Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 E 1085/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0919.4E1085.15.00
bei uns veröffentlicht am19.09.2016

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.6.2015 werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 E 1085/15 zitiert 7 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 16. Juni 2016 - 4 W 42/16

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 15.02.2016 aufgehoben. II. Zur Erzwingung der vollständigen Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtungen aus Ziff. I. und II.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. März 2016 - 8 E 18/16

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.   Gründe: 1Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten de

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Mai 2011 - 2 O 62/10

bei uns veröffentlicht am 06.05.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt - 3. Kammer - vom 16. Dezember 2009 geändert. Der Streitwert wird auf 159.337,75 Euro festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Feb. 2011 - L 1 AL 6/11 B

bei uns veröffentlicht am 14.02.2011

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 15.12.2010 – S 17 AL 225 /10 – abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 600,70 Euro festgesetzt. 2. Auße

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt - 3. Kammer - vom 16. Dezember 2009 geändert.

Der Streitwert wird auf 159.337,75 Euro festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Erhöhung des durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 festgesetzten Streitwerts. Die Antragstellerin hatte sich mit Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sofortvollzugsanordnung in dem Widerrufsbescheid der Antragsgegnerinnen vom 18. Juni 2009 gewandt. Mit diesem Bescheid widerriefen die Antragsgegnerinnen einen an die Antragstellerin adressierten Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008, und zwar lediglich ab 01. Juli 2009.

2

Die Streitwertbeschwerde hat teilweise Erfolg. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung, die ausweislich der Beschlussbegründung auf der Grundlage eines geschätzten Hauptsachestreitwerts in Höhe von 200.000,- Euro erfolgt ist, ist entsprechend § 52 Abs. 3 GKG auf den festgesetzten Wert zu erhöhen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist der Streitwert, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe zu bestimmen. Ein solcher Verwaltungsakt war mit dem Widerrufsbescheid, der den Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008 ab 01. Juli 2009 aufhob, im Streit. Insofern ist es auch unerheblich, dass Grundlage des erstinstanzlichen Eilverfahrens lediglich die Sofortvollzugsanordnung bezogen auf einen Widerrufs-, nicht auch auf einen Rückforderungsbescheid war. Denn die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beträge erfolgt ohne weitere Einräumung von Ermessen gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG.

3

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, letztlich würden der Streitwertfestsetzung damit Beträge zugrunde gelegt, die nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von anderen Projektträgern zurückzuzahlen sein, verfängt nicht. Denn Gegenstand des Widerrufsbescheides war eine Zuwendung, die ausweislich des Bescheides vom 12. Februar 2008 an die Antragstellerin gerichtet war, sie also unmittelbar begünstigte. Ob die Antragstellerin die ihr gewährten Fördermittel selbst verwendet oder weitergereicht hat oder sogar ggf eine unmittelbare Zahlung an Dritte erfolgt ist, ist in dem hier maßgeblichen Wertermittlungsverfahren unerheblich.

4

Die Beschwerde hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerdebegründung auf einen Zuwendungsbescheid vom 10. Mai 2010 stützt. Denn der nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzende Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 173 VwGO i.V.m. § 4 ZPO) nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit der Sach- und Streitstand, wie er sich dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eröffnet (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Streitwertfestsetzung umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um präzise Bezifferungen des Wertes vornehmen zu können; ausreichend ist vielmehr eine Schätzung (vgl. Beschluss des Senats vom 07.02.2008 – 2 O 136/07 -; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 52 Rn. 14, § 63 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben lag zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich der Bescheid vom 01. April 2009 - nicht der vom 10. Mai 2010 - vor, ausweislich dessen für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 805.352,05 Euro in Rede stand. Von diesem Betrag entfiel auf den maßgeblichen Widerrufszeitraum ab Juli 2009 lediglich ein Betrag in Höhe von 402.676,03 Euro. Hinzuzurechnen ist der ebenfalls mit Bescheid vom 01. April 2009 zunächst angesetzte Jahresbetrag 2010 in Höhe von 234.675,00 Euro. Ein Viertel des sich aus dieser Summe (637.351,03 Euro) ergebenden Betrages macht den festgesetzten Streitwert aus (vgl. Nr. 1.6.1 Satz 1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 15.02.2016 aufgehoben.

II.

