Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 12. Okt. 2018 - 9 L 1191/18
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 2857/18 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 13. Juli 2018 wieder herzustellen,
4ist zulässig.
5Er erweist sich als statthaft nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn zum einen liegt ein Verwaltungsakt vor, weil der Bescheid vom 13. Juli 2018 als Anordnung eines Förderortwechsels zu verstehen ist; zum anderen ist die sofortige Vollziehung angeordnet worden.
6Das erforderliche Rechtsschutzinteresse entfällt nicht mit Blick die zwischenzeitlich erfolgte Anmeldung des Sohnes der Antragsteller an der X. -G. -Schule durch die Bezirksregierung Köln, weil diese Maßnahme auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Förderortbestimmung vorgenommen worden ist.
7Der Antrag ist indes unbegründet.
8Was die formelle Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung anbetrifft, ist dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO mit der dazu in dem o.a. Bescheid gegebenen Begründung genügt.
9In die gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich dieser als offensichtlich rechtswidrig, besteht keinesfalls ein öffentliches Interesse an seiner Durchsetzung. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung stärker ins Gewicht.
10Ermächtigungsgrundlage für die Bestimmung einer Förderschule als Förderort ist § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW. Danach kann in besonderen Ausnahmefällen die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen; dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können.
11Gegen die Rechtmäßigkeit der Förderortbestimmung bestehen hier nach der im Eilverfahren notwendigerweise nur summarischen Überprüfung Bedenken weder in formeller noch in materieller Hinsicht.
12Was die formelle Rechtmäßigkeit anbetrifft, ist den Anforderungen des § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW genügt. Danach legt die Schulaufsichtsbehörde die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Dies hat in dem am 16. März 2018 stattgefundenen Runden Tisch und im Beratungsgespräch vom 8. Juni 2018 stattgefunden
13Die Antragsgegnerin hat zudem gemäß § 20 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW über weitere Beratungsangebote informiert. Insofern reichen beispielsweise die Hinweise in dem Beratungsgespräch auf die erneute Kontaktaufnahme mit dem Sozialpädiatrischen Zentrum als Voraussetzung für die Entscheidung des Jugendamtes über die Bewilligung eines Integrationshelfers, mit denen auch wiederum Beratungen verbunden wären, aus.
14Ferner führt es nicht auf einen beachtlichen Verfahrensfehler, dass den vorliegenden Verwaltungsvorgängen der Realschule Q. keine dem Antrag auf Förderortwechsel voraufgehende Klassenkonferenz, wie sie § 17 Abs. 2 der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF) vorsieht, zu entnehmen ist. Denn sollte diese unterblieben sein, wäre eine Heilung der fehlenden Mitwirkung durch Nachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 VwVfG NRW noch bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich.
15Materiell-rechtlich ist davon auszugehen, dass der Sohn der Antragsteller nicht im Förderort Allgemeine Schulen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW) im Gemeinsamen Lernen sonderpädagogisch gefördert werden kann.
16Sein Verhalten zeigt einen besonderen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung. Denn abgesehen von seinem äußerst respektlosen Verhalten gegenüber Lehrerinnen und Lehrern sowie Schülerinnen und Schülern ist eine beachtliche Fremdgefährdung festzustellen. Zwar konnte der Vorfall einer Krankenhauseinweisung eines Mitschülers nach einer Verletzung durch den Sohn der Antragsteller auf Anfrage nicht dokumentiert werden. Dem Antrag der Realschule auf Förderortwechsel gingen jedoch Vorfälle voraus, die auch unabhängig davon diese Einschätzung tragen. So kam es ausweislich einer im Zusammenhang mit einer Ordnungsmaßnahme aus Dezember 2017 erstellten Liste zu Vorfällen wie Herunterstoßen eines Mitschülers von einer Treppe, Bedrohungen eines Mitschülers und von Mitschülerinnen, Schubsen, Schlagen, Treten (in den Bauch) und Würgen von Mitschülern. Für die Zeit danach ist aktenkundig, dass ein Schüler zum Arzt musste, nachdem Mile ihm in den Bauch geboxt hatte. Am 19. April 2018 kam es erneut zum Schlagen eines Mitschülers.
17Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die personellen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können.
