Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1625
vorgehend
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Drittel zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Tenor
Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Aufhebung des den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses in einem Abstand von ca. 15 m zu seinem Grundstück, auf dem er eine Spedition für Schwer- und Spezialtransporte betreibt.
3Die streitbefangenen Grundstücke sind in T. . K. , einem nordwestlichen Stadtteil der Beklagten in der Städteregion Aachen belegen und grenzen jeweils an den Weg "J. C. ".
4Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2015(Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln:Der zugrunde liegende Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzuholen.)
5Der einschlägige Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) - T. . K. - vom 15 September 1972 setzt für das Vorhabengrundstück und den nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks ein Dorfgebiet (MD) fest. Der südliche Bereich des klägerischen Grundstücks wird von der entlang der Wohnstraße "J. S. " bestehenden Festsetzung über ein Allgemeines Wohngebiet (WA) erfasst.
6Das Vorhabengrundstück, Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstück , liegt an der westlichen Seite des Weges "J. C. ". Es soll mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut werden und ist durch Teilung des Eckgrundstücks "O. Straße / J. C. " (jetzt: Flurstück ; O. Straße ) mit einer Größe von ca. 690 m² entstanden. Seine Breite entlang des Weges "J. C. ", welcher das Vorhaben erschließen soll, beträgt 25 m. In nördlicher Richtung schließt sich das mit einem Wohnhaus bebaute Eckgrundstück O. Straße und in südlicher Richtung landwirtschaftliche genutzte Freifläche an. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb des vom Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) entlang der O. Straße festgesetzten Baufeldes (Tiefe: 12 m) und innerhalb des Bereichs, die der Bebauungsplan für das Hintergelände der von der O. Straße erschlossenen Grundstücke mit Knotenlinie und textlichen Festsetzungen wie folgt regelt:
7"J. Dorfgebiet ist hinter der ausgewiesenen zweigeschossigen Bauzone eine rückwärtige Bebauung für Wirtschafts- und Nebengebäude zulässig. In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden."
8Das Grundstück des Klägers, Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstücke und mit der postalischen Anschrift F. , J. C. , dient ihm sowohl als Standort seines J. Handelsregister unter "K1. U. , Inh. H. K1. " eingetragenen Betriebes als auch - J. südlichen Teil - zu Wohnzwecken. Das klägerische Grundstück erstreckt sich entlang der östlichen Seite des Weges "J. C. ", welcher nördlich von der Durchgangsstraße des Ortsteils, der O. Straße, abzweigt und südlich auf die Wohnstraße "J. S. " trifft. Dieses Teilstück des Weges "J. C. ", der sich in südlicher Richtung ohne Erschließungsfunktion als Wirtschaftsweg fortsetzt, besitzt eine Länge von ca. 130 m. Die Front des klägerischen Grundstück nimmt davon die gesamte Länge bis auf das ca. 10 m tiefe Eckgrundstück an der O. Straße ("Nr. ") in Anspruch. Die Aus- und Einfahrt der LKWs findet etwa in der Mitte des ca. 130 m langen Teilstücks des Weges "J. C. " statt. Die Form des Grundstücks ist pfeifenkopfartig. Seine Tiefe bewegt sich aus Richtung O. Straße bis zur Höhe Ausfahrtbereich in einer Größenordnung von lediglich ca. 25 m und verdoppelt sich dann an der Ecke zur Wohnstraße "J. S. " auf eine Größenordnung von ca. 50 m. Dort befindet sich auch das Wohnhaus des Klägers sowie weiter nördlich und in gestaffelter Tiefe ein Materiallager und eine Werkstatt. Nördlich der offenen Hoffläche mit Ausfahrtbereich befinden sich über die gesamte Grundstücksfläche hinweg (offene) Abstellhallen für Sattelauflieger, insbesondere auch eine Krahnbahn zur Umrüstung der Auflieger.
9Der historisch gewachsene Speditionsbetrieb des Klägers verfügt derzeit über 10 Vollzeitkräfte und 2 Aushilfen. Die auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Hallen dienen dem Abstellen von verschiedenen Aufliegerarten, Zugmaschinen, Kleinlastern und Begleitfahrzeugen. Des Weiteren wird in den Hallen der Umbau von Aufliegern (Montage, Längenänderung, Befestigungselemente für Transportgüter) sowie nach Bedarf ein Umladen von Ladegut vorgenommen. Die Umrüstungs-, Lade-, Umladetätigkeiten werden in einem Hallenteil mittels Kran und auf der offenen Hoffläche mittels Stapler durchgeführt. Zum Betrieb des Klägers gehören ca. 20 Auflieger unterschiedlicher Art, 2 Anhänger, 10 Zugmaschinen, Sattel- und Triebwagen bis zu 67 t, 1 Transporter ca. 2,8 t, 2 Kleinfahrzeuge, 1 Stapler-Dieselfahrzeug 3,5 t. Die Betriebszeiten erstrecken sich wochentags auf die Tag- und die Nachtzeit. Insbesondere kommt es in der Nachtzeit zu Ein- und Ausfahrten von LKW. J. Nachtbetrieb finden ferner nach den Angaben des Klägers Umrüstarbeiten, Tankarbeiten und Fahrzeugbewegungen, ggfls. auch Reparaturarbeiten sowie Fremdanlieferungen statt.
10Aus den von der Beklagten vorgelegten Archivakten ergeben sich für den gesamten Gebäudekomplex 15 Baugenehmigungen aus den Jahren 1954 bis 1999, und zwar betreffend Umbau einer Scheune in Wohngebäude (1954), Umbau Wohnhaus (1956), Errichtung eines Kraftfahrzeugschuppens (1966), Errichtung einer Eigenverbrauchstankstelle (1966), Neubau Fahrzeugschuppen (1968), Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten und Kfz-Halle und 1 Pkw-Garage (1972), Nachtrag Kfz-Halle (1972), Einbau einer Ölfeuerungsanlage (1972), Erweiterung der Kfz-Halle (1981), Aufstellung von Fertigbetongaragen (1986), Nutzungsänderung und Umbau eines Gebäudes (1987), Überdachung der Tankanlagen (1994), Verlängerung der Lkw-Halle (1994), Nutzungsänderung Garage und Gebäude (1994), Herstellung Abfüll- und Waschplatz (1999). In der letztgenannten Baugenehmigung vom
1125. Januar 1999 heißt es in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung in der Rubrik Betriebszeiten: "nach Bedarf".
12Nachdem die Beklagte bereits in den Jahren 1995 und 1997 positive Bauvorbescheide für ein Wohnbauvorhaben auf dem streitbefangenen Grundstück erteilt hatte und diese unwirksam geworden waren, begehrten die Beigeladenen J. August 2006 die Neuerteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen und ausgebautem Dachgeschoss.
13Die Beklagte führte daraufhin ein umfangreiches Verwaltungsverfahren durch, insbesondere mit Blick auf die vom klägerischen Speditionsbetrieb und dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb Q. (Kläger J. Verfahren VG Aachen 3 K 2673/12) auf das geplante Wohnvorhaben einwirkenden Immissionen. Dazu beteiligte sie die betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die Untere Immissionsschutzbehörde bei der Städteregion Aachen. Zur Aufklärung der Lärm- und Geruchssituation kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr und mehreren Besprechungen. Seitens der Beigeladenen wurden mehrfach Lärmschutzgutachten erstellt.
14In der von den beigeladenen Bauherren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 des Büros E1. .-J2. . K2. . T1. Q1. ,Sachverständige für Schallschutz, kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich der Immissionskonflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem klägerischen Grundstück durch einen "lärmgeschützten Grundriss" des Vorhabens lösen lasse. Das damit verbundene Nutzungskonzept auf Vorhabenseite sei eine architektonische Schutzmaßnahme. Es diene der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse. Dieses Ziel bedürfe mit Blick auf den Betriebslärm der Spedition in der Nachtzeitraum besonderer Maßnahmen. Der entwickelte lärmgeschützte Grundriss sei durch die K2. . Gutachten näher beschriebene baulichen Maßnahmen bzw. Einschränkungen des Raumkonzeptes abzusichern, welche wiederum in die gestellte Bauvoranfrage bzw. spätere Baugenehmigung zu übernehmen seien. Geschehe dies nicht, könnten Abwehransprüche des klägerischen Betriebes entstehen. Für die am Weg "K2. . C. " liegende östliche und dem Betriebslärm der klägerischen unmittelbar zugewandte Hausseite führe der lärmgeschützten Grundriss dazu, dass die Nutzung der Zimmer dergestalt erfolgen solle, dass an dieser Seite keine Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm entstünden. Die an der östlichen Hauseingangsseite geplanten Fenster führten nämlich nicht zu geschützten Räumen K2. . Sinne der TA Lärm, sondern K2. . Erdgeschoss zu Diele und WC bzw. K2. . Dachgeschoss zu Diele, Umkleide und Bad. Demgegenüber seien die geschützten Wohnräume (Schlafzimmer / Wohnraum) bewusst nicht an der östlichen Hausseite angeordnet, sondern vielmehr an den - auch durch Eigenabschirmung (Wintergarten) - "leisen Fassaden".
15Mit dem hier streitbefangenen Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben der Beigeladenen u.a. wegen seines von den Gutachtern entwickelten lärmgeschützten Grundrisses als "grundsätzlich zulässig" anzusehen sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Zwar sehe der Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) für das Vorhabengrundstück lediglich Wirtschafts- und Nebengebäude in eingeschossiger Bauweise vor und stehe damit dem zweigeschossigen Wohnbauvorhaben der Beigeladenen grundsätzlich entgegen. Allerdings werde insoweit die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) "in Aussicht gestellt". Für die Erteilung der Befreiung hätten die Beigeladenen K2. . Baugenehmigungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. K2. . Übrigen stehe die abschließende bauaufsichtliche Genehmigung des Vorhabens insbesondere unter der Voraussetzung, dass der K2. . Schallschutzgutachten des Büros E1. .-J2. . T1. & Q1. vom 1.Oktober 2012 entwickelte lärmgeschützte Grundriss bei der weiteren Planung des Vorhabens beachtet werde. Dieses Gutachten sei Bestandteil des Bauvorbescheides.
16Der Kläger hat am 26. November 2012 Klage erhoben.
17Er hält den erteilten Vorscheid für rechtswidrig und befürchtet, künftig immissionsschutzrechtliche Einschränkungen beim Betrieb seiner Spedition aus Gründen gebotener Rücksichtnahme auf das von der Beklagten für zulässig erachtete Wohnbauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen zu müssen. K2. . Wesentlichen macht er geltend: Auf dem Betriebsgrundstück befinde sich seit über 80 Jahren die von ihm und seinen Vorgängergenerationen betriebene Firma, die sich mit Transporten, insbesondere auch mit Schwertransporten, beschäftige. Sein Unternehmen sei darauf angewiesen, Tag und Nacht ohne Beschränkung, auch mit Fahrzeugen mit Übermaßen, das Gelände an- und abfahren zu können und auf dem Gelände Reparaturarbeiten durchzuführen. Zum Betriebsablauf gehöre insbesondere auch die Empfangnahme von Anlieferungen, also weitere Transportbewegungen, die sich K2. . Bereich seines Betriebsgeländes abspielten. Es bestehe die reale Gefahr, dass eine heranrückende Wohnbebauung und dadurch mögliche Lärmschutzklagen seinem Betrieb die Existenzgrundlage entziehe. Eine zum Bestandsschutz gehörige Erweiterung des Betriebes sei damit auf Dauer ausgeschlossen. Er mache sich insbesondere die dem Vorhaben gegenüber kritische Stellungnahme des Umweltamts vom 28. Oktober 2008 zu Eigen. Danach könne die heranrückende Wohnbebauung und der daraus erwachsende Schutzanspruch eine erhebliche Einschränkung seines Betriebs nach sich ziehen. Auch sei die dort getroffene Einschätzung zu bedenken, wonach es sich bei der Straße "K2. . C. " zwar offiziell um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, aber in der Realität um einen schlecht ausgebauten Wirtschaftsweg. Diese Straße sei übersät mit Schlaglöchern, die beim Befahren mit PKW dafür sorgten, dass es zu erheblicher Lärmentwicklungen komme. Auch sei diese Straße so schmal, dass wenn ein LKW diese befahre, der restliche Verkehr ruhe. Diese Besonderheiten seien K2. . Gutachten nicht berücksichtigt worden, obwohl die verursachten Geräusche dem Anlagenbetrieb zurechnen seien. Wenn der Gutachter für den Nachtbetrieb von max. zwei An bzw. Abfahrten ausgehe, so sei dem zu widersprechen. Vielmehr sei K2. . Nachtbetrieb von vier Lkw-Bewegungen auszugehen. Es könne aber auch auftragsbedingt einmal mehr sein. Ferner führe man in der Nacht auch Gerüstarbeiten durch und es komme zu Nachtanlieferungen für dringend benötigte Ersatzteile. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sein Betrieb in jeder Hinsicht genehmigt sei, also Bestandsschutz genieße. Dies habe der Plangeber durch Baugrenzen, gegen welche das Wohnbauvorhaben verstoße, bewusst berücksichtigt. Anders als die Beklagte meine, könne das Schallschutzgutachten des Büros E1. .-J2. . T1. & Q1. vom 1. Oktober 2012 den erteilten Bauvorbescheid nicht rechtfertigen. Den darin enthaltenen Aussagen zum passiven Lärmschutz könne nicht gefolgt werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe derartigen Lärmschutzkonzepten eine klare Absage erteilt. Insbesondere sei es verfehlt, die lärmzugewandte Seite des Vorhabens und die dort befindlichen Räume als solche Räume anzusehen, die nicht von Menschen genutzt und daher für den Lärmschutz unbeachtlich seien. Es komme hinzu, dass durch den erteilten Bauvorbescheid gar nicht gesichert sei, dass es in der Zukunft bei den vom Gutachter beschriebenen Nutzungskonzepten bleibe. Schließlich berufe er sich auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH vom 28. April 2014 des E. .-J1. . C1. H1. , der durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft des dem angefochtenen Bauvorbescheid zu Grunde gelegten Schallschutzgutachtens zum Ausdruck bringe.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19den erteilten Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück F. , Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstück aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung hält sie am Inhalt des angefochtenen Bauvorbescheides fest. Ferner äußert sie Zweifel daran, ob der klägerische Betrieb nach Maßgabe von Artikel 14 des Grundgesetzes Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Dieser sei nämlich nur dann gegeben, wenn der Bestand zu einem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen sei. In welchem Umfange der klägerische Betrieb als solcher vorliegend in der Vergangenheit durch Genehmigung legalisiert worden sei oder hätte legalisiert werden können, stehe nicht zweifelsfrei fest und lasse sich auch anhand der vorhandenen Archivakten nicht zweifelsfrei klären.
23Die Beigeladenen beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung verweisen sie auf den angefochtenen Bauvorbescheid. Ein Abwehranspruch des Klägers, dessen Speditionsbetrieb keine das Betriebsgeschehen umfassende Genehmigung vorweisen könne, bestehe nicht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung nicht zu befürchten. Das dem Bauvorbescheid zu Grunde gelegte Lärmschutzkonzept des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen E1. .-J1. . K2. . T1. habe den in Rede stehenden Immissionskonflikt zwischen ihrem Wohnbauvorhaben und dem gewerblichem Lärm durch die Ausrichtung des geplanten Gebäudes in einer durch das "Sportplatzurteil" des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑ anerkannten und dort sogar ausdrücklich geforderten Weise gelöst. Die Wohnräume K2. . beabsichtigten Gebäude seien dergestalt angeordnet und so platziert, dass den Vorgaben der TA Lärm Rechnung getragen werde. Anders als der Kläger meine, gehe es nicht um passiven Schallschutz. Der maßgebliche Immissionsort werde nämlich nicht etwa in das geplante Gebäude verlegt. Vielmehr seien die Vorgaben der TA Lärm an der vom Ort der Lärmquelle abgewandten Außenseite des Gebäudes maßgeblich und dort auch eingehalten. Dies entspreche dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, welches den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel lenke, eine nachträgliche Nutzung in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störung zu verhindern. Diese Grundsätze seien auch und gerade für gewerblichen Lärm anwendbar. Der klägerische Betrieb sei für die geplante Wohnbebauung unproblematisch. Der angefochtene Vorbescheid enthalte eine ausdrückliche Bindung an das Schallschutzkonzept vom 1. Oktober 2012. Eine Abweichung davon K2. . Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens scheide jedenfalls insoweit aus, als in dem zukünftigen Genehmigungsverfahren der streitige Vorbescheid zugrundegelegt werde. Schließlich könne sich der Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -) auch schon aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Der Kläger sei bei der Ausübung seines Speditionsbetriebes schon jetzt durch diejenigen Rücksichtnahmepflichten beschränkt, welche die bereits bestehende Wohnbebauung an der Wohnstraße "K2. . S. " und auch an der O. Straße zwingend erfordere. Durch das Hinzutreten des geplanten Einfamilienhauses könne sich die Situation gar nicht zu Lasten des Klägers verändern. Der Umstand, dass das Vorhaben K2. . Ergebnis keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten für den klägerischen Betrieb auslöse, werde durch die zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme des Lärmschutzsachverständigen E1. .-J1. . K2. . T1. vom 12. Juni 2014 belegt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten K2. . vorliegenden Verfahren und K2. . Klageverfahren – 3 K 2673/12 –(Q. ./. Stadt F. ) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Bauakten und den Bebauungsplans K 3 (1. Änderung) ‑ T. . K. ‑ Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Entscheidung ergeht K2. . Einverständnis der Beteiligten durch den Kammervorsitzenden, vgl. § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Die Klage hat Erfolg.
30Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Der Kläger ist klagebefugt, weil er durch den angegriffenen Vorbescheid möglicherweise in eigenen Rechten als Grundstücksnachbar verletzt ist, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO.
32So ist es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der den beigeladenen Nachbarn erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, deren Einhaltung der klagende Grundstücksnachbar als eigene Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann. Insbesondere kommt ein subjektiv-öffentliches Abwehrecht des Klägers unter dem Gesichtspunkt der "heranrückenden Wohnbebauung" und der damit möglicherweise verbundenen Einschränkungen seines Speditionsbetriebs in der Nachtzeit in Betracht. Als Ausprägung des nachbarschützenden und damit für Kläger einklagbaren Gebots der Rücksichtnahme kann nämlich ein hinzutretendes Bauvorhaben – wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den beplanten Bereich klargestellt wird – an einem solchen Standort unzulässig sein, an dem es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen "ausgesetzt wird". Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung unter Umständen verlangen kann, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen.
33Vgl. zum möglichen Abwehranspruch gegen eine heranrückende Wohnbebauung bereits: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1985 - 4 B 48.85 - juris.
34Die zulässige Klage ist auch begründet.
35Der angefochtene Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Dem Vorbescheid fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Er verstößt zu Lasten des klagenden Nachbarn gegen die Anforderungen in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW.
37Das ergibt sich nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden.
38Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich‑rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 - juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 71 Rdnr. 2 ff.
40Umgekehrt sind der Bauordnung NRW solche Vorbescheide fremd, denen gerade keine abschließende Bindung zukommt, weil sie die gestellten baurechtlichen Fragen letztlich offen lassen.
41Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 71 Rdnr. 7; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
42Auf die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie die Beigeladenen hier gestellt haben, stellt der positive Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks verbindlich fest. Der positive Vorbescheid stellt die Erteilung der Baugenehmigung nicht lediglich "in Aussicht".
43Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25 Mai 1977 ‑ IV OE 60/75 - BRS 32 Nr. 135; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2002, § 71 Rdnr. 15; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
44Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung begünstigt der positive Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit den Bauherrn und belastet den Nachbarn. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, vgl. §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 80a VwGO, bei dem die Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn eintritt.
45Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 14.
46Nicht anders als die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung hat der Bauvorbescheid den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Fehlt es daran und bezieht sich die Unbestimmtheit des Vorbescheides gerade auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so besitzt der Nachbarkläger ein Abwehrrecht.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 –, juris und VG Aachen, Beschluss vom 30. November 2006 – 3 L 542/06 –, juris.
48So liegt der Fall hier. Es ist unklar, ob der angegriffene Bauvorbescheid eine abschließende Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des an den klägerischen Speditionsbetrieb heranrückenden Wohnbauvorhabens trifft. In der Schwebe bleibt namentlich die einzelfallbezogene Würdigung der nachbarlichen Interessen und damit die Anwendung des für den Kläger nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme.
49Die Beklagte hat die gestellte Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit K2. . Vorbescheid nur scheinbar (positiv) beantwortet. In Wahrheit bleibt die Beantwortung offen. K2. . verfügenden Teil (Tenor) des angegriffenen Vorbescheids heißt es, das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen sei "grundsätzlich zulässig". Obwohl die äußere Form des Bescheides eine antragsgemäße (positive) Entscheidung über die Bauvoranfrage vermuten lässt, fehlt es an einer klaren Bejahung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften.
50Das einschlägige Planungsrecht für ein Vorhaben folgt K2. . Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus der Regelung in § 30 BauGB i.V.m. dem einschlägigen Bebauungsplan K 3
51(1. Änderung) - T. . K. - vom 15. September 1972. Danach ist (neben der Erschließung) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Mit dem vorliegend geplanten Einfamilienhaus ist ein solcher Widerspruch jedoch offensichtlich gegeben. Zwar liegt das Vorhaben in einem festgesetzten Dorfgebiet, welches auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, vgl. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Am konkreten Standort des Vorhabens schließen die textlichen Festsetzungen jedoch das Wohnen als geplante Art der baulichen Nutzung aus. Dort heißt es: "In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden."
52Die Bescheidgründe erwähnen durchaus, dass die textlichen Festsetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen. Sie ziehen daraus aber nicht die Konsequenz, die gestellte Bauvoranfrage in einem Versagungsbescheid negativ zu beantworten. Vielmehr erfolgt eine verwirrende "positive Verbescheidung" mit dem Hinweis, dass eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren "in Aussicht" gestellt werde.
53Selbst wenn sich die Beklagte damit für die Zukunft binden wollte, ändert das nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidung der Bauvoranfrage keine wirksame Befreiung vorlag, die es gerechtfertigt hätte einen positiven Vorbescheid zu erlassen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Ablehnung der Bauvoranfrage auch dann hätte erfolgen müssen, wenn man einmal zu Gunsten der Beigeladenen die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt. In diesem hypothetischen Fall hätte die Regelung in § 35 BauGB über das Bauen K2. . Außenbereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens entgegengestanden.
54Die aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen der äußeren Form des Vorbescheides einerseits und seinem Inhalt andererseits verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar, weil die ihn treffende Bindungswirkung unklar bleibt.
55Der Erlass eines Vorbescheides stellt aufgrund seiner Feststellungswirkung generell ‑ und so auch hier ‑ eine deutliche Zäsur für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte dar mit der Folge, dass der klagende Grundstücksnachbar sich gegen die Rechtswirkung, die der Vorbescheid dem Grundstück der Beigeladenen vermitteln soll, zur Wehr setzen kann. Ferner betrifft die Unbestimmtheit des Vorbescheides planungsrechtliche Vorschriften, die relevant für den Nachbarschutz sind.
56Eine nachbarschützende Wirkung für die unmittelbar betroffenen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe dürfte bereits den textliche Festsetzung K2. . Bebauungsplan zukommen. Diese schließen Wohngebäude aus und erteilen der in der Vergangenheit einmal angedachten Planung eines Allgemeinen Wohngebiets (vgl. Heft II der Gerichtsakte, Blatt 17) an der westlichen Seite des Weges "K2. . C. " eine Absage.
57Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall K2. . Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine nachbarschützende Wirkung der jeweiligen Festsetzung ist anzunehmen, wenn diese aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgt oder wenn sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen K2. . Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergibt.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris, Rn. 50.
59Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass der Plangeber mit den textlichen Festsetzungen über den Ausschluss von Wohnbauvorhaben in der "rückwärtigen Zone", die in der näheren Umgebung belegenen Betriebe des Dorfgebiets begünstigen wollte, damit sie nicht Gefahr laufen, die erhöhten Schutzanforderungen einer reinen Wohnnutzung und seiner Ruhebereiche erfüllen zu müssen. Anders als bei der K2. . einschlägigen Bebauungsplan ebenfalls vorgeschriebenen Festsetzung der zum Hintergelände abgestuften Geschossigkeit, welche typischerweise rein städtebauliche Ziele verfolgt und damit keinen Drittschutz vermittelt, legt die Einschränkung der Art der baulichen Nutzung in der rückwärtigen Zone der Grundstücke eines Dorfgebiets einen Drittschutz für Betriebe zumindest nahe, zumal "Wirtschafts- und Nebengebäude" K2. . Unterschied zu Wohngebäuden in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als zulässige Vorhaben hervorgehoben werden.
60Letztlich kann der Drittschutz und damit die Einklagbarkeit der Einhaltung der textlichen Festsetzungen über den Ausschluss der Wohnnutzung K2. . vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Die Unbestimmtheit K2. . Regelungsgehalt betrifft nämlich auch und gerade die Frage der Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von diesen textlichen Festsetzungen. Diese Frage ist in jedem Falle nachbarrechtsrelevant.