Zur Erzwingung der vollständigen Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtungen aus Ziff. I. und II. des Teil-Anerkenntnisurteils des Landgerichts Würzburg vom 17.06.2013 wird gegen die Schuldner ein Zwangsgeld von 5.000,- Euro festgesetzt. Hierdurch werden die Schuldner angehalten, bis spätestens 20.09.2016 ein die beiden notariellen Bestandsverzeichnisse vom 02.07.2015 ergänzendes - bzw. für jedes Verzeichnis ein entsprechend ergänztes - Nachlassverzeichnis vorzulegen, worin auch (ausdrückliche) bzw. weitere Angaben zu folgenden Punkten enthalten sind:

1. Ausgleichspflichtige Zuwendungen (wie etwa Ausstattungen) zugunsten der Schuldner, insbesondere in Bezug auf die unter Ziff. 1. des Beschwerdevorbringens (dort S. 3 = Bl. 217) umschriebenen Vorgänge, nämlich

a) die Zuwendung von 100.000,- DM an den Schuldner zu 2 (= Schuldner) mit dem Verwendungszweck „Hausbau“,

b) eine weitere Zuwendung von 150.000,- DM an den Schuldner,

c) die Übertragung von 60% der Geschäftsanteile an der L. GmbH auf die Schuldnerin sowie

d) die Übertragung des Eigentums an den Grundstücken A-Straße 1 und B-Straße 2 in X. auf den Schuldner.

2. Schenkungen oder andere unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers C. D. an seine Ehefrau, an die Schuldnerseite oder an Dritte im Zusammenhang mit

2.1 den in der Antragsschrift vom 8.12.2015 (unter Ziff. 2. auf S. 5, 6 = Bl. 190, 191) aufgelisteten Barabhebungen und sonstigen „Abflüssen“ von den S.-Depots Nr. 0001 und 0002,

2.2 der Übertragung eines 46,51%- (Miteigentum-)Anteils an dem Anwesen E-Straße 3 in X. im Jahr 2004 auf F. D. sowie

2.3 den Prämienzahlungen auf die zugunsten der Enkelkinder G. und H. abgeschlossene Lebensversicherung (Nr. 003) bei der Y. Lebensversicherung.

3. Sonstige Schenkungen bzw. sonstige unentgeltliche Zuwendungen von C. D. an F. D. während der ihrer gemeinsamen Ehe

4. Verbleib der vom Erblasser C. D. im Jahre 2011 erzielten Gewinne aus Aktienverkäufen in Höhe von 31.367,- Euro

5. Etwaige Vermögensverschiebungen zugunsten der Schuldnerseite im Rahmen der Änderung der jeweiligen Verfügungsberechtigung hinsichtlich der Depotkonten Nr. 005 und 006 der Erblasserin F. D. bei der Z-Bank am 02.08.2010 und der am selben Tag zugleich vorgenommenen Einrichtung von zwei eigenen Depots durch die Schuldnerin

III.

Die Gläubigerseite darf mit der Beitreibung des Zwangsgeldes nicht vor dem 30.09.2016 beginnen.

IV.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und bleibt der Vollstreckungsantrag des Gläubigers abgelehnt.

V.

Die Kosten dieses Vollstreckungsverfahrens haben die Schuldner als Gesamtschuldner zu tragen.

VI.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

VII.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

VIII.

Beschwerdewert: bis zu 50.000,- Euro

Gründe

Die zulässige - insbesondere nach den §§ 567 I Nr. 1; 793 ZPO auch statthafte -sofortige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen Erfolg und führt -ausgenommen die angestrebte Verhängung einer ersatzweisen Zwangshaft - zu einer antragsgemäßen Festsetzung gegen die Schuldnerseite.

1. Entgegen der (nicht näher begründeten) Ansicht des Landgerichts und dem in der Stellungnahme des Notars vom 05.01.2016 erweckten Eindruck sind der Gegenstand und insbesondere auch der Umfang der einem Notar bei der Vorbereitung und Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 I, 3 BGB obliegenden Prüfungs- und Ermittlungspflichten im wesentlichen geklärt (vgl. etwa BGHZ 33, 373, Rn. 11; OLG Celle DNotZ 2003, 62, Rn.9; OLG Düsseldorf RNotZ 2008, 105, Rn.9; OLG Schleswig NJW-RR 2011, 946, Rn.15; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2026, Rn.13 und 2011, 1258, Rn. 12, 17, 22; OLG Köln ErbR 2013, 328, Rn. 9ff.; OLG Koblenz NJW 2014, 1972, Rn. 18ff.; Beschluss des KG vom 12.6.2014 - 1 U 32/13 -, dort Rn. 26, 33, 37; Landgericht Kleve NJW-RR 2015, 1288, Rn. 24, 25; ferner die den aktuellen Stand der OLG-Rechtsprechung prägnant zusammenfassende und weiterführende Darstellung bei StaudingerHerzog, 2015, Rn. 72ff. zu § 2314 BGB).

