Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 22. Aug. 2016 - 5 K 5597/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Verfahren der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks W.-----weg A – Gemarkung T. , Flur , Flurstück – in F. . Sie wenden sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung des „Wohncarrée W.-----weg “, eines Mehrparteienwohnhauses mit 17 Wohneinheiten und 18 Garagenstellplätzen auf dem in östlicher Richtung benachbarten Grundstück W.-----weg – Gemarkung T. , Flur , Flurstück –. Beide Grundstücke befinden sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. – T. –Altstadt –. Für das Grundstück der Kläger ist darin ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt, für das Vorhabengrundstück enthält der Plan die Zweckbestimmung „F1. Kindergarten“.
3Die Beigeladene beantragte unter dem 14. Januar 2014 die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben, die die Beklagte am 28. Oktober 2014 erteilte. Ebenfalls mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 befreite die Beklagte von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. – T. –Altstadt –, unter anderem von der Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ und der Zweckbestimmung „F1. Kindergarten“. Außerdem wurde vom im Bebauungsplan vorgegebenen Maß der baulichen Nutzung befreit und Abweichungen von Vorschriften der BauO NRW und der Sonderbauverordnung erteilt.
4Gegen die Baugenehmigung sowie gegen den Befreiungs- und Abweichungsbescheid haben die Kläger am 12. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 20/68 – T. -Altstadt –. Die vorgesehenen Balkone und Dachterrassen verschafften in sozial unverträglicher Weise Einblick in den privaten Gartenbereich des klägerischen Grundstücks. Außerdem stünden erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich des Villenweges zu erwarten.
5Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
6die Baugenehmigung und den Bescheid über die Zulassung einer Abweichung und einer Befreiung der Beklagten vom 28. Oktober 2014 aufzuheben,
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung trägt sie vor: Die angefochtene Baugenehmigung verletze ebenso wenig die Befreiung von der Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ drittschützenden Rechte der Kläger. Die Befreiung sei mit den Grundzügen der Planung vereinbar, nachdem das Jugendamt mit Schreiben vom 18. März 2013 mitgeteilt habe, auf die Nutzung des Grundstücks als Kindergarten zu verzichten. Im Umfeld umfangreicher Wohngebiete rund um das Vorhabengrundstück sei ein Verstoß gegen die Grundzüge der Planung ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche mit insgesamt 2800 Quadratmetern gegenüber der Gesamtfläche des Bebauungsplanes Nr. deutlich untergeordnet sei. Die Befreiung sei städtebaulich vertretbar, da das Vorhaben durch seine Gliederung die Bebauungsstruktur der Umgebung respektiere und die Überschreitung der städtebaulichen Dichte durch den Verzicht auf oberirdische Versiegelungen kompensiert werde. Die Baugrenze zur westlich benachbarten Bebauung der Kläger werde eingehalten. Da das Wohngebäude der Kläger niedriger sei als das Vorhabengebäude, sei planerisch mit einer Reduzierung der Höhenentwicklung reagiert worden. Die vom zulässigen Maß der baulichen Nutzung erteilten Befreiungen seien rechtmäßig. Bauordnungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Die insoweit erteilten Abweichungen seien nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar seien die Befürchtungen der Kläger, durch die Balkone und Dachterrassen des „Hauses 1“ des Bauvorhabens werde in sozial unverträglicher Weise Einblick in ihren privaten Gartenbereich genommen. Selbst von der höchsten Wohnebene des Neubaus, der eine Höhe von 97,32 m üNN aufweise, könne das klägerische Gebäude, dessen Firsthöhe 101,67 m üNN betrage, nicht eingesehen werden.
10Die Beigeladene beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie schließt sich zur Begründung vollinhaltlich den Ausführungen der Beklagten an.
13Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 9. Februar 2016, vom 18. Februar 2016 sowie vom 16. August 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Der Einzelrichter ist gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtordnung (VwGO) zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. August 2016 zur Entscheidung übertragen worden ist. Dieser kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.
17Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der zugunsten des Beigeladenen erteilten Baugenehmigung sowie des Befreiungs- und Abweichungsbescheides der Beklagten vom 28. Oktober 2014, da diese nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoßen und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19Einen Verstoß gegen den Gebietswahrungsanspruch können die Kläger nicht geltend machen. Ihre nachbarlichen Interessen sind durch die Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplanes Nr. 20/68 „F1. Kindergarten“ und der „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ nicht betroffen, weil sich ihr Grundstück im angrenzenden reinen Wohngebiet und damit nicht in demselben Baugebiet befindet wie das Vorhabengrundstück. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist beschränkt auf die Abwehr von Vorhaben in demselben Baugebiet,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 B 1117/15 –, juris Rn. 11 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 7 B 1106/15 –, juris Rn. 8 ff.
21Mangels wechselseitigen Austauschverhältnisses bestimmt sich der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bundesrechtlich prinzipiell (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der – ungeachtet des Umstandes, dass sich die Grundstücke hier in unterschiedlichen Baugebieten befinden – gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
22Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 – 4 C 59.79 –, vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 – und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –; OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1999 – 10 B 1283/99 –; jeweils zitiert nach juris; sowie VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2014 – 5 K 3060/13 –.
23Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit.
24Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 – 5 L 1469/13 – und vom 23. August 2013 – 6 L 737/13 - sowie Urteil vom 30. Oktober 2014 – 5 K 1588/13 -; BayVGH, Urteil vom 12. Juli 2012 – 2 B 12.1211 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – 2 S 50.10 -; jeweils zitiert nach juris.
25Nach dieser Maßgabe ist eine Rücksichtlosigkeit des Vorhabens nicht anzunehmen. Durch die an der östlichen Grundstücksgrenze des klägerischen Grundstücks befindliche Garage werden Einsichtnahmen in den Gartenbereich weitgehend abgeschirmt, wie aus den Schnittzeichnungen in den Bauvorlagen deutlich wird und auch dem Eindruck in der Örtlichkeit entsprach. Im Übrigen haben die Kläger in einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Schattenwurf und Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2014 – 7 B 1037/14 –, juris Rn. 10 f.; vom 1. Juni 2007 – 7 A 3852/06 –, BRS 71 Nr. 127, vom 9. Februar 2009– 10 B 1713/08 –, BRS 74 Nr. 181 und vom 14. Februar 2013 – 7 B 99/13 –.
27Eine einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründende erdrückende Wirkung des Vorhabens liegt nicht vor. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 7 B 1416/13 –, juris Rn. 5 f. m. w. N.
29Zu berücksichtigen ist, dass die Höhe des Vorhabens an der westlichen Grenze 100,16 m üNN beträgt, das klägerische Gebäude jedoch eine Höhe von 101,67 m üNN aufweist. Damit beträgt die Höhendifferenz 1,5 m zugunsten des Gebäudes der Kläger, bei einem Gebäudeabstand von rund 15 Metern. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Vorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Derartige Relationen sind dem Nachbarn grundsätzlich zumutbar,
30vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 – 1 B 216/14 –, juris Rn. 11.
31Dass das Vorhaben nach Osten gestuft an Höhe gewinnt und das Mittelhaus bereits eine Höhe von 105,18 m üNN aufweist, fällt dabei nicht ins Gewicht, da dies vom Grundstück der Kläger ausgehend kaum wahrnehmbar sein wird.
32Das Rücksichtnahmegebot wird schließlich durch die befürchtete erhebliche Zunahme des Verkehrs auf dem W.-----weg und auf der schmalen Augenerstraße, über die die 18 Garagenstellplätze des Vorhabens erschlossen werden, nicht verletzt. Zu berücksichtigen ist, dass die Beigeladene mit der Garagenstellplatzlösung die für die Nachbarn unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes schonendste Stellplatzmöglichkeit gewählt hat, bei der ein Großteil der durch Rangieren, Starten, Abstellen und Öffnen der Fahrzeuge verursachten Geräusche abgefangen werden.
33Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – 13 L 224.14. –, juris Rn. 74.
34Die Zufahrtsrampe befindet sich östlich des Vorhabens auf der dem klägerischen Grundstück abgewandten Gebäudeseite. Die An- und Abfahrtsbewegungen werden sich aufgrund der genehmigten Wohnnutzung überwiegend auf den Tagbereich beschränken, wobei überschlägig von der doppelten Anzahl an Fahrzeugbewegungen je Stellplatz auszugehen ist, hier demnach 36 Fahrzeugbewegungen pro Tag, also 1,5 Fahrzeugbewegungen pro Stunde.
35Vgl. Übersicht zu Fahrzeugbewegungen auf Tiefgaragenstellplätzen in der Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamtes für Umwelt, 6. Auflage, Tabelle 6, Seite 28.
36Soweit von dem Vorhaben ein zusätzlicher Stellplatzbedarf erzeugt werden sollte, der durch die Garagenplätze nicht gedeckt sein sollte, so ist es jedem Anwohner des Gebiets erlaubt, Stellplätze auf öffentlichen Straßen in Anspruch zu nehmen. Eine Zunahme des Verkehrs auch auf dem W.-----weg mag für die Kläger lästig sein, begründet jedoch keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
37Dass der Befreiungsbescheid vom 28. Oktober 2014 vom im Bebauungsplan Nr. vorgesehenen Maß der Nutzung befreit, ist für den Klageanspruch unerheblich. Hierauf können sich die Kläger mangels drittschützender Vorgaben nicht berufen. Denn das Maß der baulichen Nutzung betreffende Merkmale vermitteln für sich genommen keinen Nachbarschutz.
38Vgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. September 2015 – 7 B 310/15 –, juris Rn. 11; vom 16. September 2014 – 7 B 458/14 –, juris Rn. 4; vom 4. Juli 2014 – 7 B 363/14 –, juris.
39Auch auf die Abweichung von der Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW können sich die Kläger nicht berufen. Denn die Abweichung betrifft allein Abstandflächen zwischen dem Vorhabengebäude und den sich östlich anschließenden Seniorenwohnungen „W.-----weg 20“. Da auch die Vorschriften der § 32 Abs. 1 BauO NRW und § 133 Abs. 1 der Sonderbauverordnung nicht drittschützend sind, können sich die Kläger auf die hiervon erteilte Abweichung nicht berufen.
40Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko der Auferlegung von Kosten ausgesetzt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.