61So kommen nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dann in Betracht, wenn die Befreiung (objektiv) rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen K2. . Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift bindet nämlich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin, dass die Abweichung auch unter "Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 5, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn 48 ff..
63Vorliegend lässt der Bauvorbescheid den klagenden Nachbarn K2. . Unklaren darüber, ob mit der den Beigeladenen "in Aussicht gestellten" Befreiung bereits eine rechtlich verbindliche Würdigung seiner nachbarlichen Interessen erfolgt ist und damit über das Gebot der Rücksichtnahme entschieden ist oder ob diese Entscheidung abschließend erst in der noch zu beantragenden Baugenehmigung erfolgen wird.
64Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung eines positiven Vorbescheides die Möglichkeit hat, bestimmte Teilaspekte ihrer Prüfung auszuklammern und dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Eine solche Ausklammerung kommt insbesondere auch für die Frage des Immissionsschutzes, mithin für die Würdigung nachbarlicher Interessen bzw. die Anwendung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, ohne dass dies für den drittbetroffenen Nachbarn zur Unbestimmtheit bzw. Rechtswidrigkeit des Vorbescheids führt.
65Vgl. zur Ausklammerung von Einzelaspekten K2. . Vorbescheid: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris, Rn 42.
66Allerdings muss diese Ausklammerung hinreichend bestimmt erfolgen, damit der drittbetroffene Nachbar Klarheit darüber besitzt, ob er seine aus Nachbarsicht bestehenden Einwände gegen den Bauvorbescheid oder gegen die Baugenehmigung zu richten hat. Das gilt um so mehr, wenn – wie hier – die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit eines Vorhabens nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ein komplexe Prüfung erfordert.
67Die Beurteilung eines nachbarlichen Abwehrrechts der klägerischen Spedition gegen die heranrückende Wohnbebauung hat K2. . Rahmen der "Würdigung nachbarlicher Interessen", also nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO und dem Rücksichtnahmegebot zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus K2. . Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.
68Vgl. BVerwG Urteile 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 – und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 – sowie vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, jeweils juris.
69Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung ist dabei die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine K2. . gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht K2. . Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn. 29 f.
71Vorliegend sind sich die Beteiligten K2. . Ausgangspunkt darüber einig, dass die Ostseite des beabsichtigten Wohnhauses in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wegen ihres geringen Abstands von nur ca. 15 m Metern zum Speditionsbetrieb des Klägers und der in diesem Korridor aus Hoffläche und dem Weg "K2. . C. " an- und abfahrenden LKWs ohne Weiteres Gefahr läuft, sich unzumutbaren Geräuschimmissionen auszusetzen, wenn es beim bisherigen Nachtbetrieb der Spedition bliebe und an der Ostseite "schutzbedürftige Räume mit Fenstern" und damit Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm anzunehmen wären. Namentlich wäre dann mit einer Überschreitungen des für das Dorfgebiet in der lautesten Nachtstunde geltenden Richtwerts von 45 dB(A) und der zulässigen Geräuschspitzen von 65 dB(A) zu rechnen. Zur Überschreitung der Geräuschspitze an der Ostseite dürfte typischerweise jeder Schwertransport in der Nachtzeit führen, welche der Kläger u.a. mit bis zu sechsachsigen Aufliegern durchführt.
72Es ist daher das von der Beklagten akzeptierte und vom Schallschutzgutachter E1. .-J1. . T1. entwickelte architektonische Konzept eines "lärmgeschützten Grundrisses" des Wohnbauvorhabens, welches den Lärmkonflikt auf der Vorhabenseite und ohne Einschränkung des Speditionsbetriebes lösen soll. Danach soll die Nutzung des Wohnbauvorhabens so gestaltet werden, dass die stark beaufschlagte Ostseite des Wohnhauses gerade keine "schutzbedürftigen Räume" und damit auch keine Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm aufweist. Für den Lärmschutz maßgeblicher Immissionsort ist nämlich nach A.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen ein Punkt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen "schutzbedürftigen Raumes".
73Der angefochtene Vorbescheid klammert die damit aufgeworfenen schwierigen Fragen des Immissionschutzes weder vollständig aus noch löst er sie in rechtlich verbindlicher Weise. Von einem Ausklammern kann schon deshalb keine Rede sein, weil das Gutachten von E1. .-J1. . T1. gerade zum Gegenstand des Vorbescheides gemacht und der lärmgeschützte Grundriss als bindend für eine spätere Baugenehmigung angesehen wird. Andererseits bleibt die planungsrechtliche Entscheidung über die Befreiung, für welche die gutachterlichen Stellungnahmen die Grundlage bilden sollen, ausdrücklich der Baugenehmigung vorbehalten. Damit lässt es die durch den Vorbescheid geschaffene baurechtliche Genehmigungssituation an der für den klagenden Nachbarn notwendigen Klarheit und Bestimmtheit vermissen.
74Nach alledem war der Baunachbarklage schon deswegen stattzugeben.
75Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag unterlegen sind, war es gerechtfertigt, ihnen die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.
76Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar 2014 und 28. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung dem Beigeladenen erlaubt, die offene Großgarage auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geöffnet zu halten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine offene Großgarage.
- 2
Der Beigeladene beantragte im August 2012 eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO für die Errichtung einer offenen, dreigeschossigen Großgarage mit 328 Stellplätzen und ca. 2055 m² Grundfläche auf dem Grundstück … (zum Antragszeitpunkt Flurstücke …, heute Flurstücke … der Gemarkung …).
- 3
Das Grundstück gehört zu einem Klinikkomplex, der auf einer Gesamtgrundstücksfläche von etwa 51600 m² in einem Baublock errichtet ist, der nördlich durch die … Straße, westlich durch die Straße …, im Süden durch die … Straße und im Osten durch Bahnschienen begrenzt ist. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich entlang der Straße … und der … Straße vereinzelt eine Wohnbebauung in Form eingeschossiger Wohnhäuser. Im Übrigen ist der Baublock mit Gebäuden bebaut, die zum Krankenhausbetrieb gehören. Die geplante Großgarage soll an der … Straße liegen. Die zur … Straße gelegene Nordfassade soll 80,5 m breit, 9,55 m hoch sein und etwa 9 m von der Fahrbahn der … Straße entfernt liegen. Die Zufahrt erfolgt über die … Straße in Höhe des … Weges.
- 4
Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans … vom 11. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger S. 893), geändert am 16. Dezember 1952 (Amtlicher Anzeiger S. 1080), erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger S. 62). Dieser weist das Vorhabengrundstück als Kleinsiedlungsgebiet mit der Festsetzung „S I o“ (eingeschossige offene Bauweise) nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 aus. Der Flächennutzungsplan weist den Baublock, in dem sich das Vorhaben befindet, als Fläche für den Gemeinbedarf/Krankenhaus aus.
- 5
Die Antragsteller sind Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite der … Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ..., Flurstück … der Gemarkung …. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom 5. April 1965 (HmbGVBl. S. 76), der das Grundstück der Antragsteller und das westlich angrenzende Grundstück innerhalb der Baugrenzen als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung (WR I) ausweist. Diese Festsetzung gilt gleichermaßen für die entlang des …Wegs gelegenen Grundstücke nördlich des Grundstücks der Antragsteller und die weiteren Grundstücke, die in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite der … Straße liegen. Westlich grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück der Antragsteller ein großflächiges Gewerbegebiet an. Das eingeschossige Haus der Antragsteller liegt etwa 25 m von der geplanten Großgarage entfernt.
- 6
Im November 2012 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen der Nachbarbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trugen die Antragsteller vor, dass das Straßenbild durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt und der Wiederverkaufswert ihrer Grundstücke sinken werde. Bei offener Bauweise der Großgarage seien Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung, durch Scheinwerferlicht, durch Abgase und durch Lärm zu befürchten. Insgesamt werde durch den Zufahrtsverkehr zum Parkhaus die Verkehrsbelastung weiter steigen und damit die Lebensqualität sinken. Außerdem unterbreiteten die Antragsteller mehrere Alternativvorschläge zu dem Vorhaben.
- 7
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Bestandteil des Genehmigungsbescheids sind u.a. die in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen zum Lärmschutz sowie die durch den Beigeladenen eingereichte verkehrstechnische Stellungnahme vom 26. März 2013 und die schalltechnische Untersuchung vom 30. August 2013. Die Anforderungen zum Lärmschutz sehen u.a. vor, dass die Großgarage so zu errichten und zu führen sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG zu befürchten seien. Dabei wurde für das Grundstück der Antragsteller gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert von 57 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts als Folge der Gemengelage festgesetzt. Das Schallschutzkonzept aus der schalltechnischen Untersuchung sei zu beachten, wonach u.a. weitgehend der Schallaustrag aus der Südfassade der Großgarage um mindestens 20 dB(A), aus der West- und der südlichen Ostfassade um 6 dB(A) und aus der Nordfassade um 1 dB(A) zu dämmen sei.
- 8
Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie ergänzend aus, dass der Beigeladene der Auftraggeber der beiden in der Akte enthaltenen Gutachten sei. Das verkehrstechnische Gutachten basiere auf veralteten Zählergebnissen aus dem Jahre 1997. Es liege auch keine Stellungnahme der Polizei zum Verkehrsfluss vor, obwohl es in den letzten Jahren verstärkt zu Unfällen in dem fraglichen Bereich gekommen sei.
- 9
Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung um die Auflage, dass die Fassadenausführung der Großgarage einen Lichttransmissionswert von höchstens 30% sicherstellen müsse. Auch sei zu gewährleisten, dass die Garagen- und Parkdeckbeleuchtungen nicht in die Nachbarschaft scheinen und keine Blendwirkungen hervorrufen.
- 10
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheitere daran, dass das Grundstück der Antragsteller nicht im selben Bau- und Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Auch ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Des Weiteren sei das Vorhaben nicht rücksichtslos aufgrund der von ihm ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bauherr die schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben habe, denn es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Die festgesetzten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Dass der Beigeladene die Anforderungen nicht werde einhalten können, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Durch den ersten Ergänzungsbescheid werde sichergestellt, dass keine unzumutbaren Beleuchtungs- oder Blendwirkungen von der Großgarage ausgehen würden. Der Großgarage komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Dies folge aus der relativ geringen Fassadenhöhe und dem großen Abstand zum Haus der Antragsteller. Schließlich führe das Vorhaben vor dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Verkehrssituation. Vielmehr werde der sogenannte Parksuchverkehr entfallen und sich der Abfluss des vorhandenen Verkehrs eher verbessern. Das Verkehrsgutachten basiere nicht in Bezug auf die … Straße, sondern lediglich hinsichtlich der … Straße auf Daten von 1997.
- 11
Gegen den Widerspruchsbescheid, der den Antragstellern am 3. Juli 2014 zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 1. August 2014 Klage (9 K 3643/14). Am 19. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass sie in ihrem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt würden. Die Begründung des Baustufenplans enthalte ausdrückliche Ausführungen, die belegen würden, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung auch die außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke umfassen solle. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, der nachbarschützend sei. Außerdem beeinträchtige sie die Großgarage unzumutbar. Es werde zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens und zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück kommen. Auch seien rücksichtslose Lichteinwirkungen, ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit erhebliche Lärmbelästigungen zu befürchten.
- 12
Die Antragsteller beantragen,
- 13
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 sowie die Klage der Antragsteller vom 31. Juli 2014 gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 anzuordnen.
- 14
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 15
die Anträge abzulehnen.
- 16
Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig sei, da der Widerspruch bereits mit Bescheid vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen eines gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs und eines gebietsübergreifenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben. Das Bauvorhaben eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, da sich die Nutzer der Garage dort nicht aufhalten, sondern die Garage zielgerichtet verlassen würden. Von dem Vorhaben würden keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen, da es sich um gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handele. Von solchen Stellplätzen ausgehende Immissionen seien regelmäßig hinzunehmen. Auch sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG handele und ob deshalb die TA Lärm anwendbar sei. Jedenfalls sei die TA Lärm nicht schematisch anzuwenden. Die Antragsteller könnten sich nicht auf den niedrigen Immissionsrichtwert des Klinikgeländes berufen, da dieser nicht drittschützend sei. Darüber hinaus sei der Immissionsrichtwert für Krankenhäuser nicht auf das vom Beigeladenen betriebene Krankenhaus anwendbar. Bei Erarbeitung und Überarbeitung der TA Lärm in den Jahren 1968 und 1998 sei hinsichtlich Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm von Krankenhäusern in weitläufigen Park- bzw. Grünanlagen ausgegangen worden. Das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen sei hingegen durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie stark vorbelastet. Außerdem entspreche das Vorhaben des Beigeladenen dem Stand der Lärmminderungstechnik. Nr. 6.7 TA Lärm verlange nicht, dass eine geschlossene anstatt einer offenen Großgarage geplant werde, da dies ein anderes Vorhaben darstellen würde. Das Grundstück der Antragsteller sei durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet stark vorbelastet. Es bestehe auch eine Gemengelage, da das Krankenhaus des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich wegen seiner vielen Immissionsquellen (z.B. Lüftungsanlagen, Hubschrauberlandeplatz) als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Als Zwischenwert, sei der Wert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet worden sei, herangezogen worden. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsteller nicht wesentlich erhöht würde, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden solle, das bereits derzeit als Parkplatz für etwa 100 Fahrzeuge diene. Die Zufahrt des bisherigen Parkplatzes liege direkt gegenüber von dem Grundstück der Antragsteller, während die Einfahrt zur geplanten Großgarage auf der den Antragstellern abgewandten Ostseite der Großgarage geplant sei.
- 17
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt u.a. aus, dass die von den gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässigen Stellplätzen in Form der Großgarage ausgehen Lärmimmissionen als sozialadäquat hinzunehmen seien. Die Nordfassade dürfe durch Lärmschutzmaßnahmen nicht weiter geschlossen werden, da sonst die 1/3-Regelung des § 2 Abs. 3 der Garagenverordnung nicht eingehalten werden könne.
- 18
Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin im laufenden Klagverfahren u.a. zusätzliche Auflagen zu den von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen angeordnet. Insbesondere hat sie Grenzwerte zur Raumaufhellung und zur Blendung festgelegt.
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Am 31. August 2015 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die dort angeregten Vergleichsgespräche sind erfolglos geblieben.
II.
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Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit er nicht gegenstandslos ist, ist er zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).
- 21
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gegenstandslos, da der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 bereits zurückgewiesen wurde.
- 22
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar und 28. Oktober 2014 (im Folgenden: Baugenehmigung) ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da dieser Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
- 23
2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Denn bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Einerseits besteht regelmäßig kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, soweit ein nachbarlicher Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Andererseits ist es regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, soweit die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben.
- 24
Dabei kann sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen.
- 25
Danach überwiegt das Interesse der Antragsteller lediglich insoweit, als die Nutzung der offenen Großgarage im genehmigten Umfang wegen der Gefahr unzumutbarer Immissionen zur Nachtzeit aller Voraussicht nach ihnen gegenüber rücksichtslos ist und ihre Klage insoweit Erfolg haben dürfte. Denn nur in diesem Umfang kommt nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Baugenehmigung in Betracht:
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Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere wird nach der Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbarschützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m eingehalten.
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Bauplanungsrechtlich werden durch das Vorhaben nachbarschützende Normen verletzt, auf die sich die Antragsteller berufen können. Den Antragstellern steht zwar weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch [a)] noch ein gebietsübergreifender Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zu [c)]. Auch ist § 12 BauNVO nicht unabhängig von einem bestehenden Gebietserhaltungsanspruch drittschützend [b)]. Jedoch wird das Gebot der Rücksichtnahme durch den genehmigten Nutzungsumfang verletzt [d)].
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a) Die Antragsteller können sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.N.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 6), der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Es besteht schon keine planerische Festsetzung für das Vorhabengrundstück, die den Antragstellern gebietsübergreifenden Schutz gewähren könnte. Denn die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 10. Mai 1951, erneut festgestellt am 15. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), ist funktionslos geworden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, juris, Rn. 45 ff.). Damit fehlt es bereits an einer planungsrechtlichen Grundlage, die Drittschutz vermitteln könnte.
- 29
b) Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist § 12 Abs. 2 BauNVO nicht unmittelbar drittschützend. Es handelt sich um eine Gebietsfestsetzung, auf die sich ein Nachbar nur im Rahmen seines (gebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 15). Besteht allerdings ein Gebietserhaltungsanspruch nicht, weil – wie vorliegend – das Grundstück des Nachbarn nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liegt und es an Festsetzungen für das Vorhabengrundstück fehlt, die einen gebietsübergreifenden Schutz begründen könnten, kann sich der Nachbar nicht auf einen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO berufen.
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c) Den Antragsteller steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris). Da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, könnten sie sich lediglich auf einen gebietsübergreifenden Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dazu, die typische Prägung des jeweiligen Baugebiets zu sichern. Deshalb kann ein gebietsübergreifender Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur bestehen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers die gebietsprägenden Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall [s.o. a)].
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d) Jedoch wird das – vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.3.2012, 2 A 1626/10, juris, Rn. 59 f.) – Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).
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Gemessen an diesem Maßstab liegt zwar kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter den Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten [aa)] bzw. der erdrückenden Wirkung [bb)] vor. Auch ist das Vorhaben angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos [cc)]. Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen zur Nachtzeit als rücksichtslos dar [dd)].
- 33
aa) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehen-der Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben – wie das vorliegende – auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Ein atypischer Ausnahmefall ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchteten unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten anzunehmen. Denn die offene Großgarage wird fast 25 Meter vom Haus der Antragsteller entfernt sein und zwischen beiden Gebäuden wird die … Straße liegen. Außerdem handelt es sich bei der Großgarage nicht um ein Gebäude, in dem sich Menschen dauerhaft aufhalten.
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bb) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann auch vorliegend dahinstehen. Denn von dem Vorhaben des Beigeladenen wird aller Voraussicht nach keine erdrückende Wirkung ausgehen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris, Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris, Rn. 58 f.). Eine erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38).
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Dies ist nicht zu befürchten. Zwar ist die geplante offene Großgarage mit über 80 Metern sehr breit. Jedoch wird eine erdrückende Wirkung durch den Abstand von fast 25 Metern zum Haus der Antragsteller und durch die im Verhältnis dazu geringe Höhe der Großgarage von 9,55 Meter (der den Antragstellern zugewandten Nordfassade – vgl. Bauvorlage 108/16 vom 2. Juli 2014) verhindert.
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cc) Das Vorhaben ist angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos. Zwar kann sich ein sehr hohes Verkehrsaufkommen ausnahmsweise als rücksichtslos darstellen, etwa wenn es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließungssituation eines Grundstücks kommt (OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2005, 7 B 1823/05, juris, Rn. 23 ff.). Eine derartige Beeinträchtigung der Erschließungssituation ihres Grundstücks haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen. Sie ist auch fernliegend, da die geplante Großgarage die Stellplatzsituation der Umgebung verbessern und damit den Parksuchverkehr verringern dürfte.
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dd) Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der durch seinen Betrieb verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller zur Nachtzeit als rücksichtslos dar.
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Ab welchem Maß an Immissionen ein Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind zwar voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen für die Antragsteller zu befürchten [(1)]. Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten [(2)].
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(1) Die Baugenehmigung lässt voraussichtlich keine durch den Betrieb der offenen Großgarage verursachten unzumutbaren Lichtimmissionen zu. Die Vorgaben der Baugenehmigung zur Beleuchtungsstärke und zum Proportionalitätsfaktor (Auflagen Nr. 4-6 der Anlage zum 2. Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014) entsprechen den Vorgaben der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 – LAI-Hinweise). Zwar sind die LAI-Hinweise nicht allgemeinverbindlich, jedoch können sie als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab bei der Einzelfallprüfung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.3.2012, 3 S 2658/10, juris, Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, juris, Rn. 48 ff.). Die Einhaltung der Grenzwerte der LAI-Hinweise wird durch Auflagen für die Gestaltung der Nordfassade und die Garagen-/Parkdeckbeleuchtung sichergestellt (Auflage Nr. 1 der Anlage zum 1. Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014). Dass trotz dieser Auflagen unzumutbare Lichtemissionen von der offenen Großgarage des Beigeladenen ausgehen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
- 40
(2) Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist – im Umfang seines Regelungsbereichs – das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Die TA Lärm ist anwendbar [(a)] und ihr kommt – soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert – eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu [(b)]. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen [(c)].
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(a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die TA Lärm anwendbar:
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(aa) Die geplante offene Großgarage fällt als Bestandteil des von dem Beigeladenen betriebenen Krankenhauses in den Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm. Die TA Lärm gilt grundsätzlich für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 TA Lärm). Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. die sonstigen ortsfesten Einrichtungen, die betrieben werden, wobei ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrunde gelegt wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 3, Rn. 66). Unerheblich ist, ob die Anlage zu wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 68). Die geplante Großgarage ist eine solche ortsfeste Einrichtung, die von dem Beigeladenen bzw. einem zwischengeschalteten Unternehmer zur Bereitstellung von Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus betrieben werden soll.
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(bb) Die geplante Großgarage fällt auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand i.S.d. Nr. 1 TA Lärm. Zwar sind nach Nr. 1 Buchstabe h) TA Lärm Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies gilt aber lediglich für Einrichtungen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen. Dies ist bei Krankenhäusern nicht der Fall (zum Vorstehenden: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Stand: März 2012, Nr. 1, Rn. 22). Unabhängig davon stehen bei der Großgarage als Bestandteil des Krankenhauses typische menschliche Lebensäußerungen nicht im Vordergrund.
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(cc) Die Anwendbarkeit der TA-Lärm ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der geplanten Großgarage um nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BauNVO haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen zwar im Regelfall hinzunehmen. Jedoch können besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, 4 B 59/02, juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist bisher nur für die notwendigen Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris, Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013, 3 S 1964/13, juris, Rn. 10).
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Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung nicht auf Großgaragen anwendbar. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.7.1995, 3 S 3538/94, juris, Rn. 8). Diese Wertung ist jedoch auf Großgaragen nicht übertragbar. Denn Großgaragen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO) vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) sind Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m². Bei derartigen Großgaragen ist es dem jeweiligen Vorhabenträger – schon angesichts der Größe des Vorhabens – zumutbar, die Voraussetzungen der TA Lärm bei der Errichtung der Großgarage – etwa durch Lärmschutzmaßnahmen – zu beachten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze im Wohngebiet maßgeblich auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen dürfte. Jeder einzelne Grundstückseigentümer hat die notwendigen Stellplätze seiner Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil er selbst auch Anspruch auf die Errichtung von notwendigen Stellplätze hat, die von seinen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Diese Gegenseitigkeit entfällt bei Großgaragen, da diese regelmäßig eine einseitige Sonderbelastung für die unmittelbaren Nachbarn darstellen.
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Selbst wenn die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze in Wohngebieten auf die geplante offene Großgarage auf dem Krankenhausgelände übertragbar wäre, führen vorliegend die örtlichen Verhältnisse dazu, dass die Antragsteller die von der Großgarage ausgehenden Emissionen nicht aufgrund der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO ohne Berücksichtigung des Immissionsniveaus anhand der TA Lärm hinzunehmen hätten. Denn auch nach dieser Rechtsprechung können die besonderen örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O.). Die Ansiedlung der geplanten offenen Großgarage zur Befriedigung des überwiegenden Stellplatzbedarfs des großen Krankenhausgeländes unmittelbar auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Straßenseite führt zu einer besonderen Belastung der Antragsteller und der anderen unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke. Diese Sonderbelastung durch die Bündelung des Stellplatzbedarfs an einem Ort ist den Antragstellern nur zumutbar, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.
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(b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3, 6.7 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).
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(c) Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen.
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Zwar hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung für das Grundstück der Antragsteller Immissionsgrenzwerte in Form von Zwischenwerten – 57 dB(A)/tags und 42 dB(A)/nachts – festgelegt (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013). Auch ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013, dass bei einer Umsetzung des in der Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzkonzeptes diese Grenzwerte an allen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten werden (Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung) und in der Baugenehmigung ist angeordnet, dass das in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutzkonzept umzusetzen ist (Auflage Nr. 4 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).
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Jedoch sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Grundstück der Antragsteller die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets anzuwenden [(aa)] und diese werden zur Nachtzeit deutlich überschritten [(bb)].
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(aa) Auf das Grundstück der Antragsteller sind – zumindest derzeit – die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets [Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm] anzuwenden. Es ist bereits fraglich, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann [(α)]. Jedenfalls ist der von der Antragsgegnerin festgelegte Zwischenwert ungeeignet [(β)] und es ist dem Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, einen geeigneten Zwischenwert zu bilden [(γ)]. Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen (δ).
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(α) Es ist zweifelhaft, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann. Dafür könnte sprechen, dass ein geeigneter Zwischenwert, wenn er für einen Immissionsort einmal festgelegt worden ist, auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, IV, TA Lärm, Stand: Dezember 2006, Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Stand: Juli 2013, Nr. 6, Rn. 62). Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Auch erscheint es wenig praktikabel, für einen Immissionsort unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festzusetzen.
