Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2014 - 19 B 849/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Das gilt sowohl für den Antrag gegen den Antragsgegner zu 1. als Schulaufsicht, mit dem der Antragsteller zum Schuljahr 2014/2015 einen Wechsel von der F. L. -Schule, LWL-Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in P. , in die 5. Klasse einer allgemeinen Schule begehrt (A.), als auch für den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. als Schulträgerin, provisorische bauliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihm den Besuch einer ihrer allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen (B.).
3A. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
4I. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst für den mit diesem Antrag erstrebten Förderortwechsel einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als statthaft angesehen. Im Klageverfahren 1 K 959/14 VG Münster ist für dieses Begehren die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Einen konkreten Klageantrag hat der Antragsteller in diesem Verfahren bisher nur gegen die Antragsgegnerin zu 2., nicht aber auch gegen den Antragsgegner zu 1. formuliert. Als sachdienliches Ziel dieser Klage im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO kommt seit dem 1. August 2014 vorrangig die Verpflichtung der Schulaufsichtsbehörde in Betracht, den Eltern des Antragstellers unter Änderung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 und unter Aufhebung des Bescheides vom 31. März 2014 mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist (§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe c) des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. SchulRÄndG) vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618)).
5§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist auf das Begehren des Antragstellers anwendbar. Die Vorschrift findet zum Schuljahr 2014/2015 erstmals Anwendung unter anderem für Schülerinnen und Schüler (im Folgenden: Schüler), die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule wechseln wollen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 des 9. SchulRÄndG). Der Antragsteller wird seit seiner Einschulung zum 1. August 2009 an der F. L. -Schule sonderpädagogisch gefördert. Für ihn steht zum Schuljahr 2014/2015 der Wechsel von der Primarstufe in die Sekundarstufe I an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 AO-SF, Schreiben des Schulamtes an die Antragsgegnerin zu 2. vom 23. Januar 2014).
6Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist ein begünstigender Verwaltungsakt jedenfalls für einen solchen Schüler, für den, wie beim Antragsteller, das Schulamt bereits nach dem bis zum 31. Juli 2014 geltenden Recht einen sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und als einzigen Förderort eine Förderschule bestimmt hat. In diesem Fall erweitert der Schulvorschlag den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern. Durch ihn erlangt es das Recht, eine allgemeine Schule zu besuchen, das es ohne diesen Schulvorschlag nicht hat. Es ist ihm durch die Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW in der Ursprungsfassung vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) genommen. Über diese Rechtswirkung hinaus erweitert der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern auch insofern, als sie durch ihn einen Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der vorgeschlagenen allgemeinen Schule erhalten (§ 1 Abs. 4 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226)). Der Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW ist mit Wirkung vom 1. August 2014 für den in § 20 Abs. 2 SchulG NRW normierten Regelfall an die Stelle der bisherigen Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF getreten.
7Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/2432 vom 21. März 2013, S. 47; MSW NRW, Begründung der Änderungsverordnung vom 26. März 2014, LT-Vorlage 16/1710 vom 6. März 2014, S. 4; Pfaff, in: Jülich/van den Hövel, Schulrechtshandbuch NRW, Stand: 1. Juni 2014, § 19, Rdn. 11.
8Für das bis zum 31. Juli 2005 geltende Recht hatte der Senat bereits entschieden, dass eine Feststellung der Schulaufsichtsbehörde, dass der Besuch einer Sonderschule nicht mehr erforderlich ist, ein begünstigender feststellender Verwaltungsakt ist, der im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz mit dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu erstreiten ist.
9OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2003 ‑ 19 B 407/03 ‑, NWVBl. 2004, 74, juris, Rdn. 3.
10Der Statthaftigkeit dieses Antrags steht im vorliegenden Fall auch nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen. Ein Fall des § 80 VwGO liegt nicht vor. Der Bescheid des Schulamtes für den Kreis X. vom 31. März 2014 ist nach dem oben Ausgeführten als Ablehnung des sinngemäßen Antrags der Eltern vom 10. Januar 2014 auf einen Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW („Förderortwechsel“), also als die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu verstehen. Hingegen ist der Bescheid nicht als ein selbständig belastender Verwaltungsakt zu qualifizieren, gegen den die erhobene Klage 1 K 959/14 VG Münster nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Dem steht entgegen, dass das Schulamt schon mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung als einzigen Förderort für den Antragsteller bestimmt hatte. Diese Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 war unbefristet, insbesondere nicht auf die Primarstufe beschränkt. Auch die Übergangsvorschriften in Art. 2 des 9. SchulRÄndG lassen ihre Wirksamkeit unberührt (§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW). Insbesondere ist diesen Übergangsvorschriften nicht zu entnehmen, dass eine vor dem 1. August 2014 nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005 ergangene bestandskräftige Förderortbestimmung mit dem 1. August 2014 kraft Gesetzes unwirksam wird.
