Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2016 - 15 B 14.1625

bei uns veröffentlicht am18.08.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, 2 K 11.2064, 21.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden.

III.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wandte sich mit einer Drittanfechtungsklage gegen den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 22. November 2011 für den Neubau eines Hotels in maximal viergeschossiger Bauweise mit 54 Hotelzimmern sowie eines Parkhauses mit 470 Stellplätzen (aufgegliedert in 50 Stellplätze für die Hotelnutzung, 200 Stellplätze für die Anwohner- und Quartiersnutzung sowie 220 sonstige Stellplätze im Sinne einer öffentlichen Parkhausnutzung) auf einem innerstädtischen Areal (FlNr. ... und ... der Gemarkung Regensburg). Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 21. November 1983 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. ... „U.“. Das mit einem Wohnhaus (W.-str. ...) bebaute Grundstück der Klägerin (FlNr. ... der Gemarkung Regensburg) liegt (außerhalb des Geltungsbereichs des vorgenannten Bebauungsplans) auf der südlichen Seite der W.-straße und (leicht östlich versetzt) gegenüber der beabsichtigten Parkhausein- und -ausfahrt.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2013 ab. Mit ihrer vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgte die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits wurde die dreijährige Geltungsfrist des Vorbescheides (Art. 71 Satz 2 BayBO) nicht gemäß Art. 71 Satz 3 BayBO verlängert. Die Beigeladene hatte vor Ablauf der Geltungsfrist auch keinen Verlängerungsantrag gestellt. Im Anschluss an ein Hinweisschreiben des Senats haben die Parteien mit Schriftsätzen vom 13. Juli 2016 (Klägerin) und vom 26. Juli 2016 (Beklagte) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien beendet und einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. März 2013 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands des Rechtsstreits zu treffen. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2). Bei Anwendung dieses Maßstabes entspricht es der Billigkeit, die Kosten der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Hierfür sprechen folgende Erwägungen:

a) Die Erfolgsaussichten der Klage und der Berufung sind bis zum Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses (Ablauf der dreijährigen Geltungsfrist des streitgegenständlichen Vorbescheides gem. Art. 71 Satz 2 BayBO, vgl. das Hinweisschreiben des Gerichts vom 20. Juni 2016 sowie BayVGH, U. v. 15.3.2010 - 1 BV 08.3157 - BayVBl. 2011, 439 f.) als offen zu bewerten. Auch wenn bei unterstellter Gültigkeit/Fortgeltung des Bebauungsplans aus dem Jahr 1983 eher fraglich ist, ob mit Blick auf die umfangreichen Befreiungen die „Grundzüge der Planung“ gewahrt blieben (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB), folgte aus einer entsprechenden objektiven Rechtsverletzung nicht automatisch eine für den Erfolg der Nachbaranfechtungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidende subjektive Rechtsverletzung der Klägerin. Ob der Bauvorbescheid vom 22. November 2011 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Klägerin als Grundstücksnachbarin dienen, verstieß (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.) und ob daher die Berufung der Klägerin nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte und damit der Bauvorbescheid unter Abänderung des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2013 aufgehoben worden wäre, hängt von diversen Sach- und Rechtsfragen ab, auf die im Rahmen der Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO im Detail nicht mehr einzugehen ist.

Dies betrifft u. a. die Verletzung des Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt einer Schadstoffbelastung der Luft durch Abgase und Feinstaub, die Frage hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans sowie die (hiermit zusammenhängende) Frage der Verletzung des sog. Gebietserhaltungsanspruchs (unter Einbeziehung einer nur auf Basis eines gerichtlichen Augenscheins zu ermittelnden „richtigen“ bauplanungsrechtlichen Einordnung des Baugrundstücks [im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans] sowie des klägerischen Grundstücks am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 2 ff. BauNVO). Ebenfalls nicht abschließend entschieden werden muss, ob die im Vorbescheid thematisierten Befreiungen nachbarschützende Festsetzungen des (wirksamen?) Bebauungsplans betreffen und ob mit der in der Praxis nicht unüblichen Formulierung lediglich „in Aussicht gestellter“ Befreiungen bereits die Befreiung selbst mit Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) ausgesprochen wurde (so die Beklagte klarstellend in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 21. März 2013; vgl. auch BayVGH, B. v. 30.11.2009 - 2 CS 09.1979 - juris Rn. 26; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 69 m. w. N.), ob lediglich eine Zusicherung i. S. von Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG abgegeben wurde (in diese Richtung S. 12 des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts) oder ob diese Formulierung den Vorbescheid dem Vorwurf der Unbestimmtheit am Maßstab von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG aussetzt (vgl. VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 60).

b) Das Gericht sieht insbesondere die folgenden - in der Rechtsprechung (soweit ersichtlich) bislang nicht abschließend geklärten - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Lärmbeurteilung als besonders schwierig an, was ausschlaggebend dafür ist, die Kosten des gesamten Rechtsstreits nicht lediglich gegeneinander aufzuheben, sondern der Beklagten und der Klägerin jeweils hälftig aufzuerlegen:

aa) Es stellt sich zum einen die Frage, ob der streitgegenständliche Vorbescheid zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes mit einer konkret lärmbezogenen Inhalts- oder Nebenbestimmung hätte versehen werden müssen, in der mit Blick auf das spätere Genehmigungsverfahren zu regeln gewesen wäre, dass das Parkhaus baulich so zu gestalten und die Nutzung des geplanten Hotels (insbesondere hinsichtlich des Außenbereichs bzw. der Spielfläche sowie des Anlieferungs- und Busverkehrs) in der vorzulegenden Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 BauVorlV so zu regeln sei, dass die einschlägigen Richtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet [60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts] in der Nachbarschaft und damit auch auf dem klägerischen Grundstück nicht überschritten werden.

Die Beklagte sah im behördlichen Verfahren keinerlei Veranlassung, der von dem streitgegenständlichen Vorhaben für die Nachbarschaft ausgehenden Lärmbelastung näher nachzugehen. Erst im Laufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wurden eine schalltechnische Untersuchung der ...-GmbH vom 14. Februar 2013 und sodann eine ergänzende Stellungnahme desselben Fachbüros vom 6. März 2013 vorgelegt (vgl. auch die im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ebenfalls eingereichte Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz der Beklagten vom 14. März 2013).

Ob die Prognose der Beklagten, wonach hinsichtlich des geplanten Parkhauses lediglich mit 1.100 Fahrbewegungen in 24 Stunden zu rechnen sei (hierauf stellt Variante B der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 ab), stichhaltig ist, kann im Rahmen der summarischen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO nicht aufgeklärt werden. Allgemein geht die Rechtsprechung aber davon aus, dass hinsichtlich der Nutzungsfrequenz und damit auch für die Lärmbeurteilung eines Parkhauses grundsätzlich sachgerecht auf die Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umwelt (6. Aufl. 2007) zurückgegriffen werden kann (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 23.2.2009 - 2 CS 09.37 - juris Rn. 22; VG Bayreuth, U. v. 18.12.2013 - B 2 K 13.628 - juris Rn. 52), was sich in Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wiederfindet (Ergebnis: 2.424 Bewegungen in 24 Stunden). Das Verwaltungsgericht hat insofern auf Basis der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen (schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013, ergänzende schalltechnische Stellungnahme vom 6. März 2013) ausgeführt, dass auch die auf Grundlage der Nutzungsberechnung nach der Parkplatzlärmstudie ermittelten Lärmeinwirkungen aus dem Betrieb des Parkhauses die zur Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenzen des Rücksichtnahmegebots heranzuziehenden Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 der TA Lärm für ein Mischgebiet für die Tageszeit [60 dB(A)] am Anwesen der Klägerin einhalten und dass auch der für ein Mischgebiet einschlägige nächtliche Richtwert [45 dB(A)] dort jedenfalls unter bestimmten Bedingungen eingehalten werden kann (zur Bedeutung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift mit beschränkter Bindungswirkung auch gegenüber den Gerichten: BVerwG, B. v. 8.1.2013 - 4 B 23.12 - BauR 2013, 739 ff. = juris Rn. 5 m. w. N.; zur Heranziehung der TA Lärm für die Lärmbeurteilung bei einem Parkhaus vgl. auch VG Hamburg, B. v. 13.11.2015 - 9 E 2858/15 - juris Rn. 40 ff.). Das Verwaltungsgericht dürfte dabei grundsätzlich auf Basis der TA Lärm - d. h. unabhängig von der Betrachtung grundrechtlich relevanter Lärmschwellen [s.u. unter bb)] - zu Recht von der Betrachtung eines Summenpegels aus Gewerbelärm (hier: Parkhauslärm) und Straßenverkehr abgesehen haben, vgl. Nr. 2.4, Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 TA Lärm (vgl. hierzu auch BVerwG, B. v. 8.1.2013 a. a. O.; VG Karlsruhe, U. v. 19.11.2014 - 5 K 3789/12 - juris Rn. 76 ff.; VG Mainz, B. v. 7.10.2009 - 3 L 874/09.Mz. - juris Rn. 2 m. w. N.; zur vergleichbaren Rechtslage nach Maßgabe der 18. BImSchV: VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 101). Werden die prognostizierten Immissionswerte der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 sowie der ergänzenden schalltechnischen Stellungnahme vom 6. März 2013 herangezogen, ergibt sich folgendes Bild:

- Sollte das klägerische Grundstück in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO) liegen, wären der hierfür gemäß Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert für die ungünstigste Nachtstunde [40 dB(A)] nach Maßgabe der schalltechnischen Begutachtung überschritten. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre dann verletzt.

- Sollte nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts und nach dem Vortrag der Beklagten das klägerische Grundstück demgegenüber in einem faktischen Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 6 BauNVO) liegen, wäre von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 BImSchG) und damit von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin auszugehen, wenn der nach der TA Lärm zu bemessende Dauerschallpegel am klägerischen Grundstück tagsüber den Wert von 60 dB(A) und nachts den Wert von 45 dB(A) überschreitet. Insofern kommt die schalltechnische Untersuchung vom 14. Februar 2013 allerdings für das klägerische Grundstück hinsichtlich Alternative 1 der Variante C (Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade geschlossen, sonst offen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von 46 dB(A) und hinsichtlich Alternative 2 der Variante C (Parkhaus mit Frequentierung nach Parkplatzlärmstudie - bauliche Gestaltung: Südfassade, Ostfassade und Nordwestfassade geschlossen) zu einer nächtlichen Belastung (lautestes Stunde) von 45 dB(A). Danach könnte in der Ausführungsvariante 2 auch bei Zugrundelegung der Parkplatzlärmstudie der für Mischgebiete relevante nächtliche Wert eingehalten werden.

In die Betrachtung der Lärmbelastung wurden allerdings die Nutzung der Außenflächen des geplanten Hotels (Spielanlagen) sowie der Lieferverkehr und der Busverkehr (Transport von Hotelgästen) für das Hotel nicht mit einbezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich Detailfragen zur Lärmsituation im späteren Baugenehmigungsverfahren klären und regeln lassen. Wird unterstellt, dass von einem faktischen Mischgebiet auszugehen ist und dass sich nach Maßgabe der TA Lärm die diesbezüglich einschlägigen Lärmrichtwerte jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen einhalten lassen, stellt sich dennoch die Frage, ob ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot vorliegt, weil es im streitgegenständlichen Bauvorbescheid keinen regelnden Niederschlag (z. B. durch Neben- oder Inhaltsbestimmungen) gefunden hat, dass die Lärmwerte der TA Lärm nur bei Einhaltung bestimmter baulicher Voraussetzungen sowie nur für den Fall, dass sich die Immissionssituation durch die Nutzung der Außenflächen des Hotels (Spielanlagen), den Lieferverkehr und den Busverkehr (Transport von Hotelgästen) nicht relevant erhöht, eingehalten werden. Denn ein Bauvorbescheid stellt gem. Art. 71 BayBO eine verbindliche hoheitliche, auf drei Jahre zeitlich befristete Erklärung der Bauaufsichtsbehörde dar, dass einem Vorhaben in bestimmter Hinsicht nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht nach Maßgabe des einschlägigen Prüfprogramms (vgl. Art. 59, 60 BayBO) keine Genehmigungshindernisse entgegenstehen. Mit dem Vorbescheid wird nach Maßgabe der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen über einen Teil des Gegenstandes der späteren Baugenehmigung feststellend vorweg und endgültig entschieden (zum Ganzen jeweils m. w. N.: Decker in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 71 Rn. 21, 95, 98 f. m. w. N.; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 71 Rn. 3, 43 ff.; Molodovsky in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand März 2016, Art. 71 Rn. 4 ff.; vgl. auch BVerwG, U. v. 17.3.1989 - 4 C 14.85 - NVwZ 1989, 863 f.).

Nach der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte ist, soweit nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens gefragt wird, auch das Rücksichtnahmegebot zwingend zu prüfen (BayVGH, U. v. 9.9.1999 - 1 B 96.3475 - juris Rn. 25, 26; VG München, U. v. 19.1.2015 - M 8 K 14.90 - juris Rn. 190 ff.; Molodovsky a. a. O. Art. 71 Rn. 40 m. w. N.; Jäde, BayVBl. 2002, 33/40). Ein Offenlassen oder ein „Verschieben“ auf das Baugenehmigungsverfahren ist also grundsätzlich nicht zulässig (a.A. für das nordrheinwestfälische Bauordnungsrecht: VG Aachen, U. v. 19.5.2015 - 3 K 2672/12 - juris Rn. 61 ff. m. w. N.). Auch im vorliegenden Fall waren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch Lärmbelastungen nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots grundsätzlich im Ganzen Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens. Soweit hieraus in der Kommentarliteratur der Schluss gezogen wird, dass die spätere Baugenehmigung mit Blick auf prüfpflichtige öffentlichrechtliche Maßstäbe nur versagt oder mit Anforderungen (insbes. Nebenbestimmungen) verbunden werden kann, soweit die Bindungswirkung eines Vorbescheides nicht besteht (Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 105), muss überlegt werden, ob jedenfalls für den Fall, dass - wie hier hinsichtlich der Nachtwerte bei Annahme eines faktischen Mischgebiets - die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nur unter bestimmten Bedingungen „gerade so“ eingehalten werden können, zur Vermeidung eines Rücksichtnahmeverstoßes bereits im Vorbescheid eine sichernde Regelung aufzunehmen ist, die eine ggf. weitgehende Bindungswirkung zugunsten des Bauherrn (hier der Beigeladenen) ausschließt. Sofern - wie hier - ein (hinsichtlich der Lärmbelastung nicht völlig unproblematischer) Vorbescheid unter Verzicht auf eine diesbezügliche inhaltliche Zusatzregelung/Nebenbestimmung o.ä. gänzlich vorbehaltlos ergeht, würde sich im Falle seines Erwachsens in Bestandskraft ggf. die Frage stellen, ob damit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit auch dessen Vereinbarkeit mit dem Rücksichtnahmegebot (auch in Bezug auf die Lärmbelastung) vollumfänglich und einschränkungslos feststehen. Ergänzende Nebenbestimmungen, die die Einhaltung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots etwa in Bezug auf Lärmfragen sichern könnten, wären dann bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung ggf. ohne die (teilweise) Rücknahme des Vorbescheids gem. Art. 48 BayVwVfG nicht mehr zulässig.

Demgegenüber wird es in vereinzelten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs als möglich angesehen, dass im Vorbescheid nur die grundsätzliche (bauplanungsrechtliche) Zulässigkeit des Vorhabens mit bindender Wirkung für das Baugenehmigungsverfahren festgestellt werde, während bauliche und betriebsbezogene Ausgestaltungsfragen im Einzelnen dem Baugenehmigungsverfahren überlassen blieben (in diese Richtung: BayVGH, U. v. 15.12.1992 - 2 B 92.88 - NVwZ-RR 1993, 606 ff. = juris Rn. 51 ff.; B. v. 13.1.2010 - 2 ZB 08.3311 - juris Rn. 9). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein beantragter Vorbescheid über die „grundsätzliche Bebaubarkeit des Grundstücks in der vorgesehenen Form“ zu erteilen ist, wenn das Vorhaben durch die Art der baulichen Gestaltung und durch technische Vorkehrungen im Einklang mit den Vorgaben des Rücksichtnahmegebots ausgeführt werden kann, (BVerwG, U. v. 3.4.1987 - 4 C 41.84 - NVwZ 1987, 884 ff. = juris Rn. 24; Decker in Simon/Busse, BayBO, Art. 71 Rn. 75). Im vorliegenden Fall wäre aber näher zu hinterfragen gewesen, ob der hier gestellte Vorbescheidsantrag mit Blick auf den Konkretisierungsgrad der vorgelegten Pläne so auszulegen war, dass mit ihm bereits vollumfänglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit den wesentlichen Detailfragen zur Lärmbelastung sowie zum Rücksichtnahmegebot und damit mehr als die „grundsätzliche Bebaubarkeit“ erfragt wurde. Insoweit könnte der im Vorbescheid vom 22. November 2011 unter II. tenorierte allgemeine Vorbehalt („Weitere Nebenbestimmungen bleiben dem abschließenden Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.“) zu offen formuliert bzw. zu unbestimmt sein, um der Beigeladenen im späteren Genehmigungsverfahren die Berufung auf die Bindungswirkung (Art. 71 Satz 1 BayBO) des Vorbescheides abzuschneiden. Soweit der Vorbescheid auf Seite 9 seiner Begründung die Möglichkeit anspricht, im abschließenden Baugenehmigungsbescheid Auflagen zur Fassadengestaltung zwecks Regelung der Lärmbelastung zu treffen, mag dies zwar insofern zusammen mit dem vorgenannten allgemeinen Nebenbestimmungsvorbehalt als noch hinreichend bestimmter Auflagenvorbehalt für Fragen der baulichen Ausführung angesehen werden können. Fraglich bleibt dies aber jedenfalls in Bezug auf ggf. hinzukommende Lärmbelastungen durch den Hotelbetrieb (Nutzung der Außenflächen/Spielflächen sowie Anlieferungs- und Busverkehr).

bb) Zudem war der Vorbescheid unter Lärmschutzgesichtspunkten auch deshalb rechtlich besonders problematisch, weil es bei Umsetzung des Vorhabens auf der Grundlage der von der Beklagten im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren vorgelegten schalltechnischen Begutachtung unter Einbezug des Verkehrslärms bei Zugrundelegung der Variante C der schalltechnischen Untersuchung vom 14. Februar 2013 wohl zu einer Gesamtlärmbelastung im grundrechtsrelevanten Bereich gekommen wäre.

Die von der Beklagten vertretene - und grundsätzlich ordnungsgemäße - getrennte Betrachtung von Verkehrs- und Gewerbelärm ohne Summenbildung (s.o.) beruht auf der Bewertung, dass Verkehrs- und Gewerbelärm nicht miteinander vergleichbar sind (Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; vgl. auch BVerwG, U. v. 16.3.2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 ff. = juris Rn. 390; B. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 - AN 18 K 05.04260 - juris Rn. 102). Eine Berechnung von Lärmbeeinträchtigungen nach Maßgabe eines Summenpegels unter Einbeziehung von Verkehrslärmvorbelastungen kann ausnahmsweise aber dann geboten sein, wenn es um eine Gesamtlärmbelastung geht, die die verfassungsrechtliche Schwelle zur Gesundheitsgefährdung oder zu Eingriffen in die Substanz des Eigentums überschreitet, und sei es auch nur durch Erhöhung einer bereits vorhandenen (bereits insofern kritischen) Gesamtvorbelastung (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 = juris Rn. 45; VG Ansbach, U. v. 8.11.2007 a. a. O.; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37). Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen grundrechtsrelevanten Grenzwerts lässt sich allerdings bislang nicht fixieren (OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert jedenfalls in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung (summierte Lärmbelastung/Dauerschallpegel) oberhalb von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts (BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - NVwZ 2005, 591 ff. = juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23 ff. = juris Rn. 41 f.; U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 ff. = juris Rn. 69; U. v. 15.12.2011 - 7 A 11.10 - NVwZ 2012, 1120 ff. = juris Rn. 30; B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10; BayVGH, U. v. 19.2.2014 - 8 A 11.40040 - BayVBl 2016, 155 ff. und 199 ff. = juris Rn. 478; OVG NW, B. v. 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE - juris Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.4 Rn. 37; Schulze-Fielitz in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 41 Rn. 35; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53). In Mischgebieten wird z.T. ein Aufschlag vertreten; hiernach soll die grundrechtliche Schwelle erst bei 72 dB(A) tagsüber und 62 dB(A) nachts liegen (vgl. VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75 m. w. N.; VG Düsseldorf, B. v. 25.5.2016 - 11 L 3994/15 - juris Rn. 64). Speziell zur Nachtruhe (vgl. auch Nr. 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm) ist zu berücksichtigen, dass das aus dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht es der öffentlichen Gewalt verwehrt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = juris Rn. 90 - Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen Gaststättenlärm). Bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit wird die theoretische „Aufweck“-Grenze als erreicht angesehen (zu den entsprechenden Innenpegeln vgl. Hofmann/Koch in Führ, GK-BImSchG, 2016, § 3 Rn. 156; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 41 Rn. 53), so dass langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen seien. Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch die Zulassung eines Vorhabens, das den Lärmsummenpegel insgesamt erhöht, weiter einzuschränken (BayVGH, U. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2015, 204 ff. = Rn. 92; VGH BW, U. v. 27.6.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204 ff. = juris Rn. 75; unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vgl. auch OVG Berlin, B. v. 17.3.1999 - 2 S 6.98 - BauR 1999, 1004 ff. = juris Rn. 34).

Für den vorliegenden Fall ergibt sich nach Aktenlage folgendes Bild: Die derzeitige Immissionsbelastung durch den Straßenverkehr - d. h. ohne Erhöhung der Verkehrsbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben (entspricht den Lärmbegutachtungsvarianten A und B bei gleichbleibender Straßenbenutzung) - beträgt auf dem Grundstück der Klägerin 71 dB(A) tags, 63 dB(A) nachts. Im Fall der Lärmbegutachtungsvariante C (also bei einer Nutzungsberechnung auf Basis der Parkplatzlärmstudie) mit 1.324 (2.424 - 1.100) zusätzlichen Fahrbewegungen kommt es unter der Voraussetzung, dass der gesamte Zusatzverkehr aus dem Parkhaus aus einer Richtung kommt und auch in derselben Richtung wieder abfährt, laut dem schalltechnischen Gutachten vom 14. Februar 2013 (dort Seiten 22 ff.) zu Erhöhungen der Immissionsgesamtbelastung der Klägerin durch den Straßenverkehr um etwa 1 dB(A), also auf 72 dB(A) tags, 64 dB(A) nachts. Diese Darstellung wird in der (im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgelegten) fachlichen Stellungnahme der Abteilung Technischer Umweltschutz/Klimaschutz des Umwelt- und Rechtsamts der Beklagten vom 14. März 2013 weiter präzisiert. Damit werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die aus grundrechtlicher Perspektive kritischen Werte (auch unter Berücksichtigung eines „Aufschlags“ für Mischgebiete) jedenfalls nachts überschritten bzw. die derzeit bestehende (in grundrechtlicher Hinsicht bereits kritische) Lärmsituation nochmals um etwa 1 dB(A) verschärft.

Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO, abschließend zu entscheiden, wo genau die grundrechtsrelevante Lärmschwelle zu ziehen ist und ob sich auch im grundrechtsrelevanten Bereich eine Verschärfung der Gesamtimmissionslage in einer Größenordnung von lediglich 1 bis 2 dB(A) unterhalb einer auch für subjektive Rechtsverletzungen maßgeblichen Relevanzschwelle bewegt (im Anwendungsbereich der TA Lärm vgl. z. B. deren Nr. 3.2.1 Abs. 2; hierzu Füßer/Kreuter, NVwZ 2013, 1241/124 f). Es spricht allerdings Einiges dafür, dass im grundrechtsrelevanten Bereich auch marginale Lärmerhöhungen zur Unzumutbarkeit führen (vgl. OVG NW, U. v. 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE - ZfBR 2009, 62 ff. = juris Rn. 136 ff. [die Relevanz bei einer Erhöhung um lediglich 0,2 dB(A) und damit deutlich unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle i.E. aber verneinend]; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, zu Nr. 2.2.1 Rn. 25 m. w. N.; a.A. OVG Lüneburg, B. v. 21.12.2010 - 1 LA 274/09 - juris Rn. 28: es komme „regelmäßig auf das ‚3 dB(A)Kriterium‘ an, auch wenn 70 dB(A) überschritten werden“; ähnlich VG Oldenburg, U. v. 28.10.2009 - 4 A 1354/08 - juris Rn. 59 ff.). So sind nach der Rechtsprechung des BVerwG zum Fachplanungsrecht bei der Beurteilung eines Änderungsvorhabens Lärmschutzbelange der Nachbarschaft allgemein jedenfalls dann in die planerische Abwägung einzubeziehen, wenn die Lärmbelastung durch das Vorhaben (wie auch immer) ansteigt, auch wenn bereits vor dem Planungsfall die Belastungswerte oberhalb der zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie unzumutbarer Eingriffe in das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG entwickelten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle lagen (BVerwG, B. v. 30.7.2013 - 7 B 40.12 - juris Rn. 10 m. w. N.; vgl. auch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt sowie Satz 2 der 16. BImSchV; zum Nachbesserungsanspruch aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG: BVerwG, U. v. 7.3.2007 - 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 ff. = juris Rn. 29 m. w. N.: „Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt.“).

c) Da sich die Beigeladene mangels Antragstellung im gerichtlichen Verfahren (sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren) keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 154 Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. auch Sächs. OVG, B. v. 11.10.2011 - 1 B 230/11 - juris). Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwände erhoben wurden.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO).

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

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(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je ein Drittel zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten jeweils selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. In entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO wird das Verfahren eingestellt. Die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO durch Beschluss zu erlassende Kostentscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.

Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags vor Eintritt der Erledigung kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden. Bei Anwendung dieses Maßstabes sind im vorliegenden Fall die Erfolgsaussichten des Antrags vor Eintritt der Erledigung als offen zu bezeichnen.

Anders als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO (Az. 15 NE 12.2637) hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren Umstände vorgetragen und hierzu die Stellungnahme eines Lärmschutzsachverständigen vorgelegt, die eine abwägungsrelevante Lärmerhöhung an seiner Wohnung jedenfalls nicht mehr von vornherein als ausgeschlossen erscheinen lassen. Ob die darin angestellten Berechnungen im Ergebnis zutreffen und insbesondere ein Mehrfachreflexionszuschlag zu berücksichtigen war, hätte sich voraussichtlich nicht mehr auf der Ebene der Zulässigkeitsprüfung des Normenkontrollantrags beantworten lassen. Angesichts des Charakters des Normenkontrollverfahrens als objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, der grundlegenden Umstrukturierung des ca. 4,3 ha großen Plangebiets und der im angegriffenen Bebauungsplan getroffenen umfänglichen und differenzierten Festsetzungen lässt sich mit angemessenem, vertretbarem Aufwand keine hinreichend verlässliche Aussage über den Ausgang des Normenkontrollverfahrens treffen.

Da mithin die Erfolgsaussichten des Antrags vor Erledigung des Rechtsstreits als offen einzustufen waren, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens jedem Verfahrensbeteiligten zu einem Drittel aufzuerlegen und auszusprechen, dass die Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (dies entspricht im Ergebnis der Aufhebung der Kosten gegeneinander, vgl. § 155 Abs. 1 VwGO). Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, weil sie einen Sachantrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Beteiligung der Beigeladenen an der Kostentragung entspricht auch der Billigkeit, weil ihre außergerichtlichen Kosten als einzige am Normenkontrollverfahren beteiligte Grundstückseigentümerin im Fall des Obsiegens als erstattungsfähig anzusehen gewesen wären (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 16.6.2006 - 1 N 04.2804 - juris Rn. 27).

2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar 2014 und 28. Oktober 2014 wird insoweit angeordnet, als die Baugenehmigung dem Beigeladenen erlaubt, die offene Großgarage auch in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens geöffnet zu halten. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

I. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine offene Großgarage.

2

Der Beigeladene beantragte im August 2012 eine Baugenehmigung gemäß § 62 HBauO für die Errichtung einer offenen, dreigeschossigen Großgarage mit 328 Stellplätzen und ca. 2055 m² Grundfläche auf dem Grundstück … (zum Antragszeitpunkt Flurstücke …, heute Flurstücke … der Gemarkung …).