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Dagegen spricht allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung im Verhältnis des Grundstücks der Antragsteller zum Vorhabengrundstück nicht vorliegen. Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können bei einer Gemengelage, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
- 54
Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller besteht keine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm, weil es sich bei dem Vorhabengrundstück als Teil des Krankenhausgeländes nicht um ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet handelt. Vielmehr ist das Grundstück Teil des Krankenhausgeländes, so dass der Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Anwendung des Immissionsrichtwerts des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm auch auf das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen, das nicht in einer weitläufigen Park- bzw. Grünanlage liegt und das durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie durch Immissionen vorbelastet ist, anwendbar.
- 55
Krankenhäuser werden immissionsschutzrechtlich – auch hinsichtlich der Stellplatzanlagen des Krankenhauses – nicht gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm genutzt, denn bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 2 ZB 14.1906, juris, Rn. 4, zur Frage der Erweiterung des Parkplatzes eines Krankenhauses). Wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit der stationär zu behandelnden Patienten gilt für Krankenhäuser ein Immissionsrichtwert, der noch unter dem eines reinen Wohngebiets liegt. Dies gilt für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob sie in einem großstädtischen oder ländlichen Umfeld liegen. Der niedrige Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm gilt für Krankenhäuser selbst dann, wenn sich das Krankenhaus in einem Gebiet mit einem höheren Immissionsrichtwert befindet (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 22). Davon geht im Übrigen die Antragsgegnerin selbst aus, da sie als Immissionsgrenzwert für das Krankenhausgelände hinsichtlich solcher Immissionsorte mit bettlägerigen Patienten den Immissionsrichtwert für Krankenhäuser [Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] festgesetzt hat (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).
- 56
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zwischenwertbildung auch deshalb aus, weil bei einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Krankenhausgelände schon rechnerisch keine Erhöhung des Immissionsrichtwerts des reinen Wohngebiets im Wege der Zwischenwertbildung möglich ist. Dies entspricht der Wertung im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, die der Zwischenwertbildung i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm zugrunde liegt. Es ist nämlich unbillig, wenn ein Krankenhaus, das für sein Gelände die strengen Immissionsrichtwerte des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm einhalten muss und von benachbarten Vorhaben die Einhaltung seiner strengen Immissionsrichtwerte verlangen kann, seinerseits Emissionen in Richtung der anderen Vorhaben verursacht, die sogar über die Richtwerte für das benachbarte Gebiet hinausgehen.
- 57
Die Zulässigkeit einer Zwischenwertbildung bei der Gemengelage von Wohngebiet und Krankenhausgelände folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Köln nimmt zwar eine Zwischenwertbildung zwischen einem im Wohngebiet gelegenen Grundstück und einem Krankenhaus vor (Urt. v. 14.1.2014, 2 K 3951/12, juris Rn. 48 ff.). Mit den Voraussetzungen des Nr. 6.7 setzt es sich allerdings nicht näher auseinander, weil sich das zu beurteilende Vorhaben selbst bei Zugrundelegung der erhöhten Zwischenwerte als rücksichtslos darstellte (VG Köln, Urt. v. 14.1.2014, a.a.O., Rn. 56 ff.). Die Zwischenwertbildung war also nicht entscheidungserheblich. Davon unabhängig ging das Verwaltungsgericht Köln in dem von ihm zu beurteilenden Fall davon aus, dass das Krankenhaus in einem faktischen Mischgebiet liegt, so dass eine Zwischenwertbildung zwischen faktischem Mischgebiet und reinem Wohngebiet rechnerisch in Betracht kam. Mit der Systematik der Nr. 6.1 TA Lärm, die eine Anwendung des Immissionsrichtwerts des Mischgebiets auf ein Krankenhaus ausschließen dürfte (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), setzte sich das Verwaltungsgericht Köln nicht auseinander.
- 58
Das Verwaltungsgericht Darmstadt äußerte sich nicht zu der Zwischenwertbildung, sondern stellte fest, dass der Immissionsrichtwert des reinen Wohngebiets der TA Lärm am Tag von 50 dB(A) durch das Vorhaben eingehalten werde und die Baugenehmigung nachts keine Parkplatznutzung zulasse (Beschl. v. 2.2.2012, 7 L 966/11.DA, juris, Rn. 49 ff.).
- 59
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich nicht mit der Zwischenwertbildung, sondern mit der Frage, wie der Lärm eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Krankenhausgelände zu berücksichtigen sei und kam zu dem Schluss, dass die TA Lärm insoweit keine Anwendung finde (Beschl. v. 21.7.2008, 1 MN 7/08, juris, Rn. 66).
- 60
Die geplante offene Großgarage kann auch nicht isoliert vom restlichen Teil des Krankenhausgeländes betrachtet werden. Denn das Vorhabengrundstück liegt – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. etwa S. 2 des Schreibens vom 6. Juli 2015, Rückseite von Bl. 86 d.A.) – in einem faktischen Klinikgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. In einem solchen Klinikgebiet ist eine offene Großgarage als eigenständige gewerbliche Nutzung, die von dem übrigen Krankenhaus unabhängig ist, bauplanungsrechtlich unzulässig.
- 61
(β) Selbst wenn sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen könnte, hat die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragsteller keinen geeigneten Zwischenwert festgesetzt, der zur Anwendung kommen könnte.
- 62
Die Antragsgegnerin hat einen Zwischenwert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet wurde, herangezogen (vgl. Bl. 91 d.A.). Sie hat aber nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der im Jahre 2000 gebildete Zwischenwert auch für die Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragsteller festgelegt worden ist. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, dass dieser Zwischenwert auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 62). Darüber hinaus dürfte die Anwendbarkeit des im Jahre 2000 gebildeten Zwischenwerts schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks … im Jahre 2000 bei der Zwischenwertbildung beteiligt wurde und etwaige Einwendungen geltend machen konnte. Die Festsetzung eines Zwischenwerts für ein Grundstück ohne die Beteiligung des Eigentümers dürfte aber unzulässig sein. Von der Möglichkeit, geeignete Zwischenwerte in dem originär für die Lösung von (u.a. immissionsbedingten) Nutzungskonflikten verschiedener Baugebiete vorgesehenen Bebauungsplanverfahren festzusetzen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.
- 63
Unabhängig davon kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der im Jahre 2000 für das Grundstück … gebildete Zwischenwert inhaltlich für das Grundstück der Antragsteller geeignet wäre. Die Antragsgegnerin weist lediglich daraufhin, dass das Grundstück der Antragsteller durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet vorbelastet sei. Zu dem Hintergrund der damaligen Zwischenwertbildung und dazu, inwieweit sich die Immissionsbelastung der Grundstücke … und … ähneln, trägt sie nicht weiter vor. Gegen die Geeignetheit des Zwischenwertes spricht, dass das Grundstück … einer deutlich stärkeren Immissionsbelastung ausgesetzt ist als das Grundstück der Antragsteller. Das Grundstück … liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite von dem Bahnhof … und dem dazugehörigen Parkplatz sowie von dem sich nordöstlich erstreckenden Industriegebiet [mit einem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags und nachts, Nr. 6.1 Buchstabe a) TA Lärm]. Von diesen erheblichen Immissionsquellen ist das Wohnhaus der Antragsteller mehr als 120 m weiter als das Grundstück … entfernt und durch eine Vielzahl von Häusern und den … Weg getrennt. Zwar ist das Grundstück der Antragsteller dafür näher an dem Gewerbegebiet im Westen gelegenen. Für dieses bestehen aber deutlich niedrigere Immissionsrichtwerte [65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe b) TA Lärm] als für das Industriegebiet. Außerdem arbeiten die Betriebe in dem westlich gelegenen Gewerbegebiet nach den von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben der Antragsteller im Erörterungstermin nur werktags in der Zeit von 7 bis 16 Uhr, so dass das Grundstück der Antragsteller in der vorliegend relevanten Nachtzeit keinen Immissionen aus dem Gewerbegebiet ausgesetzt ist. Schließlich spricht gegen die Geeignetheit des Zwischenwerts, dass die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Krankenhausgelände des Beigeladenen mit seinem deutlich niedrigeren Immissionsrichtwert [45 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] in die Zwischenwertbildung einbezogen wurde. Bei einer Zwischenwertbildung muss aber die gesamte Umgebung von Grundstücken berücksichtigt werden, da gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm für die Höhe des Zwischenwerts die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Die Berücksichtigung des Krankenhausgeländes ist gerade im vorliegenden Fall, in dem der Zwischenwert im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zugunsten der offenen Großgarage des Beigeladenen zur Anwendung kommen soll, unerlässlich, um dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme Genüge zu tun. Dabei spricht zusätzlich gegen die Geeignetheit des im Jahre 2000 festgelegten Zwischenwerts, dass das Grundstück der Antragsteller deutlich näher an dem Krankenhausgelände liegt als das Grundstück …, so dass es stärker von dem erheblich niedrigeren Immissionsrichtwert geprägt wird.
- 64
(γ) Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt eine Zwischenwertbildung in Betracht kommt, ist es dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, selbst einen geeigneten Zwischenwert zu bilden. Dazu müssten umfangreiche Erhebungen zu den Vorbelastungen (zur Tages- und Nachtzeit) durch das westlich gelegene Gewerbegebiet, das nördlich gelegene Mischgebiet und das nordöstlich gelegene Industriegebiet durchgeführt werden. Eine solche Sachaufklärung ist nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
- 65
(δ) Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die den Antragstellern zugewandte Nordfassade den Stand der Technik zur Lärmminderung (vgl. Nr. 2.5 TA Lärm) einhält, wie es Nr. 6.7 TA Lärm voraussetzt. Die Schallschutzmaßnahmen an den übrigen Fassaden zeigen, dass ein weitergehender Schallschutz technisch möglich ist.
- 66
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ist ein weiterer Schallschutz aller Voraussicht nach nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser dazu führen würde, dass es sich bei der Großgarage nicht mehr um eine offene Großgarage nach § 2 Abs. 3 GarVO handeln würde, so dass sich der Charakter des Vorhabens ändern würde.
- 67
Es ist schon fraglich, ob weitere Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade den Charakter der Großgarage zwangsläufig verändern würden. Gemäß § 2 Abs. 3 GarVO müssen offene Garagen unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände und mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, haben und es muss eine ständige Querlüftung vorhanden sein. Beigeladener und Antragsgegnerin haben bisher nicht näher ausgeführt, dass sich diese Voraussetzungen nur einhalten lassen, wenn die Nordfassade weitgehend unverschlossen bleibt. Insbesondere wurden bisher keinerlei Planungen vorgelegt, welche die Schallschutzmaßnahmen gleichmäßiger über alle Fassaden verteilen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden die in der Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte für den südlich an die Großgarage angrenzenden neuen Funktionstrakt von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überwiegend deutlich unterschritten (vgl. Anlage 5). Lediglich am östlichsten Immissionsort der Nordfassade des Funktionstrakts unterschreitet die Gesamtbelastung die Immissionsgrenzwerte nur knapp. Dies liegt aber aller Voraussicht nach nicht an der Dämmung der Südfassade – weil ansonsten auch die Werte an den übrigen Immissionsorten der Nordfassade des Funktionstrakts deutlich höher sein müssten – sondern an der Zufahrt zur Großgarage. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht fernliegend, dass zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Großgarage sowohl mit dem Charakter einer offenen Großgarage als auch mit den Immissionsgrenzwerten für das Krankenhausgelände vereinbar sind, wenn die dafür erforderliche zusätzliche Öffnung der Fassaden auf die West-, Süd- und ggf. Ostfassade verteilt wird.
- 68
Dies kann aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sich durch zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Charakter der Großgarage ändern würde (geschlossene statt offene Garage), ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beigeladene unverhältnismäßig belastet würde. Nach Nr. 2.5 TA Lärm gehören zum Stand der Technik zur Lärmminderung sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Im Rahmen der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auch das Erfordernis von über den Stand der Technik hinausgehenden, z.B. technischen, baulichen und organisatorischen Schallschutzvorkehrungen ergeben, soweit diese verhältnismäßig sind (Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 64). Dabei kommt es entscheidend auf die Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme an (vgl. VG Minden, Beschl. v. 30.9.2014, 11 L 426/14, juris, Rn. 45).
- 69
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung des Beigeladenen auf einen Zwischenwert, um eine offene Großgarage verwirklichen zu können, wobei nach seinem Vortrag eine offene Garage nur deshalb möglich ist, weil er die den Antragstellern zugewandte Fassade offen lässt, während er alle übrigen Fassaden – insbesondere die seinem eigenen Krankenhaus zugewandte Südfassade – mit weitgehendem Schallschutz versieht und weitgehend schließt, den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos dar. In dieser Fallgestaltung verlangt das Rücksichtnahmegebot von dem Beigeladenen auf eine offene Gestaltung der Großgarage i.S.d. § 2 Abs. 3 GarVO zu verzichten, soweit dies verhältnismäßig ist, wenn er sich auf einen Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 TA Lärm berufen möchte. Bisher hat der Beigeladene nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine stärkere Einhausung der Nordfassade unverhältnismäßig ist. Zwar dürfte eine geschlossene Großgarage mit zusätzlichen Kosten – etwa durch eine erforderliche Lüftungsanlage – verbunden sein. Der Beigeladene hat aber – trotz des Hinweises in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 auf ggf. erforderliche zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade – nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Fall die Errichtung und der Betrieb des Parkhauses nicht mehr wirtschaftlich möglich wären (wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Betreiber der Garage bei zusätzlichen Kosten den Preis für das Parken erhöhen könnte).
- 70
(bb) Die – mangels geeigneten Zwischenwerts auf das Grundstück der Antragsteller anzuwendenden – Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets [50 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts] werden bei dem Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang nicht eingehalten. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden diese Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller sowohl tagsüber [jeweils 51 dB(A)] als auch nachts [41 und 42 dB(A)] überschritten (Anlage 5).
- 71
Dies führt nach Ansicht der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses in Bezug auf die Immissionsbelastung der Antragsteller zur Nachtzeit.
- 72
Die Überschreitung von 1 dB(A) tagsüber dürfte gemäß 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von den Antragstellern hinzunehmen sein. Danach soll bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Regelung ist auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Stand: Mai 2012, Nr. 3, Rn. 13). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zeigt die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2015, dass der zusätzliche Einbau von Absorptionsmaterial im untersuchten Umfang (vgl. S. 16) tagsüber zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets auf dem Grundstück der Antragsteller führt (Anlage 3). Zwar sind die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (bisher) nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Jedoch gebietet dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Bezug auf die Errichtung der Großgarage und ihre Nutzung tagsüber. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Einbau des Absorptionsmaterials – wenn dies erforderlich sein sollte – ohne Einschränkung auch nachträglich angeordnet und durchgeführt werden kann. Schließlich spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller tagsüber, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015 auch die geplanten Lochfassadenbestandteile der Nordfassade der Großgarage (in Höhe von 1,20 bis 1,30 pro Ebene, vgl. Vorlage 108/16) eine immissionsmindernde Wirkung entfalte, die nur deshalb nicht berücksichtigt werde, weil sie sich nicht modellieren lasse (S. 11).
- 73
Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller in Bezug auf den Betrieb der gesamten geplanten Großgarage zur Nachtzeit, weil insoweit eine unzumutbare Immissionsbelastung zu erwarten ist. Die Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets werden nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang deutlich überschritten [Anlage 5: 6 bzw. 7 dB(A)]. Diese Überschreitung wird auch nicht durch die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (Einbau des Absorptionsmaterials und Sperrung des Dachs der Großgarage) – unabhängig davon, dass diese derzeit nicht Bestandteil der Baugenehmigung sind – verhindert [Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015: jeweils 5 dB(A) Überschreitung]. Selbst bei Berücksichtigung der immissionsmindernden Wirkung der geplanten Lochfassadenbestandteile an der Nordfassade der Großgarage ist von einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte auszugehen.
- 74
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben zu einem eher geringen Anteil hinsichtlich der Nutzungszeiten der offenen Großgarage obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/3. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
- 75
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Einfamilienhauses hält die Kammer einen Streitwert von 10.000 Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
Tenor
I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Tatbestand
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.
- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.
...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.
1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung
Frage 1.1
Antwort:
Frage 1.2
Antwort:
Frage 1.3
Antwort:
Frage 1.4
Antwort:
Frage 1.5
Antwort:
Frage 1.6
Antwort:
Frage 1.7
Antwort:
2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung
Frage 2.1
Antwort:
Frage 2.2
Antwort:
3. Denkmalschutzrechtliche Fragen
Frage 3.1
Antwort:
Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)
Antwort:
Frage 3.4
Antwort:
Frage 3.5
Antwort:
Frage 3.6
Antwort:
4. Bauordnungsrechtliche Fragen
Frage 4.1
Antwort:
Frage 4.2
Antwort:
5. Straßenrechtliche Fragen
Frage 5.1
Antwort:
Frage 5.2
Antwort:
Frage 5.3
Antwort:
Frage 5.4
Antwort:
Hinweis:
Frage 5.5
Antwort:
6. Naturschutzrechtliche Fragen
Frage 6.1
Antwort:
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.
die Klage abzuweisen.
die Klage abzuweisen.
den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.
Gründe
I.
II.
2.1 Frage 1.1
2.2 Frage 1.5
2.3 Frage 2.1
2.4 Frage 2.2
2.5 Frage 4.1
2.6 Frage 4.2
2.7 Frage 5.3
2.8 Frage 5.4
2.9 Frage 5.5
Tenor
Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt die Aufhebung des den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids zur Errichtung eines Einfamilienhauses in einem Abstand von ca. 15 m zu seinem Grundstück, auf dem er eine Spedition für Schwer- und Spezialtransporte betreibt.
3Die streitbefangenen Grundstücke sind in T. . K. , einem nordwestlichen Stadtteil der Beklagten in der Städteregion Aachen belegen und grenzen jeweils an den Weg "J. C. ".
4Quelle: Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW 2015(Hinweis des Geodatenzentrums der Bezirksregierung Köln:Der zugrunde liegende Kartenauszug wurde aus einem Sekundärdatenbestand abgeleitet und stellt keine tagesaktuelle, rechtsverbindliche Auskunft dar. Es wird keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft ist bei der zuständigen Katasterbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einzuholen.)
5Der einschlägige Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) - T. . K. - vom 15 September 1972 setzt für das Vorhabengrundstück und den nördlichen Bereich des klägerischen Grundstücks ein Dorfgebiet (MD) fest. Der südliche Bereich des klägerischen Grundstücks wird von der entlang der Wohnstraße "J. S. " bestehenden Festsetzung über ein Allgemeines Wohngebiet (WA) erfasst.
6Das Vorhabengrundstück, Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstück , liegt an der westlichen Seite des Weges "J. C. ". Es soll mit einem Einfamilienhaus und zwei Garagen bebaut werden und ist durch Teilung des Eckgrundstücks "O. Straße / J. C. " (jetzt: Flurstück ; O. Straße ) mit einer Größe von ca. 690 m² entstanden. Seine Breite entlang des Weges "J. C. ", welcher das Vorhaben erschließen soll, beträgt 25 m. In nördlicher Richtung schließt sich das mit einem Wohnhaus bebaute Eckgrundstück O. Straße und in südlicher Richtung landwirtschaftliche genutzte Freifläche an. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb des vom Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) entlang der O. Straße festgesetzten Baufeldes (Tiefe: 12 m) und innerhalb des Bereichs, die der Bebauungsplan für das Hintergelände der von der O. Straße erschlossenen Grundstücke mit Knotenlinie und textlichen Festsetzungen wie folgt regelt:
7"J. Dorfgebiet ist hinter der ausgewiesenen zweigeschossigen Bauzone eine rückwärtige Bebauung für Wirtschafts- und Nebengebäude zulässig. In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden."
8Das Grundstück des Klägers, Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstücke und mit der postalischen Anschrift F. , J. C. , dient ihm sowohl als Standort seines J. Handelsregister unter "K1. U. , Inh. H. K1. " eingetragenen Betriebes als auch - J. südlichen Teil - zu Wohnzwecken. Das klägerische Grundstück erstreckt sich entlang der östlichen Seite des Weges "J. C. ", welcher nördlich von der Durchgangsstraße des Ortsteils, der O. Straße, abzweigt und südlich auf die Wohnstraße "J. S. " trifft. Dieses Teilstück des Weges "J. C. ", der sich in südlicher Richtung ohne Erschließungsfunktion als Wirtschaftsweg fortsetzt, besitzt eine Länge von ca. 130 m. Die Front des klägerischen Grundstück nimmt davon die gesamte Länge bis auf das ca. 10 m tiefe Eckgrundstück an der O. Straße ("Nr. ") in Anspruch. Die Aus- und Einfahrt der LKWs findet etwa in der Mitte des ca. 130 m langen Teilstücks des Weges "J. C. " statt. Die Form des Grundstücks ist pfeifenkopfartig. Seine Tiefe bewegt sich aus Richtung O. Straße bis zur Höhe Ausfahrtbereich in einer Größenordnung von lediglich ca. 25 m und verdoppelt sich dann an der Ecke zur Wohnstraße "J. S. " auf eine Größenordnung von ca. 50 m. Dort befindet sich auch das Wohnhaus des Klägers sowie weiter nördlich und in gestaffelter Tiefe ein Materiallager und eine Werkstatt. Nördlich der offenen Hoffläche mit Ausfahrtbereich befinden sich über die gesamte Grundstücksfläche hinweg (offene) Abstellhallen für Sattelauflieger, insbesondere auch eine Krahnbahn zur Umrüstung der Auflieger.
9Der historisch gewachsene Speditionsbetrieb des Klägers verfügt derzeit über 10 Vollzeitkräfte und 2 Aushilfen. Die auf dem Betriebsgrundstück vorhandenen Hallen dienen dem Abstellen von verschiedenen Aufliegerarten, Zugmaschinen, Kleinlastern und Begleitfahrzeugen. Des Weiteren wird in den Hallen der Umbau von Aufliegern (Montage, Längenänderung, Befestigungselemente für Transportgüter) sowie nach Bedarf ein Umladen von Ladegut vorgenommen. Die Umrüstungs-, Lade-, Umladetätigkeiten werden in einem Hallenteil mittels Kran und auf der offenen Hoffläche mittels Stapler durchgeführt. Zum Betrieb des Klägers gehören ca. 20 Auflieger unterschiedlicher Art, 2 Anhänger, 10 Zugmaschinen, Sattel- und Triebwagen bis zu 67 t, 1 Transporter ca. 2,8 t, 2 Kleinfahrzeuge, 1 Stapler-Dieselfahrzeug 3,5 t. Die Betriebszeiten erstrecken sich wochentags auf die Tag- und die Nachtzeit. Insbesondere kommt es in der Nachtzeit zu Ein- und Ausfahrten von LKW. J. Nachtbetrieb finden ferner nach den Angaben des Klägers Umrüstarbeiten, Tankarbeiten und Fahrzeugbewegungen, ggfls. auch Reparaturarbeiten sowie Fremdanlieferungen statt.
10Aus den von der Beklagten vorgelegten Archivakten ergeben sich für den gesamten Gebäudekomplex 15 Baugenehmigungen aus den Jahren 1954 bis 1999, und zwar betreffend Umbau einer Scheune in Wohngebäude (1954), Umbau Wohnhaus (1956), Errichtung eines Kraftfahrzeugschuppens (1966), Errichtung einer Eigenverbrauchstankstelle (1966), Neubau Fahrzeugschuppen (1968), Neubau Wohnhaus mit 2 Wohneinheiten und Kfz-Halle und 1 Pkw-Garage (1972), Nachtrag Kfz-Halle (1972), Einbau einer Ölfeuerungsanlage (1972), Erweiterung der Kfz-Halle (1981), Aufstellung von Fertigbetongaragen (1986), Nutzungsänderung und Umbau eines Gebäudes (1987), Überdachung der Tankanlagen (1994), Verlängerung der Lkw-Halle (1994), Nutzungsänderung Garage und Gebäude (1994), Herstellung Abfüll- und Waschplatz (1999). In der letztgenannten Baugenehmigung vom
1125. Januar 1999 heißt es in der grüngestempelten Betriebsbeschreibung in der Rubrik Betriebszeiten: "nach Bedarf".
12Nachdem die Beklagte bereits in den Jahren 1995 und 1997 positive Bauvorbescheide für ein Wohnbauvorhaben auf dem streitbefangenen Grundstück erteilt hatte und diese unwirksam geworden waren, begehrten die Beigeladenen J. August 2006 die Neuerteilung eines planungsrechtlichen Bauvorbescheides für ein Einfamilienhaus mit zwei Garagen und ausgebautem Dachgeschoss.
13Die Beklagte führte daraufhin ein umfangreiches Verwaltungsverfahren durch, insbesondere mit Blick auf die vom klägerischen Speditionsbetrieb und dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb Q. (Kläger J. Verfahren VG Aachen 3 K 2673/12) auf das geplante Wohnvorhaben einwirkenden Immissionen. Dazu beteiligte sie die betroffenen Grundstücksnachbarn sowie die Untere Immissionsschutzbehörde bei der Städteregion Aachen. Zur Aufklärung der Lärm- und Geruchssituation kam es zu einem umfangreichen Schriftverkehr und mehreren Besprechungen. Seitens der Beigeladenen wurden mehrfach Lärmschutzgutachten erstellt.
