Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Nov. 2016 - 5 L 2289/16
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der (sinngemäße) Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. August 2016 (5 K 6155/16) anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
6Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80 a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
7In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung im Wesentlichen an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Interesse des Bauherrn ist demnach grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Umgekehrt ist dem Interesse des Nachbarn grundsätzlich der Vorrang einzuräumen, wenn er durch das genehmigte Vorhaben in seinen Rechten verletzt und die Nachbarklage daher mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zur Aufhebung der Baugenehmigung führen wird.
8Hinsichtlich des gerichtlichen Prüfungsmaßstabs gilt dabei, dass im baurechtlichen Nachbarstreit – und auch im Verfahren des zugehörigen vorläufigen Rechtsschutzes – keine Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung vorzunehmen, sondern allein zu fragen ist, ob der angefochtene Verwaltungsakt den Rechtsbehelfsführer in seinen subjektiven Rechten verletzt.
9Gemessen an diesem Maßstab geht vorliegend die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Klage des Antragstellers wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. August 2016 verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
10Der Antragsteller kann zunächst nicht mit den Argumenten gehört werden, das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen erfülle nicht die Brandschutzauflagen, die Aufstellfläche für die Feuerwehr sei unzutreffend genehmigt worden, die Parkplätze verdeckten sowohl Fußgängern als auch Verkehrsteilnehmern die Sicht, die Baugenehmigung berücksichtige weder Behindertenparkplätze noch Fahrradstellplätze, die Ausrichtung der Stellplätze berücksichtige nicht die Überlänge der Transporter bis zu sechs Metern, die Baugenehmigung sehe keine Stellfläche für den Anlieferungsverkehr durch Lkw vor sowie es sei weder eine Statik noch eine Schallberechnung im Genehmigungsverfahren eingefordert worden. Denn hierbei handelt es sich insgesamt um Regelungen des Genehmigungsverfahrens, die gegenüber dem Nachbarn nicht drittschützend sind. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen eigenen subjektiven Rechten ist diesbezüglich von vornherein nicht gegeben.
11Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller auf einen möglichen Verstoß gegen Abstandflächen in Bezug auf das Flurstück 469 beruft. Ein etwaiger Verstoß kann nur von dem angrenzenden Nachbarn, der hierdurch unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist, nicht jedoch von dem Antragsteller als Nachbar, dessen Grundstücksgrenze auf der gegenüberliegenden Grundstücksseite liegt, gerügt werden.
12Sofern der Antragsteller aufgrund der Errichtung eines Zauns sowie der Genehmigung eines Stellplatzes entlang der Grundstücksgrenze die fehlende Einhaltung von Abstandflächen gegenüber seinem eigenen Grundstück rügt, kann ein Verstoß gegen § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht festgestellt werden, da sowohl ein grenzständiger Zaun in Höhe von 2 Metern sowie ein offener Stellplatz vorliegend keine eigenen Abstandflächen auslösen.
13Ob das Vorhaben der Beigeladenen in dem durch Bebauungsplan Nr. 665 „Gewerbepark X. West“ festgesetzten Gewerbegebiet planungsrechtlich zulässig ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn der Antragsteller kann sich nicht auf den so genannten Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da sein Grundstück zwar an das Grundstück der Beigeladenen grenzt, sich jedoch außerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets befindet und Teil eines festgesetzten Mischgebiets ist. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist dagegen beschränkt auf die Abwehr von Vorhaben in demselben Baugebiet.
14Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 -, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – 2 B 1117/15 – und vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1106/15 -; jeweils zitiert nach juris.
15Mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses bestimmt sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des jeweiligen Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der – ungeachtet des Umstandes, dass sich die Grundstücke hier in unterschiedlichen Baugebieten befinden – gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –; jeweils zitiert nach juris; sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 –.
17Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
18Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
19Unabhängig von der Frage, ob das Gebot der Rücksichtnahme hier bereits durch den Bebauungsplan Nr. 655 „aufgezehrt“ ist und sich der Antragsteller bereits aus diesem Grund von vornherein nicht auf einen Verstoß berufen kann,
20vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 – mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, zitiert nach juris.