18Gewählter Förderort, an dem nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW u.a. die personellen Voraussetzungen erfüllbar sein müssen, sind alle von der Wahl der Eltern erfassten konkreten einzelnen Schulen in zumutbarer Entfernung zum Wohnort des Schülers, die zu einem der in § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 SchulG NRW aufgezählten Förderorttypen gehören.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris Rn. 19.
20Im vorliegenden Verfahren sind keine konkreten Schulen von den Antragstellern benannt worden. Nach der schulfachliche Stellungnahme betreffend das Beratungsgespräch am 8. Juni 2018 waren sie mit dem Wechsel des Förderortes nicht einverstanden und wünschten einen Schulwechsel an die Gesamtschule, eine andere Realschule oder an die örtliche Hauptschule. Im gerichtlichen Verfahren wenden sie sich gegen den Förderortwechsel. Die Nichtwahl eines oder mehrerer konkreter Förderorte im Bereich der Allgemeinen Schulen führt dazu, dass für die weitere Prüfung der personellen Ausstattung mit Sonderpädagogen sowohl auf die besuchte Allgemeine Schule als auch auf die Verfügbarkeit von Sonderpädagogen im Bereich der Allgemeinen Schulen abzustellen ist. Ausgangspunkt ist die besuchte Schule selbst dann, wenn diese wie hier von den Eltern abgelehnt wird. Denn dort würde N. bei Erfolg im vorliegenden Verfahren voraussichtlich verbleiben, solange nur subjektive Gründe für einen Schulwechsel in Form der Unzufriedenheit mit der besuchten Schule geltend gemacht werden.
21Vgl. in diesem Zusammenhang: Weber in Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: 21. März 2018, § 46 Rn. 8.2
22Was die Realschule Q. anbetrifft, hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass dort sogar eine Unterbesetzung um eine sonderpädagogische Lehrkraft besteht. Es ist davon auszugehen, dass die vier dort für 49 Schüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung und zwei Schüler mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung tätigen Sonderpädagogen nicht auch eine Beschulung des Sohnes der Antragstellers in Form einer kleinen Gruppe, wie sie an einer Förderschule möglich ist, gewährleisten können.
23Bereits im streitbefangenen Bescheid hat der Antragsgegner auf die Unterbesetzung der Allgemeinen Schulen mit sonderpädagogischen Lehrkräften in der Städteregion Aachen hingewiesen und im vorliegenden Verfahren zudem dargelegt, dass selbst die nahegelegenen Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung wegen Unterbesetzung die eigene Schülerschaft nur mit großen Mühen versorgen können. Eine Verlagerung sonderpädagogischer Lehrkraft zugunsten des besonderen Unterstützungsbedarfs eines einzelnen Schülers an einer Allgemeinen Schule scheidet daher aus.
24Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick darauf geboten, dass im schulärztlichen Gutachten zur Schulfähigkeit vom 13. April 2018 ausgeführt wird, die Installation einer Schulbegleitung über einen begrenzten Zeitraum könne hilfreich sein. Denn seitens der Antragsteller wird eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Sozialpädiatrischen Zentrum Stolberg, welche das Jugendamt zur Voraussetzung macht, verweigert. Diese Haltung kann aber nicht zulasten des Rechts der Mitschülerinnen und Mitschüler auf einen geordneten und möglichst störungsfreien Unterricht gehen.
25Zwar ist eine Ausübung des durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW der Schulaufsichtsbehörde eingeräumten Ermessens nicht feststellbar. Dies bleibt jedoch ohne Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der hier streitbefangenen Maßnahme, weil das Ermessen auf Null, d.h. auf die Anordnung des Förderortwechsels, reduziert ist. Ausgehend davon, dass Orte der sonderpädagogischen Förderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW aus den vorstehenden Erwägungen nicht in Betracht kommen und solche der dortigen Nr. 3 erkennbar ausscheiden, muss die Beschulung in einer Förderschule angeordnet werden, weil der Sohn der Antragsteller auch mit Blick auf seinen besonderen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf nicht zeitweise unbeschult bleiben darf.
26Schließlich ist ein besonderes öffentliches Interesse für das Abweichen vom Regelfall der sich aus § 80 Abs. 1 VwGO ergebenden aufschiebenden Wirkung der Klage mit Blick darauf gegeben, dass er bereits während des dritten und vierten Jahres der Grundschulzeit eine Förderschule besucht hat und für diesen Zeitraum von ihm ausgehende körperliche Gewalt in dem zuvor dargestellten Umfang nicht aktenkundig ist.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.