14In der von den beigeladenen Bauherren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2012 des Büros E1. .-J2. . K2. . T1. Q1. ,Sachverständige für Schallschutz, kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass sich der Immissionskonflikt zwischen geplanter Wohnnutzung und dem klägerischen Grundstück durch einen "lärmgeschützten Grundriss" des Vorhabens lösen lasse. Das damit verbundene Nutzungskonzept auf Vorhabenseite sei eine architektonische Schutzmaßnahme. Es diene der Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse. Dieses Ziel bedürfe mit Blick auf den Betriebslärm der Spedition in der Nachtzeitraum besonderer Maßnahmen. Der entwickelte lärmgeschützte Grundriss sei durch die K2. . Gutachten näher beschriebene baulichen Maßnahmen bzw. Einschränkungen des Raumkonzeptes abzusichern, welche wiederum in die gestellte Bauvoranfrage bzw. spätere Baugenehmigung zu übernehmen seien. Geschehe dies nicht, könnten Abwehransprüche des klägerischen Betriebes entstehen. Für die am Weg "K2. . C. " liegende östliche und dem Betriebslärm der klägerischen unmittelbar zugewandte Hausseite führe der lärmgeschützten Grundriss dazu, dass die Nutzung der Zimmer dergestalt erfolgen solle, dass an dieser Seite keine Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm entstünden. Die an der östlichen Hauseingangsseite geplanten Fenster führten nämlich nicht zu geschützten Räumen K2. . Sinne der TA Lärm, sondern K2. . Erdgeschoss zu Diele und WC bzw. K2. . Dachgeschoss zu Diele, Umkleide und Bad. Demgegenüber seien die geschützten Wohnräume (Schlafzimmer / Wohnraum) bewusst nicht an der östlichen Hausseite angeordnet, sondern vielmehr an den - auch durch Eigenabschirmung (Wintergarten) - "leisen Fassaden".
15Mit dem hier streitbefangenen Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass das Vorhaben der Beigeladenen u.a. wegen seines von den Gutachtern entwickelten lärmgeschützten Grundrisses als "grundsätzlich zulässig" anzusehen sei. Zur Begründung führte sie u.a. aus: Zwar sehe der Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) für das Vorhabengrundstück lediglich Wirtschafts- und Nebengebäude in eingeschossiger Bauweise vor und stehe damit dem zweigeschossigen Wohnbauvorhaben der Beigeladenen grundsätzlich entgegen. Allerdings werde insoweit die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan K 3 (1. Änderung) "in Aussicht gestellt". Für die Erteilung der Befreiung hätten die Beigeladenen K2. . Baugenehmigungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. K2. . Übrigen stehe die abschließende bauaufsichtliche Genehmigung des Vorhabens insbesondere unter der Voraussetzung, dass der K2. . Schallschutzgutachten des Büros E1. .-J2. . T1. & Q1. vom 1.Oktober 2012 entwickelte lärmgeschützte Grundriss bei der weiteren Planung des Vorhabens beachtet werde. Dieses Gutachten sei Bestandteil des Bauvorbescheides.
16Der Kläger hat am 26. November 2012 Klage erhoben.
17Er hält den erteilten Vorscheid für rechtswidrig und befürchtet, künftig immissionsschutzrechtliche Einschränkungen beim Betrieb seiner Spedition aus Gründen gebotener Rücksichtnahme auf das von der Beklagten für zulässig erachtete Wohnbauvorhaben der Beigeladenen hinnehmen zu müssen. K2. . Wesentlichen macht er geltend: Auf dem Betriebsgrundstück befinde sich seit über 80 Jahren die von ihm und seinen Vorgängergenerationen betriebene Firma, die sich mit Transporten, insbesondere auch mit Schwertransporten, beschäftige. Sein Unternehmen sei darauf angewiesen, Tag und Nacht ohne Beschränkung, auch mit Fahrzeugen mit Übermaßen, das Gelände an- und abfahren zu können und auf dem Gelände Reparaturarbeiten durchzuführen. Zum Betriebsablauf gehöre insbesondere auch die Empfangnahme von Anlieferungen, also weitere Transportbewegungen, die sich K2. . Bereich seines Betriebsgeländes abspielten. Es bestehe die reale Gefahr, dass eine heranrückende Wohnbebauung und dadurch mögliche Lärmschutzklagen seinem Betrieb die Existenzgrundlage entziehe. Eine zum Bestandsschutz gehörige Erweiterung des Betriebes sei damit auf Dauer ausgeschlossen. Er mache sich insbesondere die dem Vorhaben gegenüber kritische Stellungnahme des Umweltamts vom 28. Oktober 2008 zu Eigen. Danach könne die heranrückende Wohnbebauung und der daraus erwachsende Schutzanspruch eine erhebliche Einschränkung seines Betriebs nach sich ziehen. Auch sei die dort getroffene Einschätzung zu bedenken, wonach es sich bei der Straße "K2. . C. " zwar offiziell um eine öffentliche Verkehrsfläche handele, aber in der Realität um einen schlecht ausgebauten Wirtschaftsweg. Diese Straße sei übersät mit Schlaglöchern, die beim Befahren mit PKW dafür sorgten, dass es zu erheblicher Lärmentwicklungen komme. Auch sei diese Straße so schmal, dass wenn ein LKW diese befahre, der restliche Verkehr ruhe. Diese Besonderheiten seien K2. . Gutachten nicht berücksichtigt worden, obwohl die verursachten Geräusche dem Anlagenbetrieb zurechnen seien. Wenn der Gutachter für den Nachtbetrieb von max. zwei An bzw. Abfahrten ausgehe, so sei dem zu widersprechen. Vielmehr sei K2. . Nachtbetrieb von vier Lkw-Bewegungen auszugehen. Es könne aber auch auftragsbedingt einmal mehr sein. Ferner führe man in der Nacht auch Gerüstarbeiten durch und es komme zu Nachtanlieferungen für dringend benötigte Ersatzteile. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sein Betrieb in jeder Hinsicht genehmigt sei, also Bestandsschutz genieße. Dies habe der Plangeber durch Baugrenzen, gegen welche das Wohnbauvorhaben verstoße, bewusst berücksichtigt. Anders als die Beklagte meine, könne das Schallschutzgutachten des Büros E1. .-J2. . T1. & Q1. vom 1. Oktober 2012 den erteilten Bauvorbescheid nicht rechtfertigen. Den darin enthaltenen Aussagen zum passiven Lärmschutz könne nicht gefolgt werden. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe derartigen Lärmschutzkonzepten eine klare Absage erteilt. Insbesondere sei es verfehlt, die lärmzugewandte Seite des Vorhabens und die dort befindlichen Räume als solche Räume anzusehen, die nicht von Menschen genutzt und daher für den Lärmschutz unbeachtlich seien. Es komme hinzu, dass durch den erteilten Bauvorbescheid gar nicht gesichert sei, dass es in der Zukunft bei den vom Gutachter beschriebenen Nutzungskonzepten bleibe. Schließlich berufe er sich auf die von ihm vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Schall- und Wärmemeßstelle Aachen GmbH vom 28. April 2014 des E. .-J1. . C1. H1. , der durchgreifende Zweifel an der Aussagekraft des dem angefochtenen Bauvorbescheid zu Grunde gelegten Schallschutzgutachtens zum Ausdruck bringe.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19den erteilten Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück F. , Gemarkung Kinzweiler, Flur , Flurstück aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Zur Begründung hält sie am Inhalt des angefochtenen Bauvorbescheides fest. Ferner äußert sie Zweifel daran, ob der klägerische Betrieb nach Maßgabe von Artikel 14 des Grundgesetzes Bestandsschutz für sich in Anspruch nehmen könne. Dieser sei nämlich nur dann gegeben, wenn der Bestand zu einem Zeitpunkt genehmigt worden oder jedenfalls genehmigungsfähig gewesen sei. In welchem Umfange der klägerische Betrieb als solcher vorliegend in der Vergangenheit durch Genehmigung legalisiert worden sei oder hätte legalisiert werden können, stehe nicht zweifelsfrei fest und lasse sich auch anhand der vorhandenen Archivakten nicht zweifelsfrei klären.
23Die Beigeladenen beantragen,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung verweisen sie auf den angefochtenen Bauvorbescheid. Ein Abwehranspruch des Klägers, dessen Speditionsbetrieb keine das Betriebsgeschehen umfassende Genehmigung vorweisen könne, bestehe nicht. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt der heranrückenden Wohnbebauung nicht zu befürchten. Das dem Bauvorbescheid zu Grunde gelegte Lärmschutzkonzept des öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen E1. .-J1. . K2. . T1. habe den in Rede stehenden Immissionskonflikt zwischen ihrem Wohnbauvorhaben und dem gewerblichem Lärm durch die Ausrichtung des geplanten Gebäudes in einer durch das "Sportplatzurteil" des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 ‑ anerkannten und dort sogar ausdrücklich geforderten Weise gelöst. Die Wohnräume K2. . beabsichtigten Gebäude seien dergestalt angeordnet und so platziert, dass den Vorgaben der TA Lärm Rechnung getragen werde. Anders als der Kläger meine, gehe es nicht um passiven Schallschutz. Der maßgebliche Immissionsort werde nämlich nicht etwa in das geplante Gebäude verlegt. Vielmehr seien die Vorgaben der TA Lärm an der vom Ort der Lärmquelle abgewandten Außenseite des Gebäudes maßgeblich und dort auch eingehalten. Dies entspreche dem Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, welches den Blick auf die konkrete Situation der benachbarten Grundstücke mit dem Ziel lenke, eine nachträgliche Nutzung in rücksichtsvoller Weise einander zuzuordnen sowie Spannungen und Störung zu verhindern. Diese Grundsätze seien auch und gerade für gewerblichen Lärm anwendbar. Der klägerische Betrieb sei für die geplante Wohnbebauung unproblematisch. Der angefochtene Vorbescheid enthalte eine ausdrückliche Bindung an das Schallschutzkonzept vom 1. Oktober 2012. Eine Abweichung davon K2. . Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens scheide jedenfalls insoweit aus, als in dem zukünftigen Genehmigungsverfahren der streitige Vorbescheid zugrundegelegt werde. Schließlich könne sich der Kläger nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. März 1984 - 4 B 171/83 -) auch schon aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen. Der Kläger sei bei der Ausübung seines Speditionsbetriebes schon jetzt durch diejenigen Rücksichtnahmepflichten beschränkt, welche die bereits bestehende Wohnbebauung an der Wohnstraße "K2. . S. " und auch an der O. Straße zwingend erfordere. Durch das Hinzutreten des geplanten Einfamilienhauses könne sich die Situation gar nicht zu Lasten des Klägers verändern. Der Umstand, dass das Vorhaben K2. . Ergebnis keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten für den klägerischen Betrieb auslöse, werde durch die zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahme des Lärmschutzsachverständigen E1. .-J1. . K2. . T1. vom 12. Juni 2014 belegt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten K2. . vorliegenden Verfahren und K2. . Klageverfahren – 3 K 2673/12 –(Q. ./. Stadt F. ) sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Bauakten und den Bebauungsplans K 3 (1. Änderung) ‑ T. . K. ‑ Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28Die Entscheidung ergeht K2. . Einverständnis der Beteiligten durch den Kammervorsitzenden, vgl. § 87a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
29Die Klage hat Erfolg.
30Sie ist als Anfechtungsklage zulässig, vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
31Der Kläger ist klagebefugt, weil er durch den angegriffenen Vorbescheid möglicherweise in eigenen Rechten als Grundstücksnachbar verletzt ist, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO.
32So ist es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der den beigeladenen Nachbarn erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses gegen solche Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, deren Einhaltung der klagende Grundstücksnachbar als eigene Rechtsverletzung gerichtlich geltend machen kann. Insbesondere kommt ein subjektiv-öffentliches Abwehrecht des Klägers unter dem Gesichtspunkt der "heranrückenden Wohnbebauung" und der damit möglicherweise verbundenen Einschränkungen seines Speditionsbetriebs in der Nachtzeit in Betracht. Als Ausprägung des nachbarschützenden und damit für Kläger einklagbaren Gebots der Rücksichtnahme kann nämlich ein hinzutretendes Bauvorhaben – wie in § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) für den beplanten Bereich klargestellt wird – an einem solchen Standort unzulässig sein, an dem es unzumutbaren Belästigungen oder Störungen "ausgesetzt wird". Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es die Rücksichtnahme auf eine bereits vorhandene emissionsträchtige Nutzung unter Umständen verlangen kann, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen.
33Vgl. zum möglichen Abwehranspruch gegen eine heranrückende Wohnbebauung bereits: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. April 1985 - 4 B 48.85 - juris.
34Die zulässige Klage ist auch begründet.
35Der angefochtene Vorbescheid vom 25. Oktober 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36Dem Vorbescheid fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Er verstößt zu Lasten des klagenden Nachbarn gegen die Anforderungen in § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW.
37Das ergibt sich nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung (BauO) NRW. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden.
38Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich‑rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 - juris; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 71 Rdnr. 2 ff.
40Umgekehrt sind der Bauordnung NRW solche Vorbescheide fremd, denen gerade keine abschließende Bindung zukommt, weil sie die gestellten baurechtlichen Fragen letztlich offen lassen.
41Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Februar 2013, § 71 Rdnr. 7; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
42Auf die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens, wie sie die Beigeladenen hier gestellt haben, stellt der positive Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks verbindlich fest. Der positive Vorbescheid stellt die Erteilung der Baugenehmigung nicht lediglich "in Aussicht".
43Vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 25 Mai 1977 ‑ IV OE 60/75 - BRS 32 Nr. 135; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Oktober 2002, § 71 Rdnr. 15; Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 28a.
44Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung begünstigt der positive Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit den Bauherrn und belastet den Nachbarn. Es handelt sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung, vgl. §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 80a VwGO, bei dem die Bindungswirkung auch gegenüber dem Nachbarn eintritt.
45Vgl. Johlen, in Gädtke/Czepuck/Johlen /Plietz/ Wenzel, BauO NRW, 12. Auflage 2011, § 71 Rn. 14.
46Nicht anders als die Baugenehmigung oder die Teilbaugenehmigung hat der Bauvorbescheid den Anforderungen an die Bestimmtheit zu genügen, vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Fehlt es daran und bezieht sich die Unbestimmtheit des Vorbescheides gerade auf solche Merkmale des Vorhabens, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung solcher Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind, so besitzt der Nachbarkläger ein Abwehrrecht.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 1994 – 10 A 1025/90 –, juris und VG Aachen, Beschluss vom 30. November 2006 – 3 L 542/06 –, juris.
48So liegt der Fall hier. Es ist unklar, ob der angegriffene Bauvorbescheid eine abschließende Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit des an den klägerischen Speditionsbetrieb heranrückenden Wohnbauvorhabens trifft. In der Schwebe bleibt namentlich die einzelfallbezogene Würdigung der nachbarlichen Interessen und damit die Anwendung des für den Kläger nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme.
49Die Beklagte hat die gestellte Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit K2. . Vorbescheid nur scheinbar (positiv) beantwortet. In Wahrheit bleibt die Beantwortung offen. K2. . verfügenden Teil (Tenor) des angegriffenen Vorbescheids heißt es, das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen sei "grundsätzlich zulässig". Obwohl die äußere Form des Bescheides eine antragsgemäße (positive) Entscheidung über die Bauvoranfrage vermuten lässt, fehlt es an einer klaren Bejahung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften.
50Das einschlägige Planungsrecht für ein Vorhaben folgt K2. . Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach Maßgabe des § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) aus der Regelung in § 30 BauGB i.V.m. dem einschlägigen Bebauungsplan K 3
51(1. Änderung) - T. . K. - vom 15. September 1972. Danach ist (neben der Erschließung) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Vorhabens, dass es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht. Mit dem vorliegend geplanten Einfamilienhaus ist ein solcher Widerspruch jedoch offensichtlich gegeben. Zwar liegt das Vorhaben in einem festgesetzten Dorfgebiet, welches auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, vgl. § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Am konkreten Standort des Vorhabens schließen die textlichen Festsetzungen jedoch das Wohnen als geplante Art der baulichen Nutzung aus. Dort heißt es: "In der rückwärtigen Zone dürfen keine Wohngebäude errichtet werden."
52Die Bescheidgründe erwähnen durchaus, dass die textlichen Festsetzungen der planungsrechtlichen Zulässigkeit entgegenstehen. Sie ziehen daraus aber nicht die Konsequenz, die gestellte Bauvoranfrage in einem Versagungsbescheid negativ zu beantworten. Vielmehr erfolgt eine verwirrende "positive Verbescheidung" mit dem Hinweis, dass eine Befreiung von den textlichen Festsetzungen in einem zukünftigen Baugenehmigungsverfahren "in Aussicht" gestellt werde.
53Selbst wenn sich die Beklagte damit für die Zukunft binden wollte, ändert das nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheidung der Bauvoranfrage keine wirksame Befreiung vorlag, die es gerechtfertigt hätte einen positiven Vorbescheid zu erlassen. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine Ablehnung der Bauvoranfrage auch dann hätte erfolgen müssen, wenn man einmal zu Gunsten der Beigeladenen die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes unterstellt. In diesem hypothetischen Fall hätte die Regelung in § 35 BauGB über das Bauen K2. . Außenbereich der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnbauvorhabens entgegengestanden.
54Die aufgezeigten Ungereimtheiten zwischen der äußeren Form des Vorbescheides einerseits und seinem Inhalt andererseits verletzen den Kläger auch in seinen Rechten als Grundstücksnachbar, weil die ihn treffende Bindungswirkung unklar bleibt.
55Der Erlass eines Vorbescheides stellt aufgrund seiner Feststellungswirkung generell ‑ und so auch hier ‑ eine deutliche Zäsur für die Geltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte dar mit der Folge, dass der klagende Grundstücksnachbar sich gegen die Rechtswirkung, die der Vorbescheid dem Grundstück der Beigeladenen vermitteln soll, zur Wehr setzen kann. Ferner betrifft die Unbestimmtheit des Vorbescheides planungsrechtliche Vorschriften, die relevant für den Nachbarschutz sind.
56Eine nachbarschützende Wirkung für die unmittelbar betroffenen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe dürfte bereits den textliche Festsetzung K2. . Bebauungsplan zukommen. Diese schließen Wohngebäude aus und erteilen der in der Vergangenheit einmal angedachten Planung eines Allgemeinen Wohngebiets (vgl. Heft II der Gerichtsakte, Blatt 17) an der westlichen Seite des Weges "K2. . C. " eine Absage.
57Ob und inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Nachbarn Drittschutz vermitteln, hängt von dem Willen der Gemeinde als Planungsträger ab und ist in jedem Einzelfall K2. . Wege der Auslegung zu ermitteln. Eine nachbarschützende Wirkung der jeweiligen Festsetzung ist anzunehmen, wenn diese aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgt oder wenn sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen K2. . Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergibt.
58Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, juris, Rn. 50.
59Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass der Plangeber mit den textlichen Festsetzungen über den Ausschluss von Wohnbauvorhaben in der "rückwärtigen Zone", die in der näheren Umgebung belegenen Betriebe des Dorfgebiets begünstigen wollte, damit sie nicht Gefahr laufen, die erhöhten Schutzanforderungen einer reinen Wohnnutzung und seiner Ruhebereiche erfüllen zu müssen. Anders als bei der K2. . einschlägigen Bebauungsplan ebenfalls vorgeschriebenen Festsetzung der zum Hintergelände abgestuften Geschossigkeit, welche typischerweise rein städtebauliche Ziele verfolgt und damit keinen Drittschutz vermittelt, legt die Einschränkung der Art der baulichen Nutzung in der rückwärtigen Zone der Grundstücke eines Dorfgebiets einen Drittschutz für Betriebe zumindest nahe, zumal "Wirtschafts- und Nebengebäude" K2. . Unterschied zu Wohngebäuden in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als zulässige Vorhaben hervorgehoben werden.
60Letztlich kann der Drittschutz und damit die Einklagbarkeit der Einhaltung der textlichen Festsetzungen über den Ausschluss der Wohnnutzung K2. . vorliegenden Zusammenhang aber dahingestellt bleiben. Die Unbestimmtheit K2. . Regelungsgehalt betrifft nämlich auch und gerade die Frage der Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von diesen textlichen Festsetzungen. Diese Frage ist in jedem Falle nachbarrechtsrelevant.
61So kommen nachbarliche Abwehrrechte bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB dann in Betracht, wenn die Befreiung (objektiv) rechtswidrig ist und darüber hinaus entweder die Festsetzungen K2. . Bebauungsplan, von denen befreit wird, nachbarschützend sind oder die Nachbarinteressen bei der Ermessensausübung entgegen der insoweit drittschützenden Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Die Vorschrift bindet nämlich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde dahin, dass die Abweichung auch unter "Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein muss.
62Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206 = juris, Rn. 5, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 = juris, Rn. 15 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 = juris, Rn 48 ff..
63Vorliegend lässt der Bauvorbescheid den klagenden Nachbarn K2. . Unklaren darüber, ob mit der den Beigeladenen "in Aussicht gestellten" Befreiung bereits eine rechtlich verbindliche Würdigung seiner nachbarlichen Interessen erfolgt ist und damit über das Gebot der Rücksichtnahme entschieden ist oder ob diese Entscheidung abschließend erst in der noch zu beantragenden Baugenehmigung erfolgen wird.
64Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung eines positiven Vorbescheides die Möglichkeit hat, bestimmte Teilaspekte ihrer Prüfung auszuklammern und dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten. Eine solche Ausklammerung kommt insbesondere auch für die Frage des Immissionsschutzes, mithin für die Würdigung nachbarlicher Interessen bzw. die Anwendung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, ohne dass dies für den drittbetroffenen Nachbarn zur Unbestimmtheit bzw. Rechtswidrigkeit des Vorbescheids führt.
65Vgl. zur Ausklammerung von Einzelaspekten K2. . Vorbescheid: OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1060/06 -, juris, Rn 42.
66Allerdings muss diese Ausklammerung hinreichend bestimmt erfolgen, damit der drittbetroffene Nachbar Klarheit darüber besitzt, ob er seine aus Nachbarsicht bestehenden Einwände gegen den Bauvorbescheid oder gegen die Baugenehmigung zu richten hat. Das gilt um so mehr, wenn – wie hier – die Beurteilung der Nachbarverträglichkeit eines Vorhabens nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ein komplexe Prüfung erfordert.
67Die Beurteilung eines nachbarlichen Abwehrrechts der klägerischen Spedition gegen die heranrückende Wohnbebauung hat K2. . Rahmen der "Würdigung nachbarlicher Interessen", also nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO und dem Rücksichtnahmegebot zu erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus K2. . Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt.
68Vgl. BVerwG Urteile 29. November 2012 ‑ 4 C 8.11 – und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 – sowie vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, jeweils juris.
69Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung ist dabei die TA Lärm heranzuziehen. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine K2. . gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht K2. . Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest
70Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, juris Rn. 29 f.
71Vorliegend sind sich die Beteiligten K2. . Ausgangspunkt darüber einig, dass die Ostseite des beabsichtigten Wohnhauses in der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr wegen ihres geringen Abstands von nur ca. 15 m Metern zum Speditionsbetrieb des Klägers und der in diesem Korridor aus Hoffläche und dem Weg "K2. . C. " an- und abfahrenden LKWs ohne Weiteres Gefahr läuft, sich unzumutbaren Geräuschimmissionen auszusetzen, wenn es beim bisherigen Nachtbetrieb der Spedition bliebe und an der Ostseite "schutzbedürftige Räume mit Fenstern" und damit Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm anzunehmen wären. Namentlich wäre dann mit einer Überschreitungen des für das Dorfgebiet in der lautesten Nachtstunde geltenden Richtwerts von 45 dB(A) und der zulässigen Geräuschspitzen von 65 dB(A) zu rechnen. Zur Überschreitung der Geräuschspitze an der Ostseite dürfte typischerweise jeder Schwertransport in der Nachtzeit führen, welche der Kläger u.a. mit bis zu sechsachsigen Aufliegern durchführt.
72Es ist daher das von der Beklagten akzeptierte und vom Schallschutzgutachter E1. .-J1. . T1. entwickelte architektonische Konzept eines "lärmgeschützten Grundrisses" des Wohnbauvorhabens, welches den Lärmkonflikt auf der Vorhabenseite und ohne Einschränkung des Speditionsbetriebes lösen soll. Danach soll die Nutzung des Wohnbauvorhabens so gestaltet werden, dass die stark beaufschlagte Ostseite des Wohnhauses gerade keine "schutzbedürftigen Räume" und damit auch keine Immissionsorte K2. . Sinne der TA Lärm aufweist. Für den Lärmschutz maßgeblicher Immissionsort ist nämlich nach A.1.3 des Anhangs der TA Lärm bei bebauten Flächen ein Punkt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen "schutzbedürftigen Raumes".
73Der angefochtene Vorbescheid klammert die damit aufgeworfenen schwierigen Fragen des Immissionschutzes weder vollständig aus noch löst er sie in rechtlich verbindlicher Weise. Von einem Ausklammern kann schon deshalb keine Rede sein, weil das Gutachten von E1. .-J1. . T1. gerade zum Gegenstand des Vorbescheides gemacht und der lärmgeschützte Grundriss als bindend für eine spätere Baugenehmigung angesehen wird. Andererseits bleibt die planungsrechtliche Entscheidung über die Befreiung, für welche die gutachterlichen Stellungnahmen die Grundlage bilden sollen, ausdrücklich der Baugenehmigung vorbehalten. Damit lässt es die durch den Vorbescheid geschaffene baurechtliche Genehmigungssituation an der für den klagenden Nachbarn notwendigen Klarheit und Bestimmtheit vermissen.