21ist nach dieser Maßgabe eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht anzunehmen. Durch den Betrieb der Schreinerei auf dem Grundstück der Beigeladenen sind nicht solche Störungen zu erwarten, die sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen. Zum einen sieht die Baugenehmigung vor, dass Arbeiten nur bei geschlossenen Fenstern und Türen durchzuführen sind, so dass ein Herausdringen von Lärmimmissionen bereits von vornherein nur in begrenztem Umfang zu erwarten ist. Entscheidend ist hier jedoch, dass die Baugenehmigung in Auflage Nr. 5 vorschreibt, dass die Schreinerei schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben ist, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen verursachten Geräuschimmissionen gegenüber dem Grundstück des Antragstellers bei Tag den Wert von 60 dB(A) und bei Nacht den Wert von 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen. Diese Werte entsprechen den nach Ziffer 6. 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – für Mischgebiete vorgesehenen Lärmwerte, die im Vergleich zu den in Gewerbegebieten zulässigen Lärmwerten um jeweils 5 dB(A) niedriger liegen. Die Baugenehmigung sieht damit vor, dass eine Lärmbelastung nur in dem Umfang erfolgt, wie der Antragsteller sie in einem Mischgebiet, in dem sein Grundstück liegt, ohnehin dulden muss, obwohl er grundsätzlich selbst höhere – nämlich die in einem Gewerbegebiet zulässigen – Werte hinzunehmen hätte. Das Maß der Lärmbelästigung ist damit von vornherein zugunsten des Antragstellers durch die Baugenehmigung begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schutzanspruch besteht demgegenüber nicht. Dass von dem Vorhaben unabhängig von den zu erwartenden Lärmimmissionen weitere Störungen ausgehen, die sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen, wurde weder von dem Antragsteller vorgetragen noch liegen sonstige Anhaltspunkte dafür vor.
22Dass sich die – ebenfalls von der angefochtenen Baugenehmigung erfassten – Nutzungsänderung eines Arbeitsraumes für „Brauereiagentur, Getränkevertrieb und Veranstaltungsservice“ zu einer allgemeinen Büronutzung gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweist, ist ebenfalls von vornherein nicht ersichtlich und wurde auch sonst nicht vorgetragen.
23Darüber hinaus verstoßen auch die genehmigten Stellplätze nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
24Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ist dabei zu berücksichtigen, dass für die Anwendung des bundesrechtlichen Rücksichtnahmegebots aus tatsächlichen Gründen regelmäßig dann kein Raum bleibt, soweit die durch dieses Gebot geschützten Belange auch durch spezielle bauordnungsrechtliche Vorschriften geschützt werden und das konkrete Vorhaben deren Anforderungen genügt.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2000 - 4 C 3.00 – und vom 7. Dezember 2006 - 4 C 11.05 -; OVG NRW, Beschl. v. 11. März 2003- 7 B 240/03 -; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 14. Oktober 2010 - 10 L 765/10 -; jeweils zitiert nach juris; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 12 Rn. 8; Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Bd. II, § 51 Rn. 9, 211.
26Demnach ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dann anzunehmen, wenn eine etwaige Baugenehmigung gegen das bauordnungsrechtlich verankerte Gebot der Rücksichtnahme nach § 51 Abs. 7 BauO NRW verstoßen würde.
27Nach dieser Bestimmung müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen und Garagen die Umgebung unzumutbar stört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. Vielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und gegebenenfalls gegenüber den Wohnräumen der betreffenden Nachbarn befindet.
28Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 – und v. 30. August 2013 – 7 B 252/13; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23. Dezember 2008 - 5 L 1404/08 -, jeweils zit. nach juris.
29Entscheidend ist weiter der Umstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen bzw. in dem sie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. Andererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Die Grenze ist umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW genannten Schutzgüter ist.
30Vgl. OVG NRW, Urt. v. 21. Oktober 2002 - 7 A 3185/01 -, Beschl. v. 11. März 2003 - 7 B 240/03 -, Urt. v. 24. Januar 2008 - 7 A 270/07 -, Urt. v. 4. September 2008 - 10 A 1678/07-, jeweils zit. nach juris.
31Bei der hiernach vorzunehmenden Bewertung ist in bauordnungsrechtlicher Hinsicht auch die gesetzgeberische Wertung in § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW zu berücksichtigten, wonach Garagen nebst deren erforderlichen Zuwegungen sogar unmittelbar an der Nachbargrenze grundsätzlich hinzunehmen sind, und zwar gemäß § 12 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Baugebieten. Dies bedeutet zugleich, dass auch die mit der Benutzung der Garage notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusch des ein- und ausfahrenden PKW, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem PKW bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase nach der gesetzgeberischen Wertung auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen sind.
32Vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Juni 2006 - 10 A 80/04 -, zit. nach juris.
33Darüber hinaus kommt es für die Frage der Zumutbarkeit von Stellplätzen und Garagen einschließlich ihrer Zufahrten maßgeblich darauf an, was die Betroffenen in dem Bereich, in dem sich die Stellplätze auswirken, bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Ist die Umgebung des Baugrundstücks bereits durch bauliche Nutzungen für Stellplätze belastet, können Nachbarn nicht damit rechnen, bei einer Neubebauung von jeglicher Störung durch derartige Nutzungen befreit zu werden.
34Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2008 – 7 B 449/08 - und vom 17. Januar 2011 – 7 B 1506/10 -, VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 10 L 765/10 -, jeweils zitiert nach juris.
