(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 21 nicht oder nicht mehr vorliegen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.

(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die Handwerkskammer zu hören. Dies gilt nicht in den Fällen des § 22a Nr. 1.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Handwerksordnung - HwO | § 118


(1) Ordnungswidrig handelt, wer1.eine Anzeige nach § 16 Abs. 2 oder § 18 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,2.entgegen § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 113 Abs. 2 Satz

Handwerksordnung - HwO | § 124b


Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den höheren Verwaltungsbehörden oder den sonstigen nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 7a, 7b, 8, 9, 22b, 23, 24 und 42v
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handwerksordnung - HwO | § 21


(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 19. Juli 2016 - M 16 SE 16.2966

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet si

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Okt. 2015 - 4 B 348/15

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Februar 2015 wird                             zurückgewiesen.                             Der Antragstell

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(1) Lehrlinge (Auszubildende) dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn 1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist, und2. die Zahl der Lehrlinge (Auszubildenden) in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der...