11Der Senat sieht nach den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO davon ab, die im Beschwerdeantrag vom 31. Juli 2014 und auch im angefochtenen Beschluss genannte „Zustimmung zum Besuch einer Regelschule“ als weiteren Antrags- und Klagegegenstand anzusehen. Dem Antragsteller fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine solche Zustimmung der beiden Antragsgegner zu erstreiten. Der Antragsgegner zu 1. muss weder nach altem noch nach neuem Recht einem bestimmten Förderort „zustimmen“. Vielmehr entschied die Schulaufsichtsbehörde bis zum 31. Juli 2014 selbst über den Förderort (§ 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF). Diese Förderortbestimmung war notwendiges und gesondert zu beurteilendes eigenständiges Regelungselement eines jeden Bescheides über sonderpädagogische Förderung. Das Schulamt musste den Förderort abstrakt bestimmen, also sich aus Rücksicht auf die Schulwahlfreiheit des Schülers und seiner Eltern darauf beschränken, als Förderort eine beliebige Förderschule mit dem festgestellten Förderschwerpunkt oder den Gemeinsamen Unterricht oder eine Integrative Lerngruppe an einer beliebigen allgemeinen Schule zu bestimmen. Die Bestimmung einer konkreten Schule als Förderort war rechtswidrig.
12St. Rspr. des Senats, OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 ‑ 19 B 1288/10 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, vom 26. August 2008 ‑ 19 E 978/07 ‑, S. 7 des Beschlussabdrucks, Beschluss vom 31. August 2007 ‑ 19 B 1313/07 ‑, juris, Rdn. 2; Beschluss vom 2. November 1995 ‑ 19 A 3788/93 ‑, S. 8 des Beschlussabdrucks.
13Seit dem 1. August 2014 kann die Schulaufsichtsbehörde einen von der Wahl der Eltern abweichenden Förderort nur noch in besonderen Ausnahmefällen bestimmen (§ 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Diese Bestimmung erfolgt dann wie nach der früheren Rechtslage abstrakt. Dies folgt aus dem Wortlaut („die“ Förderschule, nicht „eine“ Förderschule), der auch weiterhin die Wahl einer konkreten Schule durch die Eltern gewährleistet. Liegt kein besonderer Ausnahmefall vor, ist ihr nunmehr eine behördliche Förderortbestimmung verwehrt und verbleibt es bei dem gesetzlichen Regelfallbestimmung der allgemeinen Schule als Förderort in § 20 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, sofern nicht die Eltern abweichend hiervon die Förderschule wählen (Satz 2).
14Auch die nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW erforderliche Zustimmung des Schulträgers zu dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde ist grundsätzlich kein sachdienlicher zusätzlicher Antrags- und Klagegegenstand. Das gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall, obwohl die Antragsgegnerin zu 2. ihre Zustimmung zu einer Beschulung des Antragstellers an ihren genannten allgemeinen Schulen mit Schreiben vom 19. Februar 2014 verweigert hat. Dem Schüler, bei dem ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, eine solche Zustimmung zusätzlich neben dem Schulvorschlag der Schulaufsichtsbehörde zu erstreiten. Denn die Zustimmung des Schulträgers ist ohnehin Rechtmäßigkeitsvoraussetzung des Schulvorschlags nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW. Sie macht diesen zu einem mehrstufigen Verwaltungsakt. Kraft Gesetzes darf die Schulaufsichtsbehörde ihn nur mit Zustimmung des Schulträgers erlassen, der an dieser Entscheidung der Schulaufsicht als selbständiger Rechtsträger mitwirkt. Verpflichtet das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall die zuständige Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsakts, ersetzt das stattgebende Verpflichtungsurteil die Zustimmung der anderen Behörde oder des anderen Rechtsträgers.
