Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Mai 2011 - 2 O 62/10

bei uns veröffentlicht am06.05.2011

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts C-Stadt - 3. Kammer - vom 16. Dezember 2009 geändert.

Der Streitwert wird auf 159.337,75 Euro festgesetzt; im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Erhöhung des durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 festgesetzten Streitwerts. Die Antragstellerin hatte sich mit Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Sofortvollzugsanordnung in dem Widerrufsbescheid der Antragsgegnerinnen vom 18. Juni 2009 gewandt. Mit diesem Bescheid widerriefen die Antragsgegnerinnen einen an die Antragstellerin adressierten Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008, und zwar lediglich ab 01. Juli 2009.

2

Die Streitwertbeschwerde hat teilweise Erfolg. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung, die ausweislich der Beschlussbegründung auf der Grundlage eines geschätzten Hauptsachestreitwerts in Höhe von 200.000,- Euro erfolgt ist, ist entsprechend § 52 Abs. 3 GKG auf den festgesetzten Wert zu erhöhen. Nach § 52 Abs. 3 GKG ist der Streitwert, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nach deren Höhe zu bestimmen. Ein solcher Verwaltungsakt war mit dem Widerrufsbescheid, der den Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 2008 ab 01. Juli 2009 aufhob, im Streit. Insofern ist es auch unerheblich, dass Grundlage des erstinstanzlichen Eilverfahrens lediglich die Sofortvollzugsanordnung bezogen auf einen Widerrufs-, nicht auch auf einen Rückforderungsbescheid war. Denn die Rückforderung der bereits ausgezahlten Beträge erfolgt ohne weitere Einräumung von Ermessen gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG.

3

Auch der Einwand der Antragsgegnerin, letztlich würden der Streitwertfestsetzung damit Beträge zugrunde gelegt, die nicht von der Antragstellerin selbst, sondern von anderen Projektträgern zurückzuzahlen sein, verfängt nicht. Denn Gegenstand des Widerrufsbescheides war eine Zuwendung, die ausweislich des Bescheides vom 12. Februar 2008 an die Antragstellerin gerichtet war, sie also unmittelbar begünstigte. Ob die Antragstellerin die ihr gewährten Fördermittel selbst verwendet oder weitergereicht hat oder sogar ggf eine unmittelbare Zahlung an Dritte erfolgt ist, ist in dem hier maßgeblichen Wertermittlungsverfahren unerheblich.

4

Die Beschwerde hat jedoch insoweit keinen Erfolg, als die Antragstellerin sich mit ihrer Beschwerdebegründung auf einen Zuwendungsbescheid vom 10. Mai 2010 stützt. Denn der nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzende Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage (§ 173 VwGO i.V.m. § 4 ZPO) nach dem Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit der Sach- und Streitstand, wie er sich dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung eröffnet (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Auch ist es nicht Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Streitwertfestsetzung umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um präzise Bezifferungen des Wertes vornehmen zu können; ausreichend ist vielmehr eine Schätzung (vgl. Beschluss des Senats vom 07.02.2008 – 2 O 136/07 -; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 52 Rn. 14, § 63 Rn. 20). Nach diesen Maßstäben lag zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung lediglich der Bescheid vom 01. April 2009 - nicht der vom 10. Mai 2010 - vor, ausweislich dessen für den Zeitraum vom 01. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 insgesamt eine Zuwendung in Höhe von 805.352,05 Euro in Rede stand. Von diesem Betrag entfiel auf den maßgeblichen Widerrufszeitraum ab Juli 2009 lediglich ein Betrag in Höhe von 402.676,03 Euro. Hinzuzurechnen ist der ebenfalls mit Bescheid vom 01. April 2009 zunächst angesetzte Jahresbetrag 2010 in Höhe von 234.675,00 Euro. Ein Viertel des sich aus dieser Summe (637.351,03 Euro) ergebenden Betrages macht den festgesetzten Streitwert aus (vgl. Nr. 1.6.1 Satz 1 2. Halbs. des Streitwertkatalogs).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 07. Feb. 2008 - 2 O 136/07

bei uns veröffentlicht am 07.02.2008

Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebühren
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 06. Mai 2011 - 2 O 62/10.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Sept. 2016 - 4 E 1085/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Klägerin und die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 26.6.2015 werden zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergericht

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Durch den insoweit angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert für eine Klage, die auf eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21a (bb) UStG für bestimmte Master-Studiengänge gerichtet war, auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

2

Dagegen richtet sich die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem anwaltlichem Recht (vgl. § 32 RVG) eingelegte und auf eine Wertfestsetzung in Höhe der zu erwartenden Steuerersparnis in Höhe von 38.957,99 Euro abzielende Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter entscheidet, nachdem der angefochtene Beschluss vom Berichterstatter gefasst wurde (vgl. Beschl. des Senats vom 31.01.2007 - 2 O 167/06 -, m.w.N.).

3

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Auffangwertes festgesetzt. Dieser Wert ist nach der zitierten Vorschrift vorgesehen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Bietet der Sach- und Streitstand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine genügenden Anhaltspunkte (etwa für eine Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 oder 3 GKG), ist der Auffangwert festzusetzen (vgl. Bayr. VGH, Beschl. v. 30.04.2007 - 7 C 06.3283 -, zit. nach Juris). Die so zu verstehende Regelung des § 52 Abs. 2 GKG ermöglicht es dem Gericht, die Streitwertfestsetzung dann vorzunehmen, wenn sich die Sache - wie hier - auf andere Weise als durch streitige Entscheidung erledigt (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach diesem Zeitpunkt sind keine weiteren Beweiserhebungen zur Streitwertfestsetzung mehr geboten (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. § 52 GKG Rn. 16).

4

Die Anwendung dieser Grundsätze führt hier zu dem Ergebnis, dass die erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 23.11.2007 eingeräumt, dass bis zum 31.10.2007 nicht abzuschätzen war, mit wievielen Studenten in den neu eingerichteten Studiengängen zu rechnen sein würde. Zu einem früheren Zeitpunkt sei es nicht möglich gewesen, Angaben zum Streitwert zu machen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.