Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Aug. 2014 - 5 A 1692/13
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgelegt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
4Rechtsgrundlage für die mit Bescheid vom 15. Januar 2013 angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW. Danach kann die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht.
5Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet. Auf § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW können erkennungsdienstliche Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gestützt werden, soweit nicht die konkurrierende Vorschrift des § 81b 2. Alternative StPO anlässlich eines Strafverfahrens gegen einen „Beschuldigten" zur Gewinnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für präventivpolizeiliche Zwecke ermächtigt. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW enthält demnach keine sich mit § 81b 2. Alternative StPO überschneidende Regelung, sondern ermächtigt nur zu solchen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, die außerhalb von Strafverfahren von der Polizei zu präventiven Zwecken angefertigt werden. In Betracht kommen danach insbesondere Maßnahmen gegen Personen, die nicht „Beschuldigte" i. S. d. § 81b 2. Alternative StPO sind, also z.B. Strafunmündige oder rechtskräftig Verurteilte.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 (258) = juris, Rn. 8 ff. m. w. N. Zum Verhältnis bundesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet der Strafverfolgungsvorsorge zu den Befugnissen des Landesgesetzgebers, entsprechende Befugnisse zum Zwecke der mit der Strafverfolgungsvorsorge häufig parallel laufenden Gefahrenvorsorge vorzusehen, siehe BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 -, BVerwGE 141, 329 (338 f.) = juris, Rn. 36;
7Die Notwendigkeit der Anfertigung und Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW bemisst sich danach, ob der festgestellte, den Betroffenen belastende Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls – insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, währenddessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist – Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Maßnahmen dazu beitragen könnten, ihn künftig von der Begehung erneuter Straftaten abzuhalten.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2013 - 5 E 834/13 -, und vom 13. Januar 1999 - 5 B 2562/98 -, NWVBl. 1999, 257 (258) = juris, Rn. 15, dort jedoch noch im Hinblick auf die Strafverfolgungsvorsorge.
9Ausgehend hiervon ist die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW rechtsfehlerfrei ergangen. Wenngleich in dem angefochtenen Bescheid zur Begründung der angeordneten Maßnahme auch Aspekte der (in derartigen Fällen häufig parallel laufenden) Strafverfolgungsvorsorge erwähnt werden, erfolgte die Maßnahme aus präventiv-polizeilichen Gründen, nämlich um im öffentlichen Interesse den Entschluss des Klägers zur Begehung weiterer Straftaten (hier: namentlich gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zu hemmen.
10Dass die Anordnung erst nach rechtskräftiger Verurteilung des Klägers wegen des Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften erfolgt ist, ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Bedenken, den rechtskräftig festgestellten Sachverhalt zur Grundlage einer nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW erforderlichen präventiven polizeilichen Beurteilung zu machen. Der hier in Rede stehende Zeitraum zwischen Verurteilung und Anordnung der Maßnahme von ca. 10 Monaten sowie die mittlerweile verstrichene Zeit von insgesamt fast vier Jahren, innerhalb derer der Kläger sich, soweit ersichtlich, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, stehen der Rechtmäßigkeit der Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Zwar ist die bisher seit der Tat vom Oktober 2010 abgelaufene Zeit, während der der Kläger unbescholten gelebt hat, nach den o. g. Maßstäben bei der nach der jetzigen Sachlage zu treffenden gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Je länger sich ein Betroffener rechtstreu verhält, desto eher ist regelmäßig eine ihm günstige Prognose über sein zukünftiges Verhalten möglich, desto weniger wahrscheinlich ist entsprechend die erneute Begehung einer vergleichbaren Tat. Allerdings ist der für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen maßgebliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer erneuten Tat auch abhängig von der Schwere des jeweils in Rede stehenden Delikts. Gilt es – wie hier – das hohe Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung anderer Menschen, insbesondere Kinder, gegen Übergriffe zu schützen, genügt eine geringere Wahrscheinlichkeit, um die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung zu rechtfertigen. Folgerichtig kann erst nach einem entsprechend längerem Zeitraum die notwendige Prognose auch künftigen rechtmäßigen Verhaltens eines Täters gewonnen werden.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2005 - 5 A 4916/04 -.
