustellen, die erforderliche Beteiligung Dritter durchzuführen und die Schulentwicklungsplanung anlassbezogen darzustellen. Wegen der grundsätzlichen Ergebnisoffenheit einer jeden Planung kann ohnehin nicht davon ausgegangen werden, dass ein inhaltsgleicher Beschluss gefasst werden würde. Selbst wenn eine Abwägung aller relevanten Belange erneut zu einer Schließung führen sollte, würde ein etwaiger Rechtsstreit sich allein um die diese Entscheidung tragenden aktuellen Gründe drehen. Auch für die Genehmigungsbehörde würde eine neue Situation geschaffen, da ein neuer Sachverhalt zu prüfen wäre. Auch ist offen, ob und ggf. wer sich als potenziell Betroffener gegen eine solche Entscheidung zur Wehr setzen würde, so dass die Klagebefugnis der Kläger dieses Verfahrens keine Aussagekraft für zukünftige Verfahren hätte. Soweit das beklagte Land die Verwaltungsaktqualität ihrer Entscheidung verneint, ist diese Auffassung nicht zutreffend. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Genehmigung kein bloßer interner Mitwirkungsakt ist, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW. Die Genehmigung kann mithin selbstständig angefochten werden.
41Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 1993 - 19 A 2934/92 -,
42Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 909/14 -; VG Aachen,
43Urteil vom 10. August 2007 - 9 K 651/03 -, juris.
44Selbst wenn verallgemeinerungsfähige Wertungen getroffen werden könnten, bliebe es einer staatlichen Mittelbehörde zumutbar, sich damit in einem späteren Verfahren auseinanderzusetzen.
45Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die
46Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
47Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, da sich die Beantwortung der entscheidungserheblichen Frage aus allgemein anerkannten Grundsätzen zur Berechtigung eines Plangebers zum Abbruch einer Planung ergibt. Bezogen auf im Einzelnen streitige Fragen bei der einseitigen Erledigungserklärung kommt es nicht entscheidungserheblich auf den Meinungsstreit an, sondern auf eine einzelfallbezogene Anwendung.
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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.