3

Das Grundstück gehört zu einem Klinikkomplex, der auf einer Gesamtgrundstücksfläche von etwa 51600 m² in einem Baublock errichtet ist, der nördlich durch die … Straße, westlich durch die Straße …, im Süden durch die … Straße und im Osten durch Bahnschienen begrenzt ist. Innerhalb dieses Baublocks befindet sich entlang der Straße … und der … Straße vereinzelt eine Wohnbebauung in Form eingeschossiger Wohnhäuser. Im Übrigen ist der Baublock mit Gebäuden bebaut, die zum Krankenhausbetrieb gehören. Die geplante Großgarage soll an der … Straße liegen. Die zur … Straße gelegene Nordfassade soll 80,5 m breit, 9,55 m hoch sein und etwa 9 m von der Fahrbahn der … Straße entfernt liegen. Die Zufahrt erfolgt über die … Straße in Höhe des … Weges.

4

Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans … vom 11. Juni 1951 (Amtlicher Anzeiger S. 893), geändert am 16. Dezember 1952 (Amtlicher Anzeiger S. 1080), erneut festgestellt durch Verordnung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger S. 62). Dieser weist das Vorhabengrundstück als Kleinsiedlungsgebiet mit der Festsetzung „S I o“ (eingeschossige offene Bauweise) nach § 10 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung (BPVO) vom 8. Juni 1938 aus. Der Flächennutzungsplan weist den Baublock, in dem sich das Vorhaben befindet, als Fläche für den Gemeinbedarf/Krankenhaus aus.

5

Die Antragsteller sind Eigentümer des auf der gegenüberliegenden Seite der … Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks ..., Flurstück … der Gemarkung …. Dieses liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom 5. April 1965 (HmbGVBl. S. 76), der das Grundstück der Antragsteller und das westlich angrenzende Grundstück innerhalb der Baugrenzen als reines Wohngebiet mit eingeschossiger Bebauung (WR I) ausweist. Diese Festsetzung gilt gleichermaßen für die entlang des …Wegs gelegenen Grundstücke nördlich des Grundstücks der Antragsteller und die weiteren Grundstücke, die in östlicher Richtung entlang der nördlichen Straßenseite der … Straße liegen. Westlich grenzt unmittelbar an das Nachbargrundstück der Antragsteller ein großflächiges Gewerbegebiet an. Das eingeschossige Haus der Antragsteller liegt etwa 25 m von der geplanten Großgarage entfernt.

6

Im November 2012 gab die Antragsgegnerin den Antragstellern im Rahmen der Nachbarbeteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin trugen die Antragsteller vor, dass das Straßenbild durch das geplante Vorhaben beeinträchtigt und der Wiederverkaufswert ihrer Grundstücke sinken werde. Bei offener Bauweise der Großgarage seien Beeinträchtigungen durch die Beleuchtung, durch Scheinwerferlicht, durch Abgase und durch Lärm zu befürchten. Insgesamt werde durch den Zufahrtsverkehr zum Parkhaus die Verkehrsbelastung weiter steigen und damit die Lebensqualität sinken. Außerdem unterbreiteten die Antragsteller mehrere Alternativvorschläge zu dem Vorhaben.

7

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Bestandteil des Genehmigungsbescheids sind u.a. die in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen zum Lärmschutz sowie die durch den Beigeladenen eingereichte verkehrstechnische Stellungnahme vom 26. März 2013 und die schalltechnische Untersuchung vom 30. August 2013. Die Anforderungen zum Lärmschutz sehen u.a. vor, dass die Großgarage so zu errichten und zu führen sei, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 22 BImSchG zu befürchten seien. Dabei wurde für das Grundstück der Antragsteller gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert von 57 dB(A) tagsüber und 42 dB(A) nachts als Folge der Gemengelage festgesetzt. Das Schallschutzkonzept aus der schalltechnischen Untersuchung sei zu beachten, wonach u.a. weitgehend der Schallaustrag aus der Südfassade der Großgarage um mindestens 20 dB(A), aus der West- und der südlichen Ostfassade um 6 dB(A) und aus der Nordfassade um 1 dB(A) zu dämmen sei.

8

Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie ergänzend aus, dass der Beigeladene der Auftraggeber der beiden in der Akte enthaltenen Gutachten sei. Das verkehrstechnische Gutachten basiere auf veralteten Zählergebnissen aus dem Jahre 1997. Es liege auch keine Stellungnahme der Polizei zum Verkehrsfluss vor, obwohl es in den letzten Jahren verstärkt zu Unfällen in dem fraglichen Bereich gekommen sei.

9

Mit dem ersten Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung um die Auflage, dass die Fassadenausführung der Großgarage einen Lichttransmissionswert von höchstens 30% sicherstellen müsse. Auch sei zu gewährleisten, dass die Garagen- und Parkdeckbeleuchtungen nicht in die Nachbarschaft scheinen und keine Blendwirkungen hervorrufen.

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Das Vorhaben verstoße nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheitere daran, dass das Grundstück der Antragsteller nicht im selben Bau- und Bebauungsplangebiet wie das Vorhabengrundstück liege. Auch ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestehe nicht. Des Weiteren sei das Vorhaben nicht rücksichtslos aufgrund der von ihm ausgehenden Lärm- und Lichtemissionen. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bauherr die schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben habe, denn es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Untersuchung. Die festgesetzten Zwischenwerte seien nicht zu beanstanden. Dass der Beigeladene die Anforderungen nicht werde einhalten können, hätten die Antragsteller nicht vorgetragen und sei auch sonst nicht ersichtlich. Durch den ersten Ergänzungsbescheid werde sichergestellt, dass keine unzumutbaren Beleuchtungs- oder Blendwirkungen von der Großgarage ausgehen würden. Der Großgarage komme auch keine erdrückende Wirkung zu. Dies folge aus der relativ geringen Fassadenhöhe und dem großen Abstand zum Haus der Antragsteller. Schließlich führe das Vorhaben vor dem Grundstück der Antragsteller nicht zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Verkehrssituation. Vielmehr werde der sogenannte Parksuchverkehr entfallen und sich der Abfluss des vorhandenen Verkehrs eher verbessern. Das Verkehrsgutachten basiere nicht in Bezug auf die … Straße, sondern lediglich hinsichtlich der … Straße auf Daten von 1997.

11

Gegen den Widerspruchsbescheid, der den Antragstellern am 3. Juli 2014 zugestellt wurde, erhoben die Antragsteller am 1. August 2014 Klage (9 K 3643/14). Am 19. Mai 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor, dass sie in ihrem gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt würden. Die Begründung des Baustufenplans enthalte ausdrückliche Ausführungen, die belegen würden, dass die nachbarschützende Wirkung der Festsetzungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung auch die außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke umfassen solle. Des Weiteren verstoße das Vorhaben gegen § 12 Abs. 2 BauNVO, der nachbarschützend sei. Außerdem beeinträchtige sie die Großgarage unzumutbar. Es werde zu einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens und zu unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück kommen. Auch seien rücksichtslose Lichteinwirkungen, ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen und damit erhebliche Lärmbelästigungen zu befürchten.

12

Die Antragsteller beantragen,

13

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. November 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 sowie die Klage der Antragsteller vom 31. Juli 2014 gegen den Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2014 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

die Anträge abzulehnen.

16

Zur Begründung führt sie ergänzend aus, dass der Antrag hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unzulässig sei, da der Widerspruch bereits mit Bescheid vom 25. Juni 2014 zurückgewiesen worden sei. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Voraussetzungen eines gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs und eines gebietsübergreifenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien nicht gegeben. Das Bauvorhaben eröffne auch keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller, da sich die Nutzer der Garage dort nicht aufhalten, sondern die Garage zielgerichtet verlassen würden. Von dem Vorhaben würden keine unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen, da es sich um gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handele. Von solchen Stellplätzen ausgehende Immissionen seien regelmäßig hinzunehmen. Auch sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage i.S.d. § 22 Abs. 1 BImSchG handele und ob deshalb die TA Lärm anwendbar sei. Jedenfalls sei die TA Lärm nicht schematisch anzuwenden. Die Antragsteller könnten sich nicht auf den niedrigen Immissionsrichtwert des Klinikgeländes berufen, da dieser nicht drittschützend sei. Darüber hinaus sei der Immissionsrichtwert für Krankenhäuser nicht auf das vom Beigeladenen betriebene Krankenhaus anwendbar. Bei Erarbeitung und Überarbeitung der TA Lärm in den Jahren 1968 und 1998 sei hinsichtlich Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm von Krankenhäusern in weitläufigen Park- bzw. Grünanlagen ausgegangen worden. Das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen sei hingegen durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie stark vorbelastet. Außerdem entspreche das Vorhaben des Beigeladenen dem Stand der Lärmminderungstechnik. Nr. 6.7 TA Lärm verlange nicht, dass eine geschlossene anstatt einer offenen Großgarage geplant werde, da dies ein anderes Vorhaben darstellen würde. Das Grundstück der Antragsteller sei durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet stark vorbelastet. Es bestehe auch eine Gemengelage, da das Krankenhaus des Beigeladenen immissionsschutzrechtlich wegen seiner vielen Immissionsquellen (z.B. Lüftungsanlagen, Hubschrauberlandeplatz) als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Als Zwischenwert, sei der Wert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet worden sei, herangezogen worden. Es sei schließlich zu berücksichtigen, dass die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragsteller nicht wesentlich erhöht würde, da das Vorhaben auf einem Grundstück errichtet werden solle, das bereits derzeit als Parkplatz für etwa 100 Fahrzeuge diene. Die Zufahrt des bisherigen Parkplatzes liege direkt gegenüber von dem Grundstück der Antragsteller, während die Einfahrt zur geplanten Großgarage auf der den Antragstellern abgewandten Ostseite der Großgarage geplant sei.

17

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er führt u.a. aus, dass die von den gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässigen Stellplätzen in Form der Großgarage ausgehen Lärmimmissionen als sozialadäquat hinzunehmen seien. Die Nordfassade dürfe durch Lärmschutzmaßnahmen nicht weiter geschlossen werden, da sonst die 1/3-Regelung des § 2 Abs. 3 der Garagenverordnung nicht eingehalten werden könne.

18

Mit dem zweiten Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014 hat die Antragsgegnerin im laufenden Klagverfahren u.a. zusätzliche Auflagen zu den von dem Vorhaben ausgehenden Lichtimmissionen angeordnet. Insbesondere hat sie Grenzwerte zur Raumaufhellung und zur Blendung festgelegt.

19

Am 31. August 2015 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Die dort angeregten Vergleichsgespräche sind erfolglos geblieben.

II.

20

Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit er nicht gegenstandslos ist, ist er zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.).

21

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist gegenstandslos, da der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 bereits zurückgewiesen wurde.

22

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 3643/14) der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 und der beiden Ergänzungsbescheide vom 28. Februar und 28. Oktober 2014 (im Folgenden: Baugenehmigung) ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da dieser Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.

23

2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Denn bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, kommt es maßgeblich auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache an. Einerseits besteht regelmäßig kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung, soweit ein nachbarlicher Rechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung voraussichtlich erfolgreich sein wird. Andererseits ist es regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, soweit die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben.

24

Dabei kann sich ein Grundstückseigentümer gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragsteller schützen sollen.

25

Danach überwiegt das Interesse der Antragsteller lediglich insoweit, als die Nutzung der offenen Großgarage im genehmigten Umfang wegen der Gefahr unzumutbarer Immissionen zur Nachtzeit aller Voraussicht nach ihnen gegenüber rücksichtslos ist und ihre Klage insoweit Erfolg haben dürfte. Denn nur in diesem Umfang kommt nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung nachbarschützender Normen durch die Baugenehmigung in Betracht:

26

Die angegriffene Baugenehmigung verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere wird nach der Baugenehmigung die gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO allein nachbarschützende Mindesttiefe der Abstandsflächen von 2,50 m eingehalten.

27

Bauplanungsrechtlich werden durch das Vorhaben nachbarschützende Normen verletzt, auf die sich die Antragsteller berufen können. Den Antragstellern steht zwar weder ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch [a)] noch ein gebietsübergreifender Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zu [c)]. Auch ist § 12 BauNVO nicht unabhängig von einem bestehenden Gebietserhaltungsanspruch drittschützend [b)]. Jedoch wird das Gebot der Rücksichtnahme durch den genehmigten Nutzungsumfang verletzt [d)].

28

a) Die Antragsteller können sich nicht auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973, IV C 71.71, juris, Rn. 28; OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.3.2009, 1 LA 184/06, juris, Rn. 14, m.w.N.; zurückhaltender: BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 6), der allein in Betracht kommt, da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, berufen. Es besteht schon keine planerische Festsetzung für das Vorhabengrundstück, die den Antragstellern gebietsübergreifenden Schutz gewähren könnte. Denn die Festsetzung des Kleinsiedlungsgebiets im Baustufenplan Niendorf/Lokstedt/Schnelsen vom 10. Mai 1951, erneut festgestellt am 15. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), ist funktionslos geworden (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, juris, Rn. 45 ff.). Damit fehlt es bereits an einer planungsrechtlichen Grundlage, die Drittschutz vermitteln könnte.

29

b) Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist § 12 Abs. 2 BauNVO nicht unmittelbar drittschützend. Es handelt sich um eine Gebietsfestsetzung, auf die sich ein Nachbar nur im Rahmen seines (gebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruchs berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 15). Besteht allerdings ein Gebietserhaltungsanspruch nicht, weil – wie vorliegend – das Grundstück des Nachbarn nicht im selben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück liegt und es an Festsetzungen für das Vorhabengrundstück fehlt, die einen gebietsübergreifenden Schutz begründen könnten, kann sich der Nachbar nicht auf einen objektiv-rechtlichen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 BauNVO berufen.

30

c) Den Antragsteller steht gegen das Vorhaben des Beigeladenen auch kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris; Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris). Da ihr Grundstück in einem anderen Baugebiet als das Vorhabengrundstück liegt, könnten sie sich lediglich auf einen gebietsübergreifenden Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO berufen. Der Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient dazu, die typische Prägung des jeweiligen Baugebiets zu sichern. Deshalb kann ein gebietsübergreifender Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur bestehen, wenn nach dem erkennbaren Willen des Plangebers die gebietsprägenden Gebietsausweisungen in einem Bebauungsplan auch dem Schutz der jenseits der Gebietsgrenze liegenden benachbarten Bebauung dienen sollen. Dies ist vorliegend nicht der Fall [s.o. a)].

31

d) Jedoch wird das – vorliegend aus § 34 Abs. 2 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgende (vgl. OVG Münster, Urt. v. 9.3.2012, 2 A 1626/10, juris, Rn. 59 f.) – Gebot der Rücksichtnahme durch das Vorhaben des Beigeladenen verletzt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).

32

Gemessen an diesem Maßstab liegt zwar kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter den Gesichtspunkten der Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung, Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten [aa)] bzw. der erdrückenden Wirkung [bb)] vor. Auch ist das Vorhaben angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos [cc)]. Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der mit seinem Betrieb einhergehenden Emissionen zur Nachtzeit als rücksichtslos dar [dd)].

33

aa) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehen-der Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben – wie das vorliegende – auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8). Ein atypischer Ausnahmefall ist auch nicht im Hinblick auf die von den Antragstellern befürchteten unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten anzunehmen. Denn die offene Großgarage wird fast 25 Meter vom Haus der Antragsteller entfernt sein und zwischen beiden Gebäuden wird die … Straße liegen. Außerdem handelt es sich bei der Großgarage nicht um ein Gebäude, in dem sich Menschen dauerhaft aufhalten.

34

bb) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann auch vorliegend dahinstehen. Denn von dem Vorhaben des Beigeladenen wird aller Voraussicht nach keine erdrückende Wirkung ausgehen. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 30.8.2013, 7 B 252/13, juris, Rn. 15 f.; Urt. v. 19.7.2010, 7 A 3199/08, juris, Rn. 58 f.). Eine erdrückende Wirkung kann insbesondere bei einer Riegelwirkung oder einem Einmauerungseffekt vorliegen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38).

35

Dies ist nicht zu befürchten. Zwar ist die geplante offene Großgarage mit über 80 Metern sehr breit. Jedoch wird eine erdrückende Wirkung durch den Abstand von fast 25 Metern zum Haus der Antragsteller und durch die im Verhältnis dazu geringe Höhe der Großgarage von 9,55 Meter (der den Antragstellern zugewandten Nordfassade – vgl. Bauvorlage 108/16 vom 2. Juli 2014) verhindert.

36

cc) Das Vorhaben ist angesichts des mit ihm einhergehenden Verkehrsaufkommens – unabhängig von der Frage des Immissionsschutzes – nicht rücksichtlos. Zwar kann sich ein sehr hohes Verkehrsaufkommen ausnahmsweise als rücksichtslos darstellen, etwa wenn es zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Erschließungssituation eines Grundstücks kommt (OVG Münster, Beschl. v. 15.11.2005, 7 B 1823/05, juris, Rn. 23 ff.). Eine derartige Beeinträchtigung der Erschließungssituation ihres Grundstücks haben die Antragsteller aber nicht vorgetragen. Sie ist auch fernliegend, da die geplante Großgarage die Stellplatzsituation der Umgebung verbessern und damit den Parksuchverkehr verringern dürfte.

37

dd) Jedoch stellt sich das genehmigte Vorhaben wegen der durch seinen Betrieb verursachten Immissionen auf dem Grundstück der Antragsteller zur Nachtzeit als rücksichtslos dar.

38

Ab welchem Maß an Immissionen ein Bauvorhaben den Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist, ergibt sich aus §§ 3, 22 BImSchG, wonach u.a. bauliche Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, d.h. Immissionen herbeiführen dürfen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Gemessen an diesem Maßstab sind zwar voraussichtlich keine unzumutbaren Lichtimmissionen für die Antragsteller zu befürchten [(1)]. Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten [(2)].

39

(1) Die Baugenehmigung lässt voraussichtlich keine durch den Betrieb der offenen Großgarage verursachten unzumutbaren Lichtimmissionen zu. Die Vorgaben der Baugenehmigung zur Beleuchtungsstärke und zum Proportionalitätsfaktor (Auflagen Nr. 4-6 der Anlage zum 2. Ergänzungsbescheid vom 28. Oktober 2014) entsprechen den Vorgaben der Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 – LAI-Hinweise). Zwar sind die LAI-Hinweise nicht allgemeinverbindlich, jedoch können sie als sachverständige Beurteilungshilfe und als Bewertungsmaßstab bei der Einzelfallprüfung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots herangezogen werden (VGH Mannheim, Urt. v. 29.3.2012, 3 S 2658/10, juris, Rn. 40; OVG Münster, Beschl. v. 27.2.2009, 7 B 1647/08, juris, Rn. 48 ff.). Die Einhaltung der Grenzwerte der LAI-Hinweise wird durch Auflagen für die Gestaltung der Nordfassade und die Garagen-/Parkdeckbeleuchtung sichergestellt (Auflage Nr. 1 der Anlage zum 1. Ergänzungsbescheid vom 28. Februar 2014). Dass trotz dieser Auflagen unzumutbare Lichtemissionen von der offenen Großgarage des Beigeladenen ausgehen könnten, haben die Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.

40

(2) Jedoch sind zur Nachtzeit unzumutbare Lärmimmissionen zu erwarten. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen bei Nachbarkonflikten im Rahmen des Rücksichtnahmegebots ist – im Umfang seines Regelungsbereichs – das Bundesimmissionsschutzgesetz und damit die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 17, 19). Die TA Lärm ist anwendbar [(a)] und ihr kommt – soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert – eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu [(b)]. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen [(c)].

41

(a) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die TA Lärm anwendbar:

42

(aa) Die geplante offene Großgarage fällt als Bestandteil des von dem Beigeladenen betriebenen Krankenhauses in den Regelungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der TA Lärm. Die TA Lärm gilt grundsätzlich für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 TA Lärm). Zu den Anlagen in diesem Sinne zählen gemäß § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG u.a. die sonstigen ortsfesten Einrichtungen, die betrieben werden, wobei ein sehr weiter Betriebsbegriff zugrunde gelegt wird (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 3, Rn. 66). Unerheblich ist, ob die Anlage zu wirtschaftlichen oder nichtwirtschaftlichen Zwecken betrieben wird (Jarass, a.a.O., Rn. 68). Die geplante Großgarage ist eine solche ortsfeste Einrichtung, die von dem Beigeladenen bzw. einem zwischengeschalteten Unternehmer zur Bereitstellung von Parkmöglichkeiten für das Krankenhaus betrieben werden soll.

43

(bb) Die geplante Großgarage fällt auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand i.S.d. Nr. 1 TA Lärm. Zwar sind nach Nr. 1 Buchstabe h) TA Lärm Anlagen für soziale Zwecke vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Dies gilt aber lediglich für Einrichtungen, bei denen nach außen wahrnehmbare, für den jeweiligen sozialen Zweck typische menschliche Lebensäußerungen im Vordergrund stehen. Dies ist bei Krankenhäusern nicht der Fall (zum Vorstehenden: Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Band 4, TA Lärm, Stand: März 2012, Nr. 1, Rn. 22). Unabhängig davon stehen bei der Großgarage als Bestandteil des Krankenhauses typische menschliche Lebensäußerungen nicht im Vordergrund.

44

(cc) Die Anwendbarkeit der TA-Lärm ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der geplanten Großgarage um nach § 12 Abs. 1 BauNVO zulässige Stellplätze handeln könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 12 Abs. 2 BauNVO haben Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen zwar im Regelfall hinzunehmen. Jedoch können besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, 4 B 59/02, juris, Rn. 7). Diese Rechtsprechung ist bisher nur für die notwendigen Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO aufgestellt worden (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O., vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2011, 2 Bf 178/09.Z, juris, Rn. 8; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.12.2013, 3 S 1964/13, juris, Rn. 10).

45

Nach Ansicht der Kammer ist diese Rechtsprechung nicht auf Großgaragen anwendbar. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Dieses Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.7.1995, 3 S 3538/94, juris, Rn. 8). Diese Wertung ist jedoch auf Großgaragen nicht übertragbar. Denn Großgaragen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen (Garagenverordnung - GarVO) vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) sind Garagen mit einer Nutzfläche von über 1000 m². Bei derartigen Großgaragen ist es dem jeweiligen Vorhabenträger – schon angesichts der Größe des Vorhabens – zumutbar, die Voraussetzungen der TA Lärm bei der Errichtung der Großgarage – etwa durch Lärmschutzmaßnahmen – zu beachten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze im Wohngebiet maßgeblich auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhen dürfte. Jeder einzelne Grundstückseigentümer hat die notwendigen Stellplätze seiner Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, weil er selbst auch Anspruch auf die Errichtung von notwendigen Stellplätze hat, die von seinen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen sind. Diese Gegenseitigkeit entfällt bei Großgaragen, da diese regelmäßig eine einseitige Sonderbelastung für die unmittelbaren Nachbarn darstellen.

46

Selbst wenn die Rechtsprechung zur Sozialadäquanz notwendiger Stellplätze in Wohngebieten auf die geplante offene Großgarage auf dem Krankenhausgelände übertragbar wäre, führen vorliegend die örtlichen Verhältnisse dazu, dass die Antragsteller die von der Großgarage ausgehenden Emissionen nicht aufgrund der Wertung des § 12 Abs. 1 BauNVO ohne Berücksichtigung des Immissionsniveaus anhand der TA Lärm hinzunehmen hätten. Denn auch nach dieser Rechtsprechung können die besonderen örtlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, a.a.O.). Die Ansiedlung der geplanten offenen Großgarage zur Befriedigung des überwiegenden Stellplatzbedarfs des großen Krankenhausgeländes unmittelbar auf der dem Grundstück der Antragsteller gegenüberliegenden Straßenseite führt zu einer besonderen Belastung der Antragsteller und der anderen unmittelbar angrenzenden Wohngrundstücke. Diese Sonderbelastung durch die Bündelung des Stellplatzbedarfs an einem Ort ist den Antragstellern nur zumutbar, wenn die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden.

47

(b) Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, 4 C 8/11, juris, Rn. 18). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3, 6.7 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.; Urt. v. 29.8.2007, 4 C 2.07, juris, Rn. 12).

48

(c) Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen sind nicht geeignet, um sicherzustellen, dass die Richtwerte und übrigen Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden und von dem genehmigten Vorhaben keine für die Antragsteller unzumutbaren Lärmimmissionen ausgehen.

49

Zwar hat die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung für das Grundstück der Antragsteller Immissionsgrenzwerte in Form von Zwischenwerten – 57 dB(A)/tags und 42 dB(A)/nachts – festgelegt (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013). Auch ergibt sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013, dass bei einer Umsetzung des in der Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzkonzeptes diese Grenzwerte an allen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Antragsteller eingehalten werden (Anlage 5 zur schalltechnischen Untersuchung) und in der Baugenehmigung ist angeordnet, dass das in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagene Schallschutzkonzept umzusetzen ist (Auflage Nr. 4 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).

50

Jedoch sind im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf das Grundstück der Antragsteller die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets anzuwenden [(aa)] und diese werden zur Nachtzeit deutlich überschritten [(bb)].

51

(aa) Auf das Grundstück der Antragsteller sind – zumindest derzeit – die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets [Nr. 6.1 Buchstabe e) der TA Lärm] anzuwenden. Es ist bereits fraglich, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann [(α)]. Jedenfalls ist der von der Antragsgegnerin festgelegte Zwischenwert ungeeignet [(β)] und es ist dem Gericht im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, einen geeigneten Zwischenwert zu bilden [(γ)]. Vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen (δ).

52

(α) Es ist zweifelhaft, ob sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen kann. Dafür könnte sprechen, dass ein geeigneter Zwischenwert, wenn er für einen Immissionsort einmal festgelegt worden ist, auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, IV, TA Lärm, Stand: Dezember 2006, Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Stand: Juli 2013, Nr. 6, Rn. 62). Eine solche Vorgehensweise entspricht dem Bedürfnis nach einer einheitlichen Verwaltungspraxis. Auch erscheint es wenig praktikabel, für einen Immissionsort unterschiedliche Immissionsgrenzwerte festzusetzen.

53

Dagegen spricht allerdings, dass die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung im Verhältnis des Grundstücks der Antragsteller zum Vorhabengrundstück nicht vorliegen. Gemäß Nr. 6.7 TA Lärm können bei einer Gemengelage, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen, die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.

54

Zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Grundstück der Antragsteller besteht keine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm, weil es sich bei dem Vorhabengrundstück als Teil des Krankenhausgeländes nicht um ein gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutztes Gebiet handelt. Vielmehr ist das Grundstück Teil des Krankenhausgeländes, so dass der Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm zur Anwendung kommt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Anwendung des Immissionsrichtwerts des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm auch auf das großstädtische Krankenhaus des Beigeladenen, das nicht in einer weitläufigen Park- bzw. Grünanlage liegt und das durch zwei benachbarte Gewerbegebiete und eine Eisenbahnlinie durch Immissionen vorbelastet ist, anwendbar.

55

Krankenhäuser werden immissionsschutzrechtlich – auch hinsichtlich der Stellplatzanlagen des Krankenhauses – nicht gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm genutzt, denn bei einem Krankenhaus handelt es sich um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (VGH München, Beschl. v. 23.12.2014, 2 ZB 14.1906, juris, Rn. 4, zur Frage der Erweiterung des Parkplatzes eines Krankenhauses). Wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit der stationär zu behandelnden Patienten gilt für Krankenhäuser ein Immissionsrichtwert, der noch unter dem eines reinen Wohngebiets liegt. Dies gilt für alle Krankenhäuser, unabhängig davon, ob sie in einem großstädtischen oder ländlichen Umfeld liegen. Der niedrige Immissionsrichtwert der Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm gilt für Krankenhäuser selbst dann, wenn sich das Krankenhaus in einem Gebiet mit einem höheren Immissionsrichtwert befindet (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 22). Davon geht im Übrigen die Antragsgegnerin selbst aus, da sie als Immissionsgrenzwert für das Krankenhausgelände hinsichtlich solcher Immissionsorte mit bettlägerigen Patienten den Immissionsrichtwert für Krankenhäuser [Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] festgesetzt hat (Auflage Nr. 2 der Anlage 1 zur Baugenehmigung vom 29. Oktober 2013).

56

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zwischenwertbildung auch deshalb aus, weil bei einer Gemengelage zwischen reinem Wohngebiet und Krankenhausgelände schon rechnerisch keine Erhöhung des Immissionsrichtwerts des reinen Wohngebiets im Wege der Zwischenwertbildung möglich ist. Dies entspricht der Wertung im Rahmen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme, die der Zwischenwertbildung i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm zugrunde liegt. Es ist nämlich unbillig, wenn ein Krankenhaus, das für sein Gelände die strengen Immissionsrichtwerte des Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm einhalten muss und von benachbarten Vorhaben die Einhaltung seiner strengen Immissionsrichtwerte verlangen kann, seinerseits Emissionen in Richtung der anderen Vorhaben verursacht, die sogar über die Richtwerte für das benachbarte Gebiet hinausgehen.