a) Danach liegt ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und in den das Bestandsverzeichnis konstituierenden Feststellungen bzw. in den diese Feststellungen erläuternden Angaben des Notars oder in den von ihm aufgenommenen Erklärungen der Erbenseite zugleich zum Ausdruck kommt, dass der Notar für den Inhalt verantwortlich ist (so bereits BGHZ a. a. O.). Dementsprechend genügt es nicht, dass der Notar lediglich Erklärungen der Erbenseite beurkundet, ohne diese Angaben einer kritischen (und so auch dokumentierten) Plausibilitätskontrolle zu unterziehen und den sich daraus ergebenden - konkreten - Anhaltspunkten für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nachzugehen. Mit diesen Vorgaben wird dem Notar weder die Rolle eines Detektivs überbürdet noch werden ihm die Fähigkeiten eines Hellsehers abverlangt. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne bestimmte Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren. Sowohl die Anforderungen an die Plausibilitätskontrolle des Notars wie der Umfang der ihm obliegenden Ermittlungen richten sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Als Richtschnur kann für beide Aufgaben jeweils die Frage dienen, welche greifbaren Zweifel bzw. welche naheliegenden Nachforschungen sich aus der objektiven Sicht eines den auskunftsberechtigten Gläubiger sachkundig beratenden Dritten aufdrängen würden (in diesem Sinne etwa OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1258, Rn.12). Hierbei darf der Notar seine Verantwortung dadurch eingrenzen, dass er die von ihm vorgenommenen Ermittlungen bzw. die seiner eigenen Ermittlungstätigkeit gezogenen Grenzen dokumentiert (OLG Saarbrücken a. a. O.).

Der Umstand allein, dass sich ein umfangreicher, insbesondere sehr zeitintensiver Prüfungs- bzw. Ermittlungsaufwand abzeichnet, bildet noch keine akzeptable Grenze des Aufklärungsgebots (OLG Düsseldorf a. a. O.; Koblenz a. a. O.; MK-Lange, 6. Auflage, Rn. 30 zu § 2314 BGB). Denn der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, legt auch in dieser Hinsicht keine engherzige, sondern eine weite Grenzziehung der Pflichtenlage der Amtsperson nahe (so zutreffend OLG Schleswig a. a. O., Rn.27 im Anschluss an BGHZ a. a. O., Rn.11).

b) Dementsprechend hat der Notar zunächst den Erben anzuhalten, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und ihm wahrheitsgemäße, insbesondere auch vollständige Auskünfte zu erteilen sowie die zur Überprüfung benötigten Urkunden und sonstigen Belege lückenlos vorzulegen. Wie in der Notarpraxis nicht selten vernachlässigt wird, schließt dieses Standardprogramm zugleich die Verpflichtung ein, den Erben auf dessen eigene Aufklärungsmöglichkeiten nachhaltig hinzuweisen. Hierbei darf und muss der Notar die Wissensressourcen des Erben sowie das in seiner Person vorhandene Aufklärungspotential gegebenenfalls in der Weise nutzbar machen, dass die Erbenseite aufgefordert und instruiert wird, ihre eigenen Auskunftsansprüche gegen Geldinstitute bzw. sonstige Dritte durchzusetzen; die vom Erben geschuldete Kooperation kann insoweit auch in der Anweisung an den Wissensträger bestehen, die benötigten Auskünfte unmittelbar gegenüber dem Notar zu erteilen (Staudinger-Herzog a. a. O., Rn. 74).