12Nach dieser Maßgabe bestehen, nachdem nahezu vier Jahre seit der Straftat vergangen sind, nach wie vor genügend Anhaltspunkte, um die angeordnete erkennungsdienstliche Behandlung zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die enorme Vielzahl der beim Kläger sichergestellten pornographischen Dateien (2.000 Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt). Gerade die große Menge des gespeicherten Materials lässt hier die Gefahr der Begehung einer erneuten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung hinreichend wahrscheinlich erscheinen.
13Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2014 ‑ 5 B 348/14 -, und vom 23. Oktober 2007 - 5 B 1284/07 -, juris, Rn. 6.
14Der Einwand des Klägers, die hier konkret angeordneten Maßnahmen (Einzelfingerabdruck, Zehnfingerabdruck, Handflächenabdrücke, dreiteiliges Lichtbild, Ganzaufnahme, Personenbeschreibung, Fertigung von Lichtbildern körperlicher Maßnahmen [z. B. Tätowierungen o. ä.]) seien nicht geeignet, ihn nach etwaiger Begehung einer weiteren Straftat zu überführen oder zu entlasten, verfängt nicht. Vorliegend geht es darum, dass die genannten Maßnahmen eine abschreckende Wirkung entfalten und den Kläger somit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Das ist schon deshalb der Fall, weil dem Kläger bewusst sein dürfte, dass etwa die tatsächliche Nutzung eines (auch von ihm verwendeten) Computers durch Fingerabdrücke belegt werden kann, die von der Tastatur genommen werden können. Nichts anderes gilt, wenn einschlägige Dateien mittels USB-Stick, DVD oder CD-Rom ausgetauscht werden, wobei in diesem Zusammenhang auch Lichtbilder eine Bedeutung gewinnen können.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli 2014 - 5 B 348/14 -.
16Bei der gegebenen Sachlage erweist sich die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung aus präventiv-polizeilichen Gründen unter Berücksichtigung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) auch als verhältnismäßig. Der Schutz von Kindern vor Straftaten nach § 184b StGB rechtfertigt die angeordneten Maßnahmen nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Vielzahl der beim Kläger sichergestellten Filmdateien mit kinderpornografischem Inhalt. Die Anordnung ist ermessensfehlerfrei ergangen.
17Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Antragsschrift wirft nach den vorstehenden Ausführungen keine besonders schwierigen Fragen rechtlicher Art auf, die entscheidungserheblich sind.
18Die Rechtssache hat des Weiteren nicht die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es fehlt schon an der Benennung einer konkreten für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erheblichen, klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfrage allgemeiner Bedeutung.
19Schließlich ist auch der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Die (sinngemäße) Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgelegen hätten, ist im Berufungszulassungsverfahren unerheblich. Da die Übertragung auf den Einzelrichter nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 6 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 VwGO), würde es sich im Falle des vom Kläger angenommenen Verstoßes nicht um einen der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO handeln.
20Siehe auch BT-Drucks. 13/1433 S. 14.
21Angesichts dessen ist ein dem Übertragungsbeschluss anhaftender Rechtsfehler nur beachtlich, wenn er zugleich eine Verletzung der prozessualen Gewährleistungen der Verfassung darstellt, insbesondere einen Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter oder den Grundsatz rechtlichen Gehörs.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 (44) = juris, Rn. 16.
23Das Vorliegen eines derartigen Rechtsfehlers ist hier weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
26Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: - a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind), - b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder - c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
- 2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen, - 3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder - 4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.
(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
staatlichen Aufgaben, - 2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder - 3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und - 2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.