74Nach alledem war der Baunachbarklage schon deswegen stattzugeben.
75Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen mit ihrem Antrag unterlegen sind, war es gerechtfertigt, ihnen die Hälfte der Kosten aufzuerlegen.
76Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 67 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße / am botanischen Garten“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen,
4ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II).
5I. Der Antrag ist zulässig.
61. Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
7Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als§ 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, Urteile vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 12, Beschluss vom 7. Juli 1997- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36 = juris Rn. 6.
9Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbe-achtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
10Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2012 - 4 BN 19.12 -, BauR 2013, 753 = juris Rn. 3, und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m.w.N.
11Soweit es die nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB potentiell abwägungsrelevanten Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte - oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Dies gilt auch für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ und/oder der TA Lärm bewerten. Abwägungsleitlinie für planbedingten Verkehrslärm können (daneben) die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist.
12Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschluss vom 24. Mai 2007- 4 BN 16.07, 4 VR 1.4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 9 ff., vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 12, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 11 ff., jeweils m.w.N.
13Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d. h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen.
14Dies ergibt sich zum einen aus der Nähe des Grundstücks des Antragstellers zum Plangebiet sowie aus dem Umstand, dass der Bebauungsplan nördlich seines Grundstücks die Verlängerung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche vorsieht, um das weiter östlich bzw. südlich neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet zu erschließen, mag die Antragsgegnerin auf der Höhe des Grundstücks des Antragstellers auch ein Durchfahrtsverbot auf der C.-------straße beabsichtigen, das im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ist.
15Zum anderen folgt die abwägungserhebliche planbedingte Lärmbetroffenheit des Antragstellers, dessen Grundstück seinerseits in einem allgemeinen Wohngebiet situiert ist, durch planbedingten Gewerbelärm rechnerisch aus der „Prognose von Schallimmissionen“ der E. J. GmbH vom 17. September 2013. Diese Immissionsprognose sagt für den dem antragstellerischen Grundstück nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) in dem im Bebauungsplan festgesetzten Planszenario „Variante 3: Erschließung [des im Sondergebiet vorgesehenen Verbrauchermarkts] über die G.--------straße ; Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr“ insoweit einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) voraus (vgl. dort S. 18). Auch wenn der in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß DIN 18005 und TA Lärm Platz greifende Richtwert von tags 55 dB(A) danach voraussichtlich (deutlich) unterschritten wird, ist die prospektive Lärmbetroffenheit auch des Antragstellers wegen der relativen Nähe des Beurteilungspegels zu dem Immissionsrichtwert nicht irrelevant. Da die im Sondergebiet geregelte Einzelhandelsnutzung erstmals zu einem mit ihr typischerweise verbundenen Lärmgeschehen im Umfeld des Plangebiets - und damit auch am Grundstück des Antragstellers - führt, ist dessen Beeinträchtigung durch Parkplatz- und sonstigen anlagenbezogenen Lärm bei der Abwägung zu berücksichtigen.
16Ob der Antragsteller darüber hinaus wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße antragsbefugt - oder diese angesichts der seitens der E. errechneten Emissionssteigerung von nur 0,2 dB(A) am Tag und 0,1 dB(A) in der Nacht bei einer Emissionsvorbelastung im Nullfall (= jetziger Verkehrszustand) von tagsüber 65,0 dB(A) und nachts 55,8 dB(A) offensichtlich nur geringfügig - ist, zumal der Antragsteller ausweislich der der Geräuschimmissionsprognose beigefügten Rasterlärmkarte an seinem Grundstück unverändert zur Tagzeit mit ohne Weiteres wohngebietsverträglichen Pegelwerten zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen hat -, kann daher im Rahmen der Antragsbefugnis dahinstehen.
172. Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte am 17. November 2014 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines „Verbraucher- und Drogeriemarkts mit einzelnen Dienstleistungen“ im durch den Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet erteilt hat.
18Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
19Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
20Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 - , BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
22oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
24Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014- 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 29, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m.w.N.
26Demzufolge fehlt dem Eilantrag des Antragstellers das Rechtschutzbedürfnis nicht. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht erkennbar, dass die Baugenehmigung vom 17. November 2014 ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Unabhängig davon schöpft die Baugenehmigung den Bebauungsplan nicht voll aus. Sie bezieht sich nur auf das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“, nicht aber auf das außerdem ausgewiesene allgemeine Wohngebiet mit den zugehörigen Erschließungsstraßen. Der Antragsteller könnte aus einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans Nr. 906 A solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass der Bebauungsplan nicht vollständig realisiert würde und/oder bei einer etwaigen Neuplanung auf der Grundlage im Normenkontrollverfahren gewonnener rechtlicher Erkenntnisse für ihn günstigere Festsetzungen getroffen würden.
273. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat während der ersten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs, die zwischen dem 17. Juni 2013 und dem 17. Juli 2013 stattfand, am 16. Juli 2013 - und damit rechtzeitig - Einwendungen erhoben. Einer erneuten Einwendungserhebung durch den Antragsteller während der zweiten öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vom 18. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013 bedurfte es zum Ausschluss der Präklusionsfolgen in der vorliegenden Fallgestaltung nicht.
28Vgl. insofern auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, NVwZ 2014, 786 = juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 81/13.NE -.
294. Dass der Antragsteller den Normenkontrollantrag in der Hauptsache noch nicht gestellt hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass das Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist.
30Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, BauR 2014, 1430 = Rn. 31, juris, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 35;
31Der Antragsteller kann den Antrag in der Hauptsache auch noch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellen. Die Antragsgegnerin hat den angegriffenen Bebauungsplan am 13. November 2014 öffentlich bekannt gemacht.
32Da die Antragsgegnerin keinen solchen Antrag gestellt hat, war dem Antragsteller nicht entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 936, 926 Abs. 1 ZPO eine Frist zur Einreichung des Normenkontrollantrags zu setzen.
33II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
34Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor.
35Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist nicht der Fall.
371. Der streitgegenständliche Bebauungsplan setzt den Antragsteller keinen schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
38Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
40Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
41Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
42Daran gemessen erfährt der Antragsteller infolge des Bebauungsplans keinen schweren Nachteil.
43a) Dieser setzt das Grundstück des Antragstellers voraussichtlich keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus.
44Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
46Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE ‑, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
48Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
50Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms - wie ebenfalls schon in der Antragsbefugnis thematisiert - grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
51Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51.
52Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A).
53Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014- 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52.
54Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen schweren Nachteil infolge planbedingter Lärmbeeinträchtigungen zu befürchten.
55Wie erwähnt, weist die Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 für den dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C.-------straße 25) einen Beurteilungspegel durch Gewerbelärm von im Planfall tagsüber 52 dB(A) aus. Der maßgebliche Immissionsrichtwert der DIN 18005 bzw. der TA Lärm von 55 dB(A) wird damit deutlich unterschritten. Nachdem der Antragsteller nicht vorträgt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum diese Prognose entscheidungserheblich unzutreffend sein soll und auch ein Nachtbetrieb des festgesetzten Einkaufszentrums nach dem dem Bebauungsplan angefügten Hinweis zum Immissionsschutz für unzulässig erklärt wird - auch die Baugenehmigung vom17. November 2014 schließt übrigens einen Nachtbetrieb in der Auflage Nr. 6.2/6.3 aus -, scheidet die Annahme eines schweren Nachteils aus diesem Grund offensichtlich aus. Da die Zusatzbelastung des Antragstellers durch das Einkaufszentrum neu ist und ihr keine vorhergehende Lärmvorbelastung korrespondiert, musste der Lärmgutachter eine solche auch nicht gesondert in seine Betrachtung einstellen.
56Ein schwerer Nachteil zuungunsten des Antragstellers wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße kommt gleichfalls nicht in Betracht.Wiederum ist nach der Lärmprognose der E. am Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, dass der Richtwert von 55 dB(A) am Tag im Planfall überschritten wird. Hier soll die Verkehrslärmbelastung in einem Bereich zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) verbleiben; die auch in der Planbegründung (siehe dort S. 37) von der Antragsgegnerin referierten Grenzwertüberschreitungen jenseits von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht treten andernorts auf (siehe dazu auch die Abbildung auf S. 38 der Planbegründung). Sie können damit für den Antragsteller nicht gemäß § 47Abs. 6 VwGO anspruchsbegründend sein.
57Mit Blick auf die zu erwartende zumutbare Lärmbelastung des Antragstellers ist unerheblich, ob sein Grundstück von einer gegenüber der S.---straße abschirmenden Riegelbebauung durch das Einkaufszentrum profitiert.
58Noch deutlicher wird die Hinnehmbarkeit der Verkehrslärmimmissionen für den Antragsteller, zieht man zur Bewertung den Taggrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) heran. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Verlängerung der C.-------straße als Erschließungsstraße für das im Bebauungsplan neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet. Diese hat die E. als Schallquelle augenscheinlich mitbetrachtet. So heißt es im Lärmgutachten auf S. 24 zur Erläuterung der Emissionsansätze, hinsichtlich der Straßenoberfläche der betrachteten Straßenabschnitte sei u. a. für die C.-------straße und die Erschließungsstraße von Asphaltbeton ausgegangen worden. Die Zusatzbelastung durch Neuverkehr auf der C.-------straße wird darüber hinaus durch das von der Antragsgegnerin anvisierte und im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Durchfahrtsverbot auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks abgemildert. Die Planbegründung hebt hervor (siehe dort S. 31), dass die verkehrliche Erschließung des allgemeinen Wohngebiets für den motorisierten Verkehr allein über die östlich des Plangebiets gelegene I.---------straße erfolgen soll. Innerhalb des Plangebiets sollten die Erschließungsstraßen als Sackgassen ausgeführt werden, so dass innerhalb des Wohngebiets kein motorisierter Durchgangsverkehr möglich sei.
59b) Der Bebauungsplan beeinträchtigt ferner das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum des Antragstellers nicht schwerwiegend. Die Substanz seines Grundeigentums bleibt unberührt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 75, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
61Dabei muss vorliegend auch in Rechnung gestellt werden, dass der Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans nicht etwa zuvor baulich ungenutzt war. Er war vielmehr Standort des Klinikums 1, mag dieser auch von Grün- und Parkanlagen durchsetzt gewesen sein. Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des Klinikums bestand hier eine Brachfläche, mit deren Nachnutzung in dem gegebenen innerstädtischen Bereich zu rechnen war.
62c) Soweit der Antragsteller rügt, die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandel im Sondergebiet seien rechtswidrig, kann er daraus einen schweren Nachteil i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO nicht ableiten. Dadurch würde seine individuelle Rechtsstellung nicht tangiert.
632. Die einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen Gründen dringend geboten.
64„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
66Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
67a) Dies folgt im Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a) bereits daraus, dass der Bebauungsplan das Grundstück des Antragstellers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand selbst bei unterstellter offensichtlicher Unwirksamkeit nicht mit unzumutbaren Geräuschimmissionen konfrontieren wird. Voraussichtlich werden sogar die hier maßgebenden Richtwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Von einer Überschreitung der gleichwohl auch noch wohnverträglichen Mischgebietswerte ist die prognostizierte planbedingte Geräuschimmissionsbelastung des Antragstellers weit entfernt.
68Vgl. zu diesem Maßstab für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO auch OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 - 2 B 833/14.NE -, vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE ‑, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 91, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78.
69b) Der Bebauungsplan Nr. 906 A ist aber auch nicht offensichtlich unwirksam.
70aa) Insbesondere ist er i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
71Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
72Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 ‑, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 ‑, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
73Nach diesen Grundsätzen begegnet die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm als Innenentwicklungsmaßnahme in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile sowie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche). Der Planbegründung zufolge (siehe dort S. 18 ff.) hat sich die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel gesetzt, innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs auf einer Brachfläche attraktive Wohnbauflächen zu schaffen und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken. Diese Innenentwicklung beziehe sich neben der Bereitstellung von zentral gelegenem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten auch auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des kurzfristigen Bedarfs. Aus diesem Grund werde innerhalb des Plangebiets die Entwicklung eines neuen zentralen Versorgungsbereichs angestrebt. Dieser profitiere von der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße und gleichermaßen von der günstigen Lage innerhalb des Siedlungsbereichs.
74Die Antragsgegnerin war im Weiteren nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich verpflichtet, den gesamten ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 neu zu regeln.
75Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz.
76Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13.
77Davon kann vorliegend indes keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (siehe dort S. 8 f.) nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 536 aus städtebaulichen Gründen auf den Bereich beschränkt hat, in dem dessen Festsetzungen gemessen an dem aktuellen Planungsziel nicht den vorhandenen Bebauungsstrukturen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen und wo dessen Umsetzung in Bezug auf das Krankenhaus durch die Aufgabe des Standorts obsolet geworden ist. Damit ist der angegriffene Bebauungsplan ohne Weiteres geeignet, eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen, ohne in seinem Umfeld eine städtebauliche Unordnung hervorzurufen.
78bb) Die Sondergebietsfestsetzung in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen ist sowohl von § 11 BauNVO gedeckt (dazu [1]) als auch hinreichend bestimmt (dazu [2]).
79(1 a) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind.
80Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen.
81Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16.
82Die Antragsgegnerin hat die Differenzierung der im Einkaufszentrum des Sondergebiets zulässigen Einzelhandelsbetriebe - Lebensmittelmarkt inklusive Getränkemarkt mit max. 2.100 m² Verkaufsfläche, Drogeriemarkt (max. 600 m²), Bäckerei (max. 30 m²) zuzüglich Gastronomiefläche (max. 270 m²), Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren - Kiosksortiment - (max. 50 m²), Feinkostgeschäft (max. 50 m²), Apotheke (max. 100 m²), Blumengeschäft (max. 100 m²) - auch hinreichend städtebaulich begründet. Die Planbegründung nimmt insoweit auf die im Hinblick auf den Bebauungsplan erstellte Verträglichkeitsanalyse der D. Beratungs- und Management GmbH vom 6. September 2013 Bezug, aus deren Empfehlungen die Antragsgegnerin den Inhalt von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ableitet. Die Verträglichkeitsanalyse hat die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche untersucht (siehe dort S. 29 ff.). Sie gelangt zu der Bewertung und Empfehlung (siehe dort S. 53 ff.), dass das Planvorhaben an einem gut erreichbaren und siedlungsstrukturell integrierten Standort liege. Es trage sowohl für das bestehende als auch das geplante Wohnumfeld zu einer Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung bei. Die ökonomische Wirkungsanalyse und Wirkungsprognose habe gezeigt, dass das geplante Einkaufszentrum keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des kommunalen und regionalen Untersuchungsgebiets entstehen lasse. Die festgestellten Umsatzumverteilungen insbesondere im Hauptsortiment Drogerie‑/Parfümeriewaren tangierten vorrangig Randsortimente von Lebensmittelbetrieben. Somit könnten auch hier negative städtebauliche Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Viel eher bestehe die Chance einer qualitativen Angebotsergänzung, einer Verbesserung der Versorgungssituation und einer verstärkten Kaufkraftbindung in diesem Segment. Diese Argumentation ist konzeptionell schlüssig, was für die Annahme eines hinreichenden städtebaulichen Grundes auf dieser Prüfungsebene ausreichend ist. Ob die Verträglichkeitsanalyse im Einzelnen plausibel ist, ist erst eine Frage der Abwägung.
83Vgl. zum Prüfungsraster der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014– 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 119 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff.
84In der Konsequenz besteht auch für die Regelung zum Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der „N. Liste“ von 2006, die § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf max. 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt, ein tragfähiger städtebaulicher Grund. Diese Obergrenze beruht laut Planbegründung (siehe dort S. 10) auf dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die von der Antragsgegnerin definierten zentralen Versorgungsbereiche vor übermäßigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten - wie dem im Plangebiet zu entwickelnden - zu schützen.
85(1 b) § 1 der textlichen Festsetzungen beinhaltet keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung.
86Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch.
87Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013- 4 BN 24.13 -, BauR 2013, 1812 = juris Rn. 4, und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 6 f., Urteile vom 24. März 2010- 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23 f., und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 14 ff.
88Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. In dem Sondergebiet ist nur ein Einkaufszentrum zulässig. Weiterhin muss das Einkaufszentrum aus jeweils nur einem Lebensmittelmarkt, einem Drogeriemarkt, einer Bäckerei, einem Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren, einem Feinkostgeschäft, einer Apotheke und einem Blumengeschäft mit jeweils genau definierter maximaler Verkaufsfläche bestehen. Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin der Gefahr eines „Windhundrennens“ wirksam begegnet.
89(2) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind inhaltlich hinreichend bestimmt. Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere auch für die textliche Festsetzung in § 1 Abs. 2 zum höchstzulässigen Verkaufsflächenanteil der zentrenrelevanten Randsortimente.
90Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat.
91Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81.
92Gemessen daran unterliegt § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen keinen Bestimmtheitsbedenken.
93Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist zunächst allgemein geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten kann der Plangeber dadurch absichern, dass er konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen.
94Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 92 ff., vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93, vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 107 ff., und vom 30. November 2010 - 2 D 138/08.NE -, juris Rn. 87.
95Die nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten (Rand-)Sortimente der „N1. Liste“ werden so auch im Bebauungsplan im Einzelnen aufgezählt. Das Sortiment „Schreibwaren“, das der Antragsteller unter Bestimmtheitsaspekten beanstandet, ist in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert. Klar ist auch, dass die Antragsgegnerin mit der Beschreibung „Schreibwaren (Kiosksortiment)“ das Angebot in einem typischen Einzelhandelsbetrieb (nur) mit Zeitungen/Schreibwaren von dem typischen Angebot in einem Lebensmittelvolldiscounter abgrenzen will, der Schreibwaren (nur) als Randsortiment vorhält.
96cc) Der Bebauungsplan leidet nicht offensichtlich an einem Abwägungsfehler i.S.v.§ 1 Abs. 7 BauGB.
97Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
98Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
99Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
100Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht offensichtlich verstoßen. Sie hat bei ihrer Abwägungsentscheidung in Sonderheit die Belange der Einzelhandelssteuerung (dazu [1]) und die planbetroffenen Lärmschutzbelange ordnungsgemäß abgewogen (dazu [2]).
101(1) Die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Einzelhandelsbelange erscheint fehlerfrei.
102Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für (partielle) Einzelhandelsausschlüsse und anderweitige Regelungen der Einzelhandelssteuerung im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime.
103Vgl. nochmals BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 147, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69.
104Bei der prognostischen Abschätzung der Planungsfolgen hat der Plangeber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Einzelhandel ein realistisches Betriebs- bzw. Planausnutzungsszenario zugrunde zu legen.
105Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 97 und 118, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 62, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32.
106Daran hat sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Auswirkungen des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ auf die (kommunale wie interkommunale) Einzelhandelsstruktur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen in§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 nach Lage der Dinge gehalten. Die Verträglichkeitsanalyse der D. vom 6. September 2013 stellt sich als valide Wirkungsprognose dar, die der Kritik des Antragstellers standhält.
107Die Sortimentsstruktur, welche die D. den Abbildungen 34 ff. der Verträglichkeitsuntersuchung zufolge angesetzt hat, spiegelt sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wider. So summiert sich etwa die Verkaufsfläche des vorhabenrelevanten Einzelhandels des geplanten Lebensmittelvollsortimenters in der Abbildung 35 entsprechend der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 auf insgesamt 2.100 m². Die in der Abbildung 34 genannte Verkaufsfläche von 1.860 m² bezieht sich auf das gesamte Planvorhaben, mithin den Lebensmittelvollsortimenter und den Drogeriemarkt zuzüglich der Vorkassenzone und der Bäckerei, und nur auf die Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“. Dies wiederholt sich in der Abbildung 44 „Sortimentsstruktur des Planvorhabens entsprechend der N2. Sortimentsliste“.
108Der in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegte Umfang der Randsortimente widerspricht nicht dem nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzung zulässigen. Eine Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente von 285 m² ergibt sich ausweislich der Abbildung 44 nur, wenn man das nicht-zentrenrelevante Sortiment „Zoobedarf“ einbezieht, das der Gutachter mit 70 m² veranschlagt. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen begrenzt konzeptgemäß zum Schutz der übrigen zentralen Versorgungsbereiche aber nur die Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Randsortimente.
109Die voraussichtliche Verteilung der Verkaufsfläche der jeweiligen (Rand-)Sortimente im Übrigen ist nicht willkürlich oder fiktiv. Die D. hat im Zuge ihrer Analyse mehrfach darauf hingewiesen, dass die angenommene Sortimentsstruktur und die Anteile der Sortimente an den Randsortimenten auf Erfahrungswerten ihrer gutachterlichen Tätigkeit sowie auf Angaben des Vorhabenträgers basiere. Dies entspricht einer im Ausgangspunkt bedenkenfreien Vorgehensweise, um ein realistisches Betriebsgeschehen für eine tragfähige prognostische Abschätzung der Planauswirkungen modellieren zu können. Hinweise auf unplausible oder sonst zweifelhafte Ausgangsannahmen fehlen. Die von dem Antragsteller vorgestellte Gestaltung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 210 m² (10 % von den maximal erlaubten 2.100 m²) für das Randsortiment Elektroartikel, Computer und Zubehör ist in dieser Einseitigkeit lebensfremd. Realistisch ist demgegenüber die Darstellung in Abbildung 35 der Verträglichkeitsanalyse, wo der „vorhabenrelevante aperiodische Bedarf“ - die Randsortimente - des Lebensmittelvollsortimenters auf verschiedene Warengruppen aufgeteilt wird wie „Bekleidung/Wäsche“, „Bücher/Schreibwaren“, „Elektroartikel etc.“, „Spielwaren“, „Geschenkartikel etc.“ und (nicht-zentrenrelevanten) Zoobedarf.
110Entsprechendes gilt für die Einstufung der zu erwartenden Flächenverteilung der Sortimente innerhalb des geplanten Drogeriemarkts gemäß Abbildung 36. Soweit die Verträglichkeitsanalyse mit einer Verkaufsfläche von 95 m² (= 15,8 %) mehr Randsortimentsfläche im Drogeriemarkt unterstellt als nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zulässig wäre, ist dies – wie die Gutachterin in der Anmerkung zur Abbildung 36 ausweist ‑ eine „worst-case-Betrachtung“, die zusätzlich für die Vereinbarkeit des Sondergebiets mit der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin spricht. Auf S. 42 hat die D. nämlich das Fazit gezogen, dass bis auf das Randsortiment „Zoobedarf“ alle aperiodischen Randsortimente des Planvorhabens Umsatzumverteilungen auslösten, die eindeutig unterhalb der „Abwägungsschwelle“ von 10 % lägen, weshalb negative städtebauliche Effekte auszuschließen seien. Demgemäß ist auch nicht zu beanstanden, dass die D. die Verkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren im Drogeriemarkt selbst für ihre Prognose anteilig auf 470 m² beziffert und nicht auf die 540 m², die sich isoliert nach Anwendung von § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und einem 10 %-Flächenabzug ergäben. Das Sortiment „Lebensmittel/Reformwaren“ etwa, das in Abbildung 36 mit 30 m² Verkaufsfläche erscheint, ist nach der „N3. Liste“ nämlich ein nahversorgungsrelevantes (Haupt-)Sortiment und kein zentrenrelevantes Randsortiment, das § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zuzuordnen wäre. Als weitere Folge dieses Rechen- und Flächenverteilungsansatzes bleibt die Gesamtverkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren von insgesamt 710 m² im Planvorhaben des Sondergebiets im Ansatz abwägungsgerecht.
111Der Einzelhandelsgutachter hat weiterhin erkannt, dass die Umsatzumverteilungen im zweiten Hauptsortiment des Planvorhabens „Drogerie- und Parfümeriewaren“ teilweise mit über 10 % im abwägungsrelevanten Bereich liegen. Dieser Effekt wird jedoch - wie oben schon gestreift - mit nachvollziehbarer Begründung als städtebaulich hinnehmbar erachtet (siehe dazu S. 41 ff. der Verträglichkeitsanalyse). Zum einen konzentriere sich die Angebotsstruktur in diesem Sortiment momentan stark auf die Randsortimente in den Lebensmittelbetrieben, die meist hinreichend leistungsfähig aufgestellt seien. Zum anderen seien die Drogeriemärkte in N. vielfach durch den insolventen Betreiber T. geführt worden und mittlerweile geschlossen. Derzeit gebe es in diesem Segment nur wenige Märkte, die als direkte Wettbewerber einzustufen seien. Mit dieser Angebotsstruktur leide N. an Kaufkraftabflüssen in dieser Warengruppe, denen durch die Ansiedlung weiterer Drogeriemärkte u. a. im Plangebiet abgeholfen werden könne. Da es für die Abschätzung der negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Parameter wie die Umsatzumlenkungsquoten ankommt, ist unerheblich, dass Drogerie- und Parfümeriewaren gemessen an ihrer Gesamtverkaufsfläche besonders umsatzstark sein mögen, wie der Antragsteller einwendet. Jedenfalls gibt die konkrete Planungssituation es nach dem gerade Ausgeführten her, dass der Einzelhandelsgutachter auch eine womöglich gemessen an der Gesamtverkaufsfläche des Planvorhabens (leicht) überproportionale Ansiedlung eines Drogerie- und Parfümeriewarenangebots im Hauptsortiment im Plangebiet als städtebaulich verträglich qualifiziert.