Hat die Plausibilitätskontrolle des Notars klärungsbedürftige Punkte aufgedeckt, so wird es in der Regel geboten sein, den Erben mit dem Ergebnis der Überprüfung zu konfrontieren und von ihm ergänzende Angaben einzufordern. Sofern substantielle Zweifel fortbestehen, wird es sich häufig empfehlen, nach einem im Wege eines Ausschlussverfahrens aufgebauten Frageschema schrittweise auf (möglichst wortgetreu aufzunehmende) Erklärungen hinzuwirken, mit denen sich die (nochmals eindringlich an ihre Wahrheitspflicht erinnerte) Erbenseite definitiv darauf festlegt, aus welchen konkreten Gründen sie über keine (weiteren) Erkenntnisse verfügt und insbesondere auch nichts von noch bislang ungenutzten Erkenntnisquellen weiß. Eine solche bereits in der „qualifizierten“ Belehrung und Befragung der Erbenseite zum Ausdruck kommende Kontrolldichte ist, wie die Gegebenheiten des Streitfalls exemplarisch veranschaulichen, von vornherein bei auffälligen Vorgängen angezeigt und geboten, die auf Vermögensverschiebungen im Bereich des sog. fiktiven Nachlasses hindeuten (vgl. auch Staudinger-Herzog a. a. O., Rn.74). Schließlich hat der Notar in den Blick zu nehmen, dass ihm unabhängig von der Kooperationsbereitschaft der Erbenseite bei der Durchführung der gebotenen Nachforschungen auch eine Reihe eigener Ermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. etwa OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1258, Rn. 22; OLG Koblenz a. a. O., dort Rn. 21ff.).

2. Diesen Anforderungen an eine eigenverantwortliche Kontroll- und Ermittlungspflicht des Notars genügen die vorliegenden Nachlassverzeichnisse vom 02.07.2015 jedenfalls in den von der Beschwerde beanstandeten Punkten offenkundig nicht.

Im Einzelnen:

2.1 Ausgleichspflichtige Zuwendungen, insbesondere Ausstattungen

Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, sind beide Nachlassverzeichnisse zu dieser Auskunftsposition allein deshalb unvollständig, weil der im Vollstreckungstitel unter Ziff. I. 1 lit.f bzw. II.1 lit.f jeweils ausdrücklich so rubrizierte Gegenstand der Auskunftspflicht in dem betreffenden V. bzw. VII. Abschnitt der Verzeichnisse nicht thematisiert ist. Diese Unvollständigkeit wird in der Stellungnahme des Notars vom 5.1.2016 auch zugestanden (Anlage S 3, dort S.4). Es handelt sich somit um eine evidente Lücke, die sich bereits aus dem Vergleich des titulierten Auskunftsprogramms mit den vom aufnehmenden Notar dokumentierten Vorgaben erschließt. Da die von der Gläubigerseite vermisste Position auch im einleitenden Erläuterungsteil des V. bzw. VII. Abschnitts nicht auftaucht, sind die beurkundeten Angaben der Schuldner schon aus diesem Grund - formal - unvollständig. Denn gerade dann, wenn wie hier den Angaben der Schuldnerseite zu bestimmten Einzelvorgängen eine einleitende Negativauskunft vorausgestellt ist, die nach Art einer allgemeinen Vorbemerkung das gesamte Themenspektrum der Schenkungen und der sonstigen dem Bereich des sog. fiktiven Nachlassbestandes unterfallenden Zuwendungen abzudecken bestimmt ist, darf kein Zweifel darüber bestehen, welche der im Auskunftstitel vorgegebenen Bezugspunkte von dieser Sammelerklärung umfasst sind. Andernfalls fehlt es von vornherein an der notwendigen inhaltlichen Kongruenz zwischen der durch den Auskunftstitel „thematisch“ vorgegebenen Position und den beurkundeten Erklärungen der Schuldner.

Darüber hinaus hatte die Gläubigerseite bereits mit Schreiben vom 11.3.2015 auf den unter diesem Blickwinkel bestehenden Aufklärungsbedarf hingewiesen sowie die reklamierte Feststellungslücke zusätzlich anhand der in dem Schreiben näher erläuterten Vorgänge plausibel begründet. Da die geschilderten Zuwendungen offenbar außer Streit stehen, ist jeder der vier benannten Zuwendungen schon bei einer oberflächlichen Plausibilitätskontrolle im Sinne eines auskunftsrelevanten Sachverhalts „selbsterklärend“.