57

Die Zulässigkeit einer Zwischenwertbildung bei der Gemengelage von Wohngebiet und Krankenhausgelände folgt auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht Köln nimmt zwar eine Zwischenwertbildung zwischen einem im Wohngebiet gelegenen Grundstück und einem Krankenhaus vor (Urt. v. 14.1.2014, 2 K 3951/12, juris Rn. 48 ff.). Mit den Voraussetzungen des Nr. 6.7 setzt es sich allerdings nicht näher auseinander, weil sich das zu beurteilende Vorhaben selbst bei Zugrundelegung der erhöhten Zwischenwerte als rücksichtslos darstellte (VG Köln, Urt. v. 14.1.2014, a.a.O., Rn. 56 ff.). Die Zwischenwertbildung war also nicht entscheidungserheblich. Davon unabhängig ging das Verwaltungsgericht Köln in dem von ihm zu beurteilenden Fall davon aus, dass das Krankenhaus in einem faktischen Mischgebiet liegt, so dass eine Zwischenwertbildung zwischen faktischem Mischgebiet und reinem Wohngebiet rechnerisch in Betracht kam. Mit der Systematik der Nr. 6.1 TA Lärm, die eine Anwendung des Immissionsrichtwerts des Mischgebiets auf ein Krankenhaus ausschließen dürfte (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O.), setzte sich das Verwaltungsgericht Köln nicht auseinander.

58

Das Verwaltungsgericht Darmstadt äußerte sich nicht zu der Zwischenwertbildung, sondern stellte fest, dass der Immissionsrichtwert des reinen Wohngebiets der TA Lärm am Tag von 50 dB(A) durch das Vorhaben eingehalten werde und die Baugenehmigung nachts keine Parkplatznutzung zulasse (Beschl. v. 2.2.2012, 7 L 966/11.DA, juris, Rn. 49 ff.).

59

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg beschäftigte sich nicht mit der Zwischenwertbildung, sondern mit der Frage, wie der Lärm eines Hubschrauberlandeplatzes auf einem Krankenhausgelände zu berücksichtigen sei und kam zu dem Schluss, dass die TA Lärm insoweit keine Anwendung finde (Beschl. v. 21.7.2008, 1 MN 7/08, juris, Rn. 66).

60

Die geplante offene Großgarage kann auch nicht isoliert vom restlichen Teil des Krankenhausgeländes betrachtet werden. Denn das Vorhabengrundstück liegt – auch nach Auffassung der Antragsgegnerin (vgl. etwa S. 2 des Schreibens vom 6. Juli 2015, Rückseite von Bl. 86 d.A.) – in einem faktischen Klinikgebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO. In einem solchen Klinikgebiet ist eine offene Großgarage als eigenständige gewerbliche Nutzung, die von dem übrigen Krankenhaus unabhängig ist, bauplanungsrechtlich unzulässig.

61

(β) Selbst wenn sich der Beigeladene im Rahmen des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen der geplanten offenen Großgarage auf einen Zwischenwert berufen könnte, hat die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragsteller keinen geeigneten Zwischenwert festgesetzt, der zur Anwendung kommen könnte.

62

Die Antragsgegnerin hat einen Zwischenwert, der im Jahre 2000 anlässlich einer Lärmbeschwerde des Eigentümers des Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung …) über die Nutzung des damaligen Grundstücks … gebildet wurde, herangezogen (vgl. Bl. 91 d.A.). Sie hat aber nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der im Jahre 2000 gebildete Zwischenwert auch für die Immissionsorte auf dem Grundstück der Antragsteller festgelegt worden ist. Dies wäre aber die Voraussetzung dafür, dass dieser Zwischenwert auch in Zukunft für diesen Immissionsort einheitlich anzuwenden ist (vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6, Rn. 26; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6, Rn. 62). Darüber hinaus dürfte die Anwendbarkeit des im Jahre 2000 gebildeten Zwischenwerts schon aus verfahrensrechtlichen Gründen ausscheiden. Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Eigentümer des Grundstücks … im Jahre 2000 bei der Zwischenwertbildung beteiligt wurde und etwaige Einwendungen geltend machen konnte. Die Festsetzung eines Zwischenwerts für ein Grundstück ohne die Beteiligung des Eigentümers dürfte aber unzulässig sein. Von der Möglichkeit, geeignete Zwischenwerte in dem originär für die Lösung von (u.a. immissionsbedingten) Nutzungskonflikten verschiedener Baugebiete vorgesehenen Bebauungsplanverfahren festzusetzen, hat die Antragsgegnerin keinen Gebrauch gemacht.

63

Unabhängig davon kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der im Jahre 2000 für das Grundstück … gebildete Zwischenwert inhaltlich für das Grundstück der Antragsteller geeignet wäre. Die Antragsgegnerin weist lediglich daraufhin, dass das Grundstück der Antragsteller durch das östlich an das reine Wohngebiet angrenzende Gewerbegebiet, das nordwestlich angrenzende Mischgebiet und das nordöstlich entlang der … Straße gelegene Industriegebiet vorbelastet sei. Zu dem Hintergrund der damaligen Zwischenwertbildung und dazu, inwieweit sich die Immissionsbelastung der Grundstücke … und … ähneln, trägt sie nicht weiter vor. Gegen die Geeignetheit des Zwischenwertes spricht, dass das Grundstück … einer deutlich stärkeren Immissionsbelastung ausgesetzt ist als das Grundstück der Antragsteller. Das Grundstück … liegt auf der gegenüberliegenden Straßenseite von dem Bahnhof … und dem dazugehörigen Parkplatz sowie von dem sich nordöstlich erstreckenden Industriegebiet [mit einem Immissionsrichtwert von 70 dB(A) tags und nachts, Nr. 6.1 Buchstabe a) TA Lärm]. Von diesen erheblichen Immissionsquellen ist das Wohnhaus der Antragsteller mehr als 120 m weiter als das Grundstück … entfernt und durch eine Vielzahl von Häusern und den … Weg getrennt. Zwar ist das Grundstück der Antragsteller dafür näher an dem Gewerbegebiet im Westen gelegenen. Für dieses bestehen aber deutlich niedrigere Immissionsrichtwerte [65 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe b) TA Lärm] als für das Industriegebiet. Außerdem arbeiten die Betriebe in dem westlich gelegenen Gewerbegebiet nach den von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben der Antragsteller im Erörterungstermin nur werktags in der Zeit von 7 bis 16 Uhr, so dass das Grundstück der Antragsteller in der vorliegend relevanten Nachtzeit keinen Immissionen aus dem Gewerbegebiet ausgesetzt ist. Schließlich spricht gegen die Geeignetheit des Zwischenwerts, dass die Antragsgegnerin nicht vorgetragen hat und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Krankenhausgelände des Beigeladenen mit seinem deutlich niedrigeren Immissionsrichtwert [45 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts, Nr. 6.1 Buchstabe f) TA Lärm] in die Zwischenwertbildung einbezogen wurde. Bei einer Zwischenwertbildung muss aber die gesamte Umgebung von Grundstücken berücksichtigt werden, da gemäß Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm für die Höhe des Zwischenwerts die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich ist. Die Berücksichtigung des Krankenhausgeländes ist gerade im vorliegenden Fall, in dem der Zwischenwert im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zugunsten der offenen Großgarage des Beigeladenen zur Anwendung kommen soll, unerlässlich, um dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme Genüge zu tun. Dabei spricht zusätzlich gegen die Geeignetheit des im Jahre 2000 festgelegten Zwischenwerts, dass das Grundstück der Antragsteller deutlich näher an dem Krankenhausgelände liegt als das Grundstück …, so dass es stärker von dem erheblich niedrigeren Immissionsrichtwert geprägt wird.

64

(γ) Unabhängig von der Frage, ob vorliegend überhaupt eine Zwischenwertbildung in Betracht kommt, ist es dem Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich, selbst einen geeigneten Zwischenwert zu bilden. Dazu müssten umfangreiche Erhebungen zu den Vorbelastungen (zur Tages- und Nachtzeit) durch das westlich gelegene Gewerbegebiet, das nördlich gelegene Mischgebiet und das nordöstlich gelegene Industriegebiet durchgeführt werden. Eine solche Sachaufklärung ist nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

65

(δ) Rein vorsorglich weist das Gericht daraufhin, dass selbst wenn eine Zwischenwertbildung grundsätzlich in Betracht kommen sollte, viel dafür spricht, dass die Voraussetzungen der Nr. 6.7 TA Lärm nicht vorliegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die den Antragstellern zugewandte Nordfassade den Stand der Technik zur Lärmminderung (vgl. Nr. 2.5 TA Lärm) einhält, wie es Nr. 6.7 TA Lärm voraussetzt. Die Schallschutzmaßnahmen an den übrigen Fassaden zeigen, dass ein weitergehender Schallschutz technisch möglich ist.

66

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Beigeladenen ist ein weiterer Schallschutz aller Voraussicht nach nicht deshalb ausgeschlossen, weil dieser dazu führen würde, dass es sich bei der Großgarage nicht mehr um eine offene Großgarage nach § 2 Abs. 3 GarVO handeln würde, so dass sich der Charakter des Vorhabens ändern würde.

67

Es ist schon fraglich, ob weitere Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade den Charakter der Großgarage zwangsläufig verändern würden. Gemäß § 2 Abs. 3 GarVO müssen offene Garagen unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände und mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen, die nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, haben und es muss eine ständige Querlüftung vorhanden sein. Beigeladener und Antragsgegnerin haben bisher nicht näher ausgeführt, dass sich diese Voraussetzungen nur einhalten lassen, wenn die Nordfassade weitgehend unverschlossen bleibt. Insbesondere wurden bisher keinerlei Planungen vorgelegt, welche die Schallschutzmaßnahmen gleichmäßiger über alle Fassaden verteilen. Gemäß der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden die in der Baugenehmigung festgelegten Immissionsgrenzwerte für den südlich an die Großgarage angrenzenden neuen Funktionstrakt von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts überwiegend deutlich unterschritten (vgl. Anlage 5). Lediglich am östlichsten Immissionsort der Nordfassade des Funktionstrakts unterschreitet die Gesamtbelastung die Immissionsgrenzwerte nur knapp. Dies liegt aber aller Voraussicht nach nicht an der Dämmung der Südfassade – weil ansonsten auch die Werte an den übrigen Immissionsorten der Nordfassade des Funktionstrakts deutlich höher sein müssten – sondern an der Zufahrt zur Großgarage. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Gericht nicht fernliegend, dass zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Großgarage sowohl mit dem Charakter einer offenen Großgarage als auch mit den Immissionsgrenzwerten für das Krankenhausgelände vereinbar sind, wenn die dafür erforderliche zusätzliche Öffnung der Fassaden auf die West-, Süd- und ggf. Ostfassade verteilt wird.

68

Dies kann aber dahinstehen. Denn selbst, wenn sich durch zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade der Charakter der Großgarage ändern würde (geschlossene statt offene Garage), ist nicht ersichtlich, dass dadurch der Beigeladene unverhältnismäßig belastet würde. Nach Nr. 2.5 TA Lärm gehören zum Stand der Technik zur Lärmminderung sowohl Maßnahmen an der Schallquelle als auch solche auf dem Ausbreitungsweg, soweit diese in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Schallquelle stehen. Im Rahmen der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm kann sich aus der Pflicht zur Rücksichtnahme auch das Erfordernis von über den Stand der Technik hinausgehenden, z.B. technischen, baulichen und organisatorischen Schallschutzvorkehrungen ergeben, soweit diese verhältnismäßig sind (Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Juli 2013, Nr. 6 TA Lärm, Rn. 64). Dabei kommt es entscheidend auf die Relation zwischen dem finanziellen Aufwand und dem Nutzen der konkreten Lärmminderungsmaßnahme an (vgl. VG Minden, Beschl. v. 30.9.2014, 11 L 426/14, juris, Rn. 45).

69

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Berufung des Beigeladenen auf einen Zwischenwert, um eine offene Großgarage verwirklichen zu können, wobei nach seinem Vortrag eine offene Garage nur deshalb möglich ist, weil er die den Antragstellern zugewandte Fassade offen lässt, während er alle übrigen Fassaden – insbesondere die seinem eigenen Krankenhaus zugewandte Südfassade – mit weitgehendem Schallschutz versieht und weitgehend schließt, den Antragstellern gegenüber als rücksichtslos dar. In dieser Fallgestaltung verlangt das Rücksichtnahmegebot von dem Beigeladenen auf eine offene Gestaltung der Großgarage i.S.d. § 2 Abs. 3 GarVO zu verzichten, soweit dies verhältnismäßig ist, wenn er sich auf einen Zwischenwert gemäß Nr. 6.7 TA Lärm berufen möchte. Bisher hat der Beigeladene nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass eine stärkere Einhausung der Nordfassade unverhältnismäßig ist. Zwar dürfte eine geschlossene Großgarage mit zusätzlichen Kosten – etwa durch eine erforderliche Lüftungsanlage – verbunden sein. Der Beigeladene hat aber – trotz des Hinweises in der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 auf ggf. erforderliche zusätzliche Schallschutzmaßnahmen an der Nordfassade – nicht substantiiert dargelegt, dass in diesem Fall die Errichtung und der Betrieb des Parkhauses nicht mehr wirtschaftlich möglich wären (wobei auch zu berücksichtigen wäre, dass der Betreiber der Garage bei zusätzlichen Kosten den Preis für das Parken erhöhen könnte).

70

(bb) Die – mangels geeigneten Zwischenwerts auf das Grundstück der Antragsteller anzuwendenden – Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets [50 dB(A) tags / 35 dB(A) nachts] werden bei dem Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang nicht eingehalten. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 werden diese Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller sowohl tagsüber [jeweils 51 dB(A)] als auch nachts [41 und 42 dB(A)] überschritten (Anlage 5).

71

Dies führt nach Ansicht der Kammer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allerdings nur zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses in Bezug auf die Immissionsbelastung der Antragsteller zur Nachtzeit.

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Die Überschreitung von 1 dB(A) tagsüber dürfte gemäß 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von den Antragstellern hinzunehmen sein. Danach soll bei genehmigungspflichtigen Anlagen die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt. Diese Regelung ist auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen anzuwenden (Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Stand: Mai 2012, Nr. 3, Rn. 13). Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zeigt die schalltechnische Untersuchung vom 17. September 2015, dass der zusätzliche Einbau von Absorptionsmaterial im untersuchten Umfang (vgl. S. 16) tagsüber zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets auf dem Grundstück der Antragsteller führt (Anlage 3). Zwar sind die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (bisher) nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Jedoch gebietet dies nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Bezug auf die Errichtung der Großgarage und ihre Nutzung tagsüber. Denn das Gericht geht davon aus, dass der Einbau des Absorptionsmaterials – wenn dies erforderlich sein sollte – ohne Einschränkung auch nachträglich angeordnet und durchgeführt werden kann. Schließlich spricht gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller tagsüber, dass nach der schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015 auch die geplanten Lochfassadenbestandteile der Nordfassade der Großgarage (in Höhe von 1,20 bis 1,30 pro Ebene, vgl. Vorlage 108/16) eine immissionsmindernde Wirkung entfalte, die nur deshalb nicht berücksichtigt werde, weil sie sich nicht modellieren lasse (S. 11).

73

Hingegen überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller in Bezug auf den Betrieb der gesamten geplanten Großgarage zur Nachtzeit, weil insoweit eine unzumutbare Immissionsbelastung zu erwarten ist. Die Immissionsrichtwerte des reinen Wohngebiets werden nach der schalltechnischen Untersuchung vom 30. August 2013 an den Immissionsorten auf dem Grundstück der Antragsteller durch den Betrieb der geplanten offenen Großgarage im genehmigten Umfang deutlich überschritten [Anlage 5: 6 bzw. 7 dB(A)]. Diese Überschreitung wird auch nicht durch die zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen (Einbau des Absorptionsmaterials und Sperrung des Dachs der Großgarage) – unabhängig davon, dass diese derzeit nicht Bestandteil der Baugenehmigung sind – verhindert [Anlage 3 zur schalltechnischen Untersuchung vom 17. September 2015: jeweils 5 dB(A) Überschreitung]. Selbst bei Berücksichtigung der immissionsmindernden Wirkung der geplanten Lochfassadenbestandteile an der Nordfassade der Großgarage ist von einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte auszugehen.

74

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller haben zu einem eher geringen Anteil hinsichtlich der Nutzungszeiten der offenen Großgarage obsiegt. Diesen Anteil beziffert das Gericht mit 1/3. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, so dass ihm einerseits keine Kosten auferlegt werden können und es andererseits der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.