35In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die genehmigten Stellplätze gegenüber dem Antragsteller als zumutbar. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass jedenfalls der grenzständige Stellplatz teilweise entlang der Terrasse des Antragstellers und damit entlang der geschützten Ruhe- und Erholungszone verläuft, ist eine unzumutbare Beeinträchtigung nicht festzustellen.
36Es handelt sich zunächst um straßennah angeordnete Stellplätze. Damit liegt von vornherein eine planerische Konzeption vor, wie sie vom Gesetzgeber vorgesehen ist, da die Zufahrt zu dem Stellplatz lediglich über ein kurzes Stück des vorderen Grundstückteils führt und damit von vornherein die von Stellplätzen typischerweise ausgehenden Immissionen nicht in den besonders geschützten rückwärtigen Grundstücksbereich eindringen. Bei dem Abschnitt des Stellplatzes, der an der Terrasse entlang führt, handelt es sich zudem um den Bereich, in den das Fahrzeug zum Stehen kommen wird, so dass Immissionen, die typischerweise auf der Zufahrt zu einem Stellplatz zu erwarten sind, wie Beschleunigungsvorgänge etc, in diesem Bereich ausgeschlossen sind. Allein die Geräuschbelästigungen, die von abgestellten Fahrzeugen ausgehen können, wie etwa Anfahren, Türenschlagen oder Gespräche vor dem Fahrzeug genügen hier nicht für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Hinzu kommt, dass der Antragsteller durch die Errichtung eines zwei Meter hohen Zauns durch die von den Stellplätzen ausgehenden Immissionen zusätzlich geschützt wird. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass bereits aufgrund des eigenen Stellplatzes des Antragstellers der geschützte Bereich hinsichtlich stellplatztypischer Immissionen nicht unbelastet ist. In diesem Zusammenhang ist das Grundstück des Antragstellers zudem durch den Verkehr auf der Berliner Straße sowie die bereits zuvor genehmigten Stellplätze erheblich vorbelastet, so dass von den nunmehr neu genehmigten Stellplätzen in diesem Bereich nicht zusätzlichen Immissionen in einem solchen Maß zu erwarten sind, die sich gegenüber dem Antragsteller als rücksichtslos erweisen.
37Sofern sich der Antragsteller auf eine Gesundheitsschädigung durch die Errichtung der Stellplätze beruft, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie bereits dargelegt, bewegt sich die Nutzung der genehmigten Stellplätze im Rahmen dessen, was nach der gesetzgeberischen Konzeption von einem Nachbarn hinzunehmen ist. Warum der Antragsteller entgegen dieser Wertung dennoch eine Gesundheitsbeeinträchtigung zu befürchten haben soll, ist nicht ersichtlich.
38Der Stellplatz auf dem Vorhabengrundstück weist auch in tatsächlicher Hinsicht keine atypischen Besonderheiten auf, wegen derer, weil die entsprechenden Belange noch nicht im Rahmen von § 51 Abs. 7 BauO NRW berücksichtigt wurden, das Vorhaben der Beigeladenen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte.
39Schließlich verletzt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung auch keine sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts.
40Sofern der Antragsteller vorträgt, es sei von vornherein absehbar, dass die Baugenehmigung nicht in dem genehmigten Umfang realisiert werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bewertungsmaßstab ist hier allein der Genehmigungszustand. Sollte die tatsächliche Nutzung den mit der Baugenehmigung erlaubten Umfang überschreiten, obliegt es der Antragsgegnerin, ordnungsbehördlich hiergegen vorzugehen. Dass für die Antragsgegnerin bereits von vornherein ersichtlich sein müsste, die Beigeladene werde den genehmigten Rahmen überschreiten, ist nicht im Ansatz erkennbar. Demzufolge greift auch der Einwand des Antragstellers nicht, es würden viermal im Jahr Großveranstaltungen durchgeführt werden, die die Schwelle der Zumutbarkeit erheblich überschreiten würden. Prüfungsgegenstand ist allein die Frage, ob die Baugenehmigung vom 16. August 2016 den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Letztlich folgt ein Verstoß gegen drittschützende Normen auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, durch die Realisierung der Stellplätze würde sein Baumbestand entlang der Grundstücksgrenze erheblich beschädigt. Der Vortrag beschränkt sich auf die bloße Behauptung, ohne eine Rechtverletzung näher darzulegen. Auch aus den Planunterlagen geht eine solche Gefahr nicht im Ansatz hervor.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
42Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und orientiert sich an der von dem Vorhaben zu erwartenden Beeinträchtigung des Wohngrundstücks des Antragstellers unter Berücksichtigung des bei sogenannten Nachbarstreitigkeiten regelmäßig in Ansatz zu bringenden Rahmens von 1.500,00 € bis 15.000,00 € (vgl. Ziff. 7.a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dieser Wert zu halbieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.
(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
(3) Unzulässig sind
- 1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten, - 2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.
(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.