2.2 Schenkungen

a) Barabhebungen und sonstige Abflüsse von den S.-Depots (richtig wohl: Depotkonten)

Bereits die von der Gläubigerseite zusammengeführten Barabhebungen und die sich aus dieser Übersicht zugleich ergebenden „Umschichtungen“ eines Teils der ermittelten „Abflüsse“ auf ein drittes Depot bei der V. Bank stellen einen ins Auge springenden Sachverhalt dar, der im Zuge der gebotenen Auswertung der Kontounterlagen auch dem Notar unbedingt hätte auffallen müssen. Zudem hatte die Schuldnerin - wiederum erst auf gezielte Nachfragen der Gäubigerseite -offengelegt, an dem Depotkonto mit der End-Nr. 0002 bereits bei dessen Eröffnung im Jahre 2004 schenkungshalber mit etwa der Hälfte der Einlagesumme beteiligt worden zu sein (S.3 des Antwortschreibens der Beklagtenvertreterin vom 20.01.2015 = Anlage S 8). Wie die Schuldnerin inzwischen vor dem Notar außerdem eingeräumt hat, war das (dritte) Depot mit der End-Nr. 040, auf welches ein kleiner Teil der vom Depotkonto mit der End-Nr. 0002 abgehobenen Beträge in bar (!) eingezahlt worden war, mit „gemeinsamen Mitteln“ des Erblassers und der Schuldnerin bei (in etwa) jeweils hälftiger Beteiligung eingerichtet worden (vgl. Anlage VK 2, dort S. 8, 9 unter Ziff. IV. 2). Allein diese - immer noch erkennbar ausweichenden - Einlassungen der Schuldnerseite begründen den dringenden Verdacht, dass die Schuldnerin bereits weit vor der Eröffnung des Depots mit der End-Nr. 0002 in die Abwicklung sämtlicher Depotgeschäfte mit der V. Bank eingebunden gewesen war bzw. (noch naheliegender) diese Geschäfte - und zunächst über das Ausgangsdepot mit der End-Nr. 0001 - spätestens seit Ende der 90er Jahre weitgehend „selbstständig“ für den damals fast 80-jährigen Erblasser abgewickelt hatte. Jede andere Einschätzung wäre lebensfremd. Es ist daher schlechthin unverständlich, dass in der Stellungnahme des Notars vom 5.1.2016 (künftig nur: Stellungnahme) nach wie vor von Mutmaßungen „ins Blaue hinein“ gesprochen wird (a. a. O., unter Ziff. 2b = S. 5). Demzufolge stehen immer noch exakte und lebensnahe Angaben der Schuldner dazu aus, zu welchen konkreten Transaktionen die gegenständlichen Barabhebungen im Einzelnen gedient hatten. Schon die Befragung der Schuldnerin zu den allgemeinen Abläufen der Abhebungs- und Umschichtungsvorgänge wird mit hoher Wahrscheinlichkeit aufdecken, dass jedenfalls die Schuldnerin seit jeher genaue Einblicke in die Zweckbestimmung und die Verwendung der Abhebungen hatte und hat. Gegebenenfalls wird die Schuldnerseite aufzufordern sein, auch die ihr persönlich bekannten Ansprechpartner der V. Bank zu benennen und etwaige Auskunftsansprüche zu nutzen (vgl. oben 1b). Im Rahmen seiner Vorbereitung auf die gezielte Nachbefragung der Schuldnerseite wird der Notar um eine sorgfältige Auswertung der von den Erben vorgelegten Kontounterlagen nicht herumkommen, zumal es im Verzeichnis a. a. O. heißt, aus den beigefügten Kontounterlagen würden „sich nach Mitteilung der Auskunftsverpflichteten die rechtlich relevanten Informationen... ergeben.“ Eine - wenigstens stichpunktartige - Überprüfung der Belege gehört bei einer derart auffälligen Konstellation wie hier zum selbstverständlichen Pflichtprogramm eines Notars und darf deshalb bei der gebotenen Plausibilitätsprüfung nicht ausgelassen werden (vgl. auch OLG Saarbrücken a. a. O., Rn. 22).

b) Übertragung des Miteigentumsanteil am Anwesen E-Straße 3 auf die Ehefrau

Da es sich hierbei unstreitig um eine Schenkung handelt, muss das Bestandsverzeichnis über den Nachlass C. D. (künftig nur: VZ II) um diesen Vorgang zwingend ergänzt werden. Denn auch dann, wenn die auskunftspflichtige Vermögensverschiebung und ihr Schenkungscharakter offenkundig sind, ist ihre Aufnahme in das Verzeichnis keine in das Ermessen des Notars gestellte Frage der Zweckmäßigkeit, worauf auch die in diesem Punkt rechtsirrige Stellungnahme des Notars hinaus will (a. a. O., dort S. 5 unter 2d).