75

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500,-- und 30.000,-- Euro zu entnehmen ist (Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Angesichts der Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Einfamilienhauses hält die Kammer einen Streitwert von 10.000 Euro in der Hauptsache für angemessen. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, ist der Streitwert um die Hälfte zu reduzieren.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen in ...
Die Lage des - bereits errichteten - Fachmarktzentrums und des Grundstücks der Klägerin ergibt sich aus folgendem Plan:
...
Das Gebiet für das geplanten Fachmarktzentrum war durch den Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 teilweise mit der Festsetzung eines Mischgebiets überplant. Die Lage des Fachmarktzentrums und der Wohnbebauung der Klägerin in diesem Bebauungsplan ergibt sich aus folgendem Plan:
...
In den schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans ist unter Nr. 1.1.1 u.a. geregelt, gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig. Als Ausnahme können Betriebe zugelassen werden, die in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen stehen und Betriebe, die der unmittelbaren Versorgung des Gebiets dienen.
Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 25.03.2009 die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ (im Folgenden: Bebauungsplan), der die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Nutzung der Flächen um den ehemaligen Stadtbahnhof sowie des nördlichen Teils des ...-Geländes durch Wohnbebauung, ein Fachmarktzentrum und Bestandsentwicklung schaffen und die Verkehrsführung verbessern sollte. Am 24.06.2009 beschloss der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans „...“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB. Der Bebauungsplan wurde am 21.07.2010 beschlossen. Am 22.07.2010 beschloss der Gemeinderat den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan „...“ in ... zwischen der Klägerin und der Beigeladenen als Vorhabenträgerin. Gegenstand des Vertrags ist u.a. die Verwirklichung der Erschließung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ durch die Beigeladene. Am 16.09.2010 wurde der Bebauungsplan „...“ amtlich bekannt gemacht.
In der Begründung des Bebauungsplans wird im Zusammenhang mit dem Fachmarktzentrum u.a. ausgeführt: “Die Erschließung des Plangebiets erfolgt im Osten über die ... Straße mit einem neuen Kreisverkehrsplatz, im Süden durch die teilweise verlegte ... Straße, im Norden über die ... Straße. ... Das Parkhaus und die max. weiteren Stellplätze des Fachmarktzentrums können von Norden aus von der ... Straße oder von Osten aus von der ... Straße angefahren werden. Die westliche Wohnbebauung wird über die ... Straße erschlossen. ... Die Prognose des zukünftigen Verkehrsaufkommens zeigt auf, dass das FMZ allein rund 3.072 Kfz/d aufnehmen wird. ... Die geplante Verkaufsfläche des Fachmarktzentrums beträgt insgesamt 5.850 m2. Am Gebäude südöstlich des geplanten Kreisverkehrs wird die Verkehrslärmbelastung um rund 3-4 dB(A) zunehmen und über den Grenzwerten der 16. BImSchV liegen. Bereits im Bestand wird der Grenzwert für Allgemeines Wohngebiet um bis zu 6 dB(A) in der Nacht überschritten. Aufgrund des zusätzlichen Verkehrs durch das Fachmarktzentrum und die geänderte Lage des Knotenpunktes erhöht sich die Verkehrslärmbelastung so, dass u.a. auch dort passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden. Die Gebäude, welche dem Grunde nach einen Anspruch auf passiven Schallschutz haben, werden im Zuge der Baumaßnahmen nach einer Innenraumbegehung in die Umsetzung der passiven Maßnahmen einbezogen. Es handelt sich dabei um die bestehenden Gebäude ... auf Flurstück Nr. ... Die maximal zulässige Höhe des Fachmarktzentrums orientiert sich an der Fassadenhöhe der Volksbank ... Zur Betonung der im Straßenraum markanten Ecke am Kreisverkehrsplatz ist im SO 1 dort eine Überschreitung zulässig.“
Den Festsetzungen des Bebauungsplans lag ein Verkehrsgutachten und ein Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009 zugrunde.
Die Vorgängerin der Beigeladenen, die ..., beantragte am 26.02.2010 die Genehmigung des Neubaus eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen auf dem im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Baugrundstück Flst.Nr. ..., ..., ...
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ..., Gemarkung ..., (... Straße ...). Das östlich vom Baugrundstück gelegene und mit einem freistehenden mehrgeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück wird vom Baugrundstück durch die ... Straße getrennt. Das geplante und zwischenzeitlich errichtete Parkhaus befindet sich von dem Grundstück Flst.Nr. ... aus gesehen hinter dem Fachmarktzentrum. Das Grundstück Flst.Nr. ... grenzt mit dem nördlichen Teil der westlichen Grundstücksgrenze direkt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ an. Die wenige Meter nördlich gelegene Kreuzung ... wurde nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu einem Verkehrskreisel ausgebaut.
10 
Der Klägerin wurde am 31.03.2010 die Angrenzerbenachrichtigung zugestellt. Sie erhob am 23.04.2010 folgende Einwendungen: Die Festsetzungen des Planentwurfes zum Maß der baulichen Nutzung würden die zulässigen Grenzen der Baunutzungsverordnung weit überschreiten, ohne dass der Plan die hierfür erforderliche städtebauliche Rechtfertigung gebe. Das Vorhaben verstoße gegen § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG. Die Überschreitung der Immissionsrichtwerte führe für die Nachbarschaft im Allgemeinen und für sie im Speziellen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der Bebauungsplan enthalte keine Festsetzungen zum Schallschutz - weder aktiv noch passiv -, die geeignet wären, die schädlichen Wirkungen der Schallimmissionen für die angrenzenden Wohnbereiche zu kompensieren. Die Überschreitung der Richtwerte ergebe sich aus dem schalltechnischen Gutachten zum Fachmarktzentrum. Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Danach sei ein Vorhaben unabhängig davon, ob es in einem beplanten Gebiet (§ 30 Abs.1 BauGB), im Innenbereich (§ 34 Abs.1 und 2 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden solle, unzulässig, wenn von ihm Beeinträchtigungen oder Störungen ausgehen könnten, die durch die Eigenart des Baugebietes selbst oder dessen Umgebung unzumutbar seien. Bei einem beplanten Innenbereich stelle sich hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben der zu beachtende § 15 BauNVO als Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme dar. Die durch das geplante Vorhaben entstehenden Lärmimmissionen, die zum einen aus Gewerbelärm als auch aus dem durch die erhebliche Zunahme der Verkehrsbelastung resultierenden erhöhten Verkehrslärm bestünden, seien unzumutbar. Das geplante Parkhaus sei auf zwei Seiten gänzlich geöffnet. Bereits aus diesem Grund komme es neben einer Vervielfachung der Feinstaubbelastung zu einer erhöhten Schallausbreitung. Außerdem befinde sich ihr Grundstück unmittelbar an dem geplanten Kreisel. Gerade an dieser Stelle werde sich die Zunahme der Verkehrsbelastung in besonderem Maße auswirken. Die Zufahrt zu den Parkdecks sowie die Anlieferungsgarage seien so geplant und angelegt, dass sich die Zunahme der Verkehrsbelastung gerade an ihrem Grundstück konzentrieren werde. Die Lärm- und Abgasbeeinträchtigungen, die aufgrund der veranschlagten 20 LKW/Tag und zahlreichen Parkhausnutzern folgen würden, wirkten sich für sie in besonderem Maße aus. Die Zunahme des Verkehrsaufkommens sei deutlich stärker als dies im Rahmen des Verkehrsgutachtens berechnet worden sei und wirke sich zu ihren Lasten aus. Dies habe sie schon im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 16.01.2010 ausgeführt. Darüber hinaus werde die Errichtung des geplanten Vorhabens auch zu einer erheblichen Verschattung und zu einer erdrückenden Wirkung führen. Insbesondere der vordere Teil des Grundstücks, der als Gartenanlage gestaltet und als solcher genutzt werde, würde durch eine unzureichende Belichtung großen Schaden nehmen.
11 
Der Vorgängerin der Beigeladenen wurde am 29.07.2010 die Baugenehmigung für den Neubau eines Fachmarktzentrums mit Parkhaus und Stellplätzen auf der Grundlage von § 33 BauGB erteilt. Am 03.08.2010 änderte die Beklagte die Baugenehmigung hinsichtlich des Adressaten zugunsten der Beigeladenen. Die Klägerin legte am 10.08.2010 gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
12 
Am 02.09.2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen. Mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag abgelehnt. Der Beschluss ist seit dem 24.12.2010 rechtskräftig.
13 
Am 30.09.2010 hat die Klägerin gegen den Bebauungsplan der Beklagten vom 21.07.2010 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 28.11.2012 (Az: 3 S 2313/10) hat der Verwaltungsgerichtshof den Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 für unwirksam erklärt. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof u.a. aus, der Klägerin fehle es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass die Beeinträchtigung der Klägerin im Wesentlichen auf den Verkehr auf den festgesetzten Straßenflächen zurückzuführen sei, und zwar überwiegend auf solchen Verkehr, der nicht dem Fachmarktzentrum zuzurechnen sei. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil die Dauer der Auslegung und die Frist für Stellungnahmen bei der erneuten Offenlage entgegen § 4a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB unangemessen verkürzt worden seien. Dieser Verfahrensfehler sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich und von der Klägerin fristgerecht geltend gemacht worden.
14 
Am 21.12.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine Untätigkeitsklage erhoben. Sie beantragt,
15 
den Bescheid der Beklagten vom 29.07.2010 aufzuheben.
16 
Zur Begründung führt sie aus:
17 
Die Klage sei gemäß § 75 VwGO auch ohne Durchführung bzw. Abschluss des Vorverfahrens zulässig, da seit der Einlegung des Widerspruchs mehr als drei Monate vergangen seien und über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in an-gemessener Frist sachlich nicht entschieden worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es auf eine Begründung des Widerspruchs nicht an.
18 
Die Untätigkeitsklage sei auch begründet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe mit Urteil vom 28.11.2012 - 3 S 2313/10 - den Bebauungsplan „...", auf dessen Grundlage die Beklagte die streitbefangene Baugenehmigung erteilt habe, für unwirksam erklärt. Der Planbereich südlich der ... Straße, in welchem das Fachmarktzentrum situiert sei, sei dabei allerdings nicht nur von dem unwirksamen Bebauungsplan, sondern auch von dem - nach wie vor - wirksamen Bebauungsplan „..." in dessen erster Änderung (rechtskräftig seit 09.07.1987) erfasst. Der Bebauungsplan „..." (1. Änderung) setze für das Gebiet des Fachmarktzentrums ein Mischgebiet unter Ausschluss von „Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher" fest. Die beiden Bebauungspläne überlappten sich hinsichtlich ihres Geltungsbereichs. Das streitbefangene Fachmarktzentrum sei als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit insgesamt 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht auf der Grundlage des Bebauungsplanes „..." (1. Änderung) zulässig. Auch sei das Fachmarktzentrum weder nach § 34 Abs. 2 BauGB noch nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren subjektiven Rechten.
19 
Unabhängig von der Tatsache, dass großflächiger Einzelhandel mit einer Gesamtverkaufsfläche von 5.281 m2 in einem Mischgebiet nicht zulässig sei (§ 11 Abs. 3 Nr. 1, 2 BauNVO), sähen die Festsetzung dieses Bebauungsplans unter Ziffer 1.1.1 auch einen ausdrücklichen Ausschluss von Einzelhandelsnutzung innerhalb des Plangebiets vor.
20 
Selbst wenn sich die Rechtswidrigkeit nicht bereits aufgrund des Widerspruchs zum Bebauungsplan „..." ergäbe, so liege das Vorhaben nunmehr zumindest innerhalb eines faktischen Mischgebiets in einem unbeplanten Innenbereich, so dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB richte. Planungsrechtlich wäre für die Zulässigkeit des Vorhabens jedoch ein (faktisches) Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel notwendig. Eine Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB scheidet aus, da das Vorhaben aufgrund der erheblichen Flächeninanspruchnahme, der Störungsträchtigkeit und insbesondere der Verschiedenartigkeit gegenüber anderen Gebieten der Baunutzungsverordnung lediglich in einem Gebiet zulässig wäre, das seiner Eigenart nach einem Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum entspreche. Andere planungsrechtliche Gebietstypen kämen für eine zulässige Errichtung des streitbefangenen Fachmarktzentrums daher nicht in Betracht.
21 
Eine Zulässigkeit des Fachmarktzentrums auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO scheide wegen des Fehlens eines faktischen Sondergebiets mit der Zweckbestimmung Fachmarktzentrum aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Sondergebiete nicht „faktisch" entstehen. Unabhängig davon sei auch der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit des Fachmarktzentrums der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die letzte Behördenentscheidung sei vorliegend der Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung und zu diesem Zeitpunkt sei an der betreffenden Stelle keine großflächige Einzelhandelsnutzung situiert gewesen. Eine zu diesem Zeitpunkt nicht vorhandene Anlage könne auch nicht aus Gründen des Bestandsschutzes hinzugerechnet werden.
22 
Das Fachmarktzentrum sei auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts füge sich ein Vorhaben dann nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es, bezogen auf die in dieser Vorschrift genannten Kriterien, den aus der Umgebung abgeleiteten Rahmen überschreite und geeignet sei, bodenrechtlich beachtliche bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erfüllen. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtere, störe oder belaste. Stifte es in diesem Sinne Unruhe, so ließen sich die Voraussetzungen für seine Zulässigkeit nur unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung schaffen. Darüber hinaus könne ein Vorhaben auch in Folge seiner negativen Vorbildwirkung für die Nachbargrundstücke geeignet sein, bodenrechtlich beachtliche ausgleichsbedürftige Spannungen zu erzeugen. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belästigen, so verursache das Vorhaben bereits Spannungen. Das streitbefangene Vorhaben überschreite im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung den aus der Umgebungsbebauung abgeleiteten Rahmen, denn in der näheren Umgebung des Vorhabens fänden sich keine weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebe in derartiger Größe. Damit halte sich das Vorhaben bereits nicht in dem durch die Umgebungsbebauung gesetzten Rahmen und führe zudem zu nicht bewältigungsfähigen Spannungen.
23 
Diese Spannungen ergäben sich bereits aus den 5.281 m2 Verkaufsfläche auf zwei Vollgeschossen und der damit einhergehenden Größe des Gebäudes von ca. 150 m Länge bei einer Breite von ca. 30 m und einer Höhe von ca. 11 m gegenüber einer Bebauung mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern in dem angrenzenden faktischen allgemeinem Wohngebiet, in dem auch ihr Grundstück situiert sei. Insofern löse das Einzelhandelszentrum bereits aufgrund seiner Größe und der damit zwangsläufig einhergehenden erheblichen Bodeninanspruchnahme erhebliche Spannungen gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung aus und widerspreche damit der Eigenart der näheren Umgebung. Für ihr Grundstück habe diese Größe und die massive glas- und betonlastige Bebauung zur Folge, dass sie bei einem Blick aus dem Haus gen Westen gegen eine (reflektierende) langgestreckte Wand schaue, die als östliche Außenwand des Fachmarktzentrums entlang der ... Straße führe und auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung habe.
24 
Weitere Spannungen ergäben sich aus der starken Frequentierung des Fachmarktzentrums und der damit einhergehenden erheblichen Geräusch- und Abgasbelästigungen durch den Besucher- und Lieferverkehr. Dies ergäbe sich bereits daraus, dass aufgrund der 199 Parkplätze und des erheblichen Kundenverkehrs über den Kreisel ...-/... Straße, der an ihr Grundstück angrenze, die Verkehrsbelastung deutlich zugenommen habe. Zusätzlich erfolge der Anlieferungs- und Besucherverkehr fast ausschließlich über den eigens für das Fachmarkzentrum errichteten (Verteiler-)Kreisel. Dies resultiere daraus, dass der Güterverkehr und weit überwiegend auch der Besucherverkehr unabhängig davon, ob die Anfahrt über die ...- oder die ... Straße erfolge, stets den Kreisel passieren müsse. Hieraus ergäben sich erhebliche zusätzliche Geräusch- und Abgasbelastungen auf ihrem unmittelbar am Kreisel gelegenen Grundstück. Durch die Verkehrsführung des Besucher- und Anlieferverkehrs über den Kreisel komme es hier zudem zu Rückstaus und damit zu zusätzlichen Belastungen durch den Stop-and-Go-Verkehr. Die ca. 11 m hohe, zu ihrem Anwesen gewandte, vorwiegend aus Glas, Metall und Beton bestehende Fassade reflektiere den Schall dabei zudem in Richtung ihres Grundstücks. In Anbetracht der Tatsache, dass die Anlieferung montags bis samstags ab 5 Uhr morgens erfolge und das Fachmarktzentrum von 07.00 bis 22.00 Uhr (Montag bis Samstag) geöffnet sei, bestehe eine nahezu permanente Lärm- und Abgasbelästigung zu ihren Lasten. Durch die für das Fachmarktzentrum geänderte Verkehrsführung, die einzig dazu diene den gesamten Verkehr am Fachmarktzentrum vorbeizuführen, werde nunmehr auch der gesamte Busverkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs über den Kreisel an dem Fachmarktzentrum und damit auch ihrem Grundstück vorbeigeleitet. Für das Fachmarktzentrum sei in diesem Zusammenhang eigens eine Bushaltestelle eingerichtet worden. Der Busverkehr beginne gegen 5 Uhr und ende gegen 23 Uhr.
25 
Selbst das schalltechnische Gutachten der Firma ... vom Oktober 2009 für das seinerzeitige Bebauungsplanverfahren sei aufgrund des Fachmarktzentrums zu einem Fassadenpegel an der östlichen Außenwand ihres Wohnhauses von tags 64,0 dB(A) und nachts von 57,4 dB(A) gelangt. Das schalltechnische Gutachten gehe von einer erheblichen Zunahme der Geräuschimmissionen durch das Fachmarktzentrum aus, die u.a. an ihrem Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich machten. Diese erhebliche Zunahme der Geräuschimmissionen betreffe gerade auch die Nachtzeit, da in dieser Zeit überwiegend die Belieferung des Fachmarktzentrums erfolge. Bei dem schalltechnische Gutachten der Firma ... und den dort ermittelten Schallpegeln sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitigen Bebauungsplans zur Fragestellung einer möglichen Heilung der Planfehler in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass die tatsächliche Bauausführung anderes erfolgt sei, als durch das Lärmschutzgutachten angenommen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein neues Lärmschutzgutachten erstellt werden müsse, welches den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trage.
26 
Jedenfalls sei bereits das (alte) Gutachten zu einer erheblichen Zunahme der Geräuschimmissionen gekommen und habe (bislang nicht umgesetzte) Schallschutzmaßnahmen empfohlen. Bei einer Zunahme des Kundenverkehrs und der dadurch entstehenden Belästigung der Anwohner durch höheren Verkehrslärm sei dabei regelmäßig von bauplanungsrechtlich zu lösenden Spannungen auszugehen. Durch die erhebliche Verkehrszunahme gehe mit der Geräuschbestätigung automatisch auch eine Zunahme ihrer Abgasbelastung einher, die sie - wie die erhebliche Geräuschbelästigung - in ihrem Eigentum beeinträchtige, da der Wohnwert insbesondere auch ihrer parkähnlichen Gartenanlage erheblich herabgesetzt werde. Damit gehe eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit ihres Eigentums einher.
27 
Darüber hinaus verstoße die erteilte Baugenehmigung auch gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 BauGB. Zwar begründe § 1 Abs. 3 BauGB selbst keinen Drittschutz, allerdings sei die auch in § 1 Abs. 3 BauGB zu Ausdruck kommenden Pflicht zu bauplanungsrechtlichen Konfliktbewältigung gerade Ausfluss und Ausdruck einer gerechten Abwägung der betroffenen Belage gegen- und untereinander i.S.v. § 1 Abs. 6 BauGB. Das in § 1 Abs. 3 und Abs. 6 BauGB enthaltene Gebot der Konfliktbewältigung gebe der Gemeinde, die sich dazu entschlossen habe, die bauliche Nutzung bestimmter Flächen öffentlich-rechtlich in der Handlungsform eines Bebauungsplans städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen, auf, einen durch diese Planung ausgelösten Konflikt unterschiedlicher Nutzungsinteressen mit dem ihr durch das Baugesetzbuch zur Verfügung gestellten städtebaurechtlichen Instrumentarium zu bewältigen. Aus Opportunitätsgründen verzichte die Beklagte jedoch auf eine Heilung der (gerichtlich) festgestellten Mängel ihres Bebauungsplans. Vor dem Hintergrund, dass sich in der näheren Umgebung jedoch kein weiterer großflächiger Einzelhandel in derartiger Größe befinde, halte sich das Vorhaben nicht in dem durch die Umgebungsbebauung u.a. durch die Flächeninanspruchnahme und Emissionen gesetzten Rahmen. Das Vorhaben führe daher zu Spannungen, die mit den Mitteln des Bauordnungsrechts nicht lösbar seien, so dass ein Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich wäre.
28 
Sie habe zudem einen Gebietserhaltungsanspruch, der durch die Realisierung des großflächigen Fachmarktzentrums verletzt werde und sie in ihren Rechten verletze. Das Fachmarktmarkzentrum führe zu einer in der näheren Umgebung beispiellosen Flächeninanspruchnahme und zu einer erheblichen Zunahme der Geräusch- und Geruchsimmissionen infolge der deutlichen Verkehrszunahme. Dies führe dazu, dass das faktische allgemeine Wohngebiet, in dem ihr Anwesen situiert sei, bereits aufgrund Zunahme an Geräuschimmissionen (und der Überschreitung der Grenzwerte des allgemeinen Wohngebiets) von einem allgemeinen Wohngebiet zu einem Mischgebiet „umkippe".
29 
Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsakte unvollständig sei bzw. wesentliche geforderte Nachweise im Zuge der Baugenehmigungserteilung nicht erbracht worden seien. Dies betreffe folgende Aspekte:
30 
Mit Schreiben vom 16.03.2010 habe die Beklagte der Beigeladenen mitgeteilt, dass eine Prüfung der Bauvorlagen ergeben habe, dass diese unvollständig sei bzw. Mängel aufweise. So habe die Beklagte eine „..." gefordert, wobei diese nicht in den Verwaltungsakten enthalten sei. Weiter fehle eine Baugenehmigung des Entwässerungskonzepts (Punkt 5 der Baugenehmigung vom 29.07.2010). Darin heiße es, dass keine Baufreigabe vor Genehmigung eben dieses Konzeptes erfolgen könne. Punkt 6 der Genehmigung vom 29.07.2013 sehe die Vorlage der Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme vor. Diese Bescheinigung finde sich jedoch nicht in der Verwaltungsakte. Nach Punkt 10 der Baugenehmigung vom 29.07.2010 dürfe eine Nutzung des Fachmarktzentrums im Obergeschoss nur nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „..." erfolgen. Vor Einrichtung sei - entsprechend der Baugenehmigung - die Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes dem Baurechtsamt nachzuweisen. Für diesen Nachweis fänden sich keine Anhaltspunkte in der Verwaltungsakte. Im Übrigen sei der Bebauungsplan samt seiner diesbezüglichen Festsetzungen durch den Verwaltungsgerichtshof für unwirksam erklärt worden.
31 
Die Südseite der Garagenanlage sei nach den Vorgaben der Baugenehmigung hin-sichtlich sämtlicher Geschosse schalltechnisch zu schließen. Tatsächlich sei eine Schließung der Garagenanlage jedoch nur teilweise vorgenommen worden, so dass es insofern zu erheblichen Schallabstrahlungen durch den Parkgaragenverkehr komme.
32 
Eine Baufreigabe für das Vorhaben sei der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen. Des Weiteren sei das Fachmarktzentrum nachträglich mit einer Solaranlage versehen worden, wobei diese von der ursprünglichen Genehmigung nicht abgedeckt gewesen und auch eine sonstige Genehmigung aus der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen sei.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Sie führt aus:
36 
Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig. Trotz mehrerer Rückfragen sei keine Begründung des Widerspruchs vorgelegt worden. Erst mit Schreiben vom 06.12.2012 habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sie aufgefordert, über den Widerspruch zeitnah zu entscheiden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.11.2012 den Bebauungsplan „..." für unwirksam erklärt habe. Sie habe den Widerspruch mit Schreiben vom 21.01.2013 dem Regierungspräsidium Karlsruhe zur Entscheidung vorgelegt. Die Drei-Monatsfrist sei frühestens mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 06.12.2012 in Lauf gesetzt worden.
37 
Weiter erhelle aus dem Vorbringen der Klägerin nicht, in wieweit diese durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein könne. Eine individuelle Rechtsverletzung komme nur unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots in Betracht. Deshalb habe sie eine ergänzende Stellungnahme zu den bereits im Bebauungsplanverfahren erstellten Gutachten eingeholt. Die ergänzende Stellungnahme der ..., vertreten durch ..., vom 25.09.2013 werde als Anlage vorgelegt. Aus ihr ergebe sich, dass die dem Fachmarkt zuzurechnenden Immissionen die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten würden. Der dem Fachmarkt zuzurechnende Verkehrslärm beurteile sich dabei ausschließlich nach Nr. 7.4 Abs. 2 der TA-Lärm.
38 
Weiter legt die Beklagte eine ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung des Büros ... vom März 2014 sowie eine zusammenfassende Stellungnahme desselben Büros vom 16.09.2014 zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs vor. Aus beiden Stellungnahmen ergebe sich, dass durch aktuelle Verkehrszählungen und ergänzende schalltechnische Berechnungen die bisherigen Prognosen verifiziert worden seien. Nach den Ergebnissen der Verkehrszählung seien die Verkehrsmengen - nach der aktuellen Verkehrsanalyse aus dem Jahr 2013 - geringer, als in der Prognose zum Bebauungsplan angenommen. Folglich ergäben sich auch bei der Immissionsberechnung niedrigere Beurteilungspegel, als in der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan ausgewiesen worden seien. Daraus ergäbe sich weiter auch, dass die Stellungnahme des Büros ... vom 25.09.2013 die Immissionssituation zutreffend widerspiegele. Der Verkehrslärm, der dem Fachmarkt zuzurechnen sei, überschreitet demnach die Schwelle der Zumutbarkeit nicht.
39 
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
40 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin einen bedingten sowie einen unbedingten Beweisantrag gestellt. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
41 
Der Kammer liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (fünf Hefte), das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 und die Gerichtsakten im Verfahren 3 S 2313/10 sowie 5 K 2320/10 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat.
44 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
47 
1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.).
48 
1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen.
49 
Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen.
50 
Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben.
51 
Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen.
52 
1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen.
53 
Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.).
54 
1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst.
55 
Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.).
56 
1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen.
57 
Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
58 
1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen.
59 
Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
60 
Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
61 
Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet.
62 
Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
63 
Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
64 
1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin.
65 
Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch). Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße.
66 
Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung.
67 
Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich.
68 
1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr.
69 
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden.
70 
Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
71 
Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet.
72 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen.
73 
Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen.
74 
Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen.
75 
Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.).
76 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
77 
Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A).
78 
Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt:
79 
"Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
80 
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden."
81 
Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
82 
                 
tags   
nachts
Plan-Nr.
Analyse
Nordseite
58,1   
51,6   
11/12 
        
Westseite
61,7   
55,1   
11/12 
Prognose
Nordseite
61,7   
55,2   
13/14 
        
Westseite
64,0   
57,4   
13/14 
83 
Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris).
84 
Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt.
85 
Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar.
86 
Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen.
87 
Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich.
88 
Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren.
89 
Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen.
90 
Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist.
91 
Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen.
92 
Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m2 bereits überdurchschnittlich sei.
93 
Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
94 
2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt.
95 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
96 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
97 
Beschluss
98 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
99 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
42 
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, denn auf diese Folge ihres Ausbleibens ist sie in der ihr rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
43 
Die Klage ist gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da bislang ohne zureichenden Grund über den Widerspruch der Klägerin nicht entschieden ist. Auf das Vorliegen einer Begründung des Widerspruchs der Klägerin kommt es insoweit nicht an, da ein Widerspruch grundsätzlich keiner Begründung bedarf (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 69 Rdnr. 4). Dies gilt hier umso mehr, da die Klägerin bereits vor Widerspruchserhebung umfassende Einwendungen gegen die Erteilung der Baugenehmigung vorgetragen hat.
44 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Insoweit gilt, dass eine Baunachbarklage ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben kann, wenn bei der Erteilung der Genehmigung eine öffentlich-rechtliche Bauvorschrift, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt worden ist. Eine solche Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.
46 
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist dabei regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn, selbst vor Ergehen des Widerspruchsbescheids (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 m.w.N.). Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Baurechts, dass die dem Bauherrn eingeräumten Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im allgemeinen zu belassen und nur gegen Entschädigung zu entziehen sind. Des Weiteren ist maßgeblich das Vorhaben in der Gestalt, wie es in der Baugenehmigung genehmigt wurde. Ungenehmigte Änderungen bei der Umsetzung der Baugenehmigung führen nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung.
47 
1. Gemessen hieran lässt sich zwar feststellen, dass die der Beklagten erteilte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist (hierzu unter 1.1.). Eine Verletzung von nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Klägerin liegt jedoch nicht vor (hierzu unter 1.2.).
48 
1.1. Die erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.07.2010 verstößt (objektiv) gegen Bauplanungsrecht. Aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplan „...“ vom 21.07.2010 ist das Vorhaben nicht von diesem Bebauungsplan gedeckt. Die Festsetzungen des vorangegangen Bebauungsplans „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 stehen dem Vorhaben entgegen.
49 
Der Bebauungsplan „...“ der Beklagten vom 21.07.2010 war aufgrund eines beachtlichen Verfahrensmangels von Anfang an unwirksam. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in der Normenkontrollsache 3 S 2313/10 vom 28.11.2012 wird verwiesen.
50 
Entfällt wegen Unwirksamkeit ein späterer Bebauungsplan, dann gilt der alte Bebauungsplan unverändert fort (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -,juris). Dies ist vorliegend der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. Dieser setzt für den dem Grundstück der Klägerin zugewandten Teil des streitgegenständlichen Fachmarktzentrums ein Mischgebiet fest. Mit dieser Festsetzung ist das genehmigte Fachmarktzentrum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit 5.281 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauNVO. Weiter steht dem genehmigten Vorhaben die Regelung in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzungen dieses Bebauungsplans entgegen, wonach gemäß § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Errichtung von Einzelhandels- und Handelsbetrieben mit Verkauf an Endverbraucher nicht zulässig ist. Eine Ausnahme hiervon wurde weder erteilt, noch sind die in Nr. 1.1.1 der schriftlichen Festsetzung geregelten Tatbestandsvoraussetzungen hierfür gegeben.
51 
Die angefochtene Baugenehmigung wird vorliegend nicht dadurch (objektiv) rechtmäßig, weil durch die inzwischen erfolgte Umsetzung des Vorhabens möglicherweise der Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 (teil-) funktionslos geworden ist. Wie ausgeführt ist der maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluss der Berücksichtigung späterer Änderungen (BVerwG, Beschluss vom 08.11.2010 a.a.O.). Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage die nachträgliche Erteilung der Baugenehmigung rechtfertigt. Eine derartige Änderung der Entscheidungsfindung ist dann auch im Rahmen der Nachbarklage zugrunde zu legen, da in diesem Fall die Genehmigung auf einen neuen Antrag hin ohnehin erteilt werden müsste (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.1992 - 3 S 829/92 -, VBlBW 1993, 131). Diese ausnahmsweise zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigende Änderung der Sach- und/oder Rechtslage kann ein (rechtswidrig) genehmigtes Bauvorhaben aber nicht selbst durch die bloße Umsetzung der erteilten Baugenehmigung herbeiführen.
52 
1.2. Die Klägerin kann sich - trotz der Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung - aber nicht auf den Verstoß nachbarschützender Vorschriften berufen.
53 
Solange die Baugenehmigung nicht gegen eine besondere nachbarschützende Vorschrift verstößt, hat der Nachbar - wie jeder andere Bürger - keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Verwaltungsbehörde rechtmäßig handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994 - 4 B 94.94 -, juris). Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften ergibt sich vorliegend weder aus einem Verstoß gegen die Planungspflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 BauGB (hierzu unter 1.2.1.), noch einem Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Baurechts (hierzu unter 1.2.2.), noch einem Verstoß gegen (sonstiges) materielles Baurecht (hierzu unter 1.2.3.).
54 
1.2.1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat diese keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte durch die angefochtene Baugenehmigung entstandene etwaige „Spannungen“ „mit den Mitteln des Bauordnungsrechts“ durch Erlass eines Bebauungsplan i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB löst.
55 
Unabhängig davon, dass ein Normerlass nicht Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fachmarktzentrums ist, besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erlass eines Bebauungsplans. Die Pflicht der Beklagten aus § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist, besteht ausschließlich im öffentlichen Interesse und kann insoweit allein im Wege der Kommunalaufsicht durchgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 -, juris). Ein subjektiver Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen besteht nicht, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Auch das subjektive Recht aller etwaig Planbetroffenen auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen in der Bauleitplanung umschließt keinen Anspruch auf Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Planes, wenn der frühere Plan unwirksam war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1994, a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 1 Rdnrn. 27 u. 31 m.w.Nachw.).
56 
1.2.2. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Verfahrensvorschriften berufen.
57 
Soweit die Klägerin geltend macht, das Baugenehmigungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden - insbesondere habe die Beigeladene (zunächst) von der Beklagten eingeforderte Unterlagen (Lärmprognose/Gutachten, Entwässerungskonzept, Bescheinigung der Rohbau- und Schlussabnahme, Nachweis der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans „...“) nicht vorgelegt -, ist auszuführen, dass Verfahrensvorschriften im Baurecht lediglich hinsichtlich der Bürgerbeteiligung bei der Bauleitplanung sowie der Nachbarbeteiligung am Baugenehmigungsverfahren drittschützend sind (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.08.2003 - 5 S 1219/03 -; Ortloff, NJW 1983, S. 961, Dürr, DÖV 1994, S. 841, weitere Nachweise bei Dürr, Baurecht in Baden-Württemberg, 14. Auflage 2013, Rdnr. 299 f.) Eine entsprechende Verletzung hat die Klägerin nicht geltend gemacht, diese ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
58 
1.2.3. Die Klägerin kann sich nicht auf die Verletzung nachbarschützender materieller Vorschriften des Baurechts berufen.
59 
Ein Nachbar, dessen Grundstück - wie hier - nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, NVwZ 2008, 427; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
60 
Der Nachbarschutz eines - wie vorliegend - außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich im Rahmen von § 30 BauGB nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Ein Nachbar kann sich im Rahmen von § 30 BauGB weiter auf das Gebot der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen berufen. Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen so einander zuzuordnen, dass (u.a.) schädliche Umwelteinwirkungen auf die zum Wohnen bestimmten und auf sonstige ähnlich schutzwürdige Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (Trennungsgebot). Nach diesen der planenden Gemeinde einen weiten Spielraum einräumenden Maßstäben ist nach der Rechtsprechung die grundsätzliche Zulässigkeit der Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht fraglich. § 50 BImSchG verbietet ein solches Nebeneinander nicht. Maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (Bay. VGH, Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
61 
Das genehmigte Fachmarktzentrum erweist sich gegenüber der Klägerin vorliegend nicht als rücksichtslos. Insbesondere wird sie durch dieses nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen unzumutbar belastet.
62 
Ob das Rücksichtnahmegebot gewahrt ist, wird aufgrund einer Abwägung zwischen den Belangen des Bauherrn und den Belangen des Nachbarn entschieden. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich oder in einem Bebauungsplangebiet kann Rücksichtnahme auf seine Interessen verlangen, soweit er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Er erlangt eine solche Position aber nicht schon dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter dienen, unzulässig ist (Bay. VGH Beschluss vom 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -, juris).
63 
Nach diesem Maßstab ist das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Klägerin nicht verletzt.
64 
1.2.3.1. Das Vorhaben verstößt nicht wegen einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar besteht ein gravierender städtebaulicher Gegensatz zwischen der überwiegenden Wohnbebauung östlich der ... Straße, die das allgemeine Wohngebiet, in dem sich das Wohngebäude der Klägerin befindet, von dem Bauvorhaben trennt, und dem Gebäudekomplex des Fachmarktzentrums mit Parkhaus. Für die Frage, ob das genehmigte Bauvorhaben auf das Anwesen der Klägerin - einem freistehenden dreigeschossigen Wohnhaus - eine erdrückende Wirkung hat, ist die Größe der Baumasse jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich ist, da für das Gebäude keine Dachaufbauten genehmigt wurden, die Höhe und Länge der Gebäudefassade, die jenseits der ... Straße gegenüber dem Anwesen der Klägerin genehmigt worden sind und deren Entfernung zum Vorhaben der Klägerin sowie die konkreten Auswirkungen dieser Parameter auf das Wohngebäude der Klägerin.
65 
Die Entfernung zwischen der südwestlichen Gebäudekante des Gebäudes der Klägerin und der östlichen Wand des strittigen Bauvorhabens beträgt 22,5 m und zwischen der Grundstücksgrenze und dieser Wand 15 m (vgl. Lageplan vom 26.02.2010 zum Baugesuch). Von der Gebäudekante des Fachmarktzentrums an der Straßenecke ... Straße - ... Straße bis zum Punkt 12 (vgl. Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte und den Plan Grundriss EG), an dem das Gebäude dem Verlauf der ... Straße in etwa entsprechend nach Südwesten abknickt, liegt die Gebäudewand dem Anwesen der Klägerin in einer Länge von 41,40 m gegenüber. An diesem Gebäudeabschnitt ist das Gebäude an der höchsten Stelle, gemessen ab Geländeoberfläche (Gehweg) 9,90 m hoch (Punkt 4 Schnitt C-C des Plans Schnitte). Eine Gebäudewand mit einer Höhe von 9,90 m und einer Länge von 41,40 m hat bei einer Entfernung vom gegenüberliegenden Gebäude von 22,5 m keine erdrückende Wirkung. Denn „klappt“ man gedanklich die 9,90 m hohe Fassade in Richtung des Anwesens der Klägerin, endet die Fassade bereits etwa in der Mitte der ... Straße, was auch gegen eine verschattende Wirkung auf das Gebäude der Klägerin spricht. Nicht unberücksichtigt bleiben kann im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die Höhe des dreigeschossigen Gebäudes der Klägerin. Denn bei einer angenommenen Geschosshöhe von 2,7m bis 3 m dürfte es ohne Berücksichtigung des Dachgeschoss und eines eventuell vorhandenen Gebäudesockels selbst schon mindestens 8,1 m bis 9 m hoch sein. Die Länge der Gebäudewand hat auch deshalb keine erdrückende oder abriegelnde Wirkung, weil nach Süden die ... Straße in einer Kurve nach Südwesten, d.h. vom Gebäude der Klägerin weg, verläuft und dadurch ein weiterer Blick ermöglicht wird als bei einem geraden Verlauf der Straße.
66 
Der Abstand des Wohngebäudes der Klägerin zum nächsten Wohnhaus nach Süden sowie zum nächsten Gebäude nach Norden spricht ebenfalls gegen eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung.
67 
Soweit die Klägerin vorträgt, das fertige Fachmarktzentrum sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden, ist dies in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die am 29.07.2010 erteilte Baugenehmigung nicht streitgegenständlich.
68 
1.2.3.2. Die die dem Fachmarktzentrum zuzurechnenden Lärmimmissionen sind für die Klägerin keine unzumutbare Belastung. Dies gilt sowohl für Auswirkungen des auf dem Betriebsgelände verursachten Lärms als auch für den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr.
69 
Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Verkehrsgutachten sowie dem Schalltechnisches Gutachten der ... vom Oktober 2009, die durch die ergänzende Stellungnahme der ... vom 18.09.2010, die ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 und 16.11.2010, die Stellungnahme der ... vom 25.09.2013, die ergänzende verkehrliche und schalltechnische Untersuchung der ... vom März 2014 sowie die Stellungnahme zur schalltechnischen Beurteilung des Straßenverkehrs der ... vom 16.09.2014 bestätigt werden.
70 
Insoweit gilt, dass nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Tatsachengerichten die Pflicht obliegt, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BVerwG, Urteil vom 29.02.2012 - 7 C 8.11 - , juris). Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten; ob das bereits vorliegende Gutachten ein Behördengutachten ist, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Parteigutachten: BVerwG Urteil vom 23.05.1986 - 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222). Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist nur dann verletzt, wenn sich das Gericht bei der nach seiner Rechtsauffassung erforderlichen Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem Gutachten begnügt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde und/oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010 - 2 B 128.09 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 378). Die von der Beklagten eingeholten Gutachten, ergänzenden Stellungnahmen und Untersuchungen erfüllen die Voraussetzungen, um dem Gericht die für seine Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln.
71 
Aus den Gutachten ergibt sich, dass der dem genehmigten Fachmarktzentrum zuzurechnende Gewerbelärm die Klägerin nicht unzumutbar belastet.
72 
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Gebäude der Klägerin in einem allgemeinen Wohngebiet befindet. Nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm sind die für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A). Diese sind bezüglich des Gewerbelärms eingehalten. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., das etwas südlich der Zufahrt an der ... Straße liegt, ist am stärksten von dem Gewerbelärm wegen der nach Süden offenen Zufahrtsrampe, der Ladezone, soweit diese nicht durch das Rolltor verschlossen ist, und der hinter der Zufahrtsrampe liegenden offenen Parkfläche betroffen. Die Immissionsrichtwerte am Pegel 10 bei diesem Gebäude (vgl. Plan Nr. 4 des schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009) liegen unter dem maßgeblichen Wert von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts der Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm. Daraus ergibt sich, dass diese Werte erst recht auf dem Grundstück der Klägerin eingehalten werden. Darauf hat das Gericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 30.11.2010 (Az: 5 K 2320/10) hingewiesen.
73 
Die von der Behörde eingeholten Gutachten sind insoweit nicht durch substantiiertes Vorbringen der Klägerin schlüssig in Frage gestellt worden. Dies gilt insbesondere nicht durch die von der Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hierzu vorgelegte Stellungnahme des Schalltechnischen Ingenieurbüros für Gewerbe-, Freizeit -und Verkehrslärm P. vom 30.08.2010 (im folgenden Stellungnahme P.). Diese wirft keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... führen.
74 
Soweit der auf dem Betriebsgrundstück verursachte Lärm durch Aus- und Einstapelvorgänge von Einkaufswagen sowie Entladevorgänge von LKWs mit Paletten Gegenstand der Stellungnahme P. ist, gehörte dieser nach der ergänzenden Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 zwar nicht zu den Annahmen ihres Gutachtens. Es ist aber nicht dargelegt und ersichtlich, inwiefern die Klägerin, selbst wenn die Annahmen der Stellungnahme P. zutreffend sein sollten, hiervon in unzumutbarer Weise betroffen sein könnte. Denn von den Aus- und Einstapelvorgängen der Einkaufswagen im rückwärtig gelegenen Parkhaus schirmt die geschlossene Fassade des Fachmarktzentrums ab. Die Zufahrt zum Parkhaus an der ... Straße und zur Ladezone, die sich rechts der Einfahrt im Gebäude befindet, ist außerdem nach Südwesten von der Südseite des Gebäudes der Klägerin ca. 70 m entfernt. Die Entladevorgänge finden nach der Stellungnahme der ... zudem in einer eingehausten und mit einem Rolltor verschließbaren Ladezone statt, die über die Zufahrt zur ... Straße angefahren wird. Die Rampenzufahrt weist nach dieser Stellungnahme nach Norden und damit in Richtung der Klägerin eine Rampenaußenwand und eine Rampenüberdachung auf, die lärmmindernd wirkt. Die Befürchtung der Klägerin, im Hinblick darauf, dass die REWE-Märkte in ... und ... inzwischen bis 24.00 Uhr geöffnet hätten, könnten die Öffnungs- und Anlieferungsverkehrszeiten bis 24.00 Uhr ausgedehnt werden, obwohl in den genehmigten Bauvorlagen die Betriebszeiten für das Fachmarktzentrum mit 6.00 bis 22.00 Uhr angegeben seien, kann nicht Gegenstand einer Prüfung im vorliegenden Verfahren sein, weil allein auf die Angaben in den genehmigten Bauvorlagen abzustellen ist. Die Klägerin muss sich insoweit auf ihre Rechtschutzmöglichkeiten im Falle einer solchen Veränderung der Öffnungszeiten verweisen lassen.
75 
Auch der anlagebezogene Zu- und Abfahrtsverkehr bzw. Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums belastet die Klägerin nicht unzumutbar. Der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abfahrtsverkehr ist der baulichen Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Die TA-Lärm darf im Rahmen der tatrichterlichen Kontrolle eines Bebauungsplans als Orientierungshilfe zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen herangezogen werden, soweit der zu beurteilende Verkehrslärm seiner Art nach zu den Geräuschimmissionen gehört, deren Beurteilung die TA-Lärm dient. Dem steht nicht entgegen, dass die TA-Lärm sich nicht unmittelbar an die planende Gemeinde richtet, sondern dazu bestimmt ist, auf der Ebene der Anlagenzulassung die Anforderungen bei der Beurteilung von Lärmimmissionen zu konkretisieren, die gewerbliche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen müssen (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 - 4 BN 41/07 -, juris). Im Rahmen der Genehmigung von Einzelbauvorhaben in Form von genehmigungsbedürftigen bzw. nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i. S. der §§ 22 ff. BImSchG gilt über das gebietsübergreifend drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ebenfalls die TA Lärm. Danach sind Immissionen unzumutbar, die i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies bei anlagebezogenen Verkehrsgeräuschen - ebenso wie bei sonstigen Immissionen - nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt. Ist der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes. Im Umfang der Vorbelastung können deshalb Immissionen zumutbar sein, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht mehr hinnehmbar wären (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.).
76 
Die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung finden grundsätzlich auf den anlagebezogenen Zu- und Abfahrtsverkehr keine unmittelbare Anwendung, sondern nur über die Verweisung in Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm, weil sie nur für den Neubau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen gelten (§ 1 Abs. 1 16. BImSchV). Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 16. BImSchV bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion durch Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen anzunehmen ist. Insbesondere trägt die Orientierung an der Verkehrslärmschutzverordnung den Besonderheiten des Straßenverkehrs, namentlich der linienförmigen Ausbreitung der Verkehrsimmissionen, Rechnung und berücksichtigt die durch die Pegelspitzen geprägte Geräuschcharakteristik des Verkehrslärms (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris).
77 
Die Klägerin kann sich weder direkt auf Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA-Lärm noch über die Verweisung in 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm oder direkt auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV wegen einer Überschreitung der jeweils zu beachtenden Werte berufen. Vorliegend kommt es nicht allein durch den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zu der nach Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm maßgeblichen Überschreitung der nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) oder zu einer (teilweisen) Überschreitung der nach Nr. 7.4 Abs. 2 3. Spiegelstrich TA Lärm i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete von tags 59 dB(A) und von nachts 49 dB(A).
78 
Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm bestimmt:
79 
"Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit
80 
- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden."
81 
Das Schalltechnische Gutachten der ... vom Oktober 2009 hat auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Verkehrsgutachtens (siehe dazu unten) zu den Verkehrsbelastungen Verkehrsprognosen in den Varianten „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) erstellt und ist zu folgendem Ergebnis gekommen:
82 
                 