112Schließlich hat die D. auf S. 49 ff. der Verträglichkeitsanalyse eine Bewertung des Bebauungsplans anhand der raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Wenn aber schon innerstädtisch - und das auch im (Haupt-)Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu gewärtigen sind, gilt dies erst recht interkommunal.
113(2) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange augenscheinlich ordnungsgemäß abgewogen.
114Diese Schlussfolgerung ergibt sich wiederum aus einem Anschluss an die Ausführungen unter I. 1 sowie unter II. 1. a). Soweit sich die Verkehrslärmimmissionen ausweislich der Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 unmittelbar an der S.---straße im grundrechtskritischen Bereich von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht bewegen, hat die Antragsgegnerin dies erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Da die planbedingte Lärmzunahme sich jedoch dem Lärmgutachten zufolge in einem Bereich von weniger als 1 dB(A) abspielt, der für das menschliche Ohr nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht wahrnehmbar ist, durfte die Antragsgegnerin dies bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Lärmvorbelastung als im Ergebnis irrelevant einstufen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Sie war nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, wegen gesundheitsgefährdender Verkehrslärmimmissionen von dem Bebauungsplanerlass Abstand zu nehmen oder ihn mit weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen zu versehen.
115Vgl. zu dem diesbezüglichen rechtlichen Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012- 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142.
116Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
117Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
118Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 11. Dezember 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 8330/15 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 zur Errichtung eines Einrichtungshauses auf dem Grundstück T.-------straße 81 in X. (Gemarkung O. , Flur 394, Flurstücke 11, 14, 17, 18 u.a.) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls nach Einbeziehung der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2015 in die Klage zulässig, aber nicht begründet.
5Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Nachbarn gemäß § 80a Abs. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen der in § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung setzt voraus, dass das Interesse des Nachbarn an der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung überwiegt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn die Baugenehmigung bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich gegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
6Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht ersichtlich.
7Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die genehmigten Stellplätze des Einrichtungshauses reichten nicht aus für das genehmigte Einrichtungshaus mit 21.746,66 m² Verkaufsfläche. Aus dem geltend gemachten Verstoß gegen die bauordnungsrechtliche Stellplatzpflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) können die Antragstellerinnen kein Abwehrrecht herleiten. Die genannte Regelung, wonach bei der Errichtung von baulichen Anlagen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze oder Garagen hergestellt werden müssen, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt (notwendige Stellplätze und Garagen), ist grundsätzlich nicht nachbarschützend. Der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens kann lediglich unter besonderen Umständen im Einzelfall gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen,
8vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 - 11 A 7238/95 -, NVwZ-RR 1999, 365 = BRS 60 Nr. 123, juris.
9Der geltend gemachte Mangel an Stellplätzen ist bereits nicht erkennbar. In den zur Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen hat die Beigeladene den Nachweis der Herstellung aller notwendigen Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück erbracht (vgl. den Stellplatznachweis in Beiakte 5 zu 11 L 3994/15 unter Trennblatt 7). Die Berechnung notwendiger Stellplätze geht vertretbar davon aus, dass ein Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche erforderlich ist. Nach Ziffer 3.2 der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW "Richtzahlen für den Stellplatzbedarf", die in der Praxis zwar keinesfalls schematisch, mangels einer neuen Verwaltungsvorschrift aber jedenfalls noch als Anhaltspunkt bzw. als sachverständig festgestellter Erfahrungswert herangezogen werden darf,
10vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Februar 2015 – 6 K 5978/12 –, juris,
11ist bei Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche - wie dem vorliegenden Einrichtungshaus - ein Stellplatz je 10 bis 30 m² Verkaufsfläche notwendig. Dass hier ein Mittelwert von einem Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche in Ansatz gebracht wurde, erscheint dem Gericht nicht erkennbar zu hoch bemessen. Die Antragstellerinnen haben diese Berechnung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Das von ihnen als Nachweis einer angeblich zu geringen Bemessung der Stellplatzzahl benannte J. -Einrichtungshaus in G. ist nicht mit dem hier genehmigten Vorhaben vergleichbar. Das dort genehmigte Einrichtungshaus hat nach den Angaben der Antragstellerinnen eine höhere Verkaufsfläche von 25.500 m² und verfügt über 1.301 Stellplätze. Demgegenüber sind im vorliegenden Fall nur 21.746,66 m² Verkaufsfläche und eine entsprechend geringere Stellplatzzahl genehmigt. Im Übrigen geht die Berechnung für das Ger Einrichtungshaus ersichtlich auch von einem Stellplatz je 20 m² Verkaufsfläche aus. Die von den Antragstellerinnen ferner angeführten Spitzenbelegungen der Stellplatzanlage des Ger Einrichtungshauses führen zu keiner abweichenden Bewertung. Es ist nicht erkennbar, dass das Ger Einrichtungshaus im Hinblick auf die Verkaufsfläche, den Einzugsbereich und die weiteren Marktfaktoren der Umgebung mit dem hier genehmigten Vorhaben vergleichbar ist. Zudem lassen die von den Antragstellerinnen genannten Spitzenbelastungen der Ger Stellplatzanlage, die an bestimmten einzelnen Tagen über die dortigen Kapazitäten hinausgingen, nicht darauf schließen, dass die hier genehmigten Stellplätze für den regelmäßig zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr nicht ausreichend sind.
12Die angegriffene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO NRW, wonach Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden müssen, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, die Stellplätze seien für das genehmigte Einrichtungshaus nicht ausreichend, betrifft dies wiederum die grundsätzlich nur objektivrechtliche Stellplatzpflicht gemäß § 51 Abs. 1 BauO NRW. Soweit die Antragstellerinnen ferner geltend machen, durch den geltend gemachten Mangel an Stellplätzen entstehe ein Parksuchverkehr in der Umgebung des Vorhabens, richten sich die Antragstellerinnen nicht gegen die von § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW erfasste Benutzung der Stellplatzanlage an sich. Die Einwände der Antragstellerinnen zielen schließlich auch nicht auf eine eventuell i.S.v. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW unzumutbare Anordnung und Ausführung der Stellplatzanlage, sondern allein gegen die vermehrten Geräuschimmissionen durch den Verkehr außerhalb der Stellplatzanlage auf den öffentlichen Verkehrsflächen. Dafür, dass die Stellplätze des Vorhabens aufgrund ihrer Anordnung und Ausführung unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragstellerinnen hervorrufen könnten, haben die Antragstellerinnen nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.
13Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts sind nicht feststellbar.
14Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen beurteilt sich gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nach den Maßgaben der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage auch die angegriffene Baugenehmigung erteilt worden ist. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplanes auszugehen, es sei denn, dieser wäre offensichtlich unwirksam,
15vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2009 – 10 B 1687/08 -, vom 27. Oktober 2008– 7 B 1368/08 -, vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 – und vom 21. Dezember 2006- 7 B 2193/06 -, juris.
16Offensichtliche Mängel des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin, die zu dessen Unwirksamkeit führten, sind jedoch nicht erkennbar.
17Insbesondere ist bei der gebotenen summarischen Prüfung kein offensichtlicher Verstoß der Bauleitplanung gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot, das hinsichtlich solcher Belange, die für die Abwägung erheblich sind, drittschützenden Charakter hat,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2/98 –, BVerwGE 107, 215 – 223, juris,
19feststellbar. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis stehen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
20Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein offensichtlicher Abwägungsmangel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ nicht vor. Es liegt insbesondere nicht auf der Hand, dass im Zuge der Aufstellung dieser Bauleitplanung Belange unberücksichtigt geblieben sind, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Der Rat der Antragsgegnerin hat die durch das Vorhaben voraussichtlich ausgelösten Mehrverkehre und die von ihnen ausgehenden Lärm- und sonstigen Belastungen, insbesondere zum Nachteil der Wohnbebauung entlang der T.-------straße , erkannt und diese Belange in die Abwägung eingestellt (vgl. etwa Bl. 29 ff. der Anlage 1a und Bl. 94 ff. der Anlage 1b - Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen - zur Drucksachennummer VO/1440/15 sowie Bl. 38 ff. und 51 ff. der Anlage 2 zur VO/1440/15 – Begründung des Bebauungsplanes –). Dabei hat er sich auf eine von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung der Ingenieursgesellschaft für Verkehrswesen mbH C. C1. X1. (BBW) mit Schlussbericht aus März 2015 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung) und auf eine ebenfalls von der Beigeladenen in Auftrag gegebene Schalltechnische Untersuchung des Planungsbüros für Lärmschutz B. GmbH mit Schlussbericht aus Juni 2015 (im Folgenden: Schalltechnische Untersuchung) gestützt (vgl. Bl. 38 und 51 der Bebauungsplanbegründung).
21Die Verkehrsuntersuchung kommt im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass in der werktäglichen Nachmittagsspitzenstunde am Knotenpunkt 1 zusätzlich 334, am Knotenpunkt 2 zusätzlich 361, am Knotenpunkt 6 zusätzlich 686 und am Knotenpunkt 8 zusätzlich 751 Kfz sowie in der samstäglichen Spitzenstunde am Knotenpunkt 1 zusätzlich 650, am Knotenpunkt 2 zusätzlich 703, am Knotenpunkt 6 zusätzlich 1.345 und am Knotenpunkt 8 zusätzlich 1.481 Kfz durch das genehmigte Vorhaben zu erwarten sind (vgl. Bl. 42 der Bebauungsplanbegründung). Nach der Verkehrsuntersuchung erzeugt das Vorhaben insgesamt ein zusätzliches tägliches Verkehrsaufkommen von etwa 8.592 Kfz an einem Spitzenwerktag und 14.822 Kfz an einem Spitzensamstag (jeweils Summe aus Quell- und Zielverkehr). Nach der Verkehrsuntersuchung kann dieses prognostizierte Verkehrsaufkommen bei dem heutigen Ausbaustand des Straßen- und Knotenpunktnetzes in der Umgebung des Vorhabenstandortes insgesamt nicht ausreichend bewältigt werden. Daher wird ein Maßnahmenkonzept entwickelt zum Umbau des relevanten Verkehrsnetzes und das Verkehrsnetz im Planfall als hinreichend leistungsfähig bewertet zur Abwicklung der zusätzlich zu erwartenden Verkehre (vgl. Bl. 49 ff. der Bebauungsplanbegründung und die Zusammenfassung auf S. 75 ff. der Verkehrsuntersuchung).
22Die im Wesentlichen auf den Eingangsdaten der Verkehrsuntersuchung aufbauende Schalltechnische Untersuchung gelangt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen nach den Maßgaben der 16. BImSchV nur an wenigen Gebäuden (etwa T.-------straße 62, N. 274 und 277 sowie Alte T1. 2) und im Übrigen nicht besteht (vgl. S. 38 ff. der Schalltechnischen Untersuchung). Hinsichtlich des Gewerbelärms gelangt die Schalltechnische Untersuchung zu dem Ergebnis, dass lediglich am F. Weg 5 aufgrund der nächtlichen Warenanlieferung des genehmigten Einrichtungshauses eine Überschreitung der jeweiligen Immissionsrichtwerte zu erwarten und eine Lärmschutzwand vorzusehen ist (vgl. S. 43 der Schalltechnischen Untersuchung). In Bezug auf den zu erwartenden vorhabenbezogenen Verkehrslärm ist nicht mit einer spürbaren Erhöhung der Emissionspegel zu rechnen und werden die maßgeblichen Schwellenwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für allgemeine Wohngebiete bzw. von 72 dB(A) tags und 62 dB(A) nachts für Gebäude im Außenbereich bzw. im Mischgebiet nicht überschritten (vgl. S. 44 ff. der Schalltechnischen Untersuchung).
23Es ist nicht offensichtlich, dass der Rat der Antragsgegnerin in Bezug auf den vorhabenbezogenen Mehrverkehr und die von ihm ausgehenden Lärmimmissionen Belange nicht die Abwägung eingestellt hat, die nach Lage der Dinge hätten berücksichtigt werden müssen.
24Die Antragstellerinnen haben keine durchgreifenden, offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung aufgezeigt.
25Ihre Bedenken gegen die methodische Vorgehensweise der Verkehrsuntersuchung greifen nicht durch. Es stellt keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung dar, dass diese nicht auf das integrierte Verkehrsmodell der Antragsgegnerin zurückgegriffen hat. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Übernahme beziehungsweise Entwicklung dieses Modells für das Vorhaben im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin verworfen worden sei, weil die erforderliche Genauigkeit nur im Stadtgebiet gegeben sei, das Vorhaben sich jedoch an dessen Grenze befinde und zudem ein Großteil des Quell- und Zielverkehrs über die Autobahn abgewickelt werde. Der Einwand der Antragstellerinnen, eine Übernahme bzw. Entwicklung des Modells sei auch hier möglich gewesen, im Übrigen habe das Autobahnnetz für die Verkehrserschließung im Stadtgebiet zentrale Bedeutung und müsse sicherlich vom Verkehrsmodell der Antragsgegnerin umfasst sein, setzt sich nicht hinreichend mit den Gründen für die abweichende Vorgehensweise der Verkehrsuntersuchung auseinander.
26Es ist nicht offensichtlich fehlerhaft, ein Verkehrsmodell mit der räumlichen Verteilung der Verkehrsströme einer Einzelhandels-Verträglichkeitsanalyse zu entnehmen. Der dagegen erhobene Einwand, aus Einzelhandels-Verträglichkeitsanalysen ließen sich keine hinreichenden Verkehrsverflechtungen entnehmen, setzt sich nicht ausreichend mit dem hier vorhandenen Einzelhandelsgutachten für das Vorhaben auseinander. Im Einzelfall erscheint es nicht unvertretbar für eine Verkehrsuntersuchung, den räumlichen Einzugsbereich eines Vorhabens einer insoweit aussagekräftigen Einzelhandelsanalyse zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat hierzu erläutert, dem Einzelhandelsgutachten liege ein von dem Planungsbüro T2. -K. aus Münster erarbeitetes Verkehrsmodell zugrunde, das auch für die Verkehrsuntersuchung verwendet worden sei. Die entsprechenden Unterlagen seien ohne Weiteres verfügbar und auch im Internet abrufbar. Die Antragstellerinnen haben sich hiermit nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, die Umlegung der ermittelten Verkehrsbeziehungen mithilfe eines „handelsüblichen Routenplaners“ entspreche nicht dem Stand der Technik, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene klargestellt, es sei eine „handelsübliche“ spezielle Geoinformationssoftware eingesetzt worden, mit der die Grundlagendaten differenziert nach Fahrtzeiten (Zeit-Distanz-Werte), Straßentypen, Verkehrsverhältnisse und umliegenden Straßennetz übertragen worden seien. Inwieweit dies nicht dem Stand der Technik entspricht, haben die Antragstellerinnen nicht konkret dargelegt. Sie haben auch nicht begründet, nach welchen Vorgaben es zur Validierung des von BBW hier verwendeten Modells zusätzlicher Plausibilitätsprüfungen und Visualisierungen von Verkehrsströmen einzelner Verkehrszellen im Planungsgebiet (neben dem Abgleich mit den Zähldaten) bedurft hätte.
27Die Antragstellerinnen haben nicht konkret dargelegt, dass die Vorgehensweise der Verkehrsuntersuchung über eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation an wesentlichen Mängeln leidet. Sie haben nicht konkret dargelegt, welche Erfordernisse die hier vorgenommene Verkehrsflusssimulation (mit dem Programm VISSIM) nicht erfüllt. Ein offensichtlicher Mangel der Verkehrssimulation wird mit der lediglich pauschal aufgeworfenen Frage nach der Eignung des der Simulation zugrunde gelegten Netzmodells und der verwendeten Netzattribute nicht aufgezeigt. Konkrete Anhaltspunkte für subjektive Beeinflussungen durch die manuelle Implementierung von Routen in das Modell benennen die Antragstellerinnen nicht.
28Es kann schließlich auch nicht die Einhaltung der Vorgaben für Verkehrsmodelle aus dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) aus dem Jahr 2015 verlangt werden. Der Schlussbericht zur vorliegenden Verkehrsuntersuchung stammt aus März 2015 und der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erfolgte am 22. Juni 2015. Das HBS 2015 wurde hingegen erst im August 2015 bekanntgegeben. Die Verkehrsuntersuchung durfte sich mithin auf die noch bis zum Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes gültige Fassung des HBS mit Stand aus dem Jahr 2009 stützen, die keine konkreten Vorgaben für Verkehrsmodelle enthielt. Unabhängig von einer Beteiligung der BBW bei der Erarbeitung des aktuellen HBS 2015, bildete das HBS mit dem Stand 2009 für die gesamte Dauer der Erstellung der Verkehrsuntersuchung und des Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens die anerkannten Empfehlungen der FGSV ab und durfte zur Grundlage auch der vorliegenden Untersuchung gemacht werden. Die Antragstellerinnen haben nicht dargelegt, dass die methodische Vorgehensweise der BBW im Rahmen der hier zu beurteilenden Verkehrsuntersuchung den Regeln des HBS 2009 nicht entspricht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, ob die von den Antragstellerinnen im Rahmen der von ihnen eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch das Büro S. angestellten Alternativrechnungen ihrerseits ein integriertes Verkehrsmodell bzw. das Verkehrsmodell der Antragsgegnerin zugrunde legen, so dass die methodische Grundlage der Stellungnahmen durch S. nach den Ausführungen der Antragstellerinnen ebenfalls schon deshalb zweifelhaft sein dürfte. Da die Verkehrsuntersuchung somit nicht an die Voraussetzungen nach HBS 2015 für ein Verkehrsmodell gebunden war, greift der Einwand der Antragstellerinnen, als Grundlage für eine Modellprognose seien gemäß HBS 2015 die Daten von Verkehrszählungen allein unzureichend, nicht durch. Weshalb eine fachlich belastbare Quelle-Ziel-Matrix nicht allein aus Zähldaten generiert werden könne, legen die Antragstellerinnen nicht konkret dar.
29Der von den Antragstellerinnen zitierte „Leitfaden für verkehrliche Untersuchungen“ der Berliner Senatsverwaltung aus dem Jahr 2015 besitzt jedenfalls in Nordrhein-Westfalen keine Verbindlichkeit für die Durchführung einer Verkehrsuntersuchung.
30Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, es sei unzulässig, eine Abschätzung der verkehrlichen Entwicklung anhand des Indikators „Bevölkerungsentwicklung“ vorzunehmen, ist festzustellen, dass auch die von ihnen eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen durch S. einen solchen Indikator verwenden, um eine Zusatzbelastung für das Straßennetz zu belegen. Anders als in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung, wird bei S. jedoch ein anderer Verlauf der Bevölkerungsentwicklung zugrunde gelegt (vgl. die abschließende Stellungnahme durch S. aus März 2016, S. 36 f. und die Stellungnahme durch S. aus März 2016 zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 16. März 2016, S. 13). Die Plausibilität der Verkehrsuntersuchung in methodischer Hinsicht wird dadurch jedoch nicht offensichtlich in Frage gestellt.
31Die Antragstellerinnen verkennen, dass der Prognosehorizont 2025 in der Verkehrsuntersuchung auf S. 59 genannt ist. Auch auf S. 15 der Schalltechnischen Untersuchung geht hervor, dass der Prognosehorizont auf die Bezugsjahre 2014 und 2025 festgelegt wurde. Damit ist in der Sache ein Mangel der Untersuchung nicht zu erkennen. Es ist von den Antragstellerinnen auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb die Wahl des Prognosehorizonts mit dem Jahr 2025 weniger geeignet sein könnte als der Prognosehorizont 2030. Es wurde auch nicht erläutert, weshalb die vorliegende Verkehrsuntersuchung den Prognosehorizont 2030 anwenden solle, weil eine andere Verkehrsuntersuchung zu den Entwicklungen auf der Autobahn A 46 auf den Prognosehorizont 2030 umgestellt werde. Auch der eventuelle Einfluss einer solchen Umstellung auf das Prognoseergebnis ist nicht dargelegt worden.
32Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, der räumliche Untersuchungsbereich der Verkehrsuntersuchung sei zu eng gewählt worden und die Prognose berücksichtige die wohnbaulichen und gewerblichen Entwicklungen im Umfeld des Vorhabens nicht ausreichend, zeigt dies keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung auf. Im Hinblick auf die Verkehre, die insbesondere durch die im weiteren Umfeld des Vorhabens vorhandenen Gewerbebetriebe bewirkt werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht bereits zum Zeitpunkt der Verkehrserhebung als Belastung der untersuchten Knotenpunkte und Straßenabschnitte im Analysefall berücksichtigt worden sind. In Bezug auf den Prognosefall haben die Antragstellerinnen zwar einige Betriebe und gewerbliche sowie wohnbauliche Entwicklungen im Umfeld des Vorhabens genannt (z.B. D. , E1. /E2. , S1. , Bebauungsplangebiet Nr. 901 „Im I. “ etc.), es ist jedoch nicht dargelegt worden, ob sich dort Entwicklungen bereits zum Zeitpunkt des Erstellens der Verkehrsuntersuchung konkret abzeichneten. Ein Fehler der Prognose könnte insoweit aber nur dann vorliegen, wenn erkennbare Entwicklungen nicht berücksichtigt wurden.
33Ein offensichtlicher Mangel der Verkehrsuntersuchung ist auch in Bezug auf die Erhebungszeiten nicht aufgezeigt worden. Die Wahl der Erhebungstermine bzw. der Verkehrszähltage (Donnerstag, 15. Mai 2014, 0-24 Uhr und Samstag, 14. Juni 2014, 0‑24 Uhr) entspricht den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE) 2012 der FGSV, S. 25 ff. Bedenken hinsichtlich der Wahl des 14. Juni 2014 als Erhebungstag greifen nicht durch. Zwar sollen nach den EVE (S. 26) Zählungen üblicherweise in Wochen stattfinden, die nicht durch besondere Ereignisse wie Ferien oder Feiertage geprägt sind und folgt der 14. Juni 2014 auf die Woche nach Pfingsten. Allerdings ist nicht erkennbar, inwiefern der auf einen Werktag am Anfang der Woche fallende Feiertag (Pfingstmontag) auch noch die Verkehrslage am darauffolgenden Samstag beeinflusst haben könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Repräsentativität des betreffenden Samstags haben die Antragstellerinnen jedenfalls nicht benannt. Auch gegen die Wahl eines Donnerstags als werktäglicher Erhebungstag bestehen nach den EVE 2012, S. 25 ff., keine durchgreifenden Bedenken. Danach haben sich in der Vergangenheit als einander am ähnlichsten die Tage Montag bis Donnerstag herausgestellt. Zwar führen auch die EVE aus, je nach Verfahren seien nicht nur „Durchschnittstage“, sondern gegebenenfalls auch Freitage oder Sonntage zu zählen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht nur eine einzelne Verkehrserhebung erfolgt, sondern ist sowohl eine werktägliche, als auch eine samstägliche Erhebung durchgeführt worden. Insbesondere mit der Berücksichtigung der Verkehrsmengen, die – auch von den Antragstellerinnen unbestritten – samstags erfahrungsgemäß am höchsten ausfallen, dürfte dem zu fordernden worst-case-Ansatz hinreichend genügt sein. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb darüber hinaus zur Bestimmung eines „Spitzenwerktages“ die Betrachtung der Verkehre an einem Freitag erfolgen müsste. Das Vorgehen der Verkehrsuntersuchung entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des von den Antragstellerinnen als maßgeblich erachteten HBS 2015, Abschnitt S2.3: „Die Zählungen sollen grundsätzlich an einem Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag stattfinden.“ Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schwerlastverkehr an den Erhebungstagen nicht repräsentativ vorhanden war, bestehen ebenfalls nicht und sind von den Antragstellerinnen nicht (etwa durch die Benennung konkreter abweichender Zahlen von anderen repräsentativen Tagen) angeführt worden.
34Der Einwand der Antragstellerinnen, die Verkehrsuntersuchung gehe von einer zu niedrigen Grundbelastung im Straßennetz aus, denn an einem normalen Werktag ab 17.00 Uhr herrsche auf der T.-------straße Berufsverkehr und sei diese wesentlich stärker befahren, greift nicht durch. Der Einwand zeigt nicht konkret auf, weshalb die auf zwei 24h-Verkehrserhebungen beruhenden Annahmen der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf die Grundbelastung im Straßennetz und die analysierte Spitzenstunde unzutreffend sein könnten.
35Die Bedenken der Antragstellerinnen gegen die in der Verkehrsprognose zugrunde gelegte räumliche Verteilung der Verkehrsströme zielen nicht auf einen offenkundigen Mangel der Untersuchung. Die Abweichungen in der vorliegenden Verkehrsuntersuchung von der Verteilung in der Verkehrsuntersuchung von L. und M. zu dem ursprünglich geplanten „Homepark“ liegen, wie die Antragsgegnerin und die Beigeladene plausibel dargelegt haben, an dem veränderten Einzugsbereich des genehmigten Vorhabens. Der zuvor geplante „Homepark“ beinhaltete weitere Einzelhandelsnutzungen mit geringerem Einzugsbereich als lediglich das nun genehmigte Einrichtungshaus. Eine Änderung der räumlichen Verteilung der Verkehrsströme ist in Anbetracht dessen nachvollziehbar.