c) Zahlung von Versicherungsprämien

Da in diesem Punkt das Vorliegen eines auskunftsrelevanten Vorgangs mit Schenkungshintergrund feststeht, ist das VZ II - was die Stellungnahme des Notars ausdrücklich einräumt (a. a. O., dort S. 5 unter 2f) - schon aus diesem Grund evident lückenhaft, ohne dass es darauf ankommt, dass die Gläubigerseite bereits mit Anwaltsschreiben vom 18.9.2014 unter Ziff. 5. das Fehlen jeglicher Angaben über Lebensversicherungen usw. beanstandet hatte.

d) Sonstige Schenkungen an die vorverstorbene Ehefrau

Die von der Beschwerde aufgezeigte Lücke im VZ II ergibt sich wiederum bereits aus der fehlenden Kongruenz zwischen dem in diesem Punkt geschuldeten Auskunftsinhalt und der pauschalen Negativerklärung der Schuldnerseite (vgl. oben 2.1).

2.3 Erlöse aus Aktienverkäufen

Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen unter Ziff. 2c der Stellungnahme des Notars nicht frei von Rechtsirrtum: Der unstreitige Anfall der Gewinne aus den Aktienverkäufen im Jahr 2011 stellt einen Vermögenszuwachs dar, dessen Verbleib - weil perspektivisch dem sog. fiktiven Nachlassbestand zuzuordnen - schon im Hinblick darauf klärungsbedürftig erscheint, dass der - inzwischen 89 Jahre alte -Erblasser bereits wenige Monate später verstorben war. Ebenso wie bei den postmortal erzielten Aktiengewinnen im Jahre 2012 spricht alles dafür, dass auch die Transaktionen des Vorjahres durch die Schuldnerin abgewickelt worden waren und sie daher zuverlässige Angaben zur Verwendung der erzielten Erlöse aus den Wertpapiergeschäften im Jahre 2011 machen kann; hierbei liegt auf der Hand, dass die Schuldnerin entweder im Rahmen einer pauschalen „Schenkungsabrede“ oder aber ohne konkrete Absprache mit dem 89-jährigen Erblasser oder aber erst nach seinem Tod über die Gewinne disponiert hatte. Unter jedem Blickwinkel besteht eine offenkundige Beweisnot der Klägerseite, der wiederum durch eine zielführende Befragung der Schuldnerin Rechnung getragen werden muss. Im Übrigen hätten bereits gezielte Anfragen des Notars an die beiden Hausbanken des Erblassers eine weitgehende Klärung des Sachverhalts erwarten lassen.

2.4 Vermögensverschiebungen infolge der Änderungen der Verfügungsbefugnis bezüglich der Depotkonten der vorverstorbenen Erblasserin

Die von der Gläubigerseite aufgedeckten Umstände sind im Sinne der unter Ziffer 1. erläuterten Faustregel aus zwei Gründen klärungsbedürftig: Zum einen wegen des Zeitpunkts nur 14 Tage vor dem Ableben der schwerkranken Erblasserin und zum zweiten wegen des - zugleich signifikante Parallelen zu den erwähnten Umschichtungsvorgängen im Bereich der S.-Depotkonten aufweisenden -Umstands, dass am selben Tag zwei eigene Depotkonten für die Schuldnerin neu eingerichtet worden waren.

3. Nach alledem sind die Voraussetzungen für die antragsgemäße Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 I ZPO ohne weiteres erfüllt, ohne dass es auf die Frage ankommt, wer für die Unvollständigkeit der vorliegenden Nachlassverzeichnisse im Einzelnen verantwortlich ist (vgl. etwa OLG Saarbrücken, a. a. O., Rn. 33). Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes orientiert sich an dem auf das Hauptsacheverfahren bezogene Vollstreckungsinteresse der Gläubigerseite und berücksichtigt außerdem die Hartnäckigkeit, mit der sich die Schuldnerseite bislang einer vollständigen Erfüllung ihrer Auskunftspflichten verweigert hat. Wie in der Antragsbegründung zutreffend dargelegt wird, weisen bereits die vorliegenden - nach wie vor defizitären -Verzeichnisse gegenüber der ursprünglichen Aufstellung vom 19.11.2012 einen um rund 300.000,00 Euro (entspricht etwa 30%) höheren Reinnachlass aus, obwohl die hierfür maßgebenden Umstände den beiden Erben bereits seit jeher bekannt gewesen waren.