tags   
nachts
Plan-Nr.
Analyse
Nordseite
58,1   
51,6   
11/12 
        
Westseite
61,7   
55,1   
11/12 
Prognose
Nordseite
61,7   
55,2   
13/14 
        
Westseite
64,0   
57,4   
13/14 
83 
Aus diesen Beurteilungspegeln ergibt sich bereits eine Vorbelastung des Anwesens der Klägerin. Denn bereits im Analysefall werden die nach Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) und die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 16. BImSchV zu beachtenden Immissionsgrenzwerte von tags 59 dB(A) teilweise und von nachts 49 dB(A) immer überschritten. Wegen dieser Vorbelastung kann sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die (teilweise) Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte berufen. Denn wenn der Standort schon durch Belästigungen in einer bestimmten Weise vorgeprägt ist, so vermindern sich entsprechend die Anforderungen des Rücksichtnahmegebotes (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2010 - OVG 10 S 31.09 -, juris m.w.N.). Maßgeblich ist im Hinblick auf die Vorbelastung der Klägerin, inwieweit die Höhe der Pegeldifferenz zwischen dem Analysefall und dem Prognosefall auf den Quell- und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen ist. Als beachtliche Differenz ist in Anlehnung an Nr. 7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm eine Überschreitung von 3 dB(A) zu sehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, juris).
84 
Am Gebäude der Klägerin beträgt nach dem schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 die höchste Pegeldifferenz zwischen „Analyse“ (Verkehr im vorhandenen Straßennetz, ohne den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) und „Prognose“ (prognostizierter Verkehr im veränderten Straßennetz, mit Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums) zwar an der Nordseite 3,7 dB(A) und an der Westseite 2,6 dB(A) (vgl. Plan Nr. 15, höchster Wert pro Fassade). Die in Anlehnung an Nr.7.4 Abs. 2 1. Spiegelstrich TA Lärm gegebene Überschreitung von 3 dB(A) ist aber weder bei der früheren Verkehrsführung noch im (inzwischen umgesetzten) Planfall allein auf den Quell-und Zielverkehr des Fachmarktzentrums zurückzuführen. Denn in den ergänzenden Ausführungen des Schalltechnischen Gutachtens der ... vom 02.11.2010 werden die Werte der Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz mit EKZ) und Analyse 09 (Verkehr im vorhandenen Straßennetz ohne EKZ) 3. Stock Westseite + Nordseite gegenübergestellt und die Auswirkungen des Mehrverkehr an der Westfassade mit max. 1,3 dB(A), und an der Nordfassade mit 1,0 dB(A) angegeben. Im Planfall wurde bei der Prognose mit Fachmarktzentrum eine Erhöhung der Werte im 3. Geschoss an der Nordseite um 0,7 dB(A) und an der Westseite um 0,4 dB(A) gegenüber der Prognoseberechnung ohne Fachmarktzentrum berechnet. Dies wird nachvollziehbar damit begründet, dass aufgrund der Festsetzungen hinsichtlich der Straßen im Bebauungsplan die Verkehrsbelastung auch ohne das Fachmarktzentrum für das Anwesen der Klägerin größer sein wird, was zur Folge hat, dass die Zunahme des Verkehrs durch das Fachmarktzentrum prozentual geringer ist. Die Richtigkeit der im schalltechnischen Gutachten der ... vom Oktober 2009 sowie der hierzu ergänzenden Ausführungen vom 02.11.2010 werden darüber hinaus bestätigt durch das Ergebnis der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchungen der ... vom März 2014. Danach ist die durchgeführte „Verkehrsanalyse 2013“ zu dem Ergebnis gekommen, dass im Vergleich zum Planfall aus der Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 2009 insgesamt gesehen eine Verringerung der Verkehrsmengen gegeben ist. Das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums entspricht hiernach fast genau den Prognosen, es hat sich lediglich eine leichte Verschiebung in Bezug auf die Nutzung der Zufahrten ergeben, wobei die Zufahrt von der Hauptstraße um rund 800 Kfz/d geringer belastet wird. Die Schalluntersuchung kommt aufgrund der aktuellen Zählung zu dem Ergebnis, dass einer gegenüber der Prognose in jedem Abschnitt geringere Emission von bis zu -1 dB(A) am Tag sowie in der Nacht eine um rund 3 - 5 dB(A) geringere Emission als prognostiziert vorliegt. Diese ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung hat die Klägerin nicht durch substantiiertes Vorbringen schlüssig in Frage gestellt.
85 
Die Klägerin kann sich aber auch unabhängig von den Vorgaben der TA-Lärm nicht darauf berufen, das Vorhaben belaste sie wegen schädlicher Umwelteinwirkungen, weil sie trotz der gegebenen Vorbelastung noch eine weitere Erhöhung der Verkehrslärmbelastung hinnehmen müsste. Denn nach Auskunft des Gutachters ist die (prognostizierte) Differenz von 1,3 dB(A) bzw. von 0,7 dB(A) vom menschlichen Ohr im Allgemeinen nicht wahrnehmbar.
86 
Die Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit des Verkehrsgutachten der ... vom Oktober 2009 und des darauf basierenden schalltechnischen Gutachtens der ... vom Oktober 2009 und deren ergänzenden Stellungnahmen vom 18.09.2010, 02.11.2010 und 16.11.2010 sind nicht geeignet, deren Verwertbarkeit und damit die Annahmen des Gerichts grundsätzlich in Frage zu stellen.
87 
Im Hinblick auf den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie darauf, dass die Baugenehmigung nach § 33 BauGB erteilt wurde und die maßgeblichen Gutachten für die Erstellung des Bebauungsplans im Jahr 2009 erstellt wurden, ist die Aktualität des Verkehrsgutachtens vom Oktober 2009 grundsätzlich nicht schon im Hinblick auf den Zeitablauf fraglich.
88 
Das Vorbringen der Klägerin, das Verkehrsgutachten vom Oktober 2009 sei nicht mehr aktuell und daher nicht mehr maßgeblich, weil der Beschluss des Gemeinderats vom 21.07.2010, die ... Straße von dem geplanten Kreisel bis zur ... Straße als Einbahnstraße auszuweisen, zu einem erhöhten Verkehr am Verkehrskreisel führe und zum Hauptziel habe, den Verkehr unmittelbar an Fachmarktzentrum vorbeizuführen, hat keinen Erfolg. Denn es lässt außer Acht, dass sie sich im vorliegenden Verfahren nur auf eine Zunahme des Verkehrslärms berufen kann, der als Ziel- und Quellverkehr aufgrund der zu erwartenden Ausnutzung des Angebots des Fachmarktzentrums, also aufgrund der Betriebsbedingungen auf dem Betriebsgrundstück zu erwarten ist, und nicht auf eine veränderte Entwicklung des allgemeinen Verkehrs. Auf die Entwicklung von Verkehr zu Lasten der Klägerin aufgrund von Entscheidungen der Beklagten über die Verkehrsführung im Stadtgebiet, die zudem jederzeit wieder geändert werden können, kann sich die Klägerin deshalb nicht berufen und zwar selbst dann nicht, wenn eines der Ziele der neuen Verkehrsführung sein sollte, mehr Verkehr zum Fachmarktzentrum zu führen. Die Klägerin ist insoweit darauf zu verweisen, sich auf sonstige Weise gegen die beschlossene Straßenführung zu wehren.
89 
Auch ihr sonstiges Vorbringen zu dem zu erwartenden Verkehrslärm stellt die Gutachten der ... und deren ergänzenden Stellungnahmen nicht in Frage. Die von der Klägerin hierzu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Stellungnahme P. vom 30.08.2010 wirft auch insoweit keine Fragen auf, die zu Zweifeln an den im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten der ... vom Oktober 2009 führen.
90 
Soweit sie geltend macht, die Anlieferungszeiten seien in dem schalltechnischen Gutachten falsch ermittelt und berücksichtigt, es sei bereits vor 6.00 Uhr morgens mit Anlieferungsverkehr zu rechnen, weil insbesondere Presseartikel und Frischware vornehmlich zur Nachtzeit ausgeliefert würden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein solcher Sachverhalt trotz der Entfernung der Zufahrten von ihrem Anwesen, zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für sie führen könnte. Ihr Vorbringen, die im Verkehrsgutachten (Seite 8) angesetzten 18 Lkw-Fahrten und die im schalltechnischen Gutachten (Seite 16) angegebenen neun Lkw-Fahrbewegungen und drei Kleintransporter-Fahrbewegungen seien viel zu gering angesetzt, wird in der Stellungnahme P. nicht ausdrücklich erörtert. Soweit sie vorträgt, eine Befragung von Elektrofachmärkten habe ergeben, dass mit deutlich mehr Anlieferungen zu rechnen sei, ist dies nicht ausreichend, um die Annahmen eines Fachgutachtens in Frage zu stellen. Soweit in der Stellungnahme P. ausgeführt wird, die 16 PKW-Fahrbewegungen nach 22.00 Uhr seien eine willkürliche Annahme, wird nicht ansatzweise dargestellt, welche andere Annahme zutreffen könnten und ob sich hieraus Anhaltspunkte dafür ergeben könnte, dass die von ihr angenommenen zusätzlichen Fahrzeugbewegungen zu einer unzumutbaren Lärmbelastung führen könnten. Bezüglich der Verkehrsbewegungen nach 22.00 Uhr weist die ... in der Stellungnahme vom 18.09.2010 unter Hinweis auf die Tabellen 9 -11 zu Recht darauf hin, dass sie bei ihren Berechnungen nicht nur von 16, sondern von insgesamt 42 Fahrbewegungen (32 Kunden, 10 Mitarbeiter) ausgegangen ist.
91 
Soweit die Stellungnahme P. für die Klägerin ausführt, die Anzahl der Fahrbewegungen sei nicht nachvollziehbar, es würden sich höhere Fahrzeugwechselzahlen ergeben, wenn man entsprechend der Parkplatzstudie die Nettoverkaufsflächen zugrundelege, wird hierzu in der Stellungnahme der ... vom 18.09.2010 ausgeführt, die Parkplatzlärmstudie lasse auf S. 85 Abweichungen von den in der Tabelle 33 aufgeführten Werten zu. Da die Veröffentlichung der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehr (FGSV) „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 wesentlich zutreffendere Ergebnisse hinsichtlich der Verkehrsmenge zulasse, sei auf dieser Datengrundlage unter Berücksichtigung der sehr guten ÖPNV-Erschließung und der Innenstadtlage abgeschätzt worden. Unabhängig hiervon habe eine Prüfung der Schallimmissionen auf der Grundlage der deutlich höheren Erzeugerwerte der Parkplatzlärmstudie ergeben, dass dadurch an keinem Immissionsort eine Immissionsrichtwertüberschreitung erreicht werde. Diese ergänzenden Ausführungen hat die Klägerin nicht (substantiiert) angegriffen.
92 
Das Vorbringen der Klägerin, dem Verkehrsgutachten liege bezüglich dem Faktor Kunde/Verkehrsfläche mit 0,53 Kunden pro m2 ein falscher bzw. deutlich zu geringer Parameter zugrunde und es sei von falschen Umsatzerwartungen ausgegangen worden, beruht lediglich auf Recherchen im Internet und auf einer auszugsweisen Wiedergabe eines Beitrags eines Mitarbeiters der ... sowie auf der anhand dieser Rechercheergebnisse von ihr angestellten Berechnungen. Die Wiedergabe von Ergebnissen von Recherchen im Internet ist jedoch von vorneherein grundsätzlich nicht geeignet, ein in einem Bebauungsplanverfahren erstelltes umfängliches Fachgutachten in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn lediglich die Quellen der Recherchen zitiert, aber ansonsten keine weiteren Angaben zu diesen Quellen wie zum Beispiel zu ihrer Seriosität und dazu, aus welchem Anlass und für wen die Angaben erstellt wurden, gemacht werden. Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Unabhängig hiervon hat die ... in ihrer Stellungnahme vom 22.11.2010 darauf hingewiesen, dass nach den „Schätzungen des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen“ aus dem Jahr 2006 sich aus dem Kapitel 3.1 „Strukturgrößen als Eingangs- und Grundgrößen“ das Kunden- und Besucheraufkommen von Verbrauchermärkten nach Bild 3.3 eindeutig mit der Bandbreite von 40-60 Kunden/100 m2 VFK ergebe und deshalb der gewählte Ansatz mit 53 Kunden /100 m2 bereits überdurchschnittlich sei.
93 
Zusätzlich hat sich nach der ergänzenden verkehrlichen und schalltechnischen Untersuchung der ... vom März 2014 die frühere Prognose nicht nur bestätigt sondern auch ergeben, dass die prognostizierten Belastungen der Klägerin tatsächlich unterschritten werden. Auch dieser Untersuchung ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
94 
2. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass das Fachmarktzentrum in der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin liegt durch Inaugenscheinnahme des Gerichts, war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Wie unter 1.1. ausgeführt gilt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „...“ vom 21.07.2010 der vorangegangene Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987. An diesen Bebauungsplan grenzt das Grundstück der Klägerin im Osten an, es gehört aber selbst nicht zum Plangebiet. Demgegenüber fällt der östliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums vollständig in das Plangebiet. Auf ein Einfügen des genehmigten Bauvorhabens „in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB des Grundstücks der Klägerin“ kommt es daher nicht an. Soweit der westliche Teil des genehmigten Fachmarktzentrums nicht mehr vom Bebauungsplan „...", 1. Änderung vom 09.07.1987 umfasst ist, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, da das überplante Gebiet den unbeplanten Teil vom Grundstück der Klägerin trennt.
95 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass der Beigeladene weder im Sinn von § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt noch das Verfahren sonst wesentlich gefördert hat (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
96 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
97 
Beschluss
98 
Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 27.12.2012 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.05. / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
99 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Der den Beigeladenen erteilte Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen vom 25. Oktober 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.


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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- festgesetzt.


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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

22 BV 13.1686

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

(VG Ansbach, Entscheidung vom 11. Juli 2013, Az.: AN 4 K 13.231 u. a.)

22. Senat

Sachgebietsschlüssel: 423

Hauptpunkte:

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über ein behördliches Einschreiten gegen von Gaststätten ausgehende Geräuschimmissionen;

- Verlangen auf ermessensgerechte Entscheidung über eine Vorverlegung des Beginns der für Freischankflächen geltenden Sperrzeit;

- Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Anspruchstellers als Eigentümer nicht selbstgenutzten Wohnraums im Einwirkungsbereich der emittierenden Gaststätten;

- Lage des Immobiliareigentums des Anspruchstellers und der emittierenden Gaststätten in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet, in dem zum Schutz der Wohnbevölkerung die Errichtung neuer Gaststätten ausgeschlossen ist;

- keine unmittelbare Anwendbarkeit der TA Lärm auch auf solche Freischankflächen, die Annex einer im Übrigen in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte sind;

- Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte durch „Raucherlärm“;

- formelle und materielle Voraussetzungen für eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt ..., vertreten durch den Oberbürgermeister, Rechtsamt,

Beklagte

beigeladen:

1. ...

2. ...

3.

4. ...

5. ...

6. ...

zu 3 bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

zu 4 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft ..., als Vertreter des öffentlichen Interesses,

wegen gaststättenrechtlicher Auflagen; Sperrzeitverlängerung;

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 22. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schenk, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Dietz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ertl aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2015 am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 wird in Nrn. 2 und 3 abgeändert.

II.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs erneut zu bescheiden.

III.

Die Nummer 3 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2013 erhält folgende Fassung:

„Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug fallen dem Kläger zu zwei Zehnteln, der Beklagten zu drei Zehnteln sowie den im ersten Rechtszug Beigeladenen zu 6) und 7) zu je einem Viertel zur Last. Die im ersten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.“

IV.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu zwei Fünfteln, die Beklagte zu drei Fünfteln zu tragen. Die im zweiten Rechtszug Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

V.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor Vollstreckungsbeginn Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet das Begehren des Klägers, die beklagte kreisfreie Gemeinde zu verpflichten, jeweils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zum einen über seinen Antrag neu zu entscheiden, gegen die Geräuschimmissionen einzuschreiten, denen seine Anwesen aufgrund der in der G.-straße befindlichen Gaststätten und ihrer Besucher ausgesetzt sind, soweit diese zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr außerhalb von Gebäuden einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) und während der übrigen Zeit einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) überschreiten, und zum anderen erneut über sein Verlangen auf Festsetzung des Sperrzeitbeginns der Freischankflächen von in der G.-straße vorhandenen Gaststätten auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen nach 22.00 Uhr, aber vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) zu befinden.

1. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen innerhalb der Altstadt der Beklagten und im Geltungsbereich des seit dem 19. Februar 1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 001, der ein Mischgebiet (§ 6 Abs. 1 BauNVO) festsetzt und in seinem Textteil u. a. folgende Regelungen trifft:

„2. Planungsrechtliche Einschränkungen des Mischgebietes gem. § 1 Abs. 5 BauNVO in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO:

2.1 In dem im Planblatt mit,A' gekennzeichneten Bereich ist die nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässige Nutzung Schank- und Speisewirtschaften einschließlich deren besonderer Betriebsarten wie auch Cafés - auch solche, die der Versorgung des Gebietes dienen - nicht zulässig, wenn es sich um erlaubnispflichtige Betriebe nach dem Gaststättengesetz handelt. Das Gleiche gilt für die Teilung von Betrieben.

Die planungsrechtliche Einschränkung gilt nicht für Betriebe, die, ohne Sitzgelegenheit bereitzustellen, in räumlicher Verbindung mit ihrem Ladengeschäft des Lebensmitteleinzelhandels oder des Lebensmittelhandwerks während der Ladenöffnungszeiten alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreichen.

Bestehende Betriebe genießen Bestandsschutz.

Eine Ausnahme kann bei Erweiterungen - sowohl innerhalb des Gebäudes als auch auf Freiflächen - nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Erweiterung

- der Schank- u. Gastraumfläche des bestehenden Betriebes in geringem Umfange vergrößert wird,

- die Wohnnutzung im Gebäude selbst und in der Nachbarschaft nicht stört und

- des sich daraus ergebenden Bedarfes an notwendigen Stellplätzen auf dem Baugrundstück oder in der Nähe untergebracht wird.“

Die G.-straße liegt innerhalb des mit „A“ gekennzeichneten Bereichs dieses Bebauungsplans, den die Beklagte mit Wirkung ab dem 8. Februar 1997 dahingehend geändert hat, dass seither auch Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die in Verbindung mit einer gaststättenähnlichen Nutzung ausgeübt werden, unzulässig sind.

Am 24. September 2014 beschloss der Stadtrat der Beklagten, ein auf eine zweite Änderung des Bebauungsplans Nr. 001 abzielendes Verfahren einzuleiten, um die in dessen Geltungsbereich bestehenden planungsrechtlichen Restriktionen für Schankund Speisewirtschaften zu beseitigen. Am 21. Oktober 2015 beschloss das gleiche Gremium als Zielvorgabe für die geplante Änderung des Bebauungsplans Nr. 001, dass der von ihm erfasste Bereich zu einem Stadtteil entwickelt werden solle, der eine „urbane Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe, zu dem auch gastronomische Betriebe zählen“, ermögliche. In noch genau festzulegenden Teilbereichen des Bebauungsplangebiets solle „der durch den Bebauungsplan festgesetzte .signifikant' verstärkte Schutz des Wohnens aufgehoben werden und auf die Einschränkung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften verzichtet werden“.

2. Die G.-straße und die an sie angrenzenden Grundstücke liegen ferner im Geltungsbereich der am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Verordnung der Beklagten über die Sperrzeit von Gaststätten und Vergnügungsstätten („Innenstadt-Sperrzeitverordnung“) vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27). Sie sieht vor, dass - ausgenommen die Nacht zum 1. Januar - im Innenstadtbereich die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 2.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet.

Die Beklagte hat außerdem eine Verordnung über die Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten („Sperrzeitverordnung“) erlassen. Sie sieht in ihrer derzeit geltenden, ebenfalls am 16. Februar 2012 in Kraft getretenen Fassung vom 31. Januar 2012 (Amtsblatt der Beklagten vom 15.2.2012, S. 27) vor, dass die Sperrzeit für den Gaststättenbetrieb auf öffentlichen Verkehrsflächen (Sondernutzungen) und privaten Flächen im Freien wie Wirtschaftsgärten und Terrassen abweichend von § 8 Abs. 1 GastV auf 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr festgesetzt wird. Das Verabreichen von Speisen und Getränken ist nach dieser Verordnung so rechtzeitig einzustellen, dass der Betrieb der Freischankfläche mit Eintritt der festgesetzten Sperrzeit vollständig beendet und der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt ist. Ferner dürfen nach dem Beginn der Sperrzeit Arbeiten, die geeignet sind, die Nachtruhe der Anwohner zu stören (z. B. Aufräumen, Zusammenstellen von Tischen und Stühlen), nicht mehr durchgeführt werden.

3. Der Kläger ist eigenem Bekunden zufolge zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer der Anwesen G.-straße 42 und 44, das sie 2007 erworben und nach einer Sanierung im Juli 2008 bezogen hätten. Es liegt auf der Nordostseite der annähernd von Nordwesten nach Südosten verlaufenden G.-straße.

Einem Aktenvermerk der Beklagten vom 11. Juli 2012 zufolge befanden sich in dem Anwesen G.-straße 42 vom 11. April 1902 bis zum 1. März 1998 nahezu ohne Unterbrechung Gaststätten. Am 4. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Ehefrau des Klägers eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zur Fortführung der Schank- und Speisewirtschaft „Café E.“ im Gebäude G.-straße 42. Sie erstreckte sich u. a. auf eine Freischankfläche mit höchstens 28 Sitzplätzen. Seit Juli 2013 hat der Kläger die Räume des „Café e.“ und die vor dem Anwesen G.-straße 42 liegende Freischankfläche, für die weiterhin 28 Sitzplätze konzessioniert sind, an einen Dritten vermietet, der dort eine als „M.-Cafe-Bar“ bezeichnete Schank- und Speisewirtschaft betreibt.

Die Nutzung der Anwesen G.-straße 42 und 44 für eigene Wohnzwecke hat der Kläger im Laufe des Jahres 2014 beendet und auch den in diesen Gebäuden befindlichen Wohnraum vermietet.

4. Nach Südosten hin schließt sich an das Anwesen G.-straße 42 - von diesem durch eine Zuwegung getrennt - das Anwesen G.-straße 38/40 an, in dem der Beigeladene zu 3) die Gaststätte „K.“ betreibt. Danach folgt auf der gleichen (nordöstlichen) Straßenseite die vom Beigeladenen zu 2) im Anwesen G.-straße 36 geführte Gaststätte „Z.“. im nächsten Gebäude (G.-straße 34) befand sich ehedem die Gaststätte „Zum G.“, die nach Darstellung der Beklagten seit dem 30. November 2014 geschlossen ist.