36Die Verkehrsuntersuchung leidet auch hinsichtlich der Prognose des vorhabenbezogenen zusätzlichen Verkehrsaufkommens an keinem offensichtlichen Mangel. Insbesondere der angenommene Pkw-Besetzungsgrad von 1,8 ist vertretbar. Er lässt sich den „Hinweisen zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ der FGSV aus dem Jahr 2006 entnehmen. Dort heißt es in Tabelle 3.5-11, der Pkw-Besetzungsgrad betrage bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zwischen 1,1 und 1,6. Bei Möbelmärkten liege er höher (1,8 und mehr). Danach stellt die Annahme eines Faktors von 1,8 einen nicht zu beanstandenden worst-case-Ansatz dar. Die Quelle der FGSV aus dem Jahr 2006 ist nicht durch eine Nachfolge-Veröffentlichung abgelöst worden, fasst die Erkenntnisse der Forschungsgesellschaft zusammen und bildet daher nach wie vor anerkannte Leitlinien für die Abschätzung von Verkehrsaufkommen ab, auf die sich eine Verkehrsuntersuchung in vertretbarer Weise stützen darf. Soweit die Antragstellerinnen unter Berufung auf eine andere Quelle (Programm VER_BAU) die Auffassung vertreten, ein geringerer Pkw-Besetzungsgrad sei anzunehmen gewesen, stellt dies die Grundlagen der hier angestellten Prognose nicht durchgreifend in Frage. Es ist nicht erkennbar, dass das von den Antragstellerinnen genannte und in der Fachwelt gebräuchliche Programm VER_BAU eine bessere Grundlage für die Abschätzung von Verkehrsaufkommen bildet, als die allgemein anerkannte FGSV-Veröffentlichung. Allein das Veröffentlichungsdatum spricht noch nicht gegen die Gültigkeit der FGSV-Hinweise. Schließlich hat die Beigeladene ausgeführt, die FGSV-Hinweise entsprächen im Wesentlichen den konkreten Parametern, die an vergleichbaren Einrichtungshäusern ihres Unternehmens in der Region festgestellt worden seien. Es ist auch nachvollziehbar, dass die von den Antragstellerinnen genannten Vorhaben, bei denen niedrigere Pkw-Besetzungsgrade zugrunde gelegt worden sind, mit dem hier genehmigten Vorhaben nicht vergleichbar sind. Das Projekt Ostermann in Haan betrifft einen Möbelmarkt mit geringerem Einzugsgebiet und das Einrichtungshaus in G. betrifft einen deutlich größeren Betrieb mit einem ebenfalls anderen Einzugsgebiet. Ist mithin der von der Verkehrsuntersuchung angenommene Pkw-Besetzungsgrad von 1,8 nicht offensichtlich fehlerhaft, sind auch sämtliche der von S. im Auftrag der Antragstellerinnen vorgenommenen Vergleichsrechnungen, die von einem abweichenden, niedrigeren Pkw-Besetzungsgrad ausgehen, nicht geeignet, die Ergebnisse der Verkehrsprognose in Frage zu stellen.
37Die Verkehrsuntersuchung nennt zwar, wie die Antragstellerinnen bemängeln, keine überprüfbare Quelle für die Angaben aus den automatischen Zähleranlagen an bestehenden J. -Einrichtungshäusern. Offensichtliche Fehler der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf die Grundlagendaten aus den Zählanlagen sind aber nicht erkennbar. BBW hat in Bezug auf die Abbildung 34 auf S. 38 der Verkehrsuntersuchung auch nicht eingeräumt, keine konkreten Daten der Quell- und Zielverkehre von J. erhalten zu haben, sondern lediglich ausgeführt, diese Abbildung zeige eine Tagesganglinie ohne Unterscheidung von Quell- und Zielverkehr zur bloßen Illustrierung des angenommenen Tagesgangs. Abweichende Tagesganglinien und Spitzenstundenanteile haben die Antragstellerinnen zwar unter Berufung auf das Programm VER_BAU angenommen, aber ebenfalls die eigentlichen Quellen nicht genannt und vorgelegt.
38Durchgreifende Bedenken gegen den von der Verkehrsuntersuchung in Ansatz gebrachten Verkehr durch Beschäftigte des Einrichtungshauses bestehen nicht. Die Antragstellerinnen räumen ein, dass die von der Verkehrsuntersuchung ermittelte Zahl von 400 Beschäftigten zutreffen könne. Eine Zunahme der Beschäftigtenzahl durch mehr Teilzeitkräfte auf die von den Antragstellerinnen angenommene Zahl von 425 Beschäftigten ist rein spekulativ. Das von den Antragstellerinnen auf dieser Basis in Ansatz gebrachte Beschäftigtenverkehrsaufkommen von 48 zusätzlichen Fahrten am Tag gegenüber der angegriffenen Verkehrsuntersuchung hat daher keine konkrete Grundlage.
39Da sogenannte „Mitnahmeeffekte“ bei der Verkehrsprognose nicht in Ansatz gebracht worden sind, liegt insoweit auch kein offensichtlicher Mangel vor, unabhängig davon, ob dieses Vorgehen aufgrund tatsächlich nicht zu erwartender „Mitnahmeeffekte“ oder auf der Basis eines worst-case-Ansatzes geboten war.
40Ein offensichtlicher Mangel liegt auch nicht in Bezug auf die Prognose der Lkw-Belastung in den verschiedenen Streckenabschnitten vor. Soweit die Antragstellerinnen die Plausibilität der unterschiedlich hoch prognostizierten Lkw-Belastungen und Differenzen zwischen den Daten der Verkehrsuntersuchung und der Schalltechnischen Untersuchung (dort: Unterlage 7) bemängeln, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene nachvollziehbar erläutert, aufgrund der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen seien belastbare Rückschlüsse von der Schalltechnischen Untersuchung auf die Verkehrsbelastung nicht möglich. So seien etwa für die Eingangsgrößen der Schalltechnischen Untersuchung auf der Grundlage eines worst-case-Ansatzes die Zählwerte des stärker belasteten Knotenpunktes auf den zwischen zwei Knotenpunkten liegenden Streckenabschnitt übertragen worden. Zudem seien auch Grundstückszufahrten und die Mündung des Eichenhofer Weges als Ursache für Differenzen zwischen den Lkw-Belastungen in den einzelnen Streckenabschnitten zu berücksichtigen. Soweit die Antragstellerinnen meinen, eine nach der Verkehrsuntersuchung prognostizierte Verringerung der Lkw-Belastung sei wegen der allgemein zu erwartenden deutlichen Zunahme der Lkw-Verkehre nicht plausibel, greift dieser Einwand nicht durch. Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Antragstellerinnen die allgemeine Erwartung einer Zunahme des Schwerlastverkehrs aufstellen und es besteht jedenfalls kein Bezug zum konkreten Untersuchungsgebiet. Gegenüber dem Einwand der Antragstellerinnen der Anteil des Schwerlastverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen nehme im Prognosefall ab, haben die Antragsgegnerin und die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt, dass auch der Schwerlastverkehr im Prognosefall absolut betrachtet zunimmt, jedoch gemessen am Gesamtverkehrsaufkommen mit vermehrtem Pkw-Anteil prozentual geringer ausfällt als im Analysefall.
41Die Antragstellerinnen haben keine offensichtlichen Mängel der in der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Spitzenstunden-Anteile durch den vorhabenbezogenen Verkehr aufgezeigt. Sie stellen lediglich Mutmaßungen an („wahrscheinlich zu gering“). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch im vorliegenden Fall von einer zeitlichen Verschiebung der Spitzenstunde auszugehen sein müsste, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerinnen haben auch nicht dargelegt, weshalb die von ihnen geforderte Berücksichtigung von Freitagen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die absolute Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde und die Spitzenstundenanteile letztlich zur Annahme einer fehlenden Leistungsfähigkeit des betrachteten Verkehrsnetzes führen könnte. Schließlich betrachtet die Verkehrsuntersuchung auch Samstage mit deutlich höheren Verkehrsbelastungen als die werktäglichen Belastungen. Konkrete Anhaltspunkte, dass im vorliegenden Fall andere Spitzenstundenanteile anzunehmen sind, liefern die von den Antragstellerinnen benannten Beispiele aus dem Programm VER_BAU nicht. Deren Vergleichbarkeit ist nicht ohne Weiteres erkennbar.
42Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen kann der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, sie berücksichtige die zu erwartende Verkehrsbelastung auf der Autobahn A 46 nicht angemessen. Soweit die Antragstellerinnen ausführen, gemäß der von der BBW erstellten „Ergänzenden Verkehrsuntersuchung zum Ausbau des Autobahnkreuzes X. Nord/Prognose Verkehrsbelastungen“ aus April 2014 werde die Verkehrsbelastung auf der Autobahn bis zum Jahr 2025 ca. 73.700 Kfz/24h betragen, nach den Vorgaben der FGSV ende die Leistungsfähigkeit eines in beide Fahrtrichtungen zweistreifig ausgebauten Verkehrsweges aber bei 65.000 Kfz/24h, gleichwohl bleibe nach dem Maßnahmenkonzept der vorliegenden Verkehrsuntersuchung der Abschnitt an dem hier untersuchten Knotenpunkt 1 trotz der vorgenannten Belastungen zweistreifig ausgebaut, greifen diese Einwände nicht durch. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016 erläutert, dass die von den Antragstellerinnen zitierte Passage einer FGSV-Richtlinie nur den Einsatzbereich von Autobahnquerschnitten bei der Neuplanung betrifft und nicht die Leistungsfähigkeit eines bestehenden Autobahnquerschnitts. Die A 46 sei auch mit der in der ergänzenden Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsmenge leistungsfähig. Danach musste die Verkehrsuntersuchung jedenfalls nicht offenkundig davon ausgehen, die Autobahn A 46 sei nicht leistungsfähig zur Abwicklung der zusätzlichen Verkehre. Im Übrigen ist von den Antragstellerinnen nicht konkret dargelegt worden, welche Schlüsse die vorliegende Verkehrsuntersuchung aus der Verkehrsuntersuchung für die Autobahn A 46 für die Leistungsfähigkeit des Straßenabschnitts am Knotenpunkt 1 oder am Knotenpunkt 6 ziehen sollte.
43Die Bedenken der Antragstellerinnen gegen die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 1 (N. /BAB-Anschlussstelle Nord) lassen keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung erkennen. Sie beruhen im Wesentlichen auf der durch S. angestellten Alternativberechnung mit abweichendem Pkw-Besetzungsgrad und auf der Grundlage von Verkehrsentwicklungen im Umfeld des Vorhabens, von denen nicht klar ist, ob sie bei Erstellung der Verkehrsuntersuchung berücksichtigungsfähig waren. Die Alternativberechnung stellt die Prognose, wie schon ausgeführt, nicht durchgreifend in Frage. Die Antragstellerinnen legen auch nicht nachvollziehbar dar, weshalb die von ihnen kritisierte Annahme von 50 % Zielverkehr in der Planfall-Spitzenstunde unrealistisch sei. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rampen- beziehungsweise Stauraumlängen der Autobahnauf- und abfahrten für den durch die Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegten Verkehr nicht ausreichend sind.
44Es sind keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf den betrachteten Knotenpunkt 2 (T.-------straße /N. – Kreisverkehr) feststellbar. Die von den Antragstellerinnen angenommene fehlende Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes aufgrund eines Rückstaus am Knotenpunkt 3 durch Linksabbieger in den F1. Weg beruht auf einem bestimmten Szenario (Sattelzug plus Pkw), von dem nicht bekannt ist, ob es überhaupt realistisch zu erwarten ist. Es ist weder erkennbar, dass regelmäßig ein Verkehr mit Sattelzügen über den F1. Weg zu erwarten ist, noch dass der Anlieferverkehr zum genehmigten Einrichtungshaus entgegen den Angaben der Beigeladenen nicht in der Nacht und den frühen Morgenstunden erfolgen wird, mag dies auch nicht ausdrücklich in der angegriffenen Baugenehmigung festgeschrieben worden sein. Es ist nicht offensichtlich feststellbar, dass die Leistungsfähigkeit des geplanten sog. Turbokreisverkehrs durch die Verkehrsprognose zu günstig eingeschätzt wurde, weil die Videosimulation von einer zu hohen Risikobereitschaft, unrealistischen Beschleunigungsverhalten der Verkehrsteilnehmer und dem Fehlen von Sattelzügen sowie Gelenkbussen ausgegangen sein könnte. Nach den Ausführungen der Beigeladenen liefen die Simulationsvideos im Zeitraffer und es seien tatsächlich zahlreiche Parameter und Szenarien berücksichtigt worden. Außerdem seien auch Simulationen und ein Simulationsvideo für einen Samstag erstellt worden. Dass hierbei realistische Szenarien unberücksichtigt geblieben oder andere Fehler unterlaufen sind, ist nicht offensichtlich erkennbar. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auch nicht konkret dargelegt, dass der Turbokreisverkehr tatsächlich etwa für Gelenkbusse und Sattelzüge nicht befahrbar ist und dass bei aus ihrer Sicht korrekt angenommener Risikobereitschaft und zutreffendem Beschleunigungsverhalten der Verkehrsteilnehmer eine geringere Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes gegeben sein könnte. Die Antragstellerinnen erläutern auch an dieser Stelle nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihnen kritisierte Annahme von 50 % Zielverkehr (Rechtsabbieger Richtung Süden) in der Planfall-Spitzenstunde unrealistisch sei.
45Die Antragstellerinnen zeigen keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung in Bezug auf den Knotenpunkt 3 (T.-------straße /F1. Weg) auf. Dessen Leistungsfähigkeit weist die Verkehrsuntersuchung nicht durch Berechnungen für den Prognosefall dar, sondern führt stattdessen eine mikroskopische Verkehrsflusssimulation durch. Diese Vorgehensweise wird damit begründet, dass Kapazitätsberechnungen für diesen Knotenpunkt zu unrealistischen Ergebnissen führten, da die Kapazität durch die Rückstausituation am Kreisverkehr und die benachbarte Fußgängerschutzanlage bestimmt werde. Daher seien die gegenseitigen Wechselwirkungen im Netzzusammenhang mit der Verkehrsflusssimulation ermittelt worden (S. 22 und 55 der Verkehrsuntersuchung). Die Ergebnisse der Simulation (gute bis sehr gute Verkehrsqualität aufgrund nur geringer Verlustzeiten) sind auf S. 64 der Verkehrsuntersuchung dokumentiert. Die Plausibilität der Simulationsergebnisse wird, wie bereits dargelegt, nicht durchgreifend in Frage gestellt durch das von den Antragstellerinnen entworfene Rückstau-Szenario (Sattelzug plus Pkw). Ob durch die zum Linkseinbiegen in den F1. Weg erforderliche Querung zweier Fahrstreifen die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes entscheidend gemindert wird, ist nicht offenkundig erkennbar. Es ist auch nicht offensichtlich damit zu rechnen, dass der Lieferverkehr des Einrichtungshauses aufgrund der geringen Breite des F1. Weges tatsächlich auf die T.-------straße ausweichen wird. In planungsrechtlicher Hinsicht ist der Anlieferverkehr auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gemäß Ziffer 6.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin nur über den F1. Weg zulässig. In tatsächlicher Hinsicht geht die Verkehrsuntersuchung trotz der festgestellten geringen Breite des F1. Weges von dessen Eignung für den Lieferverkehr des Einrichtungshauses aus. Zwar wird auf S. 55 zunächst die Abwicklung über die T.-------straße empfohlen, jedoch für den Fall, dass dies nicht möglich sein sollte, alternativ auch die Führung über den F1. Weg für möglich erachtet. Dies erscheint nicht offenkundig mangelhaft, weil die Zulieferung nachts und in den frühen Morgenstunden geplant ist und dann mit nur geringem Begegnungsverkehr auf dem F1. Weg zu rechnen ist. Zudem führt die Verkehrsuntersuchung aus, ist der vorhabenbezogene zusätzliche Schwerlastverkehr vergleichsweise gering. Der F1. Weg dient bereits heute der Erschließung der angrenzenden Gewerbegebiete und ist in der Lage, Schwerlastverkehr aufzunehmen. Es ist auch nicht offenkundig erkennbar, dass der Ansatz von vorhabenbezogenem Lieferverkehr in Höhe von 16 Lkw pro Tag fehlerhaft ist. Gegenüber der von den Antragstellerinnen genannten Untersuchung von Runge/Küchler aus dem Jahr 2010, die 78 Lkw pro Tag für das J. -Einrichtungshaus in Kaarst prognostiziert, hat die Beigeladene konkrete Zähldaten für das Einrichtungshaus in Düsseldorf genannt, die erkennen lassen, dass die Annahme von 78 Lkw pro Tag nicht realistisch sein dürfte und dass jedenfalls die Prognose eines Wertes von 16 Lkw pro Tag vertretbar ist. Am Standort E3. seien in den Monaten November und Dezember maximal 13 Lkw pro Tag und im Mittel maximal 10 Lkw am Tag gezählt worden. Die Daten werden nicht durch den Einwand der Antragstellerinnen, sie seien nicht hinreichend belegt worden, durchgreifend in Frage gestellt. Denn auch die Antragstellerinnen haben mit den Zahlen von Runge/Küchler lediglich Prognosewerte genannt, von denen nicht bekannt ist, ob sie durch konkrete Zählungen bestätigt worden sind. Es ist von den Antragstellerinnen nicht konkret dargelegt worden, mit welchen zusätzlichen Versorgungs- und Entsorgungsverkehren die Verkehrsuntersuchung hätte rechnen müssen, in welcher Stärke diese Verkehre auftreten und ob sich dies auf die Prognoseergebnisse signifikant auswirke.
46Soweit die Antragstellerinnen anführen, es sei keine Leistungsfähigkeitsberechnung des Knotenpunktes 5 (T.-------straße /I1. Straße) erfolgt, stellt dies keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung dar. Der von den Antragstellerinnen angenommene erhebliche Einfluss dieses Knotenpunktes insbesondere auf die BAB-Anschlussstelle Süd ist nicht plausibel dargelegt worden. Die Grundlagen der von den Antragstellerinnen und S. ermittelten Verkehrsbelastungen dieses Knotenpunktes sind nicht offengelegt worden und die Ergebnisse sind auch nicht plausibel. So ist etwa bei Betrachtung des Verkehrsnetzes nicht nachvollziehbar, weshalb 39 Lkw am Tag der südlich an der X2. Straße gelegenen Firma D. zur An- und Abfahrt gerade den I1. Weg wählen sollten, anstatt direkt über die besser ausgebaute X2. Straße in Richtung Norden oder Süden zu fahren. Gleiches gilt in Bezug auf den neuen Parkplatz der Firma D. , mag dieser auch im Bereich der I1. Straße liegen. Auf der Höhe des neuen Parkplatzes finden sich mehrere Verbindungen zur X2. Straße, die ein Anfahren des Knotenpunktes 5 entbehrlich machen dürften (so etwa die Gabelsberger Straße, die H.----straße oder die Straße L1. ). Auch aus den B1. in der Verkehrsuntersuchung auf Seite 49, wonach eine Signalisierung des Knotenpunktes 5 eine Integration in die bereits komplexe Signalsteuerung an der BAB-Anschlussstelle Süd erfordern würde und dies in Anbetracht der geringen Verkehrsstärken am Knotenpunkt 5 nicht sinnvoll sei, drängt sich der Rückschluss, die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 5 sei nicht gegeben, nicht auf. Die von den Antragstellerinnen prognostizierte wesentliche Verschlechterung der Anbindungssituation dieses Knotenpunktes lässt sich insgesamt nicht offensichtlich feststellen.
47Die von den Antragstellerinnen gegen die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 6 (T.-------straße / BAB-Anschlussstelle Süd) vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Sie beruhen ganz maßgeblich auf den von S. angestellten abweichenden Berechnungen, denen insbesondere niedrigere Pkw-Besetzungsgrade zugrunde liegen und die daher zu höheren Verkehrsbelastungen gelangen. Der Pkw-Besetzungsgrad der Verkehrsuntersuchung ist jedoch, wie bereits dargelegt, nicht zu beanstanden. Auch die prognostizierten Spitzenstundenanteile sind nicht nachvollziehbar widerlegt worden. Es stellt daher keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung dar, dass diese die ausreichende Länge der Stauräume der BAB- Auf- und Abfahrtsrampen mit den nach den von S. angestellten Berechnungen höheren Verkehrsmengen nicht betrachtet hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Rampenlängen und Stauräume nicht korrekt in die Verkehrsflusssimulation eingegeben worden sein könnten, sind nicht offensichtlich erkennbar. Auch die von den Antragstellerinnen gebildeten Rückstau-Szenarien erscheinen nicht realistisch. Die Verkehrsuntersuchung betrachtet die maßgebenden Spitzenstunden (vgl. S. 60 der Untersuchung) und berücksichtigt speziell am Knotenpunkt 6 auch die effektiven unterschiedlichen Auslastungsgrade auf dem zweistreifigen Linksabbiegefahrstreifen der Autobahnrampe und auf den beiden Geradeausfahrstreifen in der südlichen Zufahrt der T.-------straße sowie die auftretenden Einflüsse durch die Pulk- oder Rückstaubildung an den benachbarten signalisierten Knotenpunkten (S. 67 der Untersuchung). Demgegenüber haben die Antragstellerinnen, abgesehen von dem bereits behandelten, auf einer Alternativberechnung beruhenden Einwand, es sei ein höheres Verkehrsaufkommen anzusetzen, nicht konkret dargelegt, weshalb die insgesamt mit der Qualitätsstufe C bewertete Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 6 zu günstig eingeschätzt worden sein soll.
48In Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes 8 (T.-------straße /Anbindung Einrichtungshaus) sind ebenfalls keine offensichtlichen Mängel der Verkehrsuntersuchung erkennbar. Die Bedenken der Antragstellerinnen beruhen lediglich auf den Alternativberechnungen durch S. , die von einem höheren Verkehrsaufkommen im Wesentlichen aufgrund eines niedrigeren Pkw-Besetzungsgrades ausgehen. Hiervon musste die Verkehrsuntersuchung aber nicht ausgehen, so dass auch nicht mit den von S. prognostizierten Verkehrsmengen am Knotenpunkt 8 gerechnet werden muss.
49Es ist nicht erkennbar, dass die Planung wegen möglicherweise eintretenden Wartezeiten an der Signalanlage zur Anbindung der geplanten Anliegerstraße an die T.-------straße an einem wesentlichen Mangel leidet.
50Die von den Antragstellerinnen gegen die geplante Führung des Fußgänger- und Radverkehrs im Bereich des Kreisverkehres am N. vorgebrachten Bedenken lassen keinen offensichtlichen Mangel der Verkehrsuntersuchung erkennen. In Anbetracht der im Analysefall bestehenden Verkehrssituation für Fußgänger und Radfahrer liegt es auf der Hand, dass sich im Planfall für diese Verkehrsteilnehmer die Situation insgesamt deutlich verbessert. Daran ändert auch die von den Antragstellerinnen zitierte Passage auf S. 44 der Verkehrsuntersuchung zum Knotenpunkt 1 (N. /BAB-Anschlussstelle Nord) nichts: „Die Fußgänger und Radfahrer werden bedingt verträglich mit dem Kfz-Verkehr frei gegeben.“ Da sich die Textpassage auf einen bestimmten Knotenpunkt bezieht, verbietet sich eine Generalisierung für den gesamten Untersuchungsraum. Um hieraus eine wesentliche Verschlechterung der Verkehrssituation für diese Teilnehmer an dem bestimmten Knotenpunkt herzuleiten, müssten die Antragstellerinnen die aktuelle Verkehrssituation im Analysefall dort konkret darlegen. Dies erfolgt jedoch nicht. Eine wesentliche Verschlechterung der Situation für Fußgänger ist auch durch die Rückverlegung der Fußgängerschutzanlage am Knotenpunkt 2 (Kreisverkehr T.-------straße /N. ) nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ist – soweit unbestritten – davon auszugehen, dass die geplanten Rad- und Fußgängerverkehrsführungen insgesamt den rechtlichen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) entsprechen, stellt es keinen offensichtlichen Mangel dar, wenn noch offen ist, ob im Hinblick auf gemeinsame Rad- und Fußwege auch die technischen Regeln nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) der FGSV aus dem Jahr 2010 einzuhalten oder ob gegebenenfalls Abweichungen hiervon geboten sind.
51Die Antragstellerinnen haben auch keine durchgreifenden, offensichtlichen Mängel der Schalltechnischen Untersuchung aufgezeigt.
52Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, die Schalltechnische Untersuchung habe bei der Beurteilung des Verkehrslärms fehlerhaft eine Trendprognose angewendet, ergibt sich dies aus der Textpassage auf S. 12 der Untersuchung nicht. Dort heißt es, zur Beurteilung der Immissionssituation sei die Prognoseverkehrsmenge zu berücksichtigen. Die Trendprognose sei nur anwendbar, wenn vorhandene Verkehrsanlagen betrachtet werden und wenn wesentliche Veränderungen weder hinsichtlich der Struktur des Straßennetzes noch im Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu erwarten seien. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vorliegen und die angegriffene Schalluntersuchung im weiteren Verlauf auch keine Trendprognose vornimmt, sind insoweit keine Mängel feststellbar.