4. Nicht entsprochen werden kann dem Antrag dagegen, soweit die pauschale Anordnung einer ersatzweisen Zwangshaft verlangt wird.

Da sich der vorliegende Auskunftstitel gegen eine nach Gesamtschuldgrundsätzen verurteilte Erbengemeinschaft richtet, steht der Gläubigerseite insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. etwa Staudinger-Looschelders, 2012, Rn. 122ff., 135 zu § 421 BGB). Dem erkennenden Gericht ist daher ebensowenig ein Auswahlermessen eingeräumt wie bei der insoweit vergleichbaren Konstellation, dass auf der Schuldnerseite eine juristische Person mit mehreren gesetzlichen Vertretern steht (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf InstGE 13, 226, Rn. 22). Infolgedessen hatte sich die Gläubigerseite bereits im Vollstreckungsantrag darauf festzulegen, an welchem Schuldner eine ersatzweise angeordnete Zwangshaft ausschließlich vollzogen werden soll, bzw. anzugeben, in welcher Reihenfolge und in welchem anteiligen Umfang die Zwangshaft zunächst an dem einen und anschließend an dem anderen Schuldner zu vollstrecken ist.

Ein kumulativer Vollzug der beantragten Ersatzzwangshaft gegen beide Schuldner, wie sie von der Gläubigerseite offenbar angestrebt wird, verbietet sich im Übrigen schon deshalb, weil zum ersten die Zahlung des Zwangsgeldes im Sinne einer gesamtschuldnerischen Einstandspflicht zwar von jedem Schuldner, aber insgesamt nur einmal verlangt werden kann und zum zweiten die Dauer einer Ersatzzwangshaft exakt in Relation zur Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes bestimmt werden muss (vgl. dazu Zöller-Stöber, 31. Auflage, Rn. 9 zu § 888 ZPO). Da die Ersatzzwangshaft auch nachträglich festgesetzt werden kann (Stein/JonasBrehm, 22. Auflage, Rn. 28 zu § 888 ZPO), ist die Gläubigerseite allerdings nicht gehindert, die notwendige Ausübung ihres Wahlrechts im weiteren Verlauf des Vollstreckungsverfahrens noch nachzuholen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 i. V. m. §§ 91 I, 1; 92 II Nr. 1; 100 IV ZPO.

Hinsichtlich der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurde von der Möglichkeit des § 21 I GKG Gebrauch gemacht.

6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 II ZPO liegen nicht vor.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 15.12.2010 – S 17 AL 225 /10 – abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Sozialgericht wird auf 600,70 Euro festgesetzt.

2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde < § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz(SGG) in Verbindung mit §§ 68 Abs. 1 und 2 sowie 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz(GKG) > gegen die Festsetzung des Streitwerts durch Beschluss des Sozialgerichts Koblenz (SG) vom 15.12.2010 ist begründet.

2

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der vorliegenden Klage gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung(SGB III) einer Streitwertfestsetzung nach den Vorschriften des GKG bedurfte. Da die Beteiligten nicht dem Personenkreis des § 183 SGG zuzuordnen gewesen sind, kommt unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 197a SGG das GKG zur Anwendung und es ist eine Streitwertfestsetzung nach § 63 GKG erforderlich(siehe auch Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2008, Az.: L 16 B 426/07 AL sowie SG Hamburg, Urteil vom 27.04.2006, Az.: S 60 AL 2074/01, zit. bei Juris).

3

Der Streitwertbeschluss des SG ist vorliegend jedoch abzuändern und der Streitwert lediglich auf einen Betrag von 600,70 Euro festzusetzen.

4

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung und deren Auswirkungen. Dabei ist nicht auf den Prozesserfolg abzustellen, sondern auf den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch. Im konkreten Fall richtet sich die Klage auf die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, mit der ein Gesamt-Brutto-Verdienst für den Zeitraum vom 16.02. - 15.06.2010 in Höhe von 6006,87 Euro bescheinigt wurde. Die von dem Kläger verlangte Korrektur betrifft hierbei auch nicht die Höhe des bescheinigten Bruttoverdienstes, sondern allein die Angaben des Arbeitgebers bezüglich arbeitsvertragswidrigen Verhaltens des Klägers.