Auf der südwestlichen Seite der G.-straße betreibt der Beigeladene zu 4) in dem den Anwesen des Klägers gegenüberliegenden Gebäude G.-straße 43 die Schank- und Speisewirtschaft „W.“. Er hat gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof schriftsätzlich erklärt, dieses Lokal mit Ablauf des Jahres 2015 einzustellen. In dem sich auf der gleichen Straßenseite anschließenden Anwesen G.-straße 41 besteht die Gaststätte „Zum g.“, die nunmehr von der Beigeladenen zu 6) betrieben wird. Daran schließt sich die vom Beigeladenen zu 5) geführte Gaststätte „G.“ die an die Stelle des zuvor in dem gleichen Anwesen (G.-straße 39) unter den Bezeichnungen „s.“ bzw. „p.“ betriebenen Lokals getreten ist. Während die beiden auf dieser Straßenseite nächstfolgenden Gebäude (G.-straße 37 und G.-straße 35) nicht für gastronomische Zwecke genutzt werden, unterhält der Beigeladene zu 1) im Anwesen G.-straße 33 das Lokal D. ...

Wegen der genehmigungsrechtlichen Situation dieser Betriebe, die ausnahmslos auch über Freischankflächen verfügen, wird auf die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gaststättenakten sowie die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof übergebenen, die jüngere Zeit betreffenden Unterlagen verwiesen.

5. Ab dem Jahr 2010 wandten sich Anwohner der G.-straße wegen der Geräuschbelastung, die sich aus den in dieser Straße betriebenen Gaststätten sowie aus in der Innenstadt durchgeführten Veranstaltungen ergebe, beschwerdeführend an die Beklagte. Auf Verlangen des Stadtrats der Beklagten trat am 6. Mai 2011 daraufhin ein „Runder Tisch“ zusammen, an dem u. a. Vertreter der Verwaltung der Beklagten, von Anwohnern der G.-straße sowie die Betreiber mehrerer in dieser Straße befindlicher Gaststätten teilnahmen. Wegen der damals in Aussicht genommenen Maßnahmen wird auf Blatt 140 bis 143 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten Bezug genommen.

In einer weiteren, am 16. November 2011 abgehaltenen Sitzung des „Runden Tisches“ erklärten die Vertreter der Anwohner, der am 6. Mai 2011 in Aussicht genommene Kompromiss sei aus ihrer Sicht u. a. deshalb gescheitert, da mehrere Gastwirte die hinsichtlich der Freischankflächen geltenden Sperrzeitregelungen nicht einhalten würden und die Zahl der dort genehmigten Sitzplätze überschritten werde.

Der Stadtrat der Beklagten befürwortete daraufhin am 21. Dezember 2011 u. a. den Erlass der vorerwähnten Innenstadt-Sperrzeitverordnung sowie eine einheitliche Dauer der Sperrzeit für Freischankflächen von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Wegen der weiteren in jener Sitzung getroffenen Festlegungen wird auf Blatt 277 in Band III der Akte „F. Altstadt“ der Beklagten verwiesen.

6. Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagte vom 10. Mai 2012 beantragten der Kläger, seine Ehefrau sowie zwei weitere Einwohner der Beklagten - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang - zum einen, geeignete Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, damit die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der Gustav-/W.straße entstehenden und auf die Anwesen der Eingabeführer einwirkenden Geräuschimmissionen unter Einschluss der Geräusche, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten und die Nutzung der Freischankflächen verursacht würden, 45 dB(A) während der Nachtzeit und 60 dB(A) tagsüber nicht überschreiten. Zum anderen verlangten sie, die Sperrzeit der Freischankflächen von Gaststätten im Bereich der Gustav-/W.straße auf die Zeit von 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) bis 6.00 Uhr festzusetzen.

Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 31. Mai 2012, die Zuschrift vom 10. Mai 2012 sei dem Stadtrat am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Gremium habe die Auffassung vertreten, dass am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festgehalten werden solle. Die Aufrechterhaltung des Beginns der Sperrzeit für Freischankflächen um 23.00 Uhr begründete die Beklagte in diesem Schreiben damit, dass der in der TA Lärm vorgesehene Beginn der Nachtzeit um 22.00 Uhr nicht mehr dem geänderten Freizeitverhalten der Bevölkerung entspreche. Die Beklagte habe deshalb von der rechtlichen Möglichkeit, den Beginn der Sperrzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben, Gebrauch gemacht. Im Übrigen verwies die Beklagte u. a. darauf, dass der Grundstückserwerb des Klägers und seiner Ehefrau in der G.-straße zu einer Zeit stattgefunden habe, in der sich die Situation in gleicher Weise wie im Jahr 2012 dargestellt habe.

7. Mit der von ihm am 11. Januar 2013 zum Verwaltungsgericht Ansbach erhobenen Klage beantragte der Kläger bei Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug:

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf behördliches Einschreiten gegen die aufgrund der Gaststättenbetriebe im Bereich der G.-straße in F. entstehenden und auf das Anwesen des Klägers einwirkenden Lärmimmissionen - einbezogen die Lärmimmissionen, die durch die Gäste beim Betreten und Verlassen der Gaststätten, auch bei der Nutzung der Freischankflächen, verursacht werden -, die die maximalen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden von 45 dB(A) in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) und von 60 dB(A) zur Tagzeit überschreiten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

2. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Entscheidung vom 31. Mai 2012 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 10. Mai 2012 auf Festsetzung der Sperrzeit von Freischankflächen von Gaststätten im Bereich G.-straße in F. auf 22.00 Uhr (hilfsweise auf einen anderen Beginn vor 23.00 Uhr) bis 6.00 Uhr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

8. Durch Urteil vom 11. Juli 2013 hob das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2012 auf und verpflichtete die Beklagte, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Voraussetzungen für eine auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG gestützte Ermessensentscheidung - nämlich schädliche Umwelteinwirkungen zulasten des Klägers - lägen vor. Das Verwaltungsgericht verwies insoweit auf die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 und führte aus, die Geräuschvorbelastung durch eine genehmigte Nutzung führe nicht dazu, dass die Beigeladenen von jeder Rücksichtnahme auf die benachbarte Wohnbebauung freigestellt wären. Zur Beurteilung der von einer Gaststätte ausgehenden Geräusche sei die TA Lärm heranzuziehen; das gelte auch für den von Freischankflächen ausgehenden Schall. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lasse das normkonkretisierende Konzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als dieses Regelwerk Spielräume in Gestalt von Kannvorschriften oder Bewertungsspannen eröffne.

Es sei unzutreffend, wenn die Beklagte annehme, der Beginn der Nachtzeit sei auf 23.00 Uhr anzusetzen, da es vorliegend sowohl an zwingenden betrieblichen als auch - jedenfalls bezogen auf das gesamte Stadtgebiet der Beklagten - an besonderen örtlichen Verhältnissen im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm fehle. Der Stadtratsbeschluss vom 21. Dezember 2011 stelle lediglich einen Bezug zur vorherigen, für die Anwohner ungünstigeren Sperrzeitregelung her; zu einem Hinausschieben der Nachtzeit verhalte er sich ebenso wenig wie die zugehörige Beschlussvorlage vom 13. Dezember 2011. Wollte man dennoch ein Hinausschieben im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm annehmen, fehle es an einer Würdigung des Umstandes, dass von einer Ausnahmeregelung der TA Lärm im größtmöglichen Umfang Gebrauch gemacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Berücksichtigung gefunden habe, seien umso weniger erkennbar, als die Verwaltung der Beklagten in ihrer Beschlussvorlage darauf hingewiesen habe, dass rechnerisch 25% der Freischankplätze die Lärmrichtwerte überschreiten würden und dass die Toleranz der Anwohner aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seit langem über Gebühr strapaziert worden sei. Angesichts eines in der Innenstadt während der Nachtzeit vorhandenen Grundgeräuschpegels von 45 bis 50 dB(A) sei ferner die weitere Voraussetzung für ein Hinausschieben der Nachtzeit nach der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm - nämlich die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe für die Nachbarschaft - nicht erfüllt, da am 15. November 2011, am 6. Juni 2012 und am 11. Juni 2012 durchgeführte Berechnungen eines Umweltingenieurs der Beklagten am Anwesen des Klägers für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr - und zwar auch sonntags - einen Beurteilungspegel von 58 dB(A) ergeben hätten. Angesichts der Bindung der Beklagten an die TA Lärm und der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 8 GastV den Gemeinden weiterhin die Möglichkeit von Sperrzeitverlängerungen nach § 10 und § 11 GastV zur Verfügung gestellt habe, scheide die Bejahung besonderer örtlicher Verhältnisse aufgrund des geänderten Ausgehverhaltens der Bevölkerung aus.

Dass es zu Überschreitungen des für die Nachtzeit maßgeblichen Beurteilungspegels von 45 dB(A) komme, ergebe sich u. a. aus den schalltechnischen Beurteilungen bzw. Immissionsprognosen von Umweltingenieuren der Beklagten vom 29. Dezember 2010, vom 6. Juni 2012 und vom 11. Juni 2012 sowie aus der Beschlussvorlage der Verwaltung der Beklagten für eine am 25. Januar 2012 abgehaltene Stadtratssitzung. Wenn in den beiden im Juni 2012 erstellten Immissionsprognosen hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr für das Anwesen des Klägers ein Beurteilungspegel von 58 dB(A) und hinsichtlich der Zeit ab 23.00 Uhr ein Beurteilungspegel von 59 dB(A) angesetzt worden sei, so ergebe sich hieraus eine massive Störung der Nachtruhe als Folge des von der Beklagten bis 23.00 Uhr zugelassenen Betriebs von Freischankflächen; diese Beurteilungspegel überträfen sogar den während der Nachtzeit in einem Gewerbegebiet geltenden Immissionsrichtwert von 50 dB(A) deutlich. Zudem hätten an verschiedenen Punkten durchgeführte Messungen ergeben, dass der Raucherlärm zu Beurteilungspegeln von 62 dB(A), 46 dB(A) und 54 dB(A) führe; ähnliche, teilweise erhebliche Überschreitungen würden sich auch für das Anwesen des Klägers ergeben.

Aus der von der Beklagten vorgelegten schalltechnischen Beurteilung vom 8. Februar 2013 ergebe sich ferner, dass bei einigen größeren Freischankflächen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Tageszeit teilweise geringfügig überschritten würden.

Angesichts der eigenen Immissionsberechnungen der Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sperrzeit durch Einzelanordnung nach § 11 GastV vor. Die Erwägung, im Bereich der G.-straße bestehe angesichts der „historisch gewachsenen Kneipenmeile“ eine besondere Störungsunempfindlichkeit, sei angesichts der Tatsache, dass § 11 GastV keine atypischen Verhältnisse voraussetze und Gaststätten vor dem Hintergrund des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG keinen umfassenden Bestandsschutz genössen, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Dies gelte zumal in Anbetracht der Zahl der in dieser Straße als wohnhaft gemeldeten Personen.

Aus dem Bescheid vom 31. Mai 2012 gehe nicht hervor, dass sich die Beklagte des Umstands bewusst gewesen sei, eine Ermessensentscheidung zu treffen; § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und die §§ 10 f. GastV seien nicht einmal erwähnt worden. Dies lasse den Schluss auf eine Ermessensunterschreitung zu. In die gleiche Richtung wirke es sich aus, dass die Beklagte die gegen ihre Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte (hier: die Lärmbeeinträchtigung des Klägers) nicht ermittelt, gewürdigt und gewichtet habe. Dieser Mangel sei nicht nach § 114 Satz 2 VwGO heilbar, da diese Vorschrift nicht das erstmalige Ausüben von Ermessen im gerichtlichen Verfahren zulasse.

9. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung beantragt die Beklagte:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise: Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs neu zu bescheiden.

In tatsächlicher Hinsicht verweist sie vor allem auf die Ergebnisse der Geräuschmessungen, die sie in den Monaten April bis September 2013 am Anwesen G.-straße 35 durchgeführt habe. Wegen der hierbei gewonnenen Ergebnisse und ihrer Bewertung durch die Beklagte wird auf Blatt 180 bis 213 der Gerichtsakte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

10. Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11. Die Beigeladenen haben im zweiten Rechtszug - ebenso wie der Vertreter des öffentlichen Interesses - keinen Antrag gestellt.

Ergänzend wird auf die in beiden Rechtszügen angefallenen Gerichtsakten sowie auf die seitens des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs beigezogenen Vorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat im Hilfsantrag Erfolg. Das Verwaltungsgericht ging im Ergebnis zutreffend davon aus, dass das Schreiben der Beklagten vom 31. Mai 2012 nicht als in jeder Hinsicht rechtskonforme und den Erfordernissen pflichtgemäßer Ermessensausübung entsprechende Verbescheidung des Begehrens angesehen werden kann, das der Kläger mit Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 10. Mai 2012 an die Beklagte herangetragen hatte. Bei der in der Nummer 1 des Tenors des angefochtenen Urteils erfolgten Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsakts, der in dem Schreiben vom 31. Mai 2012 zu sehen ist, muss es nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens deshalb ebenso sein Bewenden haben wie bei der unter der Nummer 2 des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochenen grundsätzlichen Verpflichtung der Beklagten, den Kläger neu zu bescheiden. Die Gesichtspunkte, von denen sich die Beklagte hierbei leiten lassen muss, bedürfen teilweise allerdings einer anderen Bestimmung als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist, da das Verwaltungsgericht punktuell sowohl den Rahmen der rechtlichen Bindungen, denen die Beklagte insofern unterliegt, zu eng gezogen als auch eine zu weitreichende Einschränkung ihres Ermessensspielraums angenommen hat.

1. Zulässigkeit der Klage:

Die Klage ist ungeachtet des Umstandes zulässig geblieben, dass der Kläger die Anwesen G.-straße 42 und 44 nicht mehr für eigene Wohnzwecke nutzt. Unabhängig hiervon ergibt sich seine Klagebefugnis (ebenso wie sein „Verletzt-Sein“ in eigenen Rechten im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) nämlich aus dem Umstand, dass er durch die nicht rechts- und ermessenskonforme Weigerung der Beklagten, die auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkenden Geräuschimmissionen zu verringern, in seinem Eigentum an diesen Gebäuden verletzt wird. Denn es kann sich auf die Nutzbarkeit einer solchen Liegenschaft - insbesondere auf die Vermietbarkeit darin befindlichen Wohnraums und den hierbei erzielbaren Mietzins - nachteilig auswirken, wenn das Mietobjekt Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, die das Maß dessen überschreiten, was angesichts der konkreten Lage der Immobilie hingenommen werden muss.

Hierbei kommt es nicht darauf an, ob sich dieser Nachteil bereits realisiert hat. Unerheblich ist namentlich, ob der Kläger bei der Vermietung der zuvor von ihm selbst genutzten Wohnung nur einen geringeren Mietzins erzielen konnte, als das der Fall wäre, befände sich diese Liegenschaft in einer ruhigeren Umgebung. Denn „schädliche Umwelteinwirkungen“, deren Unterbleiben der von ihnen Betroffene nach den vorliegend einschlägigen, drittschützenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG und des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG grundsätzlich verlangen kann, liegen nicht erst dann vor, wenn es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs. 1 BImSchG aufgeführten Schutzgüter, zu denen auch Gebäude gehören (Führ in GK-BlmSchG, Stand Dezember 2011, § 1 Rn. 162; Kotulla in ders., BImSchG, Stand Juli 2004, § 1 Rn. 53), gekommen ist. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn Immissionen „geeignet“ sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Es genügt deshalb, wenn Immissionen erfahrungsgemäß erhebliche negative Effekte auf die in § 1 Abs. 1 BImSchG bezeichneten Schutzgüter zeitigen können (Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Dezember 1990, § 3 BImSchG Anm. 6). Auf die Entbehrlichkeit des Umstands, „dass die Störung tatsächlich eingetreten ist“, als Voraussetzung für das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hat bereits die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14. Februar 1973 (BT-Drs. 7/179, S. 29) hingewiesen. Es reicht vielmehr aus, „wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß und Dauer die Eignung besitzen, derartige Störungen hervorzubringen“ (BT-Drs. 7/179, S. 29).

Zwar genügt die lediglich entfernte, abstrakte Möglichkeit des Eintritts negativer Effekte auf immissionsschutzrechtlich relevante Schutzgüter nicht (vgl. zur erforderlichen Konkretheit der zu besorgenden Beeinträchtigungen Kotulla in ders., BImSchG, Stand Januar 2004, § 3 Rn. 37; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39). Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die Belastung von Wohnräumen mit Geräuschimmissionen zu den - oft sogar wesentlichen - wertbildenden Faktoren jeder Wohnimmobilie gehört. Die Möglichkeit, der auf die Anwesen G.-straße 42 und 44 einwirkende Schall könnte zu einer spürbaren Minderung der Ertragskraft dieser Immobilie sowie ggf. zu sonstigen erheblichen Nachteilen für den Kläger (z. B. in Gestalt eines häufigeren, lärmbedingten Mieterwechsels oder einer Vermietbarkeit nur an Personen, die aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihrer Verhaltensmodalitäten ein höheres wirtschaftliches Risiko für den Vermieter bedeuten) führen, stellt deshalb nicht nur eine hypothetische, sondern eine nach der Lebenserfahrung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr dar.

Der in § 3 Abs. 1 BImSchG verwendete Begriff der „erheblichen Nachteile“ umfasst zudem nicht nur Substanz-, sondern auch Vermögensschäden; das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Folge von physisch (hier: in Gestalt von Schallwellen) auf ein Sachgut einwirkenden Immissionen sind (vgl. BayVGH, U. v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - Rn. 45, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz, BT-Drs. 7/179, S. 29).

2. Beurteilungsmaßstab für die Schädlichkeit des Gaststättenlärms:

Bei der Beantwortung der Frage, ob von den in der G.-straße vorhandenen Gaststätten schädliche Umweltauswirkungen ausgehen, hatte (und hat) die Beklagte die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) insoweit zu beachten, als gaststättenrechtlich relevante Betätigungen innerhalb geschlossener Räume („Innengastronomie“) inmitten stehen. Gleiches gilt, soweit sich Geräusche - wie das u. a. bei den Emissionen des Zu- und Abgangsverkehrs der „Innengastronomie“ der Fall ist - als unmittelbare Folgeerscheinungen eines solchen Betriebs darstellen und der erforderliche räumliche Zusammenhang mit der Gaststätte noch besteht (2.1). Anders stellt sich die Bindung der Beklagten an die TA Lärm grundsätzlich hinsichtlich der akustischen Auswirkungen der in der G.-straße betriebenen Freischankflächen dar (2.2).

2.1 Die Maßgeblichkeit der TA Lärm für die Ermittlung und Bewertung der von Gaststätten (ausgenommen den von der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erfassten Bereich) ausgehenden Geräusche folgt unmittelbar aus der Nummer 1 Abs. 3 Buchst. b TA Lärm (vgl. dazu BVerwG, B. v. 9.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Soweit diese Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, kommt ihr darüber hinaus auch eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12). Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung von Geräuschimmissionen vorschreibt (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12). Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als diese Verwaltungsvorschrift insbesondere durch Kann-Bestimmungen (z. B. in Gestalt der Nummer 6.5 Satz 3 und der Nummer 7.2) und Bewertungsspannen (vgl. z. B. die Nummer A 2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. Rn. 12).

An dem (auf die Innengastronomie beschränkten) Geltungsanspruch der TA Lärm für Zwecke der Ermittlung und Bewertung der durch Gaststättenbetriebe verursachten Geräusche ändert weder die nunmehr entfallene Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gaststättenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) noch die den Ländern zugewachsene Gesetzgebungskompetenz für verhaltensbezogenen Lärm (Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG), sollten die vorliegend verfahrensgegenständlichen Immissionen hierzu zählen, etwas. Denn aus Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich die Fortgeltung sowohl des Gaststättengesetzes des Bundes in Bayern als partielles Bundesrecht als auch die fortbestehende Anwendbarkeit der §§ 22 BImSchG auf Gaststätten in diesem Bundesland jedenfalls neben § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (vgl. zur mangelnden Verdrängung des § 22 BImSchG durch das Gaststättenrecht BVerwG, B. v. 5.7.1986 - 7 N 1.96 u. a. - DÖV 1996, 919/920; SaarlOVG, U. v. 29.8.2006 -1 R 21/06 - NVwZ-RR 2007, 598/599 ff.; Czjaka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand August 2011, § 22 BImSchG Rn. 75; Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. III, Stand Oktober 2006, Vor § 22 BImSchG Rn. 28; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 22 Rn. 14; ebenso Roßnagel/Hentschel in GK-BImSchG, Stand Dezember 2012, § 22 Rn. 174 für die beim Betrieb von Gaststätten einzuhaltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen). Unter diesen Voraussetzungen bleiben bis zu ihrer (bisher nicht erfolgten) Ersetzung auch allgemeine Verwaltungsvorschriften in Kraft, die der Bund gemäß Art. 84 Abs. 2 GG zur Regelung des Vollzugs von Bundesrecht erlassen hat.

Aus dem Umstand, dass § 8 Abs. 1 GastV in der Fassung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (GVBl S. 539) den Betrieb von Gaststätten nunmehr nahezu „rund um die Uhr“ (ausgenommen die Stunde zwischen 5.00 Uhr und 6.00 Uhr) zulässt, ergibt sich entgegen der in Abschnitt V.6 der Berufungsbegründung anklingenden Auffassung keine Modifizierung des Begriffsinhalts der „schädlichen Umwelteinwirkungen“, die einem Rückgriff auf § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG und den in diesen Bestimmungen vorausgesetzten, durch § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung u. a. mit der TA Lärm konkretisierten Bedeutungsgehalt dieses Rechtsinstituts entgegenstünde. Das folgt bereits daraus, dass eine landesrechtliche Norm gemäß Art. 31 GG einschlägiges Bundesrecht (hier: das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG ergebende Gebot des Unterbleibens vermeidbarer bzw. der Minimierung unvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen) weder verdrängen noch modifizieren kann. An dem sich aus Art. 31 GG ergebenden Vorrang des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG in Verbindung mit der in § 3 Abs. 1 BImSchG vorgenommenen Begriffsbestimmung der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ würde sich auch dann nichts ändern, wenn - was mangels Entscheidungserheblichkeit vorliegend ausdrücklich dahingestellt bleiben kann - die von den Besuchern einer Gaststätte ausgehenden Geräusche als „verhaltensbezogener Lärm“ im Sinn von Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG mit der Folge anzusehen sein sollten, dass die Gesetzgebungskompetenz zur Regelung dieser Art von Immissionen nunmehr ebenso bei den Ländern läge wie das hinsichtlich des Gaststättenrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Fall ist. Solange der Gesetzgeber in Bayern von einer sich aus den letztgenannten Verfassungsbestimmungen ergebenden Normsetzungsbefugnis nämlich nicht Gebrauch gemacht hat, gelten das Gaststättengesetz und die §§ 22 ff. BImSchG in diesem Bundesland gemäß Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG unverändert als Bundesrecht fort.

Der Annahme, der Landesgesetzgeber habe die sich aus §§ 22 BImSchG und § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG (jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG) ergebenden Anforderungen durch den Erlass des Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung vom 27. Dezember 2004 (a. a. O.) „mittelbar“ modifiziert, steht auch entgegen, dass eine Derogation oder Relativierung des materiellen Immissionsschutzrechts und eine Absenkung des Schutzniveaus zugunsten der Nachbarn von Gaststätten nachweislich nicht beabsichtigt war. Bereits die Begründung des Entwurfs der Staatsregierung für ein Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes und der Gaststättenverordnung (LT-Drs. 15/1892, S. 4) hielt zu dieser Frage fest:

„Den Belangen des Lärmschutzes und der ungestörten Nachtruhe der Anwohner wird dadurch Rechnung getragen, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben, durch Rechtsverordnung für ihr gesamtes Gemeindegebiet oder für Teile hiervon eine abweichende Sperrzeit festzusetzen. Weiter können sie durch Einzelfallbescheid entsprechend regelnd eingreifen, wenn die Verhältnisse vor Ort dies erfordern.“

2.2 Soweit Freischankflächen den Gegenstand sowohl behördlicher Zulassungsentscheidungen als auch (geforderter) repressiver Maßnahmen bilden, besteht eine unmittelbare Bindung an die TA Lärm demgegenüber nicht, da es sich bei ihnen um „Freiluftgaststätten“ im Sinn der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm handelt, für die sich diese Verwaltungsvorschrift keine Geltung beimisst. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Beschlüssen vom 17. September 2014 (22 CS 14.2013 - GewArch 2014, 485 Rn. 8) und vom 30. September 2014 (22 B 14.267 - BA Rn. 5) zu erkennen gegeben, dass er in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2010 (4 B 9.10 - BRS 76 [2010] Nr. 188) dazu neigt, diese Bestimmung nicht nur auf „reine“ Freiluftgaststätten (d. h. solche gastronomische Betätigungen, die ohne Anbindung an eine in geschlossenen Räumen betriebene Gaststätte stattfinden), sondern auch auf Freischankflächen anzuwenden, die einen Annex zu einem in einem Gebäude liegenden Lokal bilden. An dieser Auffassung ist zum einen deshalb festzuhalten, weil die Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm andernfalls zumindest weitgehend leerliefe. Denn auf Dauer angelegte Gaststätten, die ausschließlich „unter freiem Himmel“ betrieben werden, sind nach dem Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs in der Lebenswirklichkeit kaum anzutreffen. Soweit vorübergehende gastronomische Betätigungen ohne einen geschlossenen Gaststättenraum auskommen, verbietet bereits das sich aus § 12 Abs. 1 GastG ergebende Erfordernis der Zulassung solcher Betätigungen „unter erleichterten Voraussetzungen“ eine unmodifizierte Heranziehung der TA Lärm (vgl. BayVGH, B. v. 17.9.2014 a. a. O. Rn. 8); der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm kommt in solchen Fällen deshalb keine konstitutive Bedeutung zu. Zum anderen sind keine Umstände erkennbar, die es im Licht des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtfertigen könnten, Freischankflächen, die sich als Bestandteile von in geschlossenen Räumen betriebenen Lokalen darstellen, im Gegensatz zu „selbstständigen“ Freiluftgaststätten von der Anwendung der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm auszunehmen. Sieht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (B. v. 3.8.2010 - 4 B 9.10 -BRS 76 [2010] Nr. 188 unter insoweit allerdings nicht recht nachvollziehbarer Bezugnahme auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für die TA Lärm, BR-Drs. 254/98, S. 47) die Intention des Vorschriftengebers darin, zum einen im Hinblick auf die Bedeutung der Freiluftgastronomie und ihre örtliche bzw. regionale Herkömmlichkeit die Zumutbarkeitsschwelle gegebenenfalls anheben zu können, zum anderen in der Notwendigkeit, den Besonderheiten des menschlichen Lärms angemessen Rechnung zu tragen, so erscheint es geboten, den in der Realität zumindest ganz im Vordergrund stehenden Typus der Freischankfläche, die zu einer in geschlossenen Räumen betriebenen Gaststätte gehört, in den Anwendungsbereich der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm einzubeziehen.

Ein solches Verständnis der Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm erscheint umso eher vertretbar, als sich hieraus kein „Freibrief“ für rücksichtsloses, lärmverursachendes Verhalten der Inhaber und Nutzer von Freischankflächen ergibt. Vielmehr beanspruchen auch für solche Einrichtungen die in § 22 BImSchG sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GastG bzw. - nach erfolgter Erteilung der Gaststättenerlaubnis - § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gelangenden immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten ungeschmälert Geltung. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich daraus, dass bei weder der TA Lärm noch einem anderen lärmschutzfachlichen Regelwerk unterfallenden Geräuschquellen die Entscheidung, wann die Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG überschritten wird, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des von ihnen hervorgerufenen Beurteilungspegels, ihrer Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren zu treffen ist (ähnlich Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 1 Rn. 25). Nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen für die Bewertung von Immissionen kein unmittelbar einschlägiges Regelwerk zur Verfügung steht, hängt die Beantwortung der Frage nach ihrer Zumutbarkeit auch hier von einer umfassenden Würdigung all dieser Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets ab (vgl. BVerwG, B. v. 17.7.2003 - 4 B 55.03 -NJW 2003, 3360/3361; HessVGH, U. v. 25.2.2005 - 2 UE 2890/04 - NVwZ-RR 2006, 531/532; BayVGH, B. v. 22.11.2005 - 22 ZB 05.2679 - BayVBl 2006, 351). Wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz müssen ebenfalls in die Gesamtbetrachtung einfließen.