15St. Rspr. des BVerwG, zuletzt Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 C 1.13 ‑, juris, Rdn. 9, und vom 18. Juni 2013 ‑ 6 C 21.12 ‑, juris, Rdn. 12.
16Die in einem solchen Fall erforderliche Beiladung des Schulträgers nach § 65 Abs. 2 VwGO war hier entbehrlich, weil die Antragsgegnerin zu 2. hier sogar Hauptbeteiligte des Antrags- und Klageverfahrens ist.
17II. Der gegen den Antragsgegner zu 1. gerichtete Antrag ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Er hat nach Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass das Schulamt die Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 ändert, den Bescheid vom 31. März 2014 aufhebt und seinen Eltern nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW als allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, eine der in Rede stehenden Schulen der Antragsgegnerin zu 2. vorschlägt. Seit dem 1. August 2014 ist die Aufrechterhaltung der Förderortbestimmung im Bescheid vom 22. Mai 2009 am neuen Recht, insbesondere an § 20 Abs. 4 SchulG NRW zu messen, weil sie ein Dauerverwaltungsakt ist.
18Im vorliegenden Fall durfte das Schulamt nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW von einem Schulvorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW abweichend von dessen zwingend formuliertem Wortlaut absehen. Das ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 4 SchulG NRW, wonach § 20 Abs. 4 und 5 SchulG NRW unberührt bleiben.
19Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 48.
20Hier liegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor, in dem das Schulamt die Bestimmung einer Förderschule anstelle einer allgemeinen Schule im bestandskräftigen Bescheid vom 22. Mai 2009 aufrechterhalten durfte. Dies setzt nach Satz 2 der Vorschrift voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Mit dem Begriff des Förderortes knüpft § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW an die oben zitierte Senatsrechtsprechung zur abstrakten Förderortbestimmung an. Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt oder mit vertretbarem Aufwand erfüllbar sein müssen, sind danach alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Förderorttypen gehören (zur zumutbaren Entfernung vgl. §§ 78 Abs. 4 Satz 3, 83 Abs. 6 SchulG NRW).
21Zu diesem Förderortbegriff Gesetzentwurf der Landesregierung, a. a. O., S. 51 („Schule ... als solche“).
22Von den Eltern des Antragstellers gewählter Förderort im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW sind danach hier die Gesamtschule F1. -O. , Teilstandort O. , und die Sekundarschule C. , die der Antragsteller in seinem Beschwerdeantrag als diejenigen beiden allgemeinen Schulen bezeichnet hat, an denen er die Aufnahme erstrebt. Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand sind die personellen und sächlichen Voraussetzungen einer Beschulung des Antragstellers an keiner dieser beiden Schulen erfüllt und die Antragsgegnerin zu 2. kann sie dort auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllen.
231. An beiden Schulen fehlt die sächliche (bauliche) Voraussetzung der Barrierefreiheit, auf die der Antragsteller angewiesen ist, weil er an einer Lähmung aller vier Gliedmaßen (spastische Tetraparese) leidet und sich deshalb nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Antragsteller auf einen Elektrorollstuhl oder lediglich auf einen von Hand zu bewegenden Aktivrollstuhl angewiesen ist, kommt es nicht an. Der Teilstandort der Gesamtschule in O. ist in drei mehrgeschossigen Schulgebäuden untergebracht, von denen keines über einen Aufzug verfügt. Insbesondere die jeweils im Obergeschoss befindlichen Fachräume Biologie, Physik, Chemie und Kunst sowie die Technik- und die Ganztagsräume im Kellergeschoss sind nur über Treppen erschlossen. Die Sekundarschule C. verfügt nur in dem neueren Anbau über einen Aufzug, über den jedoch insbesondere die naturwissenschaftlichen Fachräume im Altbau des Schulgebäudes nicht erreichbar sind.
24Der hiergegen gerichtete Beschwerdeeinwand des Antragstellers greift nicht durch, in der 5. Klasse werde weder Physik noch Chemie unterrichtet. Dieser Einwand geht ebenso fehl wie auch die weiteren Einwände des Antragstellers, die sich auf die Unterrichtsorganisation und andere innere Schulangelegenheiten beziehen (Stundenplan anpassen, Befreiung in Biologie usw.). Diese Umstände gehören nicht zu den sächlichen Voraussetzungen im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW.