5

Auch wenn sich nach dem aus der Akte ergebenden Sachverhalt unklar bleibt, ob der Kläger im Anschluss an die erstrebte korrigierte Arbeitsbescheinigung Arbeitslosengeldansprüche geltend machen möchte, ist das ermittelbare Klagebegehren und das hiermit verbundene wirtschaftliche Interesse eingrenzbar, so dass nach Ansicht des Gerichts eine Bestimmung des Streitwertes nach dem lediglich subsidiär eingreifenden Auffangwert in § 52 Abs. 2 GKG - wie sie durch das SG erfolgt ist - als unbillig und nicht sachgerecht anzusehen ist(siehe zur Subsidiarität: Dörndorfer im Kommentar zum GKG und JVEG von Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, 2007, § 52 Rz.: 6, Kommentar zu den Kostengesetzen von Hartmann, 40. Aufl., § 52, Rz.: 20 ff sowie Kommentar zum GKG von Meyer, 9. Aufl., § 52, Rz.: 22) .

6

Nach der genannten Vorschrift in § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro nur dann anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

7

Das Begehren des Klägers bietet jedoch hinreichende Anhaltspunkte, um zumindest sein maximal erkennbares wirtschaftliches Interesse nach billigem Ermessen bestimmen zu können. Da eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III - wie sich auch aus dem Wortlaut der genannten Vorschrift ergibt - dazu dient, gegenüber der Agentur für Arbeit die für eine Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosen- oder Übergangsgeld erheblichen Tatsachen darzulegen, lässt sich das mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung relevante wirtschaftliche Interesse im Normalfall relativ einfach bestimmen. Wenn wie im vorliegenden Fall sämtliche übrige Eckdaten fehlen, um den mit der Bescheinigung zu erlangenden Anspruch auf Arbeitslosen- oder Übergangsgeld genauer bestimmen zu können, lässt sich das Interesse jedoch insoweit negativ abgrenzen, als ein mit der Bescheinigung verfolgter entsprechender Leistungsanspruch in keinem Fall den genannten Bruttoverdienstbetrag erreichen kann.

8

Unter Hinweis auf die bisherige Rechtssprechung des Senats (siehe Beschluss vom 23.03.2009, Az.: L 1 AL 25/09 B, zit. bei Juris sowie unter C I 11. des Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (StreitwKat SozGb), Stand April 2009) ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Streitwert der Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht als identisch mit der mittelbar durch die Berichtigung erstrebten (ungekürzten) Leistungsgewährung angesehen werden kann. Das Berichtigungsbegehren ist hiernach vielmehr einem Begehren auf Auskunftserteilung vergleichbar, weshalb der Streitwert nur mit 1/10 des mittelbar verfolgten Anliegens angesetzt werden kann.

9

Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, kann bei einem mittelbar verfolgten Begehren, das einen Wert von 6.006,87 Euro nicht erreichen kann, nur von einem Berichtigungsbegehren in Höhe von maximal 600,70 Euro (≈ 6006,87 Euro : 10) ausgegangen werden.

10

Selbst wenn der Streitwert auf diese Weise nur annährungsweise und von Maximalwerten ausgehend bestimmt worden ist, wäre es nach Auffassung des Gerichts unbillig und sachlich nicht zu rechtfertigen, von dem deutlich höheren Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 Euro im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein solchermaßen festgesetzter Streitwert erkennbar deutlich über dem mit der Klage maximal verfolgten wirtschaftlichen Interesse des Klägers liegt.

11

Sofern der Kläger mit der Beschwerde nur eine herabgesetzte Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro auf 1.500 Euro begehrt (siehe Beschwerdeschrift vom 03.01.2011, Bl. 51 d. Gerichtsakte) , ist das Gericht an diesen Antrag nicht gebunden, zumal es auch von Amts wegen gehalten ist, die Entscheidung des Vorgerichts zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, auch wenn dies im Einzelfall zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgen müsste (siehe Entscheidung d. BSG vom 05.10.2006 (Az.: B 10 LW 5/05 R) sowie B 1.8; B 11.1 und B 11.2 d. StreitwKat SozGb und Kommentar zu den Kostengesetzen von Hartmann, 40. Aufl., § 68 GKG, Rz.: 17 + 19 m.w.Nachw. sowie Oestreich im Loseblatt-Kommentar zum GKG/FamGKG, 78. Aufl., St.: Sept. 2010, § 68 GKG, Rz. 16a) .

12

Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Gleichfalls sind nach der genannten Vorschrift Kosten nicht zu erstatten.

13

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.