Wenn eine Anlage vollständig aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm ausgenommen ist, dann liegt darin zwar eine Klarstellung des Vorschriftengebers, dass die Beurteilungsmaßstäbe der TA Lärm für sie nicht passen (vgl. BR-Drs. 254/98, S. 47). Es ist dennoch nicht ausgeschlossen, einzelne Vorschriften der TA Lärm entsprechend anzuwenden, soweit dies mit ihrer besonderen Eigenart vereinbar ist (Feldhaus, UPR 1999, 1/2, Kutscheidt, NVwZ 1999, 577/578), wobei ihnen allerdings nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, sondern eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o.J., Nr. 1 Rn. 25).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist zunächst die Schutzwürdigkeit der klägerischen Anwesen zu berücksichtigen, wie sie sich aus dem Bebauungsplan Nr. 001 ergibt. Aus seinen textlichen Festsetzungen und aus seiner Begründung ergibt sich, dass es das zentrale von ihm verfolgte Anliegen ist, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen vor unzumutbaren Beeinträchtigungen - namentlich in Gestalt von Lärm - zu bewahren, die von Gaststätten ausgehen. Unmittelbar deutlich wird diese Regelungsabsicht zum einen im Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften nahezu jedweder Art mit Ausnahme solcher, die - wie Stehausschankflächen von Bäckereien, Metzgereien und anderen Lebensmittelgeschäften - unter dem Blickwinkel des Nachbarschutzes schlechthin kein Problempotential in sich bergen können, zum anderen in der Tatsache, dass die Nummer 2.1 der textlichen Festsetzungen eine Erweiterung bestandsgeschützter Betriebe nur unter der Voraussetzung zulässt, dass eine im Gaststättenanwesen selbst oder in der Nachbarschaft ausgeübte Wohnnutzung nicht gestört wird. In Übereinstimmung damit steht es, wenn die Begründung dieses Bebauungsplans auf ihrer Seite 2 ausführt, Anlass für seine Schaffung habe die Tatsache gegeben, dass während der vorangegangenen Jahre die Zahl der Restaurants, Kneipen und Cafés auf Kosten u. a. der Wohnnutzung zugenommen habe; eine Entwicklung dergestalt, dass die Wohnbevölkerung vor Lärm- und Verkehrsbelastungen aus der Innenstadt in periphere Wohnlagen fliehe, habe in dem Altstadtviertel, in dem die G.-straße liegt, teilweise bereits eingesetzt. Ziel der Planung sei es, diesen Teil der Innenstadt wieder für das Wohnen attraktiv zu machen (ebenda). In die gleiche Richtung weist es, wenn die Beklagte die „Überbelebung bei Nacht bis hin zum ruhestörenden Lärm ausgehend von den Kneipen bzw. Cafés selbst und durch mit Pkw's ankommende und abfahrende Kneipenbesucher“ in der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 (S. 4) als einen der besonderen städtebaulichen Gründe anführte, aus denen sich die sachliche Rechtfertigung einer Einschränkung der in einem Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ansonsten allgemein zulässigen Nutzungsart „Schank- und Speisewirtschaften“ ergebe. Auch die Begründung der am 8. Februar 1997 in Kraft getretenen Änderung dieses Bebauungsplans hielt auf ihrer Seite 4 fest, die nach wie vor in den Abend- und Nachtstunden durch Musikdarbietungen und Tonwiedergabegeräte verursachten Störungen sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr der Besucher hätten eine „Beeinträchtigung der Wohnruhe der unmittelbar angrenzenden Wohnbevölkerung“ zur Folge; dies führe zu einer Stagnierung der Wohnungsanzahl bzw. auch zu einer Abwanderung der Wohnbevölkerung.

Mit dieser Zielsetzung des von der Beklagten selbst gesetzten Ortsrechts wäre es unvereinbar, wollte man sie als befugt ansehen, bei der Bewertung der Störeignung der Geräusche, die von den in der G.-straße nunmehr in großer Zahl und in insgesamt erheblichem Umfang vorhandenen Freischankflächen ausgehen, die nach der TA Lärm für Mischgebiete geltenden Schutzstandards insbesondere in der Nachtzeit außer Acht zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die durch den Betrieb der Freischankflächen hervorgerufenen Geräusche die Gesamtlärmsituation dort jedenfalls dann maßgeblich prägen, wenn sie voll oder stark besetzt sind (vgl. die diesbezüglichen, auf Seite 6 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof festgehaltenen Angaben einer Umweltingenieurin der Beklagten und die damit ein Einklang stehende Tatsache, dass nach den Anlagen 8 bis 13 zur „schallmesstechnischen Betrachtung“ vom Oktober 2013, in der die Ergebnisse der von der Beklagten in der G.-straße durchgeführten Messungen referiert und kommentiert werden, die Stundenmittelwerte für die Zeit ab 23.00 Uhr - d. h. nach dem Beginn der Sperrzeit für die Freischankflächen - zumeist deutlich niedriger liegen als zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr).

Bei der tatrichterlichen Würdigung des vorliegenden Falls ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan 001 nichts daran geändert hat, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt). Dies zeigen schon die in ihm enthaltene Bestandsklausel sowie das Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen ergibt, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind.

3. Einschreiten gegen der Innengastronomie zuzurechnenden nächtlichen Lärm, insbesondere „Raucherlärm“.

Der Kläger kann - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - nicht verlangen, dass die Beklagte gegen diejenigen Geräuschimmissionen einschreitet, die von den in der G.-straße betriebenen Gaststätten ausgehen und die zu einer Überschreitung der sich aus der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm ergebenden Beurteilungspegel führen, soweit diese Überschreitung durch Lautäußerungen von Personen verursacht wird, die die Innenräume einer von ihnen besuchten Gaststätte vorübergehend zum Zwecke des Rauchens verlassen, sich jedoch gleichwohl noch in deren unmittelbarer Nähe aufhalten.

Da dieser „Raucherlärm“ unmittelbar kausal auf den Betrieb der jeweiligen Gaststätte zurückzuführen ist, ist er nach dem Vorgesagten zwar grundsätzlich ebenso wie die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs dieser Anlage zuzurechnen und deshalb bei der Feststellung, ob die jeweils einschlägigen Beurteilungspegel eingehalten sind, mitzuberücksichtigen.

Die Beklagte hat u. a. in Abschnitt I.2.c der Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die im Jahr 2013 durchgeführten Messungen aufgezeigt, dass bereits einige wenige Raucher, die sich vor Gaststätten in der G.-straße aufhalten und dabei Gespräche führen, Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 und knapp 60 dB(A) liegen können. Bei der Interpretation dieser Werte muss berücksichtigt werden, dass es sich hierbei nicht um Schallleistungspegel, d. h. um Werte handelt, die die Lautstärke am Ort der Entstehung eines Geräuschs wiedergeben, sondern dass die in der Tabelle 2 der Berufungserwiderung dargestellten Messergebnisse bereits die Abnahme der Schallintensität berücksichtigen, die sich aufgrund der Entfernung zwischen den jeweiligen Rauchergruppen und dem von der Beklagten im Dachgeschoss des Anwesens G.-straße 35 angebrachten Mikrofon ergaben. Unberücksichtigt lassen die von der Beklagten mitgeteilten Messergebnisse ferner den Umstand, dass die Kommunikation von Rauchern nach der Nummer A.3.3.5 TA Lärm vielfach die Vergabe eines Zuschlags für Informationshaltigkeit erfordern wird. Eine Umweltingenieurin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass es in Fachkreisen als üblich und angemessen angesehen wird, einen solchen Zuschlag dann, wenn ein Dritter vollständige Sätze verstehen kann, in Höhe von 6 dB(A), und, wenn für ihn nur Satzteile oder Wortfetzen hörbar sind, in Höhe von 3 dB(A) anzusetzen. Von einem solchen Zuschlag hat die Beklagte nach der Vorbemerkung zur Tabelle 2 auf Seite 5 der Berufungserwiderung abgesehen. Zwar sind „schädliche Umwelteinwirkungen“ im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG nicht bereits dann zu bejahen, wenn die von Personen, die sich zum Zwecke des Rauchens vor der von ihnen besuchten Gaststätte aufhalten, ausgehenden Geräusche während einer Zeitspanne, die kürzer ist als der maßgebliche Beurteilungszeitraum (er beträgt nach der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm während der Nachtzeit eine Stunde), an einem Immissionsort den während der Nachtzeit maßgeblichen Richtwert übersteigt. Da die Verweildauer einer sich unterhaltenden Rauchergruppe vor einer Gaststätte indes durchaus bis zu 15 Minuten betragen kann (die auf Seite 5 unten der Berufungsbegründung insoweit mitgeteilten Wahrnehmungen der mit der Durchführung der Geräuschmessungen beauftragten Dienstkräfte der Beklagten sind glaubhaft), spricht jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bereits eine kleine Zahl von Rauchern, die sich (gleichzeitig oder nacheinander) während ein und derselben Stunde in kommunikativer Weise vor einer Gaststätte aufhalten, eine Überschreitung des in Dorf-, Misch- und Kerngebieten während der Nachtzeit einzuhaltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) nach sich zieht. In gesteigertem Maß besteht eine dahingehende Gefahr dann, wenn sich - wie in der G.-straße der Fall - die maßgeblichen Immissionsorte (vgl. dazu die Nummer 2.3 in Verbindung mit der Nummer A.1.3 TA Lärm) in großer Nähe zu Gaststätten befinden und die Bebauungsstruktur (sie ist in der vergleichsweise schmalen G.-straße durch auf beiden Straßenseiten geschlossene Bauweise gekennzeichnet) z. B. wegen der durch sie bewirkten Reflexionen eine schallverstärkende Funktion entfaltet. Hinzu kommt, dass es auf die Gesamtgeräuschbelastung ankommt und insofern in der G.-straße auch gaststättenunabhängige Geräuschquellen in Betracht kommen.

Die sich aus diesem Befund ergebende Folge, dass Gaststätten (ausgenommen ggf. nur solche Lokale, die ihrem Betriebszuschnitt nach ausschließlich auf die Einnahme von Speisen und Getränken mit hochpreisigem Niveau ausgelegt sind) wegen der Problematik des Raucherlärms in Dorf-, Misch- und sogar Kerngebieten weithin generell (und nicht nur - wie in § 15 Abs. 1 BauNVO vorausgesetzt - im „Einzelfall“) zur Nachtzeit als gebietsunverträglich angesehen werden müssten, stünde ersichtlich in Widerspruch zu der Entscheidung des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, dass Schank- und Speisewirtschaften in diesen Gebieten - vorbehaltlich gegenteiliger Regelungen in einem Bebauungsplan (vgl. § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO) - allgemein zulässig sein sollen (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Da es sich beim Phänomen des „Raucherlärms“ um eine Erscheinung handelt, die in der nunmehr zu verzeichnenden Massivität erst in jüngerer Zeit - nämlich im Gefolge des ausnahmslos geltenden Rauchverbots in den Innenräumen von Gaststätten gemäß Art. 2 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsschutzgesetzes in der am 1. August 2010 in Kraft getretenen, gegenüber den vorangegangenen Fassungen verschärften Gestalt des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126UG) - vor allem in Bayern aufgetreten ist, konnte die TA Lärm diese Problemstellung noch nicht berücksichtigen.

Der Konflikt, der zwischen den in § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 6 Abs. 2 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO enthaltenen Vorgaben des Bundesrechts und dem im Gesundheitsschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung zum Ausdruck gebrachten Willen des Volksgesetzgebers auf Landesebene besteht, kann zwar nicht in der Weise gelöst werden, dass der Raucherlärm als „sozialadäquat“ eingestuft und hieraus eine unbegrenzte Duldungspflicht der im akustischen Einwirkungsbereich von Gaststätten wohnenden Menschen hergeleitet wird; auch die Beklagte ist auf diese Auffassung in den letzten von ihr während des Berufungsverfahrens eingereichten Schriftsätzen zu Recht nicht mehr zurückgekommen. Gründe für eine solche Privilegierung können zum Einen in Traditionen, zum Andern in rechtlichen Sonderstellungen oder in allgemeinen Wertungen begründet sein, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, U. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 - NJW 1984, 989/990; BVerwG, B. v. 2.4.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300/301). Davon kann hier nicht die Rede sein.

Die Konkordanz zwischen den Vorgaben des bundesrechtlichen Verordnungsgebers, denen zufolge Schank- und Speisewirtschaften in Dorf-, Misch- und Kerngebieten, sofern durch Bebauungsplan nichts Gegenteiliges bestimmt wird, allgemein zulässig sind, und der Tatsache, dass der Raucherlärm dazu führen kann, dass die in solchen Gebieten liegenden Gaststätten die dort geltenden Immissionsrichtwerte (namentlich zur Nachtzeit) u. U. fortlaufend nicht einzuhalten vermögen, ist vielmehr in der Weise herzustellen, dass die zuständigen Behörden als befugt anzusehen sind, in Wahrnehmung des durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffneten Ermessensspielraums - mit den nachfolgend darzustellenden Einschränkungen - in (faktischen oder bauplanungsrechtlich festgesetzten) Dorf-, Misch- und Kerngebieten von einem Einschreiten gegen den Gastwirt abzusehen, soweit es zu Überschreitungen des einzuhaltenden Beurteilungspegels aufgrund des Raucherlärms kommt. Ob dies auch bei in allgemeinen Wohngebieten liegenden Gaststätten angesichts des dort geltenden Vorrangs der Wohnnutzung (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO) und der Tatsache gilt, dass in solchen Gebieten nur der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaften bauplanungsrechtlich zulässig sind, bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Entscheidung.

Der erforderliche praktische Ausgleich des auf diese Weise gewahrten Grundsatzes, demzufolge die Auswirkungen einer landesrechtlichen Regelung nicht dazu führen dürfen, dass die bundesrechtliche Grundsatzentscheidung für die generelle Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften in den der Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. c TA Lärm unterfallenden Gebietsarten unterlaufen wird, mit dem Anliegen des Nachbarschutzes ist in diesen Fällen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch ein - strikt zu handhabendes - Gebot der Minimierung des Raucherlärms herzustellen. Die Heranziehung des der letztgenannten Vorschrift zugrunde liegenden Rechtsgedankens erscheint deshalb sachgerecht, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar ist, dass Gastwirten und Behörden Mittel zur Verfügung stehen, um den Raucherlärm stets auf ein Maß abzusenken, bei dem insbesondere der in Dorf-, Misch- und Kerngebieten geltende Nachtrichtwert von 45 dB(A) eingehalten wird; unter der Geltung des Gesundheitsschutzgesetzes ist er deshalb in gewissem Umfang als „unvermeidbar“ im Sinn von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG anzusehen. Zum anderen stellen die bestehenden Möglichkeiten zur Lärmminderung nach der im achten Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 TA Lärm zum Ausdruck kommenden Wertung des Vorschriftengebers einen Gesichtspunkt dar, dem bei der Ermessensausübung Gewicht zukommt: Je mehr die zur Verfügung stehenden Instrumente ausgeschöpft sind und sich die verbleibende Geräuschbelastung als unabwendbar darstellt, desto eher ist es ermessensgerecht, hinsichtlich des verbleibenden Restbestands an Immissionen - auch soweit sie die in § 3 Abs. 1 BImSchG umschriebene Erheblichkeitsgrenze überschreiten - von Eingriffsmaßnahmen abzusehen.

Die Beklagte hat diesem Minimierungsgebot in nicht unbedeutendem Umfang bereits dadurch Geltung verschafft, dass sie gegenüber allen Beigeladenen auf § 5 Abs. 1 GastG gestützte Bescheide erlassen hat, die dazu dienen sollen, die nachteiligen Auswirkungen des Raucherlärms auf die Wohnbevölkerung in der G.-straße einzuschränken. Sie hat in diesen Bescheiden verfügt, dass Raucher, die den Innenraum der jeweiligen Gaststätte verlassen, keine Getränke mit nach außen nehmen dürfen, und dass ihre Bewirtung auf den vor den Lokalen befindlichen Freischankflächen sowohl innerhalb als auch außerhalb der für diese Betriebsteile geltenden Sperrzeit unstatthaft ist. Der Verwaltungsgerichtshof versteht den Satz 3 der Nummer 3 des Tenors dieser Bescheide ferner so, dass die Verbote der Abgabe von Speisen und Getränken an Gäste, die ein Lokal zum Zwecke des Rauchens verlassen, und der Mitnahme von Getränken durch die Gäste auch dann gelten, wenn diese sich vor der Gaststätte aufhalten, ohne sich auf einer dort vorhandenen Freischankfläche niederzulassen. Unter der Voraussetzung, dass diese Auflagen von den betroffenen Gastwirten beachtet sowie Verstöße hiergegen durch die Beklagte konsequent und in empfindlicher Weise geahndet werden, sind damit wesentliche Anreize dafür entfallen, dass sich Gaststättenbesucher länger oder häufiger vor Lokalen aufhalten, als dies für eine „Raucherpause“ notwendig ist.

Im Licht des Grundrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG (ebenso wie des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich verbürgten Anspruchs von Anwohnern der G.-straße auf Schutz ihrer Gesundheit) können derartige Regelungen indes noch nicht als abschließende Konkretisierung des aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG resultierenden Minimierungsgebots angesehen werden. Um einen wirksamen Schutz der vorgenannten Grundrechte zu gewährleisten, erscheint es vielmehr geboten, dass die Beklagte die Gastwirte in der G.-straße zusätzlich verpflichtet, entweder in eigener Person oder durch verantwortliche Beauftragte dann auf vor dem Lokal verweilende Gäste mündlich mit dem Ziel der Lärmminderung einzuwirken, wenn diese - sei es wegen der Länge ihres Aufenthalts dort, sei es wegen der Art oder der Lautstärke des hierbei praktizierten Verhaltens - die gebotene Rücksichtnahme auf die Wohnbevölkerung in der Nachbarschaft vermissen lassen, sie insbesondere den Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 117 Abs. 1 OWiG verwirklichen, und ihnen im Nichtbeachtungsfall Lokalverbot zu erteilen. Eine Pflicht, auf ihre Gäste mit dem Ziel der Vermeidung von Rechtsverletzungen, anderer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie erheblicher Belästigungen von Anwohnern einzuwirken, obliegt Wirten zwar unmittelbar von Rechts wegen (vgl. zu dieser Pflicht und dem daraus resultierenden Gebot, Gästen erforderlichenfalls Lokalverbot zu erteilen, ferner zur Erstreckung dieser Pflicht auch auf Gäste, die sich in unmittelbarer Nähe des Lokals aufhalten, z. B. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, § 4 Rn. 24 m. w. N.). Nur die bescheidsmäßige Konkretisierung dieser Pflicht verschafft der Beklagten jedoch die Möglichkeit, Missachtungen des Gebots der Lärmminimierung gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 GastG im Bußgeldwege zu ahnden oder gegebenenfalls Zwangsgeldandrohungen als Beugemittel einzusetzen. Die in der Lebenswirklichkeit des Öfteren anzutreffenden Hinweisschilder, durch die Gäste im Interesse der Nachbarschaft zu ruhigem Verhalten ermahnt werden, vermögen ein persönliches Einwirken schon deshalb nicht zu ersetzen, weil ihnen nicht die gleiche Nachdrücklichkeit wie einer dahingehenden, im Nichtbeachtungsfall mit der Sanktion eines Lokalverbots einhergehenden persönlichen Ansprache durch den Gastwirt oder einen von ihm Beauftragten zukommt.

Die Notwendigkeit, die Erfordernisse des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts einer- und diejenigen des Lärmschutzes andererseits einem Ausgleich mit dem Ziel praktischer Konkordanz zuzuführen, entfällt im gegebenen Fall nicht deshalb, weil der Bebauungsplan Nr. 001 unter Modifizierung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO die Errichtung neuer Schank- und Speisewirtschaften für unzulässig erklärt. Denn das im vorliegenden Rechtsstreit verfolgte Begehren des Klägers schließt auch die unter die Bestandsschutzklausel dieses Bebauungsplans fallenden Gaststätten in der G.-straße ein. Wie die Beklagte im Abschnitt II.3.a ihres Schreibens an den Verwaltungsgerichtshof vom 11. Juni 2015 sowie in den Anlagen 4 und 5 hierzu aufgezeigt hat, fällt ein erheblicher Anteil der in dieser Straße vorhandenen Gaststätten dem Grunde nach - wenn auch nicht notwendig (selbst unter Berücksichtigung der einer jeden Nutzungsart innewohnenden Bandbreite möglicher Ausgestaltungen) hinsichtlich des räumlichen Umfangs und des konkreten Betriebszuschnitts - unter die Bestandsschutzklausel. Soweit der Raucherlärm von Lokalen ausgeht, die nicht nur dergestalt Bestandsschutz genießen, dass im jeweiligen Anwesen der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft bauplanungsrechtlich überhaupt zulässig ist, sondern die auch hinsichtlich ihrer aktuellen Größe und ihrer sonstigen Erscheinungsform nach dieser Klausel unterfallen, greifen die vorstehend erwähnten Gesichtspunkte, die zu einem ermessensfehlerfreien Absehen von einem Einschreiten gegen solche Immissionen ermächtigen, die sich als Manifestationen nicht mehr reduzierbaren Raucherlärms darstellen, ebenfalls Platz.

Nicht ermessensfehlerfrei verweisen darf die Beklagte den Kläger auf die erfolgte Ausschöpfung lediglich aller in Betracht kommenden Maßnahmen zur Minimierung des Raucherlärms demgegenüber dann, soweit an seinen Anwesen die Beurteilungspegel von 60 dB(A) während der Tageszeit und von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde durch den Raucherlärm solcher Gaststätten überschritten werden, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 in der G.-straße entweder überhaupt nicht oder nicht in dem vorhandenen Umfang bzw. nicht in ihrer konkreten Ausgestaltung betrieben werden dürfen, sofern diese Nutzung nicht durch eine hierfür erteilte Baugenehmigung legalisiert wurde. Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 sind - wie dargestellt - dazu bestimmt, die in seinem Geltungsbereich ausgeübten Wohnnutzungen zu schützen (zu denen auch solche gehören, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplans aufgenommen wurden). Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, dem Kläger diesen Schutz dann ermessensgerecht zu verweigern, wenn schädliche Umwelteinwirkungen (z. B. in Gestalt von Raucherlärm) durch eine bauplanungsrechtlich unzulässige und deshalb ihrerseits nicht schutzwürdige Nutzung hervorgerufen werden.

Ebenfalls nicht ermessensfehlerfrei verwiesen werden darf ein Immissionsbetroffener auf das Minimierungsgebot selbst für den Fall einer tatsächlichen vollständigen Erfüllung dieses Postulats ferner dann, wenn die am maßgeblichen Immissionsort zu verzeichnende Geräuschgesamtbelastung ein Ausmaß übersteigt, bei dem mit dem Entstehen von Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Dies gilt auch, soweit dieser Zustand durch von bauplanungsrechtlich zulässigen Gaststätten ausgehenden Schall unabhängig davon hervorgerufen wird, ob es zur Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte aufgrund von Raucherlärm oder wegen anderer Geräuscharten kommt. Denn von der Wahrnehmung ihrer Verpflichtung, sich schützend vor die Grundrechte zu stellen (vgl. z. B. BVerfG, U. v. 1.12.2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. - BVerfGE 125, 39/78 m. w. N.), kann die öffentliche Gewalt dann nicht mehr in ermessensfehlerfreier Weise absehen.

Notwendiges Korrelat des Umstandes, dass die Anwohner von Gaststätten es unter den vorbezeichneten Voraussetzungen und mit den dargestellten Einschränkungen hinnehmen müssen, wenn die zuständige Behörde von Maßnahmen zur Reduzierung des Raucherlärms auch dann absieht, wenn es hierdurch zu einer Überschreitung einzuhaltender Immissionsrichtwerte kommt, ist allerdings, dass das durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eröffnete Ermessen - sowohl was das „Ob“ eines Einschreitens als auch was die Effektivität der angewendeten Instrumentarien anbetrifft - dann, wenn gaststättenbedingte Geräusche die sich aus § 3 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit den einschlägigen Regelwerken ergebende Erheblichkeitsgrenze aus anderen Gründen als wegen des Raucherlärms übersteigen, - abgesehen von ersichtlichen Bagatellfällen - tendenziell zugunsten Lärmbetroffener ausgeübt wird. Denn das Rücksichtnahmegebot, dem nach dem fünften Tiret der Nummer 5.1 Abs. 2 in Verbindung mit der Nummer 5.2 Abs. 1 TA Lärm eine das Ermessen der Vollzugsbehörden steuernde Funktion zukommt (vgl. dazu Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, Stand Dezember 2006, TA Lärm Nr. 5 Rn. 1; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Sonderdruck o. J., Nr. 5 Rn. 8), würde einseitig zulasten der Anwohner von Gaststätten gehandhabt, würde die öffentliche Gewalt als befugt angesehen, die Belange dieses Personenkreises, was den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt gaststättenbedingten Lärms anbetrifft, in stärkerem Umfang hintanzusetzen, als das angesichts der faktischen Auswirkungen des Gesundheitsschutzgesetzes unabweisbar ist.

4. Einschreiten gegen der Außengastronomie zuzurechnenden Lärm nach 22.00 Uhr.

Einer teilweisen Korrektur bedarf die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung, soweit der Beginn der Nachtzeit in Frage steht. Das Verwaltungsgericht ging zwar zutreffend davon aus, dass der von der Beklagten vertretene Standpunkt, in ihrem Gebiet (oder in - nie näher bezeichneten - Teilen hiervon) beginne die Nachtzeit bereits gegenwärtig um 23.00 Uhr, unzutreffend ist. Da beide Klageanträge indes auf die Verpflichtung der Beklagten zu einem künftigen Handeln gerichtet sind, darf bei der gerichtlichen Bestimmung der rechtlichen und der Ermessenserwägungen, von denen sich die Beklagte bei der geschuldeten Neuverbescheidung sowohl des umfassenderen Begehrens, das dem Antrag 1 zugrunde liegt, als auch des Verlangens, erneut über eine Vorverlegung des Sperrzeitbeginns für die Freischankflächen im Bereich der G.-straße auf einen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt zu befinden, nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage sein könnte, hinsichtlich der Abende, die einem Samstag oder einem Sonntag oder Feiertag vorausgehen, in der G.-straße die Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Nachtzeit als 22.00 Uhr zu schaffen.

Die Beklagte hat das mit Schreiben vom 10. Mai 2012 an sie herangetragene Verlangen des Klägers, die Sperrzeit von Freischankflächen der u. a. in der G.-straße betriebenen Gaststätten um 22.00 Uhr (hilfsweise zu einem anderen vor 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen zu lassen, am 31. Mai 2012 mit der Begründung abgelehnt, sie habe von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Anfangszeitpunkt der Nachtzeit auf 23.00 Uhr hinauszuschieben. Der Frage, wann im Umfeld der Anwesen des Klägers die Nachtzeit beginnt, kommt jedoch Bedeutung auch dafür zu, ob die Beklagte hinsichtlich der Stunde zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr Maßnahmen im Sinn des Klageantrags 1 ergreifen muss, da - abhängig von ihrer Beantwortung -während dieser Zeitspanne unterschiedlich hohe Beurteilungspegel einzuhalten sind.

Ausgangspunkt für die insofern gebotene tatrichterliche Würdigung der Umstände des Einzelfalls (s. oben 2.2) ist die Erkenntnis, dass nahezu alle gängigen Regelwerke zur Lärmbeurteilung die Nachtzeit im Regelfall um 22.00 Uhr beginnen lassen. Dass es Ausnahmen geben kann, zeigen § 2 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142) und Nr. 6.4 Abs. 2 der TA Lärm. Der Verwaltungsgerichtshof hält die in der zuletzt genannten Vorschrift aufgezählten Gesichtspunkte auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs der TA Lärm für grundsätzlich sachgerechte Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit bis 23.00 Uhr. Eine solche Entscheidung bei einem tiefgreifenden Interessenkonflikt für das ganze oder für einen größeren Teil des Stadtgebiets der Beklagten zu treffen, obliegt jedoch dem Stadtrat der Beklagten, der darüber noch nicht entschieden hat (4.1). Außerdem lagen auch die sachlichen Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug (noch) nicht vor (4.2).

4.1 Will eine Kommune von der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option für das ganze oder für einen größeren Teil des Gemeindegebiets Gebrauch machen, so handelt es sich bei einer solchen Entscheidung jedenfalls dann, wenn sie - wie vorliegend der Fall - vor dem Hintergrund eines tiefgreifenden Konflikts getroffen werden muss, der in dieser Gemeinde zwischen dem Ruhebedürfnis der betroffenen Wohnbevölkerung einerseits und dem Wunsch nach möglichst unbegrenzter Nutzung von Gaststätten in der „Kneipenmeile“ andererseits zutage getreten ist, auch in einer Stadt von der Größe der Beklagten nicht um ein laufendes Geschäft der Verwaltung im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO; vielmehr liegt die Entscheidungszuständigkeit hierüber gemäß Art. 29 GO beim Gemeinderat.