25Abweichend von dem offensichtlich auf einem Redaktionsversehen beruhenden Wortlaut des § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW („personellenund sächlichen“) liegt ein besonderer Ausnahmefall im Sinne des Satzes 1 schon dann vor, wenn entweder die personellen oder die sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort fehlen.
262. Die genannten baulichen Hindernisse kann die Antragsgegnerin zu 2. auch nicht mit vertretbarem Aufwand bis zum Schuljahresbeginn oder in absehbarer Zeit danach beseitigen. Hierzu wäre der Einbau von Fahrstühlen oder Treppen-Liftern in jedem Gebäude notwendig. Das ergibt sich aus dem Protokoll des Ortstermins, welchen der Deutsche Kinderschutzbund Kreis X. e. V. auf Wunsch der Eltern des Antragstellers am 6. Mai 2014 an der Gesamtschule F1. -O. durchgeführt hat und an welchem neben Vertretern der Beteiligten, der Gesamtschule und der F. L. -Schule auch eine Vertreterin des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung in NRW teilgenommen hat. Die Frage, welche allgemeinen Schulen die Antragsgegnerin zu 2. als Orte des Gemeinsamen Lernens nach § 20 Abs. 2 SchulG NRW ausgestaltet und in welcher Reihenfolge sie die hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen trifft, ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nrn. 1 und 3 SchulG NRW Gegenstand der Schulentwicklungsplanung. Im Rahmen der Schulentwicklungsplanung steht sie im Organisationsermessen des Schulträgers. Bei dessen Ausübung muss er neben der inklusiven Beschulung behinderter Kinder auch die Belange nichtbehinderter Kinder berücksichtigen und sich die Möglichkeit erhalten, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für solche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 – 1 BvR 9/97 ‑, BVerfGE 96, 288, juris, Rdn. 74.
28Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu. 2. die baulichen Voraussetzungen für eine Beschulung des Antragstellers an einer der beiden genannten allgemeinen Schulen noch nicht erfüllt hat. Insbesondere war bis kurz vor Schuljahresbeginn ungeklärt, in welchem Umfang das Land seiner Verpflichtung zum Ausgleich der inklusionsbedingten finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden und Kreise nachkommt, die sich aus dem Konnexitätsprinzip des Art. 78 Abs. 3 LV NRW ergibt. Erst durch das Gesetz zur Förderung der kommunalen Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) hat der Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage geschaffen, die jedoch eine Auszahlung der Mittel „erstmals spätestens am 1. Februar 2015“ vorsieht (§§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 5 des Gesetzes).
29B. Der gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete Antrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat aus den oben zu A. II. 2. genannten Gründen auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin zu 2. provisorische bauliche Maßnahmen ergreift, die ihm den Besuch einer der in Rede stehenden allgemeinen Schulen bis zum Schuljahresbeginn 2014/2015 ermöglichen.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung eines Schulvorschlags nach § 9 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. Er knüpft damit an seine ständige Streitwertpraxis zur Förderortbestimmung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW 2005, § 13 Abs. 1 Nr. 3 AO-SF an.
32OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2012 ‑ 19 E 1099/11 ‑, vom 17. Oktober 2011 ‑ 19 E 711/11 –, vom 21. Januar 2008 – 19 E 1265/07 – und vom 15. November 2007 ‑ 19 B 1637/07 ‑.
33In schulrechtlichen Eilverfahren reduziert der Senat den Streitwert auf die Hälfte (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013). Die sich hieraus ergebenden Werte von jeweils 2.500,00 Euro für jeden der beiden Ansprüche, die der Antragsteller gegen die beiden Antragsgegner geltend gemacht hat, hat der Senat nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet.
34Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
- 1.
Einkünfte oder Vermögen oder Teile davon bestimmen, für die die Bundesrepublik Deutschland in Anwendung der Bestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Grund einer auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung eine Steueranrechnung vornimmt, und - 2.
in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den öffentlichen Dienst eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung diejenigen Körperschaften und Einrichtungen einbeziehen, die auf Grund einer in diesem Abkommen vorgesehenen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden bestimmt worden sind.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder - 2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder - 2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
- 1.
Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder - 2.
einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.