53Der Verkehrs-Prognosewert der Schalltechnischen Untersuchung für das Jahr 2025 ist nicht offensichtlich mangelhaft. Die Antragstellerinnen können nicht mit Erfolg einwenden, zu dem Analysewert sei lediglich der Neuverkehr des Einrichtungshauses addiert worden, der zudem bereits in der Verkehrsuntersuchung zu niedrig prognostiziert worden sei. Dies richtet sich in erster Linie gegen die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung. Hierzu ist bereits ausgeführt worden, dass die Höhe des dort prognostizierten zusätzlichen Verkehrsaufkommens durch die Alternativberechnungen der Antragstellerinnen beziehungsweise durch S. (wegen des in der Verkehrsuntersuchung vertretbar angenommenen Pkw-Besetzungsgrades und der nicht offensichtlich gegebenen Erkennbarkeit neuer Verkehrsquellen) nicht durchgreifend in Frage gestellt werden.
54Es ist nicht ersichtlich, dass die Untersuchung von einer unzutreffenden Verkehrsbelastung durch Schwerlastverkehre ausgeht. Eine Abnahme der Lkw-Verkehre trotz des zusätzlichen Lieferverkehrs durch das Einrichtungshaus findet entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht statt. Die von ihnen interpretierte Unterlage 7 der Schalltechnischen Untersuchung führt den Schwerlastverkehr als Prozentanteil am Verkehrsaufkommen auf. Da, wie bereits ausgeführt, das Gesamtverkehrsaufkommen im Planfall aufgrund des Pkw-Kundenverkehrs zunimmt, nimmt der prozentuale Anteil des Schwerlastverkehrs trotz auch hier steigender absoluter Zahlen ab. Die Schalltechnische Untersuchung musste, wie bereits dargelegt, nicht mit stärkerem Lieferverkehr des Einrichtungshauses auf der T.-------straße rechnen. Sie durfte von der Durchführung des Anlieferungsverkehrs über den F1. Weg ausgehen. Im Übrigen hat das Gutachterbüro B. in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016, S. 7 f., dargelegt, dass selbst bei einer Abwicklung des Lieferverkehrs für das Einrichtungshaus über die T.-------straße nur mit einer unwesentlichen Erhöhung des Beurteilungspegels um 0,1 dB(A) zu rechnen wäre.
55Die von den Antragstellerinnen festgestellten Abweichungen zwischen der Verkehrsuntersuchung und der Schalltechnischen Untersuchung in Bezug auf die Rampenbelastungen an den Knotenpunkten 1 und 6 und die Veränderungen der Lkw-Verkehre stellen keinen offensichtlichen Mangel dar. Die Antragstellerinnen führen selbst aus, dass die unterschiedlichen Berechnungsverfahren und Bezugsgrößen zu solchen Differenzen führen können. Auch die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass auch erhebliche Abweichungen zwischen den Werten im Bereich der Straßenverkehrstechnik zu den Werten der Schalltechnischen Untersuchung durch unterschiedliche methodische Vorgehensweisen auftreten können. Soweit die Antragstellerinnen bemängeln, die Abweichungen seien hier jedoch zu groß, stellt dies keinen offensichtlichen Fehler dar. Die Antragstellerinnen führen nicht aus, wie hoch üblicherweise solche Abweichungen ausfallen dürfen. Im Übrigen haben sie auch keine mit den vorhandenen Daten mögliche Gegenrechnung durchgeführt.
56Es stellt keinen offensichtlichen Mangel der Schalltechnischen Untersuchung dar, dass die Lärmkennwerte für die A 46 auf S. 14 der Untersuchung nicht mit den Werten aus Heft V 244 – Verkehrsentwicklung an Bundesfernstraßen – der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) aus dem Jahr 2013 übereinstimmen. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass die BBW die konkreten Verkehrsbelastungen der A 46 ermittelt und dem Büro B. zum Zweck der Schalltechnischen Untersuchung zur Verfügung gestellt hat. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen nicht, zumal die Befassung der BBW mit der Verkehrsbelastung auf der A 46 durch die Verkehrsuntersuchung der BBW am Autobahnkreuz X. -Nord belegt ist.
57Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund der hier vorliegenden konkret erhobenen Zahlen zu der Verkehrsbelastung auf der A 46 und in dem Straßennetz in der Umgebung des Vorhabens die Methoden zur Bestimmung der Verkehrsstärken DTV, DTVw und M und sowie des Lkw-Anteils p nach den Vorgaben der BASt und nach Tabelle 3 der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 - RLS-90 - nicht angewendet werden mussten. Insbesondere ist nach den Hinweisen zu RLS-90, Tabelle 3, auf eine Anwendung der Tabelle 3 zu verzichten, wenn – wie hier – geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der Verkehrsstärke M und des Lkw-Anteils p herangezogen werden können. Soweit die Antragstellerinnen das Vorliegen geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse mit der Begründung anzweifeln, es seien keine Lkw ab 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht erfasst worden und es sei auch nicht zulässig, Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t dem Lärmtyp „Pkw“ zuzuschlagen, greift dies nicht durch. Die Antragstellerinnen verkennen, dass gemäß § 3 Satz 1 der 16. BImSchV der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zu berechnen ist. Dort wird wiederum auf die RLS-90 Bezug genommen. Dass es für die Einordnung in die Lärmtypen „Pkw“ und „Lkw“ sowohl nach der 16. BImSchV als auch nach der RLS-90 nicht maßgeblich auf die Tonnen-Grenzen des zulässigen Gesamtgewichtes ankommt (wie die in Klammern gesetzten Hinweise in der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV sowie in Abschnitt 4.4.1.11 RLS-90 vermuten lassen könnten), sondern auf die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, zeigt die jeweilige Erläuterung des Korrekturfaktors Dv. Danach werden durch die Korrektur Dv von 100 km/h abweichende zulässige Höchstgeschwindigkeiten berücksichtigt (siehe etwa RLS-90 Nr. 4.4.1.1.2). Somit ist bei den Berechnungen für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h als maßgeblich zugrunde zu legen. Bereits 1997 wurden jedoch §§ 3 Abs. 3 und 18 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung – StVO – durch die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028; 1998 I S. 515) dahingehend geändert, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nunmehr erst für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t gilt. Dementsprechend ist eine Einordnung in den Lärmtyp „Lkw“ erst ab einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t geboten. Dies ist mit den Vorgaben der 16. BImSchV vereinbar,
58vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 – 4 A 13/99 –, juris.
59Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auch keine mögliche Gegenrechnung auf der Grundlage der von ihnen vertretenen Vorgehensweise angestellt.
60Die Einwände der Antragstellerinnen gegen die Vorgehensweise der Schalltechnischen Untersuchung, im Rahmen der Prüfung nach der 16. BImSchV den Kreis der Anspruchsberechtigten für jeden Verkehrsweg getrennt zu prüfen, sind nicht berechtigt. Die Grenzwerte nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 der 16. BImSchV beziehen sich nur auf die von dem neu zu bauenden oder wesentlich zu ändernden Verkehrsweg verursachten Immissionen und berücksichtigen nicht die Summation mit Lärmeinwirkungen durch bereits vorhandene oder zusätzlich geplante andere Anlagen außerhalb der Grenzen der jeweiligen Planung. Solche durch Summierungen entstehende Gesamtbelastungen müssen aber unabhängig von den vorgenannten Grenzwerten berücksichtigt werden,
61vgl. Bracher, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 77. EL August 2015, 16. BImSchV, § 1, Rn. 5, § 2, Rn. 1.
62Dementsprechend führt auch die Schalltechnische Untersuchung auf S. 39, vierter Absatz aus, im Rahmen der planerischen Abwägung seien die von dem neuen oder zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Belastungen entlang anderer vorhandener Verkehrswege zu berücksichtigen, soweit ursächlich Immissionen mehr als unerheblich hervorgerufen würden. Auch die Schalltechnische Untersuchung geht mithin davon aus, dass Summierungseffekte durch den Straßenumbau zu berücksichtigen sind, jedoch nicht im Rahmen der Prüfung einer Anspruchsberechtigung nach der 16. BImSchV.
63Soweit die Antragstellerinnen einwenden, die nur geringen Zunahmen beziehungsweise sogar Abnahmen der Lärmpegel an den Wohnhäusern der Antragstellerinnen bei gleichzeitigem Zuwachs des Verkehrs auf der T.-------straße seien nicht plausibel, greift dies nicht durch. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben nachvollziehbar dargelegt und vorgerechnet, dass das geplante Abrücken der Fahrstreifen von den Wohnhäusern der Antragstellerinnen zu einer Reduzierung der Beurteilungspegel komme. Diese für beide Antragstellerinnen konkret dargelegten Berechnungen können die Antragstellerinnen nicht mit Erfolg angreifen. Insbesondere verfängt der wesentliche Einwand nicht, die Pegelabnahmen durch das Abrücken der Fahrstreifen seien nicht korrekt prognostiziert worden, weil die Schalltechnische Untersuchung von falschen Eingangsparametern ausgehe; tatsächlich sei mehr Verkehr zu erwarten, als von BBW in der Verkehrsuntersuchung ermittelt worden sei. Die Antragstellerinnen haben eine offenkundige Mangelhaftigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht nachvollziehbar dargelegt. Von deren Richtigkeit ist weiterhin auszugehen. Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, die Reduzierung der Beurteilungspegel durch das Abrücken der Fahrstreifen müsse überprüft werden, weil dieser Effekt wegen der Fahrstreifenaufteilung nur für einen Teil der Verkehre wirke, greift dieser Einwand nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Effekt nicht bereits im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt worden ist.
64Es ist nicht erkennbar, dass der Schalltechnischen Untersuchung unzutreffende Grenzwerte zugrunde liegen. Insbesondere der letzte Abschnitt auf S. 45 der Untersuchung lässt nicht den von den Antragstellerinnen gezogenen Schluss zu, im Rahmen der Untersuchung der Anspruchsberechtigung nach der 16. BImSchV sei zur Prüfung einer wesentlichen Änderung i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV ein anderer Grenzwert als der dort genannte [70/60 dB(A)] angewendet worden. Die von den Antragstellerinnen beanstandete Textpassage befindet sich im Abschnitt zur TA Lärm und nicht in dem Abschnitt zur 16. BImSchV. In dem vorletzten Absatz auf S. 45 wird zudem ausgeführt: „Im vorliegenden Fall lässt sich die Erhöhung des Beurteilungspegels nicht direkt aus dem Emissionspegel ableiten, da der Einwirkungsbereich der A 46 als auch der kreuzenden Straßen nicht unerheblich ist. Zur Überprüfung einer Überschreitung der maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005/07.02 bzw. der Grenzwerte der 16. BImSchV wurden die zu erwartenden Lärmbelastungen als Beurteilungspegel (…) rechnerisch ermittelt (…).“ Die hier berücksichtigte Summierung der Auswirkungen mehrerer Verkehrswege lässt ebenfalls erkennen, dass es sich hier nicht um die Darlegung der Prüfung einer wesentlichen Änderung nach der 16. BImSchV mit den dafür zugrundezulegenden Grenzwerten handelt. Die B1. belegen ferner, dass die von den Antragstellerinnen geforderte Bildung von Summenpegeln vorgenommen wurde. Diese Lärmbelastungen sind in Unterlage 4.3 dokumentiert worden.
65Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Schalltechnische Untersuchung den für die Abwägung relevanten Grenzwert für die Grundstücke der Antragstellerinnen bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts festlegt (vgl. Unterlage 4.3). Die Annahme eines dem Mischgebiet (MI) entsprechenden Schutzanspruches der Antragstellerinnen ist aufgrund der westlich der T.-------straße in Höhe der Anbindung des Einrichtungshauses vorhandenen Bebauung, wie sie auf den zur Verfügung stehenden Beschreibungen, Karten und Luftbildern (u.a. Begründung zum Bebauungsplan Nr. 1202, S. 24 ff., Geoserver.nrw.de, google.de/maps) erkennbar ist, nachvollziehbar und im Übrigen von den Antragstellerinnen auch nicht bestritten worden. Die Grenzwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm finden keine Anwendung, da gemäß Nr. 7.4 Absatz 2 die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs eines Vorhabens auf öffentlichen Verkehrsflächen nur dann als vorhabenbezogener Lärm Berücksichtigung finden, wenn nicht insbesondere eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Dies ist jedoch hier der Fall, da die T.-------straße bereits eine hohe Verkehrsbelastung aufweist und sich der vorhabenbezogene Verkehr unmittelbar nach dem Verlassen der Stellplatzanlage untrennbar mit dem übrigen Verkehr vermischt. Eine Ausnahme von dieser Vermischungsklausel ist nicht allein aufgrund der hohen Zunahme der Verkehrsbelastung zu begründen und auch im Übrigen hier nicht geboten. Ferner legt die Schalltechnische Untersuchung zutreffend dar, dass die Grenzwerte nach der 16. BImSchV nur für die Prüfung der Anspruchsberechtigung gegenüber der Errichtung beziehungsweise wesentlichen Änderung einer Straße Anwendung finden und daher nicht für die Betrachtung der gesamten (summierten) Lärmbelastungen. Die Schalltechnische Untersuchung hat dargelegt, dass eine solche wesentliche Änderung in Bezug auf die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht vorliegt. Die für die Abwägung auch im vorliegenden Fall relevante Grenze zur Gesundheitsgefahr ist höher anzusetzen. Nach der insoweit einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist vielmehr davon auszugehen, dass der auch aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erst beginnt,
66vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -, juris Rn. 42, m. w. N; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Februar 2016 – 10 B 134/16.NE – und vom 10. Februar 2015 – 2 B 1323/14.NE -, juris.
67Insoweit lässt sich die Grenze dessen, was von den Betroffenen nicht mehr hinzunehmen ist, nur aufgrund einer wertenden Betrachtung des Einzelfalles ziehen. Dabei können auch die Gebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen. Gemessen an diesen Maßstäben ist der oben genannte, als Schwelle zur Gesundheitsgefahr angenommene Grenzwert vertretbar. Die betrachteten Grundstücke der Antragstellerinnen befinden sich nicht in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet, sondern sind nachvollziehbar als Teil eines Mischgebietes eingestuft worden. Dieses Gebiet ist durch gewerbliche Nutzungen in der Umgebung und durch hohen Verkehrslärm aufgrund des nahen Autobahnkreuzes X. -Nord und der stark befahrenen T.-------straße erheblich vorbelastet, so dass die Grenze dessen, was von den Betroffenen nicht mehr hinzunehmen ist, im Rahmen der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung höher angesetzt werden durfte als der vorgenannte kritische Anfangswert von 70/60 dB(A). Demgegenüber führt die Stellungnahme von S. aus Februar 2016 ohne nähere Angabe einer Quelle aus, die „Lärmsanierungswerte“ seien vom BMVI seit 2010 auf 59 und 69 dB(A) für Mischgebiete abgesenkt worden. Die Vorgehensweise der Schalltechnischen Untersuchung wird dadurch nicht durchgreifend in Frage gestellt, da nicht nachprüfbar ist, um welche Grenzwerte es sich hierbei handelt.
68Die Antragstellerinnen können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei keine schalltechnische Berechnung für die Antragstellerin zu 2 (T.-------straße 84) angestellt worden, obwohl das Haus ca. 50m von der geplanten Zufahrt des Einrichtungshauses entfernt liege; es könnten jedoch die prognostizierten Pegelzunahmen von bis zu 1,8 dB(A) tagsüber bzw. bis zu 1,9 dB(A) nachts am Nachbargebäude aufgrund der vergleichbaren Lage übernommen werden, so dass mit Pegeln von bis zu 69 dB(A) tagsüber bzw. 62 dB(A) nachts eine Überschreitung der Grenzwerte gegeben sei. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben eingeräumt, dass keine gesonderte schalltechnische Untersuchung für das Gebäude der Antragstellerin zu 2. durchgeführt worden sei, weil es tatsächlich im Wesentlichen der gleichen Belastung ausgesetzt sei wie das Nachbargebäude T.-------straße 82. Das Gutachterbüro B. hat in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2016, S. 4 f., die prognostizierten Lärmbelastungen an den Gebäuden der beiden Antragstellerinnen nachvollziehbar dargelegt. Dabei wurde plausibel erläutert, es komme am Gebäude der Antragstellerin zu 2. zu keiner Grenzwertüberschreitung, weil dort nachts kein Zuschlag K [hier gemäß RLS-90, Ziffer 4.2, Tabelle 2 [Abstand zwischen 40 und 70m: + 2 dB(A)] für die Lichtsignalanlage an der Anbindung des Einrichtungshauses erforderlich sei, da diese nachts nur als Bedarfsanlage betrieben werde.
69Offensichtliche Mängel sind bei der Berücksichtigung der 11 Lichtsignalanlagen in dem Untersuchungsgebiet durch die Schalltechnische Untersuchung nicht erkennbar. Zwar ist eine gesonderte Protokollierung der im Einzelfall erforderlichen Zuschläge K gemäß RLS-90 der Untersuchung nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben jedoch dargelegt, dass dies aus programmtechnischen Gründen nicht möglich sei. Das verwendete und anerkannte Programm SoundPLAN ermögliche kein gesondertes Berechnungsprotokoll in Bezug auf den Zuschlag K, das Programm greife jedoch auf die definierten Fahrstreifenmitten und Bezugsachsenschnittpunkte mit Störwirkungen durch Lichtsignalanlagen zurück und berücksichtige dann automatisch den Zuschlag K. Dies sei durch Plausibilitätskontrollen überprüfbar. Die Berücksichtigung der Zuschläge sei hier etwa in Unterlage 3.1/3.2 der Schalltechnischen Untersuchung erkennbar. Die mit roten Punkten definierten Bezugsachsen und Lichtsignalanlagen seien von der Berechnungssoftware erfasst worden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Zuschläge K hier gleichwohl nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden sein könnten, sind nicht erkennbar.
70Das Fehlen einer Rasterlärmkarte stellt keinen wesentlichen Mangel der Schalltechnischen Untersuchung dar. Die maßgeblichen Grenzwerte und Beurteilungspegel sind hinreichend dokumentiert.
71Sonstige offensichtliche Mängel der Abwägung sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
72Ist mithin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes auszugehen, entspricht das genehmigte Vorhaben auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nachbarschutz kann dann nur gewährt werden, wenn das Vorhaben mit dem von § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar wäre. Auf dieses ist allerdings dann nicht abzustellen, wenn der durch das Vorhaben betroffene Belang in der die Bebauungsplanfestsetzungen tragenden Abwägung aufgegangen ist. Nur wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplanes als Ausdruck planerischer Zurückhaltung weniger konkret sind, bleibt für die im Bebauungsplangebiet zulässigen Vorhaben ein durch den Bebauungsplan nicht abgewogener Gestaltungsspielraum und damit auch Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO,
73vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2012 – 2 B 1095/12 -, vom 21. Dezember 2006– 7 B 2193/06 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, und vom 21. Februar 2005– 10 B 1269/04 -, juris.
74Ausgehend hiervon besteht insbesondere mit Blick auf die von den Antragstellerinnen beanstandeten Geräuschimmissionen des streitigen Vorhabens auf ihr Grundstück kein Raum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die durch das Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Immissionsbelastungen auch der Grundstücke der Antragstellerinnen vor allem durch den Ziel- und Quellverkehr sind bereits im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes umfänglich untersucht worden und in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Die Verkehrsuntersuchung der BBW aus dem Monat März 2015 und die Schalltechnische Untersuchung des Büros B. aus dem Monat Juni 2015 sind im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes erstellt worden. Die Planung weist gerade in Bezug auf die im Plangebiet zu erwartenden Verkehrsaufkommen und die von ihnen ausgehenden Immissionen einen sehr hohen Konkretisierungsgrad auf. Die Begründung des Bebauungsplanes zitiert auf S. 39 ff. und auf S. 51 ff. umfangreich aus der Verkehrsuntersuchung und der Schalltechnischen Untersuchung und lässt hinsichtlich der Lärmauswirkungen das Konfliktbewältigungsprogramm, das das Gebot der Rücksichtnahme aufzehrt, erkennen. So macht sich die Planbegründung die Betrachtung des Verkehrs- und Gewerbelärms nach DIN 18005, des Verkehrslärms nach der 16. BImSchV und des Gewerbelärms nach der TA Lärm aus der Schalltechnischen Untersuchung zu Eigen und überlässt eine Konfliktlösung sogar im Bereich des vorhabenbezogenen Gewerbelärms nur ganz punktuell dem nachgelagerten Genehmigungsverfahren (vgl. S. 54 der Planbegründung: Anspruch auf eine Lärmschutzwand aufgrund des Anlieferverkehrs wird dem Grunde nach festgestellt, lediglich die exakte Platzierung der Wand bleibt dem Genehmigungsverfahren vorbehalten).
75Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auf der Grundlage von anderen, nicht bereits von der Abwägung zum Bebauungsplan Nr. 1202 „Einrichtungshaus E. “ der Antragsgegnerin aufgezehrten Belangen der Antragstellerinnen, ist nicht vorgetragen worden und ist auch sonst nicht ersichtlich.
76Führt mithin bereits die an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierte Prüfung nicht zum Erfolg des Antrages, ist auch nach einer hiervon unabhängigen allgemeinen Interessenabwägung kein abweichendes Ergebnis geboten. Auch eine solche Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren die ihr erteilte Baugenehmigung weiter ausnutzen darf. Zu dieser Einschätzung gelangt das Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
77Zwar besteht einerseits ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerinnen daran, in ihrer Wohnruhe und ihrer Gesundheit nicht von unzumutbaren Immissionsbelastungen durch Verkehrslärm, der von dem genehmigten Vorhaben im weiteren Sinne ausgeht, beeinträchtigt zu werden. Demgegenüber wiegen allein die wirtschaftlichen Investitionen der Beigeladenen und die Bedeutung des Vorhabens für die Antragsgegnerin und die Beigeladene allein nicht schwerer,
78vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2002 – 7 B 929/01 –, juris m.w.N.
79Demgegenüber ist jedoch hier zu berücksichtigen, dass das genehmigte Einrichtungshaus kurz vor der Eröffnung steht. Die Eignung der bereits durchgeführten Verkehrsmaßnahmen für die Abwicklung der Verkehrsmengen und die tatsächlich auftretenden Verkehrsimmissionen können in Kürze durch Messungen überprüft werden. Zwar stellt das Gericht in Rechnung, dass punktuelle Messungen nicht ohne Weiteres langfristig angesetzte Prognosewerte zu validieren geeignet sind. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass die in Kürze nach Inbetriebnahme des Einrichtungshauses möglichen Messungen jedenfalls die der Abwägung zugrunde liegenden Annahmen hinsichtlich der Lärmbelastungen im Sinne von Anhaltspunkten zu bestätigen oder zu widerlegen in der Lage sind. Sollten Überschreitungen der kritischen Grenzwerte festgestellt werden, kann hierauf auch nach Inbetriebnahme des Einrichtungshauses jedenfalls bis zur Entscheidung in der Hauptsache unverzüglich durch lärmmindernde Auflagen reagiert und eine unzumutbare Störung der Wohnruhe und eine Gesundheitsgefährdung vermieden werden.
80Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellerinnen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und demzufolge auch ein Kostenrisiko getragen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
81Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und geht von Ziffern 1.1.3 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 aus. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist der in der Hauptsache angemessene Wert von 30.000,-- Euro zu halbieren.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
22 BV 13.1686
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 25. November 2015
(VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.)
22. Senat
Sachgebietsschlüssel: 423
Hauptpunkte:
- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen;
- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über eine Vorverlegung des Beginns der für Freischankflächen geltenden Sperrzeit;
- Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Anspruchstellers als Eigentümer nicht selbstgenutzten Wohnraums im Einwirkungsbereich der emittierenden Gaststätten;
- Lage des Immobiliareigentums des Anspruchstellers und der emittierenden Gaststätten in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem zum Schutz der Wohnbevölkerung die Errichtung neuer Gaststätten ausgeschlossen ist;
- keine unmittelbare Anwendbarkeit der TA Lärm auch auf solche Freischankflächen, die Annex einer im Übrigen in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte sind;
- Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte durch „Raucherlärm“;
- formelle und materielle Voraussetzungen für eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm.
Rechtsquellen:
Leitsätze:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister, Rechtsamt,
Beklagte
beigeladen:
1. ...
2. ...
3.
4. ...
5. ...
6. ...
zu 3 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...
zu 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,
wegen gaststättenrechtlicher Auflagen; Sperrzeitverlängerung;
hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu bescheiden.
III.
Die Nummer 3 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen dem Kläger zu zwei Zehnteln, der Beklagten zu drei Zehnteln sowie den im ersten Rechtszug Beigeladenen zu 6) und 7) zu je einem Viertel zur Last. Die im ersten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“
IV.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu zwei Fünfteln, die Beklagte zu drei Fünfteln zu tragen. Die im zweiten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
V.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.
(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.
(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.
(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.