Eine Beschlussfassung des Stadtrats der Beklagten, in deren Vorfeld er sich zunächst Gewissheit über das Vorliegen der - hier entsprechend anwendbaren - Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm verschafft hat und in deren Rahmen, nachdem diese Prüfung zu einem bejahenden Ergebnis geführt hat, eine diesbezügliche Ermessensentscheidung in Abwägung der widerstreitenden Interessen getroffen wurde, lässt sich nicht feststellen. Sie kann insbesondere nicht in der Sitzung dieses Gremiums am 23. Mai 2012 gefallen sein. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 31. Mai 2012 ausgeführt, sie habe an jenem Tag die Zuschrift der damaligen Bevollmächtigten des Klägers vom 10. Mai 2012 dem Stadtrat lediglich zur Kenntnis gebracht, wobei sich ein eindeutiges Meinungsbild dahingehend ergeben habe, dass man am Beschluss vom 21. Dezember 2011 festhalten wolle. Die Beklagte trägt damit selbst nicht vor, dass sie dem Stadtrat für die Sitzung am 23. Mai 2012 eine Beschlussvorlage unterbreitet hat, in der die Tatbestandsvoraussetzungen der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm dargelegt, ihre Erfüllung nachgewiesen und die anzustellenden Ermessenserwägungen aufgezeigt wurden. Eine derartige Aufbereitung der Entscheidung erübrigte sich schon deshalb nicht, weil die Zuschrift vom 10. Mai 2012 die letztgenannte Regelung weder erwähnt noch sie die Kriterien anspricht, von denen ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit abhängt.

Aber auch am 21. Dezember 2011 hat der Stadtrat der Beklagten keine Entscheidung getroffen, die als Ausübung der durch die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm eröffneten Option angesehen werden könnte. Weder der an jenem Tag gefasste Beschluss selbst (er hatte noch nicht die Änderung der Sperrzeitverordnung als solcher zum Gegenstand, sondern traf nur eine dahingehende - gleichsam „politische“ -Festlegung) noch die der Vorbereitung jener Sitzung dienende Vorlage der Verwaltung der Beklagten erwähnen diese Vorschrift überhaupt; desgleichen fehlt in diesen Unterlagen jedwede Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der genannten Vorschrift. Gleiches gilt für die Stadtratssitzung am 25. Januar 2012, in der die am 16. Februar 2012 in Kraft getretene Änderung der Sperrzeitverordnung rechtsförmlich verabschiedet wurde. Vielmehr haben im Zusammenhang mit diesen Sitzungen weder der Stadtrat selbst noch die Verwaltung der Beklagten die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm ausdrücklich oder der Sache nach überhaupt „in den Blick genommen“. Die seinerzeit getroffenen Entscheidungen beschränkten sich vielmehr darauf, die Sperrzeit für Freischankflächen, die sich bereits zuvor mit der Maßgabe grundsätzlich auf die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr erstreckte, dass sie vom 15. Juni bis zum 15. August freitags und samstags sowie unter gewissen Voraussetzungen an den Tagen vor Christi Himmelfahrt und vor Fronleichnam erst um 24.00 Uhr begann (vgl. die Sperrzeitverordnung der Beklagten vom 17.6.1996 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 31.5.2011, Amtsblatt der Beklagten vom 8.6.2011, S. 18), ausnahmslos um 23.00 Uhr beginnen zu lassen.

Die Annahme, der Stadtrat der Beklagten habe damit zugleich eine Entscheidung im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm getroffen, verbietet sich auch deshalb, weil die Sperrzeitverordnung der Beklagten einheitlich für ihr gesamtes Stadtgebiet gilt; läge in den auf ihre künftige erneute Änderung abzielenden Beschlüssen vom 21. Dezember 2011 und vom 25. Januar 2012 die Festsetzung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr, käme einer solchen Festlegung damit ebenfalls für das gesamte Stadtgebiet Bedeutung zu. Es kann jedoch nicht angenommen werden, der Stadtrat der Beklagten habe eine Regelung dahingehend treffen wollen, der zufolge auch die in reinen Wohngebieten sowie in Krankenhäusern und Pflegeanstalten (vgl. zur besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete bzw. Einrichtungen Nummer 6.1 Abs. 1 Buchst. e und f TA Lärm) lebenden Menschen verpflichtet sein sollten, bis 23.00 Uhr die für die Tageszeit geltenden, deutlich höheren Lärmrichtwerte hinzunehmen. Eine hinreichend bestimmte Beschränkung auf Teile des Stadtgebiets, z. B. eine mehr oder weniger große „Kneipenmeile“, liegt nicht vor.

Einer Interpretation der beiden vorgenannten Stadtratsbeschlüsse als stillschweigende Zurückverlegung des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr steht zudem entgegen, dass die einheitliche Festsetzung des Sperrzeitbeginns für Freischankflächen auf diesen Zeitpunkt mit der Aufhebung einer zugunsten der Gastwirte und Gaststättenbesucher zuvor partiell großzügiger ausgestalteten Regelung einherging; diese Maßnahme stellte sich daher als ein Entgegenkommen gegenüber den Anwohnern solcher Einrichtungen unter Bestätigung des Status quo im Übrigen dar. Eine Vergewisserung darüber, dass - wie die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm das fordert - „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen, die einen späteren Beginn der Nachtzeit rechtfertigen, vor allem aber darüber, dass trotz einer nur sieben Stunden dauernden Sperrzeit für die Freischankflächen eine achtstündige Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist (vgl. Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm), lassen diese Erwägungen nicht einmal im Ansatz erkennen.

4.2 Unabhängig hiervon waren die Voraussetzungen für ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit in entsprechender Anwendung der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm weder zur Zeit der vorerwähnten Beschlussfassungen erfüllt, noch ist das gegenwärtig der Fall. Es ist allerdings denkbar, dass solche Voraussetzungen wenigstens teilweise geschaffen werden können.

Die sachlichen Voraussetzungen bestehen darin, dass in Abweichung vom Regelfall besondere örtliche Verhältnisse bejaht werden können (4.2.2) und dass in der Regel eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft sichergestellt ist (4.2.1). Beides kann hier (noch) nicht bejaht werden.

4.2.1 Die TA Lärm selbst legt nicht näher fest, unter welchen Voraussetzungen „Nachtruhe“ im Sinn ihrer Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 sichergestellt ist. Die Bedeutung erschließt sich, wenn man vom Zweck des Kriteriums, dem Gesundheitsschutz, ausgeht. Eine gewisse Parallele, wenn auch nur bezogen auf die Einzelanlage, enthält § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl S. 142).

Keinesfalls mehr gewahrt ist eine ausreichende Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm dann, wenn die Möglichkeit ungestörten Schlafens während einer zusammenhängenden Zeitspanne von acht Stunden in einem Ausmaß beeinträchtigt ist, die bei den Betroffenen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen kann. Denn das aus dem Grundrecht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herrührende Abwehrrecht verwehrt es der öffentlichen Gewalt, ohne rechtfertigenden Grund durch aktives Tun mittels einer Entscheidung entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm am Entstehen von Gesundheitsschäden mitzuwirken. Die Grenze zur Gesundheitsgefährdung ist nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2004 - 9 A 67.03 - juris Rn. 44; U. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37/46; U. v. 13.5.2009 - 9 A 72.07 - BVerwGE 134, 45 Rn. 69) erreicht, wenn ein aus allen Geräuschen, die auf einen zum Schlafen bestimmten Raum einwirken, zu bildender Summenpegel über eine ins Gewicht fallende Zeitspanne hinweg 60 dB(A) überschreitet.

Zur Wahrung dieses „absoluten“ Erfordernisses muss hinzutreten, dass die Bewohner des betroffenen Gebiets zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr jenes Maß an Ruhe finden, das sie entweder nach den einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorgaben oder aber nach der Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 1 BauGB) schutzwürdig erwarten dürfen. Da die Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Zulässigkeit eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit davon abhängig macht, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen berücksichtigt wird, darf die für das jeweilige Gebiet maßgebliche „Schädlichkeitsgrenze“ nicht überschritten werden. Was die Gesamtheit der von der TA Lärm erfassten Geräusche anbetrifft, ist eine Orientierung an den in der Nummer 6.1 TA Lärm normierten Immissionsrichtwerten möglich; für ihre Einhaltung kommt es entsprechend der Nummer 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm auf die Gegebenheiten in der lautesten Nachtstunde an.

Die Möglichkeit eines ungestörten, zusammenhängenden Schlafens über acht Stunden hinweg setzt zusätzlich allerdings voraus, dass auch die von der TA Lärm nicht erfassten Geräusche keine Intensität aufweisen, die der Bejahung von „Nachtruhe“ und der Erfüllung des vom Vorschriftengeber damit beabsichtigten Schutzzwecks entgegenstehen. Denn es entspräche nicht der u. a. in § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sowie in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Ausdruck gebrachten Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, die Nachtruhe von Personen, die sich bereits einer hohen Belastung durch nicht der TA Lärm unterfallende Geräusche ausgesetzt sehen, durch ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit weiter einzuschränken. Da die für diese Art von Schall geschaffenen Regelwerke - soweit vorhanden - ebenfalls von einem „relativen“ (gebiets- bzw. einrichtungsbezogenen) Maßstab ausgehen (vgl. z. B. § 2 der Verkehrslärmschutzverordnung, § 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.8.1970, Beil. zum BAnz. Nr. 160), erscheint es sachgerecht, diesen differenzierenden Ansatz auch der Beantwortung der Frage zugrunde zu legen, welche Lautstärke diese Geräusche erreichen dürfen, damit mit Blickrichtung auf sie Nachtruhe im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm bejaht werden kann. Soweit Schall inmitten steht, der von keinem der vorgenannten Regelwerke erfasst wird, ist er in entsprechender Anwendung derjenigen Normen zu ermitteln und zu bewerten, die unter Berücksichtigung der physikalischen Charakteristik der jeweiligen Geräusche, ihrer typischerweise empfundenen Lästigkeit und der sozialen Wertigkeit der Verhaltensweisen, auf die sie zurückzuführen sind, hierfür am besten geeignet sind.

Da es an Vorgaben dafür fehlt, wie die Gesamtbelastung messtechnisch oder prognostisch zu ermitteln ist, die sich auf der Grundlage einer summativen Berücksichtigung der von der TA Lärm einer- und für bestimmte sonstige Geräuscharten andererseits geltenden Regelungen ergibt, erachtet der Verwaltungsgerichtshof eine getrennte Betrachtung beider Kategorien so lange für ausreichend, als keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bildung eines Summenpegels der verschiedenen Geräuscharten dazu führt, dass die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschritten wird.

„Nachtruhe“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm ist deshalb - vorbehaltlich der Einhaltung der vorbezeichneten absoluten Grenze - dann zu bejahen, wenn an allen maßgeblichen Immissionsorten in dem Gebiet, für das ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit angeordnet wurde oder verfügt werden soll, sowohl die für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm als auch diejenigen der jeweils einschlägigen Sonderregelwerke gewahrt sind.

4.2.2 Die Gewährleistung einer achtstündigen Nachtruhe alleine reicht jedoch nicht aus, um den Beginn der Nachtzeit in rechtmäßiger Weise auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt verlegen zu können. Dies zeigt das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm enthaltene Tatbestandsmerkmal, demzufolge „besondere örtliche Verhältnisse“ vorliegen müssen, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen.

Dieses Kriterium spielt auf die Üblichkeit bestimmter Schlafzeiten an. Die Bejahung „besonderer örtlicher Verhältnisse“ scheidet stets aus, wenn die im betroffenen Gebiet wohnende Bevölkerung nach den Wertungen der Rechtsordnung schutzwürdig erwarten darf, bereits ab 22.00 Uhr ungestörten Schlaf zu finden. Eine dahingehende praktische Notwendigkeit besteht vor allem für Erwerbstätige, Schüler und sonstige Auszubildende, die, um ihren Arbeitsplatz oder ihre Ausbildungsstelle rechtzeitig zu erreichen, bereits um (ggf. sogar deutlich vor) 6.00 Uhr aufstehen müssen und die deshalb allenfalls dann eine achtstündige Nachtruhe finden, wenn ab 22.00 Uhr die Möglichkeit ungestörten Schlafs besteht.

Eine dahingehende, rechtlich geschützte Erwartung ist in jedem Gebiet zu bejahen, das entweder aufgrund der hierfür geltenden bauplanungsrechtlichen Regelungen (d. h. nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Verbindung mit den Aussagen der Baunutzungsverordnung) oder aber wegen der „Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB so beschaffen ist, dass dort Personen, die aus rechtlich anerkennenswerten Gründen auf eine ungestörte Nachtruhe bereits ab 22.00 Uhr angewiesen sind, Wohnung nehmen können, ohne sich dem Vorwurf der offensichtlichen Missachtung eigener Interessen auszusetzen. Dies wird stets in reinen und in aller Regel auch in allgemeinen Wohngebieten der Fall sein, während eine Person, die die in einem Kerngebiet ggf. zugelassene Wohnnutzung (vgl. § 7 Abs. 2 Nrn. 6 und 7 BauNVO) aufnimmt, angesichts der Zweckbestimmung solcher Gebiete, außer Schank- und Speisewirtschaften u. a. auch Vergnügungsstätten aufzunehmen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), hiervon vielfach nicht wird ausgehen dürfen. Wie die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Bewohner von Misch- und besonderen Wohngebieten (§ 6 bzw. § 4a BauNVO) zu bewerten ist, die Nachtruhe beginne stets um 22.00 Uhr, lässt sich nicht allgemein, sondern nur anhand der Aussagen des jeweils einschlägigen Bebauungsplans oder - sofern ein solcher fehlt - nach Maßgabe des konkreten Zuschnitts eines derartigen Gebiets bestimmen. Insbesondere eine Person, die in einem faktischen Mischgebiet eine Wohnnutzung aufnimmt, das entweder seit langem durch einen hohen Anteil an solchen Gaststätten gekennzeichnet ist, die nicht der Einnahme von Speisen in gehobenem Ambiente dienen, sondern die während einer das Entstehen eines gegenläufigen Vertrauens hindernden Zeitspanne in „kneipenähnlicher“ Weise betrieben wurden, kann nicht schutzwürdig erwarten, der zuständige Träger öffentlicher Gewalt werde dem gewandelten Ausgehverhalten wesentlicher Teile der Bevölkerung nicht dadurch Rechnung tragen, dass er die Nachtzeit erst um 23.00 Uhr (oder zu einem zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr liegenden Zeitpunkt) beginnen lässt. Gleiches gilt für Gebiete, die ebenfalls in einem Umfang, der in quantitativer und zeitlicher Hinsicht traditionsbegründend wirkt, als Wohnquartier für Bevölkerungsteile dienen, deren Lebensbedingungen nicht durch einen frühen Arbeitsbeginn gekennzeichnet oder für die geräuschintensive Verhaltensweisen auch nach 22.00 Uhr typisch sind.

Um festzustellen, ob unter Beachtung dieser Grundsätze „besondere örtliche Verhältnisse“ im Sinn der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm vorliegen, bedarf es - zumindest in aller Regel - keiner empirischen Erhebungen über die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im fraglichen Gebiet. Ausschlaggebend kommt es vielmehr auf die zutreffende Erfassung des diesbezüglichen Aussagegehalts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen Normen und Festsetzungen bzw. der prägenden Wirkungen der tatsächlichen Gegebenheiten im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB an. Denn die planungsrechtlichen Aussagen über die (Un-)Zulässigkeit baurechtlich relevanter Nutzungen bzw. die gemäß § 34 BauGB an ihre Stelle tretenden tatsächlichen Gegebenheiten sind es, die im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des in diesem Gebiet vorhandenen Immobiliareigentums bestimmen. Sind diese Faktoren so beschaffen, dass Immobilienerwerber oder Mietinteressenten nach dem Vorgesagten angesichts der einschlägigen bauplanungsrechtlichen oder tatsächlichen Gegebenheiten schutzwürdig darauf vertrauen dürfen, dass sie bei einer Ansiedlung dort ab 22.00 Uhr Nachtruhe finden werden, so kommt es nicht darauf an, ob der einzelne Eigentümer (für den Fall der Eigennutzung) selbst zu dem Personenkreis gehört, der auf ein ungestörtes Schlafen ab diesem Zeitpunkt angewiesen ist, oder er ihm gehörenden Wohnraum bereits bisher solchen Personen überlassen hat; von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschützt wird bereits der Lagevorteil, der aus der bauplanungsrechtlich (unter Einschluss der Planersatzfunktion des § 34 Abs. 1 BauGB) eröffneten Möglichkeit einer künftigen derartigen Eigen- oder Fremdnutzung folgt.

Auch in Fällen, in denen danach eine Verlegung des Beginns der Nachtzeit auf einen später als 22.00 Uhr liegenden Zeitpunkt mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz einer im betroffenen Gebiet zulässigen Wohnnutzung grundsätzlich ausscheidet, kann es jedoch rechtens sein, hinsichtlich bestimmter Wochentage dann eine auf die Nummer 6.4 Abs. 2 TA Lärm in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung gestützte Entscheidung zu treffen, wenn dem insoweit keine schutzwürdigen Belange der im Einwirkungsbereich emittierender Anlagen wohnenden Bevölkerung entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Ansehung der Nächte in Betracht, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorangehen. Sonn- und Feiertage sind von Rechts wegen (Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.8.1919; § 9 Abs. 1 ArbZG) grundsätzlich arbeitsfrei. Auch unter tatsächlichem Blickwinkel besteht an Sonn- und Feiertagen für den weitaus größten Teil der erwerbstätigen oder in Ausbildung stehenden Bevölkerung nicht die Notwendigkeit frühen Aufstehens. Ob dies auch für den Samstag gilt, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob ein ggf. vorhandener Bebauungsplan das schutzwürdige Vertrauen begründet, dass in den Nächten von Freitag auf Samstag bereits ab 22.00 Uhr Nachtruhe herrscht. Der Bestand einer „Kneipenmeile“ mit regem Besuch gerade am Ende der Arbeitswoche darf dabei ebenfalls beachtet werden.

4.2.3 Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 001 hinsichtlich der Nächte von Sonntag auf Montag bis einschließlich Donnerstag auf Freitag bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil angesichts der Festsetzungen dieses Bebauungsplans auch Menschen, die wegen ihrer Berufs- oder Ausbildungssituation so früh aufstehen müssen, dass sie auf die Möglichkeit ungestörten Schlafs ab 22.00 Uhr angewiesen sind, schutzwürdig davon ausgehen dürfen, dass die öffentliche Gewalt - insbesondere aber die Stelle, die den diesen Schutz vermittelnden Bebauungsplan erlassen hat - keine Maßnahmen ergreifen wird, die diese berechtigte Erwartung unterlaufen.

Anders verhält es sich hinsichtlich der Nächte, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen. Nicht nur aus der Begründung des Bebauungsplans Nr. 001, sondern auch aus weiteren von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (vor allem aus den Anlagen 4 und 5 zu ihrem Schriftsatz vom 11.6.2015) geht hervor, dass die G.-straße bereits vor dem 19. Februar 1988 durch eine außerordentlich hohe Dichte an Gaststätten gekennzeichnet war. Die gleichen Unterlagen verdeutlichen zudem, dass es sich bei diesen Betrieben zu einem wesentlichen Teil nicht um unter dem Blickwinkel des Lärmschutzes - insbesondere zur Nachtzeit - unproblematische Lokale handelte. Die Begründung des Bebauungsplans Nr. 001 verwendet zum Zweck der Charakterisierung der vorhandenen Gaststätten an einer Vielzahl von Stellen vielmehr den Terminus „Kneipen“; bereits ein im August 1983 erstellter Entwurf dieses Bebauungsplans wurde von der Beklagten mit der Bezeichnung „Kneipenstoppplan“ versehen. Der Bebauungsplan selbst setzt sich zwar die Verhinderung der Ausweitung dieser Nutzungsart zum Ziel; an der Tatsache, dass es sich bei der G.-straße um eine „Kneipenmeile“ handelte (und handelt), hat sich durch sein Inkrafttreten schon angesichts der in ihm enthaltenen Bestandsschutzklausel und nach dem Gesamtbild, das sich aus den in dieser Straße zu verzeichnenden Vorfällen, wie sie in großer Zahl in den Akten der Beklagten dokumentiert sind, indes nichts geändert. Vor diesem Hintergrund kann das Interesse von Personen, denen auch am Vorabend von Samstagen oder von Sonn- und Feiertagen an einen Beginn der Nachtruhe um 22.00 Uhr gelegen ist, bzw. von Inhabern von Immobiliareigentum in einem solchen Gebiet daran, dass diese Menschen nicht aus dem Kreis potenzieller Mietinteressenten ausscheiden, nicht als in einem Grad schutzwürdig anerkannt werden, dass ihm von Rechts wegen der Vorrang gegenüber dem Wunsch breiter Bevölkerungskreise zukommt, an solchen Abenden Gaststätten (einschließlich ihrer Freischankflächen) in größerem Umfang nutzen zu können, als das auf der Grundlage der für die Nachtzeit geltenden Immissionsrichtwerte möglich ist.

Stünde demnach das Erfordernis der „besonderen örtlichen Verhältnisse“ einem Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf höchstens 23.00 Uhr an den Abenden, die einem Samstag oder einem Sonn- oder Feiertag vorausgehen, als solches nicht entgegen, so könnte eine solche Entscheidung gegenwärtig gleichwohl deswegen nicht als rechtens angesehen werden, weil auch in diesen Nächten derzeit das in der Nummer 6.4 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm genannte zusätzliche Kriterium (s. oben 4.2.1) nicht erfüllt ist. Denn nach den von der Beklagten zwischen dem April 2013 und dem September 2013 durchgeführten Messungen wird jedenfalls der nach der TA Lärm in einem Mischgebiet zur Nachtzeit geltende Beurteilungspegel von 45 dB(A) zum Teil erheblich und während mehrerer Stunden der Nacht überschritten (vgl. die Anlagen 6 bis 13 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013). Danach waren nicht nur in der Stunde zwischen 23.00 Uhr und 24.00 Uhr, sondern in der Mehrzahl der Monate sogar noch zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr Beurteilungspegel zu verzeichnen, die zwischen 50 und 55 dB(A) lagen. Nach der Aufschlüsselung, die in den Anlagen 8 bis 13 zu dieser schallmesstechnischen Betrachtung vorgenommen wurde, war das auch (und gerade) an Wochenenden - mithin auch in den Nächten Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag - der Fall. Es ist offenbar noch nicht hinreichend sichergestellt worden, dass die Freischankflächen die Nachtruhe ab 23.00 Uhr tatsächlich einhalten (vgl. zu diesem Erfordernis auch § 2 Abs. 2 der Bayerischen Biergartenverordnung vom 20.4.1999 GVBl S. 142). Ebenso kommt es darauf an, ob an Wochenenden nicht gaststättenbezogene Feierlichkeiten auf der G.-straße stattfinden, von denen bis nach Mitternacht erhebliche Lärmbelästigungen ausgehen. Auch ist von Bedeutung, ob es der Beklagten gelingt, den Raucherlärm auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof hat gezeigt, dass es der Beklagten möglich sein könnte, diese Voraussetzungen zu schaffen. Außer Betracht bleiben in diesem Zusammenhang diejenigen Veranstaltungen, die als seltene oder sehr seltene Ereignisse behandelt werden können, einschließlich der damit verbundenen Gestattungen nach § 12 GastG.

Da gegenwärtig nicht nur eine Entscheidung des zuständigen Beschlussorgans der Beklagten über ein Hinausschieben des Beginns der Nachtzeit auf 23.00 Uhr fehlt, sondern auch die materiellen Voraussetzungen einer solchen Maßnahme nicht vorliegen, behält es mit der durch das Verwaltungsgericht ausgesprochenen Verpflichtung sein Bewenden, sowohl erneut über eine Vorverlegung des Beginns der Sperrzeit (Klageantrag 2) als auch über sonstige Maßnahmen zu befinden, die der Einhaltung des im Bereich der G.-straße ab 22.00 Uhr in Ansehung gaststättenbedingter Geräusche geltenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) dienen (Klageantrag 1).

5. Einschreiten gegen Gaststättenlärm zur Tagzeit:

Die vom Verwaltungsgericht bejahte Verpflichtung der Beklagten, im Sinn des Klageantrags 1 erneut über Maßnahmen zu befinden, die auf eine Begrenzung der von Gaststätten in der G.-straße ausgehenden Geräusche auf den während der Tageszeit einzuhaltenden Beurteilungspegel von 60 dB(A) abzielen, besteht dann nicht mehr, sobald die Beklagte alle von Rechts wegen eröffneten Möglichkeiten ausgeschöpft hat, diejenigen gaststättenrechtlichen Nutzungen zu unterbinden, die sie in Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 001 zugelassen hat oder die unabhängig hiervon unter Missachtung der Vorgaben dieses Bebauungsplans ausgeübt werden und die sich auf die an den Anwesen des Klägers bestehende Immissionssituation nachteilig auswirken. Das folgt daraus, dass die Anwesen des Klägers schon bisher (d. h. vor der Durchführung der vorbezeichneten Maßnahmen) - sowohl was die Häufigkeit als auch was die Höhe von Überschreitungen des für die Tageszeit geltenden Beurteilungspegels von 60 dB(A) anbetrifft - nur in begrenztem Umfang schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sind; auf die Frage, ob auch das sich aus der Nummer 6.1 Abs. 2 TA Lärm ergebende Spitzenpegelkriterium gewahrt ist, ist angesichts der Beschränkung des mit dem Klageantrag 1 verfolgten Begehrens auf die Einhaltung der maßgeblichen Beurteilungspegel nicht einzugehen.

Ausweislich der der schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 beigefügten Tabelle 1 kam es in den Monaten Mai und Juni 2013 an jeweils einem, im April an zwei, im August an drei und im Juli jenes Jahres an sechs Messtagen zu über 60 dB(A) liegenden Pegelwerten. An sieben dieser Tage wurde hierbei ein Beurteilungspegel von 61 dB(A), an drei weiteren ein solcher von 62 dB(A) ermittelt; an jeweils einem Tag lag dieser Wert bei 63, bei 64 bzw. bei 66 dB(A). Es steht außer Frage, dass nach Eliminierung der bauplanungsrechtlich unzulässigen gaststättenrechtlichen Geräuschquellen in dem rechtlich möglichen Umfang „gaststättenbedingte“ Richtwertüberschreitungen während der Tageszeit nur noch ein derart geringes Maß erreichen können, dass kein anerkennenswertes Interesse des Klägers an einem über die vorbezeichneten Schritte hinausgehenden diesbezüglichen Tätigwerden der Beklagten mehr bejaht werden kann. Diese Annahme ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die in der Anlage 1 zur schallmesstechnischen Betrachtung vom Oktober 2013 verzeichneten Pegelwerte nicht nur auf die Schallemissionen von Gaststätten zurückzuführen sind, sondern in sie auch andere Geräuschquellen (insbesondere der Verkehrs- und der im Zentrum einer Großstadt tagsüber sonst vorhandene Lärm) Eingang gefunden haben.

6. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Hauptbeteiligten des Rechtsstreits auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, hinsichtlich der im zweiten Rechtszug Beigeladenen auf § 154 Abs. 3 Halbs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Da keiner von ihnen einen Sachantrag gestellt hat, scheidet die Überbürdung von Kosten auf sie ebenso aus wie die Zuerkennung eines (anteiligen) Kostenerstattungsanspruchs zu ihren Gunsten. In erster Instanz haben nur die damaligen Beigeladenen zu 6) und 7) einen - auf Abweisung der Klage abzielenden - Antrag gestellt. Da er nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Gänze erfolglos geblieben ist, wurden sie im angefochtenen Urteil folgerichtig zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von je einem Viertel herangezogen. Da diese früheren Beigeladenen im Laufe des Berufungsverfahrens aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, hält es der Verwaltungsgerichtshof für sachgerecht, den sie betreffenden Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung unverändert bestehen zu lassen. Dies hat allerdings zur Folge, dass die im ersten Rechtszug angefallene Kostenmasse nur noch im Umfang von 50% zwischen den übrigen Kostenpflichtigen (d. h. den beiden Hauptbeteiligten des Verfahrens) zu verteilen ist; der Grundsatz der Kosteneinheit muss insoweit zwangsläufig eine Durchbrechung erfahren. Diese Verteilung hat der Verwaltungsgerichtshof unter Abänderung der Nummer 3 des Tenors des erstinstanzlichen Urteils unter Zugrundelegung der gleichen Quote vorgenommen, wie er das nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens ausweislich der Nummer IV des Tenors seines Urteils für angezeigt erachtet.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.